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Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) (état le 1er avril 2020), Suisse

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Détails Détails Année de version 2020 Dates Entrée en vigueur: 1 janvier 1912 Adopté/e: 30 mars 1911 Type de texte Lois-cadres Sujet Brevets (Inventions), Dessins et modèles industriels, Noms commerciaux, Concurrence, Information non divulguée (Secrets commerciaux), Droit d'auteur, Mise en application des droits, Divers

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 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (stand am 1. April 2020)

220Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und 1. Juni 19091, beschliesst:

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

Art. 1 A. Abschluss 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- des Vertrages tige Willensäusserung der Parteien erforderlich.I. Überein- stimmende Willens- 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. äusserung 1. Im Allgemeinen

Art. 2 2. Betreffend 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so Nebenpunkte wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlich-

keit des Vertrages nicht hindern solle. 2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.

Art. 3 II. Antrag 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und Annahme und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den1. Antrag mit Annahmefrist Antrag gebunden.

AS 27 317 und BS 2 199 BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 8451

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220 Obligationenrecht

2. Antrag ohne Annahmefrist a. Unter Anwesenden

b. Unter Abwesenden

3. Still- schweigende Annahme

3a. Zusendung unbestellter Sachen

2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.

Art. 4 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden. 2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich per- sönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwe- senden abgeschlossen.

Art. 5 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und recht- zeitigen Absendung erwarten darf. 2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. 3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.

Art. 6 Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Um- ständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemesse- ner Frist abgelehnt wird.

Art. 6a2 1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. 2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren. 3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage

5. Preisaus- schreiben und Auslobung

6. Widerruf des Antrages und der Annahme

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrages

B. Form der Verträge I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen

Art. 7 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei- nen Antrag. 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.

Art. 8 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- ten. 2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen ge- macht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Be- lohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei- stung doch nicht gelungen wäre.

Art. 9 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. 2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.

Art. 10 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so begin- nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.

Art. 11 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. 2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

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220 Obligationenrecht

II. Schriftlichkeit 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form a. Bedeutung

b. Erfordernisse

c. Unterschrift

d. Ersatz der Unterschrift

Art. 12 Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.

Art. 13 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver- pflichtet werden sollen.

32 ...

Art. 14 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. 2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wert- papieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig- natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektroni- sche Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

Art. 15 Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

4 SR 943.03 5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische

Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Vertraglich vorbehaltene Form

C. Verpflich- tungsgrund

D. Auslegung der Verträge, Simulation

E. Inhalt des Vertrages I. Bestimmung des Inhaltes

II. Nichtigkeit

Art. 16 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wol- len. 2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeich- nung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

Art. 17 Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- pflichtungsgrundes.

Art. 18 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. 2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

Art. 19 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. 2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift auf- stellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per- sönlichkeit in sich schliesst.

Art. 20 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nich- tigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

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220 Obligationenrecht

III. Über- vorteilung

IV. Vorvertrag

F. Mängel des Vertrags- abschlusses I. Irrtum 1. Wirkung

2. Fälle des Irrtums

Art. 21 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. 2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

Art. 22 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti- gen Vertrages begründet werden. 2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültig- keit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

Art. 23 Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Art. 24 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:

1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;

2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abge- schlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;

3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Um- fange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;

4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Ver- tragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. 3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Geltend- machung gegen Treu und Glauben

4. Fahrlässiger Irrtum

5. Unrichtige Übermittlung

II. Absichtliche Täuschung

III. Furcht- erregung 1. Abschluss des Vertrages

Art. 25 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. 2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.

Art. 26 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens ver- pflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. 2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.

Art. 27 Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.

Art. 28 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. 2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 29 1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich. 2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.

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220 Obligationenrecht

2. Gegründete Furcht

IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages

G. Stell- vertretung I. Mit Ermächti- gung 1. Im Allgemeinen a. Wirkung der Vertretung

b. Umfang der Ermächtigung

Art. 30 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän- den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. 2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.

Art. 31 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt. 2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung. 3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbind- lichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

Art. 32 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. 2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleich- gültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. 3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.

Art. 33 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. 2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. 3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mit- geteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Auf Grund von Rechts- geschäft a. Beschränkung und Widerruf

b. Einfluss von Tod, Handlungs- unfähigkeit u.a.

c. Rückgabe der Vollmachts- urkunde

d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht

Art. 34 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- machtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver- trag, Auftrag, ergeben können.6 2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig. 3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund- gegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gut- gläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.

Art. 35 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervor- geht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht- gebers oder des Bevollmächtigten.7 2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. 3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

Art. 36 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt word- en, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet. 2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.

Art. 37 1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht- geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

6 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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II. Ohne Ermächtigung 1. Genehmigung

2. Nicht- genehmigung

III. Vorbehalt besonderer Vorschriften

H. Widerruf bei Haustür- geschäften und ähnlichen Verträgen I. Geltungs- bereich

2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.

Art. 38 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt. 2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer an- gemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.

Art. 39 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. 2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen. 3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereiche- rung vorbehalten.

Art. 40 In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaf- ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.

Art. 40a8 1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über beweg- liche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder fami- liären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:

a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und

b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt. 2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge und für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleis- tungsverträgen gemäss Bundesgesetz vom 15. Juni 20189 über die

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

9 SR 950.1

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Finanzdienstleistungen durch Finanzinstitute und Banken abgeschlos- sen werden.10 3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entspre- chend an.

Art. 40b11 II. Grundsatz Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine

Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:

a.12 an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmit- telbaren Umgebung;

b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;

c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;

d.13 am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.

Art. 40c14 III. Ausnahmen Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:

a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat; b. seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben

hat.

Art. 40d15 IV. Orientie- 1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen rungspflicht des Anbieters Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufs-

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

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220 Obligationenrecht

recht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.16 2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Ver- trags ermöglichen. 3 Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.17

Art. 40e18 V. Widerruf 1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist- 1. Form und gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.19Frist

2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:20

a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.

3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter. 4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Wider- rufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs- erklärung der Post übergibt.21

Art. 40f22 2. Folgen 1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan-

gene Leistungen zurückerstatten. 2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins. 3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen. 4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Haftung im Allgemeinen I. Voraus- setzungen der Haftung

II. Festsetzung des Schadens

III. Bestimmung des Ersatzes

Art. 40g23

Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

Art. 41 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

Art. 42 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. 2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. 3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.24

Art. 43 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Ver- schuldens zu würdigen hat. 1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häus- lichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehal- ten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.25 2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

24 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

25 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

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220 Obligationenrecht

IV. Herab- setzungsgründe

V. Besondere Fälle 1. Tötung und Körper- verletzung a. Schadenersatz bei Tötung

b. Schadenersatz bei Körper- verletzung

c. Leistung von Genugtuung

2. ...

Art. 44 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. 2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.

Art. 45 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfä- higkeit Ersatz geleistet werden. 3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 46 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwe- rung des wirtschaftlichen Fortkommens. 2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abände- rung vorbehalten.

Art. 47 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zusprechen.

Art. 4826

26 Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren Wettbewerb, mit Wirkung seit 1. März 1945 (BS 2 951).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Bei Ver- letzung der Persönlichkeit

VI. Haftung mehrerer 1. Bei unerlaub- ter Handlung

2. Bei verschiedenen Rechtsgründen

VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

Art. 4927 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist. 2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

Art. 50 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- darisch. 2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan- der haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. 3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

Art. 51 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver- schuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. 2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

Art. 52 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen. 2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten. 3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur

27 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

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220 Obligationenrecht

VIII. Verhältnis zum Strafrecht

B. Haftung urteilsunfähiger Personen

C. Haftung des Geschäftsherrn

D. Haftung für Tiere I. Ersatzpflicht

durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesent- liche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.

Art. 53 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. 2 Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beur- teilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivil- richter nicht verbindlich.

Art. 54 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. 2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in die- sem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Art. 55 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder ge- schäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.28 2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflich- tig ist.

Art. 56 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

28 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Pfändung des Tieres

E. Haftung des Werkeigen- tümers I. Ersatzpflicht

II. Sichernde Massregeln

F. Haftung für kryptografische Schlüssel

2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.

293 ...

Art. 57 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung sei- ner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten. 2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.

Art. 58 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür ver- antwortlich sind.

Art. 59 1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden be- droht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderli- chen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe. 2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

Art. 59a30 1 Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Dritt- personen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201631 über die elektronische Signatur verlassen haben.

29 Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

31 SR 943.03

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220 Obligationenrecht

G. Verjährung32

2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheits- vorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern. 3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.

Art. 60 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten er- folgte oder aufhörte.33 1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.34 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühes- tens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.35 3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forde- rung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann ver- weigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

H. Verantwort- lichkeit öffent- licher Beamter und Angestell- ter36

A. Voraus- setzung I. Im Allgemeinen

II. Zahlung einer Nichtschuld

B. Umfang der Rückerstattung I. Pflicht des Bereicherten

Art. 61 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursa- chen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestim- mungen aufstellen. 2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Art. 62 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. 2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nach- träglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

Art. 63 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. 2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. 3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Art. 64 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

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220 Obligationenrecht

II. Ansprüche aus Ver- wendungen

C. Ausschluss der Rück- forderungen

D. Verjährung

A. Allgemeine Grundsätze I. Persönliche Leistung

II. Gegenstand der Erfüllung 1. Teilzahlung

Art. 65 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nütz- lichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes. 2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

Art. 66 Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her- beizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Art. 67 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.37 2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereiche- rungsanspruch verjährt ist.

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

Art. 68 Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.

Art. 69 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. 2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuld- ner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht ver- weigern.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Unteilbare Leistung

3. Bestimmung nach der Gattung

4. Wahl- obligation

5. Zinse

B. Ort der Erfüllung

Art. 70 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern. 2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet. 3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann als- dann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubi- gers auf ihn über.

Art. 71 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhält- nis nicht etwas anderes ergibt. 2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.

Art. 72 Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.

Art. 73 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. 2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.

Art. 74 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt. 2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:

1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;

2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu über- geben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;

3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

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220 Obligationenrecht

C. Zeit der Erfüllung I. Unbefristete Verbindlichkeit

II. Befristete Verbindlichkeit 1. Monatstermin

2. Andere Frist- bestimmung

3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung for- dern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

Art. 75 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.

Art. 76 1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen. 2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünf- zehnte dieses Monates.

Art. 77 1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts- handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:

1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wur- de, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen ver- standen wird, sondern volle acht oder 15 Tage;

2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;

3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate um- fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.

Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind. 2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat. 3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Sonn- und Feiertage

III. Erfüllung zur Geschäftszeit

IV. Frist- verlängerung

V. Vorzeitige Erfüllung

VI. Bei zwei- seitigen Verträgen 1. Ordnung in der Erfüllung

2. Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit

Art. 78 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag38, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag. 2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 79 Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhn- lichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.

Art. 80 Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

Art. 81 1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen. 2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.

Art. 82 Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhal- ten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.

Art. 83 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögens- lage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. 2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

38 Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

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220 Obligationenrecht

D. Zahlung I. Landes- währung

II. Anrechnung 1. Bei Teil- zahlung

2. Bei mehreren Schulden a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers

b. Nach Gesetzes- vorschrift

Art. 8439 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. 2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Lan- deswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zu- satzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

Art. 85 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. 2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.

Art. 86 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. 2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.

Art. 87 1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be- zeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betrei- bung stattgefunden, auf die früher verfallene. 2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt. 3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines 1. Recht des Schuldners

2. Wirkung

3. Unmöglich- keit der Rück- gabe

E. Verzug des Gläubigers I. Voraussetzung

II. Wirkung 1. Bei Sach- leistung a. Recht zur Hinterlegung

Art. 88 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. 2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine ver- langen.

Art. 89 1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leis- tungen entrichtet. 2 Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien. 3 Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.

Art. 90 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom- men, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubi- ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.

Art. 91 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vor- bereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht im- stande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.

Art. 92 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubi- gers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

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220 Obligationenrecht

b. Recht zum Verkauf

c. Recht zur Rücknahme

2. Bei andern Leistungen

F. Andere Ver- hinderung der Erfüllung

2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch kön- nen Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.40

Art. 93 1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Ge- schäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgän- giger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen. 2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhält- nis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.

Art. 94 1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist. 2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.

Art. 95 Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sach- leistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurück- treten.

Art. 96 Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unver- schuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Ausbleiben der Erfüllung I. Ersatzpflicht des Schuldners 1. Im Allgemeinen

2. Bei Verbind- lichkeit zu einem Tun oder Nicht- tun

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes 1. Im Allgemeinen

2. Weg- bedingung der Haftung

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

Art. 97 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entste- henden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. 2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188941 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200842 (ZPO).43

Art. 98 1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubi- ger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. 2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen. 3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.

Art. 99 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. 2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. 3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entspre- chende Anwendung.

Art. 100 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. 2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Ver- schulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet wer- den, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des

41 SR 281.1 42 SR 272 43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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220 Obligationenrecht

3. Haftung für Hilfspersonen

B. Verzug des Schuldners I. Voraussetzung

II. Wirkung 1. Haftung für Zufall

2. Verzugszinse a. Im Allgemeinen

anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versiche- rungsvertrag.

Art. 101 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.44 2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden. 3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Ver- antwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Art. 102 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. 2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge- nommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

Art. 103 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall. 2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.

Art. 104 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

44 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen

3. Weiterer Schaden

4. Rücktritt und Schadenersatz a. Unter Frist- ansetzung

b. Ohne Frist- ansetzung

2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, aus- bedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. 3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

Art. 105 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrich- tung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. 3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Art. 106 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. 2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch fest- setzen.

Art. 107 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Ver- spätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich er- klärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

Art. 108 Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erfor- derlich:

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220 Obligationenrecht

c. Wirkung des Rücktritts

A. Eintritt eines Dritten

B. Vertrag zu Lasten eines Dritten

C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen

1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;

2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;

3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

Art. 109 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. 2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nach- weist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

Art. 110 Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:

1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;

2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.

Art. 111 Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens ver- pflichtet.

Art. 112 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berech- tigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. 2 Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Bei Haft- pflicht- versicherung

A. Erlöschen der Nebenrechte

B. Aufhebung durch Überein- kunft

C. Neuerung I. Im Allgemeinen

II. Beim Konto- korrentverhältnis

3 In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr ent- binden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.

Art. 113 Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

Art. 114 1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürg- schaften und Pfandrechte. 2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grund- pfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.

Art. 115 Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbind- lichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.

Art. 116 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet. 2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders verein- bart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.

Art. 117 1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge. 2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.

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220 Obligationenrecht

D. Vereinigung

E. Unmöglich- werden einer Leistung

F. Verrechnung I. Voraussetzung 1. Im Allgemeinen

2. Bei Bürg- schaft

3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so wer- den sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.

Art. 118 1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen. 2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf. 3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grund- pfandrecht und die Wertpapiere.

Art. 119 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erlo- schen. 2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuld- ner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung. 3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvor- schrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.

Art. 120 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde- rung verrechnen. 2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. 3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Art. 121 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Bei Verträgen zugunsten Dritter

4. Im Konkurse des Schuldners

II. Wirkung der Verrechnung

III. Fälle der Ausschliessung

IV. Verzicht

Art. 122 Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrech- nen.

Art. 123 1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemein- schuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen. 2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

Art. 124 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläu- biger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle. 2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenfor- derung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstan- den. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

Art. 125 Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:

1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sa- chen;

2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül- lung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;

3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

Art. 126 Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.

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220 Obligationenrecht

G. Verjährung I. Fristen 1. Zehn Jahre

2. Fünf Jahre

2a. Zwanzig Jahre

3. Unabänder- lichkeit der Fristen

4. Beginn der Verjährung a. Im Allgemeinen

b. Bei periodischen Leistungen

Art. 127 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 128 Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodi- sche Leistungen;

2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;

3.45 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Be- sorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Proku- ratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Ar- beitnehmern.

Art. 128a46

Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 129 Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.

Art. 130 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. 2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.

Art. 131 1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.

45 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die ein- zelnen Leistungen.

Art. 132 5. Berechnung 1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung der Fristen läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu

betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.

Art. 133 II. Wirkung auf Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse Nebenansprüche und andere Nebenansprüche.

Art. 134 III. Hinderung 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: und Stillstand der Verjährung 1.47 für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Voll-

jährigkeit der Kinder; 2.48 für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsor-

gebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist; 3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der

Dauer der Ehe; 3bis.49 für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Part-

nern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;

4.50 für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;

5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;

6.51 solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

50 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220 Obligationenrecht

IV. Unter- brechung der Verjährung 1. Unter- brechungsgründe

2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitver- pflichteten

7.52 für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;

8.53 während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media- tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinba- ren.

2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang. 3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechtes.

Art. 135 Die Verjährung wird unterbrochen:

1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;

2.54 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Art. 13655 1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht. 2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Hand- lung des Gläubigers beruht. 3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner. 4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

54 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerken- nung und Urteil

b. Bei Hand- lungen des Gläubigers

V. Verjährung des Regress- anspruchs

VI. Verjährung bei Fahrnis- pfandrecht

VII. Verzicht auf die Verjährungs- einrede58

Art. 137 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

Art. 138 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.56 2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem. 3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.

Art. 13957

Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befrie- digt hat und den Mitschuldner kennt.

Art. 140 Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.

Art. 141 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.59 1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.60

56 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220 Obligationenrecht

VIII. Geltend- machung

A. Solidarschuld I. Entstehung

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner 1. Wirkung a. Haftung der Schuldner

b. Einreden der Schuldner

2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidar- schuldnern nicht entgegengehalten werden. 3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners. 4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegen- gehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.61

Art. 142 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichti- gen.

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Erster Abschnitt: Die Solidarität

Art. 143 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der gan- zen Schuld haften wolle. 2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

Art. 144 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. 2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For- derung getilgt ist.

Art. 145 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden ent- gegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen. 2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. Persönliche Handlung des Einzelnen

2. Erlöschen der Solidarschuld

III. Verhältnis unter den Solidar- schuldnern 1. Beteiligung

2. Übergang der Gläubigerrechte

B. Solidar- forderung

Art. 146 Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.

Art. 147 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit. 2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Um- stände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.

Art. 148 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. 2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. 3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.

Art. 149 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. 2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.

Art. 150 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen. 2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen. 3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezah- len will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.

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220 Obligationenrecht

A. Auf- schiebende Bedingung I. Im Allgemeinen

II. Zustand bei schwebender Bedingung

III. Nutzen in der Zwischenzeit

B. Auflösende Bedingung

C. Gemeinsame Vorschriften I. Erfüllung der Bedingung

II. Verhinderung wider Treu und Glauben

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

Art. 151 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. 2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.

Art. 152 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. 2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die- selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre. 3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.

Art. 153 1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten. 2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszu- geben.

Art. 154 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung ab- hängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeit- punkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht. 2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

Art. 155 Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.

Art. 156 Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Unzulässige Bedingungen

A. Haft- und Reugeld

B. ...

C. Konventional- strafe I. Recht des Gläubigers 1. Verhältnis der Strafe zur Ver- tragserfüllung

2. Verhältnis der Strafe zum Schaden

Art. 157 Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.

Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe

Art. 158 1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld. 2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, ver- bleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspru- che. 3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurück- lassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des dop- pelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

Art. 15962

Art. 160 1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfül- lung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfül- lung oder die Strafe zu fordern. 2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt. 3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

Art. 161 1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

62 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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220 Obligationenrecht

3. Verfall von Teilzahlungen

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe

A. Abtretung von Forderungen I. Erfordernisse 1. Freiwillige Abtretung a. Zulässigkeit

b. Form des Vertrages

2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschul- den nachweist.

Art. 162 1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläu- biger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventio- nalstrafe zu beurteilen.

632 ...

Art. 163 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden. 2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abre- de, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertreten- den Umstand unmöglich geworden ist. 3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

Art. 164 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilli- gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. 2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.

Art. 165 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. 2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.

63 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richter- spruchs

II. Wirkung der Abtretung 1. Stellung des Schuldners a. Zahlung in gutem Glauben

b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung

c. Einreden des Schuldners

2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel

Art. 166 Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirk- sam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willens- erklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

Art. 167 Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehen- den Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.

Art. 168 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinter- legung befreien. 2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr. 3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

Art. 169 1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt. 2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Art. 170 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden ver- knüpft sind. 2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Gel- tendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. 3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständi- gen Zinse auf den Erwerber übergehen.

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220 Obligationenrecht

3. Gewähr- leistung a. Im Allgemeinen

b. Bei Abtretung zahlungshalber

c. Umfang der Haftung

III. Besondere Bestimmungen

B. Schuldüber- nahme I. Schuldner und Schuldüber- nehmer

Art. 171 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Be- stand der Forderung zur Zeit der Abtretung. 2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtre- tende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat. 3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.

Art. 172 Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetre- ten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen las- sen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.

Art. 173 1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den emp- fangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner. 2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Art. 174 Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Best- immungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.

Art. 175 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, ver- pflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedi- gung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. 2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflich- tungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. 3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Vertrag mit dem Gläubiger 1. Antrag und Annahme

2. Wegfall des Antrags

III. Wirkung des Schuldner- wechsels 1. Nebenrechte

2. Einreden

Art. 176 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Ver- trag des Übernehmers mit dem Gläubiger. 2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. 3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

Art. 177 1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubi- ger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annah- me bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt. 2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldüber- nahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubi- ger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.

Art. 178 1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt. 2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.

Art. 179 1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen. 2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhal- ten. 3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.

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220 Obligationenrecht

IV. Dahinfallen des Schuldüber- nahmevertrages

V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes

VI. ...

VII. Erbteilung und Grundstück- kauf

Art. 180 1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Ver- pflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vor- behalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf. 2 Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher er- langter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldüber- nahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 181 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Über- nahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausge- kündigt worden ist. 2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mittei- lung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forde- rungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.64 3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld. 4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels- gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200365.66

Art. 18267

Art. 183 Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

65 SR 221.301 66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617;

BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

B. Nutzen und Gefahr

C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

A. Gegenstand

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 184 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezah- len. 2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen. 3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.

Art. 185 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus- nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Ab- schlusse des Vertrages auf den Erwerber über. 2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Ver- sendung abgegeben sein. 3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abge- schlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.

Art. 186 Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, ein- schliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszu- schliessen.

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

Art. 187 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat. 2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrnis-

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220 Obligationenrecht

B. Ver- pflichtungen des Verkäufers I. Übergabe 1. Kosten der Übergabe

2. Transport- kosten

3. Verzug in der Übergabe a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr

b. Schadener- satzpflicht und Schaden- berechnung

kaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als beweg- liche Sachen übergehen sollen.

Art. 188 Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.

Art. 189 1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver- sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. 2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen. 3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Aus- gangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.

Art. 190 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. 2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.

Art. 191 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen. 2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen. 3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertrags- preise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Gewähr- leistung des veräusserten Rechtes 1. Verpflichtung zur Gewähr- leistung

2. Verfahren a. Streit- verkündung

b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung

3. Ansprüche des Käufers a. Bei vollständi- ger Entwehrung

Art. 192 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe. 2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat. 3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Ge- währspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.

Art. 19368 1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO69. 2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unter- blieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolg- ter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlan- gen gewesen wäre.

Art. 194 1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war. 2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.

Art. 195 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als auf- gehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Ab- rechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;

2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;

68 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

69 SR 272

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220 Obligationenrecht

b. Bei teilweiser Entwehrung

c. Bei Kultur- gütern

III. Gewähr- leistung wegen Mängel der Kaufsache 1. Gegenstand der Gewähr- leistung a. Im Allgemeinen

3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;

4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verur- sachten Schadens.

2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 196 1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird. 2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käu- fer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. 3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht ent- wehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Ver- käufer zurückgeben.

Art. 196a70

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertrans- fergesetzes vom 20. Juni 200371 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertrags- abschluss.

Art. 197 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Ei- genschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. 2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

70 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

71 SR 444.1

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Beim Vieh- handel

2. Weg- bedingung

3. Vom Käufer gekannte Mängel

4. Mängelrüge a. Im Allgemeinen

b. Beim Vieh- handel

Art. 198 Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Scha- fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.

Art. 199 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs- pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmän- gel arglistig verschwiegen hat.

Art. 200 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. 2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk- samkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Art. 201 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen. 2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als geneh- migt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs- gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. 3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 202 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Man- gel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der glei- chen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird. 2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt. 3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundes- rates geregelt.

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220 Obligationenrecht

5. Absichtliche Täuschung

6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort

7. Inhalt der Klage des Käufers a. Wandelung oder Minderung

b. Ersatzleistung

Art. 203 Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.

Art. 204 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewah- rung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zu- rückschicken. 2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widri- genfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien. 3 Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Ver- käufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständi- gen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.

Art. 205 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän- gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. 2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. 3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.

Art. 206 1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertret- barer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern. 2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zuge- sandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofor- tige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. Wandelung bei Untergang der Sache

8. Durchführung der Wandelung a. Im Allgemeinen

b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen

9. Verjährung

Art. 207 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist. 2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist. 3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.

Art. 208 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben. 2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurück- zuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die voll- ständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist. 3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 209 1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer ver- kauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden. 2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstre- cken. 3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Neben- sache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.

Art. 21072 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

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220 Obligationenrecht

C. Verpflichtun- gen des Käufers I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache

II. Bestimmung des Kaufpreises

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestim- mungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. 3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter- transfergesetzes vom 20. Juni 200373 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. 4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:

a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei ge- brauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;

b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und

c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- lichen Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben beste- hen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. 6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.

Art. 211 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. 2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande- res vereinbart oder üblich ist.

Art. 212 1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver- mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt. 2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Pro- zenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.

SR 444.173

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises

IV. Verzug des Käufers 1. Rücktrittsrecht des Verkäufers

2. Schadenersatz und Schaden- berechnung

A. Formvor- schriften

Art. 213 1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig. 2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzins- lich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.

Art. 214 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten. 2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Ge- brauch machen will, sofort Anzeige zu machen. 3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

Art. 215 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungs- pflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu be- rechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat. 2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

Art. 216 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

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220 Obligationenrecht

Abis. Befristung und Vormerkung

Ater. Vererblich- keit und Abtretung

Aquater. Vor- kaufsrechte I. Vorkaufsfall

2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rück- kaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültig- keit der öffentlichen Beurkundung.74 3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.75

Art. 216a76

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge- merkt werden.

Art. 216b77 1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar. 2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.

Art. 216c78 1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund- stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt- schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall). 2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

74 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

75 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

76 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

77 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

78 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

56

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Wirkungen des Vorkaufs- falls, Bedingungen

III. Ausübung, Verwirkung

B. Bedingter Kauf und Eigen- tumsvorbehalt

C. Landwirt- schaftliche Grundstücke

D. Gewähr- leistung

Art. 216d79 1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. 2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht aus- geübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Grün- den, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung. 3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufs- berechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

Art. 216e80

Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend ma- chen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.

Art. 217 1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist. 2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.

Art. 21881

Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199182 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 219 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist. 2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur

79 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

80 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

81 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

82 SR 211.412.11

57

220 Obligationenrecht

E. Nutzen und Gefahr

F. Verweisung auf den Fahrnis- kauf

A. Kauf nach Muster

B. Kauf auf Probe oder auf Besicht I. Bedeutung

dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat. 3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes ver- jährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

Art. 220 Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein be- stimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nut- zen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.

Art. 221 Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

Art. 222 1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine per- sönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist. 2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen. 3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.

Art. 223 1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. 2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

58

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 224 II. Prüfung beim 1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, Verkäufer gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der verein-

barten oder üblichen Frist genehmigt. 2 In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmi- gung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.

Art. 225 III. Prüfung beim 1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt Käufer der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertrags-

mässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt. 2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.

Art. 22683

Art. 226a226d84 C. ...

Art. 226e85

Art. 226f 226k86

Art. 226l87

83 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

59

220 Obligationenrecht

Art. 226m88

Art. 22789

Art. 227a–227i90

Art. 22891

Art. 229 D. Versteigerung 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum I. Abschluss des Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.Kaufes

2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt. 3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.

Art. 230 II. Anfechtung 1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender

Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden. 2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Auf- sichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.

Art. 231 III. Gebunden- 1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an heit des Bietenden sein Angebot gebunden. 1. Im Allgemeinen

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

89 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

91 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Bei Grund- stücken

IV. Barzahlung

V. Gewähr- leistung

VI. Eigentums- übergang

2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.

Art. 232 1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen. 2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.

Art. 233 1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten. 2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.

Art. 234 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewähr- leistung nicht statt. 2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rech- ten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Ver- steigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen. 3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.

Art. 235 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund- lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.

61

220 Obligationenrecht

VII. Kantonale Vorschriften

A. Verweisung auf den Kauf

B. Gewähr- leistung

A. Inhalt der Schenkung

B. Persönliche Fähigkeit I. Des Schenkers

Art. 236 Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung wei- tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

Art. 237 Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.

Art. 238 Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

Siebenter Titel: Die Schenkung

Art. 239 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. 2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht. 3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung be- handelt.

Art. 240 1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen. 2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.92

92 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Des Beschenkten

C. Errichtung der Schenkung I. Schenkung von Hand zu Hand

II. Schenkungs- versprechen

III. Bedeutung der Annahme

D. Bedingungen und Auflagen I. Im Allgemeinen

933 ...

Art. 241 1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist. 2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.

Art. 242 1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten. 2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande. 3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

Art. 243 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- lichen Form. 2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich. 3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

Art. 244 Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zu- rückziehen.

Art. 245 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

93 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

63

220 Obligationenrecht

II. Vollziehung der Auflagen

III. Verabredung des Rückfalls

E. Verantwort- lichkeit des Schenkers

F. Aufhebung der Schenkung I. Rückforderung der Schenkung

Art. 246 1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten ange- nommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. 3 Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.

Art. 247 1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte. 2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

Art. 248 1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob- fahrlässigen Schädigung verantwortlich. 2 Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

Art. 249 Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen- kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfor- dern:

1.94 wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine die- sem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen An- gehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;

3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in un- gerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungs- versprechens

III. Verjährung und Klagerecht der Erben

IV. Tod des Schenkers

A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff

Art. 250 1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:

1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;

2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn aus- serordentlich schwer belasten würde;

3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheb- lich geringerem Umfange bestanden haben.

2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Kon- kurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufge- hoben.

Art. 251 1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit- punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kennt- nis erhalten hat. 2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über. 3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.

Art. 252 Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.

Achter Titel:95 Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 253 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermie- ter dafür einen Mietzins zu leisten.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR.

65

220 Obligationenrecht

II. Geltungs- bereich 1. Wohn- und Geschäftsräume

2. Bestimmun- gen über den Schutz vor miss- bräuchlichen Mietzinsen

B. Koppelungs- geschäfte

C. Dauer des Miet- verhältnisses

D. Pflichten des Vermieters I. Im Allgemeinen

Art. 253a 1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räu- men dem Mieter zum Gebrauch überlässt. 2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden. 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 253b 1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzin- sen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln. 2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Ein- familienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche). 3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kon- trolliert werden.

Art. 254 Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Drit- ten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

Art. 255 1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. 2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll. 3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.

Art. 256 1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- geben und in demselben zu erhalten. 2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Auskunfts- pflicht

III. Abgaben und Lasten

E. Pflichten des Mieters I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten 1. Mietzins

2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen

b. Wohn- und Geschäftsräume

3. Zahlungs- termine

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Art. 256a 1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen. 2 Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.

Art. 256b Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffent- lichen Abgaben.

Art. 257 Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.

Art. 257a 1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. 2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.

Art. 257b 1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsäch- lichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähn- liche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. 2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Bele- ge gewähren.

Art. 257c Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

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220 Obligationenrecht

4. Zahlungsrück- stand des Mieters

II. Sicherheiten durch den Mieter

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme

Art. 257d 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- ger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäfts- räumen mindestens 30 Tage. 2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver- mieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 257e 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. 2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen. 3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. 4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 257f 1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen. 2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. 3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermie- ter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. 4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist- los kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Scha- den zufügt.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Meldepflicht

V. Duldungs- pflicht

F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache

Art. 257g 1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden. 2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.

Art. 257h 1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseiti- gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. 2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. 3 Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen recht- zeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mie- ters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabset- zung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Art. 258 1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Ver- trägen vorgehen. 2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259a–259i). 3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a–259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:

a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beein- trächtigen;

b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten besei- tigen müsste (Art. 259).

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220 Obligationenrecht

G. Mängel während der Mietdauer I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen

II. Rechte des Mieters 1. Im Allgemeinen

2. Beseitigung des Mangels a. Grundsatz

b. Ausnahme

3. Herabsetzung des Mietzinses

Art. 259 Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.

Art. 259a 1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor- ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:

a. den Mangel beseitigt; b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt; c. Schadenersatz leistet; d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

Art. 259b Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:

a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer un- beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch aus- schliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;

b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Ge- brauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

Art. 259c Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.

Art. 259d Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter ver-

70

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Schadenersatz

5. Übernahme des Rechtsstreits

6. Hinterlegung des Mietzinses a. Grundsatz

b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse

c. Verfahren

H. Erneuerungen und Änderungen I. Durch den Vermieter

langen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.

Art. 259e Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Art. 259f Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.

Art. 259g 1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine an- gemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütz- tem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterle- gung dem Vermieter schriftlich ankündigen. 2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

Art. 259h 1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungs- behörde geltend gemacht hat. 2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.

Art. 259i96

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO97.

Art. 260 1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.

96 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

97 SR 272

71

220 Obligationenrecht

II. Durch den Mieter

J. Wechsel des Eigentümers I. Veräusserung der Sache

II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte

2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interes- sen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Art. 260a 1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. 2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. 3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine ent- sprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich ver- einbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 261 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. 2 Der neue Eigentümer kann jedoch:

a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kün- digen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;

b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.

3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bis- herigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.

Art. 261a Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes ding- liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleich- kommt.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Vormerkung im Grundbuch

K. Untermiete

L. Übertragung der Miete auf einen Dritten

M. Vorzeitige Rückgabe der Sache

Art. 261b 1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird. 2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.

Art. 262 1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. 2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:

a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;

c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile ent- stehen.

3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Ver- mieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

Art. 263 1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. 2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund ver- weigern. 3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein. 4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.

Art. 264 1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

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220 Obligationenrecht

N. Verrechnung

O. Beendigung des Miet- verhältnisses I. Ablauf der vereinbarten Dauer

II. Kündigungs- fristen und -termine 1. Im Allgemeinen

2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten

3. Wohnungen

4. Geschäfts- räume

2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been- det werden kann. 3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder ab-

sichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Art. 265 Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu ver- rechnen.

Art. 266 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. 2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

Art. 266a 1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län- gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben. 2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Art. 266b Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechs- monatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266c Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266d Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze

6. Bewegliche Sachen

III. Ausser- ordentliche Kündigung 1. Aus wichtigen Gründen

2. Konkurs des Mieters

3. Tod des Mieters

4. Bewegliche Sachen

keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266e Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266f Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

Art. 266g 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzei- tigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

Art. 266h 1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. 2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.

Art. 266i Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

Art. 266k Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

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220 Obligationenrecht

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen 1. Im Allgemeinen

2. Wohnung der Familie a. Kündigung durch den Mieter

b. Kündigung durch den Ver- mieter

3. Nichtigkeit der Kündigung

P. Rückgabe der Sache I. Im Allgemeinen

Art. 266l 1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.

Art. 266m 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.98

Art. 266n99

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zah- lungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem einge- tragenen Partner separat zuzustellen.

Art. 266o Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht ent- spricht.

Art. 267 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. 2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

98 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter

Q. Retentions- recht des Vermieters I. Umfang

II. Sachen Dritter

III. Geltend- machung

Art. 267a 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. 2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter- suchung nicht erkennbar waren. 3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.

Art. 268 1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahres- zins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. 2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat. 3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

Art. 268a 1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohle- nen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor. 2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.

Art. 268b 1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind. 2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die ver- mieteten Räume zurückgebracht werden.

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220 Obligationenrecht

A. Missbräuch- liche Mietzinse I. Regel

II. Ausnahmen

B. Indexierte Mietzinse

C. Gestaffelte Mietzinse

Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 269 Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.

Art. 269a Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbeson- dere:

a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters

begründet sind; c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Brutto-

rendite liegen; d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die

zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekannt- gegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;

e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital aus- gleichen;

f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieter- verbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahr- nehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

Art. 269b Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.

Art. 269c Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen be- stimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird; b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Mietzins- erhöhungen und andere einseitige Vertrags- änderungen durch den Ver- mieter

E. Anfechtung des Mietzinses I. Herabset- zungsbegehren 1. Anfangs- mietzins

2. Während der Mietdauer

Art. 269d 1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzins- erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. 2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:

a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; b. sie nicht begründet; c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.

Art. 270 1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über- nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder

b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

Art. 270a 1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetz- ten Ertrag aus der Mietsache erzielt. 2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Ver- mieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Ent- spricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder ant- wortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

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220 Obligationenrecht

II. Anfechtung von Mietzins- erhöhungen und andern ein- seitigen Ver- tragsänderungen

III. Anfechtung indexierter Mietzinse

IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse

F. Weitergeltung des Miet- vertrages während des Anfechtungs- verfahrens

A. Anfecht- barkeit der Kündigung I. Im Allgemeinen

II. Kündigung durch den Ver- mieter

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

Art. 270b 1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als miss- bräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten. 2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.

Art. 270c Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Par- tei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.

Art. 270d Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.

Art. 270e Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:

a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Par- teien keine Einigung zustandekommt, und

b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 271 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. 2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

Art. 271a 1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Erstreckung des Mietver- hältnisses I. Anspruch des Mieters

a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;

c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;

d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;

e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Ge- richtsverfahrens, in dem der Vermieter: 1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist; 2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheb-

lich eingeschränkt hat; 3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat; 4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich

sonstwie geeinigt hat; f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus

denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen. 2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter aus- serhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forde- rung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat. 3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;

b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt

und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261); e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g); f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

Art. 272 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

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220 Obligationenrecht

II. Ausschluss der Erstreckung

III. Dauer der Erstreckung

2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Ver- trags;

b. die Dauer des Mietverhältnisses; c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse

der Parteien und deren Verhalten; d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe

Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;

e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Ge- schäftsräume.

3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unter- nommen hat, was ihm zuzumuten war.

Art. 272a 1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:

a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt

und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h). d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehen-

des Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäfts- räume anbietet.

Art. 272b 1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rah- men der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden. 2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Weiter- geltung des Mietvertrags

V. Kündigung während der Erstreckung

C. Fristen und Verfahren100

Art. 272c 1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsent- scheid veränderten Verhältnissen angepasst wird. 2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten blei- ben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.

Art. 272d Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:

a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;

b. bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimona- tigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.

Art. 273 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör- de einreichen. 2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:

a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;

b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.

3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einrei- chen. 4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO101.102 5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.103

100 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

101 SR 272 102 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 103 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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220 Obligationenrecht

D. Wohnung der Familie

E. Untermiete

F. Zwingende Bestimmungen

Art. 273a 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. 2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. 3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.104

Art. 273b 1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden. 2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.

Art. 273c 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Vierter Abschnitt: ...

Art. 274274g105

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

105 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff

II. Geltungs- bereich 1. Wohn- und Geschäftsräume

2. Landwirt- schaftliche Pacht

B. Inventarauf- nahme

C. Pflichten des Verpächters I. Übergabe der Sache

Achter Titelbis:106 Die Pacht

Art. 275 Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.

Art. 276 Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räu- men dem Pächter zur Benutzung überlässt.

Art. 276a 1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985107 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält. 2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestim- mungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.108

Art. 277 Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.

Art. 278 1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeit- punkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben. 2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.

106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR.

107 SR 221.213.2 108 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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220 Obligationenrecht

II. Haupt- reparaturen

III. Abgaben und Lasten

D. Pflichten des Pächters I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten 1. Im Allgemeinen

2. Zahlungsrück- stand des Pächters

II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt 1. Sorgfalt und Rücksichtnahme

2. Ordentlicher Unterhalt

3 Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pacht- zinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.

Art. 279 Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzu- nehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.

Art. 280 Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öf- fentlichen Abgaben.

Art. 281 1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah- len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist. 2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.

Art. 282 1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pacht- verhältnis gekündigt werde. 2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver- pächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kün- digen.

Art. 283 1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen. 2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

Art. 284 1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Pflicht- verletzung

III. Meldepflicht

IV. Duldungs- pflicht

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.

Art. 285 1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindes- tens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. 2 Der Verpächter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist- los kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Scha- den zufügt.

Art. 286 1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden. 2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.

Art. 287 1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseiti- gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. 2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichti- gen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederver- pachtung notwendig ist. 3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Miet- recht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

Art. 288 1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn:

a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;

b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu ver- antworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der

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220 Obligationenrecht

F. Erneuerungen und Änderungen I. Durch den Verpächter

II. Durch den Pächter

G. Wechsel des Eigentümers

Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nich- tig, wenn sie enthalten sind in:

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen; b. Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.

Art. 289 1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist. 2 Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Inter- essen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

Art. 289a 1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:

a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;

b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den or- dentlichen Unterhalt hinausgehen.

2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. 3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemes- sener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 290 Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei:

a. Veräusserung des Pachtgegenstandes; b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegen-

stand; c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

H. Unterpacht

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten

K. Vorzeitige Rückgabe der Sache

L. Verrechnung

Art. 291 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten. 2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:

a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;

c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.

3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.

Art. 292 Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.

Art. 293 1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter- min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. 2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been- det werden kann. 3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder ab-

sichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Art. 294 Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pacht- verhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.

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220 Obligationenrecht

M. Beendigung des Pacht- verhältnisses I. Ablauf der vereinbarten Dauer

II. Kündigungs- fristen und -termine

III. Ausser- ordentliche Beendigung 1. Aus wichtigen Gründen

2. Konkurs des Pächters

Art. 295 1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer. 2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3 Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.

Art. 296 1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist. 2 Bei der unbefristeten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine längere Frist und einen anderen Termin vereinbaren. 3 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Art. 297 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. 2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeiti- gen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

Art. 297a 1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung. 2 Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres fortsetzen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Tod des Pächters

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

N. Rückgabe der Sache I. Im Allgemeinen

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter

Art. 297b Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver- pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Ter- min kündigen.

Art. 298 1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen. 2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will. 3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht ent- spricht.

Art. 299 1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden. 2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:

a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinaus- gehen;

b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schrift- lich zugestimmt hat.

3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaf- tung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten. 4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrich- ten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

Art. 299a 1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort mel- den. 2 Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter- suchung nicht erkennbar waren. 3 Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.

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220 Obligationenrecht

III. Ersatz von Gegenständen des Inventars

O. Retentions- recht

P. Kündigungs- schutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Q. Verfahren

R. Viehpacht und Vieh- verstellung I. Rechte und Pflichten des Einstellers

II. Haftung

Art. 299b 1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schät- zungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert erset- zen. 2 Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Verpäch- ters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 3 Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendun- gen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.

Art. 299c Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermie- ter für Mietzinsforderungen (Art. 268 ff.).

Art. 300 1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273c) sinngemäss. 2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).

Art. 301109

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO110.

Art. 302 1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt- schaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestell- ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. 2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.

Art. 303 1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist,

109 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

110 SR 272

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Kündigung

A. Begriff

B. Wirkung I. Gebrauchs- recht des Entlehners

II. Kosten der Erhaltung

dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte. 2 Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Verstel- ler Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat. 3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Ver- steller so bald als möglich melden.

Art. 304 1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. 2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.

Neunter Titel: Die Leihe Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

Art. 305 Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

Art. 306 1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Ge- brauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt. 2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen. 3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

Art. 307 1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung. 2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verlei- hers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.

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220 Obligationenrecht

III. Haftung mehrerer Entlehner

C. Beendigung I. Bei bestimmtem Gebrauch

II. Bei unbestimmtem Gebrauch

III. Beim Tod des Entlehners

A. Begriff

B. Wirkung I. Zinse 1. Verzins- lichkeit

2. Zins- vorschriften

Art. 308 Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.

Art. 309 1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch ge- macht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können. 2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Ent- lehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.

Art. 310 Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.

Art. 311 Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

Art. 312 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertret- baren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

Art. 313 1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind. 2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.

Art. 314 1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Dar- lehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Verjährung des Anspruchs auf Aus- händigung und Annahme

III. Zahlungs- unfähigkeit des Borgers

C. Hingabe an Geldes Statt

D. Zeit der Rückzahlung

2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten. 3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vor- behalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszin- sen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.

Art. 315 Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.

Art. 316 1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig gewor- den ist. 2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zah- lungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

Art. 317 1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurs- wert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten. 2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.

Art. 318 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforde- rung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.

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220 Obligationenrecht

A. Begriff und Entstehung I. Begriff

II. Entstehung

B. Pflichten des Arbeitnehmers I. Persönliche Arbeitspflicht

II. Sorgfalts- und Treuepflicht

Zehnter Titel:111 Der Arbeitsvertrag Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

Art. 319 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Ak- kordlohn) bemessen wird. 2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers ver- pflichtet.

Art. 320 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. 2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. 3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfül- len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

Art. 321 Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 321a 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszu- führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch Art. 7 Schl- und UeB des X. Tit. am Schluss des OR.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Rechen- schafts- und Her- ausgabepflicht

IV. Über- stundenarbeit

V. Befolgung von Anord- nungen und Weisungen

und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Ver- fügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. 3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurren- ziert. 4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie nament- lich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 321b 1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszu- geben. 2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.

Art. 321c 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten ver- mag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Frei- zeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. 3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

Art. 321d 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Ver- halten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anord- nungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. 2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeit- gebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.

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220 Obligationenrecht

VI. Haftung des Arbeitnehmers

C. Pflichten des Arbeitgebers I. Lohn 1. Art und Höhe im Allgemeinen

2. Anteil am Geschäfts- ergebnis

3. Provision a. Entstehung

Art. 321e 1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. 2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück- sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 322 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag bestimmt ist. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

Art. 322a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass- gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner- kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech- nung zu übergeben.112

Art. 322b 1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. 2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht.

112 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Abrechnung

4. Gratifikation

II. Ausrichtung des Lohnes 1. Zahlungs- fristen und -termine

3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

Art. 322c 1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi- sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben. 2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

Art. 322d 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder- vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. 2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen An- spruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

Art. 323 1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten. 2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinaus- geschoben werden. 3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses fest- gestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Ge- schäftsjahres. 4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleiste- ten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer in-

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220 Obligationenrecht

2. Lohnrück- behalt

3. Lohn- sicherung

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeits- leistung 1. bei Annahme- verzug des Arbeitgebers

2. bei Verhinde- rung des Arbeit- nehmers a. Grundsatz

folge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Art. 323a 1 Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten. 2 Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohn- rückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vor- gesehen werden. 3 Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeits- vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehal- tene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.

Art. 323b 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. 2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforde- rungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. 3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeit- gebers sind nichtig.

Art. 324 1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleis- tet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. 2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch ander- weitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

Art. 324a 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Ausnahmen

IV. Abtretung und Verpfän- dung von Lohn- forderungen

eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleis- tung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein- gegangen ist. 2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemes- sene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhält- nisses und den besonderen Umständen. 3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.113 4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindes- tens gleichwertig ist.

Art. 324b 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die be- schränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. 2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu ent- richten. 3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit ge- währt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.114

Art. 325115 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungs- pflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

101

220 Obligationenrecht

V. Akkord- lohnarbeit 1. Zuweisung von Arbeit

2. Akkordlohn

VI. Arbeits- geräte, Material und Auslagen 1. Arbeitsgeräte und Material

den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889116 unpfändbaren Betrag fest. 2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.

Art. 326 1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohn- arbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen. 2 Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertrags- gemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnis- se des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden. 3 Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten. 4 Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeit- lohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

Art. 326a 1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben. 2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.

Art. 327 1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die die- ser zur Arbeit benötigt. 2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfü- gung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts ande- res verabredet oder üblich ist.

SR 281.1116

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Auslagen a. im Allgemeinen

b. Motorfahr- zeug

c. Fälligkeit

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeit- nehmers 1. im Allgemeinen

Art. 327a 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie nament- lich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. 3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

Art. 327b 1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. 2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abga- ben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

1173 ...

Art. 327c 1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagener- satz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. 2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vor- schuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.

Art. 328 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerin-

117 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

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220 Obligationenrecht

2. bei Haus- gemeinschaft

3. bei der Bearbeitung von Personendaten

nen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entste- hen.118 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes ange- messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält- nis und die Natur der Arbeitsleistung119 ihm billigerweise zugemutet werden kann.120

Art. 328a 1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. 2 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. 3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.

Art. 328b121

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gel- ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992122 über den Datenschutz.

118 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

119 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft

seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft

seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). 122 SR 235.1

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 329 VIII. Freizeit, 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag Ferien, Urlaub für Jugendarbeit zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Ver- und Mutter- hältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.schaftsurlaub 1. Freizeit123 2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen

Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden. 3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer ande- ren Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren. 4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeit- gebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 329a 2. Ferien 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens a. Dauer vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr

wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.124 1252 ...

3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewäh- ren.

Art. 329b b. Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienst-

jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung ver- hindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.126 2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitneh- mers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Ver- schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.127

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 2923, 2004 6641).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

126 Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).

127 Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

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220 Obligationenrecht

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschafts- entschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952128 (EOG) bezogen hat.129 4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.130

Art. 329c c. Zusammen- 1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjah- hang und Zeit- punkt res zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen-

hängen.131 2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Art. 329d d. Lohn 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten

darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. 2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten wer- den. 3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

Art. 329e132 3. Urlaub für 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Al- ausserschulische Jugendarbeit tersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätig-

keit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und

128 SR 834.1 129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005

(AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923). 130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984

(AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 131 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984

(AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 132 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991

(AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Mutterschafts- urlaub

IX. Übrige Pflichten 1. Kaution

Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. 2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohn- anspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getrof- fen werden. 3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidsei- tigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeit- geber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres. 4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätig- keiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

Art. 329f 133

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.

Art. 330 1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten. 2 Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist. 3 Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gel- tend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeit- nehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen. 4 Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

133 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

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2. Zeugnis

3. Informations- pflicht

D. Personal- vorsorge I. Pflichten des Arbeitgebers135

Art. 330a 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis ver- langen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 330b134 1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schrift- lich informieren über:

a. die Namen der Vertragsparteien; b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; c. die Funktion des Arbeitnehmers; d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge; e. die wöchentliche Arbeitszeit.

2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderun- gen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

Art. 331 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge136 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossen- schaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen. 2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versiche- rungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung

134 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

136 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeit- nehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht. 3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindes- tens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitneh- mer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeit- geber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitrags- anteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.137 4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vor- sorgeeinrichtung138 oder einen Versicherungsträger zustehenden For- derungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. 5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeig- net sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtun- gen, welche solche Guthaben führen, zu finden.139

Art. 331a140 II. Beginn und 1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsver- Ende des Vor- sorgeschutzes hältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer

die Vorsorgeeinrichtung verlässt. 2 Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats. 3 Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vor- sorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risiko- beiträge verlangen.

Art. 331b141 III. Abtretung Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit und Ver- pfändung gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.

137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

138 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

139 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

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IV. Gesundheit- liche Vorbehalte

V. Wohneigen- tumsförderung 1. Verpfändung

Art. 331c142

Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.

Art. 331d143 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohn- eigentum zum eigenen Bedarf verpfänden. 2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilschei- nen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. 3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. 4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.144 Die gleiche Regelung gilt bei eingetrage- nen Partnerschaften.145 6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982146 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge Anwendung.147 7 Der Bundesrat bestimmt:

a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohn- eigentum zum eigenen Bedarf»;

142 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

143 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

144 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorge- ausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

146 SR 831.40 147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteil- scheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Betei- ligungen zu erfüllen sind.

Art. 331e148 2. Vorbezug 1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs

auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. 2 Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügig- keitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. 3 Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteili- gungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. 4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistun- gen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den tech- nischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Ein- busse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatz- versicherung an oder vermittelt eine solche. 5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nach- folgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustim- mung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.149 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches150, den Artikeln 280 und 281 ZPO151 und den Artikeln 22–22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember

148 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

149 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

150 SR 210 151 SR 272

111

220 Obligationenrecht

1993152 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.153 7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungs- weise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982154 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge.155

Art. 331f 156 3. Ein- 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass schränkungen während einer während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbe- Unterdeckung zug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränktder Vorsorge- einrichtung oder ganz verweigert werden können.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Ein- schränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Um- fang.

Art. 332157 E. Rechte an 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Erfindungen und Designs dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten

macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. 2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. 3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Ab- satz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

152 SR 831.42 153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 154 SR 831.40 155 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 156 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005

(AS 2004 4635; BBl 2003 6399). 157 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit

1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

112

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

F. Übergang des Arbeits- verhältnisses 1. Wirkungen159

4 Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht frei- gegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfin- dung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

Art. 332a158

Art. 333 1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.160 1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhal- ten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.161 2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Ver- trages verpflichtet. 3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Über- gang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt wer- den könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeit- nehmer beendigt wird. 4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts ander- es verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

158 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

113

220 Obligationenrecht

2. Konsultation der Arbeit- nehmer- vertretung

3. Betriebs- übergang bei Insolvenz

G. Beendigung des Arbeitsver- hältnisses I. Befristetes Arbeitsverhältnis

Art. 333a162 1 Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Über- gangs zu informieren über:

a. den Grund des Übergangs; b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über-

gangs für die Arbeitnehmer. 2 Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ent- scheid über diese Massnahmen zu konsultieren.

Art. 333b163

Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstun- dung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen des- sen Absatz 3, und 333a sinngemäss.

Art. 334164 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung. 2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeits- verhältnis. 3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf läng- ere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

163 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

114

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis 1. Kündigung im Allgemeinen

2. Kündigungs- fristen a. im Allgemeinen

b. während der Probezeit

c. nach Ablauf der Probezeit

Art. 335165 1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. 2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Art. 335a166 1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kün- digungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist. 2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Grün- den gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Art. 335b167 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz- lichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 335c168 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den. 2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dür-

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

115

220 Obligationenrecht

IIbis. Massen- entlassung 1. Begriff

2. Geltungs- bereich

3. Konsultation der Arbeit- nehmer- vertretung

fen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

Art. 335d169

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:

1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;

2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;

3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 335e170 1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befris- tete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden. 2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Ent- scheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.171

Art. 335f 172 1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren. 2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. 3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:

a. die Gründe der Massenentlassung;

169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

170 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

171 Fassung gemäss Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

116

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Verfahren

5. Sozialplan a. Begriff und Grundsätze

b.Verhandlungs- pflicht

b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll; c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer; d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden

sollen. 4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.

Art. 335g173 1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertre- tung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. 2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitneh- mervertretung (Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten. 3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitneh- mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer kön- nen ihm ihre Bemerkungen einreichen. 4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekün- digt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kün- digung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.

Art. 335h174 1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden. 2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

Art. 335i175 1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:

a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

174 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

175 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

117

220 Obligationenrecht

c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht

d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlass- verfahrens

III. Kündigungs- schutz 1. Missbräuch- liche Kündigung a. Grundsatz

b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.

2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt. 3 Der Arbeitgeber verhandelt:

a. mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerver- bänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;

b. mit der Arbeitnehmervertretung; oder c. direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmer-

vertretung gibt. 4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heran- ziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Ver- schwiegenheit verpflichtet.

Art. 335j176 1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden. 2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.

Art. 335k177

Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h–335j) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlass- verfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird.

Art. 336178 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Per- sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in ei- nem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

176 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

177 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;

c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

e.179 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätig- keit rechtmässig ausübt;

b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen ange- schlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht bewei- sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;

c.180 im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitneh- mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitneh- mer, konsultiert worden sind (Art. 335f).

3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.181

Art. 336a182 b. Sanktionen 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der

anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. 2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem

179 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

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220 Obligationenrecht

c. Verfahren

2. Kündigung zur Unzeit a. durch den Arbeitgeber

Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatz- ansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. 3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c miss- bräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.183

Art. 336b184 1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. 2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 336c185 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

a.186 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf187 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;

b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits- leistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;

c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;

d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor

183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

186 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

187 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

120

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. durch den Arbeitnehmer

IV. Fristlose Auflösung 1. Voraus- setzungen a. aus wichtigen Gründen

b. wegen Lohn- gefährdung

Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlän- gert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Art. 336d188 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhält- nis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er aus- zuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. 2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

Art. 337 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.189 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vor- handensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Art. 337a Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

121

220 Obligationenrecht

2. Folgen a. bei gerecht- fertigter Auflösung

b. bei ungerecht- fertigter Entlassung

c. bei ungerecht- fertigtem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle

Art. 337b 1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsver- hältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. 2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.

Art. 337c190 1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Art. 337d 1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. 2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen. 3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.191

1924 ...

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.

192 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeit- gebers 1. Tod des Arbeitnehmers

2. Tod des Arbeitgebers

VI. Folgen der Beendigung des Arbeits- verhältnisses 1. Fälligkeit der Forderungen

2. Rückgabe- pflichten

Art. 338 1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. 2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjäh- rige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.193

Art. 338a 1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsver- hältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar. 2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsver- hältnisses erwächst.

Art. 339 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderun- gen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. 2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfor- dert, nicht mehr als zwei Jahre. 3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

Art. 339a 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. 2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurück- zuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

193 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220 Obligationenrecht

3. Abgangs- entschädigung a. Voraus- setzungen

b. Höhe und Fälligkeit

c. Ersatz- leistungen

3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

Art. 339b 1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeit- nehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. 2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Part- nerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.194

Art. 339c 1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Nor- malarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht. 2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Rich- ter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzuset- zen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeit- nehmers für acht Monate entspricht. 3 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ge- kündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde. 4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.

Art. 339d 1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeein- richtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.195

194 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

195 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

VII. Konkur- renzverbot 1. Voraus- setzungen

2. Beschränkun- gen

3. Folgen der Übertretung

2 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.

Art. 340 1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeit- geber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. 2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhält- nis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Art. 340a 1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu be- grenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter be- sonderen Umständen drei Jahre überschreiten. 2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdi- gung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berück- sichtigen.

Art. 340b 1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. 2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. 3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseiti- gung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

Art. 340c 1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweis- bar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.

4. Wegfall

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220 Obligationenrecht

H. Unverzicht- barkeit und Verjährung

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts

I. Begriff und Entstehung 1. Begriff

2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver- hältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

Art. 341 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht ver- zichten. 2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.

Art. 342 1 Vorbehalten bleiben:

a.196 Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a–331e betreffen;

b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.

2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeit- nehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.

Art. 343197

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge A.198 Der Lehrvertrag

Art. 344 Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und

196 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

197 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

198 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Entstehung und Inhalt

II. Wirkungen 1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetz- lichen Vertretung

2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeit- gebers zu leisten.

Art. 344a 1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. 2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln. 3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten. 4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden. 5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien. 6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die beruf- liche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.

Art. 345 1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. 2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.

Art. 345a 1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruf- lichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. 2 Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforder- lich ist. 3 Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. 4 Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

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220 Obligationenrecht

III. Beendigung 1. Vorzeitige Auflösung

2. Lehrzeugnis

I. Begriff und Entstehung 1. Begriff

2. Entstehung und Inhalt

Art. 346 1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. 2 Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrver- hältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:

a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforder- lichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaf- ten zur Bildung der lernenden Person fehlen;

b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehr- lichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder ge- sundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;

c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Ver- hältnissen zu Ende geführt werden kann.

Art. 346a 1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält. 2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertre- tung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

B. Der Handelsreisendenvertrag

Art. 347 1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsrei- sende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen. 2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwie- gend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorüber- gehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäf- te auf eigene Rechnung abschliesst.

Art. 347a 1 Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über

a. die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Pflichten und Vollmachten des Handels- reisenden 1. Besondere Pflichten

2. Delcredere

b. die Vollmachten des Handelsreisenden, c. das Entgelt und den Auslagenersatz, d. das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Ver-

tragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat. 2 Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag gere- gelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbedin- gungen bestimmt. 3 Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.

Art. 348 1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Ände- rung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen. 2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedin- gungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten. 3 Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Be- richt zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kun- denkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

Art. 348a 1 Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderwei- tige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tra- gen hat, sind nichtig. 2 Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird. 3 Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungs- vermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren

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220 Obligationenrecht

3. Vollmachten

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1. Tätigkeitskreis

2. Lohn a. im Allgemeinen

b. Provision

Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

Art. 348b 1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. 2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen. 3 Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908199 über den Versi- cherungsvertrag bleibt vorbehalten.

Art. 349 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich ver- abredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kun- denkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen. 2 Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebie- tes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 349a 1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht. 2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwie- gend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt. 3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schrift- liche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.

Art. 349b 1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die ver- abredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die

SR 221.229.1199

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. bei Ver- hinderung an der Reisetätigkeit

3. Auslagen

4. Retentions- recht

von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden. 2 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Ge- schäften auszurichten. 3 Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäf- tes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätes- tens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.

Art. 349c 1 Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision. 2 Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Ent- schädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist. 3 Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leis- ten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.

Art. 349d 1 Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten. 2 Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.

Art. 349e 1 Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen For- derungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweg- lichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat. 2 An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und andern Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

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220 Obligationenrecht

IV. Beendigung 1. Besondere Kündigung

2. Besondere Folgen

I. Begriff und Entstehung 1. Begriff

2. Bekanntgabe der Arbeits- bedingungen

Art. 350 1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Sai- son bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

Art. 350a 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendi- gung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung. 2 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestell- ten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.

C. Der Heimarbeitsvertrag

Art. 351 Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitneh- mer200, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.

Art. 351a 1 Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeit- nehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekannt- zugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben. 2 Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der

200 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). Diese Änd. ist in den Art. 351–354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers 1. Ausführung der Arbeit

2. Material und Arbeitsgeräte

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1. Abnahme des Arbeits- erzeugnisses

2. Lohn a. Ausrichtung des Lohnes

Ausgabe der Arbeit schriftlich bekannt gegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.

Art. 352 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. 2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitser- zeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben wer- den können.

Art. 352a 1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben. 2 Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisun- gen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt. 3 Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.

Art. 353 1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben. 2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.

Art. 353a 1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszu- richten. 2 Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzuge- ben ist.

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220 Obligationenrecht

b. Lohn bei Ver- hinderung an der Arbeitsleistung

IV. Beendigung

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer 1. Begriff und Inhalt

Art. 353b 1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324a zur Aus- richtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Ar- beitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. 2 In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Loh- nes nach Massgabe der Artikel 324 und 324a nicht verpflichtet.

Art. 354 1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist. 2 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355 Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heim- arbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzel- arbeitsvertrag ergänzend anwendbar.

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag A. Gesamtarbeitsvertrag

Art. 356 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Ver- bände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. 2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthal- ten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Freiheit der Organisation und der Berufs- ausübung

3. Anschluss

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln. 4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeit- nehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Bei- tritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Art. 356a 1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig. 2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforder- lichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig. 3 Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwür- dige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fern- zuhalten.

Art. 356b 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragspar- teien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unange- messene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestim- mungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Ver- tragspartei nichtig. 3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum An- schluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbän- den die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.

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220 Obligationenrecht

4. Form und Dauer

II. Wirkungen 1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

2. unter den Ver- tragsparteien

3. gemeinsame Durchführung

Art. 356c 1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeit- geber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses. 2 Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinn- gemäss auch für den Anschluss.

Art. 357 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten wäh- rend der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeit- geber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. 2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

Art. 357a 1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Ge- samtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen. 2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 357b 1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Verhältnis zum zwingenden Recht

I. Begriff und Inhalt

II. Zuständigkeit und Verfahren

a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;

b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;

c. Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.

2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getrof- fen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind. 3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vor- schriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 358 Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

B. Normalarbeitsvertrag

Art. 359 1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. 2 Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeits- verträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeit- nehmer regeln. 3 Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.

Art. 359a 1 Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig. 2 Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröf- fentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; aus-

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220 Obligationenrecht

III. Wirkungen

IV. Mindest- löhne 1. Voraus- setzungen

serdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören. 3 Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist. 4 Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.

Art. 360 1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird. 2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von ein- zelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

Art. 360a201 1 Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der tripartiten Kommission nach Arti- kel 360b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vor- sieht. 2 Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungs- kreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf regionalen oder betrieb- lichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der be- troffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen. 3 Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Absatz 1 verstossen oder liegen Hinweise vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneu- ten Missbräuchen nach Absatz 1 führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommis- sion befristet verlängern.202

201 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

202 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

138

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 360b203 2. Tripartite 1 Der Bund und jeder Kanton setzen eine tripartite Kommission ein, Kommissionen die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-

vertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt. 2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Absatz 1 steht den Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu. 3 Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Miss- bräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zustän- digen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht. 4 Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die tripartite Kommission der zuständigen Behörde die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags. 5 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet eine hierfür vom Bund beziehungsweise vom Kanton bezeichnete Behörde. 6 Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.204

Art. 360c205 3. Amts- 1 Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amts- geheimnis geheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Ange-

legenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der tripartiten Kommission bestehen.

203 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

204 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

139

220 Obligationenrecht

4. Wirkungen

5. Klagerecht der Verbände

6. Meldung

A. Unabänder- lichkeit zuun- gunsten des Arbeitgebers und des Arbeit- nehmers

Art. 360d206 1 Der Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a gilt auch für Arbeit- nehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer. 2 Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Art. 360e207

Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normal- arbeitsvertrag nach Artikel 360a einhält.

Art. 360f208

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normal- arbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt209 ein Exemplar zu.

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

Art. 361 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 321c: Artikel 323: Artikel 323b: Artikel 325:

Artikel 326: Artikel 329d: Artikel 331:

Absatz 1 (Überstundenarbeit) Absatz 4 (Vorschuss) Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen) Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohn- forderungen) Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit) Absätze 2 und 3 (Ferienlohn) Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personal-

206 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

207 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

208 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

209 Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

140

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

fürsorge) Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf

Vorsorgeleistungen)210

...211

Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeits- verhältnis)

Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines

Nachlassverfahrens)212

Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung) Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung) Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung) Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer) Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen

Gründen) Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung) Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder

Verlassen der Arbeitsstelle) Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen) Artikel 339a: (Rückgabepflichten) Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des

Konkurrenzverbotes) Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des

öffentlichen Rechts) ...213

Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages) Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit) Artikel 350: (Besondere Kündigung) Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten).214

210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

211 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

212 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

213 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

141

220 Obligationenrecht

B. Unabänder- lichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vor- schriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ab- weichen, sind nichtig.

Art. 362 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:215

Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers) Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis) Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisions-

anspruchs) Artikel 322c: (Provisionsabrechnung) Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung) Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des

Arbeitnehmers) Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeit-

nehmers) Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit) Artikel 326a: (Akkordlohn) Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen) Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug) Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen) Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im

Allgemeinen) Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft) Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von

Personendaten)216

Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit) Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien) Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien) Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)

215 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

216 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

142

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn) Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)217

Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub)218

Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution) Artikel 330a: (Zeugnis) Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunfts-

pflicht bei Personalfürsorge) Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)219

...220

Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeits-

verhältnisses) Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines

Sozialplans)221

Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schieds- gericht)222

Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)

Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber) Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung) Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung) Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers) Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers) Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung) Artikel 339d: (Ersatzleistungen) Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenz-

verbotes)

217 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

218 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

219 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

220 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

221 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

222 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

143

220 Obligationenrecht

Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes) Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes) Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit) Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters223) Artikel 346a: (Lehrzeugnis) Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden) Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision) Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reise-

tätigkeit) Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden) Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeits-

verhältnisses) Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers) Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses) Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes) Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeits-

leistung).224 2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vor- schriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

Elfter Titel: Der Werkvertrag

Art. 363 A. Begriff Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Her-

stellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Art. 364 B. Wirkungen 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie I. Pflichten des der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.225Unternehmers 1. Im 2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seinerAllgemeinen persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in

223 Heute: des Arbeitgebers. 224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989

(AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). 225 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972

(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

144

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Betreffend den Stoff

3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit

4. Haftung für Mängel a. Feststellung der Mängel

denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt. 3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

Art. 365 1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leis- ten wie ein Verkäufer. 2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzule- gen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben. 3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzei- tige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

Art. 366 1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten. 2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unter- nehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine ange- messene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der An- drohung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fort- führung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

Art. 367 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. 2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlan- gen.

145

220 Obligationenrecht

b. Recht des Bestellers bei Mängeln

c. Verantwort- lichkeit des Bestellers

d. Genehmigung des Werkes

e. Verjährung

Art. 368 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Scha- denersatz fordern. 2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unent- geltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schaden- ersatz verlangen. 3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

Art. 369 Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrück- lichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Art. 370 1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder still- schweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. 2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Bestel- ler die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. 3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksicht- lich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371226 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in

226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

146

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Pflichten des Bestellers 1. Fälligkeit der Vergütung

2. Höhe der Ver- gütung a. Feste Über- nahme

b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

C. Beendigung I. Rücktritt wegen Über- schreitung des Kostenansatzes

ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. 2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. 3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechen- den Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

Art. 372 1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen. 2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.

Art. 373 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unter- nehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. 2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenom- menen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hin- dern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. 3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

Art. 374 Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be- stimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

Art. 375 1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

147

220 Obligationenrecht

II. Untergang des Werkes

III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

IV. Unmöglich- keit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers

2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wer- den, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlan- gen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fort- führung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Art. 376 1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet. 2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat. 3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.

Art. 377 Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

Art. 378 1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller einge- tretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ver- gütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen. 2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

Art. 379 1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Voll- endung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ein- gegangen war. 2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Wer- kes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.

148

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Begriff

B. Wirkungen I. Übertragung des Urheber- rechts und Gewährleistung

II. Verfügung des Verlaggebers

III. Bestimmung der Auflagen

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

Art. 380 Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literari- schen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Ver- laggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.

Art. 381 1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforder- lich ist. 2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte. 3 Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.

Art. 382 1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen. 2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen. 3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

Art. 383 1 Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. 2 Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehöri- gen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten. 3 Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veran- stalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber

149

220 Obligationenrecht

IV. Vervielfäl- tigung und Vertrieb

V. Verbesse- rungen und Berichtigungen

VI. Gesamt- ausgaben und Einzelausgaben

VII. Über- setzungsrecht

VIII. Honorar des Verlaggebers 1. Höhe des Honorars

gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht ver- wirkt.

Art. 384 1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusät- ze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu ver- vielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden. 2 Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.

Art. 385 1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergese- hene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig. 2 Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegen- heit zu geben, Verbesserungen anzubringen.

Art. 386 1 Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstal- ten. 2 Ebenso wenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken beson- dere Ausgaben zu veranstalten.

Art. 387 Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.

Art. 388 1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare

C. Beendigung I. Untergang des Werkes

II. Untergang der Auflage

III. Endigungs- gründe in der Person des Urhebers und des Verlegers

2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen. 3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Hono- rar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auf- lage.

Art. 389 1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abtei- lung gedruckt ist und ausgegeben werden kann. 2 Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet. 3 Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.

Art. 390 1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars ver- pflichtet. 2 Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist. 3 In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung.

Art. 391 1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann. 2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exem- plare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.

Art. 392 1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.

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220 Obligationenrecht

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

A. Begriff

B. Entstehung

C. Wirkungen I. Umfang des Auftrages

2 Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen. 3 Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbind- lichkeiten Sicherheit geleistet wird.

Art. 393 1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch. 2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Dreizehnter Titel: Der Auftrag Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

Art. 394 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauf- tragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. 2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart die- ses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. 3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

Art. 395 Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat.

Art. 396 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. 2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören. 3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schieds- gericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen,

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Ver- pflichtungen des Beauftragten 1. Vorschrifts- gemässe Ausführung

1bis. Melde- pflicht

2. Haftung für getreue Ausführung a. Im Allgemeinen

b. Bei Über- tragung der Besorgung auf einen Dritten

Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.227

Art. 397 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. 2 Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.

Art. 397a228

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interes- senwahrung angezeigt erscheint.

Art. 398 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.229 2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. 3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.

Art. 399 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären. 2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

227 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

228 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

229 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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220 Obligationenrecht

3. Rechen- schaftsablegung

4. Übergang der erworbenen Rechte

III. Ver- pflichtungen des Auftraggebers

IV. Haftung mehrerer

3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.

Art. 400 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. 2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

Art. 401 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist. 2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Kon- kurs gefallen ist. 3 Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.

Art. 402 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. 2 Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

Art. 403 1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haf- ten sie dem Beauftragten solidarisch. 2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernom- men, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Beendigung I. Gründe 1. Widerruf, Kündigung

2. Tod, Hand- lungsunfähigkeit, Konkurs

II. Wirkung des Erlöschens

A. Begriff und anwendbares Recht

B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland I. Kosten der Rückreise

Art. 404 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekün- digt werden. 2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

Art. 405 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entspre- chenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Ver- schollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.230 2 Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftrag- gebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

Art. 406 Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlö- schen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

Erster Abschnittbis:231 Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

Art. 406a 1 Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln. 2 Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschrif- ten über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

Art. 406b 1 Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt.

230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

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220 Obligationenrecht

II. Bewilligungs- pflicht

C. Form und Inhalt

2 Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die Rückreisekosten aufgekommen ist. 3 Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Ver- trag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten ver- langen.

Art. 406c 1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht. 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt na- mentlich:

a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung; b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauf-

tragten verhängt werden; c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der

zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

Art. 406d Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und Wohnsitz der Parteien; 2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Be-

auftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;

3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);

4. die Zahlungsbedingungen; 5.232 das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos

innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;

6.233 das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;

232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung

E. ...

F. Information und Datenschutz

G. Herabsetzung

7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädi- gungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatz- pflicht wegen Kündigung zur Unzeit.

Art. 406e234 1 Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegen- nehmen. 2 Innerhalb der Frist nach Absatz 1 kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schrift- lich widerrufen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wider- rufsfolgen (Art. 40f) sinngemäss anwendbar. 3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Art. 406f235

Art. 406g 1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunter- zeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierig- keiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftrag- gebers bei der Auftragserfüllung auftreten können. 2 Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992236 über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

Art. 406h Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

235 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

236 SR 235.1

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220 Obligationenrecht

A. Kreditbrief

B. Kreditauftrag I. Begriff und Form

II. Vertrags- unfähigkeit des Dritten

III. Eigen- mächtige Stundung

IV. Kredit- nehmer und Auf- traggeber

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

Art. 407 1 Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung beurteilt. 2 Wenn kein Höchstbetrag angegeben ist, so hat der Adressat bei Anforderungen, die den Verhältnissen der beteiligten Personen offen- bar nicht entsprechen, den Adressanten zu benachrichtigen und bis zum Empfange einer Weisung desselben die Zahlung zu verweigern. 3 Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann als angenom- men, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt worden ist.

Art. 408 1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat. 2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.

Art. 409 Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegen- setzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.

Art. 410 Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.

Art. 411 Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kre- dit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechts- verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Begriff und Form

B. Mäklerlohn I. Begründung

II. Festsetzung

III. Verwirkung

IV. ...

V. Herabsetzung

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

Art. 412 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. 2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.

Art. 413 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachwei- ses oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. 2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. 3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesi- chert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

Art. 414 Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.

Art. 415 Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Auf- wendungen beanspruchen.

Art. 416237

Art. 417238

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes

237 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

238 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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220 Obligationenrecht

C. Vorbehalt kantonalen Rechtes

A. Allgemeines I. Begriff

II. Anwendbares Recht

B. Pflichten des Agenten I. Allgemeines und Delcredere

ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Art. 418 Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Bör- senmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften auf- zustellen.

Vierter Abschnitt:239 Der Agenturvertrag

Art. 418a 1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.240 2 Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Par- teien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.

Art. 418b 1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäk- lervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar.

2412 ...

Art. 418c 1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. 2 Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.

239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (vierter Abschn. des XIII. Tit.) am Schluss des OR.

240 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

241 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Geheim- haltungspflicht und Konkurrenz- verbot

C. Vertretungs- befugnis

D. Pflichten des Auftraggebers I. Im Allgemeinen

3 Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Ein- bringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

Art. 418d 1 Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder ande- ren mitteilen. 2 Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unab- dingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

Art. 418e 1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängel- rügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vor- behält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen. 2 Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren. 3 Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908242 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

Art. 418f 1 Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er vor- aussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen werden können oder sollen. 3 Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden- kreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt.

SR 221.229.1242

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220 Obligationenrecht

II. Provision 1. Vermittlungs- und Abschluss- provision a. Umfang und Entstehung

b. Dahinfallen

c. Fälligkeit

d. Abrechnung

Art. 418g 1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermitt- lungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, man- gels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die wäh- rend des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftrag- geber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat. 2 Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden- kreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agen- turverhältnisses abgeschlossen werden. 3 Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der An- spruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechts- gültig abgeschlossen ist.

Art. 418h 1 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt. 2 Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer Provision nicht zugemutet werden kann.

Art. 418i Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provi- sion auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abge- schlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.

Art. 418k 1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben. 2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Inkasso- provision

III. Verhinde- rung an der Tätigkeit

IV. Kosten und Auslagen

V. Retentions- recht

Art. 418l 1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beträge. 2 Mit Beendigung des Agenturverhältnisses fallen die Inkassoberechti- gung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassoprovisionen dahin.

Art. 418m 1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig. 2 Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militär- dienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Ver- dienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus ver- zichten.

Art. 418n 1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle. 2 Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.

Art. 418o 1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen An- sprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann. 2 An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

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220 Obligationenrecht

E. Beendigung I. Zeitablauf

II. Kündigung 1. Im Allgemeinen

2. Aus wichtigen Gründen

III. Tod, Hand- lungsunfähigkeit, Konkurs

IV. Ansprüche des Agenten 1. Provision

Art. 418p 1 Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündi- gung mit dem Ablauf dieser Zeit. 2 Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr. 3 Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung vorauszugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.

Art. 418q 1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündi- gung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Verein- barung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form. 2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden. 3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündi- gungsfristen vereinbart werden.

Art. 418r 1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen. 2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend an- wendbar.

Art. 418s 1 Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers. 2 Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person einge- gangen worden ist.

Art. 418t 1 Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturver- hältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas anderes ver-

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Entschädigung für die Kund- schaft

V. Rückgabe- pflichten

A. Stellung des Geschäftsführers I. Art der Ausführung

II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen

einbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages eingelaufen sind. 2 Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig. 3 Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.

Art. 418u 1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftrag- gebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung. 2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letz- ten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer. 3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.

Art. 418v Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agen- turverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Art. 419 Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen ent- spricht.

Art. 420 1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit. 2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.

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220 Obligationenrecht

III. Haftung des vertrags- unfähigen Geschäftsführers

B. Stellung des Geschäftsherrn I. Geschäfts- führung im Interesse des Geschäftsherrn

II. Geschäfts- führung im Interesse des Geschäftsführers

III. Genehmi- gung der Geschäfts- führung

3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Ein- mischung eingetreten wäre.

Art. 421 1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflich- ten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat. 2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

Art. 422 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Ge- schäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu be- freien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Er- satz zu leisten. 2 Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt. 3 Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die unge- rechtfertigte Bereicherung.

Art. 423 1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berech- tigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. 2 Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.

Art. 424 Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebil- ligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwen- dung.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Einkaufs- und Verkaufs- kommission I. Begriff

II. Pflichten des Kommissionärs 1. Anzeige- pflicht, Versicherung

2. Behandlung des Kommis- sionsgutes

3. Preisansatz des Kommitten- ten

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

Art. 425 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommis- sionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines ande- ren (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. 2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

Art. 426 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nach- richten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen. 2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.

Art. 427 1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben. 2 Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar. 3 Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommissions- gut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berechtigt und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch ver- pflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.

Art. 428 1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindest- betrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war. 2 Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. 3 Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vor- ausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so

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220 Obligationenrecht

4. Vorschuss- und Kredit- gewährung an Dritte

5. Delcredere- Stehen

III. Rechte des Kommissionärs 1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen

2. Provision a. Anspruch

b. Verwirkung und Umwand- lung in Eigen- geschäft

darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.

Art. 429 1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr. 2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.

Art. 430 1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. 2 Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Ver- gütung (Delcredere-Provision) berechtigt.

Art. 431 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommit- tenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen. 2 Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.

Art. 432 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist. 2 Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.

Art. 433 1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommis- sionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommitten- ten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Retentions- recht

4. Versteigerung des Kommis- sionsgutes

5. Eintritt als Eigenhändler a. Preis- berechnung und Provision

b. Vermutung des Eintrittes

2 Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fäl- len die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.

Art. 434 Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Ver- kaufserlöse ein Retentionsrecht.

Art. 435 1 Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Wider- ruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kom- missionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, die Versteigerung zu verlangen. 2 Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne Anhören der Gegenpartei angeordnet werden. 3 Der Versteigerung muss aber eine amtliche Mitteilung an den Kom- mittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Entwer- tung ausgesetzt ist.

Art. 436 1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauf- tragt ist, als Käufer für sich zu behalten. 2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen. 3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

Art. 437 Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigen- händler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Ver- käufers auf sich genommen habe.

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220 Obligationenrecht

c. Wegfall des Eintrittsrechtes

B. Speditions- vertrag

A. Begriff

B. Wirkungen I. Stellung des Absenders 1. Notwendige Angaben

2. Verpackung

Art. 438 Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten.

Art. 439 Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gü- tern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besor- gen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

Art. 440 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. 2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas ande- res enthalten.

Art. 441 1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transport- weg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen. 2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe ent- stehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.

Art. 442 1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen. 2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung. 3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äus- serlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenom- men hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Verfügung über das reisende Gut

II. Stellung des Frachtführers 1. Behandlung des Frachtgutes a. Verfahren bei Ablieferungs- hindernissen

b. Verkauf

Art. 443 1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen:

1. wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist;

2. wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangs- schein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;

3. wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche An- zeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat;

4. wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestim- mungsorte die Ablieferung verlangt hat.

2 In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisun- gen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Ab- sender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.

Art. 444 1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen. 2 Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absen- der noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär verkaufen lassen.

Art. 445 1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshinder- nissen verkaufen lassen. 2 Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Betei- ligten zu benachrichtigen.

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220 Obligationenrecht

c. Verantwort- lichkeit

2. Haftung des Frachtführers a. Verlust und Untergang des Gutes

b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Unter- gang

c. Haftung für Zwischenfracht- führer

3. Anzeigepflicht

Art. 446 Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behand- lung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.

Art. 447 1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. 2 Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat. 3 Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Inter- esse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehal- ten.

Art. 448 1 Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teil- weisem Untergange des Gutes entstanden ist. 2 Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.

Art. 449 Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem über- nommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausfüh- ren lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.

Art. 450 Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Retentions- recht

5. Verwirkung der Haftungs- ansprüche

6. Verfahren

7. Verjährung der Ersatzklagen

Art. 451 1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt. 2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtfüh- rers an die Stelle des Frachtgutes.

Art. 452 1 Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von ab- sichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen. 2 Ausserdem bleibt der Frachtführer haftbar für äusserlich nicht er- kennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen innerhalb der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon benachrichtigt hat. 3 Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.

Art. 453 1 In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustandes den Verkauf anordnen. 2 Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung des Betrages aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet wer- den.

Art. 454 1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jah- res, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Ver- spätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte gesche- hen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist. 2 Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist. 3 Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

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220 Obligationenrecht

C. Staatlich genehmigte und staatliche Trans- portanstalten

D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt

E. Haftung des Spediteurs

A. Prokura I. Begriff und Bestellung

Art. 455 1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmi- gung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Best- immungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken. 2 Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten. 3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterin- nen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.243

Art. 456 1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr. 2 Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spe- diteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten. 3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.

Art. 457 Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffent- lichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten

Art. 458 1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines ande- ren nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. 2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintra- gung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

243 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Postgesetzes 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Umfang der Vollmacht

III. Beschränk- barkeit

IV. Löschung der Prokura

B. Andere Handlungs- vollmachten

3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.

Art. 459 1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann. 2 Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Art. 460 1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden. 2 Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist. 3 Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.

Art. 461 1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat. 2 Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

Art. 462 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Ertei- lung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Ge- schäfte gewöhnlich mit sich bringt. 2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wech- selverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessfüh- rung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

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220 Obligationenrecht

C. ...

D. Konkurrenz- verbot

E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungs- vollmachten

A. Begriff

B. Wirkungen I. Verhältnis des Anweisenden zum Anwei- sungsempfänger

Art. 463244

Art. 464 1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäfts- herrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.245 2 Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

Art. 465 1 Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl. ergeben können.246 2 Der Tod des Geschäftsherrn oder der Eintritt seiner Handlungs- unfähigkeit hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.

Achtzehnter Titel: Die Anweisung

Art. 466 Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wert- papiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisen- den an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.

Art. 467 1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Emp- fänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.

244 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

245 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

246 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 11 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Verpflichtung des Angewiesenen

III. Anzeige- pflicht bei nicht erfolgter Zahlung

C. Widerruf

2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat. 3 Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anwei- sung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schaden- ersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.

Art. 468 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persön- lichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst erge- ben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. 2 Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet. 3 Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.

Art. 469 Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger gefor- derte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wol- len, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.

Art. 470 1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungs- empfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat. 2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat. 2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.247 3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.

247 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

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220 Obligationenrecht

D. Anweisung bei Wertpapieren

A. Hinterlegung im Allgemeinen I. Begriff

II. Pflichten des Hinterlegers

III. Pflichten des Aufbewahrers 1. Verbot des Gebrauchs

2. Rückgabe a. Recht des Hinterlegers

Art. 471 1 Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anwei- sungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Abnehmer begründet werden. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Check und die wechselähnlichen Anweisungen.

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

Art. 472 1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren. 2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

Art. 473 1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen. 2 Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.

Art. 474 1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen. 2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

Art. 475 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zu- wachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde. 2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Rechte des Aufbewahrers

c. Ort der Rückgabe

3. Haftung mehrerer Auf- bewahrer

4. Eigentums- ansprüche Dritter

IV. Sequester

B. Die Hinter- legung vertret- barer Sachen

Art. 476 1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der be- stimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Um- stände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren. 2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Auf- bewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.

Art. 477 Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.

Art. 478 Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhal- ten, so haften sie solidarisch.

Art. 479 1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum bean- sprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinter- leger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist. 2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benach- richtigen.

Art. 480 Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.

Art. 481 1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, son- dern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nut- zen und Gefahr auf ihn über. 2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.

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220 Obligationenrecht

C. Lagergeschäft I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren

II. Aufbewah- rungspflicht des Lagerhalters

III. Vermengung der Güter

IV. Anspruch des Lagerhalters

3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.

Art. 482 1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwir- ken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben. 2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter. 3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

Art. 483 1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär. 2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen. 3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungs- massregeln zu gestatten.

Art. 484 1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist. 2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen. 3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.

Art. 485 1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Auf- bewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung. 2 Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der voll- ständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen. 3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Reten- tionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

V. Rückgabe der Güter

D. Gast- und Stallwirte I. Haftung der Gastwirte 1. Voraussetzung und Umfang

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere

3. Aufhebung der Haftung

II. Haftung der Stallwirte

Art. 486 1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurück- zugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rück- gabe berechtigt wäre. 2 Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.

Art. 487 1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. 2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 488 1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt. 2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert. 3 Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.

Art. 489 1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt. 2 Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entzie- hen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt sind.

Art. 490 1 Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwen- dung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf

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220 Obligationenrecht

III. Retentions- recht

A. Voraus- setzungen I. Begriff

andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehöri- gen Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Einbringenden selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. 2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Stallwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen Tiere, Wagen und dazu gehörigen Sachen eines jeden Einbringenden nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 491 1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen. 2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

Zwanzigster Titel:248 Die Bürgschaft

Art. 492 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen. 2 Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürg- schaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen wer- den. 3 Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähig- keit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflich- tung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn je- mand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen. 4 Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum vor- aus verzichten.

248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841). Die UeB zu diesem Tit. siehe am Schluss des OR.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Form

III. Zustimmung des Ehegatten

Art. 493 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchst- betrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. 2 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebe- nenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. 3 Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öf- fentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öf- fentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst. 4 Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Ver- bürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig. 5 Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat. 6 Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird. 7 Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beur- kundung beschränken.

Art. 494 1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgege- benen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

2492 ...

249 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).

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220 Obligationenrecht

B. Inhalt I. Besonder- heiten der einzelnen Bürg- schaftsarten 1. Einfache Bürgschaft

2. Solidarbürg- schaft

3 Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustim- mung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umge- wandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Ver- minderung der Sicherheiten bedeutet. 4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.250

Art. 495 1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Aus- stellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung einge- treten ist. 2 Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der ein- fache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte. 3 Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schad- losbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Haupt- schuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Haupt- schuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsver- folgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden. 4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 496 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offen- kundig ist.

250 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Mitbürgschaft

4. Nachbürg- schaft und Rück- bürgschaft

2 Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so ver- einbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.

Art. 497 1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen. 2 Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft über- nommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zah- lungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist, Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen. 3 Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürg- schaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen. 4 Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm ver- bürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.

Art. 498 1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner. 2 Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rück- griff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.

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220 Obligationenrecht

II. Gemeinsamer Inhalt 1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger a. Umfang der Haftung

b. Gesetzliche Verringerung des Haftungs- betrages

c. Belangbarkeit des Bürgen

Art. 499 1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschafts- urkunde angegebenen Höchstbetrag. 2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:

1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetz- lichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Haupt- schuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;

2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuld- ners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;

3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und ei- nes verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine lau- fende und eine verfallene Annuität.

3 Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unter- zeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Haupt- schuldners.

Art. 500 1 Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungs- betrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese For- derungen durch Grundpfand gesichert sind, um einen Hundertstel des ursprünglichen Haftungsbetrages. In jedem Falle verringert er sich bei Bürgschaften natürlicher Personen mindestens im gleichen Verhältnis wie die Hauptschuld. 2 Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton einge- gangenen Bürgschaften für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. und für Frachten, sowie die Amts- und Dienst- bürgschaften und die Bürgschaften für Verpflichtungen mit wechseln- dem Betrag, wie Kontokorrent, Sukzessivlieferungsvertrag, und für periodisch wiederkehrende Leistungen.

Art. 501 1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

d. Einreden

e. Sorgfalts- und Herausgabe- pflicht des Gläubigers

2 Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürg- schaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn ein- stellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abge- schlossen worden ist. 3 Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bür- gen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitge- teilt wird. 4 Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Haupt- schuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder ein- geschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungs- verkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.

Art. 502 1 Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Ein- reden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuld- ners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Haupt- schuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen oder einer verjährten Schuld. 2 Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen. 3 Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag, dass er sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat. 4 Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen Einreden zu wie dem Hauptschuldner.

Art. 503 1 Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Ein- gehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nach- träglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages bleibt vorbehalten.

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220 Obligationenrecht

f. Anspruch auf Zahlungs- annahme

2 Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumut- baren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang ange- nommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.251 3 Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltend- machung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Ein- gehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nach- träglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweiti- gen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erfor- derlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere Forderungen zustehenden Pfand- und Retentionsrechte bleiben vorbe- halten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Rang vorgehen. 4 Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Handlun- gen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist, böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenen Schaden Ersatz verlangen.

Art. 504 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Haupt- schuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teil- zahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopf- anteil des zahlenden Bürgen. 2 Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils. 3 Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Haupt- schuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit gel- tend gemacht werden.

251 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

g. Mitteilungs- pflicht des Gläubigers und Anmeldung im Konkurs und Nachlass- verfahren des Schuldners

2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung

b. Das Rück- griffsrecht des Bürgen. aa. Im Allgemeinen

Art. 505 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben. 2 Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzu- kehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält. 3 Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlas- sung ein Schaden entstanden ist.

Art. 506 Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

1. wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;

2. wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Ver- legung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine recht- liche Verfolgung erheblich erschwert;

3. wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Ein- gehung der Bürgschaft war.

Art. 507 1 Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen. 2 Von den für die verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und andern Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart wor- den ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft vorhanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser Bezahlung der Schuld nur ein Teil eines Pfandrechtes auf den Bürgen über, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.

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220 Obligationenrecht

bb. Anzeige- pflicht des Bürgen

C. Beendigung der Bürgschaft I. Dahinfallen von Gesetzes wegen

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsver- hältnis. 4 Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Rückgriff nehmen, wenn dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder das Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist. 5 Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen. 6 Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbind- lichen Schuld steht dem Bürgen kein Rückgriffsrecht auf den Haupt- schuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach den Grundsätzen über den Auftrag.

Art. 508 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen. 2 Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn. 3 Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereiche- rung bleibt vorbehalten.

Art. 509 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit. 2 Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt. 3 Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaf- ten sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen. 4 Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend ge- macht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt

III. Unbefristete Bürgschaft

5 Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird. 6 Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.

Art. 510 1 Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürg- schaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermö- gensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeichnung der Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nach- träglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlechter ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amts- oder Dienstbürgschaft ist der Rücktritt nicht mehr möglich, wenn das Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist. 2 Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft verlassen hat. 3 Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so er- lischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt. 4 Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Realsicherheit von der Bürgschaft befreien. 5 Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestim- mung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der Hauptschuld vereinbart worden wäre.

Art. 511 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger ver- langen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

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220 Obligationenrecht

IV. Amts- und Dienstbürgschaft

A. Unklagbarkeit der Forderung

B. Schuldver- schreibungen und freiwillige Zahlung

2 Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündi- gung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Be- stimmung geltend mache. 3 Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.

Art. 512 1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden. 2 Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. 3 Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbür- gen bei unbestimmter Amtsdauer. 4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

Art. 513 1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung. 2 Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Diffe- renzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.

Art. 514 1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spie- lende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme ge- zeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht werden. 2 Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn die- ser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Lotterie- und Ausspiel- geschäfte

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken

A. Leibrenten- vertrag I. Inhalt

II. Form der Entstehung

III. Rechte des Gläubigers 1. Geltend- machung des Anspruchs

Art. 515 1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forde- rung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. 2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt. 3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweize- rische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

Art. 515a252

Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

Art. 516 1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden. 2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen. 3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.

Art. 517 Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 518 1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. 2 Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten ist, so wird der volle Betrag geschuldet.

252 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).

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220 Obligationenrecht

2. Übertragbar- keit253

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungs- vertrag

B. Verpfründung I. Begriff

II. Entstehung 1. Form

2. Sicherstellung

3 Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Leibrentengläu- biger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung gel- tend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soli- den Rentenanstalt bestellt werden könnte.

Art. 519 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.

2542 ...

Art. 520 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908255 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehält- lich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.

Art. 521 1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertra- gen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. 2 Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

Art. 522 1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erb- vertrag. 2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abge- schlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.

Art. 523 Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.

253 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

254 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

255 SR 221.229.1

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Inhalt

IV. Anfechtung und Herab- setzung

V. Aufhebung 1. Kündigung

2. Einseitige Aufhebung

Art. 524 1 Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bishin gestanden hat, billigerweise erwarten darf. 2 Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung. 3 Pfrundanstalten können diese Leistungen in ihren Hausordnungen unter Genehmigung durch die zuständige Behörde als Vertragsinhalt allgemein verbindlich festsetzen.

Art. 525 1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefoch- ten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen. 2 Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber ver- tragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat. 3 Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger.

Art. 526 1 Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden, wenn nach dem Vertrag die Leistung des einen dem Werte nach erheblich grösser ist, als die des andern, und der Empfänger der Mehrleistung nicht die Schenkungsabsicht des andern nachweisen kann. 2 Massgebend ist hiefür das Verhältnis von Kapital und Leibrente nach den Grundsätzen einer soliden Rentenanstalt. 3 Was im Zeitpunkt der Aufhebung bereits geleistet ist, wird unter gegenseitiger Verrechnung von Kapitalwert und Zins zurückerstattet.

Art. 527 1 Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung ein- seitig aufheben, wenn infolge von Verletzung der vertraglichen Pflich- ten das Verhältnis unerträglich geworden ist oder wenn andere wichti- ge Gründe dessen Fortsetzung übermässig erschweren oder unmöglich machen.

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220 Obligationenrecht

3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers

VI. Unübertrag- barkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung

A. Begriff

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich I. Beiträge

2 Wird die Verpfründung aus einem solchen Grunde aufgehoben, so hat neben der Rückgabe des Geleisteten der schuldige Teil dem schuldlosen eine angemessene Entschädigung zu entrichten. 3 Anstatt den Vertrag vollständig aufzuheben, kann der Richter auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die häusliche Gemein- schaft aufheben und dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.

Art. 528 1 Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen. 2 In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.

Art. 529 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar. 2 Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte. 3 Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forde- rung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

Art. 530 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. 2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.

Art. 531 1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. 2 Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter glei- che Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Gewinn und Verlust 1. Gewinnteilung

2. Gewinn- und Verlust- beteiligung

III. Gesell- schafts- beschlüsse

IV. Geschäfts- führung

3 In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu über- lassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

Art. 532 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.

Art. 533 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. 2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste ver- einbart, so gilt diese Vereinbarung für beides. 3 Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

Art. 534 1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. 2 Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.

Art. 535 1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist. 2 Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesell- schaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesell- schafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu ver- hindern, bevor sie vollendet ist. 3 Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der ge- meinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

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220 Obligationenrecht

V. Verantwort- lichkeit unter sich 1. Konkurrenz- verbot

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

3. Mass der Sorgfalt

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäfts- führung

Art. 536 Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beein- trächtigt würde.

Art. 537 1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Ver- luste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. 2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. 3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Art. 538 1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt. 2 Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat. 3 Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.

Art. 539 1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden. 2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschafts- vertrag etwas anderes bestimmt. 3 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähig- keit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

VII. Geschäfts- führende und nicht geschäfts- führende Gesell- schafter 1. Im Allgemeinen

2. Einsicht in die Gesellschafts- angelegenheiten

VIII. Aufnahme neuer Gesell- schafter und Unterbeteiligung

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten I. Vertretung

Art. 540 1 Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesell- schaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Ver- hältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesell- schaftern die Vorschriften über Auftrag zur Anwendung. 2 Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäfts- führung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

Art. 541 1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangele- genheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Art. 542 1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesell- schafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. 2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

Art. 543 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. 2 Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen. 3 Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

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220 Obligationenrecht

II. Wirkung der Vertretung

D. Beendigung der Gesellschaft I. Auflösungs- gründe 1. Im Allgemeinen

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

Art. 544 1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. 2 Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell- schaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen. 3 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.

Art. 545 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, er- reicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;

2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Er- ben fortbestehen soll;

3.256 wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangs- verwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;

4. durch gegenseitige Übereinkunft; 5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft einge-

gangen worden ist; 6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine

solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;

7. durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abge- schlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.

Art. 546 1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

256 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

200

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäfts- führung

III. Liquidation 1. Behandlung der Einlagen

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. 3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

Art. 547 1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufge- löst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte. 2 Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist. 3 Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.

Art. 548 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesell- schafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück. 2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen wor- den sind. 3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

Art. 549 1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen. 2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwen- dungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesell- schafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

201

220 Obligationenrecht

3. Vornahme der Auseinander- setzung

IV. Haftung gegenüber Dritten

A. Kauf- männische Gesellschaft

B. Nichtkauf- männische Gesellschaft

Art. 550 1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjeni- gen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. 2 Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzel- ne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.

Art. 551 An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.

Dritte Abteilung:257 Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 552 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder meh- rere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. 2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein- tragen zu lassen.

Art. 553 Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

257 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

202

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Register- eintrag I. Ort der Eintragung

II. Vertretung

III. Formelle Erfordernisse

A. Vertragsfrei- heit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft

B. Rechnungs- legung259

Art. 554258

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 555 In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Ver- tretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschaf- ter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.

Art. 556 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Verände- rung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregister- amt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften ein- gereicht werden. 2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregis- teramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu- reichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 557 1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. 2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 558 1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Ge- winn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.260

258 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

259 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

260 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

203

220 Obligationenrecht

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar

D. Verluste

E. Konkurrenz- verbot

2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert. 3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesell- schafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesell- schaftsschuld behandelt.

Art. 559 1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Ge- winn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu ent- nehmen. 2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Geneh- migung des Geschäftsberichts bezogen werden.261 3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapital- anteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.262

Art. 560 1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinn- anteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist. 2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leis- ten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust ver- minderten Einlagen zu ergänzen.

Art. 561 Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unterneh- mung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilneh- men.

261 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

262 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

204

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Im Allgemeinen

B. Vertretung I. Grundsatz

II. Umfang

III. Entziehung

IV. Prokura und Handlungsvoll- macht

V. Rechtsge- schäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 562 Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Art. 563 Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder ein- zelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

Art. 564 1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. 2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegen- über gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

Art. 565 1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden. 2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf sei- nen Antrag der Richter, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertre- tungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.

Art. 566 Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.

Art. 567 1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berech- tigt und verpflichtet. 2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesell- schaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht. 3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtun- gen begeht.

205

220 Obligationenrecht

C. Stellung der Gesellschafts- gläubiger I. Haftung der Gesellschafter

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter

III. Konkurs der Gesellschaft

IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern

Art. 568 1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. 2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung. 3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Aus- scheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt wer- den, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesell- schafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidar- bürgschaft bleibt vorbehalten.

Art. 569 1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesell- schaft. 2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

Art. 570 1 Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden. 2 Die Gesellschafter können am Konkurse für ihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honorar oder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.

Art. 571 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- schafter nicht zur Folge. 2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon- kurs der Gesellschaft. 3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889263.

SR 281.1263

206

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesell- schafters

E. Verrechnung

A. Im Allgemeinen

B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesell- schafters

Art. 572 1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. 2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesell- schaftsverhältnis zukommt.

Art. 573 1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine For- derung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen. 2 Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen. 3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 574 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die ein- fache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt. 2 Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden. 3 Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann der Richter auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anord- nen.

Art. 575 1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursver- waltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündi- gungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde. 2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.

207

220 Obligationenrecht

C. Ausscheiden von Gesell- schaftern I. Überein- kommen

II. Aus- schliessung durch den Richter

III. Durch die übrigen Gesell- schafter

IV. Bei zwei Gesellschaftern

V. Festsetzung des Betrages

3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auf- lösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Kon- kursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.

Art. 576 Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesell- schaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für die Ausscheidenden; im Übrigen besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.

Art. 577 Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehre- rer Gesellschafter liegen, so kann der Richter auf deren Ausschlies- sung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

Art. 578 Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubi- ger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

Art. 579 1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Vor- aussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten. 2 Das gleiche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.

Art. 580 1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt. 2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und kön- nen sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheiden- den Gesellschafters fest.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

VI. Eintragung

A. Grundsatz

B. Liquidatoren

C. Vertretung von Erben

D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Art. 581 Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Fünfter Abschnitt: Liquidation

Art. 582 Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Ausein- andersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Ver- mögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

Art. 583 1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaf- tern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen. 2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann der Richter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen. 3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

Art. 584 Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen ge- meinsamen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 585 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forde- rungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern. 2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver- gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquida- tion erfordert, auch neue Geschäfte eingehen. 3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquida- toren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters der Richter.

209

220 Obligationenrecht

E. Vorläufige Verteilung

F. Auseinander- setzung I. Bilanz

II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses

G. Löschung im Handelsregister

H. Aufbewah- rung der Bücher und Papiere

4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 586 1 Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles unter die Gesellschafter verteilt. 2 Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.

Art. 587 1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf- zustellen. 2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.

Art. 588 1 Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zu- nächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet. 2 Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteili- gung unter die Gesellschafter zu verteilen.

Art. 589 Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Lö- schung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.

Art. 590 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden wäh- rend zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt. 2 Die Gesellschafter und ihre Erben behalten das Recht, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen.

210

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Gegenstand und Frist

B. Besondere Fälle

C. Unter- brechung

A. Kauf- männische Gesellschaft

Sechster Abschnitt: Verjährung

Art. 591 1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesell- schafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jah- ren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auf- lösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt. 2 Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. 3 Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Ver- jährung keine Anwendung.

Art. 592 1 Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedi- gung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht ent- gegengesetzt werden. 2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passi- ven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht ent- gegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter an Stelle der fünfjährigen die zweijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Art. 593 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbre- chen.

Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 594 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber

211

220 Obligationenrecht

B. Nichtkauf- männische Gesellschaft

C. Register- eintrag I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen264

II. Formelle Erfordernisse

als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögens- einlage, der Kommanditsumme, haften. 2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Perso- nen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handels- gesellschaften sein. 3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein- tragen zu lassen.

Art. 595 Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

Art. 596 1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.265

2662 ... 3 Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister ein- zutragen.

Art. 597 1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Verände- rung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unter- zeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. 2 Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau- bigter Form einzureichen.

264 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

265 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

266 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

212

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Vertragsfrei- heit. Verweisung auf die Kollek- tivgesellschaft

B. Geschäfts- führung

C. Stellung des Kommanditärs

D. Gewinn- und Verlust- beteiligung

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 598 1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. 2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 599 Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbe- schränkt haftenden Gesellschafter besorgt.

Art. 600 1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. 2 Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört. 3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unab- hängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.267

Art. 601 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage sei- ner Kommanditsumme teil. 2 Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber der Richter nach freiem Ermessen. 3 Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.

267 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

213

220 Obligationenrecht

A. Im Allgemeinen

B. Vertretung

C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters

D. Haftung des Kommanditärs I. Handlungen für die Gesell- schaft

II. Mangelnder Eintrag

III. ...

IV. Umfang der Haftung

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 602 Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Art. 603 Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.

Art. 604 Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschafts- schuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

Art. 605 Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevoll- mächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschaf- ter.

Art. 606 Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Ver- kehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbe- schränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.

Art. 607268

Art. 608 1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregis- ter eingetragenen Kommanditsumme. 2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

268 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

214

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

V. Verminde- rung der Kommandit- summe

VI. Klagerecht der Gläubiger

VII. Bezug von Zinsen und Gewinn

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft

3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.

Art. 609 1 Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist. 2 Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.

Art. 610 1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubi- ger kein Klagerecht gegen den Kommanditär. 2 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liqui- datoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommandit- summe in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wie- der zurückerstattet worden ist.

Art. 611 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Aus- zahlung nicht vermindert wird. 2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.269

Art. 612 1 Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Bei- tritt entstandenen Verbindlichkeiten. 2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

269 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

215

220 Obligationenrecht

E. Stellung der Privatgläubiger

F. Verrechnung

G. Konkurs I. Im Allgemeinen

II. Konkurs der Gesellschaft

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter

IV. Konkurs des Kommanditärs

Art. 613 1 Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermö- gen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. 2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

Art. 614 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet. 2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

Art. 615 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- schafter nicht zur Folge. 2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon- kurs der Gesellschaft.

Art. 616 1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter. 2 Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.

Art. 617 Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschafts- gläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.

Art. 618 Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubi- ger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.

216

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619 1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Ver- jährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft. 2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Best- immungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.270

Sechsundzwanzigster Titel:271 Die Aktiengesellschaft Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 620 A. Begriff 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren

zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital272) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesell- schaftsvermögen haftet. 2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. 3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.

Art. 621273 B. Mindest- Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen. kapital

Art. 622 C. Aktien 1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Als Buchef- I. Arten fekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008274

270 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

271 Siehe auch die SchlB. zu diesem Tit. am Ende des OR. 272 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;

BBl 1983 II 745). 274 SR 957.1

217

220 Obligationenrecht

ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namen- oder Inhaberaktien ausgestaltet.275 1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteili- gungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.276 2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten be- stimmten Verhältnis nebeneinander bestehen. 2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister ein- tragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 277 2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Buch- effekten ausgestalten. 278 3 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inha- beraktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen. 4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.279 5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwal- tungsrates280 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindes- tens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.

Art. 623 II. Zerlegung 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei und Zusammen- legung unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleine-

rem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.

275 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

276 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

277 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

278 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

279 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501).

280 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Ausgabe- betrag

D. Aktionäre

E. Statuten I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

II. Weitere Bestimmungen 1. Im Allgemeinen

2 Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktio- närs.

Art. 624 1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen überstei- genden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten. 2–3 ...281

Art. 625282

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 626283

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleis-

teten Einlagen; 4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 5. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht

der Aktionäre; 6. die Organe für die Verwaltung und für die Revision; 7. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-

machungen.

Art. 627284

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Best- immungen über:

1. Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;

281 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

282 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

219

220 Obligationenrecht

2. die Ausrichtung von Tantiemen; 3. die Zusicherung von Bauzinsen; 4. die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft; 5. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Ein-

lage; 6. die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung; 7.285 ... 8. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 9. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipa-

tionsscheine, Genussscheine und über die Gewährung beson- derer Vorteile;

10. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktio- näre, sich vertreten zu lassen;

11. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die General- versammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;

12. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;

13. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

14.286 die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der da- bei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008287 abweicht.

Art. 628 2. Im besonderen 1 Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Sacheinlagen, Sachübernah- Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers men, besondere und die ihm zukommenden Aktien angeben.289Vorteile288

2 Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sach-

285 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

286 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

287 SR 957.1 288 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

220

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

übernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.290 3 Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Per- sonen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Per- sonen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen. 4 Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestim- mungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.291 292

Art. 629293 F. Gründung 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher I. Errichtungsakt Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statu- 1. Inhalt ten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stel- len fest:

1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag

entsprechen; 3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die

Leistung der Einlagen erfüllt sind.

Art. 630294 2. Aktien- Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit: zeichnung

1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Aus- gabebetrag der Aktien;

2. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.

290 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

291 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

221

220 Obligationenrecht

II. Belege

III. Einlagen 1. Mindest- einlage

2. Leistung der Einlagen a. Einzahlungen

b. Sacheinlagen

Art. 631295 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben. 2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten; 2. der Gründungsbericht; 3. die Prüfungsbestätigung; 4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld; 5. die Sacheinlageverträge; 6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 632296 1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein. 2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.

Art. 633297 1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetzvom 8. No- vember 1934298 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. 2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 634299

Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn: 1. sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkunde-

ten Sacheinlagevertrag geleistet werden; 2. die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister

sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen be-

295 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

298 SR 952.0 299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

222

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

dingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch er- hält;

3. ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.

Art. 634a300 c. Nachträgliche 1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Ein- Leistung lagen auf nicht voll liberierte Aktien.

2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.

Art. 635301 3. Prüfung Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über: der Einlagen a. Gründungs- 1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernah- bericht men und die Angemessenheit der Bewertung;

2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld; 3. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile

zugunsten von Gründern oder anderen Personen.

Art. 635a302 b. Prüfungs- Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt bestätigung schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 636–639303

Art. 640304 G. Eintragung Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem ins Handels- register sie ihren Sitz hat. I. Gesellschaft

300 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).

301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

302 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

303 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

304 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

223

220 Obligationenrecht

II. Zweig- niederlassungen

III. Sacheinla- gen, Sach- übernahmen, besondere Vorteile

H. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Vor- aussetzungen307

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien

Art. 641305

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Art. 642306

Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 643 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren. 3 Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vor- schriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann der Richter auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...308 4 Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.

Art. 644 1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt. 2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verur- sachten Schaden haftbar.

305 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

306 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

308 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

224

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Vor der Eintragung ein- gegangene Ver- pflichtungen

J. Statuten- änderung

K. Erhöhung des Aktienkapitals I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung 1. Ordentliche Kapitalerhöhung

Art. 645 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell- schaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 2 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil- denden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesell- schaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 646309

Art. 647310

Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 648–649311

Art. 650312 1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

1. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzel- ner Kategorien;

3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwal- tungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividen- denberechtigung;

309 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

310 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

311 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

312 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).

225

220 Obligationenrecht

2. Genehmigte Kapitalerhöhung a. Statutarische Grundlage

4. die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;

5. bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräus- serers und die Gegenleistung der Gesellschaft;

6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien; 8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und

die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte; 9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener

Bezugsrechte. 3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Han- delsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversamm- lung dahin.

Art. 651313 1 Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwal- tungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von läng- stens zwei Jahren zu erhöhen. 2 Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen. 3 Die Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordent- liche Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben über den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und den Beginn der Dividendenberechtigung. 4 Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat Erhöhungen des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalver- sammlung enthalten sind. 5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934314 über das Vorratskapital.315

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

314 SR 952.0 315 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im

Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

226

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Anpassung der Statuten

3. Gemeinsame Vorschriften a. Aktien- zeichnung

b. ...

c. Bezugsrecht

Art. 651a316 1 Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nenn- betrag des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab. 2 Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung fest- gelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapital- erhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestri- chen.

Art. 652317 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. 2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversamm- lung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissions- prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug. 3 Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Ver- bindlichkeit drei Monate nach der Unterzeichnung.

Art. 652a318

Art. 652b319 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. 2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Akti- enkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unter- nehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf nie- mand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. 3 Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht

316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

317 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

319 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

227

220 Obligationenrecht

d. Leistung der Einlagen

e. Erhöhung aus Eigenkapital

f. Kapital- erhöhungsbericht

wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren.

Art. 652c320

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.

Art. 652d321 1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwend- barem Eigenkapital erhöht werden. 2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.322

Art. 652e323

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernah- men und die Angemessenheit der Bewertung;

2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld; 3. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital; 4. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbe-

sondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Be- zugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzoge- ner Bezugsrechte;

5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

320 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

321 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

322 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

323 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

228

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

g. Prüfungs- bestätigung

h. Statuten- änderung und Feststellungen

i. Eintragung in das Handels- register; Nichtigkeit vorher aus- gegebener Aktien

Art. 652f324 1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.325 2 Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vor- nahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 652g326 1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:

1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag

entsprechen; 3. dass die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Geset-

zes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden.

2 Beschluss und Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde lie- gen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. 3 Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der Kapital- erhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die Sacheinlagever- träge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen.

Art. 652h327 1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststel- lungen beim Handelsregister zur Eintragung an. 2 Einzureichen sind:

1. die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalver- sammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen;

2. eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.

324 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

325 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

326 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

229

220 Obligationenrecht

II. Bedingte Kapitalerhöhung 1. Grundsatz

2. Schranken

3. Statutarische Grundlage

3 Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben wer- den, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Ver- pflichtungen werden dadurch nicht berührt.

Art. 653328 1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung be- schliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anlei- hens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt. 2 Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934329 über das Wandlungskapital.330

Art. 653a331 1 Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen. 2 Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.

Art. 653b332 1 Die Statuten müssen angeben:

1. den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung; 2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten; 4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre; 5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

329 SR 952.0 330 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im

Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 332 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

230

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Schutz der Aktionäre

5. Schutz der Wandel- oder Options- berechtigten

2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;

2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statuten- bestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

Art. 653c333 1 Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionä- ren entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubie- ten. 2 Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

Art. 653d334 1 Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Aus- übung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertrag- barkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird. 2 Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktien- kapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversions- preis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemesse- ner Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.

333 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

334 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

231

220 Obligationenrecht

Art. 653e335 6. Durchführung 1 Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklä- der Kapital- erhöhung rung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte a. Ausübung der Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionspro- Rechte; Einlage spekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.

2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934 336 unterstellt ist. 3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

Art. 653f337 b. Prüfungs- 1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Ge- bestätigung schäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die

Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.338 2 Er bestätigt dies schriftlich.

Art. 653g339 c. Anpassung 1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in der Statuten öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen

Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor. 2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

Art. 653h340 d. Eintragung Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Mona- in das Handels- register te nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und

reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

335 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

336 SR 952.0 337 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 338 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

339 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

232

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

7. Streichung

III. Vorzugs- aktien 1. Voraus- setzungen342

2. Stellung der Vorzugs- aktien344

Art. 653i341 1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prü- fungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statuten- bestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf. 2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

Art. 654 1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln. 2 Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung sowohl einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre ausgegeben werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbe- halten. 3 Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

Art. 655343

Art. 656 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vor- rechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statu- tenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich. 2 Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugs- rechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

341 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

343 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

233

220 Obligationenrecht

L. Partizipations- scheine I. Begriff; anwendbare Vor- schriften

II. Partizipa- tions- und Aktienkapital

III. Rechts- stellung des Partizipanten 1. Im Allgemeinen

Art. 656a345 1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teil- summen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewäh- ren kein Stimmrecht. 2 Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktio- när gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten. 3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.

Art. 656b346 1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen. 2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindest- gesamteinlage finden keine Anwendung. 3 In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen. 4 Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bis- herigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen. 5 Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder be- dingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

Art. 656c347 1 Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte. 2 Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahme- recht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antrags- recht. 3 Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697a ff.), so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder

345 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

346 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

347 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

234

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der General- versammlung

3. Vertretung im Verwaltungsrat

4. Vermögens- rechte a. Im Allgemeinen

um Einleitung einer Sonderprüfung schriftlich zuhanden der General- versammlung stellen.

Art. 656d348 1 Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden. 2 Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Ge- sellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

Art. 656e349

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Ver- treter im Verwaltungsrat einräumen.

Art. 656f 350 1 Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanz- gewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre. 2 Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipa- tionsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am we- nigsten bevorzugt ist. 3 Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen. 4 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizi- panten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.

348 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

349 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

235

220 Obligationenrecht

b. Bezugsrechte

M. Genuss- scheine

Art. 656g351 1 Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien. 2 Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Parti- zipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden. 3 Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugs- rechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.

Art. 657352 1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapi- talbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzuge- ben. 2 Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden. 3 Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Parti- zipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird. 4 Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anlei- hensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen. 5 Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

Art. 658353

351 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

353 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

236

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

N. Eigene Aktien I. Einschränkung des Erwerbs

II. Folgen des Erwerbs

III. Erwerb durch Tochtergesell- schaften

Art. 659354 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vor- handen ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. 2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

Art. 659a355 1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen. 2 Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaf- fungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.

Art. 659b356 1 Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaf- ten die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien. 2 Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin. 3 Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheits- beteiligung hält.

354 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

355 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

356 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

237

220 Obligationenrecht

A. Recht auf Gewinn- und Liquidations- anteil I. Im Allgemeinen

II. Berechnungs- art

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

Art. 660357 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. 2 Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. 3 Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.

Art. 661 Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.

Art. 662358

Art. 662a359

Art. 663360

Art. 663a und 663b 361

357 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

358 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

359 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

360 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

361 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

238

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B.363 Geschäfts- bericht I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien 1. Vergütungen

Art. 663bbis 362 1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:

1. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;

2. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen aus- gerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung);

3. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet haben;

4. Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

5. nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1–4 ge- nannten Personen nahe stehen.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere: 1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften; 2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligun-

gen am Geschäftsergebnis; 3. Sachleistungen; 4. die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten; 5. Abgangsentschädigungen; 6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zu-

gunsten Dritter und andere Sicherheiten; 7. der Verzicht auf Forderungen; 8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen be-

gründen oder erhöhen; 9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben: 1. alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern

des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

362 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

363 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

239

220 Obligationenrecht

2. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin- gungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ge- schäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch aus- stehen;

3. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin- gungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahe stehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen: 1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes

Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Na- mens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funk- tion des betreffenden Mitglieds.

5 Vergütungen und Kredite an nahe stehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahe stehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die An- gaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungs- rates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwen- dung.

Art. 663c364 2. Beteiligun- 1 Gesellschaften, deren Aktien366 an einer Börse kotiert sind, haben im gen365 Anhang zur Bilanz bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen

anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten. 2 Als bedeutende Aktionäre gelten Aktionäre und stimmrechtsverbun- dene Aktionärsgruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte übersteigt. Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige Begren- zung der Namenaktien (Art. 685d Abs. 1), so gilt für die Bekanntgabe- pflicht diese Grenze. 3 Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Ein-

364 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

365 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

366 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].

240

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Bewertung. Aufwertung375

schluss der Beteiligungen der ihm nahe stehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.367

Art. 663d–663h368

Art. 664 und 665369

Art. 665a370

Art. 666 und 667371

Art. 668372

Art. 669373

Art. 670374 1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Besei- tigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirk- licher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwer- tungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.

367 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

368 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

369 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

370 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

371 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

372 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

373 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

374 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

375 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

241

220 Obligationenrecht

2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.376

Art. 671377 C. Reserven 1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- I. Gesetzliche sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.Reserven 1. Allgemeine 2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreichtReserve hat, zuzuweisen:

1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabe- kosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken ver- wendet wird;

2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrig bleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;

3. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäfts- ganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entge- genzuwirken oder ihre Folgen zu mildern. 4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an ande- ren Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).

3785 ... 3796 ...

Art. 671a380 2. Reserve für Die Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernich- eigene Aktien tung von Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben wer-

den.

376 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

377 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

378 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

379 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

380 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

242

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Aufwertungs- reserve

II. Statutarische Reserven 1. Im Allgemeinen

2. Zu Wohl- fahrtszwecken für Arbeitnehmer

III. Verhältnis des Gewinn- anteils zu den Reserven

Art. 671b381

Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapi- tal sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewer- teten Aktiven aufgelöst werden.

Art. 672382 1 Die Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5 Prozent des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve mehr als die vom Gesetz vorgeschriebenen 20 Prozent des einbezahl- ten Aktienkapitals betragen muss. 2 Sie können die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.

Art. 673383

Die Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens vorsehen.

Art. 674384 1 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind. 2 Die Generalversammlung kann die Bildung von Reserven beschlies- sen, die im Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen, soweit

1. dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist; 2. die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens

oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Divi- dende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre rechtfertigt.

3 Ebenso kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstüt- zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unterneh- mens und zu anderen Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch dann Reserven bilden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.

381 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

382 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

383 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

384 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

243

220 Obligationenrecht

D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen I. Dividenden

II. Bauzinse

III. Tantiemen

E. Rück- erstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen

Art. 675 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. 2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden.385

Art. 676 1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. 2 Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.

Art. 677386

Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.

Art. 678387 1 Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Divi- denden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet. 2 Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft. 4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

385 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

386 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

387 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

244

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Tantiemen im Konkurs

F. Leistungs- pflicht des Aktionärs I. Gegenstand

II. Verzugs- folgen 1. Nach Gesetz und Statuten

2. Aufforderung zur Leistung

Art. 679388 1 Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwal- tungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Kon- kurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuwei- sen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.

3892 ...

Art. 680 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. 2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

Art. 681 1 Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. 2 Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, den säumigen Aktionär sei- ner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teil- zahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklä- rung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Sta- tuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. 3 Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.

Art. 682 1 Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form mindestens dreimal eine Aufforderung zur Einzahlung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, von der letzten Veröffentlichung an gerechnet. Der Aktionär darf seiner Rechte aus der Zeichnung erst verlustig erklärt oder für die Konventionalstrafe

388 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

389 Aufgehoben durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

245

220 Obligationenrecht

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien I. Inhaberaktien

II. Namenaktien

H. Beschränkung der Übertrag- barkeit I. Gesetzliche Beschränkung

II. Statutarische Beschränkung 1. Grundsätze

belangt werden, wenn er auch innerhalb der Nachfrist die Einzahlung nicht leistet. 2 Bei Namenaktien tritt an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zah- lungsaufforderung und Ansetzung der Nachfrist an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre durch eingeschriebenen Brief. In diesem Falle läuft die Nachfrist vom Empfang der Zahlungsaufforderung an. 3 Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.

Art. 683 1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden. 2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schaden- ersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 684390 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar. 2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

Art. 685391 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erb- gang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben. 2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Ge- sellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

Art. 685a392 1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. 2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutznies- sung.

390 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

391 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

392 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

246

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Nicht börsen- kotierte Namen- aktien a. Voraus- setzungen der Ablehnung

b. Wirkung

3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.

Art. 685b393 1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt- gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu überneh- men. 2 Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammenset- zung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschafts- zweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen. 3 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. 4 Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. 5 Der Erwerber kann verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesell- schaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft. 6 Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Mona- tes nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenom- men. 7 Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.

Art. 685c394 1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer. 2 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güter- recht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Ver- mögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustim- mung der Gesellschaft auf den Erwerber über.

393 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

394 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

247

220 Obligationenrecht

3. Börsenkotierte Namenaktien a. Voraus- setzungen der Ablehnung

b. Meldepflicht

c. Rechts- übergang

3 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 685d395 1 Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwer- ber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung überschritten wird. 2 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung erworben hat. 3 Sind börsenkotierte396 Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abge- lehnt werden.

Art. 685e397

Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet die Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.

Art. 685f 398 1 Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte mit der Übertragung auf den Erwerber über. Werden börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich erworben, so gehen die Rechte auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat. 2 Bis zur Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft kann die- ser weder das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Aus- übung aller übrigen Aktionärsrechte, insbesondere auch des Bezugs- rechts, ist der Erwerber nicht eingeschränkt. 3 Noch nicht von der Gesellschaft anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzu-

395 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

396 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 397 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 398 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

248

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

tragen. Die entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten. 4 Ist die Ablehnung widerrechtlich, so hat die Gesellschaft das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte vom Zeitpunkt des richterlichen Urteils an anzuerkennen und dem Erwerber Schaden- ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt.

Art. 685g399 d. Ablehnungs- Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung frist innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.

Art. 686400 4. Aktienbuch 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in wel- a. Eintragung ches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse einge-

tragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.401 2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutznies- sung voraus. 3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheini- gen. 4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist. 5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.402

Art. 686a403 b. Streichung Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen

im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des

399 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

400 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

401 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

402 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

403 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

249

220 Obligationenrecht

5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien404

III. Interims- scheine

J. Persönliche Mitgliedschafts- rechte I. Teilnahme an der General- versammlung 1. Grundsatz

Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.

Art. 687 1 Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Ge- sellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktien- buch eingetragen ist. 2 Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbe- zahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Rechtsnachfolger seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist. 3 Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit. 4 Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.

Art. 688 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaber- aktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. 2 Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forde- rungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird. 3 Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.

Art. 689405 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesell- schaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der General- versammlung aus.

404 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

405 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

250

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft

3. Vertretung des Aktionärs a. Im Allgemeinen

b. Organvertreter

c. Depotvertreter

2 Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen, der unter Vorbehalt abwei- chender statutarischer Bestimmungen nicht Aktionär zu sein braucht.

Art. 689a406 1 Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. 2 Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat kann eine andere Art des Besitzesausweises anordnen.

Art. 689b407 1 Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen befolgen. 2 Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär hierzu in einem besonderen Schrift- stück bevollmächtigt wurde.

Art. 689c408

Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe oder eine andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an einer Generalversammlung vor, so muss sie zugleich eine unabhängige Person bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauf- tragt werden kann.

Art. 689d409 1 Wer als Depotvertreter Mitwirkungsrechte aus Aktien, die bei ihm hinterlegt sind, ausüben will, ersucht den Hinterleger vor jeder Gene- ralversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe. 2 Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.

406 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

407 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

408 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

409 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

251

220 Obligationenrecht

d. Bekanntgabe

4. Mehrere Berechtigte414

II. Unbefugte Teilnahme

3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 1934410 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finan- zinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018411.412

Art. 689e413 1 Organe, unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterbleiben diese Angaben, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraus- setzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalver- sammlung. 2 Der Vorsitzende teilt die Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart der Generalversammlung mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalver- sammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

Art. 690 1 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. 2 Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutz- niesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.

Art. 691 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimm- rechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist. 2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Perso- nen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben. 3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfech- ten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mit- wirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

410 SR 952.0 411 SR 954.1 412 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft

seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 413 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

252

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Stimmrecht in der General- versammlung 1. Grundsatz

2. Stimmrechts- aktien

3. Entstehung des Stimmrechts

Art. 692 1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus. 2 Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindes- ten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken. 3 Bei der Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall einer Sanie- rung der Gesellschaft kann das Stimmrecht dem ursprünglichen Nennwert entsprechend beibehalten werden.

Art. 693 1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt. 2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgege- ben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.415 3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Revisionsstelle; 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Ge-

schäftsführung oder einzelner Teile; 3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung; 4. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlich-

keitsklage.416

Art. 694 Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder sta- tutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.

415 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

416 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

253

220 Obligationenrecht

4. Aus- schliessung vom Stimmrecht

IV. Kontroll- rechte der Aktionäre 1. Bekanntgabe des Geschäfts- berichtes

2. Auskunft und Einsicht

Art. 695 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht.

4172 ...

Art. 696418 1 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlan- gen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. 2 Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unter- richten, Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form. 3 Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalver- sammlung von der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie den Revisionsbericht verlangen.

Art. 697419 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Ver- waltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. 2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.

417 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

418 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

419 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

254

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung 1. Mit Genehmi- gung der General- versammlung

2. Bei Ablehnung durch die General- versammlung

3. Einsetzung

3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit aus- drücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Be- schluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäfts- geheimnisse eingesehen werden. 4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verwei- gert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.420

Art. 697a421 1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat. 2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesell- schaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen.

Art. 697b422 1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. 2 Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprü- fers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben.

Art. 697c423 1 Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des sei- nerzeitigen Antragstellers. 2 Entspricht der Richter dem Gesuch, so beauftragt er einen unabhän- gigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Er um- schreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand. 3 Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständi- gen gemeinsam übertragen.

420 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

421 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

422 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

423 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

255

220 Obligationenrecht

4. Tätigkeit

5. Bericht

6. Behandlung und Bekanntgabe

7. Kostentragung

Art. 697d424 1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Stö- rung des Geschäftsganges durchzuführen. 2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liqui- datoren müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet der Richter. 3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Son- derprüfung an. 4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 697e425 1 Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prü- fung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Richter vor. 2 Der Richter stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und des- halb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen. 3 Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stel- len.

Art. 697f 426 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die Stellungnahmen dazu. 2 Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalver- sammlung von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes und der Stellungnahmen verlangen.

Art. 697g427 1 Entspricht der Richter dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprü- fers, so überbindet er den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann er die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

424 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

425 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

426 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

427 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

256

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2 Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten.

Art. 697h428

Art. 697i429 K. Meldepflicht 1 Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an des Aktionärs einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinenI. Meldung des Erwerbs von Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist Inhaberaktien der Gesellschaft melden.

2 Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:

a. als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fo- tografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;

b. als schweizerische juristische Person: durch einen Handels- registerauszug;

c. als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen be- glaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister o- der durch eine gleichwertige Urkunde.

3 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- oder seines Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden. 4 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008430 als Bucheffekten ausge- staltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen wer- den; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.

Art. 697j431 II. Meldung der 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer an Aktien wirtschaftlich Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert berechtigten sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktien-Person

428 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

429 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

430 SR 957.1 431 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten

Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

257

220 Obligationenrecht

III. Meldung an einen Finanz- intermediär und Auskunftspflicht des Finanzinter- mediärs

IV. Verzeichnis

kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). 2 Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden. 3 Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden. 4 Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden. 5 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.

Art. 697k432 1 Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997433. 2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat. 3 Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Aus- kunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Mel- dungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden.

Art. 697l434 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

432 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

433 SR 955.0 434 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten

Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

258

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

V. Nicht- einhaltung der Meldepflichten

I. Befugnisse

2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre. 3 Die Belege, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden. 4 Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Belege zuständig. 5 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jeder- zeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 697m435 1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. 2 Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. 3 Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Mo- nats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte gel- tend machen. 4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Ver- letzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft A. Die Generalversammlung

Art. 698 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

435 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

259

220 Obligationenrecht

II. Einberufung und Traktandie- rung 1. Recht und Pflicht438

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revi- sionsstelle;

3.436 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfas-

sung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; 6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General-

versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.437

Art. 699 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigen- falls durch die Revisionsstelle439 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubi- ger zu. 2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. 3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandie- rung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungs- gegenstandes und der Anträge anbegehrt.440 4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen ange- messener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

436 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

437 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

438 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

439 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

440 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

260

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 700441 2. Form 1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versamm-

lungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen. 2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Trakt- andierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. 3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegen- ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.442 4 Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstän- de und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Art. 701 3. Universal- 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein versammlung Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhal-

tung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. 2 In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind.

Art. 702443 III. Vor- 1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte bereitende Massnahmen; erforderlichen Anordnungen. Protokoll 2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimm- rechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;

2. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; 3. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

441 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

442 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

261

220 Obligationenrecht

IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwal- tungsrates

V. Beschluss- fassung und Wahlen 1. Im Allgemeinen445

2. Wichtige Beschlüsse

4. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen. 3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

Art. 702a444

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der General- versammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.

Art. 703 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim- men, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

Art. 704446 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes; 2. die Einführung von Stimmrechtsaktien; 3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 4.447 eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die

Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Banken- gesetzes vom 8. November 1934448;

5. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

444 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

445 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

446 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

447 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

448 SR 952.0

262

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

VI. Abberufung des Verwal- tungsrates und der Revisions- stelle451

VII. Anfechtung von General- versammlungs- beschlüssen 1. Legitimation und Gründe 452

8.449 die Auflösung der Gesellschaft. 2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden. 3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Über- tragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

Art. 704a450

Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.

Art. 705 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwal- tungsrates und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen. 2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

Art. 706 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Gene- ralversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. 2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die

1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktio- nären entziehen oder beschränken;

2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;

449 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

450 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

451 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

452 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

263

220 Obligationenrecht

3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Un- gleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewir- ken;

4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.453

4543–4 ... 5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

Art. 706a455 2. Verfahren 1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei

Monate nach der Generalversammlung angehoben wird. 2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft.

4563 ...

Art. 706b457 VIII. Nichtig- Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die: keit458

1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder be- schränken;

2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder

3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

453 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

454 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

455 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

456 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

457 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

458 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

264

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

I. Im Allgemeinen 1. Wählbar- keit460

2. Vertretung von Aktionärs- kategorien und -gruppen465

B. Der Verwaltungsrat459

Art. 707 1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehre- ren Mitgliedern.461

4622 ... 3 Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Ver- waltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

Art. 708463

Art. 709464 1 Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrecht- lichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern. 2 Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.

459 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

460 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

461 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

462 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

463 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

464 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

465 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

265

220 Obligationenrecht

Art. 710466 3. Amtsdauer467 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt,

sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. 2 Wiederwahl ist möglich.

Art. 711468

Art. 712469 II. Organisation 1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. 1. Präsident Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.und Sekretär

2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Gene- ralversammlung gewählt wird.

Art. 713470 2. Beschlüsse 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichent- scheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. 2 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustim- mung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mit- glied die mündliche Beratung verlangt. 3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.

Art. 714471 3. Nichtige Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die glei- Beschlüsse chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm-

lung.

466 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

467 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

468 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

469 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

470 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

471 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

266

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Recht auf Einberufung

5. Recht auf Auskunft und Einsicht

III. Aufgaben 1. Im Allgemeinen

2. Unübertrag- bare Aufgaben

Art. 715472

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlan- gen.

Art. 715a473 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Ange- legenheiten der Gesellschaft verlangen. 2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflich- tet. 3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen. 4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. 5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Ein- sicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat. 6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.

Art. 716474 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. 2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

Art. 716a475 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

472 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

473 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

474 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

475 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

267

220 Obligationenrecht

3. Übertragung der Geschäfts- führung

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle

sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge- sellschaft notwendig ist;

4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;

5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Ge- setze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

6. die Erstellung des Geschäftsberichtes476 sowie die Vorberei- tung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Be- schlüsse;

7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung sei- ner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

Art. 716b477 1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäfts- führung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. 2 Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbe- sondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Ge- schäftsführung. 3 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

Art. 717478 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Ge- schäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

476 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. 477 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733, BBl 1983 II 745). 478 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

268

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

V. Vertretung 1. Im Allgemeinen

2. Umfang und Beschränkung

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter

2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 718479 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mit- gliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. 3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. 4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktien- buch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.480

Art. 718a481 1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesell- schaft mit sich bringen kann. 2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut- gläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handels- register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Ver- tretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.

Art. 718b482

Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für

479 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

480 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

481 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

482 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

269

220 Obligationenrecht

Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 719 4. Zeichnung483 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der

Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen.

Art. 720 5. Eintragung484 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Ver-

waltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeich- nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 721485 6. Prokuristen Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte und Bevoll- mächtigte486 ernennen.

Art. 722487 VI. Haftung der Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, Organe488 die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in

Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 723–724489

483 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

484 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

485 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

486 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

487 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

488 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

489 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

270

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 725490 VII. Kapitalver- 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und lust und Über- schuldung der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Ver- 1. Anzeige- waltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt pflichten ihr Sanierungsmassnahmen.

2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.491 Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesell- schaftsgläubiger zurücktreten. 3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfen- den Revisionsstelle.492

Art. 725a493 2. Eröffnung 1 Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Er oder Aufschub des Konkurses kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers auf-

schieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft er Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens. 2 Der Richter kann einen Sachwalter bestellen und entweder dem Ver- waltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Er umschreibt die Aufgaben des Sachwalters. 3 Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.

Art. 726 VIII. Abberu- 1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Dele- fung und Ein- stellung494 gierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten

jederzeit abberufen.

490 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

491 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

492 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

493 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

494 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

271

220 Obligationenrecht

I. Revisions- pflicht 1. Ordentliche Revision

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktio- nen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalver- sammlung. 3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C.495 Revisionsstelle

Art. 727 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe- nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur

Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;

2.496 Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung ver- pflichtet sind.

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals vertreten, dies verlangen. 3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

495 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

496 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach.

272

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Eingeschränk- te Revision

II. Anforderun- gen an die Revisionsstelle 1. Bei ordent- licher Revision

2. Bei ein- geschränkter Revision

Art. 727a 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gege- ben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revi- sionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. 2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die einge- schränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. 4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversamm- lung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversamm- lung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. 5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

Art. 727b 1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich be- aufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisi- onsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005497 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vor- zunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisi- onsunternehmen durchführen lassen. 2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflich- tet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisions- experten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzu- nehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

Art. 727c Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vor- schriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005498 bezeichnen.

497 SR 221.302 498 SR 221.302

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220 Obligationenrecht

III. Ordentliche Revision 1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

Art. 728 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheid- funktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Ver- hältnis zu ihr;

2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktien- kapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegen- über der Gesellschaft;

3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheid- funktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen ande- rer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revi- sionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Ab- hängigkeit führt;

6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedin- gungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisions- stelle am Prüfergebnis begründet;

7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Perso- nengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestim- mungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Ent- scheidfunktion. 4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben. 5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisions- stelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen. 6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesell- schaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisions- stelle unter einheitlicher Leitung stehen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

c. Anzeige- pflichten

Art. 728a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprechen;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3. ein internes Kontrollsystem existiert. 2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 728b 1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revi- sion. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung; 2. Angaben zur Unabhängigkeit; 3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und

zu deren fachlicher Befähigung; 4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzern-

rechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Art. 728c 1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat. 2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:

1. diese wesentlich sind; oder

275

220 Obligationenrecht

IV. Einge- schränkte Revision (Review) 1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 729 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. 2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verläss- liche Prüfung sichergestellt werden.

Art. 729a 1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:

1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetz- lichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungs- handlungen und angemessene Detailprüfungen. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 729b 1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision; 2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung; 3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mit-

wirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

276

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. Anzeigepflicht

V. Gemeinsame Bestimmungen 1. Wahl der Revisionsstelle

2. Amtsdauer der Revisionsstelle

3. Auskunft und Geheimhaltung

2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Art. 729c Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 730 1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristi- sche Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. 3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforde- rungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unab- hängigkeit gelten sinngemäss. 4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 730a 1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wie- derwahl ist möglich. 2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen. 3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten General- versammlung mit. 4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

Art. 730b 1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich. 2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen

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220 Obligationenrecht

4. Dokumenta- tion und Aufbewahrung

5. Abnahme der Rechnung und Gewinn- verwendung

6. Besondere Bestimmungen

und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Ge- schäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

Art. 730c 1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen doku- mentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. 2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

Art. 731 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prü- fen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die General- versammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. 2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revi- sionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die General- versammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesen- heit der Revisionsstelle verzichten. 3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Be- schlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzern- rechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle miss- achtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

Art. 731a 1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern. 2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden. 3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D.499 Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 731b 1 Ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:

1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe. 2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig

zusammengesetzt. 3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis

über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.500

1bis Das Gericht kann insbesondere: 1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist

ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederher- zustellen ist;

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen; 3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor-

schriften über den Konkurs anordnen.501 2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt hat.

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals

Art. 732 A. Herab- 1 Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzuset- setzungs- beschluss zen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll

499 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

500 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019, Ziff. 4 in Kraft ab 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).

501 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

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220 Obligationenrecht

einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. 2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forde- rungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.502 3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durch- geführt werden soll.503 4 Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buch- gewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden. 5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt wer- den, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.504

Art. 732a505 B. Vernichtung 1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herab- von Aktien im Fall einer gesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Sanierung Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter.

Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden. 2 Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 733 C. Aufforderung Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals an die Gläubi- ger506 beschlossen, so veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss drei-

mal im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweize-

502 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

503 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

504 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

505 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

506 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

280

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Durchführung der Herab- setzung507

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz509

A. Auflösung im Allgemeinen I. Gründe

rischen Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forde- rungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.

Art. 734 Die Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handels- register eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde fest- gestellt ist, dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind. Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.508

Art. 735 Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicher- stellung können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

Art. 736 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine

öffentliche Urkunde zu errichten ist; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4.510 durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen min-

destens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichti- gen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;

5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

507 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

508 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

509 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

510 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

281

220 Obligationenrecht

II. Anmeldung beim Handels- register

III. Folgen

B. Auflösung mit Liquidation I. Zustand der Liquidation. Befugnisse

II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren 1. Bestellung513

Art. 737511

Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder richterliches Urteil, so ist sie vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Art. 738512

Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermö- gens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Art. 739 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Per- sönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist. 2 Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchfüh- rung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.

Art. 740 1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversamm- lung anderen Personen übertragen wird. 2 Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwal- tungsrat besorgt wird. 3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.514 4 Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so be- stimmt der Richter die Liquidatoren.515 5 Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquida- tion nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Ge-

511 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

512 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

513 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

514 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

515 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

282

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Abberufung

III. Liquidations- tätigkeit 1. Bilanz. Schuldenruf

2. Übrige Aufgaben

sellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.

Art. 741516 1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen. 2 Auf Antrag eines Aktionärs kann der Richter, sofern wichtige Grün- de vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernen- nen.

Art. 742 1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen. 2 Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprü- che aufzufordern.

Art. 743 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen. 2 Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, den Richter zu benachrichtigen; dieser hat die Eröffnung des Konkurses auszuspre- chen. 3 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver- gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen. 4 Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalver- sammlung nichts anderes angeordnet hat. 5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischen- bilanzen aufzustellen.

516 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

283

220 Obligationenrecht

3. Gläubiger- schutz

4. Verteilung des Vermögens

IV. Löschung im Handelsregister

V. Aufbewah- rung von Aktien- buch, Geschäfts- büchern und Verzeichnis

6 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 744 1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen. 2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Vertei- lung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbind- lichkeiten ausgesetzt wird.

Art. 745 1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berück- sichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt.517 2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist. 3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.518

Art. 746 Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.

Art. 747519 1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren

517 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

518 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

519 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

284

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Auflösung ohne Liquidation I. ...

II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

A. Haftung I. ...

II. Gründungs- haftung

bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsre- gisteramt. 2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 748–750520

Art. 751 1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General- versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll. 2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel- den. 3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö- gens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 752521

Art. 753522

Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den ein- zelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver- antwortlich, wenn sie

1. absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen o- der die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktio-

520 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

521 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

522 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

285

220 Obligationenrecht

III. Haftung für Verwaltung, Geschäfts- führung und Liquidation

IV. Revisions- haftung

nären oder anderen Personen in den Statuten, einem Grün- dungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, o- der bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;

2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Ur- kunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;

3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähi- ger Personen angenommen werden.

Art. 754523 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsfüh- rung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahr- lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 755524 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Grün- dung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Perso- nen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursa- chen. 2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betref- fende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.525

523 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

524 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

525 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

286

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 756526 B. Schaden der 1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, Gesellschaft den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der AnspruchI. Ansprüche ausser Konkurs des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

5272 ...

Art. 757528 II. Ansprüche 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesell- im Konkurs schaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu

verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen. 2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889529 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse. 3 Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.

Art. 758530 III. Wirkung 1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für des Entlastungs- beschlusses bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie

gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben. 2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.

526 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

527 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

528 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

529 SR 281.1 530 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

287

220 Obligationenrecht

C. Solidarität und Rückgriff

D. Verjährung

Art. 759531 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände per- sönlich zurechenbar ist. 2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtscha- den einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. 3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter in Wür- digung aller Umstände bestimmt.

Art. 760532 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjäh- rung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 761533

Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesell- schaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das

531 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

532 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

533 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

288

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.534 2 Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle nur ihr selbst zu. 3 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.535 4 Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone.

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763 1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird. 2 Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mit- wirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestim- mungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt.

534 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

535 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

289

220 Obligationenrecht

A. Begriff

B. Verwaltung I. Bezeichnung und Befugnisse

II. Zustimmung zu General- versammlungs- beschlüssen

III. Entziehung der Geschäfts- führung und Vertretung

Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft

Art. 764 1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind. 2 Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. 3 Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.

Art. 765 1 Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen. 2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mit- glieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.536 3 Für Änderungen im Bestande der unbeschränkt haftenden Mitglieder bedarf es der Zustimmung der bisherigen Mitglieder und der Änderung der Statuten.

Art. 766 Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesell- schaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsberei- ches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten be- stimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung.

Art. 767 1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektiv- gesellschaft entzogen werden.

536 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Aufsichts- stelle I. Bestellung und Befugnisse

II. Verantwort- lichkeitsklage

D. Auflösung

E. Kündigung

2 Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesell- schaft.

Art. 768 1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können. 2 Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Ver- waltung kein Stimmrecht. 3 Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzu- tragen.

Art. 769 1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen. 2 Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.

Art. 770 1 Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter. 2 Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesell- schaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktien- gesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der General- versammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zustimmung der Verwaltung erfolgen.

5373 ...

Art. 771 1 Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu. 2 Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte Gebrauch, so wird die Gesellschaft, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, von den übrigen fort- gesetzt.

537 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

291

220 Obligationenrecht

A. Begriff

B. Stammkapital

C. Stammanteile

D. Genuss- scheine

E. Gesellschafter

F. Statuten I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Achtundzwanzigster Titel:538 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 772 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handels- gesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschafts- vermögen. 2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

Art. 773 Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.

Art. 774 1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden. 2 Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.

Art. 774a Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

Art. 775 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handels- gesellschaften gegründet werden.

Art. 776 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

538 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

292

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Bedingt notwendiger Inhalt

2. den Zweck der Gesellschaft; 3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn-

wert der Stammanteile; 4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-

machungen.

Art. 776a 1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;

2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vor- kaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesell- schaft an den Stammanteilen;

3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter; 4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher

oder statutarischer Pflichten; 5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen

verbunden sind (Vorzugsstammanteile); 6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Ge-

sellschafterversammlung; 7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesell-

schafter, sich vertreten zu lassen; 8. Genussscheine; 9. statutarische Reserven; 10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die

gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden; 11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer

durch die Gesellschafterversammlung; 12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversamm-

lung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Ge- sellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesell- schaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;

13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen so- wie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;

14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer; 15. die Zusicherung von Bauzinsen; 16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern

dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

293

220 Obligationenrecht

G. Gründung I. Errichtungsakt

II. Zeichnung der Stammanteile

17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedin- gungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfin- dung;

18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;

19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe. 2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:

1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;

2. der Übertragung von Stammanteilen; 3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung; 4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter; 5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung; 6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer; 7. der Geschäftsführung und der Vertretung; 8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.

Art. 777 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen. 2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind; 2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leis-

tung der Einlagen erfüllt sind; 4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflich-

ten übernehmen.

Art. 777a 1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebe- nenfalls der Kategorie der Stammanteile. 2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:

1. Nachschusspflichten;

294

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Belege

IV. Einlagen

H. Eintragung ins Handels- register I. Gesellschaft

II. Zweignieder- lassungen

2. Nebenleistungspflichten; 3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter; 4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder

der Gesellschaft; 5. Konventionalstrafen.

Art. 777b 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben. 2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten; 2. der Gründungsbericht; 3. die Prüfungsbestätigung; 4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld; 5. die Sacheinlageverträge; 6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 777c 1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabe- betrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

Art. 778 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 778a Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

295

220 Obligationenrecht

J. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

K. Statuten- änderung

L. Erhöhung des Stammkapitals

Art. 779 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Ein- tragung ins Handelsregister. 2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Vo- raussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind. 3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraus- setzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen. 4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 779a 1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch. 2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen einge- gangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 780 Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister einge- tragen werden.

Art. 781 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm- kapitals beschliessen. 2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern. 3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vor- schriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwend- bar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen. 4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handels- register zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin. 5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent- liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

296

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

M. Herabsetzung des Stamm- kapitals

N. Erwerb eigener Stammanteile

1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter- versammlung;

2. das Bezugsrecht der Gesellschafter; 3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital; 4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung; 5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts-

führer; 6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels-

register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

Art. 782 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm- kapitals beschliessen. 2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herabge- setzt werden. 3 Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben. 4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktien- kapitals entsprechend anwendbar.

Art. 783 1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt. 2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stamm- kapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernich- ten. 3 Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nach- schusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden. 4 Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend an- wendbar.

297

220 Obligationenrecht

A. Stammanteile I. Urkunde

II. Übertragung 1. Abtretung a. Form

b. Zustimmungs- erfordernisse

c. Rechtsüber- gang

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Art. 784 1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden. 2 In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

Art. 785 1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form. 2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta- rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

Art. 786 1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. 2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:

1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten; 2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung

zur Abtretung rechtfertigen; 3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert wer-

den kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Über- nahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;

4. die Abtretung ausschliessen; 5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert wer-

den kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Ge- sellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

3 Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesell- schafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 787 1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesell- schafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam.

298

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Besondere Erwerbsarten

3. Bestimmung des wirklichen Werts

4. Nutzniessung

5. Pfandrecht

2 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 788 1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güter- recht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesell- schafterversammlung auf die erwerbende Person über. 2 Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängen- den Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter. 3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur ver- weigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Ange- bot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschaf- ter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen. 4 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Aner- kennung als erteilt. 5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzich- ten.

Art. 789 1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird. 2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.

Art. 789a 1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar. 2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 789b 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung

299

220 Obligationenrecht

bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wich- tiger Grund vorliegt. 2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 790 III. Anteilbuch 1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie

muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.539 2 In das Anteilbuch sind einzutragen:

1. die Gesellschafter mit Namen und Adresse; 2. die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der

Stammanteile jedes Gesellschafters; 3. die Nutzniesser mit Namen und Adresse; 4. die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesell- schafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden. 4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen. 5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.540

Art. 790a541 IIIbis. Meldung 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile der an Stamm- anteilen wirt- erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals schaftlich oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesell-berechtigten Person schaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adres-

se der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirt- schaftlich berechtigte Person).

539 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

540 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

541 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

300

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Eintragung ins Handels- register

V. Gemein- schaftliches Eigentum

B. Leistung der Einlagen

C. Haftung der Gesellschafter

2 Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesell- schaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer An- wendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden. 3 Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungs- rechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesell- schaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden. 4 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirt- schaftlich berechtigten Person melden. 5 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 791 1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handels- register einzutragen. 2 Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.

Art. 792 Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:

1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie ver- tritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;

2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungs- pflichten solidarisch.

Art. 793 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet. 2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

Art. 794 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesell- schaftsvermögen.

301

220 Obligationenrecht

D. Nachschüsse und Neben- leistungen I. Nachschüsse 1. Grundsatz und Betrag

2. Einforderung

3. Rückzahlung

4. Herabsetzung

5. Fortdauer

Art. 795 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach- schüssen verpflichten. 2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen. 3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

Art. 795a 1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert. 2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;

2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;

3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

Art. 795b Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurück- bezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

Art. 795c 1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. 2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind ent- sprechend anwendbar.

Art. 795d 1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.

302

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Neben- leistungen

III. Nachträg- liche Einführung

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen I. Dividenden

2 Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt. 3 Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnach- folger erfüllt wurde. 4 Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.

Art. 796 1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen ver- pflichten. 2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wah- rung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen. 3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Neben- leistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafter- versammlung verwiesen werden. 4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leis- tung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

Art. 797 Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nach- schuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.

Art. 798 1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden. 2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind. 3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

303

220 Obligationenrecht

II. Zinsen

III. Tantiemen

F. Vorzugs- stammanteile

G. Rück- erstattung von Leistungen

H. Reserven

J. Zustellung des Geschäfts- berichts

K. Auskunfts- und Einsichts- recht

Art. 798a 1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden. 2 Die Ausrichtung von Bauzinsen ist zulässig. Die Vorschrift des Aktienrechts über Bauzinse ist entsprechend anwendbar

Art. 798b Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäfts- führer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 799 Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

Art. 800 Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesell- schafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801542

Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801a 1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaf- tern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesell- schafterversammlung zuzustellen. 2 Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesell- schafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäfts- berichts zugestellt wird.

Art. 802 1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. 2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesell- schafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht neh-

542 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

304

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

L. Treuepflicht und Konkurrenz- verbot

A. Gesellschaf- terversammlung I. Aufgaben

men. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsicht- nahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung. 4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Art. 803 1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. 2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen. 3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treue- pflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung erforderlich ist. 4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Ge- schäftsführern bleiben vorbehalten.

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

Art. 804 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. 2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Änderung der Statuten; 2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern; 3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi-

sionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers; 4.543 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

543 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

305

220 Obligationenrecht

II. Einberufung und Durch- führung

5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss- fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson- dere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer; 7. die Entlastung der Geschäftsführer; 8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs-

weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter; 9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stamm-

anteilen, falls die Statuten dies vorsehen; 10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vor-

hand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte; 11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener

Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;

12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;

13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;

14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt wer- den soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszu- schliessen;

15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

16. die Auflösung der Gesellschaft; 17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die

die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;

18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

3 Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Proku- risten sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

Art. 805 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungs- recht steht auch den Liquidatoren zu.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Stimmrecht 1. Bemessung

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen. 3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Ver- sammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlän- gern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Univer- salversammlung bleibt vorbehalten. 4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt. 5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Einberufung; 2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter; 3. die Verhandlungsgegenstände; 4. die Anträge; 5. die Universalversammlung; 6. die vorbereitenden Massnahmen; 7. das Protokoll; 8. die Vertretung der Gesellschafter; 9. die unbefugte Teilnahme.

Art. 806 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken. 2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen. 3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle; 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Ge-

schäftsführung oder einzelner Teile davon; 3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwort-

lichkeitsklage.

307

220 Obligationenrecht

2. Aus- schliessung vom Stimmrecht

3. Nutzniessung

IV. Vetorecht

V. Beschluss- fassung 1. Im Allgemeinen

2. Stichentscheid

3. Wichtige Beschlüsse

Art. 806a 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht. 2 Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht. 3 Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesell- schafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

Art. 806b Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Aus- übung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.

Art. 807 1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt. 2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustim- mung aller Gesellschafter. 3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

Art. 808 Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 808a Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichent- scheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.

Art. 808b 1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;

308

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschaf- terversammlung

B. Geschäfts- führung und Vertretung I. Bezeichnung der Geschäfts- führer und Organisation

2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen; 3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der

Übertragbarkeit der Stammanteile; 4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs-

weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter; 5. die Erhöhung des Stammkapitals; 6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der

Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen;

8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;

9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 11. die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

Art. 808c Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 809 1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln. 2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt wer- den. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen. 3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesell- schafterversammlung den Vorsitz regeln. 4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Be- schlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.

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220 Obligationenrecht

II. Aufgaben der Geschäftsführer

III. Genehmi- gung durch die Gesellschafter- versammlung

Art. 810 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zuge- wiesen sind. 2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Ge- schäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz- kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Füh- rung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts- führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahres- bericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul- dung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung; 2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern; 3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Han-

delsregister.

Art. 811 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesell- schafterversammlung:

1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen; 2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

310

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenz- verbot

V. Gleich- behandlung

VI. Vertretung

Art. 812 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. 2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. 3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesell- schafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafter- versammlung erforderlich ist.

Art. 813 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 814 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. 2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Ein- zelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen. 3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Arti- kel 697l haben.544 4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar. 5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen. 6 Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

544 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

311

220 Obligationenrecht

VII. Abberufung von Geschäfts- führern; Entziehung der Vertretungs- befugnis

VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen

IX. Haftung

C. Revisions- stelle

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

E. Kapitalverlust und Über- schuldung

Art. 815 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäfts- führer jederzeit abberufen. 2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäfts- führer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. 3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Hand- lungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen. 4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu- berufen. 5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

Art. 816 Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft.

Art. 817 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 818 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar. 2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

Art. 819 Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschrif- ten des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 820 1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

312

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Auflösung I. Gründe

II. Folgen

B. Ausscheiden von Gesell- schaftern I. Austritt

II. Anschluss- austritt

2 Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nach- schüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 821 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund ein- tritt;

2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst; 3. wenn der Konkurs eröffnet wird; 4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung. 3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell- schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut- bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagen- den Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

Art. 821a 1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. 2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister einge- tragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Han- delsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

Art. 822 1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen. 2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt ein- räumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 822a 1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf

313

220 Obligationenrecht

III. Ausschluss

IV. Vorsorgliche Massnahme

V. Abfindung 1. Anspruch und Höhe

2. Auszahlung

ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unver- züglich die übrigen Gesellschafter informieren. 2 Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesell- schafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.

Art. 823 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen. 2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimm- te Gründe vorliegen. 3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.

Art. 824 In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

Art. 825 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er An- spruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stamman- teile entspricht. 2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.

Art. 825a 1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesell- schaft:

1. über verwendbares Eigenkapital verfügt; 2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann; 3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vor-

schriften herabsetzen darf. 2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

314

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Liquidation

A. Genossen- schaft des Obligationen- rechts

3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschie- dene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Ei- genkapital festgestellt wird. 4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revi- dieren lässt.

Art. 826 1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidations- ergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen. 2 Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquida- tion befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 828 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbin- dung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesell- schaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung be- stimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt. 2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

315

220 Obligationenrecht

B. Genossen- schaften des öffentlichen Rechts

C. Errichtung I. Erfordernisse 1. Im Allgemeinen

2. Zahl der Mit- glieder

II. Statuten 1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

2. Weitere Bestimmungen

Art. 829 Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genos- senschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.

Art. 830 Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung in das Handelsregister.

Art. 831 1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein. 2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Min- destzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.545

Art. 832 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft; 2. den Zweck der Genossenschaft; 3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld-

oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe; 4.546 die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die

Art der Ausübung der Vertretung; 5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-

machungen.

Art. 833 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);

2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einla- gen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Ge-

545 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

546 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

316

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Konstituie- rende Ver- sammlung

IV. Eintragung ins Handels- register 1. Gesellschaft

genstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;

3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;

4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif- ten über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Ver- lust der Mitgliedschaft;

5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nach- schusspflicht der Genossenschafter;

6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif- ten über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversamm- lung;

7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;

8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.

Art. 834 1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vor- zulegen. 2 Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmenden Vermögenswerte der Versamm- lung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. 3 Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe. 4 Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.

Art. 835547

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

547 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

317

220 Obligationenrecht

2. Zweig- niederlassungen

3. Genossen- schafter- verzeichnis

V. Erwerb der Persönlichkeit

A. Grundsatz

Art. 836548

Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

Art. 837549 1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. 2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

Art. 838 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wor- den, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil- denden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genos- senschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft.

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 839 1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufge- nommen werden. 2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht ge- schlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.

548 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

549 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Beitritts- erklärung

C. Verbindung mit einem Versicherungs- vertrag

A. Austritt I. Freiheit des Austrittes

II. Beschränkung des Austrittes

Art. 840 1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. 2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossen- schaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschuss- pflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten. 3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.

Art. 841 1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungs- vertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitglied- schaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ. 2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versiche- rungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908550 über den Versicherungsvertrag.

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

Art. 842 1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei. 2 Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezah- lung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheb- licher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird. 3 Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Aus- trittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.

Art. 843 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchs- tens fünf Jahre ausgeschlossen werden. 2 Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Aus-

SR 221.229.1550

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220 Obligationenrecht

III. Kündigungs- frist und Zeit- punkt des Aus- trittes

IV. Geltend- machung im Konkurs und bei Pfändung

B. Aus- schliessung

C. Tod des Genossen- schafters

lösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraus- setzungen bleibt vorbehalten.

Art. 844 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden. 2 Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzu- schreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.

Art. 845 Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Ver- mögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursver- waltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt geltend gemacht werden.

Art. 846 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genos- senschafter ausgeschlossen werden darf. 2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. 3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu- steht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anru- fung des Richters offen. 4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungs- summe verhalten werden.

Art. 847 1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters. 2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind. 3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstor- benen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen. 4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossen- schaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

320

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages

E. Übertragung der Mitglied- schaft I. Im Allgemeinen

II. Durch Über- tragung von Grundstücken oder wirtschaft- lichen Betrieben

F. Austritt des Rechts- nachfolgers

Art. 848 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.

Art. 849 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mit- gliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahme- beschluss Genossenschafter. 2 Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Ver- äusserer zu. 3 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnach- folger übergeht.

Art. 850 1 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Be- trieb eines solchen abhängig gemacht werden. 2 Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Ver- äusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaft- lichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht. 3 Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuche.

Art. 851 Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frü- here Mitglied.

321

220 Obligationenrecht

A. Ausweis der Mitgliedschaft

B. Genossen- schaftsanteile

C. Rechtsgleich- heit

D. Rechte I. Stimmrecht

II. Kontrollrecht der Genossen- schafter 1. Bekanntgabe der Bilanz

Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter

Art. 852 1 Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mit- gliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird. 2 Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.

Art. 853 1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu über- nehmen. 2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen. 3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkun- den errichtet werden.

Art. 854 Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

Art. 855 Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossen- schaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zuste- hen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.

Art. 856 1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urab- stimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzern- rechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.551 2 Die Statuten können bestimmen, dass jeder Genossenschafter berech- tigt ist, auf Kosten der Genossenschaft eine Abschrift der Betriebs- rechnung und der Bilanz zu verlangen.

551 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

322

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Auskunft- erteilung

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag 1. ...

2. Verteilungs- grundsätze

Art. 857 1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse ver- langen.552 2 Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäfts- geheimnisses gestattet. 3 Der Richter kann verfügen, dass die Genossenschaft dem Genossen- schafter über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erheb- liche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäfts- büchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese Verfügung dürfen die Interessen der Genossenschaft nicht ge- fährdet werden. 4 Das Kontrollrecht der Genossenschafter kann weder durch die Statu- ten noch durch Beschlüsse eines Genossenschaftsorgans aufgehoben oder beschränkt werden.

Art. 858553

Art. 859 1 Ein Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen. 2 Ist eine Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vor- gesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen, nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtun- gen durch die einzelnen Mitglieder. 3 Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.

552 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

553 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

323

220 Obligationenrecht

3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds

4. Reinertrag bei Kreditgenossen- schaften

5. Fonds zu Wohlfahrts- zwecken

Art. 860 1 Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genos- senschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzig- stel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während mindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reserve- fonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht. 2 Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Reserve- fonds vorgeschrieben werden. 3 Soweit der Reservefonds die Hälfte des übrigen Genossenschafts- vermögens oder, wenn Anteilscheine bestehen, die Hälfte des Genos- senschaftskapitals nicht übersteigt, darf er nur zur Deckung von Ver- lusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossen- schaftszweckes sicherzustellen.

5544 ...

Art. 861 1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmun- gen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Ver- teilung des Reinertrages erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden. 2 Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Rein- ertrages zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat. 3 Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Reinertrages verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzu- weisen.

Art. 862 1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbei- ter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

5552–4 ...

554 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

555 Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825).

324

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

6. Weitere Reserveanlagen

IV. Abfindungs- anspruch 1. Nach Mass- gabe der Statuten

2. Nach Gesetz

Art. 863 1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reser- ve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Reinertrag in Abzug zu bringen. 2 Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statu- ten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinaus- gehen. 3 In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstüt- zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Reinertrag auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

Art. 864 1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossen- schaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen. 2 Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinaus- schiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen. 3 Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestim- mung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinaus- zuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger An- spruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslö- sungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 4 Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung ver- langt werden kann.

Art. 865 1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungs- anspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen. 2 Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausschei- den oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird

325

220 Obligationenrecht

E. Pflichten I. Treuepflicht

II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen

III. Haftung 1. Der Genossen- schaft

2. Der Genossen- schafter a. Unbeschränkte Haftung

b. Beschränkte Haftung

das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhan- denen Genossenschaftern.

Art. 866 Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossen- schaft in guten Treuen zu wahren.

Art. 867 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht. 2 Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsan- teilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genos- senschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern. 3 Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genos- senschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monats- frist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden. 4 Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschaf- ter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Aus- schliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.

Art. 868 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossen- schaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Art. 869 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche- rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbe- schränkt haften. 2 In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskon- kurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlich- keiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.

Art. 870 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche- rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genos-

326

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. Nachschuss- pflicht

d. Unzulässige Beschränkungen

e. Verfahren im Konkurs

senschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach dem Genos- senschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrage haften. 2 Wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist der Haftungsbetrag für die einzelnen Genossenschafter nach dem Betrag ihrer Genossen- schaftsanteile zu bestimmen. 3 Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Kon- kursverwaltung geltend gemacht.

Art. 871 1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen. 2 Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden. 3 Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen. 4 Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkurse der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Kon- kursverwaltung zu. 5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistun- gen und über die Verlustigerklärung anwendbar.

Art. 872 Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.

Art. 873 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern. 2 Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Fest- stellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.

327

220 Obligationenrecht

f. Änderung der Haftungs- bestimmungen

g. Haftung neu eintretender Genossen- schafter

h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auf- lösung

SR 281.1

3 Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaf- ter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuld- betreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889556 durch Be- schwerde angefochten werden. 4 Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates gere- gelt.557

Art. 874 1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteil- scheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden. 2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft Anwendung. 3 Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstandenen Verbindlichkeiten nicht betroffen. 4 Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nach- schusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.

Art. 875 1 Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nach- schusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den andern Genossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Ver- bindlichkeiten. 2 Eine entgegenstehende Bestimmung der Statuten oder Verabredung unter den Genossenschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

Art. 876 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statuta- risch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.

557 Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

556

328

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister

k. Verjährung der Haftung

A. Generalver- sammlung I. Befugnisse

3 Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls inner- halb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

Art. 877 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbe- schränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen ver- pflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden. 2 Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vor- nehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu geben. 3 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.

Art. 878 1 Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der ein- zelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon vorher erloschen sind. 2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.558

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

Art. 879 1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

558 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

329

220 Obligationenrecht

II. Ur- abstimmung

III. Einberufung 1. Recht und Pflicht

2. Form

2.559 Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; 3.560 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; 4. die Entlastung der Verwaltung; 5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General-

versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 880 Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, kön- nen die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalver- sammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urab- stimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.

Art. 881 1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein ande- res nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.561 Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. 2 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. 3 Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemes- sener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Ein- berufung anzuordnen.

Art. 882 1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzu- berufen. 2 Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.

559 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

560 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

561 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

330

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Verhandlungs- gegenstände

4. Universal- versammlung

IV. Stimmrecht

V. Vertretung

VI. Aus- schliessung vom Stimmrecht

Art. 883 1 Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abände- rung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Ände- rungen bekanntzugeben. 2 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. 3 Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss- fassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

Art. 884 Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwe- send sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüs- se fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.

Art. 885 Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.

Art. 886 1 Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten. 2 Bei Genossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können die Statuten vorsehen, dass jeder Genossenschafter mehr als einen, höchstens aber neun andere Genossenschafter vertreten darf. 3 Den Statuten bleibt vorbehalten, die Vertretung durch einen hand- lungsfähigen Familienangehörigen zulässig zu erklären.

Art. 887 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Perso- nen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

5622 ...

562 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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220 Obligationenrecht

VII. Beschluss- fassung 1. Im Allgemeinen

2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossen- schafter

VIII. Ab- berufung der Verwaltung und der Revisions- stelle564

Art. 888 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim- men, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden. 2 Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.563

Art. 889 1 Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persön- lichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossen- schafter. 2 Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Ver- öffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses. 3 Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Aus- lösungssumme abhängig gemacht werden.

Art. 890 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal- tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll- mächtigte und Beauftragte abzuberufen.565 2 Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann der Richter die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Er hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwi- schenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen. 3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

563 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

564 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

565 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IX. Anfechtung der Generalver- sammlungs- beschlüsse

X. Delegierten- versammlung

XI. Ausnahme- bestimmungen für Ver- sicherungs- genossen- schaften

B. Verwaltung I. Wählbarkeit 1. Mitgliedschaft

Art. 891 1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Gene- ralversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt der Richter einen Vertreter für die Genossenschaft. 2 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird. 3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.

Art. 892 1 Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen. 2 Zusammensetzung, Wahlart und Einberufung der Delegiertenver- sammlung werden durch die Statuten geregelt. 3 Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme, sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen. 4 Im Übrigen gelten für die Delegiertenversammlung die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung.

Art. 893 1 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalver- sammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen. 2 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung, zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft.566

Art. 894 1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Per- sonen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. 2 Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Ver- waltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter ge- wählt werden.

566 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

333

220 Obligationenrecht

Art. 895567 2. ...

II. Amtsdauer

III. Verwaltungs- ausschuss

IV. Geschäfts- führung und Vertretung 1. Im Allgemeinen

2. Umfang und Beschränkung

Art. 896 1 Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar. 2 Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft gelten- den Vorschriften Anwendung.

Art. 897 Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Ver- waltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsaus- schüssen übertragen.

Art. 898568 1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen- schaft zu sein brauchen. 2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kön- nen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.569

Art. 899 1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann. 2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut- gläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handels- register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertre-

567 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

568 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

569 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung571

5. Eintragung572

V. Pflichten 1. Im Allgemeinen

tung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma. 3 Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Hand- lungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 899a570

Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch dieje- nige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 900 Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unter- schrift beifügen.

Art. 901 Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeich- nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 902 1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorg- falt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. 2 Sie ist insbesondere verpflichtet:

1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und de- ren Beschlüsse auszuführen;

2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und

570 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

571 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

572 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

335

220 Obligationenrecht

2. Anzeigepflicht bei Über- schuldung und bei Kapital- verlust

allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Ge- schäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.

3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbrei- tet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.573

Art. 903 1 Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die Ver- waltung sofort auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischen- bilanz aufzustellen. 2 Zeigt die letzte Jahresbilanz und eine daraufhin zu errichtende Liqui- dationsbilanz oder zeigt eine Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind, so hat die Verwaltung den Richter zu benachrichtigen. Dieser hat die Konkurseröffnung auszusprechen, falls nicht die Voraussetzungen eines Aufschubes gegeben sind. 3 Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen hat die Verwaltung unver- züglich eine Generalversammlung einzuberufen und diese von der Sachlage zu unterrichten, wenn die letzte Jahresbilanz ergibt, dass die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist. 4 Bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht muss der Richter erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Ver- lust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird. 5 Auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers kann der Richter, falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschie- ben. In diesem Falle trifft er die zur Erhaltung des Vermögens geeig- neten Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwal- ters. 6 Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften gelten die Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsverträgen als Gläubiger- rechte.

573 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

VI. Rück- erstattung entrichteter Zahlungen

VII. Einstellung und Abberufung

C. Revisions- stelle I. Im Allgemeinen

Art. 904 1 Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen übersteigen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet werden sollen. 2 Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestim- mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert wer- den kann. 3 Der Richter entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen.

Art. 905 1 Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäfts- führer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen. 2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden unter sofortiger Einberufung einer Generalver- sammlung. 3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

Art. 906574 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar. 2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions- stelle können verlangen:

1. 10 Prozent der Genossenschafter; 2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des

Anteilscheinkapitals vertreten; 3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer

Nachschusspflicht unterliegen.

574 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

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220 Obligationenrecht

II. Prüfung des Genossenschaf- terverzeichnisses

D. Mängel in der Organisation

A. Auflösungs- gründe

B. Anmeldung beim Handels- register

Art. 907575

Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss- pflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis576 korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis577 durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 908578

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 909 und 910579

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

Art. 911 Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung; 3. durch Eröffnung des Konkurses; 4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

Art. 912 Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzu- melden.

575 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

576 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 577 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 578 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

579 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

338

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Liquidation, Verteilung des Vermögens

D. ...

E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Art. 913 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Best- immungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert. 2 Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Ge- nossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen. 3 Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der ge- setzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten. 4 Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossen- schaftlichen Zwecken oder zur Forderung gemeinnütziger Bestrebun- gen verwendet werden. 5 Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ord- nen, der Generalversammlung zu.

Art. 914580

Art. 915 1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General- versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll. 2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel- den. 3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö- gens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.

580 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

339

220 Obligationenrecht

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossen- schaftern und Gläubigern

C. Solidarität und Rückgriff

D. Verjährung

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 916581

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verant- wortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 917 1 Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufge- stellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der Genossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Gläubigern für den entstandenen Schaden. 2 Der Ersatz des Schadens, der den Genossenschaftern und den Gläu- bigern nur mittelbar durch Schädigung der Genossenschaft verursacht wurde, ist nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschrif- ten geltend zu machen.

Art. 918 1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch. 2 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

Art. 919582 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

581 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

582 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

340

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

E. Bei Kredit- und Versiche- rungsgenossen- schaften

A. Voraus- setzungen

B. Organisation I. Delegierten- versammlung

II. Verwaltung

III. Über- wachung. Anfechtung

IV. Ausschluss neuer Ver- pflichtungen

Art. 920 Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungs- genossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestim- mungen des Aktienrechts.

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

Art. 921 Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsver- band bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.

Art. 922 1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statu- ten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung. 2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlosse- nen Genossenschaften. 3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.

Art. 923 Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.

Art. 924 1 Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht ein- räumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossen- schaften zu überwachen. 2 Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften gefasst worden sind, beim Richter durch Klage anzufechten.

Art. 925 Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.

341

220 Obligationenrecht

A. Zweck und Einrichtung I. Im Allgemeinen

Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 926 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genos- senschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.583 2 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten. 3 Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.584 Diese haftet gegenüber der Genos- senschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglie- der, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.

Vierte Abteilung:585 Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung Dreissigster Titel: Das Handelsregister

Art. 927 1 In jedem Kanton wird ein Handelsregister geführt. 2 Es steht den Kantonen frei, das Handelsregister bezirksweise zu füh- ren. 3 Die Kantone haben die Amtsstellen, denen die Führung des Handels- registers obliegt, und eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bestimmen.

583 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

584 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

585 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

342

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 928 II. Haftbarkeit 1 Die Handelsregisterführer und die ihnen unmittelbar vorgesetzten

Aufsichtsbehörden sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie selbst oder die von ihnen ernannten Angestellten durch ihr Verschul- den verursachen.

5862 ... 3 Wird der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den Ausfall zu tragen.

Art. 929 III. Verordnung 1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die 1. Im Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über dasAllgemeinen587

Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung.588 2 Die Gebühren sollen der wirtschaftlichen Bedeutung des Unterneh- mens angepasst sein.

Art. 929a589 2. Bei Führung 1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Führung des Han- des Handels- registers mittels delsregisters mittels Informatik und den elektronischen Datenaus- Informatik tausch zwischen den Handelsregisterbehörden. Insbesondere kann er

den Kantonen die Führung des Handelsregisters mittels Informatik, die Entgegennahme elektronisch eingereichter Belege, die elektronische Erfassung von Belegen und die elektronische Datenübermittlung vor- schreiben. 2 Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die elektronische Einreichung von Anmeldungen und Belegen beim Han- delsregisteramt zulässig ist. Er kann Vorschriften zur elektronischen Aufbewahrung von Belegen erlassen und den Kantonen die Aus- stellung beglaubigter Handelsregisterauszüge in elektronischer Form vorschreiben.

586 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

587 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

588 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

589 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

343

220 Obligationenrecht

IV. Öffentlich- keit

V. Handelsamts- blatt

B. Eintragungen I. Anmeldung

II. Beginn der Wirksamkeit592

Art. 930 Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.

Art. 931 1 Die Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Ver- ordnung vorgeschrieben ist, ihrem ganzen Inhalte nach ohne Verzug durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht. 2 Ebenso haben alle vom Gesetze vorgeschriebenen Veröffentlichun- gen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen. 2bis Der Bundesrat kann die im Schweizerischen Handelsamtsblatt ver- öffentlichten Daten dem Publikum auch auf andere Art zur Verfügung stellen.590 3 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung des Schweizerischen Handelsamtsblattes.

Art. 931a591 1 Bei juristischen Personen obliegt die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Spe- zialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche Körper- schaften und Anstalten bleiben vorbehalten. 2 Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeich- nungsberechtigung unterzeichnet werden. Die Anmeldung ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unter- schriften einzureichen.

Art. 932 1 Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Eintragung in das Handels- register ist die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch mass- gebend. 2 Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst an dem nächsten Werktage wirksam, der auf den aufgedruckten Ausgabe- tag derjenigen Nummer des Schweizerischen Handelsamtsblattes folgt,

590 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

591 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

592 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

344

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Wirkun- gen593

IV. Eintragung ins Handels- register 1. Recht und Pflicht

2. Zweignieder- lassungen

3. Ausführungs- bestimmungen

in der die Eintragung veröffentlicht ist. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Veröffent- lichung der Eintragung beginnt. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechts- wirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.

Art. 933 1 Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. 2 Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ein- getragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

Art. 934594 1 Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen. 2 Wer unter einer Firma ein Gewerbe betreibt, das nicht eingetragen werden muss, hat das Recht, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 935 1 Schweizerische Zweigniederlassungen von Firmen, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet, sind an ihrem Sitz einzutragen, nachdem die Eintragung am Hauptsitz erfolgt ist. 2 Die schweizerischen Zweigniederlassungen von Firmen mit Haupt- sitz im Auslande sind einzutragen, und zwar in derselben Weise wie diejenigen schweizerischer Firmen, soweit das ausländische Recht keine Abweichung nötig macht. Für solche Zweigniederlassungen muss ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.

Art. 936 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

593 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

594 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

345

220 Obligationenrecht

Art. 936a595 4. Unter- 1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollektiv- nehmens- Identifikations- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaf- nummer ten, Vereine, Stiftungen, Zweigniederlassungen und Institute des

öffentlichen Rechts erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnum- mer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010596 über die Unterneh- mens-Identifikationsnummer. 2 Die Unternehmens-Identifikationsnummer bleibt während des Beste- hens des Rechtsträgers unverändert, so insbesondere auch bei der Sitzverlegung, der Umwandlung und der Änderung des Namens oder der Firma. 3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann vorsehen, dass die Unternehmens-Identifikationsnummer nebst der Firma auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben ist.

Art. 937 V. Änderun- Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede gen597 Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

Art. 938598 VI. Löschung Wenn ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen 1. Pflicht zur aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigenLöschung

Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Eintragung löschen zu lassen.

Art. 938a599 2. Löschung von 1 Weist eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie Amtes wegen keine verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie der Handelsregister-

führer nach dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handels- register löschen.

595 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).

596 SR 431.03 597 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

598 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

599 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

346

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Organe und Vertretungs- befugnisse

VII. Konkurs von Handels- gesellschaften und Genossen- schaften601

VIII. Pflichten des Register- führers 1. Prüfungs- pflicht602

2 Macht ein Gesellschafter beziehungsweise ein Aktionär oder Genos- senschafter oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, so entscheidet der Richter. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 938b600 1 Scheiden im Handelsregister als Organ eingetragene Personen aus ihrem Amt aus, so muss die betroffene juristische Person unverzüglich deren Löschung verlangen. 2 Die ausgeschiedenen Personen können ihre Löschung auch selbst anmelden. Der Registerführer teilt der juristischen Person die Lö- schung unverzüglich mit. 3 Diese Vorschriften sind für die Löschung eingetragener Zeichnungs- berechtigter ebenfalls anwendbar.

Art. 939 1 Ist über eine Handelsgesellschaft oder über eine Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden, so hat der Handelsregisterführer nach Emp- fang der amtlichen Mitteilung des Konkurserkenntnisses die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft in das Han- delsregister einzutragen. 2 Wird der Konkurs widerrufen, so ist auf die amtliche Mitteilung des Widerrufs hin diese Eintragung im Handelsregister zu löschen. 3 Nach Schluss des Konkursverfahrens ist auf die amtliche Mitteilung des Schlusserkenntnisses hin die Gesellschaft oder Genossenschaft im Handelsregister zu löschen.

Art. 940 1 Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen für die Eintragung erfüllt sind. 2 Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.

600 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

601 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

602 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

347

220 Obligationenrecht

2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen

3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichts- behörde

IX. Nicht- befolgung der Vorschriften 1. Haftung für Schaden604

2. Ordnungs- bussen

Art. 941 Der Registerführer hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungs- pflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.

Art. 941a603 1 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisa- tion der Gesellschaft stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. 2 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Stiftung stellt der Registerführer der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. 3 Sind die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Verein verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 942 Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ver- pflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.

Art. 943 1 Wenn das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtet, hat die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen im Betrage von 10 bis 500 Franken einzuschreiten. 2 Die nämliche Busse ist gegen die Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft auszusprechen, die der Aufforderung zur Auf- legung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Han- delsregisteramt nicht nachkommen.

603 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

604 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

348

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Zentrale Datenbanken

D. AHV- Versicherten- nummer und Personen- nummer

A. Grundsätze der Firmen- bildung I. Allgemeine Bestimmungen

Bereits in Kraft gesetzte Artikel der Revision des dreissigsten Titels

Art. 928b605 1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Daten- banken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantona- len Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffent- lichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet ge- bührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. 4 Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

Art. 928c606 1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer. 2 Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind. 3 Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen Personen wird zusätzlich eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt.

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

Art. 944 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesent- lichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unterneh- mens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, voraus- gesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täu-

605 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

606 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

349

220 Obligationenrecht

schungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwi- derläuft. 2 Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.

Art. 945 II. Einzel- 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesent- unternehmen lichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vor-1. Wesentlicher Inhalt607 namen bilden.

2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorge- hen, welches der Familienname des Inhabers ist.608 3 Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschafts- verhältnis andeutet.

Art. 946 2. Ausschliess- 1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma609 darf von keinem lichkeit der eingetragenen andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst Firma dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit

dem die ältere Firma gebildet worden ist. 2 Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird. 3 Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma610 bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.

Art. 947 und 948611

Art. 949612

607 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

608 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

609 Heute: Firma. 610 Heute: Firma. 611 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit

1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

612 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

350

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Gesell- schaftsfirmen 1. Bildung der Firma

2. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

IV. Zweignieder- lassungen

V. ...

VI. Namens- änderung

B. Firmen- und Namens- gebrauchspflicht

Art. 950613 1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

Art. 951614

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han- delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Art. 952 1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen. 2 Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlas- sung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeich- nung als solche enthalten.

Art. 953615

Art. 954 Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthal- tene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.

Art. 954a616 1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma

613 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

614 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

615 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

616 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

351

220 Obligationenrecht

oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und un- verändert angegeben werden. 2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeich- nungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

Art. 955 C. Überwa- Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten chung617 zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhal-

ten.

Art. 955a618 D. Vorbehalt Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der anderer bundes- rechtlicher Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Vorschriften Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

Art. 956 E. Schutz der 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Han- Firma619 delsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers

oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Bere- chtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. 2 Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Ver- schulden auf Schadenersatz klagen.

Zweiunddreissigster Titel:620 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 957 A. Pflicht zur 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Buchführung und Rechnungs- nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: legung

617 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

618 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

619 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

620 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Buchführung

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Ge- schäftsjahr erzielt haben;

2. juristische Personen. 2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermö- genslage müssen Buch führen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;

2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB621 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungs- mässiger Buchführung sinngemäss.

Art. 957a 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. 2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Nament- lich sind zu beachten:

1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfas- sung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;

2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; 3. die Klarheit; 4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Un-

ternehmens; 5. die Nachprüfbarkeit.

3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. 4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. 5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

SR 210621

353

220 Obligationenrecht

C. Rechnungs- legung I. Zweck und Bestandteile

II. Grundlagen der Rechnungs- legung 1. Annahme der Fortführung

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung

III. Grundsätze ordnungsmässi- ger Rechnungs- legung

Art. 958 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unterneh- mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. 2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgs- rechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. 3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Art. 958a 1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unterneh- men auf absehbare Zeit fortgeführt wird. 2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächs- ten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. 3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

Art. 958b 1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachli- cher Hinsicht abgegrenzt werden. 2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeit- liche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Ein- nahmen abgestellt werden.

Art. 958c 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grund- sätze massgebend:

1. Sie muss klar und verständlich sein. 2. Sie muss vollständig sein. 3. Sie muss verlässlich sein.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Darstellung, Währung und Sprache

D. Offenlegung und Einsicht- nahme

4. Sie muss das Wesentliche enthalten. 5. Sie muss vorsichtig sein. 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die glei-

chen Massstäbe zu verwenden. 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht

miteinander verrechnet werden. 2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen. 3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Min- destinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

Art. 958d 1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staf- felform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden. 2 In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. 3 Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landes- währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landes- währung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. 4 Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

Art. 958e 1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unter- nehmen:

1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder 2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.

2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutz- würdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Ge- richt.

355

220 Obligationenrecht

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäfts- bücher

A. Bilanz I. Zweck der Bilanz, Bilanzie- rungspflicht und Bilanzierungs- fähigkeit

Art. 958f 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäfts- bericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzu- bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Ge- schäftsjahres. 2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. 3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäfts- vorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. 4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Ge- schäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 959 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unter- nehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. 2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn auf- grund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mit- telzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. 3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssi- gen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlage- vermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. 4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. 5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. 6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfris- tig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Mindest- gliederung

7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.

Art. 959a 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Bör-

senkurs, b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, c. übrige kurzfristige Forderungen, d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, e. aktive Rechnungsabgrenzungen;

2. Anlagevermögen: a. Finanzanlagen, b. Beteiligungen, c. Sachanlagen, d. immaterielle Werte, e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs-

kapital. 2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. kurzfristiges Fremdkapital: a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, d. passive Rechnungsabgrenzungen;

2. langfristiges Fremdkapital: a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, b. übrige langfristige Verbindlichkeiten, c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche

Positionen; 3. Eigenkapital:

a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenen- falls gesondert nach Beteiligungskategorien,

b. gesetzliche Kapitalreserve, c. gesetzliche Gewinnreserve,

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220 Obligationenrecht

B. Erfolgsrech- nung; Mindest- gliederung

d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten,

e. eigene Kapitalanteile als Minusposten. 3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. 4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

Art. 959b 1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens wäh- rend des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. 2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; 2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen

sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen; 3. Materialaufwand; 4. Personalaufwand; 5. übriger betrieblicher Aufwand; 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des

Anlagevermögens; 7. Finanzaufwand und Finanzertrag; 8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand

und Ertrag; 10. direkte Steuern; 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; 2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produk-

te und Leistungen;

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Anhang

3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand; 4. Finanzaufwand und Finanzertrag; 5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand

und Ertrag; 7. direkte Steuern; 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Perso- nalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichti- gungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden. 5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Er- tragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

Art. 959c 1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:

1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grunds- ätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreser- ven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reser- ven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis we- sentlich günstiger dargestellt wird;

4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben. 2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unterneh- mens;

2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jah- resdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;

3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direk- te oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;

4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

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220 Obligationenrecht

D. Bewertung I. Grundsätze

5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingun- gen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnli- chen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag aus- laufen oder gekündigt werden können;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten

Sicherheiten; 9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkei-

ten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentums- vorbehalt;

10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventual- verbindlichkeit);

11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;

12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder perio- denfremden Positionen der Erfolgsrechnung;

13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Grün-

de, die dazu geführt haben. 3 Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungs- legung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen. 4 Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.

Art. 960 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. 2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhin- dern.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Aktiven 1. Im Allgemei- nen

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 960a 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. 2 In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten blei- ben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. 3 Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschrei- bungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffen- den Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. 4 Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibun- gen und Wertberichtigungen aufzulösen.

Art. 960b 1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von die- sem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden. 2 Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanz- stichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgs- rechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rech- nung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungs- reserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszu- weisen.

361

220 Obligationenrecht

3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

4. Anlage- vermögen

III. Verbindlich- keiten

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

Art. 960c 1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. 2 Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Er- zeugnisse und Handelswaren.

Art. 960d 1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. 2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. 3 Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unter- nehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindes- tens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

Art. 960e 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. 2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforder- lichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. 3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflich- tungen;

2. Sanierungen von Sachanlagen; 3. Restrukturierungen; 4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Art. 961 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;

362

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

C. Geldfluss- rechnung

D. Lagebericht

E. Erleichterung infolge Konzern- rechnung

2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen; 3. einen Lagebericht verfassen.

Art. 961a Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisions- dienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Art. 961b Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzie- rungstätigkeit je gesondert dar.

Art. 961c 1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrech- nung nicht zum Ausdruck kommen. 2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; 2. die Durchführung einer Risikobeurteilung; 3. die Bestellungs- und Auftragslage; 4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit; 5. aussergewöhnliche Ereignisse; 6. die Zukunftsaussichten.

3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

Art. 961d 1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unter- nehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

363

220 Obligationenrecht

A. Im Allgemei- nen

2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins- mitglieder;

3. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönli- chen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Art. 962 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse ko- tiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; 3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re-

vision verpflichtet sind. 2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins- mitglieder;

3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkann- ten Standard erstellt wird. 4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesell- schaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vor- gaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

364

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Anerkannte Standards zur Rechnungs- legung

A. Pflicht zur Erstellung

Art. 962a 1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rech- nungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden. 2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden. 3 Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelas- senen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revi- sion des Abschlusses durchzuführen. 4 Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung. 5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

Art. 963 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unterneh- men eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen. 2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obers- ten Organ verfügt;

2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren. 4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unter- nehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

365

220 Obligationenrecht

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung

C. Anerkannte Standards zur Rechnungs- legung

Art. 963a 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Kon- zernrechnung befreit, wenn sie:

1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nach- stehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäfts- jahren nicht überschreitet: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzern- rechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländi- schen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder

3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kon- trolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.

2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirt-

schaftlichen Lage notwendig ist; 2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals

vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Pro- zent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt. 3 Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.

Art. 963b 1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse ko- tiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; 3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re-

vision verpflichtet sind. 2 Artikel 962a Absätze 1–3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Begriff des Wertpapiers

B. Verpflichtung aus dem Wert- papier

3 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzie- rungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben. 4 Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

Art. 964622

Fünfte Abteilung:623 Die Wertpapiere Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 965 Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.

Art. 966 1 Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet. 2 Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

622 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).

623 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.

367

220 Obligationenrecht

C. Übertragung des Wertpapiers I. Allgemeine Form

II. Indossierung 1. Form

2. Wirkung

D. Umwandlung

E. Kraftloser- klärung I. Geltend- machung

Art. 967 1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem be- schränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. 2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namen- papieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss. 3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.

Art. 968 1 Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel. 2 Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.

Art. 969 Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Rechte des Indossanten auf den Erwerber über.

Art. 970 1 Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller be- rechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umgewan- delt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären. 2 Der gleiche Grundsatz gilt für die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namen- oder Ordrepapiere. Fehlt in diesem Falle die Zustimmung einer der berechtigten oder verpflichteten Personen, so ist die Um- wandlung wirksam, jedoch nur zwischen dem Gläubiger, der sie vor- genommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

Art. 971 1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Richter kraftlos erklärt werden. 2 Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.

368

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Verfahren. Wirkung

F. Besondere Vorschriften

G. Sammelver- wahrung, Globalurkunde und Wertrechte I. Sammel- verwahrung von Wertpapieren

II. Global- urkunde

Art. 972 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen. 2 Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraft- loserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestell- ten Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 973 Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.

Art. 973a624 1 Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hin- terleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere. 2 Werden vertretbare Wertpapiere einem Aufbewahrer zur Sammel- verwahrung anvertraut, so erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sam- melbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Für die Be- stimmung des Bruchteils ist der Nennwert, bei Wertpapieren ohne Nennwert die Stückzahl massgebend. 3 Der Hinterleger hat einen jederzeitigen, von der Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Hinterleger unabhängigen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus dem Sammelbestand im Umfang seines Bruchteils.

Art. 973b625 1 Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere vertret- bare Wertpapiere, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch eine Globalurkunde ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben. 2 Die Globalurkunde ist ein Wertpapier gleicher Art wie die durch sie verkörperten Einzelrechte. Sie steht im Miteigentum der daran betei- ligten Hinterleger, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung. Für die Stellung und die Rechte der Miteigentümer an der Globalurkunde gilt Artikel 973a Absatz 2 sinngemäss.

624 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

625 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

369

220 Obligationenrecht

III. Wertrechte

A. Begriff

B. Ausweis über das Gläubiger- recht I. In der Regel

II. Beim hinkenden Inhaberpapier

Art. 973c626 1 Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Global- urkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesell- schaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustim- mung erteilt haben. 2 Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich. 3 Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung. 4 Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Ab- tretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

Art. 974 Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordre- papier erklärt ist.

Art. 975 1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet. 2 Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.

Art. 976 Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat; er ist indessen nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.

626 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

370

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Kraftlos- erklärung

A. Begriff

B. Einreden des Schuldners I. Im Allgemeinen

II. Bei Inhaber- zinscoupons

Art. 977 1 Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften auf- gestellt sind, nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmungen kraftlos erklärt. 2 Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraftloserklä- rung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen, oder sich das Recht vor- behalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklä- rung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuld- scheins und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglau- bigten Urkunde ausspricht.

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

Art. 978 1 Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird. 2 Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gericht- liches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

Art. 979 1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur sol- che Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. 2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. 3 Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei.

Art. 980 1 Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben. 2 Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei

371

220 Obligationenrecht

C. Kraftlos- erklärung I. Im Allgemeinen 1. Begehren627

2. Zahlungs- verbot

3. Aufgebot, Anmeldungsfrist

4. Art der Bekannt- machung

denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

Art. 981 1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Coupons- bogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss ein- zelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch den Richter kraftlos erklärt.

6282 ... 3 Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen. 4 Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein ver- sehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.

Art. 982 1 Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter Zahlung verboten werden. 2 Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestim- mung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.

Art. 983 Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so for- dert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Wertpapier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde. Die Frist ist auf min- destens sechs Monate festzusetzen; sie läuft vom Tage der ersten Bekanntmachung an.

Art. 984 1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

627 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

628 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

372

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

5. Wirkung a. Bei Vorlegung der Urkunde

b. Bei Nichtvor- legung

II. Bei Coupons im besondern

III. Bei Bank- noten und ähnlichen Papieren

D. Schuldbrief

2 In besonderen Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Art. 985 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Heraus- gabe der Urkunde. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.

Art. 986 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so kann der Richter die Urkunde kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen. 2 Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Richters auch anderweitig zu veröffentlichen. 3 Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern.

Art. 987 1 Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat der Richter auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinter- legt werde. 2 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Richters an den Gesuchsteller herauszugeben.

Art. 988 Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftlos- erklärung nicht statt.

Art. 989629

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuld- brief, der auf den Inhaber lautet.

629 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

373

220 Obligationenrecht

1. Erfordernisse

2. Fehlen von Erfordernissen

3. Arten

Vierter Abschnitt: Der Wechsel A. Wechselfähigkeit

Art. 990 Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

B. Gezogener Wechsel I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 991 Der gezogene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe der Verfallzeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; 6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer-

den soll; 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 8. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 992 1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. 2 Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. 3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezo- genen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 4 Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 993 1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.

374

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Zahlstellen. Domizilwechsel

5. Zins- versprechen

6. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme

7. Unterschriften von Wechsel- unfähigen

8. Unterschrift ohne Ermächti- gung

2 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. 3 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Art. 994 Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.

Art. 995 1 In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. 2 Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. 3 Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Art. 996 1 Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. 2 Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. 997 Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselver- bindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unter- schriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgend- einem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

Art. 998 Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

375

220 Obligationenrecht

9. Haftung des Ausstellers

10. Blanko- wechsel

1. Übertragbar- keit

2. Erfordernisse

3. Form

Art. 999 1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wech- sels. 2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.

Art. 1000 Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den ge- troffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegen- gesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

II. Indossament

Art. 1001 1 Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet. 2 Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Ordre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. 3 Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

Art. 1002 1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. 2 Ein Teilindossament ist nichtig. 3 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Art. 1003 1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wech- sel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

376

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Wirkungen a. Übertragungs- funktion

b. Garantie- funktion

c. Legitimation des Inhabers

5. Einreden

2 Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den An- hang gesetzt werden.

Art. 1004 1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. 2 Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen ei- nes anderen ausfüllen;

2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine be- stimmte Person weiter indossieren;

3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Art. 1005 1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. 2 Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in die- sem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Art. 1006 1 Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa- menten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blanko- indossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossa- ment, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat. 2 Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekom- men, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 1007 Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inha- ber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittel- baren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber

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220 Obligationenrecht

6. Vollmachts- indossament

7. Offenes Pfand- indossament

8. Nach- indossament

gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 1008 1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen. 2 Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossan- ten zustehen. 3 Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Art. 1009 1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wir- kung eines Vollmachtsindossaments. 2 Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 1010 1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimm- ten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. 2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier- tes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes be- stimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

1. Recht zur Vorlegung

2. Gebot und Verbot der Vorlegung

3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsicht- wechseln

4. Nochmalige Vorlegung

5. Form der Annahme

III. Annahme

Art. 1011 Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.

Art. 1012 1 Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. 2 Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. 3 Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem be- stimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf. 4 Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vor- schreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Art. 1013 1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen bin- nen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorge- legt werden. 2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Art. 1014 1 Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist. 2 Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

Art. 1015 1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausge- drückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unter-

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220 Obligationenrecht

6. Ein- schränkungen der Annahme

7. Domiziliat und Zahlstelle

8. Wirkung der Annahme a. Im Allgemeinen

b. Bei Streichung

schrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als An- nahme. 2 Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Pro- test feststellen lassen.

Art. 1016 1 Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. 2 Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung.

Art. 1017 1 Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezo- genen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Man- gels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen. 2 Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeich- nen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

Art. 1018 1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. 2 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.

Art. 1019 1 Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

1. Wechsel- bürgen

2. Form

3. Wirkungen

2 Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklä- rung.

IV. Wechselbürgschaft

Art. 1020 1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. 2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

Art. 1021 1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt. 2 Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschrei- ben. 3 Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. 4 In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. 1022 1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. 2 Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbind- lichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. 3 Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

381

220 Obligationenrecht

1. Im Allgemeinen

2. Bei Sicht- wechseln

3. Bei Nachsicht- wechseln

4. Fristen- berechnung

V. Verfall

Art. 1023 1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag. 2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Ver- fallzeiten sind nichtig.

Art. 1024 1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aus- steller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indos- santen können die Vorlegungsfristen abkürzen. 2 Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.

Art. 1025 1 Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes. 2 Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Art. 1026 1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstel- lung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig. 2 Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt. 3 Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.

382

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

5. Zeit- berechnung nach altem Stil

1. Vorlegung zur Zahlung

2. Recht auf Quittung. Teilzahlung

4 Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage. 5 Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.

Art. 1027 1 Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend. 2 Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt. 3 Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln fin- det die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwen- dung. 4 Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war.

VI. Zahlung

Art. 1028 1 Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. 2 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.630

Art. 1029 1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. 2 Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. 3 Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

630 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

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220 Obligationenrecht

3. Zahlung vor und bei Verfall

4. Zahlung in fremder Währung

5. Hinterlegung

1. Rückgriff des Inhabers

Art. 1030 1 Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Ver- fall anzunehmen. 2 Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. 3 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist ver- pflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Art. 1031 1 Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. 2 Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels- gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wech- sel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen. 3 Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen- dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk). 4 Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Art. 1032 Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 1033631 1 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

631 Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Protest a. Fristen und Erfordernisse

2 Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu: 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den

Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, des- sen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröff- net worden ist.

Art. 1034 1 Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zah- lung) festgestellt werden. 2 Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben wer- den, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Arti- kels 1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden. 3 Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind. 4 Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung. 5 Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstre- ckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist. 6 Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Kon- kurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.

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220 Obligationenrecht

b. Zuständigkeit

c. Inhalt

d. Form

e. Bei Teil- annahme

f. Gegen mehrere Personen

Art. 1035 Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.

Art. 1036 1 Der Protest enthält:

1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird;

2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Pro- test erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechsel- rechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutref- fen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Woh- nung sich nicht hat ermitteln lassen;

3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist;

4. die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amts- stelle.

2 Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken. 3 Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken.

Art. 1037 1 Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wech- sel verbunden wird. 2 Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen dessel- ben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfer- tigungen oder dem Originalwechsel. 3 Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.

Art. 1038 Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Abschrift zu setzen.

Art. 1039 Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

g. Abschrift der Protesturkunde

h. Mangelhafter Protest

3. Benachrichti- gung

Art. 1040 1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen. 2 Auf dieser Abschrift sind anzugeben:

1. der Betrag des Wechsels; 2. die Verfallzeit; 3. Ort und Tag der Ausstellung; 4. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name

der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;

5. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;

6. die Notadressen und Ehrenannehmer. 3 Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

Art. 1041 Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht vor- schriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen Angaben unrichtig sind.

Art. 1042 1 Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vor- legung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht. 2 Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.

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220 Obligationenrecht

4. Protesterlass

5. Solidarische Haftung der Wechselver- pflichteten

3 Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrich- tigt wird. 4 Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels. 5 Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als einge- halten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, inner- halb der Frist zur Post gegeben worden ist. 6 Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstande- nen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. 1043 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeu- tenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erhe- ben zu lassen. 2 Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft. 3 Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wech- selverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.

Art. 1044 1 Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. 2 Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben. 3 Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

6. Inhalt des Rückgriffs a. Des Inhabers

b. Des Einlösers

c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung

d. Bei Teil- annahme

4 Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechsel- verpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die ande- ren Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjeni- gen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art. 1045 1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zin- sen;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage; 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die ande-

ren Auslagen; 4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

2 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wech- selsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.

Art. 1046 Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlan- gen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Ta-

ge der Einlösung; 3. seine Auslagen; 4. eine Provision von höchstens 2 Promille.

Art. 1047 1 Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden. 2 Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossa- ment und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

Art. 1048 Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen,

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220 Obligationenrecht

e. Rückwechsel

7. Präjudizierung a. Im Allgemeinen

b. Höhere Gewalt

dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.

Art. 1049 1 Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenste- henden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist. 2 Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 1045 und 1046 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den Rückwechsel. 3 Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezo- gener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

Art. 1050 1 Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine be- stimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zah- lung, für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten» verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Anneh- mers. 2 Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen. 3 Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.

Art. 1051 1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeiti- gen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. Ungerecht- fertigte Bereicherung

(gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen ver- längert. 2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung. 3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenen- falls Protest erheben lassen. 4 Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf. 5 Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, ver- längert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist. 6 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

Art. 1052 1 Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Scha- den des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erloschen ist. 2 Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aus- steller den Wechsel gezogen hat. 3 Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.

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220 Obligationenrecht

1. Allgemeine Vorschriften

2. Ehren- annahme a. Vorausset- zungen. Stellung des Inhabers

VIII. Übergang der Deckung

Art. 1053 1 Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen den Bezogenen auf Rückgabe der Deckung oder Erstattung gutge- brachter Beträge auf den Inhaber des Wechsels über. 2 Erklärt der Aussteller auf dem Wechsel, dass er seine Ansprüche aus dem Deckungsverhältnisse abtrete, so stehen diese dem jeweiligen Wechselinhaber zu. 3 Der Bezogene darf, sobald der Konkurs veröffentlicht oder ihm die Abtretung angezeigt ist, nur an den gehörig ausgewiesenen Inhaber gegen Rückgabe des Wechsels Zahlung leisten.

IX. Ehreneintritt

Art. 1054 1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll. 2 Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Vorausset- zungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rück- griff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden. 3 Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen. 4 Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselver- pflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. 1055 1 Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist. 2 Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zah- lungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Ver-

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Form

c. Haftung des Ehrenannehmen- den. Wirkung auf das Rück- griffsrecht

3. Ehrenzahlung a. Voraus- setzungen

b. Verpflichtung des Inhabers

weigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen. 3 In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehren- annahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rück- griff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.

Art. 1056 Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von dem- jenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahme- erklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; man- gels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. 1057 1 Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst. 2 Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 1045 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.

Art. 1058 1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. 2 Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wech- selverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste. 3 Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.

Art. 1059 1 Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protes- tes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen. 2 Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.

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220 Obligationenrecht

c. Folge der Zurückweisung

d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung

e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehren- zahlungen

1. Aus- fertigungen a. Recht auf mehrere Ausfertigungen

Art. 1060 Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rück- griff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

Art. 1061 1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustel- len, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Be- zeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. 2 Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Art. 1062 1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. 2 Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei. 3 Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

Art. 1063 1 Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplika- ten) ausgestellt werden. 2 Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufen- den Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel. 3 Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indos- santen sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausferti- gungen zu wiederholen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Verhältnis der Ausfertigungen

c. Annahme- vermerk

2. Abschriften a. Form und Wirkung

b. Auslieferung der Urschrift

Art. 1064 1 Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Aus- fertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet. 2 Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen über- tragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Art. 1065 1 Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die ver- sendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem recht- mässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen. 2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rück- griff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:

1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;

2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.

Art. 1066 1 Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechsel- kopien) davon herzustellen. 2 Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht. 3 Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

Art. 1067 1 In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Die- ser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Ab- schrift auszuhändigen. 2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschafts- erklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

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220 Obligationenrecht

1. Fristen

2. Unter- brechung a. Gründe

b. Wirkungen

3 Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indos- samente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

XI. Änderungen des Wechsels

Art. 1068 Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, ent- sprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

XII. Verjährung

Art. 1069 1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage. 2 Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobe- nen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfall- tage. 3 Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. 1070 Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Ein- gabe im Konkurse unterbrochen.

Art. 1071 1 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechsel- verpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, wel- che die Unterbrechung bewirkt. 2 Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjäh- rungsfrist von gleicher Dauer zu laufen.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

1. Vorsorgliche Massnahmen

2. Bekannter Inhaber

3. Unbekannter Inhaber a. Pflichten des Gesuchstellers

b. Einleitung des Aufgebots

c. Fristen

XIII. Kraftloserklärung

Art. 1072 1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.632 2 Der Richter ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort der Hinterlegung.

Art. 1073 1 Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt der Richter dem Ge- suchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Her- ausgabe des Wechsels. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt der Richter das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.

Art. 1074 1 Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklä- rung des Wechsels verlangt werden. 2 Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entweder eine Abschrift des Wechsels oder Angaben über dessen wesentlichen Inhalt beizubringen.

Art. 1075 Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über den frü- hern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so for- dert er durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung ausgesprochen werde.

Art. 1076 1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. 2 Der Richter ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.

632 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

397

220 Obligationenrecht

d. Veröffent- lichung

4. Wirkung a. Bei Vorlegung des Wechsels

b. Bei Nicht- vorlegung

5. Richterliche Verfügungen

1. Frist- bestimmungen a. Feiertage

3 Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffent- lichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.

Art. 1077 1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. 2 In besondern Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Art. 1078 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Her- ausgabe des Wechsels. 2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zah- lungsverbot auf.

Art. 1079 1 Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat der Richter ihn kraftlos zu erklären. 2 Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller sei- nen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden gel- tend machen.

Art. 1080 1 Der Richter kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wech- selbetrages zur Pflicht machen. 2 Die Sicherheit haftet dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels. Sie wird frei, wenn der Wechsel kraftlos erklärt wird oder die Ansprüche aus ihm sonst erlöschen.

XIV. Allgemeine Vorschriften

Art. 1081 1 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Pro- testerhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Frist- berechnung

c. Ausschluss von Respekt- tagen

2. Ort der Vor- nahme wechsel- rechtlicher Handlungen

3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden

2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlun- gen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen ande- ren staatlich anerkannten Feiertag633, so wird die Frist bis zum nächs- ten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Art. 1082 Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mit- gezählt.

Art. 1083 Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Art. 1084 1 Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden. 2 Geschäftslokal oder Wohnung sind sorgfältig zu ermitteln. 3 Ist jedoch eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Post stelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so bedarf es keiner weiteren Nachfor- schungen.

Art. 1085 1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. 2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkun- dung ersetzt werden. 3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

633 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

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220 Obligationenrecht

1. Wechselfähig- keit

2. Form und Fristen der Wechsel- erklärungen a. Im Allgemeinen

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechsel- rechts

c. Ausübung des Rückgriffs

3. Wirkung der Wechsel- erklärungen a. Im Allgemeinen

XV. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 1086 1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden. 2 Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unter- schrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre.

Art. 1087 1 Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. 2 Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt. 3 Ebenso ist eine Wechselerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechtes genügt.

Art. 1088 Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

Art. 1089 Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.

Art. 1090 1 Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.

400

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Teilannahme und Teilzahlung

c. Zahlung

d. Bereiche- rungsanspruch

e. Übergang der Deckung

f. Kraftlos- erklärung

1. Erfordernisse

2 Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unter- schrieben worden sind.

Art. 1091 Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezo- genen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teil- zahlung anzunehmen.

Art. 1092 Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wech- seln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Wechsel zahlbar ist.

Art. 1093 Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

Art. 1094 Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezo- genen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

Art. 1095 Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Ver- lust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

C. Eigener Wechsel

Art. 1096 Der eigene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. die Angabe der Verfallzeit;

401

220 Obligationenrecht

2. Fehlen von Erfordernissen

3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel

4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer-

den soll; 6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 7. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 1097 1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. 2 Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwech- sel. 3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zah- lungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. 4 Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als aus- gestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 1098 1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001–1010); den Verfall (Art. 1023–1027); die Zahlung (Art. 1028–1032); den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033–1047, 1049–1051); die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058–1062); die Abschriften (Art. 1066 und 1067); die Änderungen (Art. 1068); die Verjährung (Art. 1069–1071); die Kraftloserklärung (Art. 1072–1080); die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unter- schrift (Art. 1081–1085). 2 Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezo- gene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungülti- gen Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschrei- tet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).

402

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme

1. Erfordernisse

2. Fehlen von Erfordernissen

3 Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020–1022); im Falle des Arti- kels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.

Art. 1099 1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. 2 Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müs- sen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Wei- gert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestäti- gen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nach- sichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

Fünfter Abschnitt: Der Check I. Ausstellung und Form des Checks

Art. 1100 Der Check enthält:

1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; 6. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 1101 1 Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den fol- genden Absätzen bezeichneten Fälle. 2 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezo- genen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.

403

220 Obligationenrecht

3. Passive Checkfähigkeit

4. Deckungs- erfordernis

5. Ausschluss der Annahme

6. Bezeichnung des Remittenten

3 Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat. 4 Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 1102 1 Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden. 2 Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.

Art. 1103 1 Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vor- schriften nicht berührt. 2 Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag ver- fügen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages verpflich- tet. 3 Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den ange- wiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.

Art. 1104 Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check ge- setzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 1105 1 Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk; an den Inhaber. 2 Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Über- bringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungs- empfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt. 3 Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

7. Zinsvermerk

8. Zahlstellen. Domizilcheck

1. Übertrag- barkeit

2. Erfordernisse

3. Legitimation des Inhabers

Art. 1106 Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrie- ben.

Art. 1107 Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Banki- er ist.

II. Übertragung

Art. 1108 1 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden. 2 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. 3 Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.

Art. 1109 1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. 2 Ein Teilindossament ist nichtig. 3 Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig. 4 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament. 5 Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indos- sament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.

Art. 1110 Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbro- chene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament

405

220 Obligationenrecht

4. Inhabercheck

5. Abhanden- gekommener Check

6. Rechte aus dem Nach- indossament

ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erwor- ben hat.

Art. 1111 Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordrecheck umzuwandeln.

Art. 1112 Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein Recht gemäss Artikel 1110 nachweist –, zur Herausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 1113 1 Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vor- nahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. 2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier- tes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungs- frist auf den Check gesetzt worden ist.

III. Checkbürgschaft

Art. 1114 1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden. 2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezo- genen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.

406

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

1. Verfallzeit

2. Vorlegung zur Zahlung

3. Zeit- berechnung nach altem Stil

4. Einlieferung in eine Abrechnungs- stelle

5. Widerruf a. Im Allgemeinen

IV. Vorlegung und Zahlung

Art. 1115 1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. 2 Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungs- tages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

Art. 1116 1 Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss bin- nen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. 2 Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstel- lungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in ver- schiedenen Erdteilen befinden. 3 Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind. 4 Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.

Art. 1117 Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerech- net.

Art. 1118 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank aner- kannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.634

Art. 1119 1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. 2 Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

634 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

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220 Obligationenrecht

b. Bei Tod, Handlungs- unfähigkeit, Konkurs

6. Prüfung der Indossamente

7. Zahlung in fremder Währung

1. Gekreuzter Check a. Begriff

3 Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.

Art. 1120 Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.

Art. 1121 Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indos- samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.

Art. 1122 1 Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zah- lung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. 2 Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels- gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen. 3 Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen- dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk). 4 Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen andern Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

Art. 1123 1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen. 2 Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vor- derseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Wirkungen

2. Verrechnungs- check a. Im Allgemeinen

3 Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeu- tender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist. 4 Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden. 5 Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.

Art. 1124 1 Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden. 2 Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Ban- kier einen andern Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen. 3 Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kun- den oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen. 4 Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist. 5 Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

Art. 1125 1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird. 2 Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung. 3 Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt. 4 Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

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220 Obligationenrecht

b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungs- einstellung, Zwangsvoll- streckung

c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder der Aus- gleichung

1. Rückgriffs- rechte des Inhabers

2. Protest- erhebung. Fristen

Art. 1126 1 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezo- genen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröff- net worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist. 2 Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bankengesetzes vom 8. November 1934635 getroffen wor- den sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.

Art. 1127 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungslose Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle des Zahlungsortes als zur Ausgleichung von Verbindlichkeiten des Inha- bers ungeeignet erklärt worden ist.

VI. Rückgriff mangels Zahlung

Art. 1128 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die ande- ren Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vor- gelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung fest- gestellt worden ist:

1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder 2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf

dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder 3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass

der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

Art. 1129 1 Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. 2 Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Pro- test oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgen- den Werktage vorgenommen werden.

SR 952.0635

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Inhalt der Rückgriffs- forderung

4. Vorbehalt der höheren Gewalt

Art. 1130 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist; 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung; 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststel-

lung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; 4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

Art. 1131 1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so wer- den die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. 2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung. 3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unver- züglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen. 4 Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhe- bung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf. 5 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Pro- testes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststel- lung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

VII. Gefälschter Check

Art. 1132 Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie na- mentlich eine nachlässige Verwahrung der ihm überlassenen Check- formulare.

411

220 Obligationenrecht

1. Begriff des «Bankiers»

2. Frist- bestimmungen a. Feiertage

SR 952.0

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 1133 Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Aus- fertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.

IX. Verjährung

Art. 1134 1 Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist. 2 Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen andern Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

X. Allgemeine Vorschriften

Art. 1135 In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934636 unterste- hen.

Art. 1136 1 Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden. 2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf

636

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Frist- berechnung

1. Passive Checkfähigkeit

2. Form und Fristen der Check- erklärungen

einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag637, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berech- nung der Frist mitgezählt.

Art. 1137 Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

XI. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 1138 1 Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann. 2 Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unter- schriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

Art. 1139 1 Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zah- lungsortes vorschreibt. 2 Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorste- henden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gül- tigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt. 3 Ebenso ist eine Checkerklärung, die ein Schweizer im Ausland abge- geben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechts genügt.

637 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

413

220 Obligationenrecht

3. Wirkung der Check- erklärungen a. Recht des Ausstellungs- ortes

b. Recht des Zahlungsortes

c. Recht des Wohnsitzes

Art. 1140 Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Art. 1141 Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, be- stimmt:

1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.

2. die Vorlegungsfrist; 3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit ei-

nem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkun- gen dieser Vermerke sind;

4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;

5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Ver- rechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk verse- hen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;

6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und wel- ches der Inhalt dieser Rechte ist;

7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Ein- lösung des Checks Widerspruch erheben kann;

8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Dieb- stahls des Checks zu ergreifen sind;

9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Er- haltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.

Art. 1142 Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domizi- liaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

414

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143 1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wech- selrechts Anwendung:

1. Artikel 990 über die Wechselfähigkeit; 2. Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller

und für Rechnung eines Dritten; 3. Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wech-

selsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowech- sel;

4. Artikel 1003–1005 über das Indossament; 5. Artikel 1007 über die Wechseleinreden; 6. Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament; 7. Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wech-

selbürgschaft; 8. Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung; 9. Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest; 10. Artikel 1042 über die Benachrichtigung; 11. Artikel 1043 über den Protesterlass; 12. Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselver-

pflichteten; 13. Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Ein-

lösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;

14. Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch; 15. Artikel 1053 über den Übergang der Deckung; 16. Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen; 17. Artikel 1068 über Änderungen; 18. Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjäh-

rung; 19. Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklä-

rung; 20. Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen,

den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;

415

220 Obligationenrecht

A. Im Allgemeinen I. Voraus- setzungen

II. Einreden des Schuldners

21. Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Aus- übung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.

2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen. 3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Arti- kel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes

Art. 1144 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Post- check.

Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

Art. 1145 Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.

Art. 1146 1 Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solcher, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. 2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zum Aussteller oder zu einem frühern Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Ordrepapiers bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

416

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Wechsel- ähnliche Papiere I. Anweisungen an Ordre 1. Im Allgemeinen

2. Keine Annahmepflicht

3. Folgen der Annahme

4. Keine Wechsel- betreibung

II. Zahlungsver- sprechen an Ordre

Art. 1147 Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erforder- nissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.

Art. 1148 1 Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen. 2 Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.

Art. 1149 1 Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich. 2 Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist. 3 Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.

Art. 1150 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889638 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.

Art. 1151 1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich. 2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestim- mungen über die Ehrenzahlung nicht. 3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889639 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.

638 SR 281.1 639 SR 281.1

417

220 Obligationenrecht

C. Andere indossierbare Papiere

A. Erfordernisse

B. Der Pfand- schein

Art. 1152 1 Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Mengen vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre lauten, durch Indossament übertragen werden. 2 Für diese Urkunden sowie für andere indossierbare Papiere, wie Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, gelten die Vorschriften des Wechselrechtes über die Form des Indossaments, die Legitimation des Inhabers, die Kraftloserklärung sowie über die Pflicht des Inhabers zur Herausgabe. 3 Dagegen sind die Bestimmungen über den Wechselrückgriff auf sol- che Papiere nicht anwendbar.

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere

Art. 1153 Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wert- papier ausgestellt werden, müssen enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;

2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers; 3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absen-

ders; 4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware

nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vor-

ausbezahlt wurden; 6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über

die Behandlung der Ware getroffen worden sind; 7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers; 8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an

Ordre oder als Inhaber.

Art. 1154 1 Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im Übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen. 2 Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandschei- nes anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungs- betrag und Verfalltag einzutragen.

418

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Art. 1155 C. Bedeutung 1 Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt wer- der Formvor- schriften den, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu ent-

sprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden. 2 Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die zuständige Behörde die vom Gesetz verlangte Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen. Ihre Aussteller unterliegen einer von der zuständigen kantonalen Behörde zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken.

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen Erster Abschnitt: ...

Art. 1156640

Zweiter Abschnitt:641 Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

Art. 1157 A. Voraus- 1 Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz setzungen seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit ein-

heitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Geset- zes wegen eine Gläubigergemeinschaft. 2 Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft. 3 Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf Anlei- hen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körper- schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Art. 1158 B. Anleihens- 1 Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten vertreter mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubi-I. Bestellung

gergemeinschaft wie des Schuldners.

640 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

641 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (zweiter Abschn. des XXXIV. Tit.) am Schluss des OR.

419

220 Obligationenrecht

II. Befugnisse 1. Im Allgemeinen

2. Kontrolle des Schuldners

3. Bei pfand- gesicherten Anleihen

2 Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen. 3 Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Ver- tretung gemeinsam aus.

Art. 1159 1 Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen werden. 2 Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertragenen Befug- nisse. 3 Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Aus- übung ihrer Rechte nicht befugt.

Art. 1160 1 Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläu- bigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlan- gen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind. 2 Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesell- schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Ver- handlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihens- gläubiger berühren. 3 Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen mass- gebenden Grundlagen.

Art. 1161 1 Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grund- pfandrecht. 2 Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

420

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

III. Dahinfallen der Vollmacht

IV. Kosten

C. Gläubiger- versammlung I. Im Allgemeinen

II. Einberufung 1. Im Allgemeinen

Art. 1162 1 Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Ver- treter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern. 2 Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch einen Beschluss der Gläubigergemeinschaft mit Zustimmung des Schuldners jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. 3 Der Richter kann aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Anlei- hensgläubigers oder des Schuldners die Vollmacht als erloschen erklä- ren. 4 Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft auf Ver- langen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners der Richter die zum Schutze der Anleihensgläubiger und des Schuldners notwendigen Anordnungen.

Art. 1163 1 Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Ver- tretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen. 2 Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertre- tung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obli- gationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.

Art. 1164 1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen. 2 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubi- gerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Mass- nahmen vorsieht. 3 Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entge- genstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen. 4 Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerver- sammlung trägt der Schuldner.

Art. 1165 1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.

421

220 Obligationenrecht

2. Stundung

III. Abhaltung 1. Stimmrecht

2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 3 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubiger- versammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.642 4 Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.643

Art. 1166 1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein- ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendi- gung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet. 2 Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889644; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden. 3 Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt. 4 Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anlei- hensgläubigers aufgehoben werden.

Art. 1167 1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Ver- treter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutz- niesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt. 2 Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuld- ners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obligationen verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimmrecht dem Pfandgläubiger zu.

642 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

643 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

644 SR 281.1

422

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Vertretung einzelner Anleihens- gläubiger

IV. Verfahrens- vorschriften

D. Gemein- schafts- beschlüsse I. Eingriffe in die Gläubigerrechte 1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit a. Bei nur einer Gemeinschaft

3 Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.

Art. 1168 1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Ver- tretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht. 2 Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläu- biger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

Art. 1169 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläu- bigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Ver- sammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.

Art. 1170 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind- lichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:

1. Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stun- dung um je höchstens fünf Jahre;

2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeit- raumes von sieben Jahren;

3. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anlei- hensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;

4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;

5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchs- tens fünf Jahre;

6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals; 7. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen

neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anlei-

423

220 Obligationenrecht

b. Bei mehreren Gemeinschaften

c. Feststellung der Mehrheit

2. Beschränkun- gen a. Im Allgemeinen

hen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;

8. Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Be- schränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Ak- tienkapital;

9. Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.

2 Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.

Art. 1171 1 Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Mass- nahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massnahme von der Annahme der übrigen abhängig ist. 2 Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind- lichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften angenommen worden sind und in jeder Gemeinschaft mindestens die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals zugestimmt hat.

Art. 1172 1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen An- leihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht. 2 Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforder- liche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibrin- gen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

Art. 1173 1 Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss ver- pflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 vorgesehenen Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen noch mit ihm bei der Begebung der Obligation vereinbart worden sind. 2 Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemein- schaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

424

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. Gleich- behandlung

c. Status und Bilanz

3. Genehmigung a. Im Allgemeinen

b. Voraus- setzungen

Art. 1174 1 Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleich- mässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zu- stimmt. 2 Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 1170 Ziffer 7. 3 Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

Art. 1175645

Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerver- sammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ord- nungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Art. 1176 1 Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger ver- bindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde ge- nehmigt worden sind. 2 Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder in der Verhandlung auch mündlich anbringen können. 4 Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

Art. 1177 Die Genehmigung darf nur verweigert werden:

1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustande- kommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;

645 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

425

220 Obligationenrecht

c. Weiterzug

d. Widerruf

II. Andere Beschlüsse 1. Vollmacht des Anleihens- vertreters

2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners ge- fasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;

3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;

4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

Art. 1178 1 Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihens- gläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemes- senheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren Anwendung findet. 2 Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, von einem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss zugestimmt hat, oder vom Schuldner angefochten werden.

Art. 1179 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerver- sammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläu- bigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen. 2 Das Begehren ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anleihens- gläubiger vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, zu stellen. 3 Der Widerruf kann vom Schuldner und von jedem Anleihensgläubi- ger innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit in dem für die Rechtspflege in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen vorgesehenen Verfahren angefochten wer- den. Ebenso kann die Verweigerung des Widerrufs von jedem Anlei- hensgläubiger, der den Widerruf verlangt hat, angefochten werden.

Art. 1180 1 Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht. 2 Der gleichen Mehrheit bedarf ein Beschluss, durch welchen einem Anleihensvertreter Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs erteilt wird.

426

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Die übrigen Fälle

3. Anfechtung

E. Besondere Anwendungs- fälle I. Konkurs des Schuldners

II. Nachlass- vertrag

III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunter- nehmungen

Art. 1181 1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen. 2 Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.

Art. 1182 Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihens- gläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.

Art. 1183 1 Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursver- waltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertre- ter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anlei- hensgläubiger im Konkursverfahren erteilt. 2 Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.

Art. 1184 1 Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihens- gläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646. 2 Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschrän- kung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

Art. 1185 1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunter- nehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

SR 281.1646

427

220 Obligationenrecht

F. Zwingendes Recht

2 Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten. 3 Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bun- desgericht zuständig. 4 Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberu- fung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Arti- kel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.

Art. 1186 1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2 Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung blei- ben vorbehalten.

428

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 I. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches647 wird abgeändert wie folgt: ...648

II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874649 betreffend die Volksabstim- mung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962650

Art. 1 A. Konkurs- ...651 privileg

Art. 2 B. Unlauterer ...652 Wettbewerb

Art. 3 C. Übergangs- 1 Die Artikel 226f, 226g, 226h, 226i und 226k653 finden auch auf recht Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes abgeschlossen worden sind. 2 Auf Vorauszahlungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset- zes abgeschlossen wurden, findet nur Artikel 226k Anwendung. Sol- che Verträge sind indessen innert Jahresfrist den Bestimmungen des Artikels 227b anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zinsen und Vergünstigungen auszuzahlen ist.

Art. 4 D. Inkrafttreten Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-

zes.

647 SR 210. 648 Die Änderungen können unter AS 27 317 konsultiert werden. 649 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3, 1978 712 Art. 89 Bst. b] 650 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963

(AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 651 Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. 652 Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. 653 Diese Art. sind heute aufgehoben.

429

220 Obligationenrecht

A. Allgemeine Regel

B. Anpassungs- frist

C. Leistung der Einlagen

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005654

Art. 1 1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkraft- treten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmun- gen anpassen. 2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft. 3 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ab- lauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung. 4 Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim- mungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels- registeramt die Firma von Amtes wegen.

Art. 3 1 Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechenden Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden. 2 Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stamm- kapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationen- rechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936655.

654 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

655 AS 53 185

430

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Partizipa- tionsscheine und Genussscheine

E. Eigene Stammanteile

F. Nachschuss- pflicht

G. Revisions- stelle

Art. 4 1 Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nenn- wert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermö- gensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapitalherab- setzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernichtet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden. 2 Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kön- nen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen. 3 Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine be- zeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

Art. 5 Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

Art. 6 1 Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechts- gültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795c herabgesetzt werden. 2 Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

Art. 7 Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

431

220 Obligationenrecht

H. Stimmrecht

J. Anpassung statutarischer Mehrheits- erfordernisse

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung

L. Ausschliess- lichkeit eingetra- gener Firmen

Art. 8 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestim- mungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen. 2 Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2 zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

Art. 9 Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wieder- gabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafterver- sammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesellschaf- terversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestimmungen an das neue Recht beschliessen.

Art. 10 Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

Art. 11 Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936656.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011657 Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.

AS 53 185 657 AS 2011 5863; BBl 2008 1589 656

432

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Allgemeine Regel

B. Kaufmänni- sche Buchfüh- rung und Rechnungs- legung

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011658

Art. 1 1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches659 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Unternehmen anwend- bar.

Art. 2 1 Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung beginnt. 2 Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend. 3 Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwen- dung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Ge- schäftsjahre massgebend. 4 Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angege- ben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzich- tet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

658 AS 2012 6679; BBl 2008 1589 659 SR 210

433

220 Obligationenrecht

A. Allgemeine Regel

B. Anpassung von Statuten und Reglementen

C. Melde- pflichten

A. Allgemeine Regel

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014660

Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches661 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2 1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpas- sen. 2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

Art. 3 1 Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nach- kommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten. 2 Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Ände- rung vom 12. Dezember 2014 ab.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015662

Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches663 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

660 AS 2015 1389; BBl 2014 605 661 SR 210 662 AS 2016 1507; BBl 2014 9305 663 SR 210

434

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Anpassung eingetragener Firmen

C. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handels- registeramt

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2 Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3 Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit- aktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep- tember 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel 951 des bisherigen Rechts.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019664

Art. 1 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches665 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019 werden mit Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inhaber- aktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Han- delsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkraft- treten von Artikel 622 Absatz 1bis die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangen.

664 AS 2019 3161; BBl 2019 279 665 SR 210

435

220 Obligationenrecht

C. Gesellschaf- ten ohne börsen- kotierte Beteili- gungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien 1. Geltungs- bereich

2. Umwandlung von Inhaber- aktien in Namenaktien

3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handels- register

Art. 3 Die Artikel 4–8 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungs- papiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt haben.

Art. 4 1 Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis noch Inha- beraktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unab- hängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausge- geben worden sind oder nicht. 2 Das Handelsregisteramt nimmt die sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. 3 Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberie- rungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt.

Art. 5 1 Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statuten- änderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. 2 Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist. 3 Eine Gesellschaft, die börsenkotierte Beteiligungspapiere hat oder deren umgewandelte Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, muss ihre Statuten nicht anpassen, sofern:

a. die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Ak- tien in Inhaberaktien umzuwandeln, ohne die Anzahl, den Nennwert oder die Aktienkategorie zu ändern; und

b. die Gesellschaft die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt.

436

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

4. Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspen- dierung von Rechten

5. Nachholen der Meldung

6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigen- schaft

4 Hat die Gesellschaft die Statuten nach Absatz 1 an die Umwandlung angepasst oder ist eine Anpassung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so löscht das Handelsregisteramt die Bemerkung nach Artikel 4 Ab- satz 2.

Art. 6 1 Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697i des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein. 2 Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben. 3 In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Melde- pflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

Art. 7 1 Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti- kel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den An- trag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist. 2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten. 3 Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entste- henden Vermögensrechte geltend machen.

Art. 8 1 Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Geset- zes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien ver- bundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt. 2 Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeit- punkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem

437

220 Obligationenrecht

wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwand- lung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschä- digung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel666

Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972667 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.

Art. 24 ...668

Art. 5 1 Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtver- hältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden. 2 Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekün- digt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung und das Erstreckungsbegehren (Art. 273) mit dem Inkrafttreten des Geset- zes.

Art. 6 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

666 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389).

667 [AS 1972 1502, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 668 Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.

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220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel669

Art. 1 Änderung ...670des OR

Art. 2 Änderung ...671des ZGB

Art. 3 Änderung des 672...Versicherungs- vertragsgesetzes

Art. 4 Änderung des 673 Landwirtschafts- ... gesetzes

Art. 5 Änderung des ...674Arbeitsgesetzes

Art. 6 Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: eidgenössischer Vorschriften 1. Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts,

2. Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911675 über die Kranken- und Unfallversicherung,

3. Artikel 20 bis 26, 28, 29 und 69 Absätze 2 und 5 des Bundes- gesetzes vom 18. Juni 1914676 über die Arbeit in den Fabriken,

669 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

670 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 671 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 672 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 673 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 674 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 675 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611,

1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]

676 SR 821.41

439

220 Obligationenrecht

4. Artikel 4, 8 Absätze 1, 2 und 5, 9 und 19 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940677 über die Heimarbeit,

5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941678 über das Anstellungs- verhältnis der Handelsreisenden,

6. das Bundesgesetz vom 1. April 1949679 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst,

7. Artikel 96 und 97 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951680,

8. Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952681 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Er- werbsersatzordnung),

9. Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956682 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen,

10. Artikel 49 des Zivilschutzgesetzes683, 11. Artikel 20 Absatz 2 und 59 des Bundesgesetzes vom 20. Sep-

tember 1963684 über die Berufsbildung, 12. Artikel 64685 und 72 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes

vom 13. März 1964686.

Art. 7 Anpassung 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden altrechtlicher Verhältnisse Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und

Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vor- schriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

677 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2, 1966 57 Art. 68. AS 1983 108 Art. 21 Ziff. 3] 678 [BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69] 679 [AS 1949 II 1293] 680 [AS 1953 1073, 1954 1364 Art. 1, 1958 659, 1959 588, 1960 1279, 1962 203 1144 Art. 14

1412, 1967 722, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2 2783, 1997 1187 1190, 1998 1822. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

681 SR 834.1. Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).

682 SR 221.215.311 683 [AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III,

1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 22, 1993 2043 Anhang Ziff. 3, 1994 2626 Art. 71]

684 [AS 1965 321 428, 1968 86, 1972 1681, 1975 1078 Ziff. III, 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]

685 Dieser Art. ist heute aufgehoben. 686 SR 822.11

440

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Inkrafttreten des Gesetzes

A. Übergangs- recht

B. Konkurs- privileg

C. Inkrafttreten

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens687 bestehenden Personalfürsorge- einrichtungen haben bis spätestens zum 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für die Änderung geltenden Formvorschriften den Artikeln 331a, 331b und 331c anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorge- einrichtungen anwendbar.688

Art. 8 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels689

Art. 1 1 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418d Absatz 1, 418f Absatz 1, 418k Absatz 2, 418o, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung. 2 Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jahren sei- nen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge anwend- bar. 3 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Agentur- verträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.

Art. 2 ...690

Art. 3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

687 1. Jan. 1972 688 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977

(AS 1976 1972 1974; BBl 1976 I 1269). 689 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950

(AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). 690 Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden.

441

220 Obligationenrecht

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel691 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind. 2 Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge- gangen worden sind, finden die Bestimmungen des neuen Rechts nur hinsichtlich der später eintretenden Tatsachen und mit folgenden Ein- schränkungen Anwendung:

1. Nicht anwendbar sind die neuen Artikel 492 Absatz 3, 496 Ab- satz 2, 497 Absätze 3 und 4, 499, 500, 501 Absatz 4, 507 Ab- sätze 4 und 6, 511 Absatz 1.

2. Die Vorschriften der neuen Artikel 493 über die Form und 494 über das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten sind auf altrechtliche Bürgschaften nur anwendbar, soweit sie sich auf nachträgliche Änderungen der Bürgschaft beziehen.

3. Artikel 496 Absatz 1 gilt mit der Massgabe, dass der Bürge nicht nur vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder, sondern auch vor Verwertung der übrigen Pfandrechte belangt werden kann, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt wor- den oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

4. Für die Mitteilung des Rückstandes gemäss Artikel 505 Ab- satz 1 wird dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Rückstandes, mindestens aber eine solche von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt.

5. Die Bestimmung des Artikels 505 Absatz 2 findet nur Anwen- dung auf Konkurse, die mindestens drei Monate nach Inkraft- treten des Gesetzes eröffnet, sowie auf Nachlassstundungen, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt worden sind.

6. Die in Artikel 509 Absatz 3 genannte Frist beginnt für alt- rechtliche Bürgschaften erst mit dem Inkrafttreten des Geset- zes zu laufen.

3 Die Vorschriften der Artikel 77–80 des Zollgesetzes vom 18. März 2005692 bleiben vorbehalten.693 4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

691 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841).

692 SR 631.0 693 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit

1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

442

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

A. Anwendbar- keit des Schluss- titels

B. Anpassung alter Gesell- schaften an das neue Recht I. Im Allgemeinen

II. Wohlfahrts- fonds

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII694

Art. 1 Die Vorschriften des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches695 finden auch Anwendung auf dieses Gesetz.

Art. 2 1 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genos- senschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statu- ten den neuen Bestimmungen anzupassen. 2 Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Rechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen. 3 Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären. 4 Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts verlängern. Der Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.

Art. 3 Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögens- teile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestim- mungen der Artikel 673696 und 862697 anzupassen.

Art. 4698

694 Eingefügt durch das BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

695 SR 210 696 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 697 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 698 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung

seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

443

220 Obligationenrecht

C. Bilanzvor- schriften I. Vorbehalt aus- serordentlicher Verhältnisse

II. ...

D. Haftungs- verhältnisse der Genossen- schafter

E. Geschäfts- firmen

F. Früher aus- gegebene Wertpapiere I. Namenpapiere

Art. 5 1 Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanz- pflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bun- desrates ist zu veröffentlichen. 2 Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesrats- beschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu ver- merken.

Art. 6699

Art. 7 1 Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger nicht beeinträchtigt. 2 Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Artikels 689 des bisherigen Obligationenrechts700 persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Rechts. 3 Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Artikels 889 Absatz 2 über den Austritt findet keine Anwendung.

Art. 8 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die des- sen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen. 2 Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.

Art. 9 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausge- stellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositen- scheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftlos- erklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der

699 Gegenstandslos. 700 AS 27 317

444

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Aktien 1. Nennwert

2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien

III. Wechsel und Checks

G. Gläubiger- gemeinschaft

H. ...

J. Abänderung des Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetzes

Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.

Art. 10 Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können

1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten; 2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei

einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert un- ter 100 Franken gebracht werden.

Art. 11 1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht. 2 Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien rich- tet sich nach dem bisherigen Rechte.

Art. 12 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.

Art. 13 Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918701 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligatio- nen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse702 angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.

Art. 14703

Art. 15 ...704

701 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893] 702 [AS 51 673, 53 454, 57 1514, 58 934, 62 1088, 63 1342] 703 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung

seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). 704 Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.

445

220 Obligationenrecht

K. Verhältnis zum Banken- gesetz I. Allgemeiner Vorbehalt

II. Abänderung einzelner Vorschriften

L. Aufhebung von Bundes- zivilrecht

M. Inkrafttreten dieses Gesetzes

A. Schlusstitel des Zivilgesetz- buches

SR 952.0

Art. 16 Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934705 blei- ben vorbehalten.

Art. 17 ...706

Art. 18 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handels- gesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (BG vom 14. Juni 1881707 über das Obligationenrecht, Art. 552–715 und 720–880), auf- gehoben.

Art. 19 1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft. 2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bun- desrat festsetzen wird.708 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel709

Art. 1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches710 gilt für dieses Gesetz.

706 Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden. 707 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2] 708 Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden.

Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185. 709 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 710 SR 210

705

446

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Anpassung an das neue Recht I. Im Allgemeinen

II. Einzelne Bestimmungen 1. Partizipations- und Genuss- scheine

Art. 2 1 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister einge- tragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspre- chen, müssen innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmun- gen anpassen. 2 Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Best- immungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Par- tizipations- und Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Han- delsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen. 3 Andere statutarische Bestimmungen, die mit dem neuen Recht un- vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch fünf Jahre, in Kraft.

Art. 3 1 Die Artikel 656a, 656b Absätze 2 und 3, 656c und 656d sowie 656g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. Sie gelten für Titel, die als Partizipationsscheine oder Genussscheine bezeichnet sind, einen Nennwert haben und in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen sind. 2 Die Gesellschaften müssen für die in Absatz 1 genannten Titel innert fünf Jahren die Ausgabebedingungen in den Statuten niederlegen und Artikel 656f anpassen, die erforderlichen Eintragungen in das Handels- register veranlassen und die Titel, die sich im Umlauf befinden und nicht als Partizipationsscheine bezeichnet sind, mit dieser Bezeichnung versehen. 3 Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die neuen Vorschrif- ten über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Innert fünf Jahren müssen sie nach dem neuen Recht bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert mehr angeben. Die Statuten sind entsprechend abzuändern. Vorbehalten bleibt die Um- wandlung in Partizipationsscheine.

447

220 Obligationenrecht

2. Ablehnung von Namen- aktionären

3. Stimmrechts- aktien

4. Qualifizierte Mehrheiten

C. Änderung von Bundesgesetzen

D. Referendum

E. Inkrafttreten

Art. 4 In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, auf- grund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotier- ter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen.

Art. 5 Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 10 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechtes711 Stimmrechtsaktien mit einem Nennwert von unter zehn Franken bei- behalten haben, sowie Gesellschaften, bei denen der Nennwert der grösseren Aktien mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleine- ren Aktien beträgt, müssen ihre Statuten dem Artikel 693 Absatz 2 zweiter Satz nicht anpassen. Sie dürfen jedoch keine neuen Aktien mehr ausgeben, deren Nennwert mehr als das Zehnfache des Nenn- wertes der kleineren Aktien oder weniger als zehn Prozent des Nenn- wertes der grösseren Aktien beträgt.

Art. 6 Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so kann binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit absoluter Mehrheit aller an einer Generalversammlung vertretenen Aktienstim- men die Anpassung an das neue Recht beschlossen werden.

Art. 7 ...712

Art. 8 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 9 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

711 Siehe hiervor. 712 Die Änderungen können unter AS 1992 733 konsultiert werden.

448

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels713

1.714 ... 2.715 ... 3. Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschafts-

beschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht. Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst werden, sind die Vorschriften des neuen Rechts massgebend. Sind indessen einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterun- gen gewährt worden, die den in Artikel 1170 vorgesehenen gleich oder entsprechend sind, so müssen sie bei der Anwen- dung dieser Vorschrift angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV–XXXIII des Obligationenrechts anwendbar.

4. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widerspre- chenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1918716 betreffend die Gläubi- gergemeinschaft bei Anleihensobligationen, aufgehoben.

5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ses Gesetzes.

713 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869).

714 Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden. 715 Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden. 716 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893]

449

220 Obligationenrecht

Inhaltsverzeichnis

Das Obligationenrecht

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag A. Abschluss des Vertrages

I. Übereinstimmende Willensäusserung 1. Im Allgemeinen Art. 1 2. Betreffend Nebenpunkte Art. 2

II. Antrag und Annahme 1. Antrag mit Annahmefrist Art. 3 2. Antrag ohne Annahmefrist a. Unter Anwesenden Art. 4 b. Unter Abwesenden Art. 5 3. Stillschweigende Annahme Art. 6 3a. Zusendung unbestellter Sachen Art. 6a 4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage Art. 7 5. Preisausschreiben und Auslobung Art. 8 6. Widerruf des Antrages und der Annahme Art. 9

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden ge- schlossenen Vertrages Art. 10

B. Form der Verträge I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen Art. 11 II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form a. Bedeutung Art. 12 b. Erfordernisse Art. 13 c. Unterschrift Art. 14 d. Ersatz der Unterschrift Art. 15 2. Vertraglich vorbehaltene Form Art. 16

C. Verpflichtungsgrund Art. 17 D. Auslegung der Verträge, Simulation Art. 18 E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes Art. 19 II. Nichtigkeit Art. 20 III. Übervorteilung Art. 21

450

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Vorvertrag Art. 22 F. Mängel des Vertragsabschlusses

I. Irrtum 1. Wirkung Art. 23 2. Fälle des Irrtums Art. 24 3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben Art. 25 4. Fahrlässiger Irrtum Art. 26 5. Unrichtige Übermittlung Art. 27

II. Absichtliche Täuschung Art. 28 III. Furchterregung

1. Abschluss des Vertrages Art. 29 2. Gegründete Furcht Art. 30

IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages Art. 31 G. Stellvertretung

I. Mit Ermächtigung 1. Im Allgemeinen a. Wirkung der Vertretung Art. 32 b. Umfang der Ermächtigung Art. 33 2. Auf Grund von Rechtsgeschäft a. Beschränkung und Widerruf Art. 34 b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a. Art. 35 c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde Art. 36 d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht Art. 37

II. Ohne Ermächtigung 1. Genehmigung Art. 38 2. Nichtgenehmigung Art. 39

III. Vorbehalt besonderer Vorschriften Art. 40 H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Ver- trägen

I. Geltungsbereich Art. 40a II. Grundsatz Art. 40b III. Ausnahmen Art. 40c IV. Orientierungspflicht des Anbieters Art. 40d V. Widerruf

1. Form und Frist Art. 40e 2. Folgen Art. 40f Aufgehoben Art. 40g

451

220 Obligationenrecht

Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

A. Haftung im Allgemeinen I. Voraussetzungen der Haftung Art. 41 II. Festsetzung des Schadens Art. 42 III. Bestimmung des Ersatzes Art. 43 IV. Herabsetzungsgründe Art. 44 V. Besondere Fälle

1. Tötung und Körperverletzung a. Schadenersatz bei Tötung Art. 45 b. Schadenersatz bei Körperverletzung Art. 46 c. Leistung von Genugtuung Art. 47 2. ... Art. 48 3. Bei Verletzung der Persönlichkeit Art. 49

VI. Haftung mehrerer 1. Bei unerlaubter Handlung Art. 50 2. Bei verschiedenen Rechtsgründen Art. 51

VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe Art. 52 VIII. Verhältnis zum Strafrecht Art. 53

B. Haftung urteilsunfähiger Personen Art. 54 C. Haftung des Geschäftsherrn Art. 55 D. Haftung für Tiere

I. Ersatzpflicht Art. 56 II. Pfändung des Tieres Art. 57

E. Haftung des Werkeigentümers I. Ersatzpflicht Art. 58 II. Sichernde Massregeln Art. 59

F. Haftung für kryptografische Schlüssel Art. 59a G. Verjährung Art. 60 H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestell- ter Art. 61

Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung

A. Voraussetzung I. Im Allgemeinen Art. 62 II. Zahlung einer Nichtschuld Art. 63

452

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Umfang der Rückerstattung I. Pflicht des Bereicherten Art. 64 II. Ansprüche aus Verwendungen Art. 65

C. Ausschluss der Rückforderungen Art. 66 D. Verjährung Art. 67

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

A. Allgemeine Grundsätze I. Persönliche Leistung Art. 68 II. Gegenstand der Erfüllung

1. Teilzahlung Art. 69 2. Unteilbare Leistung Art. 70 3. Bestimmung nach der Gattung Art. 71 4. Wahlobligation Art. 72 5. Zinse Art. 73

B. Ort der Erfüllung Art. 74 C. Zeit der Erfüllung

I. Unbefristete Verbindlichkeit Art. 75 II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin Art. 76 2. Andere Fristbestimmung Art. 77 3. Sonn- und Feiertage Art. 78

III. Erfüllung zur Geschäftszeit Art. 79 IV. Fristverlängerung Art. 80 V. Vorzeitige Erfüllung Art. 81 VI. Bei zweiseitigen Verträgen

1. Ordnung in der Erfüllung Art. 82 2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit Art. 83

D. Zahlung I. Landeswährung Art. 84 II. Anrechnung

1. Bei Teilzahlung Art. 85 2. Bei mehreren Schulden a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers Art. 86 b. Nach Gesetzesvorschrift Art. 87

453

220 Obligationenrecht

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines 1. Recht des Schuldners Art. 88 2. Wirkung Art. 89 3. Unmöglichkeit der Rückgabe Art. 90

E. Verzug des Gläubigers I. Voraussetzung Art. 91 II. Wirkung

1. Bei Sachleistung a. Recht zur Hinterlegung Art. 92 b. Recht zum Verkauf Art. 93 c. Recht zur Rücknahme Art. 94 2. Bei andern Leistungen Art. 95

F. Andere Verhinderung der Erfüllung Art. 96 Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

A. Ausbleiben der Erfüllung I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im Allgemeinen Art. 97 2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun Art. 98

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes 1. Im Allgemeinen Art. 99 2. Wegbedingung der Haftung Art. 100 3. Haftung für Hilfspersonen Art. 101

B. Verzug des Schuldners I. Voraussetzung Art. 102 II. Wirkung

1. Haftung für Zufall Art. 103 2. Verzugszinse a. Im Allgemeinen Art. 104 b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen Art. 105 3. Weiterer Schaden Art. 106 4. Rücktritt und Schadenersatz a. Unter Fristansetzung Art. 107 b. Ohne Fristansetzung Art. 108 c. Wirkung des Rücktritts Art. 109

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen A. Eintritt eines Dritten Art. 110 B. Vertrag zu Lasten eines Dritten Art. 111

454

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Vertrag zugunsten eines Dritten I. Im Allgemeinen Art. 112 II. Bei Haftpflichtversicherung Art. 113

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen A. Erlöschen der Nebenrechte Art. 114 B. Aufhebung durch Übereinkunft Art. 115 C. Neuerung

I. Im Allgemeinen Art. 116 II. Beim Kontokorrentverhältnis Art. 117

D. Vereinigung Art. 118 E. Unmöglichwerden einer Leistung Art. 119 F. Verrechnung

I. Voraussetzung 1. Im Allgemeinen Art. 120 2. Bei Bürgschaft Art. 121 3. Bei Verträgen zugunsten Dritter Art. 122 4. Im Konkurse des Schuldners Art. 123

II. Wirkung der Verrechnung Art. 124 III. Fälle der Ausschliessung Art. 125 IV. Verzicht Art. 126

G. Verjährung I. Fristen

1. Zehn Jahre Art. 127 2. Fünf Jahre Art. 128 2a. Zwanzig Jahre Art. 128a 3. Unabänderlichkeit der Fristen Art. 129 4. Beginn der Verjährung a. Im Allgemeinen Art. 130 b. Bei periodischen Leistungen Art. 131 5. Berechnung der Fristen Art. 132

II. Wirkung auf Nebenansprüche Art. 133 III. Hinderung und Stillstand der Verjährung Art. 134 IV. Unterbrechung der Verjährung

1. Unterbrechungsgründe Art. 135 2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten Art. 136 3. Beginn einer neuen Frist a. Bei Anerkennung und Urteil Art. 137

455

220 Obligationenrecht

b. Bei Handlungen des Gläubigers Art. 138 V. Verjährung des Regressanspruchs Art. 139 VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht Art. 140 VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede Art. 141 VIII. Geltendmachung Art. 142

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen Erster Abschnitt: Die Solidarität

A. Solidarschuld I. Entstehung Art. 143 II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung a. Haftung der Schuldner Art. 144 b. Einreden der Schuldner Art. 145 c. Persönliche Handlung des Einzelnen Art. 146 2. Erlöschen der Solidarschuld Art. 147

III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern 1. Beteiligung Art. 148 2. Übergang der Gläubigerrechte Art. 149

B. Solidarforderung Art. 150 Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

A. Aufschiebende Bedingung I. Im Allgemeinen Art. 151 II. Zustand bei schwebender Bedingung Art. 152 III. Nutzen in der Zwischenzeit Art. 153

B. Auflösende Bedingung Art. 154 C. Gemeinsame Vorschriften

I. Erfüllung der Bedingung Art. 155 II. Verhinderung wider Treu und Glauben Art. 156 III. Unzulässige Bedingungen Art. 157

Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe

A. Haft- und Reugeld Art. 158 B. ... Art. 159 C. Konventionalstrafe

I. Recht des Gläubigers 1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung Art. 160

456

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Verhältnis der Strafe zum Schaden Art. 161 3. Verfall von Teilzahlungen Art. 162

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe Art. 163

Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

A. Abtretung von Forderungen I. Erfordernisse

1. Freiwillige Abtretung a. Zulässigkeit Art. 164 b. Form des Vertrages Art. 165 2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs Art. 166

II. Wirkung der Abtretung 1. Stellung des Schuldners a. Zahlung in gutem Glauben Art. 167 b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung Art. 168 c. Einreden des Schuldners Art. 169 2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel Art. 170 3. Gewährleistung a. Im Allgemeinen Art. 171 b. Bei Abtretung zahlungshalber Art. 172 c. Umfang der Haftung Art. 173

III. Besondere Bestimmungen Art. 174 B. Schuldübernahme

I. Schuldner und Schuldübernehmer Art. 175 II. Vertrag mit dem Gläubiger

1. Antrag und Annahme Art. 176 2. Wegfall des Antrags Art. 177

III. Wirkung des Schuldnerwechsels 1. Nebenrechte Art. 178 2. Einreden Art. 179

IV. Dahinfallen des Schuldübernahmevertrages Art. 180 V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes Art. 181 VI. ... Art. 182 VII. Erbteilung und Grundstückkauf Art. 183

457

220 Obligationenrecht

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse Sechster Titel: Kauf und Tausch

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 184 B. Nutzen und Gefahr Art. 185 C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung Art. 186

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf A. Gegenstand Art. 187 B. Verpflichtungen des Verkäufers

I. Übergabe 1. Kosten der Übergabe Art. 188 2. Transportkosten Art. 189 3. Verzug in der Übergabe a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr Art. 190 b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung Art. 191

II. Gewährleistung des veräusserten Rechtes 1. Verpflichtung zur Gewährleistung Art. 192 2. Verfahren a. Streitverkündung Art. 193 b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung Art. 194 3. Ansprüche des Käufers a. Bei vollständiger Entwehrung Art. 195 b. Bei teilweiser Entwehrung Art. 196 c. Bei Kulturgütern Art. 196a

III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache 1. Gegenstand der Gewährleistung a. Im Allgemeinen Art. 197 b. Beim Viehhandel Art. 198 2. Wegbedingung Art. 199 3. Vom Käufer gekannte Mängel Art. 200 4. Mängelrüge a. Im Allgemeinen Art. 201 b. Beim Viehhandel Art. 202 5. Absichtliche Täuschung Art. 203 6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort Art. 204

458

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

7. Inhalt der Klage des Käufers a. Wandelung oder Minderung Art. 205 b. Ersatzleistung Art. 206 c. Wandelung bei Untergang der Sache Art. 207 8. Durchführung der Wandelung a. Im Allgemeinen Art. 208 b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen Art. 209 9. Verjährung Art. 210

C. Verpflichtungen des Käufers I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache Art. 211 II. Bestimmung des Kaufpreises Art. 212 III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises Art. 213 IV. Verzug des Käufers

1. Rücktrittsrecht des Verkäufers Art. 214 2. Schadenersatz und Schadenberechnung Art. 215

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf A. Formvorschriften Art. 216 Abis. Befristung und Vormerkung Art. 216a Ater. Vererblichkeit und Abtretung Art. 216b Aquater. Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall Art. 216c

II. Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen Art. 216d III. Ausübung, Verwirkung Art. 216e

B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt Art. 217 C. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 218 D. Gewährleistung Art. 219 E. Nutzen und Gefahr Art. 220 F. Verweisung auf den Fahrniskauf Art. 221

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes A. Kauf nach Muster Art. 222 B. Kauf auf Probe oder auf Besicht

I. Bedeutung Art. 223 II. Prüfung beim Verkäufer Art. 224 III. Prüfung beim Käufer Art. 225 Aufgehoben Art. 226

C. ... Art. 226a–228

459

220 Obligationenrecht

D. Versteigerung I. Abschluss des Kaufes Art. 229 II. Anfechtung Art. 230 III. Gebundenheit des Bietenden

1. Im Allgemeinen Art. 231 2. Bei Grundstücken Art. 232

IV. Barzahlung Art. 233 V. Gewährleistung Art. 234 VI. Eigentumsübergang Art. 235 VII. Kantonale Vorschriften Art. 236

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag A. Verweisung auf den Kauf Art. 237 B. Gewährleistung Art. 238

Siebenter Titel: Die Schenkung A. Inhalt der Schenkung Art. 239 B. Persönliche Fähigkeit

I. Des Schenkers Art. 240 II. Des Beschenkten Art. 241

C. Errichtung der Schenkung I. Schenkung von Hand zu Hand Art. 242 II. Schenkungsversprechen Art. 243 III. Bedeutung der Annahme Art. 244

D. Bedingungen und Auflagen I. Im Allgemeinen Art. 245 II. Vollziehung der Auflagen Art. 246 III. Verabredung des Rückfalls Art. 247

E. Verantwortlichkeit des Schenkers Art. 248 F. Aufhebung der Schenkung

I. Rückforderung der Schenkung Art. 249 II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens Art. 250 III. Verjährung und Klagerecht der Erben Art. 251 IV. Tod des Schenkers Art. 252

460

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Achter Titel: Die Miete Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff und Geltungsbereich I. Begriff Art. 253 II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume Art. 253a 2. Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen Art. 253b

B. Koppelungsgeschäfte Art. 254 C. Dauer des Mietverhältnisses Art. 255 D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen Art. 256 II. Auskunftspflicht Art. 256a III. Abgaben und Lasten Art. 256b

E. Pflichten des Mieters I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

1. Mietzins Art. 257 2. Nebenkosten a. Im Allgemeinen Art. 257a b. Wohn- und Geschäftsräume Art. 257b 3. Zahlungstermine Art. 257c 4. Zahlungsrückstand des Mieters Art. 257d

II. Sicherheiten durch den Mieter Art. 257e III. Sorgfalt und Rücksichtnahme Art. 257f IV. Meldepflicht Art. 257g V. Duldungspflicht Art. 257h

F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache Art. 258 G. Mängel während der Mietdauer

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesse- rungen Art. 259 II. Rechte des Mieters

1. Im Allgemeinen Art. 259a 2. Beseitigung des Mangels a. Grundsatz Art. 259b b. Ausnahme Art. 259c 3. Herabsetzung des Mietzinses Art. 259d

461

220 Obligationenrecht

4. Schadenersatz Art. 259e 5. Übernahme des Rechtsstreits Art. 259f 6. Hinterlegung des Mietzinses a. Grundsatz Art. 259g b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse Art. 259h c. Verfahren Art. 259i

H. Erneuerungen und Änderungen I. Durch den Vermieter Art. 260 II. Durch den Mieter Art. 260a

J. Wechsel des Eigentümers I. Veräusserung der Sache Art. 261 II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte Art. 261a III. Vormerkung im Grundbuch Art. 261b

K. Untermiete Art. 262 L. Übertragung der Miete auf einen Dritten Art. 263 M. Vorzeitige Rückgabe der Sache Art. 264 N. Verrechnung Art. 265 O. Beendigung des Mietverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Art. 266 II. Kündigungsfristen und -termine

1. Im Allgemeinen Art. 266a 2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten Art. 266b 3. Wohnungen Art. 266c 4. Geschäftsräume Art. 266d 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze Art. 266e 6. Bewegliche Sachen Art. 266f

III. Ausserordentliche Kündigung 1. Aus wichtigen Gründen Art. 266g 2. Konkurs des Mieters Art. 266h 3. Tod des Mieters Art. 266i 4. Bewegliche Sachen Art. 266k

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen 1. Im Allgemeinen Art. 266l 2. Wohnung der Familie a. Kündigung durch den Mieter Art. 266m b. Kündigung durch den Vermieter Art. 266n 3. Nichtigkeit der Kündigung Art. 266o

462

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

P. Rückgabe der Sache I. Im Allgemeinen Art. 267 II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter Art. 267a

Q. Retentionsrecht des Vermieters I. Umfang Art. 268 II. Sachen Dritter Art. 268a III. Geltendmachung Art. 268b

Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Missbräuchliche Mietzinse I. Regel Art. 269 II. Ausnahmen Art. 269a

B. Indexierte Mietzinse Art. 269b C. Gestaffelte Mietzinse Art. 269c D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertrags- änderungen durch den Vermieter Art. 269d E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabsetzungsbegehren 1. Anfangsmietzins Art. 270 2. Während der Mietdauer Art. 270a

II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern ein- seitigen Vertragsänderungen Art. 270b III. Anfechtung indexierter Mietzinse Art. 270c IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse Art. 270d

F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfech- tungsverfahrens Art. 270e

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Anfechtbarkeit der Kündigung I. Im Allgemeinen Art. 271 II. Kündigung durch den Vermieter Art. 271a

B. Erstreckung des Mietverhältnisses I. Anspruch des Mieters Art. 272 II. Ausschluss der Erstreckung Art. 272a III. Dauer der Erstreckung Art. 272b

463

220 Obligationenrecht

IV. Weitergeltung des Mietvertrags Art. 272c V. Kündigung während der Erstreckung Art. 272d

C. Fristen und Verfahren Art. 273 D. Wohnung der Familie Art. 273a E. Untermiete Art. 273b F. Zwingende Bestimmungen Art. 273c

Vierter Abschnitt: ... Art. 274‒274g

Achter Titelbis: Die Pacht A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff Art. 275 II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume Art. 276 2. Landwirtschaftliche Pacht Art. 276a

B. Inventaraufnahme Art. 277 C. Pflichten des Verpächters

I. Übergabe der Sache Art. 278 II. Hauptreparaturen Art. 279 III. Abgaben und Lasten Art. 280

D. Pflichten des Pächters I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten

1. Im Allgemeinen Art. 281 2. Zahlungsrückstand des Pächters Art. 282

II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt 1. Sorgfalt und Rücksichtnahme Art. 283 2. Ordentlicher Unterhalt Art. 284 3. Pflichtverletzung Art. 285

III. Meldepflicht Art. 286 IV. Duldungspflicht Art. 287

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln Art. 288 F. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Verpächter Art. 289 II. Durch den Pächter Art. 289a

G. Wechsel des Eigentümers Art. 290 H. Unterpacht Art. 291

464

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten Art. 292 K. Vorzeitige Rückgabe der Sache Art. 293 L. Verrechnung Art. 294 M. Beendigung des Pachtverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Art. 295 II. Kündigungsfristen und -termine Art. 296 III. Ausserordentliche Beendigung

1. Aus wichtigen Gründen Art. 297 2. Konkurs des Pächters Art. 297a 3. Tod des Pächters Art. 297b

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen Art. 298 N. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen Art. 299 II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter Art. 299a III. Ersatz von Gegenständen des Inventars Art. 299b

O. Retentionsrecht Art. 299c P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Ge- schäftsräumen Art. 300 Q. Verfahren Art. 301 R. Viehpacht und Viehverstellung

I. Rechte und Pflichten des Einstellers Art. 302 II. Haftung Art. 303 III. Kündigung Art. 304

Neunter Titel: Die Leihe Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

A. Begriff Art. 305 B. Wirkung

I. Gebrauchsrecht des Entlehners Art. 306 II. Kosten der Erhaltung Art. 307 III. Haftung mehrerer Entlehner Art. 308

C. Beendigung I. Bei bestimmtem Gebrauch Art. 309 II. Bei unbestimmtem Gebrauch Art. 310 III. Beim Tod des Entlehners Art. 311

465

220 Obligationenrecht

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen A. Begriff Art. 312 B. Wirkung

I. Zinse 1. Verzinslichkeit Art. 313 2. Zinsvorschriften Art. 314

II. Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme Art. 315 III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers Art. 316

C. Hingabe an Geldes Statt Art. 317 D. Zeit der Rückzahlung Art. 318

Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

A. Begriff und Entstehung I. Begriff Art. 319 II. Entstehung Art. 320

B. Pflichten des Arbeitnehmers I. Persönliche Arbeitspflicht Art. 321 II. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 321a III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht Art. 321b IV. Überstundenarbeit Art. 321c V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen Art. 321d VI. Haftung des Arbeitnehmers Art. 321e

C. Pflichten des Arbeitgebers I. Lohn

1. Art und Höhe im Allgemeinen Art. 322 2. Anteil am Geschäftsergebnis Art. 322a 3. Provision a. Entstehung Art. 322b b. Abrechnung Art. 322c 4. Gratifikation Art. 322d

II. Ausrichtung des Lohnes 1. Zahlungsfristen und -termine Art. 323 2. Lohnrückbehalt Art. 323a 3. Lohnsicherung Art. 323b

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324

466

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers a. Grundsatz Art. 324a b. Ausnahmen Art. 324b

IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen Art. 325 V. Akkordlohnarbeit

1. Zuweisung von Arbeit Art. 326 2. Akkordlohn Art. 326a

VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen 1. Arbeitsgeräte und Material Art. 327 2. Auslagen a. im Allgemeinen Art. 327a b. Motorfahrzeug Art. 327b c. Fälligkeit Art. 327c

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers 1. im Allgemeinen Art. 328 2. bei Hausgemeinschaft Art. 328a 3. bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 328b

VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschaftsurlaub

1. Freizeit Art. 329 2. Ferien a. Dauer Art. 329a b. Kürzung Art. 329b c. Zusammenhang und Zeitpunkt Art. 329c d. Lohn Art. 329d 3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit Art. 329e 4. Mutterschaftsurlaub Art. 329f

IX. Übrige Pflichten 1. Kaution Art. 330 2. Zeugnis Art. 330a 3. Informationspflicht Art. 330b

D. Personalvorsorge I. Pflichten des Arbeitgebers Art. 331 II. Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes Art. 331a III. Abtretung und Verpfändung Art. 331b IV. Gesundheitliche Vorbehalte Art. 331c V. Wohneigentumsförderung

1. Verpfändung Art. 331d

467

220 Obligationenrecht

2. Vorbezug Art. 331e 3. Einschränkungen während einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung Art. 331f

E. Rechte an Erfindungen und Designs Art. 332 Aufgehoben Art. 332a

F. Übergang des Arbeitsverhältnisses 1. Wirkungen Art. 333 2. Konsultation der Arbeitnehmervertretung Art. 333a 3. Betriebsübergang bei Insolvenz Art. 333b

G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Befristetes Arbeitsverhältnis Art. 334 II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Kündigung im Allgemeinen Art. 335 2. Kündigungsfristen a. im Allgemeinen Art. 335a b. während der Probezeit Art. 335b c. nach Ablauf der Probezeit Art. 335c

IIbis. Massenentlassung 1. Begriff Art. 335d 2. Geltungsbereich Art. 335e 3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung Art. 335f 4. Verfahren Art. 335g 5. Sozialplan a. Begriff und Grundsätze Art. 335h b. Verhandlungspflicht Art. 335i c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht Art. 335j d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens Art. 335k

III. Kündigungsschutz 1. Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz Art. 336 b. Sanktionen Art. 336a c. Verfahren Art. 336b 2. Kündigung zur Unzeit a. durch den Arbeitgeber Art. 336c b. durch den Arbeitnehmer Art. 336d

IV. Fristlose Auflösung 1. Voraussetzungen a. aus wichtigen Gründen Art. 337

468

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

b. wegen Lohngefährdung Art. 337a 2. Folgen a. bei gerechtfertigter Auflösung Art. 337b b. bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 337c c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Ar- beitsstelle Art. 337d

V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers 1. Tod des Arbeitnehmers Art. 338 2. Tod des Arbeitgebers Art. 338a

VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Fälligkeit der Forderungen Art. 339 2. Rückgabepflichten Art. 339a 3. Abgangsentschädigung a. Voraussetzungen Art. 339b b. Höhe und Fälligkeit Art. 339c c. Ersatzleistungen Art. 339d

VII. Konkurrenzverbot 1. Voraussetzungen Art. 340 2. Beschränkungen Art. 340a 3. Folgen der Übertretung Art. 340b 4. Wegfall Art. 340c

H. Unverzichtbarkeit und Verjährung Art. 341 I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentli- chen Rechts Art. 342 Aufgehoben Art. 343

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge A. Der Lehrvertrag

I. Begriff und Entstehung 1. Begriff Art. 344 2. Entstehung und Inhalt Art. 344a

II. Wirkungen 1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung Art. 345 2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers Art. 345a

III. Beendigung 1. Vorzeitige Auflösung Art. 346 2. Lehrzeugnis Art. 346a

469

220 Obligationenrecht

B. Der Handelsreisendenvertrag I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 347 2. Entstehung und Inhalt Art. 347a

II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden 1. Besondere Pflichten Art. 348 2. Delcredere Art. 348a 3. Vollmachten Art. 348b

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1. Tätigkeitskreis Art. 349 2. Lohn a. im Allgemeinen Art. 349a b. Provision Art. 349b c. bei Verhinderung an der Reisetätigkeit Art. 349c 3. Auslagen Art. 349d 4. Retentionsrecht Art. 349e

IV. Beendigung 1. Besondere Kündigung Art. 350 2. Besondere Folgen Art. 350a

C. Der Heimarbeitsvertrag I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 351 2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen Art. 351a

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers 1. Ausführung der Arbeit Art. 352 2. Material und Arbeitsgeräte Art. 352a

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses Art. 353 2. Lohn a. Ausrichtung des Lohnes Art. 353a b. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Art. 353b

IV. Beendigung Art. 354

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften Art. 355

470

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer

1. Begriff und Inhalt Art. 356 2. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung Art. 356a 3. Anschluss Art. 356b 4. Form und Dauer Art. 356c

II. Wirkungen 1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 357 2. unter den Vertragsparteien Art. 357a 3. gemeinsame Durchführung Art. 357b

III. Verhältnis zum zwingenden Recht Art. 358

B. Normalarbeitsvertrag I. Begriff und Inhalt Art. 359 II. Zuständigkeit und Verfahren Art. 359a III. Wirkungen Art. 360 IV. Mindestlöhne

1. Voraussetzungen Art. 360a 2. Tripartite Kommissionen Art. 360b 3. Amtsgeheimnis Art. 360c 4. Wirkungen Art. 360d 5. Klagerecht der Verbände Art. 360e 6. Meldung Art. 360f

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Art. 361 B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers Art. 362

Elfter Titel: Der Werkvertrag A. Begriff Art. 363 B. Wirkungen

I. Pflichten des Unternehmers 1. Im Allgemeinen Art. 364 2. Betreffend den Stoff Art. 365 3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit Art. 366

471

220 Obligationenrecht

4. Haftung für Mängel a. Feststellung der Mängel Art. 367 b. Recht des Bestellers bei Mängeln Art. 368 c. Verantwortlichkeit des Bestellers Art. 369 d. Genehmigung des Werkes Art. 370 e. Verjährung Art. 371

II. Pflichten des Bestellers 1. Fälligkeit der Vergütung Art. 372 2. Höhe der Vergütung a. Feste Übernahme Art. 373 b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit Art. 374

C. Beendigung I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes Art. 375 II. Untergang des Werkes Art. 376 III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung Art. 377 IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers Art. 378 V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers Art. 379

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag A. Begriff Art. 380 B. Wirkungen

I. Übertragung des Urheberrechts und Gewährleistung Art. 381 II. Verfügung des Verlaggebers Art. 382 III. Bestimmung der Auflagen Art. 383 IV. Vervielfältigung und Vertrieb Art. 384 V. Verbesserungen und Berichtigungen Art. 385 VI. Gesamtausgaben und Einzelausgaben Art. 386 VII. Übersetzungsrecht Art. 387 VIII. Honorar des Verlaggebers

1. Höhe des Honorars Art. 388 2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare Art. 389

C. Beendigung I. Untergang des Werkes Art. 390 II. Untergang der Auflage Art. 391 III. Endigungsgründe in der Person des Urhebers und des Verlegers Art. 392

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers Art. 393

472

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Dreizehnter Titel: Der Auftrag Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

A. Begriff Art. 394 B. Entstehung Art. 395 C. Wirkungen

I. Umfang des Auftrages Art. 396 II. Verpflichtungen des Beauftragten

1. Vorschriftsgemässe Ausführung Art. 397 1bis. Meldepflicht Art. 397a 2. Haftung für getreue Ausführung a. Im Allgemeinen Art. 398 b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten Art. 399 3. Rechenschaftsablegung Art. 400 4. Übergang der erworbenen Rechte Art. 401

III. Verpflichtungen des Auftraggebers Art. 402 IV. Haftung mehrerer Art. 403

D. Beendigung I. Gründe

1. Widerruf, Kündigung Art. 404 2. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 405

II. Wirkung des Erlöschens Art. 406

Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

A. Begriff und anwendbares Recht Art. 406a B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland

I. Kosten der Rückreise Art. 406b II. Bewilligungspflicht Art. 406c

C. Form und Inhalt Art. 406d D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung Art. 406e E. ... Art. 406f F. Information und Datenschutz Art. 406g G. Herabsetzung Art. 406h

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag A. Kreditbrief Art. 407

473

220 Obligationenrecht

B. Kreditauftrag I. Begriff und Form Art. 408 II. Vertragsunfähigkeit des Dritten Art. 409 III. Eigenmächtige Stundung Art. 410 IV. Kreditnehmer und Auftraggeber Art. 411

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag A. Begriff und Form Art. 412 B. Mäklerlohn

I. Begründung Art. 413 II. Festsetzung Art. 414 III. Verwirkung Art. 415 IV. ... Art. 416 V. Herabsetzung Art. 417

C. Vorbehalt kantonalen Rechtes Art. 418 Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag

A. Allgemeines I. Begriff Art. 418a II. Anwendbares Recht Art. 418b

B. Pflichten des Agenten I. Allgemeines und Delcredere Art. 418c II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot Art. 418d

C. Vertretungsbefugnis Art. 418e D. Pflichten des Auftraggebers

I. Im Allgemeinen Art. 418f II. Provision

1. Vermittlungs- und Abschlussprovision a. Umfang und Entstehung Art. 418g b. Dahinfallen Art. 418h c. Fälligkeit Art. 418i d. Abrechnung Art. 418k 2. Inkassoprovision Art. 418l

III. Verhinderung an der Tätigkeit Art. 418m IV. Kosten und Auslagen Art. 418n V. Retentionsrecht Art. 418o

E. Beendigung I. Zeitablauf Art. 418p

474

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Kündigung 1. Im Allgemeinen Art. 418q 2. Aus wichtigen Gründen Art. 418r

III. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 418s IV. Ansprüche des Agenten

1. Provision Art. 418t 2. Entschädigung für die Kundschaft Art. 418u

V. Rückgabepflichten Art. 418v

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag A. Stellung des Geschäftsführers

I. Art der Ausführung Art. 419 II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen Art. 420 III. Haftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers Art. 421

B. Stellung des Geschäftsherrn I. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn Art. 422 II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers Art. 423 III. Genehmigung der Geschäftsführung Art. 424

Fünfzehnter Titel: Die Kommission A. Einkaufs- und Verkaufskommission

I. Begriff Art. 425 II. Pflichten des Kommissionärs

1. Anzeigepflicht, Versicherung Art. 426 2. Behandlung des Kommissionsgutes Art. 427 3. Preisansatz des Kommittenten Art. 428 4. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte Art. 429 5. Delcredere-Stehen Art. 430

III. Rechte des Kommissionärs 1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen Art. 431 2. Provision a. Anspruch Art. 432 b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft Art. 433 3. Retentionsrecht Art. 434 4. Versteigerung des Kommissionsgutes Art. 435 5. Eintritt als Eigenhändler a. Preisberechnung und Provision Art. 436 b. Vermutung des Eintrittes Art. 437 c. Wegfall des Eintrittsrechtes Art. 438

475

220 Obligationenrecht

B. Speditionsvertrag Art. 439

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag A. Begriff Art. 440 B. Wirkungen

I. Stellung des Absenders 1. Notwendige Angaben Art. 441 2. Verpackung Art. 442 3. Verfügung über das reisende Gut Art. 443

II. Stellung des Frachtführers 1. Behandlung des Frachtgutes a. Verfahren bei Ablieferungshindernissen Art. 444 b. Verkauf Art. 445 c. Verantwortlichkeit Art. 446 2. Haftung des Frachtführers a. Verlust und Untergang des Gutes Art. 447 b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang Art. 448 c. Haftung für Zwischenfrachtführer Art. 449 3. Anzeigepflicht Art. 450 4. Retentionsrecht Art. 451 5. Verwirkung der Haftungsansprüche Art. 452 6. Verfahren Art. 453 7. Verjährung der Ersatzklagen Art. 454

C. Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten Art. 455 D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt Art. 456 E. Haftung des Spediteurs Art. 457

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten

A. Prokura I. Begriff und Bestellung Art. 458 II. Umfang der Vollmacht Art. 459 III. Beschränkbarkeit Art. 460 IV. Löschung der Prokura Art. 461

B. Andere Handlungsvollmachten Art. 462 C. ... Art. 463 D. Konkurrenzverbot Art. 464

476

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungs- vollmachten Art. 465

Achtzehnter Titel: Die Anweisung A. Begriff Art. 466 B. Wirkungen

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger Art. 467 II. Verpflichtung des Angewiesenen Art. 468 III. Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung Art. 469

C. Widerruf Art. 470 D. Anweisung bei Wertpapieren Art. 471

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff Art. 472 II. Pflichten des Hinterlegers Art. 473 III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs Art. 474 2. Rückgabe a. Recht des Hinterlegers Art. 475 b. Rechte des Aufbewahrers Art. 476 c. Ort der Rückgabe Art. 477 3. Haftung mehrerer Aufbewahrer Art. 478 4. Eigentumsansprüche Dritter Art. 479

IV. Sequester Art. 480 B. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen Art. 481 C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren Art. 482 II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters Art. 483 III. Vermengung der Güter Art. 484 IV. Anspruch des Lagerhalters Art. 485 V. Rückgabe der Güter Art. 486

D. Gast- und Stallwirte I. Haftung der Gastwirte

1. Voraussetzung und Umfang Art. 487 2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere Art. 488 3. Aufhebung der Haftung Art. 489

II. Haftung der Stallwirte Art. 490

477

220 Obligationenrecht

III. Retentionsrecht Art. 491

Zwanzigster Titel: Die Bürgschaft A. Voraussetzungen

I. Begriff Art. 492 II. Form Art. 493 III. Zustimmung des Ehegatten Art. 494

B. Inhalt I. Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten

1. Einfache Bürgschaft Art. 495 2. Solidarbürgschaft Art. 496 3. Mitbürgschaft Art. 497 4. Nachbürgschaft und Rückbürgschaft Art. 498

II. Gemeinsamer Inhalt 1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger a. Umfang der Haftung Art. 499 b. Gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrages Art. 500 c. Belangbarkeit des Bürgen Art. 501 d. Einreden Art. 502 e. Sorgfalts- und Herausgabepflicht des Gläubigers Art. 503 f. Anspruch auf Zahlungsannahme Art. 504 g. Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung im Konkurs und Nachlassverfahren des Schuldners Art. 505 2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung Art. 506 b. Das Rückgriffsrecht des Bürgen. aa. Im Allgemeinen Art. 507 bb. Anzeigepflicht des Bürgen Art. 508

C. Beendigung der Bürgschaft I. Dahinfallen von Gesetzes wegen Art. 509 II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt Art. 510 III. Unbefristete Bürgschaft Art. 511 IV. Amts- und Dienstbürgschaft Art. 512

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette A. Unklagbarkeit der Forderung Art. 513 B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung Art. 514 C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte Art. 515

478

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken Art. 515a

Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

A. Leibrentenvertrag I. Inhalt Art. 516 II. Form der Entstehung Art. 517 III. Rechte des Gläubigers

1. Geltendmachung des Anspruchs Art. 518 2. Übertragbarkeit Art. 519

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungsver- trag Art. 520

B. Verpfründung I. Begriff Art. 521 II. Entstehung

1. Form Art. 522 2. Sicherstellung Art. 523

III. Inhalt Art. 524 IV. Anfechtung und Herabsetzung Art. 525 V. Aufhebung

1. Kündigung Art. 526 2. Einseitige Aufhebung Art. 527 3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers Art. 528

VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung Art. 529

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft A. Begriff Art. 530 B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge Art. 531 II. Gewinn und Verlust

1. Gewinnteilung Art. 532 2. Gewinn- und Verlustbeteiligung Art. 533

III. Gesellschaftsbeschlüsse Art. 534 IV. Geschäftsführung Art. 535 V. Verantwortlichkeit unter sich

1. Konkurrenzverbot Art. 536 2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft Art. 537 3. Mass der Sorgfalt Art. 538

479

220 Obligationenrecht

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung Art. 539 VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesell- schafter

1. Im Allgemeinen Art. 540 2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten Art. 541

VIII. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung Art. 542 C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

I. Vertretung Art. 543 II. Wirkung der Vertretung Art. 544

D. Beendigung der Gesellschaft I. Auflösungsgründe

1. Im Allgemeinen Art. 545 2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer Art. 546

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung Art. 547 III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen Art. 548 2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag Art. 549 3. Vornahme der Auseinandersetzung Art. 550

IV. Haftung gegenüber Dritten Art. 551

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kaufmännische Gesellschaft Art. 552 B. Nichtkaufmännische Gesellschaft Art. 553 C. Registereintrag

I. Ort der Eintragung Art. 554 II. Vertretung Art. 555 III. Formelle Erfordernisse Art. 556

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesell- schaft Art. 557 B. Rechnungslegung Art. 558 C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar Art. 559

480

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

D. Verluste Art. 560 E. Konkurrenzverbot Art. 561

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten A. Im Allgemeinen Art. 562 B. Vertretung

I. Grundsatz Art. 563 II. Umfang Art. 564 III. Entziehung Art. 565 IV. Prokura und Handlungsvollmacht Art. 566 V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen Art. 567

C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger I. Haftung der Gesellschafter Art. 568 II. Haftung neu eintretender Gesellschafter Art. 569 III. Konkurs der Gesellschaft Art. 570 IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern Art. 571

D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters Art. 572 E. Verrechnung Art. 573

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden A. Im Allgemeinen Art. 574 B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters Art. 575 C. Ausscheiden von Gesellschaftern

I. Übereinkommen Art. 576 II. Ausschliessung durch den Richter Art. 577 III. Durch die übrigen Gesellschafter Art. 578 IV. Bei zwei Gesellschaftern Art. 579 V. Festsetzung des Betrages Art. 580 VI. Eintragung Art. 581

Fünfter Abschnitt: Liquidation A. Grundsatz Art. 582 B. Liquidatoren Art. 583 C. Vertretung von Erben Art. 584 D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren Art. 585 E. Vorläufige Verteilung Art. 586 F. Auseinandersetzung

I. Bilanz Art. 587

481

220 Obligationenrecht

II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses Art. 588 G. Löschung im Handelsregister Art. 589 H. Aufbewahrung der Bücher und Papiere Art. 590

Sechster Abschnitt: Verjährung A. Gegenstand und Frist Art. 591 B. Besondere Fälle Art. 592 C. Unterbrechung Art. 593

Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung A. Kaufmännische Gesellschaft Art. 594 B. Nichtkaufmännische Gesellschaft Art. 595 C. Registereintrag

I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen Art. 596 II. Formelle Erfordernisse Art. 597

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollek- tivgesellschaft Art. 598 B. Geschäftsführung Art. 599 C. Stellung des Kommanditärs Art. 600 D. Gewinn- und Verlustbeteiligung Art. 601

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten A. Im Allgemeinen Art. 602 B. Vertretung Art. 603 C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Art. 604 D. Haftung des Kommanditärs

I. Handlungen für die Gesellschaft Art. 605 II. Mangelnder Eintrag Art. 606 III. ... Art. 607 IV. Umfang der Haftung Art. 608 V. Verminderung der Kommanditsumme Art. 609 VI. Klagerecht der Gläubiger Art. 610 VII. Bezug von Zinsen und Gewinn Art. 611

482

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft Art. 612 E. Stellung der Privatgläubiger Art. 613 F. Verrechnung Art. 614 G. Konkurs

I. Im Allgemeinen Art. 615 II. Konkurs der Gesellschaft Art. 616 III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschaf- ter Art. 617 IV. Konkurs des Kommanditärs Art. 618

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung Art. 619

Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff Art. 620 B. Mindestkapital Art. 621 C. Aktien

I. Arten Art. 622 II. Zerlegung und Zusammenlegung Art. 623 III. Ausgabebetrag Art. 624

D. Aktionäre Art. 625 E. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 626 II. Weitere Bestimmungen

1. Im Allgemeinen Art. 627 2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile Art. 628

F. Gründung I. Errichtungsakt

1. Inhalt Art. 629 2. Aktienzeichnung Art. 630

II. Belege Art. 631 III. Einlagen

1. Mindesteinlage Art. 632 2. Leistung der Einlagen a. Einzahlungen Art. 633 b. Sacheinlagen Art. 634

483

220 Obligationenrecht

c. Nachträgliche Leistung Art. 634a 3. Prüfung der Einlagen a. Gründungsbericht Art. 635 b. Prüfungsbestätigung Art. 635a Aufgehoben Art. 636–639

G. Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft Art. 640 II. Zweigniederlassungen Art. 641 III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile Art. 642

H. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Art. 643 II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien Art. 644 III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Art. 645

Aufgehoben Art. 646 J. Statutenänderung Art. 647

Aufgehoben Art. 648–649 K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung 1. Ordentliche Kapitalerhöhung Art. 650 2. Genehmigte Kapitalerhöhung a. Statutarische Grundlage Art. 651 b. Anpassung der Statuten Art. 651a 3. Gemeinsame Vorschriften a. Aktienzeichnung Art. 652 b. Aufgehoben Art. 652a c. Bezugsrecht Art. 652b d. Leistung der Einlagen Art. 652c e. Erhöhung aus Eigenkapital Art. 652d f. Kapitalerhöhungsbericht Art. 652e g. Prüfungsbestätigung Art. 652f h. Statutenänderung und Feststellungen Art. 652g i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher aus- gegebener Aktien Art. 652h

II. Bedingte Kapitalerhöhung 1. Grundsatz Art. 653 2. Schranken Art. 653a 3. Statutarische Grundlage Art. 653b 4. Schutz der Aktionäre Art. 653c

484

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

5. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten Art. 653d 6. Durchführung der Kapitalerhöhung a. Ausübung der Rechte; Einlage Art. 653e b. Prüfungsbestätigung Art. 653f c. Anpassung der Statuten Art. 653g d. Eintragung in das Handelsregister Art. 653h 7. Streichung Art. 653i

III. Vorzugsaktien 1. Voraussetzungen Art. 654 Aufgehoben Art. 655 2. Stellung der Vorzugsaktien Art. 656

L. Partizipationsscheine I. Begriff; anwendbare Vorschriften Art. 656a II. Partizipations- und Aktienkapital Art. 656b III. Rechtsstellung des Partizipanten

1. Im Allgemeinen Art. 656c 2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung Art. 656d 3. Vertretung im Verwaltungsrat Art. 656e 4. Vermögensrechte a. Im Allgemeinen Art. 656f b. Bezugsrechte Art. 656g

M. Genussscheine Art. 657 Aufgehoben Art. 658

N. Eigene Aktien I. Einschränkung des Erwerbs Art. 659 II. Folgen des Erwerbs Art. 659a III. Erwerb durch Tochtergesellschaften Art. 659b

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil

I. Im Allgemeinen Art. 660 II. Berechnungsart Art. 661 Aufgehoben Art. 662–663b

B. Geschäftsbericht I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

1. Vergütungen Art. 663bbis 2. Beteiligungen Art. 663c

485

220 Obligationenrecht

Aufgehoben Art. 663d–669 II. Bewertung. Aufwertung Art. 670

C. Reserven I. Gesetzliche Reserven

1. Allgemeine Reserve Art. 671 2. Reserve für eigene Aktien Art. 671a 3. Aufwertungsreserve Art. 671b

II. Statutarische Reserven 1. Im Allgemeinen Art. 672 2. Zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer Art. 673

III. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven Art. 674 D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen

I. Dividenden Art. 675 II. Bauzinse Art. 676 III. Tantiemen Art. 677

E. Rückerstattung von Leistungen I. Im Allgemeinen Art. 678 II. Tantiemen im Konkurs Art. 679

F. Leistungspflicht des Aktionärs I. Gegenstand Art. 680 II. Verzugsfolgen

1. Nach Gesetz und Statuten Art. 681 2. Aufforderung zur Leistung Art. 682

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien I. Inhaberaktien Art. 683 II. Namenaktien Art. 684

H. Beschränkung der Übertragbarkeit I. Gesetzliche Beschränkung Art. 685 II. Statutarische Beschränkung

1. Grundsätze Art. 685a 2. Nicht börsenkotierte Namenaktien a. Voraussetzungen der Ablehnung Art. 685b b. Wirkung Art. 685c 3. Börsenkotierte Namenaktien a. Voraussetzungen der Ablehnung Art. 685d b. Meldepflicht Art. 685e c. Rechtsübergang Art. 685f

486

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

d. Ablehnungsfrist Art. 685g 4. Aktienbuch a. Eintragung Art. 686 b. Streichung Art. 686a 5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien Art. 687

III. Interimsscheine Art. 688 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

I. Teilnahme an der Generalversammlung 1. Grundsatz Art. 689 2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft Art. 689a 3. Vertretung des Aktionärs a. Im Allgemeinen Art. 689b b. Organvertreter Art. 689c c. Depotvertreter Art. 689d d. Bekanntgabe Art. 689e 4. Mehrere Berechtigte Art. 690

II. Unbefugte Teilnahme Art. 691 III. Stimmrecht in der Generalversammlung

1. Grundsatz Art. 692 2. Stimmrechtsaktien Art. 693 3. Entstehung des Stimmrechts Art. 694 4. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 695

IV. Kontrollrechte der Aktionäre 1. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes Art. 696 2. Auskunft und Einsicht Art. 697

V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung 1. Mit Genehmigung der Generalversammlung Art. 697a 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung Art. 697b 3. Einsetzung Art. 697c 4. Tätigkeit Art. 697d 5. Bericht Art. 697e 6. Behandlung und Bekanntgabe Art. 697f 7. Kostentragung Art. 697g Aufgehoben Art. 697h

K. Meldepflicht des Aktionärs I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien Art. 697i II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person Art. 697j

487

220 Obligationenrecht

III. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht des Finanzintermediärs Art. 697k IV. Verzeichnis Art. 697l V. Nichteinhaltung der Meldepflichten Art. 697m

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft A. Die Generalversammlung

I. Befugnisse Art. 698 II. Einberufung und Traktandierung

1. Recht und Pflicht Art. 699 2. Form Art. 700 3. Universalversammlung Art. 701

III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll Art. 702 IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates Art. 702a V. Beschlussfassung und Wahlen

1. Im Allgemeinen Art. 703 2. Wichtige Beschlüsse Art. 704 3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien Art. 704a

VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle Art. 705 VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

1. Legitimation und Gründe Art. 706 2. Verfahren Art. 706a

VIII. Nichtigkeit Art. 706b

B. Der Verwaltungsrat I. Im Allgemeinen

1. Wählbarkeit Art. 707 Aufgehoben Art. 708 2. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen Art. 709 3. Amtsdauer Art. 710 Aufgehoben Art. 711

II. Organisation 1. Präsident und Sekretär Art. 712 2. Beschlüsse Art. 713 3. Nichtige Beschlüsse Art. 714 4. Recht auf Einberufung Art. 715 5. Recht auf Auskunft und Einsicht Art. 715a

III. Aufgaben 1. Im Allgemeinen Art. 716 2. Unübertragbare Aufgaben Art. 716a

488

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3. Übertragung der Geschäftsführung Art. 716b IV. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 717 V. Vertretung

1. Im Allgemeinen Art. 718 2. Umfang und Beschränkung Art. 718a 3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter Art. 718b 4. Zeichnung Art. 719 5. Eintragung Art. 720 6. Prokuristen und Bevollmächtigte Art. 721

VI. Haftung der Organe Art. 722 Aufgehoben Art. 723–724

VII. Kapitalverlust und Überschuldung 1. Anzeigepflichten Art. 725 2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses Art. 725a

VIII. Abberufung und Einstellung Art. 726

C. Revisionsstelle I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision Art. 727 2. Eingeschränkte Revision Art. 727a

II. Anforderungen an die Revisionsstelle 1. Bei ordentlicher Revision Art. 727b 2. Bei eingeschränkter Revision Art. 727c

III. Ordentliche Revision 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 728 2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Art. 728a b. Revisionsbericht Art. 728b c. Anzeigepflichten Art. 728c

IV. Eingeschränkte Revision (Review) 1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 729 2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Art. 729a b. Revisionsbericht Art. 729b c. Anzeigepflicht Art. 729c

V. Gemeinsame Bestimmungen 1. Wahl der Revisionsstelle Art. 730 2. Amtsdauer der Revisionsstelle Art. 730a 3. Auskunft und Geheimhaltung Art. 730b

489

220 Obligationenrecht

4. Dokumentation und Aufbewahrung Art. 730c 5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung Art. 731 6. Besondere Bestimmungen Art. 731a

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 731b

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals A. Herabsetzungsbeschluss Art. 732 B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung Art. 732a C. Aufforderung an die Gläubiger Art. 733 D. Durchführung der Herabsetzung Art. 734 E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz Art. 735

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe Art. 736 II. Anmeldung beim Handelsregister Art. 737 III. Folgen Art. 738

B. Auflösung mit Liquidation I. Zustand der Liquidation. Befugnisse Art. 739 II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

1. Bestellung Art. 740 2. Abberufung Art. 741

III. Liquidationstätigkeit 1. Bilanz. Schuldenruf Art. 742 2. Übrige Aufgaben Art. 743 3. Gläubigerschutz Art. 744 4. Verteilung des Vermögens Art. 745

IV. Löschung im Handelsregister Art. 746 V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis Art. 747

C. Auflösung ohne Liquidation I. ... Art. 748–750 II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Art. 751

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit A. Haftung

I. Aufgehoben Art. 752

490

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

II. Gründungshaftung Art. 753 III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation Art. 754 IV. Revisionshaftung Art. 755

B. Schaden der Gesellschaft I. Ansprüche ausser Konkurs Art. 756 II. Ansprüche im Konkurs Art. 757 III. Wirkung des Entlastungsbeschlusses Art. 758

C. Solidarität und Rückgriff Art. 759 D. Verjährung Art. 760

Aufgehoben Art. 761

Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763

Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft

A. Begriff Art. 764 B. Verwaltung

I. Bezeichnung und Befugnisse Art. 765 II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen Art. 766 III. Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung Art. 767

C. Aufsichtsstelle I. Bestellung und Befugnisse Art. 768 II. Verantwortlichkeitsklage Art. 769

D. Auflösung Art. 770 E. Kündigung Art. 771

Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Begriff Art. 772 B. Stammkapital Art. 773 C. Stammanteile Art. 774

491

220 Obligationenrecht

D. Genussscheine Art. 774a E. Gesellschafter Art. 775 F. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 776 II. Bedingt notwendiger Inhalt Art. 776a

G. Gründung I. Errichtungsakt Art. 777 II. Zeichnung der Stammanteile Art. 777a III. Belege Art. 777b IV. Einlagen Art. 777c

H. Eintragung ins Handelsregister I. Gesellschaft Art. 778 II. Zweigniederlassungen Art. 778a

J. Erwerb der Persönlichkeit I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Art. 779 II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Art. 779a

K. Statutenänderung Art. 780 L. Erhöhung des Stammkapitals Art. 781 M. Herabsetzung des Stammkapitals Art. 782 N. Erwerb eigener Stammanteile Art. 783

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

A. Stammanteile I. Urkunde Art. 784 II. Übertragung

1. Abtretung a. Form Art. 785 b. Zustimmungserfordernisse Art. 786 c. Rechtsübergang Art. 787 2. Besondere Erwerbsarten Art. 788 3. Bestimmung des wirklichen Werts Art. 789 4. Nutzniessung Art. 789a 5. Pfandrecht Art. 789b

III. Anteilbuch Art. 790 IIIbis. Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person Art. 790a

492

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Eintragung ins Handelsregister Art. 791 V. Gemeinschaftliches Eigentum Art. 792

B. Leistung der Einlagen Art. 793 C. Haftung der Gesellschafter Art. 794 D. Nachschüsse und Nebenleistungen

I. Nachschüsse 1. Grundsatz und Betrag Art. 795 2. Einforderung Art. 795a 3. Rückzahlung Art. 795b 4. Herabsetzung Art. 795c 5. Fortdauer Art. 795d

II. Nebenleistungen Art. 796 III. Nachträgliche Einführung Art. 797

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen I. Dividenden Art. 798 II. Zinsen Art. 798a III. Tantiemen Art. 798b

F. Vorzugsstammanteile Art. 799 G. Rückerstattung von Leistungen Art. 800 H. Reserven Art. 801 J. Zustellung des Geschäftsberichts Art. 801a K. Auskunfts- und Einsichtsrecht Art. 802 L. Treuepflicht und Konkurrenzverbot Art. 803

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft A. Gesellschafterversammlung

I. Aufgaben Art. 804 II. Einberufung und Durchführung Art. 805 III. Stimmrecht

1. Bemessung Art. 806 2. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 806a 3. Nutzniessung Art. 806b

IV. Vetorecht Art. 807 V. Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen Art. 808 2. Stichentscheid Art. 808a 3. Wichtige Beschlüsse Art. 808b

493

220 Obligationenrecht

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter- versammlung Art. 808c

B. Geschäftsführung und Vertretung I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation Art. 809 II. Aufgaben der Geschäftsführer Art. 810 III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung Art. 811 IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot Art. 812 V. Gleichbehandlung Art. 813 VI. Vertretung Art. 814 VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der Vertretungsbefugnis Art. 815 VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen Art. 816 IX. Haftung Art. 817

C. Revisionsstelle Art. 818 D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 819 E. Kapitalverlust und Überschuldung Art. 820

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden A. Auflösung

I. Gründe Art. 821 II. Folgen Art. 821a

B. Ausscheiden von Gesellschaftern I. Austritt Art. 822 II. Anschlussaustritt Art. 822a III. Ausschluss Art. 823 IV. Vorsorgliche Massnahme Art. 824 V. Abfindung

1. Anspruch und Höhe Art. 825 2. Auszahlung Art. 825a

C. Liquidation Art. 826 Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Genossenschaft des Obligationenrechts Art. 828 B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts Art. 829

494

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

C. Errichtung I. Erfordernisse

1. Im Allgemeinen Art. 830 2. Zahl der Mitglieder Art. 831

II. Statuten 1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 832 2. Weitere Bestimmungen Art. 833

III. Konstituierende Versammlung Art. 834 IV. Eintragung ins Handelsregister

1. Gesellschaft Art. 835 2. Zweigniederlassungen Art. 836 3. Genossenschafterverzeichnis Art. 837

V. Erwerb der Persönlichkeit Art. 838

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft A. Grundsatz Art. 839 B. Beitrittserklärung Art. 840 C. Verbindung mit einem Versicherungsvertrag Art. 841

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft A. Austritt

I. Freiheit des Austrittes Art. 842 II. Beschränkung des Austrittes Art. 843 III. Kündigungsfrist und Zeitpunkt des Austrittes Art. 844 IV. Geltendmachung im Konkurs und bei Pfändung Art. 845

B. Ausschliessung Art. 846 C. Tod des Genossenschafters Art. 847 D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages Art. 848 E. Übertragung der Mitgliedschaft

I. Im Allgemeinen Art. 849 II. Durch Übertragung von Grundstücken oder wirtschaftlichen Betrieben Art. 850

F. Austritt des Rechtsnachfolgers Art. 851 Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter

A. Ausweis der Mitgliedschaft Art. 852 B. Genossenschaftsanteile Art. 853

495

220 Obligationenrecht

C. Rechtsgleichheit Art. 854 D. Rechte

I. Stimmrecht Art. 855 II. Kontrollrecht der Genossenschafter

1. Bekanntgabe der Bilanz Art. 856 2. Auskunfterteilung Art. 857

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag 1. ... Art. 858 2. Verteilungsgrundsätze Art. 859 3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds Art. 860 4. Reinertrag bei Kreditgenossenschaften Art. 861 5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken Art. 862 6. Weitere Reserveanlagen Art. 863

IV. Abfindungsanspruch 1. Nach Massgabe der Statuten Art. 864 2. Nach Gesetz Art. 865

E. Pflichten I. Treuepflicht Art. 866 II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen Art. 867 III. Haftung

1. Der Genossenschaft Art. 868 2. Der Genossenschafter a. Unbeschränkte Haftung Art. 869 b. Beschränkte Haftung Art. 870 c. Nachschusspflicht Art. 871 d. Unzulässige Beschränkungen Art. 872 e. Verfahren im Konkurs Art. 873 f. Änderung der Haftungsbestimmungen Art. 874 g. Haftung neu eintretender Genossenschafter Art. 875 h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auflösung Art. 876 i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister Art. 877 k. Verjährung der Haftung Art. 878

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft A. Generalversammlung

I. Befugnisse Art. 879 II. Urabstimmung Art. 880 III. Einberufung

1. Recht und Pflicht Art. 881

496

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Form Art. 882 3. Verhandlungsgegenstände Art. 883 4. Universalversammlung Art. 884

IV. Stimmrecht Art. 885 V. Vertretung Art. 886 VI. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 887 VII. Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen Art. 888 2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossenschafter Art. 889

VIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle Art. 890 IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse Art. 891 X. Delegiertenversammlung Art. 892 XI. Ausnahmebestimmungen für Versicherungsgenossen- schaften Art. 893

B. Verwaltung I. Wählbarkeit

1. Mitgliedschaft Art. 894 2. ... Art. 895

II. Amtsdauer Art. 896 III. Verwaltungsausschuss Art. 897 IV. Geschäftsführung und Vertretung

1. Im Allgemeinen Art. 898 2. Umfang und Beschränkung Art. 899 3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter Art. 899a 4. Zeichnung Art. 900 5. Eintragung Art. 901

V. Pflichten 1. Im Allgemeinen Art. 902 2. Anzeigepflicht bei Überschuldung und bei Kapitalverlust Art. 903

VI. Rückerstattung entrichteter Zahlungen Art. 904 VII. Einstellung und Abberufung Art. 905

C. Revisionsstelle I. Im Allgemeinen Art. 906 II. Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses Art. 907

D. Mängel in der Organisation Art. 908 Aufgehoben Art. 909 und 910

497

220 Obligationenrecht

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft A. Auflösungsgründe Art. 911 B. Anmeldung beim Handelsregister Art. 912 C. Liquidation, Verteilung des Vermögens Art. 913 D. ... Art. 914 E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Art. 915

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit A. Haftung gegenüber der Genossenschaft Art. 916 B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern und Gläubigern Art. 917 C. Solidarität und Rückgriff Art. 918 D. Verjährung Art. 919 E. Bei Kredit- und Versicherungsgenossenschaften Art. 920

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände A. Voraussetzungen Art. 921 B. Organisation

I. Delegiertenversammlung Art. 922 II. Verwaltung Art. 923 III. Überwachung. Anfechtung Art. 924 IV. Ausschluss neuer Verpflichtungen Art. 925

Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 926

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung

Dreissigster Titel: Das Handelsregister A. Zweck und Einrichtung

I. Im Allgemeinen Art. 927 II. Haftbarkeit Art. 928 III. Verordnung

1. Im Allgemeinen Art. 929 2. Bei Führung des Handelsregisters mittels Informatik Art. 929a

498

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

IV. Öffentlichkeit Art. 930 V. Handelsamtsblatt Art. 931

B. Eintragungen I. Anmeldung Art. 931a II. Beginn der Wirksamkeit Art. 932 III. Wirkungen Art. 933 IV. Eintragung ins Handelsregister

1. Recht und Pflicht Art. 934 2. Zweigniederlassungen Art. 935 3. Ausführungsbestimmungen Art. 936 4. Unternehmens-Identifikationsnummer Art. 936a

V. Änderungen Art. 937 VI. Löschung

1. Pflicht zur Löschung Art. 938 2. Löschung von Amtes wegen Art. 938a 3. Organe und Vertretungsbefugnisse Art. 938b

VII. Konkurs von Handelsgesellschaften und Genossen- schaften Art. 939 VIII. Pflichten des Registerführers

1. Prüfungspflicht Art. 940 2. Mahnung. Eintragung von Amtes wegen Art. 941 3. Überweisung an den Richter oder an die Aufsichtsbehörde Art. 941a

IX. Nichtbefolgung der Vorschriften 1. Haftung für Schaden Art. 942 2. Ordnungsbussen Art. 943

Bereits in Kraft gesetzte Artikel der Revision des dreissigsten Titels

C. Zentrale Datenbanken Art. 928b D. AHV-Versichertennummer und Personennummer Art. 928c

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen A. Grundsätze der Firmenbildung

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 944 II. Einzelunternehmen

1. Wesentlicher Inhalt Art. 945 2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 946 Aufgehoben Art. 947–949

499

220 Obligationenrecht

III. Gesellschaftsfirmen 1. Bildung der Firma Art. 950 2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 951

IV. Zweigniederlassungen Art. 952 V. ... Art. 953 VI. Namensänderung Art. 954

B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht Art. 954a C. Überwachung Art. 955 D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften Art. 955a E. Schutz der Firma Art. 956

Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art. 957 B. Buchführung Art. 957a C. Rechnungslegung

I. Zweck und Bestandteile Art. 958 II. Grundlagen der Rechnungslegung

1. Annahme der Fortführung Art. 958a 2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung Art. 958b

III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Art. 958c IV. Darstellung, Währung und Sprache Art. 958d

D. Offenlegung und Einsichtnahme Art. 958e E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher Art. 958f

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung A. Bilanz

I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsfähigkeit Art. 959 II. Mindestgliederung Art. 959a

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung Art. 959b C. Anhang Art. 959c D. Bewertung

I. Grundsätze Art. 960 II. Aktiven

1. Im Allgemeinen Art. 960a

500

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen Art. 960b 3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Art. 960c 4. Anlagevermögen Art. 960d

III. Verbindlichkeiten Art. 960e

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht Art. 961 B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung Art. 961a C. Geldflussrechnung Art. 961b D. Lagebericht Art. 961c E. Erleichterung infolge Konzernrechnung Art. 961d

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

A. Im Allgemeinen Art. 962 B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Art. 962a

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung A. Pflicht zur Erstellung Art. 963 B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung Art. 963a C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Art. 963b Aufgehoben Art. 964

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Begriff des Wertpapiers Art. 965 B. Verpflichtung aus dem Wertpapier Art. 966 C. Übertragung des Wertpapiers

I. Allgemeine Form Art. 967 II. Indossierung

1. Form Art. 968 2. Wirkung Art. 969

D. Umwandlung Art. 970

501

220 Obligationenrecht

E. Kraftloserklärung I. Geltendmachung Art. 971 II. Verfahren. Wirkung Art. 972

F. Besondere Vorschriften Art. 973 G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und Wertrechte

I. Sammelverwahrung von Wertpapieren Art. 973a II. Globalurkunde Art. 973b III. Wertrechte Art. 973c

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere A. Begriff Art. 974 B. Ausweis über das Gläubigerrecht

I. In der Regel Art. 975 II. Beim hinkenden Inhaberpapier Art. 976

C. Kraftloserklärung Art. 977 Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

A. Begriff Art. 978 B. Einreden des Schuldners

I. Im Allgemeinen Art. 979 II. Bei Inhaberzinscoupons Art. 980

C. Kraftloserklärung I. Im Allgemeinen

1. Begehren Art. 981 2. Zahlungsverbot Art. 982 3. Aufgebot, Anmeldungsfrist Art. 983 4. Art der Bekanntmachung Art. 984 5. Wirkung a. Bei Vorlegung der Urkunde Art. 985 b. Bei Nichtvorlegung Art. 986

II. Bei Coupons im besondern Art. 987 III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren Art. 988

D. Schuldbrief Art. 989 Vierter Abschnitt: Der Wechsel

A. Wechselfähigkeit Art. 990

502

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

B. Gezogener Wechsel I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

1. Erfordernisse Art. 991 2. Fehlen von Erfordernissen Art. 992 3. Arten Art. 993 4. Zahlstellen. Domizilwechsel Art. 994 5. Zinsversprechen Art. 995 6. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme Art. 996 7. Unterschriften von Wechselunfähigen Art. 997 8. Unterschrift ohne Ermächtigung Art. 998 9. Haftung des Ausstellers Art. 999 10. Blankowechsel Art. 1000

II. Indossament 1. Übertragbarkeit Art. 1001 2. Erfordernisse Art. 1002 3. Form Art. 1003 4. Wirkungen

a. Übertragungsfunktion Art. 1004 b. Garantiefunktion Art. 1005 c. Legitimation des Inhabers Art. 1006

5. Einreden Art. 1007 6. Vollmachtsindossament Art. 1008 7. Offenes Pfandindossament Art. 1009 8. Nachindossament Art. 1010

III. Annahme 1. Recht zur Vorlegung Art. 1011 2. Gebot und Verbot der Vorlegung Art. 1012 3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln Art. 1013 4. Nochmalige Vorlegung Art. 1014 5. Form der Annahme Art. 1015 6. Einschränkungen der Annahme Art. 1016 7. Domiziliat und Zahlstelle Art. 1017

503

220 Obligationenrecht

8. Wirkung der Annahme a. Im Allgemeinen Art. 1018 b. Bei Streichung Art. 1019

IV. Wechselbürgschaft 1. Wechselbürgen Art. 1020 2. Form Art. 1021 3. Wirkungen Art. 1022

V. Verfall 1. Im Allgemeinen Art. 1023 2. Bei Sichtwechseln Art. 1024 3. Bei Nachsichtwechseln Art. 1025 4. Fristenberechnung Art. 1026 5. Zeitberechnung nach altem Stil Art. 1027

VI. Zahlung 1. Vorlegung zur Zahlung Art. 1028 2. Recht auf Quittung. Teilzahlung Art. 1029 3. Zahlung vor und bei Verfall Art. 1030 4. Zahlung in fremder Währung Art. 1031 5. Hinterlegung Art. 1032

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung 1. Rückgriff des Inhabers Art. 1033 2. Protest

a. Fristen und Erfordernisse Art. 1034 b. Zuständigkeit Art. 1035 c. Inhalt Art. 1036 d. Form Art. 1037 e. Bei Teilannahme Art. 1038 f. Gegen mehrere Personen Art. 1039 g. Abschrift der Protesturkunde Art. 1040 h. Mangelhafter Protest Art. 1041

3. Benachrichtigung Art. 1042 4. Protesterlass Art. 1043 5. Solidarische Haftung der Wechselverpflichteten Art. 1044

504

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

6. Inhalt des Rückgriffs a. Des Inhabers Art. 1045 b. Des Einlösers Art. 1046 c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung Art. 1047 d. Bei Teilannahme Art. 1048 e. Rückwechsel Art. 1049

7. Präjudizierung a. Im Allgemeinen Art. 1050 b. Höhere Gewalt Art. 1051 c. Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 1052

VIII. Übergang der Deckung Art. 1053

IX. Ehreneintritt 1. Allgemeine Vorschriften Art. 1054 2. Ehrenannahme

a. Voraussetzungen. Stellung des Inhabers Art. 1055 b. Form Art. 1056 c. Haftung des Ehrenannehmenden. Wirkung auf das Rück- griffsrecht Art. 1057

3. Ehrenzahlung a. Voraussetzungen Art. 1058 b. Verpflichtung des Inhabers Art. 1059 c. Folge der Zurückweisung Art. 1060 d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung Art. 1061 e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehrenzahlungen Art. 1062

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

1. Ausfertigungen a. Recht auf mehrere Ausfertigungen Art. 1063 b. Verhältnis der Ausfertigungen Art. 1064 c. Annahmevermerk Art. 1065

2. Abschriften a. Form und Wirkung Art. 1066 b. Auslieferung der Urschrift Art. 1067

XI. Änderungen des Wechsels Art. 1068

505

220 Obligationenrecht

XII. Verjährung 1. Fristen Art. 1069 2. Unterbrechung

a. Gründe Art. 1070 b. Wirkungen Art. 1071

XIII. Kraftloserklärung 1. Vorsorgliche Massnahmen Art. 1072 2. Bekannter Inhaber Art. 1073 3. Unbekannter Inhaber

a. Pflichten des Gesuchstellers Art. 1074 b. Einleitung des Aufgebots Art. 1075 c. Fristen Art. 1076 d. Veröffentlichung Art. 1077

4. Wirkung a. Bei Vorlegung des Wechsels Art. 1078 b. Bei Nichtvorlegung Art. 1079

5. Richterliche Verfügungen Art. 1080 XIV. Allgemeine Vorschriften

1. Fristbestimmungen a. Feiertage Art. 1081 b. Fristberechnung Art. 1082 c. Ausschluss von Respekttagen Art. 1083

2. Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen Art. 1084 3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden Art. 1085

XV. Geltungsbereich der Gesetze 1. Wechselfähigkeit Art. 1086 2. Form und Fristen der Wechselerklärungen

a. Im Allgemeinen Art. 1087 b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechsel- rechts Art. 1088 c. Ausübung des Rückgriffs Art. 1089

3. Wirkung der Wechselerklärungen a. Im Allgemeinen Art. 1090 b. Teilannahme und Teilzahlung Art. 1091 c. Zahlung Art. 1092 d. Bereicherungsanspruch Art. 1093

506

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

e. Übergang der Deckung Art. 1094 f. Kraftloserklärung Art. 1095

C. Eigener Wechsel 1. Erfordernisse Art. 1096 2. Fehlen von Erfordernissen Art. 1097 3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel Art. 1098 4. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme Art. 1099

Fünfter Abschnitt: Der Check I. Ausstellung und Form des Checks

1. Erfordernisse Art. 1100 2. Fehlen von Erfordernissen Art. 1101 3. Passive Checkfähigkeit Art. 1102 4. Deckungserfordernis Art. 1103 5. Ausschluss der Annahme Art. 1104 6. Bezeichnung des Remittenten Art. 1105 7. Zinsvermerk Art. 1106 8. Zahlstellen. Domizilcheck Art. 1107

II. Übertragung 1. Übertragbarkeit Art. 1108 2. Erfordernisse Art. 1109 3. Legitimation des Inhabers Art. 1110 4. Inhabercheck Art. 1111 5. Abhandengekommener Check Art. 1112 6. Rechte aus dem Nachindossament Art. 1113

III. Checkbürgschaft Art. 1114

IV. Vorlegung und Zahlung 1. Verfallzeit Art. 1115 2. Vorlegung zur Zahlung Art. 1116 3. Zeitberechnung nach altem Stil Art. 1117 4. Einlieferung in eine Abrechnungsstelle Art. 1118 5. Widerruf

a. Im Allgemeinen Art. 1119

507

220 Obligationenrecht

b. Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 1120 6. Prüfung der Indossamente Art. 1121 7. Zahlung in fremder Währung Art. 1122

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck 1. Gekreuzter Check

a. Begriff Art. 1123 b. Wirkungen Art. 1124

2. Verrechnungscheck a. Im Allgemeinen Art. 1125 b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckung Art. 1126 c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder der Ausgleichung Art. 1127

VI. Rückgriff mangels Zahlung 1. Rückgriffsrechte des Inhabers Art. 1128 2. Protesterhebung. Fristen Art. 1129 3. Inhalt der Rückgriffsforderung Art. 1130 4. Vorbehalt der höheren Gewalt Art. 1131

VII. Gefälschter Check Art. 1132

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks Art. 1133

IX. Verjährung Art. 1134

X. Allgemeine Vorschriften 1. Begriff des «Bankiers» Art. 1135 2. Fristbestimmungen

a. Feiertage Art. 1136 b. Fristberechnung Art. 1137

XI. Geltungsbereich der Gesetze 1. Passive Checkfähigkeit Art. 1138 2. Form und Fristen der Checkerklärungen Art. 1139 3. Wirkung der Checkerklärungen

a. Recht des Ausstellungsortes Art. 1140 b. Recht des Zahlungsortes Art. 1141

508

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

c. Recht des Wohnsitzes Art. 1142

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts Art. 1143

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes Art. 1144

Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

A. Im Allgemeinen I. Voraussetzungen Art. 1145 II. Einreden des Schuldners Art. 1146

B. Wechselähnliche Papiere I. Anweisungen an Ordre

1. Im Allgemeinen Art. 1147 2. Keine Annahmepflicht Art. 1148 3. Folgen der Annahme Art. 1149 4. Keine Wechselbetreibung Art. 1150

II. Zahlungsversprechen an Ordre Art. 1151 C. Andere indossierbare Papiere Art. 1152

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere A. Erfordernisse Art. 1153 B. Der Pfandschein Art. 1154 C. Bedeutung der Formvorschriften Art. 1155

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen Erster Abschnitt: ...

Aufgehoben Art. 1156

Zweiter Abschnitt: Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

A. Voraussetzungen Art. 1157 B. Anleihensvertreter

I. Bestellung Art. 1158 II. Befugnisse

1. Im Allgemeinen Art. 1159 2. Kontrolle des Schuldners Art. 1160 3. Bei pfandgesicherten Anleihen Art. 1161

III. Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162

509

220 Obligationenrecht

IV. Kosten Art. 1163 C. Gläubigerversammlung

I. Im Allgemeinen Art. 1164 II. Einberufung

1. Im Allgemeinen Art. 1165 2. Stundung Art. 1166

III. Abhaltung 1. Stimmrecht Art. 1167 2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger Art. 1168

IV. Verfahrensvorschriften Art. 1169 D. Gemeinschaftsbeschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte 1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit a. Bei nur einer Gemeinschaft Art. 1170 b. Bei mehreren Gemeinschaften Art. 1171 c. Feststellung der Mehrheit Art. 1172 2. Beschränkungen a. Im Allgemeinen Art. 1173 b. Gleichbehandlung Art. 1174 c. Status und Bilanz Art. 1175 3. Genehmigung a. Im Allgemeinen Art. 1176 b. Voraussetzungen Art. 1177 c. Weiterzug Art. 1178 d. Widerruf Art. 1179

II. Andere Beschlüsse 1. Vollmacht des Anleihensvertreters Art. 1180 2. Die übrigen Fälle Art. 1181 3. Anfechtung Art. 1182

E. Besondere Anwendungsfälle I. Konkurs des Schuldners Art. 1183 II. Nachlassvertrag Art. 1184 III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen Art. 1185

F. Zwingendes Recht Art. 1186

510

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962

A. Konkursprivileg Art. 1 B. Unlauterer Wettbewerb Art. 2 C. Übergangsrecht Art. 3 D. Inkrafttreten Art. 4

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005

A. Allgemeine Regel Art. 1 B. Anpassungsfrist Art. 2 C. Leistung der Einlagen Art. 3 D. Partizipationsscheine und Genussscheine Art. 4 E. Eigene Stammanteile Art. 5 F. Nachschusspflicht Art. 6 G. Revisionsstelle Art. 7 H. Stimmrecht Art. 8 J. Anpassung statutarischer Mehrheitserfordernisse Art. 9 K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung Art. 10 L. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen Art. 11

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011

A. Allgemeine Regel Art. 1 B. Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Art. 2

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014

A. Allgemeine Regel Art. 1 B. Anpassung von Statuten und Reglementen Art. 2

511

220 Obligationenrecht

C. Meldepflichten Art. 3

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015

A. Allgemeine Regel Art. 1 B. Anpassung eingetragener Firmen Art. 2 C. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 3

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019

A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handelsregisteramt Art. 2 C. Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien

1. Geltungsbereich Art. 3 2. Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien Art. 4 3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handelsregister Art. 5 4. Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspendierung von Rechten Art. 6 5. Nachholen der Meldung Art. 7 6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft Art. 8

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel

Art. 1 Aufgehoben Art. 2‒4

Art. 5 Art. 6

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel Änderung des OR Art. 1 Änderung des ZGB Art. 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Art. 3 Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Art. 4 Änderung des Arbeitsgesetzes Art. 5 Aufhebung eidgenössischer Vorschriften Art. 6 Anpassung altrechtlicher Verhältnisse Art. 7

512

220Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

Inkrafttreten des Gesetzes Art. 8

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels

A. Übergangsrecht Art. 1 B. Konkursprivileg Art. 2 C. Inkrafttreten Art. 3

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII

A. Anwendbarkeit des Schlusstitels Art. 1 B. Anpassung alter Gesellschaften an das neue Recht

I. Im Allgemeinen Art. 2 II. Wohlfahrtsfonds Art. 3

Aufgehoben Art. 4 C. Bilanzvorschriften

I. Vorbehalt ausserordentlicher Verhältnisse Art. 5 II. ... Art. 6

D. Haftungsverhältnisse der Genossenschafter Art. 7 E. Geschäftsfirmen Art. 8 F. Früher ausgegebene Wertpapiere

I. Namenpapiere Art. 9 II. Aktien

1. Nennwert Art. 10 2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien Art. 11

III. Wechsel und Checks Art. 12 G. Gläubigergemeinschaft Art. 13 H. ... Art. 14 J. Abänderung des Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetzes Art. 15 K. Verhältnis zum Bankengesetz

I. Allgemeiner Vorbehalt Art. 16 II. Abänderung einzelner Vorschriften Art. 17

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 18 M. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 19

513

220 Obligationenrecht

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel A. Schlusstitel des Zivilgesetzbuches Art. 1 B. Anpassung an das neue Recht

I. Im Allgemeinen Art. 2 II. Einzelne Bestimmungen

1. Partizipations- und Genussscheine Art. 3 2. Ablehnung von Namenaktionären Art. 4 3. Stimmrechtsaktien Art. 5 4. Qualifizierte Mehrheiten Art. 6

C. Änderung von Bundesgesetzen Art. 7 D. Referendum Art. 8 E. Inkrafttreten Art. 9

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels

514

 
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 Federal Act of March 30, 1911, on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations) (status as of April 1, 2020)

220 English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

of 30 March 1911 (Status as of 1 January 2020)

The Federal Assembly of the Swiss Confederation, having considered the Dispatches of the Federal Council dated 3 March 1905 and 1 June 19091 decrees:

Division One: General Provisions Title One: Creation of Obligations Section One: Obligations arising by Contract

Art. 1 A. Conclusion of 1 The conclusion of a contract requires a mutual expression of intent the contract by the parties.I. Mutual expression of 2 The expression of intent may be express or implied.intent 1. In general

Art. 2 2. Secondary 1 Where the parties have agreed on all the essential terms, it is pre- terms sumed that the contract will be binding notwithstanding any reserva-

tion on secondary terms. 2 In the event of failure to reach agreement on such secondary terms, the court must determine them with due regard to the nature of the transaction. 3 The foregoing is subject to the provisions governing the form of contracts.

AS 27 317 and BS 2 199 BBl 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 6951

1

220 Code of Obligations

II. Offer and acceptance 1. Offer subject to time limit

2. Offer without time limit a. In the parties’ presence

b. In the parties’ absence

3. Implied acceptance

3a. Unsolicited goods

Art. 3 1 A person who offers to enter into a contract with another person and sets a time limit for acceptance is bound by his offer until the time limit expires. 2 He is no longer bound if no acceptance has reached him on expiry of the time limit.

Art. 4 1 Where an offer is made in the offeree’s presence and no time limit for acceptance is set, it is no longer binding on the offeror unless the offeree accepts it immediately. 2 Contracts concluded by telephone are deemed to have been conclud- ed in the parties’ presence where they or their agents communicated in person.

Art. 5 1 Where an offer is made in the offeree’s absence and no time limit for acceptance is set, it remains binding on the offeror until such time as he might expect a reply sent duly and promptly to reach him. 2 He may assume that his offer has been promptly received. 3 Where an acceptance sent duly and promptly is late in reaching the offeror and he does not wish to be bound by his offer, he must imme- diately inform the offeree.

Art. 6 Where the particular nature of the transaction or the circumstances are such that express acceptance cannot reasonably be expected, the con- tract is deemed to have been concluded if the offer is not rejected within a reasonable time.

Art. 6a2 1 The sending of unsolicited goods does not constitute an offer. 2 The recipient is not obliged to return or keep such goods. 3 Where unsolicited goods have obviously been sent in error, the recipient must inform the sender.

Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990, in force since 1 July 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

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2

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. Non-binding offer, an- nouncement of prices, display

5. Publicly promised remuneration

6. Withdrawal of offer and acceptance

III. Entry into effect of a contract concluded in the parties’ absence

B. Form of contracts I. Formal requirements and significance in general

Art. 7 1 An offeror is not bound by his offer if he has made express declara- tion to that effect or such a reservation arises from the circumstances or from the particular nature of the transaction. 2 The sending of tariffs, price lists and the like does not constitute an offer. 3 By contrast, the display of merchandise with an indication of its price does generally constitute an offer.

Art. 8 1 A person who publicly promises remuneration or a reward in ex- change for the performance of an act must pay in accordance with his promise. 2 If he withdraws his promise before performance has been made, he must reimburse any person incurring expenditure in good faith on account of the promise up to the maximum amount promised unless he can prove that such person could not have provided the performance in question.

Art. 9 1 An offer is deemed not to have been made if its withdrawal reaches the offeree before or at the same time as the offer itself or, where it arrives subsequently, if it is communicated to the offeree before he becomes aware of the offer. 2 The same applies to a withdrawal of an acceptance.

Art. 10 1 A contract concluded in the parties’ absence takes effect from the time acceptance is sent. 2 Where express acceptance is not required, the contract takes effect from the time the offer is received.

Art. 11 1 The validity of a contract is not subject to compliance with any particular form unless a particular form is prescribed by law. 2 In the absence of any provision to the contrary on the significance and effect of formal requirements prescribed by law, the contract is valid only if such requirements are satisfied.

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220 Code of Obligations

II. Written form 1. Form required by law a. Scope

b. Effect

c. Signature

d. Mark in lieu of signature

2. Form stipulat- ed by contract

Art. 12 Where the law requires that a contract be done in writing, the require- ment also applies to any amendment to the contract with the exception of supplementary collateral clauses that do not conflict with the origi- nal document.

Art. 13 1 A contract required by law to be in writing must be signed by all persons on whom it imposes obligations.

32 ...

Art. 14 1 Signatures must be appended by hand by the parties to the contract. 2 A signature reproduced by mechanical means is recognised as suffi- cient only where such reproduction is customarily permitted, and in particular in the case of signatures on large numbers of issued securi- ties. 2bis An authenticated electronic signature combined with an authenti- cated time stamp within the meaning of the Federal Act of 18 March 20164 on Electronic Signatures is deemed equivalent to a handwritten signature, subject to any statutory or contractual provision to the contrary.5 3 The signature of a blind person is binding only if it has been duly certified or if it is proved that he was aware of the terms of the docu- ment at the time of signing.

Art. 15 Subject to the provisions relating to bills of exchange, any person unable to sign may make a duly certified mark by hand or give a certified declaration in lieu of a signature.

Art. 16 1 Where the parties agree to make a contract subject to formal re- quirements not prescribed by law, it is presumed that the parties do not wish to assume obligations until such time as those requirements are satisfied.

3 Repealed by Annex No 2 to the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, with effect from 1 Jan 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

4 SR 943.03 5 Inserted by Annex No 2 to the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures

(AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Amended by Annex No II 4 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Cause of obligation

D. Interpretation of contracts, simulation

E. Terms of the contract I. Definition of terms

II. Nullity

III. Unfair advantage

2 Where the parties stipulate a written form without elaborating fur- ther, the provisions governing the written form as required by law apply to satisfaction of that requirement.

Art. 17 An acknowledgment of debt is valid even if it does not state the cause of the obligation.

Art. 18 1 When assessing the form and terms of a contract, the true and com- mon intention of the parties must be ascertained without dwelling on any inexact expressions or designations they may have used either in error or by way of disguising the true nature of the agreement. 2 A debtor may not plead simulation as a defence against a third party who has become his creditor in reliance on a written acknowledgment of debt.

Art. 19 1 The terms of a contract may be freely determined within the limits of the law. 2 Clauses that deviate from those prescribed by law are admissible only where the law does not prescribe mandatory forms of wording or where deviation from the legally prescribed terms would contravene public policy, morality or rights of personal privacy.

Art. 20 1 A contract is void if its terms are impossible, unlawful or immoral. 2 However, where the defect pertains only to certain terms of a con- tract, those terms alone are void unless there is cause to assume that the contract would not have been concluded without them.

Art. 21 1 Where there is a clear discrepancy between performance and consid- eration under a contract concluded as a result of one party’s exploita- tion of the other’s straitened circumstances, inexperience or thought- lessness, the person suffering damage may declare within one year that he will not honour the contract and demand restitution of any perfor- mance already made. 2 The one-year period commences on conclusion of the contract.

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220 Code of Obligations

IV. Agreement to conclude a contract

F. Defect in consent I. Error 1. Effect

2. Cases of mistake

3. Invoking error contrary to good faith

4. Error by negligence

Art. 22 1 Parties may reach a binding agreement to enter into a contract at a later date. 2 Where in the interests of the parties the law makes the validity of a contract conditional on observance of a particular form, the same applies to the agreement to conclude a contract.

Art. 23 A party labouring under a fundamental error when entering into a contract is not bound by that contract.

Art. 24 1 An error is fundamental in the following cases in particular:

1. where the party acting in error intended to conclude a contract different from that to which he consented;

2. where the party acting in error has concluded a contract relat- ing to a subject matter other than the subject matter he intend- ed or, where the contract relates to a specific person, to a per- son other than the one he intended;

3. where the party acting in error has promised to make a signifi- cantly greater performance or has accepted a promise of a sig- nificantly lesser consideration than he actually intended;

4. where the error relates to specific facts which the party acting in error considered in good faith to be a necessary basis for the contract.

2 However, where the error relates solely to the reason for concluding the contract, it is not fundamental. 3 Calculation errors do not render a contract any less binding, but must be corrected.

Art. 25 1 A person may not invoke error in a manner contrary to good faith. 2 In particular, the party acting in error remains bound by the contract he intended to conclude, provided the other party accepts that contract.

Art. 26 1 A party acting in error and invoking that error to repudiate a contract is liable for any damage arising from the nullity of the agreement where the error is attributable to his own negligence, unless the other party knew or should have known of the error.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

5. Incorrect intermediation

II. Fraud

III. Duress 1. Consent to contract

2. Definition of duress

IV. Defect of consent negated by ratification of the contract

2 In the interests of equity, the court may award further damages to the person suffering damage.

Art. 27 Where an offer to enter into a contract or the acceptance of that offer has been incorrectly communicated by a messenger or other intermedi- ary, the provisions governing error apply mutatis mutandis.

Art. 28 1 A party induced to enter into a contract by the fraud of the other party is not bound by it even if his error is not fundamental. 2 A party who is the victim of fraud by a third party remains bound by the contract unless the other party knew or should have known of the fraud at the time the contract was concluded.

Art. 29 1 Where a party has entered into a contract under duress from the other party or a third party, he is not bound by that contract. 2 Where the duress originates from a third party and the other party neither knew nor should have known of it, a party under duress who wishes to be released from the contract must pay compensation to the other party where equity so requires.

Art. 30 1 A party is under duress if, in the circumstances, he has good cause to believe that there is imminent and substantial risk to his own life, limb, reputation or property or to those of a person close to him. 2 The fear that another person might enforce a legitimate claim is taken into consideration only where the straitened circumstances of the party under duress have been exploited in order to extort excessive benefits from him.

Art. 31 1 Where the party acting under error, fraud or duress neither declares to the other party that he intends not to honour the contract nor seeks restitution for the performance made within one year, the contract is deemed to have been ratified. 2 The one-year period runs from the time that the error or the fraud was discovered or from the time that the duress ended. 3 The ratification of a contract made voidable by duress or fraud does not automatically exclude the right to claim damages.

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220 Code of Obligations

G. Agency I. With authori- sation 1. In general a. Effect of agency

b. Scope of authority

2. Authority arising from a transaction a. Restriction and revocation

b. Effect of death, incapaci- ty, etc.

Art. 32 1 The rights and obligations arising from a contract made by an agent in the name of another person accrue to the person represented, and not to the agent. 2 Where the agent did not make himself known as such when making the contract, the rights and obligations arising therefrom accrue direct- ly to the person represented only if the other party must have inferred the agency relationship from the circumstances or did not care with whom the contract was made. 3 Where this is not the case, the claim must be assigned or the debt assumed in accordance with the principles governing such measures.

Art. 33 1 Where authority to act on behalf of another stems from relationships established under public law, it is governed by the public law provi- sions of the Confederation or the cantons. 2 Where such authority is conferred by means of the transaction itself, its scope is determined by that transaction. 3 Where a principal grants such authority to a third party and informs the latter thereof, the scope of the authority conferred on the third party is determined according to wording of the communication made to him.

Art. 34 1 A principal authorising another to act on his behalf by means of a transaction may restrict or revoke such authority at any time without prejudice to any rights acquired by those involved under existing legal relationships, such as an individual contract of employment, a partner- ship agreement or an agency agreement.6 2 Any advance waiver of this right by the principal is void. 3 Where the represented party has expressly or de facto announced the authority he has conferred, he may not invoke its total or partial revo- cation against a third party acting in good faith unless he has likewise announced such revocation.

Art. 35 1 The authority conferred by means of a transaction is extinguished on the loss of capacity to act, bankruptcy, death, or declaration of pre-

Amended by No II Art. 1 No 1 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Return of the instrument conferring authority

d. Time from which end of authority takes effect

II. Without authority 1. Ratification

2. Failure to ratify

sumed death of the principal or the agent, unless the contrary has been agreed or is implied by the nature of the transaction.7 2 The same applies on the dissolution of a legal entity or a company or partnership entered in the commercial register. 3 The mutual personal rights of the parties are unaffected.

Art. 36 1 Where an agent has been issued with an instrument setting out his authority, he must return it or deposit it with the court when that au- thority has ended. 2 Where the principal or his legal successors have omitted to insist on the return of such instrument, they are liable to bona fide third parties for any damage arising from that omission.

Art. 37 1 Until such time as an agent becomes aware that his authority has ended, his actions continue to give rise to rights and obligations on the part of the principal or the latter’s legal successors as if the agent's authority still existed. 2 This does not apply in cases in which the third party is aware that the agent’s authority has ended.

Art. 38 1 Where a person without authority enters into a contract on behalf of a third party, rights and obligations do not accrue to the latter unless he ratifies the contract. 2 The other party has the right to request that the represented party ratify the contract within a reasonable time, failing which he is no longer bound by it.

Art. 39 1 Where ratification is expressly or implicitly refused, action may be brought against the person who acted as agent for compensation in respect of any damage caused by the extinction of the contract unless he can prove that the other party knew or should have known that he lacked the proper authority. 2 Where the agent is at fault, the court may order him to pay further damages on grounds of equity. 3 In all cases, claims for unjust enrichment are reserved.

Amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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220 Code of Obligations

Art. 40 III. Reservation The special provisions governing the authority of agents and govern- of special provisions ing bodies of companies and partnerships and of registered and other

authorised agents are unaffected.

Art. 40a8 H. Revocation in 1 The following provisions apply to contracts relating to goods and door-to-door sales and similar services intended for the customer’s personal or family use where: contracts I. Scope of a. the supplier of the goods or services acted in a professional or application commercial capacity and

b. the consideration from the buyer exceeds 100 francs. 2 These provisions do not apply to insurance policies and to legal transactions that are entered into by financial institutions and banks within the framework of existing financial services contracts in ac- cordance with the Federal Act of 15 June 20189.10 3 In the event of significant change to the purchasing power of the national currency, the Federal Council shall adjust the sum indicated in para. 1 let. b accordingly.

Art. 40b11 II. General A customer may revoke his offer to enter into a contract or his ac- principle ceptance of such an offer if the transaction was proposed:

a. 12 at his place of work, on residential premises or in their imme- diate vicinity;

b. on public transport or on a public thoroughfare; c. during a promotional event held in connection with an excur-

sion or similar event; d.13 by telephone or by a comparable means of simultaneous verbal

communication.

8 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990, in force since 1 July 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

9 SR 950.1 10 Amended by Annex No 1 of the Financial Services Act of 15 June 2018, in force since

1 Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). 11 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990, in force since 1 July 1991

(AS 1991 846; BBl 1986 II 354). 12 Amended by No I of the FA of 18 June 1993, in force since 1 Jan 1994

(AS 1993 3120; BBl 1993 I 757). 13 Inserted by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force

since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 40c14 III. Exceptions The customer has no right of revocation:

a. if he expressly requested the contractual negotiations; b. if he declared his offer or acceptance at a stand at a market or

trade fair.

Art. 40d15 IV. Duty to 1 The supplier must inform the customer in writing or in another form inform that may be evidenced by text of the latter’s right of revocation and of

the form and time limit to be observed when exercising such right, and must provide his address.16 2 Such information must be dated and permit identification of the contract in question. 3 The information must be transmitted in such a manner that the cus- tomer is aware of it when he proposes or accepts the contract.17

Art. 40e18 V. Revocation 1 Revocation need not be in any particular form. The onus is on the 1. Form and time customer to prove that he has revoked the contract within the timelimit

limit.19 2 The prescriptive period for revocation is 14 days and commences as soon as the customer:20

a. has proposed or accepted the contract; and b. has become aware of the information stipulated in Art. 40d.

3 The onus is on the supplier to prove when the customer received the information stipulated in Art. 40d.

14 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Amended by No I of the FA of 18 June 1993, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 757).

15 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Amended by No I of the FA of 18 June 1993, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 757).

16 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

17 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

18 Inserted by No I of the FA of 5 October 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Amended by No I of the FA of 18 June 1993, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 757).

19 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

20 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

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220 Code of Obligations

2. Consequences

A. General principles I. Conditions of liability

II. Determining the damage

4 The time limit is observed if, on the last day of the prescriptive period, the customer informs the supplier of revocation or posts his written notice of revocation.21

Art. 40f22 1 Where the customer has revoked the contract, the parties must pro- vide restitution for any performance already made. 2 Where the customer has made use of the goods, he owes an appropri- ate rental payment to the supplier. 3 Where the supplier has rendered services to him, the customer must reimburse the supplier for outlays and expenses incurred in accordance with the provisions governing agency (Art. 402). 4 The customer does not owe the supplier any further compensation.

Art. 40g23

Section Two: Obligations in Tort

Art. 41 1 Any person who unlawfully causes damage to another, whether wilfully or negligently, is obliged to provide compensation. 2 A person who wilfully causes damage to another in an immoral manner is likewise obliged to provide compensation.

Art. 42 1 A person claiming damages must prove that damage occurred. 2 Where the exact value of the damage cannot be quantified, the court shall estimate the value at its discretion in the light of the normal course of events and the steps taken by the person suffering damage. 3 The costs of treating animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes may be claimed within appropriate limits as a loss even if they exceed the value of the animal.24

21 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

22 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990, in force since 1 July 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

23 Inserted by No I of the FA of 5 Oct. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Repealed by Annex No 5 to the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

24 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 2002 (Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 3885 5418).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Determining compensation

IV. Grounds for reducing compensation

V. Special cases 1. Homicide and personal injury a. Damages for homicide

b. Damages for personal injury

Art. 43 1 The court determines the form and extent of the compensation pro- vided for damage incurred, with due regard to the circumstances and the degree of culpability. 1bis Where an animal kept as a pet rather than for investment or com- mercial purposes has been injured or killed, the court may take appro- priate account of its sentimental value to its owner or his dependants.25 2 Where damages are awarded in the form of periodic payments, the debtor must at the same time post security.

Art. 44 1 Where the person suffering damage consented to the harmful act or circumstances attributable to him helped give rise to or compound the damage or otherwise exacerbated the position of the party liable for it, the court may reduce the compensation due or even dispense with it entirely. 2 The court may also reduce the compensation award in cases in which the damage was caused neither wilfully nor by gross negligence and where payment of such compensation would leave the liable party in financial hardship.

Art. 45 1 In the event of homicide, compensation must cover all expenses arising and in particular the funeral costs. 2 Where death did not occur immediately, the compensation must also include the costs of medical treatment and losses arising from inability to work. 3 Where others are deprived of their means of support as a result of homicide, they must also be compensated for that loss.

Art. 46 1 In the event of personal injury, the victim is entitled to reimburse- ment of expenses incurred and to compensation for any total or partial inability to work and for any loss of future earnings. 2 Where the consequences of the personal injury cannot be assessed with sufficient certainty at the time the award is made, the court may reserve the right to amend the award within two years of the date on which it was made.

25 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 2002 (Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 3885 5418).

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220 Code of Obligations

c. Satisfaction

2. ...

3. Injury to personality rights

VI. Multiple liable parties 1. In tort

2. On different legal grounds

Art. 47 In cases of homicide or personal injury, the court may award the victim of personal injury or the dependants of the deceased an appro- priate sum by way of satisfaction.

Art. 4826

Art. 4927 1 Any person whose personality rights are unlawfully infringed is entitled to a sum of money by way of satisfaction provided this is justified by the seriousness of the infringement and no other amends have been made. 2 The court may order that satisfaction be provided in another manner instead of or in addition to monetary compensation.

Art. 50 1 Where two or more persons have together caused damage, whether as instigator, perpetrator or accomplice, they are jointly and severally liable to the person suffering damage. 2 The court determines at its discretion whether and to what extent they have right of recourse against each other. 3 Abettors are liable in damages only to the extent that they received a share in the gains or caused damage due to their involvement.

Art. 51 1 Where two or more persons are liable for the same damage on differ- ent legal grounds, whether under tort law, contract law or by statute, the provision governing recourse among persons who have jointly caused damage is applicable mutatis mutandis. 2 As a rule, compensation is provided first by those who are liable in tort and last by those who are deemed liable by statutory provision without being at fault or in breach of contractual obligation.

26 Repealed by Art. 21 para. 1 of the FA of 30 Sept. 1943 on Unfair Competition, with effect from 1 March 1945 (BS 2 951).

27 Amended by No II 1 of the FA of 16 Dec 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 661).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VII. Self- defence, necessity, legitimate use of force

VIII. Relation- ship with criminal law

B. Liability of persons lacking capacity to consent

C. Liability of employers

Art. 52 1 Where a person has acted in self-defence, he is not liable to pay compensation for damage caused to the person or property of the aggressor. 2 A person who damages the property of another in order to protect himself or another person against imminent damage or danger must pay damages at the court’s discretion. 3 A person who uses force to protect his rights is not liable in damages if in the circumstances the assistance of the authorities could not have been obtained in good time and such use of force was the only means of preventing the loss of his rights or a significant impairment of his ability to exercise them.

Art. 53 1 When determining fault or lack of fault and capacity or incapacity to consent, the court is not bound by the provisions governing criminal capacity nor by any acquittal in the criminal court. 2 The civil court is likewise not bound by the verdict in the criminal court when determining fault and assessing compensation.

Art. 54 1 On grounds of equity, the court may also order a person who lacks capacity to consent to provide total or partial compensation for the damage he has caused. 2 A person who has temporarily lost his capacity to consent is liable for any damage caused when in that state unless he can prove that said state arose through no fault of his own.

Art. 55 1 An employer is liable for the damage caused by his employees or ancillary staff in the performance of their work unless he proves that he took all due care to avoid a damage of this type or that the damage would have occurred even if all due care had been taken.28 2 The employer has a right of recourse against the person who caused the damage to the extent that such person is liable in damages.

28 Amended by No II Art. 1 No 2 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

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220 Code of Obligations

D. Liability for animals I. Damages

II. Seizure of animals

E. Liability of property owners I. Damages

II. Safety measures

F. Liability in respect of cryptographic keys

Art. 56 1 In the event of damage caused by an animal, its keeper is liable unless he proves that in keeping and supervising the animal he took all due care or that the damage would have occurred even if all due care had been taken. 2 He has a right of recourse if the animal was provoked either by another person or by an animal belonging to another person.

293 ...

Art. 57 1 A person in possession of a plot of land is entitled to seize animals belonging to another which cause damage on that land and take them into his custody as security for his claim for compensation or even to kill them, where justified by the circumstances. 2 He nonetheless has an obligation to notify the owner of such animals without delay or, if the owner is not known to him, to take the neces- sary steps to trace the owner.

Art. 58 1 The owner of a building or any other structure is liable for any dam- age caused by defects in its construction or design or by inadequate maintenance. 2 He has a right of recourse against persons liable to him in this re- gard.

Art. 59 1 A person who is at risk of suffering damage due to a building or structure belonging to another may insist that the owner take the necessary steps to avert the danger. 2 Orders given by the police for the protection of persons and property are unaffected.

Art. 59a30 1 The owner of a cryptographic key used to generate electronic signa- tures or seals is liable to third parties for any damage they have suf- fered as a result of relying on a valid certificate issued by a provider of

29 Repealed by Art. 27 No 3 of the FA of 20 June 1986 on Hunting, with effect from 1 April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).

30 Inserted by Annex No 2 to the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Amended by Annex No II 4 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001)

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

G. Prescription32

certification services within the meaning of the Federal Act of 18 March 201631 on Electronic Signatures. 2 The owner is absolved of liability if he can satisfy the court that he took all the security precautions that could reasonably be expected in the circumstances to prevent misuse of the cryptographic key. 3 The Federal Council defines the security precautions to be taken pursuant to paragraph 2.

Art. 60 1 The right to claim damages or satisfaction prescribes three years from the date on which the person suffering damage became aware of the loss, damage or injury and of the identity of the person liable for it but in any event ten years after the date on which the harmful conduct took place or ceased.33. 1bis In cases death or injury, the right to claim damages or satisfaction prescribes three years from the date on which the person suffering damage became aware of the damage and of the identity of person liable for it, but in any event twenty years after the date on which the harmful conduct took place or ceased.34 2 If the person liable has committed a criminal offence through his or her harmful conduct, then notwithstanding the foregoing paragraphs the right to damages or satisfaction prescribes at the earliest when the right to prosecute the offence becomes time-barred. If the right to prosecute is no longer liable to become time-barred because a first instance criminal judgment has been issued, the right to claim damages or satisfaction prescribes at the earliest three years after notice of the judgment is given.35 3 Where the tort has given rise to a claim against the person suffering damage, he may refuse to satisfy the claim even if his own claim in tort is time-barred.

31 SR 943.03 32 Amended by Annex No 2 to the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force

since 1 Jan 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679.03). 33 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in

force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). 34 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force

since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). 35 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in

force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220 Code of Obligations

H. Liability of civil servants and public officials36

A. Requirement I. In general

II. Payment in satisfaction of a non-existent obligation

B. Scope of restitution I. Obligations of the unjustly enriched party

II. Rights in respect of expenditures

Art. 61 1 The Confederation and the cantons may by way of legislation enact provisions that deviate from those of this Section to govern the liabil- ity of civil servants and public officials to pay damages or satisfaction for any damage they cause in the exercise of their duties. 2 The provisions of this Section may not, however, be modified by cantonal legislation in the case of commercial duties performed by civil servants or public officials.

Section Three: Obligations deriving from Unjust Enrichment

Art. 62 1 A person who has enriched himself without just cause at the expense of another is obliged to make restitution. 2 In particular, restitution is owed for money benefits obtained for no valid reason whatsoever, for a reason that did not transpire or for a reason that subsequently ceased to exist.

Art. 63 1 A person who has voluntarily satisfied a non-existent debt has a right to restitution of the sum paid only if he can prove that he paid it in the erroneous belief that the debt was owed. 2 Restitution is excluded where payment was made in satisfaction of a debt that has prescribe or of a moral obligation. 3 The provisions of federal debt collection and bankruptcy law gov- erning the right to the restitution of payments made in satisfaction of non-existent claims are unaffected.

Art. 64 There is no right of restitution where the recipient can show that he is no longer enriched at the time the claim for restitution is brought, unless he alienated the money benefits in bad faith or in the certain knowledge that he would be bound to return them.

Art. 65 1 The recipient is entitled to reimbursement of necessary and useful expenditures, although where the unjust enrichment was received in

36 Amended by Annex No 2 to the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Exclusion of restitution

D. Prescription

A. General principles I. Performance by the obligor in person

II. Object of performance 1. Part payment

2. Indivisible performance

bad faith, the reimbursement of useful expenditures must not exceed the amount of added value as at the time of restitution. 2 He is not entitled to any compensation for other expenditures, but where no such compensation is offered to him, he may, before return- ing the property, remove anything he has added to it provided this is possible without damaging it.

Art. 66 No right to restitution exists in respect of anything given with a view to producing an unlawful or immoral outcome.

Art. 67 1 The right to claim restitution for unjust enrichment prescribes three years after the date on which the person suffering damage learned of his or her claim and in any event ten years after the date on which the claim first arose.37 2 Where the unjust enrichment consists of a claim against the person suffering damage, he or she may refuse to satisfy the claim even if his or her own claim for restitution has prescribed.

Title Two: Effect of Obligations Section One: Performance of Obligations

Art. 68 An obligor is not obliged to discharge his obligation in person unless so required by the obligee.

Art. 69 1 A creditor may refuse partial payment where the total debt is estab- lished and due. 2 If the creditor wishes to accept part payment, the debtor may not refuse to settle the part of the debt that he acknowledges is due.

Art. 70 1 Where indivisible performance is due to several obligees, the obligor must make performance to all of them jointly, and each obligee may demand that performance be made to all of them jointly.

37 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220 Code of Obligations

3. Debt of generic object

4. Obligations involving choice of performance

5. Interest

B. Place of performance

2 Where indivisible performance is due by several obligors, each of them has an obligation to make performance in full. 3 Unless circumstances dictate otherwise, an obligor who has satisfied the obligee may then claim proportionate compensation from the other obligors and to that extent the claim of the satisfied obligee passes to him.

Art. 71 1 If the object owed is defined only in generic terms, the obligor may choose what object is given in repayment unless otherwise stipulated under the legal relationship. 2 However, the obligor must not offer an object of less-than-average quality.

Art. 72 Where an obligation may be discharged by one of several alternative types of performance, the obligor may choose which performance to make unless otherwise stipulated under the legal relationship.

Art. 73 1 Where an obligation involves the payment of interest but the rate is not set by contract, law or custom, interest is payable at the rate of 5% per annum. 2 Public law provisions governing abusive interest charges are not affected.

Art. 74 1 The place of performance is determined by the intention of the par- ties as stated expressly or evident from the circumstances. 2 Except where otherwise stipulated, the following principles apply:

1. pecuniary debts must be paid at the place where the creditor is resident at the time of performance;

2. where a specific object is owed, it must be delivered at the place where it was located when the contract was entered into;

3. other obligations must be discharged at the place where the ob- ligor was resident at the time they arose.

3 Where the obligee may require performance of an obligation at his domicile but this has changed since the obligation arose, thereby significantly hindering performance by the obligor, the latter is entitled to render performance at the original domicile.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Time of performance I. Open-ended obligations

II. Obligations subject to time limit 1. Monthly time limits

2. Other time limits

Art. 75 Where no time of performance is stated in the contract or evident from the nature of the legal relationship, the obligation may be discharged or called in immediately.

Art. 76 1 A time limit expressed as the beginning or end of a month means the first or last day of the month respectively. 2 A time limit expressed as the middle of the month means the fif- teenth day of that month.

Art. 77 1 Where an obligation must be discharged or some other transaction accomplished within a certain time limit subsequent to conclusion of the contract, the time limit is defined as follows:

1. where the time limit is expressed as a number of days, perfor- mance falls due on the last thereof, not including the date on which the contract was concluded, and where the number stip- ulated is eight or fifteen days, this means not one or two weeks but a full eight or fifteen days;

2. where the time limit is expressed as a number of weeks, per- formance falls due in the last week of the period on the same day of the week as the one on which the contract was conclud- ed;

3. where the time limit is expressed as a number of months or as a period comprising several months (a year, half-year or quar- ter), performance falls due in the last month of the period on the same day of the month as the one on which the contract was concluded or, where the last month of the period contains no such day, on the last day of that month.

The term ‘half-month’ has the same meaning as a time limit of fifteen days; if the time limit is expressed as a period of one or more months plus one half-month, the fifteen days are counted last. 2 Time limits are calculated in the same manner when stipulated as running from a date other than the date on which the contract was concluded. 3 Where an obligation must be discharged before a specified time limit, performance must occur before that time expires.

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220 Code of Obligations

3. Sundays and public holidays

III. Performance during business hours

IV. Extension of the time limit

V. Early performance

VI. In bilateral contracts 1. Order of performance

2. Allowance for unilateral insolvency

Art. 78 1 Where the time of performance or the last day of a time limit falls on a Sunday or on a day officially recognised as a public holiday38 at the place of performance, the time of performance or the last day of a time limit is deemed to be the next working day. 2 Any agreement to the contrary is unaffected.

Art. 79 Performance of the obligation must be made and accepted during normal business hours on the date stipulated.

Art. 80 Where the agreed time limit for performance is extended, in the ab- sence of an agreement to the contrary, the new time limit runs from the first day following expiry of the previous time limit.

Art. 81 1 Unless the terms or nature of the contract or the circumstances indi- cate that the parties intended otherwise, performance may be rendered before the date on which the time limit expires. 2 However, the obligor is not entitled to apply a discount unless that discount has been agreed or is sanctioned by custom.

Art. 82 A party to a bilateral contract may not demand performance until he has discharged or offered to discharge his own obligation, unless the terms or nature of the contract allow him to do so at a later date.

Art. 83 1 Where one party to a bilateral contract has become insolvent, in particular by virtue of bankruptcy proceedings or execution without satisfaction, and this deterioration in its financial position jeopardises the claim of the other party, the latter may withhold performance until security has been provided for the consideration. 2 He may withdraw from the contract if, on request, no such security is provided within a reasonable time.

38 In relation to the statutory time limits under federal law and the time limits fixed by authorities by virtue of federal law, Saturday is now regarded as equivalent to a public holiday (Art. 1 of the FA of 21 June 1963 on the Application of Limitation Periods to Saturdays; SR 173.110.3).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Payment I. National currency

II. Allocation 1. Of part payments

2. In the case of multiple debts a. At the discretion of debtor or creditor

b. By law

III. Receipt and return of borrower’s note 1. Right of the debtor

Art. 8439 1 Pecuniary debts must be discharged in legal tender of the currency in which the debt was incurred. 2 A debt expressed in a currency other than the national currency of the place of payment may be discharged in that national currency at the rate of exchange that applies on the day it falls due, unless literal performance is required by inclusion in the contract of the expression ‘actual currency’ or words to that effect.

Art. 85 1 A debtor may offset a part payment against the debt principal only if he is not in arrears with interest payments and expenses. 2 Where a creditor has received guarantees, pledges or other security for a portion of his claim, the debtor may not offset a part payment against that portion in preference to less well secured portions of the claim.

Art. 86 1 A debtor with several debts to the same creditor is entitled to state at the time of payment which debt he means to redeem. 2 In the absence of any statement from the debtor, the payment will be allocated to the debt indicated by the creditor in his receipt, unless the debtor objects immediately.

Art. 87 1 Where no valid debt redemption statement has been made and the receipt does not indicate how the payment has been allocated, it is allocated to whichever debt is due or, if several are due, to the debt that first gave rise to enforcement proceedings against the debtor or, in the absence of such proceedings, to the debt that fell due first. 2 Where several debts fell due at the same time, the payment is offset against them proportionately. 3 If none of the debts is yet due, the payment is allocated to the one offering the least security for the creditor.

Art. 88 1 A debtor making a payment is entitled to demand a receipt and, provided the debt is fully redeemed, the return or annulment of the borrower’s note.

39 Amended by Annex No 2 to the FA of 22 Dec 1999 on Currency and Payment Instruments, in force since 1 May 2000 (AS 2002 1144; BBl 1999 7258).

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220 Code of Obligations

2. Effect

3. Return of borrower’s note not possible

E. Default of obligee I. Requirement

II. Effect 1. On obligations relating to objects a. Right to deposit object

b. Right to sell

2 If the debt is not completely redeemed or the borrower’s note confers other rights on the creditor, the debtor is entitled to demand only a receipt and that a record of the payment be entered on the borrower’s note.

Art. 89 1 Where interest or other periodic payments are due, a creditor unre- servedly issuing a receipt for a later periodic payment is presumed to have received all previous periodic payments. 2 If he issues a receipt for redemption of the debt principal, he is pre- sumed to have received the interest. 3 The return of the borrower’s note to the debtor gives rise to a pre- sumption that the debt has been redeemed.

Art. 90 1 If the creditor claims to have lost the borrower’s note, on redeeming the debt, the debtor may insist that the creditor declare by public deed or notarised document that the borrower’s note has been annulled and the debt redeemed. 2 The provisions governing annulment of securities are reserved.

Art. 91 The obligee is in default if he refuses without good cause to accept performance properly offered to him or to carry out such preparations as he is obliged to make and without which the obligor cannot render performance.

Art. 92 1 Where the obligee is in default, the obligor is entitled to deposit the object at the expense and risk of the obligee, thereby discharging his obligation. 2 The court decides which place should serve as depositary; however, merchandise may be deposited in a warehouse without need for a court decision.40

Art. 93 1 Where the characteristics of the object or the nature of the business preclude a deposit or the object is perishable or gives rise to mainte- nance costs or substantial storage costs, after having given formal

40 Amended by Annex No 5 to the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Right to take back the object

2. On other obligations

F. Performance prevented for other reasons

A. Failure to perform I. Obligor’s duty to compensate 1. In general

warning to the obligee and with the court’s permission, the obligor may dispose of the object by open sale and deposit the sale proceeds. 2 Where the object has a quoted stock exchange or market price or its value is low in proportion to the costs involved, the sale need not be open and the court may authorise it without prior warning.

Art. 94 1 The obligor is entitled to take back the object deposited providing the obligee has not declared that he accepts it or providing the deposit has not had the effect of redeeming a pledge. 2 As soon as the object is taken back, the claim and all accessory rights become effective again.

Art. 95 Where the obligation does not relate to objects and the obligee is in default, the obligor may withdraw from the contract in accordance with the provisions governing default of the obligor.

Art. 96 The obligor is entitled to deposit his performance or to withdraw from the contract, as in the case of default on the part of the obligee, where performance cannot be rendered either to the obligee or to his repre- sentative for some other reason pertaining to the obligee or where through no fault of the obligor there is uncertainty as to the identity of the obligee.

Section Two: The Consequences of Non-Performance of Obligations

Art. 97 1 An obligor who fails to discharge an obligation at all or as required must make amends for the resulting damage unless he can prove that he was not at fault. 2 The procedure for debt enforcement is governed by the provisions of the Federal Act of 11 April 188941 on Debt Collection and Bankruptcy and the Civil Procedure Code of 19 December 200842 (CPC).43

41 SR 281.1 42 SR 272 43 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since

1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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220 Code of Obligations

2. Obligation to act or refrain from action

II. Scope of liability and compensation 1. In general

2. Exclusion of liability

3. Liability for associates

Art. 98 1 Where the obligation is to take certain action, the obligee may with- out prejudice to his claims for damages obtain authority to perform the obligation at the obligor’s expense. 2 Where the obligation is to refrain from taking certain action, any breach of such obligation renders the obligor liable to make amends for the damage caused. 3 In addition, the obligee may request that the situation constituting a breach of the obligation be rectified and may obtain authority to rectify it at the obligor’s expense.

Art. 99 1 The obligor is generally liable for any fault attributable to him. 2 The scope of such liability is determined by the particular nature of the transaction and in particular is judged more leniently where the obligor does not stand to gain from the transaction. 3 In other respects, the provisions governing liability in tort apply mutatis mutandis to a breach of contract.

Art. 100 1 Any agreement purporting to exclude liability for unlawful intent or gross negligence in advance is void. 2 At the discretion of the court, an advance exclusion of liability for minor negligence may be deemed void provided the party excluding liability was in the other party’s service at the time the waiver was made or the liability arises in connection with commercial activities conducted under official licence. 3 The specific provisions governing insurance policies are unaffected.

Art. 101 1 A person who delegates the performance of an obligation or the exercise of a right arising from a contractual obligation to an associate, such as a member of his household or an employee is liable to the other party for any damage the associate causes in carrying out such tasks, even if their delegation was entirely authorised.44 2 This liability may be limited or excluded by prior agreement. 3 If the obligee is in the obligor’s service or if the liability arises in connection with commercial activities conducted under official li-

44 Amended by No II Art. 1 No 3 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Default of obligor I. Requirement

II. Effect 1. Liability for accidental damage

2. Default interest a. In general

b. Debtor in default on payments of interest, annuities and gifts

cence, any exclusion of liability by agreement may apply at most to minor negligence.

Art. 102 1 Where an obligation is due, the obligor is in default as soon as he receives a formal reminder from the obligee. 2 Where a deadline for performance of the obligation has been set by agreement or as a result of a duly exercised right of termination re- served by one party, the obligor is automatically in default on expiry of the deadline.

Art. 103 1 An obligor in default is liable in damages for late performance and even for accidental damage. 2 He may discharge himself from such liability by proving that his default occurred through no fault of his own or that the object of performance would have suffered the accidental damage to the detri- ment of the obligee even if performance had taken place promptly.

Art. 104 1 A debtor in default on payment of a pecuniary debt must pay default interest of 5% per annum even where a lower rate of interest was stipulated by contract. 2 Where the contract envisages a rate of interest higher than 5%, whether directly or by agreement of a periodic bank commission, such higher rate of interest may also be applied while the debtor remains in default. 3 In business dealings, where the normal bank discount rate at the place of payment is higher than 5%, default interest may be calculated at the higher rate.

Art. 105 1 A debtor in default on payment of interest, annuities or gifts is liable for default interest only as of the day on which enforcement proceed- ings are initiated or legal action is brought. 2 Any agreement to the contrary is assessed by the court in accordance with the provisions governing penalty clauses. 3 Default interest is never payable on default interest.

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220 Code of Obligations

3. Excess damage

4. Withdrawal and damages a. Subject to time limit

b. Without time limit

c. Effect of withdrawal

A. Subrogation

Art. 106 1 Where the value of the damage suffered by the creditor exceeds the default interest, the debtor is liable also for this additional damage unless he can prove that he is not at fault. 2 Where the additional damage can be anticipated, the court may award compensation for such damage in its judgment on the main claim.

Art. 107 1 Where the obligor under a bilateral contract is in default, the obligee is entitled to set an appropriate time limit for subsequent performance or to ask the court to set such time limit. 2 If performance has not been rendered by the end of that time limit, the obligee may compel performance in addition to suing for damages in connection with the delay or, provided he makes an immediate declaration to this effect, he may instead forego subsequent perfor- mance and either claim damages for non-performance or withdraw from the contract altogether.

Art. 108 No time limit need be set:

1. where it is evident from the conduct of the obligor that a time limit would serve no purpose;

2. where performance has become pointless to the obligee as a result of the obligor’s default;

3. where the contract makes it clear that the parties intended that performance take place at or before a precise point in time.

Art. 109 1 An obligee withdrawing from a contract may refuse the promised consideration and demand the return of any performance already made. 2 In addition he may claim damages for the lapse of the contract, unless the obligor can prove that he was not at fault.

Section Three: Obligations involving Third Parties

Art. 110 A third party who satisfies the creditor is by operation of law subro- gated to his rights:

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Guarantee of performance by third party

C. Contracts conferring rights on third parties I. In general

II. In the case of liability insur- ance

A. Extinction of accessory rights

1. if he redeems an object given in pledge for the debt of another and he owns said object or has a limited right in rem in it;

2. if the debtor notifies the creditor that the third party who is paying is to take the creditor’s place.

Art. 111 A person who gives an undertaking to ensure that a third party per- forms an obligation is liable in damages for non-performance by said third party.

Art. 112 1 A person who, acting in his own name, has entered into a contract whereby performance is due to a third party is entitled to compel performance for the benefit of said third party. 2 The third party or his legal successors have the right to compel performance where that was the intention of the contracting parties or is the customary practice. 3 In this case the obligee may no longer release the obligor from his obligations once the third party has notified the obligor of his intention to exercise that right.

Art. 113 Where an employer has taken out liability insurance and his employee has contributed at least half of the premiums, the employee has sole claim to the policy benefits.

Title Three: Extinction of Obligations

Art. 114 1 Where a claim ceases to exist by virtue of being satisfied or in some other manner, all accessory rights such as guarantees and charges are likewise extinguished. 2 Interest that has accrued may be reclaimed only if that right is con- ferred on the obligee by the contract or is evident from the circum- stances. 3 The specific provisions governing charges on immovable property, securities and composition agreements are unaffected.

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220 Code of Obligations

B. Extinction by agreement

C. Novation I. In general

II. In relation to current accounts

D. Merger

E. Performance becomes impossible

Art. 115 No particular form is required for the extinction of a claim by agree- ment even where the obligation itself could not be assumed without satisfying certain formal requirements required by law or elected by the parties.

Art. 116 1 Where a new debt relationship is contracted, there is no presumption of novation in respect of an old one. 2 In particular, in the absence of agreement to the contrary, novation does not result from signature of a bill of exchange in respect of an existing debt or from the issue of a new borrower’s note or contract of surety.

Art. 117 1 The mere posting of individual entries in a current account does not result in novation. 2 However, there is a presumption of novation if the balance on the account has been drawn and acknowledged. 3 Where special security exists for one of the account entries, unless otherwise agreed, such security is retained even if the balance on the account is drawn and acknowledged.

Art. 118 1 An obligation is deemed extinguished by merger where the capacities of creditor and debtor are united in the same entity. 2 In the event of de-merger, the obligation is revived. 3 The specific provisions governing charges on immovable property and securities are unaffected.

Art. 119 1 An obligation is deemed extinguished where its performance is made impossible by circumstances not attributable to the obligor. 2 In a bilateral contract, the obligor thus released is liable for the consideration already received pursuant to the provisions on unjust enrichment and loses his counter-claim to the extent it has not yet been satisfied. 3 This does not apply to cases in which, by law or contractual agree- ment, the risk passes to the obligee prior to performance.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

F. Set-off I. Requirement 1. In general

2. Under surety

3. In contracts conferring rights on third parties

4. Where the debtor is bankrupt

II. Effect of set-off

III. Exceptions

Art. 120 1 Where two persons owe each other sums of money or performance of identical obligations, and provided that both claims have fallen due, each party may set off his debt against his claim. 2 The debtor may assert his right of set-off even if the countervailing claim is contested. 3 A time-barred claim may be set off provided that it was not time- barred at the time it became eligible for set-off.

Art. 121 A surety may refuse to satisfy the creditor to the extent that the princi- pal debtor has a right of set-off.

Art. 122 A person who has undertaken an obligation in favour of a third party may not set off that obligation against his own claims against said party.

Art. 123 1 Where the debtor is bankrupt, his creditors may set off their claims, even if they are not due, against the claims that the adjudicated bank- rupt holds against them. 2 The exclusion or challenge of set-off in the event of the debtor’s bankruptcy is governed by the provisions of debt collection and bank- ruptcy law.

Art. 124 1 A set-off takes place only if the debtor notifies the creditor of his intention to exercise his right of set-off. 2 Once this has occurred, to the extent that they cancel each other out, the claim and countervailing claim are deemed to have been satisfied as of the time they first became susceptible to set-off. 3 The special customs relating to commercial current accounts are unaffected.

Art. 125 The following obligations may not be discharged by set-off except with the creditor’s consent:

1. obligations to restore or replace objects that have been deposit- ed, unlawfully removed or retained in bad faith;

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220 Code of Obligations

IV. Waiver

G. Prescription I. Periods 1. Ten years

2. Five years

2a. Twenty years

3. Mandatory prescriptive periods

2. obligations that by their very nature require actual performance to be rendered to the creditor, such as maintenance claims and salary payments that are absolutely necessary for the upkeep of the creditor and his family;

3. obligations under public law in favour of the state authorities.

Art. 126 The debtor may waive his right of set-off in advance.

Art. 127 All claims prescribe after ten years unless otherwise provided by federal civil law.

Art. 128 The following prescribe after five years:

1. claims for agricultural and commercial rent and other rent, in- terest on capital and all other periodic payments;

2. claims in connection with delivery of foodstuffs, payments for board and lodging and hotel expenses;

3.45 claims in connection with work carried out by tradesmen and craftsmen, purchases of retail goods, medical treatment, pro- fessional services provided by advocates, solicitors, legal rep- resentatives and notaries, and work performed by employees for their employers.

Art. 128a46

Claims for damages or satisfaction arising from an injury or death in breach of contract prescribe three years from the date on which the person suffering damage became aware of the damage, but in any event twenty years after the date on which the harmful conduct took place or ceased.

Art. 129 The prescriptive periods laid down under this Title may not be altered by contract.

45 Amended by No II Art. 1 No 4 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

46 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. Start of prescriptive period a. In general

b. For periodic obligations

5. Computation of prescriptive periods

II. Effect on accessory claims

III. Prevention and suspension of the prescrip- tive period

Art. 130 1 The prescriptive period commences as soon as the debt is due. 2 Where a debt falls due on notification, the prescriptive period com- mences on the first date on which such notice is admissible.

Art. 131 1 In the case of life annuities and similar periodic obligations, the prescriptive period for the principal claim commences on the date on which the first instalment in arrears was due. 2 When the principal claim prescribes, so too do all claims in respect of individual payments.

Art. 132 1 When computing prescriptive periods, the date on which the pre- scriptive period commences is not included and the period is not deemed to have expired until the end of its last day. 2 In other respects the provisions governing computation of time limits for performance also apply to prescription.

Art. 133 When the principal claim prescribes, so too do all claims for interest and other accessory claims.

Art. 134 1 The prescriptive period does not commence and, if it has begun, is suspended:

1.47 in respect of the claims of children against their parents, until the children reach the age of majority;

2.48 in respect of the claim of person lacking capacity of judgement against his or her carer, for the duration of the advance care di- rective;

3. in respect of the claims of spouses against each other, for the duration of the marriage;

3bis.49 in respect of the claims of registered partners against each other, for the duration of the registered partnership;

47 Amended by Annex No 1 to the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

48 Amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

49 Inserted by Annex No 11 to the AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965 of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

33

220 Code of Obligations

4.50 in respect of the claim of an employee against his employer with whom he shares a household, for the duration of the em- ployment relationship;

5. for as long as the debtor has the usufruct of the claim; 6.51 for as long as the claim cannot be brought before a court for

objective reasons. 7.52 for claims made by or against a testator, for the duration of the

public inventory procedure; 8.53 for the duration of settlement talks, mediation proceedings or

any other extra-judicial dispute resolution procedure, provided the parties agree thereon in writing.

2 The prescriptive period begins or resumes at the end of the day on which the cause of prevention or suspension ceases to apply. 3 The specific provisions of debt collection and bankruptcy law are unaffected.

Art. 135 IV. Interruption The prescriptive period is interrupted: of prescriptive period 1. if the debtor acknowledges the claim and in particular if he 1. Grounds for interruption makes interest payments or part payments, gives an item in

pledge or provides surety; 2.54 by debt enforcement proceedings, an application for concilia-

tion, submission of a statement of claim or defence to a court or arbitral tribunal, or a petition for bankruptcy.

Art. 13655 2. Effect of 1 Where the prescriptive period for one person who is jointly and interruption on co-obligors severally liable for a debt or jointly liable for indivisible performance

is interrupted, it is likewise interrupted for all other co-obligors, pro- vided the interruption is due to an act by the creditor.

50 Amended by No II Art. 1 No 5 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

51 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

52 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

53 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

54 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

55 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Start of new prescriptive period a. In the event of acknowledgment or judgment

b. By action of the creditor

V. Prescription of the right of recourse

VI. Prescription of a charge on chattels

2 Where the prescriptive period for the principal debtor is interrupted, it is likewise interrupted for the surety, provided the interruption is due to an act by the creditor. 3 However, where the prescriptive period for the guarantor is inter- rupted, it is not interrupted for the principal debtor. 4 An interruption effective against an insurer is also effective against the debtor and vice-versa, provided there is a direct claim against the insurer.

Art. 137 1 A new prescriptive period commences as of the date of the interrup- tion. 2 If the claim has been acknowledged by public deed or confirmed by court judgment, the new prescriptive period is always ten years.

Art. 138 1 Where the prescriptive period has been interrupted by an application for conciliation, or the submission of a statement of claim or defence, a new prescriptive period commences when the dispute is settled before the relevant court.56 2 Where the prescriptive period has been interrupted by debt enforce- ment proceedings, a new prescriptive period commences as of each step taken in the proceedings. 3 Where the prescriptive period has been interrupted by a petition for bankruptcy, a new prescriptive period commences as of the time specified by bankruptcy law at which it once again becomes possible to assert the claim.

Art. 13957

Where two or more debtors are jointly and severally liable, the right of recourse of each debtor who has satisfied the creditor prescribes three years from date on which he satisfies the creditor and is aware of his co-debtors.

Art. 140 The existence of a charge on chattels does not prevent the prescription of a claim, although the fact of its prescription does not prevent the creditor from asserting his right under the charge.

56 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

57 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

35

220 Code of Obligations

VII. Waiver of the prescription defence 58

VIII. Application

A. Joint and several debtors I. Requirement

II. Relationship between creditor and debtor 1. Effect a. Liability of the debtors

Art. 141 1 The debtor may waive the right to object on the grounds of prescrip- tion, in each case for a maximum of ten years from the start of the prescriptive period.59 1bis The waiver must be made in writing. Only the user of general terms and conditions of business may waive the defence of prescrip- tion in such terms and conditions.60 2 A waiver granted by a joint and several debtor does not bind the other joint and several debtors. 3 The same applies to co-obligors of an indivisible debt and to the surety in the event of waiver by the principal debtor. 4 A waiver granted by a debtor shall bind the debtor’s insurers and vice-versa, provided a direct claim exists against the insurer.61

Art. 142 A court may not apply the prescriptive defence of its own accord.

Title Four: Special Relationships relating to Obligations Section One: Joint and Several Obligations

Art. 143 1 Debtors become jointly and severally liable for a debt by stating that each of them wishes to be individually liable for performance of the entire obligation. 2 Without such a statement of intent, debtors are joint and severally liable only in the cases specified by law.

Art. 144 1 A creditor may at his discretion request partial performance of the obligation from each joint and several debtor or else full performance from any one of them. 2 All the debtors remain under the obligation until the entire claim has been redeemed.

58 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

59 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

60 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

61 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Objections by the debtors

c. Action taken by individual debtors

2. Extinction of the joint and several obliga- tion

III. Relationship between joint and several debtors 1. Participation

2. Subrogation

B. Joint and several creditors

Art. 145 1 A joint and several debtor may raise against the creditor only those objections that are based either on his personal relationship with the creditor or on the nature of or collective reason for the joint and sever- al obligation. 2 Each joint and several debtor is liable to the others if he fails to raise the objections which all of them are entitled to raise.

Art. 146 Unless otherwise provided, a joint and several debtor must not take any action which might impair the position of his fellows.

Art. 147 1 Where one joint and several debtor satisfies the creditor by payment or set-off, the others are discharged to that extent. 2 Where one joint and several debtor is released from liability without satisfaction of the creditor, such release does not benefit the others save to the extent justified by the circumstances or the nature of the obligation.

Art. 148 1 Unless the legal relationship between the joint and several debtors indicates otherwise, each of them assumes an equal share of the pay- ment made to the creditor. 2 A joint and several debtor who pays more than his fair share has recourse against the others for the excess. 3 Amounts that cannot be recovered from one joint and several debtor must be borne in equal shares by the others.

Art. 149 1 A joint and several debtor with right of recourse against his fellow debtors is subrogated to the rights of the creditor to the extent the latter has been satisfied. 2 The creditor is liable if he favours the legal position of one joint and several debtor to the detriment of the others.

Art. 150 1 Multiple creditors become joint and several creditors where the debtor states that he wishes to grant each of them the right to receive full performance of the debt and in the cases prescribed by law.

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220 Code of Obligations

A. Condition precedent I. In general

II. Before the condition occurs

III. Benefits enjoyed in the interim

B. Condition subsequent

2 Performance made to one joint and several creditor discharges the debtor as against all of them. 3 The debtor may choose which joint and several creditor he makes the payment to, provided none of them has initiated legal proceedings against him.

Section Two: Conditional Obligations

Art. 151 1 A contract is conditional if its binding nature is made dependent on the occurrence of an event that is not certain to happen. 2 The contract takes effect as soon as this condition precedent occurs, unless the parties clearly intended otherwise.

Art. 152 1 Until such time as the condition precedent occurs, the conditional obligor must refrain from any act which might prevent the due perfor- mance of his obligation. 2 A conditional obligee whose rights are jeopardised is entitled to apply for the same protective measures as if his claim were uncondi- tional. 3 On fulfilment of the condition precedent, dispositions made before it occurred are void to the extent that they impair the effect of the condi- tion precedent.

Art. 153 1 A creditor into whose possession a promised object has been deliv- ered before the condition precedent occurred may, on fulfilment of the condition precedent, keep any benefits obtained from it in the interim. 2 If the condition precedent fails to occur, he is obliged to return such benefits.

Art. 154 1 A contract whose termination is made dependent on the occurrence of an event that is not certain to happen lapses as soon as that condi- tion is fulfilled. 2 As a rule, there is no retroactive effect.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Joint provi- sions I. Fulfilment of the condition

II. Prevention in bad faith

III. Inadmissible conditions

A. Earnest and forfeit money

B. ...

C. Contractual penalty I. Rights of the creditor 1. Relation between penalty and contractual performance

Art. 155 If the condition consists of an act by one of the parties and that act need not be carried out in person, it may also be carried out by the party’s heirs.

Art. 156 A condition is deemed fulfilled where one of the parties has prevented its fulfilment by acting in bad faith.

Art. 157 Where a condition is attached with the intention of encouraging an unlawful or immoral act or omission, the conditional claim is void.

Section Three: Earnest Money, Forfeit Money, Salary Deductions and Contractual Penalties

Art. 158 1 Earnest money paid on entering into a contract is deemed a mark of the party’s intention to honour the contract rather than a forfeit. 2 Unless otherwise stipulated by agreement or local custom, the ear- nest money is retained by the recipient without being deducted from his claim. 3 Where a sum of forfeit money has been agreed, the party that paid the sum may withdraw from the contract by relinquishing it and the party that received it by returning twice the amount.

Art. 15962

Art. 160 1 Where a penalty is promised for non-performance or defective per- formance of a contract, unless otherwise agreed, the creditor may only compel performance or claim the penalty. 2 Where the penalty is promised for failure to comply with the stipu- lated time or place of performance, the creditor may claim the penalty in addition to performance provided he has not expressly waived such right or accepted performance without reservation.

62 Repealed by No II Art. 6 No 1 of the FA of 25 June 1971, with effect from 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

39

220 Code of Obligations

2. Relation between penalty and damage

3. Forfeiture of part payments

II. Amount, nullity and reduction of the penalty

A. Assignment of claims I. Requirements 1. Voluntary assignment a. Admissibility

3 The foregoing does not apply if the debtor can prove that he has the right to withdraw from the contract by paying the penalty.

Art. 161 1 The penalty is payable even if the creditor has not suffered any damage. 2 Where the damage suffered exceeds the penalty amount, the creditor may claim further compensation only if he can prove that the debtor was at fault.

Art. 162 1 Any agreement that part payments are forfeited to the creditor in the event the contract is terminated shall be determined in accordance with the provisions governing contractual penalties.

632 ...

Art. 163 1 The parties are free to determine the amount of the contractual penal- ty. 2 The penalty may not be claimed where its purpose is to reinforce an unlawful or immoral undertaking or, unless otherwise agreed, where performance has been prevented by circumstances beyond the debtor’s control. 3 At its discretion, the court may reduce penalties that it considers excessive.

Title Five: Assignment of Claims and Assumption of Debt

Art. 164 1 A creditor may assign a claim to which he is entitled to a third party without the debtor’s consent unless the assignment is forbidden by law or contract or prevented by the nature of the legal relationship. 2 The debtor may not object to the assignment on the grounds that it was excluded by agreement against any third party who acquires the claim in reliance on a written acknowledgement of debt in which there is no mention of any prohibition of assignment.

63 Repealed by Annex 2 No II 1 to the FA of 23 March 2001 on Consumer Credit, with effect from 1 Jan 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Form of the contract

2. Assignment by law or court order

II. Effect of assignment 1. Position of the debtor a. Payment made in good faith

b. Refusal of payment and deposit

c. Objections raised by the debtor

2. Transfer of preferential and accessory rights, documents and evidence

Art. 165 1 An assignment is valid only if done in writing. 2 No particular form is required for an undertaking to enter into an assignment agreement.

Art. 166 Where legal provisions or a court judgment require a claim to be assigned to another person, the assignment is effective towards third parties without need for any particular form or even for a statement of intent by the former creditor.

Art. 167 Where, before the assignment has been brought to his attention by the assignor or the assignee, the debtor makes payment in good faith to his former creditor or, in the case of multiple assignments, to a subsequent assignee who acquired the claim, he is validly released from his obli- gation.

Art. 168 1 In the event of dispute as to entitlement, the debtor may refuse pay- ment and discharge his obligation by depositing the payment with the court. 2 He makes payment at his own risk if he does so with knowledge of the dispute. 3 Where legal action is pending and the debt is due, each party may require the debtor to deposit the payment with the court.

Art. 169 1 Any objection that could have been made to the assignor’s claim may also be made to the assignee if it applied at the time the debtor first learned of the assignment. 2 If the debtor held a countervailing claim that was not yet due at that time, he may nonetheless set it off against the assigned claim provided it did not fall due any later than the assigned claim.

Art. 170 1 The assignment of a claim includes all preferential and accessory rights except those that are inseparable from the person of the assignor. 2 The assignor is bound to surrender to the assignee the legal docu- ment pertaining to the debt together with all available evidence thereof and to furnish him with all information necessary to assert the claim.

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220 Code of Obligations

3. Warranty a. In general

b. In the case of assignment by way of satisfac- tion

c. Scope of liability

III. Special provisions

B. Assumption of debt I. Debtor and debt acquirer

3 Arrears of interest are presumed assigned with the main debt.

Art. 171 1 Where assignment is made for valuable consideration, the assignor warrants that the claim exists at the time of assignment. 2 However, he does not warrant that the debtor is solvent unless he has undertaken to do so. 3 Where there is no valuable consideration for the assignment, the assignor does not even warrant that the claim exists.

Art. 172 Where a creditor has assigned his claim in payment without fixing the amount at which the claim should be credited, the assignee need credit only the amount that he actually receives from the debtor or would have been able to obtain by exercising all due diligence.

Art. 173 1 The assignor is liable under warranty only for the valuable considera- tion received plus interest and in addition for the costs of the assign- ment and of any unsuccessful proceedings against the debtor. 2 Where a claim is assigned by operation of law, the previous creditor warrants neither the existence of the claim nor the solvency of the debtor.

Art. 174 Where the law envisages special provisions governing the assignment of claims, these are unaffected.

Art. 175 1 A person who promises to answer for the debt of another assumes an obligation to release the debtor from his obligation either by satisfying the creditor or by taking the debtor’s place with the consent of the creditor. 2 The debtor may not compel performance of the obligation by the party assuming the debt until the debtor has discharged his obligations under the debt assumption contract. 3 If the previous debtor is not released from his debt, he may request that the new debtor furnish security.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Contract between debt acquirer and creditor 1. Offer and acceptance

2. Lapse of offer

III. Effect of change of debtor 1. Accessory rights

2. Objections

Art. 176 1 The accession of the debt acquirer to the debt relationship in lieu of and with the release of the previous debtor is effected by means of a contract between the debt acquirer and the creditor. 2 An offer to enter into the contract may consist of notification of the creditor that the debt is to be assumed. Notification must be made either by the debt acquirer or, on his authority, by the previous debtor. 3 The creditor’s acceptance may be express or implied by the circum- stances and is presumed once the creditor unreservedly takes receipt of a payment from the debt acquirer or consents to some other act per- formed by him in the capacity of debtor.

Art. 177 1 The creditor may declare his acceptance at any time, but the debt acquirer and the former debtor may set the creditor a time limit for acceptance and where this expires without communication from the creditor, he is deemed to have refused the offer. 2 If the creditor agrees some other debt assumption arrangement before the offer has been accepted and the new prospective debt ac- quirer has also made an offer to the creditor, the party that made the previous offer is no longer bound thereby.

Art. 178 1 The rights that are accessory to the debt remain unaffected by the change of debtor save to the extent that they are inseparable from the person of the previous debtor. 2 However, pledges and sureties provided by third parties remain in place in favour of the creditor only provided the pledgor or surety has consented to the assumption of the debt.

Art. 179 1 Any defences arising from the debt relationship are available to the new debtor as they were to the former. 2 The new debtor may not invoke the defences personally available to the old debtor against the creditor, unless otherwise provided in the contract with the creditor. 3 Where the debt acquirer has defences arising against the debtor from the legal relationship underlying the assumption of debt, these may not be invoked against the creditor.

43

220 Code of Obligations

IV. Failure of debt assumption contract

V. Assignment of assets or a business with assets and liabilities

VI. ...

VII. In relation to division of estate and land purchase

Art. 180 1 In the event of the failure of the debt assumption contract, the previ- ous debtor’s obligation is revived with all accessory rights, subject to the rights of bona fide third parties. 2 The creditor may also claim damages from the would-be debt acquir- er for any damage suffered as a result of the loss of security previously obtained or for similar reasons, unless the would-be debt acquirer can prove that he was in no way to blame for the failure of the debt as- sumption contract or the damage caused to the creditor.

Art. 181 1 A person to whom assets or a business with assets and liabilities are assigned automatically becomes liable to the creditors of the debts encumbering such assets or business on notification of the assignment to the creditors by him or by publication in official journals. 2 However, the previous debtor remains jointly and severally liable with the new debtor for three years, commencing on the date of notifi- cation or publication in the case of claims already due and on the maturity date in the case of claims falling due subsequently.64 3 In other respects, an assumption of debt of this kind has the same effect as the assumption of an individual debt. 4 The takeover by assignment of assets or businesses of commercial enterprises, cooperatives, associations, foundations or sole proprietor- ships registered in the commercial register is governed by the provi- sions of the Mergers Act of 3 October 200365.66

Art. 18267

Art. 183 The special provisions governing assumption of debt when dividing estates or disposing of pledged immovable property are unaffected.

64 Amended by Annex No 2 to the Mergers Act of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

65 SR 221.301 66 Inserted by Annex No 2 to the Mergers Act of 3 Oct. 2003

(AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

67 Repealed by Annex No 2 to the Mergers Act of 3 Oct. 2003, with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. Rights and obligations of the parties in general

B. Benefits and risks

C. Reservation of cantonal law

A. Object

Division Two: Types of Contractual Relationship Title Six: Sale and Exchange Section One: General Provisions

Art. 184 1 A contract of sale is a contract whereby the seller undertakes to deliver the item sold and transfer ownership of it to the buyer in return for the sale price, which the buyer undertakes to pay to the seller. 2 Unless otherwise provided by agreement or custom, the seller and the buyer are obliged to discharge their obligations simultaneously quid pro quo. 3 The price is deemed sufficiently determined where it can be deter- mined from the circumstances.

Art. 185 1 The benefit and risk of the object pass to the buyer on conclusion of the contract, except where otherwise agreed or dictated by special circumstance. 2 Where the object sold is defined only in generic terms, the seller must select the particular item to be delivered and, if it is to be shipped, must hand it over for dispatch. 3 In a contract subject to a condition precedent, benefit and risk of the object do not pass to the buyer until the condition has been fulfilled.

Art. 186 Cantonal law may limit or exclude the right to bring claims in connec- tion with retail sales of alcoholic beverages, including hotel bills.

Section Two: The Chattel Sale

Art. 187 1 Any sale in which the object is not land, property or a right in rem entered in the land register is a chattel sale. 2 Where constituent parts of land, such as crops, architectural salvage materials or quarry products, are separated therefrom for transfer to the acquirer, their sale constitutes a chattel sale.

45

220 Code of Obligations

B. Seller’s obligations I. Transfer 1. Transfer costs

2. Transport costs

3. Delivery default a. Withdrawal from commercial transactions

b. Liability for and computation of damages

II. Warranty of title 1. Warranty obligation

Art. 188 Unless otherwise provided by agreement or custom, the seller bears the costs of transfer and in particular those of measuring and weighing, while the buyer bears those of documentation and receipt.

Art. 189 1 Unless otherwise provided by agreement or custom, if the object sold must be transported to a place other than the place of performance, the buyer bears the costs of such transport. 2 The seller is presumed to have borne the transport costs where free delivery has been agreed. 3 Where delivery free of shipping costs and duties has been agreed, the seller is deemed to have assumed the export, transit and import duties payable during transport but not the consumer tax levied on receipt of the object.

Art. 190 1 Where in commercial transactions the contract specifies a time limit for delivery and the seller is in default, the presumption is that the buyer will forego delivery and claim damages for non-performance. 2 However, if the buyer prefers to demand delivery, he must inform the seller without delay on expiry of the time limit.

Art. 191 1 A seller who fails to discharge his contractual obligation is liable for the resultant damage to the buyer. 2 The buyer in a commercial transaction is entitled to compensation of the difference between the sale price and the price he has paid in good faith to replace the object that was not delivered to him. 3 In the case of goods with a market or stock exchange price, the buyer need not buy the replacement object but is entitled to claim as damages the difference between the contractual sale price and the market price at the time of performance.

Art. 192 1 The seller is obliged to transfer the purchased goods to the buyer free from any rights enforceable by third parties against the buyer that already exist at the time the contract is concluded. 2 Where on conclusion of the contract the buyer was aware of the existence of such rights, the seller is not bound unless by any express warranty given.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Procedure a. Third-party notice

b. Surrender of object without court decision

3. Rights of the buyer a. Full disposses- sion

3 Any agreement to exclude or limit the warranty obligation is void if the seller has intentionally omitted to mention the right of a third party.

Art. 19368 1 The requirements for and effects of the third-party notice are gov- erned by the CPC69. 2 In the event of failure to serve the third-party notice for reasons not attributable to the seller, he is released from his warranty obligation to the extent that he can prove that the outcome would have been more favourable had the third-party notice been served promptly.

Art. 194 1 The seller remains subject to the warranty obligation even if the buyer has in good faith acknowledged the right of a third party without waiting for a court decision or if he has agreed to submit to arbitration, provided that the seller was warned of the arbitration proceedings in good time but declined an invitation to engage therein. 2 The same applies if the buyer proves that he was compelled to sur- render the object.

Art. 195 1 In the case of full dispossession, the contract of sale is deemed ter- minated and the buyer has the right to claim:

1. restitution of the price paid, with interest, less the value of any fruits the buyer has obtained or neglected to obtain from the object and other benefits derived therefrom;

2. reimbursement of his expenditures on the object, to the extent this cannot be obtained from the third party with the superior right;

3. reimbursement of all judicial and extra-judicial costs arising from the proceedings, apart from those he would have avoided by serving third-party notice on the seller;

4. compensation for all other damage directly caused by the dis- possession.

2 The seller is also obliged to make good any further loss suffered by the buyer unless the seller can prove that he is not at fault.

68 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

69 SR 272

47

220 Code of Obligations

b. Partial dispossession

c. Objects of cultural heritage

III. Warranty of quality and fitness 1. Object of the warranty a. In general

b. In livestock trading

2. Exclusion of warranty

Art. 196 1 Where the buyer is dispossessed of only part of the purchased object or it is encumbered with a charge in rem for which the seller is guaran- tor, the buyer may not seek termination of the contract of sale but may only claim damages for being thus dispossessed. 2 However, where in the circumstances there is cause to presume that he would not have entered into the contract if he had foreseen such a partial dispossession, he has the right to request its termination. 3 In this case, he must return to the seller that part of the item of which he has not been dispossessed together with the benefits he obtained from it in the interim.

Art. 196a70

In the case of objects of cultural heritage within the meaning of Article 2 paragraph 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 200371, actions for breach of warranty of title prescribe one year after the buyer discovered the defect of title but in any event 30 years after the contract was concluded.

Art. 197 1The seller is liable to the buyer for any breach of warranty of quality and for any defects that would materially or legally negate or substan- tially reduce the value of the object or its fitness for the designated purpose. 2 He is liable even if he was not aware of the defects.

Art. 198 There is no warranty obligation in sales of livestock (horses, donkeys, mules, cattle, sheep, goats or pigs) unless the seller has given express warranty in writing to the buyer or has intentionally misled the buyer.

Art. 199 Any agreement to exclude or limit the warranty obligation is void if the seller has fraudulently concealed the failure to comply with war- ranty from the buyer.

70 Inserted by Art. 32 No 2 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

71 SR 444.1

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Defects known to the buyer

4. Notice of defects a. In general

b. In livestock trading

5. Intentional deceit

6. Remote sale and purchase

Art. 200 1 The seller is not liable for defects known to the buyer at the time of purchase. 2 He is not liable for defects that any normally attentive buyer should have discovered unless he assured the buyer that they do not exist.

Art. 201 1 The buyer must inspect the condition of the purchased object as soon as feasible in the normal course of business and, if he discovers defects for which the seller is liable under warranty, must notify him without delay. 2 Should he fail to do so, the purchased object is deemed accepted except in the case of defects that would not be revealed by the custom- ary inspection. 3 Where such defects come to light subsequently, the seller must be notified immediately, failing which the object will be deemed accepted even in respect of such defects.

Art. 202 1 Where in a sale of livestock a written assurance includes no time limit and does not warrant that an animal is pregnant, the seller is not liable to the buyer unless a defect is discovered and notified within nine days of delivery or of the notice of default in taking delivery and an application is made to the competent authority within the same time limit to have the animal examined by experts. 2 The court evaluates the experts’ report at its discretion. 3 In other respects the procedure is governed by regulations enacted by the Federal Council.

Art. 203 Where the seller has wilfully misled the buyer, liability for breach of warranty is not limited by any failure on the buyer’s part to give prompt notice of defects.

Art. 204 1 A buyer who complains that an object sent from another place is defective is obliged to place it in temporary storage, provided the seller has no representative in the place in which it was received, and cannot simply return it to the seller. 2 The buyer is obliged to have the condition of the object duly and promptly witnessed, failing which he will bear the burden of proving

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220 Code of Obligations

7. Types of action a. Rescission or reduction

b. Substitute performance

c. Rescission when the object is destroyed

that the alleged defects already existed when he took receipt of the object. 3 Where there is a risk that the object will rapidly deteriorate, the buyer has the right and, should the interests of the seller so require, the obligation to arrange its sale with the assistance of the competent authority of the place where the object is located, but must notify the seller of such sale as soon as possible to avoid rendering himself liable in damages.

Art. 205 1 In claims for breach of warranty of quality and fitness, the buyer may sue either to rescind the contract of sale for breach of warranty or to have the sale price reduced by way of compensation for the decrease in the object’s value. 2 Even where the buyer has brought action for rescission the court is free to order a reduction in the price of the object if it does not consid- er rescission justified by the circumstances. 3 If the decrease in the object’s value is equal to the sale price, the buyer may only sue for rescission.

Art. 206 1 Where the contract of sale is for delivery of a specified quantity of fungibles, the buyer may choose to bring action either for rescission or for a reduction in the sale price or to request other acceptable goods of the same kind. 2 Where the purchased objects have not been sent from another place, the seller may discharge his obligation to the buyer by immediately delivering acceptable items of the same kind and making good any damage the buyer has suffered.

Art. 207 1 Action for rescission of the contract of sale may be brought if the object has been destroyed as a result of its defects or by accident. 2 In such cases the buyer must return only that which remains of the object. 3 If the object is destroyed through the fault of the buyer or has been sold on or transformed by him, his only claim is for compensation for the decrease in value.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

8. Rescission of the contract of sale a. In general

b. For sales of batches or sets of objects

9. Prescription

Art. 208 1 In the event of rescission of the contract of sale the buyer must return the object to the seller together with any benefits derived from it in the interim. 2 The seller must reimburse to the buyer the sale price paid together with interest and, in accordance with the provisions governing full dispossession, compensation for litigation costs, expenses and the damage incurred by the buyer as a result of the delivery of defective goods. 3 The seller is obliged to compensate the buyer for any further damage unless he can prove that no fault is attributable to him.

Art. 209 1 Where the sale involves a batch or set of objects of which only some are defective, action for rescission may be brought only in respect of the defective items. 2 However, where the defective items cannot be separated from the unflawed items without substantial prejudice to the buyer or the seller, rescission of the contract of sale must extend to the entire batch or set. 3 Rescission in respect of the main sale object necessarily involves rescission in respect of all accessory objects even if they are priced separately, whereas rescission in respect of accessory objects does not extend to the main object.

Art. 21072 1 An action for breach of warranty of quality and fitness prescribes two years after delivery of the object to the buyer, even if he does not discover the defects until later, unless the seller has assumed liability under warranty for a longer period. 2 The period amounts to five years where defects in an object that has been incorporated in an immovable work in a manner consistent with its nature and purpose have caused the work to be defective. 3 In the case of cultural property within the meaning of Article 2 paragraph 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 200373, actions for breach of warranty of quality and fitness prescribe one year after the buyer discovered the defect but in any event 30 years after the contract was concluded.

72 Amended by No I of the FA of 16 March 2012 (Prescription of Guarantee Claims. Extension and Coordination), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

73 SR 444.1

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220 Code of Obligations

C. Obligations of the buyer I. Payment of the sale price and acceptance of the object

II. Fixing the price

III. Time when price falls due, interest

4 An agreement to reduce the prescriptive period is null and void if: a. the prescriptive period is reduced to less than two years, or less

than one year in the case of second-hand goods; b. the object is intended to be used by the buyer or his or her fam-

ily; and c. the seller is acting in the course of his or her professional or

commercial activities. 5 The defence of defective goods remains available to the buyer pro- vided he has notified the seller within the prescriptive period. 6 The seller may not invoke the prescriptive period if it is proved that he wilfully misled the buyer. The foregoing does not apply to the 30- year period under paragraph 3.

Art. 211 1 The buyer has an obligation to pay the price in accordance with the terms of the contract and to accept the sale object provided it is offered to him by the seller as contractually agreed. 2 Unless otherwise provided by agreement or custom, such acceptance must take place immediately.

Art. 212 1 Where the buyer places a firm order without indicating the sale price, the price is presumed to be the average current market price at the place of performance. 2 Where the price is based on the weight of the goods, the weight of the packaging (tare) is deducted. 3 The foregoing does not apply to special commercial customs where- by the gross weight of certain resale merchandise is reduced by a set amount or percentage or the price is based on the gross weight includ- ing packaging.

Art. 213 1 The price falls due as soon as the property passes into the buyer’s possession, unless some other juncture is agreed. 2 Regardless of the provision governing default on expiry of a speci- fied time limit, interest accrues on the sale price even if no reminder is issued where such practice is customary or the buyer may derive fruits or other benefits from the purchased object.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Buyer in default 1. Seller’s right of withdrawal

2. Liability for and computation of damages

A. Formal requirements

Abis. Duration and priority notice

Art. 214 1 Where the property is to be delivered against advance payment of the price in full or in instalments and the buyer is in default on such pay- ment, the seller is entitled to withdraw from the contract without further formality. 2 However, if he intends to exercise this right he must notify the buyer immediately. 3 Where the purchased object has passed into the buyer’s possession prior to payment, the seller may withdraw from the contract on the grounds that the buyer is in default and demand the return of the object only if he has expressly reserved the right to do so.

Art. 215 1 Where the buyer in a commercial transaction fails to discharge his payment obligation, the seller is entitled to compensation for the difference between the sale price and the price at which he has subse- quently sold the object in good faith. 2 In the case of goods with a market or stock exchange price, the seller is entitled to claim as damages the difference between the contractual sale price and the market price at the time of performance without needing to sell the object on.

Section Three: Sale of Immovable Property

Art. 216 1 A contract for the sale of immovable property is valid only if done as a public deed. 2 A preliminary contract and an agreement conferring a right of pre- emption, purchase or repurchase in relation to immovable property is valid only if done as a public deed.74 3 An agreement conferring a right of pre-emption without fixing a price is valid if done in writing.75

Art. 216a76

74 Amended by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

75 Amended by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

76 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

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220 Code of Obligations

Ater. Inheritance and assignment

Aquater. Rights of pre-emption I. Pre-emption events

II. Effect of pre- emption, conditions

III. Exercise, forfeiture

Rights of pre-emption or repurchase may be agreed for a maximum duration of 25 years and rights of purchase for a maximum of 10 years, and they may be entered under priority notice in the land register.

Art. 216b77 1 Unless otherwise agreed, contractual rights of pre-emption, purchase and repurchase may be inherited but not assigned. 2 Where assignment is permitted by contractual agreement, it is sub- ject to the same formal requirements as apply to the establishment of the right.

Art. 216c78 1 A right of pre-emption may be exercised on the sale of the immova- ble property or any other legal transaction economically equivalent to a sale (pre-emption event). 2 In particular, the following are not pre-emption events: allocation to an heir in the division of an estate, forced sale, or acquisition in per- formance of public duties.

Art. 216d79 1 The seller must inform persons with a right of pre-emption of the conclusion and content of any contract of sale entered into. 2 Where the contract of sale is terminated after the right of pre-emption has been exercised or if necessary permission is refused for reasons pertaining to the person of the buyer, such termination or refusal has no effect on the person to whom the right of pre-emption accrues. 3 Unless the pre-emption agreement provides otherwise, the person with the right of pre-emption may purchase the property on the condi- tions agreed by the seller with the third party.

Art. 216e80

A person wishing to exercise his right of pre-emption must give notice of his intention within three months to the seller or, if it is entered in the land register, to the owner. This time limit commences on the day

77 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

78 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

79 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

80 Inserted by No II of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 889).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Conditional purchase and reservation of ownership

C. Agricultural properties

D. Warranty

E. Benefits and risks

F. Reference to chattel sale

A. Sale by sample

on which the person with the right of pre-emption became aware of the conclusion and content of the contract of sale.

Art. 217 1 Conditional purchases of immovable property are not entered in the land register until the condition has been fulfilled. 2 A reservation of ownership may not be entered in the land register.

Art. 21881

The Federal Act of 4 October 199182 on Rural Land Rights applies to the sale of agricultural properties.

Art. 219 1 Unless otherwise agreed, the seller of a property must compensate the buyer if it is not of the size indicated in the contract of sale. 2 Where the property is not of the size entered in the land register based on an official survey, the seller must compensate the buyer only where he gave express warranty to that effect. 3 The warranty obligation in respect of defects in a building prescribes five years after ownership is acquired.

Art. 220 Where the agreement stipulates a date on which the buyer is to take possession of the property, the presumption is that the associated benefits and risks do not pass to the buyer until that date.

Art. 221 In other respects the provisions governing chattel sale apply mutatis mutandis to the sale and purchase of land.

Section Four: Special Types of Sale

Art. 222 1 In a sale by sample, the person to whom the sample was entrusted is not obliged to prove that the sample he presented is identical with the one received; his personal assurance to the court is sufficient, even where the sample presented has altered in form since delivery, provid-

81 Amended by Art. 92 No 2 of the FA of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

82 SR 211.412.11

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220 Code of Obligations

B. Sale on approval or inspection I. Effect

II. Inspection on the seller’s premises

III. Inspection on the buyer’s premises

ed that such alteration was a necessary consequence of the examina- tion made of the sample. 2 In any event the other party is entitled to prove that the sample is not the same one. 3 If the sample has been spoiled or been destroyed while in the posses- sion of the buyer, even if he was not at fault, the onus is not on the seller to prove that the object conforms with the sample, but on the buyer to prove the contrary.

Art. 223 1 In a sale on approval or inspection, the buyer is free to accept or refuse the object. 2 Until it is accepted, the seller remains its owner even if it has passed into the buyer’s possession.

Art. 224 1 Where the object is to be inspected on the premises of the seller, he is released from his obligation if the buyer fails to accept the object within the agreed or customary time limit. 2 In the absence of any such time limit the seller may, after an appro- priate interval, call on the buyer to declare whether he accepts the object, and the seller is released from his obligation if the buyer fails to make such declaration immediately on request.

Art. 225 1 Where the object has been delivered to the buyer prior to inspection, the sale is deemed to have been approved if the buyer neither declares that he rejects the object nor returns it within the agreed or customary time limit or, in the absence of any such time limit, immediately on demand by the seller. 2 The sale is similarly treated as completed, if the buyer pays the whole or part of the price without reservation or if he deals with the property otherwise than was necessary for its inspection.

Art. 22683

83 Repealed by No I of the FA of 23 March 1962, with effect from 1 Jan 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 226a-226d84 C. ...

Art. 226e85

Art. 226f-226k86

Art. 226l87

Art. 226m88

Art. 22789

Art. 227a–227i90

Art. 22891

Art. 229 D. Auctions 1 At a compulsory auction, a contract of sale is concluded when the I. Conclusion of official auctioneer knocks the object down to the highest bidder.the purchase

2 In the case of a voluntary auction that has been publicly announced and is open to all bidders, a contract of sale is concluded when the seller accepts the bid of the highest bidder.

84 Inserted by No I of the FA of 23 March 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Repealed by Annex 2 No II 1 to the FA of 23 March 2001 on Consumer Credit, with effect from 1 Jan 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

85 Inserted by No I of the FA of 23 March 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Repealed by No I of the FA of 14 Dec 1990, with effect from 1 July 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

86 Inserted by No I of the FA of 23 March 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Repealed by Annex 2 No II 1 to the FA of 23 March 2001 on Consumer Credit, with effect from 1 Jan 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

87 Inserted by No I of the FA of 23 March 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Repealed by Annex No 5 to the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

88 Inserted by No I of the FA of 23 March 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Repealed by Annex 2 No II 1 to the FA of 23 March 2001 on Consumer Credit, with effect from 1 Jan 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

89 Repealed by No I of the FA of 23 March 1962, with effect from 1 Jan 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

90 Inserted by No I of the FA of 23 March 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Repealed by No I of the FA of 13 Dec 2013 (Repeal of the Provisions on Advance Payment Agreements), with effect from 1 July 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

91 Repealed by No I of the FA of 13 Dec 2013 (Repeal of the Provisions on Advance Payment Agreements), with effect from 1 July 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

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220 Code of Obligations

II. Avoidance

III. Binding nature of bids at auction 1. In general

2. Immovable property

IV. Cash payment

V. Warranty

3 Unless the seller has expressed some other intention, the auctioneer is deemed to have the authority to knock the object down to the high- est bidder.

Art. 230 1 Any interested party may within ten days bring a claim for avoidance in respect of an auction whose outcome has been influenced by unlaw- ful or immoral means. 2 In the case of a compulsory auction, the avoidance claim must be brought before the supervisory authority, and in all other cases before the court.

Art. 231 1 A bidder is bound by his offer according to the auction terms and conditions. 2 Unless these provide otherwise, he is released from his obligation if a higher bid is made or if his own bid is not accepted immediately after the usual call has been made.

Art. 232 1 In the case immovable property, the highest bid must be accepted or refused at the auction itself. 2 Any condition whereby the bidder is bound to maintain his bid after the auction is void, other than in the case of compulsory auctions or sales of land or buildings that require official approval.

Art. 233 1 The successful bidder must pay in cash unless the auction terms and conditions provide otherwise. 2 The seller may immediately withdraw from the transaction if pay- ment is not tendered in cash or in accordance with the auction terms and conditions.

Art. 234 1 Sale at compulsory auction is without warranty, apart from special assurances given or where the bidders are intentionally deceived. 2 The successful bidder acquires the object in the condition and with the attendant rights and encumbrances indicated in the public registers or the lot description and/or those that exist by operation of law. 3 In sales at voluntary public auction, the seller has the same liability as in any other sale, but in the lot description he may disclaim any

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VI. Transfer of ownership

VII. Cantonal provisions

A. Reference to provisions governing purchase

B. Warranty

A. Definition

warranty obligation with the exception of liability for intentional deceit.

Art. 235 1 The successful bidder for a chattel acquires title to it as soon as it is knocked down to him, whereas ownership of immovable property is not transferred until the entry is made in the land register. 2 The official auctioneers immediately notify the land registry of the sale at auction by reference to the formal auction record. 3 The provisions governing acquisition of ownership at compulsory auction are reserved.

Art. 236 The cantons may enact other provisions governing sale at public auction within the bounds of federal law.

Section Five: The Contract of Exchange

Art. 237 The rules governing contracts of sale also apply to contracts of ex- change in the sense that each party to the exchange is treated as seller in respect of the object promised by him and as buyer in respect of the object promised to him.

Art. 238 A party to the exchange who is dispossessed of the object received or has returned it as defective may either claim for damages or for the return of the object that he delivered.

Title Seven: Gifts

Art. 239 1 A gift is any inter vivos disposition in which a person uses his assets to enrich another without receiving an equivalent consideration. 2 Waiving a right before having acquired it or renouncing an inher- itance does not constitute a gift. 3 The performance of a moral duty is not considered to be a gift.

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220 Code of Obligations

B. Personal capacity I. Of the donor

II. Of the recipient

C. Establishing the gift I. From hand to hand

II. Promise of a gift

III. Effect of acceptance

D. Conditions and provisos I. In general

Art. 240 1 A person with capacity to act may make gifts of his assets within the bounds imposed by matrimonial property law and inheritance law. 2 The assets of a person who lacks capacity to act may be used only to make customary occasional gifts. The liability of the legal representa- tive is reserved.92 3 ...93

Art. 241 1 A person who lacks capacity to act may accept and legally acquire title to a gift provided he has capacity to consent. 2 However, the gift is not acquired or is annulled where his legal representative forbids him to accept it or instructs him to return it.

Art. 242 1 A gift from hand to hand is made when the donor presents the object to the recipient. 2 Gifts of title or rights in rem to immovable property are not effective until an entry is made in the land register. 3 The entry presupposes a valid promise to give.

Art. 243 1 The promise of a gift is valid only if done in writing. 2 A promise to give title or rights in rem to immovable property is valid only if done as a public deed. 3 On fulfilment of the promise to give, the relationship is treated as a gift from hand to hand.

Art. 244 A person who bestows an object on another person by way of a gift may reverse the bestowal at any time before the recipient has accepted it, even where he has effectively separated it from his assets.

Art. 245 1 Conditions or provisos may be attached to a gift.

92 Amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

93 Repealed by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Fulfilment of provisos

III. Reversion clause

E. Liability of the donor

F. Annulment of gifts I. Claim for return of gift

2 A gift whose occurrence is made contingent on the donor’s death is subject to the provisions governing testamentary dispositions.

Art. 246 1 The donor may bring action for fulfilment of a proviso that has been accepted by the recipient. 2 Where fulfilment of the proviso is in the public interest, the compe- tent authority may compel fulfilment after the death of the donor. 3 The recipient may refuse to fulfil the proviso if the value of the gift does not cover the expenses occasioned by the proviso and he is not reimbursed for the shortfall.

Art. 247 1 The donor may provide that the object given shall revert to him in the event that the recipient dies before he does. 2 A reversionary right attached to a gift of title or rights in rem to immovable property may be entered under priority notice in the land register.

Art. 248 1 The donor is liable for damage caused by the gift to the recipient only in the event of wilful injury or gross negligence. 2 He need give only such warranty as he has promised in respect of the object given or the claim assigned.

Art. 249 Where a gift has been made from hand to hand or a promise to give has been fulfilled, the donor may revoke the gift and claim return of the object given, provided the recipient is still enriched thereby:

1.94 if the recipient has committed a serious criminal offence against the donor or a person close to him;

2. if the recipient has grossly neglected his duties under family law towards the donor or any of the latter’s dependants;

3. if the recipient has failed without good cause to fulfil the pro- visos attached to the gift.

94 Amended by Annex No 2 to the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

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220 Code of Obligations

II. Revocation and invalidation of a promise to give

III. Prescription and heirs’ right of action

IV. Death of the donor

A. Definition and scope of application I. Definition

Art. 250 1 The donor who has made a promise to give may revoke the promise and refuse to fulfil it:

1. on the same grounds as justify a claim for return of the object given in the case of a gift from hand to hand;

2. where since the promise was made the donor’s financial situa- tion has altered to such an extent that making the gift would cause serious hardship;

3. where since the promise was made the donor has acquired du- ties under family law that previously did not exist or were sig- nificantly less onerous.

2 All promises to give are annulled when a certificate of loss is issued against the donor or he is declared bankrupt.

Art. 251 1 Revocation may take place at any time in the year commencing on the day on which the grounds for revocation came to the donor’s attention. 2 If the donor dies before the end of this one-year period, his right of action passes to his heirs for the remainder of the period. 3 The donor’s heirs may revoke the gift if the recipient wilfully and unlawfully caused the donor’s death or prevented him from exercising his right of revocation.

Art. 252 Unless otherwise provided, where the donor has undertaken to make periodic payments or performance, his obligation is extinguished on his death.

Title Eight:95 The Lease Section One: General Provisions

Art. 253 Leases are contracts in which a landlord or lessor grants a tenant or lessee the use of an object in exchange for rent.

95 Amended by No I of the FA of 15 Dec 1989, in force since 1 July 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1369). See also the financial provisions of Titles VIII and VIIIbis Art. 5, at the end of this Code.

62

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Scope of application 1. Residential and commercial premises

2. Provisions on protection against unfair rents

B. Tie-in transactions

C. Duration

D. Obligations of the landlord I. In general

Art. 253a 1 The provisions governing the leasing of residential and commercial premises are also applicable to objects on such premises of which the tenant has use. 2 They are not applicable to holiday homes hired for three months or less. 3 The Federal Council issues the provisions for implementation.

Art. 253b 1 The provisions governing protection against unfair rents (Art. 269 et seq.) apply mutatis mutandis to non-agricultural leases and to other contracts whose essential purpose is to regulate the transfer of the use of residential or commercial premises against valuable consideration. 2 They do not apply to the lease of luxury apartments and single- occupancy residential units with six or more bedrooms and reception rooms (not including the kitchen). 3 The provisions governing challenges to unfair rents do not apply to residential premises made available with public sector support for which rent levels are set by a public authority.

Art. 254 A tie-in transaction linked to a lease of residential or commercial premises is void where the conclusion or continuation of the lease is made conditional on such transaction and, under its terms, the tenant assumes an obligation towards the landlord or a third party which is not directly connected with the use of the leased premises.

Art. 255 1 Leases may be concluded for a limited or indefinite duration. 2 Where the intention is that they should end without notice on expiry of the agreed duration, they have a limited duration. 3 Other leases are deemed to be of indefinite duration.

Art. 256 1 The landlord or lessor is required to make the object available on the agreed date in a condition fit for its designated use and to maintain it in that condition. 2 Clauses to the contrary to the detriment of the tenant or lessee are void if they are set out:

a. in previously formulated general terms and conditions;

63

220 Code of Obligations

II. Duty of disclosure

III. Charges and taxes

E. Obligations of the tenant or lessee I. Payment of rent and accessory charges 1. Rent

2. Accessory charges a. In general

b. Residential and commercial premises

3. Payment deadlines

b. in leases for residential or commercial premises.

Art. 256a 1 If a report was drawn up on the return of the object at the end of the previous lease, the landlord or lessor must on request make this docu- ment available for perusal by the new tenant or lessee when the object is handed over to him. 2 Similarly, the new tenant or lessee has the right to be informed of the amount of rent paid under the previous lease.

Art. 256b The landlord or lessor bears all taxes and charges in connection with the leased object.

Art. 257 The rent is the consideration owed by the tenant or lessee to the land- lord or lessor for the transfer of the use of the object.

Art. 257a 1 Accessory charges are the consideration due for services provided by the landlord or lessor or a third party in connection with the use of the property. 2 They are payable by the tenant or lessee only where this has been specifically agreed with the landlord or lessor.

Art. 257b 1 Accessory charges for residential and commercial premises are the actual outlays made by the landlord for services connected with the use of the property, such as heating, hot water and other operating costs, as well as public taxes arising from the use of the property. 2 The landlord must allow the tenant on his request to inspect the documentation for such outlays.

Art. 257c The tenant or lessee must pay the rent and, where applicable, the accessory charges at the end of each month and at the latest on expiry of the lease, unless otherwise agreed or required by local custom.

64

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. Tenant in arrears

II. Security furnished by the tenant

III. Care and consideration

Art. 257d 1 Where, having accepted the property, the tenant or lessee is in arrears with payments of rent or accessory charges, the landlord or lessor may set a time limit for payment and notify him that in the event of non- payment the landlord or lessor will terminate the lease on expiry of that time limit. The minimum time limit is ten days, and 30 days for leases of residential or commercial premises. 2 In the event of non-payment within the time limit the landlord or lessor may terminate the contract with immediate effect or, for leases of residential and commercial premises, subject to at least 30 days’ notice ending on the last day of a calendar month.

Art. 257e 1 Where the tenant of residential or commercial premises furnishes security in the form of cash or negotiable securities, the landlord must deposit it in a bank savings or deposit account in the tenant’s name. 2 In residential leases, the landlord is not entitled to ask for more than three months’ rent by way of security. 3 The bank may release such security only with the consent of both parties or in compliance with a final payment order or final decision of the court. On expiry of one year following the end of the lease, the tenant or lessee may request that the security be returned to him by the bank if no claim has been brought against him by the landlord or lessor. 4 The cantons may enact further provisions.

Art. 257f 1 The tenant or lessee must use the object with all due care. 2 Where the lease relates to immovable property, the tenant must show due consideration for others who share the building and for neigh- bours. 3 If, despite written warning from the landlord or lessor, the tenant or lessee continues to act in breach of his duty of care and consideration such that continuation of the lease becomes unconscionable for the landlord or lessor or other persons sharing the building, the landlord or lessor may terminate the contract with immediate effect or, for leases of residential and commercial premises, subject to at least 30 days’ notice ending on the last day of a calendar month. 4 However, leases of residential and commercial premises may be terminated with immediate effect if the tenant intentionally causes serious damage to the property.

65

220 Code of Obligations

IV. Duty of notification

V. Duty of tolerance

F. Non- performance or defective performance when object handed over

G. Defects during the contract I. Obligation of tenant to carry out minor cleaning and repairs

Art. 257g 1 On learning of defects which he himself is not obliged to remedy, the tenant or lessee must inform the landlord or lessor. 2 Failure to notify renders the tenant or lessee liable for any damage incurred by the landlord or lessor as a result.

Art. 257h 1 The tenant or lessee must tolerate works intended to remedy defects in the object or to repair or prevent damage. 2 The tenant or lessee must permit the landlord or lessor to inspect the object to the extent required for maintenance, sale or future leasing. 3 The landlord or lessor must inform the tenant or lessee of works and inspections in good time and take all due account of the latter’s inter- ests when they are carried out; all claims of the tenant or lessee for reduction of the rent (Art. 259d) and for damages (Art. 259e) are reserved.

Art. 258 1 Where the landlord or lessor fails to hand over the property on the agreed date or hands it over with defects rendering it wholly or partly unfit for its designated use, the tenant or lessee may sue for non- performance of contractual obligations pursuant to Articles 107–109 above. 2 Where the tenant or lessee accepts the object despite such defects but insists that the contract be duly performed, he may make only such claims as would have accrued to him had the defects arisen during the lease (Art. 259a–259i). 3 The tenant or lessee may bring the claims pursuant to Articles 259a– 259i below even if, when handed over to him, the object has defects:

a. which render the object less fit for its designated use, albeit not substantially so;

b. which the tenant or lessee would have to remedy at his own expense during the lease (Art. 259).

Art. 259 The tenant or lessee must remedy defects which can be dealt with by minor cleaning or repairs as part of regular maintenance and, depend- ing on local custom, must do so at his own expense.

66

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Rights of the tenant 1. In general

2. Remedy of defects a. General principle

b. Exception

3. Reduction of rent

4. Damages

Art. 259a 1 Where defects arise in the object which are not attributable to the tenant or lessee and which he is not obliged to remedy at his own expense, or where he is prevented from using the object as contractual- ly agreed, he may require that the landlord or lessor:

a. repair the object; b. reduce the rent proportionately; c. pay damages; d. assume responsibility for litigation against a third party.

2 In addition, a tenant of immovable property may pay rent on deposit rather than to the landlord.

Art. 259b Where the landlord is aware of a defect and fails to remedy it within a reasonable time, the tenant may:

a. terminate the contract with immediate effect if the defect ren- ders the leased property unfit or significantly less fit for its designated use or renders a chattel less fit for purpose;

b. arrange for the defect to be remedied at the landlord’s or les- sor’s expense if it renders the object less fit for its designated use, albeit not substantially so.

Art. 259c The tenant or lessee is not entitled to rectification of the defect where the landlord or lessor provides full compensation for the defective object within a reasonable time.

Art. 259d Where the object is rendered unfit or less fit for its designated use, the tenant or lessee may require the landlord or lessor to reduce the rent proportionately from the time when the landlord or lessor became aware of the defect until the defect is remedied.

Art. 259e Where the defect has caused damage to the tenant or lessee, the land- lord or lessor is liable in damages unless he can prove that he was not at fault.

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220 Code of Obligations

5. Assumption of litigation

6. Deposit of rent a. General principle

b. Release of deposited rent

c. Procedure

H. Renovations and modifica- tions I. By the landlord

II. By the tenant

Art. 259f Where a third party claims a right over the object that is incompatible with the rights of the tenant or lessee, on notification by the latter the landlord or lessor is obliged to assume responsibility for the litigation.

Art. 259g 1 A tenant of immovable property requesting that a defect be remedied must, in writing, set the landlord a reasonable time limit within which to comply with such request and may warn him that, in the event of failure to comply, on expiry of the time limit the tenant will deposit his future rent payments with an office designated by the canton. He must notify the landlord in writing of his intention to pay rent on deposit. 2 Rent paid on deposit is deemed duly paid.

Art. 259h 1 The landlord becomes entitled to the rent paid on deposit if the tenant or lessee does not bring claims against him before the conciliation authority within 30 days of the due date for the first rent payment paid into deposit. 2 On being notified by the tenant that he intends to pay rent on deposit as it falls due, the landlord may apply to the conciliation authority for release of rent unjustly paid on deposit.

Art. 259i96

The procedure is governed by the CPO97.

Art. 260 1 The landlord or lessor may renovate or modify the object only where conscionable for the tenant or lessee and the lease has not been termi- nated. 2 In carrying out such works, the landlord or lessor must give due consideration to the tenant or lessee’s interests; all claims of the tenant or lessee for reduction of the rent (Art. 259d) and for damages (Art. 259e) are reserved.

Art. 260a 1 The tenant or lessee may renovate or modify the object only with the written consent of the landlord or lessor.

96 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

97 SR 272

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

J. Change of ownership I. Alienation of the object

II. Conferral of limited rights in rem

III. Entry under priority notice in the land register

K. Sub-letting

2 Once such consent has been given, the landlord or lessor may require the restoration of the object to its previous condition only if this has been agreed in writing. 3 Where at the end of the lease the object has appreciated significantly in value as a result of renovations or modifications to which the land- lord or lessor consented, the tenant or lessee may claim appropriate compensation for such appreciation, subject to any written agreements providing for higher levels of compensation.

Art. 261 1 Where after concluding the contract the landlord alienates the object or is dispossessed of it in debt collection or bankruptcy proceedings, the lease passes to the acquirer together with ownership of the object. 2 However, the new owner may:

a. serve notice to terminate a lease on residential or commercial premises as of the next legally admissible termination date if he claims an urgent need of such premises for himself, his close relatives or in-laws;

b. serve notice to terminate a rental agreement in respect of other objects as of the next legally admissible termination date un- less the contract allows for earlier termination.

3 If the new owner terminates sooner than is permitted under the contract with the existing landlord or lessor, the latter is liable for all resultant losses. 4 The provisions governing compulsory purchase are unaffected.

Art. 261a Where the landlord or lessor grants a third party a limited right in rem and this is tantamount to a change of ownership, the provisions gov- erning alienation of the object are applicable mutatis mutandis.

Art. 261b 1 The parties to a lease may agree to have it entered under priority notice in the land register. 2 The effect of such entry is that every future owner must allow the property to be used in accordance with the lease.

Art. 262 1 A tenant may sub-let all or part of the property with the landlord’s consent.

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220 Code of Obligations

L. Transfer of lease to a third party

M. Early return of the object

N. Set-off

2 The landlord may refuse his consent only if: a. the tenant refuses to inform him of the terms of the sub-lease; b. the terms and conditions of the sub-lease are unfair in compar-

ison with those of the principal lease; c. the sub-letting gives rise to major disadvantages for the land-

lord. 3 The tenant is liable to the landlord for ensuring that the sub-tenant uses the property only in the manner permitted to the tenant himself. To this end the landlord may issue reminders directly to the sub-tenant.

Art. 263 1 The tenant of commercial premises may transfer his lease to a third party with the landlord’s written consent. 2 The landlord may withhold consent only for good cause. 3 Once the landlord gives his consent, the third party is subrogated to the rights and obligations of the tenant under the lease. 4 The tenant is released from his obligations towards the landlord. However, he remains jointly and severally liable with the third party until such time as the lease ends or may be terminated under the con- tract or by law, but in any event for no more than two years.

Art. 264 1 Where the tenant or lessee returns the object without observing the notice period or the deadline for termination, he is released from his obligations towards the landlord or lessor only if he proposes a new tenant or lessee who is acceptable to the landlord or lessor, solvent and willing to take on the lease or rental agreement under the same terms and conditions. 2 Otherwise, the tenant or lessee must continue to pay the rent until such time as the lease ends or may be terminated under the contract or by law. 3 Against the rent owing to him, the landlord or lessor must permit account to be taken of:

a. any expenses he has saved, and b. any earnings which he has obtained, or intentionally failed to

obtain, from putting the object to some other use.

Art. 265 The landlord or lessor and the tenant or lessee may not waive in ad- vance their right to set off claims arising from the lease.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

O. End of lease I. Expiry of agreed duration

II. Notice of termination and termination dates 1. In general

2. Immovable and movable structures

3. Residential premises

4. Commercial premises

5. Furnished rooms and parking spaces

6. Chattels

Art. 266 1 Where the parties have expressly or tacitly agreed to a limited dura- tion, the lease comes to an end on expiry thereof without any need for notice to be given. 2 If the lease is tacitly continued, its duration becomes indefinite.

Art. 266a 1 The parties may give notice to terminate a lease of indefinite duration by observing the legally prescribed notice periods and termination dates, except where they have agreed a longer notice period or a dif- ferent termination date. 2 Where the prescribed notice period or termination date is not ob- served, termination will be effective as of the next termination date.

Art. 266b A party may terminate a lease of immovable property or a movable structure by giving three months’ notice expiring on a date fixed by local custom or, in the absence of such custom, at the end of a six- month period of the lease.

Art. 266c A party may terminate a lease of residential premises by giving three months’ notice expiring on a date fixed by local custom or, in the absence of such custom, at the end of a three-month period of the lease.

Art. 266d A party may terminate the lease of a commercial property by giving six months’ notice expiring on a date fixed by local custom or, in the absence of such custom, at the end of a three-month period of the lease.

Art. 266e A party may terminate the lease of furnished rooms, a separately rented parking space or other comparable facility by giving two weeks’ notice expiring at the end of a one-month period of the lease.

Art. 266f A party may terminate a lease of chattels by giving three days’ notice expiring at any time.

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220 Code of Obligations

III. Extraordi- nary notice 1. Good cause

2. Bankruptcy of the tenant or lessee

3. Death of the tenant or lessee

4. Chattels

IV. Required form of notice for residential and commercial premises 1. In general

2. Family residence a. Notice given by the tenant

Art. 266g 1 Where performance of the contract becomes unconscionable for the parties for good cause, they may terminate the lease by giving the legally prescribed notice expiring at any time. 2 The court determines the financial consequences of early termination, taking due account of all the circumstances.

Art. 266h 1 Where the tenant or lessee becomes bankrupt after taking possession of the property, the landlord or lessor may call for security for future rent payments. He must grant the tenant or lessee and the bankruptcy administrators an appropriate time limit in which to furnish it. 2 Where no such security is furnished to the landlord or lessor, he may terminate the contract with immediate effect.

Art. 266i In the event of the death of the tenant or lessee, his heirs may termi- nate the contract by giving the legally prescribed notice expiring on the next admissible termination date.

Art. 266k A lessee of a chattel hired for his own private use and leased to him on a commercial basis by the lessor may terminate the lease by giving at least 30 days’ notice expiring at the end of a three-month period of the lease. The lessor has no claim for compensation.

Art. 266l 1 Notice to terminate leases of residential and commercial premises must be given in writing. 2 The landlord must give notice of termination using a form approved by the canton which informs the tenant how he must proceed if he wishes to contest the termination or apply for an extension of the lease.

Art. 266m 1 Where the leased property serves as the family residence, one spouse may not terminate the lease without the express consent of the other.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Notice given by the landlord

3. Void notice

P. Return of the object I. In general

II. Inspection of object and notification of tenant or lessee

Q. Landlord’s special lien I. Scope

2 If the spouse cannot obtain such consent or it is withheld without good cause, he or she may apply to the court. 3 The same provisions apply mutatis mutandis to registered partners.98

Art. 266n99

Notice of termination given by the landlord and any notification of a time limit for payment accompanied by a warning of termination in the event of non-payment (Art. 257d) must be served separately on the tenant and on his spouse or registered partner.

Art. 266o Notice of termination is void if it does not conform to Articles 266l– 266n.

Art. 267 1 At the end of the lease, the tenant or lessee must return the object in a condition that accords with its contractually designated use. 2 Any clause whereby the tenant or lessee undertakes to pay compen- sation on termination of the lease is void except insofar as such com- pensation relates to possible damage.

Art. 267a 1 When the object is returned, the landlord or lessor must inspect its condition and immediately inform the tenant or lessee of any defects for which he is answerable. 2 If the landlord or lessor fails to do so, he forfeits his claims save in respect of defects not detectable on customary inspection. 3 Where the landlord or lessor discovers such defects subsequently, he must inform the tenant or lessee immediately.

Art. 268 1 As security for rent for the past year and the current six-month peri- od, a landlord of commercial premises has a special lien on chattels located on the leased premises and either used as fixtures or required for the use of the premises. 2 The landlord’s special lien also extends to property brought onto the premises by a sub-tenant to the extent that he has not paid his rent.

98 Inserted by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

99 Amended by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220 Code of Obligations

II. Objects belonging to third parties

III. Exercise of lien

A. Unfair rent I. General rule

II. Exceptions

3 Goods not subject to attachment by creditors of the tenant are not subject to the lien.

Art. 268a 1 The rights of third parties to objects which the landlord knew or should have known do not belong to the tenant and to stolen, lost, missing or otherwise mislaid objects take precedence over the land- lord’s special lien. 2 Where the landlord learns only during the lease that objects brought onto the premises by the tenant are not the latter’s property, his lien on them is extinguished unless he terminates the lease as of the next admissible termination date.

Art. 268b 1 Where the tenant wishes to vacate the premises or intends to remove the objects located thereon, the landlord may, with the assistance of the competent authority, retain such objects as are required to secure his claim. 2 Items removed secretly or by force may, with police assistance, be brought back onto the premises within ten days of their removal.

Section Two: Protection against Unfair Rents or other Unfair Claims by the Landlord in respect of Leases of Residential and Commercial Premises

Art. 269 Rents are unfair where they permit the landlord to derive excessive income from the leased property or where they are based on a clearly excessive sale price.

Art. 269a In particular, rents are not generally held to be unfair if:

a. they fall within the range of rents customary in the locality or district;

b. they are justified by increases in costs or by additional services provided by the landlord;

c. in the case of a recently constructed property, they do not ex- ceed the range of gross pre-tax yield required to cover costs;

d. they serve merely to balance out a rent decrease previously granted as part of a reallocation of funding costs at prevailing

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Index-linked rent

C. Periodical rent increases

D. Rent increas- es and other unilateral amendments by the landlord

E. Challenge to rent I. Request for rent reduction 1. Initial rent

market rates and they are set out in a payment plan made known to the tenant in advance;

e. they serve merely to balance out the inflation on the risk capi- tal;

f. they do not exceed the levels recommended in master agree- ments drawn up by landlords’ and tenants’ associations or or- ganisations representing similar interests.

Art. 269b An agreement to link rent to an index is valid only where the lease is contracted for at least five years and the benchmark is the Swiss con- sumer prices index.

Art. 269c An agreement to increase the rent periodically by fixed amounts is valid only where:

a. the lease is contracted for at least three years; b. the rent is increased no more than once a year; and c. the amount by which it is increased is fixed in francs.

Art. 269d 1 The landlord may at any time increase the rent with effect from the next termination date. He must give notice of and reasons for the rent increase at least ten days before the beginning of the notice period for termination using a form approved by the canton. 2 The rent increase is void where:

a. it is not communicated using the prescribed form; b. no reasons are given; c. notification of the increase is accompanied by notice to termi-

nate or a threat of termination. 3 Paragraphs 1 and 2 also apply where the landlord intends to make other unilateral amendments to the lease to the detriment of the tenant, for example by reducing the services provided or adding new accesso- ry charges.

Art. 270 1 Within 30 days of taking possession of the property, the tenant may challenge the initial rent as unfair within the meaning of Articles 269 and 269a before the conciliation authority and request said authority to order a reduction of the rent:

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220 Code of Obligations

2. During the lease

II. Challenging rent increases and other unilateral amendments by the landlord

III. Challenging index-linked rent

IV. Challenging periodical rent increases

a. if the tenant felt compelled to conclude the lease agreement on account of personal or family hardship or by reason of the conditions prevailing on the local market for residential and commercial premises; or

b. if the initial rent required by the landlord is significantly higher than the previous rent for the same property.

2 In the event of a housing shortage, the cantons may make it obligato- ry in all or part of their territory to use the form stipulated in Article 269d when contracting any new lease.

Art. 270a 1 The tenant may challenge the rent as unfair and request its reduction as of the next termination date where he has good cause to suppose that, because of significant changes to the calculation basis and most notably a reduction in costs, the return derived by the landlord from the leased property is now excessive within the meaning of Articles 269 and 269a. 2 The tenant must present his request for a rent reduction in writing to the landlord, who has 30 days in which to respond. Where the landlord does not accede to the request in full or in part or does not respond in good time, the tenant may apply to the conciliation authority within 30 days. 3 Paragraph 2 does not apply if the tenant is simultaneously challeng- ing a rent increase and requesting a rent reduction.

Art. 270b 1 Within 30 days of receiving notice of a rent increase, the tenant may challenge it before the conciliation authority as unfair within the meaning of Articles 269 and 269a. 2 Paragraph 1 also applies where the landlord makes other unilateral amendments to the lease to the detriment of the tenant, in particular by reducing the services provided or adding new accessory charges.

Art. 270c Without prejudice to the right to challenge the initial rent, a party may argue before the conciliation authority only that the rent increase or reduction requested by the other party is not justified by a correspond- ing change in the index.

Art. 270d Without prejudice to the right to challenge the initial rent, the tenant may not challenge periodical rent increases.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

F. Continued validity of lease during challenge proceedings

A. Notice open to challenge I. In general

II. Notice served by the landlord

Art. 270e The existing lease remains in force without change:

a. during conciliation proceedings, where the parties fail to reach agreement;

b. during court proceedings, subject to provisional measures or- dered by the court.

Section Three: Protection against Termination of Leases of Residential and Commercial Premises

Art. 271 1 Notice of termination may be challenged where it contravenes the principle of good faith. 2 On request, reasons for giving notice must be stated.

Art. 271a 1 Notice of termination served by the landlord may be challenged in particular where it is given:

a. because the tenant is asserting claims arising under the lease in good faith;

b. because the landlord wishes to impose a unilateral amendment of the lease to the tenant’s detriment or to change the rent;

c. for the sole purpose of inducing the tenant to purchase the leased premises;

d. during conciliation or court proceedings in connection with the lease, unless the tenant initiated such proceedings in bad faith;

e. within three years of the conclusion of conciliation or court proceedings in connection with the lease in which the landlord: 1. was largely unsuccessful; 2. withdrew or considerably reduced his claim or action; 3. declined to bring the matter before the court; 4. reached a settlement or some other compromise with the

tenant; f. because of changes in the tenant’s family circumstances which

do not give rise to any significant disadvantage to the landlord. 2 Paragraph 1 let. e. is also applicable where the tenant can produce documents showing that he reached a settlement with the landlord concerning a claim in connection with the lease outside conciliation or court proceedings.

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220 Code of Obligations

B. Extension of the lease I. Tenant’s entitlement

II. Exclusion of extension

3 Paragraph 1 let. d. and e. are not applicable where notice of termina- tion is given:

a. because the landlord urgently needs the property for his own use or that of family members or in-laws;

b. because the tenant is in default on his payments (Art. 257d); c. because the tenant is in serious breach of his duty of care and

consideration (Art. 257f para. 3 and 4); d. as a result of alienation of the leased premises (Art. 261); e. for good cause (Art. 266g); f. because the tenant is bankrupt (Art. 266h).

Art. 272 1 The tenant may request the extension of a fixed-term or open-ended lease where termination of the lease would cause a degree of hardship for him or his family that cannot be justified by the interests of the landlord. 2 When weighing the respective interests, the competent authority has particular regard to:

a. the circumstances in which the lease was contracted and the terms of the lease;

b. the duration of the lease; c. the personal, family and financial circumstances of the parties,

as well as their conduct; d. any need that the landlord might have to use the premises for

himself, his family members or his in-laws and the urgency of such need;

e. the conditions prevailing on the local market for residential and commercial premises.

3 Where the tenant requests a second extension, the competent authori- ty must also consider whether the tenant has done everything that might reasonably be expected of him to mitigate the hardship caused by the notice of termination.

Art. 272a 1 No extension is granted where notice of termination is given:

a. because the tenant is in default on his payments (Art. 257d); b. because the tenant is in serious breach of his duty of care and

consideration (Art. 257f para. 3 and 4); c. because the tenant is bankrupt (Art. 266h);

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Length of extension

IV. Continued validity of lease

V. Notice given during extension

C. Time limits and procedure100

d. in respect of a lease expressly concluded for a limited period until refurbishment or demolition works begin or the requisite planning permission is obtained.

2 As a general rule, no extension is granted where the landlord offers the tenant equivalent residential or commercial premises.

Art. 272b 1 A lease may be extended by up to four years in the case of residential premises and by up to six years for commercial premises. Within these overall limits, one or two extensions may be granted. 2 Where the parties agree to an extension of the lease, they are not bound by a maximum duration and the tenant may waive a second extension.

Art. 272c 1 Either party may ask the court to modify the lease in line with changed circumstances when deciding on the lease extension. 2 Where the lease is not varied in the decision on the lease extension, it remains in force during the extension period, subject to other means of variation envisaged by law.

Art. 272d Unless the decision on extension or the extension agreement stipulates otherwise, the tenant may terminate the lease:

a. by giving one month’s notice expiring at the end of a calendar month in cases where the extension does not exceed one year;

b. by giving three months’ notice expiring on an admissible ter- mination date in cases where the extension exceeds one year.

Art. 273 1 A party wishing to challenge termination must bring the matter before the conciliation authority within 30 days of receiving the notice of termination. 2 A tenant wishing to apply for a lease extension must submit his request to the conciliation authority:

a. within 30 days of receiving the notice of termination, where the lease is open-ended;

100 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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220 Code of Obligations

D. Family residence

E. Sub-letting

F. Mandatory provisions

SR 272

b. not later than 60 days before expiry of the lease, where it is of limited duration.

3 A tenant requesting a second extension must submit his request to the conciliation authority not later than 60 days before expiry of the first extension. 4 The procedure before the conciliation authority is governed by the CPO101.102 5 Where the competent authority rejects a request made by the tenant relating to challenging termination, it must examine ex officio whether the lease may be extended.103

Art. 273a 1 Where the leased property serves as the family residence, the tenant’s spouse is likewise entitled to challenge the termination, request a lease extension and exercise the other rights accruing to the tenant in the event that notice of termination is served. 2 Agreements providing for an extension of the lease are valid only if concluded with both spouses. 3 The same provisions apply mutatis mutandis to registered partners.104

Art. 273b 1 The provisions of this Chapter apply to sub-leases provided the principal lease has not been terminated. A sub-lease may be extended only within the duration of the principal lease. 2 Where the main purpose of the sub-lease is to circumvent the provi- sions governing protection against termination, the sub-tenant is grant- ed such protection without regard to the principal lease. If the principal lease is terminated, the landlord is subrogated to the rights of the tenant in his contract with the sub-tenant.

Art. 273c 1 The tenant may waive the rights conferred on him by the provisions of this Chapter only where this is expressly envisaged. 2 All agreements to the contrary are void.

102 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

103 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

104 Inserted by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

101

80

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. Definition and scope of application I. Definition

II. Scope of application 1. Residential and commercial premises

2. Agricultural lease

B. Inventory

C. Obligations of the lessor I. Hand-over of object

Section Four:105 ...

Art. 274–274g

Title Eightbis:106 The Usufructuary Lease

Art. 275 The usufructuary lease is a contract whereby the lessor undertakes to grant the lessee the use of a productive object or right and the benefit of its fruits or proceeds in exchange for rent.

Art. 276 The provisions governing usufructuary leases of residential and com- mercial premises also apply to objects made available together with such premises for the use and enjoyment of the tenant.

Art. 276a 1 Usufructuary leases relating to agricultural enterprises or to agricul- tural land and buildings are governed by the Federal Act of 4 October 1985107 on Agricultural Leases, insofar as it contains special provi- sions. 2 In other respects the Code of Obligations applies with the exception of the provisions governing leases of residential and commercial premises.108

Art. 277 Where machinery, livestock or supplies are included in the lease, each party must furnish the other with a precise, signed inventory and take part in a joint valuation thereof.

Art. 278 1 The lessor is required to make the object available on the agreed date in a condition fit for its designated use and operation.

105 Repealed by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, with effect from 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

106 Inserted by No I of the FA of 15 Dec 1989, in force since 1 July 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1369). See also the Final Provisions of Titles VIII and VIIIbis Art. 5 at the end of this Code.

107 SR 221.213.2 108 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since

1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

81

220 Code of Obligations

II. Major repairs

III. Charges and taxes

D. Obligations of the lessee I. Payment of rent and accessory charges 1. In general

2. Lessee in arrears

II. Care, consideration and maintenance 1. Care and consideration

2 If a report was drawn up on the return of the object at the end of the previous lease, on request the lessor must make this document availa- ble for inspection by the new lessee when the object is handed over to him. 3 Similarly, the new lessee has the right to be informed of the amount of rent paid under the previous lease.

Art. 279 The lessor is obliged to carry out major repairs to the object that be- come necessary during the lease at his own expense and as soon as the lessee has informed him of the need for such repairs.

Art. 280 The lessor bears all taxes and charges in connection with the object.

Art. 281 1 The lessee must pay the rent and, where applicable, the accessory charges at the end of each year of the lease but not later than when the lease expires, save where another payment date is stipulated by agree- ment or local custom. 2 Article 257a applies to accessory charges.

Art. 282 1 Where, having accepted the property, the lessee is in arrears with payments of rent or accessory charges, the lessor may set a time limit of at least 60 days for payment and notify him that in the event of non- payment the lessor will terminate the lease on expiry of that time limit. 2 In the event of non-payment within the time limit the lessor may terminate the usufructuary lease with immediate effect or, for leases of residential and commercial premises, subject to at least 30 days’ notice ending on the last day of a calendar month.

Art. 283 1 The lessee must use the leased object with due care in accordance with its intended use and in particular must ensure that its long-term productivity is sustained. 2 Where the usufructuary lease relates to immovable property, the tenant must show due consideration for others who share the building and for neighbours.

82

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Normal maintenance

3. Breach of duty by the lessee

III. Duty of notification

IV. Duty of tolerance

E. Rights of the lessee on non- performance or defective performance

Art. 284 1 The lessee must carry out the normal maintenance of the leased object. 2 In accordance with local custom, he must carry out minor repairs and replace inexpensive equipment and tools which have become useless as a result of age or wear and tear.

Art. 285 1 If, despite written warning from the lessor, the lessee continues to act in breach of his duty of care, consideration or maintenance such that continuation of the usufructuary lease becomes unconscionable for the lessor or other persons sharing the building, the lessor may terminate the lease with immediate effect or, for leases of residential and com- mercial premises, subject to at least 30 days’ notice ending on the last day of a calendar month. 2 However, leases of residential and commercial premises may be terminated with immediate effect if the tenant intentionally causes serious damage to the property.

Art. 286 1 If major repairs become necessary or a third party makes claims against the object of the usufructuary lease, the lessee must inform the lessor immediately. 2 Failure to notify renders the lessee liable for any damage incurred by the lessor as a result.

Art. 287 1 The lessee must tolerate major repairs intended to remedy defects in the object or to repair or prevent damage. 2 The lessee must permit the lessor to inspect the object to the extent required for maintenance, sale or future leasing. 3 The lessor must inform the lessee of works and inspections in good time and take all due account of the latter’s interests when they are carried out; the provisions on leases in Title 8 (Art. 259d and 259e) apply mutatis mutandis to all claims of the lessee for reduction of the rent and for damages.

Art. 288 1 The provisions on leases in Title 8 (Art. 258 and 259a–259i) apply mutatis mutandis:

83

220 Code of Obligations

F. Renovations and modifica- tions I. By the lessor

II. By the lessee

G. Change of ownership

a. where the lessor fails to hand over the property on the agreed date or hands it over in a defective condition;

b. where defects arise in the object which are not attributable to the lessee and which he is not obliged to remedy at his own expense, or where he is prevented from using the object as contractually agreed.

2 Clauses to the contrary to the detriment of the lessee are void if they are set out:

a. in previously formulated general terms and conditions; b. in usufructuary leases for residential or commercial premises.

Art. 289 1 The lessor may renovate or modify the object only where consciona- ble for the lessee and the usufructuary lease has not been terminated. 2 In carrying out such works, the lessor must give due consideration to the lessee’s interests; the provisions on leases in Title 8 (Art. 259d and Art. 259e) apply mutatis mutandis to any claims of the lessee for reduction of the rent and for damages.

Art. 289a 1 The lessee requires the lessor’s written consent in order to:

a. alter the manner in which the object has traditionally been managed in ways which will have lasting significance beyond the duration of the lease;

b. carry out renovations or modifications to the object above and beyond the remit of normal maintenance.

2 Once such consent has been given, the lessor may require the restora- tion of the object to its previous condition only if this has been agreed in writing. 3 Where the lessor has not given his written consent to an alteration within the meaning of paragraph 1 let. a. and the lessee has failed to reverse such alteration within an appropriate time, the lessor may terminate the contract with immediate effect or, for leases of residen- tial and commercial premises, subject to at least 30 days’ notice expir- ing on the last day of a calendar month.

Art. 290 The provisions on leases in Title 8 (Art. 261–261b) apply mutatis mutandis:

a. where the leased object is alienated;

84

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

H. Sub-letting

J. Transfer of usufructuary lease to a third party

K. Early return of the object

b. where limited rights in rem are established on the leased ob- ject;

c. where the lease is entered under priority notice in the land reg- ister.

Art. 291 1 The lessee may sub-let all or part of the leased object with the les- sor’s consent. 2 The lessor may refuse his consent to the sub-letting of premises which form part of a leased property only if:

a. the lessee refuses to inform him of the terms of the sub-lease; b. the terms and conditions of the sub-lease are unfair in compar-

ison with those of the usufructuary lease; c. the sub-letting gives rise to major disadvantages for the lessor.

3 The lessee is liable to the lessor for ensuring that the sub-tenant or sub-lessee uses the object only in the manner permitted to the lessee himself. To this end the lessor may issue reminders directly to the sub- tenant or sub-lessee.

Art. 292 Article 263 applies mutatis mutandis to the transfer of a usufructuary lease of commercial premises to a third party.

Art. 293 1 Where the lessee returns the object without observing the notice period or the deadline for termination, he is released from his obliga- tions towards the lessor only if he proposes a new lessee who is ac- ceptable to the lessor, solvent and willing to take on the lease on the same terms and conditions. 2 Otherwise, the lessee must continue to pay the rent until such time as the lease ends or may be terminated under the contract or by law. 3 Against the rent owing to him the lessor must permit the following to be brought into account:

a. any expenses he has saved, and b. any earnings which he has obtained, or intentionally failed to

obtain, from putting the object to some other use.

Art. 294 Article 265 applies mutatis mutandis to the set-off of claims arising from a usufructuary lease.

L. Set-off

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220 Code of Obligations

M. End of usufructuary lease I. Expiry of agreed duration

II. Notice of termination and termination dates

III. Extraordi- nary notice 1. Good cause

2. Bankruptcy of the lessee

3. Death of the lessee

Art. 295 1 Where the parties have expressly or tacitly agreed to a limited dura- tion, the usufructuary lease comes to an end on expiry thereof without any need for notice to be given. 2 If the usufructuary lease is tacitly continued, it is deemed to have been extended on the same terms and conditions for a further year unless otherwise agreed. 3 A party may terminate the extended usufructuary lease by giving the legally prescribed period of notice expiring at the end of a lease year.

Art. 296 1 The parties may terminate an open-ended usufructuary lease by giving six months’ notice expiring on any date of their choosing unless otherwise stipulated by agreement or local custom and unless the nature of the leased object implies that the parties intended otherwise. 2 The parties may terminate an open-ended usufructuary lease of residential or commercial premises by giving at least six months’ notice expiring on a date fixed by local custom or, absent in the ab- sence of such custom, at the end of a three-month lease period. The parties may agree a longer notice period or another termination date. 3 Where the prescribed notice period or termination date is not ob- served, termination will be effective as of the next termination date.

Art. 297 1 Where performance of the contract becomes unconscionable for the parties for good cause, they may terminate the usufructuary lease by giving the legally prescribed notice expiring at any time. 2 The court determines the financial consequences of early termination, taking due account of all the circumstances.

Art. 297a 1 Where the lessee becomes bankrupt after taking possession of the property, the lease ends on commencement of bankruptcy proceedings. 2 However, where the lessor has received sufficient security for the current year’s rent and the inventory, he must continue the lease until the end of the lease year.

Art. 297b In the event of the death of the lessee, his heirs and the lessor may terminate the contract by giving the legally prescribed notice expiring on the next admissible termination date.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Required form of notice for residential and commercial premises

N. Return of the object I. In general

II. Inspection of object and notification of lessee

III. Replacement of inventory items

Art. 298 1 Notice to terminate usufructuary leases of residential or commercial premises must be given in writing. 2 The lessor must give notice of termination using a form approved by the canton which informs the lessee how he must proceed if he wishes to contest the termination or apply for an extension of the lease. 3 Notice to terminate is void if it does not fulfil the above require- ments.

Art. 299 1 At the end of the usufructuary lease, the lessee must return the object together with all items listed in the inventory in the condition they are in at that time. 2 He is entitled to compensation for improvements which result:

a. from endeavours exceeding the normal degree of diligence due in managing the object;

b. for renovations or modifications to which the lessor gave his written consent.

3 He must compensate the lessor for any deterioration that could have been prevented by diligent management of the object. 4 Any agreement whereby the lessee undertakes to pay compensation on termination of the lease is void except insofar as such compensation relates to possible damage.

Art. 299a 1 When the object is returned, the lessor must inspect its condition and immediately inform the lessee of any defects for which he is answera- ble. 2 If the lessor fails to do so, he forfeits his claims save in respect of defects not detectable on customary inspection. 3 Where the lessor discovers such defects subsequently, he must in- form the lessee immediately.

Art. 299b 1 Where items listed in the inventory were valued when the object was originally handed over to the lessee, he must return an inventory of items of the same type and estimated value or pay compensation for any reduction in value. 2 The lessee is not obliged to pay compensation for missing items if he can prove that they were lost through the fault of the lessor or force majeure.

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220 Code of Obligations

O. Lessor’s lien

P. Protection against termina- tion of usufruc- tuary leases of residential and commercial premises

Q. Procedure

R. Livestock lease I. Rights and obligations of the tenant farmer

II. Liability

3 The lessee is entitled to compensation for added value resulting from his outlays and his labour.

Art. 299c The lessor of commercial premises has the same right of lien in respect of the rent for the past year and the current year of a usufructuary lease as the landlord under the provisions governing leases and rental agreements (Art. 268 et seq.).

Art. 300 1 The provisions on leases in Title 8 (Art. 271–273c) apply mutatis mutandis to protection against termination of usufructuary leases of residential or commercial premises. 2 The provisions governing the family residence (Art. 273a) are not applicable.

Art. 301109

The procedure is governed by the CPO110.

Art. 302 1 In respect of a lease of livestock which is not part of an agricultural tenancy, all benefits arising from leased livestock belong to the tenant farmer unless otherwise provided by agreement or local custom. 2 The tenant farmer feeds and cares for the livestock and pays rent to the lessor in the form of either money or a share in the benefits in kind.

Art. 303 1 Unless otherwise provided by agreement or local custom, the tenant farmer is liable for damage to the leased livestock unless he can prove that such damage could not have been avoided even with all due care and attention. 2 The tenant farmer is entitled to have any extraordinary costs of caring for the livestock reimbursed by the lessor unless the tenant farmer was at fault in incurring such costs. 3 The tenant farmer must inform the lessor as soon as possible of serious accidents or illness.

109 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

110 SR 272

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Termination

A. Definition

B. Effect I. Borrower’s right of use

II. Maintenance costs

III. Liability of joint borrowers

C. Termination I. Loan for designated use

Art. 304 1 Where the lease is open-ended, either party may terminate it as of any date of their choosing, unless otherwise provided by agreement or local custom. 2 However, such termination must take place in good faith and not at an inopportune juncture.

Title Nine: The Loan Section One: The Loan for Use

Art. 305 A loan for use is a contract whereby the lender undertakes to make an object available free of charge to the borrower for the latter’s use and the borrower undertakes to return it to him after having made use of it.

Art. 306 1 The borrower may make use of the loaned object only for the pur- pose stipulated in the contract or, in the absence of any stipulation, for its normal purpose or the purpose dictated by its nature. 2 He is not entitled to grant use of the object to a third party. 3 A borrower acting in breach of these provisions is liable even for accidental damage unless he can prove that the object would have been affected in any event.

Art. 307 1 The borrower bears the ordinary costs of maintenance and, in the case of loaned animals, in particular the costs of feeding them. 2 He is entitled to reimbursement of extraordinary expenses he has been obliged to incur for the lender’s benefit.

Art. 308 Persons who have jointly borrowed a single object are jointly and severally liable for it.

Art. 309 1 Where the loan for use is open-ended, it ends as soon as the borrower has made use of the object as agreed or on expiry of the period in which such use could have been made of it.

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220 Code of Obligations

II. Loan for non- designated use

III. Death of the borrower

A. Definition

B. Effect I. Interest 1. Liability for interest

2. Rules governing interest

2 The lender is entitled to reclaim the object before that time if the borrower uses it for a purpose contrary to the agreement, if he damag- es it, if he permits a third party to use it or if unforeseen developments occur which leave the lender in urgent need of the object.

Art. 310 Where the contract stipulates neither the purpose nor the duration of the loan, the lender may reclaim the loaned object whenever he sees fit.

Art. 311 The loan for use ends on the death of the borrower.

Section Two: The Fixed-Term Loan

Art. 312 A fixed-term loan is a contract whereby the lender undertakes to transfer the ownership of a sum of money or of other fungible goods to the borrower, who in return undertakes to return objects of the same quantity and quality to him.

Art. 313 1 In normal dealings, interest is payable on a fixed-term loan only where this has specifically been agreed. 2 In commercial transactions, interest is payable on fixed-term loans even where this has not been expressly agreed.

Art. 314 1 Where the interest rate is not stipulated in the contract, it is presumed to be the customary rate for loans of the same type at the time and place that the fixed-term loan was received. 2 Unless otherwise agreed, the promised interest is payable annually. 3 Any prior agreement that interest will be added to the loan principal and become subject to further interest is void, subject to standard business practices and in particular those of savings banks for calculat- ing interest on current accounts and similar commercial instruments under which the calculation of compound interest is customary.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Prescriptive period for claims for delivery and acceptance

III. Insolvency of the borrower

C. Goods in lieu of money

D. Timing of repayment

A. Definition and conclusion I. Definition

Art. 315 The borrower’s claim for delivery and the lender’s claim for ac- ceptance of the fixed-term loan prescribe six months after the date on which the other party defaults.

Art. 316 1 The lender may refuse to hand over the fixed-term loan if the bor- rower becomes insolvent after entering into the contract. 2 The lender has the right to refuse delivery even if insolvency oc- curred before the contract was concluded but he only subsequently became aware of it.

Art. 317 1 Where the borrower receives securities or goods rather than the agreed sum of money, the amount of the fixed-term loan is deemed to be the current or market price of the securities or goods concerned at the time and place of delivery. 2 Any agreement to the contrary is void.

Art. 318 Where a fixed-term loan contract does not stipulate the repayment date or the period of notice to terminate the contract or the expiry of the contract at any time on first request, the borrower must repay the loan within six weeks of the first request by the lender.

Title Ten:111 The Employment Contract Section One: The Individual Employment Contract

Art. 319 1 By means of an individual employment contract, the employee undertakes to work in the service of the employer for a limited or unlimited period and the employer undertakes to pay him a salary based on the amount of time he works (time wage) or the tasks he performs (piece work). 2 A contract whereby an employee undertakes to work regularly in the employer’s service by hours, half-days or days (part-time work) is likewise deemed to be an individual employment contract.

111 Amended by No I of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Transitional and Final Provisions of Title X Art. 7 at the end of this Code.

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220 Code of Obligations

II. Creation

B. Obligations of the employee I. Duty to work in person

II. Duty of care and loyalty

III. Disclosure and hand-over of benefits received and work produced

Art. 320 1 Except where the law provides otherwise, the individual employment contract is not subject to any specific formal requirement. 2 It is deemed to have been concluded where the employer accepts the performance of work over a certain period in his service which in the circumstances could reasonably be expected only in exchange for salary. 3 Where an employee performs work in good faith for the employer under a contract which is subsequently found to be invalid, both par- ties must discharge their obligations under the employment relation- ship as if the contract had been valid until such time as one party terminates the relationship on grounds of the invalidity of the contract.

Art. 321 The employee must carry out the contractually assumed tasks in per- son, unless otherwise required by agreement or the circumstances.

Art. 321a 1 The employee must carry out the work assigned to him with due care and loyally safeguard the employer’s legitimate interests. 2 He must use the employer’s machinery, work tools, technical equip- ment, installations and vehicles in the appropriate manner and treat them and all materials placed at his disposal for the performance of his work with due care. 3 For the duration of the employment relationship the employee must not perform any paid work for third parties in breach of his duty of loyalty, in particular if such work is in competition with his employer. 4 For the duration of the employment relationship the employee must not exploit or reveal confidential information obtained while in the employer’s service, such as manufacturing or trade secrets; he remains bound by such duty of confidentiality even after the end of the em- ployment relationship to the extent required to safeguard the employ- er’s legitimate interests.

Art. 321b 1 The employee is accountable to his employer for everything, and in particular sums of money, he receives from third parties in the perfor- mance of his contractual activities and must hand it over to the em- ployer immediately. 2 He must likewise immediately hand over to the employer all work produced in the course of his contractual activities.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Overtime

V. Compliance with general directives and instructions

VI. Employee’s liability

C. Obligations of the employer I. Salary 1. Type and amount in general

2. Share in the business results

Art. 321c 1 If more hours of work are required than envisaged under the em- ployment contract or provided for by custom, standard employment contract or collective employment contract, the employee is obliged to perform such overtime to the extent that he is able and may consciona- bly be expected to do so. 2 In consultation with the employee, the employer may compensate him within an appropriate period for the overtime worked by granting him time off in lieu of at least equal length. 3 Where the overtime is not compensated by time off in lieu and unless otherwise agreed in writing or under a standard employment contract or collective employment contract, the employer must compensate the employee for the overtime worked by paying him his normal salary and a supplement of at least one-quarter thereof.

Art. 321d 1 The employer is entitled to issue general directives and specific instructions regarding the performance of the work and the conduct of employees in his business or household. 2 The employee must comply in good faith with the employer’s gen- eral directives and specific instructions.

Art. 321e 1 The employee is liable for any damage he causes to the employer whether wilfully or by negligence. 2 The extent of the duty of care owed by the employee is determined by the individual employment contract, taking due account of the occupational risk, level of training and technical knowledge associated with the work as well as the employee’s aptitudes and skills of which the employer was or should have been aware.

Art. 322 1 The employer must pay the agreed or customary salary or the salary that is fixed by standard employment contract or collective employ- ment contract. 2 Where the employee lives in the employer’s household, his board and lodgings are part of the salary unless agreement or custom provide otherwise.

Art. 322a 1 Where the employee is by contract entitled to a share in the profits, the turnover or the results of the business expressed in some other

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220 Code of Obligations

3. Commission a. Entitlement

b. Statement

4. Bonuses

manner, such share is calculated on the basis of the results for the financial year as defined by statutory provision and generally recog- nised commercial principles. 2 The employer must furnish all the necessary information to the employee or, in his stead, to an expert designated by both employer and employee or appointed by the court and must grant the employee or the expert such access to the accounts as is required for verification of the business results. 3 In addition, where a share in the profits of the business has been agreed, a copy of the profit and loss account must be made available to the employee on request.112

Art. 322b 1 Where the employee is by contract entitled to commission on particu- lar transactions, his entitlement is established as soon as the transac- tion with the third party enters into force. 2 In the case of transactions involving performance in instalments and insurance policies, it may be agreed in writing that such entitlement arises as each instalment falls due or is performed. 3 The entitlement to commission lapses subsequently if through no fault of his the employer fails to carry out the transaction or the third party fails to fulfil his obligations; in the event of only partial perfor- mance, the commission is reduced proportionately.

Art. 322c 1 Where the terms of the contract do not require the employee to draw up a statement of commission due to him, on each date on which commission falls due, the employer must provide him with a written statement including a breakdown of the transactions on which it is payable. 2 The employer must furnish all the necessary information to the employee or, in his stead, to an expert designated by both employer and employee or appointed by the court, and must grant the employee or the expert such access to the books of account or supporting docu- ments as is required for verification of the commission statement.

Art. 322d 1 Where the employer pays a bonus over and above the salary on particular occasions, such as at Christmas or the end of the financial

112 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Payment of salary 1. Payment terms and periods

2. Withholding of salary

3. Salary protection

year, the employee is entitled to such bonus where it is contractually stipulated. 2 If the employment relationship ends prior to the occasion on which the bonus is paid, the employee is entitled to a pro rata bonus where the contract so provides.

Art. 323 1 Unless shorter periods or other payment terms have been agreed or are customary and unless otherwise provided by standard employment contract or collective employment contract, the salary is paid to the employee at the end of each month. 2 Unless a shorter payment period has been agreed or is customary, commission is paid at the end of each month; however, where execu- tion of a transaction takes more than half a year, the due date of the commission payable on it may be deferred by written agreement. 3 Shares in business results are payable as soon as the results are determined, but not later than six months after the end of the financial year. 4 If an employee is in hardship and requests an advance against salary due for work already performed, the employer must advance such sum as may equitably be expected of him.

Art. 323a 1 To the extent provided for by individual agreement, custom, standard employment contract or collective employment contract, the employer may withhold part of the salary. 2 The amount withheld on any given payment date must not exceed one-tenth of the salary due and the cumulative amount withheld must not exceed the salary due for one week’s work; however, a higher amount may be withheld under the terms of a standard employment contract or collective employment contract. 3 Unless otherwise provided by individual agreement, custom, stand- ard employment contract or collective employment contract, the salary withheld is deemed to be security for the employer’s claims arising from the employment relationship rather than a contractual penalty.

Art. 323b 1 Unless otherwise provided by agreement or custom, the salary must be paid to the employee in legal tender during working hours; a written salary statement must be provided to the employee. 2 Where the employer holds claims against the employee, he may set them off against the employee’s salary claim only to the extent that

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220 Code of Obligations

III. Salary in the event work is not possible 1. Failure by employer to accept perfor- mance

2. Employee prevented from working a. General principle

b. Exceptions

such salary claim is subject to attachment, although claims for com- pensation of intentional damage may be set off without restriction. 3 Any agreement whereby the salary must be used for the employer’s benefit is void.

Art. 324 1 Where the employer is at fault in preventing performance of the work or fails to accept its performance for other reasons, he remains obliged to pay the salary but the employee is not obliged to make up the time thus lost. 2 The salary payable in this event is reduced by any amounts that the employee saved as a result of being prevented from working or that he earned by performing other work or would have earned had he not intentionally foregone such work.

Art. 324a 1 Where the employee is prevented from working by personal circum- stances for which he is not at fault, such as illness, accident, legal obligations or public duties, the employer must pay him his salary for a limited time, including fair compensation for lost benefits in kind, provided the employment relationship has lasted or was concluded for longer than three months. 2 Subject to longer periods being fixed by individual agreement, stand- ard employment contract or collective employment contract, the em- ployer must pay three weeks’ salary during the first year of service and thereafter the salary for appropriately longer periods depending on the duration of the employment relationship and the particular circum- stances. 3 The employer has the same obligation in the event that an employee becomes pregnant.113 4 A written agreement, standard employment contract or collective employment contract may derogate from the above provisions provid- ed it gives the employee terms of at least equivalent benefit.

Art. 324b 1 If the employee has compulsory insurance prescribed by law against the financial consequences of being prevented from working by per- sonal circumstances for which he is not at fault, the employer is not obliged to pay his salary where the insurance benefits for that limited

113 Amended by Annex No 1 to the FA of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Assignment and pledge of salary claims

V. Piece work 1. Work allocation

2. Piece work rates

period cover at least four-fifths of the salary income lost over that period. 2 Where the insurance benefits are less, the employer must pay the difference between them and four-fifths of the salary. 3 Where the insurance benefits are paid only after a waiting period, the employer must pay at least four-fifths of the salary during that peri- od.114

Art. 325115 1 The employee may assign or pledge his future salary claims as secu- rity for maintenance or support obligations under family law only to the extent that such claims are subject to attachment; at the request of an interested party the debt collection office at the employee’s domi- cile determines the amount that is not subject to attachment in accord- ance with Article 93 of the Federal Act of 11 April 1889116 on Debt Collection and Bankruptcy. 2 Any assignment or pledge of future salary claims as security for other obligations is void.

Art. 326 1 Where by contract the employee carries out piece work for a single employer, the latter must allocate a sufficient quantity of work to him. 2 The employer may allocate time work to the employee where through no fault of his own the employer is unable to allocate piece work as contractually agreed or where time work is temporarily re- quired for operational reasons. 3 If the rate of pay for such time work is not fixed by individual agreement, standard employment contract or collective employment contract, the employer must pay the employee the average salary he previously earned on a piece work basis. 4 An employer who is unable to allocate sufficient piece work or time work remains nonetheless obliged pursuant to the provisions govern- ing failure to accept performance to pay the salary that he would have paid for time work.

Art. 326a

114 Inserted by Annex No 12 to the FA of 20 March 1981 on Accident Insurance, in force since 1 Jan 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 para. 1; BBl 1976 III 141).

115 Amended by No I of the FA of 14 Dec 1990, in force since 1 July 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

116 SR 281.1

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220 Code of Obligations

VI. Work tools, materials and expenses 1. Work tools and materials

2. Expenses a. In general

b. Motor vehicle

1 Where by contract the employee carries out piece work, the employer must inform him of the applicable rate of pay before the start of each task. 2 Should the employer fail to give such information, he must pay the going rate for identical or comparable work.

Art. 327 1 Unless otherwise provided by agreement or custom, the employer provides the employee with the tools and materials that the work requires. 2 Where the employee himself supplies such tools or materials with the employer’s consent, he is entitled to appropriate compensation unless otherwise provided by agreement or custom.

Art. 327a 1 The employer must reimburse the employee for all expenses neces- sarily incurred in the performance of the work and, in the case of work done off the employer’s premises, for his necessary living expenses. 2 An individual agreement, standard employment contract or collective employment contract may provide that such expenses be reimbursed in the form of a fixed sum, such as a per diem or a weekly or monthly allowance, provided that this covers all necessary expenses. 3 Any agreement whereby the employee must bear all or part of such necessary expenses is void.

Art. 327b 1 Where with the employer’s consent the employee uses his own motor vehicle or a vehicle supplied by the employer for business purposes, he is entitled to reimbursement of the normal running and maintenance costs incurred in the performance of his work. 2 Where with the employer’s consent the employee uses his own motor vehicle for work purposes, the employee is also entitled to reimburse- ment of the tax on the vehicle and the premiums for third-party liabil- ity insurance as well as appropriate compensation for wear and tear, to the extent that the vehicle is used for business purposes.

1173 ...

117 Repealed by No 12 of the Annex to the FA of 20 March 1981 on Accident Insurance, with effect from 1 Jan 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 para. 1; BBl 1976 III 141).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Payment dates

VII. Protection of the employ- ee’s personality rights 1. In general

2. Shared household

Art. 327c 1 Expenses are reimbursed when the salary is paid based on the state- ment of expenses submitted by the employee, unless a shorter period has been agreed or is customary. 2 Where an employee regularly incurs expenses in the performance of his contractual obligations, the employer must pay him an advance against such expenses at regular intervals but not less frequently than every month.

Art. 328 1 Within the employment relationship, the employer must acknowledge and safeguard the employee’s personality rights, have due regard for his health and ensure that proper moral standards are maintained. In particular, he must ensure that employees are not sex- ually harassed and that any victim of sexual harassment suffers no further adverse consequences.118 2 In order to safeguard the personal safety, health and integrity of his employees he must take all measures that are shown by experience to be necessary, that are feasible using the latest technology and that are appropriate to the particular circumstances of the workplace or the household, provided such measures may equitably be expected of him in the light of each specific employment relationship and the nature of the work. 119 120

Art. 328a 1 Where the employee lives in the employer’s household, the employer must provide adequate board and appropriate lodgings. 2 If the employee is prevented from working through no fault of his own by sickness or accident, the employer must provide care and medical assistance for a limited period, this being three weeks within the first year of service and thereafter for appropriately longer periods depending on the duration of the employment relationship and the particular circumstances. 3 The employer has the same obligations in the event that an employee is pregnant or gives birth.

118 Sentence inserted by Annex No 3 to the FA of 24 March 1995 on Gender Equality, in force since 1 July 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

119 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 33 ParlPA; AS 1974 1051). 120 Amended by Annex No 3 to the FA of 24 March 1995 on Gender Equality, in force since

1 July 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

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220 Code of Obligations

3. When handling personal data

VIII. Days off work, holidays, leave for youth work, maternity leave 1. Days off work123

2. Holidays a. Annual entitlement

b. Reduction

Art. 328b121

The employer may handle data concerning the employee only to the extent that such data concern the employee’s suitability for his job or are necessary for the performance of the employment contract. In all other respects, the provisions of the Federal Act of 19 June 1992122 on Data Protection apply.

Art. 329 1 The employer must allow the employee one day off per week, gener- ally Sunday or, where circumstances do not permit this, a full weekday instead. 2 In special circumstances, he may allow the employee several days off together or two half-days instead of one full day, provided the employ- ee consents to this. 3 In addition, he must allow the employee the customary hours and days off work and, once notice has been given to terminate the em- ployment relationship, the time required to seek other employment. 4 When determining time off work, due account is to be taken of the interests of both employer and employee.

Art. 329a 1 The employer must allow the employee during each year of service at least four weeks’ holiday and five weeks’ holiday for employees under the age of 20.124

1252 ... 3 Where an employee has not yet completed one year’s service, his holiday entitlement is fixed pro rata.

Art. 329b 1 Where in a given year of service the employee through his own fault is prevented from working for more than a month in total, the employ- er may reduce his holiday entitlement by one-twelfth for each full month of absence.126

121 Inserted by Annex No 2 to the FA of 19 June 1992 on Data Protection, in force since 1 July 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

122 SR 235.1 123 Amended by Annex No 1 to the FA of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2005

(AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 2923, 2004 6641). 124 Amended by No I of the FA of 16 Dec 1983, in force since 1 July 1984

(AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 125 Repealed by No I of the FA of 16 Dec 1983, with effect from 1 July 1984

(AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 126 Amended by Art. 117 of the FA of 25 June 1982 on Unemployment Insurance, in force

since 1 Jan 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Consecutive weeks, timing

d. Salary

2 Where the total absence does not exceed one month in a given year of service and is the result of personal circumstances for which the employee is not at fault, such as illness, accident, legal obligations, public duties or leave for youth work, the employer is not entitled to reduce his holiday entitlement.127 3 The employer may not reduce the holiday entitlement of a female employee who is prevented from working by pregnancy for up to two months or has received maternity benefits within the meaning of the Loss of Earnings Compensation Act of 25 September 1952128.129 4 A standard employment contract or collective employment contract may derogate from paragraphs 2 and 3 provided that, taken as a whole, it gives employees terms of at least equal benefit.130

Art. 329c 1 The holiday entitlement for a given year of service is generally granted during that year; at least two weeks of holiday must be taken consecutively.131 2 The employer determines the timing of holidays taking due account of the employee’s wishes to the extent these are compatible with the interests of the business or household.

Art. 329d 1 The employer must pay the employee the full salary due for the holiday entitlement and fair compensation for any lost benefits in kind. 2 During the employment relationship, the holiday entitlement may not be replaced by monetary payments or other benefits. 3 If while on holiday, the employee carries out paid work for a third party which harms the employer’s legitimate interests, the employer may refuse to pay the salary due for the holidays concerned and may reclaim any salary already paid.

127 Amended by Art. 13 of the FA of 6 Oct. 1989 on Youth Work, in force since 1 Jan 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

128 SR 834.1 129 Amended by Annex No 1 to the FA of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2005

(AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923). 130 Inserted by No I of the FA of 16 Dec 1983, in force since 1 July 1984

(AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 131 Amended by No I of the FA of 16 Dec 1983, in force since 1 July 1984

(AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

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220 Code of Obligations

3. Leave for extracurricular youth work

4. Maternity leave

IX. Other duties 1. Security

Art. 329e132 1 During each year of service the employer must grant employees under the age of 30 leave of up to one working week for the purpose of carrying out unpaid leadership, care or advisory activities in connec- tion with extracurricular youth work for cultural or social organisa- tions and for related initial and ongoing training. 2 The employee has no salary entitlement during such leave for youth work. An individual agreement, standard employment contract or collective employment contract may provide otherwise to the employ- ee’s benefit. 3 The employer and employee should agree on the timing and duration of leave for youth work, having due regard for each other’s interests. Where they cannot reach agreement, such leave must be granted on condition that the employee gives two months’ advance notice of his intention to exercise his right. Any leave for youth work not taken by the end of the calendar year is forfeited. 4 At the employer’s request, the employee must furnish proof of the activities and functions he has carried out in relation to youth work.

Art. 329f133

After having given birth, a female employee is entitled to maternity leave of at least 14 weeks.

Art. 330 1 Where the employee furnishes security for performance of his obli- gations under the employment contract, the employer must keep it separate from his own assets and guarantee its safekeeping. 2 The employer returns such security at the latest at the end of the employment relationship unless the date of its return has been deferred by written agreement. 3 Where the employer asserts claims arising from the employment relationship and these are contested, he may retain the security until they are resolved but must at the employee’s request deposit any retained security with the court. 4 In the event of the employer’s bankruptcy the employee may demand the return of the security kept separate from the employer’s own assets, subject to any claims of the latter arising from the employment relationship.

132 Inserted by Art. 13 of the FA of 6 Oct. 1989 on Youth Work, in force since 1 Jan 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

133 Inserted by Annex No 1 to the FA of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Reference

3. Duty of information

D. Employee benefits provi- sion I. Obligations of the employer135

Art. 330a 1 The employee may at any time request from the employer a reference concerning the nature and the duration of the employment relationship, the quality of his work and his conduct. 2 At the employee’s express request the reference must be limited to the nature and duration of the employment relationship.

Art. 330b134 1 Where the employment contract has been concluded for an indefinite duration or for longer than one month, within one month of the begin- ning of the employment relationship, the employer must inform the employee in writing of:

a. the names of the contracting parties; b. the date of the beginning of the employment relationship; c. the employee’s function; d. the salary and any additional benefits; e. the length of the working week.

2 In the event of changes to the contractual elements that are subject to the duty of information pursuant to paragraph 1 during the employ- ment relationship, the employee must be informed of such changes in writing within one month of their entry into force.

Art. 331 1 Where the employer contributes to a employee benefits scheme136 or the employees make their own contributions, the employer must trans- fer these contributions to a foundation, a cooperative or a public law institution. 2 Where the employer’s contributions and any made by the employee are used to take out health insurance, personal accident insurance, life assurance, disability insurance or whole life assurance in favour of the employee with a regulated insurance company or a recognised health insurance fund, the employer is not obliged to transfer the contribu- tions as stipulated in the previous paragraph if an independent claim

134 Inserted by Art. 2 No 2 of the FA of 17 Dec 2004 approving and implementing the Protocol relating to the extension of the Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Swiss Confederation, of the other, on the free movement of persons to new EU member states and approving the revision of the accompanying measures on the free movement of persons, in force since 1 April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

135 Amended by Annex No 2 of the Vested Benefits Act of 17 Dec 1993, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

136 Term in accordance with Annex No 2 of the Vested Benefits Act of 17 Dec 1993, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

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220 Code of Obligations

against the insurer would accrue to the employee on the occurrence of the event insured against. 3 Where the employee is obliged to make contributions to a benefits scheme, the employer must simultaneously contribute an amount at least equal to the total contributions of all his employees; he must finance his contributions from his own funds or from contribution reserves held by the fund which have previously been accumulated by the employer for this purpose and are shown separately in the fund’s accounts. The employer must transfer the contribution deducted from the employee’s salary together with his own contribution to the bene- fits scheme not later than at the end of the first month following the calendar year or insurance year for which the contributions are due.137 4 The employer must furnish the employee with the necessary infor- mation regarding his rights and entitlements against a benefits scheme or an insurer.138 5 At the request of the central office for ‘Pillar 2’ (occupational pen- sion) insurance, the employer must supply any information available to him that might facilitate the location of persons entitled to dormant assets or of the institutions that manage such assets.139

Art. 331a140 II. Beginning 1 Benefits cover commences on the date on which the employment and end of insurance cover relationship begins and ends on the date on which the employee leaves

the benefits scheme. 2 However, he continues to enjoy life assurance and invalidity cover until he joins a new occupational benefits scheme, subject to a maxi- mum period of one month. 3 The benefits scheme may require the insured to pay premiums for pension insurance maintained after the end of the occupational benefits

Art. 331b141 III. Assignment and pledge

137 Amended by Annex No 2 to the FA of 3 Oct. 2003 (OPA Revision I), in force since 1 Jan 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

138 Amended by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

139 Inserted by No II 2 of the FA of 18 Dec 1998, in force since 1 May 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

140 Amended by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

141 Amended by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Claims for future benefits may not be validly assigned or pledged before they fall due.

Art. 331c142 IV. Reservations Occupational benefits schemes may make reservations on medical on medical grounds grounds in relation to invalidity and life policies. Such reservations

may be made for a maximum of five years.

Art. 331d143 V. Promotion of 1 At any time up to three years before becoming entitled to draw home ownership retirement benefits, the employee may pledge his entitlement to occu-1. Pledge

pational benefits or an amount up to the limit of his transferable bene- fits for the purpose of acquiring a property for his own personal use. 2 The pledge is also permitted for the purpose of acquiring shares in a housing cooperative or similar participatory venture provided a resi- dential unit jointly financed in this manner is for the employee’s own personal use. 3 The pledge is valid only if notified in writing to the benefits scheme. 4 The amount pledged by employees aged 50 or older must not exceed the transferable benefit entitlement they would have had at 50 or one- half of their transferable benefit entitlement at the time the pledge is given. 5 Married employees may pledge benefits only with the written con- sent of their spouse. Where the employee cannot obtain such consent or if it is withheld, the employee may apply to the civil courts.144 The same applies to registered partnerships.145 6 Where the pledge is realised before the benefits fall due or the cash payment is made, Articles 30d, 30e, 30g and Article 83a of the Federal Act of 25 June 1982146 on Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Pension Provision are applicable.147

142 Amended by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

143 Inserted by No II of the FA of 17 Dec 1993 on the Promotion of Home Ownership using Occupational Pension Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

144 Second sentence amended by Annex No 1 of the FA of 19 June 2015 (Pension Equality on Divorce), in force since 1 Jan 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

145 Amended by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

146 SR 831.40 147 Amended by Annex No 1 of the FA of 19 June 2015 (Pension Equality on Divorce), in

force since 1 Jan 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

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220 Code of Obligations

7 The Federal Council determines: a. the purposes for which the pledge is permissible and the defi-

nition of ‘own personal use’; b. the conditions to be fulfilled for the pledging of entitlements to

acquire shares in a housing cooperative or similar participatory venture.

Art. 331e148 2. Early with- 1 At any time up to three years before becoming entitled to draw drawal retirement benefits, the employee may claim an amount from his

benefits scheme for the purpose of acquiring a property for his own personal use. 2 Employees under the age of 50 may withdraw an amount up to the limit of their transferable benefits. Employees aged 50 or older are entitled to withdraw no more than the transferable benefit entitlement they would have had at 50 or one-half of their transferable benefit entitlement at the time of the early withdrawal. 3 The employee may also use such amount for the purpose of acquiring shares in a housing cooperative or similar participatory venture pro- vided a residential unit jointly financed in this manner is for the em- ployee’s own personal use. 4 The early withdrawal brings about an immediate reduction in occu- pational benefit entitlements in accordance with the benefits scheme regulations and the actuarial basis employed by the benefits scheme. In order to avoid a shortfall in benefits cover resulting from this reduction in benefits in the event of death or disability, the benefits scheme offers supplementary insurance either directly or as broker for a third- party insurer. 5 Married employees may make such an early withdrawal and any subsequent establishment of a charge on immovable property only with the written consent of their spouse. Where the employee cannot obtain such consent or if it is withheld, the employee may apply to the civil courts. The same applies to registered partnerships.149 6 Where married persons divorce before the benefits fall due, the early withdrawal is deemed a transferable benefit and is divided in accord- ance with Article 123 of the Civil Code150, Articles 280 and 281 CPO151 and Articles 22–22b of the Vested Benefits Act of 17 Decem-

148 Inserted by No II of the FA of 17 Dec 1993 on the Promotion of Home Ownership using Occupational Pension Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

149 Amended by Annex No 1 of the FA of 19 June 2015 (Pension Equality on Divorce), in force since 1 Jan 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

150 SR 210 151 SR 272

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

ber 1993152. The same applies in the event of judicial dissolution of a registered partnership.153 7 If the early withdrawal or pledge of entitlements jeopardises the liquidity of the benefits scheme, the fund may defer execution of the requests concerned. The benefits scheme must lay down in its regula- tions the order of priority in which early withdrawals or pledges of entitlements will be deferred in such an event. The Federal Council regulates the details. 8 In other respects Articles 30d, 30e, 30g and Article 83a of the Feder- al Act of 25 June 1982154 on Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Pension Provision are applicable.155

Art. 331f156 3. Restrictions if 1 The benefits scheme may provide in its regulations that the pledges the benefits scheme has a of assignments, early withdrawals and repayments may be subject to cover deficit time or volume restrictions or even refused while the fund has a cover

deficit. 2 The Federal Council determines the conditions under which the restrictions stipulated in para. 1 are permissible and the scope thereof.

Art. 332157 E. Right to 1 Inventions and designs produced by the employee alone or in collab- inventions and designs oration with others in the course of his work for the employer and in

performance of his contractual obligations belong to the employer, whether or not they may be protected. 2 By written agreement, the employer may reserve the right to acquire inventions and designs produced by the employee in the course of his work for the employer but not in performance of his contractual obli- gations. 3 An employee who produces an invention or design covered by para- graph 2 must notify the employer thereof in writing; the employer must inform the employee within six months if he wishes to acquire the invention or design or release it to the employee.

152 SR 831.42 153 Amended by Annex 1 of the FA of 19 June 2015 (Pension Equality on Divorce), in force

since 1 Jan 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 154 SR 831.40 155 Amended by Annex No 1 of the FA of 19 June 2015 (Pension Equality on Divorce), in

force since 1 Jan 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 156 Inserted by Annex No 2 to the FA of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2005

(AS 2004 4635; BBl 2003 6399). 157 Amended by Annex No II to the FA of 5 Oct. 2001 on the Protection of Designs, in force

since 1 July 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

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220 Code of Obligations

4 Where it is not released to the employee, the employer must pay him separate, appropriate remuneration to be determined with due regard to all pertinent circumstances and in particular the economic value of the invention or design, the degree to which the employer contributed, any reliance on other staff and on the employer’s facilities, the expenses incurred by the employee and his position in the company.

Art. 332a158

Art. 333 F. Transfer of 1 Where the employer transfers the company or a part thereof to a third employment relationship party, the employment relationship and all attendant rights and obliga- 1. Effects159 tions pass to the acquirer as of the day of the transfer, unless the em-

ployee refuses such transfer.160 1bis Where the transferred relationship is governed by a collective employment contract, the acquirer is obliged to abide by it for one year unless it expires or is terminated sooner.161 2 In the event that the employee refuses the transfer, the employment relationship ends on expiry of the statutory notice period; until then, the acquirer and the employee are obliged to perform the contract. 3 The former employer and the acquirer are jointly and severally liable for any claims of an employee which fell due prior to the transfer or which fall due between that juncture and the date on which the em- ployment relationship could normally be terminated or is terminated following refusal of the transfer. 4 Moreover, the employer may not transfer the rights arising from an employment relationship to a third party unless otherwise agreed or dictated by the circumstances.

Art. 333a162 2. Consultation 1 Where the employer transfers the company or a part thereof to a third of employees’ organisation party, he must inform the organisation that represents the employees

or, where there is none, the employees themselves in good time before the transfer takes place of:

158 Repealed by Annex No II to the FA of 5 Oct. 2001 on the Protection of Designs, with effect from 1 July 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729

159 Amended by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

160 Amended by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

161 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

162 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

108

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Transfer of the company on insolvency

G. End of the employment relationship I. Fixed-term employment relationship

II. Open-ended employment relationship 1. Notice in general

2. Notice periods a. In general

a. the reason for the transfer; b. its legal, economic and social consequences for the employees.

2 Where measures affecting the employees are envisaged as a result of such transfer, the organisation that represents the employees or, where there is none, the employees themselves must be consulted in good time before the relevant decisions are taken.

Art. 333b163

If the company or part thereof is transferred during a debt restructuring moratorium, in the course of bankruptcy proceedings or under a com- position agreement with assignment of assets, the employment rela- tionship with all rights and obligations is transferred to the acquirer if this has been agreed with the acquirer and the employee does not object to the transfer. In addition, Article 333, with the exception of its paragraph 3, and 333a apply mutatis mutandis.

Art. 334164 1 A fixed-term employment relationship ends without notice. 2 A fixed-term employment relationship tacitly extended beyond the agreed duration is deemed to be an open-ended employment relation- ship. 3 After ten years, any employment relationship contracted for a longer duration may be terminated by either party by giving six months’ notice expiring at the end of a month.

Art. 335165 1 An employment relationship for an unlimited period may be termi- nated by either party. 2 The party giving notice of termination must state his reasons in writing if the other party so requests.

Art. 335a166 1 Notice periods must be the same for both parties; where an agree- ment provides for different notice periods, the longer period is appli- cable to both parties.

163 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

164 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

165 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

166 Inserted by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

109

220 Code of Obligations

b. During the probation period

c. After the probation period

IIbis. Mass redundancies 1. Definition

2 However, where the employer has given notice to terminate the employment relationship or expressed an intention to do so for eco- nomic reasons, the employee may be permitted a shorter notice period by individual agreement, standard employment contract or collective employment contract.

Art. 335b167 1 During the probation period, either party may terminate the contract at any time by giving seven days’ notice; the probation period is con- sidered to be the first month of an employment relationship. 2 Different terms may be envisaged by an individual written agree- ment, a standard employment contract or a collective employment contract; however, the probation period may not exceed three months. 3 Where the period that would normally constitute the probation period is interrupted by illness, accident or performance of a non-voluntary legal obligation, the probation period is extended accordingly.

Art. 335c168 1 The employment relationship may be terminated at one month’s notice during the first year of service, at two months’ notice in the second to ninth years of service and at three months’ notice thereafter, all such notice to expire at the end of a calendar month. 2 These notice periods may be varied by written individual, standard or collective employment contract; however, they may be reduced to less than one month only by collective employment contract and only for the first year of service.

Art. 335d169

Mass redundancies are notices of termination given by the employer to employees of a business within 30 days of each other for reasons not pertaining personally to the employees and which affect:

1. at least 10 employees in a business normally employing more than 20 and fewer than 100 employees;

2. at least 10% of the employees of a business normally employ- ing at least 100 and fewer than 300 employees;

3. at least 30 employees in a business normally employing at least 300 employees.

167 Inserted by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

168 Inserted by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

169 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Scope of application

3. Consultation of employees’ organisation

4. Procedure

Art. 335e170 1 The provisions governing mass redundancies apply equally to fixed- term employment relationships terminated prior to expiry of their agreed duration. 2 They do not apply in the event of cessation of business operations by court order or in the case of mass redundancies due to bankruptcy or under a composition agreement with assignment of assets.171

Art. 335f172 1 An employer intending to make mass redundancies must consult the organisation that represents the employees or, where there is none, the employees themselves. 2 He must give them at least an opportunity to formulate proposals on how to avoid such redundancies or limit their number and how to mitigate their consequences. 3 He must furnish the organisation that represents the employees or, where there is none, the employees themselves with all appropriate information and in any event must inform them in writing of:

a. the reasons for the mass redundancies; b. the number of employees to whom notice has been given; c. the number of employees normally employed in the business; d. the period in which he plans to issue the notices of termination.

4 He must forward a copy of the information stipulated in paragraph 3 to the cantonal employment office.

Art. 335g173 1 The employer notifies the cantonal employment office in writing of any intended mass redundancies and forwards a copy of such notifica- tion to the organisation that represents the employees or, where there is none, to the employees themselves. 2 Such notification must contain the results of the consultation with the organisation that represents the employees (Art. 335f) and all appro- priate information regarding the intended mass redundancies.

170 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

171 Amended by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

172 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

173 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

111

220 Code of Obligations

5. Social plan a. Definition and principles

b. Duty to negotiate

3 The cantonal employment office seeks solutions to the problems created by the intended mass redundancies. The organisation that represents the employees or, where there is none, the employees them- selves may submit their own comments. 4 Where notice to terminate an employment relationship has been given within the context of mass redundancies, the relationship ends 30 days after the date on which the mass redundancies were notified to the cantonal employment office unless such notice of termination takes effect at a later date pursuant to statutory or contractual provisions.

Art. 335h174 1 A social plan is an agreement in which an employer and employees set out measures to avoid redundancies or to reduce their numbers and mitigate their effects. 2 It must not jeopardise the continued existence of the company.

Art. 335i175 1 The employer must hold negotiations with the employees with the aim of preparing a social plan if he:

a. normally employs at least 250 employees; and b. intends to make at least 30 employees redundant within 30

days for reasons that have no connection with their persons. 2 Redundancies over a longer period of time that are based on the same operational decision are counted together. 3 The employer negotiates:

a. with the employee associations that are party to the collective employment contract if he is a party to this collective employ- ment contract;

b. with the organisation representing the employees; or c. directly with the employees if there is no organisation repre-

senting the employees. 4 The employee associations, the organisation representing the em- ployees or the employees may invite specialist advisers to the negotia- tions. These persons must preserve confidentiality in dealings with persons outside the company.

174 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

175 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

112

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Preparation by an arbitral tribunal

d. During bankruptcy or composition proceedings

III. Protection from termination 1. Wrongful termination a. General principle

Art. 335j176 1 If the parties are unable to agree on a social plan, an arbitral tribunal is appointed. 2 The arbitral tribunal issues the social plan in a binding arbitral award auf.

Art. 335k177

The provisions on the social plan (Art. 335h–335j) do not apply to mass redundancies that occur during bankruptcy or composition pro- ceedings that are concluded with a composition agreement.

Art. 336178 1 Notice of termination is unlawful where given by one party:

a. on account of an attribute pertaining to the person of the other party, unless such attribute relates to the employment relation- ship or substantially impairs cooperation within the business;

b. because the other party exercises a constitutional right, unless the exercise of such right breaches an obligation arising from the employment relationship or substantially impairs coopera- tion within the business;

c. solely in order to prevent claims under the employment rela- tionship from accruing to the other party;

d. because the other party asserts claims under the employment relationship in good faith;

e.179 because the other party is performing Swiss compulsory mili- tary or civil defence service or Swiss alternative civilian ser- vice or a non-voluntary legal obligation.

2 Further, notice of termination given by the employer is unlawful when given:

a. because the employee is or is not a member of an employees’ organisation or because he carries out trade union activities in a lawful manner;

b. while the employee is an elected employee representative on the staff council for the business or on a body linked to the

176 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

177 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

178 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

179 Amended by Annex No 3 to the FA of 6 Oct. 1995 on Alternative Civilian Service, in force since 1 Oct. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

113

220 Code of Obligations

business and the employer cannot cite just cause to terminate his employment;

c.180 in the context of mass redundancies, without his having con- sulted the organisation that represents the employees or, where there is none, the employees themselves (Art. 335f).

3 The protection against termination of employment afforded pursuant to paragraph 2 letter b to an employee representative whose mandate has ended as a result of transfer of the employment relationship (Art. 333) continues until such time as the mandate would have expired had such transfer not taken place.181

Art. 336a182 b. Penalties 1 A party who terminates the employment relationship unlawfully must

pay compensation to the other party. 2 The court determines the compensation taking due account of all the circumstances, though it must not exceed an amount equivalent to six months’ salary for the employee. Claims for damages on other counts are unaffected. 3 Where termination is unlawful pursuant to Article 336 paragraph 2 letter c, compensation may not exceed two months’ salary for the employee.183

Art. 336b184 c. Procedure 1 A party seeking compensation pursuant to Articles 336 and 336a

must submit his objection to the notice of termination in writing to the party giving such notice not later than the end of the notice period. 2 Where the objection has been properly submitted and the parties cannot reach agreement on the continuation of the employment rela- tionship, the party on whom notice was served may bring his claim for compensation. The claim prescribes if not brought before the courts within 180 days of the end of the employment relationship.

180 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

181 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

182 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

183 Inserted by No I of the FA of 17 Dec 1993, in force since 1 May 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

184 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Termination at an inopportune juncture a. By the employer

b. By the employee

Art. 336c185 1 After the probation period has expired, the employer may not termi- nate the employment relationship:

a.186 while the other party is performing Swiss compulsory military or civil defence service or Swiss alternative civilian service or, where such service lasts for more than eleven187 days, during the four weeks preceding or following it;

b. while the employee through no fault of his own is partially or entirely prevented from working by illness or accident for up to 30 days in the first year of service, 90 days in the second to fifth years of service and 180 days in the sixth and subsequent years of service;

c. during the pregnancy of an employee and the sixteen weeks following birth;

d. while the employee is participating with the employer’s con- sent in an overseas aid project ordered by the competent feder- al authority.

2 Any notice of termination given during the proscribed periods stipu- lated in paragraph 1 is void; by contrast, where such notice was given prior to the commencement of a proscribed period but the notice period has not yet expired at that juncture, it is suspended and does not resume until the proscribed period has ended. 3 Where a specific end-point, such as the end of a month or working week, has been set for termination of the employment relationship and such end-point does not coincide with the expiry of the resumed notice period, the latter is extended until the next applicable end-point.

Art. 336d188 1 After the probation period has expired, the employee may not termi- nate the employment relationship if he is required to deputise for a hierarchical superior whose function the employee is capable of as- suming or for the employer himself who is prevented from working by the reasons set out at Article 336c paragraph 1 letter a. 2 Article 336c paragraphs 2 and 3 are applicable mutatis mutandis.

185 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

186 Amended by Annex No 3 to the FA of 6 Oct. 1995 on Alternative Civilian Service, in force since 1 Oct. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

187 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 33 ParlPA; AS 1974 1051). 188 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989

(AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

115

220 Code of Obligations

IV. Termination with immediate effect 1. Requirements a. For good cause

b. Salary at risk

2. Consequences a. Termination for good cause

b. Termination without just cause

Art. 337 1 Both employer and employee may terminate the employment rela- tionship with immediate effect at any time for good cause; the party doing so must give his reasons in writing at the other party’s re- quest.189 2 In particular, good cause is any circumstance which renders the continuation of the employment relationship in good faith unconscion- able for the party giving notice. 3 The court determines at its discretion whether there is good cause, However, under no circumstances may the court hold that good cause is constituted by an employee being prevented from working through no fault of his own.

Art. 337a In the event of the employer’s insolvency, the employee may terminate the employment relationship with immediate effect unless he is fur- nished with security for his claims under such relationship within an appropriate period.

Art. 337b 1 Where the good cause for terminating the employment relationship with immediate effect consists in breach of contract by one party, he is fully liable in damages with due regard to all claims arising under the employment relationship. 2 In other eventualities the court determines the financial consequences of termination with immediate effect at its discretion, taking due account of all the circumstances.

Art. 337c190 1 Where the employer dismisses the employee with immediate effect without good cause, the employee is entitled to damages in the amount he would have earned had the employment relationship ended after the required notice period or on expiry of its agreed duration. 2 Such damages are reduced by any amounts that the employee saved as a result of the termination of the employment relationship or that he earned by performing other work or would have earned had he not intentionally foregone such work.

189 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

190 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Failure to take up post and departure without just cause

V. Death of the employee or employer 1. Death of the employee

2. Death of the employer

3 The court may order the employer to pay the employee an amount of compensation determined at the court’s discretion taking due account of all circumstances; however, compensation may not exceed the equivalent of six months’ salary for the employee.

Art. 337d 1 Where the employee fails to take up his post or leaves it without notice without good cause, the employer is entitled to compensation equal to one-quarter of the employee’s monthly salary; in addition he is entitled to damages for any further losses. 2 Where the employer has suffered no losses or lower losses than the value of the compensation stipulated in the previous paragraph, the court may reduce the compensation at its discretion. 3 Where the claim for damages is not extinguished by set-off, it must be asserted by means of legal action or debt enforcement proceedings within 30 days of the failure to take up the post or departure from it, failing which it prescribes.191

1924 ...

Art. 338 1 The employment relationship ends on the death of the employee. 2 However, the employer must pay the salary for a further month thereafter or, where the employee had completed more than five years of service, for a further two months, provided the employee is survived by a spouse, a registered partner, children who are minors or, in the absence of such heirs, other persons to whom he had a duty to provide support.193

Art. 338a 1 On the death of the employer, the employment relationship passes to his heirs; the provisions governing transfer of employment relation- ships on transfer of a business apply mutatis mutandis. 2 Where an employment relationship was entered into with the em- ployer in person, it ends on his death; however, the employee may claim appropriate compensation for losses incurred as a result of the premature termination of the employment relationship.

191 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

192 Repealed by No I of the FA of 18 March 1988, with effect from 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

193 Amended by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220 Code of Obligations

VI. Consequenc- es of termination of the employ- ment relationship 1. Maturity of claims

2. Return

3. Severance allowance a. Requirements

b. Amount and due date

Art. 339 1 When the employment relationship ends, all claims arising therefrom fall due. 2 In the case of claims for commission on transactions performed partly or entirely after the end of the employment relationship, the due date may be deferred by written agreement, albeit generally for no more than six months, or for no more than one year in the case of transactions involving performance in instalments, and for no more than two years in the case of insurance policies and transactions whose execution takes more than half a year. 3 The claim for a share of the business results becomes due in accord- ance with Article 323 paragraph 3.

Art. 339a 1 By the time the employment relationship ends, each contracting party must return to the other everything received from him or from third parties for his account during the employment relationship. 2 In particular, the employee must return motor vehicles and travel tickets and repay advances against salary and expenses to the extent that they exceed his claims. 3 The contracting parties’ rights of lien are unaffected.

Art. 339b 1 Where an employment relationship with an employee of at least 50 years of age comes to an end after twenty years or more of service, the employer must pay the employee a severance allowance. 2 If the employee dies during the employment relationship, such al- lowance is paid to the surviving spouse, registered partner or children who are minors or, in the absence of such heirs, other persons to whom he had a duty to provide support.194

Art. 339c 1 The amount of the severance allowance may be fixed by written individual agreement, standard employment contract or collective employment contract but may never be less than two months’ salary for the employee. 2 Where the amount of the severance allowance is not fixed, the court has discretion to determine it taking due account of all the circum-

194 Amended by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Benefits in lieu of allowance

VII. Prohibition of competition 1. Requirements

2. Restrictions

stances, although it must not exceed the equivalent of eight months’ salary for the employee. 3 The severance allowance may be reduced or dispensed with if the employee has terminated the employment relationship without good cause or the employer himself has terminated it with immediate effect for good cause or where the payment of such allowance would inflict financial hardship on him. 4 The severance allowance is due on termination of the employment relationship, but the due date may be deferred by written individual agreement, standard employment contract or collective employment contract or by court order.

Art. 339d 1 Where the employee receives benefits from an occupational benefits scheme, these may be deducted from the severance allowance to the extent that they were funded by the employer either directly or through his contributions to the occupational benefits scheme.195 2 The employer is likewise released from his obligation to make a severance allowance to the extent that he gives a binding commitment to make future benefits contributions on the employee’s behalf or has a third party give such a commitment.

Art. 340 1 An employee with capacity to act may give the employer a written undertaking to refrain from engaging in any activity that competes with the employer once the employment relationship has ended and in particular to refrain from running a rival business for his own account or from working for or participating in such a business. 2 The prohibition of competition is binding only where the employ- ment relationship allows the employee to have knowledge of the employer’s clientele or manufacturing and trade secrets and where the use of such knowledge might cause the employer substantial harm.

Art. 340a 1 The prohibition must be appropriately restricted with regard to place, time and scope such that it does not unfairly compromise the employ- ee’s future economic activity; it may exceed three years only in special circumstances.

195 Amended by Annex No 2 to the FA of 25 June 1982 on Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Pension Provision, in force since 1 Jan 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

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220 Code of Obligations

3. Consequences of infringement

4. Extinction

H. No right of waiver and prescription

I. Reservation of public law and effects under civil law

2 The court may at its discretion impose restrictions on an excessive prohibition of competition, taking due account of all the circumstanc- es; in particular it will have due regard to any consideration made by the employer.

Art. 340b 1 An employee who infringes the prohibition of competition must provide compensation for the resultant damage to the employer. 2 Where an employee who infringes the prohibition is liable to pay a contractual penalty, unless otherwise agreed he may exempt himself from the prohibition by paying it; however, he remains liable in dam- ages for any further damage. 3 Where expressly so agreed in writing, in addition to the agreed contractual penalty and any further damages, the employer may insist that the situation that breaches the contract be rectified to the extent justified by the injury or threat to the employer’s interests and by the conduct of the employee.

Art. 340c 1 The prohibition of competition is extinguished once the employer demonstrably no longer has a substantial interest in its continuation. 2 The prohibition is likewise extinguished if the employer terminates the employment relationship without the employee having given him any good cause to do so, or if the employee terminates it for good cause attributable to the employer.

Art. 341 1 For the period of the employment relationship and for one month after its end, the employee may not waive claims arising from manda- tory provisions of law or the mandatory provisions of a collective employment contract. 2 General provisions governing prescriptive periods are applicable to claims under the employment relationship.

Art. 342 1 The following are reserved:

a.196 the provisions of the Confederation, cantons and communes regarding employment relationships under public law, except in respect of Article 331 paragraph 5 and Articles 331a–331e;

196 Amended by No II 2 of the FA of 18 Dec 1998, in force since 1 May 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

I. Definition and conclusion 1. Definition

2. Conclusion and content

b. the public law provisions of the Confederation and the cantons governing work and vocational training.

2 Where federal or cantonal provisions governing work and vocational training impose an obligation under public law on the employer or employee, the other party has a claim under civil law for performance of said obligation if it is susceptible to inclusion in the individual employment contract.

Art. 343197

Section Two: Special Individual Employment Contracts A.198 The Apprenticeship Contract

Art. 344 An apprenticeship contract is a contract whereby the employer under- takes to provide an apprentice with the requisite training for a particu- lar vocation and the apprentice undertakes to work in the employer’s service in order to acquire such training.

Art. 344a 1 An apprenticeship contract is valid only if it is done in writing. 2 The contract must stipulate the nature and duration of the vocational training, the salary, the probation period, the working hours and the holiday entitlement. 3 The probation period must be no less than one month and no longer than three months. Where not stipulated by the parties in the contract, it is three months. 4 By agreement between the parties and with the consent of the can- tonal authority, the probation period may exceptionally be extended before its expiry to a final duration of up to six months. 5 The contract may contain other terms, in particular regarding the supply of work tools, contributions towards the costs of board and lodgings, the payment of insurance premiums and other obligations to be performed by the parties. 6 Any agreement restricting the apprentice’s freedom to decide his vocational activities once the apprenticeship is complete is void.

197 Repealed by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, with effect from 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

198 Amended by Annex No II 3 to the FA of 13 Dec 2002 on Vocational and Professional Education and Training, in force since 1 Jan 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

121

220 Code of Obligations

II. Effects 1. Special obligations of the trainee and his legal representative

2. Special obligations of the employer

III. Termination 1. Early termina- tion

2. Certificate of apprenticeship

Art. 345 1 The apprentice must do his utmost to achieve the goal of the appren- ticeship. 2 The apprentice’s legal representative must do his best to support the employer in his task and to foster a good relationship between the employer and the apprentice.

Art. 345a 1 The employer must ensure that the vocational training is supervised by a specialist with the necessary professional skills and personal qualities. 2 He must without deducting any salary allow the apprentice the time required to attend technical college and take interdisciplinary courses and to sit the vocational examinations on completion of the apprentice- ship. 3 While the apprentice is still under the age of 20, the employer must grant him a holiday entitlement of at least five weeks per year of apprenticeship. 4 He may allocate work outside the relevant vocational field and piece work to the apprentice only insofar as such work is related to the vocation in which the apprentice is being instructed and the training is not thereby impaired.

Art. 346 1 During the probation period, the apprenticeship relationship may be terminated at any time by giving seven days’ notice. 2 The apprenticeship relationship may be terminated with immediate effect for good cause within the meaning of Article 337, and in partic- ular where:

a. the specialist supervising the training lacks the professional skills or personal qualities required to train the apprentice;

b. the apprentice does not have the physical or intellectual apti- tude required for his training or if his health or morals are in doubt; the apprentice and, where applicable, his legal repre- sentative must be heard beforehand;

c. the training cannot be completed or can only be completed un- der fundamentally different conditions.

Art. 346a 1 At the end of the apprenticeship, the employer must provide the apprentice with a certificate setting out the requisite information

122

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

I. Definition and conclusion 1. Definition

2. Conclusion and content

II. Obligations and authority of the commercial traveller 1. Special obligations

concerning the vocational training acquired and the duration of the apprenticeship. 2 At the request of the apprentice or his legal representative, the certif- icate must also give information on the skills, achievements and con- duct of the apprentice.

B. The Commercial Traveller’s Contract

Art. 347 1 Under a commercial traveller’s contract, the commercial traveller undertakes to broker or conclude all manner of transactions on behalf of the owner of a trading, manufacturing or other type of commercial company off the employer’s business premises in exchange for pay- ment of a salary. 2 Any employee who is not primarily engaged in itinerant activities or who works only occasionally or temporarily for the employer or who acts as a travelling salesman for his own account is not considered a commercial traveller.

Art. 347a 1 The employment relationship is defined by written contract which stipulates in particular:

a. the duration and termination of the employment relationship; b. the commercial traveller’s authority; c. the remuneration and reimbursement of expenses; d. the applicable law and the forum, where one of the parties is

resident abroad. 2 In the absence of a written contract, the matters specified in the previous paragraph are determined by statutory provision and custom- ary working conditions. 3 An oral agreement is valid only with regard to the commencement of service, the nature and location of the commercial travel and other terms that do not contradict the statutory provisions or the written contract.

Art. 348 1 The commercial traveller must visit the clients in the prescribed manner unless there is just cause to vary it; he may neither broker nor conclude transactions on his own behalf or on behalf of a third party without the written consent of the employer.

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220 Code of Obligations

2. Del credere

3. Authority

III. Special obligations of the employer 1. Area of activity

2 Where the commercial traveller is authorised to conclude transac- tions, he must comply with the prescribed prices and other terms and conditions and must declare that any changes thereto are subject to approval by the employer. 3 The commercial traveller must report regularly on his activities, pass on all orders received immediately to the employer and notify the employer of any matters of note that concern his clients.

Art. 348a 1 Any agreement whereby the commercial traveller is made liable for the client’s payment or any other type of performance of the client’s obligations or for all or part of the recovery costs is void. 2 Where the commercial traveller concludes transactions with private individuals, he may by means of a written undertaking assume liability in a given transaction for at most one-quarter of the losses incurred by the employer as a result of non-performance of the client’s obligations, on condition that an appropriate del credere commission is agreed. 3 In the case of insurance policies the travelling insurance broker may by means of a written undertaking assume liability for at most one-half of the recovery costs where a single-payment premium or premium instalments are not paid and he seeks their recovery by way of legal action or compulsory execution.

Art. 348b 1 Unless otherwise agreed in writing, a commercial traveller only has authority to broker transactions. 2 Where the commercial traveller is authorised to conclude transac- tions, his powers extend to all legal procedures normally associated with their execution; however, without special authority he may not take receipt of payments from clients nor approve payment periods. 3 Article 34 of the Federal Act of 2 April 1908199 on Insurance Policies is reserved.

Art. 349 1 Where a particular area or clientele is allocated to the commercial traveller, it is deemed to have been allocated to him exclusively unless otherwise agreed in writing; however, the employer remains author- ised to enter into transactions personally within the area or clientele allocated to the commercial traveller. 2 The employer may unilaterally vary the contractually stipulated area or clientele where legitimate reasons require such variation before

SR 221.229.1199

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Salary a. In general

b. Commission

c. Prevention from travelling

expiry of the notice to terminate the contract; however, where this is the case, the commercial traveller is entitled to compensation and has good cause for termination of the employment relationship.

Art. 349a 1 The employer must pay the commercial traveller a salary consisting of a fixed salary component with or without commission. 2 A written agreement whereby the salary consists exclusively or principally of commission is valid only if such commission gives appropriate remuneration for the services of the commercial traveller. 3 The salary may be freely determined by written agreement for a probation period of no more than two months.

Art. 349b 1 Where an area or clientele is allocated exclusively to a commercial traveller, the agreed or customary commission is payable to him on all transactions concluded by him or his employer within such area or clientele. 2 If a particular area or clientele has not been allocated exclusively to him, the commercial traveller is entitled to commission only on trans- actions that he personally brokered or concluded. 3 Where it is not yet possible to calculate the precise value of a transac- tion when the commission falls due, the initial commission payable is based on the minimum value calculated by the employer, with the balance falling due at the latest when the transaction is executed.

Art. 349c 1 Where the commercial traveller through no fault of his own is pre- vented from travelling and his salary must nonetheless be paid to him by law or by contract, it is calculated on the basis of the fixed salary component plus appropriate compensation for loss of commission. 2 Where the commission makes up less than one-fifth of the salary, it may be agreed in writing that no compensation for loss of commission is owed to him should he be prevented from travelling through no fault of his own. 3 Where a commercial traveller who is prevented from travelling through no fault of his own receives his full salary, at the employer’s request he must carry out work on the business premises to the extent he is capable of such work and it may reasonably be required of him.

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220 Code of Obligations

3. Expenses

4. Special lien

IV. Termination 1. In special circumstances

2. Special consequences

Art. 349d 1 Where the commercial traveller works for several employers at the same time and there is no written agreement stipulating how expenses are to be divided, each employer must reimburse an equal share. 2 Any agreement stipulating that the fixed salary component or com- mission includes reimbursement of all or part of the expenses is void.

Art. 349e 1 By way of securing claims due to him under the employment rela- tionship and, in the event that the employer becomes insolvent, claims that are not yet due, the commercial traveller has a special lien on chattels and securities and on any payments received from clients by virtue of an authority to collect with which he has been vested. 2 The lien does not extend to travel tickets, price lists, client lists and other documents.

Art. 350 1 Where commission makes up at least one-fifth of a commercial traveller’s salary and is subject to major seasonal fluctuations, and where the commercial traveller has worked for the employer since the end of the previous season, any notice of termination served on him by the employer during the following season may not expire until the end of the second month following the month in which it was served. 2 On the same conditions, where a commercial traveller has been retained by an employer until the end of one season any notice of termination given by him during the period prior to the beginning of the following season may not expire until the end of the second month following the month in which it was served.

Art. 350a 1 At the end of the employment relationship, the commercial traveller is entitled to commission on all the transactions that he concluded or brokered and on all orders passed on to the employer before the end of the employment relationship, whatever the date of their acceptance or execution. 2 The commercial traveller must return to the employer all samples, patterns and models, price lists, customer lists and other documents supplied to him for his work activities by the end of the employment relationship, subject to the right of lien.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

I. Definition and conclusion 1. Definition

2. Notification of conditions

II. Special obligations of the home worker 1. Performance of the work

2. Materials and work tools

C. The Homeworker’s Contract

Art. 351 Under a homeworker’s contract, the homeworker200 undertakes to work for the employer in return for a salary, such work to be carried out alone or with members of his family and in his home or on other premises of his choosing.

Art. 351a 1 Before each work assignment is given to the homeworker, the em- ployer must inform him of the applicable conditions and specifications to the extent these are not already covered by the general terms and conditions of employment; he must specify the materials to be pro- cured by the homeworker and state in writing the amounts to be reim- bursed for such materials and the salary. 2 If information regarding the salary and the amounts to be reimbursed for materials procured by the homeworker is not given in writing before the work is allocated, the customary terms and conditions of employment are applicable.

Art. 352 1 The homeworker must start the work he has accepted on time, finish it by the agreed deadline and deliver the results to the employer. 2 If the work is defective and the homeworker is at fault, he is obliged to rectify it at his own expense to the extent that the defects can be removed.

Art. 352a 1 The homeworker is obliged to treat the materials and tools supplied by the employer with all due care, to give account of how they are used and to return tools and unused materials to the employer. 2 Where in the course of his work the homeworker notes defects in the materials or tools supplied, he must inform the employer immediately and await further instructions before continuing work. 3 Where the materials or tools supplied have been damaged through the fault of the homeworker, he is liable to the employer at most for the replacement cost.

200 Term in accordance with Art. 21 no. 1 of the Homeworking Act of 20 March 1981, in force since 1 April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). This amendment is taken into account in Art. 351-354 and 362 para. 1.

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220 Code of Obligations

III. Special obligations of the employer 1. Acceptance of completed work

2. Salary a. Payment

b. When prevented from working

IV. Termination

Art. 353 1 The employer must inspect the completed work on delivery and notify the homeworker of any defects within one week. 2 Where the employer fails to notify defects to the homeworker promptly, the work is deemed to have been accepted.

Art. 353a 1 Where the homeworker is engaged by the employer on a continuous basis, the salary for the work carried out is paid twice monthly or, with the homeworker’s consent, at the end of each month, and otherwise on delivery of the completed work. 2 Each salary payment must be accompanied by a written statement giving the reasons for any salary deductions that have been made.

Art. 353b 1 An employer who engages the home worker on a continuous basis is obliged pursuant to Articles 324 and 324a to pay his salary in the event that the employer fails to accept his work or he is prevented from working by personal circumstances for which he is not at fault. 2 In other cases the employer is not obliged to pay the salary pursuant to Articles 324 and 324a.

Art. 354 1 Where trial work is assigned to the homeworker, unless otherwise agreed the employment relationship is deemed to have been entered into on a trial basis for a fixed period. 2 Unless otherwise agreed, where the homeworker is engaged by the employer on a continuous basis, the employment relationship is deemed to have been entered into for an indefinite period, and in all other cases it is deemed to have been entered into for a fixed period.

D. Applicability of General Provisions

Art. 355 The general provisions governing individual employment contracts are applicable by way of supplement to apprenticeship contracts, commer- cial traveller’s contracts and homeworker’s contracts.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

I. Definition, content, form and duration 1. Definition and content

2. Freedom of association and freedom to practise a profession

3. Accession

Section Three: The Collective Employment Contract and the Standard Employment Contract A. The Collective Employment Contract

Art. 356 1 A collective employment contract is a contract whereby employers or employers’ associations and employees’ associations jointly lay down clauses governing the conclusion, nature and termination of employ- ment relationships between the employers and individual employees. 2 The collective employment contract may also contain other clauses, provided they pertain to the relationship between employers and employees or are limited to the formulation of such clauses. 3 Further, the collective employment contract may define the mutual rights and obligations of the contracting parties and the monitoring and enforcement of the clauses specified in the previous paragraphs. 4 Where more than one employers’ association and/or employees’ association is bound by the collective employment contract either from the outset or as a result of subsequent accession with the consent of the original contracting parties, they have equal rights and obligations thereunder and any contrary agreement is void.

Art. 356a 1 Any clause in a collective employment contract or individual agree- ment between the contracting parties intended to compel an employer or employee to join a contracting association is void. 2 Any clause in a collective employment contract or individual agree- ment between the contracting parties intended to exclude or restrict the practice of a particular profession or occupation by an employee or his acquisition of the necessary vocational training is void. 3 The clauses and agreements referred to in the previous paragraph are valid by way of exception if they are justified by overriding interests that warrant protection, in particular personal health and safety or the quality of work; however, denial of access to the profession is not an interest that warrants protection.

Art. 356b 1 Individual employers and individual employees in the service of employers bound by the collective employment contract may accede to it with the consent of the contracting parties, whereupon they become participating employers and employees. 2 The collective employment contract may stipulate the rules govern- ing such accession. Unreasonable conditions attaching to accession,

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220 Code of Obligations

4. Form and duration

II. Effects 1. On participat- ing employers and employees

2. On the contracting parties

such as unreasonable monetary contributions, may be declared void or limited to an admissible level by the court; however, clauses and agreements intended to set contributions in favour of one individual contracting party are always void. 3 Any clause in a collective employment contract or individual agree- ment between the contracting parties intended to compel members of associations to accede to the collective employment contract is void if such associations are not entitled to become party to it or to conclude an analogous contract.

Art. 356c 1 The conclusion of a collective employment contract, its amendment and termination by mutual agreement, the accession of a new contract- ing party and notice to terminate the contract are valid only if done in writing, as are declarations of accession by individual employers or employees, the consent to such accession by the contracting parties pursuant to Article 356b paragraph 1 and notice to withdraw from the contract. 2 Where the collective employment contract is open-ended and does not provide otherwise, after one year has elapsed any of the contract- ing parties may withdraw from it at any time by giving six months’ notice, which is effective for all other parties. The same applies muta- tis mutandis to parties subsequently acceding to the contract.

Art. 357 1 Unless otherwise stipulated in the collective employment contract, its provisions relating to the formation, nature and termination of individ- ual employment relationships are binding on the participating employ- ers and employees for the duration of the contract and may not be derogated. 2 Any agreement between participating employers and employees that contradicts the compulsory provisions of the collective employment contract is void and replaced by those provisions; however, such an agreement may be valid if it is to the benefit of the employee.

Art. 357a 1 The contracting parties are obliged to ensure compliance with the collective employment contract; to this end associations must exert their influence on their members and, where required, have recourse to the means placed at their disposal by their articles of association and the law. 2 Each contracting party has a duty to maintain harmonious industrial relations and in particular to refrain from any hostile action on matters

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Joint enforce- ment

III. Relationship to mandatory law

I. Definition and content

regulated by the collective employment contract; such duty applies without restriction only where expressly so agreed.

Art. 357b 1 A collective employment contract concluded between associations may stipulate that each contracting party has an actionable claim against the other parties in the event that they fail to discharge their duty to ensure that the participating employers and employees abide by the contract as regards the following matters:

a. the formation, nature and termination of employment relation- ships, in respect of which the claim is for a declaratory judg- ment only;

b. the payment of contributions to equalisation funds or other in- stitutions in connection with the employment relationship, the representation of employees within businesses and the mainte- nance of harmonious industrial relations;

c. monitoring activities, the provision of security and contractual penalties in relation to the provisions set out in letters a and b.

2 Clauses within the meaning of the previous paragraph may be agreed where the contracting parties are expressly authorised so to do by their articles of association or resolution passed by their governing body. 3 Unless otherwise stipulated in the collective employment contract, the provisions governing simple partnerships are applicable mutatis mutandis to relations between the contracting parties.

Art. 358 The mandatory law of the Confederation and the cantons takes prece- dence over the collective employment contract; however, other provi- sions may be agreed to the benefit of employees provided they do not conflict with mandatory law.

B. The Standard Employment Contract

Art. 359 1 The standard employment contract is a contract in which clauses governing the formation, nature and termination of certain types of employment relationship are laid down. 2 The cantons shall draw up standard employment contracts for agri- cultural workers and domestic staff to regulate in particular working hours, leisure time and employment conditions for female employees and minors.

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220 Code of Obligations

II. Competent authorities and procedure

III. Effects

IV. Minimum wage 1. Requirements

3 Article 358 is applicable mutatis mutandis to the standard employ- ment contract.

Art. 359a 1 Where the scope of application of a standard employment contract extends over more than one canton, the Federal Council is responsible for issuing it, but otherwise the canton is responsible. 2 Before being issued, the standard employment contract shall be published in an appropriate manner and a time limit set within which interested parties may submit their comments in writing; furthermore, the relevant professional associations and public bodies shall be con- sulted. 3 The standard employment contract comes into force once it has been issued in accordance with the provisions governing official publica- tions. 4 The same procedure applies to the rescission or amendment of a standard employment contract.

Art. 360 1 Unless otherwise agreed, the standard employment contract applies directly to the employment relationships that it governs. 2 The standard employment contract may stipulate that agreements derogating from certain of its provisions must be done in writing.

Art. 360a201 1 Where the wages that are customary for a geographical area, occupa- tion or industry are repeatedly and unfairly undercut within a particular occupation or economic sector and there is no collective employment contract laying down a minimum wage that may be declared universal- ly binding, on application by the tripartite commission as defined in Article 360b, the competent authority may issue a fixed-term standard employment contract providing for a minimum wage varied by region and, where applicable, by locality in order to combat or prevent abu- sive practices. 2 The minimum wage must not conflict with the public interest or prejudice the legitimate interests of other economic sectors or sections of the population. It must have due regard to the minority interests of the economic sectors or occupations concerned that stem from regional and business diversity.

201 Inserted by Annex No 2 to the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3 In the case of repeated infringements of the provisions on the mini- mum wage in a standard employment contract in accordance with paragraph 1 or if there is evidence that no longer using the standard employment contract may lead to further abusive practices in terms of paragraph 1, at the request of the tripartite commission, the competent authority may extend the standard employment contract for a limited period.202

Art. 360b203 2. Tripartite 1 The Confederation and each canton shall establish a tripartite com- commissions mission consisting of an equal number of employers’ and employees’

representatives in addition to representatives of the state. 2 Employers’ and employees’ associations have the right to put for- ward candidates for selection as their representatives within the mean- ing of paragraph 1. 3 The commissions monitor the labour market. If they observe abusive practices within the meaning of Article 360a paragraph 1, they nor- mally seek to reach agreement directly with the employers concerned. Where this cannot be achieved within two months, they petition the competent authority to issue a standard employment contract fixing a minimum wage for the affected sectors or occupations. 4 If labour market conditions in the affected sectors change, the tripar- tite commission petitions the competent authority to amend or rescind the standard employment contract. 5 To enable them to discharge their responsibilities, the tripartite commissions have the right to obtain information and inspect any business document necessary to the conduct of their investigation. In the event of a dispute, a ruling is given by a body specially appointed for this purpose by the Confederation or the canton, as applicable. 6 Where necessary for the conduct of their investigations, on applica- tion the tripartite commissions may obtain personal data contained in corporate collective employment contracts from the Federal Statistical Office.204

202 Inserted by No II of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

203 Inserted by Annex No 2 to the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

204 Inserted by Art. 2 No 2 of the FA of 17 Dec 2004 approving and implementing the Protocol relating to the extension of the Agreement between the Swiss Confederation, of the one part, and the EU and its member states, of the other part, on the free movement of persons to new EU member states and approving the revision of the accompanying measures on the free movement of persons, in force since 1 April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

133

220 Code of Obligations

3. Official secrecy

4. Effects

5. Associations’ right of action

6. Notification

A. Provisions from which no derogation is permissible to the detriment of the employer or the employee

Art. 360c205 1 The members of tripartite commissions are subject to official secre- cy; in particular they are obliged to keep secret from third parties any information of a commercial or private nature gained in the exercise of their office. 2 Such duty of secrecy remains in force even after membership of the tripartite commission has ceased.

Art. 360d206 1 The standard employment contract as defined in Article 360a also applies to employees who work only temporarily within its geograph- ical scope and to employees whose services have been loaned out. 2 It is not permissible to derogate from a standard employment contract as defined in Article 360a to the detriment of the employee.

Art. 360e207

Employers’ and employees’ associations have the right to apply for a declaratory judgment as to whether an employer is in compliance with the standard employment contract as defined in Article 360a.

Art. 360f208

A canton issuing a standard employment contract pursuant to Article 360a must forward a copy to the competent federal office209.

Section Four: Mandatory Provisions

Art. 361 1 It is not permissible to derogate from the following provisions to the detriment of either the employer or the employee by individual agree- ment, standard employment contract or collective employment con- tract: Article 321c: paragraph 1 (overtime); Article 323: paragraph 4 (advances);

205 Inserted by Annex No 2 to the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

206 Inserted by Annex No 2 to the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

207 Inserted by Annex No 2 to the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

208 Inserted by Annex No 2 to the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

209 Now the State Secretariat for Economic Affairs (SECO).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Article 323b: paragraph 2 (set-off against countervailing claims); Article 325: paragraph 2 (assignment and pledge of salary claims); Article 326: paragraph 2 (allocation of work); Article 329d: paragraph 2 and 3 (holiday pay); Article 331: paragraphs 1 and 2 (employee benefits scheme contri-

butions); Article 331b: (assignment and pledge of claims to occupational

benefits);210

...211

Article 334: paragraph 3 (termination of long-term employment relationships);

Article 335: (termination of employment relationships); Article 335k: (social plan during bankruptcy or composition pro-

ceedings)212

Article 336: paragraph 1 (wrongful termination); Article 336a: (compensation in the event of wrongful termination); Article 336b: (compensation procedure); Article 336d: (termination by the employee at an inopportune junc-

ture); Article 337: paragraphs 1 and 2 (termination with immediate effect

for good cause); Article 337b: paragraph 1 (consequences of justified termination); Article 337d: (consequences of failure to take up post or departure

without just cause); Article 339: paragraph 1 (maturity of claims); Article 339a: (return); Article 340b: paragraph 1 and 2 (consequences of infringement of

the prohibition of competition); Article 342: paragraph 2 (civil law effects of public law); ...213

210 Inserted by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

211 Repealed by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, with effect from 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

212 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

213 Repealed by Annex No 5 to the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

135

220 Code of Obligations

Article 346: (early termination of apprenticeship contract); Article 349c: paragraph 3 (prevention from travelling); Article 350: (termination in special cases); Article 350a: paragraph 2 (return).214 2 Any agreement or clause of a standard employment contract or collective employment contract that derogates from the aforemen- tioned provisions to the detriment of the employer or the employee is void.

Article 362 B. Provisions 1 It is not permissible to derogate from the following provisions to the from which no derogation is detriment of the employee by individual agreement, standard employ- permissible to ment contract or collective employment contract:215the detriment of the employee Article 321e: (employee’s liability);

Article 322a: paragraphs 2 and 3 (share in the business results); Article 322b: paragraphs 1 and 2 (entitlement to commission); Article 322c: (statement of commission); Article 323b: paragraph 1, second sentence (salary statement); Article 324: (salary where employer fails to accept work); Article 324a: paragraphs 1 and 3 (salary where employee is prevent-

ed from working); Article 324b: (salary where employee has compulsory insurance); Article 326: paragraphs 1, 3 and 4 (piece work); Article 326a: (piece work rates); Article 327a: paragraph 1 (reimbursement of expenses in generan( � Article 327b: paragraph 1 (reimbursement of expenses for motor

vehicles); Article 327c: paragraph 2 (advances for expenses); Article 328: (protection of the employee’s personality rights in

generan( � Article 328a: (protection of personality rights of employees living in

the employer’s household); Article 328b: (protection when handling personal data);216

214 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

215 Amended by Annex No 1 to the FA of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

216 Inserted by Annex No 2 to the FA of 19 June 1992 on Data Protection, in force since 1 July 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

136

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Article 329: paragraphs 1, 2 and 3 (days off work); Article 329a: paragraphs 1 and 3 (holiday entitlement); Article 329b: paragraphs 2 and 3 (reduction of holiday entitlement); Article 329c: (consecutive weeks and timing of holidays); Article 329d: paragraph 1 (holiday pay); Article 329e: paragraphs 1 and 3 (leave for youth work);217

Article 329f: (maternity leave);218

Article 330: paragraphs 1, 3 and 4 (security); Article 330a: (reference); Article 331: paragraphs 3 and 4 (contributions and information for

employee benefits); Article 331a: (beginning and end of insurance cover);219

...220

Article 332: paragraph 4 (remuneration for inventions); Article 333: paragraph 3 (liability in the event of transfer of em-

ployment relationships); Article 335i: (duty to negotiate in order to conclude a social plan)221

Article 335j: (preparation of the social plan by an arbitral tribu- nan( �22

Article 336: paragraph 2 (wrongful termination by the employer); Article 336c: (termination by the employer at an inopportune junc-

ture); Article 337a: (termination with immediate effect because salary is at

risk); Article 337c: paragraph 1 (consequences of termination without just

cause); Article 338: (death of the employee);

217 Inserted by Art. 13 of the FA of 6 Oct. 1989 on Youth Work, in force since 1 Jan 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

218 Inserted by Annex No 12 Annex No 1 to the FA of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

219 Amended by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, in force since 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

220 Repealed by Annex No 2 to the FA of 17 Dec 1993 on the Vesting of Occupational Old Age, Survivors' and Invalidity Benefits, with effect from 1 Jan 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

221 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

222 Inserted by the Annex to the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

137

220 Code of Obligations

Article 338a: (death of the employer); Article. 339b: (Requirements for severance allowance); Article. 339d: (benefits in lieu); Article. 340: paragraph 1 (Requirements for prohibition of competi-

tion); Article. 340a: paragraph 1 (restrictions on prohibition of competi-

tion); Article. 340c: (extinction of prohibition of competition); Article. 341: paragraph 1 (no right of waiver); Article. 345a: (obligations of the master223); Article. 346a: (certificate of apprenticeship); Article. 349a: paragraph 1 (commercial traveller’s salary); Article. 349b: paragraph 3 (payment of commission); Article. 349c: paragraph 1 (salary where prevented from travelling); Article. 349e: paragraph 1 (commercial traveller’s lien); Article. 350a: paragraph 1 (commission on termination of the em-

ployment relationship); Article. 352a: paragraph 3 (home worker’s liability); Article. 353: (acceptance of completed work); Article. 353a: (payment of salary); Article. 353b: paragraph 1 (salary where home worker is prevented

from working).224 2 Any agreement or clause of a standard employment contract or collective employment contract that derogates from the aforemen- tioned provisions to the detriment of the employee is void.

Title Eleven: The Contract for Work and Services

Art. 363 A. Definition A contract for work and services is a contract whereby the contractor

undertakes to carry out work and the customer undertakes to pay him for that work.

223 Now: the employer. 224 Amended by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan 1989

(AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

138

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Effects I. Contractor’s obligations 1. In general

2. Regarding materials

3. Prompt commencement and contractual performance of work

Art. 364 1 The contractor generally has the same duty of care as the employee in an employment relationship.225 2 The contractor is obliged to carry out the work in person or to have it carried out under his personal supervision, unless the nature of the work is such that his personal involvement is not required. 3 Unless otherwise required by agreement or custom, the contractor is obliged to supply the resources, tools and machinery necessary for performance of the work at his own expense.

Art. 365 1 Where the contractor is responsible for supplying the materials, he is liable to the customer for their quality and has the same warranty obligation as a seller. 2 Where materials are supplied by the customer, the contractor must treat them with all due care, give account of how they are used and return any that remain unused to the customer. 3 Where in the course of his work the contractor notes defects in the materials supplied or the designated construction site or any other circumstance arises which might compromise the correct or timely performance of the work, he must inform the customer immediately, failing which he himself will be liable for any adverse consequences.

Art. 366 1 Where the contractor fails to commence the work on time or delays its performance in breach of contract or, through no fault of the cus- tomer, falls so far behind that there is no longer any prospect of com- pleting the work on time, the customer is entitled to withdraw from the contract without waiting for the agreed delivery date. 2 Where during the course of the work it becomes evident that, through the fault of the contractor, the work will be performed in a manner that is defective or otherwise contrary to the agreement, the customer may set or have the court set the contractor an appropriate time limit within which to take remedial action and notify him that any failure to do so will result in the hire of a third party to take such remedial action or to complete the work at the risk and expense of the contractor.

225 Amended by No II Art. 1 No 6 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

139

220 Code of Obligations

4. Liability for defects a. Identification of defects

b. Rights of the customer in the event of defects

c. Customer’s liability

d. Approval of the work

Art. 367 1 The customer must inspect the condition of the delivered or complet- ed work as soon as feasible in the normal course of business and must inform the contractor of any defects discovered. 2 Each party is entitled to request that the work be inspected by experts at his own expense and that a legal record be made of their findings.

Art. 368 1 Where the work is so defective or deviates from the contractual terms to such an extent that the customer has no use for it or cannot equitably be expected to accept it, the customer may refuse acceptance and, if the contractor is at fault, seek damages. 2 In the case of minor defects in the work or only slight deviations from the contractual terms, the customer may reduce the price in proportion to the decrease in its value or require the contractor to rectify the work at his own expense and to pay damages if he was at fault, provided such rectification is possible without excessive cost to the contractor. 3 In the case of work carried out on the customer’s land or property which by its nature cannot be removed without disproportionate detri- ment to the contractor, the customer has only the rights stipulated in paragraph 2.

Art. 369 The rights accruing to the customer in respect of defects in the work are forfeited if he is at fault for such defects due to having given in- structions concerning performance of the work that were contrary to the express warnings of the contractor or for any other reason.

Art. 370 1 Once the completed work has been expressly or tacitly approved by the customer, the contractor is released from all liability save in re- spect of defects which could not have been discovered on acceptance and normal inspection or were deliberately concealed by the contrac- tor. 2 Tacit approval is presumed where the customer omits to inspect the work and give notice of defects as provided by law. 3 Where defects come to light only subsequently, the customer must notify the contractor as soon as he becomes aware of them, failing which the work is deemed to have been approved even in respect of such defects.

140

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

e. Prescription

II. Customer’s obligations 1. Due date for payment

2. Amount of payment a. Firm commit- ment

b. By the value of the work

Art. 371226 1 The right of the customer to bring claims due to defects in the work prescribe two years from acceptance of the work. However, the pre- scriptive period amounts to five years where defects in a movable object that has been incorporated in an immovable work in a manner consistent with its nature and purpose have caused the work to be defective. 2 The customer’s claims in respect of defects in an immovable work against both the contractor and any architect or engineer who rendered services in connection with such work prescribe five years after com- pletion of the work. 3 Otherwise the rules governing prescription of the corresponding rights of a buyer apply mutatis mutandis.

Art. 372 1 The customer must pay for the work on completion or delivery. 2 Where the work is delivered in stages and payment in instalments has been agreed, the amount due for each stage of the work is payable on delivery thereof.

Art. 373 1 Where the payment was fixed in advance as an exact amount, the contractor is obliged to perform the work for the agreed amount and may not charge more even if the work entailed more labour or greater expense than predicted. 2 However, where performance of the work was prevented or seriously hindered by extraordinary circumstances that were unforeseeable or excluded according to the conditions assumed by both parties, the court may at its discretion authorise an increase in the price or the termination of the contract. 3 The customer must pay the full price even where the work has en- tailed less labour than predicted.

Art. 374 Where the price was not fixed in advance or fixed only as an approxi- mate amount, it is determined according to the value of the work carried out and the expenses incurred by the contractor.

226 Amended by No I of the FA of 16 March 2012 (Limitation Periods for Guarantee Claims. Extension and Coordination), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

141

220 Code of Obligations

C. Termination I. Withdrawal because estimate exceeded

II. Destruction of the work

III. Withdrawal by the customer against indemni- ty

IV. Impossibility of performance for reasons attributable to the customer

V. Death or incapacity of the contractor

Art. 375 1 Where an estimate agreed with the contractor is exceeded by a dis- proportionate amount through no fault of the customer, he has the right to withdraw from the contract before or after completion. 2 In the case of construction work carried out on his land or property, the customer is entitled to an appropriate reduction in the price or, if the work is not yet complete, to call a halt to the work and withdraw from the contract against equitable compensation for work already done.

Art. 376 1 If by accident the work is destroyed prior to completion or delivery, the contractor is not entitled to payment for work done or of expenses incurred unless the customer is in default on acceptance of the work. 2 In this case any loss of materials is borne by the party that supplied them. 3 Where the work has been destroyed either due to a defect in the materials supplied or the construction site designated by the customer or as a result of the method of performance prescribed by him, the contractor is entitled to payment for the work already done and of expenses incurred that were not included in the price, provided he alerted the customer to the risks in good time, and also to damages if the customer was at fault.

Art. 377 The customer may withdraw from the contract at any time before the work is completed provided he pays for work already done and in- demnifies the contractor in full.

Art. 378 1 Where completion of the work is rendered impossible by chance occurrence affecting the customer, the contractor is entitled to payment for the work already done and of expenses incurred that were not included in the price. 2 Where the customer is at fault for the impossibility of performance, the contractor may also claim damages.

Art. 379 1 Where the contractor dies or becomes incapable of finishing the work through no fault of his own, the contract for work and services lapses if it was concluded with a view to the personal attributes of the con- tractor.

142

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. Definition

B. Effects I. Transfer of copyright and warranty

II. Originator’s power of disposal

III. Number of editions

2 The customer is obliged to accept and pay for work already done to the extent it is of use to him.

Title Twelve: The Publishing Contract

Art. 380 A publishing contract is a contract whereby the originator – the author of a literary or artistic work or his legal successor – undertakes to entrust the work to a publisher, who undertakes to reproduce and distribute it.

Art. 381 1 The author’s rights to the work are transferred to the publisher to the extent and for as long as required for performance of the contract. 2 The originator must give warranty to the publisher that he had the right to make the work available for publication at the time the con- tract was concluded and, where it is subject to copyright protection, that he holds the copyright. 3 Where all or part of the work has already been made available for publication to a third party or the originator is aware that it has already been published, he must inform the publisher before entering into the contract.

Art. 382 1 As long as the editions of the work to which the publisher is entitled have not yet been exhausted, the originator may not make other ar- rangements regarding the work or parts thereof to the publisher’s detriment. 2 Newspaper articles or relatively short passages of magazine copy may be published elsewhere by the originator at any time. 3 Contributions to collections or anthologies and relatively lengthy magazine articles must not be published elsewhere by the originator within three months of the appearance in print of such contribution or article.

Art. 383 1 Where no clause was agreed that stipulates the number of editions, the publisher is entitled to produce only one. 2 Where nothing was agreed, the publisher determines the size of the edition but at the originator’s request must print at least enough to

143

220 Code of Obligations

IV. Publication and sale

V. Improve- ments and corrections

VI. Collected and separate editions

VII. Translation rights

VIII. Author’s remuneration 1. Amount

generate reasonable sales, and once the first print run is completed he must not print any further copies. 3 Where the publishing contract confers publishing rights for several or all editions of a work and the publisher fails to produce a new edition after the previous edition is exhausted, the originator may have the court set a time limit for the publication of a new edition, failing which the publisher forfeits such rights.

Art. 384 1 The publisher is obliged to publish the work in an appropriate format without abridgment, addition or alteration, to take reasonable steps to publicise the work and to devote the customary resources in order to promote sales thereof. 2 He must fix the price at his discretion but not so high as to hinder sales of the work.

Art. 385 1 The author retains the right to correct and improve his work provided this does not prejudice the interests or increase the liability of the publisher, but must compensate the publisher for any unforeseen costs incurred as a result. 2 The editor may not produce a new version, edition or print run of the work without having previously given the author the opportunity to improve it.

Art. 386 1 The right to publish different works by the same author separately does not entail the right to publish them together in collected edition. 2 Similarly, the right to publish the complete works of an author or all of his works in a given genre does not give the publisher the right to publish the individual works separately.

Art. 387 Unless otherwise agreed with the publisher, the originator retains the exclusive right to commission a translation of the work.

Art. 388 1 The originator is deemed entitled to remuneration where in the cir- cumstances the presumption is that publication of the work would necessarily involve such remuneration.

144

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Due date for payment, record of sales and complimentary copies

C. Termination I. Destruction of the work

II. Destruction of the edition

III. Grounds for termination pertaining to the person of the author or the publisher

2 The amount thereof is fixed by the court on the basis of expert opin- ion. 3 Where the publisher is entitled to produce several editions, the pre- sumption is that the level of remuneration and the other terms and conditions for subsequent editions are the same as for the first edition.

Art. 389 1 The remuneration is payable as soon as the complete work or, in the case of works appearing in separate parts (volumes, fascicles, issues), each part thereof is printed and ready for distribution. 2 Where the remuneration is made partly or entirely contingent on expected sales, the publisher is obliged to produce the customary record of sales with corroborating documentation. 3 Unless otherwise agreed, the originator is entitled to receive the customary number of complimentary copies.

Art. 390 1 If the work is destroyed by chance after delivery to the publisher, he remains obliged to pay the author’s remuneration. 2 If the author has a second copy of the destroyed work, he must make it available to the publisher, and otherwise he must recreate the work where this is possible with little effort. 3 In either case he is entitled to appropriate compensation.

Art. 391 1 If an edition already produced by the publisher is partly or entirely destroyed by chance prior to its distribution, the publisher is entitled to replace the destroyed copies at his own expense without giving rise to a claim for additional remuneration on the part of the originator. 2 The publisher is obliged to replace the destroyed copies where this is possible without disproportionate expense.

Art. 392 1 The contract is extinguished on the death or incapacity of the author before the work is completed or in the event that the author is prevent- ed from completing it through no fault of his own. 2 By way of exception, the court may authorise the full or partial continuation of the contract, where this is deemed both feasible and equitable, and order any necessary measures. 3 In the event of the publisher’s bankruptcy, the originator may entrust the work to another publisher unless he is furnished with security for

145

220 Code of Obligations

D. Work on a project originat- ed by the publisher

A. Definition

B. Conclusion of the contract

C. Effects I. Scope of agency

performance of the publishing obligations not yet due at the time bankruptcy proceedings were commenced.

Art. 393 1 Where one or more authors accept a commission to work on a project originated by a publisher, they are entitled only to the agreed remuner- ation. 2 The publisher owns the copyright to the work as a whole.

Title Thirteen: The Agency Contract Section One: The Simple Agency Contract

Art. 394 1 An agency contract is a contract whereby the agent undertakes to conduct certain business or provide certain services in accordance with the terms of the contract. 2 Contracts for the provision of work or services not covered by any other specific type of contract are subject to the provisions governing agency. 3 Remuneration is payable where agreed or customary.

Art. 395 An agency contract is deemed to have been accepted where it has not been declined immediately and relates to business which is conducted by the agent by official appointment or on a professional basis or for which he has publicly offered his services.

Art. 396 1 Unless expressly defined by the contract, the scope of the agency is determined by the nature of the business to which it relates. 2 In particular, it includes the authority to carry out such transactions as are required for performance of the contract. 3 The agent requires special authority to agree a settlement, accept an arbitration award, contract bill liabilities, alienate or encumber land or make gifts.227

227 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

146

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Obligations of the agent 1. Compliance with instructions

1bis. Duty to notify

2. Faithful performance a. In general

b. In the event of delegation

Art. 397 1 An agent who has received instructions from the principal on how to conduct the business entrusted to him may deviate from them only to the extent that circumstances prevent him from obtaining the princi- pal’s permission and that he may safely assume such permission would have been forthcoming had the principal been aware of the situation. 2 Where such conditions are not satisfied and the agent nevertheless deviates from the principal’s instructions to the latter’s detriment, the agency contract is deemed to have been performed only if the agent accepts liability for the resultant damage.

Art. 397a228

If it is anticipated that the principal will become permanently incapa- ble of judgement, the agent must notify the adult protection authority at the principal's domicile if such notification appears appropriate in order to safeguard the interests concerned.

Art. 398 1 The agent generally has the same duty of care as the employee in an employment relationship.229 2 The agent is liable to the principal for the diligent and faithful per- formance of the business entrusted to him. 3 He must conduct such business in person unless authorised or com- pelled by circumstance to delegate it to a third party or where such delegation is deemed admissible by custom.

Art. 399 1 An agent who has delegated the business entrusted to him to a third party without authority is liable for the latter’s actions as if they were his own. 2 Where such delegation was authorised, he is liable only for any failure to act with due diligence when selecting and instructing the third party. 3 In both cases, claims held by the agent against the third party may be enforced by the principal directly against the third party.

228 Inserted by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

229 Amended by No II Art. 1 No 7 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

147

220 Code of Obligations

3. Account of agency

4. Transfer of acquired rights

III. Obligations of the principal

IV. Liability of joint principals and agents

D. Termination I. Grounds 1. Revocation, termination

Art. 400 1 The agent is obliged at the principal’s request, which may be made at any time, to give an account of his agency activities and to return anything received for whatever reason as a result of such activities. 2 He must pay interest on any sums which he is late in forwarding to the principal.

Art. 401 1 Where the agent acting on the principal’s behalf acquires claims in his own name against third parties, such claims pass to the principal provided he has fulfilled all his obligations towards the agent under the agency relationship. 2 The same applies in relation to the agent’s assets if the agent is bankrupt. 3 Similarly, where the agent is bankrupt, the principal may claim chattels of which the agent took possession in his own name but on the principal’s behalf, subject to the agent’s own rights of lien.

Art. 402 1 The principal is obliged to reimburse the agent for expenses incurred in the proper performance of the agency contract plus interest and to release him from obligations entered into. 2 The principal must also compensate the agent for any damage in- curred in performance of the agency contract unless the principal can prove that the damage occurred through no fault of his own.

Art. 403 1 Where several persons conclude an agency contract as principals, they are jointly and severally liable to the agent. 2 Where several persons conclude an agency contract as agents, they are jointly and severally liable to the principal and, save to the extent they are authorised to delegate to third parties, may commit the princi- pal only through joint action.

Art. 404 1 The agency contract may be revoked or terminated at any time by either party. 2 However, a party doing so at an inopportune juncture must compen- sate the other for any resultant damage.

148

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Death, incapacity, bankruptcy

II. Effects of extinction of the contract

A. Definition and applicable law

B. Introduction of or to foreign nationals I. Costs of return journey

Art. 405 1 Unless otherwise agreed or implied by the nature of the agency business, the agency contract ends on loss of capacity to act, bankrupt- cy, death or declaration of presumed death of the principal or the agent.230 2 However, where termination of the agency contract jeopardises the principal’s interests, the agent, his heir or his representative is obliged to continue conducting the agency business until such time as the principal, his heir or his representative is able to conduct it himself.

Art. 406 Actions taken by the agent before he became aware of the termination of the agency contract are binding on the principal or his heir as if the contract had still been in force.

Section Onebis:231 The Marriage or Partnership Brokerage Contract

Art. 406a 1 A person assuming the role of agent under a marriage or partnership brokerage contract undertakes, in exchange for remuneration, to intro- duce the principal to persons who are potential spouses or long-term partners. 2 The provisions governing simple agency contracts are applicable by way of supplement to marriage or partnership brokerage contracts.

Art. 406b 1 Where the person to be introduced travels from or to a foreign desti- nation, the agent must reimburse the costs of the return journey if this takes place within six months of arrival. 2 Where the local authority has borne such costs, it is subrogated to the claim held by the person introduced against the agent. 3 The agent may claim reimbursement of such travel costs from the principal only up to the maximum amount stipulated in the contract.

230 Amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

231 Inserted by Annex No 2 to the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

149

220 Code of Obligations

II. Duty to obtain a licence

C. Form and content of the contract

D. Entry into force, revoca- tion, notice of termination

Art. 406c 1 Professional marriage and partnership brokerage activities involving foreign nationals require a licence issued by the authority designated by cantonal law and are regulated by that authority. 2 The Federal Council issues the implementing provisions and deter- mines in particular:

a. licence requirements and durations; b. the penalties imposed on the agent in the event of infringe-

ments; c. the obligation of the agent to furnish security for the costs of

repatriating persons introduced under the contract.

Art. 406d The contract must be done in writing and contain the following infor- mation:

1. the name and address of each party; 2. the number and nature of the services that the agent undertakes

and the amount of the remuneration and costs, in particular registration fees, corresponding to each service;

3. the maximum amount owed to the agent by way of reim- bursement for his defraying the costs of return journeys of per- sons travelling to or from foreign countries (Art. 406b);

4. the terms of payment; 5.232 the right of the principal to give written notice of the revoca-

tion of his offer to enter into the contract or of his acceptance of the offer without compensation within 14 days;

6.233 the stipulation that the agent is prohibited from accepting any payment before the 14-day period has expired;

7. the right of the principal to terminate the contract at any time, subject to any liability in damages arising from termination at an inopportune juncture.

Art. 406e234 1 The contract does not become binding on the principal until 14 days after he receives a duplicate signed by both parties. The agent must not

232 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

233 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

234 Amended by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), in force since 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

150

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

E. ...

F. Information and data protection

G. Reduction

A. Letter of credit

accept any payment from the principal before the 14-day period has expired. 2 During the period under paragraph 1, the principal may give written notice of the revocation of his offer to enter into the contract or of his acceptance of the offer. Any advance waiver of this right is invalid. In addition, the provisions on the consequences of revocation (Art. 40f) apply mutatis mutandis. 3 Notice of termination must be done in writing.

Art. 406f235

Art. 406g 1 Before the contract is signed and throughout its duration, the agent must inform the principal of any particular difficulties pertaining to the latter’s personal circumstances that might arise in the performance of the obligations thereunder. 2 When processing the principal’s personal data, the agent is bound by a duty of discretion; the provisions of the Federal Act of 19 June 1992236 on Data Protection are reserved.

Art. 406h Where excessive remuneration or expenses have been agreed, the principal may apply to the court to reduce these to an appropriate amount.

Section Two: The Letter of Credit and the Loan Authorisation

Art. 407 1 The provisions governing agency and payment instructions are applicable to letters of credit in which the principal instructs the ad- dressee to pay a specified person the sums requested by the latter, whether or not a maximum amount is stipulated. 2 Where the letter of credit does not stipulate a maximum amount and obviously disproportionate amounts are requested, the addressee must notify the principal and withhold payment pending further instructions.

235 Repealed by No I of the FA of 19 June 2015 (Revision of the right of revocation), with effect from 1 Jan 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

236 SR 235.1

151

220 Code of Obligations

B. Loan authorisation I. Definition and form

II. Incapacity of payee to enter into a contract

III. Payment extension granted on own authority

IV. Borrower and principal

A. Definition and form

B. Broker’s fee I. When due

3 The instruction conveyed by means of a letter of credit is deemed to have been accepted only where acceptance of a specified amount has been declared.

Art. 408 1 Where a person has received and accepted an order to act as an agent in granting or renewing a loan to a third party in his own name and for his own account but on the authorisation of the principal, the principal is liable for the payee’s obligation in the same manner as a surety, provided that the agent has not exceeded his authority. 2 The principal incurs such liability only where the authorisation was given in writing.

Art. 409 The principal may not plead as defence against the agent the fact that the payee did not have personal capacity to enter into the contract.

Art. 410 The principal ceases to be liable for the obligation where the agent has on his own authority granted the payee an extension of the term of payment or has neglected to proceed against him as instructed by the principal.

Art. 411 The legal relationship between the principal and the third party granted a loan is subject to the provisions governing the legal relationship between the surety and the principal debtor.

Section Three: The Brokerage Contract

Art. 412 1 A brokerage contract is a contract whereby the broker is instructed to alert the principal to an opportunity to conclude a contract or to facili- tate the conclusion of a contract in exchange for a fee. 2 The brokerage contract is generally subject to the provisions govern- ing simple agency contracts.

Art. 413 1 The broker’s fee becomes payable as soon as the information he has given or the intermediary activities he has carried out result in the conclusion of the contract.

152

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Fixing the fee

III. Forfeiture

IV. ...

V. Excessive fees

C. Reservation of cantonal law

2 Where the contract is concluded subject to a condition precedent, the fee becomes due only once such condition has been satisfied. 3 Where the principal has contractually undertaken to reimburse the broker’s expenses, the broker may request such reimbursement even if the transaction fails to materialise.

Art. 414 Where the amount of remuneration is not stipulated, the parties are deemed to have agreed a fee determined by the tariff of fees, where such exists, and otherwise by custom.

Art. 415 Where the broker acts in the interests of a third party in breach of the contract or procures a promise of remuneration from such party in circumstances tantamount to bad faith, he forfeits his right to a fee and to any reimbursement of expenses.

Art. 416237

Art. 417238

Where an excessive fee has been agreed for identifying an opportunity to enter into or facilitating the conclusion of an individual employment contract or a purchase of land or buildings, on application by the debtor the court may reduce the fee to an appropriate amount.

Art. 418 The cantons reserve the right to enact special regulations governing stockbrokers, official brokers and employment agencies.

237 Repealed by Annex No 2 to the FA of 26 June 1998, with effect from 1 Jan 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

238 Amended by No II, Art. 1, No 8 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

153

220 Code of Obligations

A. General I. Definition

II. Applicable law

B. Obligations of the agent I. General and del credere

II. Duty of discretion and prohibition of competition

Section Four:239 The Commercial Agency Contract

Art. 418a 1 An agent is a person who undertakes to act on a continuous basis as an intermediary for one or more principals in facilitating or concluding transactions on their behalf and for their account without entering into an employment relationship with them.240 2 Unless otherwise agreed in writing, the provisions of this Section also apply to persons acting as agents by way of secondary occupation. The provisions governing del credere, prohibition of competition and termination of contracts for good cause may not be excluded to the detriment of the agent.

Art. 418b 1 The provisions governing brokerage contracts apply by way of supplement to agents acting as intermediaries and those governing commissions apply by way of supplement to agents acting as proxies. 2 ...241

Art. 418c 1 The agent must safeguard the principal’s interests with the diligence of a prudent businessman. 2 Except where otherwise agreed in writing, the agent may also act for other principals. 3 He may assume liability for the client’s payment or any other type of performance of the client’s obligations or for all or part of the costs of recovering receivables only by means of a written undertaking. The agent thereby acquires an inalienable entitlement to adequate special remuneration.

Art. 418d 1 The agent must not exploit or reveal the principal’s trade secrets with which he has been entrusted or of which he became aware by reason of the agency relationship even after the end of the commercial agency contract.

239 Inserted by No I of the FA of 4 Feb. 1949, in force since 1. Jan 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). See also the Final and Transitional Provisions of Title XIII, at the end of this Code.

240 Amended by No II Art. 1 No 8 and 9 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

241 Repealed by No 1 let. b of the Annex to the FA of 18 Dec 1987 on Private International Law (IPLA ), with effect from 1 Jan 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

154

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Powers of representation

D. Obligations of the principal I. In general

II. Commission 1. On business facilitated and concluded a. Scope and entitlement

2 The provisions governing service contracts are applicable mutatis mutandis to a contractual prohibition of competition. Where such a prohibition has been agreed, on termination of the contract the agent has an inalienable entitlement to adequate special remuneration.

Art. 418e 1 The agent is considered to be authorised only to facilitate transac- tions, to receive notices of defects and other declarations whereby clients exercise or reserve their rights in respect of defective perfor- mance by the principal, and to exercise the principal’s rights to secure evidence thereof. 2 By contrast, the agent is not considered to be authorised to accept payments, to grant time limits for payments or to agree other modifica- tions of the contract with clients. 3 Articles 34 and 44 paragraph 3 of the Federal Act of 2 April 1908 on Insurance Policies242 are reserved.

Art. 418f 1 The principal must do everything in his power to enable the agent to perform his activities successfully. In particular, he must furnish the agent with the necessary documentation. 2 He must notify the agent immediately if he anticipates that the num- ber and/or volume of transactions that will be possible or desirable is likely to be substantially smaller than was agreed or to be expected in the circumstances. 3 Where a particular area or clientele is allocated to the agent, it is allocated to him exclusively unless otherwise agreed in writing.

Art. 418g 1 The agent is entitled to the agreed or customary commercial agent’s commission or sales commission on all transactions that he facilitated or concluded during the agency relationship and, unless otherwise agreed in writing, on transactions concluded during the agency rela- tionship by the principal without the agent’s involvement but with clients acquired by him for transactions of that kind. 2 An agent to whom a particular area or clientele has been allocated exclusively is entitled to the agreed commission or, in the absence of such an agreement, the customary commission on all transactions concluded during the agency relationship with clients belonging to that area or clientele.

SR 221.229.1242

155

220 Code of Obligations

b. Lapse of entitlement

c. Due date

d. Statement of commission

2. Collection commission

III. Inability to work

3 Unless otherwise agreed in writing, the entitlement to the commis- sion is established as soon as the transaction has been validly conclud- ed with the client.

Art. 418h 1 The agent’s entitlement to commission lapses subsequently where the execution of a concluded transaction is prevented for reasons not attributable to the principal. 2 By contrast, the agent is not entitled to any commission where no consideration is given in return for the principal's performance, or where the consideration is so limited that the principal cannot reasona- bly be expected to pay any commission.

Art. 418i Unless otherwise provided by agreement or custom, the commission falls due at the end of the calendar half-year in which the transaction was concluded, whereas in insurance business the commission falls due when the first annual premium has been paid.

Art. 418k 1 Where the agent is not obliged by written agreement to draw up a statement of commission, the principal must provide him with a writ- ten statement as at each due date indicating the transactions on which commission is payable. 2 On request, the agent must be granted access to the books of account or supporting documents that are relevant to such statement. The agent may not waive this right in advance.

Art. 418l 1 Unless otherwise provided by agreement or custom, the agent is entitled to a collection commission on any amounts he collects and delivers to the principal in accordance with the latter’s instructions. 2 At the end of the agency relationship the agent loses his authority to collect payments and his entitlement to further collection commission.

Art. 418m 1 The principal is obliged to pay the agent appropriate compensation if, in breach of his legal or contractual obligations, he is at fault in pre- venting the agent from earning the volume of commission that was agreed or to be expected in the circumstances. Any agreement to the contrary is void.

156

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Costs and expenses

V. Special lien

E. Termination I. Expiry of duration

II. Notice of termination 1. In general

2 Where an agent who is permitted to represent only one principal at a time is prevented from working through no fault of his own by illness, Swiss compulsory military service or similar reasons, he is entitled for a relatively short period to adequate compensation for loss of income, provided the commercial agency contract has lasted for at least one year. The agent may not waive this right in advance.

Art. 418n 1 Unless otherwise provided by agreement or custom, the agent is not entitled to reimbursement of costs and expenses incurred in the normal performance of his duties, but is entitled to reimbursement of those incurred as a result of special instructions issued by the principal or in the capacity of agent without authority for the principal, such as freight charges and customs duties. 2 The duty to reimburse costs and expenses obtains even where the transaction fails to materialise.

Art. 418o 1 By way of securing claims due to him under the commercial agency relationship and, in the event that the principal becomes insolvent, claims that are not yet due, the agent has a special lien on chattels and securities that he holds pursuant to the contract and on any payments received from clients by virtue of an authority to collect with which he has been vested, and this right of lien may not be waived in advance. 2 The lien does not extend to price lists and client lists.

Art. 418p 1 Where the commercial agency contract was concluded for a fixed term or its duration is limited by virtue of its purpose, it ends without notice on expiry of that term. 2 Where a fixed-term commercial agency contract is tacitly extended by both parties on expiry of its duration, it is deemed to have been renewed for the same duration subject to a maximum of one year. 3 Where termination is subject to prior notice, failure by both parties to give notice is deemed tacit renewal of the contract.

Art. 418q 1 Where the commercial agency contract was not concluded for a fixed term and its duration is not limited by virtue of its purpose, it may be terminated by either party during the first year of the contract by giving one month’s notice expiring at the end of the following calen- dar month. Any agreement of a shorter notice period must be done in writing.

157

220 Code of Obligations

2. For good cause

III. Death, incapacity, bankruptcy

IV. Claims of the agent 1. Commission

2. Compensation for clientele

2 Where the contract has lasted for at least one year, it may be termi- nated by giving two months’ notice expiring at the end of a calendar quarter. However, the parties may agree a longer notice period or a different termination date. 3 The notice period must be the same for both the principal and the agent.

Art. 418r 1 The principal and the agent may at any time terminate the contract with immediate effect for good cause. 2 The provisions governing service contracts are applicable mutatis mutandis.

Art. 418s 1 The agency relationship ends on the death or incapacity of the agent or the bankruptcy of the principal. 2 Where in essence the agency relationship was entered into with the principal in person, it ends on his death.

Art. 418t 1 Unless otherwise provided by agreement or custom, the agent is entitled to commission on orders subsequently placed by a client acquired by him during the agency relationship only if such orders are placed before the end of the commercial agency contract. 2 On termination of the agency relationship, all the agent’s claims for commission or reimbursement of expenses fall due. 3 A later due date may be agreed in writing for commission on transac- tions to be performed in full or in part after the agency relationship has ended.

Art. 418u 1 Where the agent’s activities have resulted in a substantial expansion of the principal’s clientele and considerable benefits accrue even after the end of the agency relationship to the principal or his legal succes- sor from his business relations with clients acquired by the agent, the agent or his heirs have an inalienable claim for adequate compensa- tion, provided this is not inequitable. 2 The amount of such claim must not exceed the agent’s net annual earnings from the agency relationship calculated as the average for the last five years or, where shorter, the average over the entire duration of the contract.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

V. Duty of restitution

A. Rights and obligations of the agent I. Manner of execution

II. Liability of the agent in general

III. Liability of agents lacking capacity to enter into contracts

B. Position of the principal I. Agency in the principal’s best interests

3 No claim exists where the agency relationship has been dissolved for a reason attributable to the agent.

Art. 418v By the time the agency relationship ends, each contracting party must return to the other everything received from him or from third parties for his account during the relationship. The contracting parties’ rights of lien are unaffected.

Title Fourteen: Agency without Authority

Art. 419 Any person who conducts the business of another without authorisa- tion is obliged to do so in accordance with his best interests and pre- sumed intention.

Art. 420 1 The agent is liable for negligence. 2 However, where the agent acted in order to avert imminent damage to the principal, his liability is judged more leniently. 3 Where agency activities are carried out against the express or other- wise recognisable will of the principal and the prohibition was neither immoral nor illegal, the agent is also liable for chance occurrences unless he can prove that they would have occurred even without his involvement.

Art. 421 1 Where the agent lacked the capacity to enter into contractual com- mitments, he is liable for his agency activities only to the extent that he is enriched or alienated the enrichment in bad faith. 2 Further liability in tort is reserved.

Art. 422 1 Where agency activities were in the best interests of the principal, he is obliged to reimburse the agent for all expenses that were necessary or useful and appropriate in the circumstances plus interest, to release him to the same extent from all obligations assumed and to compen- sate him at the court’s discretion for any other damage incurred. 2 Provided the agent acted with all due care, the claim accrues to him even if the intended outcome was not achieved.

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220 Code of Obligations

II. Business conducted in the agent’s interests

III. Approval of agency activities

A. Buying and selling commis- sion I. Definition

II. Obligations of the commission agent 1. Duty of notification, insurance

2. Treatment of goods on commission

3 Where the agent’s expenses are not reimbursed, he has the right of repossession in accordance with the provisions governing unjust enrichment.

Art. 423 1 Where agency activities were not carried out with the best interests of the principal in mind, he is nonetheless entitled to appropriate any resulting benefits. 2 The principal is obliged to compensate the agent and release him from obligations assumed only to the extent the principal is enriched.

Art. 424 Where the agent’s actions are subsequently approved by the principal, the provisions governing agency become applicable.

Title Fifteen: The Commission Contract

Art. 425 1 A buying or selling commission agent is a person who, in return for a commission, buys or sells chattels or securities in his own name but for the account of another (the principal). 2 The provisions governing agency apply to the commission agency relationship, unless otherwise provided in this Title.

Art. 426 1 The commission agent must keep the principal informed and in particular must notify him immediately of the performance of the commission contract. 2 He is obliged to insure the goods on commission only where so instructed by the principal.

Art. 427 1 Where the goods for sale on commission are evidently defective, the commission agent must safeguard the rights of recourse against the carrier, secure evidence of the defective condition of the goods, pre- serve the goods where possible and notify the principal immediately. 2 If the commission agent omits to discharge these obligations, he is liable for any damage caused by such omission. 3 Where there is a risk that the goods for sale on commission will rapidly deteriorate, the commission agent has the right and, should the

160

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Pricing by the principal

4. Advances and loans to third parties

5. Del credere

III. Rights of the commission agent 1. Reimburse- ment of advanc- es and expenses

interests of the principal so require, the obligation to arrange their sale with the assistance of the competent authority of the place where the goods are located.

Art. 428 1 Where the commission agent sells goods below the minimum price instructed, he is liable to the principal for the difference unless he can prove that such sale averted damage that the principal would otherwise have incurred and that he was unable to seek the principal’s instruc- tions in the time available. 2 Furthermore, where the commission agent is at fault, he must com- pensate the principal for any other damage caused by the breach of contract. 3 Where the commission agent buys at a lower price or sells at a higher price than instructed by the principal, he is not permitted to retain the profit but must credit it to the principal.

Art. 429 1 A commission agent who makes cash advances or extends credit to a third party without the consent of the principal does so at his own risk. 2 However, where sale on credit is the customary commercial practice at the place of sale, the commission agent is entitled to sell on credit unless the principal has instructed otherwise.

Art. 430 1 Except where he extends credit without authority, the commission agent is liable for the debtor’s payment or performance of other obli- gations only to the extent that he has expressly assumed such liability or if this is a customary commercial practice at his place of business. 2 A commission agent who assumes liability for performance by the debtor is entitled to special remuneration (del credere commission).

Art. 431 1 The commission agent is entitled to reimbursement of all advances, expenses and other costs incurred on the principal’s behalf plus inter- est on all such amounts. 2 He may also claim remuneration for storage and transport costs, though not for the wages of his employees.

161

220 Code of Obligations

2. Commission a. Entitlement

b. Forfeiture and conversion into transaction for own account

3. Special lien

4. Sale of goods at auction

5. Agent acting for his own account a. Pricing and commission

Art. 432 1 The commission agent is entitled to commission on execution of the transaction or failure to execute it for a reason attributable to the principal. 2 In the case of transactions that could not be executed for other rea- sons, the commission agent is entitled to remuneration for his endeav- ours only to the extent provided for by local custom.

Art. 433 1 The commission agent forfeits his right to commission if he has acted improperly towards the principal and in particular if he has secured an inflated purchase price or a deflated sale price. 2 Moreover, in both these cases the principal has the right to take action against the commission agent himself as buyer or seller.

Art. 434 The commission agent has a special lien in respect of the goods on commission and the sale proceeds.

Art. 435 1 Where the goods on commission remain unsold or the order to sell is withdrawn and the principal fails to take them back or otherwise dispose of them within a reasonable time, the commission agent may apply to the competent authority at the place where the goods are located to arrange to have them sold at auction. 2 The auction may be ordered without first hearing the principal if neither he nor a representative is present at that location. 3 However, official notice must be served on the principal before the auction is held, unless the goods in question are susceptible to rapid deterioration.

Art. 436 1 Unless otherwise instructed by the principal, a commission agent instructed to buy or sell goods, bills of exchange or other securities with a quoted exchange or market price is entitled, in his own capacity as seller, to deliver the goods he is instructed to buy or, in his own capacity as buyer, to purchase the goods he is instructed to sell. 2 In both cases, the commission agent must account for the exchange or market price that applied at the time the instruction was executed and is entitled to both the usual commission and reimbursement of the expenses normally incurred in commission business.

162

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Presumption of trading for own account

c. Lapse of right to trade for own account

B. Forwarding contract

A. Definition

B. Effects I. Obligations of the carrier 1. Required information

2. Packaging

3 In other respects the transaction is treated as a contract of sale.

Art. 437 Where the commission agent is permitted to act for his own account and he notifies the principal that the instruction has been executed without naming another person as buyer or seller, the presumption is that he himself has assumed the obligations of the buyer or seller.

Art. 438 The commission agent is not permitted to act as buyer or seller if the principal has withdrawn his instruction and the notice of withdrawal reached the commission agent before he dispatched the notice of execution.

Art. 439 A forwarding agent or carrier who in return for payment undertakes to carry or forward goods for the consignor’s account but in his own name is regarded as a commission agent but is subject to the provi- sions governing contracts of carriage in relation to the forwarding of the goods.

Title Sixteen: The Contract of Carriage

Art. 440 1 A carrier is a person who undertakes to transport goods in return for payment (freight charge). 2 The provisions governing agency apply to contracts of carriage unless otherwise provided in this Title.

Art. 441 1 The consignor must give the carrier precise details of the address of the consignee and the place of delivery, the number, type of packag- ing, weight and content of packages, the delivery date and the transport route, as well as the value of any valuable objects. 2 The consignor is liable for any detriment arising from missing or inaccurate details.

Art. 442 1 The consignor ensures that the goods are properly packaged.

163

220 Code of Obligations

3. Power of disposal over freight

II. Position of the carrier 1. Treatment of freight a. Delivery not possible

b. Sale

2 He is liable for the consequences of defects in packaging that are not externally apparent. 3 By contrast, the carrier is liable for the consequences of defects that were externally apparent if he accepted the goods without reservation.

Art. 443 1 While the goods are in the carrier’s possession, the consignor has the right to reclaim them against compensation for the carrier for expenses incurred and any detriment resulting from their repossession, except where:

1. a bill of lading has been issued by the consignor and delivered to the consignee by the carrier;

2. the consignor has arranged for an acknowledgement of receipt to be issued by the carrier and cannot return it;

3. the carrier has sent the consignee written notice that the goods have arrived and are ready for collection;

4. the consignee has requested delivery of the goods after they have arrived at destination.

2 In these cases the carrier is obliged to comply solely with the con- signee’s instructions, although where the consignor has arranged for an acknowledgement of receipt to be issued by the carrier and the goods have not yet arrived at destination, the carrier is bound by such instruc- tions only if the acknowledgement of receipt has been delivered to the consignee.

Art. 444 1 Where the goods are rejected, the associated claims remain unpaid or the consignee cannot be contacted, the carrier must inform the con- signor and in the interim place the goods in storage or deposit them with a third party at the risk and expense of the consignor. 2 If neither consignor nor consignee disposes of the goods within a reasonable period, in the same manner as a commission agent the carrier may apply to the competent authority at the place where the goods are located to arrange to have them sold in favour of the rightful beneficiary.

Art. 445 1 Where the goods are likely to deteriorate rapidly or their probable value does not cover the associated costs, the carrier must without delay arrange for official confirmation of that fact and may arrange for the sale of the goods in the same manner as when delivery is not possible.

164

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Liability

2. Liability of the carrier a. Loss or destruction of the goods

b. Delay, damage, partial destruction

c. Liability for sub-contractors

3. Duty of notification

2 Where possible, the interested parties must be informed that such sale has been ordered.

Art. 446 When exercising the rights conferred on him with regard to the han- dling of the goods, the carrier must safeguard the interests of their owner to the best of his ability and is liable in damages for any fault on his part.

Art. 447 1 If the goods are lost or destroyed, the carrier must compensate their full value unless he can prove that the loss or destruction resulted from the nature of the goods or through the fault of the consignor or the consignee or occurred as a result of instructions given by either or of circumstances which could not have been prevented even by the dili- gence of a prudent carrier. 2 The consignor is deemed to be at fault if he fails to inform the carrier of any especially valuable freight goods. 3 Agreements stipulating an interest in excess of the full value of the goods or an amount of compensation lower than their full value are reserved.

Art. 448 1 Subject to the same conditions and reservations as apply to the loss or destruction of goods, the carrier is liable for any damage resulting from late delivery, damage in transit or the partial destruction of the goods. 2 Unless specifically agreed otherwise, the damages claimed may not exceed those for total loss.

Art. 449 The carrier is liable for all accidents and errors occurring during the carriage of goods, regardless of whether he transports them to the final destination or sub-contracts the task to another carrier, subject to right of recourse against the sub-contractor to whom goods are entrusted.

Art. 450 The carrier must notify the consignee immediately on arrival of the goods.

165

220 Code of Obligations

4. Lien

5. Forfeiture of liability claims

6. Procedure

7. Prescription of actions for damages

Art. 451 1 Where the consignee disputes claims attaching to the goods, he may demand delivery only if the disputed amount is deposited with the court. 2 The deposited amount replaces the goods with regard to the carrier’s lien.

Art. 452 1 Unconditional acceptance of the goods and payment of the freight charge extinguish all claims against the carrier, except in cases of deliberate deceit or gross negligence. 2 Furthermore, the carrier remains liable for damage that is not exter- nally apparent where such damage is discovered within the time in which, in the circumstances, the consignee was able or might reasona- bly be expected to inspect the goods, provided he notifies the carrier immediately on discovering such damage. 3 However, such notification must be given no later than eight days after delivery.

Art. 453 1 In any dispute, the competent authority at the place where the goods are located may, at the request of either party, order that the goods be deposited with a third party or, where necessary, sold after their condi- tion has been established. 2 The sale may be forestalled by satisfying all claims allegedly attach- ing to the goods or by depositing the amount of such claims with the court.

Art. 454 1 Actions for damages against the carrier prescribe one year after the scheduled delivery date in the case of destruction, loss or delay and one year after the date on which the goods were delivered to the con- signee in the case of damage. 2 The consignee and the consignor may always assert their claims against the carrier by way of defence, provided that objections are lodged within one year and that the claim is not extinguished by ac- ceptance of the goods. 3 The above does not apply to cases of malice or gross negligence on the part of the carrier.

166

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. State-owned and licensed carriers

D. Use of state transport facilities

E. Liability of the forwarding agent

A. Registered power of attorney I. Definition and conferral

Art. 455 1 Carriers operating under state licence are not empowered to exclude or restrict in advance the application of the provisions governing the carrier’s liability to their own benefit by means of special agreement or regulations governing their operations. 2 However, the parties may derogate contractually from said provi- sions to the extent permitted by this Title. 3 The special provisions governing contracts for the carriage of goods by providers of postal services, the railways and steamers are unaffect- ed.243

Art. 456 1 Any carrier or forwarding agent who uses a state transport facility to perform carriage obligations he has assumed or who assists in the carriage of goods by such a facility is subject to the special provisions governing freight transport that apply to that facility. 2 However, any agreement to the contrary between the carrier or for- warding agent and the principal is unaffected. 3 This article does not apply to road hauliers.

Art. 457 A forwarding agent who uses a state transport facility in order to perform obligations under a contract of carriage may not deny liability on grounds of insufficient right of recourse where right of recourse was forfeited through his own fault.

Title Seventeen: Registered Power of Attorney and other Forms of Commercial Agency

Art. 458 1 A registered attorney is a person who has been expressly or tacitly granted the authority to conduct operations and to sign per procuration on behalf of a trading, manufacturing or other commercial business by its owner. 2 The owner of the business must give notice of the granting of the power of attorney for entry in the commercial register but is bound by the actions of the registered attorney even before it is entered.

243 Amended by Annex No II 2 of the Postal Services Act of 17 Dec 2010, in force since 1 Oct. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

167

220 Code of Obligations

II. Scope of authority

III. Restrictions

IV. Withdrawal

B. Other forms of commercial agency

3 The granting of authority to conduct other kinds of business or trans- actions also requires entry of the attorney in the commercial register.

Art. 459 1 In dealings with bona fide third parties, the registered attorney is deemed authorised to commit the owner of the business by signing bills of exchange and to carry out on his behalf all types of transaction that fall within the scope of the commercial operations and business affairs of the owner. 2 The registered attorney is not authorised to alienate or encumber immovable property unless expressly vested with such powers.

Art. 460 1 The registered power of attorney may be limited to the business affairs of a specific branch. 2 It may be conferred on two or more persons collectively (joint power of attorney) such that the signature of one attorney is not binding on the principal unless others participate in the transaction as prescribed. 3 Other limitations of authority have no legal effect on bona fide third parties.

Art. 461 1 Any withdrawal of the power of attorney must be entered in the commercial register, even where no entry was made of its conferral. 2 As long as such withdrawal has not been registered and published, the registered power of attorney remains in force as against bona fide third parties.

Art. 462 1 Where the owner of a trading, manufacturing or other commercial establishment appoints a person to represent him in managing the affairs of the business as a whole or in carrying out certain transactions on behalf of the business without granting that person a registered power of attorney, the agency authority of the representative extends to all activities that fall within the normal scope of the commercial operations of the business or are normally connected with the transac- tions in question. 2 However, a commercial agent is not authorised to sign bills of ex- change, take out loans or conduct litigation unless expressly granted such powers.

168

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 463244 C. ...

D. Prohibition of competition

E. Extinction of power of attorney and other forms of commercial agency

A. Definition

B. Effects I. Relations between principal and payee

Art. 464 1 A registered attorney or commercial agent appointed to manage the affairs of the business as a whole or employed by the owner of the business may not without the owner’s consent engage in transactions for his own account or that of a third party in the economic sectors in which the owner himself is active.245 2 In the event of any violation of this provision, the owner of the business may seek compensation for the resultant damage and appro- priate the relevant transactions for his own account.

Art. 465 1 The registered power of attorney and authority to act as commercial agent may be revoked at any time without prejudice to rights accruing to the parties concerned under any existing individual contract of employment, partnership agreement, agency agreement or the like.246 2 The death or incapacity of the owner of the business does not extin- guish the registered power of attorney or authority to act as commer- cial agent.

Title Eighteen: The Payment Instruction

Art. 466 By means of a payment instruction, the recipient of the instruction (agent) is authorised to transfer money, securities or other fungibles for the account of the party issuing the instruction (principal) to the payee and the payee is authorised to receive them in his own name.

Art. 467 1 Where the purpose of the payment instruction is to redeem a debt owed by the principal to the payee, the debt is redeemed only once the agent has made the transfer.

244 Repealed by No II Art. 6 No 1 of the FA of 25 June 1971, with effect from 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

245 Amended by No II Art. 1 No 10 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

246 Amended by No II Art. 1 No 11 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

169

220 Code of Obligations

II. Obligations of the agent

III. Duty to notify non- payment

C. Revocation

2 However, where the payee has accepted a payment instruction, he may assert his claim against the principal only if he called for payment from the agent but did not receive it before expiry of the term stipulat- ed in the payment instruction. 3 A creditor who does not wish to accept a payment instruction re- ceived from his debtor must notify the debtor immediately in order to avoid liability in damages.

Art. 468 1 An agent who notifies the payee that he accepts the payment instruc- tion unreservedly is obliged to pay the payee and may raise against him only such objections as arise from their personal relationship or from the terms of the payment instruction, not objections arising from his relationship with the principal. 2 An agent who is indebted to the principal is obliged to comply with the payment instruction, provided that in doing so his own position is in no way prejudiced. 3 Even in this case the agent is not obliged to declare his acceptance prior to payment, unless otherwise agreed with the principal.

Art. 469 Where the agent refuses to make the payment called for by the payee or declares in advance that he will not make it, the payee must notify the principal immediately in order to avoid liability in damages.

Art. 470 1 The principal may revoke the payment instruction as against the payee unless he issued it in order to redeem a debt to the payee or otherwise in favour of the latter. 2 He may revoke it as against the agent provided the agent has not notified the payee of his acceptance. 2bis Unless the regulations of a payment system provide otherwise, a payment instruction in a cashless transaction becomes irrevocable as soon as the transfer amount is debited from the principal's account.247 3 In the event of bankruptcy proceedings against the principal, pay- ment instructions that have not yet been accepted are deemed revoked.

247 Inserted by Annex No 3 of the Uncertificated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since 1 Oct. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

170

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Payment instructions relating to securities

A. Bailment in general I. Definition

II. Obligations of the bailor

III. Obligations of the bailee 1. Prohibition of use

2. Return a. Rights of the bailor

b. Rights of the bailee

Art. 471 1 The provisions of this Title apply to payment instructions made out to the bearers of negotiable securities on the premise that each such bearer is considered to be the payee in relation to the agent, whereas the rights as between the principal and the payee are established only in respect of each transferor and transferee. 2 The special provisions governing cheques and payment instructions similar in nature to bills of exchange are unaffected.

Title Nineteen: The Contract of Bailment

Art. 472 1 A contract of bailment is a contract in which the bailee undertakes to take receipt of a chattel entrusted to him by the bailor and to keep it in a safe place. 2 The bailee may claim remuneration only where this has been ex- pressly stipulated or was to be expected in the circumstances.

Art. 473 1 The bailor must reimburse the bailee for expenses incurred in per- formance of the contract. 2 He is liable to the bailee for damage caused by the bailment unless he can prove that such damage occurred through no fault of his own.

Art. 474 1 The bailee may not use the deposited chattel without the bailor’s consent. 2 If he does, he must pay the bailor adequate compensation and is liable for any chance occurrence unless he can prove that such occur- rence would have affected the chattel in any event.

Art. 475 1 The bailor may reclaim the bailed chattel together with any growth or accrual thereto at any time, even where a fixed term was agreed for the bailment. 2 However, the bailor must reimburse the bailee for expenses incurred with a view to bailment over the agreed term.

Art. 476

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220 Code of Obligations

c. Place of return

3. Liability of joint bailees

4. Third-party rights of title

IV. Official receiver

B. Bailment of fungibles

1 The bailee may return the bailed chattel before expiry of the stipulat- ed term only where unforeseen circumstances render the bailee unable to keep the chattel safely or without detriment to himself. 2 Where no term was agreed for the bailment, the bailee may return the chattel at any time.

Art. 477 The bailed chattel is returned at the risk and expense of the bailor at the same place where it was to be kept.

Art. 478 Where several bailees have jointly received a chattel in bailment, they are jointly and severally liable.

Art. 479 1 If a third party claims title to the bailed chattel, the bailee remains obliged to return it to the bailor unless it has been attached by court order or the third party has brought action to establish title against the bailor. 2 In this event, the bailee must inform the bailor immediately.

Art. 480 Where two or more persons, with a view to protecting their rights, deposit an object whose legal status is disputed or uncertain in bail- ment with a third party (official receiver), the latter may return it only with the consent of the interested parties or as directed by the court.

Art. 481 1 Where money is deposited with the express or tacit agreement that the bailee is not obliged to return precisely the same notes and coin but merely the same sum of money, all attendant risks and benefits pass to the bailee. 2 A tacit agreement is presumed if the sum of money was unsealed and open when deposited. 3 Where other fungibles or securities are deposited in bailment, the bailee has power to dispose of them only if expressly authorised so to do by the bailor.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Warehousing business I. Right to issue documents of title to goods

II. Warehouse keeper’s duty of safe-keeping

III. Intermin- gling of stored goods

IV. Rights of the warehouse keeper

V. Return of the goods

Art. 482 1 A warehouse keeper who publicly offers warehousing services may apply to the competent authority for the right to issue documents of title to the goods kept in storage. 2 These documents of title to goods are securities that confer the right to take delivery of the goods stored. 3 They may be made out to a named person, to order or to bearer.

Art. 483 1 A warehouse keeper has the same duty of care in relation to stored goods as a commission agent. 2 Where feasible, he must inform the bailor of any changes in the condition of the goods that call for further measures. 3 He must allow the bailor to inspect the goods and to take test samples during business hours and to take measures necessary to preserve the goods at any time.

Art. 484 1 A warehouse keeper may mix fungibles with other items of the same kind and quality only if expressly authorised so to do. 2 Each bailor may reclaim a number corresponding to his deposit from any goods thus intermingled. 3 The warehouse keeper may make the required division without the involvement of the other bailors.

Art. 485 1 The warehouse keeper is entitled to the agreed or customary ware- house fee and to reimbursement of all expenses not resulting from the actual storage of the goods (freight charges, customs duties, repairs). 2 Such expenses must be reimbursed immediately, whereas the ware- house fee is payable in arrears for every three months of storage and in any event whenever all or some of the goods are reclaimed. 3 The warehouse keeper’s claims are secured by a lien on the goods, provided he remains in possession of the goods or may dispose of them by means of a document of title to goods.

Art. 486 1 The warehouse keeper has the same obligation to return the goods as an ordinary bailee, except that he remains bound to observe the con- tractual storage duration even where an ordinary bailee would be entitled to return them sooner owing to unforeseen circumstances.

173

220 Code of Obligations

D. Inns, hotels and stables I. Liability of hoteliers 1. Conditions and scope

2. Specific liability for valuables

3. End of liability

II. Liability of stable owners

2 Where a document of title to goods has been issued, the warehouse keeper is entitled and obliged to release the goods only to the benefi- ciary named therein.

Art. 487 1 Innkeepers and hoteliers who provide accommodation for persons not known to them are liable for any damage, destruction or misappro- priation of personal effects brought onto the premises by their guests unless they can prove that such damage is attributable to the guest himself or to his visitors, companions or staff or to force majeure or to the nature of the objects in question. 2 However, the liability for personal effects brought onto the premises by guests is subject to an upper limit of 1,000 francs for each guest where no fault can be ascribed to the innkeeper or hotelier or his staff.

Art. 488 1 Where valuables, large sums of money or securities are not deposited with the innkeeper or hotelier, the latter is only liable for them if he or his staff are at fault. 2 Where he accepts or declines the deposit of such items, he is liable for their full value. 3 Where the guest cannot reasonably be expected to deposit such items, the innkeeper or hotelier is liable for them as for the other personal effects of the guest.

Art. 489 1 The guest’s claims are forfeited if he fails to report any damage to the innkeeper or hotelier immediately. 2 The innkeeper or hotelier may not exempt himself from liability by posting disclaimer notices on the premises or making such liability dependent on conditions not specified in law.

Art. 490 1 Owners of stables are liable for any damage, destruction or misap- propriation of animals, vehicles and their appurtenances entrusted to or otherwise received by them or by their staff unless they can prove that such damage is attributable to the bailor or his visitors, companions or staff or to force majeure or to the nature of the animals or objects deposited. 2 However, liability for animals, vehicles and appurtenances accom- modated in stables is subject to a maximum of 1,000 francs for each bailor where no fault can be ascribed to the stable owner or his staff.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Lien

A. Requirements I. Definition

II. Form

Art. 491 1 Innkeepers, hoteliers and stable owners have a lien on the animals and objects brought onto their premises as security for their claims in connection with accommodation and storage. 2 The provisions governing the landlord’s or lessor’s right of lien apply mutatis mutandis.

Title Twenty:248 The Contract of Surety

Art. 492 1 Under a contract of surety, the surety undertakes as against the credi- tor of the principal debtor to vouch for performance of the obligation. 2 A contract of surety presupposes the existence of a valid primary obligation. A future or conditional obligation may be guaranteed by means of a contract of surety provided that the primary obligation takes effect. 3 A person standing surety for performance of an obligation resulting from a contract that is not binding on the principal debtor as a result of error or incapacity to make a contract is liable for such obligation, subject to the conditions and doctrines of the law governing surety, if he was aware of the defect vitiating the contract at the time he gave his commitment. The same applies to any person who stands surety for performance of an obligation that is time-barred for the principal debtor. 4 Unless the law provides otherwise, the surety may not waive in advance the rights conferred on him under this Title.

Art. 493 1 The contract of surety is valid only where the surety makes a written declaration and indicates in the surety bond the maximum amount for which he is liable. 2 Where the surety is a natural person, his declaration must additional- ly be done in the form of a public deed in conformity with the rules in force at the place where the instrument is drawn up. Where the liability under surety does not exceed the sum of 2,000 francs, it is sufficient for the surety to indicate the amount for which he is liable and the existence of joint and several liability, if any, in his own hand in the surety bond itself.

248 Amended by No 1 of the FA of 10 Dec 1941, in force since 1 July 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841). See also the Transitional provisions for this Title at the end of this Code.

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220 Code of Obligations

III. Spouse’s consent

3 Contracts of surety in favour of the Confederation or its public insti- tutions or in favour of a canton for the performance of public law obligations, such as customs duties, taxes and the like, and for freight charges merely require the written declaration of the surety and an indication in the surety bond itself of the amount for which he is liable. 4 Where the total liability is divided into smaller amounts in order to circumvent the formal requirement of a public deed, the formal re- quirements for contracts of surety for such partial amounts are the same as those prescribed for the total. 5 The sole formal requirement for subsequent amendments to the surety, except where the total liability is increased or the surety is transformed from a simple surety into a joint and several surety, is that they be done in writing. Where the principal obligation is assumed by a third party such that the debtor is released, the contract of surety is extinguished unless the surety has consented in writing to such as- sumption. 6 The formal requirements applicable to the contract of surety also apply to the conferral of special authority to enter into a contract of surety and the promise to stand surety for the contracting party or a third party. The parties may agree in writing to limit the surety’s liability to that portion of the principal obligation that is satisfied first. 7 The Federal Council may cap the fee payable for drawing up the surety bond as a public deed.

Art. 494 1 A married person may validly stand as surety only with the written consent of his spouse given in advance or at the latest simultaneously, unless the spouses are separated by court judgment.

2492 ... 3 The spouse’s consent to subsequent amendments of a contract of surety is required only where the total liability is to be increased or a simple surety is to be transformed into a joint and several surety, or where the effect of the amendment is to diminish the level of security substantially. 4 The same applies mutatis mutandis to registered partners.250

249 Repealed by No I of the FA of 17 June 2005 (Sureties. Spouse’s consent), with effect from 1 Dec 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).

250 Amended by Annex No 11 to the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Substance I. Particularities of different types of surety 1. Simple surety

2. Joint and several surety

3. Co-surety

Art. 495 1 The creditor may resort to a simple surety only if, after the surety was provided, the debtor is declared bankrupt or obtains a debt restructur- ing moratorium, or is the object of debt enforcement proceedings instigated with due diligence by the creditor which have resulted in the issue of a definitive certificate of loss, or has relocated his domicile abroad and can no longer be sued in Switzerland, or legal action against him in foreign courts has been substantially impeded as a result of such relocation. 2 Where the claim is secured by pledges, a simple surety may require that the creditor satisfy his claim first from such pledges, provided the debtor has not been declared bankrupt or obtained a debt restructuring moratorium. 3 Where the surety has undertaken solely to cover any shortfall suf- fered by the creditor (indemnity bond), he may not be sued unless a definitive certificate of loss has been issued against the principal debtor or the latter has relocated his domicile abroad and can no longer be sued in Switzerland, or legal action against him in foreign courts has been substantially impeded as a result of such relocation. Where a composition agreement has been concluded, the surety may be sued for the remitted portion of the principal obligation immediately on the entry into force of the composition agreement. 4 Agreements to the contrary are reserved.

Art. 496 1 Where a person stands surety for an obligation by appending the words “joint and several” or an equivalent phrase, the creditor may resort to him before suing the principal debtor and before realising property given in pledge provided the principal debtor has defaulted on his debt payments and has been issued with payment reminders to no avail or is manifestly insolvent. 2 The creditor may resort to the surety before realising pledged chattels and debts only to the extent that these are deemed by the court unlikely to cover the debt or where such sequence was agreed or where the debtor has been declared bankrupt or obtained a debt restructuring moratorium.

Art. 497 1 Where two or more persons stand surety for a single divisible princi- pal obligation, each of them is liable as simple surety for his share and as collateral surety for the shares of the others. 2 Where they have assumed joint and several liability by agreement with the principal debtor or among themselves, each of them is liable

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220 Code of Obligations

4. Collateral surety and counter-surety

II. Common provisions 1. Relationship between the surety and the creditor a. Scope of liability

for the whole obligation. However, a co-surety may refuse to pay more than his share where debt enforcement proceedings have not been commenced against all other jointly and severally liable co-sureties who entered into the contract of surety before him or at the same time and who may be sued for the obligation in Switzerland. He has the same right if his co-sureties have paid their share or furnished real security. Unless otherwise agreed, a co-surety who has paid his share has a right of recourse against other jointly and severally liable co- sureties to the extent that each of them has not yet paid his share. This right may be exercised before recourse against the principal debtor. 3 Where it was apparent to the creditor that the surety entered into the contract on condition that others would stand surety with him for the same principal obligation, the surety is released if such condition is not fulfilled or if subsequently one of the co-sureties is released from his liability by the creditor or if his undertaking is declared invalid. In this last case the court may also, on grounds of equity, simply adjudicate that the surety’s liability be reduced by an appropriate amount. 4 Where several persons have independently agreed to stand surety for the same principal obligation, each of them is liable for the whole amount of his own commitment. However, unless otherwise agreed, a surety who pays such amount has a right of recourse against the others for their respective shares.

Art. 498 1 A collateral surety who stands surety to the creditor for performance of the obligation assumed by the primary surety is liable together with the latter in the same way as a simple surety is liable with the principal debtor. 2 A counter-surety stands surety for the right of recourse against the debtor accruing to the primary surety who honours his commitment.

Art. 499 1 In all cases, the surety’s liability is limited to the maximum amount indicated in the surety bond. 2 Unless otherwise agreed, he is liable up to this limit for:

1. the amount of the principal obligation, including the legal con- sequences of any fault or default on the part of the principal debtor, but not for damage resulting from the extinction of the contract and any contractual penalty unless this was expressly agreed;

2. the costs of debt enforcement proceedings and legal action brought against the principal debtor, provided that the surety was given timely opportunity to avoid them by satisfying the

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Reduction of liability by court order

c. Resort to the surety

creditor, and, where applicable, for the costs of delivering pledges and transferring liens;

3. interest at the contractually agreed rate up to a maximum of the interest payable for the current year and the previous year or, where applicable, for the annual payments due for the current year and the previous year.

3 Unless otherwise provided by the contract or dictated by the circum- stances, the surety is liable only for the principal debtor’s obligations arising after the contract of surety was concluded.

Art. 500 1 Unless otherwise agreed at the outset or by subsequent amendment, the amount for which a surety who is a natural person is liable de- creases every year by three per cent or, where the claim is secured by mortgage, by one per cent of the original maximum liability. In all cases where the surety is a natural person, the amount decreases in at least the same proportion as the obligation. 2 This does not apply to contracts of surety in favour of the Confedera- tion or its public institutions or in favour of a canton for the perfor- mance public law obligations such as customs duties, taxes and the like, and for freight charges, or to contracts of surety for the perfor- mance of official and civil service obligations or for obligations of variable amount, such as current accounts and contracts for delivery by instalments, and for periodic, recurrent obligations.

Art. 501 1 The creditor may not apply to the surety in respect of the principal obligation before the date fixed for its payment even if such date is brought forward following the principal debtor’s bankruptcy. 2 Under a contract of surety of any type, in exchange for furnishing real security, the surety may request that the court suspend the debt enforcement proceedings against him until all pledges have been realised and a definitive certificate of loss has been issued against the principal debtor or a composition agreement has been concluded with the creditors. 3 Where the principal obligation may not fall due without notice being served by the creditor or the principal debtor, the time limit for the surety does not commence until the date on which he receives such notice. 4 Where the obligation of a principal debtor residing abroad is annulled or restricted by foreign legislation, such as by provisions relating to clearing systems or a ban on currency transfers, a surety resident in

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220 Code of Obligations

d. Defences

e. Creditor’s duty of diligence and duty to release docu- ments and pledges

Switzerland may also rely on such legislation unless he has waived this defence.

Art. 502 1 The surety is entitled and obliged to plead against the creditor all defences open to the principal debtor or his heirs which are not based on the insolvency of the principal debtor. Suretyship for obligations that are not binding on the principal debtor owing to error or incapaci- ty to make a contract or for time-barred obligations is reserved. 2 Where the principal debtor waives a defence that is open to him, the surety may nevertheless plead it. 3 Where the surety fails to plead defences open to the principal debtor, he forfeits his right of recourse to the extent that such defences would have released him from liability unless he can prove that he was una- ware of them through no fault of his own. 4 A person who stands surety for an obligation that is not actionable because it stems from gambling or betting may plead the same defenc- es as are open to the principal debtor even if he was aware of that defect.

Art. 503 1 Where the liens and other securities and preferential rights furnished when the contract of surety is concluded or subsequently obtained from the principal debtor for the specific purpose of securing the claim under surety are reduced by the creditor to the detriment of the surety, the latter’s liability is decreased by an equal amount unless it can be proven that the damage is less. Claims for restitution of the over-paid amount are unaffected. 2 Moreover, in the case of contracts of surety for the performance of official and civil service obligations, the creditor is liable to the surety if, as a result of his failure to supervise the employee as required or to act with the diligence that could reasonably be expected of him, the obligation arose or increased to an extent that it would not have other- wise reached.251 3 On being satisfied by the surety, the creditor is required to furnish him with such documents and information as are required to exercise his rights. The creditor must also release to him the liens and other securities furnished when the contract of surety was concluded or subsequently obtained from the principal debtor for the specific pur- pose of securing the claim under surety or must take the requisite

251 Amended by No II Art. 1 No 12 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

f. Right to demand ac- ceptance of payment

g. Creditor’s duty to notify and to register his claim in bankruptcy and composition proceedings

measures to facilitate their transfer. This does not apply to liens and rights of pledge held by the creditor in relation to other claims where they take precedence over those of the surety. 4 Where the creditor refuses without just cause to take such measures or has alienated the available evidence or the pledges and other securi- ties for which he is responsible in bad faith or through gross negli- gence, the surety is released from his liability. He may demand the return of sums already paid and seek compensation for any further damage incurred.

Art. 504 1 As soon as the principal obligation falls due, even as a result of the bankruptcy of the principal debtor, the surety may at any time demand that the creditor accept satisfaction from him. Where several persons stand surety for an obligation, the creditor is obliged to accept even a part payment, provided it at least equals the share of the surety offer- ing payment. 2 Where the creditor refuses without just cause to accept payment, the surety is released from his liability. In this event the liability of all other jointly and severally liable co-sureties is decreased by the amount of his share. 3 If the creditor is prepared to accept satisfaction, the surety may pay him even before the principal obligation falls due. However, the surety has no right of recourse against the principal debtor until the obligation falls due.

Art. 505 1 Where the debtor is six months in arrears in the payment of capital, interest accrued over half a year or an annual repayment, the creditor must notify the surety. The creditor must inform the surety of the status of the principal obligation on request. 2 In the event of bankruptcy or composition proceedings concerning the principal debtor, the creditor must register his claim and do every- thing conscionable to safeguard his rights. He must inform the surety of the bankruptcy or debt restructuring moratorium as soon as he himself learns of it. 3 Should the creditor fail to take any of these actions, he forfeits his claims against the surety to the extent of any damage to the latter resulting from such failure.

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220 Code of Obligations

2. Relationship between surety and principal debtor a. Right to security and release

b. Surety’s right of recourse aa. In general

Art. 506 The surety may require that the principal debtor furnish security and demand his release from liability once the principal obligation falls due:

1. where the principal debtor breaches the agreements made with the surety, and in particular his promise to release the surety by a certain date;

2. where the principal debtor is in default or has relocated his domicile abroad and legal action against him in foreign courts has been substantially impeded as a result;

3. where the surety faces substantially greater risks than when he agreed to offer the surety because of a deterioration in the principal debtor’s financial situation, a decrease in the value of the security furnished or the fault of the principal debtor.

Art. 507 1 The surety is subrogated to the creditor’s rights to the extent that he has satisfied him. The surety may exercise these as soon as the obliga- tion falls due. 2 However, unless otherwise agreed, he is subrogated only to those liens and other securities which had been furnished when the contract of surety was concluded or were subsequently obtained from the principal debtor for the specific purpose of securing the claim. If on paying only part of the debt the surety is subrogated to only part of a lien, the part remaining with the creditor takes precedence over that of the surety. 3 Special claims and defences arising from the legal relationship be- tween the surety and the principal debtor are reserved. 4 Where a pledge securing a claim under surety is realised or the owner of the pledge pays voluntarily, he may only have recourse against the surety for such payment where an agreement to this effect was reached between the pledgor and the surety or the pledge was given subse- quently by a third party. 5 The prescriptive period for the surety’s right of recourse commences on satisfaction of the creditor by the surety. 6 The surety has no right of recourse against the principal debtor for payment of any obligation that is not actionable or not binding on the principal debtor as a result of error or incapacity to make a contract. However, if he has assumed liability for a time-barred obligation at the behest of the principal debtor, the latter is liable to him pursuant to the provisions governing agency.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

bb. Surety’s duty to notify

C. Termination of the contract of surety I. By operation of law

II. Fixed-term contract of surety; revoca- tion

Art. 508 1 Where the surety pays the principal obligation in full or in part, he must notify the principal debtor. 2 If he fails to do so and the principal debtor pays it again because he was not and could not be expected to be aware of the surety’s pay- ment, the surety forfeits his right of recourse against the principal debtor. 3 This does not affect any claim against the creditor for unjust enrich- ment.

Art. 509 1 The surety is released as soon as the principal obligation is extin- guished for whatever reason. 2 Where the same person is both principal debtor and surety, the credi- tor retains the special advantages conferred by the contract of surety. 3 Any surety given by a natural person is extinguished once twenty years have elapsed from the date on which the contract was entered into. This does not apply to contracts of surety in favour of the Con- federation or its public institutions or in favour of a canton for the performance of public law obligations such as customs duties, taxes and the like, and for freight charges, or to contracts of surety for the performance of official and civil service obligations and for periodic, recurrent obligations. 4 During the final year of this period, the creditor may resort to the surety even where a longer duration was agreed for the contract of surety, unless the surety has previously extended the contract or re- placed it with a new one. 5 The contract of surety may be extended by means of a written decla- ration by the surety for an additional period of no more than ten years. However, the written declaration is valid only if done no earlier than one year before the contract expires. 6 Where the principal obligation becomes payable less than two years before the contract of surety expires and the creditor was unable to give notice to terminate it sooner, under a contract of surety of any type the creditor is entitled to resort to the surety without prior re- course to the principal debtor or the pledges. However, the surety has a right of recourse against the principal debtor even before the principal obligation becomes payable.

Art. 510 1 A contract of surety for a future obligation may be revoked by the surety at any time by means of a written declaration to the creditor, provided that the obligation has not yet arisen, where the principal

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220 Code of Obligations

III. Open-ended contract of surety

IV. Contracts of surety for official and civil service obliga- tions

debtor’s financial situation has substantially deteriorated since the contract was concluded or where it subsequently transpires that his financial situation is substantially worse than the surety had in good faith assumed. Contracts of surety for the performance of official and civil service obligations may no longer be revoked once the official or civil service relationship has come into being. 2 The surety is liable to compensate the creditor for any damage result- ing from the fact that he relied in good faith on the contract of surety. 3 Where a contract of surety is concluded for a fixed term, the surety’s liability is extinguished if the creditor fails to assert his claim at law within four weeks of the expiry of such term and to pursue it without significant interruption. 4 Where the obligation is not due at that juncture, the surety may exempt himself from liability only by furnishing real security. 5 If he fails to do so, the contract of surety remains valid, subject to the provision governing the maximum duration of contracts of surety, as if the agreed duration had been until the obligation falls due.

Art. 511 1 Where a contract of surety is concluded for an indefinite term, once the principal debtor’s obligation falls due the surety may, where action may be brought only on such conditions, request that the creditor assert his claim within a period of four weeks, instigate proceedings to realise any existing pledges and pursue his claim without significant interruption. 2 In the case of claims that fall due on expiry of a period of notice served by the creditor, once one year has elapsed since the contract of surety was concluded, the surety has the right to request that the credi- tor serve notice and, once the obligation is due, exercise his rights in accordance with para. 1. 3 The surety is released if the creditor does not comply with such request.

Art. 512 1 A contract of surety for the performance of official obligations con- cluded for an indefinite term may be terminated subject to one year’s notice expiring at the end of a term of office. 2 Where there is no fixed term of office, the surety may terminate the contract by giving one year’s notice expiring at the end of a four-year period commencing when the office was taken up. 3 A person standing surety for the performance of civil service obliga- tions for an indefinite term has the same right to give notice of termi-

184

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. No actionable claim

B. Debentures and voluntary payment

C. Lotteries and prize draws

D. Gambling in casinos, loans from casinos

nation as under an open-ended contract of surety for official obliga- tions. 4 Agreements to the contrary are unaffected.

Title Twenty-One: Gambling and Betting

Art. 513 1 Gambling and betting do not give rise to a claim. 2 The same applies to advances or loans knowingly made for the purposes of gambling or betting and to contracts for difference and transactions for delivery of commodities or securities that are specula- tive in character.

Art. 514 1 A promissory note or bill of exchange signed by the gambler or bettor to cover the sum gambled or bet may not be enforced even following delivery of the instrument, subject to the rights that securi- ties confer on bona fide third parties. 2 A voluntary payment may be reclaimed only where the intended gambling or betting activity could not take place as a result of chance occurrence or the actions of the recipient, or where the latter has com- mitted an impropriety.

Art. 515 1 Lotteries and prize draws give rise to a claim only where they have been approved by the competent authority. 2 In the absence of such approval, the claim is treated as a gambling claim. 3 Lotteries or draws authorised abroad do not enjoy legal protection in Switzerland unless the competent Swiss authority has authorised the sale of tickets.

Art. 515a252

Games of chance in casinos give rise to claims where they take place in a casino licensed by the competent authority.

252 Inserted by Annex No 5 to the Gambling Act of 18 Dec 1998, in force since 1 April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).

185

220 Code of Obligations

A. Life annuity agreement I. Nature

II. Formal requirement

III. Rights of the annuitant 1. Exercise of entitlement

2. Assignment253

IV. Life annuities under the law govern- ing insurance policies

Title Twenty-Two: Life Annuity and the Lifetime Maintenance Agreements

Art. 516 1 A life annuity may be created for the lifetime of the annuitant, the grantor or a third party. 2 In the absence of any specific agreement, the presumption is that it is settled for the life of the annuitant. 3 Unless otherwise agreed, an annuity settled for the life of the grantor or of a third party passes to the heirs of the annuitant.

Art. 517 The life annuity agreement is valid only if done in writing.

Art. 518 1 Unless otherwise agreed, the life annuity is payable every six months in advance. 2 If the person on whom the life annuity is settled dies before the end of the period for which it is payable in advance, the grantor owes the full amount. 3 If the grantor is declared bankrupt, the annuitant may assert his entitlements by bringing a capital claim for the amount that would be required at the time the grantor is declared bankrupt to establish an equivalent contract of annuity with a reputable annuity institution.

Art. 519 1 Unless otherwise agreed, the life annuitant may assign his rights. 2 ...254

Art. 520 The provisions of this Code governing life annuity agreements do not apply to life annuity agreements subject to the Federal Act of 2 April 1908255 on Insurance Policies, with the exception of the provision governing withdrawal of annuity entitlements.

253 Amended by Annex No 6 to the FA of 16 Dec 1994, in force since 1 Jan 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

254 Repealed by Annex No 6 to the FA of 16 Dec 1994, with effect from 1 Jan 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

255 SR 221.229.1

186

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Lifetime maintenance agreement I. Definition

II. Conclusion 1. Form

2. Security

III. Content

IV. Challenge and reduction

Art. 521 1 A lifetime maintenance agreement is a contract in which the benefi- ciary undertakes to transfer an estate or individual assets to the settlor in return for an undertaking to provide maintenance and care for his lifetime. 2 If the settlor is appointed heir to the beneficiary, the entire relation- ship is subject to the provisions governing contracts of succession.

Art. 522 1 The lifetime maintenance agreement must be done in the same form as a contract of succession, even where it does not involve the designa- tion of an heir. 2 However, where it is concluded with a licensed care home on condi- tions approved by the competent authority, written form is sufficient.

Art. 523 A beneficiary who transfers land to the other party retains a statutory lien on the property as security for his claims in the same manner as a seller.

Art. 524 1 The beneficiary becomes part of the settlor’s household and the settlor is obliged to provide him such benefits as he might reasonably expect to receive in the light of the value of the assets transferred and his previous standard of living. 2 The settlor is obliged to provide the beneficiary with appropriate accommodation and maintenance and, in the event of his illness, with the necessary care and medical treatment. 3 Subject to approval by the competent authority, care homes may adopt house rules whereby such benefits are incorporated as generally binding contractual terms.

Art. 525 1 A lifetime maintenance agreement may be challenged by persons to whom the beneficiary has a legal duty of maintenance where conclu- sion of the agreement would deprive the beneficiary of the means of discharging such duty. 2 Instead of rescinding the agreement, the court may order the settlor to maintain such persons, with any such maintenance being brought into account against the benefits owed to the beneficiary under the lifetime maintenance agreement.

187

220 Code of Obligations

V. Termination 1. Notice

2. Unilateral termination

3. Termination on the death of the settlor

VI. Non- transferable claim, asserting claim in the event of bankruptcy and seizure

3 Actions in abatement by heirs and legal challenges by creditors are reserved.

Art. 526 1 The lifetime maintenance agreement may be terminated by either party at any time subject to six months’ notice, where according to the agreement the performance of one party is substantially greater in value than that of the other and the party benefiting from such imbal- ance cannot show that the other intended it as a gift. 2 The decisive criterion here is the relation between the capital and the life annuity according to the principles applied by any reputable annui- ty institution. 3 Performance already rendered at the time of termination is returned after its capitalised value plus interest has been set off.

Art. 527 1 Either party may unilaterally terminate the agreement where the relationship has become unconscionable as a result of breach of con- tractual obligations or where other good cause has rendered its contin- uation exceedingly difficult or impossible. 2 Where the agreement is terminated on such grounds, the party at fault must pay adequate compensation to the innocent party in addition to returning the performance received. 3 Instead of rescinding the agreement, at the request of one party or of its own accord the court may dissolve the joint household and award a life annuity to the beneficiary by way of compensation.

Art. 528 1 On the death of the settlor the beneficiary may within one year insist that the agreement be terminated. 2 In this event, he has a claim against the heirs equivalent to the claim he would have in the event of the settlor’s bankruptcy.

Art. 529 1 The beneficiary’s claim is non-transferable. 2 In the event of the settlor’s bankruptcy, the beneficiary has a claim equivalent to the capital that would be required to acquire from a reputable annuity institution a life annuity equal in value to the bene- fits owed to him by the settlor.

188

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. Definition

B. Relationship between partners I. Contributions

II. Profit and loss 1. Profit sharing

2. Participation in profits and losses

3 In the case of debt enforcement by attachment, the beneficiary may participate in the attachment in respect of this claim without need to bring prior enforcement proceedings.

Title Twenty-Three: The Simple Partnership

Art. 530 1 A partnership is a contractual relationship in which two or more persons agree to combine their efforts or resources in order to achieve a common goal. 2 A simple partnership within the meaning of this Title is any partner- ship that does not fulfil the distinctive criteria of any of the other types of partnership codified herein.

Art. 531 1 Each partner must make a contribution, which may be money, ob- jects, claims or labour. 2 Unless otherwise agreed, contributions must be equal and of the nature and size required to achieve the partnership’s purpose. 3 The bearing of risk by and warranty obligations of the partners are governed mutatis mutandis by the rules on leases where a contribution involves the transfer by an individual partner of the use of an object, and by the rules governing contracts of sale where it involves transfer of title.

Art. 532 Each partner is obliged to share with his fellow partners any profit which by nature belongs to the partnership.

Art. 533 1 Unless otherwise agreed, each partner has an equal share in profits and losses regardless of the nature and amount of his contribution. 2 Where only the partner’s share in the profits or his share in the losses is agreed, such agreement applies to both. 3 It is permitted to agree that a partner whose contribution to the com- mon purpose consists of labour will participate in the profits but not in the losses.

189

220 Code of Obligations

III. Partnership resolutions

IV. Management of partnership business

V. Liability between partners 1. Prohibition of competition

2. Claims arising from partnership activities

3. Due diligence

Art. 534 1 Partnership resolutions are made with the consent of all partners. 2 Where the partnership agreement provides for resolutions to be passed by majority vote, it is defined as a numerical majority of the partners.

Art. 535 1 All partners have the right to manage the partnership unless the task is entrusted exclusively to one or more partners or to third parties by agreement or resolution. 2 Where all or several partners have the right to manage the partner- ship, each of them may act without the involvement of the others, although every other partner authorised to manage the partnership has the right to object to and thereby forestall any management action before it is carried out. 3 The unanimous consent of all the partners is required to appoint a general attorney or to carry out transactions which transcend the scope of ordinary business, unless there is risk in delay.

Art. 536 No partner may carry out transactions for his own benefit which thwart or obstruct the purpose of the partnership.

Art. 537 1 Where one partner incurs expenses or contracts liabilities in connec- tion with affairs conducted on behalf of the partnership or suffers losses as a direct consequence of his management activities or the intrinsically associated risks, the other partners share his liability. 2 A partner who makes cash advances on behalf of the partnership may claim interest as of the date on which they were made. 3 By contrast, he is not entitled to remuneration for his personal ser- vices.

Art. 538 1 Each partner must conduct partnership affairs with the diligence and care that he would normally devote to his own affairs. 2 He is liable to the other partners for any damage caused through his fault and may not set off against such damage the benefits obtained for the partnership in his other activities. 3 Managing partners who are remunerated for their management ser- vices are liable in accordance with the provisions governing agency.

190

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VI. Withdrawal and restriction of management authority

VII. Managing partners and other partners 1. In general

2. Right to information on the affairs of the partnership

VIII. Admission of new partners and sub- participation

C. Relationship between partners and third parties I. Representation

Art. 539 1 The management authority granted to one of the partners under the partnership agreement may not be withdrawn or restricted by the other partners without good cause. 2 Where good cause exists, authority may be withdrawn by each of the other partners even where the partnership agreement provides other- wise. 3 In particular, good cause is deemed to exist where the managing partner is guilty of a serious breach of his duties or has become inca- pable of proper management of the partnership’s affairs.

Art. 540 1 Unless this Title or the partnership agreement provides otherwise, the relationship between the managing partners and the other partners is subject to the provisions governing agency. 2 Where a partner who lacks management authority conducts business on the partnership’s behalf or a managing partner exceeds his man- agement authority, the provisions governing agency without authority apply.

Art. 541 1 A partner who lacks management authority has the right to receive information on the status of the partnership’s affairs, to inspect its books and documents and to obtain a summary statement of its finan- cial position for his personal information. 2 Any contrary agreement is void.

Art. 542 1 No partner may admit a third party into the partnership without the consent of the other partners. 2 Where a partner unilaterally grants a third party a participation in his own share in the partnership or assigns his entire share to the third party, the latter does not become a partner and in particular does not acquire any right to information on partnership affairs.

Art. 543 1 A partner who deals with a third party on behalf of the partnership but in his own name acquires rights and obligations as against that third party in a purely individual capacity. 2 Where a partner deals with a third party in the name of the partner- ship or all the partners, the other partners acquire rights and obliga-

191

220 Code of Obligations

II. Effects of representation

D. Dissolution I. Grounds for dissolution 1. In general

tions as against that third party only to the extent envisaged by the provisions governing representation. 3 A partner is presumed empowered to represent the partnership or all the partners in dealings with third parties as soon as management authority is conferred on him.

Art. 544 1 Objects, rights in rem and claims transferred to or acquired for the partnership belong jointly to the partners as stipulated in the partner- ship agreement. 2 Unless otherwise provided in the partnership agreement, the creditors of a partner may claim only the share in the proceeds of liquidation of that partner by way of satisfaction. 3 Subject to contrary agreement, partners are jointly and severally liable for obligations to third parties contracted jointly or through representatives.

Art. 545 1 The partnership is dissolved:

1. where the purpose of the partnership has been achieved or be- come impossible to achieve;

2. on the death of one of the partners, unless it was previously agreed that the partnership would continue with his heirs;

3.256 where the share in the proceeds of liquidation of a partner is subject to compulsory sale or one of the partners is declared bankrupt or made subject to a general deputyship;

4. by unanimous decision of the partners; 5. on expiry of the period for which the partnership was estab-

lished; 6. by notice of termination served by one of the partners, where

such right was reserved in the partnership agreement or the partnership was established for an indefinite duration or for the lifetime of one of the partners;

7. by court judgment in cases of dissolution for good cause. 2 The dissolution of the partnership may be requested for good cause before the duration of the partnership agreement expires or, where it was established for an indefinite duration, with immediate effect.

256 Amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

192

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Partnership of indefinite duration

II. Effect of dissolution on business management

III. Liquidation 1. Treatment of contributions

2. Division of surplus and deficit

Art. 546 1 Where the partnership was established for an indefinite duration or for the lifetime of one of the partners, each partner may terminate the partnership by giving six months’ notice. 2 Notice must be given in good faith and not at an inopportune juncture and, where an annual accounting period is envisaged, it must expire at the end of a financial year. 3 Where on expiry of the term for which it had been established the partnership is tacitly continued, it is deemed renewed for an indefinite duration.

Art. 547 1 Where the partnership is dissolved for any reason other than notice of termination, a partner retains his authority to manage the partnership’s business until he learns of the dissolution or ought to have learned of it had he shown due diligence. 2 Where the partnership is dissolved on the death of a partner, the heir of the deceased must inform the other partners of his death without delay and continue in good faith to attend to the partnership affairs of the deceased until the requisite arrangements have been made. 3 The other partners must likewise continue to manage the partner- ship’s business in the interim.

Art. 548 1 Contributions to the partnership do not simply revert to those who made them in the liquidation that the partners must carry out after the partnership is dissolved. 2 However, each partner is entitled to the value for which his contribu- tion was accepted. 3 Where no such value was determined, his claim is for the value of the contribution at the time it was made.

Art. 549 1 Where a surplus remains after satisfaction of partnership debts, reimbursement of the expenses incurred and advances made by each partner and return of the value of contributions, it is divided as profit among the partners. 2 Where, after satisfaction of debts and the reimbursement of expenses and advances, the partnership’s assets are not sufficient to cover the return of contributions, the shortfall is borne equally by the partners as a loss.

193

220 Code of Obligations

3. Liquidation method

IV. Liability towards third parties

A. Commercial partnerships

B. Non- commercial partnerships

Art. 550 1 The liquidation following the dissolution of the partnership must be carried out jointly by all partners, including those without management authority. 2 However, where the partnership agreement related only to certain specific transactions to be carried out by one partner in his own name but on behalf of the partnership, that partner must carry out such transactions and give account of them to the other partners even after the partnership has been dissolved.

Art. 551 The dissolution of the partnership does not affect obligations entered into with third parties.

Division Three: Commercial Enterprises and the Cooperative257 Title Twenty-Four: The General Partnership Section One: Definition and Formation

Art. 552 1 A general partnership is a partnership in which two or more natural persons join together without limiting their liability towards creditors of the partnership in order to operate a trading, manufacturing or other form of commercial business under one business name. 2 The members of the partnership must have it entered in the commer- cial register.

Art. 553 Where a partnership does not operate a commercial business, it does not exist as a general partnership until it has itself entered in the com- mercial register.

257 Amended by Federal Act of 18 Dec 1936, in force since 1 July 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). See also the Final and Transitional Provisions of of Titles XXIV to XXXIII, at the end of this Code.

194

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Entry in the commercial register I. Place of registration

II. Representa- tion

III. Formal requirements

A. Freedom of contract, reference to simple partner- ship

B. Financial reporting259

Art. 554258

The partnership must be registered in the commercial register for the place where its seat is located.

Art. 555 The only details concerning arrangements for representation that are admissible for entry in the commercial register are those which limit it to one partner or specified partners or which provide for representation of the partnership by one partner acting jointly with other partners or with persons vested with a registered power of attorney.

Art. 556 1 All applications to have facts entered or entries modified must be signed by all the partners in person at the commercial registry or submitted in writing bearing duly authenticated signatures. 2 Partners who are to represent the partnership must enter the partner- ship’s business name and their own signature in person at the commer- cial registry or submit these in a duly authenticated form.

Section Two: Relationship between Partners

Art. 557 1 The relationship between the partners is primarily determined by the partnership agreement. 2 Unless otherwise agreed, the provisions governing simple partner- ships apply subject to the modifications set out in the following provi- sions.

Art. 558 1 For each financial year, the profit or loss and each partner’s share thereof are determined on the basis of the annual accounts.260 2 The interest on each partner’s share of the capital may be credited to that partner as provided in the agreement even if that share has been

258 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

259 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

260 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

195

220 Code of Obligations

C. Entitlement to profit, interest and fees

D. Losses

E. Prohibition of competition

A. In general

reduced by the loss for that financial year. Unless otherwise agreed, the interest rate is four per cent. 3 When calculating the profit or loss, the contractual fee for the work done by a partner is treated as a debt of the partnership.

Art. 559 1 Each partner has the right to draw profit, interest and fees for the previous financial year from the partnership’s funds. 2 Where so provided under the agreement, interest and fees may be drawn during the financial year, whereas profit may not be drawn until the annual report has been approved.261 3 Any profit, interest and fees not drawn by the partner are added to his share of the partnership’s capital once the annual report has been approved, provided that none of the other partners objects.262

Art. 560 1 Where a partner’s share of the capital has been reduced by losses, he remains entitled to his fees and the interest on his reduced share but may receive his share of the profit only when his share of the capital has been reconstituted. 2 No partner is obliged to make a higher contribution than stipulated in the agreement or to make good any reduction in his contribution caused by losses.

Art. 561 Without the consent of the other partners, no partner may engage in the line of business in which the partnership operates either for his own account or for third parties or participate in another business as a partner with unlimited liability, a limited partner or a member of a limited liability company.

Section Three: Relationship between the Partnership and Third Parties

Art. 562 The partnership may acquire rights, assume obligations, sue and be sued in its own name.

261 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

262 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

196

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Representa- tion I. General principle

II. Scope

III. Withdrawal

IV. Registered power of attorney and commercial agency

V. Transactions and liability in tort

C. Position of creditors I. Partners’ liability

Art. 563 Unless the commercial register contains an entry to the contrary, bona fide third parties may safely assume that any partner has authority to represent the partnership.

Art. 564 1 Any partner entitled to represent the partnership is authorised to carry out in the partnership’s name all transactions that serve the partner- ship’s objects. 2 Any restriction of the scope of such authority to represent the part- nership has no effect as against bona fide third parties.

Art. 565 1 Authority to represent the partnership may be withdrawn from a partner for good cause. 2 Where a partner makes a prima facie case for the existence of good cause and there is risk in delay, on his application the court may issue an interim order withdrawing authority to represent the partnership. The court’s order must be entered in the commercial register.

Art. 566 A registered attorney or commercial agent may be appointed to man- age the business of the partnership as a whole only with the consent of all partners authorised to represent the partnership, but such appoint- ment may be revoked as against third parties by any one of them.

Art. 567 1 The partnership acquires rights and assumes obligations by the transactions concluded in its name by any partner authorised to repre- sent it. 2 For such effect to occur, it is sufficient that the intention to act on behalf of the partnership can be inferred from the circumstances. 3 The partnership is liable in damages for any tort committed by a partner in the exercise of his partnership function.

Art. 568 1 The partners are jointly and severally liable with their entire assets for all obligations of the partnership. 2 Any contrary agreement between partners is void as against third parties.

197

220 Code of Obligations

II. Liability of new partners

III. Insolvency of the partnership

IV. Insolvency of the partner- ship and bankruptcy of the partners

D. Position of personal creditors of partners

3 However, a partner may not be held personally liable for a partner- ship debt, even after he leaves the partnership, unless he has been declared bankrupt or the partnership has been dissolved or debt en- forcement proceedings have been brought against it without success. This does not apply to a partner’s liability under a joint and several contract of surety concluded in favour of the partnership.

Art. 569 1 A person joining a general partnership is jointly and severally liable with his entire assets together with the other partners even for the partnership’s obligations that predate his accession. 2 Any contrary agreement between partners is void as against third parties.

Art. 570 1 The partnership’s creditors are entitled to satisfaction from the part- nership’s assets to the exclusion of the personal creditors of the indi- vidual partners. 2 Partners have no claim as creditors in insolvency for their capital contributions and accrued interest, but may assert claims for interest already due, fees and any expenses incurred on the partnership’s behalf.

Art. 571 1 The insolvency of the partnership does not result in the bankruptcy of the partners. 2 Likewise, the bankruptcy of one of the partners does not result in the insolvency of the partnership. 3 The rights of partnership creditors in the event of the bankruptcy of a partner are governed by the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889263.

Art. 572 1 The personal creditors of a partner have no rights to the partnership’s assets for the purposes of satisfying or securing their claims. 2 Enforcement proceedings brought by them are limited to the interest, fees, profit and share in the proceeds of liquidation payable to their debtor in his capacity as partner.

SR 281.1263

198

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

E. Set off

A. In general

B. Termination by personal creditors

C. Withdrawal of partners I. Agreement

Art. 573 1 A personal creditor of a partner may not set off his claim against a debt owed to the partnership. 2 Similarly, a partner may not set off a debt to a personal creditor against any debt owed by the creditor to the partnership. 3 However, where a partnership creditor is simultaneously the personal debtor of a partner, the two debts may be set off against each other provided the partner may be held personally liable for any resulting debt to the partnership.

Section Four: Dissolution and Withdrawal

Art. 574 1 The partnership is dissolved by the commencement of insolvency proceedings against it. In other respects, the provisions governing simple partnerships apply to dissolution except where otherwise pro- vided in this Title. 2 Other than in the event of insolvency, the partners must report the dissolution to the commercial registrar. 3 Where an action for dissolution of the partnership is brought, on application by one of the parties the court may order provisional measures.

Art. 575 1 In the event of the bankruptcy of a partner, the bankruptcy admin- istration may petition for dissolution of the partnership by giving at least six months’ notice even where the partnership was formed for a fixed term. 2 The same right accrues to a creditor who has attached the share in the proceeds of liquidation of a partner indebted to him. 3 However, until such dissolution has been entered in the commercial register, the partnership or the other partners may prevent the notice from taking effect by satisfying the bankrupt estate or the creditor pursuing his claim.

Art. 576 Where the partners agreed prior to dissolution that, notwithstanding the withdrawal of one or more partners, the partnership will be contin- ued by the remaining partners, it ceases to exist only for those that leave; in other respects it continues with all existing rights and obliga- tions.

199

220 Code of Obligations

II. Exclusion by court order

III. Exclusion by the other partners

IV. In the case of two partners

V. Determining the share

VI. Registration

Art. 577 Where there is good cause for the dissolution of the partnership that pertains chiefly to the person of one or more partners, at the request of all the other partners the court may rule that the partner or partners in question be excluded from the partnership and that their shares of the partnership’s assets be allocated to them.

Art. 578 Where a partner is declared bankrupt or a creditor who has attached the share in the proceeds of liquidation of a partner indebted to him requests that the partnership be dissolved, the other partners may exclude the partner in question and allocate his share of the partner- ship’s assets to him.

Art. 579 1 Where the partnership comprises two partners only, the partner who has not given rise to any cause for dissolution may, on the same condi- tions, continue the partnership’s affairs and allocate the other partner’s share of the partnership’s assets to him. 2 The court may issue an order to the same effect where dissolution has been requested for good cause pertaining chiefly to the person of one of the partners.

Art. 580 1 The amount payable to a partner leaving the partnership is deter- mined by agreement. 2 Where no provision is made on this matter in the partnership agree- ment and the parties cannot reach agreement, the court determines the amount with due regard to the asset position of the partnership at the time the partner leaves and any fault attributable to the departing partner.

Art. 581 The departure of a partner and the continuation of the partnership’s affairs by one of the partners must be entered in the commercial regis- ter.

200

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. General principle

B. Liquidators

C. Representa- tion of heirs

D. Rights and obligations of the liquidators

E. Provisional distribution

Section Five: Liquidation

Art. 582 Following its dissolution, the partnership is liquidated in accordance with the following provisions, unless the partners have agreed on an alternative approach or the partnership’s assets are subject to insolven- cy proceedings.

Art. 583 1 The liquidation is carried out by the partners who are authorised to represent the partnership, unless they are prevented from so doing for reasons pertaining to their person or the partners agree to appoint other liquidators. 2 At the request of a partner, for good cause the court may dismiss certain liquidators and appoint others to replace them. 3 The liquidators are entered in the commercial register, even where the representation of the partnership remains unchanged.

Art. 584 The heirs of a partner must appoint a joint representative for the pur- pose of the liquidation.

Art. 585 1 The liquidators wind up the dissolved partnership’s current business, discharge its obligations, call in all debts receivable and realise its assets as required for the division thereof. 2 They represent the partnership in all transactions carried out for liquidation purposes, are entitled to conduct legal proceedings, reach settlements, conclude arbitration agreements and even, where required for liquidation purposes, effect new transactions. 3 Where a partner objects to a decision by the liquidators to sell part- nership assets at an overall sale price or to their refusal of such a sale or to the manner in which they intend to dispose of immovable proper- ty, at his request the court will decide the matter. 4 The partnership is liable for any damage resulting from torts commit- ted by a liquidator in the exercise of his function.

Art. 586 1 Funds and other assets not required during the liquidation are distrib- uted among the partners on a provisional basis and brought into ac- count against their final share in the proceeds of liquidation.

201

220 Code of Obligations

F. Division I. Balance sheet

II. Repayment of capital and distribution of surplus

G. Deletion from the commercial register

H. Archiving of ledgers and other documents

A. Object and prescriptive period

2 The funds required to cover disputed obligations or obligations not yet due must be retained.

Art. 587 1 The liquidators draw up a balance sheet at the beginning of the liquidation. 2 Where the liquidation lasts for an extended period, interim balance sheets are drawn up every year.

Art. 588 1 Assets remaining after redemption of all partnership debts are used first to repay the capital to the partners and then to pay interest accrued over the liquidation period. 2 Any surplus is distributed among the partners in accordance with the provisions governing partners’ shares in the profit.

Art. 589 On completion of the liquidation, the liquidators apply to have the partnership’s business name deleted from the commercial register.

Art. 590 1 The ledgers and other documents of the dissolved partnership are kept for ten years commencing on the date of the partnership’s dele- tion from the commercial register at a location designated by the partners or, if they cannot reach agreement, by the registrar. 2 The partners and their heirs retain the right to inspect the ledgers and other documents.

Section Six: Prescription

Art. 591 1 Claims of partnership creditors against a partner for partnership debts prescribe five years after the notice of his withdrawal or of the dissolu- tion of the partnership is published in the Swiss Official Gazette of Commerce, unless the debt is by its nature subject to a shorter pre- scriptive period. 2 Where the debt does not fall due until after such notice, the prescrip- tive period commences on the due date. 3 Prescription does not apply to claims between partners.

202

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Special cases

C. Interruption

A. Commercial partnerships

B. Non- commercial partnerships

Art. 592 1 The five-year prescriptive period may not be invoked against a creditor seeking satisfaction solely from undivided partnership assets. 2 Where a partner takes over the partnership’s business with all its assets and liabilities, he may not invoke the five-year prescriptive period against its creditors. By contrast, for partners who have left the partnership, the five-year prescriptive period is replaced by the two- year prescriptive period in accordance with the principles governing assumption of debt; the same applies in the event that a third party takes over the partnership’s business with all its assets and liabilities.

Art. 593 An interruption of the prescriptive period as against an ongoing part- nership or another partner does not interrupt the prescriptive period as against a departing partner.

Title Twenty-Five: The Limited Partnership Section One: Definition and Formation

Art. 594 1 A limited partnership is a partnership in which two or more persons join together in order to operate a trading, manufacturing or other form of commercial business under a single business name in such a manner that at least one person is a general partner with unlimited liability but one or more others are limited partners liable only up to the amount of their specific contributions. 2 Partners with unlimited liability must be natural persons, but limited partners may also be legal entities and commercial enterprises. 3 The partners must have the partnership entered in the commercial register.

Art. 595 Where a limited partnership does not operate a commercial business, it does not exist as a limited partnership until it has itself entered in the commercial register.

203

220 Code of Obligations

C. Entry in the commercial register I. Place and contributions in kind264

II. Formal requirements

A. Freedom of contract, reference to general partner- ship

B. Management of business

Art. 596 1 The partnership must be registered in the commercial register for the place where its seat is located.265

2662 ... 3 Where the specific contributions of limited partners are made wholly or partly in kind, the contribution in kind must be expressly referred to as such and its precise value specified in the registration application and in the entry in the commercial register.

Art. 597 1 All applications to have facts entered or entries modified must be signed by all the partners in person at the commercial registry or submitted in writing bearing duly authenticated signatures. 2 Partners with unlimited liability who are to represent the partnership must enter the partnership’s business name and their own signature in person at the commercial registry or submit these in a duly authenti- cated form.

Section Two: Relationship between Partners

Art. 598 1 The relationship between the partners is primarily determined by the partnership agreement. 2 Unless otherwise agreed, the provisions governing general partner- ships apply subject to the modifications set out in the following provi- sions.

Art. 599 The partnership’s affairs are managed by the partner or partners with unlimited liability.

264 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

265 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

266 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

204

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Position of limited partners

D. Share in profit and loss

A. In general

B. Representa- tion

C. Liability of general partners

Art. 600 1 A limited partner is by definition neither entitled nor obliged to manage the affairs of the partnership. 2 Nor is he entitled to object to actions taken by managing partners, providing these fall within the scope of the ordinary business activities of the partnership. 3 He has the right to request a copy of the profit and loss account and the balance sheet and to verify their accuracy by inspecting the part- nership’s ledgers and other documents or have them verified by an impartial expert; in the event of dispute, the expert is appointed by the court.267

Art. 601 1 A limited partner’s participation in any loss is limited to the amount of his specific contribution. 2 In the absence of agreement on the limited partners’ share in profits and losses, it is determined by the court at its discretion. 3 Where the limited partner’s specific contribution is not fully paid up or has been subsequently reduced, he may receive the interest, profit and fees due to him only when his contribution has been fully paid in or reconstituted.

Section Three: Relationship between the Partnership and Third Parties

Art. 602 The partnership may acquire rights, assume obligations, and sue and be sued in its own name.

Art. 603 The partnership is represented by its general partner or partners in accordance with the rules governing general partnerships.

Art. 604 A partner with unlimited liability may be sued for a partnership debt only if the partnership has been dissolved or debt enforcement pro- ceedings have been brought against it without success.

267 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

205

220 Code of Obligations

D. Liability of limited partners I. Acting for the partnership

II. Lack of registration

III. ...

IV. Scope of liability

V. Reduction of limited partner’s specific contri- bution

VI. Creditors’ right of action

Art. 605 A limited partner conducting business on behalf of the partnership without stating expressly that he is acting as its registered attorney or commercial agent is liable to bona fide third parties for obligations resulting from such business as if he were a general partner.

Art. 606 Where the partnership has engaged in business prior to being entered in the commercial register, a limited partner is liable to bona fide third parties for obligations resulting from such business as if he were a general partner unless he can prove that the third parties were aware of the limits to his liability.

Art. 607268

Art. 608 1 A limited partner is liable to third parties in the amount of his specif- ic contribution as entered in the commercial register. 2 Where he has stated a higher amount to third parties or the partner- ship has done so with his knowledge, he is liable up to such higher amount. 3 Creditors are at liberty to show that the value ascribed to contribu- tions in kind did not correspond to their real value at the time they were made.

Art. 609 1 Where by agreement with the other partners or by means of with- drawals a limited partner has reduced his specific contribution as entered in the commercial register or otherwise announced, such modification has no effect as against third parties until it has been entered in the commercial register and published. 2 For obligations contracted prior to such publication, the limited partner remains liable in the unmodified amount.

Art. 610 1 For the duration of the partnership, its creditors have no right of action against a limited partner.

268 Repealed by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), with effect from 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

206

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VII. Entitlement to interest and profit

VIII. Joining limited partner- ships

E. Position of personal creditors

F. Set off

G. Insolvency I. In general

2 If the partnership is dissolved, the creditors, liquidators and insolven- cy administrators may request that the limited partner’s specific con- tribution be allocated to the liquidation or insolvency assets to the extent that it has not been paid in or has been repaid to the limited partner.

Art. 611 1 Limited partners are entitled to interest and profit only where and to the extent that payment thereof does not result in a reduction of their specific contribution. 2 However, limited partners are required to repay interest and profit unlawfully received. Article 64 applies.269

Art. 612 1 A person joining a general or limited partnership as a limited partner is liable with his specific contribution for all partnership liabilities including those that were contracted prior to his accession. 2 Any agreement to the contrary between the partners is void as against third parties.

Art. 613 1 The personal creditors of a general partner or a limited partner have no rights to the partnership’s assets for the purposes of satisfying or securing their claims. 2 Enforcement proceedings brought by them are limited to the interest, profit and share in the proceeds of liquidation payable to their debtor and any fees due to him in his capacity as partner.

Art. 614 1 Where a partnership creditor is simultaneously the personal debtor of a limited partner, the creditor has no right to set off the two debts against each other unless the limited partner has unlimited liability. 2 In other respects, set off is subject to the provisions governing gen- eral partnerships.

Art. 615 1 The insolvency of the partnership does not result in the bankruptcy of the partners.

269 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

207

220 Code of Obligations

II. Insolvency of the partnership

III. Procedure against general partners

IV. Bankruptcy of limited partners

2 Likewise, the bankruptcy of one of the partners does not result in the insolvency of the partnership.

Art. 616 1 The partnership’s creditors are entitled to satisfaction from the part- nership’s assets to the exclusion of the personal creditors of the indi- vidual partners. 2 Limited partners have no claim as creditors in insolvency for their specific capital contributions.

Art. 617 Where the partnership’s assets are insufficient to satisfy the partner- ship’s creditors, the latter are entitled to seek satisfaction for the entire remainder of their claims from the personal assets of each individual general partner in competition with that partner’s personal creditors.

Art. 618 In the event of the bankruptcy of a limited partner, neither the partner- ship’s creditors nor the partnership itself have preferential rights over his personal creditors.

Section Four: Dissolution, Liquidation, Prescription

Art. 619 1 The provisions governing general partnerships also apply to the dissolution and liquidation of limited partnerships and to the prescrip- tive periods applicable to claims against the partners. 2 Where a limited partner is declared bankrupt or his share in the proceeds of liquidation is attached, the provisions governing partners in general partnerships apply mutatis mutandis. However, the partner- ship is not dissolved by the death of a limited partner or his being made subject to a general deputyship.270

270 Second sentence amended by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

208

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Title Twenty-Six271: The Company Limited by Shares Section One: General Provisions

Art. 620 A. Definition 1 A company limited by shares is a company with its own business

name whose pre-determined capital (share capitan( �72 is divided into specific amounts (shares) and whose liabilities are payable only from the company assets. 2 The shareholders are required only to fulfil the duties specified in the articles of association and are not personally liable for the company’s obligations. 3 A company limited by shares may also be established for a purpose that is non-commercial in character.

Art. 621273 B. Minimum The share capital must amount to at least 100,000 francs. share capital

Art. 622 C. Shares 1 The shares may be either registered or bearer shares. Shares issued as I. Types uncertificated securities in accordance with the Uncertificated Securi-

ties Act of 3 October 2008274 are either registered or bearer shares.275 1bis Bearer shares are only permitted if the company has equity securi- ties listed on a stock exchange or the bearer shares are organised as intermediated securities in accordance with the Intermediated Securi- ties Act of 3 October 2008 and deposited with a custodian in Switzer- land designated by the company or entered in the main register.276 2 Shares of both types may exist at the same time in a ratio fixed by the articles of association. 2bis A company with bearer shares must arrange for an entry to be made in the Commercial Register as to whether it has equity securities

271 See also the Final Provisions relating to this Title at the end of this Code. 272 Term in accordance with No II 1 of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). This amendment has been taken into account throughout the Code.

273 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745)

274 SR 957.1 275 Amended by Annex No 3 of the Uncertificated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force

since 1 Jan 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). 276 Inserted by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the

Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

209

220 Code of Obligations

listed on a stock exchange or its bearer shares are organised as inter- mediated securities. 277 2ter If all the equity securities are delisted, the company must within six months either convert the existing bearer shares into registered shares or organise them as intermediated securities.278 3 The articles of association may provide that registered shares should or may subsequently be converted into bearer shares or vice versa. 4 The nominal value of a share must be at least 1 centime.279 5 The share certificate must be signed by at least one member of the board of directors280. The company may decide that even shares issued in large numbers must bear a handwritten signature.

Art. 623 II. Splitting and 1 By amending the articles of association, the general meeting may consolidating shares divide the shares into shares with a lower nominal value or consolidate

them into shares with a higher nominal value, provided the share capital remains the same. 2 The consolidation of shares requires the consent of the shareholder.

Art. 624 III. Issue price 1 The shares may be issued only at their nominal value or at a price

that is higher. This does not apply to the issue of new shares to replace cancelled shares.

2812–3 ...

Art. 625282 D. Shareholders 1 A company limited by shares may be established by one or more

natural persons or legal entities or other commercial enterprises.

277 Inserted by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

278 Inserted by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

279 Amended by No I of the FA of 15 Dec 2000, in force since 1 May 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 No 2.2.1 5501).

280 Term in accordance with No II 3 of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). This amendment has been taken into account throughout the Code.

281 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 Jan 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

282 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

210

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

E. Articles of association I. Content prescribed by law

II. Further provisions 1. In general

Art. 626283

The articles of association must contain provisions concerning: 1. the business name and seat of the company; 2. the objects of the company; 3. the total share capital and the extent to which it is paid up; 4. the number, nominal value and types of shares; 5. the procedure for convening general meetings and the voting

rights of shareholders; 6. the governing bodies for management and auditing; 7. the form of the company’s external communications.

Art. 627284

In order to be binding, provisions on the following matters must be included in the articles of association:

1. amendment of the articles of association, where different from the statutory provisions;

2. the payment of shares of profits paid to board members; 3. the interest paid to shareholders until commencement of the

company’s operations; 4. limitation of the company’s duration; 5. contractual penalties for failure to pay up share capital on time; 6. capital increases from authorised capital and contingent capital

increases; 7.285 ... 8. restrictions on the transferability of registered shares; 9. the preferential rights of individual share classes, participation

certificates, dividend rights certificates and the granting of special privileges;

10. restrictions on the voting rights of shareholders and their rights to appoint representatives;

11. cases not envisaged in law in which the general meeting may make resolutions only by qualified majority;

283 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

284 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

285 Repealed by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, with effect from 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

211

220 Code of Obligations

2. Relating specifically to contributions in kind, acquisi- tions in kind, special privileg- es288

12. authority to delegate management responsibilities to individual members of the board of directors or to third parties;

13. the organisation and duties of the external auditors, where these go beyond those prescribed by law;

14.286 the possibility of converting shares issued in a specific form into another form, together with an allocation of resultant costs, where this derogates from the regulations in the Uncer- tificated Securities Act of 3 October 2008287.

Art. 628 1 Where a shareholder makes a contribution in kind, the articles of association must indicate its nature and value, the name of the contrib- utor and the shares allocated to him.289 2 Where the company acquires or intends to acquire tangible fixed assets from shareholders or close associates, the articles of association must indicate their nature, the name of the person providing them and the consideration given by the company.290 3 Where special privileges are accorded to founder members or other persons on establishment of the company, the persons thus privileged must be named and each privilege precisely described and valued in the articles of association. 4 After ten years the general meeting may annul provisions of the articles of association concerning contributions in kind or acquisitions in kind. Provisions on acquisitions in kind may also be annulled if the company makes a final decision not to make the acquisition in kind. 291 292

286 Inserted by Annex No 3 of the Uncertificated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since 1 Jan 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

287 SR 957.1 288 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 289 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 290 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 291 Second sentence inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability

Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

292 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

212

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

F. Establishment I. Deed of incorporation 1. Content

2. Share subscription

II. Supporting documents

Art. 629293 1 The company is established when the founder members declare by public deed that they are forming a company limited by shares, lay down the articles of association therein and appoint the governing bodies. 2 In such deed of incorporation, the founder members subscribe for the shares and declare:

1. that all the shares are validly subscribed for; 2. that the promised capital contributions correspond to the full

issue price; 3. that the requirements for payment of capital contributions pre-

scribed by law and the articles of association are met.

Art. 630294

The share subscription is valid only where: 1. the number, nominal value, type, class and issue price of the

shares are specified; 2. an unconditional commitment is given to pay up the capital

corresponding to the issue price.

Art. 631295 1 In the deed of incorporation, the notary must cite each of the docu- ments supporting the establishment of the company individually and confirm that they were presented to the founder members. 2 The following documents must be appended to the deed of incorpora- tion:

1. the articles of association; 2. the incorporation report; 3. the audit confirmation; 4. confirmation of the deposit of capital contributions; 5. the agreements on contributions in kind; 6. agreements on acquisitions in kind that are already available.

293 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

294 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

295 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

213

220 Code of Obligations

III. Capital contributions 1. Minimum contribution

2. Performance of contributions a. Money contributions

b. Contributions in kind

c. Subsequent contribution

3. Verification of capital contribu- tions a. Statutory report

Art. 632296 1 When the company is established, capital equivalent to at least 20 per cent of the nominal value of each share must be paid up. 2 In all cases the capital contribution must be at least 50,000 francs.

Art. 633297 1 Money contributions must be deposited with an institution subject to the Federal Act of 8 November 1934298 on Banks and Savings Banks for the exclusive use of the company. 2 The institution may release the money only when the company has been entered in the commercial register.

Art. 634299

Contributions in kind satisfy the contribution requirement only where: 1. made on the basis of an agreement to make a contribution in

kind done in writing as a public deed; 2. on being entered in the commercial register, the company im-

mediately acquires ownership and the right to dispose of them or an unconditional right to enter them in the land register;

3. an incorporation report with audit confirmation is available.

Art. 634a300 1 The board of directors determines the rules governing subsequent contributions in respect of shares that are not fully paid-up. 2 Such subsequent contributions may be made in money or in kind or by means of set-off.

Art. 635301

The founder members draw up a written statutory report in which they give account of:

296 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

297 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

298 SR 952.0 299 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 300 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733: BBl 1983 II 745). 301 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

214

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. the nature and condition of contributions in kind or acquisi- tions in kind and the appropriateness of their valuation;

2. the existence of debts and whether such debts may be set off; 3. the reasons for and appropriateness of special privileges ac-

corded to founder members or other persons.

Art. 635a302 b. Audit A licensed auditor verifies the incorporation report and confirms in confirmation writing that it is complete and accurate.

Art. 636–639303

Art. 640304 G. Entry in the The company is entered in the commercial register of the place at commercial register which it has its seat. I. Company

Art. 641305 II. Branch Branch offices are entered in the commercial register for the place offices where they are located.

Art. 642306 III. Contribu- 1 The subject matter of contributions in kind and the shares issued in tions and acquisitions in exchange, the subject matter of acquisitions in kind and the considera- kind, special tion provided by the company, and the nature and value of specialprivileges privileges must be entered in the commercial register.

302 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

303 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

304 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

305 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

306 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

215

220 Code of Obligations

H. Acquisition of legal personality I. Timing; entry conditions not satisfied307

II. Shares issued before entry

III. Obligations contracted prior to entry

Art. 643 1 The company acquires legal personality only through entry in the commercial register. 2 It acquires legal personality thereby even if the conditions for such entry were in fact not satisfied. 3 However, where the law or the articles of association were contra- vened in the establishment of the company such that the interests of creditors or shareholders were substantially jeopardised or harmed, at the request of those creditors or shareholders the court may order that the company be dissolved.308 4 The foregoing right of action prescribes if action is not brought within three months of publication in the Swiss Official Gazette of Commerce.

Art. 644 1 Shares issued before the company is entered in the commercial register are void; however, the obligations arising from the share subscription remain effective. 2 A person issuing shares prior to such entry is liable for all resultant losses.

Art. 645 1 A person acting in the name of the company prior to entry in the commercial register is liable personally and jointly and severally for his actions. 2 Where such obligations were incurred expressly in the name of the company to be established and are assumed by the latter within three months of its entry in the commercial register, the persons who con- tracted them are relieved of liability and only the company is liable.

307 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

308 Second sentence repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

216

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 646309

Art. 647310 J. Amending the 1 Any resolution adopted by the general meeting or the board of direc- articles of association tors concerning an amendment of the articles of association must be

done as a public deed and entered in the commercial register.

Art. 648–649311

Art. 650312 K. Increase in 1 A decision to increase the share capital is taken by means of resolu- the share capital tion passed by the general meeting; it must be carried out by the boardI. Ordinary and authorised of directors within three months. capital increase 1. Ordinary 2 The resolution of the general meeting must be done as a public deed capital increase and specify:

1. the full nominal value by which the share capital is to be in- creased and the amount of contributions to be paid up;

2. the number, nominal value and type of shares and the preferen- tial rights attaching to specific share classes;

3. the issue price or the authority conferred on the board of direc- tors to set the price, and the date on which the dividend enti- tlement commences;

4. the type of capital contributions to be made and, in the case of contributions in kind, their nature and value, the name of the contributor and the shares due to him in exchange;

5. in the case of acquisitions in kind, the nature of such assets, the name of the contributor and the consideration provided by the company;

6. the nature and value of special privileges and the names of the beneficiaries;

7. any restriction on the transferability of new registered shares;

309 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

310 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

311 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

312 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).

217

220 Code of Obligations

2. Authorised capital increase a. Basis in articles of association

b. Amendment of the articles of association

8. any restrictions on or cancellation of subscription rights and the allocation of subscription rights that have not been exer- cised or have been withdrawn;

9. the conditions to be met when exercising contractual subscrip- tion rights.

3 Where the capital increase is not entered in the commercial register within three months, the resolution of the general meeting lapses.

Art. 651313 1 By amending the articles of association, the general meeting may authorise the board of directors to increase the share capital within a period of no more than two years. 2 The articles of association lay down the nominal amount by which the board of directors may increase the share capital. Such authorised capital may not exceed one-half of the existing share capital. 3 Further, the articles of association stipulate the same information as required for an ordinary capital increase, with the exception of the specifications concerning the issue amount, the type of contributions, acquisitions in kind and the date on which the dividend entitlement commences. 4 Within the limits of its authority, the board of directors may carry out share capital increases. In so doing it enacts the necessary provisions where these are not already laid down in the resolution of the general meeting. 5 The foregoing paragraphs are subject to the regulations of the Bank- ing Act of 8 November 1934314 on reserve capital.315

Art. 651a316 1 Following every capital increase, the board of directors reduces the nominal amount of the authorised capital in the articles of association accordingly. 2 On expiry of the time limit set for execution of the capital increase, the provision concerning the authorised capital increase is deleted from the articles of association by resolution of the board of directors.

313 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

314 SR 952.0 315 Inserted by Annex No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Securing Stability in the Financial

Sector), in force since 1 March 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 316 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

218

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 652317 3. Common 1 The shares are subscribed in a special document (subscription form) provisions in accordance with the provisions governing the establishment of thea. Share subscription company.

2 The subscription form must make reference to the resolution of the general meeting concerning the share capital increase or the authorisa- tion of such increase and to the resolution of the board of directors concerning the share capital increase. Where the law requires an issue prospectus, the subscription form also refers to this. 3 Where the subscription form does not indicate a time limit, it ceases to be binding three months after it was signed.

Art. 652a318 b. ...

Art. 652b319 c. Subscription 1 Every shareholder is entitled to the proportion of the newly issued right shares that corresponds to his existing participation.

2 A resolution by the general meeting to increase the share capital may cancel this subscription right only for good cause. In particular, the takeover of companies, parts of companies or equity interests and employee share ownership are deemed to be good cause. The cancella- tion of the subscription right must not result in any improper ad- vantage or disadvantage to the parties involved. 3 Where the company has granted a shareholder the right to subscribe to shares, it may not bar him from exercising such right on the basis of a restriction on the transferability of registered shares laid down in the articles of association.

Art. 652c320 d. Making Unless the law provides otherwise, capital contributions must be made capital contribu- tions in accordance with the provisions governing the establishment of the

company.

317 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

318 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Repealed by Annex No 1 of the Financial Services Act of 15 June 2018, with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

319 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

320 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

219

220 Code of Obligations

Art. 652d321 e. Increase from 1 The share capital may also be increased through conversion of freely equity capital disposable equity capital.

2 The equity capital used to meet the amount of the increase is shown in the annual accounts as approved by the shareholders and in the audit report of a licensed auditor. If more than six months have elapsed since the accounting cut-off date, audited interim accounts are re- quired.322

Art. 652e323 f. Capital The board of directors draws up a written report in which it gives increase report account of:

1. the nature and condition of contributions in kind or acquisi- tions in kind and the appropriateness of their valuation;

2. the existence of debts and whether such debts may be set off; 3. the free disposability of the equity capital thus converted; 4. compliance with the resolution of the general meeting, in par-

ticular concerning restrictions on or cancellation of subscrip- tion rights and the allocation of subscription rights that have not been exercised or have been withdrawn;

5. the reasons for and appropriateness of special privileges ac- corded to specific shareholders or other persons.

Art. 652f324 g. Audit 1 A licensed auditor verifies the capital increase report and confirms in confirmation writing that it is complete and accurate.325

2 No such audit confirmation is required where the capital contribution for the new share capital is made in money, the share capital increase is not for the purpose of funding an acquisition in kind and subscrip- tion rights are not restricted or cancelled.

321 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

322 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

323 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

324 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

325 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

220

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

h. Amendment of articles of association and statements required

i. Entry in the commercial register; nullity of previously issued shares

II. Contingent capital increase 1. General principle

Art. 652g326 1 Once the capital increase report and, where required, the audit con- firmation are available, the board of directors amends the articles of association and declares:

1. that all shares are validly subscribed for; 2. that the promised capital contributions correspond to the full

issue price; 3. that the contributions have been made in accordance with the

requirements prescribed by law, the articles of association and the resolution of the general meeting.

2 The resolution and declarations must be done as public deeds. The notary must cite each of the documents supporting the capital increase individually and confirm that they were presented to the board of directors. 3 The amended articles of association, capital increase report, audit confirmation, agreements on contributions in kind and available agreements on acquisitions in kind must be enclosed with the public deed.

Art. 652h327 1 The board of directors notifies the amendment of the articles of association and its declarations for entry in the commercial register. 2 It must submit:

1. the public deeds concerning the resolutions of the general meeting and of the board of directors with their enclosures;

2. an authenticated copy of the amended articles of association. 3 Shares issued prior to entry of the capital increase are void; the obligations arising from the share subscription remain effective.

Art. 653328 1 The general meeting may resolve to make a contingent capital in- crease by stipulating in the articles of association that creditors of new bonds and similar debt instruments issued by the company or its group companies and employees will be granted rights to subscribe to new shares (conversion or option rights).

326 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

327 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

328 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

221

220 Code of Obligations

2. Restrictions

3. Basis in articles of association

2 The share capital automatically increases whenever and to the extent that such conversion or option rights are exercised and the contribution obligations are discharged by set-off or payment. 5 The foregoing paragraphs are subject to the regulations of the Bank- ing Act of 8 November 1934329 on reserve capital.330

Art. 653a331 1 The nominal amount by which the share capital may be increased in this contingent manner must not exceed one-half of the existing share capital. 2 The capital contribution must be at least equal to the nominal value.

Art. 653b332 1 The articles of association must stipulate:

1. the nominal amount of the contingent capital increase; 2. the number, nominal value and type of shares; 3. the beneficiaries of conversion or option rights; 4. the cancellation of the subscription rights of existing share-

holders; 5. preferential rights attached to specific share classes; 6. the restrictions on the transferability of newly registered

shares. 2 Where the bonds or similar debt instruments to which the conversion or option rights attach are not offered first to the shareholders for subscription, the articles of association must also stipulate:

1. the conditions on which the conversion or option rights may be exercised;

2. the basis on which the issue amount is to be calculated. 3 Conversion or option rights granted before the provision of the articles of association concerning the contingent capital increase has been entered in the commercial register are void.

329 SR 952.0 330 Inserted by Annex No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Securing Stability in the Financial

Sector), in force since 1 March 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 331 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 332 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

222

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. Protection of shareholders

5. Protection of beneficiaries of conversion or option rights

6. Execution of capital increase a. Exercise of rights; capital contribution

Art. 653c333 1 Where bonds or similar debt instruments to which conversion or option rights attach are to be issued as part of a contingent capital increase, they must be offered first to the shareholders for subscription in proportion to the shareholders’ existing participations. 2 This priority subscription right may be restricted or cancelled for good cause. 3 Any cancellation of subscription rights required in order to carry out a contingent capital increase and any restriction or cancellation of priority subscription rights must not result in any improper advantage or disadvantage to the parties involved.

Art. 653d334 1 A creditor or employee who holds a conversion or option right to acquire registered shares may not be barred from exercising that right on account of restrictions on the transferability of registered shares, unless this possibility is reserved in the articles of association and the issue prospectus. 2 Conversion or option rights may be adversely affected by a share capital increase, by the issue of new conversion or option rights, or in some other manner only if the conversion price is lowered or the beneficiaries are granted some other form of adequate compensation or if the shareholders suffer the same adverse effect.

Art. 653e335 1 Conversion or option rights are exercised by making a written decla- ration that refers to the provision of the articles of association concern- ing the contingent capital increase; where the law requires an issue prospectus, the declaration must refer to it. 2 A capital contribution in money or by set-off must be made through a banking institution subject to the Banking Act of 8 November 1934336. 3 The shareholder’s rights are established when the capital contribution is made.

333 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

334 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

335 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

336 SR 952.0

223

220 Code of Obligations

Art. 653f337 b. Audit 1 At the end of each financial year, or earlier at the request of the board confirmation of directors, a licensed audit expert verifies whether the issue of the

new shares was in conformity with the law, the articles of association and, where required, the issue prospectus.338 2 The auditor confirms this in writing.

Art. 653g339 c. Amendment of 1 On receipt of the audit confirmation, the board of directors draws up the articles of association a public deed stating the number, nominal value and type of the newly

issued shares, the preferential rights attaching to specific share classes and the status of the share capital as at the end of the financial year or the date of the audit. It amends the articles of association as necessary. 2 In the public deed, the notary states that the audit confirmation con- tains the required information.

Art. 653h340 d. Entry in the The board of directors applies for the amendment to the articles of commercial register association to be entered in the commercial register within three

months of the end of the financial year and files the public deed and the audit confirmation.

Art. 653i341 7. Deletion 1 Where the conversion or option rights are extinct and this is con-

firmed in a written report drawn up by a licensed audit expert, the board of directors annuls the provisions of the articles of association concerning the contingent capital increase. 2 In such public deed the notary states that the auditors’ report contains the required information.

337 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

338 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

339 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

340 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

341 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969)

224

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Preference shares 1. Require- ments342

2. Status of preference shares344

L. Participation certificates I. Definition; applicable provisions

Art. 654 1 Pursuant to or by amendment of the articles of association, the gen- eral meeting may resolve that preference shares be issued or that existing shares be converted into preference shares. 2 Where a company has issued preference shares, further preference shares conferring preferential rights over the existing preference shares may be issued only with the consent of both a special meeting of the adversely affected holders of the existing preference shares and of a general meeting of all shareholders, unless otherwise provided in the articles of association. 3 The same applies to any proposal to vary or cancel preferential rights attached to the preference shares that were conferred pursuant to the articles of association.

Art. 655343

Art. 656 1 Preference shares enjoy the preferential rights vis-à-vis ordinary shares that are expressly conferred on them by the original articles of association or by amendment thereof. In other respects they are of equal status with the ordinary shares. 2 In particular, preferential rights may relate to the dividend, with or without rights to cumulative dividends, to the share in the proceeds of liquidation and to subscription rights in the event that new shares are issued.

Art. 656a345 1 The articles of association may provide for participation capital divided into specific amounts (participation certificates). These partic- ipation certificates are issued against a capital contribution, have a nominal value and do not confer voting rights. 2 Unless otherwise provided by law, the provisions governing share capital, shares and shareholders also apply to the participation capital, participation certificates and participation certificate holders. 3 The participation certificates must be designated as such.

342 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

343 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

344 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

345 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

225

220 Code of Obligations

II. Participation and share capital

III. Legal position of participation certificate holders 1. In general

2. Notice and resolutions of general meetings

Art. 656b346 1 Participation capital must not exceed an amount equal to double the share capital. 2 The provisions governing minimum capital and the minimum total contribution do not apply. 3 For the purposes of the provisions governing restrictions on acquisi- tion of a company's own shares, the general reserve, the instigation of a special audit against the will of the general meeting and duty of notification in the event of capital loss, participation capital is deemed to be part of the share capital. 4 An authorised or contingent increase of the share and participation capital must not in total exceed one-half of the combined existing share and participation capital. 5 Participation capital may be created by means of an authorised or contingent capital increase.

Art. 656c347 1 Participation certificate holders have no voting rights and, unless otherwise provided by the articles of association, none of the rights associated therewith. 2 Rights associated with voting rights are the right to convene a gen- eral meeting, the right to attend such a meeting, the right to infor- mation, the right of inspection and the right to table motions. 3 Where the articles of association do not grant a participation certifi- cate holder the right to information, the right of inspection or the right to instigate a special audit (Art. 697a et seq.), he may submit a written request for information, access to documents or the instigation of a special audit to the general meeting.

Art. 656d348 1 Whenever a general meeting is convened, notice must be given to participation certificate holders together with the agenda items and the motions tabled. 2 Every resolution passed by the general meeting must be made availa- ble without delay at the seat of the company and in its registered branch offices for inspection by participation certificate holders. Their attention must be drawn to this in the notice relating to the meeting.

346 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

347 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

348 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

226

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Representa- tion on the board of directors

4. Pecuniary rights a. In general

b. Subscription rights

Art. 656e349

The articles of association may grant participation certificate holders the right to have a representative on the board of directors.

Art. 656f 350 1 The articles of association must not place participation certificate holders at a disadvantage as against shareholders in respect of the distribution of the disposable profit and the proceeds of liquidation and subscription to new shares. 2 Where several share classes exist, the participation certificates must be treated as at least equivalent to the lowest ranking share class. 3 Amendments to the articles of association and other resolutions of the general meeting that adversely affect the position of participation certificate holders are permitted only if they also adversely affect the position of the shareholders to whom the participation certificate holders are equal in status to the same degree. 4 Unless otherwise provided by the articles of association, the prefer- ential rights of participation certificate holders and their rights to participate in the company’s governance as laid down by the articles of association may be restricted or cancelled only with the consent of a special meeting of the participation certificate holders concerned and of the general meeting of all shareholders.

Art. 656g351 1 Where participation capital is created, the shareholders have a sub- scription right as for the issue of new shares. 2 The articles of association may provide that shareholders may sub- scribe only to shares and participation certificate holders only to par- ticipation certificates where the share capital and the participation capital are to be increased simultaneously in the same proportions. 3 Where only the participation capital or only the share capital is to be increased or one is to be increased by a greater proportion, the sub- scription rights must be allocated so that shareholders and participation certificate holders may retain their relative participations in the overall capital.

349 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

350 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

351 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

227

220 Code of Obligations

M. Dividend rights certificates

N. Own shares I. Restrictions on acquisition

Art. 657352 1 The articles of association may provide for the creation of dividend rights certificates in favour of persons linked with the company by previous capital participation or by virtue of being shareholders, credi- tors, employees or similar. The articles of association must indicate the number of dividend rights certificates issued and the nature of the associated rights. 2 Such dividend rights certificates entitle their holders only to a share in the disposable profit or the proceeds of liquidation or to subscribe to new shares. 3 The dividend rights certificate must not have a nominal value; it must not be called a participation certificate or issued in exchange for a capital contribution stated as an asset in the balance sheet. 4 By operation of law, the beneficiaries under dividend rights certifi- cates form a community to which the provisions governing the com- munity of bond creditors apply mutatis mutandis. However, a decision to waive some or all rights under dividend rights certificates is binding only if taken by the holders of a majority of all such certificates in circulation. 5 Dividend rights certificates may be created in favour of the compa- ny’s founder members only by means of the original articles of associ- ation.

Art. 658353

Art. 659354 1 The company may acquire its own shares only where freely disposa- ble equity capital is available in the required amount and the combined nominal value of all such shares does not exceed 10 per cent of the share capital. 2 Where registered shares are acquired in connection with a restriction on transferability, the foregoing upper limit is 20 per cent. The compa- ny’s own shares that exceed the threshold of 10 per cent of the share capital must be sold or cancelled by means of a capital reduction within two years.

352 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

353 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

354 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

228

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Consequences of acquisition

III. Acquisition by subsidiaries

A. Entitlement to a share of the profits and proceeds of liquidation I. In general

II. Calculation method

Art. 659a355 1 The voting rights on the company’s own shares and the rights associ- ated therewith are suspended. 2 The company must set aside an amount equivalent to the cost of acquiring its own shares as a separate reserve.

Art. 659b356 1 Where a company holds a majority interest in a subsidiary, any acquisition of its shares by such subsidiary is subject to the same restrictions and has the same consequences as the acquisition of its own shares. 2 Where a company acquires a majority interest in another company which holds shares of the acquirer, these shares are deemed the acquir- er’s own shares. 3 The obligation to form a reserve rests with the company holding the majority interest.

Section Two: Rights and Obligations of Shareholders

Art. 660357 1 Every shareholder is entitled to a pro rata share of the disposable profit to the extent that the distribution of such profit among the share- holders is provided for by law or the articles of association. 2 On dissolution of the company, the shareholder is entitled to a pro rata share of the liquidation proceeds, unless otherwise provided by those articles of association that relate to the allocation of the assets of the dissolved company. 3 The preferential rights attaching to specific share classes stipulated in the articles of association are reserved.

Art. 661 Unless the articles of association provide otherwise, the share of the profits and the proceeds of liquidation are calculated in proportion to the amounts paid up on the share capital.

355 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

356 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

357 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

229

220 Code of Obligations

Art. 662358

Art. 662a359

Art. 663360

Art. 663a and 663b 361

Art. 663bbis362 B. 363Annual 1 Companies whose shares are listed on a stock exchange must provide report the following additional information in the notes to the balance sheet:I. Additional information on companies with 1. all remuneration distributed directly or indirectly to current listed shares members of the board of directors; 1. Remuneration

2. all remuneration distributed directly or indirectly to persons entrusted by the board of directors with all or some of the company’s management activities (executive board);

3. all remuneration distributed directly or indirectly to current members of the board of advisors;

4. all remuneration distributed directly or indirectly to former members of the board of directors, executive board and board of advisors where such remuneration relates to past activities as a governing officer of the company or is not customary market practice;

5. all remuneration distributed directly or indirectly to close asso- ciates of the persons specified in numbers 1–4 where such re- muneration is not customary market practice.

2 In particular, the following are deemed to be remuneration: 1. fees, salaries, bonuses and account credits;

358 Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

359 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

360 Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

361 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

362 Inserted by No I of the FA of 7 Oct. 2005 (Transparency in relation to remuneration of members of the board of directors and the executive board), in force since 1 Jan 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

363 Amended by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

230

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. shares of profits paid to board members and commissions, par- ticipation in turnover and other forms of participation in the business results;

3. benefits in kind; 4. allocations of shares and conversion and option rights; 5. severance payments; 6. guarantee and pledge commitments in favour of third parties

and other collateral commitments; 7. waivers of claims; 8. expenditures giving rise to or increasing occupational benefit

entitlements; 9. all payments and benefits for additional work.

3 The following must also be stated in the notes to the balance sheet: 1. all loans and credit facilities extended to the current members

of the board of directors, executive board and board of advi- sors that are still outstanding;

2. loans and credit facilities to former members of the board of directors, executive board and board of advisors that were ex- tended on conditions other than the customary market condi- tions and are still outstanding;

3. all loans and credit facilities to close associates of the persons specified in numbers 1 and 2 that were extended on conditions other than the customary market conditions and are still out- standing.

4 The information provided on remuneration and credit must include: 1. the amount for the board of directors as a whole and the

amount for each member, specifying the name and function of the member concerned;

2. the amount for the executive board as a whole and the highest amount for each member, specifying the name and function of the member concerned;

3. the total amount for the board of advisors as a whole and the amount for each member, specifying the name and function of the member concerned.

5 Remuneration and credits to close associates must be shown sepa- rately. The names of such associates need not be given. In other re- spects the provisions governing information on remuneration and credit to members of the board of directors, executive board and board of advisors apply mutatis mutandis.

231

220 Code of Obligations

Art. 663c364 2. Sharehold- 1 Companies whose shares366 are listed on a stock exchange must ings365 specify the significant shareholders and their shareholdings in the

notes to the balance sheet, where these are known or ought to be known. 2 Significant shareholders are defined as shareholders and groups of shareholders linked through voting rights who own more than 5 per cent of all voting rights. Where the articles of association provide for a lower percentage threshold for registered shares (Art. 685d para. 1), that threshold applies for purposes of the duty of disclosure. 3 Also to be indicated are the shareholdings in the company and the conversion and option rights held by each current member of the board of directors, executive board and board of advisors including those held by their close associates, specifying the name and function of the member concerned.367

Art. 663d–663h368

Art. 664 and 665369

Art. 665a370

Art. 666 and 667371

Art. 668372

364 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

365 Amended by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

366 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 33 ParlPA; AS 1974 1051). 367 Inserted by No I of the FA of 7 Oct. 2005 (Transparency in relation to remuneration of

members of the board of directors and the executive board), in force since 1 Jan 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

368 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

369 Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

370 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

371 Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

372 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

232

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 669373

Art. 670374 II. Valuation, 1 Where as a result of a net loss for the year the company’s capital revaluation375 cover falls below one-half of the share capital and the legal reserves, in

order to rectify the negative net worth, the company may revalue land, buildings or equity participations whose real value has risen above their value stated at cost up to a maximum equal to one-half of the share capital and the legal reserves. The revaluation amount is stated separately as a revaluation reserve. 2 The revaluation is permitted only where a licensed auditor issues written confirmation for the attention of the general meeting that the revaluation complies with the relevant statutory provisions.376

Art. 671377 C. Reserves 1 Five per cent of the annual profit must be allocated to the general I. Legal reserves reserve until this equals 20 per cent of the paid-up share capital. 1. General reserve 2 Even after it has reached the statutory level, the following must be

allocated to the general reserve: 1. any share issue proceeds in excess of the nominal value re-

maining after the issue costs have been met, unless used to fund write-downs or for staff welfare purposes;

2. any amount remaining from sums paid in on forfeited shares after any shortfall on the shares issued in return has been met;

3. ten per cent of the amounts distributed as the share in the profit above and beyond payment of a dividend of 5 per cent.

3 To the extent it does not exceed one-half of the share capital, the general reserve may be used only to cover losses or for measures designed to sustain the company through difficult times, to prevent unemployment or to mitigate its consequences.

373 Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

374 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

375 Amended by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

376 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

377 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

233

220 Code of Obligations

2. Reserve for own shares

3. Revaluation reserve

II. Reserves pursuant to the articles of association 1. In general

2. For staff welfare purposes

4 The provisions in para. 2 number 3 and paragraph 3 do not apply to companies whose primary purpose is to hold equity participations in other companies (holding companies).

3785 ... 3796 ...

Art. 671a380

The reserve for the company's own shares may be written back in the amount of any sold or destroyed shares valued at cost.

Art. 671b381

The revaluation reserve may be written back only by means of conver- sion into share capital, fresh write-down or disposal of the revalued assets.

Art. 672382 1 The articles of association may stipulate that amounts greater than 5 per cent of the annual profit are to be allocated to reserves and that the reserve must contain more than the 20 per cent of paid-up share capital required by law. 2 They may provide for the formation of further reserves and specify the purpose and use thereof.

Art. 673383

In particular, the articles of association may provide for reserves earmarked for the foundation and funding of welfare schemes for the company’s employees.

378 Repealed by No II 2 of the FA of 20 March 2009 on Rail Reform 2, with effect from 1 Jan 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

379 Repealed by Annex No II 1 of the Insurance Oversight Act of 17 Dec 2004, with effect from 1 Jan 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

380 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

381 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

382 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

383 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

234

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Ratio of the share in the profit to the reserves

D. Dividends, interest before commencement of operations and shares of profits paid to board members I. Dividends

II. Interest before commencement of operations

Art. 674384 1 The dividend may be determined only after the allocations to re- serves required by the law and the articles of association have been deducted. 2 The general meeting may resolve on the formation of reserves which are not provided for by law or the articles of association or which go beyond the requirements thereof, provided that

1. this is necessary for replacement purposes; 2. with a view to the long-term prosperity of the company or the

desirability of a stable dividend, such reserves are justified and in the best interests of the shareholders.

3 Similarly, the general meeting may resolve on the allocation of disposable profit to form reserves for the foundation and funding of welfare schemes for the company’s employees or for other welfare purposes even where such reserves are not provided for in the articles of association.

Art. 675 1 No interest may be paid on the share capital. 2 Dividends may be paid only from the disposable profit and from reserves formed for this purpose.385

Art. 676 1 The shareholders may be paid interest out of the investment account for the time required to prepare and build up the company prior to commencement of full operations. The articles of association must stipulate the latest time by which payment of such interest must cease. 2 If the company is expanded by means of an issue of new shares, the resolution concerning the capital increase may provide for a specified amount of interest to be paid on the new shares from the investment account until a precisely defined date, which must be no later than the date on which the new operational facility commences operations.

384 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

385 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

235

220 Code of Obligations

III. Shares of profits paid to board members

E. Return of benefits I. In general

II. Shares of profits paid to board members on insolvency

Art. 677386

Shares of the profit may be paid to members of the board of directors only out of the disposable profit and only after the allocation to the legal reserve has been made and a dividend of 5 per cent or a higher percentage laid down by the articles of association has been paid to the shareholders.

Art. 678387 1 Shareholders and members of the board of directors and their close associates who have unduly and in bad faith received dividends, shares of profits paid to board members, other shares of profits or interest before commencement of operations are obliged to return such bene- fits. 2 They are likewise obliged to return other benefits received from the company to the extent these are manifestly disproportionate to the performance rendered in return and to the company’s economic situa- tion. 3 The claim for restitution accrues to the company and the shareholder; the latter sues for performance to the company. 4 The obligation to return such benefits prescribes five years after they were received.

Art. 679388 1 Where the company is declared insolvent, the members of the board of directors must return all shares of profits paid to board members received in the three years prior to commencement of insolvency proceedings, unless they can show that the conditions for payment of such shares of profits paid to board members set out in law and the articles of association were met; in particular, they must show that the payment was based on prudent accounting.

3892 ...

386 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

387 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

388 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

389 Repealed by the Annex to the FA of 21 June 2013, with effect from 1 Jan 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

236

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

F. Shareholder’s duty to contrib- ute I. Object

II. Consequences of default 1. By law and the articles of association

2. Call for performance

G. Issue and transfer of shares I. Bearer shares

Art. 680 1 A shareholder may not be required, even under the articles of associ- ation, to contribute more than the amount fixed for subscription of a share on issue. 2 A shareholder does not have the right to reclaim the amount paid-up.

Art. 681 1 A shareholder who fails to pay in the issue amount for his share in good time is obliged to pay default interest. 2 Further, the board of directors has the power to declare that the defaulting shareholder has forfeited his rights in respect of the share subscription and any part payments already made and that his shares are forfeited and to issue new ones in their place. Where the forfeited shares have already been issued and cannot be physically obtained, such declaration of forfeiture is published in the Swiss Official Gazette of Commerce and in the form envisaged by the articles of association. 3 The articles of association may also provide that a shareholder in default also be required to pay a contractual penalty.

Art. 682 1 Where the board of directors intends to declare the defaulting share- holder in forfeit of his rights in respect of the share subscription or to require him to pay the contractual penalty provided for in the articles of association, it must make at least three calls for payment in the Swiss Official Gazette of Commerce and in the form provided for by the articles of association and set a grace period for such payment of at least one month commencing on the date on which the last call was published. The shareholder may be declared in forfeit of his rights in respect of the share subscription or required to pay the contractual penalty only if he fails to make the required payment within such grace period. 2 In the case of registered shares, such publication is replaced by a registered letter sent to each shareholder entered in the share register calling for payment and setting the grace period. In this case the grace period commences on receipt of the call for payment. 3 The defaulting shareholder is liable to the company for the amount not covered by the contributions of the new shareholder.

Art. 683 1 Bearer shares may be issued only after the full nominal value has been paid up.

237

220 Code of Obligations

II. Registered shares

H. Restricted transferability I. Statutory restriction

II. Restrictions under the articles of association 1. General principles

2. Unlisted registered shares a. Requirements for refusal

2 Shares issued before the full nominal value is paid up are void. Claims for damages are reserved.

Art. 684390 1 Unless otherwise provided by law or the articles of association, the company’s registered shares are transferable without restriction. 2 Transfer by means of transaction may also be effected by handing over the endorsed share certificate to the acquirer.

Art. 685391 1 Registered shares that have not yet been fully paid up may be trans- ferred only with the consent of the company, unless they are acquired by inheritance, division of estate, matrimonial property law or compul- sory execution. 2 The company may withhold consent only if the solvency of the acquirer is in doubt and the security requested by the company is not furnished.

Art. 685a392 1 The articles of association may stipulate that registered shares may be transferred only with the consent of the company. 2 This restriction also applies to establishment of a usufruct. 3 If the company goes into liquidation, the restriction on transferability is cancelled.

Art. 685b393 1 The company may refuse to give such consent providing it states good cause cited in the articles of association or offers to acquire the shares from the party alienating them for the company’s own account, for the account of other shareholders or for the account of third parties at their real value at the time the request was made. 2 Provisions governing the composition of the shareholder group which are designed to safeguard the pursuit of the company’s objects or its economic independence are deemed to constitute good cause.

390 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

391 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

392 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

393 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

238

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Effect

3. Listed registered shares a. Requirements for refusal

3 Further, the company may refuse entry in the share register where the acquirer fails to declare expressly that he has acquired the shares in his own name and for his own account. 4 Where the shares were acquired by inheritance, division of estate, matrimonial property law or compulsory execution, the company may withhold its consent only if it offers to purchase the shares from the acquirer at their real value. 5 The acquirer may request the court at the seat of the company to determine the real value. The costs of the valuation are borne by the company. 6 Where the acquirer fails to decline such offer within a month of notification of the real value, it is deemed accepted. 7 The articles of association may not impose more restrictive condi- tions on transferability.

Art. 685c394 1 Where the consent required for transfer of shares is not given, the ownership of the shares and all attendant rights remain with the aliena- tor. 2 In the case of acquisition of shares by inheritance, division of estate, matrimonial property law or compulsory execution, ownership and the attendant pecuniary rights pass to the acquirer immediately, whereas the attendant participation rights pass to him only when the company has given its consent. 3 Where the company fails to refuse the request for consent within three months of receipt or refuses it without just cause, consent is deemed to have been given.

Art. 685d395 1 In the case of listed registered shares, the company may refuse to accept the acquirer as a shareholder only where the articles of associa- tion envisage a percentage limit on the registered shares for which an acquirer must be recognised as shareholder and such limit is exceeded. 2 Further, the company may refuse entry in the share register where at the company’s request the acquirer fails to declare expressly that he has acquired the shares in his own name and for his own account.

394 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

395 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

239

220 Code of Obligations

b. Duty of notification

c. Transfer of rights

d. Time limit for refusal

3 Where listed396 registered shares were acquired by inheritance, division of estate or matrimonial property law, entry of the acquirer may not be refused.

Art. 685e397

Where listed registered shares are sold on a stock exchange, the selling bank must without delay notify the company of the name of the seller and the number of shares sold.

Art. 685f 398 1 Where listed registered shares are acquired on a stock exchange, the attendant rights pass to the acquirer on transfer. Where listed regis- tered shares are acquired off-exchange, the attendant rights pass to the acquirer as soon as he has submitted a request for recognition as shareholder to the company. 2 Until such recognition of the acquirer by the company, he may not exercise the voting right conferred by the shares or any other rights associated with such voting right. The acquirer is not restricted in his exercise of any other shareholder rights, in particular subscription rights. 3 Acquirers not yet recognised by the company are entered as share- holders without voting rights in the share register once the rights have been transferred. The corresponding shares are deemed to be unrepre- sented at the general meeting. 4 Where the company’s refusal is unlawful, the company must recog- nise the acquirer’s voting right and the rights associated therewith from the date of the court judgment and pay the acquirer damages unless it can show that it was not at fault.

Art. 685g399

Where the company fails to refuse the request for recognition within 20 days, the shareholder is deemed to have been recognised.

396 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 33 ParlPA; AS 1974 1051). 397 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 398 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 399 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

240

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 686400 4. Share register 1 The company keeps a share register of registered shares in which the a. Entry names and addresses of the owners and usufructuaries are recorded. It

must be kept in such a manner that it can be accessed at any time in Switzerland.401 2 Entry in the share register requires documentary proof that the share was acquired for ownership or of the reasons for the usufruct thereof. 3 The company must certify such entry on the share certificate. 4 In relation to the company the shareholder or usufructuary is the person entered in the share register. 5 The documents on which an entry is based must be retained for ten years following the deletion of the owner or usufructuary from the share register.402

Art. 686a403 b. Deletion After hearing the parties involved the company may delete entries in

the share register that resulted from false information supplied by the acquirer. The latter must be informed of the deletion immediately.

Art. 687 5. Registered 1 The acquirer of a registered share that is not fully paid up has an shares not fully paid in404 obligation to the company to pay up the remainder as soon as he is

entered in the share register. 2 Where the person who subscribed for the share alienates it, he may be sued for the amount not paid up if the company becomes insolvent within two years of its entry in the commercial register and his legal successor has forfeited his rights arising from the share. 3 Where the seller is not the person who subscribed for the share, he is released from the duty to pay up as soon as the acquirer is entered in the share register. 4 Until such time as registered shares are fully paid up, the amount of the nominal value paid up must be entered on each share certificate.

400 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

401 Second sentence inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

402 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

403 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

404 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

241

220 Code of Obligations

III. Interim certificates

J. Personal membership rights I. Participation in general meetings of shareholders 1. General principle

2. Entitlement as against the company

3. Representa- tion of the shareholder a. In general

Art. 688 1 Interim certificates made out to the bearer may be issued only for bearer shares whose the nominal value is fully paid up. Interim certifi- cates made out to the bearer issued before the full nominal value is paid up are void. Claims for damages are reserved. 2 Where interim certificates made out to the named holder are issued for bearer shares, they may be transferred only in accordance with the provisions governing assignment of claims, although their transfer does not take effect as against the company until it receives notice thereof. 3 Interim certificates for registered shares must be made out to a named holder. The transfer of such interim certificates is subject to the provisions governing the transfer of registered shares.

Art. 689405 1 The shareholder exercises his rights in the company’s affairs, such as the appointment of the governing officers, approval of the annual report and resolutions concerning allocation of the profit, at the gen- eral meeting. 2 He may represent his shares at the general meeting himself or may have them represented by a third party who, subject to contrary provi- sion in the articles of association, need not be a shareholder.

Art. 689a406 1 The membership rights conferred by registered shares may be exer- cised by any person authorised so to do by entry in the share register or a written power of attorney issued by the shareholder. 2 The membership rights conferred by bearer shares may be exercised by any person who shows he is in possession of the shares by present- ing them. The board of directors may direct that some other form of proof of possession be given.

Art. 689b407 1 A person exercising participation rights as a representative must comply with the instructions of the represented party.

405 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

406 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

407 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

242

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2 A person in possession of a bearer share as a result of pledge, bail- ment or loan may exercise the attendant membership rights only if specially authorised to do so by the shareholder in writing.

Art. 689c408 b. Governing Where the company proposes a member of its governing bodies or officer as representative some other associate of the company to the shareholders to represent

their voting rights at a general meeting, it must simultaneously desig- nate an independent person who may be entrusted by the shareholders with the task of representing them.

Art. 689d409 c. Custodian as 1 Where a custodian wishes to act as representative in exercising the representative participation rights attaching to shares deposited with him, he asks the

depositors for voting instructions prior to every general meeting. 2 Where the depositors’ instructions cannot be obtained in good time, the custodian exercises their voting rights in accordance with their general instructions; in the absence of general instructions, he votes in favour of the motions proposed by the board of directors. 3 Institutions subject to the Federal Act of 8 November 1934410 on Banks and Savings Banks and financial institutions in accordance with the Financial Institutions Act of 15 June 2018411 are deemed to be custodians acting as representatives.412

Art. 689e413 d. Disclosure 1 Governing officers, independent representatives of voting rights and

custodians acting as representatives inform the company of the num- ber, type, nominal value and class of the shares they represent. Failure to disclose such information renders the resolutions of the general meeting subject to challenge on the same conditions as apply to unau- thorised participation in the general meeting. 2 The chairman gives the general meeting the information as aggre- gates for each form of representation. If he fails to do so even though a shareholder has requested it, any shareholder may challenge the reso- lutions of the general meeting by bringing action against the company.

408 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

409 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

410 SR 952.0 411 SR 954.1 412 Amended by Annex No II 1 of the Financial Institutions Act of 15 June 2018, in force

since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 413 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

243

220 Code of Obligations

4. Multiple beneficiaries414

II. Unauthorised participation

III. Voting rights at general meetings of shareholders 1. General principle

2. Shares with privileged voting rights

Art. 690 1 Where a share is owned collectively, the beneficiaries of the rights it confers may exercise such rights only through a joint representative. 2 In the case of the usufruct of a share, such rights are represented by the usufructuary; he is liable in damages to the owner for any failure to take due account of the latter’s interests when exercising them.

Art. 691 1 The lending of shares for the purpose of exercising voting rights at a general meeting is forbidden if the intention in so doing is to circum- vent a restriction on voting rights. 2 Every shareholder is entitled to object to the participation of unau- thorised persons to the board of directors or in the minutes of the general meeting. 3 Where persons who are not authorised to participate in the general meeting participate in a decision on a resolution, any shareholder may challenge that resolution even if he has not raised an objection, unless the company can prove that their involvement exerted no influence on the decision made.

Art. 692 1 The shareholders exercise their voting rights at general meetings of shareholders in proportion to the total nominal value of the shares belonging to them. 2 Every shareholder has at least one vote, even if he holds only one share. However, the articles of association may impose restrictions on the number of votes cast by holders of multiple shares. 3 In the event that the nominal value of the shares is reduced as part of a restructuring of the company, the voting right conferred by the original nominal value may be retained.

Art. 693 1 The articles of association may stipulate that voting rights are deter- mined regardless of nominal value by the number of shares belonging to each shareholder such that each share confers one vote. 2 In this case, shares with a lower nominal value than other shares of the same company may be issued only as registered shares and must be

414 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

244

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

fully paid up. The nominal value of these other shares must not exceed ten times the nominal value of the voting shares.415 3 The allocation of voting rights according to number of shares is not applicable for:

1. the election of external auditors; 2. the appointment of experts to audit the company’s business

management or parts thereof; 3. any resolution concerning the instigation of a special audit; 4. any resolution concerning the initiation of a liability action.416

Art. 694 3. Entitlement to Voting right take effect as soon as the amount determined by law or exercise voting right the articles of association is paid up.

Art. 695 4. Exclusion of 1 In the case of resolutions concerning the discharge of the board of voting right directors, persons who have participated in any manner in the man-

agement of the company’s business have no voting rights. 2 ...417

Art. 696418 IV. Sharehold- 1 No later than 20 days prior to the ordinary general meeting, the ers’ rights of control annual report and audit report must be made available for inspection 1. Availability of by the shareholders at the seat of the company. Any shareholder may the annual report request that a copy of these reports be sent to him without delay.

2 Registered shareholders are notified of this in writing, bearer share- holders by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce and in the form prescribed by the articles of association. 3 Any shareholder may request a copy of the annual report in the form approved by the general meeting and of the audit report from the company during the year following the general meeting.

415 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

416 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

417 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

418 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

245

220 Code of Obligations

2. Information and inspection

V. Right to instigate a special audit 1. With approval of the general meeting

2. If motion rejected by the general meeting

Art. 697419 1 At the general meeting, any shareholder is entitled to information from the board of directors on the affairs of the company and from the external auditors on the methods and results of their audit. 2 The information must be given to the extent required for the proper exercise of shareholders’ rights. It may be refused where providing it would jeopardise the company’s trade secrets or other interests war- ranting protection. 3 The company ledgers and business correspondence may be inspected only with the express authorisation of the general meeting or by reso- lution of the board of directors and only if measures are taken to safeguard trade secrets. 4 Where information or inspection is refused without just cause, the court may order it on application.420

Art. 697a421 1 Any shareholder may request the general meeting to have specific matters clarified by means of a special audit, where this is necessary for the proper exercise of shareholders’ rights and he has already exercised his right to information and inspection. 2 Where the general meeting adopts the motion, the company or any shareholder may apply to the court within 30 days for appointment of a special auditor.

Art. 697b422 1 Where the general meeting rejects the motion, shareholders together representing at least 10 per cent of the share capital or shares with a nominal value of 2 million francs may apply to the court within three months for the appointment of a special auditor. 2 The applicants are entitled to have a special auditor appointed where they make a prima facie case that the founder members or governing officers have violated the law or the articles of association and thereby harmed the company or the shareholders.

419 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

420 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

421 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

422 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

246

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Appointment

4. Audit activities

5. Report

6. Procedure and publication

Art. 697c423 1 The court decides after hearing the company and the applicant. 2 If the court accepts the application, it entrusts an independent expert with the task of carrying out the audit. The court defines the scope of the audit based on the application. 3 The court may also entrust the special audit to several experts jointly.

Art. 697d424 1 The special audit must be carried out within a reasonable period and without unnecessary disruption to the company’s business. 2 Founder members, governing officers, agents, employees, official receivers and liquidators must provide the special auditor with infor- mation on any relevant facts. In cases of doubt, the court decides. 3 The special auditor hears the company on the results of the special audit. 4 He is required to preserve confidentiality.

Art. 697e425 1 The special auditor draws up a detailed report on the results of his audit, although he must safeguard trade secrets. He submits his report to the court. 2 The court makes the report available to the company and at its re- quest decides whether any passages in the report violate the company’s trade secrets or other interests warranting protection and therefore may not be presented to the applicants. 3 It gives the company and the applicants the opportunity to respond to the content of the report, adapted as necessary, and to ask supplemen- tary questions.

Art. 697f 426 1 The board of directors makes the report and the responses to it avail- able to the next general meeting. 2 Any shareholder may request a copy of the report and the responses to it from the company for one year following the general meeting.

423 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

424 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

425 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

426 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

247

220 Code of Obligations

Art. 697g427 7. Costs 1 Where the court grants the request for the appointment of a special

auditor, it orders the company to make an advance payment and bear the costs. Where justified by special circumstances, it may order the applicants to bear some or all of the costs. 2 Where the general meeting has approved the special audit, the com- pany bears the costs.

Art. 697h428

Art. 697i429 K. Shareholder’s 1 Any person who acquires bearer shares in a company whose shares obligation to report are not listed on a stock exchange must give notice of the acquisition, I. Notice of together with their first name and surname or business name and their acquisition of address to the company within one month.bearer shares

2 The shareholder must prove ownership of the registered share and identify themselves as follows:

a. as a natural person: by means of an official identity document with photograph, in particular the original or a copy of a pass- port, identity card or driving licence;

b. as a Swiss legal entity: by means of a extract from the com- mercial register;

c. as a foreign legal entity: by means of a current certified extract from a foreign commercial register or an equivalent document.

3 The shareholder must give notice of any change to their first name or surname, company name, or address to the company. 4 The obligation to give notice does not apply if the bearer shares are organised as intermediated securities in accordance with the Interme- diated Securities Act of 3 October 2008430. The company shall desig- nate the custodian where the bearer shares are held or recorded in the main register; the custodian must be in Switzerland.

427 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

428 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Repealed by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

429 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

430 SR 957.1

248

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Notice of beneficial owner of shares

III. Notice to a financial intermediary and obligation of the financial intermediary to provide infor- mation

Art. 697j431 1 Any person who alone or by agreement with third parties acquires shares in a company whose participation rights are not listed on a stock exchange, and thus reaches or exceeds the threshold of 25 per cent of the share capital or voting rights must within one month give notice to the company of the first name and surname and the address of the natural person for whom it is ultimately acting (the beneficial owner). 2 If the shareholder is a legal entity or partnership, each natural person that controls the shareholder in analogous application of Article 963 paragraph 2 must be recorded as a beneficial owner. If there is no such person, the shareholder must give notice of this to the company. 3 If the shareholder is a company whose participation rights are listed on a stock exchange, if the shareholder is controlled by such a compa- ny in accordance with Article 963 paragraph 2, or if the shareholder controls such a company in this sense, it must only give notice of this fact and provide details of the company’s name and registered office. 4 The shareholder must give notice to the company within three months of any change to the first name or surname or to the address of the beneficial owner. 5 The obligation to give notice does not apply if the bearer shares are organised as intermediated securities and deposited with a custodian in Switzerland or entered in the main register. The company shall desig- nate the custodian.

Art. 697k432 1 The general meeting may provide that notice under Articles 697i and 697j relating to bearer shares is not given to the company but to a financial intermediary in terms of the Anti-Money Laundering Act of 10 October 1997433. 2 The board of directors shall appoint the financial intermediary and notify the shareholders of whom it has appointed. 3 The financial intermediary must provide the company at any time with information on the bearer shares for which the required notices have been given and ownership proven.

431 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Amended by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279)

432 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

433 SR 955.0

249

220 Code of Obligations

Art. 697l434 IV. Register 1 The company shall keep a register of bearer shareholders and of the

beneficial owners notified to the company. 2 This register shall contain the first name and surname or business name and the address of the bearer shareholders and the beneficial owners. It also contains the nationality and date of birth of the bearer shareholders. 3 The documents on which notice under Articles 697i and 697j are based must be retained for ten years following the person’s deletion from the register. 4 If the company has appointed a financial intermediary under Arti- cle 697k, this intermediary is responsible for keeping the register and retaining the documents. 5 The register must must be kept in such a manner that it can be ac- cessed in Switzerland at any time.

Art. 697m435 V. Failure to 1 For as long as the shareholder fails to comply with their obligations comply with obligations to to give notice, the membership rights conferred by the shares in re- give notice spect of which notice of acquisition must be given are suspended.

2 The shareholder may only exercise the property rights conferred by the shares if they have complied with their obligations to give notice. 3 If the shareholder fails to comply with their obligations to give notice within one month of acquiring the shares, the property rights lapse. If they give notice at a later date, they may exercise the property rights arising from that date. 4 The board of directors shall ensure that no shareholders exercise their rights while in breach of their obligations to give notice.

Section Three: Organisation of the Company Limited by Shares A. The General Meeting

Art. 698 I. Powers

434 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

435 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

250

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1 The supreme governing body of a company limited by shares is the general meeting. 2 It has the following inalienable powers:

1. to determine and amend the articles of association; 2. to elect the members of the board of directors and the external

auditors; 3.436 to approve the management report and the consolidated ac-

counts; 4. to approve the annual accounts and resolutions on the alloca-

tion of the disposable profit, and in particular to set the divi- dend and the shares of profits paid to board members;

5. to discharge the members of the board of directors; 6. to pass resolutions concerning the matters reserved to the gen-

eral meeting by law or the articles of association.437

Art. 699 II. Convocation 1 The general meeting is convened by the board of directors or, where and agenda items necessary, by the external auditors.439 The liquidators and the repre-1. Right and duty438 sentatives of bond creditors also have the right to convene general

meetings. 2 The ordinary general meeting takes place every year within six months of the end of the financial year, and extraordinary general meetings are convened as and when required. 3 A general meeting may also be convened by one or more sharehold- ers together representing at least 10 per cent of the share capital. Shareholders together representing shares with a nominal value of 1 million francs may demand that an item be placed on the agenda. Meetings are convened and items placed on the agenda by written request, including details of agenda items and motions.440 4 Where the board of directors fails to grant such a request within a reasonable time, the court must at the request of the applicant order that a general meeting be convened.

436 Amended by No I 1 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

437 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

438 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

439 Term in accordance with No II 2 of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). This amendment has been made throughout the Code.

440 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

251

220 Code of Obligations

2. Form

3. Universal meeting

III. Preparatory measures; minutes

Art. 700441 1 Notice convening the general meeting must be given no later than 20 days before the date for which it is scheduled in the form prescribed by the articles of association. 2 The notice convening the meeting must include the agenda items and the motions of the board of directors and the shareholders who have requested that a general meeting be called or an item be placed on the agenda. 3 No resolutions may be made on motions relating to agenda items that were not duly notified; exceptions to this are motions to convene an extraordinary general meeting or to carry out a special audit and to appoint an auditor at the request of a shareholder.442. 4 No advance notice is required to propose motions on duly notified agenda items and to debate items without passing resolutions.

Art. 701 1 The owners or representatives of all the company’s shares may, if no objection is raised, hold a general meeting without complying with the formal requirements for convening meetings. 2 This meeting may hold validly discuss and pass binding resolutions on all matters within the remit of the general meeting, provided that the owners or representatives of all the shares are present.

Art. 702443 1 The board of directors takes the necessary measures to determine voting rights. 2 It ensures that minutes are kept. These record:

1. the number, type, nominal value and class of shares represent- ed by the shareholders, governing officers, independent voting right representatives and custodians acting as representatives;

2. the resolutions and results of the elections; 3. the requests for information and the answers given in reply; 4. the statements made by shareholders for the record.

3 The shareholders are entitled to inspect the minutes.

441 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

442 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

443 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

252

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 702a444 IV. Participation The members of the board of directors are entitled to participate in the of members of the board of general meeting. They may table motions. directors

Art. 703 V. Resolutions Unless otherwise provided by law or the articles of association, the and elections general meeting passes resolutions and conducts elections by an abso-1. In general445

lute majority of the voting rights represented.

Art. 704446 2. Important 1 A resolution by the general meeting requires at least two-thirds of the resolutions voting rights represented and an absolute majority of the nominal

value of shares represented for: 1. any amendment of the company’s objects; 2. the introduction of shares with preferential voting rights; 3. any restriction on the transferability of registered shares; 4.447 an authorised or contingent capital increase or the creation of

reserve capital in accordance with Article 12 of the Banking Act of 8 November 1934448;

5. a capital increase funded by equity capital, against contribu- tions in kind or to fund acquisitions in kind and the granting of special privileges;

6. any restriction or cancellation of the subscription right; 7. a relocation of the seat of the company; 8.449 the dissolution of the company

2 Provisions of the articles of association which stipulate that larger majorities than those prescribed by law are required in order to make

444 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

445 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

446 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

447 Amended by Annex No I of the FA of 30 Sept. 2011 (Securing Stability in the Financial Sector), in force since 1 March 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

448 SR 952.0 449 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and

Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969.

253

220 Code of Obligations

3. Conversion of bearer shares into registered shares

VI. Dismissal of the board of directors and the auditors451

VII. Challenging resolutions of the general meeting 1. Right of action and grounds452

certain resolutions may themselves be introduced only with the planned majority. 3 Registered shareholders who did not vote in favour of a resolution to amend the company’s objects or to introduce shares with preferential voting rights are not bound by restrictions on the transferability of their shares imposed by the articles of association for six months following publication of such resolutions in the Swiss Official Gazette of Commerce.

Art. 704a450

The resolution of the general meeting on the conversion of bearer shares into registered shares may be passed by a majority of votes cast. The articles of association must not impede the conversion.

Art. 705 1 The general meeting is entitled to dismiss the members of the board of directors and the external auditors and any registered attorneys or commercial agents appointed by them. 2 The claims for compensation of persons thus dismissed are reserved.

Art. 706 1 The board of directors and every shareholder may challenge resolu- tions of the general meeting which violate the law or the articles of association by bringing action against the company before the court. 2 In particular, challenges may be brought against resolutions which

1. remove or restrict the rights of shareholders in breach of the law or the articles of association;

2. remove or restrict the rights of shareholders in an improper manner;

3. give rise to the unequal treatment or disadvantaging of the shareholders in a manner not justified by the company’s ob- jects;

450 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

451 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

452 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

254

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Procedure

VIII. Nullity458

4. transform the company into a non-profit organisation without the consent of all the shareholders.453

4543–4 ... 5 A court judgment that annuls a resolution made by the general meet- ing is effective for and against all the shareholders.

Art. 706a455 1 The right to challenge lapses if the action is not brought within two months of the general meeting. 2 Where the board of directors is the claimant, the court appoints a representative for the company.

4563 ...

Art. 706b457

In particular, resolutions of the general meeting are void if they: 1. remove or restrict the right to participate in the general meet-

ing, the minimum voting right, the right to take legal action or other shareholder rights that are mandatory in law;

2. restrict the shareholders’ rights of control beyond the legally permissible degree, or

3. disregard the basic structures of the company limited by shares or the provisions on capital protection.

453 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

454 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

455 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

456 Repealed by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, with effect from 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

457 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

458 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

255

220 Code of Obligations

I. In general 1. Eligibility460

2. ...

3. Representa- tion of share- holder classes and groups465

B. The Board of Directors459

Art. 707 1 The company’s board of directors comprises one or more mem- bers.461

4622 ... 3 Where a legal entity or commercial company holds an equity partici- pation in the company, it is not eligible as such to serve as a member of the board of directors; however, its representative may be elected in its stead.

Art. 708463

Art. 709464 1 Where two or more different share classes exist with regard to voting or property rights, the articles of association must stipulate that the shareholders of each different share class are entitled to elect at least one representative to the board of directors. 2 The articles of association may contain special provisions to protect minorities or specific groups of shareholders.

459 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

460 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

461 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

462 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

463 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

464 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

465 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

256

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 710466 4. Term of 1 The members of the board of directors are elected for a three-year office467 term of office unless the articles of association provide otherwise.

However, the term of office must not exceed six years. 2 Re-election is possible.

Art. 711468

Art. 712469 II. Organisation 1 The board of directors appoints a chairman and a secretary. The latter 1. Chairman and need not be a member of the board of directors.secretary

2 The articles of association may stipulate that the chairman be elected by the general meeting.

Art. 713470 2. Resolutions 1 The resolutions of the board of directors are made by majority of

votes cast. The chairman has a casting vote, unless the articles of association provide otherwise. 2 Resolutions may also be made by written consent to a proposed motion, provided no member requests that it be debated orally. 3 Minutes are kept of the board’s discussions and resolutions and signed by the chairman and the secretary.

Art. 714471 3. Void resolu- The grounds for the nullity of resolutions by the general meeting apply tions mutatis mutandis to resolutions by the board of directors.

466 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

467 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

468 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

469 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

470 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

471 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

257

220 Code of Obligations

4. Right to convene meetings

5. Right to information and inspection

III. Duties 1. In general

2. Non- transferable duties

Art. 715472

Any member of the board of directors may request that the chairman convene a meeting without delay, but must state the reasons for his request.

Art. 715a473 1 Any member of the board of directors may request information on any company business. 2 At meetings, all members of the board of directors and all persons entrusted with managing the company’s business are obliged to give information. 3 Outside meetings, any member may request information from the persons entrusted with managing the company’s business concerning the company’s business performance and, with the chairman’s authori- sation, specific transactions. 4 Where required for the performance of his duties, any member may request the chairman to have books of account and documents made available to him for inspection. 5 If the chairman refuses a request for information, a request to be heard or an application to inspect documents, the board of directors rules on the matter. 6 Rulings or resolutions of the board of directors conferring on the directors more extensive rights to obtain information or inspect docu- ments are reserved.

Art. 716474 1 The board of directors may pass resolutions on all matters not re- served to the general meeting by law or the articles of association. 2 The board of directors manages the business of the company, unless responsibility for such management has been delegated.

Art. 716a475 1 The board of directors has the following non-transferable and inal- ienable duties:

472 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

473 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

474 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

475 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

258

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. the overall management of the company and the issuing of all necessary directives;

2. determination of the company’s organisation; 3. the organisation of the accounting, financial control and finan-

cial planning systems as required for management of the com- pany;

4. the appointment and dismissal of persons entrusted with man- aging and representing the company;

5. overall supervision of the persons entrusted with managing the company, in particular with regard to compliance with the law, articles of association, operational regulations and directives;

6. compilation of the annual report476, preparation for the general meeting and implementation of its resolutions;

7. notification of the court in the event that the company is over- indebted.

2 The board of directors may assign responsibility for preparing and implementing its resolutions or monitoring transactions to committees or individual members. It must ensure appropriate reporting to its members.

Art. 716b477 3. Delegation of 1 The articles of association may authorise the board of directors to business management delegate the management of all or part of the company’s business to

individual members or third parties in accordance with its organisa- tional regulations. 2 These regulations regulate the management of the company’s busi- ness, stipulate the bodies required to carry this out, define their duties and, in particular, regulate the company’s internal reporting. On re- quest, the board of directors issues information in writing concerning the organisation of the business management to shareholders and company creditors with a demonstrable interest warranting protection. 3 Where management of the company’s business has not been delegat- ed, it is the responsibility of all the members of the board of directors.

Art. 717478 IV. Duty of care and loyalty

476 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 33 ParlPA; AS 1974 1051). 477 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 478 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

259

220 Code of Obligations

V. Representa- tion 1. In general

2. Scope and restriction

1 The members of the board of directors and third parties engaged in managing the company’s business must perform their duties with all due diligence and safeguard the interests of the company in good faith. 2 They must afford the shareholders equal treatment in like circum- stances.

Art. 718479 1 The board of directors represents the company externally. Unless the articles of association or the organisational regulations stipulate other- wise, every member has authority to represent the company. 2 The board of directors may delegate the task of representation to one or more members (managing directors) or third parties (executive officers). 3 At least one member of the board of directors must be authorised to represent the company. 4 The company must be able to be represented by one person who is resident in Switzerland. This person must be a member of the board of directors or an executive officer. They must have access to the share register and to the register under Article 697l, unless this register is kept by a financial intermediary.480

Art. 718a481 1 The persons with authority to represent the company may carry out any legal acts on behalf of the company that are consistent with the company’s objects. 2 A restriction of such authority has no effect as against bona fide third parties; any provisions governing exclusive representation of the head office or a branch office or governing joint representation of the com- pany that are entered in the commercial register are exceptions to this rule.

479 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

480 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Amended by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

481 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

260

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Contracts between the company and its representative

3. Signatures483

4. Registra- tion484

5. Registered attorneys and commercial agents486

Art. 718b482

If the company is represented in the conclusion of a contract by the person with whom it is concluding the contract, the contract must be done in writing. This requirement does not apply to contract relating to everyday business where the value of the company's goods or services does not exceed 1,000 francs.

Art. 719 The persons with authority to represent the company must sign by appending their signature to the business name of the company.

Art. 720 The board of directors must apply to have the persons with authority to represent the company entered in the commercial register and submit an authenticated copy of the relevant resolution. They must enter their own signatures in person at the commercial registry or submit these in a duly authenticated form.

Art. 721485

The board of directors may appoint registered attorneys and other commercial agents.

482 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

483 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969969).

484 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

485 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

486 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

261

220 Code of Obligations

Art. 722487 VI. Directors’ The company is liable for any damage caused by unauthorised acts and officers’ liability488 carried out in the exercise of his company function by a person with

authority to represent the company or manage its business.

Art. 723–724489

Art. 725490 VII. Capital loss 1 Where the last annual balance sheet shows that one-half of the share and overindebt- edness capital and the legal reserves are no longer covered, the board of 1. Duty to notify directors must without delay convene a general meeting and propose

financial restructuring measures. 2 Where there is good cause to suspect overindebtedness, an interim balance sheet must be drawn up and submitted to a licensed auditor for examination.491 If the interim balance sheet shows that the claims of the company’s creditors are not covered, whether the assets are ap- praised at going concern or liquidation values, the board of directors must notify the court unless certain company creditors subordinate their claims to those of all other company creditors to the extent of the capital deficit. 3 If the company does not have an auditor, the licensed auditor must comply with the reporting duties of the auditor conducting a limited audit.492

Art. 725a493 2. Commence- 1 On receiving notification, the court commences insolvency proceed- ment or stay of insolvency ings. On application by the board of directors or by a creditor it may proceedings

487 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

488 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

489 Repealed by No I of the FA of 4 Oct. 1991, with effect from 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

490 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

491 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

492 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

493 Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

262

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VIII. Dismissal and suspen- sion494

I. Audit require- ment 1. Ordinary audit

grant a stay of insolvency proceedings where there is a prospect of financial restructuring; in this case the court orders measures to pre- serve the company’s assets. 2 The court may appoint an administrative receiver and either deprive the board of directors of its power of disposal or make its resolutions conditional on the consent of the administrative receiver. It defines the duties of the administrative receiver. 3 Public notice of the stay of insolvency proceedings is required only where necessary to protect third parties.

Art. 726 1 The board of directors may dismiss committees, managing directors, executive officers, registered attorneys and other commercial agents that it has appointed at any time. 2 The registered attorneys and commercial agents appointed by the general meeting may be suspended from their duties at any time by the board of directors, providing a general meeting is convened immedi- ately. 3 Claims for compensation by persons dismissed or suspended are reserved. C. 495 The External Auditors

Art. 727 1 The following companies must have their annual accounts and if applicable their consolidated accounts reviewed by an auditor in an ordinary audit:

1. publicly traded companies; these are companies that: a. have equity securities listed on a stock exchange, b. have bonds outstanding, c. contribute at least 20 per cent of the assets or of the turn-

over to the consolidated accounts of a company in terms of letter a or b;

2.496 companies that exceed two of the following thresholds in two successive financial years:

494 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

495 Amended by No I 1 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

496 Amended by No I of the FA of 17 June 2011 (Auditing Law), in force since 1 Jan 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). See also the Transitional provision below relating to this amendment.

263

220 Code of Obligations

2. Limited audit

II. Requirements for the auditor 1. In an ordinary audit

a. a balance sheet total of 20 million francs, b. sales revenue of 40 million francs, c. 250 full-time positions on annual average;

3. companies that are required to prepare consolidated accounts. 2 An ordinary audit must be carried out if shareholders who represent at least 10 per cent of the share capital so request. 3 If the law does not require an ordinary audit of the annual accounts, the articles of association may provide or the general meeting may decide that the annual accounts be subjected to an ordinary audit.

Art. 727a 1 If the requirements for an ordinary audit are not met, the company must have its annual accounts reviewed by an auditor in a limited audit. 2 With the consent of all the shareholders, a limited audit may be dispensed with if the company does not have more than ten full-time employees on annual average. 3 The board of directors may request the shareholders in writing for their consent. It may set a period of at least 20 days for reply and give notice that failure to reply will be regarded as consent. 4 If the shareholders have dispensed with a limited audit, this also applies for subsequent years. Any shareholder has however the right, at the latest 10 days before the general meeting, to request a limited audit. In such an event, the general meeting must appoint the auditor. 5 The board of directors amends the articles of association to the extent required and applies to the commercial register for the deletion or the registration of the auditor.

Art. 727b 1 Publicly traded companies must appoint as an auditor an audit firm under state oversight in terms of the Auditor Oversight Act of 16 December 2005497. They must also arrange for audits that must be carried out in terms of the statutory provisions by a licensed auditor or a licensed audit expert to be carried out by a state supervised audit company. 2 Other companies that are required to have an ordinary audit must appoint as auditor a licensed audit expert in terms of the Auditor Oversight Act of 16 December 2005. They must also arrange for audits that must be carried out in terms of the statutory provisions by a li- censed auditor to be carried out by a licensed audit expert.

SR 221.302497

264

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. In a limited audit

III. Ordinary audit 1. Independence of the auditor

Art. 727c Companies that are required to have a limited audit must appoint as auditor a licensed auditor in terms of the Auditor Oversight Act of 16 December 2005498.

Art. 728 1 The auditor must be independent and form its audit opinion objec- tively. Its true or apparent independence must not be adversely affect- ed. 2 The following are in particular not compatible with independence:

1. membership of the board of directors, any other decision- making function in the company or any employment relation- ship with it;

2. a direct or significant indirect participation in the share capital or a substantial claim against or debt due to the company;

3. a close relationship between the person managing the audit and a member of the board of directors, another person in a deci- sion-making function, or a major shareholder;

4. the involvement in the accounting or the provision of any other services which give rise to a risk that the auditor will have to review its own work;

5. the assumption of a duty that leads to economic dependence; 6. the conclusion of a contract on non-market conditions or of a

contract that establishes an interest on the part of the auditor in the result of the audit;

7. the acceptance of valuable gifts or of special privileges. 3 The provisions on independence apply to all persons involved in the audit. If the auditor is a partnership or a legal entity, then the provi- sions on independence also apply to the members of the supreme management or administrative body and to other persons with a deci- sion-making function. 4 Employees of the auditor that are not involved in the audit may not be members of the board of directors or exercise any other decision- making function in the company being audited. 5 There is no independence if persons who do not meet the require- ments of independence are closely connected to the auditor, persons involved in the audit, the members of the supreme management or administrative bodies or others persons with a decision-making func- tion.

SR 221.302498

265

220 Code of Obligations

2. Duties of the auditor a. Subject matter and extent of the audit

b. Audit report

c. Duty to notify

6 The provisions on independence also apply to companies that are under the same management as the company being audited or the auditor.

Art. 728a 1 The auditor examines whether:

1. the annual accounts and, if applicable, the consolidated ac- counts comply with the statutory provisions, the articles of as- sociation and the chosen set of financial reporting standards;

2. the motion made by the board of directors to the general meet- ing on the allocation of the balance sheet profit complies with the statutory provisions and the articles of association;

3. there is an internal system of control. 2 The auditor takes account of the internal system of control when carrying out the audit and in determining the extent of the audit. 3 The management of the board of directors is not the subject matter of the audit carried out by the auditor.

Art. 728b 1 The auditor provides the board of directors with a comprehensive report with conclusions on the financial reporting, the internal system of control as well as the conduct and the result of the audit. 2 The auditor provides the general meeting with a summary report in writing on the result of the audit. This report contains:

1. an assessment on the result of the audit; 2. information on independence; 3. information on the person who managed the audit and on his

specialist qualifications; 4. a recommendation on whether the annual accounts and the

consolidated accounts should be approved or rejected with or without qualification.

3 Both reports must be signed by the person who managed the audit.

Art. 728c 1 If the auditor finds that there have been infringements of the law, the articles of association or the organisational regulations, it gives notice of this to the board of directors in writing. 2 In addition, it informs the general meeting of any infringements of the law or the articles of association, if:

1. these are material; or

266

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Limited audit (Review) 1. Independence of the auditor

2. Duties of the auditor a. Subject matter and extent of the audit

b. Audit report

2. the board of directors fails to take any appropriate measures on the basis of written notice given by the auditor.

3 If the company is clearly overindebted and the board of directors fails to notify the court of this, then the auditor will notify the court.

Art. 729 1 The auditor must be independent and form its audit assessment objectively. Its true or apparent independence must not be adversely affected. 2 Involvement in the accounting and the provision of other services for the company being audited are permitted. In the event that the risk of auditing its own work arises, a reliable audit must be ensured by means of suitable organisational and staffing measures.

Art. 729a 1 The auditor examines whether there are circumstances that indicate that:

1. the annual accounts do not comply with the statutory provi- sions or the articles of association;

2. the motion made by the board of directors to the general meet- ing on the allocation of the balance sheet profit does not com- ply with the statutory provisions and the articles of association.

2 The audit is limited to conducting interviews, analytical audit activi- ties and appropriate detailed inspections. 3 The management of the board of directors is not the subject matter of the audit carried out by the auditor.

Art. 729b 1 The auditor provides the general meeting with a summary report in writing on the result of the audit. This report contains:

1. a reference to the limited nature of the audit; 2. an assessment on the result of the audit; 3. information on independence and, if applicable, on participa-

tion in accounting and other services provided to the company being audited;

4. information on the person who managed the audit, and on his specialist qualifications.

2 The report must be signed by the person who managed the audit.

267

220 Code of Obligations

c. Duty to notify

V. Common provisions 1. Appointment of the auditor

2. Term of office of the auditor

3. Information and confidential- ity

4. Documenta- tion and safekeeping of documents

Art. 729c If the company is obviously overindebted and the board of directors fails to notify the court, then the auditor will notify the court.

Art. 730 1 The general meeting appoints the auditor. 2 One or more natural persons or legal entities or partnerships may be appointed. 3 Public audit offices or their employees may also be appointed as auditor provided they meet the requirements of this Code. The provi- sions on independence apply mutatis mutandis. 4 At least one member of the auditor must be resident in Switzerland, or have its registered office or a registered branch office in Switzer- land.

Art. 730a 1 The auditor is appointed for a period of one up to three financial years. Its term of office ends on the adoption of the annual accounts for the final year. Re-appointment is possible. 2 In the case of an ordinary audit, the person who manages the audit may exercise his mandate for seven years at the most. He may only accept the same mandate again after an interruption of three years. 3 If an auditor resigns, it must notify the board of directors of the reasons; the board of directors informs the next general meeting of these reasons. 4 The general meeting may remove an auditor at any time with imme- diate effect.

Art. 730b 1 The board of directors provides the auditor with all the documents and information that it requires, in writing if so requested. 2 The auditor safeguards the business secrets of the company in its assessments, unless it is required by law to disclose such information. In its reports, in submitting notices and in providing information to the general meeting, it safeguards the business secrets of the company.

Art. 730c 1 The auditor must document all audit services and keep audit reports and any other essential documents for at least ten years. It must ensure that electronic data can be made readable for the same period.

268

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

5. Approval of the accounts and allocation of profits

6. Special provisions

2 The documents must make it possible to confirm compliance with the statutory provisions in an efficient manner.

Art. 731 1 In companies that are required to have their annual accounts and, if applicable, their consolidated accounts reviewed by an auditor, the audit report must be submitted, before the annual accounts and the consolidated accounts are approved at the general meeting, and a resolution is passed on the allocation of the balance sheet profit. 2 If an ordinary audit is carried out, the auditor must be present at the general meeting. The general meeting may waive the presence of the auditor by unanimous resolution. 3 If the required audit report is not submitted, the resolutions on the approval of the annual accounts and the consolidated accounts as well as on the allocation of the balance sheet profit are null and void. If the provisions on the presence of the auditor are infringed, these resolu- tions may be challenged.

Art. 731a 1 The articles of association and the general meeting may specify details on the organisation of the auditor in more detail and expand its range of duties. 2 The auditor may not be assigned duties of the board of directors, or duties that adversely affect its independence. 3 The general meeting may appoint experts to audit the management or individual aspects thereof.

D.499 Defects in the Organisation of the Company

Art. 731b 1 Any shareholder or creditor or the commercial registrar may request the court to take the required measures if a company has any of the following organisational defects:

1. The company lacks any of the required corporate bodies. 2. A required corporate body of the company is not composed

correctly.

499 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

269

220 Code of Obligations

3. The company is not keeping the share register or the register of its reported beneficial owners in accordance with the regula- tions.500

The court may in particular: 1. allow the company a period of time, under threat of its dissolu-

tion, within which to re-establish the lawful situation; 2. appoint the required corporate body or an administrator; 3. dissolve the company and order its liquidation according to the

regulations on insolvency proceedings.501 2 If the court appoints the required corporate body or an administrator, it determines the duration for which the appointment is valid. It re- quires the company to bear the costs and to make an advance payment to the appointed persons. 3 If there is good cause, the company may request the court to remove the persons the court has appointed.

Section Four: Reduction of the Share Capital

Art. 732 A. Resolution to 1 Where a company limited by shares intends to reduce its share capi- reduce the capital tal without simultaneously replacing the decrease with new, fully paid-

up capital, the general meeting must pass a resolution to amend the articles of association accordingly. 2 The resolution may be adopted only where it has been ascertained by means of a special audit report that the claims of the company’s credi- tors are fully covered despite the reduction in the share capital. The audit report must be prepared by a licensed audit expert. The licensed audit expert must be present at the general meeting which adopts the resolution.502

500 Amended by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279). When the Amendment of 17 March 2017 of the CO (Commercial Register Law) comes into force (BBl 2017 2433), para. 1 is amended in accordance with No II of this Amendment.

501 Inserted by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

502 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

270

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Cancellation of shares in the event of restructuring

B. Call on creditors506

3 The resolution must contain the results of the audit report and the method by which the capital reduction is to be carried out.503 4 Any book profit arising from the capital reduction must be used solely for write-downs. 5 The share capital may be reduced below 100,000 francs only if it is at the same time replaced by new fully paid-up capital of at least 100,000 francs.504

Art. 732a505 1 If the share capital is reduced to zero for the purpose of restructuring measures and then increased again, the current membership rights of the shareholders lapse at the time of the reduction. Issued shares must be cancelled. 2 When the share capital is increased again, the former shareholders have subscription rights that may not be withdrawn from them.

Art. 733 If the general meeting passes a resolution to reduce the share capital, the board of directors must give public notice of the resolution three times in the Swiss Official Gazette of Commerce as well as in the form envisaged in the articles of association and announce to the creditors that within two months commencing with the third publication in the Swiss Official Gazette of Commerce that they may register their claims to be satisfied or secured.

503 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

504 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

505 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

506 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

271

220 Code of Obligations

Art. 734 C. Implementa- The reduction of the share capital may be carried out only after the tion of the reduction507 time limit set for the creditors has expired and the registered claims

have been satisfied or secured and may be entered in the commercial register only when it has been verified by public deed that the provi- sions of this Section are fulfilled. The deed must be enclosed with the special audit report.508

Art. 735 D. Reduction in The call to creditors and the satisfaction or securing of their claims the case of negative net may be omitted where the share capital is to be reduced in order to worth509 correct a situation of negative net worth caused by losses by an amount

not exceeding such losses.

Section Five: Dissolution of a Company Limited by Shares

Art. 736 A. Dissolution in The company is dissolved: general I. Grounds 1. in accordance with the articles of association;

2. by resolution of the general meeting, to be recorded in a public deed;

3. by the commencement of insolvency proceedings; 4.510 by court judgment if shareholders together representing at least

ten per cent of the share capital request its dissolution for good cause. The court may order a different solution if appropriate and conscionable for the interested parties;

5. in the other cases envisaged by law.

507 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

508 Second sentence Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

509 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

510 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

272

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 737511 II. Notification Where the company is dissolved for reasons other than insolvency or a for entry in the commercial court judgment, the board of directors notifies the dissolution for entry register in the commercial register.

Art. 738512 III. Consequenc- The dissolved company enters into liquidation, with the exception of es cases involving a merger, a split or the transfer of its assets to a public

sector corporation.

Art. 739 B. Dissolution 1 A company entering into liquidation retains its legal personality and with liquidation its existing business name, albeit with the words “in liquidation”I. Consequences of liquidation; appended to it, until such time as its assets have been distributed powers among the shareholders.

2 As of the company’s entry into liquidation, the powers of its govern- ing officers are limited to such actions as are necessary to carry out the liquidation but which by their nature may not be performed by the liquidators.

Art. 740 II. Appointment 1 The liquidation is carried out by the board of directors, unless the and dismissal of the liquidators articles of association or a resolution by the general meeting delegate it 1. Appoint- to other persons. ment513

2 The board of directors notifies the liquidators for entry in the com- mercial register, even where the liquidation is carried out by the board of directors. 3 At least one of the liquidators must be resident in Switzerland and authorised to represent the company.514 4 Where the company is dissolved by court judgment, the court ap- points the liquidators.515

511 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

512 Amended by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2004 ((AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

513 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

514 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

515 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

273

220 Code of Obligations

2. Dismissal

III. Liquidation process 1. Balance sheet, call on creditors

2. Other duties

5 In the event of insolvency, the insolvency administrators carry out the liquidation in accordance with the provisions of insolvency law. The governing officers of the company retain their authority to repre- sent the company only to the extent such representation is still neces- sary.

Art. 741516 1 The general meeting may dismiss the liquidators it appointed at any time. 2 On application by a shareholder, the court may dismiss liquidators and appoint others as necessary for good cause.

Art. 742 1 On taking up their office, the liquidators must draw up a balance sheet. 2 The creditors are informed of the dissolution of the company and requested to register their claims, by separate letter in the case of creditors identifiable from the accounting records or in some other manner, and by public announcement in the Swiss Official Gazette of Commerce as well as in the form envisaged in the articles of associa- tion in the case of unknown creditors and those whose address is not known.

Art. 743 1 The liquidators must wind up the current business, call in any still outstanding share capital, realise the company’s assets and perform its obligations, providing the balance sheet and the call to creditors do not indicate overindebtedness. 2 Where they ascertain that the company is overindebted, they must immediately notify the court; the latter then declares the commence- ment of insolvency proceedings. 3 The liquidators must represent the company in all transactions car- ried out for liquidation purposes and are entitled to conduct legal actions, reach settlements, conclude arbitration agreements and even, where required for liquidation purposes, to effect new transactions. 4 They may also dispose of assets by private sale, unless the general meeting has instructed otherwise. 5 Where the liquidation lasts for an extended period, they must draw up interim balance sheets every year.

516 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

274

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Protection of creditors

4. Distribution of assets

IV. Deletion from the commercial register

V. Retention of the share register, accounting records and register

6 The company is liable for any damage resulting from unauthorised acts by a liquidator in the exercise of his duties.

Art. 744 1 Where known creditors have failed to register their claims, the amount thereof must be deposited with the court. 2 Similarly, the amount of claims not yet due from the company and of disputed obligations of the company must be deposited with the court unless the creditors are furnished with security in an equivalent amount or the distribution of the company’s assets is suspended until such obligations have been performed.

Art. 745 1 Unless the articles of association provide otherwise, once the debts of the dissolved company have been discharged, its assets are distributed among the shareholders in proportion to the amounts they contributed and with due regard to the preferential rights attaching to specific share classes.517 2 The distribution may take place no sooner than one year after the day on which the call to creditors was made for the third time. 3 Such distribution may take place after only three months where a licensed audit expert confirms that the debts have been redeemed and that in the circumstances it may safely be assumed that no third party interests will be harmed.518

Art. 746 On completion of the liquidation process, the liquidators apply to the commercial registry for the deletion of the business name.

Art. 747519 1 The share register, the accounting records and the register under Article 697l and the underlying documents must be kept in a safe place for ten years following the deletion of the company. This place shall be decided by the liquidators or if they are unable to agree, by the commercial registry.

517 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

518 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

519 Amended by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

275

220 Code of Obligations

C. Dissolution without liquida- tion I. ...

II. Takeover by a public sector corporation

A. Liability I. ...

II. Founder members’ liability

2 The share register and the register must be retained in such a manner that they can be accessed at any time in Switzerland.

Art. 748─750520

Art. 751 1 Where the assets of a company limited by shares are taken over by the Confederation, by a canton or, under guarantee from the canton, by a district or commune, with the consent of the general meeting it may be agreed that no liquidation take place. 2 The resolution of the general meeting must be made in accordance with the provisions governing dissolution and notified to the commer- cial registry. 3 On entry of the resolution in the commercial register, the transfer of the company’s assets and debts is complete and the company’s name must be deleted.

Section Six: Liability

Art. 752521

Art. 753522

Founder members, members of the board of directors and all persons involved in establishing the company are liable both to the company and to the individual shareholders and creditors for the losses arising where they

1. wilfully or negligently conceal, disguise or give inaccurate or misleading information on contributions in kind, acquisitions in kind or the granting of special privileges to shareholders or other persons in the articles of association, the statutory report or a capital increase report or otherwise act unlawfully in ap- proving such a measure;

520 Repealed by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

521 Repealed by Annex No 1 of the Financial Services Act of 15 June 2018, with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

522 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

276

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. wilfully or negligently induce the entry of the company in the commercial register on the basis of a certificate or deed con- taining inaccurate information;

3. knowingly contribute to the acceptance of subscriptions from insolvent persons.

Art. 754523 III. Liability for 1 The members of the board of directors and all persons engaged in the administration, business business management or liquidation of the company are liable both to management and the company and to the individual shareholders and creditors for anyliquidation losses or damage arising from any intentional or negligent breach of

their duties. 2 A person who, as authorised, delegates the performance of a task to another governing officer is liable for any losses caused by such of- ficer unless he can prove that he acted with all due diligence when selecting, instructing and supervising him.

Art. 755524 IV. Auditors’ All persons engaged in auditing the annual and consolidated accounts, liability the company’s establishment, a capital increase or a capital reduction

are liable both to the company and to the individual shareholders and creditors for the losses arising from any intentional or negligent breach of their duties. 2 If the audit is conducted by a public audit office or by one of its employees, the relevant public authority is liable. Legal action against persons involved in the audit is governed by public law.525

Art. 756526 B. Damage to 1 In addition to the company, the individual shareholders are also the company entitled to sue for any losses caused to the company. The shareholder’sI. Claims outside insolvency claim is for performance to the company.

5272 ...

523 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

524 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

525 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

526 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

527 Repealed by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, with effect from 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

277

220 Code of Obligations

II. Claims in insolvency

III. Effect of the resolution of release

C. Joint and several liability and recourse

Art. 757528 1 In the event of the insolvency of the damaged company, its creditors are entitled to request that the company be compensated for the losses suffered. However, in the first instance the insolvency administrators may assert the claims of the shareholders and the company’s creditors. 2 Where the insolvency administrators waive their right to assert such claims, any shareholder or creditor is entitled to bring them. The proceeds are first used to satisfy the claims of the litigant creditors in accordance with the provisions of the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889529. Any surplus is divided among the litigant shareholders in proportion to their equity participation in the company; the remainder is added to the insolvent’s estate. 3 The assignment of claims held by the company in accordance with Article 260 of the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889 is reserved.

Art. 758530 1 The resolution of release adopted by the general meeting is effective only for disclosed facts and only as against the company and those shareholders who approved the resolution or who have since acquired their shares in full knowledge of the resolution. 2 The right of action of the other shareholders lapses six months after the resolution of release.

Art. 759531 1 Where two or more persons are liable for the losses, each is jointly and severally liable with the others to the extent that the damage is personally attributable to him on account of his own fault and the circumstances. 2 The claimant may bring action against several persons jointly for the total losses and request that the court determine the liability of each individual defendant in the same proceedings. 3 The right of recourse among several defendants is determined by the court with due regard to all the circumstances.

528 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

529 SR 281.1 530 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 531 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

278

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Prescription

Art. 760532 1 The claim for damages against any person held liable pursuant to the above provisions prescribes five years after the date on which the person suffering damage learned of the damage and of the person liable for it but in any event ten years after the date on which the harmful conduct took place or ceased. 2 If the person liable has committed a criminal offence through his or her harmful conduct, then the right to damages or satisfaction pre- scribes at the earliest when the right to prosecute the offence becomes time-barred. If the right to prosecute is no longer liable to become time-barred because a first instance criminal judgment has been issued, the right to claim damages or satisfaction prescribes at the earliest three years after notice of the judgment is given.

Art. 761533

Section Seven: Involvement of Public Sector Corporations

Art. 762 1 Where public sector corporations such as the Confederation, or a canton, district or commune have a public interest in a company lim- ited by shares, the articles of association of the company may grant that corporation the right to appoint representatives to the board of directors or the external auditors, even if it is not a shareholder.534 2 In such companies and in public-private enterprises in which a public sector corporation participates as a shareholder, only the public sector corporation has the right to dismiss the representatives it appointed to the board of directors and the external auditors. 3 The members of the board of directors and external auditors appoint- ed by a public sector corporation have the same rights and duties as those elected by the general meeting.535 4 The public sector corporation is liable to the company, shareholders and creditors for the actions of the members of the board of directors and external auditors it appoints, subject to rights of recourse under federal and cantonal law.

532 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

533 Repealed by Annex No 5 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

534 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

535 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

279

220 Code of Obligations

A. Definition

B. Directors I. Designation and powers

Section Eight: Exclusion of Application of the Code to Public-Sector Entities

Art. 763 1 The provisions governing the company limited by shares are not applicable to companies and entities established by special cantonal legislation and partly administered by the public authorities, such as banks, insurance or electricity companies, even if their capital is en- tirely or partly divided into shares and was raised with the help of private individuals, providing the canton assumes secondary liability for the obligations of such companies and entities. 2 The provisions governing the company limited by shares are not applicable to companies and entities established by special cantonal legislation prior to 1 January 1883 and partly administered by the public authorities even if the canton does not assume secondary liabil- ity for their obligations.

Title Twenty-Seven: The Partnership limited by Shares

Art. 764 1 A partnership limited by shares is a partnership whose capital is divided into shares and in which one or more partners have unlimited joint and several liability to its creditors in the same manner as part- ners in a general partnership. 2 Unless otherwise provided, the provisions governing companies limited by shares apply to partnerships limited by shares. 3 Where the capital of a partnership limited by shares is not divided into shares but into portions which merely define the degree of partici- pation of two or more limited partners, the provisions governing limited partnerships apply.

Art. 765 1 The partners with unlimited liability constitute the directors of the partnership limited by shares. They are responsible for business man- agement and representation. They must be named in the articles of association.

280

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Approval of resolutions of the general meeting

III. Withdrawal of authority to manage business and represent the partnership

C. Supervisory board I. Appointment and powers

II. Liability action

2 The names of the directors and persons authorised to represent the partnership and their addresses, places of origin and function must be entered in the commercial register.536 3 Any changes to the body of partners with unlimited liability require the consent of the existing partners and the amendment of the articles of association.

Art. 766 Resolutions of the general meeting concerning modification of the partnership’s purpose, extension or curtailment of its areas of business and continuation of the partnership beyond the duration specified in the articles of association require the consent of the directors.

Art. 767 1 Authority to manage business and represent the partnership may be withdrawn from directors on the same conditions as apply to general partnerships. 2 If removed, a director no longer has unlimited liability for the future obligations of the partnership.

Art. 768 1 Responsibility for monitoring and continuous supervision of the management of the partnership’s business is allocated to a supervisory board, to which the articles of association may allocate further respon- sibilities. 2 The partnership’s directors have no right to vote on the appointment of the supervisory board. 3 The particulars of the members of the supervisory board must be entered in the commercial register.

Art. 769 1 On behalf of the partnership, the supervisory board may hold the directors to account and take action against them before the courts. 2 In the event of malicious conduct by the directors, the supervisory board is entitled to take legal action against them even if this is contra- dictory to a resolution of the general meeting.

536 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

281

220 Code of Obligations

D. Dissolution

E. Resignation

A. Definition

B. Nominal capital

Art. 770 1 The partnership is terminated by the departure, death, incapacity or bankruptcy of all the partners with unlimited liability. 2 In other respects, dissolution of the partnership limited by shares is governed by the same provisions as apply to the dissolution of compa- nies limited by shares; however, it may be dissolved by resolution of the general meeting before the date set in the articles of association only with the consent of the directors.

5373 ...

Art. 771 1 A partner with unlimited liability has the same right to resign as a partner in a general partnership. 2 Where one of two or more partners with unlimited liability exercises his right to resign, unless the articles of association provide otherwise the partnership is continued by the others.

Title Twenty-Eight:538 The Limited Liability Company Section One: General Provisions

Art. 772 1 A limited liability company is an incorporated company with sepa- rate legal personality in which one or more persons or commercial enterprises participate. Its nominal capital is specified in the articles of association. It is liable for its obligations to the extent of the company assets. 2 Each company member participates in the nominal capital by making at least one capital contribution. The articles of association may stipu- late obligations to make additional financial and material contribu- tions.

Art. 773 The nominal capital must amount to at least 20,000 francs.

537 Repealed by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

538 Amended by No I 2 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

282

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Capital contributions

D. Profit sharing certificates

E. Company members

F. Articles of association I. Content prescribed by law

II. Conditional requirements as to content

Art. 774 1 The nominal value of the capital contribution must be at least 100 francs. In the event of restructuring, it may be reduced to one franc. 2 Capital contributions must be paid up to at least their nominal value.

Art. 774a The articles of association may provide for the creation of profit shar- ing certificates; the corresponding provisions for companies limited by shares apply.

Art. 775 A limited liability company may be established by one or more natural persons or legal entities or other commercial enterprises.

Art. 776 The articles of association must contain provisions on:

1. the business name and seat of the company; 2. the objects of the company; 3. the amount of nominal capital and of the number and nominal

value of the capital contributions; 4. the form of the company’s external communications.

Art. 776a In order to be binding, provisions on the following matters must be included in the articles of association:

1. the grounds and terms for making additional financial and ma- terial contributions;

2. the grounds for and the terms of first option, pre-emption and purchase rights of company members or the company in rela- tion to the capital contributions;

3. prohibition of competition clauses applicable to company members;

4. contractual penalties to ensure the fulfilment of obligations imposed by law or the articles of association;

5. preferential rights that are tied to individual classes of capital contributions (preferential capital contributions);

6. company members' rights to veto resolutions of the members’ general meeting;

283

220 Code of Obligations

7. restrictions on the voting rights of company members and their rights to appoint representatives;

8. profit-sharing certificates; 9. reserves in accordance with the articles of association; 10. powers accorded to the members’ general meeting that go be-

yond its statutory responsibilities; 11. the approval by the members’ general meeting of certain deci-

sions made by the managing directors; 12. the requirement of the consent of the members' general meet-

ing to the designation of natural persons to exercise manage- ment rights for company members that are the legal entities or commercial enterprises;

13. the power of the managing director to appoint managers, au- thorised signatories and authorised officers;

14. the payment of shares of profits to the managing directors; 15. interest paid to company members until commencement of the

company’s operations; 16. the organisation and duties of the auditor, where these go be-

yond those prescribed by law; 17. the granting of a right to resign under the articles of associa-

tion, the conditions for exercising the same and the severance payment to be made;

18. special reasons for excluding company members from the company;

19. grounds for dissolution that differ from the statutory grounds. 2 In order to be binding, provisions on the following matters that differ from the statutory regulations must also be included in the articles of association:

1. resolutions on the subsequent creation of new preferential capital contributions;

2. the transfer of capital contributions; 3. the convening of the members’ general meeting; 4. the allocation of voting rights to company members; 5. resolutions passed in the members’ general meeting; 6. decisions made by the managing director; 7. management and the representation; 8. prohibition of competition clauses applicable to the managing

directors.

284

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

G. Establishment I. Certificate of incorporation

II. Subscription for capital contributions

III. Documents

Art. 777 1 The company is established when the founder members declare in public deed that they are founding a limited liability company, lay down the articles of association and appoint the management bodies. 2 In the certificate of incorporation, the founder members subscribe for the capital contributions and state that:

1. all capital contributions are validly subscribed for; 2. the capital contributions correspond to their total issue price; 3. the statutory requirements and requirements of the articles of

association for the payment of the capital contributions are ful- filled;

4. they accept the obligations in terms of the articles of associa- tion to make additional financial or material contributions.

Art. 777a 1 In order to be valid, the subscription deed for the capital contribu- tions must indicate the number, nominal value and issue price as well as the class of capital contribution if applicable. 2 In the subscription deed, reference must be made to the provisions of the articles of association on:

1. obligations to make additional financial contributions; 2. obligations to make further material contributions; 3. prohibition of competition clauses applicable to company

members; 4. first option, pre-emption and purchase rights of company

members or the company; 5. contractual penalties.

Art. 777b 1 In the certificate of incorporation, the notary must specify the foun- dation documents individually and confirm that they have been laid before him and the founder members. 2 The following documents must be appended to the certificate of incorporation:

1. the articles of association; 2. the incorporation report; 3. the audit confirmation; 4. confirmation that the capital contributions have been deposited

in cash;

285

220 Code of Obligations

IV. Capital contributions

H. Entry in the commercial register I. Company

II. Branch offices

J. Acquisition of legal personality I. Time; Failure to meet require- ments

II. Obligations entered into before registra- tion

5. the agreements on contributions-in-kind; 6. existing agreements on acquisitions-in-kind.

Art. 777c 1 On foundation, a cash deposit corresponding to the full issue price must be made for each capital contribution. 2 In addition, the provisions on companies limited by shares apply to:

1. the specification of contributions in kind, acquisitions in kind and the special privileges in the articles of association;

2. the entry of details of contributions in kind, acquisitions in kind and of special privileges in the commercial register;

3. the payment and audit of capital contributions.

Art. 778 The company must be entered in the commercial register at the place where it has its seat.

Art. 778a Branch offices must be entered in the commercial register of the place where they are located.

Art. 779 1 The company acquires legal personality through entry in the com- mercial register. 2 It also acquires legal personality even if the requirements for registra- tion are not in fact fulfilled. 3 Where the requirements of the law or the articles of association are not fulfilled on establishment and if the interests of creditors or com- pany members are substantially jeopardised or harmed thereby, the court may order the dissolution of the company at the request of a creditor or member. 4 The right to take legal action lapses three months after notice is published of the establishment of the company in the Swiss Official Gazette of Commerce.

Art. 779a 1 Persons who act on behalf of the company before it is entered in the commercial register are personally and jointly and severally liable for their acts.

286

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

K. Amendment of the articles of association

L. Increase in the nominal capital

M. Reduction of the nominal capital

2 Where the company accepts obligations within three months of its registration that were expressly entered into in its name, the persons so acting are relieved of liability and only the company is liable.

Art. 780 A resolution of the members’ general meeting on an amendment to the articles of association must be publicly certified and entered in the commercial register.

Art. 781 1 The members’ general meeting may resolve to increase the nominal capital. 2 The implementation of the resolution is the responsibility of the managing directors. 3 Subscription and the capital contributions are governed by the regu- lations on the establishment of the company. The relevant regulations on increasing the capital of a company limited by shares also apply to the subscription form. A public invitation to subscribe to the capital contributions is not permitted. 4 An application to register the increase in the nominal capital must be filed with the commercial register within three months of the resolu- tion of the members’ general meeting, otherwise the resolution be- comes invalid. 5 In addition, the corresponding provisions on an ordinary increase in capital for a company limited by shares apply to:

1. the form and content of the resolution of the members' general meeting;

2. the subscription rights of company members; 3. an increase in the company capital from equity capital; 4. the report on the increase in capital and the audit confirmation; 5. the amendment of the articles of association and the declara-

tions made by the managing directors; 6. the registration of the increase in nominal capital in the com-

mercial register and the nullity of official documents issued previously.

Art. 782 1 The members’ general meeting may resolve to reduce the nominal capital. 2 Under no circumstances may the nominal capital be reduced below 20,000 francs.

287

220 Code of Obligations

N. Acquisition of own capital contributions

A. Capital contributions I. Official document

II. Transfer 1. Assignment a. Form

3 In order to eliminate a deficit balance caused by losses, the nominal capital may be reduced only if the company members have paid the additional financial contributions provided for in the articles of associ- ation in full. 4 In addition, the relevant regulations on the reduction of the capital of a company limited by shares apply.

Art. 783 1 A company may acquire its own capital contributions only if freely disposable equity capital of a value equivalent to the required funds is available and the total nominal value of these capital contributions does not exceed ten per cent of the nominal capital. 2 Where capital contributions are acquired in connection with a re- striction on transfer or the departure or exclusion of a member, the maximum amount that may be acquired is 35 per cent. The capital contributions in excess of 10 per cent of the nominal capital must be sold within two years or cancelled by means of a reduction in capital. 3 Where the capital contributions that are to be acquired are tied to an obligation to make additional financial or material contributions, this must be cancelled before acquisition. 4 In addition, the relevant regulations on the acquisition by a company limited by shares of its own shares apply to the acquisition by a limited liability company of its own capital contributions.

Section Two: Rights and Obligations of Company Members

Art. 784 1 Where an official document is issued in respect of capital contribu- tions, this may only take the form of a document in proof or registered security. 2 The official document must bear the same information on rights and obligations under the articles of association as the document on sub- scription to the capital contribution.

Art. 785 1 The assignment of a capital contribution as well as an obligation to assign must be done in writing. 2 The contract of assignment must contain the same information on rights and obligations under the articles of association as the document on subscription to the capital contribution.

288

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Consent requirements

c. Transfer of rights

2. Special forms of acquisition

Art. 786 1 An assignment of a capital contribution requires the consent of the members’ general meeting. The members’ general meeting may refuse consent without stating its reasons. 2 The articles of association made deviate from the foregoing by:

1. waiving the requirement of consent to the assignment; 2. stating the grounds justifying refusal of consent to the assign-

ment; 3. providing that consent to the assignment may be refused if the

company offers to acquire the capital contribution from the seller at its true value;

4. prohibiting any assignment; 5. providing that consent to the assignment may be refused if

there is doubt that obligations under the articles of association to make additional financial or material contributions will be fulfilled and security requested by the company is not provid- ed.

3 Where the articles of association prohibit assignment or the members' general meeting refuses to consent to the assignment, the right to resign for good cause is reserved.

Art. 787 1 Where the consent of the members’ general meeting is required for the assignment of capital contributions, assignment becomes legally effective only when this consent is granted. 2 If the members’ general meeting fails to refuse consent to the as- signment within six months of its receipt, consent is deemed to have been granted.

Art. 788 1 Where capital contributions are acquired through inheritance, distri- bution of an estate, matrimonial property law or enforcement proceed- ings, all related rights and obligations are transferred to the acquirer without requiring the consent of the members’ general meeting. 2 In order to exercise voting rights and related rights, however, the acquirer requires the recognition of the members’ general meeting as a company member who is eligible to vote. 3 The members’ general meeting may refuse such recognition only if the company offers to acquire the capital contributions from the ac- quirer at their true value. The offer may be made for the company's own account or for the account of other company members or third

289

220 Code of Obligations

3. Determining the true value

4. Usufruct

5. Charge

III. Register of contributions

parties. Unless the acquirer rejects the offer within a month of receiv- ing notice of the true value, the offer is deemed to be accepted. 4 Unless the members’ general meeting rejects the request for recogni- tion within six months of its receipt, recognition is deemed to be granted. 5 The articles of association may waive the requirement of recognition.

Art. 789 1 If the law or the articles of association stipulate that the true value of the capital contributions should be determined, the parties may request the court to make the valuation. 2 The court allocates the costs of the proceedings and the valuation at its discretion.

Art. 789a 1 The creation of a usufruct over capital contributions is governed by the regulations on the transfer of capital contributions. 2 If the articles of association prohibit assignment, then the creation of a usufruct over capital contributions is also prohibited.

Art. 789b 1 The articles of association may provide that the creation of a charge over capital contributions requires the consent of the members’ general meeting. This may refuse its consent only for good cause. 2 If the articles of association prohibit assignment, then the creation of a charge over capital contributions is also prohibited.

Art. 790 1 The company keeps a register of capital contributions. It must be kept in such a manner that it can be accessed at any time in Switzer- land.539 2 The following information must be entered in the register of contri- butions:

1. the names and addresses of the company members; 2. the number, the nominal value and, if applicable, the class of

the capital contributions of each company member; 3. the names and addresses of usufructuaries;

539 Second sentence inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

290

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. the names and addresses of charge creditors.

IIIbis. Notice of the beneficial owner of the capital contribu- tions

3 Company members not entitled to exercise voting rights and related rights must be specifically indicated as company members without the right to vote. 4 Company members have the right to inspect the register of contribu- tions. 5 The documents on which an entry is based must be retained for ten years following the deletion of the person concerned from the register of capital contributions.540

Art. 790a541

Any person who alone or by agreement with third parties acquires capital contributions and thus reaches or exceeds the threshold of 25 per cent of the nominal capital or voting rights must within one month give notice to the company of the first name and surname and the address of the natural person for whom it is ultimately acting (the beneficial owner). 2 If the company member is a legal entity or partnership, each natural person that controls the company member in analogous application of Article 963 paragraph 2 must be recorded as a beneficial owner. If there is no such person, the company member must give notice of this to the company. 3 If the company member is a company whose participation rights are listed on a stock exchange, if the company member is controlled by such a company in accordance with Article 963 paragraph 2, or if the company member controls such a company in this sense, it must only give notice of this fact and provide details of the company’s name and registered office. 4 The company member must within three months give notice to the company of any change to the first name or surname or the address of the beneficial owner. 5 The provisions of the law on companies limited by shares relating to the register of beneficial owners (Art. 697l) and the consequences of failing to comply with the obligations to give notice (Art. 697m) apply mutatis mutandis.

540 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Amended by No I 1 of the FA of 21 June 2019 on the Implementation of the Recommendations of the Global Forum on Transparency and the Exchange of Information for Tax Purposes, in force since 1 Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

541 Inserted by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

291

220 Code of Obligations

IV. Entry in the commercial register

V. Common property

B. Payment of capital contribu- tions

C. Liability the company members

D. Additional financial and material contributions I. Additional financial contributions 1. Principle and amount

2. Call for additional financial contributions

Art. 791 1 The name, address and place of origin of company members, togeth- er with the number and the nominal value of their capital contributions must be entered in the commercial register. 2 The company must give notice of registration.

Art. 792 Where a capital contribution has two or more holders:

1. they must designate one person as their representative; they may exercise the rights conferred by the capital contribution only through this person;

2. they are jointly and severally liable in respect of obligations to make additional financial and material contributions.

Art. 793 1 The company members are obliged to make a payment correspond- ing to the issue price of their capital contributions. 2 The payments may not be refunded.

Art. 794 The company is liable for its obligations to the extent of the company assets only.

Art. 795 1 The articles of association may require the company members to make additional capital contributions. 2 If the articles of association provide for an obligation to make addi- tional financial contributions, they must stipulate the amount of addi- tional capital that may be required to be paid for each capital contribu- tion. This may not exceed twice the nominal value of the capital contribution. 3 The company members are liable only to the extent of the additional financial contributions to be made on their own capital contributions.

Art. 795a 1 Additional financial contributions are called in by the managing directors. 2 They may be called in only if:

1. the sum of the nominal capital and statutory reserves is no longer covered;

292

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Repayment

4. Reduction

5. Continuation

II. Further material contributions

2. the company is unable to continue its business affairs in the proper manner without the additional funds;

3. the company requires equity capital for reasons specified in the articles of association.

3 Additional financial contributions fall due for payment if the compa- ny is declared bankrupt.

Art. 795b Additional financial contributions may only be refunded in full or in part if the amount is covered by freely disposable equity capital and a licensed audit expert confirms the same in writing.

Art. 795c 1 An obligation under the articles of association to make additional financial contributions may be reduced or abolished only if the nomi- nal capital and the statutory reserves are fully covered. 2 The relevant regulations on the reduction of the nominal capital apply.

Art. 795d 1 Company members who resign from the company remain subject to the obligation to make additional financial contributions for three further years subject to the following conditions. The time of resigna- tion is determined by the entry in the commercial register. 2 Company members who have been excluded must only make addi- tional financial contributions if the company is declared bankrupt. 3 Their obligation to make additional financial contributions lapses insofar as it has been fulfilled by a legal successor. 4 The extent of the obligation of company members who have resigned to make additional financial contributions may not be increased.

Art. 796 1 The articles of association may require company members to make further material contributions. 2 They may require further material contributions only if this serves the objects of the company, the maintenance of its independence or the preservation of the composition of the groups of company members. 3 The object and extent and other essential points according to circum- stances of any obligation to make further material contributions related to a capital contribution must be specified in the articles of association.

293

220 Code of Obligations

III. Retrospec- tive introduction

E. Dividends, interest, shares of profits I. Dividends

II. Interest

III. Shares of profits

Reference may be made to the regulations of the members' general meeting for more precise details. 4 Obligations under the articles of association to pay money or provide other assets are subject to the provisions on additional financial contri- butions if no appropriate consideration is provided for and the call for additional contributions serves to cover equity capital requirements.

Art. 797 The retrospective introduction or amendment of obligations to make additional financial or material contributions under the articles of association requires the consent of all the company members con- cerned.

Art. 798 1 Dividends may only be paid from the balance sheet profit and from reserves formed for that purpose. 2 The dividend may only be determined once the allocations to the reserves required by law and by the articles of association have been deducted. 3 The dividends must be determined in proportion to the nominal value of the capital contributions; if additional financial contributions have been made, this amount must be added to the nominal value in order to determine the dividends; the articles of association may provide for a different arrangement.

Art. 798a 1 No interest may be paid on the nominal capital and additional finan- cial contributions made. 2 The payment of interest to company members prior to commence- ment of the company’s operations is permitted. The corresponding provisions of the law on companies limited by shares on interest paid to company members prior to commencement of the company’s opera- tions apply

Art. 798b The articles of association may provide for the payment of shares of profits to managing directors. The corresponding provisions of the law on companies limited by shares on the payment of shares of profits to managing directors apply.

294

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

F. Preferential capital contribu- tions

G. Refund of payments

H. Reserves

J. Notification of the annual report

K. Right to information and to inspect documents

Art. 799 The corresponding provisions of the law on companies limited by shares on preference shares apply to preferential capital contributions.

Art. 800 The corresponding provisions of the law on companies limited by shares apply to the refund of payments made by the company to com- pany members, managing directors and persons closely related thereto.

Art. 801542

The relevant provisions of the law on companies limited by shares apply to the reserves.

Art. 801a 1 The annual report and the audit report must be sent to company members at the latest together with the invitation to the annual mem- bers’ general meeting. 2 The company members may request that they be sent the version of the annual report that they have approved after members' general meeting.

Art. 802 1 Any company member may request the managing directors to pro- vide information on any company matter. 2 Unless the company has an auditor, company members have unre- stricted access to the company books and files. If the company has an auditor, the books and files may be inspected only if a legitimate interest is credibly demonstrated. 3 If there is a risk that a company member may use the information obtained for non-company purposes that may be detrimental to the company, the managing directors may refuse to provide information and allow access to the extent required; if the company member so requests, the members’ general meeting decides on the matter. 4 If the members’ general meeting refuses to provide information or allow access without justification, the court may issue the relevant order at the request of the company member.

542 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

295

220 Code of Obligations

L. Duty of loyalty and prohibition of competition

A. Members' general meeting I. Responsibili- ties

Art. 803 1 Company members are obliged to safeguard business secrets. 2 They must refrain from doing anything detrimental to the interests of the company. In particular, they may not carry on business that brings them a special advantage but which adversely affects the objects of the company. The articles of association may provide that company mem- bers be prohibited from carrying on any activities in competition with the company. 3 The company members may carry on any activities that are contrary to the duty of loyalty or a prohibition of competition provided all the other company members consent in writing. The articles of association may provide that the consent of the members' general meeting be required instead. 4 The special regulations on prohibition of competition clauses appli- cable to managing directors are reserved.

Section Three: Organisation of the Company

Art. 804 1 The supreme governing body of the company is the members’ gen- eral meeting. 2 The members’ general meeting has the following inalienable powers:

1. to amend the articles of association; 2. to appoint and the remove the managing directors; 3. to appoint and remove the members of the auditor; 4.543 to approve the management report and the consolidated ac-

counts; 5. to approve the annual accounts and the resolution on the allo-

cation of the balance sheet profit, and in particular to set the dividend and the shares of profits paid to managing directors;

6. to determine the fees paid to managing directors; 7. to discharge the managing directors; 8. to consent to the assignment of capital contributions or to recog-

nise company members as having the right to vote; 9. to consent to the creation of a charge over capital contributions

where the articles of association so provide;

543 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

296

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Convening and conduct of the meeting

10. to pass resolutions on the exercise under the articles of associa- tion of rights of first option, pre-emption or purchase;

11. to authorise the managing director to acquire the company's own capital contributions for the company or to approve such an acquisition;

12. to issue detailed regulations on obligations to make additional material contributions where the articles of association make reference to such regulations;

13. to consent to the activities of the managing directors or com- pany members that are contrary to the duty of loyalty or the prohibition of competition, where the articles of association waive the requirement of the consent of all company members;

14. to decide on whether an application should be made to the court to exclude a company member for good cause;

15. to exclude a company member on grounds provided for in the articles of association;

16. to dissolve the company; 17. to approve transactions carried out by the managing directors

that require the consent of the members’ general meeting under the articles of association;

18. to decide on matters that are reserved to the members’ general meeting by law or by the articles of association or which are placed before it by the managing directors.

3 The members’ general meeting appoints the managers, the authorised signatories and authorised officers. The articles of association may also grant these powers to the managing directors.

Art. 805 1 The members’ general meeting is convened by the managing direc- tors, or if necessary by the auditors. The liquidators also have the right to convene a members' general meeting. 2 The annual meeting is held every year within six months of the end of the financial year. Extraordinary meetings are convened in accord- ance with the articles of association or as required. 3 The members’ general meeting must be convened 20 days at the latest before the date of the meeting. The articles of association may extend this period or reduce it to no less than ten days. The possibility of a universal meeting is reserved. 4 Resolutions may also be done in writing unless a company members requests an oral discussion.

297

220 Code of Obligations

III. Voting rights 1. Determination

2. Exclusion of the right to vote

5 In addition, the relevant provisions on the company limited by shares apply to:

1. convening the meeting; 2. the right of company members to convene a meeting and table

motions; 3. the business to be discussed; 4. motions; 5. universal meetings; 6. preparatory measures; 7. the minutes; 8. the representation of company members; 9. the participation of unauthorised persons.

Art. 806 1 The voting rights of company members are determined by the nomi- nal value of their capital contributions. Each company member has at least one vote. The articles of association may limit the number of votes allocated to the owner of several capital contributions. 2 The articles of association may specify that voting rights are not dependent on nominal value with the result that each capital contribu- tion carries one vote. In this case, the capital contributions with the lowest nominal value must be worth at least one tenth of the nominal value of the other capital contributions. 3 The determination of the voting rights according to the number of capital contributions does not apply to:

1. the appointment of the members of the auditor; 2. the appointment of experts to inspect management practices or

individual parts thereof; 3. the resolution on raising a liability action.

Art. 806a 1 In the case of resolutions on the discharge of the managing directors, persons who have participated in management in any way are not permitted to vote. 2 In the case of resolutions on the acquisition of its own capital contri- bution by the company, company members who are relinquishing their capital contributions are not permitted to vote.

298

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Usufruct

IV. Right of veto

V. Resolutions 1. In general

2. Casting vote

3. Important resolutions

3 In the case of resolutions on consenting to activities of a company member that are contrary to the duty of loyalty or the prohibition of competition, the person concerned is not permitted to vote.

Art. 806b In the case of a usufruct over a capital contribution, the usufructuary has the right to vote and related rights. He is liable to the owner in damages if he fails to give due consideration to the interests of the owner when exercising his rights.

Art. 807 1 The articles of association may grant company members a right of veto over certain resolutions of the members’ general meeting. They must the detail the decisions to which the right of veto applies. 2 The retrospective introduction of a right of veto requires the consent of all company members. 3 The right of veto may not be transferred.

Art. 808 The members’ general meeting passes resolutions and conducts its elections by an absolute majority of the votes represented, unless the law or articles of association provide otherwise.

Art. 808a The chair of the members’ general meeting has the casting vote. The articles of association may provide otherwise.

Art. 808b 1 A resolution of the members’ general meeting passed by a majority of at least two thirds of the votes represented and an absolute majority of the entire nominal capital in respect of which a right to vote may be exercised is required in the case of:

1. the amendment of the objects of the company; 2. the introduction of capital contributions with preferential vot-

ing rights; 3. an increase in or easing of the restrictions on or the prohibition

of the transferability of capital contributions; 4. consent to the assignment of capital contributions or recognition as

a company member who is entitled to vote; 5. an increase in the nominal capital;

299

220 Code of Obligations

VI. Contesting resolutions of the members' general meeting

B. Management and representa- tion I. designation the managing director and organisation

II. Duties of the managing directors

6. the restriction or revocation of subscription rights; 7. consent to activities of the managing director or company

members that are contrary to the duty of loyalty or the prohibi- tion of competition;

8. an application to the court to exclude a company member for good cause;

9. the exclusion of a company member on the grounds specified in the articles of association planned;

10. the relocation of the seat of the company; 11. the dissolution the company.

2 Provisions of the articles of association stipulating larger majorities than those required by law for certain resolutions may only be intro- duced if approved by the planned majority.

Art. 808c The relevant provisions on companies limited by shares apply to the contesting of resolutions of the members’ general meeting.

Art. 809 1 The company members are jointly responsible for the management of the company. The articles of association may adopt alternative provi- sions on management. 2 Only natural persons may be appointed as managing directors. Where a legal entity or a commercial enterprise is a participant in the compa- ny, if applicable it appoints a natural person to exercise this function in its stead. The articles of association may require the consent of the members' general meeting for this. 3 Where a company has two or more managing directors, the members' general meeting must appoint a chairman. 4 Where a company has two or more managing directors, they decide by a majority of the votes cast. The chairman has the casting vote. The articles of association may adopt alternative provisions on decision making by the managing directors.

Art. 810 1 The managing directors are responsible for all matters not assigned by law or the articles of association to the members’ general meeting. 2 Subject to the reservation of the following provisions, the managing directors have the following inalienable and irrevocable duties:

300

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Approval by the members' general meeting

IV. Duty of care and of loyalty; prohibition of competition

1. the overall management of the company and issuing the re- quired directives;

2. determining the organisation in accordance with the law and the articles of association;

3. organising the accounting, financial control and financial plan- ning systems as required for the management of the company;

4. supervising of the persons who are delegated management re- sponsibilities, in particular with regard to compliance with the law, articles of association, regulations and directives;

5. the preparation of the annual report (annual accounts, man- agement report and if applicable consolidated accounts);

6. the preparation for the members’ general meeting as well as the implementation of its resolutions;

7. the notification of the court in the event that the company is overindebted.

3 The chairman of the management board or if applicable the sole managing director has the following duties:

1. to convene and chair the members’ general meeting; 2. to issue communications to the company members; 3. to ensure the required notifications are made to the commercial

register.

Art. 811 1 The articles of association may provide that the managing directors:

1. submit certain decisions to the members' general meeting for approval;

2. may submit individual matters to the members' general meet- ing for approval.

2 Approval by the members’ general meeting does not restrict the liability of the managing directors.

Art. 812 1 The managing directors and third parties who are involved in man- agement must carry out their duties with all due care and safeguard the interests of the company in good faith. 2 They are subject to the same duty of loyalty as the company mem- bers. 3 They may not carry on any activities in competition with the compa- ny unless the articles of association provide otherwise or all other company members consent to the activity in writing. The articles of

301

220 Code of Obligations

V. Equal treatment

VI. Representa- tion

VII. Removal of managing directors; Revocation of the right to represent the company

association may provide that the consent of the members’ general meeting be required.

Art. 813 The managing directors and third parties who are involved in man- agement must treat company members equally under the same circum- stances.

Art. 814 1 Each managing director has the right to represent the company. 2 The articles of association may adopt alternative provisions on repre- sentation, but at least one managing director must be authorised to represent the company. The articles of association may refer to regula- tions that set out the details. 3 The company must be able to be represented by a person who is resident in Switzerland. This person must be a managing director or a manager. They must have access to the register of capital contributions and to the register of beneficial owners under Article 697l.544 4 The relevant provisions on companies limited by shares apply to the extent of and restrictions on the right to act as a representative and to contracts between the company and the person that is representing it. 5 The persons authorised to represent the company must sign on its behalf by appending their signature to the business name. 6 They must be entered in the commercial register. They must enter their own signatures in person at the office of the commercial registrar or submit these in a duly authenticated form.

Art. 815 1 The members’ general meeting may remove managing directors that it has appointed at any time. 2 Any company member may request the court to revoke or restrict the right of a managing director to manage or represent the company where there is good cause, and in particular if the person concerned has seriously breached his obligations or is no longer able to manage the company competently. 3 The managing directors may at any time suspend managers, author- ised signatories or authorised officers in their capacity.

544 Amended by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

302

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VIII. Nullity of decisions

IX. Liability

C. Auditor

D. Defects in the organisation the company

E. Loss of capital and overindebtedness

A. Dissolution I. Grounds

4 If these persons have been appointed by the members’ general meet- ing, a members’ general meeting must be convened without delay. 5 Claims for compensation made by persons who have been removed or suspended are reserved.

Art. 816 Decisions made by the managing directors are subject mutatis mutan- dis to the same grounds for nullity as resolutions of the general meet- ing of a company limited by shares.

Art. 817 The company is liable for losses or damage caused by unauthorised acts carried out in the exercise of his business activities by a person authorised to manage or represent the company.

Art. 818 1 The relevant provisions on companies limited by shares apply to the auditor. 2 A company member subject to an obligation to make additional financial contributions may request an ordinary audit of the annual accounts.

Art. 819 The relevant provisions on companies limited by shares apply to defects in the organisation the company.

Art. 820 1 The relevant provisions on companies limited by shares apply to the duty to notify in the event of a loss of capital or the overindebtedness of the company and to the commencement and stay of bankruptcy proceedings. 2 The court may stay bankruptcy proceedings at the request of the managing directors or of a creditor, in particular if outstanding addi- tional capital contributions will be paid without delay and there is a prospect of restructuring.

Section Four: Dissolution and Resignation

Art. 821 1 A limited liability company must be dissolved:

303

220 Code of Obligations

II. Consequences

B. Resignation of company members I. Resignation

II. Follow-up resignations

1. if ground for dissolution stated in the articles of association applies;

2. if the members’ general meeting so resolves; 3. if bankruptcy proceedings are commenced; 4. in the other cases provided for by the law.

2 If the members’ general meeting resolves to dissolve the company, the resolution must be in the form of a public deed. 3 Any company member may request the court to dissolve the compa- ny for good cause. Instead of dissolution, the court may opt for an alternative solution that is appropriate and reasonable for the persons concerned, such as the payment of a financial settlement to the compa- ny member requesting dissolution commensurate with the true value of his capital contribution.

Art. 821a 1 The relevant provisions on companies limited by shares apply to the consequences of dissolution. 2 The dissolution of a company must be entered in the commercial register. Where dissolution is ordered by the court, the court must notify the commercial register without delay. Where dissolution is on other grounds, the company must notify the Commercial Register.

Art. 822 1 A company member may apply to the court to for leave to resign for good cause. 2 The articles of association may grant company members the right to resign and make this subject to certain conditions.

Art. 822a 1 Where a company member files an action for leave to resign for good cause or a company member tenders his resignation based on a right of resignation under the articles of association, the managing directors must notify the other company members without delay. 2 If other company members within three months of receipt of such notice file an action for leave to resign for good cause or exercise a right of resignation under the articles of association, all departing company members must be treated equally in proportion to the nomi- nal value of their capital contributions. Where additional financial contributions have been made, the value thereof must be added to the nominal value.

304

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

III. Exclusion

IV. Interim measures

V. Financial settlement 1. Entitlement and amount

2. Payment

Art. 823 1 Where there is good cause, the company may apply to the court for the exclusion of a company member. 2 The articles of association may provide that the members’ general meeting company may exclude members from the company on specif- ic grounds. 3 The regulations on follow-up resignations do not apply.

Art. 824 In proceedings relating to the withdrawal of a company member, the court may at the request of a party order that individual or all member- ship rights and obligations the person concerned be suspended.

Art. 825 1 Where a company member leaves the company, he is entitled to a financial settlement that reflects the true value of his capital contribu- tions. 2 Where the company member leaves by exercising a right of resigna- tion under the articles of association, the articles of association may adopt different provisions on compensation.

Art. 825a 1 The financial settlement becomes due for payment when the compa- ny members leaves, provided the company:

1. has disposable equity capital; 2. is able to dispose of the capital contributions of the departing

member; 3. is entitled to reduce its nominal capital in compliance with the

relevant provisions. 2 A licensed audit expert must establish the extent of the disposable equity capital. If this is insufficient to pay the financial settlement, he must state his opinion on the extent to which the nominal capital could be reduced. 3 The former company member holds a non-interest-bearing subordi- nate ranking claim in respect of any portion of the financial settlement that is not paid out. This becomes due for payment to the extent that disposable equity capital is declared to be available in the annual annual report. 4 For as long as the financial settlement has not been paid in full, the former company member may request that the company appoint an auditor and arrange for an ordinary audit of the annual accounts.

305

220 Code of Obligations

C. Liquidation

A. Cooperatives under the Code of Obligations

B. Cooperatives under public law

C. Establishment I. Requirements 1. In general

Art. 826 1 Each company member has the right to a share of the proceeds of liquidation corresponding to fraction that nominal value of his capital contribution represents of the nominal capital. Where additional finan- cial contributions have been made and not refunded, their value must be added to the capital contributions of the company member con- cerned and to the nominal capital. The articles of association may adopt an alternative provision. 2 The relevant provisions on companies limited by shares apply to the dissolution of a company with liquidation.

Section Five: Liability

Art. 827 The relevant provisions on companies limited by shares apply to the liability of persons who are involved in the establishment, manage- ment, auditing or liquidation of a limited liability company.

Title Twenty-Nine: The Cooperative Section One: Definition and Establishment

Art. 828 1 A cooperative is a corporate entity consisting of an unlimited number of persons or commercial enterprises who join together for the primary purpose of promoting or safeguarding the specific economic interests of the society’s members by way of collective self-help. 2 Cooperatives with a predetermined nominal capital are not permitted.

Art. 829 Associations of persons under public law are governed by federal and cantonal public law even where formed to pursue cooperative purpos- es.

Art. 830 The cooperative is established by entry in the commercial register once the articles of association have been drawn up and approved by the constituent assembly.

306

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 831 2. Number of 1 At least seven members must be involved in the establishment of a members cooperative.

2 Where the number of members subsequently drops below the mini- mum number, the provisions of the law on companies limited by shares on defects in the organisation of a company apply.545

Art. 832 II. Articles of The articles of association must contain provisions concerning: association 1. Content 1. the name (business name) and seat of the cooperative; prescribed by law 2. the objects of the cooperative;

3. any obligation on members to make cash or other contributions and the nature and amount thereof;

4.546 the governing bodies for the administration and for auditing and the manner in which it is to be represented;

5. the form of the cooperative’s external communications.

Art. 833 2. Further In order to be binding, provisions on the following matters must be provisions included in the articles of association:

1. creation of the cooperative’s nominal capital by means of co- operative shares (share certificates);

2. contributions in kind to the cooperative’s nominal capital, the nature and imputed value thereof and the requirements pertain- ing to the person of the contributor;

3. assets taken over on establishment of the society, the remuner- ation for such assets and the requirements pertaining to the person of their owner;

4. accession to the cooperative and loss of membership, where such rules differ from the statutory provisions;

5. members’ personal liability and their liability to make addi- tional contributions;

545 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

546 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 479 ; BBl 2002 3148, 2004 3969).

307

220 Code of Obligations

III. Constituent assembly

IV. Entry in the commercial register 1. Cooperative

2. Branch offices

6. the organisation and representation of the society, amendment of its articles of association and the adoption of resolutions by the general assembly, where such rules differ from the statuto- ry provisions;

7. restrictions on or extensions of the exercise of members’ vot- ing rights;

8. the calculation and allocation of net profit and the liquidation surplus.

Art. 834 1 The articles of association are drawn up in writing and submitted to an assembly convened by the founder members for consultation and approval. 2 Further, a written report by the founder members on any contribu- tions in kind and assets to be taken over is made available to the as- sembly for consultation. 3 This assembly also appoints the necessary governing bodies. 4 Until the cooperative has been entered in the commercial register, the membership may be established only by signing the articles of associa- tion.

Art. 835547

The cooperative is entered in the commercial register of the place at which it has its seat.

Art. 836548

Branch offices are entered in the commercial register of the place where they are located.

547 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

548 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

308

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Register of members

V. Acquisition of legal personality

A. General principle

B. Declaration of accession

Art. 837549 1 The cooperative shall keep a register in which the first name and surname or the business name of the members and their addresses are recorded. It must keep the register in such a manner that it can be accessed at any time in Switzerland. 2 The documents on which an entry is based must be retained for ten years following the deletion of the member concerned from the regis- ter.

Art. 838 1 The cooperative acquires legal personality only through entry in the commercial register. 2 A person acting in the name of the cooperative prior to entry in the commercial register is liable personally and jointly and severally for his actions. 3 Where such obligations were entered into expressly in the name of the cooperative to be established and are assumed by the latter within three months of its entry in the commercial register, the persons who contracted them are released and only the cooperative is liable.

Section Two: Acquisition of Membership

Art. 839 1 New members may be accepted into a cooperative at any time. 2 Providing the principle of unlimited membership is respected, the articles of association may lay down more detailed provisions govern- ing accession; however, they must not impose excessive obstacles to accession.

Art. 840 1 Accession requires a written declaration. 2 Where, in addition to being liable with its assets, a cooperative provides for personal liability or the liability to make additional con- tributions on the part of the individual members, the declaration of accession must state such obligations expressly.

549 Amended by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

309

220 Code of Obligations

C. In connection with an insur- ance policy

A. Departure I. Freedom to leave

II. Restriction of departure

III. Notice and timing of departure

3 The directors decide on acceptance of new members, unless under the articles of association, a mere declaration of accession is sufficient or a resolution of the general assembly is required.

Art. 841 1 Where membership of the cooperative is linked with taking out an insurance policy with such society, membership is acquired on ac- ceptance of the insurance application by the competent governing body. 2 Insurance policies concluded by a licensed insurance cooperative with its members are subject to the Federal Act of 2 April 1908550 on Insurance Policies in the same manner as insurance policies concluded with third parties. Section Three: Loss of Membership

Art. 842 1 Provided no resolution has been made to dissolve the cooperative, every member is free to leave. 2 The articles of association may provide that the departing member is obliged to pay an appropriate severance penalty where in the circum- stances his departure causes the cooperative significant losses or jeopardises its continued existence. 3 Any permanent ban on or excessive obstacle to departure imposed by the articles of association or by agreement is void.

Art. 843 1 A member may be barred from leaving by the articles of association or by agreement for no more than five years. 2 Even during this period a member may leave for good cause. The obligation to pay an appropriate severance penalty on the same condi- tions as apply to members with an unrestricted right of departure is reserved.

Art. 844 1 Members may leave only as of the end of the financial year and on expiry of one year’s notice. 2 The articles of association may stipulate a shorter notice period and may permit departures in the course of the financial year.

SR 221.229.1550

310

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IV. Exercise in bankruptcy and attachment

B. Exclusion

C. Death of a member

D. Lapse of office, employ- ment or contract

E. Transfer of membership I. In general

Art. 845 Where the articles of association grant a departing member a share of the cooperative’s assets, a bankrupt member’s right to leave may be exercised by the bankruptcy administrators or, if his share has been attached, by the debt collection office.

Art. 846 1 The articles of association may stipulate the grounds on which a member may be excluded. 2 Moreover, a member may be excluded at any time for good cause. 3 Exclusions are decided by the general assembly. The articles of association may stipulate that the directors are responsible, in which case the excluded member has right of recourse to the general assem- bly. A member may appeal against his exclusion to the courts within three months. 4 The excluded member may be required to pay an appropriate sever- ance penalty on the same conditions as apply to members with an unrestricted right of departure.

Art. 847 1 Membership lapses on the death of the member. 2 However, the articles of association may stipulate that his heirs automatically become members of the cooperative. 3 Further, the articles of association may stipulate that the heirs or one of two or more heirs must, on written request, be recognised as mem- ber in place of the deceased member. 4 The community of heirs must appoint a joint representative to act as a member of the cooperative.

Art. 848 Where membership of a cooperative is linked to the holding of an office or an employment relationship or is the result of a contractual relationship, as in the case of an insurance cooperative, unless the articles of association provide otherwise, membership lapses on termi- nation of such office, employment or contract.

Art. 849 1 The assignment of shares in the cooperative and, where a certificate is issued as proof of membership or such share, the transfer of this certificate do not automatically make the acquirer a member. He becomes a member only after the existing members have passed a

311

220 Code of Obligations

II. By transfer of land or commer- cial exploitation

F. Departure of the legal successor

A. Proof of membership

B. Share certificates

resolution of acceptance as required by law and the articles of associa- tion. 2 Until such time as the acquirer becomes a member, the alienator is entitled to exercise his personal membership rights. 3 Where membership of a cooperative is linked with a contract, the articles of association may stipulate that, if the contract is subsequently taken over, membership automatically passes to the legal successor.

Art. 850 1 The articles of association may make membership of a cooperative conditional on ownership or commercial exploitation of a property. 2 In such cases the articles of association may stipulate that, in the event that the property or commercial operations change hands, mem- bership automatically passes to the acquirer. 3 A transfer of membership resulting from the alienation of property is valid as against third parties only if entered under priority notice in the land register.

Art. 851 In the case of transfer and inheritance of membership, the conditions for leaving the society are the same for the legal successor as for the former member.

Section Four: Rights and Obligations of the Members

Art. 852 1 The articles of association may stipulate that a certificate be issued as proof of membership. 2 Such proof may also be provided as part of the member’s share certificate.

Art. 853 1 Where a cooperative has shares, each member joining it must take at least one. 2 The articles of association may stipulate that multiple shares may be acquired, up to a specified maximum. 3 Share certificates are made out in the member’s name. However, they may not be made out in the form of negotiable securities, but only as documents in proof.

312

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Equality

D. Rights I. Voting right

II. Control by the members 1. Disclosure of the balance sheet

2. Release of information

Art. 854 The members all have equal rights and obligations, unless the law makes an exception.

Art. 855 The rights of members to participate in the affairs of the cooperative, in particular with regard to the management of its business and the promotion of the society’s interests, are exercised by taking part in the general assembly of members or, where prescribed by law, in ballots.

Art. 856 1 No later than ten days prior to the general assembly of members or the ballot to decide on approval of the management report, the consol- idated accounts and the annual accounts, these documents together with the audit report must be made available at the seat of the coopera- tive for inspection by its members.551 2 The articles of association may stipulate that each member is entitled, at his own expense, to request a copy of the profit and loss account and the balance sheet from the cooperative.

Art. 857 1 The members may draw the attention of the auditor to dubious pro- cedures and request the necessary information.552 2 The society’s ledgers and business correspondence may be inspected only with the express authorisation of the general assembly of mem- bers or by resolution of the directors and if measures are taken to safeguard trade secrets. 3 The court may order the cooperative to provide the members with information on significant matters relevant to the exercise of their right of control in the form of authenticated copies from its ledgers or corre- spondence. The court order must not jeopardise the interests of the cooperative. 4 The members’ right of control may not be excluded or restricted either by the articles of association or by resolutions made by a gov- erning body of the society.

551 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

552 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

313

220 Code of Obligations

Art. 858553 III. Rights to share the net profit 1. ...

2. Profit distribution principles

3. Duty to form and accumulate a reserve fund

4. Net profit at credit coopera- tives

Art. 859 1 Unless the articles of association provide otherwise, any net profit on the cooperative’s business operations passes in its entirety to the society’s assets. 2 Where distribution of the net profit among the members is provided for, unless the articles of association dictate otherwise, it is distributed according to the use of the society’s facilities by individual members. 3 Where share certificates exist, the portion of the net profit paid out on them must not exceed the usual rate of interest for long-term loans without special security.

Art. 860 1 Where the net profit is used for a purpose other than to build up the society’s assets, each year one twentieth of it must be allocated to a reserve fund. Such allocations must be made for at least 20 years; where share certificates exist, they must in any event be made until the reserve fund is equal to one-fifth of the society’s capital. 2 The articles of association may stipulate that the reserve fund must be accumulated more rapidly. 3 To the extent that the reserve fund does not exceed one-half of the society’s other assets or, where share certificates exist, one-half of the society’s capital, it may be used only to cover losses or for measures designed to sustain the society’s pursuit of its objects in difficult times.

5544 ...

Art. 861 1 Credit cooperatives may lay down articles of association that dero- gate from the provisions governing distribution of net profit contained in the previous articles, but they too are obliged to form a reserve fund and to use it in accordance with the above provisions. 2 Each year at least one-tenth of the net profit must be allocated to the reserve fund until it equals one-tenth of the cooperative’s nominal capital.

553 Repealed by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

554 Repealed by Annex No II 1 of the Insurance Oversight Act of 17 Dec 2004, with effect from 1 Jan 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

314

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

5. Welfare funds

6. Further allocations to reserves

IV. Entitlement to settlement 1. Under the articles of association

3 Where a portion of the net profit is paid out to holders of shares in the cooperative and that portion exceeds the usual rate of interest for long-term loans without special security, one-tenth of the amount by which it exceeds the usual interest rate must likewise be allocated to the reserve fund.

Art. 862 1 The articles of association may also provide for allocations to estab- lish and finance other funds, in particular funds dedicated to the wel- fare of employees of the company and related workers and for mem- bers of the cooperative.

5552–4 ...

Art. 863 1 Allocations to the reserve fund and other funds in accordance with the law and the articles of association are deducted in the first instance from the net profit available for distribution. 2 Where it is deemed appropriate in order to secure the long-term health of the cooperative, the general assembly of members may also resolve to create reserves which are not envisaged by or meet higher requirements than are specified by the law or the articles of associa- tion. 3 Similarly, contributions may be deducted from the net profit for the purpose of creating and financing welfare funds for employees, other workers and members or for other welfare purposes even where these are not envisaged in the articles of association; such contributions are subject to the provisions governing welfare funds established by the articles of association.

Art. 864 1 The articles of association determine whether the departing members or their heirs have claims on the society’s assets and, if so, what those claims are. Such claims must be calculated on the basis of the net balance sheet assets excluding reserves at the time the member leaves the cooperative. 2 The articles of association may grant the departing member or his heirs the right to the full or partial repayment of the value of his share certificate excluding the entry fee. They may stipulate that this repay- ment be deferred for up to three years after the member’s departure.

555 Repealed by No I let. b of the FA of 21 March 1958, with effect from 1 July 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825).

315

220 Code of Obligations

2. By law

E. Duties I. Duty of loyalty

II. Duty to make contributions

III. Liability 1. Of the cooperative

3 Even where the articles of association make no such provision, the cooperative remains entitled to defer the repayment for up to three years where it would cause the society considerable losses or jeopard- ise its continued existence. Any entitlement of the cooperative to a severance penalty paid by the departing member is unaffected by this provision. 4 The claims of the departing member or his heirs prescribe three years after the time at which the settlement becomes payable by the coopera- tive.

Art. 865 1 Where the articles of association make no provision for a settlement entitlement, departing members or their heirs have no such entitle- ment. 2 Where the cooperative is dissolved within one year of the member’s departure or death and the assets are distributed, the departed member or his heirs have the same entitlement as the members present on dissolution.

Art. 866 The members are obliged to safeguard the interests of the cooperative loyally and in good faith.

Art. 867 1 The articles of association define the obligatory contributions. 2 Where the members are obliged to pay in contributions on share certificates or to make other contributions, the cooperative must call them in by registered letter with an appropriate time limit for perfor- mance. 3 Where no payment is forthcoming on first request and the member fails to comply within one month of a second call for payment, he may be declared to have forfeited his rights as member of the cooperative, providing he was previously warned of this consequence by registered letter. 4 Unless the articles of association provide otherwise, the declaration of forfeiture does not release the member from obligations already due or falling due by virtue of his exclusion.

Art. 868 The cooperative is liable with its assets for its obligations. It is liable exclusively, unless the articles of association provide otherwise.

316

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Of the members a. Unlimited liability

b. Limited liability

c. Liability to make additional contributions

Art. 869 1 Except in the case of licensed insurance cooperatives, the articles of association may provide that, after the society’s assets, the members have unlimited personal liability. 2 Where this is the case and creditors suffer losses on the insolvency of the cooperative, the members are jointly and severally liable with their entire assets for all obligations of the society. Claims in respect of this liability are brought by the insolvency administrators until the insol- vency proceedings are complete.

Art. 870 1 Except in the case of licensed insurance cooperatives, the articles of association may provide that, after the society’s assets, the members have limited personal liability for the cooperative’s obligations above and beyond their membership contributions and the value of their cooperative shares, although only up to a specified amount. 2 Where shares are held in the society, the amount for which the indi- vidual members are liable is determined by the value of their share. 3 Claims in respect of this liability are brought by the insolvency administrators until the insolvency proceedings are complete.

Art. 871 1 Instead of or in addition to such liability, the articles of association may require the members to make additional contributions, which may be used only to cover net losses for the year. 2 The liability to make additional contributions may be unlimited or else limited to specified amounts or to a specified proportion of the member’s contribution or share in the society. 3 Where the articles of association make no provision on how addi- tional contributions are to be shared among the members, the amount due from each is determined according to the value of his share in the society or, where no such shares exist, on a per capita basis. 4 The additional contributions may be called in at any time. If the cooperative is insolvent, the right to call in additional contributions accrues to the insolvency administrators. 5 In other respects the provisions governing the calling-in of contribu- tions and declaration of forfeiture are applicable.

Art. 872 Any provisions made in the articles of association which limit liability to a specific time or to particular obligations or groups of members are void.

d. Inadmissible restrictions

317

220 Code of Obligations

e. Procedure in insolvency

f. Amendment of liability provi- sions

g. Liability of new members

Art. 873 1 In the event of the insolvency of a cooperative in which the members are personally liable or liable to make additional contributions, at the same time as they draw up the schedule of claims the insolvency administrators must determine and call in the provisional personal liability of each individual member or the additional contributions he must make. 2 Irrecoverable amounts must be spread equally among the other members, and surpluses repaid once the final distribution plan has been formulated. The members’ right of recourse against each other is reserved. 3 The provisional determination of members’ obligations and the distribution plan are subject to challenge by appeal on procedural grounds pursuant to the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889556. 4 The procedure is determined by Federal Council ordinance.557

Art. 874 1 The provisions governing the personal liability or liability to make additional contributions of the members and the reduction or cancella- tion of share certificates may be amended only by amending the arti- cles of association. 2 Furthermore, the provisions governing reductions of share capital by companies limited by shares are applicable to any reduction or cancel- lation of share certificates. 3 Any reduction of a member’s personal liability or liability to make additional contributions has no effect on obligations that arose prior to publication of the amendment to the articles of association. 4 Where a member’s personal liability or liability to make additional contributions is established or increased, on entry of the resolution in the commercial register it works in favour of all creditors of the coop- erative.

Art. 875 1 A person joining a cooperative in which the members are personally liable or liable to make additional contributions has the same liability as the other members for the society’s obligations, including those that arose before he joined.

SR 281.1 557 Amended by No II 10 of the FA of 20 March 2008 on the Formal Revision of Federal

Legislation, in force since 1 Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).

556

318

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

h. Liability after departure or dissolution

i. Notification of accessions and departures for entry in the commercial register

k. Prescriptive periods for liability

2 Any contrary provision made in the articles of association or by agreement between the members has no effect as against third parties.

Art. 876 1 Where a member with limited or unlimited liability leaves the society as a result of his death or some other reason, he remains liable for the obligations arising prior to his departure if the cooperative becomes insolvent within one year or any longer period stipulated in the articles of association of the date on which his departure was entered in the commercial register. 2 Any liability to make additional contributions remains effective on the same conditions and subject to the same time limits. 3 Where a cooperative is dissolved, the members likewise remain liable or obliged to make additional contributions if insolvency pro- ceedings are commenced in respect of the cooperative within one year or any longer period stipulated in the articles of association of the date on which such dissolution was entered in the commercial register.

Art. 877 1 Where the members have limited or unlimited liability for the socie- ty’s debts or are liable to make additional contributions, the directors must notify every accession or departure of a member for entry in the commercial register within three months. 2 Further, every departing or excluded member and the heirs of a member have the right to have the member’s departure, exclusion or death entered in the register on their initiative. The commercial regis- try must immediately notify the society’s directors of any such notifi- cation. 3 Licensed insurance cooperatives are exempt from the duty to notify their members for entry in the commercial registrar.

Art. 878 1 Creditors’ claims in respect of the personal liability of individual members may be brought by any creditor at any time up to one year after completion of insolvency proceedings, unless the law provides for their extinction at an earlier juncture. 2 The members’ right of recourse against each other likewise pre- scribes three years after the date of the payment to which the claim relates.558

558 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

319

220 Code of Obligations

A. General assembly of members I. Powers

II. Ballot

III. Convening the general assembly 1. Right and duty

Section Five: Organisation of the Cooperative

Art. 879 1 The supreme governing body of a cooperative is the general assem- bly of members. 2 It has the following inalienable powers:

1. to determine and amend the articles of association; 2.559 to elect the directors and the auditor; 3.560 to approve the management report and the consolidated ac-

counts; 4. to discharge the directors; 5. to make resolutions concerning the matters reserved to the

general assembly of members by law or the articles of associa- tion.

Art. 880 In the case of cooperatives with more than 300 members or in which the majority of members are themselves cooperatives, the articles of association may stipulate that all or some of the powers of the general assembly of members be exercised by ballot.

Art. 881 1 The general assembly of members is convened by the board of direc- tors or any other governing body on which the articles of association confer such authority, and where necessary by the auditor.561 The liquidators and the representatives of bond creditors also have the right to convene a general assembly. 2 The general assembly of members must be convened at the request of at least one-tenth of the members or, in the case of cooperatives with fewer than 30 members, at least three members.

559 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

560 Amended by No I 3 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

561 First sentence Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

320

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Form

3. Agenda items

4. Universal meeting

IV. Voting rights

V. Representa- tion

3 Where the board of directors fails to grant such a request within a reasonable delay, on application the court must order that a general assembly be convened.

Art. 882 1 The general assembly of members must be convened in the form prescribed by the articles of association but in any event no later than five days before the date for which it is scheduled. 2 In the case of cooperatives with more than 30 members, the convoca- tion is effective as soon as it is publicly announced.

Art. 883 1 The notice convening the meeting must include the agenda items to be discussed and the essential content of any proposed amendments to the articles of association. 2 No resolutions may be made on motions relating to agenda items that were not duly notified, except by means of a motion to convene a further general assembly. 3 No advance notice is required to propose motions on duly notified agenda items and to debate items without passing resolutions.

Art. 884 Where all the society’s members are present they may, if no objection is raised, pass resolutions without needing to comply with the formal convocation requirements.

Art. 885 Every member has one vote at the general assembly of members or in the ballot.

Art. 886 1 A member may exercise his right to vote at the general assembly of members by appointing another member to act as proxy, but no proxy may represent more than one member. 2 In the case of cooperatives with more than 1,000 members the arti- cles of association may stipulate that each member may represent more than one other member but never more than nine. 3 The articles of association reserve the right to permit representation of members by relatives with capacity to act.

321

220 Code of Obligations

VI. Exclusion of voting rights

VII. Resolutions 1. In general

2. Increase of members’ obligations

VIII. Dismissal of the directors and the audi- tor564

Art. 887 1 In the case of resolutions concerning the discharge of the board of directors, persons who have participated in any manner in the man- agement of the society’s business have no voting right.

562.2 ...

Art. 888 1 Unless otherwise provided by law or the articles of association, the general assembly of members passes resolutions and decides elections by absolute majority of the votes cast. The same applies to resolutions and elections by ballot. 2 The dissolution of the cooperative and any amendment of the articles of association require a majority of two-thirds of the votes cast. The articles of association may stipulate more restrictive conditions for such resolutions.563

Art. 889 1 Resolutions to introduce or increase the members’ personal liability or their liability to make additional contributions require the consent of three-quarters of all members. 2 Members who did not vote in favour are not bound by such resolu- tions providing they give notice of their departure from the society within three months of the publication of the resolution in question. Such departure takes effect as of the date on which the resolution comes into force. 3 In such cases, departure may not be made conditional on payment of a severance penalty.

Art. 890 1 The general assembly of members is entitled to dismiss the members of the board of directors and the auditor and any registered attorneys or commercial agents appointed by them.565

562 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

563 Amended by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

564 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

322

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IX. Challenging resolutions of the general assembly

X. Assembly of delegates

XI. Exceptions for insurance cooperatives

2 On application by at least one-tenth of the members, the court may order such dismissals where good cause exists and, in particular, where the persons in question neglected their duties or were unable to fulfil them. In such cases the court must, where necessary, order that fresh elections be held by the competent body of the cooperative and take appropriate measures for the interim. 3 The claims for compensation of persons thus dismissed are reserved.

Art. 891 1 The board of directors or any member may challenge resolutions made by the general assembly of members or by ballot which violate the law or the articles of association by bringing action against the cooperative before the court. Where the board of directors is the claimant, the court appoints a representative for the cooperative. 2 The right of challenge lapses where the action is not brought within two months of the adoption of the resolution. 3 A court judgment that annuls a resolution is effective for and against all the members.

Art. 892 1 Cooperatives with more than 300 members or in which the majority of the members are cooperatives may delegate all or some of the powers of the general assembly of members to an assembly of dele- gates by means of the articles of association. 2 Rules governing the composition, election and convocation of the assembly of delegates are laid down in the articles of association. 3 Every delegate has one vote in the assembly of delegates, unless different provision for voting rights is made in the articles of associa- tion. 4 In other respects the statutory provisions governing the general assembly of members apply to the assembly of delegates.

Art. 893 1 Licensed insurance cooperatives with more than 1,000 members may delegate all or some of the powers of the general assembly of members to the board of directors by means of the articles of association. 2 The powers of the general assembly of members to introduce or increase the members’ liability to make additional contributions and to

565 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

323

220 Code of Obligations

B. Directors I. Eligibility 1. Membership

2....

II. Term of office

III. Administra- tive committees

IV. Business management and representation 1. Delegation

dissolve, merge, split and modify the legal form of the cooperative are not transferable.566

Art. 894 1 The board of directors of the cooperative consists of at least three persons; a majority of them must be members. 2 Where a legal entity or commercial company holds a participation in the cooperative, it is not eligible as such to serve as a member of the board of directors; however, its representative may be elected in its stead.

Art. 895567

Art. 896 1 The directors are elected for a maximum term of office of four years, but may be re-elected unless the articles of association provide other- wise. 2 The provisions governing companies limited by shares apply to terms of office of directors of licensed insurance cooperatives.

Art. 897 The articles of association may delegate some of the duties and powers of the board of directors to one or more committees elected by the directors.

Art. 898568 1 The articles of association may authorise the general assembly of members or the directors to delegate responsibility for managing the society’s business or parts thereof and for representing the society to one or more persons, business managers or executive officers, who need not be members of the cooperative.

566 Amended by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, in force since 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

567 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148, 2004 3969).

568 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

324

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Scope and restriction

3. Contracts between the cooperative and its representa- tives

4. Signatures571

2 A cooperative must be able to be represented by a person who is resident in Switzerland. This person must be a director, a business manager or an executive officer. This person must have access to the register under Article 837.569

Art. 899 1 The persons with authority to represent the cooperative may carry out in its name any transactions conducive to the achievement of the cooperative’s objects. 2 Any restriction of such authority has no effect in relation to bona fide third parties, subject to any provisions entered in the commercial register that govern exclusive representation of the head office or a branch office or joint management of the society. 3 The cooperative is liable for any damage resulting from unauthorised acts carried out in the exercise of his function by a person authorised to manage the cooperative’s business or to represent it.

Art. 899a570

If the cooperative is represented in the conclusion of a contract by the same person with whom it is concluding the contract, the contract must be done in writing. This requirement does not apply to contract relat- ing to everyday business where the value of the cooperative's goods or services does not exceed 1,000 francs.

Art. 900 The persons with authority to represent the cooperative must sign by appending their signature to the society’s business name.

569 Amended by No I 2 of the FA of 12 Dec 2014 on the Implementation of the revised recommendations 2012 of the Financial Action Task Force, in force since 1 July 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

570 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

571 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

325

220 Code of Obligations

5. Entry572

V. Duties 1. In general

2. Duty to notify capital loss and overindebtedness

Art. 901 The board of directors must apply to have persons with authority to represent the cooperative entered in the commercial register and sub- mit an authenticated copy of the relevant resolution. These persons must enter their own signatures in person at the commercial registry or submit these in a duly authenticated form.

Art. 902 1 The directors must conduct the business of the cooperative with all diligence and employ their best endeavours to further the cooperative’s cause. 2 In particular, they have a duty:

1. to prepare the business of the general assembly of members and implement its resolutions;

2. to supervise the persons entrusted with the cooperative’s busi- ness management and representation with regard to compli- ance with the law, the articles of association and any applica- ble regulations and to keep themselves regularly informed of the society’s business performance.

3 The directors are responsible for ensuring that the minutes of their meetings, the minutes of the general assembly, the necessary account- ing records and the membership list are kept properly, that the profit and loss account and the annual balance sheet are drawn up and sub- mitted to the auditor for examination in accordance with the statutory provisions and that the prescribed notifications concerning accessions and departures of members are made to the commercial registry.573

Art. 903 1 Where there is good cause to suspect overindebtedness, the directors must immediately draw up an interim balance sheet at sale values. 2 Where the last annual balance sheet and subsequent liquidation balance sheet or an interim balance sheet show that the claims of the society’s creditors are no longer covered, the board of directors must notify the court. The court must commence insolvency proceedings, unless the requirements for a stay of such proceedings are fulfilled.

572 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

573 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

326

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VI. Return of payments to members

VII. Dismissal and suspension

3 In the case of cooperatives with share certificates, where the last annual balance sheet shows that one-half of the nominal capital is no longer covered, the directors must convene a general assembly of members without delay and inform the assembly of the situation. 4 In the case of cooperatives whose members are liable to make addi- tional contributions, the court need not be notified if the balance sheet loss is covered within three months by additional contributions from the members. 5 On application by the board of directors or by a creditor, the court may grant a stay of insolvency proceedings where there is a prospect of financial restructuring. In this case, the court orders measures to preserve the society’s assets, such as the taking of an inventory and the appointment of an administrative receiver. 6 In the case of licensed insurance cooperatives, the members’ claims under insurance policies count as creditors’ rights.

Art. 904 1 In the event that the cooperative becomes insolvent, the members of the board of directors are obliged to reimburse the cooperative's credi- tors for all payments received in the three years prior to the onset of insolvency in the form of shares in the profit or under any other desig- nation to the extent such payments exceed adequate remuneration for the consideration rendered and should not have been made under a prudent accounting regime. 2 Such reimbursement is excluded to the extent that no claim for it exists under the provisions governing unjust enrichment. 3 The court decides at its discretion, taking due account of all the circumstances.

Art. 905 1 The board of directors may at any time dismiss the committees, business managers, executive officers and other registered attorneys and commercial agents that it has appointed. 2 The registered attorneys and commercial agents appointed by the general assembly of members may be suspended from their duties at any time by the board of directors, providing a general meeting is convened immediately. 3 Claims for compensation made by persons dismissed or suspended are reserved.

327

220 Code of Obligations

C. Auditor I. In general

II. Verification of the member- ship list

D. Defects in organisation

Art. 906574 1 The auditor is governed by the corresponding provisions on compa- nies limited by shares. 2 An ordinary audit of the annual accounts may be requested by:

1. 10 per cent of the members; 2. members who together represent at least 10 per cent of the

nominal capital; 3. members who personally liable or under an obligation to make

additional capital contributions.

Art. 907575 1 In the case of cooperatives in which the members are personally liable or liable to make additional capital contributions, the auditor must verify that the membership list576 has been kept correctly. If the cooperative has no auditor, the directors must arrange for the member- ship list577 to be verified by a licensed auditor.

Art. 908578

In the case of defects in the organisation of a cooperative, the corre- sponding provisions on companies limited by shares apply.

Art. 909 and 910579

574 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

575 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

576 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 58 para. 1 ParlA; SR 171.10). 577 Revised by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 58 para. 1 ParlA; SR 171.10). 578 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and

Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

579 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

328

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. Grounds for dissolution

B. Notification for entry in the commercial register

C. Liquidation, distribution of assets

D. ...

E. Takeover by a public sector corporation

Section Six: Dissolution of the Cooperative

Art. 911 The cooperative is dissolved:

1. in accordance with the articles of association; 2. by resolution of the general assembly of members; 3. by commencement of insolvency proceedings; 4. in the other cases provided for by law.

Art. 912 Where the company is dissolved for reasons other than insolvency, the board of directors notifies the dissolution for entry in the commercial register.

Art. 913 1 The cooperative is liquidated in accordance with the provisions governing companies limited by shares, subject to the following provi- sions. 2 The assets of the dissolved cooperative remaining after payment of all its debts and repayment of any shares may be distributed among the members only where the articles of association provide for such distri- bution. 3 Unless the articles of association provide otherwise, in this case the assets are distributed among the members as at the time of dissolution or their legal successors on a per capita basis. The statutory entitlement of departed members or their heirs to a financial settlement is reserved. 4 Where the articles of association make no provision for such distribu- tion among the members, the liquidation surplus must be used for the society’s purpose or to promote charitable causes. 5 Unless the articles of association provide otherwise, the general assembly of members decides on this matter.

Art. 914580

Art. 915 1 Where the assets of a cooperative are taken over by the Confedera- tion, by a canton or, under guarantee from the canton, by a district or

580 Repealed by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

329

220 Code of Obligations

A. Liability to the cooperative

B. Liability to the cooperative, members and creditors

C. Joint and several liability and recourse

commune, with the consent of the general assembly of members it may be agreed that no liquidation will take place. 2 The resolution of the general assembly of members must be made in accordance with the provisions governing dissolution and notified to the commercial registry. 3 On entry of such resolution in the commercial register, the transfer of the cooperative’s assets and debts is complete and the cooperative's name must be deleted.

Section Seven: Liability

Art. 916581

All persons engaged in the administration, business management or auditing or liquidation of the cooperative are liable to the cooperative for the losses arising from any wilful or negligent breach of their duties.

Art. 917 1 Any director or liquidator who wilfully or negligently breaches his statutory duties with regard to the overindebtedness of the cooperative is liable to the cooperative, the individual members and the creditors for the losses arising. 2 Claims for compensation for losses suffered by the members and the creditors only indirectly through harm done to the cooperative must be brought in accordance with the provisions governing companies lim- ited by shares.

Art. 918 1 Where two or more persons are responsible for the same loss, they are jointly and severally liable. 2 The right of recourse among several defendants is determined by the court with due regard to the degree of fault.

581 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

330

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Prescription

E. Liability in credit and insurance cooperatives

A. Requirements

B. Organisation I. Assembly of delegates

II. Board of directors

Art. 919582 1 The claim for damages against any person held liable under the above provisions prescribes five years after the date on which the person suffering damage learned of the damage and of the person liable for it but in any event ten years after the date on which the harmful conduct took place or ceased. 2 If the person liable has committed a criminal offence through his or her harmful conduct, then the right to damages or satisfaction pre- scribes at the earliest when the right to prosecute the offence becomes time-barred. If the right to prosecute is no longer liable to become time-barred because a first instance criminal judgment has been issued, the right to claim damages or satisfaction prescribes at the earliest three years after notice of the judgment is given.

Art. 920 In the case of credit cooperatives and licensed insurance cooperatives, liability is determined according to the provisions governing compa- nies limited by shares.

Section Eight: Cooperative Unions

Art. 921 Three or more cooperatives may form a cooperative union and consti- tute it as a cooperative.

Art. 922 1 Unless the articles of association provide otherwise, the supreme governing body of the cooperative union is the assembly of delegates. 2 The articles of association determine the number of delegates from the affiliated societies. 3 Unless the articles of association provide otherwise, each delegate has one vote.

Art. 923 Unless the articles of association provide otherwise, the board of directors is made up of members from the affiliated cooperatives.

582 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

331

220 Code of Obligations

III. Monitoring, challenge

IV. Exclusion of new obligations

Art. 924 1 The articles of association may grant the directors of the union the right to monitor the business activities of the affiliated cooperatives. 2 They may the grant the directors of the union the right to challenge in court the resolutions made by the individual affiliated societies.

Art. 925 Accession to a cooperative union may not bring with it any obligations for the members of the acceding society which they do not already have by law or under the articles of association of their own coopera- tive.

Section Nine: Involvement of Public Sector Corporations

Art. 926 1 Where public sector corporations such as the Confederation or a canton, district or commune have a public interest in a cooperative, the cooperative’s articles of association may grant that corporation the right to appoint representatives to the board of directors or the audi- tor.583 2 These directors and auditors appointed by a public sector corporation have the same rights and duties as those elected by the cooperative. 3 Only the public sector corporation has the right to dismiss the repre- sentatives it appointed to the board of directors and the auditor.584 The public sector corporation is liable to the cooperative, its members and creditors for the actions of these representatives, subject to rights of recourse under federal and cantonal law.

583 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

584 First sentence Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

332

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Division Four:585 The Commercial Register, Business Names and Commercial Accounting Title Thirty: The Commercial Register

Art. 927 A. Purpose and 1 A commercial register is kept in each canton. establishment I. In general 2 The cantons are free to keep district-based commercial registers.

3 The cantons determine the official bodies responsible for keeping the commercial register and a cantonal supervisory authority.

Art. 928 II. Liability 1 The commercial registrars and the supervisory authorities to which

they directly report are personally liable for all losses caused through their own fault or that of the employees they appoint.

5862 ... 3 Where the loss is not covered by the liable civil servant, the canton must bear the shortfall.

Art. 929 III. Federal 1 The Federal Council enacts provisions governing the establishment, Council ordi- nances keeping and supervision of commercial registers and the related pro- 1. In general587 cedures, applications for entry, the documents to be filed and their

verification, the content of entries, fees and complaint processing.588 2 The fees should reflect the economic dimensions of the business registered.

Art. 929a589 2. Electronic 1 The Federal Council enacts provisions governing the use of infor- commercial registers mation technology to keep the commercial register and governing

electronic data exchange between the commercial registry authorities.

585 Amended by the Federal Act of 18 Dec 1936, in force since 1 July 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). See the Final and Transitional Provisions of Title XXIV–XXXIII, at the end of this Code.

586 Repealed by Annex No 10 of the FA of 19 Dec 2008 (Adult Protection, Law of Persons and Law of Children), with effect from 1 Jan 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

587 Amended by Annex No 2 of the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

588 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

589 Inserted by Annex No 2 of the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

333

220 Code of Obligations

IV. Public register

V. Swiss Official Gazette of Commerce

B. Entries I. Application

In particular, the Federal Council may instruct the cantons to use information technology to keep the commercial register, to accept supporting documents filed electronically, to enter supporting docu- ments in electronic format and to transmit electronic data. 2 The Federal Council determines whether and on what conditions notifications for entry and supporting documents may be filed elec- tronically to the commercial registry. It may enact provisions govern- ing the electronic archiving of supporting documents and instruct the cantons to issue authenticated excerpts from the commercial register in electronic format.

Art. 930 The commercial register, including all applications for entry and supporting documents, is public.

Art. 931 1 The entries in the commercial register are published in full without delay in the Swiss Official Gazette of Commerce, unless an act or ordinance prescribes the publication of only part or an excerpt thereof. 2 Similarly, all public announcements prescribed by law are made by publication in the Swiss Official Gazette of Commerce. 2bis The Federal Council may also make the data published in the Swiss Official Gazette of Commerce available to the public in other ways.590 3 The Federal Council enacts the provisions governing the establish- ment of the Swiss Official Gazette of Commerce.

Art. 931a591 1 In the case of legal entities, the supreme executive or management body must apply for entry in the commercial register, subject to the provisions of special legislation on public corporations and institu- tions. 2 The application must be signed by two members of the supreme executive or management body or by one member who is authorised to sign alone. The application must be signed at the commercial registry or must be filed with legalised signatures.

590 Inserted by Annex No 2 of the FA of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

591 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

334

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Entry into force592

III. Effects593

IV. Entry in the commercial register 1. Right and duty

Art. 932 1 The timing of the entry in the commercial register is determined by the time at which the entry was made in the journal. 2 An entry in the commercial register does not take effect in relation to third parties until the working day after the date of publication printed on the issue of the Swiss Official Gazette of Commerce in which the entry is published. That working day is also the key date for determin- ing the start of any time limit described as beginning on publication of the entry. 3 Special provisions according to which legal effects attach, including those in relation to third parties, or time limits begin to run immediate- ly on entry in the register are reserved.

Art. 933 1 Ignorance of an entry that has become effective in relation to third parties is no defence. 2 Where the entry of a fact is prescribed but such fact was not entered in the register, it may be relied on in relation to third parties only if it can be shown that they were aware of the said fact.

Art. 934594 1 A person operating a trading, manufacturing or other type of com- mercial business is obliged to have it entered in the commercial regis- ter for the place in which its head office is located. 2 A person operating a business under a business name for which entry in the commercial register is not compulsory has the right to have its business name entered in the commercial register for the place in which its head office is located.

592 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

593 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

594 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

335

220 Code of Obligations

2. Branch offices

3. Implementing provisions

4. Business Identification number

V. Changes597

Art. 935 1 Swiss branch offices of firms whose head office is in Switzerland must be entered in the register for the place in which they are located once the entry for the head office has been made. 2 Swiss branch offices of firms whose head office is abroad must be entered in the same manner as branch offices of Swiss firms, providing the applicable foreign law does not require a different approach. A commercial agent resident in Switzerland and with the right of com- mercial representation must be appointed for such branch offices.

Art. 936 The Federal Council enacts more detailed provisions governing com- pulsory entry in the commercial register.

Art. 936a595 1 Sole proprietorships, general partnerships and partnerships limited by shares, companies, cooperatives, associations, foundations and public sector institutions entered in the commercial register are each given an identification number in accordance with the Federal Act of 18 June 2010596 on the Business Identification Number. 2 This identification number remains unchanged throughout the enti- ty’s existence and, in particular, is not affected by any relocation of the entity’s seat, reorganisation of the entity or change of name. 3 The Federal Council enacts implementing provisions. It may provide that the identification number be indicated in addition to the business name on letters, order forms and invoices.

Art. 937 Where a fact is entered in the commercial register, any change to that fact must likewise be entered.

595 Inserted by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Amended by Annex No 1 of the FA of 18 June 2010 on the Business Identification Number, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).

596 SR 431.03 597 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and

Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

336

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 938598 VI. Deletion Where the business whose business name is entered in the register 1. Duty to delete ceases to exist or passes into the ownership of another person, the

previous owners or their heirs are obliged to have the business name deleted from the register.

Art. 938a599 2. Ex officio 1 Where a company ceases it business activity and if it no longer has deletion realisable assets, the commercial registrar, having made three calls on

creditors without response, may delete it from the commercial register. 2 If a company member, shareholder, cooperative member or creditor claims an interest in maintaining the entry, the court decides. 3 The Federal Council regulates the details.

Art. 938b600 3. Executive 1 Where persons entered in the commercial register as an executive officers and powers of officer leave their office, the legal entity concerned must request their representation deletion of their name without delay.

2 The persons leaving may also request the deletion of their name themselves. The commercial registrar notifies the legal entity of the deletion without delay. 3 The foregoing provisions also apply to the deletion of the names of registered authorised signatories.

Art. 939 VII. Insolvency 1 Where insolvency proceedings have been commenced in respect of a of commercial enterprises and commercial company or a cooperative, on receipt of the official decla- cooperatives601 ration of insolvency, the commercial registrar must enter the resultant

dissolution of the company or cooperative in the commercial register.

598 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

599 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

600 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

601 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

337

220 Code of Obligations

VIII. Duties of the registrar 1. Duty of verification602

2. Reminder, ex officio entry

3. Application to the court or supervisory authority

IX. Failure to comply with provisions 1. Liability for losses604

2 Where the declaration is revoked, on receipt of the official notice of its revocation, the entry is deleted from the commercial register. 3 On receipt of the official notice of completion of insolvency proceed- ings, the company or cooperative is deleted from the commercial register.

Art. 940 1 The registrar must verify whether the statutory requirements for entry are fulfilled. 2 When entering legal entities he must, in particular, check that the articles of association do not contradict provisions of mandatory law and that they have the content required by law.

Art. 941 The registrar must hold the interested parties to their obligations to notify facts for entry in the commercial register and, where necessary, must carry out the prescribed entries ex officio.

Art. 941a603 1 In the event of any defects in the provisions of mandatory law on the organisation of a company, the registrar applies to the court to take the required measures. 2 In the event of any defects in the provisions of mandatory law on the organisation of a foundation, the registrar applies to the supervisory authority to take the required measures. 3 If the provisions of mandatory law on the auditor of an association are infringed, the registrar applies to the court to take the required measures

Art. 942 Any person obliged to notify a fact for entry in the commercial register who wilfully or negligently fails to do so is liable for the resultant losses.

602 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

603 Inserted by Annex No 1 of the FA of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191).

604 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

338

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Administra- tive fines

A. General principles of business name composition I. General provisions

II. Names of sole proprietorships 1. Essential content605

2. Exclusivity of the registered business name

Art. 943 1 Where by law a person shares a duty to notify a fact for entry in the commercial register, the registry authority of its own accord penalises any failure to do so by imposing administrative fines in amounts ranging from 10 to 500 francs. 2 The same fines are imposed on the directors of a company limited by shares who fail to comply with a call to submit the profit and loss account and balance sheet to the commercial registry.

Title Thirty-One: Business Names

Art. 944 1 In addition to the essential content required by law, each business name may contain information which serves to describe the persons mentioned in greater detail, an allusion to the nature of the company or an invented name provided that the content of the business name is truthful, cannot be misleading and does not run counter to any public interest. 2 The Federal Council may enact provisions regulating the permissible scope for use of national and territorial designations in business names.

Art. 945 1 A person operating a business as sole proprietor must use his family name, with or without first name, as the essential content of his busi- ness name. 2 If the business name contains other family names, it must indicate which one is the proprietor’s family name.606 3 The business name must not have any kind of suffix or ending which suggests constitution as a company or partnership.

Art. 946 1 The name of a sole proprietorship607 entered in the commercial register may not be used by another business proprietor in the same

605 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

606 Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), in force since 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

607 Footnote relevant to German version.

339

220 Code of Obligations

location even if he has the same first name and family name from which the older business name is formed. 2 In such a case, the owner of the newer business must add a suffix or ending to his own name to produce a business name which is clearly distinct from the older business name. 3 Claims in respect of unfair competition against sole proprietor- ships608 registered in other locations are reserved.

Art. 947 and 948609

Art. 949610

Art. 950611 III. Company 1 Commercial enterprises and cooperatives are free to choose their names business name subject to the general principles on the composition of1. Composition of the business business names. The business name must indicate the legal form. name

2 The Federal Council shall specify which abbreviations of legal forms are permitted.

Art. 951612 2. Exclusivity of The business names of a commercial enterprise or a cooperatives must the registered business name be clearly distinct from every other business name of businesses in any

of these legal forms already registered in Switzerland.

Art. 952 IV. Branch 1 A branch office must have the same business name as the head offices office; however, it may append a special addition to its business name

providing this applies only to that particular branch office. 2 The business name of the branch office of a company whose seat is outside Switzerland must also indicate the location of the head office,

608 Footnote relevant to German version. 609 Repealed by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), with effect from

1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). See however the transitional provision to this amendment at the end of the text.

610 Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

611 Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), in force since 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

612 Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), in force since 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). See however the transitional provision to this amendment at the end of the text.

340

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

the location of the branch office and the express designation of branch office.

Art. 953613 V. ...

Art. 954 VI. Change of The previous business name may be retained where the name of the name business owner or partner contained therein has been changed by

operation of law or by the competent authority.

Art. 954a614 B. Obligation to 1 In correspondence, on order forms and invoices and in official com- use business and other names munications, the business or other name entered in the commercial

register must be given in full and unamended. 2 Shortened names, logos, trade names, brand names and similar may also be used.

Art. 955 C. Monitoring615 The registrar is obliged ex officio to ensure that the interested parties

comply with the provisions governing the composition of business names.

Art. 955a616 D. Reservation The registration of a business name does not relieve the persons enti- of other provi- tled to use the same of the obligation to comply with other provisions sions of federal law of federal law, in particular on protection against deceit in business.

Art. 956 E. Protection of 1 The business name of a sole proprietor or commercial company or business names617 cooperative entered in the commercial register and published in the

613 Repealed by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), with effect from 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

614 Inserted by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

615 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

616 Inserted by Annex No 2 of the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

617 Amended by Annex No 2 of the FA of 21 June 2013, in force since 1 Jan 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

341

220 Code of Obligations

A. Duty to keep accounts and file financial reports

B. Accounting

Swiss Official Gazette of Commerce is for the exclusive use of the party that registered it. 2 A party whose interests are injured by the unauthorised use of a business name may apply for an injunction banning further abuse of the business name and sue for damages if the unauthorised user is at fault.

Title Thirty-Two:618 Commercial Accounting and Financial Reporting Section One: General Provisions

Art. 957 1 The duty to keep accounts and file financial reports in accordance with the following provisions applies to:

1. sole proprietorships and partnerships that have achieved sales revenue of at least 500,000 francs in the last financial year;

2. legal entities. 2 The following need only keep accounts on income and expenditure and on their asset position:

1. sole proprietorships and partnerships with less than 500,000 francs sales revenue in the last financial year;

2. associations and foundations which are not required to be en- tered in the commercial Register;

3. foundations that are exempt from the requirement to appoint an auditor under Article 83b paragraph 2 Swiss Civil Code619.

3 For undertakings in accordance with paragraph 2, recognised ac- counting principles apply mutatis mutandis.

Art. 957a 1 Accounting forms the basis for financial reporting. It records the transactions and circumstances that are required to present the asset, financing and earnings position of the undertaking (the economic position). 2 It follows the recognised accounting principles. Particular note must be taken of the following:

618 Amended by No I 2 of the FA of 23 Dec 2011 (Financial Reporting Law), in force since 1 Jan 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). See also the Transitional Provision to this Amendment, at the end of this Code.

619 SR 210

342

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Financial reporting I. Aim and constituent elements

II. Principles of financial reporting 1. Going- concern assump- tion

1. the complete, truthful and systematic recording of transactions and circumstances;

2. documentary proof for individual accounting procedures; 3. clarity; 4. fitness for purpose given the form and size of the undertaking; 5. verifiability.

3 An accounting voucher is any written record on paper or in electronic or comparable form that is required to be able to verify the business transaction or the circumstances behind an accounting entry. 4 Accounting is carried out in the national currency or in the currency required for business operations. 5 It is carried out in one of the official Swiss languages or in English. It may be carried out in writing, electronically or in a comparable man- ner.

Art. 958 1 Financial reporting is intended to present the economic position of the undertaking in such a manner that third parties can make a reliable assessment of the same. 2 The accounts are filed in the annual report. This contains the annual accounts (the financial statements of the individual entity), comprising the balance sheet, the profit and loss account and the notes to the accounts. The regulations for larger undertakings and corporate groups are reserved. 3 The annual report must be prepared within six months of the end of the financial year and submitted to the responsible management body or the responsible persons for approval. It must be signed by the chair- person of the supreme management or administrative body and the person responsible for financial reporting within the undertaking.

Art. 958a 1 Financial reporting is based on the assumption that the undertaking will remain a going concern for the foreseeable future. 2 If it is intended or probably inevitable that all or some activities will cease in the next twelve months from the balance sheet date, then the financial reports for the relevant parts of undertaking must be based on realisable values. Provisions must be made for expenditures associated with ceasing activities. 3 Derogations from the going-concern assumption must be specified in the notes to the accounts; their influence on the economic position must be explained.

343

220 Code of Obligations

2. Chronological and material distinction

III. Recognised financial reporting principles

IV. Presentation, currency and language

Art. 958b 1 Expenditure and income must be entered separately depending on the date and nature of the transaction. 2 Provided the net proceeds from the sale of goods or services or financial income does not exceed 100,000 francs, accruals based on time may be dispensed with and instead based on expenditure and income.

Art. 958c 1 The following principles in particular apply to financial reports:

1. they must be clear and understandable. 2. they must be complete. 3. they must be reliable. 4. they must include the essential information. 5. they must be prudent. 6. the same rules must be applied in presentation and valuation. 7. assets and liabilities and income and expenditure may not be

offset against each other. 2 The sum entered for the individual items on the balance sheet and in the notes to the account must be proven by an inventory or by some other method. 3 Financial reports must be adapted to the special features of the under- taking and the sector while retaining the statutory minimum content.

Art. 958d 1 The balance sheet and the profit and loss account may be presented in account or in report form. Items that have no or a negligible value need not be shown separately. 2 In the annual accounts, the corresponding values of the previous year must be shown alongside the figures for the relevant financial year. 3 Financial reports are presented in the national currency or in the currency required for business operations. If the national currency is not used, the values must also be shown in the national currency. The exchange rates applied must be published in the notes to the accounts and if applicable explained. 4 Financial reports are presented in one of the official Swiss languages or in English.

344

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Publication and inspection

E. Keeping and retaining accounting records

A. Balance sheet I. Purpose of the balance sheet, duty to prepare a balance sheet and balance sheet eligibility

Art. 958e 1 Following their approval by the competent management body, the annual accounts and consolidated accounts together with the audit reports must either be published in the Swiss Official Gazette of Commerce or sent as an official copy to any person who requests the same within one year of their approval at his or her expense where the undertaking:

1. has outstanding debentures; or 2. has equity securities listed on a stock market.

2 Other undertakings must allow creditors who prove a legitimate interest to inspect the annual report and the audit reports. In the event of a dispute, the court decides.

Art. 958f 1 The accounting records and the accounting vouchers together with the annual report and the audit report must be retained for ten years. The retention period begins on expiry of the financial year. 2 The annual report and the audit report must be retained in a written form and signed. 3 The accounting records and the accounting vouchers may be retained on paper, electronically or in a comparable manner, provided that correspondence with the underlying business transactions and circum- stances is guaranteed thereby and provided they can be made readable again at any time. 4 The Federal Council shall issue regulations on the accounting records that must be kept, the principles for keeping and retaining them and on the information carriers that may be used.

Section Two: Annual Accounts

Art. 959 1 The balance sheet shows the asset and financing position of the undertaking on the balance sheet date. It is structured into assets and liabilities. 2 Items must be entered on the balance sheet as assets if due to past events they may be disposed of, a cash inflow is probable and their value can be reliably estimated. Other assets may not be entered on the balance sheet. 3 Cash and cash equivalents and other assets that will probably become cash or cash equivalents assets or otherwise be realised within one year of the balance sheet date or within the normal operating cycle

345

220 Code of Obligations

II. Minimum structure

must be entered on the balance sheet as current assets. All other assets are entered on the balance sheet as capital assets. 4 Borrowed capital and shareholders’ equity must be entered on the balance sheet as liabilities. 5 Liabilities must be entered on the balance sheet as borrowed capital if they have been caused by past events, a cash outflow is probable and their value can be reliably estimated. 6 Liabilities must be entered on the balance sheet as current liabilities if they are expected to fall due for payment within one year of the balance sheet date or within the normal operating cycle. All other liabilities must be entered on the balance sheet as long-term liabilities. 7 The shareholders’ equity must be shown and structured in the re- quired legal form.

Art. 959a 1 Among the assets, the liquidity ratio must be shown based on at least the following items, both individually and in the specified order:

1. current assets: a. cash and cash equivalents and current assets with a stock

exchange price, b. trade receivables, c. other current receivables, d. inventories and non-invoiced services, e. accrued income and prepaid expenses;

2. capital assets: a. financial assets, b. shareholdings, c. tangible fixed assets, d. intangible fixed assets, e. non-paid up basic, shareholder or foundation capital.

2 The due date of liabilities must be shown based on at least the fol- lowing items, both individually and in the specified order:

1. current borrowed capital: a. trade creditors, b. current interest-bearing liabilities, c. other current liabilities, d. deferred income and accrued expenses;

2. long-term borrowed capital: a. long-term interest-bearing liabilities, b. other long-term liabilities,

346

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Profit and loss account; minimum structure

c. provisions and similar items required by law; 3. shareholders’ equity:

a. basic, shareholder or foundation capital, if applicable sep- arately according to participation classes,

b. statutory capital reserves, c. statutory retained earnings, d. voluntary retained earnings or accumulated losses as neg-

ative items, e. own capital shares as negative items.

3 Other items must be shown individually on the balance sheet or in the notes to the accounts, provided this is essential so that third parties can assess the asset or financing position or is customary as a result of the activity of the company. 4 Receivables and liabilities vis-à-vis direct or indirect participants and management bodies and vis-à-vis undertakings in which there is a direct or indirect participation must in each case be shown separately on the balance sheet or in the notes to the accounts.

Art. 959b 1 The profit and loss account presents the earnings of the company over the financial year. It may be prepared according to the period- based accounting method or the cost of sales method. 2 If the period-based accounting method is used (nature of expense method), a minimum of the following items must be shown individual- ly and in the specified order:

1. net proceeds from sales of goods and services; 2. changes in inventories of unfinished and finished goods and in

non-invoiced services; 3. cost of materials; 4. staff costs; 5. other operational costs; 6. depreciation and valuation adjustments on fixed asset items; 7. financial costs and financial income; 8. non-operational costs and non-operational income; 9. extraordinary, non-recurring or prior-period costs and income; 10. direct taxes; 11. annual profit or annual loss.

347

220 Code of Obligations

C. Notes to the accounts

3 If the cost of sales method is used (activity-based costing method), a minimum of the following items must be shown individually and in the specified order:

1. net proceeds from sales of goods and services; 2. acquisition or manufacturing costs of goods and services sold; 3. administrative costs and distribution costs; 4. financial costs and financial income; 5. non-operational costs and non-operational income; 6. extraordinary, non-recurring or prior-period costs and income; 7. direct taxes; 8. annual profit or annual loss.

4 If the cost of sales method is used, the notes to the accounts must also show the staff costs and, as a single item, depreciation and valua- tion adjustments to fixed asset items. 5 Other items must been shown individually in the profit and loss account or in the notes to the accounts to the extent that this is essen- tial in order that third parties can assess the earning power or is cus- tomary as a result of the activity of the company.

Art. 959c 1 The notes to the annual accounts supplement and explain the other parts of the annual accounts. They contain:

1. details of the principles applied in the annual accounts where these are not specified by law;

2. information, breakdowns and explanations relating to items on the balance sheet and in the profit and loss account;

3. the total amount of replacement reserves used and the addi- tional hidden reserves, if this exceeds the total amount of new reserves of the same type where the result achieved thereby is considerably more favourable;

4. other information required by law. 2 The notes to the accounts must also include the following infor- mation, unless it is already provided on the balance sheet or in the profit and loss account:

1. the business name or name of the undertaking as well as its le- gal form and registered office;

2. a declaration as to whether the number of full-time positions on annual average is no more than 10, 50 or 250;

348

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Valuation I. Principles

3. the business name, legal form and registered office of under- takings in which direct or substantial indirect shareholdings are held, stating the share of the capital and votes held;

4. the number of its own shares that the undertaking itself holds and that are held by undertakings in which it has sharehold- ings;

5. acquisitions and sales of its own shares and the terms on which they were acquired or sold;

6. the residual amount of the liabilities from sale-like leasing transactions and other leasing obligations, unless these expire or may be terminated within twelve months of the balance sheet date expiry or be terminated may;

7. liabilities vis-à-vis pension schemes; 8. the total amount of collateral for third party liabilities; 9. the total amount of assets used to secure own liabilities and as-

sets under reservation of ownership; 10. legal or actual obligations for which a cash outflow either ap-

pears unlikely or is of an amount that cannot be reliably esti- mated (contingent liabilities);

11. the number and value of shares or options on shares held by management or administrative bodies and by employees;

12. explanations of exceptional, non-recurring or prior-period items in the profit and loss account;

13. significant events occurring after the balance sheet date; 14. in the event of the auditor's premature resignation: the reasons

therefor. 3 Sole proprietorships and partnerships may dispense with notes to the accounts if they are not required to file financial reports under the regulations for larger undertakings. If additional information is re- quired in the regulations on the minimum structure of the balance sheet and profit and loss account and the notes to the accounts are dispensed with, this information must be shown directly on the balance sheet or in the profit and loss account. 4 Undertakings with outstanding debentures must provide information on the amounts concerned, interest rates, maturity dates and other conditions.

Art. 960 1 Assets and liabilities are normally valued individually, provided they are significant and not normally consolidated as a group for valuation purposes due to their similarity.

349

220 Code of Obligations

II. Assets 1. In general

2. Assets with observable market prices

2 Valuation must be carried out prudently, but this must not prevent the reliable assessment of the economic position of the undertaking. 3 If there are specific indications that assets have been overvalued or that provisions are too low, the values must be reviewed and adjusted if necessary.

Art. 960a 1 When first recorded, assets must be valued no higher than their acquisition or manufacturing costs. 2 In any subsequent valuation, assets must not be valued higher than their acquisition or manufacturing costs. Provisions on individual types of assets are reserved. 3 Loss in value due to usage or age must be taken into account through depreciation, while other losses in value must be taken into account through valuation adjustments. Depreciation and valuation adjustments must be applied in accordance with generally recognised commercial principles. They must be deducted directly or indirectly from the relevant assets and charged to the profit and loss account and may not be shown under liabilities. 4 For replacement purposes and to ensure the long-term prosperity of the undertaking, additional depreciation and valuation adjustments may be made. For the same purposes, the cancellation of depreciation and valuation adjustments that are no longer justified may be dis- pensed with.

Art. 960b 1 In the subsequent valuation, assets with a stock exchange price or another observable market price in an active market may be valued at that price as of the balance sheet date, even if this price exceeds the nominal value or the acquisition value. Any person who exercises this right must value all assets in corresponding positions on the balance sheet that have an observable market price at the market price as of the balance sheet date. In the notes to the accounts, reference must be made to this valuation. The total value of the corresponding assets must be disclosed separately for securities and other assets with ob- servable market price. 2 If assets are valued at the stock exchange price or at the market price as of the balance sheet date, a value adjustment to be charged to the profit and loss account may be made in order to take account of fluctu- ations in the price development. Such valuation adjustments are not permitted, however, if they would result in both the acquisition value and the lower market value being undercut. The total amount of fluc- tuation reserves must be shown separately on the balance sheet or in the notes to the accounts.

350

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Inventories and non-invoiced services

4. Capital assets

III. Liabilities

A. Additional requirements for the annual report

Art. 960c 1 If the realisable value in the subsequent valuation of inventories and non-invoiced services taking account of expected costs is less than the acquisition or manufacturing costs on balance sheet date, this value must be entered. 2 Inventories comprise raw materials, work in progress, finished goods and resale merchandise.

Art. 960d 1 Capital assets are assets that are acquired with the intention of using or holding them for the long-term. 2 Long-term means a period of more than twelve months. 3 Shareholdings are shares in the capital of another undertaking that are held for the long-term and confer a significant influence. This is presumed if the shares confer at least 20 per cent of the voting rights.

Art. 960e 1 Liabilities must be entered at their nominal value. 2 If past events lead to the expectation of a cash outflow in future financial years, the provisions probably required must be made and charged to the profit and loss account. 3 Provisions may also be made in particular for:

1. regularly incurred expenditures from guarantee commitments; 2. renovations to tangible fixed assets; 3. restructuring; 4. securing the long-term prosperity of the undertaking.

4 Provisions that are no longer required need not be cancelled.

Section Three: Financial Report for Larger Undertakings

Art. 961 Undertakings that are required by law to have an ordinary audit must:

1. provide additional information in the notes to the annual ac- counts;

2. prepare a cash flow statement as part of the annual accounts; 3. draw up a management report.

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220 Code of Obligations

B. Additional information in the notes to the annual accounts

C. Cash flow statement

D. Management report

E. Simplification due to consoli- dated accounts

Art. 961a The notes to the annual accounts must also contain the following information:

1. long-term interest-bearing liabilities, arranged according to due date within one to five years or after five years;

2. on the fees paid to the auditor, with separate items for audit services and other services.

Art. 961b The cash flow statement presents separately changes in cash and cash equivalents from business operations, investment activities and financ- ing activities.

Art. 961c 1 The management report presents the business performance and the economic position of the undertaking and, if applicable, of the corpo- rate group at the end of the financial year from points of view not covered in the annual accounts. 2 The management report must in particular provide information on:

1. the number of full-time positions on annual average; 2. the conduct of a risk assessment; 3. orders and assignments; 4. research and development activities; 5. extraordinary events; 6. future prospects.

3 The management report must not contradict the economic position presented in the annual accounts.

Art. 961d 1 The additional information in the notes to the annual accounts, the cash flow statement and the management report may be dispensed with if the undertaking itself or a legal entity controlling the undertaking prepares consolidated accounts in accordance with a recognised finan- cial reporting standard. 2 The following persons may request financial reports in accordance with the regulations in this Section:

1. company members who represent at least 10 per cent of the basic capital;

352

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. General

B. Recognised financial reporting standards

2. 10 per cent of cooperative members or 20 per cent of the members of an association;

3. any company member or any member subject to personal lia- bility or a duty to pay in further capital.

Section Four: Financial Statements in accordance with Recognised Financial Reporting Standards

Art. 962 1 In addition to annual accounts under this Title, the following must prepare financial statements in accordance with a recognised financial reporting standard:

1. companies whose equity securities are listed on a stock market, if the stock market so requires;

2. cooperatives with a minimum of 2000 members; 3. foundations that are required by law to have an ordinary audit.

2 The following may also request financial statements in accordance with a recognised standard:

1. company members who represent at least 20 per cent of the basic capital;

2. 10 per cent of cooperative members or 20 per cent of the members of an association;

3. any company member or any member subject to personal lia- bility or a duty to pay in further capital.

3 The duty to prepare financial statements in accordance with a recog- nised standard ceases to apply if consolidated accounts are prepared in accordance with a recognised standard. 4 The supreme management or administrative body is responsible for choosing the recognised standard, unless the Articles of Association, the by-laws or the foundation deed provide otherwise or the supreme management body fails to specify the recognised standard.

Art. 962a 1 If financial statements are prepared in accordance with a recognised financial reporting standard, details of the standard must be given in the financial statements. 2 The chosen recognised standard must be applied in its entirely and for the financial statements as a whole.

353

220 Code of Obligations

A. Duty to prepare

B. Exemption from the duty to prepare accounts

3 Compliance with the recognised standard must be verified by a qualified audit specialist. An ordinary audit must be made of the financial statements. 4 Financial statements in accordance with a recognised standard must be submitted to the supreme management body when the annual ac- counts are submitted for approval, although they do not require ap- proval. 5 The Federal Council shall specify the recognised standards. It may stipulate requirements that must be met when choosing a standard or when changing from one standard to another.

Section Five: Consolidated accounts

Art. 963 1 Where a legal entity that is required to file financial reports controls one or more undertakings that are required to file financial reports, the entity must prepare consolidated annual accounts (consolidated ac- counts) in the annual report for all the undertakings controlled. 2 A legal entity controls another undertaking if it:

1. directly or indirectly holds a majority of votes in the highest management body;

2. directly or indirectly has the right to appoint or remove a ma- jority of the members of the supreme management or adminis- trative body; or

3. it is able to exercise a controlling influence based on the arti- cles of association, the foundation deed, a contract or compa- rable instruments.

3 A recognised standard under Article 963b may define the group of undertakings. 4 Associations, foundations and cooperatives may delegate the duty to prepare consolidated accounts to a controlled undertaking provided the controlled undertaking concerned brings all the other undertakings together under a single management by holding a voting majority or in any other way and proves that it actually exercises control.

Art. 963a 1 A legal entity is exempt from the duty to prepare consolidated ac- counts if it:

1. together with the controlled undertaking has not exceeded two of the following thresholds in two successive financial years: a. a balance sheet total of 20 million francs,

354

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Recognised financial reporting standards

b. sales revenue of 40 million francs, c. 250 full-time positions on annual average;

2. is controlled by an undertaking whose consolidated accounts have been prepared and audited in accordance with Swiss or equivalent foreign regulations; or

3. it has delegated the duty to prepare consolidated accounts to a controlled undertaking in accordance with Article 963 para- graph 4.

2 Consolidated accounts must nonetheless be prepared where: 1. this is necessary in order to make the most reliable assessment

of the economic position; 2. company members who represent at least 20 per cent of the

basic capital or 10 per cent of the members of a cooperative or 10 per cent of the members of an association so require;

3. a company member or an association member subject to per- sonal liability or a duty to pay in further capital so requires; or

4. the foundation supervisory authority so requires. 3 If a legal entity in accordance with paragraph 1 number 2 dispenses with preparing the consolidated accounts for the subsidiary group, it must disclose the consolidated accounts of the parent group in accord- ance with the regulations for its own annual accounts.

Art. 963b 1 The consolidated accounts of the following undertakings must be prepared in accordance with a recognised financial reporting standard:

1. companies whose equity securities are listed on a stock market, if the stock market so requires;

2. cooperatives with a minimum of 2000 members; 3. foundations that are required by law to have an ordinary audit.

2 Article 962a paragraphs 1–3 and 5 apply mutatis mutandis. 3 The consolidated accounts of other undertakings are governed by recognised financial reporting principles. In the notes to the consoli- dated accounts, the undertaking shall specify the valuation principles. If it derogates from such rules, it shall give notice thereof in the notes to the accounts and provide the information required for assessing the asset, financing and earnings of the corporate group in a different form. 4 Consolidated accounts must nonetheless be prepared in accordance with a recognised financial reporting standard where:

355

220 Code of Obligations

A. Definition of negotiable security

B. Obligation under the security

C. Transfer of the security I. General form

1. company members who represent at least 20 per cent of the basic capital or 10 per cent of the members of a cooperative or 20 per cent of the members of an association so require;

2. a company member or an association member subject to per- sonal liability or a duty to pay in further capital so requires; or

3. the foundation supervisory authority so requires.

Art. 964620

Division Five:621 Negotiable Securities Title Thirty-Three: Registered Securities, Bearer Securities and Instruments to Order Section One: General Provisions

Art. 965 A negotiable security is any instrument to which a right attaches in such a manner that it may not be exercised or transferred to another without the instrument.

Art. 966 1 The obligor under a negotiable security is obliged to render perfor- mance only against surrender of the instrument. 2 By rendering the performance due at maturity to the creditor as indicated by the instrument, the obligor is released from the obligation unless he is guilty of malice or gross negligence.

Art. 967 1 The transfer of any negotiable security conferring title or a limited right in rem requires the transfer of possession of the instrument in all cases. 2 In addition, the transfer of instruments to order requires endorsement and that of registered securities requires a written declaration, which must not be made on the instrument itself. 3 By law or agreement, the transfer may require the participation of other persons, in particular the obligor.

620 Repealed by No I of the FA of 22 Dec 1999, with effect from 1 June 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).

621 Amended by the Federal Act of 18 Dec 1936, in force since 1 July 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). See the Final and Transitional Provisions to Title XXIV-XXXIII, at the end of this Code.

356

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Endorsement 1. Form

2. Effect

D. Conversion

E. Cancellation I. Party request- ing cancellation

II. Procedure, effect

F. Special provisions

Art. 968 1 In all cases, endorsement must be done in accordance with the provi- sions governing bills of exchange. 2 The formal requirements for transfer are satisfied once the endorse- ment is completed and the instrument handed over.

Art. 969 In the case of all transferable securities, unless the content or nature of the instrument dictate otherwise, on endorsement and transfer of the instrument the rights of the endorser pass to the acquirer.

Art. 970 1 A registered security or instrument to order may be converted into a bearer security only with the consent of all the beneficiaries and obli- gors concerned. Such consent must be declared on the instrument itself. 2 The same general principle applies to conversion of bearer securities into registered securities or instruments to order. In this case, where the consent of a beneficiary or obligor is lacking, conversion is effec- tive but only as between the creditor who undertook it and his immedi- ate legal successor.

Art. 971 1 A negotiable security that has been lost may be cancelled by the court. 2 Cancellation may be requested by the beneficiary of the instrument at the time it was lost or its loss was discovered.

Art. 972 1 Following cancellation of the instrument, the beneficiary may exer- cise his right even without the instrument or request the issue of a new instrument. 2 In other respects, the provisions governing the individual types of securities apply to the procedure for and effect of cancellation.

Art. 973 The special provisions governing negotiable securities, such as bills of exchange, cheques and mortgage bonds, are reserved.

357

220 Code of Obligations

G. Collective custody, global certificate and uncertificated securities I. Collective custody of negotiable securities

II. Global certificate

III. Uncertifi- cated securities

Art. 973a622 1 A bailee has the power to hold fungible negotiable securities from two or more bailors together in safe custody unless a bailor expressly requests that his securities be held separately. 2 If fungible negotiable securities are entrusted to a bailee for collec- tive custody, the bailor acquires on deposit joint fractional title to the negotiable securities of the same class belonging to the collective holding. In order to determine the fractional share, the nominal value or in the case of securities without nominal value, the number of securities, is decisive. 3 A bailor has the right at any time, irrespective of the involvement or consent of the other bailors to withdraw negotiable securities from the collective holding to the extent of his share.

Art. 973b623 1 The obligor may issue global certificates or to replace two or more fungible negotiable securities entrusted to a single bailee with a global certificate, provided the conditions for issue or the articles of associa- tion of the company provide therefor or the bailors have consented thereto. 2 The global certificate is a negotiable security in the same form as the individual rights that it represents. It is jointly owned by the participant bailors, in proportion to their shares. The status and rights of the joint owners in relation to the global certificate are governed by Arti- cle 973a paragraph 2 mutatis mutandis.

Art. 973c624 1 The obligor may issue rights with the same function as negotiable securities (uncertificated securities) or replace fungible negotiable securities or global certificates that have been entrusted to a single bailee with uncertificated securities provided the conditions for issue or the articles of association of the company provide therefor or the bailors have consented thereto. 2 The obligor shall keep a book on the uncertificated securities that he has issued in which details of the number and denomination of the uncertificated securities issued and of the creditors are recorded. The book is not open for public inspection.

622 Inserted by Annex No 3 of the Uncertificated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since 1 Jan 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

623 Inserted by Annex No 3 of the Uncertificated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since 1 Jan 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

624 Inserted by Annex No 3 of the Uncertificated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since 1 Jan 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

358

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. Definition

B. Evidence of creditor’s right I. As a general rule

II. With qualified bearer securities

C. Cancellation

3 The uncertificated securities are created on entry in the book and continue to exist only in accordance with such entry. 4 The transfer of uncertificated securities requires a written declaration of assignment. Their pledging is governed by the provisions on the pledging of claims.

Section Two: Registered Securities

Art. 974 A negotiable security is deemed a registered security if it is made out to a named person but is neither made out to order nor legally declared to be an instrument to order.

Art. 975 1 The obligor is obliged to render performance only to a person who is the bearer of the instrument and who can show that he is the person in whose name the instrument is registered or the legal successor of such person. 2 Where the obligor renders performance without such evidence, he is not released from his obligation towards a third party who can demon- strate his entitlement.

Art. 976 Where the obligor under the registered security has reserved the right to render performance to any bearer of the instrument, he is released from his obligation by rendering performance in good faith to such a bearer even if he did not request evidence of the creditor’s entitlement; however, he is not obliged to render performance to the bearer.

Art. 977 1 Where no special provision has been made, registered securities are cancelled in accordance with the provisions governing bearer securi- ties. 2 The obligor may make provision in the instrument for a simplified form of annulment consisting in a reduction of the number of public calls for presentation or a curtailment of the time limits, or may re- serve the right to make valid performance even without presentation or annulment of the instrument, providing the creditor declares the bor- rower’s note void and the debt redeemed by public deed or authenti- cated document.

359

220 Code of Obligations

A. Definition

B. Obligor’s defences I. In general

II. In the case of bearer coupons

C. Cancellation I. In general 1. Application625

Section Three: Bearer Securities

Art. 978 1 A negotiable security is deemed a bearer security if the wording or form of the instrument shows that the current bearer is recognised as the beneficiary. 2 However, the obligor is no longer permitted to pay if subject to an attachment order served by a court or the police.

Art. 979 1 Against a claim deriving from a bearer security, the obligor may plead only such defences as contest the validity of the instrument or arise from the instrument itself and those available to him personally against the respective obligee. 2 Defences based on the direct relations between the obligor and a former bearer are admissible where the bearer intentionally acted to the detriment of the obligor when acquiring the security. 3 The obligor may not plead the defence that the instrument entered circulation against his will.

Art. 980 1 Against a claim deriving from a bearer coupon, the obligor may not plead the defence that the debt principal has been redeemed. 2 However, when redeeming the debt principal, the obligor is entitled to retain an amount corresponding to the interest payable on coupons falling due in the future which are not handed in with the debt instru- ments until the prescriptive periods applicable to such coupons have expired, unless the coupons not handed in have been cancelled or the amount thereof has been secured.

Art. 981 1 Bearer securities, such as shares, bonds, dividend rights certificates, coupon sheets, subscription warrants for coupon sheets, but not indi- vidual coupons, are cancelled by the court at the request of the benefi- ciary.

6262 ...

625 Amended by Annex No 5 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

626 Repealed by Annex No 5 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

360

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Attachment order

3. Public call for presentation, time limit

4. Form of public notice

5. Effect a. Where the security is presented

b. Where the security is not presented

3 The applicant must satisfy the court that he possessed and lost the instrument. 4 Where the bearer of a security with a coupon sheet or subscription warrant has merely lost the coupon sheet or subscription warrant, presentation of the security in question is sufficient to establish grounds for the application.

Art. 982 1 At the applicant’s request, the obligor under the negotiable security may be forbidden to honour the security on presentation and warned of the danger of double payment. 2 Where a coupon sheet is to be annulled, the provision governing cancellation of bearer coupons applies mutatis mutandis to the indi- vidual coupons falling due during the proceedings.

Art. 983 Where the court is satisfied that the applicant was in possession of the security but has since lost it, it issues a public notice calling on the unknown bearer to come forward and present the security within a specified time limit, failing which it will declare the security cancelled. The time limit must be at least six months; it commences on the date of the first public notice.

Art. 984 1 The call for presentation of the security must be published three times in the Swiss Official Gazette of Commerce. 2 In special cases, the court may adopt other means of publicising the call for presentation.

Art. 985 1 Where the lost bearer security is presented, the court sets the appli- cant a time limit within which to bring an action for recovery thereof. 2 Where the applicant fails to bring action within such time limit, the court returns the instrument and lifts the garnishee order.

Art. 986 1 Where the lost bearer security is not presented within the time limit, the court may cancel it or order further measures, depending on the circumstances.

361

220 Code of Obligations

II. Of coupons in particular

III. In the case of banknotes and the like

D. Mortgage certificates

2 Notice of the cancellation of a bearer security must be published immediately in the Swiss Official Gazette of Commerce, and else- where at the court’s discretion. 3 Following cancellation, the applicant is entitled at his expense to request the issue of a new bearer security or performance of the obliga- tion due.

Art. 987 1 Where individual coupons have been lost, at the request of the bene- ficiary the court must order that the amount be deposited with the court at maturity or immediately if the coupon is already due. 2 Where three years have elapsed since the maturity date and no bene- ficiary has come forward in the interim, the court must order the amount deposited to be released to the applicant.

Art. 988 Banknotes and other bearer securities issued in large numbers and payable on sight which are intended for circulation as replacement for money and made out in fixed denominations may not be cancelled.

Art. 989627

The special provisions governing mortgage certificates made out to the bearer are reserved.

Section Four: Bills and Notes A. Capacity to incur Liability as a party to a Bill

Art. 990 A person with capacity to enter into contracts has capacity to incur liability as a party to a bill of exchange.

627 Amended by No II 2 of the FA of 11 Dec 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

362

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. Requirements

2. Required content lacking

3. Types

4. Payment of domiciled bills

B. The Bill of Exchange I. Drawing and Formal Requirements of Bills of Exchange

Art. 991 A bill of exchange contains:

1. the designation ‘bill of exchange’ in the text of the instrument and in the language in which it is issued;

2. the unconditional instruction to pay a certain sum of money; 3. the name of the person who is to pay (drawee); 4. the due date; 5. the bill domicile; 6. the name of the person to whom or to whose order payment is

to be made; 7. the date and the place of issue; 8. the drawer’s signature.

Art. 992 1 An instrument missing one of the elements stipulated in the previous article is not deemed a bill of exchange, except in the cases described in the following paragraphs. 2 A bill of exchange containing no indication of the due date is deemed a sight bill. 3 Where no other specific place is mentioned, the place indicated together with the name of the drawee is deemed both the bill domicile and the domicile of the drawee. 4 A bill of exchange containing no indication of the place of issue is deemed drawn at the place indicated together with the name of the drawer.

Art. 993 1 A bill of exchange may be made out to the drawer’s own order. 2 It may be drawn on the drawer himself. 3 It may be drawn for the account of a third party.

Art. 994 A bill of exchange may be domiciled with a third party, at the draw- ee’s domicile or at another place.

363

220 Code of Obligations

5. Promise of interest

6. Discrepancy in specification of bill amount

7. Signatures of persons lacking capacity

8. Unauthorised signature

9. Liability of the drawer

Art. 995 1 In a bill of exchange payable on sight or at a stated period after presentation for acceptance, the drawer may stipulate that the bill amount will bear interest. For all other bills, the interest rate comment is deemed unwritten. 2 The interest rate must be indicated on the bill of exchange; where there is no such indication, the interest rate comment is deemed un- written. 3 The interest accrues as of the date on which the bill of exchange was drawn, unless some other date is specified.

Art. 996 1 Where the bill amount is given in both letters and numbers, in the event of any discrepancy the amount given in letters is the valid amount. 2 Where the bill amount is given more than once in both letters and numbers, in the event of any discrepancy the lowest amount is the valid amount.

Art. 997 Where a bill of exchange bears a signature of a person lacking capacity to enter into liabilities on a bill of exchange, a forged signature, the signature of a bogus person or a signature which for whatever other reason is not binding on the person who signed or in whose name the bill was signed, this fact has no effect on the validity of the other signatures.

Art. 998 A person who signs a bill of exchange as a representative of another without being authorised so to do is himself liable on the bill and, if he honours the bill, has the same rights as the party he purported to repre- sent would have. The same applies to a representative who exceeds his power of representation.

Art. 999 1 The drawer is liable for the acceptance and payment of the bill of exchange. 2 He may disclaim liability for acceptance; any comment whereby he disclaims liability for payment is deemed unwritten.

364

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

10. Blank bill

1. Transferability

2. Requirements

3. Form

4. Effects a. Transfer function

Art. 1000 Where a bill of exchange that was incomplete when it was negotiated is completed in a manner contrary to the agreed terms, such non- compliance with the agreed terms may not be invoked against the bearer unless he acquired the bill in bad faith or was guilty of gross negligence when he acquired it.

II. Endorsement

Art. 1001 1 Any bill of exchange may be transferred by endorsement even if it is not expressly made out to order. 2 Where the drawer has included the words “not to order” or a com- ment to that effect in the bill of exchange, the bill may be transferred only subject to the formal requirements and with the effects of a nor- mal assignment. 3 The endorsement may also be made out to the drawee, regardless of whether he has accepted the bill or not, to the drawer or to any other party liable on it. Such persons may endorse the bill further.

Art. 1002 1 The endorsement must be unconditional. Conditions attached to the endorsement are deemed unwritten. 2 A partial endorsement is void. 3 An endorsement to the bearer is deemed a blank endorsement.

Art. 1003 1 The endorsement must be written on the bill of exchange itself or on a sheet attached thereto (annex, rider). It must be signed by the endors- er. 2 The endorsement need not designate the endorsee and may consist merely of the signature of the endorser (blank endorsement). In the latter case the endorsement is valid only if written on the reverse of the bill or on the annex.

Art. 1004 1 The endorsement transfers all rights arising from the bill of ex- change.

365

220 Code of Obligations

b. Guarantee function

c. Proof of bearer’s entitlement

5. Defences

6. Procuration endorsement

2 If it is a blank endorsement, the bearer may 1. add his name or the name of another person to the endorse-

ment; 2. endorse the bill further by blank endorsement or endorsement

to a specified person; 3. negotiate the bill further without completing the blank en-

dorsement and without endorsing it.

Art. 1005 1 Unless the bill contains a comment to the contrary, the endorser is liable for acceptance and payment. 2 He may forbid further endorsement of the bill; in this case he is not liable to persons to whom the bill is further endorsed.

Art. 1006 1 A person possessing the bill is the holder in due course providing he can demonstrate his entitlement by means of an uninterrupted se- quence of endorsements, even where the last is a blank endorsement. Deleted endorsements are deemed unwritten. Where a blank endorse- ment is followed by a further endorsement, it is presumed that the person who issued this endorsement acquired the bill by means of the blank endorsement. 2 Where the bill of exchange was somehow lost by a former holder, a new holder who can demonstrate his entitlement in accordance with the provisions of the previous paragraph is obliged to surrender the bill only if he acquired the bill in bad faith or was guilty of gross negli- gence when he acquired it.

Art. 1007 A person to whom a bill of exchange is presented for collection may not plead against the holder such defences as are based on his direct relations with the drawer or a previous holder unless the current holder intentionally acted to the detriment of the obligor when acquiring the bill.

Art. 1008 1 Where the endorsement contains the comment “value for collection”, “for collection”, “per pro.” or some other comment expressing no more than authorisation, the holder may exercise all the rights under the bill of exchange; however, he may transfer it only by means of a further procuration endorsement.

366

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

7. Pledging endorsement

8. Subsequent endorsement

1. Right to present bill

2. Presentation compulsory or prohibited

2 In this case, the parties liable on a bill may plead against the holder only such defences as are available to them against the endorser. 3 The authority conferred by the procuration endorsement is not extin- guished on the death or incapacity of the person conferring it.

Art. 1009 1 Where the endorsement contains the comment “value for security”, “value for pledge” or some other comment expressing a pledge, the holder may exercise all the rights under the bill of exchange; however, any endorsement issued by him only has the effect of a procuration endorsement. 2 The parties liable on a bill may not plead against the holder such defences as are based on his direct relations with the endorser unless the holder intentionally acted to the detriment of the obligor when acquiring the bill.

Art. 1010 1 An endorsement after maturity has the same effects as an endorse- ment prior to maturity. However, where the bill of exchange was endorsed only after protest for non-payment or after expiry of the time limit for protest, the endorsement only has the effects of a normal assignment. 2 Until the opposite is proven, it is presumed that an undated endorse- ment was made on the bill of exchange before the time limit for protest expired.

III. Acceptance

Art. 1011 The holder or any person merely in possession of the bill of exchange may present it to the drawee at his domicile for acceptance at any time prior to maturity.

Art. 1012 1 The drawer may stipulate on any bill of exchange that it must be presented for acceptance, with or without a time limit for such presen- tation. 2 He may prohibit presentation of the bill of exchange for acceptance where it is not domiciled with a third party or at a place other than the domicile of the drawee and is not an after-sight bill.

367

220 Code of Obligations

3. Duty to present after- sight bills

4. Repeat presentation

5. Form of acceptance

6. Restrictions on acceptance

3 He may also stipulate that the bill of exchange must not be presented for acceptance prior to a specified date. 4 Unless the drawer has prohibited presentation for acceptance, any endorser may stipulate that the bill of exchange must be presented for acceptance, with or without a time limit.

Art. 1013 1 An after-sight bill must be presented for acceptance within one year of the date on which it was drawn. 2 The drawer may stipulate a shorter or longer time limit. 3 The endorser may stipulate a shorter time limit for presentation.

Art. 1014 1 The drawee may request that the bill of exchange be presented to him again on the day after the first presentation. The parties may invoke any failure to comply with this requirement only if the request is mentioned in the protest. 2 The holder is not obliged to leave a bill of exchange presented for acceptance in the drawee’s possession.

Art. 1015 1 The declaration of acceptance is made on the bill of exchange. It is expressed through the word “accepted” or words to the same effect; it must be underlined by the drawee. The drawee is deemed to have declared his acceptance by merely appending his signature to the obverse of the bill of exchange. 2 Where the bill of exchange is an after-sight bill or must be presented for acceptance within a specified time limit owing to a special com- ment to that effect, the declaration of acceptance must indicate the date on which it is made, unless the holder requires that the date of presen- tation be indicated. Where no date is indicated, the holder must draw attention to this omission by timely protest in order to safeguard his right of recourse against the endorser and the drawer.

Art. 1016 1 The acceptance must be unconditional; however, the drawee may limit it to a portion of the bill amount. 2 Where the declaration of acceptance contains any terms that deviate from the provisions of the bill of exchange, acceptance is deemed to have been refused. However, the acceptor is liable according to the terms of his declaration of acceptance.

368

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

7. Domiciliate and bill domicile

8. Effect of acceptance a. In general

b. In the case of deletion

1. Bill guarantor

2. Form

Art. 1017 1 Where the drawer has indicated on the bill of exchange a bill domi- cile other than the domicile of the drawee but without designating a third party by whom payment is to be made, the drawee may designate a third party when he declares acceptance. In the absence of such designation it is presumed that the acceptor himself has undertaken to pay the bill at its domicile. 2 Where the bill of exchange is domiciled with the drawee himself, he may designate in his declaration of acceptance an agent at the bill domicile by whom the payment will be made.

Art. 1018 1 Due to his acceptance, the drawee is obliged to pay the bill of ex- change at maturity. 2 In the event of non-payment, the holder, even if he is the drawer, has a claim against the acceptor under the bill of exchange to any sums to which he is entitled pursuant to Articles 1045 and 1046.

Art. 1019 1 Where the drawee has struck out the declaration of acceptance made on the bill of exchange prior to returning the bill, acceptance is deemed to have been refused. Until the opposite is proven, it is pre- sumed that such deletion was made prior to the return of the bill. 2 However, where the drawee has informed the holder or a person whose signature has been appended to the bill in writing of his ac- ceptance, he is liable to such persons in accordance with the terms of his declaration of acceptance.

IV. Bill Guarantees

Art. 1020 1 Payment of the bill amount may be secured in part or in full by means of a bill guarantee. 2 Security may be provided by a third party or even by a person whose signature has already been appended to the bill of exchange.

Art. 1021 1 The guarantee commitment is inscribed on the bill of exchange or an annex (rider) thereto. 2 It is expressed by the words “as guarantor” or a comment to that effect; it must be signed by the bill guarantor.

369

220 Code of Obligations

3. Effects

1. In general

2. In the case of sight bills

3. In the case of after-sight bills

3 The mere act of signing the obverse of the bill of exchange is deemed a guarantee commitment, providing the signature is not that of the drawee or the drawer. 4 The guarantee commitment must indicate for whom the guarantee is given; where there is no such indication, it is deemed to be given for the drawer.

Art. 1022 1 The bill guarantor is liable in the same manner as the person for whom he has given the guarantee. 2 His commitment is valid even if the guaranteed obligation is void for any reason other than formal defect. 3 A bill guarantor who pays the bill of exchange acquires all rights thereunder against the person for whom he has given the guarantee and against all those who are liable to such person under the bill.

V. Maturity

Art. 1023 1 A bill of exchange may be drawn: on sight; for a specified time after sight; for a specified time after drawing; on a specified date. 2 Bills of exchange with other maturity dates or with several consecu- tive maturity dates are void.

Art. 1024 1 A sight bill is due on presentation. It must be presented for payment within one year of being drawn. The drawer may stipulate a shorter or longer time limit. The endorser may stipulate a shorter time limit for presentation. 2 The drawer may stipulate that the sight bill may not be presented for payment before a specified date. In this case the time limit for presen- tation commences on that date.

Art. 1025 1 The maturity date of an after-sight bill is determined by the date indicated in the declaration of acceptance or the protest date. 2 Where no date is indicated in the declaration of acceptance and no protest is made, the bill is deemed to have been accepted on the last

370

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. Computation of time limits

5. Computation by the old method

1. Presentation for payment

date of the time limit envisaged for presentation for acceptance as against the acceptor.

Art. 1026 1 A bill of exchange made out for one or more months after it was drawn or after sight falls due on the corresponding day of the payment month. If there is no such day, the bill falls due on the last day of the month. 2 Where the bill of exchange is made out for one or more months plus half a month after it was drawn or after sight, the full months are counted first. 3 Where the maturity date is expressed as the beginning, middle or end of a month, such expression is deemed to mean the first, fifteenth or last day of the month. 4 The expressions ‘eight days’ or ‘fifteen days’ mean not one or two weeks but a full eight or fifteen days. 5 The expression ‘half-month’ means fifteen days.

Art. 1027 1 Where a bill of exchange is payable on a certain date at a place where the calendar is different from that of the place of issue, the maturity date is determined according to the calendar of the bill domicile. 2 Where a bill drawn between two places with different calendars becomes payable when a specified time has elapsed since it was drawn, the date on which it was drawn is converted to the equivalent date in the calendar of the domicile and the maturity date computed according to the latter. 3 The provision set out in the previous paragraph applies mutatis mutandis to the computation of time limits for presentation of bills of exchange. 4 The provisions of this Article do not apply where a comment on the bill of exchange or any other term reveals that the parties intended otherwise.

VI. Payment

Art. 1028 1 The holder of a bill of exchange payable on a specific date or a specified time after it was drawn or after sight must present the bill for payment on the payment date or one of the two subsequent working days.

371

220 Code of Obligations

2. Right to receipt, part payment

3. Payment before and at maturity

4. Payment in foreign currency

2 Delivery of the bill to a clearing house recognised by the Swiss National Bank is equivalent to presentation for payment.628

Art. 1029 1 The drawee may require the holder to surrender the receipted bill of exchange against payment. 2 The holder may not refuse part payment. 3 Where a part payment is made, the drawee may insist that it be noted on the bill of exchange and that a receipt be issued for it.

Art. 1030 1 The holder of the bill of exchange is not obliged to accept payment before maturity. 2 The drawee pays before maturity at his own risk. 3 A person paying at maturity is released from his obligations provided he is not guilty of malice or gross negligence. He is obliged to check that the sequence of endorsements is correct but is not required to verify the signatures of the endorsers.

Art. 1031 1 Where the bill of exchange is denominated in a currency other than that of the bill domicile, the bill amount may be paid in the national currency at its value as at the maturity date. Where the obligor delays in making the payment, the holder is free to choose whether the bill amount is converted into the national currency at the rate that applies on the maturity date or the rate that applies on the payment date. 2 The value of the foreign currency is determined according to custom- ary commercial practice at the bill domicile. However, the drawer may stipulate an exchange rate for the bill amount on the bill of exchange. 3 The provisions of the two previous paragraphs do not apply if the drawer has stipulated payment in a specified currency (actual currency clause). 4 Where the bill of exchange is denominated in a currency which has the same name but a different value in the country in which the bill was drawn and that in which it is payable, the presumption is that the currency meant is that of the bill domicile.

628 Amended by Annex No II 2 of the National Bank Act of 3 Oct. 2003, in force since 1 May 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

372

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

5. Deposit

1. Recourse of the holder

2. Protest a. Time limits and requirements

Art. 1032 Where the bill of exchange is not presented for payment within the time limit laid down in Article 1028, the obligor may deposit the bill amount with the competent authority at the risk and expense of the holder.

VII. Recourse in the event of Non-Acceptance and Non-Payment

Art. 1033629 1 In the event of non-payment of a bill at maturity, the holder has right of recourse against the endorser, the drawer and the other parties liable on the bill. 2 The holder has the same right even before maturity:

1. where acceptance has been refused in part or in full; 2. where the assets of the drawee are subject to insolvency pro-

ceedings, regardless of whether he has accepted the bill or not, or where only payments by the drawee have been suspended, or where compulsory execution has been levied on his assets without success;

3. where the assets of the drawer of a bill of exchange whose presentation for acceptance is prohibited are subject to insol- vency proceedings.

Art. 1034 1 Any refusal of acceptance or of payment must be declared by public deed (protest for non-acceptance or for non-payment). 2 Protest for non-acceptance must be made within the time limit appli- cable for presentation for acceptance. Where, in the case of Article 1014 paragraph 1, the bill of exchange was presented for the first time on the last day of the time limit, protest may still be made on the following day. 3 In the case of bills of exchange payable on a specific day or for a certain time after they were drawn or after sight, protest for non- payment must be made on one of the two working days following the payment date. Protest for non-payment of sight bills must be made within the same time limits for protest for non-acceptance as envisaged in the previous paragraph.

629 This Article consists of a single paragraph in the French and Italian texts.

373

220 Code of Obligations

b. Responsibility

c. Content

d. Form

4 Where protest for non-acceptance has been made, neither presenta- tion for payment nor protest for non-payment is required. 5 Where the drawee has suspended his payments, regardless of whether he has accepted the bill of exchange or not, or compulsory execution has been levied on his assets without success, the holder may have recourse only once the bill has been presented to the drawee for pay- ment and protest has been made. 6 Where the assets of the drawee, regardless of whether he has accept- ed the bill of exchange or not, or the assets of the drawer of a bill of exchange whose presentation for acceptance is prohibited are subject to insolvency proceedings, presentation of the court order commencing such proceedings is sufficient to exercise the right of recourse.

Art. 1035 Such protest must be made by a specially authorised notary or official body.

Art. 1036 1 The protest contains:

1. the name of the person or of the business for whom and against whom the protest is made;

2. a statement that a request was made without success to the per- son or company against whom the protest is made to perform his or its obligation under the bill of exchange or that such per- son or company could not be reached or that their business premises or address could not be traced;

3. an indication of the place at which and date on which the re- quest was made or attempted without success;

4. the signature of the person or official body making the protest. 2 Where a part payment is made, this must be noted in the protest. 3 If the drawee to whom the bill of exchange has been presented for acceptance insists that it be presented again on the following day, this must also be noted in the protest.

Art. 1037 1 The protest is made on a separate sheet attached to the bill of ex- change. 2 Where the protest involves the presentation of several duplicates of the same bill of exchange or presentation of the original instrument and a copy of it, it is sufficient if the protest is attached to one of the duplicates or to the original bill.

374

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

e. For partial acceptance

f. Against several persons

g. Copy of the protest document

h. Defective protest

3. Notification

3 A note to the effect that the protest is attached to one of the dupli- cates or to the original instrument must be made on the remaining duplicates or the copy.

Art. 1038 Where the bill of exchange is accepted for only part of the bill amount and protest is made for that reason, a copy must be made of the bill of exchange and the protest made on such copy.

Art. 1039 Where performance of a bill obligation is required of several liable parties, only one instrument is required for the protests involved.

Art. 1040 1 The notary or official body making the protest must make a copy of the protest document. 2 The following must be indicated on this copy:

1. the amount of the bill of exchange; 2. the maturity date; 3. the place at which and date on which it was drawn; 4. the drawer of the bill of exchange, the drawee and the name of

the person or company to whose the order the payment is to be made;

5. the name of the person or company through which the payment is to be made, where this is different from the drawee;

6. the emergency contact details and acceptors for honour. 3 Copies of protest documents must be archived in chronological order by the notary or official body making the protest.

Art. 1041 A protest signed by the competent notary or official body is valid even if not made in accordance with the regulations or if the information it contains is inaccurate.

Art. 1042 1 The holder must notify the immediately preceding endorser and the drawer of the lack of acceptance or payment within four working days of the date on which the protest was made or, in the case of the com- ment “No protest”, within four working days of the date of presenta- tion. Within two working days of receipt of such notification, every

375

220 Code of Obligations

4. Waiver of protest

5. Joint and several liability of the parties

endorser must pass on the news received to the immediately preceding endorser and give him the names and addresses of the persons from whom he received it, and so on in sequence until the drawer. All time limits run as of receipt of the previous notification. 2 Where notification is made pursuant to the previous paragraph to a person whose signature is appended to the bill of exchange, the same notification must be made within the same time limit to his bill guaran- tor. 3 Where an endorser has omitted to give his address or has written it illegibly, it is sufficient if his immediately preceding endorser is noti- fied. 4 The notification may be made in any form, including the mere return of the bill of exchange. 5 Persons under a duty to notify must show that they complied with it within the prescribed time limit. The time limit is deemed observed where a letter containing such notification was posted within the time limit. 6 A person who fails to notify in good time does not forfeit his right of recourse; he is liable for any losses arising from his failure to notify, but only up to the bill amount.

Art. 1043 1 By appending and signing the comment “No protest” or words to the same effect on the bill of exchange, the drawer and any endorser or bill guarantor may release the holder from his obligation to arrange protest for non-acceptance or non-payment in order to exercise his right of recourse. 2 The comment does not release the holder from the obligation to present the bill of exchange in good time and to make the requisite notification. The burden of proving that the time limit was not ob- served lies with any party relying on such point against the holder. 3 Where the comment was appended by the drawer, it is effective as against all parties liable on the bill; where it was appended by an endorser or a bill guarantor, it is effective only as against them. If the holder arranges for protest to be made in spite of the comment append- ed by the drawer, he must bear the costs. Where the comment was appended by an endorser or a bill guarantor, all parties liable on the bill must bear the costs of any protest made in spite of it.

Art. 1044 1 All parties who have drawn, accepted, endorsed or guaranteed a bill of exchange are liable as co-obligors towards the holder.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

6. Nature of recourse a. By the holder

b. By the party honouring the bill

c. Right to take possession of bill, protest and receipt

2 The holder may resort to any of them individually, severally or all together without being bound by the order in which they assumed their obligations. 3 The same right accrues to every party who has honoured the bill of exchange. 4 In asserting his claim against one party liable on a bill, the holder does not surrender his rights against the others or against the endorsers subsequent to such party.

Art. 1045 1 By way of recourse the holder may claim:

1. the bill amount, provided the bill has not been accepted or honoured, with any agreed interest;

2. interest at a rate of six per cent since the maturity date; 3. the costs of the protest and notifications and any other expens-

es; 4. a commission of no more than one-third of one per cent.

2 Where recourse is had before maturity, interest is deducted from the bill amount. Such interest is calculated on the basis of the official (Swiss National Bank) discount rate obtaining at the domicile of the holder on the date on which recourse is had.

Art. 1046 A party that has honoured the bill of exchange may claim from his preceding endorsers:

1. the full amount he paid; 2. the interest on such amount at a rate of six per cent since the

date on which the bill was honoured; 3. his expenses; 4. a commission of no more than 2 thousandths.

Art. 1047 1 Any party liable on a bill against whom a recourse claim is or may be made is entitled to insist that the bill of exchange together with the protest and a receipted invoice be handed over to him against payment of the recourse amount. 2 Any endorser who has honoured the bill may delete his endorsement and those of the subsequent endorsers.

377

220 Code of Obligations

d. In respect of partial ac- ceptance

e. Re-exchange bill

7. Invalidation a. In general

b. Force majeure

Art. 1048 Where recourse is had following a partial acceptance, the party paying the unaccepted portion of the bill amount may insist that this be noted on the bill of exchange and a receipt for such portion be issued to him. Further, the holder must provide him with an authenticated copy of the bill of exchange and the protest to make further recourse possible.

Art. 1049 1 A party with right of recourse may, where no comment to the contra- ry exists, exercise such right by drawing a new bill of exchange (re- exchange bill) on one of his preceding endorsers which is payable on sight and domiciled at the place of residence of the preceding endorser. 2 In addition to the amounts specified in Articles 1045 and 1046, the re-exchange bill includes the brokerage fee and the stamp duty for the re-exchange bill. 3 Where the re-exchange bill is drawn by the holder, the bill amount is dependent on the rate applicable to a sight bill drawn from the bill domicile of the original bill of exchange at the domicile of the preced- ing endorser. Where the re-exchange bill is drawn by an endorser, the bill amount is dependent on the rate applicable to a sight bill drawn from the domicile of the drawer of the re-exchange bill at the domicile of the preceding endorser.

Art. 1050 1 In the event that the holder fails to comply with the time limits for presentation of a sight bill or an after-sight bill, for protest for non-acceptance or for non-payment, for presentation for payment of bills bearing the comment “No pro- test”, he forfeits his rights against the endorser, the drawer and all other parties liable on the bill, with the exception of the acceptor. 2 In the event that the holder fails to comply with the time limit for presentation for acceptance prescribed by the drawer, he forfeits his right of recourse for non-acceptance and for non-payment, unless the wording of the comment shows that the drawer intended to exclude only liability for acceptance. 3 Where the time limit for presentation is indicated in an endorsement, only the endorser may rely on it.

Art. 1051 1 Where insuperable obstacles (statutory provisions enacted by a state or some other instance of force majeure) militate against the timely

378

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Unjust enrichment

presentation of the bill of exchange or timely protest, the time limits for such actions are extended. 2 The holder is obliged to notify the immediately preceding endorser of the force majeure event without delay and to note such notification together with the date and place and his signature on the bill of ex- change or an annex thereto; in other respects, the provisions set out in Article 1042 are applicable. 3 Once the force majeure ceases to apply, the holder must present the bill for acceptance or for payment without delay and, where necessary, make protest. 4 In the event that the force majeure lasts for longer than 30 days after maturity, recourse may be had without need for presentation or protest. 5 In the case of sight bills or after-sight bills, the thirty-day time limit commences on the date on which the holder notified the immediately preceding endorser of the force majeure event; such notification may be made even before expiry of the time limit for presentation. In the case of after-sight bills, the thirty-day time limit is extended by the fixed period after sight indicated on the bill of exchange. 6 Facts pertaining purely to the person of the holder or a person charged with the task of presenting the bill of exchange or making protest do not count as force majeure events.

Art. 1052 1 To the extent that the drawer of a bill of exchange and the acceptor are unjustly enriched to the detriment of the holder, they remain obliged to the holder even where their bill liability has prescribed or extinguished on account of failure to take the actions required by law to sustain the entitlement under the bill of exchange. 2 The claim for unjust enrichment also exists against the drawee, the domiciliate and the person or company for whose account the drawer issued the bill. 3 By contrast, no such claim exists against the endorsers whose bill liability is extinguished.

VIII. Devolution of Cover

Art. 1053 1 Where the drawer of a bill of exchange has been declared insolvent, any claim he holds under civil law against the drawee for restitution of cover or reimbursement of amounts paid devolves on the holder of the bill.

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220 Code of Obligations

1. General provisions

2. Acceptance for honour a. Requirements, position of the holder

2 Where the drawer declares on the bill of exchange that he assigns his claims in respect of the cover provided, these devolve on the current holder of the bill. 3 Once the declaration of insolvency has been published or the assign- ment has been notified to him, the drawee may make payment only to the duly established holder against surrender of the bill of exchange.

IX. Act of Honour

Art. 1054 1 The drawer and any endorser or bill guarantor may indicate a person to act as acceptor or payer in case of need. 2 Subject to the conditions set out below, the bill of exchange may be accepted or paid for honour by any party liable on it against whom recourse may be had. 3 Any third party, even the drawee, and any party already liable on the bill, with the exception of the acceptor, may accept or pay a bill of exchange for honour. 4 A person accepting or paying a bill for honour is obliged to notify the liable party for whom he is intervening of his action within two work- ing days. Should he fail to do so, he is liable for any losses caused by the omission, albeit only up to the bill amount.

Art. 1055 1 Acceptance for honour is permitted in all cases in which the holder has a right of recourse before maturity, except where presentation of the bill for acceptance is prohibited. 2 Where the bill of exchange indicates a person to act as acceptor or payer at the bill domicile in case of need, the holder has a right of recourse before maturity against the person who appended such emer- gency address and against subsequent endorsers only if he has present- ed the bill to the person indicated under such address and, in the event that acceptance for honour is refused, has had such refusal noted by means of protest. 3 In all other cases the holder may refuse acceptance for honour. How- ever, if he admits it, he forfeits his right of recourse before maturity against the person in whose honour acceptance was declared and against subsequent endorsers.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Form

c. Liability of the acceptor for honour, effect on right of recourse

3. Payment for honour a. Requirements

b. Obligation of the holder

c. Consequence of refusal

Art. 1056 The acceptance for honour is noted on the bill of exchange; it must be signed by the acceptor for honour. The declaration of acceptance must indicate the person for whom the acceptance for honour is made; absent such indication, it is deemed made for the drawer.

Art. 1057 1 A person accepting a bill for honour is liable to the holder and the subsequent endorsers of the person for whom he intervened in the same manner as said person. 2 In spite of the acceptance for honour the party in whose honour the bill of exchange was accepted and his preceding endorsers may insist that the holder surrender the bill of exchange and the protest made, if any, together with a receipted invoice against reimbursement of the amount specified in Article 1045.

Art. 1058 1 Payment for honour is permitted in all cases in which the holder has a right of recourse at or before maturity. 2 The payment for honour must comprise the full amount payable by the party liable on the bill for whom it is made. 3 It must take place no later than the day after the day on which the time limit for protest for non-payment expires.

Art. 1059 1 Where the bill of exchange is accepted for honour by persons resi- dent at the bill domicile or the persons indicated on the bill as being willing to pay in case of need are resident at the bill domicile, the holder must present the bill to all such persons no later than the day after the day on which the time limit for protest for non-payment expires and, where applicable, must arrange protest for failure to make payment for honour. 2 Any failure to make timely protest releases the person who appended the emergency address or in whose honour the bill was accepted and the subsequent endorsers.

Art. 1060 Where the holder refuses payment for honour, he forfeits his right of recourse against those who would have been released.

381

220 Code of Obligations

d. Right to take possession of bill, protest and receipt

e. Devolution of the holder’s rights; multiple payments for honour

1. Duplicates a. Right to make duplicates

b. Relationship between duplicates

Art. 1061 1 A note that the payment for honour has been received must be made on the bill of exchange, indicating the party for whom the payment was made. In the absence of such an indication, the payment is deemed made for the drawer. 2 The bill of exchange and any protest made are handed over to the payer for honour.

Art. 1062 1 The payer for honour acquires the rights under the bill against the party for whom he paid and against those liable to said party under the bill. However, he is not entitled to endorse it further. 2 The subsequent endorsers of the party in whose honour payment was made are released. 3 Where several payments for honour are offered, preference is given to those resulting in release of the largest number of parties liable on the bill. A person paying in honour in contravention of this provision and in full knowledge of the situation forfeits his right of recourse against those who would otherwise have been released.

X. Production of Multiple Duplicates and Copies of Bills of Exchange

Art. 1063 1 The bill of exchange may be issued in multiple identical duplicates. 2 Such duplicates must be given serial numbers within the text on the instrument; otherwise, each duplicate counts as a separate bill of exchange. 3 Every holder of a bill of exchange may request that multiple dupli- cates be supplied to him at his own expense, provided the text of the bill of exchange does not stipulate that it was made out as a single copy. To do so, the holder must contact the preceding endorser imme- diately before him, who in turn must contact his immediately preced- ing endorser, and so on in sequence back to the drawer. The endorsers are obliged to repeat their endorsements on the newly issued dupli- cates.

Art. 1064 1 Where payment is made on one duplicate of the bill, the rights under all others are extinguished even if they do not bear a comment to the effect that payment on one renders all the others invalid. However, the

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Acceptance comment

2. Copies a. Form and effect

b. Surrender of the original bill

drawee remains liable for any duplicate accepted that has not been returned to him. 2 Where an endorser has transferred the duplicates to a number of different persons, he and his subsequent endorsers are liable for dupli- cates bearing their signature which have not been surrendered.

Art. 1065 1 Where one duplicate has been sent for acceptance, a note must be made on the others of the name of the person now in possession of the despatched duplicate. The latter is obliged to surrender it to the rightful holder of any other duplicate. 2 Where he refuses to surrender it, the holder has a right of recourse only after arranging for protest to be made, thereby confirming:

1. that the duplicate sent for acceptance was not surrendered to him on request;

2. that neither acceptance nor payment was obtained on a differ- ent duplicate.

Art. 1066 1 Every holder of a bill of exchange is entitled to make copies of it. 2 The copy must be an exact reproduction of the original instrument with endorsements and all other notes and comments appended there- to. It must bear an indication of how far the copy extends. 3 The copy may be endorsed and have a declaration of guarantee added to it in the same manner and with the same effects as the original bill.

Art. 1067 1 The custodian of the original bill must be indicated on the copy. The custodian is obliged to surrender the original bill to the rightful holder of the copy. 2 Where he refuses to surrender it, the holder has right of recourse against the endorsers of the copy and against persons who have ap- pended a declaration of guarantee to it only after arranging for protest to be made, thereby confirming that the original bill was not surren- dered to him on request. 3 Where the original bill bears the comment “henceforward endorse- ments valid only if made on copy” or a comment to that effect append- ed to the last endorsement before the copy was made, any subsequent endorsement added to the original bill is void.

383

220 Code of Obligations

1. Prescriptive periods

2. Interruption a. Grounds

b. Effects

XI. Amendments to the Bill of Exchange

Art. 1068 Where the text of a bill of exchange is amended, those persons who append their signature to the bill after such amendment are liable in accordance with the amended text. Those who signed earlier are liable in accordance with the original text.

XII. Prescription

Art. 1069 1 The claims against the acceptor under the bill of exchange prescribe three years after the maturity date. 2 The claims of the holder against the endorser and against the drawer prescribe one year after the date on which timely protest was made or, where the bill bears the comment “No protest”, one year after the maturity date. 3 The claims of one endorser against other endorsers and against the drawer prescribe six months after the date on which the bill of ex- change was honoured by the endorser or the claim based on the bill was asserted against him.

Art. 1070 The prescriptive period is interrupted by commencement of action on the bill, submission of an application for debt enforcement proceed- ings, service of a third party notice or petition in insolvency.

Art. 1071 1 The interruption of the prescriptive period is effective only against the party in regard to whom the fact causing the interruption occurred. 2 On interruption of the prescriptive period, a new prescriptive period of the same duration commences.

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. Provisional measures

2. Known holder

3. Unknown holder a. Duties of the applicant

b. Public call for presentation

c. Time limits

XIII. Cancellation

Art. 1072 1 A person who has lost a bill of exchange may request the court to prohibit the drawee from paying the bill.630 2 In serving the attachment order, the court authorises the drawee to deposit the bill amount on the maturity date and designates the place where it is to be deposited.

Art. 1073 1 Where the holder of the bill of exchange is known, the court sets the applicant an appropriate time limit within which to bring action for surrender thereof. 2 Where the applicant fails to bring such action within the time limit, the court lifts the attachment order imposed on the drawee.

Art. 1074 1 Where the holder of the bill of exchange is known, the court may be asked to cancel it. 2 The party applying for cancellation must satisfy the court that he possessed and lost the bill of exchange and produce either a copy of the bill or information on its essential terms.

Art. 1075 Where the court is satisfied that the applicant was in possession of the bill of exchange but has since lost it, it issues a public notice calling on the unknown holder to come forward and present the bill within a specified time limit, failing which it will declare the bill cancelled.

Art. 1076 1 The time limit for presentation must be at least three months and no more than one year. 2 However, the court is not bound by the minimum duration of three months if, in the case of overdue bills, the statutory prescriptive period would expire before three months have elapsed. 3 The time limit for overdue bills commences on the date of the first public notice, and the time limit for bills that are not overdue com- mences on the maturity date.

630 Amended by Annex No 5 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

385

220 Code of Obligations

d. Publication

4. Effect a. If the bill is presented

b. If the bill is not presented

5. Court orders

1. Setting time limits a. Holidays

Art. 1077 1 The call for presentation of the bill of exchange must be published three times in the Swiss Official Gazette of Commerce. 2 In special cases the court may adopt other appropriate means for publicising the call for presentation.

Art. 1078 1 Where the lost bill of exchange is presented, the court sets the appli- cant a time limit within which to bring action for surrender of the bill. 2 Where the applicant fails to bring action within such time limit, the court returns the bill of exchange and lifts the attachment order.

Art. 1079 1 Where the lost bill of exchange is not presented within the fixed time limit, the court must pronounce its cancellation. 2 Following cancellation of the bill of exchange, the applicant may still assert his claim on the bill against the acceptor.

Art. 1080 1 Even before the cancellation, the court may order the acceptor to deposit the bill amount or even to pay it against security. 2 Such security is liable to the bona fide acquirer of the bill of ex- change. It is released if the bill of exchange is cancelled or the claims on the bill are otherwise extinguished.

XIV. General Provisions

Art. 1081 1 Where the maturity date of a bill of exchange falls on a Sunday or a public holiday, payment may not be demanded until the following working day. Likewise, all other actions relating to the bill of ex- change, and in particular presentation for acceptance and protest, may take place only on a working day. 2 Where the last day of a time limit within which such an action must be taken falls on a Sunday or a public holiday631, the time limit is

631 In relation to the statutory time limits under federal law and the time limits fixed by authorities by virtue of federal law, Saturday is now regarded as equivalent to a public holiday (Art. 1 of the FA of 21 June 1963 on the Application of Limitation Periods to Saturdays; SR 173.110.3).

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Computing time limits

c. Exclusion of days of respite

2. Place for actions in connection with bills of exchange

3. Signature by hand; blind person’s signature

1. Capacity to incur liability as a party to a bill

extended to include the next working day. Holidays falling within the time limit are included when computing it.

Art. 1082 When computing statutory time limits or time limits indicated on the bill of exchange, the day on which they commence is not included.

Art. 1083 Days of respite, whether statutory or by court order, are not recog- nised.

Art. 1084 1 The correct place at which to present bills of exchange for acceptance or payment, to make protest, to submit a request for issue of a dupli- cate bill and to take all other bill-related actions in respect of a specific person is that person’s business premises or, where none exist, his private address. 2 Such business premises or address must be ascertained with all due diligence. 3 However, if inquiries to the police or post office of the relevant locality are unsuccessful, no further investigation is required.

Art. 1085 1 Declarations in respect of bills of exchange must be signed by hand. 2 The signature by hand may not be replaced by a mechanical repro- duction thereof, by a mark, even if authenticated, or by any other form of authentication by notary. 3 The signature of a blind person must be authenticated.

XV. Applicable Jurisdiction

Art. 1086 1 A person's capacity to incur liability as a party to a bill is determined according to the law of the country of which he is a citizen. Where such law provides that the law of a different country is definitive, the latter is applicable. 2 A person who, under the law stipulated in the previous paragraph, lacks capacity to incur liability as a party to a bill is nonetheless obliged if he appends his signature in the territory of a country under whose law he would have such capacity.

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220 Code of Obligations

2. Form and time limits of declaration on bills of exchange a. In general

b. Actions to exercise and safeguard rights under bills of exchange

c. Exercise of right of recourse

3. Effect of declarations on bills of exchange a. In general

b. Partial acceptance and part payment

c. Payment

Art. 1087 1 The form of a declaration on a bill of exchange is determined accord- ing to the law of the country in whose territory the declaration was signed. 2 However, where a declaration on a bill of exchange that is invalid under the previous paragraph would be valid under the law of the country in whose territory a subsequent declaration is signed, the validity of the later declaration is not affected by any formal defects of the earlier declaration. 3 Similarly, a declaration on a bill of exchange given by one Swiss national abroad is valid in relation to another Swiss national in Swit- zerland provided it satisfies the formal requirements laid down by Swiss law.

Art. 1088 The formal requirements and time limits for protest and the formal requirements for other actions to exercise or safeguard rights under bills of exchange are determined according to the law of the country in whose territory the protest is to be made or the action to be taken.

Art. 1089 The time limits for exercising rights of recourse are determined for all interested parties by the law of the place in which the bill of exchange was drawn.

Art. 1090 1 The effects of declarations of commitment made by the acceptor of a bill of exchange and by the maker of a promissory note are determined according to the law of the bill domicile or place of payment. 2 The effects of other declarations on bills of exchange are determined according to the law of the country in whose territory the declarations were signed.

Art. 1091 The law of the bill domicile determines whether the acceptance of a bill of exchange may be limited to part of the bill amount and whether the holder is or is not obliged to accept a part payment.

Art. 1092 The payment of a bill of exchange at maturity, in particular the compu- tation of the maturity date and the payment date, and the payment of

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

d. Claims for unjust enrich- ment

e. Devolution of cover

f. Annulment

1. Requirements

2. Required content lacking

bills denominated in a foreign currency are determined according to the law of the country in whose territory the bill is domiciled.

Art. 1093 Claims for unjust enrichment against the drawee, the domiciliate and the person or firm for whose account the drawer drew the bill are determined according to the law of the country in whose territory these persons are resident.

Art. 1094 The law of the place of issue determines whether the holder of a bill of exchange acquires the underlying claim.

Art. 1095 The law of the bill domicile determines the measures to be taken in the event of the loss or theft of a bill of exchange.

C. The Promissory Note

Art. 1096 A promissory note contains:

1. the designation ‘promissory note’ in the text of the instrument and in the language in which it is issued;

2. the unconditional promise to pay a certain sum of money; 3. the due date; 4. the place of payment; 5. the name of the person to whom or to whose order payment is

to be made; 7. the date on which and place at which the note is made; 8. the maker’s signature.

Art. 1097 1 An instrument missing one of the elements stipulated in the previous Article is not deemed a promissory note, except in the cases described in the following paragraphs. 2 A promissory note containing no indication of the due date is deemed a sight bill.

389

220 Code of Obligations

3. Reference to bill of exchange

4. Liability of the maker; presentation for sight

3 Where no other specific place is mentioned, the place at which the note is made is deemed both the place of payment and the domicile of the maker. 4 A promissory note without any indication of the place in which it was made is deemed made at the place indicated together with the name of the maker.

Art. 1098 1 The provisions governing the following aspects of bills of exchange also apply to promissory notes, unless they run counter to the essential nature of the latter: endorsement (Art. 1001–1010); maturity (Art. 1023–1027); payment (Art. 1028–1032); recourse for non-payment (Art. 1033–1047, 1049–1051); payment for honour (Art. 1054, 1058–1062); copies (Art. 1066 and 1067); amendments (Art. 1068); prescription (Art. 1069–1071); annulment (Art. 1072–1080); public holidays, computation of time limits, exclusion of days of respite, place for actions in connection with bills of exchange, and signatures (Art. 1081–1085). 2 Further, promissory notes are subject to the provisions governing bills of exchange in relation to bills domiciled with a third party or at a place other than the drawee’s domicile (Art. 994 and 1017), the inter- est rate comment (Art. 995), discrepancies in the specification of the amount (Art. 996), the consequences of invalid signatures (Art. 997) or of signatures by persons lacking power of representation or exceeding such power (Art. 998), and blank bills (Art. 1000). 3 Likewise, promissory notes are subject to the provisions governing bills of exchange in relation to bill guarantees (Art. 1020–1022); in the case of Article 1021 paragraph 4, where the declaration does not indicate the party for whom it is made, the bill guarantee is deemed given for the maker of the promissory note.

Art. 1099 1 The maker of a promissory note is liable in the same manner as the acceptor of a bill of exchange. 2 Promissory notes made out for a specified time after sight must be presented for sight to the maker within the time limits stipulated in Article 1013. Such sight must be confirmed by the maker on the prom- issory note together with the date and the maker’s signature. The fixed period after sight commences on the date on which the sight comment

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220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. Requirements

2. Required content lacking

3. Capacity to act as drawee

is appended. Where the maker refuses to confirm sight and the date, this fact must be established by means of protest (Art. 1015); in this case, the fixed period after sight commences on the date on which protest is made.

Section Five: The Cheque I. Issue and Formal Requirements of Cheques

Art. 1100 A cheque contains:

1. the designation ‘cheque’ in the text of the instrument and in the language in which it is issued;

2. the unconditional instruction to pay a certain sum of money; 3. the name of the person who is to pay (drawee); 4. the place of payment; 5. the date and the place of issue; 8. the drawer’s signature.

Art. 1101 1 An instrument missing one of the elements stipulated in the previous Article is not deemed a cheque, except in the cases described in the following paragraphs. 2 Where no other specific place is mentioned, the place indicated together with the name of the drawee is deemed the place of payment. Where several places are indicated together with the name of the drawee, the cheque is payable at the place mentioned first. 3 A cheque containing no indication of place of issue is deemed paya- ble at the place where the drawee has his head office. 4 A cheque containing no indication of the place of issue is deemed issued at the place indicated together with the name of the issuer.

Art. 1102 1 On cheques payable in Switzerland, only a banker may be designated as the drawee. 2 A cheque drawn on another person is deemed to be merely an in- strument ordering payment.

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220 Code of Obligations

4. Cover requirement

5. Exclusion of acceptance

6. Designation of payee

7. Interest comment

8. Paying agents, domiciled cheques

1. Transferability

Art. 1103 1 A cheque may be issued only where the drawer holds assets with the drawee and has the right to dispose of such assets by means of cheques pursuant to an explicit or tacit agreement. However, the instrument’s validity as a cheque is not affected by any failure to comply with these provisions. 2 Where the drawer has assets with the drawee covering only a portion of the cheque amount, the drawee is obliged to pay such portion. 3 A person issuing a cheque without being authorised by the drawee to dispose of the instructed amount must reimburse the bearer for any damage so caused and, in addition, five per cent of the uncovered portion of the instructed amount.

Art. 1104 The cheque may not be accepted. An acceptance comment appended to the cheque is deemed unwritten.

Art. 1105 1 The cheque may be made payable to: a specific person, with or without the explicit comment “to order”; a specific person, with the comment “not to order” or a comment to that effect; the bearer. 2 Where the cheque designates a specific person as payee with the added comment “or presenter” or a comment to that effect, the cheque is deemed made out to the bearer. 3 A cheque with no payee indicated is deemed payable to the bearer.

Art. 1106 An interest comment appended to the cheque is deemed unwritten.

Art. 1107 The cheque may be made payable by a third party, at the drawee’s domicile or at another place, providing the third party is a banker.

II. Transfer

Art. 1108 1 A cheque made payable to a specific person with or without the explicit comment “to order” may be transferred by endorsement.

392

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Requirements

3. Proof of bearer’s entitlement

4. Bearer cheque

5. Lost cheques

2 A cheque made payable to a specific person with or without the explicit comment “not to order” or with a comment to that effect may be transferred only subject to the formal requirements and with the effects of a normal assignment. 3 The endorsement may also be made out to the drawer or to any other party liable for it. Such persons may endorse the cheque further.

Art. 1109 1 The endorsement must be unconditional. Conditions attached to the endorsement are deemed unwritten. 2 A partial endorsement is void. 3 Likewise, an endorsement by the drawee is void. 4 An endorsement to the bearer is deemed a blank endorsement. 5 An endorsement to the drawee is deemed merely a receipt, unless the drawee has several branch offices and the endorsement is made out to a different office from that on which the cheque is drawn.

Art. 1110 A person possessing a cheque transferred by endorsement is deemed the holder in due course providing he can demonstrate his entitlement by means of an uninterrupted sequence of endorsements, even where the last is a blank endorsement. Deleted endorsements are deemed unwritten. Where a blank endorsement is followed by a further en- dorsement, it is presumed that the person who issued this endorsement acquired the bill by means of the blank endorsement.

Art. 1111 An endorsement on a bearer cheque renders the endorser liable in accordance with the provisions governing recourse, albeit without transforming the instrument into a cheque to order.

Art. 1112 Where the cheque was somehow lost by a former bearer, a new bearer who has gained possession of the cheque, whether it is a bearer cheque or a cheque transferable by endorsement and the bearer can demon- strate his entitlement in accordance with Article 1110, is obliged to surrender it only if he acquired it in bad faith or was guilty of gross negligence when he acquired it.

393

220 Code of Obligations

6. Rights stemming from subsequent endorsement

1. Maturity

2. Presentation for payment

Art. 1113 1 Where the cheque was endorsed only after protest has been made or equivalent action taken or after expiry of the time limit for presenta- tion, the endorsement only has the effects of a normal assignment. 2 Until the opposite is proven, it is presumed that an undated endorse- ment was made on the cheque before protest was made or equivalent action taken or before the time limit for presentation expired.

III. Cheque Guarantees

Art. 1114 1 Payment of the cheque amount may be secured in part or in full by means of a cheque guarantee. 2 Such security may be provided by a third party, with exception of the drawee, or even by a person whose signature has already been append- ed to the cheque.

IV. Presentation and Payment

Art. 1115 1 The cheque is payable on sight. Any contrary indication is deemed unwritten. 2 A cheque presented for payment prior to the issue date indicated on the cheque is payable on the date on which it is presented.

Art. 1116 1 A cheque payable in the country in which it was issued must be presented for payment within eight days. 2 A cheque payable in a country other than the country in which it was issued must be presented within 20 days where the place of issue and place of payment are in the same continent and within 70 days where they are on different continents. 3 For this purpose, a cheque issued in a European country and payable in a country on the Mediterranean Sea, or vice versa, counts as a cheque issued and payable in the same continent. 4 The time limits stipulated above commence on the date indicated on the cheque as the issue date.

394

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Computation by the old method

4. Delivery to clearing house

5. Revocation a. In general

b. Death, incapacity, bankruptcy

6. Verification of endorsements

7. Payment in foreign currency

Art. 1117 Where a cheque is payable at a place where the calendar is different from that of the place of issue, the issue date is determined according to the calendar of the place of payment.

Art. 1118 Delivery of the cheque to a clearing house recognised by the Swiss National Bank is equivalent to presentation for payment.632

Art. 1119 1 A revocation of the cheque takes effect only after expiry of the time limit for presentation. 2 Where the cheque is not revoked, the drawee may make payment even after expiry of the time limit for presentation. 3 Where the drawer contends that he or a third party lost the cheque, he may forbid the drawee to cash it.

Art. 1120 The validity of the cheque is unaffected even where the drawer dies, loses his capacity to act or becomes bankrupt after the cheque was issued.

Art. 1121 A drawee honouring a cheque transferred by endorsement is obliged to check that the sequence of endorsements is correct but is not required to verify the signatures of the endorsers.

Art. 1122 1 Where the cheque is denominated in a currency other than that of the place of payment, the cheque amount may be paid in the national currency at its value as at the date of presentation. Where payment is not made on presentation, the bearer is free to choose whether the cheque amount is converted into the national currency at the rate applicable on the date of presentation or the rate applicable on the payment date. 2 The value of the foreign currency is determined according to custom- ary commercial practice at the place of payment. However, the drawer may stipulate an exchange rate for the bill amount on the bill of ex- change.

632 Amended by Annex No II 2 of the National Bank Act of 3 Oct. 2003, in force since 1 May 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

395

220 Code of Obligations

1. Crossed cheques a. Definition

b. Effects

3 The provisions of the two previous paragraphs are not applicable if the drawer has stipulated payment in a specified currency (actual currency clause). 4 Where the cheque is denominated in a currency which has the same name but a different value in the country in which the cheque was issued and that in which it is payable, the presumption is that the currency meant is that of the place of payment.

V. The Crossed Cheque and the Account-Payee-Only Cheque

Art. 1123 1 The drawer and any bearer may cross the cheque with the effects envisaged in Article 1124. 2 A cheque is crossed by drawing two parallel lines on its obverse. Such crossing may be general or specific. 3 The crossing is general if no indication or the comment “banker” or a comment to that effect is inserted between the two lines; it is specific if the name of a banker is inserted between the two lines. 4 A general crossing may be converted into a specific crossing, but not vice versa. 5 Any deletion of the crossing or of the name of the designated banker is deemed not done.

Art. 1124 1 A generally crossed cheque may be paid by the drawee only to a banker or a client of the drawee. 2 A specifically crossed cheque may be paid by the drawee only to the designated banker or, where the latter is himself the drawee, to his clients. However, the designated banker may entrust collection of the cheque to another banker. 3 A banker may acquire a crossed cheque only from one of his clients or from another banker. Further, he may collect such cheque only for the account of the aforementioned persons. 4 Where a cheque has been specifically crossed more than once, the drawee may honour the cheque only where it has been crossed not more than twice and one of the crossings was done for the purpose of collection by means of delivery to a clearing house. 5 A drawee or banker acting in contravention of the above provisions is liable for any losses caused thereby, albeit only up to the cheque amount.

396

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Account- payee-only cheques a. In general

b. Bearer’s rights in the event of insolvency, suspension of payments, compulsory execution

c. Bearer’s rights in the event of refusal of account credit or settlement

1. Bearer’s rights of recourse

SR 952.0

Art. 1125 1 The drawer and any bearer of a cheque may prohibit payment of the cheque in cash by appending the comment “account payee only” or a comment to that effect diagonally across the obverse of the cheque. 2 In this case the drawee may honour the cheque only by crediting the amount to an account (credit, transfer, debit settlement). The account credit is deemed payment. 3 Any deletion of the comment “account payee only” is deemed not to have been done. 4 A drawee acting in contravention of the above provisions is liable for any losses caused thereby, albeit only up to the cheque amount.

Art. 1126 1 However, where the drawee has been declared insolvent or has suspended its payments or debt enforcement proceedings have been brought against it without success, the bearer of an account-payee-only cheque has the right to demand cash payment of the cheque by the drawee and has a right of recourse. 2 The same applies in the event that the bearer cannot obtain the ac- count credit from the drawee as a result of measures taken pursuant to the Federal Act of 8 November 1934 on Banks and Savings Banks633.

Art. 1127 Further, the bearer of an account-payee-only cheque has a right of recourse where he can show that the drawee has refused to make the account credit unconditionally or that the cheque has been declared unfit for settlement of the bearer’s obligations by the clearing house of the place of payment.

VI. Recourse for Non-Payment

Art. 1128 The bearer may have recourse against the endorser, the drawer and the other parties liable for the cheque if it is not honoured on timely presentation and such refusal of payment has been established:

1. by public deed (protest), or 2. by means of a written and dated declaration made by the draw-

ee on the cheque, including the date of presentation, or

633

397

220 Code of Obligations

2. Protest, time limits

3. Object of recourse

4. Exceptions in the case of force majeure

3. by means of a written and dated declaration made by a clearing house to the effect that the cheque was delivered in good time and not paid.

Art. 1129 1 The protest or equivalent declaration must be made before the time limit for presentation expires. 2 Where the cheque is presented on the last day of the time limit, the protest or equivalent declaration may still be made on the following working day.

Art. 1130 By way of recourse, the bearer may claim:

1. the cheque amount, provided the cheque has not been hon- oured;

2. interest at a rate of six per cent since the date of presentation; 3. the costs of the protest or equivalent declaration and of notifi-

cations, plus other expenses; 4. a commission of not more than one-third of one per cent.

Art. 1131 1 Where insuperable obstacles (statutory provisions enacted by a state or some other instance of force majeure) militate against the timely presentation of the cheque or timely protest or equivalent declaration, the time limits for such actions are extended. 2 The bearer is obliged to notify the immediately preceding endorser of the force majeure event without delay and to note such notification together with the date and place and his signature on the cheque or an annex thereto; in other respects the provisions set out in Article 1042 are applicable. 3 Once the force majeure ceases to apply, the holder must present the cheque for acceptance or for payment without delay and, where neces- sary, make protest or similar declaration. 4 In the event that the force majeure lasts for longer than 15 days after the date on which the bearer himself notified the preceding endorser of the force majeure event prior to expiry of the time limit for presenta- tion, recourse may be had without need for presentation or protest or similar declaration. 5 Facts pertaining purely to the person of the bearer or a person charged with the task of presenting the cheque or making protest or

398

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

arranging for an equivalent declaration do not count as force majeure events.

VII. Forged Cheques

Art. 1132 The losses arising from payment of a forged or falsified cheque are borne by the drawee, provided that the drawer named on the cheque is not at fault, such as through negligence in the safekeeping of blank cheque forms entrusted to him.

VIII. Duplicates of a Cheque

Art. 1133 Cheques may be issued in several identical duplicates if they are not made out to the bearer and are payable in a country other than the country of issue or in an overseas territory belonging to the country of issue, or vice versa, or are both issued and payable in an overseas territory, or are issued in one overseas territory and payable in a differ- ent overseas territory belonging to the same country. Such duplicates must be given serial numbers within the text on the instrument; other- wise, each duplicate counts as a separate cheque.

IX. Prescription

Art. 1134 1 The bearer’s rights of recourse against the endorser, the drawer and the other parties liable prescribe six months after the time limit for presentation expires. 2 The rights of recourse of one liable party against another prescribe six months after the date on which the cheque was honoured by such party or the claim based on the cheque was asserted against him.

399

220 Code of Obligations

1. Definition of ‘banker’

2. Setting time limits a. Holidays

b. Computing time limits

1. Capacity to act as drawee of a cheque

2. Form and time limits for declarations on cheques

X. General Provisions

Art. 1135 For the purposes of this Section, the term ‘banker’ is understood to mean any institution subject to the Federal Act of 8 November 1934634 on Banks and Savings Banks.

Art. 1136 1 The presentation and protest of a cheque must take place on a work- ing day. 2 Where the last day of a time limit within which an action in connec- tion with the cheque must be taken, in particular presentation, protest or an equivalent declaration, falls on a Sunday or a public holiday635, the time limit is extended to include the next working day. Holidays falling within the time limit are included when computing it.

Art. 1137 When computing the time limits envisaged in this law, the day on which they commence is not included.

XI. Applicable Jurisdiction

Art. 1138 1 A person's capacity to act as drawee of a cheque is determined ac- cording to the law of the country in which it is payable. 2 Where under such law the cheque is void for reasons pertaining to the person of the drawee, obligations are nonetheless binding if they arise from signatures appended to the cheque in countries where the law does not envisage nullity for such reasons.

Art. 1139 1 The form of a declaration on a cheque is determined according to the law of the country in whose territory such declaration was signed. However, compliance with the formal requirements laid down by the law of the place of payment is sufficient.

SR 952.0 635 In relation to the statutory time limits under federal law and the time limits fixed by

authorities by virtue of federal law, Saturday is now regarded as equivalent to a public holiday (Art. 1 of the FA of 21 June 1963 on the Application of Limitation Periods to Saturdays; SR 173.110.3).

634

400

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Effect of cheque declara- tions a. Law of the place of issue

b. Law of the place of payment

2 Where a declaration on a cheque that is invalid pursuant to the previ- ous paragraph would be valid under the law of the country in whose territory a subsequent declaration is signed, the validity of the later cheque declaration is not affected by any formal defects of the earlier declaration. 3 Similarly, a declaration on a cheque made by one Swiss national abroad is valid as against another Swiss national in Switzerland providing it satisfies the formal requirements laid down by Swiss law.

Art. 1040 1 The effects of cheque declarations are determined pursuant to the law of the country in whose territory such declarations were signed.

Art. 1141 The law of the country in whose territory the cheque is payable deter- mines:

1. whether the cheque is necessarily payable on sight or whether it may be drawn for a specified time after sight and what the effects are if a date later than the real issue date is indicated on the cheque;

2. the time limit for presentation; 3. whether a cheque may be accepted, certificated, confirmed or

given a mark of approval and what the effects of such com- ments are;

4. whether the bearer may request part payment and whether he must accept part payment;

5. whether a cheque may be crossed or have the comment “ac- count payee only” or an equivalent comment appended to it and what the effects of such crossing or comment are;

6. whether the bearer has specific rights to the cover and what the nature of such rights is;

7. whether the drawer may revoke the cheque or protest against payment of the cheque;

8. the measures to be taken in the event of the loss or theft of the cheque;

9. whether a protest or equivalent declaration is required to pre- serve the right of recourse against the endorser, the drawer and the other parties liable for the cheque.

401

220 Code of Obligations

c. Law of domicile

Art. 1142 A claim for unjust enrichment against the drawee or the domiciliate is determined according to the law of the country in whose territory these persons are resident.

XII. Applicability of the Law on Bills of Exchange

Art. 1143 1 The following provisions of the law on bills of exchange are also applicable to cheques:

1. Article 990 on the capacity to incur liability as party to a bill; 2. Article 993 on bills of exchange made out to own order, drawn

on the drawer and for the account of a third party; 3. Articles 996–1000 on discrepancies in the specification of the

bill amount, signatures of persons lacking capacity to incur li- ability as parties to bills, unauthorised signatures, liability of the drawer and blank bills;

4. Articles 1003–1005 on endorsements; 5. Article 1007 on defences; 6. Article 1008 on the rights under procuration endorsement; 7. Articles 1021 and 1022 on form and effects of bill guarantees; 8. Article 1029 on the right to receipts and part payments; 9. Articles 1035–1037 and 1039–1041 on protest; 10. Article 1042 on notification; 11. Article 1043 on the waiver of protest; 12. Articles 1044 on the joint and several liability of the parties; 13. Articles 1046 and 1047 on the right of recourse on payment of

the bill of exchange and the right to take possession of bills of exchange, protest and receipts;

14. Article 1052 on claims for unjust enrichment; 15. Article 1053 on devolution of cover; 16. Article 1064 on the relationship between duplicates; 17. Article 1068 on amendments; 18. Articles 1070 and 1071 on interruption of prescriptive periods; 19. Articles 1072–1078 and 1079 paragraph 1 on cancellation;

402

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. In general I. Requirements

II. Defences of the obligor

20. Articles 1083–1085 on exclusion of days of respite, the place for actions in connection with bills of exchange and signatures by hand;

21. Articles 1086, 1088 and 1089 on applicable jurisdiction with regard to capacity to incur liability as a party to bills, actions to exercise and safeguard rights under bills of exchange and exer- cise of the right of recourse.

2 None of the provisions relating to acceptance of bills of exchange laid down in these Articles is applicable. 3 With regard to their applicability to cheques, Article 1042 paragraph 1, Article 1043 paragraph 1 and 3 and Article 1047 are supplemented in the sense that a declaration equivalent to protest as defined in Arti- cle 1128 letters 2 and 3 may substitute for protest itself.

XIII. Reservation of Specific Law

Art. 1144 The special provisions governing Swiss post office cheques are re- served.

Section Six: Bill-like Securities and Other Instruments to Order

Art. 1145 A negotiable security is deemed an instrument to order if it is made out to order or declared by law to be an instrument to order.

Art. 1146 1 Against a claim deriving from an instrument to order, the obligor may plead only such defences as contest the validity of the instrument or arise from the instrument itself and those available to him personal- ly against the respective obligee. 2 Defences based on the direct relations between the obligor and a former bearer are admissible where the bearer intentionally acted to the detriment of the obligor when acquiring the security.

403

220 Code of Obligations

B. Bill-like securities I. Payment instructions to order 1. In general

2. No duty to accept

3. Consequences of acceptance

4. No enforce- ment of bills of exchange

II. Promise to pay to order

636 SR 281.1 637 SR 281.1

Art. 1147 Where a payment instruction is not designated as a bill of exchange in the text appearing on the instrument itself but is expressly made out to order and satisfies all the other requirements of a bill of exchange, it counts as a bill of exchange.

Art. 1148 1 The payment instruction to order must not be presented for ac- ceptance. 2 If it is nevertheless presented but acceptance is refused, the bearer does not have right of recourse on these grounds.

Art. 1149 1 Where the payment instruction to order is accepted voluntarily, the acceptor of the payment instruction counts as the acceptor of a bill of exchange. 2 However, the bearer may not have recourse before maturity if the instructed party has been declared insolvent or has suspended his payments or compulsory execution has been levied on his assets with- out success. 3 Similarly, the bearer may not have recourse before maturity if the instructing party has been declared insolvent.

Art. 1150 The provisions of the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889636 governing the enforcement of bills of exchange do not apply to payment instructions to order.

Art. 1151 1 Where a promise to pay is not designated as a promissory note in the text appearing on the instrument itself but is expressly made out to order and satisfies all the other requirements of a promissory note, it counts as a promissory note. 2 However, the provisions governing payment for honour do not apply to promises to pay to order. 3 The provisions of the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889637 governing the enforcement of bills of exchange do not apply to promises to pay to order.

404

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Other endorsable securities

A. Requirements

B. The warrant

Art. 1152 1 Instruments whereby the signatory undertakes to pay certain sums of money or deliver certain quantities of fungibles with reference to place, time and total amount may, if they are expressly made out to order, be transferred by endorsement. 2 These and other endorsable instruments, such as warehouse warrants, bills of lading, etc., are subject to the provisions of the law on bills of exchange governing the form of the endorsement, proof of the bearer’s entitlement, annulment and the bearer’s duty to surrender the instru- ment. 3 However, the provisions governing rights of recourse on bills of exchange do not apply to such instruments.

Section Seven: Documents of Title to Goods

Art. 1153 Documents of title to goods issued by a warehouse keeper or carrier as negotiable securities must bear:

1. the place and date of issue and the signature of the issuer; 2. the name and address of the issuer; 3. the name and address of the depositor or sender of the goods; 4. an inventory of the stored or despatched goods by description,

volume and identification marks; 5. the fees and remuneration payable or paid in advance; 6. any special agreements between the parties concerning the

handling of the goods; 7. the number of duplicates of the document of title to goods; 8. the persons with power of disposal, with indication of names

or to order or as bearer.

Art. 1154 1 Where one of two or more documents of title to goods is to serve the purpose of establishing a lien, it must be designated as a warrant and in all other respects take the form of a document of title to goods. 2 The issue of the warrant must be noted on the other duplicates along with every pledge made, including the claim amount and due date.

405

220 Code of Obligations

C. Significance of the formal requirements

A. Requirements

B. Bond representative I. Appointment

Art. 1155 1 Bills and certificates issued in respect of stored goods or freight that do not satisfy the formal requirements of documents of title to goods are not recognised as negotiable securities, but are deemed to be mere- ly receipts or other documents in proof. 2 Bills and certificates issued by warehouse keepers without the legally required approval from the competent authority are recognised as negotiable securities provided they satisfy the statutory formal re- quirements. The issuer is liable to an administrative fine of up to 1,000 francs to be imposed by the competent cantonal authority.

Title Thirty-Four: Bonds Section One: ...

Art. 1156638

Section Two:639 Community of Bond Creditors

Art. 1157 1 Where bonds with uniform conditions are offered directly or indirect- ly for public subscription by a borrower whose domicile or commer- cial office is in Switzerland, by operation of law the creditors form a community of creditors. 2 Where several different issues are offered, the creditors of each issue form a separate community of creditors. 3 The provisions of this Chapter do not apply to bonds issued by the Confederation, cantons, municipalities and other public sector corpora- tions and entities.

Art. 1158 1 Representatives appointed under the bond issue conditions are, unless otherwise provided, deemed to be representatives of both the community of creditors and the borrower. 2 The creditors’ meeting may elect one or more representatives for the community of creditors.

638 Repealed by Annex No 1 of the Financial Services Act of 15 June 2018, with effect from 1 Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

639 Amended by No I of the FA of 1. April 1949, in force since 1 Jan 1950 (AS 1949 I 791 801; BBl 1947 III 869). See also the Final Provisions of the second Sec. of Title XXXIV, at the end of this Code.

406

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Powers 1. In general

2. Monitoring of the borrower

3. In the case of bonds secured by a charge

III. Lapse of authority

3 Unless otherwise provided, multiple representatives exercise their powers of representation jointly.

Art. 1159 1 The representative has such powers as are conferred on him by law, the bond issue conditions or the creditors’ meeting. 2 His duties are to request that the borrower convene a creditors’ meeting where the conditions for such convocation obtain, to imple- ment its resolutions and to represent the community of creditors within the bounds of the powers conferred on him. 3 To the extent that the representative is authorised to assert the credi- tors’ rights, the individual creditors are not entitled to exercise their rights independently.

Art. 1160 1 Where the borrower is in arrears in the fulfilment of his obligations under the bond issue, the representative of the community of creditors is entitled to obtain from the borrower all information of interest to the community of creditors. 2 On the same conditions, where the borrower is a company limited by shares, partnership limited by shares, limited liability company or cooperative, the representative may participate in an advisory capacity in the meetings of its governing bodies to the extent that the agenda items under discussion relate to the interests of the bond creditors. 3 The representative must be invited to such meetings and is entitled to receive the background documentation to be discussed at such meet- ings in good time.

Art. 1161 1 Where a representative of the borrower and the creditors has been appointed for a bond issue secured by a land charge or a charge on chattels, he has the same powers as a pledgee under a land charge. 2 The representative must safeguard the rights of the creditors, the borrower and the owner of the charged property diligently and impar- tially.

Art. 1162 1 The creditors’ meeting may revoke or modify the authority conferred on a representative at any time. 2 The authority of a representative appointed under the bond issue conditions may be revoked or modified at any time by resolution of the community of creditors with the consent of the borrower.

407

220 Code of Obligations

IV. Costs

C. Creditors’ meeting I. In general

II. Convocation 1. In general

3 On application by a bond creditor or the borrower, the court may declare such authority extinguished for good cause. 4 Where the representative’s authority lapses for whatever reason, at the request of a bond creditor or the borrower, the court orders the measures necessary to protect the bond creditors and the borrower.

Art. 1163 1 The costs of all representative arrangements envisaged in the bond issue conditions are borne by the borrower. 2 The costs of representation appointed by the community of creditors are covered by payments made by the borrower and deducted from all bond creditors in proportion to the nominal value of the bonds they hold.

Art. 1164 1 The community of creditors is authorised within the bounds of the law to take all measures required to safeguard the collective interests of the bond creditors, in particular as regards any financial difficulties encountered by the borrower. 2 The resolutions of the community of creditors are made by the credi- tors’ meeting and are valid providing they satisfy the requirements laid down by the law in general or for specific measures. 3 The individual bond creditors are not entitled to assert their rights independently to the extent that valid resolutions on the matters in question have been made by the creditors’ meeting. 4 The costs of convening and holding the creditors’ meeting are borne by the borrower.

Art. 1165 1 The creditors’ meeting is convened by the borrower. 2 The borrower is obliged to convene it within 20 days if so requested by bond creditors together holding at least one-twentieth of the bond capital in circulation or by the bond representative in writing with an indication of the purpose of and reasons for the meeting. 3 In the event that the borrower fails to comply with such request, the court may authorise the applicant to convene a creditors’ meeting of his own accord. The court at the current or last seat of the debtor in Switzerland has mandatory jurisdiction.640

640 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

408

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Moratorium

III. Holding the meeting 1. Voting right

2. Representa- tion of individual bond creditors

4 If the debtor has or had only a branch office in Switzerland, the court at the location of this branch office has mandatory jurisdiction.641

Art. 1166 1 From the date on which the invitation to the creditors’ meeting is duly published until the final outcome of the composition proceedings, all due claims of the bond creditors are subject to a stay of enforce- ment. 2 Such stay is not a suspension of payments within the meaning of the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889642; the creditors may not apply for the commencement of insolvency proceedings without prior debt enforcement. 3 For the duration of the stay, such prescriptive and forfeiture periods as can be interrupted by debt enforcement are suspended for the due claims of the bond creditors. 4 Where the borrower abuses the right to obtain a stay of enforcement, at the request of a bond creditor it may be lifted by the higher cantonal composition authority.

Art. 1167 1 Each owner of a bond or his representative, or in the case of bonds under a usufruct either the usufructuary or his representative, has the right to vote. However, the usufructuary is liable in damages to the owner for any failure to take due account of the latter’s interests when exercising the voting rights. 2 Bonds owned by or held in usufruct by the borrower confer no voting rights. However, where bonds belonging to the borrower have been given in pledge, the pledgee is entitled to exercise the associated voting rights. 3 A charge or special lien held by the borrower on bonds does not preclude the voting rights of the owners of such bonds.

Art. 1168 1 Representation of bond creditors requires a written power of attor- ney, unless such representation has its basis in law. 2 The borrower is excluded from representing bond creditors with voting rights.

641 Amended by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec 2008, in force since 1 Jan 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

642 SR 281.1

409

220 Code of Obligations

IV. Procedure

D. Resolutions of the communi- ty of creditors I. Encroachment on creditors’ rights 1. Admissibility and required majority a. In the case of only one community of creditors

b. In the case of several commu- nities of creditors

Art. 1169 The Federal Council enacts provisions governing convocation of the creditors’ meeting, communication of the agenda, proof of entitlement to participate in the creditors’ meeting, moderation of the general meeting and the recording and communication of its resolutions.

Art. 1170 1 A majority of at least two-thirds of the bond capital in circulation is required to pass a valid resolution in connection with the following measures:

1. moratorium on interest for up to five years, with the option of extending the moratorium twice for up to five years each time;

2. waiver of up to five years’ worth of interest within a seven- year period;

3. decrease of the interest rate by up to one-half of the rate envis- aged in the bond issue conditions or conversion of a fixed in- terest rate into a rate dependent on the business results, both measures to last for up to ten years, with the option of an ex- tension for up to five years;

4. extension of the redemption time limit by up to ten years by means of a reduction in the annual payment or an increase in the number of the redemption shares or temporary suspension of such payments, with the option of an extension for up to five years;

5. suspension of a bond issue now due or maturing within five years or of portions thereof for up to ten years, with the option of an extension for up to five years;

6. authorisation of an early redemption of the bond capital; 7. granting of a priority lien for new capital raised for the issuing

company and changes to the collateral provided for a bond is- sue or full or partial waiver of such collateral;

8. consent to an amendment of the provisions governing re- strictions on issues of bonds in relation to the share capital;

9. consent to a full or partial conversion of bonds into shares. 2 These measures may be combined.

Art. 1171 1 Where there is more than one community of creditors, the borrower may propose one or more of the measures described in the previous Article to the different communities of creditors simultaneously, subject to the proviso that, where one such measure is proposed, it will

410

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Determining the majority

2. Restrictions a. In general

b. Equal treatment

be valid only if accepted by all the communities of creditors and that in addition, where two or more such measures are proposed, the validi- ty of each measure is conditional on acceptance of all the others. 2 Proposals are deemed accepted where they obtain the consent of persons representing at least two-thirds of the bond capital in circula- tion of all such communities of creditors combined and at the same time are accepted by a majority of the communities of creditors and, within each community of creditors, by at least a simple majority of the bond capital represented.

Art. 1172 1 When determining the total bond capital in circulation, bonds that do not confer voting rights are disregarded. 2 Where a motion put to the creditors’ meeting fails to attain the requi- site number of votes, the borrower may register votes making up the shortfall by written and authenticated declarations made within two months of the date of the meeting to the chairman of the meeting and thereby bring about a valid resolution.

Art. 1173 1 No bond creditor may be required by resolution of the community of creditors to tolerate an encroachment on the creditors’ rights other than those envisaged in Article 1170 or to make payments that were neither envisaged in the bond issue conditions nor agreed with him when the bonds were issued. 2 The community of creditors may not extend the creditors’ rights without the consent of the borrower.

Art. 1174 1 The persons making up a community of creditors must all be equally affected by any resolution to adopt compulsory measures, unless every disadvantaged creditor expressly agrees to such measures. 2 The ranking of charge creditors must not be changed without their consent. Article 1170 letter 7 is reserved. 3 Undertakings and dispositions whereby individual creditors are favoured over others belonging to the community of creditors are void.

411

220 Code of Obligations

c. Statement and balance sheet

3. Official approval a. In general

b. Requirements

c. Appeal

Art. 1175643

An application to take the measures described in Article 1170 may be made by the borrower and considered by the creditors’ meeting only on the basis of status report drawn up as at the date of the creditors’ meeting or a balance sheet drawn up as at a date no more than six months prior to the meeting in accordance with standard practice and, where applicable, certified by the auditor as true and fair.

Art. 1176 1 Resolutions involving an encroachment on creditors’ rights are effective and binding on the bond creditors who did not vote in favour of them only if they have been approved by the higher cantonal com- position authority. 2 The borrower must submit them within one month of their adoption to said authority for approval. 3 The time and date of the hearing is published together with a notice to the bond creditors informing them that they may raise objections in writing or in person at the hearing. 4 The costs of the approval procedure are borne by the borrower.

Art. 1177 Official approval may be refused only where:

1. the provisions governing the convocation of the creditors’ meeting and its adoption of resolutions were infringed;

2. it transpires that a resolution intended to avert financial hard- ship from the borrower was not necessary;

3. the collective interests of the bond creditors are not sufficiently protected;

4. the resolution was brought about by dishonest means.

Art. 1178 1 Once approval has been given, it may be challenged as illegal or inappropriate within 30 days before the Federal Supreme Court by any bond creditor who did not vote for the resolution, in which case the legal procedure envisaged for matters concerning debt collection and bankruptcy is applicable.

643 Amended by No I 3 of the FA of 16 Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

412

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

d. Revocation

II. Other resolutions 1. Authority of the bond representative

2. On other matters

3. Challenge

2 Similarly, a decision to refuse approval may be challenged by bond creditors who voted in favour of the resolution or by the borrower.

Art. 1179 1 If it subsequently transpires that the resolution of the creditors’ meeting was brought about by dishonest means, at the request of a bond creditor the higher cantonal composition authority may revoke approval in part or in full. 2 An application for revocation must be filed within six months of the date on which the bond creditors learned of the grounds for challenge. 3 Revocation may be challenged as unlawful or unreasonable within 30 days before the Federal Supreme Court by the borrower and by any bond creditor, in which case the legal procedure envisaged for matters concerning debt collection and bankruptcy is applicable. Similarly, a refusal to revoke approval may be challenged by any bond creditor who requested such revocation.

Art. 1180 1 The consent of persons representing more than one-half of the bond capital in circulation is required to revoke or modify the authority conferred on a bond representative. 2 The same majority is required for a resolution to grant a bond repre- sentative authority to safeguard the rights of all the bond creditors in insolvency proceedings.

Art. 1181 1 Resolutions which neither encroach on the creditors’ rights nor impose further material contributions on the creditors require merely an absolute majority of the votes represented, unless the law stipulates otherwise or the bond issue conditions impose stricter requirements. 2 The majority is determined in all cases according to the nominal value of the bond capital conferring voting rights that is represented at the creditors’ meeting.

Art. 1182 Any resolution within the meaning of Articles 1180 and 1181 which contravenes the law or contractual provisions may be challenged in court by a member of the community of bond creditors who did not vote for it within 30 days of the date on which he learned of it.

413

220 Code of Obligations

E. Special cases I. Insolvency of the borrower

II. Composition agreement

III. Bonds issued by railway or inland water- ways transport companies

F. Mandatory law

Art. 1183 1 Where a borrower becomes insolvent, the insolvency administrators must convene a meeting of the bond creditors without delay, at which an existing representative or a representative appointed by the meeting is granted authority to safeguard the rights of all the bond creditors in insolvency proceedings. 2 Where no resolution is made to grant such authority, each bond creditor represents his rights independently.

Art. 1184 1 In composition proceedings, subject to the provisions governing bonds secured by a charge, no special resolution is made by the bond creditors on their position towards the composition agreement, and their consent is governed exclusively by the provisions of the Debt Collection and Bankruptcy Act of 11 April 1889644. 2 The provisions governing the community of creditors apply to credi- tors holding bonds secured by a charge, to the extent that any re- striction of their creditors’ rights is to be imposed above and beyond the effects of the composition proceedings.

Art. 1185 1 The provisions of this Chapter are applicable to bond creditors of railway or inland waterways transport companies, subject to the fol- lowing special provisions. 2 A request for convocation of a creditors’ meeting must be made to the Federal Supreme Court. 3 The Federal Supreme Court is responsible for convening the credi- tors’ meeting and the recording, approval and implementation of its resolutions. 4 On receipt of a request for convocation of a creditors’ meeting, the Federal Supreme Court may order a stay of enforcement with the effects envisaged in Article 1166.

Art. 1186 1 The rights conferred by law on the community of creditors and the bond representative may be neither excluded nor restricted by the bond issue conditions or other special agreements between the creditors and the borrower.

SR 281.1644

414

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2 This does not apply to provisions made in the bond issue conditions whereby more restrictive requirements are placed on the adoption of resolutions by the creditors’ meeting.

Transitional Provisions to the Federal Act of 30 March 1911 I. The Final Title of the Civil Code645 is amended as follows: ...646

II. This Act enters into force on 1 January 1912. The Federal Council is charged with making arrangements to publicise this Code on the basis of the provisions of the Federal Act of 17 June 1874647 on Referendums on Federal Acts and Federal Council De- crees.

Final Provisions to the Amendment of 23 March 1962648

Art. 1 A. Preferential ...649 payments on bankruptcy

Art. 2 B. Unfair ...650 competition

Art. 3 C. Transitional 1 Articles 226f, 226g, 226h, 226i and 226k651 also apply to hire pur- law chase agreements entered into prior to the commencement of this Act.

2 Only Article 226k applies to advance payment agreements entered into prior to the commencement of this Act. These agreements must however be adapted to the provisions of the Article 227b within one year, failing which they lapse and the purchaser must be paid his entire credit balance with all the interest and benefits credited to him.

645 SR 210. The amendment below is inserted in the said enactment. 646 The amendments may be consulted under AS 27 317. 647 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 para. 3, 1978 712 Art. 89 No b] 648 Inserted by No II of the FA of 23. March 1962, in force since 1 Jan 1963

(AS 1962 1047 1056; BBl 1960 I 523). 649 The amendments may be consulted under AS 1962 1047. 650 The amendments may be consulted under AS 1962 1047. 651 These Articles have now been repealed.

415

220 Code of Obligations

D. Entry into force

A. General rule

B. Deadline for amendments

C. Payment of contributions

Art. 4 The Federal Council determines the date on which this Act enters into force.

Transitional Provisions to the Amendment of 16 December 2005652

Art. 1 1 The final title of the Civil Code applies to this Code unless the fol- lowing provisions provide otherwise. 2 The provisions of the new Code apply to existing companies from its commencement.

Art. 2 1 Limited liability companies entered in the commercial register on the commencement of this Code but which do not fulfil the new require- ments must amend their articles of association and regulations to the new provisions within two years. 2 Provisions of the articles of association and regulations that are inconsistent with the new law remain in force until their amendment but for two years at the most. 3 For limited liability companies that are entered in the commercial register when this Code comes into force, Articles 808a and 809 paragraph 4 second sentence only apply after expiry of the period allowed to amend the articles of association. 4 Companies limited by shares and cooperatives that are entered in the commercial register when this Code comes into force whose name does not comply with the new statutory requirements must adapt their name to the new provisions within two years. On expiry of this period, the commercial registry amends the name ex officio.

Art. 3 1 Where in limited liability companies that are entered in the commer- cial register when this Act comes into force, allocations have not been made corresponding to the issue price of all capital contributions, these allocations must be made within two years.

652 Inserted by No III of the FA of 16. Dec 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), in force since 1 Jan 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

416

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Participation certificates and dividend rights certificates

E. Own capital contributions

F. duty to pay in further capital

2 Until the full payment of the allocation to the level of the capital contributions, the company members are liable in accordance with Article 802 of the Code of Obligations in its version of 18 December 1936653.

Art. 4 1 Shares in limited liability companies that indicate a nominal value and which are recorded under liabilities on the balance sheet, but will confer no voting rights (participation certificates), are deemed after two years to be capital contributions with the same property rights if they are not cancelled during this period by means of a reduction in capital. If the shares are cancelled, the former participants must be paid compensation corresponding to the true value of the certificates. 2 The required resolutions of the members' general meeting may be passed with an absolute majority of the votes represented, even if the articles of association provide otherwise. 3 Shares in limited liability companies that are not recorded under liabilities on the balance sheet are governed by the provisions on dividend rights certificates once this Act comes into force, even if they are designated participation certificates. They may not indicate a nominal value and must be designated dividend rights certificates. The designation of the shares and the articles of association must be amended within two years.

Art. 5 Where limited liability companies acquired their own capital contribu- tions before this Act comes into force, they must, provided they ex- ceed 10 per cent of the nominal capital, sell the same or cancel the same by means of a reduction in capital, within two years.

Art. 6 1 Obligations under the articles of association to pay additional capital contributions that were established before this Act comes into force and that exceed twice the nominal value of the capital contributions, remain legally valid and may only be reduced by following the proce- dure under Article 795c. 2 Otherwise, the new provisions apply after this Act comes into force, in particular in relation to the call for additional capital contributions.

AS 53 185653

417

220 Code of Obligations

G. Auditor

H. Voting rights

J. Amendment of majority requirements in the articles of association

K. Cancellation of shares and capital contribu- tions in the event of restructuring

L. Exclusivity of registered business names

Art. 7 The provisions of this Act on the auditor apply from the first financial year that begins when this Act comes into force or thereafter.

Art. 8 1 Limited liability companies that have conferred voting rights before this Act comes into force that are not dependent on the nominal value of the capital contributions are not required to amend the correspond- ing provisions to the requirements von Article 806. 2 On the issue of new capital contributions, Article 806 paragraph 2 second sentence must be observed in every case.

Art. 9 If a limited liability company, simply by reproducing the provisions of the old law, has adopted provisions in the articles of association that require qualified majorities to pass resolutions at the members' general meeting, the members' general meeting may within two years by an absolute majority of the votes represented resolve to amend these provisions in accordance with the new law.

Art. 10 If, before this Act comes into force, the share capital or the nominal capital is reduced to zero for the purposes of restructuring and thereaf- ter increased again, the membership rights of the former shareholders or company members cease to exist when this Act comes into force.

Art. 11 The exclusivity of business names that were entered in the commercial register before this Act comes into force is assessed in accordance with Article 951 of the Code of Obligations in its version of 18 December 1936654.

Transitional Provision to the Amendment of 17 June 2011655 The provision in this amendment applies from the first financial year beginning on or after the date on which this amendment comes into force.

AS 53 185 655 AS 2011 5863; BBl 2008 1589 654

418

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. General rule

B. Commercial accounting and financial reporting

A. General rule

Transitional Provision to the Amendment of 23 December 2011656

Art. 1 1 The provisions of the Final Title of the Civil Code657 apply to this Code unless the following provisions provide otherwise. 2 The provisions of the Amendment of 23 December 2011 apply to existing undertakings from the date on which it comes into force.

Art. 2 1 The regulations in Title Thirty Two first apply in the financial year that begins two years after this Amendment comes into force. 2 The basis for the application of the provisions on financial reporting by larger undertakings is formed by the balance sheet total, sales revenue and number of full-time positions on annual average in the two years before this Amendment comes into force 3 The provisions on consolidated accounts first apply in the financial year beginning three years after this Amendment comes into force. The two previous financial years form the basis for the exemption from the duty to prepare consolidated accounts. 4 When applying the regulations on financial reporting for the first time, it is not required to specify the figures from previous years. When applying the regulations for the second time, only the figures from the previous year need be specified. If figures from previous financial years are specified, consistency of presentation and structure are not required. Reference must be made to this in the notes to the accounts.

Transitional Provisions to the Amendment of 12 December 2014658

Art. 1 1 Articles 1–4 of the Final Title of the Civil Code659 apply to this Code unless the following provisions provide otherwise. 2 The provisions of the Amendment of 12 December 2014 apply to existing companies on coming into force.

656 AS 2012 6679; BBl 2008 1589 657 SR 210 658 AS 2015 1389; BBl 2014 605 659 SR 210

419

220 Code of Obligations

B. Adapting articles of association and regulations

C. Obligations to give notice

A. General rule

B. Amendment of registered business names

C. Exclusivity of the registered business name

Art. 2 1 Companies entered in the commercial register when the Amendment of 12 December 2014 comes into force that do not comply with the new regulations must adapt their articles of association and regulations to the new provisions within two years. 2 Provisions of articles of association and regulations that are incom- patible with the new law remain in force until they are adapted or for a maximum of two years.

Art. 3 1 Persons holding bearer shares when the Amendment of 12 December 2014 comes into force must comply with the obligations to give notice under Articles 697i and 697j that apply on acquiring shares 2 The deadline for the lapse of property rights (Art. 697m para. 3) in this case is six months after the Amendment of 12 December 2014 comes into force.

Transitional Provisions to the Amendment of 25 September 2015660

Art. 1 1 Articles 1–4 of the Final Title of the Civil Code661 apply to this Code unless the following provisions provide otherwise. 2 The provisions of the Amendment of 25. September 2015 apply to existing legal entities on coming into force.

Art. 2 General and limited partnerships and partnerships limited by shares that are entered in the commercial register when the Amendment of 25 September 2015 comes into force and whose business name does not comply with the requirements of the Amendment of 25 September 2015 may continue to use their business name without change, provid- ed Articles 947 and 948 of the previous law does not require a change.

Art. 3 If the business name of a general or limited partnership or partnership limited by shares was entered in the commercial register before the Amendment of 25 September 2015 comes into force, its exclusivity is

660 AS 2016 1507; BBl 2014 9305 661 SR 210

420

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

A. General provisions

B. Reporting exceptions to the commercial register office

C. Companies without listed equity securities with bearer shares not organised as intermediated securities 1. Scope of application

2. Conversion of bearer shares into registered shares

assessed in accordance with Article 946 of the current law and Article 951 of the previous law.

Transitional provisions to the Amendment of 21 June 2019662

Art. 1 1 Articles 1–4 of the Final Title of the Civil Code663 apply to this Code unless the following provisions provide otherwise. 2 The provisions of the Amendment of 21 June 2019 apply on its commencement to existing companies.

Art. 2 Companies limited by shares and partnerships limited by shares with bearer shares that have equity securities listed on a stock exchange or whose bearer shares are organised as intermediated securities must request registration in accordance with Article 622 paragraph 2bis by the commercial register office within 18 months of Article 622 para- graph 1bis coming into force.

Art. 3 Articles 4–8 apply to companies that have no equity securities listed on a stock exchange and whose bearer shares are not organised as intermediated securities, and to companies that have not requested registration in accordance with Article 622 paragraph 2bis.

Art. 4 1 If, 18 months after Article 622 paragraph 1bis comes into force, a company limited by shares or partnership limited by shares still has bearer shares that are not registered in accordance with Article 622 paragraph 2bis, these shares shall by law be converted into registered shares. The conversion takes effect in relation to any person, irrespec- tive of any provisions of the articles of association or commercial register entries that provide otherwise, and irrespective of whether share certificates have been issued or not. 2 The Commercial Register Office shall record the amendments result- ing from paragraph 1 ex officio. It shall also enter a note to the effect

662 AS 2019 3161; BBl 2019 279 663 SR 210

421

220 Code of Obligations

3. Amendment to the articles of association and entry in the commercial register

4. Updating of the share register and suspension of rights

5. Retrospec- tive notice

that the documents contain information that is inconsistent with the entry. 3 The converted shares retain their nominal value, are paid up to the same extent and carry the same voting and property rights. Their transferability is not restricted.

Art. 5 1 Companies limited by shares and partnerships limited by shares, whose shares have been converted must amend their articles of associ- ation when the next opportunity arises to do so. 2 The commercial register office shall reject any application to register any other amendment to the articles of association in the commercial register for as long as this amendment has not been made. 3 A company that has listed equity securities or that has organised its converted shares as intermediated securities need not amend its articles of association provided:

a. the general meeting decides to convert the converted shares into bearer shares without changing their number, the nominal value or the share class; and

b. the company requests registration in accordance with Article 622 paragraph 2bis.

4 If the company has amended the articles of association in accordance with paragraph 1 to take account of the conversion or if an amendment is not required in accordance with paragraph 3, the commercial register office shall delete the note in accordance with Article 4 paragraph 2.

Art. 6 1 Following the conversion of bearer shares into registered shares, the company shall enter details of the shareholders that have fulfilled the obligation to give notice in Article 697i of the previous law in the share register. 2 The membership rights of shareholders who have not complied with the obligation to give notice are suspended and their property rights lapse. The board of directors shall ensure that no shareholders exercise their rights while in breach of this provision. 3 An entry shall be made in the share register to the effect that these shareholders have failed to comply with their obligation to give notice and that the rights conferred by the shares may not be exercised.

Art. 7 1 Shareholders who have failed to comply with their obligation to give notice in accordance with Article 697i of the previous law and whose

422

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

6. Permanent loss of share- holder status

bearer shares have been converted into registered shares in accordance with Article 4 may with the prior consent of the company apply to the court within five years of Article 622 paragraph 1bis coming into force to be entered in the share register. The court shall grant the application if the shareholder proves his or her shareholder status. 2 The court decides under the summary procedure. The shareholder bears the court costs. 3 If the court grants the application, the company makes the entry. The shareholders may claim the property rights that arise from this date.

Art. 8 1 Shares belonging to shareholders who have not requested the court to approve their entry in the company’s share register in accordance with Article 7 within five years of Article 622 paragraph 1bis coming into force become null and void by law. The shareholders lose the rights conferred by the shares. The shares that are null and void are replaced by the company’s own shares. 2 Shareholders whose shares have become null and void through no fault of their own and who can prove that they were shareholders on the date that the shares became null and void, may within ten years of this date claim compensation from the company. The compensation corresponds to the true value of the shares at the time of their conver- sion in accordance with Article 4. If the true value of the shares on pursuing the claim is lower than that at the time of their conversion, the company need only pay the lower value. Compensation is excluded if the company does not have the required freely disposable sharehold- ers’ equity.

Final Provisions on Title Eight and Title Eightbis 664

Art. 1 The Federal Decree of 30 June 1972665 on Measures against Abuses in Tenancy Law is repealed.

Art. 2–4 ...666

664 Inserted by No II of the FA of 15 Dec 1989, in force since 1 July 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389).

665 [AS 1972 1502, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 666 The amendments may be consulted under AS 1990 802.

423

220 Code of Obligations

Amendment of the CO

Amendment of the CC

Amendment of the Insurance Contracts Act

Amendment of the Agriculture Act

Art. 5 1 The provisions governing protection against termination in the rent- ing and leasing of residential and commercial accommodation apply to all residential and commercial leases that are terminated following the commencement of this Act. 2 However, if notice is given of the termination of a residential or commercial lease prior to the commencement of this Act, but with effect from a date thereafter, the time limits for challenging the termi- nation and the request for an extension (Art. 273) begin when this Act comes into force.

Art. 6 1 This Act is subject to an optional referendum. 2 The Federal Council determines the commencement date.

Final and Transitional Provisions on Title X667

Art. 1 ...668

Art. 2 ...669

Art. 3 ...670

Art. 4 ...671

667 Inserted by No II of the FA of 25. June 1971, in force since 1 Jan 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

668 The amendments may be consulted under AS 1971 1465. 669 The amendments may be consulted under AS 1971 1465. 670 The amendments may be consulted under AS 1971 1465. 671 The amendments may be consulted under AS 1971 1465.

424

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Art. 5 Amendment of ...672 the Employment Act

Art. 6 Repeal of federal The following provisions are repealed on the commencement of this law provisions Act:

1. Article 159 and 463 of the Code of Obligations, 2. Article 130 of the Federal Act of 13 June 1911673 on Health

and Accident Insurance, 3. Article 20 to 26, 28, 29 and 69 paragraphs 2 and 5 of the Fed-

eral Act of 18 June 1914674 on Factory Employment, 4. Article 4, 8 paragraphs 1, 2 and 5, 9 and 19 of the Federal Act

of 12 December 1940675 on Homeworking, 5. the Federal Act of 13 June 1941676 on Employment Terms for

Commercial Travellers, 6. the Federal Act of 1 April 1949677 on Restrictions on the Ter-

mination of Employment Contracts while on Military Service, 7. Articles 96 and 97 of the Agriculture Act of 3 October 1951678, 8. Article 32 of the Federal Act of 25 September 1952679 on the

System of Compensation for Loss of Earnings for Persons on Military Service or Civil Protection Duty,

9. Article 19 of the Federal Act of 28. September 1956680 on the Declaration of the General Application of Collective Employ- ment Agreements,

10. Article 49 of the Civil Defence Act681,

672 The amendments may be consulted under AS 1971 1465. 673 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965 No I-III, 1968 64, 1977 2249 No I 611, 1978 1836

Annex No 4, 1982 196 1676 Annex No 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 No II 412, 1992 288 Annex No 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Annex No 1]

674 SR 821.41 675 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 para. 2, 1966 57 Art. 68. AS 1983 108 Art. 21 No 3] 676 [BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69] 677 [AS 1949 II 1293] 678 [AS 1953 1073, 1954 1364 Art. 1, 1958 659, 1959 588, 1960 1279, 1962 203 1144 Art. 14

1412, 1967 722, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 No I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Annex No 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 No c, 1991 362 No II 51 857 Annex No 25 2611, 1992 1860 Art. 75 No 5 1986 Art. 36 para. 1, 1993 1410 Art. 92 No 4 1571 2080 Annex No 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 No 3 1837 3517 No I 2, 1996 2588 Annex No 2 2783, 1997 1187 1190, 1998 1822. AS 1998 3033 Annex No c]

679 SR 834.1. Now: Federal Act on Compensation for Loss of Earnings for Persons on Military Service or Maternity Leave (Loss of Earnings Compensation Act, LECA).

680 SR 221.215.311

425

220 Code of Obligations

11. Art. 20 paragraph 2 and 59 of the Federal Act of 20 September 1963682 on Vocational Education and Training,

12. Art. 64683 and 72 paragraph 2 letter a of the Employment Act of 13 March 1964684.

Art. 7 Amendment of Contracts of employment in existence when this Act comes into force legal relations governed by the (individual contracts of employment, standard employment contracts old law and collective employment contracts) must be amended in accordance

with the provisions hereof within one year; on expiry of this time limit, the provisions hereof apply to all contracts of employment. 2 Occupational benefits schemes in existence when this Act comes into force685 must amend their articles of association or regulations by 1 January 1977 at the latest taking account of the formal requirements of Articles 331 a, 331 b and 331c applicable to the amendment; from 1 January 1977, these provisions apply to all occupational benefits schemes.686

Art. 8 Commencement The Federal Council shall determine the commencement date of this of the Act Act.

Final Provisions on the Fourth Section of Title XIII.687

Art. 1 A. Transitional 1 Articles 418d paragraph 1, 418f paragraph 1, 418k paragraph 2, 418o, law 418p, 418r and 418s apply immediately to agency contracts already in

existence when the new law comes into force. 2 In other respects, agency contracts already in existence when the new law comes into force must be amended in accordance with the new provisions within two years. After this time limit expires, the new law also applies to agency contracts entered into previously.

681 [AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 para. 2 No b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 No III, 1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 Annex No 7, 1992 288 Annex No 22, 1993 2043 Annex No 3, 1994 2626 Art. 71]

682 [AS 1965 321 428, 1968 86, 1972 1681, 1975 1078 No III, 1977 2249 No I 331. AS 1979 1687 Art. 75]

683 This Art. has now been repealed. 684 SR 822.11 685 1 Jan 1972 686 Amended by No I of the FA of 25. June 1976, in force since 1 Jan 1977

(AS 1976 1972 1974; BBl 1976 I 1269). 687 Inserted by No II of the FA of 4 Feb. 1949, in force since 1 Jan 1950

(AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661).

426

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

B. Preferential payments on bankruptcy

C. Entry into force

3 In the absence of an agreement to the contrary, on expiry of two years, the provisions this Section also apply to contracts already in existence when the new law comes into force relating to agents who act as such as a subsidiary occupation

Art. 2 ...688

Art. 3 The Federal Council determines the commencement date of this Act.

Transitional provisions on Title XX689 1 The provisions of the new law apply to all contracts of surety entered into after this Act comes into force. 2 Contracts of surety entered into after this Act comes into force are subject to the provisions of the new law only with regard to matters that arise subsequently and with following restrictions:

1. The new Articles 492 paragraph 3, 496 paragraph 2, 497 para- graphs 3 and 4, 499, 500, 501 paragraph 4, 507 paragraphs 4 and 6, 511 paragraph 1 do not apply.

2. The provisions of the new Articles 493 on form and 494 on the requirement of the spouse's consent apply to contracts of sure- ty under the old law only insofar as they relate to subsequent amendments of the contracts of surety.

3. Article 496 paragraph 1 applies with the requirement that re- course may be had to the surety not only before the principal debtor and before realisation of the property given in pledge, but also before the realisation of other charges, provided the principal debtor is in arrears and has failed to respond to re- minders or his inability to pay is obvious.

4. The creditor is granted a period of six months from falling in arrears or at least three months from the commencement of this Act to give notice of the arrears in accordance with Article 505 paragraph 1.

5. Article 505 paragraph 2 applies only to bankruptcy proceed- ings commenced at least three months after this Act comes into

688 The amendments may be consulted under AS 1949 I 802. 689 Inserted by No II of the FA of 10 Dec 1941, in force since 1 July 1942

(AS 58 279 644; BBl 1939 II 841).

427

220 Code of Obligations

A. Scope of application of the Final Title

B. Adaptation of existing compa- nies to the new law I. In general

II. Welfare schemes

SR 631.0

force, and to debt restructuring moratoriums approved at least three months after this Act comes into force.

6. The time limit mentioned in Article 509 paragraph 3 begins to run for contracts of surety under the old law when this Act comes into force.

3 Articles 77–80 of the Customs Act of 18 March 2005690 are re- served.691 4 The Federal Council determines the commencement date of this Act.

Final and Transitional Provisions on Titles XXIV-XXXIII692

Art. 1 The provisions of the Final Title of the Civil Code693 also apply to this Act.

Art. 2 1 Companies limited by shares, partnerships limited by shares and cooperatives that are entered in the commercial register when this Act comes into force, but which do not meet the statutory requirements, must amend their articles of association in accordance with the new provisions within five years. 2 During this period, they are subject to the previous law where their articles of association are contrary to the new provisions. 3 If the companies fail to comply with this provision, on expiry of the deadline, they must be declared dissolved ex officio by the commercial registrar. 4 The Federal Council may extend the application of the old law in the case of insurance and credit cooperatives on a case-by-case basis. Any application in relation thereto must be filed within three years of this Act coming into force.

Art. 3 Where companies limited by shares, partnerships limited by shares and cooperatives have prior to the entry into force of this Act clearly

691 Amended by Annex No 2 of the Customs Act of 18 March 2005, in force since 1 May 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

692 Inserted by the Federal Act of 18 Dec 1936, in force since 1 July 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

693 SR 210

690

428

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

C. Balance sheet provisions I. Exception for extraordinary circumstances

II. ...

D. Conditions for liability of members

E. Business names

provided funds to establish and support welfare schemes for employ- ees and for members, they must adapt these schemes within five years to the provisions of Articles 673694 and 862695.

Art. 4696

Art. 5 1 The Federal Council is entitled where extraordinary economic cir- cumstances so require to enact provisions that permit deviations from the requirements relating to balance sheets laid down in this Act. Any resolution of the Federal Council to this effect must be published. 2 If a Federal Council decree of this nature applies to the preparation of a balance sheet, this must be stated on the balance sheet.

Art. 6697

Art. 7 1 The rights of creditors existing when this Act comes into force are not adversely affected by changes to the provisions of this law relating to the conditions for liability of members. 2 Cooperatives, whose members are personally liable for the obliga- tions of the cooperative only by virtue of Article 689 of the previous Code of Obligations698, remain subject to the provisions of the previ- ous law for five years. 3 During this period, resolutions on the full or partial exclusion of personal liability or an express finding of liability may be passed in the general meeting by an absolute majority of the votes cast. Article 889 paragraph 2 on departure does not apply.

Art. 8 1 Business names in existence when this Act comes into force that do not comply with its provisions may continue to be used unchanged for a further two years. 2 If any change is made before the expiry of this deadline, the change must comply with the current law.

694 This Art. has now been reworded. 695 This Art. has now been reworded. 696 Repealed by Annex No 2 of the Mergers Act of 3 Oct. 2003, with effect from 1 July 2004

(AS 2004 2617; BBl 2000 4337). 697 Article no longer relevant. 698 AS 27 317

429

220 Code of Obligations

F. Securities I. Registered securities

II. Shares 1. Nominal value

2. Bearer shares not fully paid up

III. Bills of exchange and cheques

G. Community of creditors

H. ...

Art. 9 Savings bank and deposit account books, and savings and deposit certificates issued before this Act comes into force as registered securi- ties are subject to the provisions of Article 977 on the cancellation of debt instruments even if the borrower has not expressly reserved the right in the instrument not to make payment without sight of the debt instrument or and without cancellation.

Art. 10 Shares that were issued before this Act comes into force may

1. continue to have a nominal value of less than 100 francs; 2. be reduced in nominal value to less than 100 francs in the

event of a reduction in the basic capital within three years of this Act coming into force.

Art. 11 1 Bearer shares and interim certificates issued before this Act comes into force are not subject to Articles 683 and 688 paragraphs 1 and 3. 2 The legal relationship between the subscriber to and acquirer of these shares is governed by the previous law.

Art. 12 Bills of exchange and cheques issued before this Act comes into force are governed by the previous law in all transactions.

Art. 13 The Ordinance of 20 February 1918699 relating to the community of bond creditors and the provisions of the supplementary Federal Coun- cil Decrees700 continue to apply to the cases to which they applied previously.

Art. 14701

699 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893] 700 [AS 51 673, 53 454, 57 1514, 58 934, 62 1088, 63 1342] 701 Repealed by No I No c of the Annex to the IPLA of 18 Dec 1987, with effect from

1 Jan 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

430

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

J. Amendment of the Debt Collection and Bankruptcy Act

K. Relationship to the Banking Act I. General reservation

II. Amendment of individual provisions

L. Repeal of federal private law

M. Commence- ment of this Act

A. Final Title of the Civil Code

Art. 15 ...702

Art. 16 The provisions of the Banking Act of 8 November 1934703 are re- served.

Art. 17 ...704

Art. 18 On the entry into force of this Act, the federal private law provisions that are inconsistent herewith, and in particular, the Third Division of the Code of Obligations entitled "Commercial Enterprises, Securities and Business Names" (Federal Act of 14 June 1881705 on the Code of Obligations, Art. 552–715 and 720–880) are repealed.

Art. 19 1 This Act comes into force on 1 July 1937. 2 Excepted from the foregoing is the Section on the community of bond creditors (Art. 1157–1182), the commencement date for which will be determined by the Federal Council.706 3 The Federal Council is responsible for the implementation of this Act.

Final Provisions on the Twenty-Sixth Title707

Art. 1 The Final Title of the Civil Code708 applies to this Act.

702 The amendments may be consulted under AS 53 185. 703 SR 952.0 704 The amendments may be consulted under AS 53 185. 705 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 para. 1. BS 2 3 Final Title Art. 60 para. 2] 706 This section was brought into force in the version contained in the Federal Act of 1 April

1949. For the original version of the text, see AS 53 185. 707 Inserted by No III of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 708 SR 210

431

220 Code of Obligations

B. Amendment in accordance with the new law I. In general

II. Individual provisions 1. Participation and dividend rights certificates

Art. 2 1 Companies limited by shares and partnerships limited by shares that are entered in the commercial register when this Act comes into force, but which do not comply with the new statutory provisions, must amend their articles of association to the new provisions within five years. 2 Companies which, despite being publicly required to do so through repeated notice in the Swiss Official Gazette of Commerce and in the cantonal official gazettes, do not within five years amend the provi- sions of their articles of association governing minimum capital, the minimum contribution and the participation and dividend rights certif- icates, will be dissolved by the court at the request of the commercial registrar. They may allow an additional period of a maximum of six months. Companies that were established before 1 January 1985 are exempted from the amendment of the provision of their articles of association on minimum capital. Companies whose participation capital on 1 January 1985 was more than twice the share capital are exempted from having to amend the statutory limit. 3 Other provisions of the articles of association that are incompatible with the new law remain in force until they are amended, but for five years at the most.

Art. 3 1 Articles 656a, 656b paragraphs 2 and 3, 656c and 656d as well as 656g apply to companies existing when this Act comes into force, including in cases where the articles of association or conditions of issue are contrary to the said articles. They apply to securities that are designated participation certificates or dividend rights certificates, have a nominal value and are recorded as liabilities on the balance sheet. 2 The companies must include the conditions of issue for the securities mentioned in paragraph 1, adapted to Article 656f in the articles of association within five years, arrange for the required entries to be made in the commercial register and provide securities that are in circulation and not designated as participation certificates with that designation. 3 For securities other than those mentioned in paragraph 1 the new provisions governing the dividend rights certificates apply even if they are designated as participation certificates. Within five years, they must be designated in accordance with the new law and may no longer bear a nominal value. The articles of association must be amended accordingly. The right to convert them into participation certificates is reserved.

432

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

2. Refusal to accept registered shareholders

3. Shares with preferential voting rights

4. Qualified majorities

C. Amendment of federal legislation

D. Referendum

E. Commence- ment

Art. 4 Further to Article 685d paragraph 1, the company may, on the basis of a provision of the articles of association, refuse to accept persons as acquirers of registered shares listed on the stock market, provided and for as long as their acceptance could prevent the company from providing evidence of the composition of the shareholder groups as required by federal legislation.

Art. 5 Companies that retain shares with preferential voting rights with a nominal value of under ten francs, in application of Article 10 of the Final and Transitional provisions of the Federal Act of 18 December 1936709 on the Revision of Titles 24–33 of the Code of Obligations, as well as companies, where the nominal value the larger shares is more than ten times the nominal value of the smaller shares are not required to amend their articles of association in accordance with Article 693 paragraph 2 second sentence. However, they are not permitted to issue any new shares whose nominal value is more than ten times that of the smaller shares or less than ten per cent of the nominal value of the larger shares.

Art. 6 Where a company has adopted provisions in its articles of association governing qualified majorities for certain resolutions by simply repro- ducing provisions of the previous law, it may within one year of this Act coming into force resolve to amend such provisions in accordance by an absolute majority of the voting rights represented.

Art. 7 ...710

Art. 8 This Act is subject to an optional referendum.

Art. 9 The Federal Council determines the commencement date.

709 See above. 710 The amendments may be consulted under AS 1992 733.

433

220 Code of Obligations

Final Provisions on the Second Section of Title XXXIV711 7121. ... 7132. ...

3. The resolutions of the community of creditors passed under the previous law remain valid under the new law. For resolutions passed after this Act comes into force, the pro- visions of the new law apply. However, if a borrower has already been granted facilitations under the previous law by resolutions of the community of creditors that are equivalent or correspond to those provided for in Article 1170, appropriate account must be taken thereof in the application of this provision. In all other respects, the Final and Transitional Provisions of the Federal Act of 18 December 1936 on the Revision of Titles XXIV–XXXIII of the Code of Obligations apply.

4. On commencement of this Act, contradictory provisions, and in particular the Ordinance of the Federal Council of 20 Febru- ary 1918714 on the Community of Bond Creditors, are re- pealed.

5. The Federal Council determines the commencement date of this Act.

711 Inserted by No II of the FA of 1. April 1949, in force since 1 Jan 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869).

712 The amendments may be consulted under AS 1949 I 791. 713 The amendments may be consulted under AS 1949 I 791. 714 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893]

434

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Table of Contents

Division One: General Provisions Title One: Creation of Obligations

Section One: Obligations arising by Contract A. Conclusion of the contract

I. Mutual expression of intent 1. In general Art. 1 2. Secondary terms Art. 2

II. Offer and acceptance 1. Offer subject to time limit Art. 3 2. Offer without time limit a. In the parties’ presence Art. 4 b. In the parties’ absence Art. 5 3. Implied acceptance Art. 6 3a. Unsolicited goods Art. 6a 4. Non-binding offer, announcement of prices, display Art. 7 5. Publicly promised remuneration Art. 8 6. Withdrawal of offer and acceptance Art. 9

III. Entry into effect of a contract concluded in the parties’ absence Art. 10

B. Form of contracts I. Formal requirements and significance in general Art. 11 II. Written form

1. Form required by law a. Scope Art. 12 b. Effect Art. 13 c. Signature Art. 14 d. Mark in lieu of signature Art. 15 2. Form stipulated by contract Art. 16

C. Cause of obligation Art. 17 D. Interpretation of contracts, simulation Art. 18 E. Terms of the contract

I. Definition of terms Art. 19 II. Nullity Art. 20

435

220 Code of Obligations

III. Unfair advantage Art. 21 IV. Agreement to conclude a contract Art. 22

F. Defect in consent I. Error

1. Effect Art. 23 2. Cases of mistake Art. 24 3. Invoking error contrary to good faith Art. 25 4. Error by negligence Art. 26 5. Incorrect intermediation Art. 27

II. Fraud Art. 28 III. Duress

1. Consent to contract Art. 29 2. Definition of duress Art. 30

IV. Defect of consent negated by ratification of the contract Art. 31 G. Agency

I. With authorisation 1. In general a. Effect of agency Art. 32 b. Scope of authority Art. 33 2. Authority arising from a transaction a. Restriction and revocation Art. 34 b. Effect of death, incapacity, etc. Art. 35 c. Return of the instrument conferring authority Art. 36 d. Time from which end of authority takes effect Art. 37

II. Without authority 1. Ratification Art. 38 2. Failure to ratify Art. 39

III. Reservation of special provisions Art. 40 H. Revocation in door-to-door sales and similar contracts

I. Scope of application Art. 40a II. General principle Art. 40b III. Exceptions Art. 40c IV. Duty to inform Art. 40d V. Revocation

1. Form and time limit Art. 40e 2. Consequences Art. 40f Repealed Art. 40g

436

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Section Two: Obligations in Tort A. General principles

I. Conditions of liability Art. 41 II. Determining the damage Art. 42 III. Determining compensation Art. 43 IV. Grounds for reducing compensation Art. 44 V. Special cases

1. Homicide and personal injury a. Damages for homicide Art. 45 b. Damages for personal injury Art. 46 c. Satisfaction Art. 47 2. ... Art. 48 3. Injury to personality rights Art. 49

VI. Multiple liable parties 1. In tort Art. 50 2. On different legal grounds Art. 51

VII. Self-defence, necessity, legitimate use of force Art. 52 VIII. Relationship with criminal law Art. 53

B. Liability of persons lacking capacity to consent Art. 54 C. Liability of employers Art. 55 D. Liability for animals

I. Damages Art. 56 II. Seizure of animals Art. 57

E. Liability of property owners I. Damages Art. 58 II. Safety measures Art. 59

F. Liability in respect of electronic signatures Art. 59a G. Prescription Art. 60 H. Liability of civil servants and public officials Art. 61

Section Three: Obligations deriving from Unjust Enrichment

A. Requirement I. In general Art. 62 II. Payment in satisfaction of a non-existent obligation Art. 63

B. Scope of restitution I. Obligations of the unjustly enriched party Art. 64

437

220 Code of Obligations

II. Rights in respect of expenditures Art. 65 C. Exclusion of restitution Art. 66 D. Prescription Art. 67

Title Two: Effect of Obligations Section One: Performance of Obligations

A. General principles I. Performance by the obligor in person Art. 68 II. Object of performance

1. Part payment Art. 69 2. Indivisible performance Art. 70 3. Debt of generic object Art. 71 4. Obligations involving choice of performance Art. 72 5. Interest Art. 73

B. Place of performance Art. 74 C. Time of performance

I. Open-ended obligations Art. 75 II. Obligations subject to time limit

1. Monthly time limits Art. 76 2. Other time limits Art. 77 3. Sundays and public holidays Art. 78

III. Performance during business hours Art. 79 IV. Extension of the time limit Art. 80 V. Early performance Art. 81 VI. In bilateral contracts

1. Order of performance Art. 82 2. Allowance for unilateral insolvency Art. 83

D. Payment I. National currency Art. 84 II. Allocation

1. Of part payments Art. 85 2. In the case of multiple debts a. At the discretion of debtor or creditor Art. 86 b. By law Art. 87

III. Receipt and return of borrower’s note 1. Right of the debtor Art. 88 2. Effect Art. 89 3. Return of borrower’s note not possible Art. 90

438

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

E. Default of obligee I. Requirement Art. 91 II. Effect

1. On obligations relating to objects a. Right to deposit object Art. 92 b. Right to sell Art. 93 c. Right to take back the object Art. 94 2. On other obligations Art. 95

F. Performance prevented for other reasons Art. 96 Section Two: The Consequences of Non-Performance of Obligations

A. Failure to perform I. Obligor’s duty to compensate

1. In general Art. 97 2. Obligation to act or refrain from action Art. 98

II. Scope of liability and compensation 1. In general Art. 99 2. Exclusion of liability Art. 100 3. Liability for associates Art. 101

B. Default of obligor I. Requirement Art. 102 II. Effect

1. Liability for accidental damage Art. 103 2. Default interest a. In general Art. 104 b. Debtor in default on payments of interest, annuities and gifts Art. 105 3. Excess damage Art. 106 4. Withdrawal and damages a. Subject to time limit Art. 107 b. Without time limit Art. 108 c. Effect of withdrawal Art. 109

Section Three: Obligations involving Third Parties A. Subrogation Art. 110 B. Guarantee of performance by third party Art. 111 C. Contracts conferring rights on third parties

I. In general Art. 112

439

220 Code of Obligations

II. In the case of liability insurance Art. 113

Title Three: Extinction of Obligations A. Extinction of accessory rights Art. 114 B. Extinction by agreement Art. 115 C. Novation

I. In general Art. 116 II. In relation to current accounts Art. 117

D. Merger Art. 118 E. Performance becomes impossible Art. 119 F. Set-off

I. Requirement 1. In general Art. 120 2. Under surety Art. 121 3. In contracts conferring rights on third parties Art. 122 4. Where the debtor is bankrupt Art. 123

II. Effect of set-off Art. 124 III. Exceptions Art. 125 IV. Waiver Art. 126

G. Prescription I. Periods

1. Ten years Art. 127 2. Five years Art. 128 2a. Twenty years Art. 128a 3. Mandatory prescriptive periods Art. 129 4. Start of prescriptive period a. In general Art. 130 b. For periodic obligations Art. 131 5. Computation of prescriptive periods Art. 132

II. Effect on accessory claims Art. 133 III. Prevention and suspension of the prescriptive period Art. 134 IV. Interruption of prescriptive period

1. Grounds for interruption Art. 135 2. Effect of interruption on co-obligors Art. 136 3. Start of new prescriptive period a. In the event of acknowledgment or judgment Art. 137 b. By action of the creditor Art. 138

V. Prescription of the right of recourse Art. 139

440

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VI. Prescription of charges on chattels Art. 140 VII. Waiver of prescription defence Art. 141 VIII. Assertion Art. 142

Title Four: Special Relationships relating to Obligations

Section One: Joint and Several Obligations A. Joint and several debtors

I. Requirement Art. 143 II. Relationship between creditor and debtor

1. Effect a. Liability of the debtors Art. 144 b. Objections by the debtors Art. 145 c. Action taken by individual debtors Art. 146 2. Extinction of the joint and seeral obligation Art. 147

III. Relationship between joint and several debtors 1. Participation Art. 148 2. Subrogation Art. 149

B. Joint and several creditors Art. 150 Section Two: Conditional Obligations

A. Condition precedent I. In general Art. 151 II. Before the condition occurs Art. 152 III. Benefits enjoyed in the interim Art. 153

B. Condition subsequent Art. 154 C. Joint provisions

I. Fulfilment of the condition Art. 155 II. Prevention in bad faith Art. 156 III. Inadmissible conditions Art. 157

Section Three: Earnest Money, Forfeit Money, Salary Deductions and Contractual Penalties

A. Earnest and forfeit money Art. 158 B. ... Art. 159 C. Contractual penalty

I. Rights of the creditor 1. Relation between penalty and contractual performance Art. 160 2. Relation between penalty and damage Art. 161

441

220 Code of Obligations

3. Forfeiture of part payments Art. 162 II. Amount, nullity and reduction of the penalty Art. 163

Title Five: Assignment of Claims and Assumption of Debt

A. Assignment of claims I. Requirements

1. Voluntary assignment a. Admissibility Art. 164 b. Form of the contract Art. 165 2. Assignment by law or court order Art. 166

II. Effect of assignment 1. Position of the debtor a. Payment made in good faith Art. 167 b. Refusal of payment and deposit Art. 168 c. Objections raised by the debtor Art. 169 2. Transfer of preferential and accessory rights, documents and evidence Art. 170 3. Warranty a. In general Art. 171 b. In the case of assignment by way of satisfaction Art. 172 c. Scope of liability Art. 173

III. Special provisions Art. 174 B. Assumption of debt

I. Debtor and debt acquirer Art. 175 II. Contract between debt acquirer and creditor

1. Offer and acceptance Art. 176 2. Lapse of offer Art. 177

III. Effect of change of debtor 1. Accessory rights Art. 178 2. Objections Art. 179

IV. Failure of debt assumption contract Art. 180 V. Assignment of assets or a business with assets and liabilities Art. 181 VI. ... Art. 182 VII. In relation to division of estate and land purchase Art. 183

442

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Division Two: Types of Contractual Relationship Title Six: Sale and Exchange

Section One: General Provisions A. Rights and obligations of the parties in general Art. 184 B. Benefits and risks Art. 185 C. Reservation of cantonal law Art. 186

Section Two: The Chattel Sale A. Object Art. 187 B. Seller’s obligations

I. Transfer 1. Transfer costs Art. 188 2. Transport costs Art. 189 3. Delivery default a. Withdrawal from commercial transactions Art. 190 b. Liability for and computation of damages Art. 191

II. Warranty of title 1. Warranty obligation Art. 192 2. Procedure a. Third-party notice Art. 193 b. Surrender of object without court decision Art. 194 3. Rights of the buyer a. Full dispossession Art. 195 b. Partial dispossession Art. 196 c. Objects of cultural heritage Art. 196a

III. Warranty of quality and fitness 1. Object of the warranty a. In general Art. 197 b. In livestock trading Art. 198 2. Exclusion of warranty Art. 199 3. Defects known to the buyer Art. 200 4. Notice of defects a. In general Art. 201 b. In livestock trading Art. 202 5. Intentional deceit Art. 203 6. Remote sale and purchase Art. 204 7. Types of action

443

220 Code of Obligations

a. Rescission or reduction Art. 205 b. Substitute performance Art. 206 c. Rescission when the object is destroyed Art. 207 8. Rescission of the contract of sale a. In general Art. 208 b. For sales of batches or sets of objects Art. 209 9. Prescription Art. 210

C. Obligations of the buyer I. Payment of the sale price and acceptance of the object Art. 211 II. Fixing the price Art. 212 III. Time when price falls due, interest Art. 213 IV. Buyer in default

1. Seller’s right of withdrawal Art. 214 2. Liability for and computation of damages Art. 215

Section Three: Sale of Immovable Property A. Formal requirements Art. 216 Abis. Duration and priority notice Art. 216a Ater. Inheritance and assignment Art. 216b Aquater. Rights of pre-emption

I. Pre-emption events Art. 216c II. Effect of pre-emption, conditions Art. 216d III. Exercise, forfeiture Art. 216e

B. Conditional purchase and reservation of ownership Art. 217 C. Agricultural properties Art. 218 D. Warranty Art. 219 E. Benefits and risks Art. 220 F. Reference to chattel sale Art. 221

Section Four: Special Types of Sale A. Sale by sample Art. 222 B. Sale on approval or inspection

I. Effect Art. 223 II. Inspection on the seller’s premises Art. 224 III. Inspection on the buyer’s premises Art. 225

Repealed Art. 226 C. ... Art. 226a-228

444

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

D. Auctions I. Conclusion of the purchase Art. 229 II. Avoidance Art. 230 III. Binding nature of bids at auction

1. In general Art. 231 2. Immovable property Art. 232

IV. Cash payment Art. 233 V. Warranty Art. 234 VI. Transfer of ownership Art. 235 VII. Cantonal provisions Art. 236

Section Five: The Contract of Exchange A. Reference to provisions governing purchase Art. 237 B. Warranty Art. 238

Title Seven: Gifts A. Definition Art. 239 B. Personal capacity

I. Of the donor Art. 240 II. Of the recipient Art. 241

C. Establishing the gift I. From hand to hand Art. 242 II. Promise of a gift Art. 243 III. Effect of acceptance Art. 244

D. Conditions and provisos I. In general Art. 245 II. Fulfilment of provisos Art. 246 III. Reversion clause Art. 247

E. Liability of the donor Art. 248 F. Annulment of gifts

I. Claim for return of gift Art. 249 II. Revocation and invalidation of a promise to give Art. 250 III. Prescription and heirs’ right of action Art. 251 IV. Death of the donor Art. 252

Title Eight: The Lease Section One: General Provisions

A. Definition and scope of application

445

220 Code of Obligations

I. Definition Art. 253 II. Scope of application

1. Residential and commercial premises Art. 253a 2. Provisions on protection against unfair rents Art. 253b

B. Tie-in transactions Art. 254 C. Duration Art. 255 D. Obligations of the landlord

I. In general Art. 256 II. Duty of disclosure Art. 256a III. Charges and taxes Art. 256b

E. Obligations of the tenant or lessee I. Payment of rent and accessory charges

1. Rent Art. 257 2. Accessory charges a. In general Art. 257a b. Residential and commercial premises Art. 257b 3. Payment deadlines Art. 257c 4. Tenant in arrears Art. 257d

II. Security furnished by the tenant Art. 257e III. Care and consideration Art. 257f IV. Duty of notification Art. 257g V. Duty of tolerance Art. 257h

F. Non-performance or defective performance when object handed over Art. 258 G. Defects during the contract

I. Obligation of tenant to carry out minor cleaning and repairs Art. 259 II. Rights of the tenant

1. In general Art. 259a 2. Remedy of defects a. General principle Art. 259b b. Exception Art. 259c 3. Reduction of rent Art. 259d 4. Damages Art. 259e 5. Assumption of litigation Art. 259f 6. Deposit of rent a. General principle Art. 259g b. Release of deposited rent Art. 259h

446

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

c. Procedure Art. 259i H. Renovations and modifications

I. By the landlord Art. 260 II. By the tenant Art. 260a

J. Change of ownership I. Alienation of the object Art. 261 II. Conferral of limited rights in rem Art. 261a III. Entry under priority notice in the land register Art. 261b

K. Sub-letting Art. 262 L. Transfer of lease to a third party Art. 263 M. Early return of the object Art. 264 N. Set-off Art. 265 O. End of lease

I. Expiry of agreed duration Art. 266 II. Notice of termination and termination dates

1. In general Art. 266a 2. Immovable and movable structures Art. 266b 3. Residential premises Art. 266c 4. Commercial premises Art. 266d 5. Furnished rooms and parking spaces Art. 266e 6. Chattels Art. 266f

III. Extraordinary notice 1. Good cause Art. 266g 2. Bankruptcy of the tenant or lessee Art. 266h 3. Death of the tenant or lessee Art. 266i 4. Chattels Art. 266k

IV. Required form of notice for residential and commercial premises

1. In general Art. 266l 2. Family residence a. Notice given by the tenant Art. 266m b. Notice given by the landlord Art. 266n 3. Void notice Art. 266o

P. Return of the object I. In general Art. 267 II. Inspection of object and notification of tenant or lessee Art. 267a

Q. Landlord’s special lien

447

220 Code of Obligations

I. Scope Art. 268 II. Objects belonging to third parties Art. 268a III. Exercise of lien Art. 268b

Section Two: Protection against Unfair Rents or other Unfair Claims by the Landlord in respect of Leases of Residential and Commercial Premises

A. Unfair rent I. General rule Art. 269 II. Exceptions Art. 269a

B. Index-linked rent Art. 269b C. Periodical rent increases Art. 269c D. Rent increases and other unilateral amendments by the landlord Art. 269d E. Challenge to rent

I. Request for rent reduction 1. Initial rent Art. 270 2. During the lease Art. 270a

II. Challenging rent increases and other unilateral amendments by the landlord Art. 270b III. Challenging index-linked rent Art. 270c IV. Challenging periodical rent increases Art. 270d

F. Continued validity of lease during challenge proceedings Art. 270e

Section Three: Protection against Termination of Leases of Residential and Commercial Premises

A. Notice open to challenge I. In general Art. 271 II. Notice served by the landlord Art. 271a

B. Extension of the lease I. Tenant’s entitlement Art. 272 II. Exclusion of extension Art. 272a III. Length of extension Art. 272b IV. Continued validity of lease Art. 272c V. Notice given during extension Art. 272d

C. Time limits and procedure Art. 273 D. Family residence Art. 273a

448

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

E. Sub-letting Art. 273b F. Mandatory provisions Art. 273c

Section Four: ... Art. 274–274g

Title Eightbis: The Usufructuary Lease A. Definition and scope of application

I. Definition Art. 275 II. Scope of application

1. Residential and commercial premises Art. 276 2. Agricultural lease Art. 276a

B. Inventory Art. 277 C. Obligations of the lessor

I. Hand-over of object Art. 278 II. Major repairs Art. 279 III. Charges and taxes Art. 280

D. Obligations of the lessee I. Payment of rent and accessory charges

1. In general Art. 281 2. Lessee in arrears Art. 282

II. Care, consideration and maintenance 1. Care and consideration Art. 283 2. Normal maintenance Art. 284 3. Breach of duty by the lessee Art. 285

III. Duty of notification Art. 286 IV. Duty of tolerance Art. 287

E. Rights of the lessee on non-performance or defective performance Art. 288 F. Renovations and modifications

I. By the lessor Art. 289 II. By the lessee Art. 289a

G. Change of ownership Art. 290 H. Sub-letting Art. 291 J. Transfer of usufructuary lease to a third party Art. 292 K. Early return of the object Art. 293 L. Set-off Art. 294

449

220 Code of Obligations

M. End of usufructuary lease I. Expiry of agreed duration Art. 295 II. Notice of termination and termination dates Art. 296 III. Extraordinary notice

1. Good cause Art. 297 2. Bankruptcy of the lessee Art. 297a 3. Death of the lessee Art. 297b

IV. Required form of notice for residential and commercial premises Art. 298

N. Return of the object I. In general Art. 299 II. Inspection of object and notification of lessee Art. 299a III. Replacement of inventory items Art. 299b

O. Lessor’s lien Art. 299c P. Protection against termination of usufructuary leases of residential and commercial premises Art. 300 Q. Procedure Art. 301 R. Livestock lease

I. Rights and obligations of the tenant farmer Art. 302 II. Liability Art. 303 III. Termination Art. 304

Title Nine: The Loan Section One: The Loan for Use

A. Definition Art. 305 B. Effect

I. Borrower’s right of use Art. 306 II. Maintenance costs Art. 307 III. Liability of joint borrowers Art. 308

C. Termination I. Loan for designated use Art. 309 II. Loan for non-designated use Art. 310 III. Death of the borrower Art. 311

Section Two: The Fixed-Term Loan A. Definition Art. 312 B. Effect

I. Interest

450

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. Liability for interest Art. 313 2. Rules governing interest Art. 314

II. Prescriptive period for claims for delivery and acceptance Art. 315 III. Insolvency of the borrower Art. 316

C. Goods in lieu of money Art. 317 D. Timing of repayment Art. 318

Title Ten: The Employment Contract Section One: The Individual Employment Contract

A. Definition and conclusion I. Definition Art. 319 II. Creation Art. 320

B. Obligations of the employee I. Duty to work in person Art. 321 II. Duty of care and loyalty Art. 321a III. Disclosure and hand-over of benefits received and work produced Art. 321b IV. Overtime Art. 321c V. Compliance with general directives and instructions Art. 321d VI. Employee’s liability Art. 321e

C. Obligations of the employer I. Salary

1. Type and amount in general Art. 322 2. Share in the business results Art. 322a 3. Commission a. Entitlement Art. 322b b. Statement Art. 322c 4. Bonuses Art. 322d

II. Payment of salary 1. Payment terms and periods Art. 323 2. Withholding of salary Art. 323a 3. Salary protection Art. 323b

III. Salary in the event work is not possible 1. Failure by employer to accept performance Art. 324 2. Employee prevented from working a. General principle Art. 324a b. Exceptions Art. 324b

IV. Assignment and pledge of salary claims Art. 325

451

220 Code of Obligations

V. Piece work 1. Work allocation Art. 326 2. Piece work rates Art. 326a

VI. Work tools, materials and expenses 1. Work tools and materials Art. 327 2. Expenses a. In general Art. 327a b. Motor vehicle Art. 327b c. Payment dates Art. 327c

VII. Protection of the employee’s personality rights 1. In general Art. 328 2. Shared household Art. 328a 3. When handling personal data Art. 328b

VIII. Days off work, holidays, leave for youth work, maternity leave

1. Days off work Art. 329 2. Holidays a. Annual entitlement Art. 329a b. Reduction Art. 329b c. Consecutive weeks, timing Art. 329c d. Salary Art. 329d 3. Leave for extracurricular youth work Art. 329e 4. Maternity leave Art. 329f

IX. Other duties 1. Security Art. 330 2. Reference Art. 330a 3. Duty of information Art. 330b

D. Employee benefits provision I. Obligations of the employer Art. 331 II. Beginning and end of insurance cover Art. 331a III. Assignment and pledge Art. 331b IV. Reservations on medical grounds Art. 331c V. Promotion of home ownership

1. Pledge Art. 331d 2. Early withdrawal Art. 331e 3. Restrictions if the benefits scheme has a cover deficit Art. 331f

E. Right to inventions and designs Art. 332 Art. 332a

452

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

F. Transfer of employment relationship 1. Effects Art. 333 2. Consultation of employees’ organisation Art. 333a 3. Transfer of the company on insolvency Art. 333b

G. End of the employment relationship I. Fixed-term employment relationship Art. 334 II. Open-ended employment relationship

1. Notice in general Art. 335 2. Notice periods a. In general Art. 335a b. During the probation period Art. 335b c. After the probation period Art. 335c

IIbis. Mass redundancies 1. Definition Art. 335d 2. Scope of application Art. 335e 3. Consultation of employees’ organisation Art. 335f 4. Procedure Art. 335g 5. Social plan a. Definition and principles Art. 335h b. Duty to negotiate Art. 335i c. Preparation by an arbitral tribunal Art. 335j d. During bankruptcy or composition proceedings Art. 335k

III. Protection from termination 1. Wrongful termination a. General principle Art. 336 b. Penalties Art. 336a c. Procedure Art. 336b 2. Termination at an inopportune juncture a. By the employer Art. 336c b. By the employee Art. 336d

IV. Termination with immediate effect 1. Requirements a. For good cause Art. 337 b. Salary at risk Art. 337a 2. Consequences a. Termination for good cause Art. 337b b. Termination without just cause Art. 337c c. Failure to take up post and departure without just cause Art. 337d

453

220 Code of Obligations

V. Death of the employee or employer 1. Death of the employee Art. 338 2. Death of the employer Art. 338a

VI. Consequences of termination of the employment relationship

1. Maturity of claims Art. 339 2. Return Art. 339a 3. Severance allowance a. Requirements Art. 339b b. Amount and due date Art. 339c c. Benefits in lieu of allowance Art. 339d

VII. Prohibition of competition 1. Requirements Art. 340 2. Restrictions Art. 340a 3. Consequences of infringement Art. 340b 4. Extinction Art. 340c

H. No right of waiver; prescription Art. 341 I. Reservation of public law and effects under civil law Art. 342 Repealed Art. 343

Section Two: Special Individual Employment Contracts A. The Apprenticeship Contract

I. Definition and conclusion 1. Definition Art. 344 2. Conclusion and content Art. 344a

II. Effects 1. Special obligations of the trainee and his legal representative Art. 345 2. Special obligations of the employer Art. 345a

III. Termination 1. Early termination Art. 346 2. Certificate of apprenticeship Art. 346a

B. The Commercial Traveller’s Contract I. Definition and conclusion

1. Definition Art. 347 2. Conclusion and content Art. 347a

II. Obligations and authority of the commercial traveller 1. Special obligations Art. 348 2. Del credere Art. 348a

454

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Authority Art. 348b III. Special obligations of the employer

1. Area of activity Art. 349 2. Salary a. In general Art. 349a b. Commission Art. 349b c. Prevention from travelling Art. 349c 3. Expenses Art. 349d 4. Special lien Art. 349e

IV. Termination 1. In special circumstances Art. 350 2. Special consequences Art. 350a

C. The Homeworker’s Contract I. Definition and conclusion

1. Definition Art. 351 2. Notification of conditions Art. 351a

II. Special obligations of the home worker 1. Performance of the work Art. 352 2. Materials and work tools Art. 352a

III. Special obligations of the employer 1. Acceptance of completed work Art. 353 2. Salary a. Payment Art. 353a b. When prevented from working Art. 353b

IV. Termination Art. 354

D. Applicability of General Provisions Art. 355

Section Three: The Collective Employment Contract and the Standard Employment Contract

A. The Collective Employment Contract I. Definition, content, form and duration

1. Definition and content Art. 356 2. Freedom of association and freedom to practise a profession Art. 356a 3. Accession Art. 356b 4. Form and duration Art. 356c

II. Effects 1. On participating employers and employees Art. 357

455

220 Code of Obligations

2. On the contracting parties Art. 357a 3. Joint enforcement Art. 357b III. Relationship to mandatory law Art. 358

B. The Standard Employment Contract I. Definition and content Art. 359 II. Competent authorities and procedure Art. 359a III. Effects Art. 360 IV. Minimum wage

1. Requirements Art. 360a 2. Tripartite commissions Art. 360b 3. Official secrecy Art. 360c 4. Effects Art. 360d 5. Associations’ right of action Art. 360e 6. Notification Art. 360f

Section Four: Mandatory Provisions A. Provisions from which no derogation is permissible to the detriment of the employer or the employee Art. 361 B. Provisions from which no derogation is permissible to the detriment of the employee Article 362

Title Eleven: The Contract for Work and Services A. Definition Art. 363 B. Effects

I. Contractor’s obligations 1. In general Art. 364 2. Regarding materials Art. 365 3. Prompt commencement and contractual performance of work Art. 366 4. Liability for defects a. Identification of defects Art. 367 b. Rights of the customer in the event of defects Art. 368 c. Customer’s liability Art. 369 d. Approval of the work Art. 370 e. Prescription Art. 371

II. Customer’s obligations 1. Due date for payment Art. 372 2. Amount of payment a. Firm commitment Art. 373

456

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. By the value of the work Art. 374 C. Termination

I. Withdrawal because estimate exceeded Art. 375 II. Destruction of the work Art. 376 III. Withdrawal by the customer against indemnity Art. 377 IV. Impossibility of performance for reasons attributable to the customer Art. 378 V. Death or incapacity of the contractor Art. 379

Title Twelve: The Publishing Contract A. Definition Art. 380 B. Effects

I. Transfer of copyright and warranty Art. 381 II. Originator’s power of disposal Art. 382 III. Number of editions Art. 383 IV. Publication and sale Art. 384 V. Improvements and corrections Art. 385 VI. Collected and separate editions Art. 386 VII. Translation rights Art. 387 VIII. Author’s remuneration

1. Amount Art. 388 2. Due date for payment, record of sales and complimentary copies Art. 389

C. Termination I. Destruction of the work Art. 390 II. Destruction of the edition Art. 391 III. Grounds for termination pertaining to the person of the author or the publisher Art. 392

D. Work on a project originated by the publisher Art. 393

Title Thirteen: The Agency Contract Section One: The Simple Agency Contract

A. Definition Art. 394 B. Conclusion of the contract Art. 395 C. Effects

I. Scope of agency Art. 396 II. Obligations of the agent

1. Compliance with instructions Art. 397

457

220 Code of Obligations

1bis. Duty to notify Art. 397a 2. Faithful performance a. In general Art. 398 b. In the event of delegation Art. 399 3. Account of agency Art. 400 4. Transfer of acquired rights Art. 401

III. Obligations of the principal Art. 402 IV. Liability of joint principals and agents Art. 403

D. Termination I. Grounds

1. Revocation, termination Art. 404 2. Death, incapacity, bankruptcy Art. 405

II. Effects of extinction of the contract Art. 406

Section Onebis: The Marriage or Partnership Brokerage Contract

A. Definition and applicable law Art. 406a B. Introduction of or to foreign nationals

I. Costs of return journey Art. 406b II. Duty to obtain a licence Art. 406c

C. Form and content of the contract Art. 406d D. Entry into force, revocation, notice of termination Art. 406e E. ... Art. 406f F. Information and data protection Art. 406g G. Reduction Art. 406h

Section Two: The Letter of Credit and the Loan Authorisation

A. Letter of credit Art. 407 B. Loan authorisation

I. Definition and form Art. 408 II. Incapacity of payee to enter into a contract Art. 409 III. Payment extension granted on own authority Art. 410 IV. Borrower and principal Art. 411

Section Three: The Brokerage Contract A. Definition and form Art. 412 B. Broker’s fee

458

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code 220

I. When due Art. 413 II. Fixing the fee Art. 414 III. Forfeiture Art. 415 IV. ... Art. 416 V. Excessive fees Art. 417

C. Reservation of cantonal law Art. 418 Section Four: The Commercial Agency Contract

A. General I. Definition Art. 418a II. Applicable law Art. 418b

B. Obligations of the agent I. General and del credere Art. 418c II. Duty of discretion and prohibition of competition Art. 418d

C. Powers of representation Art. 418e D. Obligations of the principal

I. In general Art. 418f II. Commission

1. On business facilitated and concluded a. Scope and entitlement Art. 418g b. Lapse of entitlement Art. 418h c. Due date Art. 418i d. Statement of commission Art. 418k 2. Collection commission Art. 418l

III. Inability to work Art. 418m IV. Costs and expenses Art. 418n V. Special lien Art. 418o

E. Termination I. Expiry of duration Art. 418p II. Notice of termination

1. In general Art. 418q 2. For good cause Art. 418r

III. Death, incapacity, bankruptcy Art. 418s IV. Claims of the agent

1. Commission Art. 418t 2. Compensation for clientele Art. 418u

V. Duty of restitution Art. 418v

459

220 Code of Obligations

Title Fourteen: Agency without Authority A. Rights and obligations of the agent

I. Manner of execution Art. 419 II. Liability of the agent in general Art. 420 III. Liability of agents lacking capacity to enter into contracts Art. 421

B. Position of the principal I. Agency in the principal’s best interests Art. 422 II. Business conducted in the agent’s interests Art. 423 III. Approval of agency activities Art. 424

Title Fifteen: The Commission Contract A. Buying and selling commission

I. Definition Art. 425 II. Obligations of the commission agent

1. Duty of notification, insurance Art. 426 2. Treatment of goods on commission Art. 427 3. Pricing by the principal Art. 428 4. Advances and loans to third parties Art. 429 5. Del credere Art. 430

III. Rights of the commission agent 1. Reimbursement of advances and expenses Art. 431 2. Commission a. Entitlement Art. 432 b. Forfeiture and conversion into transaction for own account Art. 433 3. Special lien Art. 434 4. Sale of goods at auction Art. 435 5. Agent acting for his own account a. Pricing and commission Art. 436 b. Presumption of trading for own account Art. 437 c. Lapse of right to trade for own account Art. 438

B. Forwarding contract Art. 439

Title Sixteen: The Contract of Carriage A. Definition Art. 440 B. Effects

I. Obligations of the carrier 1. Required information Art. 441 2. Packaging Art. 442

460

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

3. Power of disposal over freight Art. 443 II. Position of the carrier

1. Treatment of freight a. Delivery not possible Art. 444 b. Sale Art. 445 c. Liability Art. 446 2. Liability of the carrier a. Loss or destruction of the goods Art. 447 b. Delay, damage, partial destruction Art. 448 c. Liability for sub-contractors Art. 449 3. Duty of notification Art. 450 4. Lien Art. 451 5. Forfeiture of liability claims Art. 452 6. Procedure Art. 453 7. Prescription of actions for damages Art. 454

C. State-owned and licensed carriers Art. 455 D. Use of state transport facilities Art. 456 E. Liability of the forwarding agent Art. 457

Title Seventeen: Registered Power of Attorney and other Forms of Commercial Agency

A. Registered power of attorney I. Definition and conferral Art. 458 II. Scope of authority Art. 459 III. Restrictions Art. 460 IV. Withdrawal Art. 461

B. Other forms of commercial agency Art. 462 C. ... Art. 463 D. Prohibition of competition Art. 464 E. Extinction of power of attorney and other forms of commercial agency Art. 465

Title Eighteen: The Payment Instruction A. Definition Art. 466 B. Effects

I. Relations between principal and payee Art. 467 II. Obligations of the agent Art. 468 III. Duty to notify non-payment Art. 469

461

220 Code of Obligations

C. Revocation Art. 470 D. Payment instructions relating to securities Art. 471

Title Nineteen: The Contract of Bailment A. Bailment in general

I. Definition Art. 472 II. Obligations of the bailor Art. 473 III. Obligations of the bailee

1. Prohibition of use Art. 474 2. Return a. Rights of the bailor Art. 475 b. Rights of the bailee Art. 476 c. Place of return Art. 477 3. Liability of joint bailees Art. 478 4. Third-party rights of title Art. 479

IV. Official receiver Art. 480 B. Bailment of fungibles Art. 481 C. Warehousing business

I. Right to issue documents of title to goods Art. 482 II. Warehouse keeper’s duty of safe-keeping Art. 483 III. Intermingling of stored goods Art. 484 IV. Rights of the warehouse keeper Art. 485 V. Return of the goods Art. 486

D. Inns, hotels and stables I. Liability of hoteliers

1. Conditions and scope Art. 487 2. Specific liability for valuables Art. 488 3. End of liability Art. 489

II. Liability of stable owners Art. 490 III. Lien Art. 491

Title Twenty: The Contract of Surety A. Requirements

I. Definition Art. 492 II. Form Art. 493 III. Spouse’s consent Art. 494

B. Substance I. Particularities of different types of surety

462

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. Simple surety Art. 495 2. Joint and several surety Art. 496 3. Co-surety Art. 497 4. Collateral surety and counter-surety Art. 498

II. Common provisions 1. Relationship between the surety and the creditor a. Scope of liability Art. 499 b. Reduction of liability by court order Art. 500 c. Resort to the surety Art. 501 d. Defences Art. 502 e. Creditor’s duty of diligence and duty to release documents and pledges Art. 503 f. Right to demand acceptance of payment Art. 504 g. Creditor’s duty to notify and to register his claim in bankruptcy and composition proceedings Art. 505 2. Relationship between surety and principal debtor a. Right to security and release Art. 506 b. Surety’s right of recourse aa. In general Art. 507 bb. Surety’s duty to notify Art. 508

C. Termination of the contract of surety I. By operation of law Art. 509 II. Fixed-term contract of surety; revocation Art. 510 III. Open-ended contract of surety Art. 511 IV. Contracts of surety for official and civil service obligations Art. 512

Title Twenty-One: Gambling and Betting A. No actionable claim Art. 513 B. Debentures and voluntary payment Art. 514 C. Lotteries and prize draws Art. 515 D. Gambling in casinos, loans from casinos Art. 515a

Title Twenty-Two: Life Annuity and the Lifetime Maintenance Agreements

A. Life annuity agreement I. Nature Art. 516 II. Formal requirement Art. 517 III. Rights of the annuitant

1. Exercise of entitlement Art. 518

463

220 Code of Obligations

2. Assignment Art. 519 IV. Life annuities under the law governing insurance policies Art. 520

B. Lifetime maintenance agreement I. Definition Art. 521 II. Conclusion

1. Form Art. 522 2. Security Art. 523

III. Content Art. 524 IV. Challenge and reduction Art. 525 V. Termination

1. Notice Art. 526 2. Unilateral termination Art. 527 3. Termination on the death of the settlor Art. 528

VI. Non-transferable claim, asserting claim in the event of bankruptcy and seizure Art. 529

Title Twenty-Three: The Simple Partnership A. Definition Art. 530 B. Relationship between partners

I. Contributions Art. 531 II. Profit and loss

1. Profit sharing Art. 532 2. Participation in profits and losses Art. 533

III. Partnership resolutions Art. 534 IV. Management of partnership business Art. 535 V. Liability between partners

1. Prohibition of competition Art. 536 2. Claims arising from partnership activities Art. 537 3. Due diligence Art. 538

VI. Withdrawal and restriction of management authority Art. 539 VII. Managing partners and other partners

1. In general Art. 540 2. Right to information on the affairs of the partnership Art. 541

VIII. Admission of new partners and sub-participation Art. 542 C. Relationship between partners and third parties

I. Representation Art. 543 II. Effects of representation Art. 544

D. Dissolution

464

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

I. Grounds for dissolution 1. In general Art. 545 2. Partnership of indefinite duration Art. 546

II. Effect of dissolution on business management Art. 547 III. liquidation

1. Treatment of contributions Art. 548 2. Division of surplus and deficit Art. 549 3. liquidation method Art. 550

IV. Liability towards third parties Art. 551

Division Three: Commercial Enterprises and the Cooperative

Title Twenty-Four: The General Partnership Section One: Definition and Formation

A. Commercial partnerships Art. 552 B. Non-commercial partnerships Art. 553 C. Entry in the commercial register

I. Place of registration Art. 554 II. Representation Art. 555 III. Formal requirements Art. 556

Section Two: Relationship between Partners A. Freedom of contract, reference to simple partnership Art. 557 B. Financial reporting Art. 558 C. Entitlement to profit, interest and fees Art. 559 D. Losses Art. 560 E. Prohibition of competition Art. 561

Section Three: Relationship between the Partnership and Third Parties

A. In general Art. 562 B. Representation

I. General principle Art. 563 II. Scope Art. 564 III. Withdrawal Art. 565 IV. Registered power of attorney and commercial agency Art. 566 V. Transactions and liability in tort Art. 567

465

220 Code of Obligations

C. Position of creditors I. Partners’ liability Art. 568 II. Liability of new partners Art. 569 III. Insolvency of the partnership Art. 570 IV. Insolvency of the partnership and bankruptcy of the partners Art. 571

D. Position of personal creditors of partners Art. 572 E. Set off Art. 573

Section Four: Dissolution and Withdrawal A. In general Art. 574 B. Termination by personal creditors Art. 575 C. Withdrawal of partners

I. Agreement Art. 576 II. Exclusion by court order Art. 577 III. Exclusion by the other partners Art. 578 IV. In the case of two partners Art. 579 V. Determining the share Art. 580 VI. Registration Art. 581

Section Five: Liquidation A. General principle Art. 582 B. Liquidators Art. 583 C. Representation of heirs Art. 584 D. Rights and obligations of the liquidators Art. 585 E. Provisional distribution Art. 586 F. Division

I. Balance sheet Art. 587 II. Repayment of capital and distribution of surplus Art. 588

G. Deletion from the commercial register Art. 589 H. Archiving of ledgers and other documents Art. 590

Section Six: Prescription A. Object and prescriptive period Art. 591 B. Special cases Art. 592 C. Interruption Art. 593

466

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Title Twenty-Five: The Limited Partnership Section One: Definition and Formation

A. Commercial partnerships Art. 594 B. Non-commercial partnerships Art. 595 C. Entry in the commercial register

I. Place and contributions in kind Art. 596 II. Formal requirements Art. 597

Section Two: Relationship between Partners A. Freedom of contract, reference to general partnership Art. 598 B. Management of business Art. 599 C. Position of limited partners Art. 600 D. Share in profit and loss Art. 601

Section Three: Relationship between the Partnership and Third Parties

A. In general Art. 602 B. Representation Art. 603 C. Liability of general partners Art. 604 D. Liability of limited partners

I. Acting for the partnership Art. 605 II. Lack of registration Art. 606 III. ... Art. 607 IV. Scope of liability Art. 608 V. Reduction of limited partner’s specific contribution Art. 609 VI. Creditors’ right of action Art. 610 VII. Entitlement to interest and profit Art. 611 VIII. Joining limited partnerships Art. 612

E. Position of personal creditors Art. 613 F. Set off Art. 614 G. Insolvency

I. In general Art. 615 II. Insolvency of the partnership Art. 616 III. Procedure against general partners Art. 617 IV. Bankruptcy of limited partners Art. 618

467

220 Code of Obligations

Section Four: Dissolution, Liquidation, Prescription Art. 619

Title Twenty-Six: The Company Limited by Shares Section One: General Provisions

A. Definition Art. 620 B. Minimum share capital Art. 621 C. Shares

I. Types Art. 622 II. Splitting and consolidating shares Art. 623 III. Issue price Art. 624

D. Shareholders Art. 625 E. Articles of association

I. Content prescribed by law Art. 626 II. Further provisions

1. In general Art. 627 2. Relating specifically to contributions in kind, acquisitions in kind, special privileges Art. 628

F. Establishment I. Deed of incorporation

1. Content Art. 629 2. Share subscription Art. 630

II. Supporting documents Art. 631 III. Capital contributions

1. Minimum contribution Art. 632 2. Performance of contributions a. Money contributions Art. 633 b. Contributions in kind Art. 634 c. Subsequent contribution Art. 634a 3. Verification of capital contributions a. Statutory report Art. 635 b. Audit confirmation Art. 635a Repealed Art. 636–639

G. Entry in the commercial register I. Company Art. 640 II. Branch offices Art. 641 III. Contributions and acquisitions in kind, special privileges Art. 642

468

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

H. Acquisition of legal personality I. Timing; entry conditions not satisfied Art. 643 II. Shares issued before entry Art. 644 III. Obligations contracted prior to entry Art. 645

Repealed Art. 646 J. Amending the articles of association Art. 647

Repealed Art. 648–649 K. Increase in the share capital

I. Ordinary and authorised capital increase 1. Ordinary capital increase Art. 650 2. Authorised capital increase a. Basis in articles of association Art. 651 b. Amendment of the articles of association Art. 651a 3. Common provisions a. Share subscription Art. 652 b. Repealed Art. 652a c. Subscription right Art. 652b d. Making capital contributions Art. 652c e. Increase from equity capital Art. 652d f. Capital increase report Art. 652e g. Audit confirmation Art. 652f h. Amendment of articles of association and statements required Art. 652g i. Entry in the commercial register; nullity of previously issued shares Art. 652h

II. Contingent capital increase 1. General principle Art. 653 2. Restrictions Art. 653a 3. Basis in articles of association Art. 653b 4. Protection of shareholders Art. 653c 5. Protection of beneficiaries of conversion or option rights Art. 653d 6. Execution of capital increase a. Exercise of rights; capital contribution Art. 653e b. Audit confirmation Art. 653f c. Amendment of the articles of association Art. 653g d. Entry in the commercial register Art. 653h 7. Deletion Art. 653i

III. Preference shares

469

220 Code of Obligations

1. Requirements Art. 654 Repealed Art. 655 2. Status of preference shares Art. 656

L. Participation certificates I. Definition; applicable provisions Art. 656a II. Participation and share capital Art. 656b III. Legal position of participation certificate holders

1. In general Art. 656c 2. Notice and resolutions of general meetings Art. 656d 3. Representation on the board of directors Art. 656e 4. Pecuniary rights a. In general Art. 656f b. Subscription rights Art. 656g

M. Dividend rights certificates Art. 657 Repealed Art. 658

N. Own shares I. Restrictions on acquisition Art. 659 II. Consequences of acquisition Art. 659a III. Acquisition by subsidiaries Art. 659b

Section Two: Rights and Obligations of Shareholders A. Entitlement to a share of the profits and proceeds of liquidation

I. In general Art. 660 II. Calculation method Art. 661

Repealed Art. 662663b B. Annual report

I. Additional information on companies with listed shares 1. Remuneration Art. 663bbis 2. Shareholdings Art. 663c Repealed Art. 663d–669

II. Valuation, revaluation Art. 670 C. Reserves

I. Legal reserves 1. General reserve Art. 671 2. Reserve for own shares Art. 671a 3. Revaluation reserve Art. 671b

II. Reserves pursuant to the articles of association

470

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

1. In general Art. 672 2. For staff welfare purposes Art. 673

III. Ratio of the share in the profit to the reserves Art. 674 D. Dividends, interest before commencement of operations and shares of profits paid to board members

I. Dividends Art. 675 II. Interest before commencement of operations Art. 676 III. Shares of profits paid to board members Art. 677

E. Return of benefits I. In general Art. 678 II. Shares of profits paid to board members on insolvency Art. 679

F. Shareholder’s duty to contribute I. Object Art. 680 II. Consequences of default

1. By law and the articles of association Art. 681 2. Call for performance Art. 682

G. Issue and transfer of shares I. Bearer shares Art. 683 II. Registered shares Art. 684

H. Restricted transferability I. Statutory restriction Art. 685 II. Restrictions under the articles of association

1. General principles Art. 685a 2. Unlisted registered shares a. Requirements for refusal Art. 685b b. Effect Art. 685c 3. Listed registered shares a. Requirements for refusal Art. 685d b. Duty of notification Art. 685e c. Transfer of rights Art. 685f d. Time limit for refusal Art. 685g 4. Share register a. Entry Art. 686 b. Deletion Art. 686a 5. Registered shares not fully paid in Art. 687

III. Interim certificates Art. 688 J. Personal membership rights

471

220 Code of Obligations

I. Participation in general meetings of shareholders 1. General principle Art. 689 2. Entitlement as against the company Art. 689a 3. Representation of the shareholder a. In general Art. 689b b. Governing officer as representative Art. 689c c. Custodian as representative Art. 689d d. Disclosure Art. 689e 4. Multiple beneficiaries Art. 690

II. Unauthorised participation Art. 691 III. Voting rights at general meetings of shareholders

1. General principle Art. 692 2. Shares with privileged voting rights Art. 693 3. Entitlement to exercise voting right Art. 694 4. Exclusion of voting right Art. 695

IV. Shareholders’ rights of control 1. Availability of the annual report Art. 696 2. Information and inspection Art. 697

V. Right to instigate a special audit 1. With approval of the general meeting Art. 697a 2. If motion rejected by the general meeting Art. 697b 3. Appointment Art. 697c 4. Audit activities Art. 697d 5. Report Art. 697e 6. Procedure and publication Art. 697f 7. Costs Art. 697g Repealed Art. 697h

K. Shareholder’s obligation to report I. Notice of acquisition of bearer shares Art. 697i II. Notice of beneficial owner of shares Art. 697j III. Notice to a financial intermediary and obligation of the financial intermediary to provide information Art. 697k IV. Register Art. 697l V. Failure to comply with obligations to give notice Art. 697m

Section Three: Organisation of the Company Limited by Shares

A. The General Meeting I. Powers Art. 698

472

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Convocation and agenda items 1. Right and duty Art. 699 2. Form Art. 700 3. Universal meeting Art. 701

III. Preparatory measures; minutes Art. 702 IV. Participation of members of the board of directors Art. 702a V. Resolutions and elections

1. In general Art. 703 2. Important resolutions Art. 704 3. Conversion of bearer shares into registered shares Art. 704a

VI. Dismissal of the board of directors and the auditors Art. 705 VII. Challenging resolutions of the general meeting

1. Right of action and grounds Art. 706 2. Procedure Art. 706a

VIII. Nullity Art. 706b

B. The Board of Directors I. In general

1. Eligibility Art. 707 2. ... Art. 708 3. Representation of shareholder classes and groups Art. 709 4. Term of office Art. 710 Repealed Art. 711

II. Organisation 1. Chairman and secretary Art. 712 2. Resolutions Art. 713 3. Void resolutions Art. 714 4. Right to convene meetings Art. 715 5. Right to information and inspection Art. 715a

III. Duties 1. In general Art. 716 2. Non-transferable duties Art. 716a 3. Delegation of business management Art. 716b

IV. Duty of care and loyalty Art. 717 V. Representation

1. In general Art. 718 2. Scope and restriction Art. 718a 3. Contracts between the company and its representative Art. 718b 3. Signatures Art. 719

473

220 Code of Obligations

4. Registration Art. 720 5. Registered attorneys and commercial agents Art. 721

VI. Directors’ and officers’ liability Art. 722 Repealed Art. 723–724

VII. Capital loss and overindebtedness 1. Duty to notify Art. 725 2. Commencement or stay of insolvency proceedings Art. 725a

VIII. Dismissal and suspension Art. 726

C. The External Auditors I. Audit requirement

1. Ordinary audit Art. 727 2. Limited audit Art. 727a

II. Requirements for the auditor 1. In an ordinary audit Art. 727b 2. In a limited audit Art. 727c

III. Ordinary audit 1. Independence of the auditor Art. 728 2. Duties of the auditor a. Subject matter and extent of the audit Art. 728a b. Audit report Art. 728b c. Duty to notify Art. 728c

IV. Limited audit (Review) 1. Independence of the auditor Art. 729 2. Duties of the auditor a. Subject matter and extent of the audit Art. 729a b. Audit report Art. 729b c. Duty to notify Art. 729c

V. Common provisions 1. Appointment of the auditor Art. 730 2. Term of office of the auditor Art. 730a 3. Information and confidentiality Art. 730b 4. Documentation and safekeeping of documents Art. 730c 5. Approval of the accounts and allocation of profits Art. 731 6. Special provisions Art. 731a

D. Defects in the Organisation of the Company Art. 731b

474

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Section Four: Reduction of the Share Capital A. Resolution to reduce the capital Art. 732 B. Cancellation of shares in the event of restructuring Art. 732a B. Call on creditors Art. 733 C. Implementation of the reduction Art. 734 D. Reduction in the case of negative net worth Art. 735

Section Five: Dissolution of a Company Limited by Shares A. Dissolution in general

I. Grounds Art. 736 II. Notification for entry in the commercial register Art. 737 III. Consequences Art. 738

B. Dissolution with liquidation I. Consequences of liquidation; powers Art. 739 II. Appointment and dismissal of the liquidators

1. Appointment Art. 740 2. Dismissal Art. 741

III. Liquidation process 1. Balance sheet, call on creditors Art. 742 2. Other duties Art. 743 3. Protection of creditors Art. 744 4. Distribution of assets Art. 745

IV. Deletion from the commercial register Art. 746 V. Retention of the share register, accounting records and register Art. 747

C. Dissolution without liquidation I. ... Art. 748─750 II. Takeover by a public sector corporation Art. 751

Section Six: Liability A. Liability

I. Repealed Art. 752 II. Founder members’ liability Art. 753 III. Liability for administration, business management and liquidation Art. 754 IV. Auditors’ liability Art. 755

B. Damage to the company I. Claims outside insolvency Art. 756

475

220 Code of Obligations

II. Claims in insolvency Art. 757 III. Effect of the resolution of release Art. 758

C. Joint and several liability and recourse Art. 759 D. Prescription Art. 760

Repealed Art. 761

Section Seven: Involvement of Public Sector Corporations Art. 762

Section Eight: Exclusion of Application of the Code to Public-Sector Entities

Art. 763

Title Twenty-Seven: The Partnership limited by Shares

A. Definition Art. 764 B. Directors

I. Designation and powers Art. 765 II. Approval of resolutions of the general meeting Art. 766 III. Withdrawal of authority to manage business and represent the partnership Art. 767

C. Supervisory board I. Appointment and powers Art. 768 II. Liability action Art. 769

D. Dissolution Art. 770 E. Resignation Art. 771

Title Twenty-Eight: The Limited Liability Company Section One: General Provisions

A. Definition Art. 772 B. Nominal capital Art. 773 C. Capital contributions Art. 774 D. Profit sharing certificates Art. 774a E. Company members Art. 775 F. Articles of association

I. Content prescribed by law Art. 776 II. Conditional requirements as to content Art. 776a

G. Establishment

476

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

I. Certificate of incorporation Art. 777 II. Subscription for capital contributions Art. 777a III. Documents Art. 777b IV. Capital contributions Art. 777c

H. Entry in the commercial register I. Company Art. 778 II. Branch offices Art. 778a

J. Acquisition of legal personality I. Time; Failure to meet requirements Art. 779 II. Obligations entered into before registration Art. 779a

K. Amendment of the articles of association Art. 780 L. Increase in the nominal capital Art. 781 M. Reduction of the nominal capital Art. 782 N. Acquisition of own capital contributions Art. 783

Section Two: Rights and Obligations of Company Members

A. Capital contributions I. Official document Art. 784 II. Transfer

1. Assignment a. Form Art. 785 b. Consent requirements Art. 786 c. Transfer of rights Art. 787 2. Special forms of acquisition Art. 788 3. Determining the true value Art. 789 4. Usufruct Art. 789a 5. Charge Art. 789b

III. Register of contributions Art. 790 IIIbis. Notice of the beneficial owner of the capital contributions Art. 790a IV. Entry in the commercial register Art. 791 V. Common property Art. 792

B. Payment of capital contributions Art. 793 C. Liability the company members Art. 794 D. Additional financial and material contributions

I. Additional financial contributions 1. Principle and amount Art. 795

477

220 Code of Obligations

2. Call for additional financial contributions Art. 795a 3. Repayment Art. 795b 4. Reduction Art. 795c 5. Continuation Art. 795d

II. Further material contributions Art. 796 III. Retrospective introduction Art. 797

E. Dividends, interest, shares of profits I. Dividends Art. 798 II. Interest Art. 798a III. Shares of profits Art. 798b

F. Preferential capital contributions Art. 799 G. Refund of payments Art. 800 H. Reserves Art. 801 J. Notification of the annual report Art. 801a K. Right to information and to inspect documents Art. 802 L. Duty of loyalty and prohibition of competition Art. 803

Section Three: Organisation of the Company A. Members' general meeting

I. Responsibilities Art. 804 II. Convening and conduct of the meeting Art. 805 III. Voting rights

1. Determination Art. 806 2. Exclusion of the right to vote Art. 806a 3. Usufruct Art. 806b

IV. Right of veto Art. 807 V. Resolutions

1. In general Art. 808 2. Casting vote Art. 808a 3. Important resolutions Art. 808b

VI. Contesting resolutions of the members' general meeting Art. 808c B. Management and representation

I. designation the managing director and organisation Art. 809 II. Duties of the managing directors Art. 810 III. Approval by the members' general meeting Art. 811 IV. Duty of care and of loyalty; prohibition of competition Art. 812 V. Equal treatment Art. 813 VI. Representation Art. 814

478

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

VII. Removal of managing directors; Revocation of the right to represent the company Art. 815 VIII. Nullity of decisions Art. 816 IX. Liability Art. 817

C. Auditor Art. 818 D. Defects in the organisation the company Art. 819 E. Loss of capital and overindebtedness Art. 820

Section Four: Dissolution and Resignation A. Dissolution

I. Grounds Art. 821 II. Consequences Art. 821a

B. Resignation of company members I. Resignation Art. 822 II. Follow-up resignations Art. 822a III. Exclusion Art. 823 IV. Interim measures Art. 824 V. Financial settlement

1. Entitlement and amount Art. 825 2. Payment Art. 825a

C. Liquidation Art. 826 Section Five: Liability

Art. 827

Title Twenty-Nine: The Cooperative Section One: Definition and Establishment

A. Cooperatives under the Code of Obligations Art. 828 B. Cooperatives under public law Art. 829 C. Establishment

I. Requirements 1. In general Art. 830 2. Number of members Art. 831

II. Articles of association 1. Content prescribed by law Art. 832 2. Further provisions Art. 833

III. Constituent assembly Art. 834 IV. Entry in the commercial register

1. Cooperative Art. 835

479

220 Code of Obligations

2. Branch offices Art. 836 3. Register of members Art. 837

V. Acquisition of legal personality Art. 838

Section Two: Acquisition of Membership A. General principle Art. 839 B. Declaration of accession Art. 840 C. In connection with an insurance policy Art. 841

Section Three: Loss of Membership A. Departure

I. Freedom to leave Art. 842 II. Restriction of departure Art. 843 III. Notice and timing of departure Art. 844 IV. Exercise in bankruptcy and attachment Art. 845

B. Exclusion Art. 846 C. Death of a member Art. 847 D. Lapse of office, employment or contract Art. 848 E. Transfer of membership

I. In general Art. 849 II. By transfer of land or commercial exploitation Art. 850

F. Departure of the legal successor Art. 851 Section Four: Rights and Obligations of the Members

A. Proof of membership Art. 852 B. Share certificates Art. 853 C. Equality Art. 854 D. Rights

I. Voting right Art. 855 II. Control by the members

1. Disclosure of the balance sheet Art. 856 2. Release of information Art. 857

III. Rights to share the net profit 1. ... Art. 858 2. Profit distribution principles Art. 859 3. Duty to form and accumulate a reserve fund Art. 860 4. Net profit at credit cooperatives Art. 861 5. Welfare funds Art. 862

480

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

6. Further allocations to reserves Art. 863 IV. Entitlement to settlement

1. Under the articles of association Art. 864 2. By law Art. 865

E. Duties I. Duty of loyalty Art. 866 II. Duty to make contributions Art. 867 III. Liability

1. Of the cooperative Art. 868 2. Of the members a. Unlimited liability Art. 869 b. Limited liability Art. 870 c. Liability to make additional contributions Art. 871 d. Inadmissible restrictions Art. 872 e. Procedure in insolvency Art. 873 f. Amendment of liability provisions Art. 874 g. Liability of new members Art. 875 h. Liability after departure or dissolution Art. 876 i. Notification of accessions and departures for entry in the commercial register Art. 877 k. Prescriptive periods for liability Art. 878

Section Five: Organisation of the Cooperative A. General assembly of members

I. Powers Art. 879 II. Ballot Art. 880 III. Convening the general assembly

1. Right and duty Art. 881 2. Form Art. 882 3. Agenda items Art. 883 4. Universal meeting Art. 884

IV. Voting rights Art. 885 V. Representation Art. 886 VI. Exclusion of voting rights Art. 887 VII. Resolutions

1. In general Art. 888 2. Increase of members’ obligations Art. 889

VIII. Dismissal of the directors and the auditor Art. 890 IX. Challenging resolutions of the general assembly Art. 891

481

220 Code of Obligations

X. Assembly of delegates Art. 892 XI. Exceptions for insurance cooperatives Art. 893

B. Directors I. Eligibility

1. Membership Art. 894 2.... Art. 895

II. Term of office Art. 896 III. Administrative committees Art. 897 IV. Business management and representation

1. Delegation Art. 898 2. Scope and restriction Art. 899 3. Contracts between the cooperative and its representatives Art. 899a 4. Signatures Art. 900 5. Entry Art. 901

V. Duties 1. In general Art. 902 2. Duty to notify capital loss and overindebtedness Art. 903

VI. Return of payments to members Art. 904 VII. Dismissal and suspension Art. 905

C. Auditor I. In general Art. 906 II. Verification of the membership list Art. 907

D. Defects in organisation Art. 908 Repealed Art. 909 and 910

Section Six: Dissolution of the Cooperative A. Grounds for dissolution Art. 911 B. Notification for entry in the commercial register Art. 912 C. Liquidation, distribution of assets Art. 913 D. ... Art. 914 E. Takeover by a public sector corporation Art. 915

Section Seven: Liability A. Liability to the cooperative Art. 916 B. Liability to the cooperative, members and creditors Art. 917 C. Joint and several liability and recourse Art. 918 D. Prescription Art. 919 E. Liability in credit and insurance cooperatives Art. 920

482

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Section Eight: Cooperative Unions A. Requirements Art. 921 B. Organisation

I. Assembly of delegates Art. 922 II. Board of directors Art. 923 III. Monitoring, challenge Art. 924 IV. Exclusion of new obligations Art. 925

Section Nine: Involvement of Public Sector Corporations Art. 926

Division Four: The Commercial Register, Business Names and Commercial Accounting

Title Thirty: The Commercial Register A. Purpose and establishment

I. In general Art. 927 II. Liability Art. 928 III. Federal Council ordinances

1. In general Art. 929 2. Electronic commercial registers Art. 929a

IV. Public register Art. 930 V. Swiss Official Gazette of Commerce Art. 931

B. Entries I. Application Art. 931a II. Entry into force Art. 932 III. Effects Art. 933 IV. Entry in the commercial register

1. Right and duty Art. 934 2. Branch offices Art. 935 3. Implementing provisions Art. 936 4. Business Identification number Art. 936a

V. Changes Art. 937 VI. Deletion

1. Duty to delete Art. 938 2. Ex officio deletion Art. 938a 3. Executive officers and powers of representation Art. 938b

VII. Insolvency of commercial enterprises and cooperatives Art. 939 VIII. Duties of the registrar

483

220 Code of Obligations

1. Duty of verification Art. 940 2. Reminder, ex officio entry Art. 941 3. Application to the court or supervisory authority Art. 941a

IX. Failure to comply with provisions 1. Liability for losses Art. 942 2. Administrative fines Art. 943

Title Thirty-One: Business Names A. General principles of business name composition

I. General provisions Art. 944 II. Names of sole proprietorships

1. Essential content Art. 945 2. Exclusivity of the registered business name Art. 946

III. Company names Repealed Art. 947 and 948 Repealed Art. 949 1. Composition of the business name Art. 950 2. Exclusivity of the registered business name Art. 951

IV. Branch offices Art. 952 V. ... Art. 953 VI. Change of name Art. 954

B. Obligation to use business and other names Art. 954a C. Monitoring Art. 955 D. Reservation of others provisions of federal law Art. 995a E. Protection of business names Art. 956

Title Thirty-Two: Commercial Accounting and Financial Reporting

Section One: General Provisions A. Duty to keep accounts and file financial reports Art. 957 B. Accounting Art. 957a C. Financial reporting

I. Aim and constituent elements Art. 958 II. Principles of financial reporting

1. Going-concern assumption Art. 958a 2. Chronological and material distinction Art. 958b

III. Recognised financial reporting principles Art. 958c IV. Presentation, currency and language Art. 958d

484

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code 220

D. Publication and inspection Art. 958e E. Keeping and retaining accounting records Art. 958f

Section Two: Annual Accounts A. Balance sheet

I. Purpose of the balance sheet, duty to prepare a balance sheet and balance sheet eligibility Art. 959 II. Minimum structure Art. 959a

B. Profit and loss account; minimum structure Art. 959b C. Notes to the accounts Art. 959c D. Valuation

I. Principles Art. 960 II. Assets

1. In general Art. 960a 2. Assets with observable market prices Art. 960b 3. Inventories and non-invoiced services Art. 960c 4. Capital assets Art. 960d

III. Liabilities Art. 960e

Section Three: Financial Report for Larger Undertakings A. Additional requirements for the annual report Art. 961 B. Additional information in the notes to the annual accounts Art. 961a C. Cash flow statement Art. 961b D. Management report Art. 961c E. Simplification due to consolidated accounts Art. 961d

Section Four: Financial Statements in accordance with Recognised Financial Reporting Standards

A. General Art. 962 B. Recognised financial reporting standards Art. 962a

Section Five: Consolidated accounts A. Duty to prepare Art. 963 B. Exemption from the duty to prepare accounts Art. 963a C. Recognised financial reporting standards Art. 963b

Art. 964

485

220 Code of Obligations

Division Five: Negotiable Securities Title Thirty-Three: Registered Securities, Bearer Securities and Instruments to Order

Section One: General Provisions A. Definition of negotiable security Art. 965 B. Obligation under the security Art. 966 C. Transfer of the security

I. General form Art. 967 II. Endorsement

1. Form Art. 968 2. Effect Art. 969

D. Conversion Art. 970 E. Cancellation

I. Party requesting cancellation Art. 971 II. Procedure, effect Art. 972

F. Special provisions Art. 973 I. Collective custody of negotiable securities Art. 973a II. Global certificate Art. 973b III. Uncertificated securities Art. 973c

Section Two: Registered Securities A. Definition Art. 974 B. Evidence of creditor’s right

I. As a general rule Art. 975 II. With qualified bearer securities Art. 976

C. Cancellation Art. 977 Section Three: Bearer Securities

A. Definition Art. 978 B. Obligor’s defences

I. In general Art. 979 II. In the case of bearer coupons Art. 980

C. Cancellation I. In general

1. Application Art. 981 2. Attachment order Art. 982 3. Public call for presentation, time limit Art. 983

486

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

4. Form of public notice Art. 984 5. Effect a. Where the security is presented Art. 985 b. Where the security is not presented Art. 986

II. Of coupons in particular Art. 987 III. In the case of banknotes and the like Art. 988

D. Mortgage certificates Art. 989 Section Four: Bills and Notes

A. Capacity to incur Liability as a party to a Bill Art. 990

B. The Bill of Exchange I. Drawing and Formal Requirements of Bills of Exchange

1. Requirements Art. 991 2. Required content lacking Art. 992 3. Types Art. 993 4. Payment of domiciled bills Art. 994 5. Promise of interest Art. 995 6. Discrepancy in specification of bill amount Art. 996 7. Signatures of persons lacking capacity Art. 997 8. Unauthorised signature Art. 998 9. Liability of the drawer Art. 999 10. Blank bill Art. 1000

II. Endorsement 1. Transferability Art. 1001 2. Requirements Art. 1002 3. Form Art. 1003 4. Effects

a. Transfer function Art. 1004 b. Guarantee function Art. 1005 c. Proof of bearer’s entitlement Art. 1006

5. Defences Art. 1007 6. Procuration endorsement Art. 1008 7. Pledging endorsement Art. 1009

487

220 Code of Obligations

8. Subsequent endorsement Art. 1010 III. Acceptance

1. Right to present bill Art. 1011 2. Presentation compulsory or prohibited Art. 1012 3. Duty to present after-sight bills Art. 1013 4. Repeat presentation Art. 1014 5. Form of acceptance Art. 1015 6. Restrictions on acceptance Art. 1016 7. Domiciliate and bill domicile Art. 1017 8. Effect of acceptance

a. In general Art. 1018 b. In the case of deletion Art. 1019

IV. Bill Guarantees 1. Bill guarantor Art. 1020 2. Form Art. 1021 3. Effects Art. 1022

V. Maturity 1. In general Art. 1023 2. In the case of sight bills Art. 1024 3. In the case of after-sight bills Art. 1025 4. Computation of time limits Art. 1026 5. Computation by the old method Art. 1027

VI. Payment 1. Presentation for payment Art. 1028 2. Right to receipt, part payment Art. 1029 3. Payment before and at maturity Art. 1030 4. Payment in foreign currency Art. 1031 5. Deposit Art. 1032

VII. Recourse in the event of Non-Acceptance and Non-Payment

1. Recourse of the holder Art. 1033 2. Protest

a. Time limits and requirements Art. 1034

488

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

b. Responsibility Art. 1035 c. Content Art. 1036 d. Form Art. 1037 e. For partial acceptance Art. 1038 f. Against several persons Art. 1039 g. Copy of the protest document Art. 1040 h. Defective protest Art. 1041

3. Notification Art. 1042 4. Waiver of protest Art. 1043 5. Joint and several liability of the parties Art. 1044 6. Nature of recourse

a. By the holder Art. 1045 b. By the party honouring the bill Art. 1046 c. Right to take possession of bill, protest and receipt Art. 1047 d. In respect of partial acceptance Art. 1048 e. Re-exchange bill Art. 1049

7. Invalidation a. In general Art. 1050 b. Force majeure Art. 1051 c. Unjust enrichment Art. 1052

VIII. Devolution of Cover Art. 1053

IX. Act of Honour 1. General provisions Art. 1054 2. Acceptance for honour

a. Requirements, position of the holder Art. 1055 b. Form Art. 1056 c. Liability of the acceptor for honour, effect on right of recourse Art. 1057

3. Payment for honour a. Requirements Art. 1058 b. Obligation of the holder Art. 1059 c. Consequence of refusal Art. 1060 d. Right to take possession of bill, protest and receipt Art. 1061 e. Devolution of the holder’s rights; multiple payments for honour Art. 1062

489

220 Code of Obligations

X. Production of Multiple Duplicates and Copies of Bills of Exchange

1. Duplicates a. Right to make duplicates Art. 1063 b. Relationship between duplicates Art. 1064 c. Acceptance comment Art. 1065

2. Copies a. Form and effect Art. 1066 b. Surrender of the original bill Art. 1067

XI. Amendments to the Bill of Exchange Art. 1068

XII. Prescription 1. Prescriptive periods Art. 1069 2. Interruption

a. Grounds Art. 1070 b. Effects Art. 1071

XIII. Cancellation 1. Provisional measures Art. 1072 2. Known holder Art. 1073 3. Unknown holder

a. Duties of the applicant Art. 1074 b. Public call for presentation Art. 1075 c. Time limits Art. 1076 d. Publication Art. 1077

4. Effect a. If the bill is presented Art. 1078 b. If the bill is not presented Art. 1079

5. Court orders Art. 1080 XIV. General Provisions

1. Setting time limits a. Holidays Art. 1081 b. Computing time limits Art. 1082 c. Exclusion of days of respite Art. 1083

2. Place for actions in connection with bills of exchange Art. 1084 3. Signature by hand; blind person’s signature Art. 1085

490

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

XV. Applicable Jurisdiction 1. Capacity to incur liability as a party to a bill Art. 1086 2. Form and time limits of declaration on bills of exchange

a. In general Art. 1087 b. Actions to exercise and safeguard rights under bills of exchange Art. 1088 c. Exercise of right of recourse Art. 1089

3. Effect of declarations on bills of exchange a. In general Art. 1090 b. Partial acceptance and part payment Art. 1091 c. Payment Art. 1092 d. Claims for unjust enrichment Art. 1093 e. Devolution of cover Art. 1094 f. Annulment Art. 1095

C. The Promissory Note 1. Requirements Art. 1096 2. Required content lacking Art. 1097 3. Reference to bill of exchange Art. 1098 4. Liability of the maker; presentation for sight Art. 1099

Section Five: The Cheque I. Issue and Formal Requirements of Cheques

1. Requirements Art. 1100 2. Required content lacking Art. 1101 3. Capacity to act as drawee Art. 1102 4. Cover requirement Art. 1103 5. Exclusion of acceptance Art. 1104 6. Designation of payee Art. 1105 7. Interest comment Art. 1106 8. Paying agents, domiciled cheques Art. 1107

II. Transfer 1. Transferability Art. 1108 2. Requirements Art. 1109 3. Proof of bearer’s entitlement Art. 1110 4. Bearer cheque Art. 1111

491

220 Code of Obligations

5. Lost cheques Art. 1112 6. Rights stemming from subsequent endorsement Art. 1113

III. Cheque Guarantees Art. 1114

IV. Presentation and Payment 1. Maturity Art. 1115 2. Presentation for payment Art. 1116 3. Computation by the old method Art. 1117 4. Delivery to clearing house Art. 1118 5. Revocation

a. In general Art. 1119 b. Death, incapacity, bankruptcy Art. 1120

6. Verification of endorsements Art. 1121 7. Payment in foreign currency Art. 1122

V. The Crossed Cheque and the Account-Payee-Only Cheque

1. Crossed cheques a. Definition Art. 1123 b. Effects Art. 1124

2. Account-payee-only cheques a. In general Art. 1125 b. Bearer’s rights in the event of insolvency, suspension of payments, compulsory execution Art. 1126 c. Bearer’s rights in the event of refusal of account credit or settlement Art. 1127

VI. Recourse for Non-Payment 1. Bearer’s rights of recourse Art. 1128 2. Protest, time limits Art. 1129 3. Object of recourse Art. 1130 4. Exceptions in the case of force majeure Art. 1131

VII. Forged Cheques Art. 1132

VIII. Duplicates of a Cheque Art. 1133

492

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

IX. Prescription Art. 1134

X. General Provisions 1. Definition of ‘banker’ Art. 1135 2. Setting time limits

a. Holidays Art. 1136 b. Computing time limits Art. 1137

XI. Applicable Jurisdiction 1. Capacity to act as drawee of a cheque Art. 1138 2. Form and time limits for declarations on cheques Art. 1139 3. Effect of cheque declarations

a. Law of the place of issue Art. 1040 b. Law of the place of payment Art. 1141 c. Law of domicile Art. 1142

XII. Applicability of the Law on Bills of Exchange Art. 1143

XIII. Reservation of Specific Law Art. 1144

Section Six: Bill-like Securities and Other Instruments to Order

A. In general I. Requirements Art. 1145 II. Defences of the obligor Art. 1146

B. Bill-like securities I. Payment instructions to order

1. In general Art. 1147 2. No duty to accept Art. 1148 3. Consequences of acceptance Art. 1149 4. No enforcement of bills of exchange Art. 1150

II. Promise to pay to order Art. 1151 C. Other endorsable securities Art. 1152

Section Seven: Documents of Title to Goods A. Requirements Art. 1153 B. The warrant Art. 1154 C. Significance of the formal requirements Art. 1155

493

220 Code of Obligations

Title Thirty-Four: Bonds Repealed Art. 1156

Section Two: Community of Bond Creditors A. Requirements Art. 1157 B. Bond representative

I. Appointment Art. 1158 II. Powers

1. In general Art. 1159 2. Monitoring of the borrower Art. 1160 3. In the case of bonds secured by pledge Art. 1161

III. Lapse of authority Art. 1162 IV. Costs Art. 1163

C. Creditors’ meeting I. In general Art. 1164 II. Convocation

1. In general Art. 1165 2. Moratorium Art. 1166

III. Holding the meeting 1. Voting right Art. 1167 2. Representation of individual bond creditors Art. 1168

IV. Procedure Art. 1169 D. Resolutions of the community of creditors

I. Encroachment on creditors’ rights 1. Admissibility and required majority a. In the case of only one community of creditors Art. 1170 b. In the case of several communities of creditors Art. 1171 c. Determining the majority Art. 1172 2. Restrictions a. In general Art. 1173 b. Equal treatment Art. 1174 c. Statement and balance sheet Art. 1175 3. Official approval a. In general Art. 1176 b. Requirements Art. 1177 c. Appeal Art. 1178 d. Revocation Art. 1179

494

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

II. Other resolutions 1. Authority of the bond representative Art. 1180 2. On other matters Art. 1181 3. Challenge Art. 1182

E. Special cases I. Insolvency of the borrower Art. 1183 II. Composition agreement Art. 1184 III. Bonds issued by railway or inland waterways transport companies Art. 1185

F. Mandatory law Art. 1186

Transitional Provisions of the Federal Act of 30 March 1911

Final Provisions on the Amendment of 23 March 1962 A. Preferential payments on bankruptcy Art. 1 B. Unfair competition Art. 2 C. Transitional law Art. 3 D. Entry into force Art. 4

Transitional Provisions on the Amendment of 16 December 2005

A. General rule Art. 1 B. Deadline for amendments Art. 2 C. Payment of contributions Art. 3 D. Participation certificates and dividend rights certificates Art. 4 E. Own capital contributions Art. 5 F. duty to pay in further capital Art. 6 G. Auditor Art. 7 H. Voting rights Art. 8 J. Amendment of majority requirements in the articles of association Art. 9 K. Cancellation of shares and capital contributions in the event of restructuring Art. 10 L. Exclusivity of registered business names Art. 11

495

220 Code of Obligations

Transitional Provision to the Amendment of 17 June 2011

Transitional Provision to the Amendment of 23 December 2011

A. General rule Art. 1 B. Commercial accounting and financial reporting Art. 2

Transitional Provisions to the Amendment of 12 December 2014

A. General rule Art. 1 B. Adapting articles of association and regulations Art. 2 C. Obligations to give notice Art. 3

Transitional Provisions to the Amendment of 15 September 2014

A. General rule Art. 1 B. Amendments of registered business names Art. 2 C. Exclusivity of the registered business name Art. 3

Final Provisions on Title Eight and Title Eightbis Art. 1

Repealed Art. 2–4 Art. 5 Art. 6

Final and Transitional Provisions on Title X Amendment of the CO Art. 1 Amendment of the CC Art. 2 Amendment of the Insurance Contracts Act Art. 3 Amendment of the Agriculture Act Art. 4 Amendment of the Employment Act Art. 5 Repeal of federal law provisions Art. 6 Amendment of legal relations governed by the old law Art. 7 Commencement of the Act Art. 8

496

220Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code

Final Provisions on the Fourth Section of Title XIII A. Transitional law Art. 1 B. Preferential payments on bankruptcy Art. 2 C. Entry into force Art. 3

Transitional provisions on Title XX

Final and Transitional Provisions on Titles XXIV-XXXIII

A. Scope of application of the Final Title Art. 1 B. Adaptation of existing companies to the new law

I. In general Art. 2 II. Welfare schemes Art. 3

Repealed Art. 4 C. Balance sheet provisions

I. Exception for extraordinary circumstances Art. 5 II. ... Art. 6

D. Conditions for liability of members Art. 7 E. Business names Art. 8 F. Securities

I. Registered securities Art. 9 II. Shares

1. Nominal value Art. 10 2. Bearer shares not fully paid up Art. 11

III. Bills of exchange and cheques Art. 12 G. Community of creditors Art. 13 H. ... Art. 14 J. Amendment of the Debt Collection and Bankruptcy Act Art. 15 K. Relationship to the Banking Act

I. General reservation Art. 16 II. Amendment of individual provisions Art. 17

L. Repeal of federal private law Art. 18 M. Commencement of this Act Art. 19

Final Provisions on the Twenty-Sixth Title A. Final Title of the Civil Code Art. 1

497

220 Code of Obligations

B. Amendment in accordance with the new law I. In general Art. 2 II. Individual provisions

1. Participation and dividend rights certificates Art. 3 2. Refusal to accept registered shareholders Art. 4 3. Shares with preferential voting rights Art. 5 4. Qualified majorities Art. 6

C. Amendment of federal legislation Art. 7 D. Referendum Art. 8 E. Commencement Art. 9

Final Provisions on the Second Section of Title XXXIV

498

 
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 Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) (état le 1er avril 2020)

220Loi fédérale complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations)

du 30 mars 1911 (Etat le 1er avril 2020)

L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu les messages du Conseil fédéral des 3 mars 1905 et 1er juin 19091, arrête:

Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d’un contrat

Art. 1 A. Conclusion 1 Le contrat est parfait lorsque les parties ont, réciproquement et d’une du contrat manière concordante, manifesté leur volonté.I. Accord des parties 2 Cette manifestation peut être expresse ou tacite.1. Conditions générales

Art. 2 2. Points 1 Si les parties se sont mises d’accord sur tous les points essentiels, le secondaires réservés contrat est réputé conclu, lors même que des points secondaires ont été

réservés. 2 À défaut d’accord sur les points secondaires, le juge les règle en tenant compte de la nature de l’affaire. 3 Sont réservées les dispositions qui régissent la forme des contrats.

Art. 3 II. Offre et 1 Toute personne qui propose à une autre la conclusion d’un contrat en acceptation lui fixant un délai pour accepter, est liée par son offre jusqu’à l’expira-1. Offre avec délai pour tion de ce délai. accepter

2 Elle est déliée, si l’acceptation ne lui parvient pas avant l’expiration du délai.

RO 27 321; RS 2 189 FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 6951

1

220 Code des obligations

2. Offre sans délai pour accepter a. Entre présents

b. Entre absents

3. Acceptation tacite

3a. Envoi de choses non commandées

4. Offre sans engagement et offres publiques

Art. 4 1 Lorsque l’offre a été faite à une personne présente, sans fixation d’un délai pour l’accepter, l’auteur de l’offre est délié si l’acceptation n’a pas lieu immédiatement. 2 Les contrats conclus par téléphone sont censés faits entre présents, si les parties ou leurs mandataires ont été personnellement en communi- cation.

Art. 5 1 Lorsque l’offre a été faite sans fixation de délai à une personne non présente, l’auteur de l’offre reste lié jusqu’au moment où il peut s’at- tendre à l’arrivée d’une réponse expédiée à temps et régulièrement. 2 Il a le droit d’admettre que l’offre a été reçue à temps. 3 Si l’acceptation expédiée à temps parvient tardivement à l’auteur de l’offre, et que celui-ci entende ne pas être lié, il doit en informer immédiatement l’acceptant.

Art. 6 Lorsque l’auteur de l’offre ne devait pas, en raison soit de la nature spéciale de l’affaire, soit des circonstances, s’attendre à une accepta- tion expresse, le contrat est réputé conclu si l’offre n’a pas été refusée dans un délai convenable.

Art. 6a2 1 L’envoi d’une chose non commandée n’est pas considéré comme une offre. 2 Le destinataire n’est pas tenu de renvoyer la chose ni de la conserver. 3 Si l’envoi d’une chose non commandée est manifestement dû à une erreur, le destinataire doit en informer l’expéditeur.

Art. 7 1 L’auteur de l’offre n’est pas lié s’il a fait à cet égard des réserves expresses, ou si son intention de ne pas s’obliger résulte soit des circonstances, soit de la nature spéciale de l’affaire. 2 L’envoi de tarifs, de prix courants, etc., ne constitue pas une offre de contracter. 3 Le fait d’exposer des marchandises, avec indication du prix, est tenu dans la règle pour une offre.

Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360).

2

2

220Complément au Code civil suisse. LF

5. Promesses publiques

6. Retrait de l’offre et de l’acceptation

III. Temps auquel remontent les effets d’un contrat entre absents

B. Forme des contrats I. Règle générale et portée des formes prescrites

II. Forme écrite 1. Forme requise par la loi a. Sa portée

b. Ses éléments

Art. 8 1 Celui qui promet publiquement un prix en échange d’une prestation est tenu de le payer conformément à sa promesse. 2 S’il retire sa promesse avant qu’une prestation lui soit parvenue, il est tenu de rembourser, au plus jusqu’à concurrence de ce qu’il avait promis, les impenses faites de bonne foi; à moins cependant qu’il ne prouve que le succès espéré n’aurait pas été obtenu.

Art. 9 1 L’offre est considérée comme non avenue, si le retrait en parvient avant l’offre ou en même temps au destinataire, ou si, étant arrivé postérieurement, il est communiqué au destinataire avant que celui-ci ait pris connaissance de l’offre. 2 La même règle s’applique au retrait de l’acceptation.

Art. 10 1 Le contrat conclu entre absents déploie ses effets dès le moment où l’acceptation a été expédiée. 2 Si une acceptation expresse n’est pas nécessaire, les effets du contrat remontent au moment de la réception de l’offre.

Art. 11 1 La validité des contrats n’est subordonnée à l’observation d’une forme particulière qu’en vertu d’une prescription spéciale de la loi. 2 À défaut d’une disposition contraire sur la portée et les effets de la forme prescrite, le contrat n’est valable que si cette forme a été obser- vée.

Art. 12 Lorsque la loi exige qu’un contrat soit fait en la forme écrite, cette règle s’applique également à toutes les modifications du contrat, hormis les stipulations complémentaires et accessoires qui ne sont pas en contradiction avec l’acte.

Art. 13 1 Le contrat pour lequel la loi exige la forme écrite doit être signé par toutes les personnes auxquelles il impose des obligations.

32 ...

Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, avec effet au 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

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220 Code des obligations

c. Signature

d. Marques pouvant remplacer la signature

2. Forme réservée dans le contrat

C. Cause de l’obligation

D. Interprétation des contrats; simulation

Art. 14 1 La signature doit être écrite à la main par celui qui s’oblige. 2 Celle qui procède de quelque moyen mécanique n’est tenu pour suf- fisante que dans les affaires où elle est admise par l’usage, notamment lorsqu’il s’agit de signer des papiers-valeurs émis en nombre considé- rable. 2bis La signature électronique qualifiée avec horodatage électronique qualifié au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électro- nique4 est assimilée à la signature manuscrite. Les dispositions légales ou conventionnelles contraires sont réservées.5 3 La signature des aveugles ne les oblige que si elle a été dûment léga- lisée, ou s’il est établi qu’ils ont connu le texte de l’acte au moment de signer.

Art. 15 Il est permis à toute personne qui ne peut signer de remplacer sa signature par une marque à la main, dûment légalisée, ou par une attestation authentique; sont réservées les dispositions concernant la lettre de change.

Art. 16 1 Les parties qui ont convenu de donner une forme spéciale à un con- trat pour lequel la loi n’en exige point, sont réputées n’avoir entendu se lier que dès l’accomplissement de cette forme. 2 S’il s’agit de la forme écrite, sans indication plus précise, il y a lieu d’observer les dispositions relatives à cette forme lorsqu’elle est exi- gée par la loi.

Art. 17 La reconnaissance d’une dette est valable, même si elle n’énonce pas la cause de l’obligation.

Art. 18 1 Pour apprécier la forme et les clauses d’un contrat, il y a lieu de rechercher la réelle et commune intention des parties, sans s’arrêter aux expressions ou dénominations inexactes dont elles ont pu se

RS 943.03 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique (RO 2004 5085; FF 2001 5423). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 4 de la LF du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957).

4 5

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220Complément au Code civil suisse. LF

E. Objet du contrat I. Éléments

II. Nullité

III. Lésion

IV. Promesse de contracter

F. Vices du consentement I. Erreur 1. Effets de l’erreur

servir, soit par erreur, soit pour déguiser la nature véritable de la convention. 2 Le débiteur ne peut opposer l’exception de simulation au tiers qui est devenu créancier sur la foi d’une reconnaissance écrite de la dette.

Art. 19 1 L’objet d’un contrat peut être librement déterminé, dans les limites de la loi. 2 La loi n’exclut les conventions des parties que lorsqu’elle édicte une règle de droit strict, ou lorsqu’une dérogation à son texte serait con- traire aux moeurs, à l’ordre public ou aux droits attachés à la person- nalité.

Art. 20 1 Le contrat est nul s’il a pour objet une chose impossible, illicite ou contraire aux moeurs. 2 Si le contrat n’est vicié que dans certaines de ses clauses, ces clauses sont seules frappées de nullité, à moins qu’il n’y ait lieu d’admettre que le contrat n’aurait pas été conclu sans elles.

Art. 21 1 En cas de disproportion évidente entre la prestation promise par l’une des parties et la contre-prestation de l’autre, la partie lésée peut, dans le délai d’un an, déclarer qu’elle résilie le contrat et répéter ce qu’elle a payé, si la lésion a été déterminée par l’exploitation de sa gêne, de sa légèreté ou de son inexpérience. 2 Le délai d’un an court dès la conclusion du contrat.

Art. 22 1 L’obligation de passer une convention future peut être assumée con- tractuellement. 2 Lorsque, dans l’intérêt des parties, la loi subordonne la validité du contrat à l’observation d’une certaine forme, celle-ci s’applique égale- ment à la promesse de contracter.

Art. 23 Le contrat n’oblige pas celle des parties qui, au moment de le conclu- re, était dans une erreur essentielle.

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220 Code des obligations

2. Cas d’erreur

3. Action contraire aux règles de la bonne foi

4. Erreur commise par négligence

5. Erreur d’un intermédiaire

II. Dol

Art. 24 1 L’erreur est essentielle, notamment:

1. lorsque la partie qui se prévaut de son erreur entendait faire un contrat autre que celui auquel elle a déclaré consentir;

2. lorsqu’elle avait en vue une autre chose que celle qui a fait l’objet du contrat, ou une autre personne et qu’elle s’est enga- gée principalement en considération de cette personne;

3. lorsque la prestation promise par celui des contractants qui se prévaut de son erreur est notablement plus étendue, ou lorsque la contre-prestation l’est notablement moins qu’il ne le voulait en réalité;

4. lorsque l’erreur porte sur des faits que la loyauté commerciale permettait à celui qui se prévaut de son erreur de considérer comme des éléments nécessaires du contrat.

2 L’erreur qui concerne uniquement les motifs du contrat n’est pas essentielle. 3 De simples erreurs de calcul n’infirment pas la validité du contrat; elles doivent être corrigées.

Art. 25 1 La partie qui est victime d’une erreur ne peut s’en prévaloir d’une façon contraire aux règles de la bonne foi. 2 Elle reste notamment obligée par le contrat qu’elle entendait faire, si l’autre partie se déclare prête à l’exécuter.

Art. 26 1 La partie qui invoque son erreur pour se soustraire à l’effet du con- trat est tenue de réparer le dommage résultant de l’invalidité de la convention si l’erreur provient de sa propre faute, à moins que l’autre partie n’ait connu ou dû connaître l’erreur. 2 Le juge peut, si l’équité l’exige, allouer des dommages-intérêts plus considérables à la partie lésée.

Art. 27 Les règles concernant l’erreur s’appliquent par analogie, lorsque la volonté d’une des parties a été inexactement transmise par un messa- ger ou quelque autre intermédiaire.

Art. 28 1 La partie induite à contracter par le dol de l’autre n’est pas obligée, même si son erreur n’est pas essentielle.

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Crainte fondée 1. Conclusion du contrat

2. Éléments de la crainte fondée

IV. Vice du consentement couvert par la ratification du contrat

G. Représenta- tion I. En vertu de pouvoirs 1. En général a. Effets de la représentation

2 La partie qui est victime du dol d’un tiers demeure obligée, à moins que l’autre partie n’ait connu ou dû connaître le dol lors de la conclu- sion du contrat.

Art. 29 1 Si l’une des parties a contracté sous l’empire d’une crainte fondée que lui aurait inspirée sans droit l’autre partie ou un tiers, elle n’est point obligée. 2 Lorsque les menaces sont le fait d’un tiers et que l’autre partie ne les a ni connues, ni dû connaître, celui des contractants qui en est victime et qui veut se départir du contrat est tenu d’indemniser l’autre si l’équité l’exige.

Art. 30 1 La crainte est réputée fondée lorsque la partie menacée devait croire, d’après les circonstances, qu’un danger grave et imminent la menaçait elle-même, ou l’un de ses proches, dans sa vie, sa personne, son hon- neur ou ses biens. 2 La crainte de voir invoquer un droit ne peut être prise en considéra- tion que si la gêne de la partie menacée a été exploitée pour extorquer à celle-ci des avantages excessifs.

Art. 31 1 Le contrat entaché d’erreur ou de dol, ou conclu sous l’empire d’une crainte fondée, est tenu pour ratifié lorsque la partie qu’il n’oblige point a laissé s’écouler une année sans déclarer à l’autre sa résolution de ne pas le maintenir, ou sans répéter ce qu’elle a payé. 2 Le délai court dès que l’erreur ou le dol a été découvert, ou dès que la crainte s’est dissipée. 3 La ratification d’un contrat entaché de dol ou conclu sous l’empire d’une crainte fondée n’implique pas nécessairement la renonciation au droit de demander des dommages-intérêts.

Art. 32 1 Les droits et les obligations dérivant d’un contrat fait au nom d’une autre personne par un représentant autorisé passent au représenté. 2 Lorsque au moment de la conclusion du contrat le représentant ne s’est pas fait connaître comme tel, le représenté ne devient directement créancier ou débiteur que si celui avec lequel il contracte devait inférer des circonstances qu’il existait un rapport de représentation, ou s’il lui était indifférent de traiter avec l’un ou l’autre.

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220 Code des obligations

b. Étendue des pouvoirs

2. Pouvoirs découlant d’un acte juridique a. Restriction et révocation

b. Effets du décès, de l’incapacité, etc.

3 Dans les autres cas, une cession de la créance ou une reprise de la dette est nécessaire en conformité des principes qui régissent ces actes.

Art. 33 1 Le pouvoir d’accomplir des actes juridiques pour autrui, en tant qu’il se fonde sur des rapports de droit public, est réglé par le droit public de la Confédération ou des cantons. 2 Lorsque les pouvoirs découlent d’un acte juridique, l’étendue en est déterminée par cet acte même. 3 Si les pouvoirs ont été portés par le représenté à la connaissance d’un tiers, leur étendue est déterminée envers ce dernier par les termes de la communication qui lui a été faite.

Art. 34 1 Le représenté a en tout temps le droit de restreindre ou de révoquer les pouvoirs découlant d’un acte juridique, sans préjudice des récla- mations que le représentant peut avoir à former contre lui en vertu d’une autre cause, telle qu’un contrat individuel de travail, un contrat de société ou un mandat.6 2 Est nulle toute renonciation anticipée à ce droit par le représenté. 3 Lorsque le représenté a fait connaître, soit en termes exprès, soit par ses actes, les pouvoirs qu’il a conférés, il ne peut en opposer aux tiers de bonne foi la révocation totale ou partielle que s’il a fait connaître également cette révocation.

Art. 35 1 Les pouvoirs découlant d’un acte juridique s’éteignent par la perte de l’exercice des droits civils, par la faillite, par la mort ou par la déclara- tion d’absence, soit du représenté, soit du représentant, à moins que le contraire n’ait été ordonné ou ne résulte de la nature de l’affaire.7 2 Il en est de même lorsqu’une personne morale cesse d’exister, ou lorsqu’une société inscrite au registre du commerce est dissoute. 3 Les droits personnels des parties l’une envers l’autre demeurent réservés.

6 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972. Voir aussi les disp. fin. et trans. du tit. X à la fin du texte.

7 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

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220Complément au Code civil suisse. LF

c. Restitution du titre constatant les pouvoirs

d. Moment à compter duquel l’extinction des pouvoirs produit ses effets

II. En l’absence de pouvoirs 1. Ratification

2. À défaut de ratification

III. Dispositions spéciales réservées

Art. 36 1 Le représentant nanti d’un titre constatant ses pouvoirs est tenu, lors- qu’ils ont pris fin, de le restituer ou d’en effectuer le dépôt en justice. 2 Si le représenté ou ses ayants droit négligent d’y contraindre le représentant, ils répondent du dommage qui pourrait en résulter à l’égard des tiers de bonne foi.

Art. 37 1 Aussi longtemps que le représentant n’a pas connaissance de l’ex- tinction de ses pouvoirs, le représenté ou ses ayants cause deviennent par son fait créanciers ou débiteurs comme si les pouvoirs existaient encore. 2 Sont exceptés les cas dans lesquels des tiers ont su que les pouvoirs avaient pris fin.

Art. 38 1 Lorsqu’une personne contracte sans pouvoirs au nom d’un tiers, celui-ci ne devient créancier ou débiteur que s’il ratifie le contrat. 2 L’autre partie a le droit d’exiger que le représenté déclare, dans un délai convenable, s’il ratifie ou non le contrat; elle cesse d’être liée, faute de ratification dans ce délai.

Art. 39 1 Si la ratification est refusée expressément ou tacitement, celui qui a pris la qualité de représentant peut être actionné en réparation du pré- judice résultant de l’invalidité du contrat, à moins qu’il ne prouve que l’autre partie a connu ou dû connaître l’absence de pouvoirs. 2 En cas de faute du représentant, le juge peut, si l’équité l’exige, le condamner à des dommages-intérêts plus considérables. 3 L’action fondée sur l’enrichissement illégitime subsiste dans tous les cas.

Art. 40 Sont réservées les dispositions spéciales sur les pouvoirs des représen- tants et organes de sociétés, ainsi que des fondés de procuration et autres mandataires commerciaux.

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220 Code des obligations

H. Droit de révocation en matière de démarchage à domicile ou de contrats sem- blables I. Champ d’application

II. Principe

Art. 40a8 1 Les dispositions ci-après sont applicables aux contrats portant sur des choses mobilières ou des services destinés à un usage personnel ou familial du client si:

a. le fournisseur de biens ou de services a agi dans le cadre d’une activité professionnelle ou commerciale et que

b. la prestation de l’acquéreur dépasse 100 francs. 2 Ces dispositions ne sont applicables ni aux contrats d’assurance ni aux actes juridiques conclus par des établissements financiers ou par des banques dans le cadre de contrats de prestations financières exis- tants au sens de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les services finan- ciers9.10 3 En cas de modification importante du pouvoir d’achat de la monnaie, le Conseil fédéral adapte en conséquence le montant indiqué à l’al. 1, let. b.

Art. 40b11

L’acquéreur peut révoquer son offre ou son acceptation s’il a été invité à prendre un engagement:

a. 12 à son lieu de travail, dans des locaux d’habitation ou dans leurs alentours immédiats;

b. dans les transports publics ou sur la voie publique; c. lors d’une manifestation publicitaire liée à une excursion ou à

une occasion de même genre; d.13 par téléphone ou par un moyen semblable de télécommunica-

tion vocale instantanée.

8 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360).

9 RS 950.1 10 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers,

en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101). 11 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991

(RO 1991 846; FF 1986 II 360). 12 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le

1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757). 13 Introduite par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en

vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

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220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 40c14 III. Exceptions L’acquéreur ne peut invoquer son droit de révocation:

a. s’il a demandé expressément les négociations; b. s’il a fait sa déclaration à un stand de marché ou de foire.

Art. 40d15 IV. Obligation 1 Le fournisseur doit, par écrit ou par tout autre moyen permettant d’informer d’en établir la preuve par un texte, informer l’acquéreur de son droit

de révocation, de la forme et du délai à observer pour le faire valoir, et lui communiquer son adresse.16 2 Ces informations doivent être datées et permettre l’identification du contrat. 3 Elles doivent être fournies à l’acquéreur de sorte qu’il en ait connais- sance au moment où il propose le contrat ou l’accepte.

Art. 40e17 V. Révocation 1 La révocation n’est soumise à aucune forme. La preuve qu’elle a eu 1. Forme et délai lieu dans les délais incombe à l’acquéreur.18

2 Le délai de révocation est de quatorze jours et commence à courir dès que l’acquéreur:19

a. a proposé ou accepté le contrat et b. a eu connaissance des informations prévues à l’art. 40d.

3 La preuve du moment où l’acquéreur a eu connaissance des informa- tions prévues à l’art. 40d incombe au fournisseur. 4 Le délai est respecté si l’acquéreur communique son avis de révoca- tion au fournisseur ou le remet à la poste le dernier jour du délai.20

14 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757).

15 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757).

16 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

17 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757).

18 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

19 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

20 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

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220 Code des obligations

2. Conséquences

A. Principes généraux I. Conditions de la responsabilité

II. Fixation du dommage

Art. 40f21 1 Si l’acquéreur a révoqué le contrat, les parties doivent rembourser les prestations reçues. 2 Si l’acquéreur a fait usage de la chose, il doit un loyer approprié au fournisseur. 3 L’acquéreur doit rembourser les avances et les frais faits par la per- sonne qui lui a fourni une prestation de service, conformément aux dispositions régissant le mandat (art. 402). 4 L’acquéreur ne doit aucun autre dédommagement au fournisseur.

Art. 40g22

Chapitre II: Des obligations résultant d’actes illicites

Art. 41 1 Celui qui cause, d’une manière illicite, un dommage à autrui, soit intentionnellement, soit par négligence ou imprudence, est tenu de le réparer. 2 Celui qui cause intentionnellement un dommage à autrui par des faits contraires aux moeurs est également tenu de le réparer.

Art. 42 1 La preuve du dommage incombe au demandeur. 2 Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des cho- ses et des mesures prises par la partie lésée. 3 Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domes- tique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l’objet d’un remboursement approprié, même s’ils sont supérieurs à la valeur de l’animal.23

21 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360).

22 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

23 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Fixation de l’indemnité

IV. Réduction de l’indemnité

V. Cas particu- liers 1. Mort d’homme et lésions corpo- relles a. Dommages- intérêts en cas de mort

b. Dommages- intérêts en cas de lésions corpo- relles

Art. 43 1 Le juge détermine le mode ainsi que l’étendue de la réparation, d’après les circonstances et la gravité de la faute. 1bis Lorsqu’un animal qui vit en milieu domestique et n’est pas gardé dans un but patrimonial ou de gain, est blessé ou tué, le juge peut tenir compte dans une mesure appropriée de la valeur affective de l’animal pour son détenteur ou les proches de celui-ci.24 2 Des dommages-intérêts ne peuvent être alloués sous forme de rente que si le débiteur est en même temps astreint à fournir des sûretés.

Art. 44 1 Le juge peut réduire les dommages-intérêts, ou même n’en point allouer, lorsque la partie lésée a consenti à la lésion ou lorsque des faits dont elle est responsable ont contribué à créer le dommage, à l’augmenter, ou qu’ils ont aggravé la situation du débiteur. 2 Lorsque le préjudice n’a été causé ni intentionnellement ni par l’effet d’une grave négligence ou imprudence, et que sa réparation exposerait le débiteur à la gêne, le juge peut équitablement réduire les domma- ges-intérêts.

Art. 45 1 En cas de mort d’homme, les dommages-intérêts comprennent les frais, notamment ceux d’inhumation. 2 Si la mort n’est pas survenue immédiatement, ils comprennent en particulier les frais de traitement, ainsi que le préjudice dérivant de l’incapacité de travail. 3 Lorsque, par suite de la mort, d’autres personnes ont été privées de leur soutien, il y a également lieu de les indemniser de cette perte.

Art. 46 1 En cas de lésions corporelles, la partie qui en est victime a droit au remboursement des frais et aux dommages-intérêts qui résultent de son incapacité de travail totale ou partielle, ainsi que de l’atteinte por- tée à son avenir économique. 2 S’il n’est pas possible, lors du jugement, de déterminer avec une cer- titude suffisante les suites des lésions corporelles, le juge a le droit de réserver une révision du jugement pendant un délai de deux ans au plus à compter du jour où il a prononcé.

24 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

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220 Code des obligations

c. Réparation morale

2. ...

3. Atteinte à la personnalité

VI. Responsabi- lité plurale 1. En cas d’acte illicite

2. Concours de diverses causes du dommage

Art. 47 Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d’homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.

Art. 4825

Art. 4926 1 Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité a droit à une somme d’argent à titre de réparation morale, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie et que l’auteur ne lui ait pas donné satisfaction autrement27. 2 Le juge peut substituer ou ajouter à l’allocation de cette indemnité un autre mode de réparation.

Art. 50 1 Lorsque plusieurs ont causé ensemble un dommage, ils sont tenus solidairement de le réparer, sans qu’il y ait lieu de distinguer entre l’instigateur, l’auteur principal et le complice. 2 Le juge appréciera s’ils ont un droit de recours les uns contre les autres et déterminera, le cas échéant, l’étendue de ce recours. 3 Le receleur n’est tenu du dommage qu’autant qu’il a reçu une part du gain ou causé un préjudice par le fait de sa coopération.

Art. 51 1 Lorsque plusieurs répondent du même dommage en vertu de causes différentes (acte illicite, contrat, loi), les dispositions légales concer- nant le recours de ceux qui ont causé ensemble un dommage s’appli- quent par analogie. 2 Le dommage est, dans la règle, supporté en première ligne par celle des personnes responsables dont l’acte illicite l’a déterminé et, en der- nier lieu, par celle qui, sans qu’il y ait faute de sa part ni obligation contractuelle, en est tenue aux termes de la loi.

25 Abrogé par l’art. 21 al. 1 de la LF du 30 sept. 1943 sur la concurrence déloyale, avec effet au 1er mars 1945 (RS 2 945).

26 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

27 Dans le texte allemand «... und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist» et dans le texte italien «... e questa non sia stata riparata in altro modo...» (... et que le préjudice subi n’ait pas été réparé autrement ...).

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220Complément au Code civil suisse. LF

VII. Légitime défense, cas de nécessité, usage autorisé de la force

VIII. Relation entre droit civil et droit pénal

B. Responsabili- té des personnes incapables de discernement

C. Responsa- bilité de l’employeur

Art. 52 1 En cas de légitime défense, il n’est pas dû de réparation pour le dommage causé à la personne ou aux biens de l’agresseur. 2 Le juge détermine équitablement le montant de la réparation due par celui qui porte atteinte aux biens d’autrui pour se préserver ou pour préserver un tiers d’un dommage ou d’un danger imminent. 3 Celui qui recourt à la force pour protéger ses droits ne doit aucune réparation, si, d’après les circonstances, l’intervention de l’autorité ne pouvait être obtenue en temps utile et s’il n’existait pas d’autre moyen d’empêcher que ces droits ne fussent perdus ou que l’exercice n’en fût rendu beaucoup plus difficile.

Art. 53 1 Le juge n’est point lié par les dispositions du droit criminel en ma- tière d’imputabilité, ni par l’acquittement prononcé au pénal, pour dé- cider s’il y a eu faute commise ou si l’auteur de l’acte illicite était ca- pable de discernement. 2 Le jugement pénal ne lie pas davantage le juge civil en ce qui con- cerne l’appréciation de la faute et la fixation du dommage.

Art. 54 1 Si l’équité l’exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dom- mage qu’elle a causé. 2 Celui qui a été frappé d’une incapacité passagère de discernement est tenu de réparer le dommage qu’il a causé dans cet état, s’il ne prouve qu’il y a été mis sans sa faute.

Art. 55 1 L’employeur est responsable du dommage causé par ses travailleurs ou ses autres auxiliaires dans l’accomplissement de leur travail, s’il ne prouve qu’il a pris tous les soins commandés par les circonstances pour détourner un dommage de ce genre ou que sa diligence n’eût pas empêché le dommage de se produire.28 2 L’employeur a son recours contre la personne qui a causé le pré- judice, en tant qu’elle est responsable du dommage.

28 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 2 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972. Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

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220 Code des obligations

D. Responsa- bilité du détenteur d’animaux I. Dommages- intérêts

II. Droit de s’emparer des animaux

E. Responsabili- té pour des bâtiments et autres ouvrages I. Dommages- intérêts

II. Mesures de sûreté

F. Responsabilité en matière de clé cryptographique

Art. 56 1 En cas de dommage causé par un animal, la personne qui le détient est responsable, si elle ne prouve qu’elle l’a gardé et surveillé avec toute l’attention commandée par les circonstances ou que sa diligence n’eût pas empêché le dommage de se produire. 2 Son recours demeure réservé, si l’animal a été excité soit par un tiers, soit par un animal appartenant à autrui.

293 ...

Art. 57 1 Le possesseur d’un immeuble a le droit de s’emparer des animaux appartenant à autrui qui causent du dommage sur cet immeuble, et de les retenir en garantie de l’indemnité qui peut lui être due; il a même le droit de les tuer, si cette mesure est justifiée par les circonstances. 2 Il est toutefois tenu d’aviser sans retard le propriétaire des animaux, et, s’il ne le connaît pas, de prendre les mesures nécessaires pour le découvrir.

Art. 58 1 Le propriétaire d’un bâtiment ou de tout autre ouvrage répond du dommage causé par des vices de construction ou par le défaut d’entre- tien. 2 Est réservé son recours contre les personnes responsables envers lui de ce chef.

Art. 59 1 Celui qui est menacé d’un dommage provenant du bâtiment ou de l’ouvrage d’autrui a le droit d’exiger du propriétaire que celui-ci prenne les mesures nécessaires pour écarter le danger. 2 Sont réservés les règlements de police concernant la protection des personnes et des propriétés.

Art. 59a30 1 Le titulaire d’une clé cryptographique utilisée pour créer une signa- ture ou un cachet électronique répond envers les tiers des dommages que ces derniers ont subis parce qu’ils se sont fiés à un certificat

29 Abrogé par l’art. 27 ch. 3 de la LF du 20 juin 1986 sur la chasse, avec effet au 1er avr. 1988 (RO 1988 506; FF 1983 II 1229).

30 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique (RO 2004 5085; FF 2001 5423). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 4 de la LF du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957).

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220Complément au Code civil suisse. LF

G. Prescription32

réglementé valable délivré par un fournisseur de services de certifi- cation reconnu au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique31. 2 Le titulaire de la clé est libéré de sa responsabilité s’il peut établir de manière crédible qu’il a pris les mesures de sécurité raisonnablement imposées par les circonstances pour éviter qu’elle ne soit utilisée de façon abusive. 3 Le Conseil fédéral arrête les mesures de sécurité à prendre au sens de l’al. 2.

Art. 60 1 L’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne tenue à réparation et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé.33 1bis En cas de mort d’homme ou de lésions corporelles, elle se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne tenue à réparation et, dans tous les cas, par vingt ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé.34 2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne tenue à réparation, elle se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale, nonobstant les alinéas précédents. Si la prescription de l’action pénale ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.35 3 Si l’acte illicite a donné naissance à une créance contre la partie lésée, celle-ci peut en refuser le paiement lors même que son droit d’exiger la réparation du dommage serait atteint par la prescription.

31 RS 943.03 32 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature

électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423). 33 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la

prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221). 34 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en

vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221). 35 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la

prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

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220 Code des obligations

H. Responsabi- lité des fonction- naires et employés publics36

A. Conditions I. En général

II. Paiement de l’indu

B. Étendue de la restitution I. Obligations du défendeur

Art. 61 1 La législation fédérale ou cantonale peut déroger aux dispositions du présent chapitre, en ce qui concerne la responsabilité encourue par des fonctionnaires et employés publics pour le dommage ou le tort moral qu’ils causent dans l’exercice de leur charge. 2 Les lois cantonales ne peuvent déroger aux dispositions du présent chapitre, s’il s’agit d’actes commis par des fonctionnaires ou des employés publics et se rattachant à l’exercice d’une industrie.

Chapitre III: Des obligations résultant de l’enrichissement illégitime

Art. 62 1 Celui qui, sans cause légitime, s’est enrichi aux dépens d’autrui, est tenu à restitution. 2 La restitution est due, en particulier, de ce qui a été reçu sans cause valable, en vertu d’une cause qui ne s’est pas réalisée, ou d’une cause qui a cessé d’exister.

Art. 63 1 Celui qui a payé volontairement ce qu’il ne devait pas ne peut le répéter s’il ne prouve qu’il a payé en croyant, par erreur, qu’il devait ce qu’il a payé. 2 Ce qui a été payé pour acquitter une dette prescrite ou pour accom- plir un devoir moral ne peut être répété. 3 Sont réservées les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite37 relatives à la répétition de l’indu.

Art. 64 Il n’y a pas lieu à restitution, dans la mesure où celui qui a reçu indû- ment établit qu’il n’est plus enrichi lors de la répétition; à moins cependant qu’il ne se soit dessaisi de mauvaise foi de ce qu’il a reçu ou qu’il n’ait dû savoir, en se dessaisissant, qu’il pouvait être tenu à restituer.

36 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

37 RS 281.1

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Droits résultant des impenses

C. Répétition exclue

D. Prescription

A. Principes généraux I. Exécution par le débiteur lui- même

II. Objet de l’exécution 1. Paiement partiel

Art. 65 1 Le défendeur a droit au remboursement de ses impenses nécessaires ou utiles; néanmoins, s’il était déjà de mauvaise foi lors de la récep- tion, les impenses utiles ne lui sont remboursées que jusqu’à concur- rence de la plus-value existant encore au moment de la restitution. 2 Les autres impenses ne lui donnent droit à aucune indemnité, mais il a la faculté d’enlever, avant toute restitution, ce qu’il a uni à la chose et qui en peut être séparé sans dommage pour elle, si le demandeur ne lui offre la contre-valeur de ses impenses.

Art. 66 Il n’y a pas lieu à répétition de ce qui a été donné en vue d’atteindre un but illicite ou contraire aux moeurs.

Art. 67 1 L’action pour cause d’enrichissement illégitime se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance de son droit de répétition et, dans tous les cas, par dix ans à compter de la nais- sance de ce droit.38 2 Si l’enrichissement consiste en une créance contre la partie lésée, celle-ci peut en refuser le paiement lors même que ses droits seraient atteints par la prescription.

Titre deuxième: De l’effet des obligations Chapitre I: De l’exécution des obligations

Art. 68 Le débiteur n’est tenu d’exécuter personnellement son obligation que si le créancier a intérêt à ce qu’elle soit exécutée par le débiteur lui- même.

Art. 69 1 Le créancier peut refuser un paiement partiel, lorsque la dette est liquide et exigible pour le tout. 2 Si le créancier accepte un paiement partiel, le débiteur ne peut refu- ser d’acquitter la partie reconnue de la dette.

38 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

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220 Code des obligations

2. Obligation indivisible

3. Dette d’une chose indétermi- née

4. Obligations alternatives

5. Intérêts

B. Lieu de l’exécution

Art. 70 1 Lorsque l’obligation est indivisible et qu’il y a plusieurs créanciers, chacun d’eux peut en exiger l’exécution intégrale et le débiteur est tenu de se libérer envers tous. 2 S’il y a plusieurs débiteurs, chacun d’eux est tenu d’acquitter l’obligation indivisible pour le tout. 3 À moins que le contraire ne résulte des circonstances, le débiteur qui a payé a un recours contre ses codébiteurs pour leur part et portion et il est subrogé dans cette mesure aux droits du créancier.

Art. 71 1 Si la chose due n’est déterminée que par son genre, le choix appar- tient au débiteur, à moins que le contraire ne résulte de l’affaire. 2 Toutefois, le débiteur ne peut offrir une chose de qualité inférieure à la qualité moyenne.

Art. 72 Si le contraire ne résulte de l’affaire, le choix appartient au débiteur lorsque son obligation s’étend à plusieurs prestations mais qu’il ne peut être tenu que de l’une d’elles.

Art. 73 1 Celui qui doit des intérêts dont le taux n’est fixé ni par la convention, ni par la loi ou l’usage, les acquitte au taux annuel de 5 %. 2 La répression des abus en matière d’intérêt conventionnel est réser- vée au droit public.

Art. 74 1 Le lieu où l’obligation doit être exécutée est déterminé par la volonté expresse ou présumée des parties. 2 À défaut de stipulation contraire, les dispositions suivantes sont applicables:

1. lorsqu’il s’agit d’une somme d’argent, le paiement s’opère dans le lieu où le créancier est domicilié à l’époque du paie- ment;

2. lorsque l’obligation porte sur une chose déterminée, la chose est délivrée dans le lieu où elle se trouvait au temps de la con- clusion du contrat;

3. toute autre obligation est exécutée dans le lieu où le débiteur était domicilié lorsqu’elle a pris naissance.

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220Complément au Code civil suisse. LF

C. Époque de l’exécution I. Obligations sans terme

II. Obligations à terme 1. Termes mensuels

2. Autres termes

3 Si l’exécution d’une obligation qui devait être acquittée au domicile du créancier est notablement aggravée par le fait que le créancier a changé de domicile depuis que l’obligation a pris naissance, l’exécu- tion peut avoir lieu valablement en son domicile primitif.

Art. 75 À défaut de terme stipulé ou résultant de la nature de l’affaire, l’obli- gation peut être exécutée et l’exécution peut en être exigée immédia- tement.

Art. 76 1 Le terme fixé pour l’exécution au commencement ou à la fin d’un mois s’entend du premier ou du dernier jour du mois. 2 Le terme fixé au milieu d’un mois s’entend du quinze de ce mois.

Art. 77 1 Lorsqu’une obligation doit être exécutée ou quelque autre acte juri- dique accompli à l’expiration d’un certain délai depuis la conclusion du contrat, l’échéance est réglée comme suit:

1. si le délai est fixé par jours, la dette est échue le dernier jour du délai, celui de la conclusion du contrat n’étant pas compté; s’il est de huit ou de quinze jours, il signifie non pas une ou deux semaines, mais huit ou quinze jours pleins;

2. si le délai est fixé par semaines, la dette est échue le jour qui, dans la dernière semaine, correspond par son nom au jour de la conclusion du contrat;

3. si le délai est fixé par mois ou par un laps de temps compre- nant plusieurs mois (année, semestre, trimestre), la dette est échue le jour qui, dans le dernier mois, correspond par son quantième au jour de la conclusion du contrat; s’il n’y a pas, dans le dernier mois, de jour correspondant l’obligation s’exé- cute le dernier jour dudit mois. L’expression «demi-mois» équivaut à un délai de quinze jours; si le délai est d’un ou plusieurs mois et d’un demi-mois, les quinze jours sont comptés en dernier lieu.

2 Ces règles sont également applicables si le délai court à partir d’une époque autre que celle de la conclusion du contrat. 3 Lorsqu’une obligation doit être exécutée au cours d’un certain laps de temps, le débiteur est tenu de s’acquitter avant l’expiration du délai fixé.

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220 Code des obligations

3. Dimanche et jours fériés

III. Heures consacrées aux affaires

IV. Prolongation du terme

V. Exécution anticipée

VI. Dans les contrats bilaté- raux 1. Mode de l’exécution

2. Résiliation unilatérale en cas d’insolvabilité

Art. 78 1 L’échéance qui tombe sur un dimanche ou sur un autre jour reconnu férié39 par les lois en vigueur dans le lieu du paiement, est reportée de plein droit au premier jour non férié qui suit. 2 Les conventions contraires demeurent réservées.

Art. 79 L’exécution a lieu et doit être acceptée, le jour de l’échéance, pendant les heures habituellement consacrées aux affaires.

Art. 80 En cas de prolongation du terme convenu pour l’exécution, le nouveau délai court, sauf stipulation contraire, à partir du premier jour qui suit l’expiration du précédent délai.

Art. 81 1 Le débiteur peut exécuter son obligation avant l’échéance, si l’inten- tion contraire des parties ne ressort ni des clauses ou de la nature du contrat, ni des circonstances. 2 Il n’a toutefois le droit de déduire un escompte que s’il y est autorisé par la convention ou l’usage.

Art. 82 Celui qui poursuit l’exécution d’un contrat bilatéral doit avoir exécuté ou offrir d’exécuter sa propre obligation, à moins qu’il ne soit au bénéfice d’un terme d’après les clauses ou la nature du contrat.

Art. 83 1 Si, dans un contrat bilatéral, les droits de l’une des parties sont mis en péril parce que l’autre est devenue insolvable, et notamment en cas de faillite ou de saisie infructueuse, la partie ainsi menacée peut se refuser à exécuter jusqu’à ce que l’exécution de l’obligation contractée à son profit ait été garantie. 2 Elle peut se départir du contrat si cette garantie ne lui est pas fournie, à sa requête, dans un délai convenable.

39 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

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220Complément au Code civil suisse. LF

D. Du paiement I. Monnaie du pays

II. Imputation 1. En cas de paiement partiel

2. S’il y a plusieurs dettes a. D’après la déclaration du débiteur ou du créancier

b. D’après la loi

III. Quittance et remise du titre 1. Droit de les exiger

Art. 8440 1 Le paiement d’une dette qui a pour objet une somme d’argent se fait en moyens de paiement ayant cours légal dans la monnaie due. 2 Si la dette est exprimée dans une monnaie qui n’est pas la monnaie du pays du lieu de paiement, elle peut être acquittée en monnaie du pays au cours du jour de l’échéance, à moins que l’exécution littérale du contrat n’ait été stipulée par les mots «valeur effective» ou par quelqu’autre complément analogue.

Art. 85 1 Le débiteur ne peut imputer un paiement partiel sur le capital qu’en tant qu’il n’est pas en retard pour les intérêts ou les frais. 2 Si le créancier a reçu pour une fraction de la créance des cautionne- ments, gages ou autres sûretés, le débiteur n’a pas le droit d’imputer un paiement partiel sur la fraction garantie ou mieux garantie de la créance.

Art. 86 1 Le débiteur qui a plusieurs dettes à payer au même créancier a le droit de déclarer, lors du paiement, laquelle il entend acquitter. 2 Faute de déclaration de sa part, le paiement est imputé sur la dette que le créancier désigne dans la quittance, si le débiteur ne s’y oppose immédiatement.

Art. 87 1 Lorsqu’il n’existe pas de déclaration valable, ou que la quittance ne porte aucune imputation, le paiement s’impute sur la dette exigible; si plusieurs dettes sont exigibles, sur celle qui a donné lieu aux premiè- res poursuites contre le débiteur; s’il n’y a pas eu de poursuites, sur la dette échue la première. 2 Si plusieurs dettes sont échues en même temps, l’imputation se fait proportionnellement. 3 Si aucune des dettes n’est échue, l’imputation se fait sur celle qui présente le moins de garanties pour le créancier.

Art. 88 1 Le débiteur qui paie a le droit d’exiger une quittance et, si la dette est éteinte intégralement, la remise ou l’annulation du titre.

Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 22 déc. 1999 sur l’unité monétaire et les moyens de paiement, en vigueur depuis le 1er mai 2000 (RO 2000 1144; FF 1999 6536).

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220 Code des obligations

2. Effets

3. Impossibilité de remettre le titre

E. Demeure du créancier I. Conditions

II. Effets 1. Quand l’objet de l’obligation consiste en une chose a. Droit de consigner

b. Droit de vendre

2 Si le paiement n’est pas intégral ou si le titre confère d’autres droits au créancier, le débiteur peut seulement exiger une quittance et la mention du paiement sur le titre.

Art. 89 1 Lorsqu’il s’agit d’intérêts ou d’autres redevances périodiques, le créancier qui donne quittance pour un terme, sans faire de réserves, est présumé avoir perçu les termes antérieurs. 2 S’il donne quittance pour le capital, il est présumé avoir perçu les intérêts. 3 La remise du titre au débiteur fait présumer l’extinction de la dette.

Art. 90 1 Si le créancier prétend avoir perdu son titre, le débiteur qui paie peut l’obliger à lui délivrer une déclaration authentique, ou dûment légali- sée, constatant l’annulation du titre et l’extinction de la dette. 2 Sont réservées les dispositions concernant l’annulation des papiers- valeurs.

Art. 91 Le créancier est en demeure lorsqu’il refuse sans motif légitime d’ac- cepter la prestation qui lui est régulièrement offerte, ou d’accomplir les actes préparatoires qui lui incombent et sans lesquels le débiteur ne peut exécuter son obligation.

Art. 92 1 Lorsque le créancier est en demeure, le débiteur a le droit de consi- gner la chose aux frais et risques du créancier et de se libérer ainsi de son obligation. 2 Le juge décide du lieu de la consignation; toutefois les marchandises peuvent, même sans décision du juge, être consignées dans un entre- pôt.41

Art. 93 1 Si la nature de la chose ou le genre d’affaires met obstacle à une con- signation, si la chose est sujette à dépérissement ou si elle exige des frais d’entretien ou des frais considérables de dépôt, le débiteur peut, après sommation préalable et avec l’autorisation du juge, la faire ven- dre publiquement et en consigner le prix.

41 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

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220Complément au Code civil suisse. LF

c. Droit de retirer la chose consignée

2. Quand l’objet de l’obligation n’est pas une chose

F. Exécution empêchée pour d’autres causes

A. Inexécution I. Responsabilité du débiteur 1. En général

2 Si la chose est cotée à la bourse, si elle a un prix courant, ou si elle est de peu de valeur proportionnellement aux frais, il n’est pas néces- saire que la vente soit publique, et le juge peut l’autoriser même sans sommation préalable.

Art. 94 1 Le débiteur a le droit de retirer la chose consignée, tant que le créan- cier n’a pas déclaré qu’il l’acceptait ou tant que la consignation n’a pas eu pour effet l’extinction d’un gage. 2 La créance renaît avec tous ses accessoires dès le retrait de la consi- gnation.

Art. 95 Lorsque l’objet de l’obligation ne consiste pas dans la livraison d’une chose, le débiteur peut, si le créancier est en demeure, résilier le con- trat en conformité des dispositions qui régissent la demeure du débi- teur.

Art. 96 Le débiteur est autorisé à consigner ou à se départir du contrat, comme dans le cas de la demeure du créancier, si la prestation due ne peut être offerte ni à ce dernier, ni à son représentant, pour une autre cause per- sonnelle au créancier, ou s’il y a incertitude sur la personne de celui-ci sans la faute du débiteur.

Chapitre II: Des effets de l’inexécution des obligations

Art. 97 1 Lorsque le créancier ne peut obtenir l’exécution de l’obligation ou ne peut l’obtenir qu’imparfaitement, le débiteur est tenu de réparer le dommage en résultant, à moins qu’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable. 2 Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite42 et du code de procédure civile du 19 dé- cembre 2008 (CPC)43 s’appliquent à l’exécution.44

42 RS 281.1 43 RS 272 44 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le

1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

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220 Code des obligations

2. Obligations de faire et de ne pas faire

II. Étendue de la réparation 1. En général

2. Convention exclusive de la responsabilité

3. Responsabilité pour des auxiliaires

Art. 98 1 S’il s’agit d’une obligation de faire, le créancier peut se faire autori- ser à l’exécution aux frais du débiteur; toute action en dommages-inté- rêts demeure réservée. 2 Celui qui contrevient à une obligation de ne pas faire doit des dom- mages-intérêts par le seul fait de la contravention. 3 Le créancier a, en outre, le droit d’exiger que ce qui a été fait en con- travention de l’engagement soit supprimé; il peut se faire autoriser à opérer cette suppression aux frais du débiteur.

Art. 99 1 En général, le débiteur répond de toute faute. 2 Cette responsabilité est plus ou moins étendue selon la nature parti- culière de l’affaire; elle s’apprécie notamment avec moins de rigueur lorsque l’affaire n’est pas destinée à procurer un avantage au débiteur. 3 Les règles relatives à la responsabilité dérivant d’actes illicites s’ap- pliquent par analogie aux effets de la faute contractuelle.

Art. 100 1 Est nulle toute stipulation tendant à libérer d’avance le débiteur de la responsabilité qu’il encourrait en cas de dol ou de faute grave. 2 Le juge peut, en vertu de son pouvoir d’appréciation, tenir pour nulle une clause qui libérerait d’avance le débiteur de toute responsabilité en cas de faute légère, si le créancier, au moment où il a renoncé à rechercher le débiteur, se trouvait à son service, ou si la responsabilité résulte de l’exercice d’une industrie concédée par l’autorité. 3 Les règles particulières du contrat d’assurance demeurent réservées.

Art. 101 1 Celui qui, même d’une manière licite, confie à des auxiliaires, tels que des personnes vivant en ménage avec lui ou des travailleurs, le soin d’exécuter une obligation ou d’exercer un droit dérivant d’une obligation, est responsable envers l’autre partie du dommage qu’ils causent dans l’accomplissement de leur travail.45 2 Une convention préalable peut exclure en tout ou en partie la respon- sabilité dérivant du fait des auxiliaires.

45 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 3 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

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220Complément au Code civil suisse. LF

B. Demeure du débiteur I. Conditions

II. Effets 1. Responsabilité pour les cas fortuits

2. Intérêt moratoire a. En général

b. Débiteur en demeure pour les intérêts, arrérages et sommes données

3 Si le créancier est au service du débiteur, ou si la responsabilité résulte de l’exercice d’une industrie concédée par l’autorité, le débi- teur ne peut s’exonérer conventionnellement que de la responsabilité découlant d’une faute légère.

Art. 102 1 Le débiteur d’une obligation exigible est mis en demeure par l’inter- pellation du créancier. 2 Lorsque le jour de l’exécution a été déterminé d’un commun accord, ou fixé par l’une des parties en vertu d’un droit à elle réservé et au moyen d’un avertissement régulier, le débiteur est mis en demeure par la seule expiration de ce jour.

Art. 103 1 Le débiteur en demeure doit des dommages-intérêts pour cause d’exécution tardive et répond même du cas fortuit. 2 Il peut se soustraire à cette responsabilité en prouvant qu’il s’est trouvé en demeure sans aucune faute de sa part ou que le cas fortuit aurait atteint la chose due, au détriment du créancier, même si l’exécution avait eu lieu à temps.

Art. 104 1 Le débiteur qui est en demeure pour le paiement d’une somme d’ar- gent doit l’intérêt moratoire à 5 % l’an, même si un taux inférieur avait été fixé pour l’intérêt conventionnel. 2 Si le contrat stipule, directement ou sous la forme d’une provision de banque périodique, un intérêt supérieur à 5 %, cet intérêt plus élevé peut également être exigé du débiteur en demeure. 3 Entre commerçants, tant que l’escompte dans le lieu du paiement est d’un taux supérieur à 5 %, l’intérêt moratoire peut être calculé au taux de l’escompte.

Art. 105 1 Le débiteur en demeure pour le paiement d’intérêts, d’arrérages ou d’une somme dont il a fait donation, ne doit l’intérêt moratoire qu’à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice. 2 Toute stipulation contraire s’apprécie conformément aux disposi- tions qui régissent la clause pénale. 3 Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.

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220 Code des obligations

3. Dommage supplémentaire

4. Droit de résiliation a. Avec fixation d’un délai

b. Résiliation immédiate

c. Effets de la résiliation

A. Subrogation

Art. 106 1 Lorsque le dommage éprouvé par le créancier est supérieur à l’inté- rêt moratoire, le débiteur est tenu de réparer également ce dommage, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable. 2 Si ce dommage supplémentaire peut être évalué à l’avance, le juge a la faculté d’en déterminer le montant en prononçant sur le fond.

Art. 107 1 Lorsque, dans un contrat bilatéral, l’une des parties est en demeure, l’autre peut lui fixer ou lui faire fixer par l’autorité compétente un délai convenable pour s’exécuter. 2 Si l’exécution n’est pas intervenue à l’expiration de ce délai, le droit de la demander et d’actionner en dommages-intérêts pour cause de retard peut toujours être exercé; cependant, le créancier qui en fait la déclaration immédiate peut renoncer à ce droit et réclamer des dom- mages-intérêts pour cause d’inexécution ou se départir du contrat.

Art. 108 La fixation d’un délai n’est pas nécessaire:

1. lorsqu’il ressort de l’attitude du débiteur que cette mesure se- rait sans effet;

2. lorsque, par suite de la demeure du débiteur, l’exécution de l’obligation est devenue sans utilité pour le créancier;

3. lorsque aux termes du contrat l’exécution doit avoir lieu exac- tement à un terme fixe ou dans un délai déterminé.

Art. 109 1 Le créancier qui se départ du contrat peut refuser la prestation pro- mise et répéter ce qu’il a déjà payé. 2 Il peut en outre demander la réparation du dommage résultant de la caducité du contrat, si le débiteur ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

Chapitre III: De l’effet des obligations à l’égard des tiers

Art. 110 Le tiers qui paie le créancier est légalement subrogé, jusqu’à due con- currence, aux droits de ce dernier:

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220Complément au Code civil suisse. LF

B. Porte-fort

C. Stipulations pour autrui I. En général

II. En cas de responsabilité civile couverte par une assu- rance

A. Extinction des accessoires de l’obligation

B. Remise conventionnelle

1. lorsqu’il dégrève une chose mise en gage pour la dette d’autrui et qu’il possède sur cette chose un droit de propriété ou un autre droit réel;

2. lorsque le créancier a été prévenu par le débiteur que le tiers qui le paie doit prendre sa place.

Art. 111 Celui qui promet à autrui le fait d’un tiers, est tenu à des dommages- intérêts pour cause d’inexécution de la part de ce tiers.

Art. 112 1 Celui qui, agissant en son propre nom, a stipulé une obligation en faveur d’un tiers a le droit d’en exiger l’exécution au profit de ce tiers. 2 Le tiers ou ses ayants droit peuvent aussi réclamer personnellement l’exécution, lorsque telle a été l’intention des parties ou que tel est l’usage. 3 Dans ce cas, et dès le moment où le tiers déclare au débiteur qu’il entend user de son droit, il ne dépend plus du créancier de libérer le débiteur.

Art. 113 Lorsqu’un employeur est assuré contre les suites de la responsabilité civile et que l’employé a contribué au moins pour la moitié au paie- ment des primes, les droits dérivant de l’assurance appartiennent exclusivement à l’employé.

Titre troisième: De l’extinction des obligations

Art. 114 1 Lorsque l’obligation principale s’éteint par le paiement ou d’une autre manière, les cautionnements, gages et autres droits accessoires s’éteignent également. 2 Les intérêts courus antérieurement ne peuvent plus être réclamés que si ce droit a été stipulé ou résulte des circonstances. 3 Sont réservées les dispositions spéciales sur le gage immobilier, les papiers-valeurs et le concordat.

Art. 115 Il n’est besoin d’aucune forme spéciale pour annuler ou réduire con- ventionnellement une créance, lors même que, d’après la loi ou la

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220 Code des obligations

C. Novation I. En général

II. Compte courant

D. Confusion

E. Impossibilité de l’exécution

F. Compensation I. Conditions 1. En général

volonté des parties, l’obligation n’a pu prendre naissance que sous cer- taines conditions de forme.

Art. 116 1 La novation ne se présume point. 2 En particulier, la novation ne résulte pas de la souscription d’un engagement de change en raison d’une dette existante, ni de la signa- ture d’un nouveau titre de créance ou d’un nouvel acte de cautionne- ment; le tout, sauf convention contraire.

Art. 117 1 La seule inscription des divers articles dans un compte courant n’em- porte point novation. 2 Il y a toutefois novation lorsque le solde du compte a été arrêté et reconnu. 3 Si l’un des articles est au bénéfice de garanties spéciales, le créancier conserve ces garanties, même après que le solde du compte a été arrêté et reconnu; toute convention contraire demeure réservée.

Art. 118 1 L’obligation est éteinte par confusion, lorsque les qualités de créan- cier et de débiteur se trouvent réunies dans la même personne. 2 L’obligation renaît, si la confusion vient à cesser. 3 Sont réservées les dispositions spéciales sur le gage immobilier et les papiers-valeurs.

Art. 119 1 L’obligation s’éteint lorsque l’exécution en devient impossible par suite de circonstances non imputables au débiteur. 2 Dans les contrats bilatéraux, le débiteur ainsi libéré est tenu de resti- tuer, selon les règles de l’enrichissement illégitime, ce qu’il a déjà reçu et il ne peut plus réclamer ce qui lui restait dû. 3 Sont exceptés les cas dans lesquels la loi ou le contrat mettent les risques à la charge du créancier avant même que l’obligation soit exé- cutée.

Art. 120 1 Lorsque deux personnes sont débitrices l’une envers l’autre de som- mes d’argent ou d’autres prestations de même espèce, chacune des parties peut compenser sa dette avec sa créance, si les deux dettes sont exigibles.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Cautionne- ment

3. Stipulations pour autrui

4. En cas de faillite du débiteur

II. Effets

III. Créances non compensables

RS 281.1

2 Le débiteur peut opposer la compensation même si sa créance est contestée. 3 La compensation d’une créance prescrite peut être invoquée, si la créance n’était pas éteinte par la prescription au moment où elle pou- vait être compensée.

Art. 121 La caution peut refuser de payer le créancier, en tant que le débiteur principal a le droit d’invoquer la compensation.

Art. 122 Celui qui s’est obligé en faveur d’un tiers ne peut compenser sa dette avec ce que lui doit l’autre contractant.

Art. 123 1 Les créanciers ont le droit, dans la faillite du débiteur, de compenser leurs créances, même si elles ne sont pas exigibles, avec celles que le failli peut avoir contre eux. 2 L’inadmissibilité ou la révocabilité de la compensation en cas de faillite du débiteur est régie par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite46.

Art. 124 1 La compensation n’a lieu qu’autant que le débiteur fait connaître au créancier son intention de l’invoquer. 2 Les deux dettes sont alors réputées éteintes, jusqu’à concurrence du montant de la plus faible, depuis le moment où elles pouvaient être compensées. 3 Sont réservés les usages particuliers du commerce en matière de compte courant.

Art. 125 Ne peuvent être éteintes par compensation contre la volonté du créan- cier:

1. les créances ayant pour objet soit la restitution, soit la contre- valeur d’une chose déposée, soustraite sans droit ou retenue par dol;

2. les créances dont la nature spéciale exige le paiement effectif entre les mains du créancier, telles que des aliments et le sa-

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220 Code des obligations

IV. Renonciation

G. Prescription I. Délais 1. Dix ans

2. Cinq ans

2a. Vingt ans

3. Délais péremptoires

laire absolument nécessaires à l’entretien du débiteur47 et de sa famille;

3. les créances dérivant du droit public en faveur de l’État et des communes.

Art. 126 Le débiteur peut renoncer d’avance à la compensation.

Art. 127 Toutes les actions se prescrivent par dix ans, lorsque le droit civil fédéral n’en dispose pas autrement.

Art. 128 Se prescrivent par cinq ans:

1. les loyers et fermages, les intérêts de capitaux et toutes autres redevances périodiques;

2. les actions pour fournitures de vivres, pension alimentaire et dépenses d’auberge;

3.48 les actions des artisans, pour leur travail; des marchands en détail, pour leurs fournitures; des médecins et autres gens de l’art, pour leurs soins; des avocats, procureurs, agents de droit et notaires, pour leurs services professionnels; ainsi que celles des travailleurs, pour leurs services.

Art. 128a49

En cas de mort d’homme ou de lésions corporelles résultant d’une faute contractuelle, l’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dom- mage et, dans tous les cas, par vingt ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé.

Art. 129 Les délais de prescription fixés dans le présent titre ne peuvent être modifiés conventionnellement.

47 Dans les textes allemand «des Gläubigers» et italien «del creditore». Il faut lire en français «du créancier».

48 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 4 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

49 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

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220Complément au Code civil suisse. LF

4. Début de la prescription a. En général

b. En matière de prestations périodiques

5. Supputation des délais

II. Prescription des accessoires

III. Empêche- ment et suspen- sion de la prescription

Art. 130 1 La prescription court dès que la créance est devenue exigible. 2 Si l’exigibilité de la créance est subordonnée à un avertissement, la prescription court dès le jour pour lequel cet avertissement pouvait être donné.

Art. 131 1 En matière de rentes viagères et autres prestations périodiques ana- logues, la prescription court, quant au droit d’en réclamer le service, dès le jour de l’exigibilité du premier terme demeuré impayé. 2 La prescription de la créance entraîne celle des arrérages.

Art. 132 1 Dans le calcul des délais, le jour à partir duquel court la prescription n’est pas compté et celle-ci n’est acquise que lorsque le dernier jour du délai s’est écoulé sans avoir été utilisé. 2 Les règles relatives à la computation des délais en matière d’exécu- tion des obligations sont d’ailleurs applicables.

Art. 133 La prescription de la créance principale entraîne celle des intérêts et autres créances accessoires.

Art. 134 1 La prescription ne court point et, si elle avait commencé à courir, elle est suspendue:

1.50 à l’égard des créances des enfants contre leurs père et mère, jusqu’à la majorité des enfants;

2.51 à l’égard des créances de la personne incapable de discerne- ment contre le mandataire pour cause d’inaptitude pendant la durée de validité du mandat;

3. à l’égard des créances des époux l’un contre l’autre, pendant le mariage;

50 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

51 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

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220 Code des obligations

3bis.52 à l’égard des créances des partenaires enregistrés l’un contre l’autre, pendant le partenariat;

4.53 à l’égard des créances des travailleurs contre l’employeur, lorsqu’ils vivent dans son ménage, pendant la durée des rap- ports de travail;

5. tant que le débiteur est usufruitier de la créance; 6.54 tant qu’il est impossible, pour des raisons objectives, de faire

valoir la créance devant un tribunal; 7.55 à l’égard des créances et dettes de la succession, pendant

l’inventaire; 8.56 pendant les discussions en vue d’une transaction, pendant une

médiation ou pendant toute autre procédure extrajudiciaire vi- sant la résolution d’un litige, si les parties en sont convenues par écrit.

2 La prescription commence à courir, ou reprend son cours, dès l’expi- ration du jour où cessent les causes qui la suspendent. 3 Sont réservées les dispositions spéciales de la loi sur la poursuite et la faillite.

Art. 135 IV. Interruption La prescription est interrompue: 1. Actes interruptifs 1. lorsque le débiteur reconnaît la dette, notamment en payant

des intérêts ou des acomptes, en constituant un gage ou en fournissant une caution;

2.57 lorsque le créancier fait valoir ses droits par des poursuites, par une requête de conciliation, par une action ou une excep- tion devant un tribunal ou un tribunal arbitral ou par une inter- vention dans une faillite.

52 Introduit par l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

53 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 5 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

54 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

55 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

56 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

57 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Effets de l’interruption envers des coobligés

3. Début du nouveau délai a. Reconnais- sance ou jugement

b. Fait du créancier

V. Prescription de l’action récursoire

Art. 13658 1 La prescription interrompue contre l’un des débiteurs solidaires ou l’un des codébiteurs d’une dette indivisible l’est également contre tous les autres, si l’interruption découle d’un acte du créancier. 2 La prescription interrompue contre le débiteur principal l’est égale- ment contre la caution, si l’interruption découle d’un acte du créancier. 3 La prescription interrompue contre la caution ne l’est point contre le débiteur principal. 4 La prescription interrompue contre l’assureur l’est aussi contre le débiteur et inversement, s’il existe un droit d’action direct contre l’assureur.

Art. 137 1 Un nouveau délai commence à courir dès l’interruption. 2 Si la dette a été reconnue dans un titre ou constatée par un jugement, le nouveau délai de prescription est toujours de dix ans.

Art. 138 1 La prescription interrompue par l’effet d’une requête en conciliation, d’une action ou d’une exception recommence à courir lorsque la juridiction saisie clôt la procédure.59 2 Si l’interruption résulte de poursuites, la prescription reprend son cours à compter de chaque acte de poursuite. 3 Si l’interruption résulte de l’intervention dans une faillite, la pres- cription recommence à courir dès le moment où, d’après la législation sur la matière, il est de nouveau possible de faire valoir la créance.

Art. 13960

Lorsque plusieurs personnes répondent solidairement, le recours de celui qui a indemnisé le créancier se prescrit par trois ans à compter du jour où il a indemnisé ce dernier et qu’il connaît le codébiteur.

58 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

59 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

60 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

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220 Code des obligations

VI. Créance garantie par gage mobilier

VII. Renoncia- tion à soulever l’exception de prescription61

VIII. Invocation de la prescription

A. Solidarité passive I. Conditions

Art. 140 L’existence d’un gage mobilier en faveur de la créance n’empêche pas la prescription de celle-ci, mais le créancier conserve le droit de faire valoir son gage.

Art. 141 1 Le débiteur peut renoncer à soulever l’exception de prescription, à chaque fois pour dix ans au plus, à compter du début du délai de prescription.62 1bis La renonciation s’effectue par écrit. Seul l’utilisateur des condi- tions générales peut renoncer dans celles-ci à soulever l’exception de prescription.63 2 La renonciation faite par l’un des codébiteurs solidaires n’est pas opposable aux autres. 3 Il en est de même si elle émane de l’un des codébiteurs d’une dette indivisible, et la renonciation faite par le débiteur principal n’est pas non plus opposable à la caution. 4 La renonciation faite par le débiteur est opposable à l’assureur et inversement, s’il existe un droit d’action direct contre ce dernier.64

Art. 142 Le juge ne peut suppléer d’office le moyen résultant de la prescription.

Titre quatrième: Des modalités des obligations Chapitre I: Des obligations solidaires

Art. 143 1 Il y a solidarité entre plusieurs débiteurs lorsqu’ils déclarent s’obliger de manière qu’à l’égard du créancier chacun d’eux soit tenu pour le tout. 2 À défaut d’une semblable déclaration, la solidarité n’existe que dans les cas prévus par la loi.

61 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

62 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

63 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

64 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Rapports entre créancier et débiteur 1. Effets a. Responsabilité des codébiteurs

b. Exceptions appartenant aux codébiteurs

c. Fait personnel de l’un des codébiteurs

2. Extinction de l’obligation solidaire

III. Rapports entre les codébiteurs 1. Partage de la solidarité

2. Subrogation

Art. 144 1 Le créancier peut, à son choix, exiger de tous les débiteurs solidaires ou de l’un d’eux l’exécution intégrale ou partielle de l’obligation. 2 Les débiteurs demeurent tous obligés jusqu’à l’extinction totale de la dette.

Art. 145 1 Un débiteur solidaire ne peut opposer au créancier d’autres excepti- ons que celles qui résultent, soit de ses rapports personnels avec lui, soit de la cause ou de l’objet de l’obligation solidaire. 2 Il est responsable envers ses coobligés s’il ne fait pas valoir les exceptions qui leur sont communes à tous.

Art. 146 Sauf stipulation contraire, l’un des débiteurs solidaires ne peut aggra- ver par son fait personnel la position des autres.

Art. 147 1 Celui des débiteurs solidaires dont le paiement ou la compensation éteint la dette en totalité ou en partie libère les autres jusqu’à concur- rence de la portion éteinte. 2 Si l’un des débiteurs solidaires est libéré sans que la dette ait été payée, sa libération ne profite aux autres que dans la mesure indiquée par les circonstances ou la nature de l’obligation.

Art. 148 1 Si le contraire ne résulte de leurs obligations, chacun des débiteurs solidaires doit prendre à sa charge une part égale du paiement fait au créancier. 2 Celui qui paie au-delà de sa part a, pour l’excédent, un recours con- tre les autres. 3 Ce qui ne peut être récupéré de l’un d’eux se répartit par portions égales entre tous les autres.

Art. 149 1 Le débiteur solidaire qui jouit d’un recours est subrogé aux droits du créancier jusqu’à concurrence de ce qu’il lui a payé. 2 Si le créancier améliore la condition de l’un des débiteurs solidaires au détriment des autres, il supporte personnellement les conséquences de son fait.

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220 Code des obligations

B. Solidarité active

A. Condition suspensive I. En général

II. Pendant que la condition est en suspens

III. Profit retiré dans l’intervalle

B. Condition résolutoire

Art. 150 1 Il y a solidarité entre plusieurs créanciers, lorsque le débiteur déclare conférer à chacun d’eux le droit de demander le paiement intégral de la créance, et lorsque cette solidarité est prévue par la loi. 2 Le paiement fait à l’un des créanciers solidaires libère le débiteur envers tous. 3 Le débiteur a le choix de payer à l’un ou à l’autre, tant qu’il n’a pas été prévenu par les poursuites de l’un d’eux.

Chapitre II: Des obligations conditionnelles

Art. 151 1 Le contrat est conditionnel, lorsque l’existence de l’obligation qui en forme l’objet est subordonnée à l’arrivée d’un événement incertain. 2 Il ne produit d’effets qu’à compter du moment où la condition s’ac- complit, si les parties n’ont pas manifesté une intention contraire.

Art. 152 1 Tant que la condition n’est pas accomplie, le débiteur doit s’abstenir de tout acte qui empêcherait que l’obligation ne fût dûment exécutée. 2 Le créancier dont les droits conditionnels sont mis en péril peut prendre les mêmes mesures conservatoires que si sa créance était pure et simple. 3 Tout acte de disposition accompli avant l’avènement de la condition est nul en tant qu’il compromet les effets de celle-ci.

Art. 153 1 Le créancier auquel la chose promise a été livrée avant l’accomplis- sement de la condition peut, lorsque la condition s’accomplit, garder le profit réalisé dans l’intervalle. 2 Lorsque la condition vient à défaillir, il est tenu de restituer le profit réalisé.

Art. 154 1 Le contrat dont la résolution est subordonnée à l’arrivée d’un événe- ment incertain cesse de produire ses effets dès le moment où la con- dition s’accomplit. 2 Il n’y a point, dans la règle, d’effet rétroactif.

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220Complément au Code civil suisse. LF

C. Dispositions communes I. Accomplisse- ment de la condition

II. Empêchement frauduleux

III. Conditions prohibées

A. Arrhes et dédit

B. ...

C. Clause pénale I. Droits du créancier 1. Relation entre la peine et l’exécution

Art. 155 Si la condition a pour objet l’accomplissement d’un acte par l’une des parties, sans que celle-ci soit tenue d’agir personnellement, son héri- tier peut prendre sa place.

Art. 156 La condition est réputée accomplie quand l’une des parties en a empê- ché l’avènement au mépris des règles de la bonne foi.

Art. 157 Lorsque la condition stipulée a pour objet de provoquer soit un acte, soit une omission illicite ou contraire aux moeurs, l’obligation qui en dépend est nulle et de nul effet.

Chapitre III: Des arrhes, du dédit, des retenues de salaire et de la clause pénale

Art. 158 1 Celui qui donne des arrhes est réputé les donner en signe de la con- clusion du contrat, et non à titre de dédit. 2 Sauf usage local ou convention contraire, celui qui a reçu les arrhes les garde sans avoir à les imputer sur sa créance. 3 Lorsqu’un dédit a été stipulé, chacun des contractants est censé pou- voir se départir du contrat, celui qui a versé la somme en l’abandon- nant, celui qui l’a reçue en la restituant au double.

Art. 15965

Art. 160 1 Lorsqu’une peine a été stipulée en vue de l’inexécution ou de l’exé- cution imparfaite du contrat, le créancier ne peut, sauf convention contraire, demander que l’exécution ou la peine convenue. 2 Lorsque la peine a été stipulée en vue de l’inexécution du contrat au temps ou dans le lieu convenu, le créancier peut demander à la fois que le contrat soit exécuté et la peine acquittée, s’il ne renonce expres- sément à ce droit ou s’il n’accepte l’exécution sans réserves.

65 Abrogé par le ch. II art. 6 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, avec effet au 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

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220 Code des obligations

2. Relation entre la peine et le dommage

3. Droit du créancier aux versements partiels en cas de résiliation

II. Montant, nullité et réduction de la peine

A. Cession des créances I. Conditions 1. Cession volontaire a. Admissibilité

3 Le débiteur conserve la faculté de prouver qu’il a le droit de se départir du contrat en payant la peine stipulée.

Art. 161 1 La peine est encourue même si le créancier n’a éprouvé aucun dom- mage. 2 Le créancier dont le dommage dépasse le montant de la peine, ne peut réclamer une indemnité supérieure qu’en établissant une faute à la charge du débiteur.

Art. 162 1 Les dispositions concernant la clause pénale sont applicables à la convention par laquelle les versements partiels effectués restent, en cas de résiliation, acquis au créancier.

662 ...

Art. 163 1 Les parties fixent librement le montant de la peine. 2 La peine stipulée ne peut être exigée lorsqu’elle a pour but de sanc- tionner une obligation illicite ou immorale, ni, sauf convention con- traire, lorsque l’exécution de l’obligation est devenue impossible par l’effet d’une circonstance dont le débiteur n’est pas responsable. 3 Le juge doit réduire les peines qu’il estime excessives.

Titre cinquième: De la cession des créances et de la reprise de dette

Art. 164 1 Le créancier peut céder son droit à un tiers sans le consentement du débiteur, à moins que la cession n’en soit interdite par la loi, la con- vention ou la nature de l’affaire. 2 Le débiteur ne peut exciper de ce que la créance avait été stipulée incessible, si le tiers est devenu créancier sur la foi d’une reconnais- sance écrite ne mentionnant pas l’incessibilité.

66 Abrogé par l’annexe 2 ch. II 1 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

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220Complément au Code civil suisse. LF

b. Forme du contrat

2. Cession légale ou judiciaire

II. Effets de la cession 1. Situation du débiteur cédé a. Paiement opéré de bonne foi

b. Refus de paiement et consignation

c. Exceptions du débiteur cédé

2. Transfert des droits accessoires, titres et moyens de preuve

Art. 165 1 La cession n’est valable que si elle a été constatée par écrit. 2 Aucune forme particulière n’est requise pour la promesse de céder une créance.

Art. 166 Lorsque la cession s’opère en vertu de la loi ou d’un jugement, elle est opposable aux tiers sans aucune formalité et même indépendamment de toute manifestation de volonté de la part du précédent créancier.

Art. 167 Le débiteur est valablement libéré si, avant que la cession ait été por- tée à sa connaissance par le cédant ou le cessionnaire, il paie de bonne foi entre les mains du précédent créancier ou, dans le cas de cessions multiples, entre les mains d’un cessionnaire auquel un autre a le droit d’être préféré.

Art. 168 1 Le débiteur d’une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en jus- tice. 2 Il paie à ses risques et périls, s’il le fait en ayant connaissance du litige. 3 S’il y a procès pendant et que la créance soit exigible, chacune des parties peut contraindre le débiteur à consigner la somme due.

Art. 169 1 Le débiteur peut opposer au cessionnaire, comme il aurait pu les opposer au cédant, les exceptions qui lui appartenaient au moment où il a eu connaissance de la cession. 2 S’il possédait contre le cédant une créance non encore exigible à cette époque, il peut invoquer la compensation, pourvu que sa créance ne soit pas devenue exigible postérieurement à la créance cédée.

Art. 170 1 La cession d’une créance comprend les droits de préférence et autres droits accessoires, sauf ceux qui sont inséparables de la personne du cédant. 2 Le cédant est tenu de remettre au cessionnaire le titre de créance et de lui fournir les moyens de preuve existants, ainsi que les renseigne- ments nécessaires pour faire valoir ses droits.

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220 Code des obligations

3. Garantie a. En général

b. Cession à titre de dation en paiement

c. Étendue de la garantie

III. Règles spéciales réservées

B. Reprise de dette I. Débiteur et reprenant

3 Les intérêts arriérés sont présumés avoir été cédés avec la créance principale.

Art. 171 1 Si la cession a lieu à titre onéreux, le cédant est garant de l’existence de la créance au moment du transfert. 2 Il ne répond de la solvabilité du débiteur que lorsqu’il s’y est engagé. 3 Si la cession a lieu à titre gratuit, le cédant n’est pas même garant de l’existence de la créance.

Art. 172 Lorsqu’une cession a eu lieu à titre de paiement, mais sans indication de la somme à décompter, le cessionnaire n’est tenu d’imputer sur sa créance que ce qu’il reçoit effectivement du débiteur, ou ce qu’il aurait pu recevoir de lui en faisant les diligences nécessaires.

Art. 173 1 Le cédant obligé à garantie n’est tenu envers le cessionnaire que jus- qu’à concurrence de la somme qu’il a reçue, en principal et intérêts; il doit, en outre, les frais de la cession et ceux des poursuites infructueu- ses contre le débiteur. 2 Lorsque la cession a lieu en vertu de la loi, le précédent créancier n’est garant ni de l’existence de la créance, ni de la solvabilité du débiteur.

Art. 174 Sont réservées les règles spéciales auxquelles la loi soumet la cession de certains droits.

Art. 175 1 La promesse faite à un débiteur de reprendre sa dette oblige le repre- nant à le libérer soit en payant le créancier, soit en se chargeant de la dette du consentement de celui-ci. 2 Le reprenant ne peut être actionné en exécution de cet engagement par le débiteur, aussi longtemps que ce dernier n’a pas accompli envers lui ses obligations dérivant du contrat de reprise de dette. 3 L’ancien débiteur qui n’est pas libéré peut demander des sûretés au reprenant.

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Contrat entre reprenant et créancier 1. Offre et acceptation

2. Offre annulée

III. Effet du changement de débiteur 1. Accessoires de la dette

2. Exceptions

Art. 176 1 Le remplacement de l’ancien débiteur et sa libération s’opèrent par un contrat entre le reprenant et le créancier. 2 L’offre de conclure ce contrat peut résulter de la communication faite au créancier par le reprenant ou, avec l’autorisation de celui-ci, par l’ancien débiteur, de la convention intervenue entre eux. 3 Le consentement du créancier peut être exprès ou résulter des cir- constances; il se présume lorsque, sans faire de réserves, le créancier accepte un paiement ou consent à quelque autre acte accompli par le reprenant à titre de débiteur.

Art. 177 1 L’offre peut être acceptée en tout temps par le créancier; le reprenant ou l’ancien débiteur a néanmoins le droit de fixer, pour l’acceptation, un délai à l’expiration duquel l’offre est censée refusée en cas de silence du créancier. 2 Celui qui a offert de reprendre une dette est libéré si, avant l’accepta- tion de son offre, une nouvelle reprise de dette a été convenue et que le nouveau reprenant ait adressé son offre au créancier.

Art. 178 1 Les droits accessoires subsistent malgré le changement de débiteur dans la mesure où ils ne sont pas inséparables de la personne de ce dernier. 2 Toutefois, les tiers qui ont constitué un gage en garantie de la dette et la caution ne restent obligés envers le créancier que s’ils ont consenti à la reprise de dette.

Art. 179 1 Les exceptions dérivant de la dette reprise passent de l’ancien débi- teur au nouveau. 2 Le nouveau débiteur ne peut faire valoir les exceptions personnelles que l’ancien aurait pu former contre le créancier, si le contraire ne résulte du contrat passé avec le créancier. 3 Il ne peut opposer au créancier les exceptions que les faits qui ont donné naissance à la reprise de dette lui auraient permis d’opposer à l’ancien débiteur.

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220 Code des obligations

IV. Annulation du contrat

V. Cession d’un patrimoine ou d’une entreprise avec actif et passif

VI. ...

VII. En matière de partages et de ventes immobilières

Art. 180 1 Lorsque le contrat de reprise est annulé, l’ancienne dette renaît avec tous ses accessoires, mais sous réserve des droits appartenant aux tiers de bonne foi. 2 Le créancier peut, en outre, se faire indemniser par le reprenant du dommage qu’il a subi soit en perdant des garanties antérieurement constituées, soit de toute autre manière, si le reprenant ne peut établir que l’annulation du contrat et le préjudice causé au créancier ne lui sont pas imputables.

Art. 181 1 Celui qui acquiert un patrimoine ou une entreprise avec actif et pas- sif devient responsable des dettes envers les créanciers, dès que l’ac- quisition a été portée par lui à leur connaissance ou qu’il l’a publiée dans les journaux. 2 Toutefois, l’ancien débiteur reste solidairement obligé pendant trois ans avec le nouveau; ce délai court, pour les créances exigibles, dès l’avis ou la publication, et, pour les autres créances, dès la date de leur exigibilité.67 3 Les effets d’un semblable transfert de passif sont d’ailleurs les mêmes que ceux du contrat de reprise de dette proprement dit. 4 La cession d’un patrimoine ou d’une entreprise appartenant à des sociétés commerciales, à des sociétés coopératives, à des associations, à des fondations ou à des entreprises individuelles qui sont inscrites au registre du commerce, est régie par les dispositions de la loi du 3 octobre 2003 sur la fusion68.69

Art. 18270

Art. 183 Sont réservées les dispositions spéciales relatives à la reprise de dette en matière de partage successoral ou d’aliénation d’immeubles grevés de gages.

67 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

68 RS 221.301 69 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le

1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995). 70 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004

(RO 2004 2617; FF 2000 3995).

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220Complément au Code civil suisse. LF

A. Droits et obligations des parties; en général

B. Profits et risques

C. Législation cantonale réservée

A. Objet

Deuxième partie: Des diverses espèces de contrats Titre sixième: De la vente et de l’échange Chapitre I: Dispositions générales

Art. 184 1 La vente est un contrat par lequel le vendeur s’oblige à livrer la chose vendue à l’acheteur et à lui en transférer la propriété, moyen- nant un prix que l’acheteur s’engage à lui payer. 2 Sauf usage ou convention contraire, le vendeur et l’acheteur sont tenus de s’acquitter simultanément de leurs obligations. 3 Le prix de vente est suffisamment déterminé lorsqu’il peut l’être d’après les circonstances.

Art. 185 1 Les profits et les risques de la chose passent à l’acquéreur dès la con- clusion du contrat, sauf les exceptions résultant de circonstances ou de stipulations particulières. 2 Si la chose n’est déterminée que par son genre, il faut en outre qu’elle ait été individualisée; si elle doit être expédiée dans un autre lieu, il faut que le vendeur s’en soit dessaisi à cet effet. 3 Dans les contrats faits sous condition suspensive, les profits et les risques de la chose aliénée ne passent à l’acquéreur que dès l’accom- plissement de la condition.

Art. 186 Il appartient à la législation cantonale de restreindre ou même de sup- primer le droit de poursuivre en justice le recouvrement de créances résultant de la vente au détail de boissons spiritueuses, y compris les dépenses d’auberge.

Chapitre II: De la vente mobilière

Art. 187 1 La vente mobilière est celle de toutes choses qui ne sont pas des biens-fonds ou des droits immatriculés comme immeubles au registre foncier. 2 La vente des parties intégrantes d’un immeuble est une vente mobi- lière lorsque, tels des fruits, les matériaux d’un bâtiment à démolir ou le produit des carrières, elles doivent être transférées comme meubles à l’acquéreur après leur séparation.

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220 Code des obligations

B. Obligations du vendeur I. Délivrance 1. Frais de la délivrance

2. Frais de transport

3. Demeure du vendeur a. Dans les ventes commer- ciales

b. Dommages- intérêts et calcul de ceux-ci

II. Garantie en cas d’éviction 1. Obligation de garantir

Art. 188 Sauf usage ou convention contraire, les frais de la délivrance, notam- ment ceux du mesurage et du pesage, sont à la charge du vendeur, les frais d’acte et ceux de l’enlèvement à la charge de l’acheteur.

Art. 189 1 Sauf usage ou convention contraire, les frais de transport sont à la charge de l’acheteur si la chose vendue doit être expédiée dans un autre lieu que celui de l’exécution du contrat. 2 Le vendeur est présumé avoir pris à sa charge les frais de transport, si la livraison a été stipulée franco. 3 S’il a été convenu que la livraison se ferait sans frais de port et de douane, le vendeur est présumé avoir pris à sa charge les droits de sortie, de transit et d’entrée perçus pendant le transport, mais non les droits de consommation prélevés lors de la réception de la chose.

Art. 190 1 Lorsqu’en matière de commerce la convention fixe un terme pour la livraison et que le vendeur est en demeure, il y a lieu de présumer que l’acheteur renonce à la livraison et réclame des dommages-intérêts pour cause d’inexécution. 2 Si l’acheteur entend demander la délivrance, il doit en informer le vendeur immédiatement après l’échéance du terme.

Art. 191 1 Le vendeur qui n’exécute pas son obligation répond du dommage causé de ce chef à l’acheteur. 2 L’acheteur peut, en matière de commerce, se faire indemniser du dommage représenté par la différence entre le prix de vente et le prix qu’il a payé de bonne foi pour remplacer la chose qui ne lui a pas été livrée. 3 Si la vente porte sur des marchandises cotées à la bourse ou ayant un prix courant, l’acheteur peut se dispenser d’en acquérir d’autres et réclamer, à titre de dommages-intérêts, la différence entre le prix de vente et le cours du jour au terme fixé pour la livraison.

Art. 192 1 Le vendeur est tenu de garantir l’acheteur de l’éviction qu’il souffre, dans la totalité ou dans une partie de la chose vendue, en raison d’un droit qui appartenait à un tiers déjà lors de la conclusion du contrat.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Procédure a. Dénonciation d’instance

b. Abandon de la chose sans décision judiciaire

3. Droits de l’acheteur a. En cas d’éviction totale

2 Si l’acheteur connaissait les risques d’éviction au moment de la con- clusion du contrat, le vendeur n’est tenu que de la garantie qu’il a expressément promise. 3 Toute clause qui supprime ou restreint la garantie est nulle si le ven- deur a intentionnellement dissimulé le droit appartenant au tiers.

Art. 19371 1 Les conditions et les effets de la dénonciation d’instance sont régis par le CPC72. 2 Lorsque le défaut de dénonciation d’instance n’est pas imputable au vendeur, celui-ci est libéré de son obligation de garantie dans la me- sure où il prouve que le procès aurait pu avoir une issue plus favorable si l’instance lui avait été dénoncée à temps.

Art. 194 1 Il y a lieu à garantie même si l’acheteur a reconnu de bonne foi le droit du tiers sans attendre une décision judiciaire ou s’il a accepté un compromis, pourvu qu’il ait averti le vendeur en temps utile et l’ait vainement invité à prendre fait et cause pour lui. 2 Il en est de même si l’acheteur prouve qu’il devait se dessaisir de la chose.

Art. 195 1 En cas d’éviction totale, la vente est réputée résiliée et l’acheteur a le droit de réclamer du vendeur:

1. la restitution du prix payé, avec les intérêts, déduction faite des fruits et autres profits qu’il a perçus ou négligé de perce- voir;

2. ses impenses, en tant qu’il ne peut s’en faire indemniser par le tiers qui l’évince;

3. tous les frais du procès, judiciaires et extrajudiciaires, à l’ex- ception de ceux qu’il aurait évités en dénonçant l’instance au vendeur;

4. les autres dommages-intérêts résultant directement de l’évic- tion.

2 Le vendeur est également tenu de réparer tout autre préjudice subi par l’acheteur, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

71 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

72 RS 272

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220 Code des obligations

b. En cas d’éviction partielle

c. Biens culturels

III. Garantie en raison des défauts de la chose 1. Objet de la garantie a. En général

b. Dans le commerce du bétail

2. Garantie exclue

3. Défauts connus de l’acheteur

Art. 196 1 En cas d’éviction partielle, ou lorsque la chose est grevée d’une charge réelle dont le vendeur est garant, l’acheteur ne peut demander la résiliation du contrat; il a seulement le droit à la réparation du dom- mage qui résulte pour lui de l’éviction. 2 Il peut toutefois actionner en résiliation lorsque les circonstances font présumer qu’il n’eût point acheté s’il avait prévu l’éviction parti- elle. 3 Il doit alors rendre au vendeur la partie de la chose dont il n’a pas été évincé, avec les profits qu’il en a retirés dans l’intervalle.

Art. 196a73

Pour les biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels74, l’action en garantie en cas d’éviction se prescrit par un an à compter du moment où l’acheteur a découvert les défauts; elle se prescrit dans tous les cas par 30 ans à compter de la conclusion du contrat.

Art. 197 1 Le vendeur est tenu de garantir l’acheteur tant en raison des qualités promises qu’en raison des défauts qui, matériellement ou juridique- ment, enlèvent à la chose soit sa valeur, soit son utilité prévue, ou qui les diminuent dans une notable mesure. 2 Il répond de ces défauts, même s’il les ignorait.

Art. 198 Il n’y a lieu à garantie dans le commerce du bétail (chevaux, ânes, mulets, race bovine, moutons, chèvres et porcs), que si le vendeur s’y est obligé par écrit envers l’acheteur ou s’il l’a intentionnellement induit en erreur.

Art. 199 Toute clause qui supprime ou restreint la garantie est nulle si le ven- deur a frauduleusement dissimulé à l’acheteur les défauts de la chose.

Art. 200 1 Le vendeur ne répond pas des défauts que l’acheteur connaissait au moment de la vente.

73 Introduit par l’art. 32 ch. 2 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).

74 RS 444.1

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220Complément au Code civil suisse. LF

4. Vérification de la chose et avis au vendeur a. En général

b. Dans le commerce du bétail

5. Effets du dol du vendeur

6. Ventes à distance

2 Il ne répond des défauts dont l’acheteur aurait dû s’apercevoir lui- même en examinant la chose avec une attention suffisante, que s’il lui a affirmé qu’ils n’existaient pas.

Art. 201 1 L’acheteur a l’obligation de vérifier l’état de la chose reçue aussitôt qu’il le peut d’après la marche habituelle des affaires; s’il découvre des défauts dont le vendeur est garant, il doit l’en aviser sans délai. 2 Lorsqu’il néglige de le faire, la chose est tenue pour acceptée, à moins qu’il ne s’agisse de défauts que l’acheteur ne pouvait découvrir à l’aide des vérifications usuelles. 3 Si des défauts de ce genre se révèlent plus tard, ils doivent être signalés immédiatement; sinon, la chose est tenue pour acceptée, même avec ces défauts.

Art. 202 1 Lorsque, dans le commerce du bétail, le délai n’est pas fixé par écrit et que la garantie ne concerne pas le fait que l’animal vendu serait portant, le vendeur n’est responsable envers l’acheteur que si les défauts ont été découverts et signalés dans les neuf jours à partir de la délivrance ou de la demeure de prendre livraison, et si, dans le même délai, l’autorité compétente a été requise d’ordonner un examen de l’animal par des experts. 2 Le juge apprécie librement le rapport d’expertise. 3 La procédure est réglée par une ordonnance du Conseil fédéral.

Art. 203 Le vendeur qui a induit l’acheteur en erreur intentionnellement ne peut se prévaloir du fait que l’avis des défauts n’aurait pas eu lieu en temps utile.

Art. 204 1 L’acheteur qui prétend que la chose expédiée d’un autre lieu est défectueuse doit, si le vendeur n’a pas de représentant sur place, pren- dre provisoirement des mesures pour assurer la conservation de la chose; il ne peut la renvoyer au vendeur sans autre formalité. 2 Il est tenu de faire constater l’état de la chose régulièrement et sans retard, sous peine d’avoir à prouver que les défauts allégués existaient déjà lors de la réception. 3 S’il est à craindre que la chose ne se détériore promptement, l’ache- teur a le droit et même, quand l’intérêt du vendeur l’exige, l’obligation de la faire vendre, avec le concours de l’autorité compétente du lieu où

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220 Code des obligations

7. Action en garantie a. Résiliation de la vente ou réduction du prix

b. Remplace- ment de la chose vendue

c. Résiliation en cas de perte de la chose

8. Effets de la résiliation a. En général

la chose se trouve; il est toutefois tenu d’en aviser le plus tôt possible le vendeur, sous peine de dommages-intérêts.

Art. 205 1 Dans les cas de garantie en raison des défauts de la chose, l’acheteur a le choix ou de faire résilier la vente en exerçant l’action rédhibitoire, ou de réclamer par l’action en réduction de prix une indemnité pour la moins-value. 2 Lorsque l’acheteur a intenté l’action rédhibitoire, le juge peut se bor- ner à réduire le prix s’il estime que la résiliation n’est pas justifiée par les circonstances. 3 Si la moins-value est égale au prix de vente, l’acheteur ne peut demander que la résiliation.

Art. 206 1 Lorsque la vente est d’une quantité déterminée de choses fongibles, l’acheteur a le choix, soit de demander la résiliation du contrat ou la réduction du prix, soit d’exiger d’autres choses recevables du même genre. 2 Le vendeur peut également, s’il ne s’agit pas de choses expédiées d’un autre lieu, se libérer de toute réclamation ultérieure de la part de l’acheteur en lui livrant sur-le-champ des choses recevables du même genre, et en l’indemnisant de tout le dommage éprouvé.

Art. 207 1 La résiliation peut être demandée même si la chose a péri par suite de ses défauts ou par cas fortuit. 2 L’acheteur n’est alors tenu de rendre que ce qui lui reste de la chose. 3 Si la chose a péri par la faute de l’acheteur, ou qu’il l’ait aliénée ou transformée, il ne peut demander que la réduction du prix pour la moins-value.

Art. 208 1 En cas de résiliation de la vente, l’acheteur est tenu de rendre au ven- deur la chose avec les profits qu’il en a retirés. 2 Le vendeur doit restituer à l’acheteur le prix payé, avec intérêts, et, comme en matière d’éviction totale, les frais de procès et les impen- ses; il indemnise, en outre, l’acheteur du dommage résultant directe- ment de la livraison de marchandises défectueuses. 3 Le vendeur est tenu d’indemniser aussi l’acheteur de tout autre dom- mage, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

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220Complément au Code civil suisse. LF

b. Résiliation en cas de vente de plusieurs choses

9. Prescription

Art. 209 1 Lorsque la vente est de plusieurs choses à la fois ou d’un ensemble de pièces, et que certaines d’entre elles seulement sont défectueuses, la résiliation ne peut être demandée qu’à l’égard de ces dernières. 2 Toutefois, si la chose ou la pièce défectueuse ne peut être détachée de celles qui sont exemptes de défauts, sans un préjudice notable pour l’acheteur ou le vendeur, la résiliation doit s’étendre à tout l’objet de la vente. 3 La résiliation qui porte sur la chose principale s’étend aux accessoi- res, même s’ils ont été vendus pour un prix distinct; au contraire, la résiliation qui porte sur les accessoires ne s’étend pas à la chose prin- cipale.

Art. 21075 1 Toute action en garantie pour les défauts de la chose se prescrit par deux ans à compter de la livraison faite à l’acheteur, même si ce dernier n’a découvert les défauts que plus tard; sauf dans le cas où le vendeur aurait promis sa garantie pour un délai plus long. 2 L’action se prescrit par cinq ans si les défauts de la chose intégrée dans un ouvrage immobilier conformément à l’usage auquel elle est normalement destinée sont à l’origine des défauts de l’ouvrage. 3 Pour les biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels76, l’action se prescrit par un an à compter du moment où l’acheteur a découvert les défauts; elle se prescrit dans tous les cas par 30 ans à compter de la conclusion du contrat. 4 Toute clause prévoyant une réduction du délai de prescription est nulle si les conditions suivantes sont remplies:

a. la clause prévoit un délai de prescription inférieur à deux ans ou, en cas de vente de choses d’occasion, inférieur à un an;

b. la chose est destinée à l’usage personnel ou familial de l’ache- teur;

c. le vendeur agit dans le cadre d’une activité professionnelle ou commerciale.

5 Les exceptions dérivant des défauts de la chose subsistent lorsque l’avis prévu par la loi a été donné au vendeur dans le délai de prescrip- tion.

75 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 mars 2012 (Prescription de la garantie pour défauts. Prolongation et coordination), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 5415; FF 2011 2699 3655).

76 RS 444.1

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220 Code des obligations

C. Obligations de l’acheteur I. Paiement du prix et accepta- tion de la chose

II. Détermination du prix

III. Exigibilité et intérêts du prix de vente

IV. Demeure de l’acheteur 1. Droit de résiliation du vendeur

6 Le vendeur ne peut invoquer la prescription s’il est prouvé qu’il a induit l’acheteur en erreur intentionnellement. Cette dernière disposi- tion ne s’applique pas au délai de 30 ans prévu à l’al. 3.

Art. 211 1 L’acheteur est tenu de payer le prix conformément aux clauses du contrat et d’accepter la chose vendue, pourvu qu’elle lui soit offerte dans les conditions stipulées. 2 Sauf usage ou convention contraire, la réception doit avoir lieu immédiatement.

Art. 212 1 Si l’acheteur a fait une commande ferme, mais sans indication de prix, la vente est présumée conclue au cours moyen du jour et du lieu de l’exécution. 2 Lorsque le prix se calcule sur le poids de la marchandise, le poids de l’emballage (tare) est déduit. 3 Sont réservés les usages particuliers du commerce, d’après lesquels le prix de certaines marchandises se calcule, soit sur le poids brut, soit avec une déduction fixe ou de tant pour cent.

Art. 213 1 Sauf convention contraire, le prix est exigible aussitôt que la chose est en possession de l’acheteur. 2 Indépendamment des dispositions sur la demeure encourue par la seule échéance du terme, le prix de vente porte intérêts, même sans interpellation, si tel est l’usage ou si l’acheteur peut retirer de la chose des fruits ou autres produits.

Art. 214 1 Si la chose doit n’être livrée qu’après ou contre paiement du prix et que l’acheteur soit en demeure de payer, le vendeur peut se départir du contrat sans autre formalité. 2 Il est néanmoins tenu, s’il veut faire usage de ce droit, d’aviser immédiatement l’acheteur. 3 Lorsque l’acheteur a été mis en possession de l’objet de la vente avant d’en avoir payé le prix, sa demeure n’autorise le vendeur à se départir du contrat et à répéter la chose que s’il s’en est expressément réservé le droit.

52

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Dommages- intérêts et calcul de ceux-ci

A. Forme du contrat

Abis. Durée et annotation

Ater. Transmissi- bilité par succession et cessibilité

Art. 215 1 En matière de commerce, le vendeur a le droit de réclamer de l’acheteur en demeure de payer son prix de vente, des dommages-inté- rêts représentant la différence entre ce prix et celui pour lequel il a revendu la chose de bonne foi. 2 Lorsque la vente porte sur des marchandises cotées à la bourse ou ayant un prix courant, le vendeur peut se dispenser de les revendre, et réclamer, à titre de dommages-intérêts, la différence entre le prix de vente et le cours du jour au terme fixé pour l’exécution.

Chapitre III: De la vente d’immeubles

Art. 216 1 Les ventes d’immeubles ne sont valables que si elles sont faites par acte authentique. 2 Les promesses de vente et les pactes de préemption, d’emption et de réméré portant sur un immeuble ne sont valables que s’ils ont été pas- sés en la forme authentique.77 3 Les pactes de préemption qui ne fixent pas le prix à l’avance sont valables en la forme écrite.78

Art. 216a79

Les droits de préemption et de réméré peuvent être convenus pour une durée de 25 ans au plus, les droits d’emption pour dix ans au plus, et être annotés au registre foncier.

Art. 216b80 1 Sauf convention contraire, les droits de préemption, d’emption et de réméré conventionnels sont transmissibles par succession, mais non cessibles. 2 Si la cession est permise par le pacte, elle doit revêtir la même forme que celle fixée pour la constitution du droit.

77 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

78 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

79 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

80 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

53

220 Code des obligations

Aquater. Droits de préemption I. Cas de préemption

II. Effets du cas de préemption, conditions

III. Exercice, préemption84

B. Vente conditionnelle et réserve de propriété

Art. 216c81 1 Le droit de préemption peut être invoqué en cas de vente de l’im- meuble ainsi qu’à l’occasion de tout autre acte juridique équivalant économiquement à une vente (cas de préemption). 2 Ne constituent pas des cas de préemption, l’attribution à un héritier dans le partage, la réalisation forcée et l’acquisition pour l’exécution d’une tâche publique, notamment.

Art. 216d82 1 Le vendeur doit informer les titulaires du droit de préemption de la conclusion du contrat de vente et de son contenu. 2 Si le contrat de vente est résilié alors que le droit de préemption a déjà été exercé ou si une autorisation nécessaire est refusée pour des motifs tenant à la personne de l’acheteur, la résiliation ou le refus res- tent sans effet à l’égard du titulaire du droit de préemption. 3 Sauf clause contraire du pacte de préemption, le titulaire du droit de préemption peut acquérir l’immeuble aux conditions dont le vendeur est convenu avec le tiers.

Art. 216e83

Si le titulaire du droit de préemption entend exercer son droit, il doit l’invoquer dans les trois mois à l’encontre du vendeur ou, si le droit est annoté au registre foncier, à l’encontre du propriétaire. Le délai commence à courir le jour où le titulaire a eu connaissance de la con- clusion du contrat et de son contenu.

Art. 217 1 Les ventes conditionnelles d’immeubles ne sont inscrites au registre foncier qu’après l’avènement de la condition. 2 Le pacte de réserve de propriété ne peut être inscrit.

81 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

82 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

83 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

84 Lire «péremption» (Dans le texte allemand «Verwirkung» et dans le texte italien «Perenzione»).

54

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Immeubles agricoles

D. Garantie

E. Profits et risques

F. Renvoi aux règles de la vente mobilière

A. Vente sur échantillon

Art. 21885

L’aliénation des immeubles agricoles est en outre régie par la loi fédé- rale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural86.

Art. 219 1 Sauf convention contraire, le vendeur est tenu d’indemniser l’ache- teur lorsque l’immeuble n’a pas la contenance indiquée dans l’acte de vente. 2 Si l’immeuble vendu n’a pas la contenance portée au registre foncier d’après une mensuration officielle, le vendeur n’est tenu d’indemniser l’acheteur que lorsqu’il s’y est expressément obligé. 3 L’action en garantie pour les défauts d’un bâtiment se prescrit par cinq ans à compter du transfert de propriété.

Art. 220 Lorsqu’un terme a été fixé conventionnellement pour la prise de pos- session de l’immeuble vendu, les profits et les risques de la chose sont présumés ne passer à l’acquéreur que dès l’échéance de ce terme.

Art. 221 Les règles concernant la vente mobilière s’appliquent par analogie aux ventes d’immeubles.

Chapitre IV: De quelques espèces de vente

Art. 222 1 Dans la vente sur échantillon, celle des parties à qui l’échantillon a été confié n’est pas tenue de prouver l’identité de celui qu’elle repré- sente avec celui qu’elle avait reçu; elle en est crue sur son affirmation personnelle en justice, même lorsque l’échantillon a changé de forme depuis sa remise, si ce changement est le résultat nécessaire de l’exa- men qui en a été fait. 2 Dans tous les cas, l’autre partie a la faculté de prouver le défaut d’identité. 3 Si l’échantillon s’est détérioré ou a péri chez l’acheteur, même sans la faute de celui-ci, le vendeur n’a plus à prouver que la chose est con- forme à l’échantillon; il incombe à l’acheteur de prouver le contraire.

85 Nouvelle teneur selon l’art. 92 ch. 2 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

86 RS 211.412.11

55

220 Code des obligations

B. Vente à l’essai ou à l’examen I. Sa nature

II. Examen chez le vendeur

III. Examen chez l’acheteur

C. ...

Art. 223 1 Dans la vente à l’essai ou à l’examen, l’acheteur est libre d’agréer la chose ou de la refuser. 2 Tant que la chose n’est pas agréée, le vendeur en reste propriétaire, même si elle est passée en la possession de l’acheteur.

Art. 224 1 Lorsque l’examen doit se faire chez le vendeur, celui-ci cesse d’être lié si l’acheteur n’a pas agréé la chose dans le délai fixé par la conven- tion ou par l’usage. 2 Faute d’un délai ainsi fixé, le vendeur peut, après un laps de temps convenable, sommer l’acheteur de déclarer s’il agrée la chose, et il cesse d’être lié si l’acheteur ne se prononce pas immédiatement.

Art. 225 1 Lorsque la chose a été remise à l’acheteur avant l’examen, la vente est réputée parfaite si l’acheteur ne déclare pas refuser la chose ou ne la rend pas dans le délai fixé par la convention ou par l’usage, ou, faute d’un délai ainsi fixé, immédiatement après la sommation du vendeur. 2 La vente est également réputée parfaite si l’acheteur paie sans réser- ves tout ou partie du prix, ou s’il dispose de la chose autrement qu’il n’était nécessaire pour en faire l’essai.

Art. 22687

Art. 226a à 226d88

Art. 226e89

Art. 226f à 226k90

87 Abrogé par le ch. I de la LF du 23 mars 1962, avec effet au 1er janv. 1963 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537).

88 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par l’annexe 2 ch. II 1 de à la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

89 Introduit par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogé par le ch. I de la LF du 14 déc. 1990, avec effet au 1er juil. 1991 (RO 1991 974; FF 1989 III 1189, 1990 I 108).

90 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par l’annexe 2 ch. II 1 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

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220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 226l91

Art. 226m92

Art. 22793

Art. 227a à 227i94

Art. 22895

Art. 229 D. Enchères 1 Le contrat de vente en cas d’enchères forcées est conclu par l’adjudi- I. Conclusion de cation que le préposé aux enchères fait de la chose mise en vente.la vente

2 Le contrat de vente en cas d’enchères volontaires et publiques, où toutes les offres sont admises, est conclu par l’adjudication que le ven- deur fait de la chose. 3 La personne qui dirige les enchères est réputée avoir le droit d’adju- ger la chose au plus offrant, si le vendeur n’a pas manifesté d’intention contraire.

Art. 230 II. Nullité des 1 Les enchères dont le résultat a été altéré par des manoeuvres illicites enchères ou contraires aux moeurs peuvent être attaquées, dans les dix jours,

par tout intéressé. 2 Dans les enchères forcées, l’action est portée devant l’autorité de surveillance en matière de poursuites et de faillite; dans les autres cas, devant le juge.

91 Introduit par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2000 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

92 Introduit par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogé par l’annexe 2 ch. II 1 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

93 Abrogé par le ch. I de la LF du 23 mars 1962, avec effet au 1er janv. 1963 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537).

94 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par le ch. I de la LF du 13 déc. 2013 (Abrogation des dispositions sur la vente avec paiements préalables), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 869; FF 2013 4139 5221).

95 Abrogé par le ch. I de la LF du 13 déc. 2013 (Abrogation des dispositions sur la vente avec paiements préalables), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 869; FF 2013 4139 5221).

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220 Code des obligations

III. Quand l’enchérisseur est lié 1. En général

2. Adjudication des immeubles

IV. Paiement comptant

V. Garantie

VI. Transfert de la propriété

Art. 231 1 L’enchérisseur est lié par son offre dans les termes des conditions de vente. 2 À défaut d’une clause contraire, il est délié si une surenchère est faite ou si son offre n’est pas acceptée immédiatement après les criées ordi- naires.

Art. 232 1 L’adjudication des immeubles ou le refus d’adjuger doit se faire aux enchères mêmes. 2 Sont nulles les clauses qui obligeraient l’enchérisseur à maintenir sa mise au-delà des enchères; cette disposition ne s’applique pas aux enchères forcées, ni aux cas dans lesquels la vente doit être soumise à la ratification d’une autorité.

Art. 233 1 L’adjudicataire est tenu de payer comptant, si le contraire n’est prévu dans les conditions de vente. 2 Le vendeur peut immédiatement se départir du contrat, s’il n’est pas payé comptant ou selon les conditions de vente.

Art. 234 1 Sauf les cas de promesses formelles ou de dol commis à l’égard des enchérisseurs, il n’y a pas lieu à garantie dans les enchères forcées. 2 L’adjudicataire acquiert la chose dans l’état et avec les droits et les charges qui résultent soit des registres publics ou des conditions de vente, soit de la loi elle-même. 3 Dans les enchères publiques et volontaires, le vendeur est tenu de la même garantie que dans les ventes ordinaires; il peut toutefois, par des conditions de vente dûment publiées, s’affranchir de toute garantie autre que celle dérivant de son dol.

Art. 235 1 L’adjudicataire d’un meuble en acquiert la propriété dès l’adjudication; en matière d’immeubles, la propriété n’est transférée que par l’inscription au registre foncier. 2 Le préposé aux enchères communique immédiatement au conserva- teur du registre foncier, pour que ce fonctionnaire procède à l’inscrip- tion, l’adjudication constatée par le procès-verbal de vente. 3 Sont réservées les règles concernant les adjudications au cours d’en- chères forcées.

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220Complément au Code civil suisse. LF

VII. Droit cantonal

A. Renvoi aux règles de la vente

B. Garantie

A. Son objet

B. Capacité I. De disposer

Art. 236 Les cantons peuvent, en matière d’enchères publiques, édicter d’autres règles pourvu qu’elles ne dérogent pas au droit fédéral.

Chapitre V: De l’échange

Art. 237 Les règles de la vente s’appliquent au contrat d’échange, en ce sens que chacun des copermutants est traité comme vendeur quant à la chose qu’il promet et comme acheteur quant à la chose qui lui est promise.

Art. 238 Le copermutant qui est évincé de la chose par lui reçue ou qui l’a ren- due en raison de ses défauts peut, à son choix, demander des domma- ges-intérêts ou répéter la chose qu’il a délivrée.

Titre septième: De la donation

Art. 239 1 La donation est la disposition entre vifs par laquelle une personne cède tout ou partie de ses biens à une autre sans contre-prestation cor- respondante. 2 Le fait de renoncer à un droit avant de l’avoir acquis ou de répudier une succession ne constitue pas une donation. 3 Il en est de même de l’accomplissement d’un devoir moral.

Art. 240 1 Toute personne ayant l’exercice des droits civils peut disposer de ses biens par donation, sauf les restrictions dérivant du régime matrimo- nial ou du droit des successions. 2 Les biens d’un incapable ne peuvent être donnés que s’il s’agit de présents d’usage. La responsabilité du représentant légal est réser- vée.96

96 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

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220 Code des obligations

II. De recevoir

C. Forme I. Donation

II. Promesse de donner

III. Effets de l’acceptation

D. Conditions et charges I. En général

II. De leur exécution

973 ...

Art. 241 1 Une personne privée de l’exercice des droits civils peut accepter une donation et acquérir de ce chef, si elle est capable de discernement. 2 Toutefois, la donation est non avenue ou révoquée dès que le repré- sentant légal défend de l’accepter ou ordonne la restitution.

Art. 242 1 La donation manuelle a lieu par la remise que le donateur fait de la chose au donataire. 2 La donation d’immeubles ou de droits réels immobiliers n’est par- faite que par son inscription au registre foncier. 3 L’inscription ne peut avoir lieu qu’en vertu d’une promesse de don- ner valablement faite.

Art. 243 1 La promesse de donner n’est valable que si elle est faite par écrit. 2 La promesse de donner un immeuble ou un droit réel immobilier n’est valable que si elle est faite par acte authentique. 3 Dès que la promesse est exécutée, elle est assimilée à une donation manuelle.

Art. 244 Celui qui, dans l’intention de donner, dispose d’une chose en faveur d’un tiers peut, même s’il l’a séparée effectivement du surplus de ses biens, revenir sur sa décision aussi longtemps que son offre n’a pas été acceptée par le donataire.

Art. 245 1 La donation peut être grevée de conditions ou de charges. 2 Les donations dont l’exécution est fixée au décès du donateur sont soumises aux règles concernant les dispositions pour cause de mort.

Art. 246 1 Le donateur peut exiger, dans les termes du contrat, l’exécution d’une charge acceptée par le donataire.

97 Abrogé par l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

60

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Droit de retour

E. Responsabi- lité du donateur

F. Annulation I. Restitution des biens donnés

II. Révocation de la promesse de donner et refus d’exécution

2 L’autorité compétente peut, après la mort du donateur, poursuivre l’exécution d’une charge imposée dans l’intérêt public. 3 Le donataire est en droit de refuser l’exécution d’une charge, en tant que la valeur de la libéralité ne couvre pas les frais et que l’excédent ne lui est pas remboursé.

Art. 247 1 Le donateur peut stipuler à son profit le retour des objets donnés, pour le cas de prédécès du donataire. 2 Ce droit de retour peut être annoté au registre foncier, lorsque la donation comprend des immeubles ou des droits réels immobiliers.

Art. 248 1 Le donateur ne répond, envers le donataire, du dommage dérivant de la donation qu’en cas de dol ou de négligence grave. 2 Il n’est tenu que de la garantie promise pour la chose donnée ou la créance cédée.

Art. 249 Le donateur peut révoquer les dons manuels et les promesses de don- ner qu’il a exécutées et actionner en restitution jusqu’à concurrence de l’enrichissement actuel de l’autre partie:

1.98 lorsque le donataire a commis une infraction pénale grave contre le donateur ou l’un de ses proches;

2. lorsqu’il a gravement failli aux devoirs que la loi lui impose envers le donateur ou sa famille;

3. lorsqu’il n’exécute pas, sans cause légitime, les charges gre- vant la donation.

Art. 250 1 L’auteur d’une promesse de donner peut révoquer sa promesse et en refuser l’exécution:

1. lorsqu’il existe des motifs qui permettraient d’exiger la restitu- tion des biens dans le cas d’une donation manuelle;

2. lorsque, depuis sa promesse, sa situation financière s’est modi- fiée de telle sorte que la donation serait extraordinairement onéreuse pour lui;

98 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

61

220 Code des obligations

III. Prescription et transfert de l’action aux héritiers

IV. Décès du donateur

A. Définition et champ d’application I. Définition

II. Champ d’application 1. Dispositions concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux

3. lorsqu’il lui est survenu, depuis sa promesse, des devoirs de famille nouveaux ou sensiblement plus onéreux.

2 La promesse de donner est annulée, lorsqu’un acte de défaut de biens est délivré contre le donateur ou lorsque ce dernier est déclaré en faillite.

Art. 251 1 La révocation peut avoir lieu dans l’année à compter du jour où le donateur a eu connaissance de la cause de révocation. 2 Si le donateur décède avant l’expiration de l’année, son action passe à ses héritiers, qui peuvent l’intenter jusqu’à la fin de ce délai. 3 Les héritiers peuvent révoquer la donation lorsque le donataire, avec préméditation et d’une manière illicite, a causé la mort du donateur ou a empêché ce dernier d’exercer son droit de révocation.

Art. 252 Sauf disposition contraire, la donation qui a pour objet des prestations périodiques s’éteint au décès du donateur.

Titre huitième:99 Du bail à loyer Chapitre I: Dispositions générales

Art. 253 Le bail à loyer est un contrat par lequel le bailleur s’oblige à céder l’usage d’une chose au locataire, moyennant un loyer.

Art. 253a 1 Les dispositions concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux s’appliquent aussi aux choses dont l’usage est cédé avec ces habitations ou locaux commerciaux. 2 Elles ne sont pas applicables aux appartements de vacances loués pour trois mois ou moins. 3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution.

99 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802; FF 1985 I 1369). Voir aussi les disp. fin. des tit. VIII et VIIIbis art. 5, à la fin du texte.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Dispositions concernant la protection contre les loyers abusifs

B. Transactions couplées

C. Durée du bail

D. Obligations du bailleur I. En général

II. Obligation de renseigner

Art. 253b 1 Les dispositions sur la protection contre les loyers abusifs (art. 269 et s.) s’appliquent par analogie aux baux à ferme non agricoles et aux autres contrats qui visent principalement la cession à titre onéreux de l’usage d’habitations ou de locaux commerciaux. 2 Elles ne s’appliquent pas aux baux d’appartements et de maisons familiales de luxe comprenant six pièces ou plus (cuisine non compri- se). 3 Les dispositions relatives à la contestation des loyers abusifs ne s’ap- pliquent pas aux locaux d’habitation en faveur desquels des mesures d’encouragement ont été prises par les pouvoirs publics et dont le loyer est soumis au contrôle d’une autorité.

Art. 254 Une transaction couplée avec le bail d’habitations ou de locaux com- merciaux est nulle lorsque la conclusion ou la continuation du bail y est subordonnée et que, par cette transaction, le locataire contracte en- vers le bailleur ou un tiers des obligations qui ne sont pas en relation directe avec l’usage de la chose louée.

Art. 255 1 Le bail peut être conclu pour une durée déterminée ou indéterminée. 2 Il est de durée déterminée lorsqu’il doit prendre fin, sans congé, à l’expiration de la durée convenue. 3 Les autres baux sont réputés conclus pour une durée indéterminée.

Art. 256 1 Le bailleur est tenu de délivrer la chose à la date convenue, dans un état approprié à l’usage pour lequel elle a été louée, et de l’entretenir en cet état. 2 Les dérogations au détriment du locataire sont nulles si elles sont prévues:

a. dans des conditions générales préimprimées; b. dans les baux d’habitations ou de locaux commerciaux.

Art. 256a 1 Si un procès-verbal a été établi lors de la restitution de la chose à la fin du bail précédent, le bailleur doit, sur demande, présenter ce do- cument au nouveau locataire lors de la délivrance de la chose. 2 De même, le locataire peut exiger que le montant du loyer fixé dans le contrat de bail précédent lui soit communiqué.

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220 Code des obligations

III. Contribu- tions publiques et charges

E. Obligations du locataire I. Paiement du loyer et des frais accessoires 1. Loyer

2. Frais acces- soires a. En général

b. Habitations et locaux commer- ciaux

3. Termes de paiement

4. Demeure du locataire

Art. 256b Le bailleur supporte les contributions publiques et les charges qui grè- vent la chose louée.

Art. 257 Le loyer est la rémunération due par le locataire au bailleur pour la cession de l’usage de la chose.

Art. 257a 1 Les frais accessoires sont dus pour les prestations fournies par le bailleur ou un tiers en rapport avec l’usage de la chose. 2 Ils ne sont à la charge du locataire que si cela a été convenu spécia- lement.

Art. 257b 1 Pour les habitations et les locaux commerciaux, on entend par frais accessoires les dépenses effectives du bailleur pour des prestations en rapport avec l’usage de la chose, telles que frais de chauffage, d’eau chaude et autres frais d’exploitation, ainsi que les contributions publi- ques qui résultent de l’utilisation de la chose. 2 Le bailleur doit, à la demande du locataire, lui permettre de consulter les pièces justificatives.

Art. 257c Le locataire doit payer le loyer et, le cas échéant, les frais accessoires, à la fin de chaque mois, mais au plus tard à l’expiration du bail, sauf convention ou usage local contraires.

Art. 257d 1 Lorsque, après la réception de la chose, le locataire a du retard pour s’acquitter d’un terme ou de frais accessoires échus, le bailleur peut lui fixer par écrit un délai de paiement et lui signifier qu’à défaut de paiement dans ce délai il résiliera le bail. Ce délai sera de dix jours au moins et, pour les baux d’habitations ou de locaux commerciaux, de 30 jours au moins. 2 Faute de paiement dans le délai fixé, le bailleur peut résilier le con- trat avec effet immédiat; les baux d’habitations et de locaux commer- ciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Sûretés fournies par le locataire

III. Diligence et égards envers les voisins

IV. Obligation d’aviser le bailleur

V. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la chose

Art. 257e 1 Si le locataire d’habitations ou de locaux commerciaux fournit des sûretés en espèces ou sous forme de papiers-valeurs, le bailleur doit les déposer auprès d’une banque, sur un compte d’épargne ou de dépôt au nom du locataire. 2 Lorsqu’il s’agit de baux d’habitations, le bailleur ne peut exiger des sûretés dont le montant dépasse trois mois de loyer. 3 La banque ne peut restituer les sûretés qu’avec l’accord des deux parties ou sur la base d’un commandement de payer non frappé d’op- position ou d’un jugement exécutoire. Si, dans l’année qui suit la fin du bail, le bailleur n’a fait valoir aucune prétention contre le locataire dans le cadre d’une procédure judiciaire ou d’une poursuite pour det- tes ou d’une faillite, celui-ci peut exiger de la banque la restitution des sûretés. 4 Les cantons peuvent édicter des dispositions complémentaires.

Art. 257f 1 Le locataire est tenu d’user de la chose avec le soin nécessaire. 2 S’il s’agit d’un immeuble, il est tenu d’avoir pour les personnes habitant la maison et les voisins les égards qui leur sont dus. 3 Lorsque le maintien du bail est devenu insupportable pour le bailleur ou les personnes habitant la maison parce que le locataire, nonobstant une protestation écrite du bailleur, persiste à enfreindre son devoir de diligence ou à manquer d’égards envers les voisins, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immédiat; les baux d’habitations et de locaux commerciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois. 4 Les baux d’habitations et de locaux commerciaux peuvent toutefois être résiliés avec effet immédiat, si le locataire cause volontairement un préjudice grave à la chose.

Art. 257g 1 Le locataire doit signaler au bailleur les défauts auxquels il n’est pas tenu de remédier lui-même. 2 Le locataire répond du dommage résultant de l’omission d’aviser le bailleur.

Art. 257h 1 Le locataire doit tolérer les travaux destinés à remédier aux défauts de la chose ainsi qu’à réparer ou à prévenir des dommages.

65

220 Code des obligations

F. Inexécution ou exécution imparfaite du contrat lors de la délivrance de la chose

G. Défauts pendant le bail I. Obligation du locataire de faire les menus travaux de nettoyage et de réparation

II. Droits du locataire 1. En général

2 Le locataire doit autoriser le bailleur à inspecter la chose dans la mesure où cet examen est nécessaire à l’entretien, à la vente ou à une location ultérieure. 3 Le bailleur doit annoncer à temps au locataire les travaux et les ins- pections et tenir compte, lors de leur accomplissement, des intérêts de celui-ci; les prétentions éventuelles du locataire en réduction du loyer (art. 259d) et en dommages-intérêts (art. 259e) sont réservées.

Art. 258 1 Si le bailleur ne délivre pas la chose à la date convenue ou qu’il la délivre avec des défauts qui excluent ou entravent considérablement l’usage pour lequel elle a été louée, le locataire peut invoquer les art. 107 à 109 concernant l’inexécution des contrats. 2 Si, malgré de tels défauts, le locataire accepte la chose et réclame l’exécution parfaite du contrat, il ne peut faire valoir que les prétenti- ons qu’il serait en droit d’élever si les défauts étaient apparus pendant le bail (art. 259a à 259i). 3 Le locataire peut faire valoir les prétentions prévues aux art. 259a à 259i même si, au moment de la délivrance, la chose présente des défauts:

a. qui restreignent l’usage pour lequel elle a été louée, sans l’ex- clure ni l’entraver considérablement;

b. auxquels, pendant le bail, le locataire devrait remédier à ses propres frais (art. 259).

Art. 259 Le locataire doit, conformément à l’usage local, remédier à ses frais aux défauts qui peuvent être éliminés par les menus travaux de net- toyage ou de réparation indispensables à l’entretien normal de la chose.

Art. 259a 1 Lorsque apparaissent des défauts de la chose qui ne sont pas imputa- bles au locataire et auxquels il n’est pas tenu de remédier à ses frais ou lorsque le locataire est empêché d’user de la chose conformément au contrat, il peut exiger du bailleur:

a. la remise en état de la chose; b. une réduction proportionnelle du loyer; c. des dommages-intérêts; d. la prise en charge du procès contre un tiers.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Remise en état a. Principe

b. Exception

3. Réduction du loyer

4. Dommages- intérêts

5. Prise en charge du procès

6. Consignation du loyer a. Principe

2 Le locataire d’un immeuble peut en outre consigner le loyer.

Art. 259b Lorsque le bailleur a connaissance d’un défaut et qu’il n’y a pas remé- dié dans un délai convenable, le locataire peut:

a. résilier le contrat avec effet immédiat si le défaut exclut ou en- trave considérablement l’usage pour lequel un immeuble a été loué ou si le défaut restreint l’usage pour lequel une chose mobilière a été louée;

b. remédier au défaut aux frais du bailleur si le défaut restreint, sans l’entraver considérablement, l’usage pour lequel la chose a été louée.

Art. 259c Le locataire ne peut pas exiger la remise en état de la chose lorsque le bailleur remplace celle-ci, dans un délai convenable, par une chose sans défaut.

Art. 259d Si le défaut entrave ou restreint l’usage pour lequel la chose a été louée, le locataire peut exiger du bailleur une réduction proportionnel- le du loyer à partir du moment où le bailleur a eu connaissance du défaut et jusqu’à l’élimination de ce dernier.

Art. 259e Si, en raison du défaut, le locataire a subi un dommage, le bailleur lui doit des dommages-intérêts s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

Art. 259f Si un tiers fait valoir sur la chose un droit incompatible avec celui du locataire, le bailleur est tenu de se charger du procès sur l’avertisse- ment du locataire.

Art. 259g 1 Le locataire d’un immeuble qui exige la réparation d’un défaut doit fixer par écrit au bailleur un délai raisonnable à cet effet; il peut lui signifier qu’à défaut de réparation dans ce délai, il consignera auprès d’un office désigné par le canton les loyers à échoir. Le locataire avi- sera par écrit le bailleur de son intention de consigner les loyers. 2 Les loyers consignés sont réputés payés.

67

220 Code des obligations

b. Libération des loyers consignés

c. Procédure

H. Rénovation et modification I. Par le bailleur

II. Par le locataire

J. Changement de propriétaire I. Aliénation de la chose

Art. 259h 1 Les loyers consignés sont acquis au bailleur si le locataire ne fait pas valoir, dans les 30 jours qui suivent l’échéance du premier loyer consi- gné, ses prétentions contre le bailleur auprès de l’autorité de concilia- tion. 2 Dès que le locataire a avisé le bailleur qu’il consignera les loyers à échoir, le bailleur peut demander à l’autorité de conciliation d’ordon- ner le versement des loyers consignés à tort.

Art. 259i100

La procédure est régie par le CPC101.

Art. 260 1 Le bailleur n’a le droit de rénover ou de modifier la chose que si les travaux peuvent raisonnablement être imposés au locataire et que le bail n’a pas été résilié. 2 Lors de l’exécution de tels travaux, le bailleur doit tenir compte des intérêts du locataire; les prétentions du locataire en réduction du loyer (art. 259d) et en dommages-intérêts (art. 259e) sont réservées.

Art. 260a 1 Le locataire n’a le droit de rénover ou de modifier la chose qu’avec le consentement écrit du bailleur. 2 Lorsque le bailleur a donné son consentement, il ne peut exiger la remise en état de la chose que s’il en a été convenu par écrit. 3 Si, à la fin du bail, la chose présente une plus-value considérable résultant de la rénovation ou de la modification acceptées par le bail- leur, le locataire peut exiger une indemnité pour cette plus-value; sont réservées les conventions écrites prévoyant des indemnités plus éle- vées.

Art. 261 1 Si, après la conclusion du contrat, le bailleur aliène la chose louée ou si elle lui est enlevée dans le cadre d’une poursuite pour dettes ou d’une faillite, le bail passe à l’acquéreur avec la propriété de la chose. 2 Le nouveau propriétaire peut cependant:

a. pour les habitations ou les locaux commerciaux, résilier le bail en observant le délai de congé légal pour le prochain terme lé-

100 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

101 RS 272

68

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Droits réels limités

III. Annotation au registre foncier

K. Sous-location

L. Transfert du bail à un tiers

gal s’il fait valoir un besoin urgent pour lui-même ou ses pro- ches parents ou alliés;

b. pour une autre chose, résilier le bail en observant le délai de congé légal pour le prochain terme légal, à moins que le con- trat ne permette d’y mettre fin plus tôt.

3 Si le nouveau propriétaire résilie le contrat plus tôt que ne le permet- trait le bail, le bailleur précédent répond de tous les dommages ainsi causés au locataire. 4 Les dispositions relatives à l’expropriation sont réservées.

Art. 261a Lorsque le bailleur accorde à un tiers un droit réel limité et que cette opération équivaut à un changement de propriétaire, les dispositions sur l’aliénation de la chose louée sont applicables par analogie.

Art. 261b 1 Les parties peuvent stipuler l’annotation de baux d’immeubles au registre foncier. 2 L’annotation oblige tout nouveau propriétaire à laisser au locataire l’usage de l’immeuble en conformité du bail.

Art. 262 1 Le locataire peut sous-louer tout ou partie de la chose avec le con- sentement du bailleur. 2 Le bailleur ne peut refuser son consentement que:

a. si le locataire refuse de lui communiquer les conditions de la sous-location;

b. si les conditions de la sous-location, comparées à celles du contrat de bail principal, sont abusives;

c. si la sous-location présente pour le bailleur des inconvénients majeurs.

3 Le locataire est garant envers le bailleur que le sous-locataire n’em- ploiera la chose qu’à l’usage autorisé par le bail principal. Le bailleur peut s’adresser directement au sous-locataire à l’effet de l’y obliger.

Art. 263 1 Le locataire d’un local commercial peut transférer son bail à un tiers avec le consentement écrit du bailleur. 2 Le bailleur ne peut refuser son consentement que pour de justes motifs.

69

220 Code des obligations

M. Restitution anticipée de la chose

N. Compensa- tion

O. Fin du bail I. Expiration de la durée convenue

II. Délais et termes de congés 1. En général

3 Si le bailleur donne son consentement, le tiers est subrogé au loca- taire. 4 Le locataire est libéré de ses obligations envers le bailleur. Il répond toutefois solidairement avec le tiers jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou la résiliation de celui-ci selon le contrat ou la loi mais, dans tous les cas, pour deux ans au plus.

Art. 264 1 Lorsque le locataire restitue la chose sans observer les délai ou terme de congé, il n’est libéré de ses obligations envers le bailleur que s’il lui présente un nouveau locataire qui soit solvable et que le bailleur ne puisse raisonnablement refuser; le nouveau locataire doit en outre être disposé à reprendre le bail aux mêmes conditions. 2 À défaut, le locataire doit s’acquitter du loyer jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou jusqu’au prochain terme de congé contractuel ou légal. 3 Le bailleur doit admettre l’imputation sur le loyer:

a. de la valeur des impenses qu’il a pu épargner ainsi que b. des profits qu’il a retirés d’un autre usage de la chose ou aux-

quels il a intentionnellement renoncé.

Art. 265 Le bailleur et le locataire ne peuvent renoncer à l’avance au droit de compenser les créances découlant du bail.

Art. 266 1 Lorsque les parties sont convenues expressément ou tacitement d’une durée déterminée, le bail prend fin sans congé à l’expiration de la durée convenue. 2 Si le bail est reconduit tacitement, il devient un contrat de durée indéterminée.

Art. 266a 1 Lorsque le bail est de durée indéterminée, une partie peut le résilier en observant les délais de congé et les termes légaux, sauf si un délai plus long ou un autre terme ont été convenus. 2 Lorsque le délai ou le terme de congé n’est pas respecté, la résiliati- on produit effet pour le prochain terme pertinent.

70

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Immeubles et constructions mobilières

3. Habitations

4. Locaux commerciaux

5. Chambres meublées et places de stationnement

6. Choses mobilières

III. Congé extraordinaire 1. Justes motifs

2. Faillite du locataire

Art. 266b Une partie peut résilier le bail d’un immeuble ou d’une construction mobilière en observant un délai de congé de trois mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un semestre de bail.

Art. 266c Une partie peut résilier le bail d’une habitation en observant un délai de congé de trois mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un trimestre de bail.

Art. 266d Une partie peut résilier le bail d’un local commercial en observant un délai de congé de six mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un trimestre de bail.

Art. 266e Une partie peut résilier le bail d’une chambre meublée, d’une place de stationnement ou d’une autre installation analogue louée séparément en observant un délai de congé de deux semaines pour la fin d’un mois de bail.

Art. 266f Une partie peut résilier le bail de choses mobilières à n’importe quel moment, en observant un délai de congé de trois jours.

Art. 266g 1 Si, pour de justes motifs, l’exécution du contrat devient intolérable pour une partie, celle-ci peut résilier le bail à n’importe quel moment, en observant le délai de congé légal. 2 Le juge statue sur les conséquences pécuniaires du congé anticipé, en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 266h 1 En cas de faillite du locataire après la délivrance de la chose, le bailleur peut exiger que des sûretés lui soient fournies pour les loyers à échoir. À cet effet, il s’adresse par écrit au locataire et à l’administration de la faillite en leur fixant un délai convenable. 2 Si ces sûretés ne lui sont pas fournies dans ce délai, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immédiat.

71

220 Code des obligations

3. Décès du locataire

4. Chose mobilière

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux commer- ciaux 1. En général

2. Logement de la famille a. Congé donné par le locataire

b. Congé donné par le bailleur

3. Nullité du congé

Art. 266i En cas de décès du locataire, ses héritiers peuvent résilier le contrat en observant le délai de congé légal pour le prochain terme légal.

Art. 266k Le locataire d’une chose mobilière servant à son usage privé et louée par le bailleur dans l’exercice de son activité professionnelle peut rési- lier le bail en observant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un trimestre de bail. Le bailleur n’a droit de ce chef à aucune indemnité.

Art. 266l 1 Le congé des baux d’habitations et de locaux commerciaux doit être donné par écrit. 2 Le bailleur doit donner le congé en utilisant une formule agréée par le canton et qui indique au locataire la manière dont il doit procéder s’il entend contester le congé ou demander la prolongation du bail.

Art. 266m 1 Lorsque la chose louée sert de logement à la famille, un époux ne peut résilier le bail sans le consentement exprès de son conjoint. 2 S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou si le conjoint le refuse sans motif légitime, le locataire peut en appeler au juge. 3 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.102

Art. 266n103

Le congé donné par le bailleur ainsi que la fixation d’un délai de paiement assorti d’une menace de résiliation (art. 257d) doivent être communiqués séparément au locataire et à son conjoint ou à son partenaire enregistré.

Art. 266o Le congé qui ne satisfait pas aux conditions prévues aux art. 266l à 266n est nul.

102 Introduit par l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

103 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

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220Complément au Code civil suisse. LF

P. Restitution de la chose I. En général

II. Vérification de l’état de la chose et avis au locataire

Q. Droit de rétention du bailleur I. Objet

II. Choses appartenant à des tiers

III. Exercice du droit

Art. 267 1 À la fin du bail, le locataire doit restituer la chose dans l’état qui résulte d’un usage conforme au contrat. 2 Est nulle toute convention conclue avant la fin du bail et prévoyant que le locataire devra verser une indemnité destinée à couvrir autre chose qu’un dommage éventuel.

Art. 267a 1 Lors de la restitution, le bailleur doit vérifier l’état de la chose et avi- ser immédiatement le locataire des défauts dont celui-ci répond. 2 Si le bailleur néglige de le faire, le locataire est déchargé de toute responsabilité, à moins qu’il ne s’agisse de défauts qui ne pouvaient pas être découverts à l’aide des vérifications usuelles. 3 Si le bailleur découvre plus tard des défauts de ce genre, il doit les signaler immédiatement au locataire.

Art. 268 1 Le bailleur de locaux commerciaux a, pour garantie du loyer de l’an- née écoulée et du semestre courant, un droit de rétention sur les meu- bles qui se trouvent dans les locaux loués et qui servent soit à l’amé- nagement, soit à l’usage de ceux-ci. 2 Le droit de rétention du bailleur grève aussi les meubles apportés par le sous-locataire dans la mesure où celui-ci n’a pas payé son loyer au locataire. 3 Ne sont pas soumis au droit de rétention les biens qui ne pourraient être saisis par les créanciers du locataire.

Art. 268a 1 Les droits des tiers sur des choses dont le bailleur savait ou devait savoir qu’elles n’étaient pas la propriété du locataire prévalent sur le droit de rétention; il en va de même pour les choses que le possesseur a perdues, qui lui ont été volées ou dont il est dessaisi de quelque autre manière contre sa volonté. 2 Lorsque le bailleur apprend seulement au cours du bail que des meu- bles apportés par le locataire ne sont pas la propriété de ce dernier, son droit de rétention sur ces meubles s’éteint s’il ne résilie pas le contrat pour le prochain terme.

Art. 268b 1 Lorsque le locataire veut déménager ou a l’intention d’emporter les meubles qui se trouvent dans les locaux loués, le bailleur peut, avec

73

220 Code des obligations

A. Loyers abusifs I. Règle

II. Exceptions

B. Loyers indexés

l’assistance de l’autorité compétente, en retenir autant qu’il en faut pour garantir sa créance. 2 Les objets emportés clandestinement ou avec violence peuvent être réintégrés avec l’assistance de la force publique dans les dix jours qui suivent leur déplacement.

Chapitre II: Protection contre les loyers abusifs ou d’autres prétentions abusives du bailleur en matière de baux d’habitations et de locaux commerciaux

Art. 269 Les loyers sont abusifs lorsqu’ils permettent au bailleur d’obtenir un rendement excessif de la chose louée ou lorsqu’ils résultent d’un prix d’achat manifestement exagéré.

Art. 269a Ne sont en règle générale pas abusifs les loyers qui, notamment:

a. se situent dans les limites des loyers usuels dans la localité ou dans le quartier;

b. sont justifiés par des hausses de coûts ou par des prestations supplémentaires du bailleur;

c. se situent, lorsqu’il s’agit de constructions récentes, dans les limites du rendement brut permettant de couvrir les frais;

d. ne servent qu’à compenser une réduction du loyer accordée antérieurement grâce au report partiel des frais usuels de fi- nancement et sont fixés dans un plan de paiement connu du locataire à l’avance;

e. ne compensent que le renchérissement pour le capital exposé aux risques;

f. n’excèdent pas les limites recommandées dans les contrats- cadres conclus entre les associations de bailleurs et de loca- taires ou les organisations qui défendent des intérêts sem- blables.

Art. 269b Les conventions prévoyant que le loyer est adapté en fonction d’un indice ne sont valables que si le bail est conclu pour une durée mini- male de cinq ans et que la référence est l’indice suisse des prix à la consommation.

74

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Loyers échelonnés

D. Augmenta- tions de loyer et autres modifica- tions unilatérales du contrat par le bailleur

E. Contestation du loyer I. Demande de diminution du loyer 1. Loyer initial

Art. 269c Les conventions prévoyant que le loyer sera majoré périodiquement d’un montant déterminé ne sont valables que si:

a. le bail est conclu pour une durée minimale de trois ans; b. le loyer n’est pas augmenté plus d’une fois par an, et c. le montant de l’augmentation est fixé en francs.

Art. 269d 1 Le bailleur peut en tout temps majorer le loyer pour le prochain terme de résiliation. L’avis de majoration du loyer, avec indication des motifs, doit parvenir au locataire dix jours au moins avant le début du délai de résiliation et être effectué au moyen d’une formule agréée par le canton. 2 Les majorations de loyer sont nulles lorsque:

a. elles ne sont pas notifiées au moyen de la formule officielle; b. les motifs ne sont pas indiqués; c. elles sont assorties d’une résiliation ou d’une menace de rési-

liation. 3 Les al. 1 et 2 sont aussi applicables lorsque le bailleur envisage d’apporter unilatéralement au contrat d’autres modifications au détri- ment du locataire, par exemple en diminuant ses prestations ou en introduisant de nouveaux frais accessoires.

Art. 270 1 Lorsque le locataire estime que le montant du loyer initial est abusif au sens des art. 269 et 269a, il peut le contester devant l’autorité de conciliation dans les 30 jours qui suivent la réception de la chose et en demander la diminution:

a. s’il a été contraint de conclure le bail par nécessité personnelle ou familiale ou en raison de la situation sur le marché local du logement et des locaux commerciaux, ou

b. si le bailleur a sensiblement augmenté le loyer initial pour la même chose par rapport au précédent loyer.

2 En cas de pénurie de logements, les cantons peuvent rendre obliga- toire, sur tout ou partie de leur territoire, l’usage de la formule offi- cielle mentionnée à l’art. 269d pour la conclusion de tout nouveau bail.

75

220 Code des obligations

2. En cours de bail

II. Contestation des augmenta- tions de loyer et des autres modifications unilatérales du contrat

III. Contestation des loyers indexés

IV. Contestation des loyers échelonnés

F. Validité du bail pendant la procédure de contestation

Art. 270a 1 Le locataire peut contester le montant du loyer et en demander la diminution pour le prochain terme de résiliation, s’il a une raison d’admettre que la chose louée procure au bailleur un rendement exces- sif au sens des art. 269 et 269a, à cause d’une notable modification des bases de calcul, résultant en particulier d’une baisse des frais. 2 Le locataire doit adresser par écrit sa demande de diminution au bailleur, qui a un délai de 30 jours pour se déterminer. Si le bailleur ne donne pas suite à la demande, qu’il ne l’accepte que partiellement ou qu’il ne répond pas dans le délai prescrit, le locataire peut saisir l’au- torité de conciliation dans un délai de 30 jours. 3 L’al. 2 n’est pas applicable lorsque le locataire qui conteste une augmentation de loyer en demande simultanément la diminution.

Art. 270b 1 Si le locataire estime qu’une majoration de loyer est abusive au sens des art. 269 et 269a, il peut la contester devant l’autorité de conci- liation dans les 30 jours qui suivent l’avis de majoration. 2 L’al. 1 est aussi applicable lorsque le bailleur apporte unilatéra- lement au contrat d’autres modifications au détriment du locataire, par exemple en diminuant ses prestations ou en introduisant de nouveaux frais accessoires.

Art. 270c Sous réserve de la contestation du loyer initial, une partie peut seule- ment faire valoir devant l’autorité de conciliation que l’augmentation ou la diminution du loyer demandée par l’autre partie n’est pas justi- fiée par une variation de l’indice ou qu’elle ne correspond pas à l’am- pleur de celle-ci.

Art. 270d Sous réserve de la contestation du loyer initial, le locataire ne peut pas contester le loyer pendant le bail.

Art. 270e Le bail reste en vigueur sans changement:

a. pendant la procédure de conciliation, si les parties ne sont pas parvenues à un accord;

b. pendant la procédure judiciaire, sous réserve des mesures pro- visionnelles ordonnées par le juge.

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220Complément au Code civil suisse. LF

A. Annulabilité du congé I. En général

II. Congé donné par le bailleur

Chapitre III: Protection contre les congés concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux

Art. 271 1 Le congé est annulable lorsqu’il contrevient aux règles de la bonne foi. 2 Le congé doit être motivé si l’autre partie le demande.

Art. 271a 1 Le congé est annulable lorsqu’il est donné par le bailleur, notam- ment:

a. parce que le locataire fait valoir de bonne foi des prétentions découlant du bail;

b. dans le but d’imposer une modification unilatérale du bail dé- favorable au locataire ou une adaptation de loyer;

c. seulement dans le but d’amener le locataire à acheter l’appartement loué;

d. pendant une procédure de conciliation ou une procédure judi- ciaire en rapport avec le bail, à moins que le locataire ne pro- cède au mépris des règles de la bonne foi;

e. dans les trois ans à compter de la fin d’une procédure de con- ciliation ou d’une procédure judiciaire au sujet du bail et si le bailleur: 1. a succombé dans une large mesure; 2. a abandonné ou considérablement réduit ses prétentions

ou conclusions; 3. a renoncé à saisir le juge; 4. a conclu une transaction ou s’est entendu de toute autre

manière avec le locataire. f. en raison de changements dans la situation familiale du loca-

taire, sans qu’il en résulte des inconvénients majeurs pour le bailleur.

2 La let. e de l’al. 1 est également applicable lorsque le locataire peut prouver par des écrits qu’il s’est entendu avec le bailleur, en dehors d’une procédure de conciliation ou d’une procédure judiciaire, sur une prétention relevant du bail. 3 Les let. d et e de l’al. 1 ne sont pas applicables lorsqu’un congé est donné:

a. en raison du besoin urgent que le bailleur ou ses proches pa- rents ou alliés peuvent avoir d’utiliser eux-mêmes les locaux;

77

220 Code des obligations

B. Prolongation du bail I. Droit du locataire

II. Exclusion de la prolongation

b. en cas de demeure du locataire (art. 257d); c. pour violation grave par le locataire de son devoir de diligence

ou pour de graves manques d’égards envers les voisins (art. 257f, al. 3 et 4);

d. en cas d’aliénation de la chose louée (art. 261, al. 2); e. pour de justes motifs (art. 266g); f. en cas de faillite du locataire (art. 266h).

Art. 272 1 Le locataire peut demander la prolongation d’un bail de durée dé- terminée ou indéterminée lorsque la fin du contrat aurait pour lui ou sa famille des conséquences pénibles sans que les intérêts du bailleur le justifient. 2 Dans la pesée des intérêts, l’autorité compétente se fondera notam- ment sur:

a. les circonstances de la conclusion du bail et le contenu du con- trat;

b. la durée du bail; c. la situation personnelle, familiale et financière des parties ainsi

que leur comportement; d. le besoin que le bailleur ou ses proches parents ou alliés peu-

vent avoir d’utiliser eux-mêmes les locaux ainsi que l’urgence de ce besoin;

e. la situation sur le marché local du logement et des locaux commerciaux.

3 Lorsque le locataire demande une deuxième prolongation, l’autorité compétente examine en outre si le locataire a entrepris toutes les démarches qui pouvaient raisonnablement être exigées de lui afin de remédier aux conséquences pénibles du congé.

Art. 272a 1 Aucune prolongation n’est accordée lorsqu’un congé est donné:

a. en cas de demeure du locataire (art. 257d); b. pour violation grave par le locataire de son devoir de diligence

ou pour de graves manques d’égards envers les voisins (art. 257f, al. 3 et 4);

c. en cas de faillite du locataire (art. 266h); d. si, en prévision d’une transformation ou d’une démolition, le

contrat de bail a expressément été conclu pour une période ex-

78

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Durée de la prolongation

IV. Validité du bail

V. Congé donné pendant la prolongation

C. Délais et procédure104

pirant au début des travaux ou à la réception de l’autorisation requise.

2 En règle générale, aucune prolongation n’est accordée lorsque le bailleur offre au locataire des locaux d’habitation ou des locaux com- merciaux équivalents.

Art. 272b 1 Le bail d’habitations peut être prolongé de quatre ans au maximum, celui de locaux commerciaux de six ans. Dans ces limites, une ou deux prolongations peuvent être accordées. 2 Lorsque les parties conviennent d’une prolongation du bail, elles ne sont liées à aucune durée maximale et le locataire peut renoncer à une deuxième prolongation.

Art. 272c 1 Une partie peut demander que la décision de prolongation modifie le contrat en l’adaptant à la nouvelle situation. 2 Si la décision de prolongation n’a pas modifié le contrat, celui-ci reste en vigueur sans changements pendant la prolongation; sont réser- vées les possibilités d’adaptation légales.

Art. 272d À défaut d’un jugement ou d’un accord contraires, le locataire peut résilier le bail:

a. en observant un délai de congé d’un mois pour la fin d’un mois lorsque la prolongation ne dépasse pas une année;

b. en observant un délai de congé de trois mois pour un terme légal lorsque la prolongation dépasse une année.

Art. 273 1 La partie qui veut contester le congé doit saisir l’autorité de conci- liation dans les 30 jours qui suivent la réception du congé. 2 Le locataire qui veut demander une prolongation du bail doit saisir l’autorité de conciliation:

a. lorsqu’il s’agit d’un bail de durée indéterminée, dans les 30 jours qui suivent la réception du congé;

b. lorsqu’il s’agit d’un bail de durée déterminée, au plus tard 60 jours avant l’expiration du contrat.

104 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

79

220 Code des obligations

D. Logement de la famille

E. Sous-location

F. Dispositions impératives

RS 272

3 Le locataire qui demande une deuxième prolongation doit saisir l’autorité de conciliation au plus tard 60 jours avant l’expiration de la première. 4 La procédure devant l’autorité de conciliation est régie par le CPC105.106 5 Lorsque l’autorité compétente rejette une requête en annulabilité du congé introduite par le locataire, elle examine d’office si le bail peut être prolongé. 107

Art. 273a 1 Lorsque la chose louée sert de logement à la famille, le conjoint du locataire peut aussi contester le congé, demander la prolongation du bail et exercer les autres droits du locataire en cas de congé. 2 Les conventions prévoyant une prolongation du bail ne sont valables que si elles sont conclues avec les deux époux. 3 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.108

Art. 273b 1 Les dispositions du présent chapitre s’appliquent à la sous-location jusqu’à l’extinction du bail principal. La prolongation n’est possible que pour la durée du bail principal. 2 Lorsque la sous-location a pour but principal d’éluder les dispositi- ons sur la protection contre le congé, le sous-locataire bénéficie de cette protection sans égard au bail principal. Si ce dernier est résilié, le bailleur principal est subrogé au sous-bailleur dans le contrat avec le sous-locataire.

Art. 273c 1 Le locataire ne peut renoncer à des droits que lui confère le présent chapitre que si ce dernier le prévoit expressément. 2 Les conventions contraires sont nulles.

106 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

107 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

108 Introduit par l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

105

80

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Définition et champ d’application I. Définition

II. Champ d’application 1. Habitations et locaux commer- ciaux

2. Bail agricole

B. Inventaire

Chapitre IV: ...

Art. 274 à 274g109

Titre huitièmebis:110 Du bail à ferme

Art. 275 Le bail à ferme est un contrat par lequel le bailleur s’oblige à céder au fermier, moyennant un fermage, l’usage d’un bien ou d’un droit pro- ductif et à lui en laisser percevoir les fruits ou les produits.

Art. 276 Les dispositions concernant les baux à ferme portant sur des habita- tions ou des locaux commerciaux s’appliquent aussi aux choses dont l’usage et la jouissance sont cédés avec ces habitations ou locaux commerciaux.

Art. 276a 1 Les baux à ferme portant sur des exploitations agricoles ou sur des immeubles affectés à l’agriculture sont régis par la loi fédérale du 4 octobre 1985 sur le bail à ferme agricole111, en tant qu’elle contient des dispositions spéciales. 2 Au surplus, le code des obligations est applicable, à l’exception des dispositions relatives aux baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux.112

Art. 277 Si des ustensiles, du bétail ou des provisions sont compris dans le bail, chacune des parties est tenue d’en remettre à l’autre un inventaire exact, signé, et de participer à une estimation contradictoire.

109 Abrogés par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

110 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802; FF 1985 I 1369). Voir aussi les disp. fin. des tit. VIII et VIIIbis art. 5, à la fin du texte.

111 RS 221.213.2 112 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le

1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

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220 Code des obligations

C. Obligations du bailleur I. Délivrance de la chose

II. Grosses réparations

III. Contribu- tions publiques et charges

D. Obligations du fermier I. Paiement du fermage et des frais accessoires 1. En général

2. Demeure du fermier

II. Diligence, égards envers les voisins et entretien de la chose 1. Diligence et égards envers les voisins

Art. 278 1 Le bailleur est tenu de délivrer la chose à la date convenue dans un état approprié à l’usage et à l’exploitation pour lesquels elle a été affermée. 2 Si un procès-verbal a été établi lors de la restitution de la chose à la fin du bail précédent, le bailleur doit, sur demande, présenter ce do- cument au nouveau fermier lors de la délivrance de la chose. 3 De même, le fermier peut exiger que le montant du fermage fixé dans le contrat de bail précédent lui soit communiqué.

Art. 279 Le bailleur est tenu d’exécuter à ses frais les grosses réparations qui s’imposent pendant la durée du bail, dès que le fermier lui en a com- muniqué la nécessité.

Art. 280 Le bailleur supporte les contributions publiques et les charges qui grè- vent la chose affermée.

Art. 281 1 Le fermier doit payer le fermage et, le cas échéant, les frais acces- soires à la fin de chaque année de bail, mais au plus tard à l’expiration du bail, sauf convention ou usage local contraires. 2 En ce qui concerne les frais accessoires, l’art. 257a est applicable.

Art. 282 1 Lorsque, après la réception de la chose, le fermier a du retard pour s’acquitter d’un terme ou de frais accessoires échus, le bailleur peut lui fixer par écrit un délai de 60 jours au moins et lui signifier qu’à défaut de paiement dans ce délai, il résiliera le bail. 2 Faute de paiement dans le délai fixé, le bailleur peut résilier le con- trat avec effet immédiat; les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

Art. 283 1 Le fermier est tenu d’exploiter la chose affermée avec le soin néces- saire, conformément à l’usage auquel elle est destinée; il doit notam- ment en maintenir la productivité à long terme. 2 S’il s’agit d’un immeuble, il est tenu d’avoir pour les personnes habitant la maison et les voisins les égards qui leur sont dus.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Entretien de la chose

3. Violation de ses devoirs par le fermier

III. Obligation d’aviser le bailleur

IV. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la chose

Art. 284 1 Le fermier doit pourvoir au bon entretien de la chose. 2 Il doit, conformément à l’usage local, effectuer les petites réparations et remplacer les ustensiles et outils de peu de valeur qui ont péri de vétusté ou par l’usage.

Art. 285 1 Lorsque le maintien du bail est devenu insupportable pour le bailleur ou les personnes habitant la maison parce que le fermier, nonobstant une protestation écrite du bailleur, persiste à enfreindre son devoir de diligence, à manquer d’égards envers les voisins ou à négliger son devoir d’entretien, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immé- diat; les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux com- merciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois. 2 Les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commer- ciaux peuvent toutefois être résiliés avec effet immédiat si le locataire cause volontairement un préjudice grave à la chose.

Art. 286 1 Si de grosses réparations deviennent nécessaires, ou si un tiers élève des prétentions sur la chose affermée, le fermier est tenu d’en aviser immédiatement le bailleur. 2 Le fermier répond du dommage résultant de l’omission d’aviser le bailleur.

Art. 287 1 Le fermier doit tolérer les grosses réparations destinées à remédier aux défauts de la chose ainsi qu’à réparer ou à prévenir des domma- ges. 2 Le fermier doit autoriser le bailleur à inspecter la chose dans la mes- ure où cet examen est nécessaire à l’entretien, à la vente ou à un affermage ultérieur. 3 Le bailleur doit annoncer à temps au fermier les travaux et les ins- pections et tenir compte, lors de leur accomplissement, des intérêts de celui-ci; les dispositions sur le bail à loyer (art. 259d et 259e) sont applicables par analogie en ce qui concerne les prétentions éventuelles du fermier en réduction du fermage et en dommages-intérêts.

83

220 Code des obligations

E. Droits du fermier en cas d’inexécution ou de défauts

F. Rénovation et modification I. Par le bailleur

II. Par le fermier

Art. 288 1 Les dispositions sur le bail à loyer (art. 258 et 259a à 259i) sont app- licables par analogie:

a. lorsque le bailleur ne délivre pas la chose à la date convenue ou qu’il la délivre avec des défauts;

b. lorsque apparaissent des défauts de la chose qui ne sont pas imputables au fermier et auxquels il n’est pas tenu de remédier à ses frais ou que le fermier est empêché d’user de la chose conformément au contrat.

2 Les dérogations au détriment du fermier sont nulles si elles sont pré- vues:

a. dans des conditions générales préimprimées; b. dans les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux

commerciaux.

Art. 289 1 Le bailleur n’a le droit de rénover ou de modifier la chose que si les travaux peuvent raisonnablement être imposés au fermier et que le bail n’a pas été résilié. 2 Lors de l’exécution de tels travaux, le bailleur doit tenir compte des intérêts du fermier; les dispositions sur le bail à loyer (art. 259d et 259e) sont applicables par analogie en ce qui concerne les prétentions éventuelles du fermier en réduction du fermage et en dommages-inté- rêts.

Art. 289a 1 Sans le consentement écrit du bailleur, le fermier ne peut:

a. apporter au mode d’exploitation de la chose un changement essentiel dont les effets s’étendraient au-delà de la durée du bail;

b. entreprendre des travaux de rénovation ou de modification de la chose qui dépassent le bon entretien de celle-ci.

2 Lorsque le bailleur a donné son consentement, il ne peut exiger la remise en état de la chose que s’il en a été convenu par écrit. 3 Si le bailleur n’a pas donné son consentement écrit à un changement, au sens de l’al. 1, let. a, et que le fermier n’a pas remis la chose en état dans un délai convenable, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immédiat; les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

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220Complément au Code civil suisse. LF

G. Changement de propriétaire

H. Sous- affermage

J. Transfert du bail à un tiers

K. Restitution anticipée de la chose

Art. 290 Les dispositions sur le bail à loyer (art. 261 à 261b) sont applicables par analogie:

a. en cas d’aliénation de la chose; b. en cas d’octroi d’un droit réel limité; c. en cas d’annotation du bail au registre foncier.

Art. 291 1 Le fermier peut sous-affermer ou sous-louer tout ou partie de la chose avec le consentement du bailleur. 2 Le bailleur ne peut refuser son consentement à la sous-location de locaux qui font partie de la chose affermée que:

a. si le fermier refuse de lui communiquer les conditions de la sous-location;

b. si les conditions de la sous-location, comparées à celles du contrat de bail principal, sont abusives;

c. si la sous-location présente pour le bailleur des inconvénients majeurs.

3 Le fermier est garant envers le bailleur que le sous-fermier ou le sous-locataire n’utilisera ou n’exploitera la chose que conformément au bail principal. Le bailleur peut s’adresser directement au sous-fer- mier ou au sous-locataire à l’effet de les y obliger.

Art. 292 L’art. 263 est applicable par analogie au transfert à un tiers du bail à ferme de locaux commerciaux.

Art. 293 1 Lorsque le fermier restitue la chose sans observer le délai ou terme de congé, il n’est libéré de ses obligations envers le bailleur que s’il lui présente un nouveau fermier qui soit solvable et que le bailleur ne puisse raisonnablement refuser; le nouveau fermier doit en outre être disposé à reprendre le bail aux mêmes conditions. 2 À défaut, le fermier doit s’acquitter du fermage jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou jusqu’au prochain terme de congé contractuel ou légal. 3 Le bailleur doit admettre l’imputation sur le fermage:

a. de la valeur des impenses qu’il a pu épargner ainsi que b. des profits qu’il a retirés d’un autre usage de la chose ou aux-

quels il a intentionnellement renoncé.

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220 Code des obligations

L. Compensation

M. Fin du bail I. Expiration de la durée convenue

II. Délais et termes de congé

III. Congé extraordinaire 1. Justes motifs

2. Faillite du fermier

Art. 294 L’art. 265 est applicable par analogie à la compensation de créances découlant du bail à ferme.

Art. 295 1 Lorsque les parties sont convenues expressément ou tacitement d’une durée déterminée, le bail prend fin sans congé à l’expiration de la durée convenue. 2 Si le bail est reconduit tacitement, il se renouvelle d’année en année, aux mêmes conditions, sauf convention contraire. 3 Une partie peut résilier le bail renouvelé en observant le délai de congé légal pour la fin d’une année de bail.

Art. 296 1 Lorsque le bail est de durée indéterminée, une partie peut le résilier en observant un délai de congé de six mois pour n’importe quel terme, s’il n’existe ni convention ni usage local contraires et si la nature de la chose ne laisse présumer aucune autre volonté des parties. 2 Une partie peut résilier le bail à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux conclu pour une durée indéterminée en observant un délai de congé minimum de six mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un trimestre de bail. Les parties peuvent convenir d’un délai plus long ou d’un autre terme. 3 Lorsque le délai ou le terme de congé n’est pas respecté, la résiliati- on produit effet pour le prochain terme pertinent.

Art. 297 1 Si, pour de justes motifs, l’exécution du contrat devient intolérable pour une partie, celle-ci peut résilier le bail à n’importe quel moment, en observant le délai de congé légal. 2 Le juge statue sur les conséquences pécuniaires du congé anticipé, en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 297a 1 En cas de faillite du fermier après la délivrance de la chose, le bail prend fin à l’ouverture de la faillite. 2 Toutefois, si des sûretés suffisantes sont fournies au bailleur pour le fermage courant et pour les objets portés à l’inventaire, le bailleur est tenu de laisser subsister le contrat jusqu’à la fin de l’année de bail.

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220Complément au Code civil suisse. LF

3. Décès du fermier

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux commer- ciaux

N. Restitution de la chose I. En général

II. Vérification de l’état de la chose et avis au fermier

III. Remplace- ment des objets portés à l’inventaire

Art. 297b En cas de décès du fermier, ses héritiers, de même que le bailleur, peuvent résilier le contrat en observant le délai de congé légal pour le prochain terme légal.

Art. 298 1 Le congé des baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux doit être donné par écrit. 2 Le bailleur doit donner le congé en utilisant une formule agréée par le canton et qui indique au fermier la manière dont il doit procéder s’il entend contester le congé ou demander la prolongation du bail. 3 À défaut, le congé est nul.

Art. 299 1 À la fin du bail, le fermier doit restituer la chose, avec tous les objets portés à l’inventaire, dans l’état où ils se trouvent. 2 Il a droit à une indemnité pour les améliorations qui résultent:

a. de soins dépassant une administration diligente de la chose; b. de rénovations ou de modifications auxquelles le bailleur a

donné son consentement écrit. 3 Il doit indemniser le bailleur des dégradations qu’il aurait pu préve- nir par une administration diligente de la chose. 4 Est nulle toute convention conclue avant la fin du bail et prévoyant que le locataire devra verser une indemnité destinée à couvrir autre chose qu’un dommage éventuel.

Art. 299a 1 Lors de la restitution, le bailleur doit vérifier l’état de la chose et avi- ser immédiatement le fermier des défauts dont celui-ci répond. 2 Si le bailleur néglige de le faire, le fermier est déchargé de toute responsabilité, à moins qu’il ne s’agisse de défauts qui ne pouvaient pas être découverts à l’aide des vérifications usuelles. 3 Si le bailleur découvre plus tard des défauts de ce genre, il doit les signaler immédiatement au fermier.

Art. 299b 1 Si, lors de la délivrance de la chose, les objets portés à l’inventaire ont été estimés, le fermier doit, à la fin du bail, les restituer de même espèce et valeur ou payer la moins-value.

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220 Code des obligations

O. Droit de rétention

P. Protection contre les congés concernant les baux d’habitations ou de locaux commerciaux

Q. Procédure

R. Bail à cheptel I. Droits et obligations du fermier

II. Responsa- bilité

2 Il ne doit aucune indemnité s’il prouve que les objets non représentés ont péri par la faute du bailleur ou par force majeure. 3 Il a droit à une indemnité pour la plus-value provenant de ses impen- ses et de son travail.

Art. 299c Le bailleur a, pour la garantie du fermage de l’année écoulée et de l’année courante, le même droit de rétention qu’en matière de bail à loyer (art. 268 et s.).

Art. 300 1 Les dispositions sur le bail à loyer (art. 271 à 273c) sont applicables par analogie pour ce qui est de la protection contre les congés concer- nant les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux com- merciaux. 2 Les dispositions relatives au logement de la famille (art. 273a) ne sont pas applicables.

Art. 301113

La procédure est régie par le CPC114.

Art. 302 1 Dans le bail à cheptel qui ne se rattache pas à un bail agricole, tous les profits tirés du bétail loué appartiennent au fermier, sauf conven- tion ou usage local contraires. 2 Le fermier nourrit et soigne le bétail; il paie au bailleur un fermage consistant soit en espèces soit en une part des profits.

Art. 303 1 Sauf convention ou usage local contraires, le fermier répond du dommage subi par le cheptel, s’il ne prouve que le dommage s’est pro- duit malgré toute la diligence déployée dans les soins et la garde du bétail. 2 Les frais extraordinaires d’entretien qui n’ont pas été causés par la faute du fermier sont à la charge du bailleur. 3 Le fermier est tenu de signaler dès que possible au bailleur les acci- dents ou maladies d’une certaine gravité.

113 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

114 RS 272

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Résiliation

A. Définition

B. Effets I. Droits de l’emprunteur

II. Frais d’entretien

III. Responsabi- lité solidaire

C. Extinction I. En cas de prêt pour un usage convenu

Art. 304 1 Lorsque le bail est de durée indéterminée, une partie peut le résilier pour n’importe quel terme, sauf convention ou usage local contraires. 2 La résiliation doit être faite de bonne foi et ne doit pas avoir lieu en temps inopportun.

Titre neuvième: Du prêt Chapitre I: Du prêt à usage

Art. 305 Le prêt à usage est un contrat par lequel le prêteur s’oblige à céder gratuitement l’usage d’une chose que l’emprunteur s’engage à lui ren- dre après s’en être servi.

Art. 306 1 L’emprunteur ne peut employer la chose prêtée qu’à l’usage déter- miné par le contrat ou, à défaut, par la nature de la chose ou sa desti- nation. 2 Il n’a pas le droit d’autoriser un tiers à se servir de la chose. 3 L’emprunteur qui enfreint ces règles répond même du cas fortuit, à moins qu’il ne prouve que la chose en eût été atteinte également s’il les avait observées.

Art. 307 1 L’emprunteur supporte les frais ordinaires d’entretien; il doit notam- ment nourrir les animaux prêtés. 2 Il peut répéter les dépenses extraordinaires qu’il a dû faire dans l’intérêt du prêteur.

Art. 308 Ceux qui ont conjointement emprunté la même chose en sont solidai- rement responsables.

Art. 309 1 Lorsque la durée du contrat n’a pas été fixée conventionnellement, le prêt à usage prend fin aussitôt que l’emprunteur a fait de la chose l’usage convenu, ou par l’expiration du temps dans lequel cet usage aurait pu avoir lieu.

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220 Code des obligations

II. En cas de prêt pour un usage indéterminé

III. Mort de l’emprunteur

A. Définition

B. Effets I. Intérêts 1. Quand ils sont dus

2. Règles concernant les intérêts

2 Le prêteur peut réclamer la chose, même auparavant, si l’emprunteur en fait un usage contraire à la convention, s’il la détériore, s’il autorise un tiers à s’en servir, ou enfin s’il survient au prêteur lui-même un besoin urgent et imprévu de la chose.

Art. 310 Si le prêt a été fait pour un usage dont le but ni la durée ne sont déter- minés, le prêteur est libre de réclamer la chose quand bon lui semble.

Art. 311 Le prêt à usage finit par la mort de l’emprunteur.

Chapitre II: Du prêt de consommation

Art. 312 Le prêt de consommation est un contrat par lequel le prêteur s’oblige à transférer la propriété d’une somme d’argent ou d’autres choses fongi- bles à l’emprunteur, à charge par ce dernier de lui en rendre autant de même espèce et qualité.

Art. 313 1 En matière civile, le prêteur ne peut réclamer des intérêts que s’ils ont été stipulés. 2 En matière de commerce, il en est dû même sans convention.

Art. 314 1 Si le contrat n’a pas fixé le taux de l’intérêt, le prêt est censé fait au taux usuel pour les prêts de même nature, à l’époque et dans le lieu où l’objet du prêt a été délivré. 2 Sauf convention contraire, les intérêts stipulés se paient annuelle- ment. 3 Les parties ne peuvent, sous peine de nullité, convenir d’avance que les intérêts s’ajouteront au capital et produiront eux-mêmes des inté- rêts; les règles du commerce pour le calcul des intérêts composés dans les comptes courants de même que les autres usages analogues, admis notamment dans les opérations des caisses d’épargne, demeurent réservés.

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Prescription du droit à la délivrance et à l’acceptation

III. Insolvabilité de l’emprunteur

C. Papiers- valeurs ou marchandises délivrés au lieu de numéraire

D. Temps de la restitution

A. Définition et formation I. Définition

Art. 315 Le droit de l’emprunteur de réclamer la délivrance de la chose promise et celui du prêteur d’en exiger l’acceptation se prescrivent par six mois à compter du jour où l’autre partie est en demeure.

Art. 316 1 Le prêteur peut se refuser à livrer la chose promise, si l’emprunteur est devenu insolvable depuis la conclusion du contrat. 2 Il a ce droit même si l’insolvabilité est survenue avant la conclusion du contrat, et qu’il l’ait connue seulement après s’être engagé.

Art. 317 1 Lorsque le prêt est d’une certaine somme d’argent et que l’emprunteur reçoit, au lieu de numéraire, des papiers-valeurs ou des marchandises, la somme prêtée s’évalue d’après le cours ou le prix courant à l’époque et dans le lieu de la délivrance. 2 Toute convention contraire est nulle.

Art. 318 Si le contrat ne fixe ni terme de restitution ni délai d’avertissement, et n’oblige pas l’emprunteur à rendre la chose à première réquisition, l’emprunteur a, pour la restituer, six semaines qui commencent à cour- ir dès la première réclamation du prêteur.

Titre dixième: Du contrat de travail115 Chapitre I: Du contrat individuel de travail

Art. 319 1 Par le contrat individuel de travail, le travailleur s’engage, pour une durée déterminée ou indéterminée, à travailler au service de l’em- ployeur et celui-ci à payer un salaire fixé d’après le temps ou le travail fourni (salaire aux pièces ou à la tâche). 2 Est aussi réputé contrat individuel de travail le contrat par lequel un travailleur s’engage à travailler régulièrement au service de l’em- ployeur par heures, demi-journées ou journées (travail à temps par- tiel).

115 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. trans. et fin. du tit. X art. 7 à la fin du texte.

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220 Code des obligations

II. Formation

B. Obligations du travailleur I. Travail personnel

II. Diligence et fidélité à observer

III. Obligation de rendre compte et de restituer

Art. 320 1 Sauf disposition contraire de la loi, le contrat individuel de travail n’est soumis à aucune forme spéciale. 2 Il est réputé conclu lorsque l’employeur accepte pour un temps donné l’exécution d’un travail qui, d’après les circonstances, ne doit être fourni que contre un salaire. 3 Si le travailleur fournit de bonne foi un travail pour l’employeur en vertu d’un contrat qui se révèle nul par la suite, tous deux sont tenus de s’acquitter des obligations découlant des rapports de travail, comme s’il s’agissait d’un contrat valable, jusqu’à ce que l’un ou l’autre mette fin aux rapports de travail en raison de l’invalidité du contrat.

Art. 321 Le travailleur exécute en personne le travail dont il s’est chargé, à moins que le contraire ne résulte d’un accord ou des circonstances.

Art. 321a 1 Le travailleur exécute avec soin le travail qui lui est confié et sauve- garde fidèlement les intérêts légitimes de l’employeur. 2 Il est tenu d’utiliser selon les règles en la matière les machines, les instruments de travail, les appareils et les installations techniques ainsi que les véhicules de l’employeur, et de les traiter avec soin, de même que le matériel mis à sa disposition pour l’exécution de son travail. 3 Pendant la durée du contrat, le travailleur ne doit pas accomplir du travail rémunéré pour un tiers dans la mesure où il lèse son devoir de fidélité et, notamment, fait concurrence à l’employeur. 4 Pendant la durée du contrat, le travailleur ne doit pas utiliser ni révé- ler des faits destinés à rester confidentiels, tels que les secrets de fabri- cation et d’affaires dont il a pris connaissance au service de l’em- ployeur; il est tenu de garder le secret même après la fin du contrat en tant que l’exige la sauvegarde des intérêts légitimes de l’employeur.

Art. 321b 1 Le travailleur rend compte à l’employeur de tout ce qu’il reçoit pour lui dans l’exercice de son activité contractuelle, notamment des som- mes d’argent; il lui remet immédiatement ce qu’il a reçu. 2 Il remet en outre immédiatement à l’employeur tout ce qu’il produit par son activité contractuelle.

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220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Heures de travail supplé- mentaires

V. Directives générales et instructions à observer

VI. Responsabi- lité du travailleur

C. Obligations de l’employeur I. Salaire 1. Nature et montant en général

2. Participation au résultat de l’exploitation

Art. 321c 1 Si les circonstances exigent des heures de travail plus nombreuses que ne le prévoit le contrat ou l’usage, un contrat-type de travail ou une convention collective, le travailleur est tenu d’exécuter ce travail supplémentaire dans la mesure où il peut s’en charger et où les règles de la bonne foi permettent de le lui demander. 2 L’employeur peut, avec l’accord du travailleur, compenser les heures de travail supplémentaires par un congé d’une durée au moins égale, qui doit être accordé au cours d’une période appropriée. 3 L’employeur est tenu de rétribuer les heures de travail supplémentai- res qui ne sont pas compensées par un congé en versant le salaire normal majoré d’un quart au moins, sauf clause contraire d’un accord écrit, d’un contrat-type de travail ou d’une convention collective.

Art. 321d 1 L’employeur peut établir des directives générales sur l’exécution du travail et la conduite des travailleurs dans son exploitation ou son ménage et leur donner des instructions particulières. 2 Le travailleur observe selon les règles de la bonne foi les directives générales de l’employeur et les instructions particulières qui lui ont été données.

Art. 321e 1 Le travailleur répond du dommage qu’il cause à l’employeur inten- tionnellement ou par négligence. 2 La mesure de la diligence incombant au travailleur se détermine par le contrat, compte tenu du risque professionnel, de l’instruction ou des connaissances techniques nécessaires pour accomplir le travail promis, ainsi que des aptitudes et qualités du travailleur que l’employeur con- naissait ou aurait dû connaître.

Art. 322 1 L’employeur paie au travailleur le salaire convenu, usuel ou fixé par un contrat-type de travail ou par une convention collective. 2 Si le travailleur vit dans le ménage de l’employeur, son entretien et son logement font partie du salaire, sauf accord ou usage contraire.

Art. 322a 1 Si, en vertu du contrat, le travailleur a droit à une part du bénéfice ou du chiffre d’affaires ou participe d’une autre manière au résultat de l’exploitation, cette part est calculée sur la base du résultat de l’exer-

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220 Code des obligations

3. Provision a. Naissance du droit à la provision

b. Décompte

4. Gratification

cice annuel, déterminé conformément aux prescriptions légales et aux principes commerciaux généralement reconnus. 2 L’employeur fournit les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge; il auto- rise le travailleur ou l’expert à consulter les livres de comptabilité dans la mesure où le contrôle l’exige. 3 Si une participation aux bénéfices de l’entreprise est convenue, une copie du compte de résultat est en outre remise au travailleur qui le demande.116

Art. 322b 1 S’il est convenu que le travailleur a droit à une provision sur certai- nes affaires, elle lui est acquise dès que l’affaire a été valablement conclue avec le tiers. 2 En cas de contrats d’assurance ou d’affaires comportant une exécu- tion par prestations successives, un accord écrit peut prévoir que le droit à la provision s’acquiert lors de l’exigibilité de chaque acompte ou à chaque prestation. 3 Le droit à la provision s’éteint lorsque l’employeur n’exécute pas l’affaire sans faute de sa part ou si le tiers ne remplit pas ses obligati- ons; si l’inexécution n’est que partielle, la provision est réduite pro- portionnellement.

Art. 322c 1 Si le travailleur n’est pas tenu par le contrat d’établir un relevé de ses provisions, l’employeur lui remet à chaque échéance un décompte indiquant les affaires qui donnent droit à une provision. 2 L’employeur fournit les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge; il auto- rise le travailleur ou l’expert à consulter les livres et les pièces justifi- catives dans la mesure où le contrôle l’exige.

Art. 322d 1 Si l’employeur accorde en sus du salaire une rétribution spéciale à certaines occasions, telles que Noël ou la fin de l’exercice annuel, le travailleur y a droit lorsqu’il en a été convenu ainsi. 2 En cas d’extinction des rapports de travail avant l’occasion qui donne lieu à la rétribution spéciale, le travailleur n’a droit à une part proportionnelle de cette rétribution que s’il en a été convenu ainsi.

116 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Paiement du salaire 1. Délais et terme de paiement

2. Retenue sur le salaire

3. Garantie du salaire

Art. 323 1 Si des délais plus courts ou d’autres termes de paiement ne sont pas prévus par accord ou ne sont pas usuels et sauf clause contraire d’un contrat-type de travail ou d’une convention collective, le salaire est payé au travailleur à la fin de chaque mois. 2 La provision est payée à la fin de chaque mois, à moins qu’un terme de paiement plus court n’ait été convenu ou ne soit usuel; toutefois, lorsque l’exécution de certaines affaires exige plus d’une demi-année, l’échéance de la provision peut être différée par accord écrit pour ces affaires. 3 La participation au résultat de l’exploitation est payée dès que ce résultat est constaté, mais au plus tard six mois après la fin de l’exercice. 4 Dans la mesure du travail déjà exécuté, l’employeur accorde au tra- vailleur dans le besoin les avances qu’il peut raisonnablement faire.

Art. 323a 1 En tant que le prévoit un accord, l’usage, un contrat-type de travail ou une convention collective, l’employeur peut retenir une partie du salaire. 2 La retenue ne doit pas excéder un dixième du salaire dû le jour de la paie ni, au total, le salaire d’une semaine de travail; toutefois, le con- trat-type de travail ou la convention collective peut prévoir une rete- nue plus élevée. 3 Sauf accord ou usage contraire ou disposition dérogatoire d’un con- trat-type de travail ou d’une convention collective, la retenue est répu- tée garantir les créances de l’employeur découlant des rapports de tra- vail, sans avoir le caractère d’une peine conventionnelle.

Art. 323b 1 Sauf accord ou usage contraire, le salaire en numéraire est payé pen- dant les heures de travail en monnaie ayant cours légal. Un décompte est remis au travailleur. 2 L’employeur ne peut compenser le salaire avec une créance contre le travailleur que dans la mesure où le salaire est saisissable; toutefois, les créances dérivant d’un dommage causé intentionnellement peuvent être compensées sans restriction. 3 Les accords sur l’utilisation du salaire dans l’intérêt de l’employeur sont nuls.

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220 Code des obligations

III. Salaire en cas d’empêchement de travailler 1. En cas de demeure de l’employeur

2. En cas d’empêchement du travailleur a. Principe

b. Exceptions

Art. 324 1 Si l’employeur empêche par sa faute l’exécution du travail ou se trouve en demeure de l’accepter pour d’autres motifs, il reste tenu de payer le salaire sans que le travailleur doive encore fournir son travail. 2 Le travailleur impute sur son salaire ce qu’il a épargné du fait de l’empêchement de travailler ou ce qu’il a gagné en exécutant un autre travail, ou le gain auquel il a intentionnellement renoncé.

Art. 324a 1 Si le travailleur est empêché de travailler sans faute de sa part pour des causes inhérentes à sa personne, telles que maladie, accident, accomplissement d’une obligation légale ou d’une fonction publique, l’employeur lui verse le salaire pour un temps limité, y compris une indemnité équitable pour le salaire en nature perdu, dans la mesure où les rapports de travail ont duré plus de trois mois ou ont été conclus pour plus de trois mois. 2 Sous réserve de délais plus longs fixés par accord, contrat-type de travail ou convention collective, l’employeur paie pendant la première année de service le salaire de trois semaines et, ensuite, le salaire pour une période plus longue fixée équitablement, compte tenu de la durée des rapports de travail et des circonstances particulières. 3 En cas de grossesse de la travailleuse, l’employeur est tenu de lui verser le salaire dans la même mesure.117 4 Un accord écrit, un contrat-type de travail ou une convention collec- tive peut déroger aux présentes dispositions à condition d’accorder au travailleur des prestations au moins équivalentes.

Art. 324b 1 Si le travailleur est assuré obligatoirement, en vertu d’une dispositi- on légale, contre les conséquences économiques d’un empêchement de travailler qui ne provient pas de sa faute mais est dû à des raisons inhérentes à sa personne, l’employeur ne doit pas le salaire lorsque les prestations d’assurance dues pour le temps limité couvrent les quatre cinquièmes au moins du salaire afférent à cette période. 2 Si les prestations d’assurance sont inférieures, l’employeur doit payer la différence entre celles-ci et les quatre cinquièmes du salaire. 3 Si les prestations d’assurance ne sont versées qu’après un délai d’at- tente, l’employeur doit verser pendant cette période quatre cinquièmes au moins du salaire.118

117 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

118 Introduit par l’annexe ch. 12 de la LF du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents, en vigueur depuis le 1er janv. 1984 (RO 1982 1676 1724 art. 1 al. 1; FF 1976 III 143).

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220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Cession et mise en gage de créances

V. Travail aux pièces ou à la tâche 1. Fourniture de travail

2. Salaire

Art. 325119 1 Le travailleur ne peut céder ou mettre en gage son salaire futur pour garantir une obligation d’entretien découlant du droit de la famille que dans la mesure où il est saisissable; à la demande d’un intéressé, l’of- fice des poursuites du domicile du travailleur fixe le minimum insai- sissable, conformément à l’art. 93 de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite120. 2 Sont nulles la cession et la mise en gage de salaires futurs en garantie d’autres obligations.

Art. 326 1 Lorsqu’en vertu du contrat le travailleur travaille exclusivement aux pièces ou à la tâche pour un seul employeur, celui-ci doit lui fournir du travail en quantité suffisante. 2 L’employeur peut charger le travailleur d’un travail payé au temps lorsque les conditions de l’exploitation l’exigent momentanément ou qu’il se trouve, sans faute de sa part, dans l’impossibilité de fournir le travail aux pièces ou à la tâche prévu par le contrat. 3 Si le salaire payé au temps n’est pas fixé dans un accord, un contrat- type de travail ou une convention collective, l’employeur doit verser au travailleur l’équivalent du salaire moyen aux pièces ou à la tâche qu’il gagnait jusqu’alors. 4 L’employeur qui ne peut pas fournir suffisamment de travail aux piè- ces ou à la tâche ni de travail payé au temps, n’en reste pas moins tenu, conformément aux dispositions sur la demeure, de payer le salaire qu’il devrait verser pour du travail payé au temps.

Art. 326a 1 Lorsqu’en vertu du contrat le travailleur travaille aux pièces ou à la tâche, l’employeur doit lui indiquer le taux du salaire avant le début de chaque travail. 2 Si l’employeur omet de donner ces indications, il paye le salaire selon le taux fixé pour un travail identique ou analogue.

119 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 974; FF 1989 III 1189, 1990 I 108).

120 RS 281.1

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220 Code des obligations

VI. Instruments de travail, matériaux et frais 1. Instruments de travail et matériaux

2. Frais a. En général

b. Véhicule à moteur

c. Échéance

Art. 327 1 Sauf accord ou usage contraire, l’employeur fournit au travailleur les instruments de travail et les matériaux dont celui-ci a besoin. 2 Si, d’entente avec l’employeur, le travailleur fournit lui-même des instruments de travail ou des matériaux, il est indemnisé convenable- ment, sauf accord ou usage contraire.

Art. 327a 1 L’employeur rembourse au travailleur tous les frais imposés par l’exécution du travail et, lorsque le travailleur est occupé en dehors de son lieu de travail, les dépenses nécessaires pour son entretien. 2 Un accord écrit, un contrat-type de travail ou une convention collec- tive peut prévoir que les frais engagés par le travailleur lui seront rem- boursés sous forme d’une indemnité fixe, telle qu’une indemnité jour- nalière ou une indemnité hebdomadaire ou mensuelle forfaitaire, à la condition qu’elle couvre tous les frais nécessaires. 3 Les accords en vertu desquels le travailleur supporte lui-même tout ou partie de ses frais nécessaires sont nuls.

Art. 327b 1 Si, d’entente avec l’employeur, le travailleur utilise pour son travail son propre véhicule à moteur ou un véhicule à moteur mis à sa dis- position par l’employeur, il a droit au remboursement des frais cou- rants d’usage et d’entretien, dans la mesure où le véhicule sert à l’exé- cution du travail. 2 S’il fournit le véhicule à moteur d’entente avec l’employeur, le tra- vailleur a droit en outre au paiement des impôts sur le véhicule et des primes d’assurance contre la responsabilité civile, ainsi qu’à une indemnité d’usure équitable, dans la mesure où le véhicule sert à l’exécution du travail.

1213 ...

Art. 327c 1 Le remboursement des frais a lieu en même temps que le paiement du salaire sur la base du décompte établi par le travailleur, à moins qu’un délai plus court ne soit convenu ou usuel. 2 Lorsque l’accomplissement de ses obligations contractuelles impose régulièrement des frais au travailleur, l’employeur lui fait une avance

121 Abrogé par l’annexe ch. 12 de la LF du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents, avec effet au 1er janv. 1984 (RO 1982 1676; FF 1976 III 143).

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220Complément au Code civil suisse. LF

VII. Protection de la personnali- té du travailleur 1. En général

2. Communauté domestique

3. Lors du traitement de données personnelles

convenable pour les frais à couvrir, à intervalles déterminés et en tous cas chaque mois.

Art. 328 1 L’employeur protège et respecte, dans les rapports de travail, la per- sonnalité du travailleur; il manifeste les égards voulus pour sa santé et veille au maintien de la moralité. En particulier, il veille à ce que les travailleurs ne soient pas harcelés sexuellement et qu’ils ne soient pas, le cas échéant, désavantagés en raison de tels actes.122 2 Il prend, pour protéger la vie, la santé et l’intégrité personnelle du travailleur, les mesures commandées par l’expérience, applicables en l’état de la technique, et adaptées aux conditions de l’exploitation ou du ménage, dans la mesure où les rapports de travail et la nature du travail permettent équitablement de l’exiger de lui.123

Art. 328a 1 Lorsque le travailleur vit dans le ménage de l’employeur, celui-ci fournit une nourriture suffisante et un logement convenable. 2 L’employeur accorde au travailleur empêché de travailler sans sa faute pour cause de maladie ou d’accident les soins et secours médi- caux pour un temps limité, soit pendant trois semaines au cours de la première année de service et, ensuite, pendant une période plus lon- gue, fixée équitablement compte tenu de la durée des rapports de tra- vail et des circonstances particulières. 3 En cas de grossesse et d’accouchement de la travailleuse, l’em- ployeur a les mêmes obligations.

Art. 328b124

L’employeur ne peut traiter des données concernant le travailleur que dans la mesure où ces données portent sur les aptitudes du travailleur à remplir son emploi ou sont nécessaires à l’exécution du contrat de tra- vail. En outre, les dispositions de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données125 sont applicables.

122 Phrase introduite par l’annexe ch. 3 de la LF du 24 mars 1995 sur l’égalité, en vigueur depuis le 1er juil. 1996 (RO 1996 1498; FF 1993 I 1163).

123 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 24 mars 1995 sur l’égalité, en vigueur depuis le 1er juil. 1996 (RO 1996 1498; FF 1993 I 1163).

124 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 juin 1992 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1er juil. 1993 (RO 1993 1945; FF 1988 II 421).

125 RS 235.1

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220 Code des obligations

Art. 329 VIII. Congé 1 L’employeur accorde au travailleur un jour de congé par semaine, en hebdomadaire, vacances et règle générale le dimanche ou, si les circonstances ne le permettent congé pour les pas, un jour ouvrable entier.activités de jeunesse et 2 Il peut exceptionnellement grouper les jours de congé auxquels lecongé de maternité travailleur peut prétendre ou accorder deux demi-jours au lieu d’un 1. Congé126 jour complet, si des conditions particulières le justifient et si le tra-

vailleur y consent. 3 Il accorde au surplus au travailleur les heures et jours de congé usu- els et, une fois le contrat dénoncé, le temps nécessaire pour chercher un autre emploi. 4 Les parties tiennent équitablement compte des intérêts de l’em- ployeur et du travailleur pour fixer les heures et jours de congé.

Art. 329a 2. Vacances 1 L’employeur accorde au travailleur, chaque année de service, quatre a. Durée semaines de vacances au moins et cinq semaines au moins aux travail-

leurs jusqu’à l’âge de 20 ans révolus.127 1282 ...

3 Les vacances sont fixées proportionnellement à la durée des rapports de travail lorsque l’année de service n’est pas complète.

Art. 329b b. Réduction 1 Lorsqu’au cours d’une année de service, le travailleur est, par sa pro-

pre faute, empêché de travailler pendant plus d’un mois au total, l’em- ployeur peut réduire la durée de ses vacances d’un douzième par mois complet d’absence.129 2 Si la durée de l’empêchement n’est pas supérieure à un mois au cours d’une année de service, et si elle est provoquée, sans qu’il y ait faute de sa part, par des causes inhérentes à la personne du travailleur, telles que maladie, accident, accomplissement d’une obligation légale, exercice d’une fonction publique ou prise d’un congé-jeunesse, l’employeur n’a pas le droit de réduire la durée des vacances.130

126 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

127 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

128 Abrogé par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, avec effet au 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

129 Nouvelle teneur selon l’art. 117 de la LF du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage, en vigueur depuis le 1er janv. 1984 (RO 1982 2184, 1983 1204; FF 1980 III 485).

130 Nouvelle teneur selon l’art. 13 de la LF du 6 oct. 1989 sur les activités de jeunesse, en vigueur depuis le 1er janv. 1991 (RO 1990 2007; FF 1988 I 777).

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220Complément au Code civil suisse. LF

c. Continuité et date

d. Salaire

3. Congé pour les activités de jeunesse extra- scolaires

RS 834.1

3 L’employeur ne peut pas non plus diminuer les vacances d’une travailleuse si, en raison d’une grossesse, elle est empêchée de travail- ler pendant deux mois au plus, ou si elle a bénéficié des allocations de maternité au sens de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain (LAPG)131.132 4 Un contrat-type de travail ou une convention collective peut déroger aux al. 2 et 3, à la condition d’offrir, dans l’ensemble, une régle- mentation au moins équivalente pour les travailleurs.133

Art. 329c 1 En règle générale, les vacances sont accordées pendant l’année de service correspondante; elles comprennent au moins deux semaines consécutives.134 2 L’employeur fixe la date des vacances en tenant compte des désirs du travailleur dans la mesure compatible avec les intérêts de l’entreprise ou du ménage.

Art. 329d 1 L’employeur verse au travailleur le salaire total afférent aux vacan- ces et une indemnité équitable en compensation du salaire en nature. 2 Tant que durent les rapports de travail, les vacances ne peuvent pas être remplacées par des prestations en argent ou d’autres avantages. 3 Si, pendant les vacances, le travailleur exécute un travail rémunéré pour un tiers au mépris des intérêts légitimes de l’employeur, celui-ci peut lui refuser le salaire afférent aux vacances ou en exiger le rem- boursement s’il l’a déjà versé.

Art. 329e135 1 Chaque année de service, l’employeur accorde au travailleur jusqu’à l’âge de 30 ans révolus un congé-jeunesse représentant au plus et en tout une semaine de travail, lorsque ce dernier se livre bénévolement à des activités de jeunesse extra-scolaires pour le compte d’une organi- sation du domaine culturel ou social, en y exerçant des fonctions de

132 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

133 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

134 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

135 Introduit par l’art. 13 de la LF du 6 oct. 1989 sur les activités de jeunesse, en vigueur depuis le 1er janv. 1991 (RO 1990 2007; FF 1988 I 777).

131

101

220 Code des obligations

4. Congé de maternité

IX. Autres obligations 1. Sûreté

2. Certificat

direction, d’encadrement ou de conseil, ou qu’il suit la formation et la formation continue nécessaires à l’exercice de ces activités.136 2 Le travailleur n’a pas droit a un salaire pendant le congé-jeunesse. Un accord, un contrat-type de travail ou une convention collective peuvent déroger à cette règle, au profit du travailleur. 3 L’employeur et le travailleur conviennent des dates et de la durée du congé-jeunesse en tenant compte des intérêts de chacun. S’ils ne peu- vent se mettre d’accord, le congé-jeunesse sera accordé à condition que le travailleur ait annoncé à l’employeur son intention de faire valoir son droit deux mois avant le début du congé. Les jours du congé-jeunesse que le travailleur n’a pas pris à la fin de l’année civile ne peuvent être reportés sur l’année suivante. 4 À la demande de l’employeur, le travailleur apportera la preuve des tâches et des fonctions qui lui ont été attribuées dans le cadre des activités de jeunesse extra-scolaires.

Art. 329f137

En cas de maternité, la travailleuse a droit, après l’accouchement, à un congé d’au moins 14 semaines.

Art. 330 1 L’employeur doit tenir hors de son patrimoine la sûreté que le tra- vailleur lui remet pour assurer l’exécution de ses obligations; il lui fournit une garantie pour sa conservation. 2 L’employeur restitue la sûreté au plus tard à la fin du contrat à moins que la date de la restitution ne soit différée par un accord écrit. 3 Si l’employeur fait valoir des prétentions contestées découlant du contrat de travail, il peut retenir la sûreté jusqu’à droit connu; à la demande du travailleur, il doit consigner en justice le montant retenu. 4 Dans la faillite de l’employeur, le travailleur peut réclamer la sûreté que l’employeur a tenue hors de son patrimoine, sous réserve des pré- tentions de celui-ci qui découlent du contrat de travail.

Art. 330a 1 Le travailleur peut demander en tout temps à l’employeur un certifi- cat portant sur la nature et la durée des rapports de travail, ainsi que sur la qualité de son travail et sa conduite.

136 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 9 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).

137 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

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220Complément au Code civil suisse. LF

3. Obligation d’informer

D. Prévoyance en faveur du personnel I. Obligations de l’employeur

2 À la demande expresse du travailleur, le certificat ne porte que sur la nature et la durée des rapports de travail.

Art. 330b138 1 Lorsque le rapport de travail a été convenu pour une durée indéter- minée ou pour plus d’un mois, l’employeur doit informer le travailleur par écrit, au plus tard un mois après le début du rapport de travail, sur les points suivants:

a. le nom des parties; b. la date du début du rapport de travail; c. la fonction du travailleur; d. le salaire et les éventuels suppléments salariaux; e. la durée hebdomadaire du travail.

2 Lorsque des éléments faisant l’objet de l’information écrite obliga- toire au sens de l’al. 1 sont modifiés durant le rapport de travail, les modifications doivent être communiquées par écrit au travailleur, au plus tard un mois après qu’elles ont pris effet.

Art. 331 1 Si l’employeur effectue des prestations dans un but de prévoyance ou si les travailleurs versent des contributions à cette fin, l’employeur doit transférer ces prestations et contributions à une fondation, à une société coopérative ou à une institution de droit public. 2 Lorsque les prestations de l’employeur et les contributions éventuel- les du travailleur sont utilisées pour assurer celui-ci contre la maladie, les accidents, sur la vie, en cas d’invalidité ou de décès auprès d’une compagnie d’assurance soumise à surveillance ou auprès d’une caisse- maladie reconnue, l’employeur est délié de l’obligation de transfert prévue à l’alinéa précédent, si le travailleur à une créance directe con- tre l’assureur au moment où le risque assuré se réalise. 3 Lorsqu’il incombe au travailleur de verser des cotisations à une institution de prévoyance, l’employeur est tenu de verser en même temps une contribution au moins égale à la somme des cotisations de tous les travailleurs; il financera sa contribution par ses moyens propres ou à l’aide de réserves de cotisations de l’institution de pré- voyance; ces réserves doivent avoir été accumulées préalablement dans ce but par l’employeur et être comptabilisées séparément.

138 Introduit par l’art. 2 ch. 2 de l’AF du 17 déc. 2004 portant approbation et mise en œuvre du prot. relatif à l’extension de l’ac. entre la Confédération suisse, d’une part, et la CE et ses Etats membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes aux nouveaux Etats membres de la CE et portant approbation de la révision des mesures d’accompagnement concernant la libre circulation des personnes, en vigueur depuis le 1er avr. 2006 (RO 2006 979; FF 2004 5523 6187).

103

220 Code des obligations

L’employeur doit transférer à l’institution de prévoyance le montant de la cotisation déduite du salaire du travailleur en même temps que sa propre contribution, au plus tard à la fin du premier mois suivant l’année civile ou l’année d’assurance pour lesquelles les cotisations sont dues.139 4 L’employeur donne au travailleur les renseignements nécessaires sur ses droits envers une institution de prévoyance professionnelle ou en faveur du personnel ou envers un assureur.140 5 L’employeur livre à la Centrale du 2e pilier, sur demande de celle-ci, les informations dont il dispose et qui pourraient permettre de retrou- ver les ayants droit d’avoirs oubliés ou les institutions qui les gè- rent.141

Art. 331a142 II. Début et fin 1 La prévoyance commence le jour où débute le rapport de travail; elle de la prévoyance prend fin le jour où le travailleur quitte l’institution de prévoyance.

2 Le travailleur bénéficie toutefois d’une protection de prévoyance contre le risque du décès ou de l’invalidité jusqu’à la conclusion d’un nouveau rapport de prévoyance, mais au maximum pendant un mois. 3 L’institution de prévoyance peut exiger de l’assuré des cotisations de risque pour la prévoyance maintenue après la fin du rapport de pré- voyance.

Art. 331b143 III. Cession et La créance en prestations de prévoyance futures ne peut être valable- mise en gage ment ni cédée ni mise en gage avant d’être exigible.

Art. 331c144 IV. Réserves Les institutions de prévoyance peuvent faire des réserves pour raisons pour raisons de santé de santé en relation avec les risques d’invalidité et de décès. La durée

de ces réserves est de cinq ans au plus.

139 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 (1re révision LPP), en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 1677; FF 2000 2495).

140 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

141 Introduit par le ch. II 2 de la LF du 18 déc. 1998, en vigueur depuis le 1er mai 1999 (RO 1999 1384; FF 1998 4873).

142 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

143 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

144 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

104

220Complément au Code civil suisse. LF

V. Encourage- ment à la propriété du logement 1. Mise en gage

Art. 331d145 1 Le travailleur peut, au plus tard trois ans avant la naissance du droit aux prestations de vieillesse, mettre en gage le droit aux prestations de prévoyance ou un montant à concurrence de sa prestation de libre pas- sage pour la propriété d’un logement pour ses propres besoins. 2 La mise en gage est également autorisée pour acquérir des parts d’une coopérative de construction et d’habitation ou s’engager dans des formes similaires de participation si le travailleur utilise person- nellement le logement cofinancé de la sorte. 3 Pour que la mise en gage soit valable, il faut en aviser par écrit l’ins- titution de prévoyance. 4 Les travailleurs âgés de plus de 50 ans peuvent mettre en gage au maximum la prestation de libre passage à laquelle ils avaient droit à l’âge de 50 ans ou la moitié de la prestation de libre passage détermi- nante au moment de la mise en gage. 5 Lorsque le travailleur est marié, la mise en gage n’est autorisée que si le conjoint donne son consentement écrit. S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé, le travailleur peut en appeler au tribunal civil.146 Cette disposition s’applique aux parte- naires enregistrés.147 6 Si le gage est réalisé avant la survenance d’un cas de prévoyance ou avant le paiement en espèces, les art. 30d, 30e, 30g et 83a de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité148 sont applicables.149 7 Le Conseil fédéral détermine:

a. les buts pour lesquels la mise en gage est autorisée ainsi que la notion de «propriété d’un logement pour ses propres besoins»;

b. les conditions à remplir pour la mise en gage des parts d’une coopérative de construction et d’habitation ou des formes si- milaires de participation.

145 Introduit par le ch. II de la LF du 17 déc. 1993 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2372; FF 1992 VI 229).

146 Nouvelle teneur de la phrase selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

147 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

148 RS 831.40 149 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance

professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

105

220 Code des obligations

Art. 331e150 2. Versement 1 Le travailleur peut, au plus tard trois ans avant la naissance du droit anticipé aux prestations de vieillesse, faire valoir auprès de son institution de

prévoyance le droit au versement d’un montant pour la propriété d’un logement pour ses propres besoins. 2 Les travailleurs peuvent obtenir, jusqu’à l’âge de 50 ans, un montant jusqu’à concurrence de leur prestation de libre passage. Les tra- vailleurs âgés de plus de 50 ans peuvent obtenir au maximum la pres- tation de libre passage à laquelle ils avaient droit à l’âge de 50 ans ou la moitié de la prestation de libre passage à laquelle ils ont droit au moment du versement. 3 Le travailleur peut également faire valoir le droit au versement de ce montant pour acquérir des parts d’une coopérative de construction et d’habitation ou s’engager dans des formes similaires de participation s’il utilise personnellement le logement cofinancé de la sorte. 4 Le versement entraîne simultanément une réduction des prestations de prévoyance calculée d’après les règlements de prévoyance et les bases techniques des institutions de prévoyance respectives. Afin d’éviter que la couverture de prévoyance ne soit restreinte par la dimi- nution des prestations en cas de décès ou d’invalidité, l’institution de prévoyance offre elle-même une assurance complémentaire ou fait office d’intermédiaire pour la conclusion d’une telle assurance. 5 Lorsque le travailleur est marié, le versement et la constitution ultérieure d’un droit de gage immobilier ne sont autorisés que si le conjoint donne son consentement écrit. S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé, le travailleur peut en appeler au tribunal civil. Cette disposition s’applique par analogie aux partenaires enregistrés.151 6 Lorsque les époux divorcent avant la survenance d’un cas de pré- voyance, le versement anticipé est considéré comme une prestation de libre passage; il est partagé conformément aux art. 123 du code ci- vil152, 280 et 281 CPC153 et 22 à 22b de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage154. Cette disposition s’applique par analogie en cas de dissolution judiciaire du partenariat enregistré.155

150 Introduit par le ch. II de la LF du 17 déc. 1993 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2372; FF 1992 VI 229).

151 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

152 RS 210 153 RS 272 154 RS 831.42 155 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance

professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

106

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Limitations en cas de découvert de l’institution de prévoyance

E. Droit sur des inventions et des designs

RS 831.40

7 Si le versement anticipé ou la mise en gage remettent en question les liquidités de l’institution de prévoyance, celle-ci peut différer l’exécu- tion des demandes y relatives. L’institution de prévoyance fixe dans son règlement un ordre de priorités pour l’ajournement de ces verse- ments anticipés ou de ces mises en gage. Le Conseil fédéral règle les modalités. 8 Sont en outre applicables les art. 30d, 30e, 30g et 83a de la loi fédé- rale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité156.157

Art. 331f158 1 L’institution de prévoyance peut prévoir dans son règlement que la mise en gage, le versement anticipé et le remboursement peuvent être limités dans le temps, réduits ou refusés aussi longtemps que cette institution se trouve en situation de découvert. 2 Le Conseil fédéral fixe les conditions dans lesquelles les limitations au sens de l’al. 1 sont admises et en détermine l’étendue.

Art. 332159 1 Les inventions que le travailleur a faites et les designs qu’il a créés, ou à l’élaboration desquels il a pris part, dans l’exercice de son activité au service de l’employeur et conformément à ses obligations con- tractuelles, appartiennent à l’employeur, qu’ils puissent être protégés ou non. 2 Par accord écrit, l’employeur peut se réserver un droit sur les inven- tions que le travailleur a faites et sur les designs qu’il a créés dans l’exercice de son activité au service de l’employeur, mais en dehors de l’accomplissement de ses obligations contractuelles. 3 Le travailleur qui a fait une invention ou créé un design visé à l’al. 2 en informe par écrit l’employeur; celui-ci lui fait savoir par écrit dans les six mois s’il entend acquérir ou lui laisser l’invention ou le design. 4 Si l’invention ou le design n’est pas laissé au travailleur, l’employeur lui verse une rétribution spéciale équitable, compte tenu de toutes les circonstances, notamment de la valeur économique de l’invention ou du design, de la collaboration de l’employeur et de ses auxiliaires, de

157 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

158 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 18 juin 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 4635; FF 2003 5835).

159 Nouvelle teneur sleon l’annexe ch. II 1 de la LF du 5 oct. 2001 sur les designs, en vigueur depuis le 1er juil. 2002 (RO 2002 1456; FF 2000 2587).

156

107

220 Code des obligations

l’usage qui a été fait de ses installations, ainsi que des dépenses du travailleur et de sa situation dans l’entreprise.

Art. 332a160

Art. 333 F. Transfert des 1 Si l’employeur transfère l’entreprise ou une partie de celle-ci à un rapports de travail tiers, les rapports de travail passent à l’acquéreur avec tous les droits 1. Effets161 et les obligations qui en découlent, au jour du transfert, à moins que le

travailleur ne s’y oppose.162 1bis Si les rapports de travail transférés sont régis par une convention collective, l’acquéreur est tenu de la respecter pendant une année pour autant qu’elle ne prend pas fin du fait de l’expiration de la durée con- venue ou de sa dénonciation.163 2 En cas d’opposition, les rapports de travail prennent fin à l’expi- ration du délai de congé légal; jusque-là, l’acquéreur et le travailleur sont tenus d’exécuter le contrat. 3 L’ancien employeur et l’acquéreur répondent solidairement des créances du travailleur échues dès avant le transfert jusqu’au moment où les rapports de travail pourraient normalement prendre fin ou ont pris fin par suite de l’opposition du travailleur. 4 Au surplus, l’employeur ne peut pas transférer à un tiers les droits découlant des rapports de travail, à moins que le contraire n’ait été convenu ou ne résulte des circonstances.

Art. 333a164 2. Consultation 1 Si l’employeur transfère l’entreprise ou une partie de celle-ci à un de la représenta- tion des travail- tiers, il est tenu d’informer la représentation des travailleurs ou, à leurs défaut, les travailleurs en temps utile avant la réalisation du transfert

de l’entreprise sur: a. le motif du transfert; b. les conséquences juridiques, économiques et sociales du trans-

fert pour les travailleurs.

160 Abrogé par l’annexe ch. II 1 de la LF du 5 oct. 2001 sur les designs, avec effet au 1er juil. 2002 (RO 2002 1456; FF 2000 2587).

161 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

162 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

163 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

164 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

108

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Transfert d’entreprise pour cause d’insolvabilité

G. Fin des rapports de travail I. Contrat de durée déterminée

II. Contrat de durée indétermi- née 1. Congé en général

2. Délais de congé a. En général

2 Si des mesures concernant les travailleurs sont envisagées suite au transfert de l’entreprise, la consultation de la représentation des tra- vailleurs ou, à défaut, des travailleurs doit avoir lieu en temps utile avant que ces mesures ne soient décidées.

Art. 333b165

Lorsque l’entreprise ou une partie de celle-ci est transférée à un tiers durant un sursis concordataire dans le cadre d’une faillite ou dans celui d’un concordat par abandon d’actifs, les rapports de travail passent à l’acquéreur avec tous les droits et les obligations qui en découlent pour autant que ce transfert ait été convenu avec l’acquéreur et que le travailleur ne s’y oppose pas. Pour le reste, les art. 333, à l’exception de l’al. 3, et 333a sont applicables par analogie.

Art. 334166 1 Le contrat de durée déterminée prend fin sans qu’il soit nécessaire de donner congé. 2 Si, après l’expiration de la période convenue, le contrat de durée déterminée est reconduit tacitement, il est réputé être un contrat de durée indéterminée. 3 Le contrat conclu pour plus de dix ans peut être résilié après dix ans par chacune des parties pour la fin d’un mois, moyennant un délai de congé de six mois.

Art. 335167 1 Le contrat de durée indéterminée peut être résilié par chacune des parties. 2 La partie qui donne le congé doit motiver sa décision par écrit si l’autre partie le demande.

Art. 335a168 1 Les délais de congé doivent être identiques pour les deux parties; si un accord prévoit des délais différents, le délai le plus long est appli- cable aux deux parties.

165 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

166 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

167 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

168 Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

109

220 Code des obligations

b. Pendant le temps d’essai

c. Après le temps d’essai

IIbis. Licencie- ment collectif 1. Définition

2 Lorsque l’employeur a manifesté son intention de résilier le contrat de travail ou qu’il l’a résilié pour des motifs d’ordre économique, des délais de congé plus courts peuvent toutefois être prévus en faveur du travailleur, par accord, contrat-type de travail ou convention collec- tive.

Art. 335b169 1 Pendant le temps d’essai, chacune des parties peut résilier le contrat de travail à tout moment moyennant un délai de congé de sept jours; est considéré comme temps d’essai le premier mois de travail. 2 Des dispositions différentes peuvent être prévues par accord écrit, contrat-type de travail ou convention collective; toutefois, le temps d’essai ne peut dépasser trois mois. 3 Lorsque, pendant le temps d’essai, le travail est interrompu par suite de maladie, d’accident ou d’accomplissement d’une obligation légale incombant au travailleur sans qu’il ait demandé de l’assumer, le temps d’essai est prolongé d’autant.

Art. 335c170 1 Le contrat peut être résilié pour la fin d’un mois moyennant un délai de congé d’un mois pendant la première année de service, de deux mois de la deuxième à la neuvième année de service, de trois mois ultérieurement. 2 Ces délais peuvent être modifiés par accord écrit, contrat-type de travail ou convention collective; des délais inférieurs à un mois ne peuvent toutefois être fixés que par convention collective et pour la première année de service.

Art. 335d171

Par licenciement collectif, on entend les congés donnés dans une entreprise par l’employeur dans un délai de 30 jours pour des motifs non inhérents à la personne du travailleur et dont le nombre est au moins:

1. égal à 10 dans les établissements employant habituellement plus de 20 et moins de 100 travailleurs;

169 Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

170 Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

171 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

110

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Champ d’application

3. Consultation de la représenta- tion des travail- leurs

2. de 10 % du nombre des travailleurs dans les établissements employant habituellement au moins 100 et moins de 300 tra- vailleurs;

3. égal à 30 dans les établissements employant habituellement au moins 300 travailleurs.

Art. 335e172 1 Les dispositions relatives au licenciement collectif s’appliquent éga- lement aux contrats de durée déterminée, lorsque les rapports de tra- vail prennent fin avant l’expiration de la durée convenue. 2 Elles ne s’appliquent pas en cas de cessation d’activité de l’entre- prise intervenue sur ordre du juge ni en cas de licenciement collectif par suite de faillite ni en cas de concordat par abandon d’actifs.173

Art. 335f174 1 L’employeur qui envisage de procéder à un licenciement collectif est tenu de consulter la représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs. 2 Il leur donne au moins la possibilité de formuler des propositions sur les moyens d’éviter les congés ou d’en limiter le nombre, ainsi que d’en atténuer les conséquences. 3 Il est tenu de fournir à la représentation des travailleurs ou, à défaut, aux travailleurs tous les renseignements utiles à cet effet et de leur communiquer en tout cas par écrit:

a. les motifs du licenciement collectif; b. le nombre des travailleurs auxquels le congé doit être signifié; c. le nombre des travailleurs habituellement employés; d. la période pendant laquelle il est envisagé de donner les con-

gés. 4 Il transmet à l’office cantonal du travail une copie de la communica- tion prévue à l’al. 3.

172 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

173 Nouvelle teneur selon l’annexe à la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

174 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

111

220 Code des obligations

4. Procédure

5. Plan social a. Définition et principes

b. Obligation de négocier

Art. 335g175 1 L’employeur est tenu de notifier par écrit à l’office cantonal du tra- vail tout projet de licenciement collectif et de transmettre à la repré- sentation des travailleurs ou, à défaut, aux travailleurs une copie de cette notification. 2 La notification doit contenir les résultats de consultation de la repré- sentation des travailleurs (art. 335f) ainsi que tous les renseignements utiles concernant le projet de licenciement collectif. 3 L’office cantonal du travail tente de trouver des solutions aux pro- blèmes posés par le licenciement collectif projeté. La représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs peuvent lui communiquer leurs observations. 4 Si le contrat de travail est résilié dans le cadre d’un licenciement collectif, les rapports de travail prennent fin 30 jours après la notifica- tion du projet de licenciement collectif à l’office cantonal du travail, à moins que, selon les dispositions contractuelles ou légales, le congé ne produise effet à un terme ultérieur.

Art. 335h176 1 Le plan social est une convention par laquelle l’employeur et les travailleurs fixent les moyens d’éviter les licenciements, d’en limiter le nombre ou d’en atténuer les conséquences. 2 Il ne doit pas mettre en danger l’existence de l’entreprise.

Art. 335i177 1 L’employeur est tenu de mener des négociations avec les travailleurs en vue d’établir un plan social lorsqu’il remplit les critères suivants:

a. il emploie habituellement au moins 250 travailleurs; b. il entend résilier le contrat d’au moins 30 travailleurs dans un

délai de 30 jours pour des motifs de gestion non inhérents à leur personne.

2 Les licenciements qui sont étalés dans le temps mais dictés par les mêmes motifs sont additionnés. 3 L’employeur négocie:

a. avec les associations de travailleurs liées par une convention collective de travail s’il est partie à cette convention;

175 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

176 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

177 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

112

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Plan social établi par sentence arbitrale

d. Licenciement collectif pendant une procédure de faillite ou de concordat

III. Protection contre les congés 1. Résiliation abusive a. Principe

b. avec la représentation des travailleurs; c. directement avec les travailleurs, à défaut de représentation

des travailleurs. 4 Les associations de travailleurs, les représentants des travailleurs ou les travailleurs peuvent se faire assister par des experts lors des négo- ciations. Les experts sont tenus de garder le secret envers les per- sonnes étrangères à l’entreprise.

Art. 335j178 1 Si les parties ne parviennent pas à s’accorder sur un plan social, il y a lieu de saisir un tribunal arbitral. 2 Le tribunal arbitral arrête un plan social obligatoire.

Art. 335k179

Les dispositions relatives au plan social (art. 335h à 335j) ne s’appliquent pas en cas de licenciement collectif effectué pendant une procédure de faillite ou une procédure concordataire qui aboutit à la conclusion d’un concordat.

Art. 336180 1 Le congé est abusif lorsqu’il est donné par une partie:

a. pour une raison inhérente à la personnalité de l’autre partie, à moins que cette raison n’ait un lien avec le rapport de travail ou ne porte sur un point essentiel un préjudice grave au travail dans l’entreprise;

b. en raison de l’exercice par l’autre partie d’un droit constitu- tionnel, à moins que l’exercice de ce droit ne viole une obliga- tion résultant du contrat de travail ou ne porte sur un point es- sentiel un préjudice grave au travail dans l’entreprise;

c. seulement afin d’empêcher la naissance de prétentions juridi- ques de l’autre partie, résultant du contrat de travail;

d. parce que l’autre partie fait valoir de bonne foi des prétentions résultant du contrat de travail;

178 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

179 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

180 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

113

220 Code des obligations

e.181 parce que l’autre partie accomplit un service obligatoire, mili- taire ou dans la protection civile, ou un service civil, en vertu de la législation fédérale, ou parce qu’elle accomplit une obli- gation légale lui incombant sans qu’elle ait demandé de l’assu- mer.

2 Est également abusif le congé donné par l’employeur: a. en raison de l’appartenance ou de la non-appartenance du tra-

vailleur à une organisation de travailleurs ou en raison de l’exercice conforme au droit d’une activité syndicale;

b. pendant que le travailleur, représentant élu des travailleurs, est membre d’une commission d’entreprise ou d’une institution liée à l’entreprise et que l’employeur ne peut prouver qu’il avait un motif justifié de résiliation.

c.182 sans respecter la procédure de consultation prévue pour les licenciements collectifs (art. 335f).

3 Dans les cas prévus à l’al. 2, let. b, la protection du représentant des travailleurs dont le mandat a pris fin en raison d’un transfert des rapports de travail (art. 333) est maintenue jusqu’au moment où ce mandat aurait expiré si le transfert n’avait pas eu lieu.183

Art. 336a184 b. Sanction 1 La partie qui résilie abusivement le contrat doit verser à l’autre une

indemnité. 2 L’indemnité est fixée par le juge, compte tenu de toutes les circons- tances; toutefois, elle ne peut dépasser le montant correspondant à six mois de salaire du travailleur. Sont réservés les dommages-intérêts qui pourraient être dus à un autre titre. 3 En cas de congé abusif au sens de l’art. 336, al. 2, let. c, l’indemnité ne peut s’élever au maximum qu’au montant correspondant à deux mois de salaire du travailleur.185

181 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 6 oct. 1995 sur le service civil, en vigueur depuis le 1er oct. 1996 (RO 1996 1445; FF 1994 III 1597).

182 Introduite par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

183 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

184 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

185 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

114

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Procédure

2. Résiliation en temps inoppor- tun a. Par l’employeur

Art. 336b186 1 La partie qui entend demander l’indemnité fondée sur les art. 336 et 336a doit faire opposition au congé par écrit auprès de l’autre partie au plus tard jusqu’à la fin du délai de congé. 2 Si l’opposition est valable et que les parties ne s’entendent pas pour maintenir le rapport de travail, la partie qui a reçu le congé peut faire valoir sa prétention à une indemnité. Elle doit agir par voie d’action en justice dans les 180 jours à compter de la fin du contrat, sous peine de péremption.

Art. 336c187 1 Après le temps d’essai, l’employeur ne peut pas résilier le contrat:

a.188 pendant que le travailleur accomplit un service obligatoire, mi- litaire ou dans la protection civile, ou un service civil, en vertu de la législation fédérale, ou encore pendant les quatre se- maines qui précédent et qui suivent ce service pour autant qu’il ait duré plus de onze189 jours;

b. pendant une incapacité de travail totale ou partielle résultant d’une maladie ou d’un accident non imputables à la faute du travailleur, et cela, durant 30 jours au cours de la première an- née de service, durant 90 jours de la deuxième à la cinquième année de service et durant 180 jours à partir de la sixième an- née de service;

c. pendant la grossesse et au cours des seize semaines qui suivent l’accouchement;

d. pendant que le travailleur participe, avec l’accord de l’em- ployeur, à un service d’aide à l’étranger ordonné par l’autorité fédérale.

2 Le congé donné pendant une des périodes prévues à l’alinéa précé- dent est nul; si le congé a été donné avant l’une de ces périodes et si le délai de congé n’a pas expiré avant cette période190, ce délai est sus- pendu et ne continue à courir qu’après la fin de la période. 3 Lorsque les rapports de travail doivent cesser à un terme, tel que la fin d’un mois ou d’une semaine de travail, et que ce terme ne coïncide pas avec la fin du délai de congé qui a recommencé à courir, ce délai est prolongé jusqu’au prochain terme.

186 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

187 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

188 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 6 oct. 1995 sur le service civil, en vigueur depuis le 1er oct. 1996 (RO 1996 1445; FF 1994 III 1597).

189 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 190 Rectifié par la Commission de rédaction le 10 nov. 1988.

115

220 Code des obligations

b. Par le travailleur

IV. Résiliation immédiate 1. Conditions a. Justes motifs

b. Insolvabilité de l’employeur

2. Conséquences a. Résiliation justifiée

Art. 336d191 1 Après le temps d’essai, le travailleur ne peut pas résilier le contrat si un supérieur dont il est en mesure d’assumer les fonctions ou l’em- ployeur lui-même se trouve empêché pour les motifs indiqués à l’art. 336c, al. 1, let. a, et s’il incombe audit travailleur d’assurer le remplacement. 2 L’art. 336c, al. 2 et 3, est applicable par analogie.

Art. 337 1 L’employeur et le travailleur peuvent résilier immédiatement le con- trat en tout temps pour de justes motifs; la partie qui résilie immédia- tement le contrat doit motiver sa décision par écrit si l’autre partie le demande.192 2 Sont notamment considérées comme de justes motifs toutes les cir- constances qui, selon les règles de la bonne foi, ne permettent pas d’exiger de celui qui a donné le congé la continuation des rapports de travail. 3 Le juge apprécie librement s’il existe de justes motifs, mais en aucun cas il ne peut considérer comme tel le fait que le travailleur a été sans sa faute empêché de travailler.

Art. 337a En cas d’insolvabilité de l’employeur, le travailleur peut résilier immédiatement le contrat, si des sûretés ne lui sont pas fournies dans un délai convenable pour garantir ses prétentions contractuelles.

Art. 337b 1 Si les justes motifs de la résiliation immédiate du contrat consistent dans son inobservation par l’une des parties, celle-ci doit réparer inté- gralement le dommage causé, compte tenu de toutes les prétentions découlant des rapports de travail. 2 Dans les autres cas, le juge apprécie librement les conséquences pécuniaires de la résiliation immédiate en tenant compte de toutes les circonstances.

191 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

192 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

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220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 337c193 b. Résiliation 1 Lorsque l’employeur résilie immédiatement le contrat sans justes injustifiée motifs, le travailleur a droit à ce qu’il aurait gagné, si les rapports de

travail avaient pris fin à l’échéance du délai de congé ou à la cassa- tion194 du contrat conclu pour une durée déterminée. 2 On impute sur ce montant ce que le travailleur a épargné par suite de la cessation du contrat de travail ainsi que le revenu qu’il a tiré d’un autre travail ou le revenu auquel il a intentionnellement renoncé. 3 Le juge peut condamner l’employeur à verser au travailleur une indemnité dont il fixera librement le montant, compte tenu de toutes les circonstances; elle ne peut toutefois dépasser le montant correspon- dant à six mois de salaire du travailleur.

Art. 337d c. Non-entrée en 1 Lorsque le travailleur n’entre pas en service ou abandonne son service ou abandon emploi abruptement sans justes motifs, l’employeur a droit à une injustifié de indemnité égale au quart du salaire mensuel; il a en outre droit à lal’emploi réparation du dommage supplémentaire.

2 Le juge peut réduire l’indemnité selon sa libre appréciation si l’em- ployeur ne subit aucun dommage ou si le dommage est inférieur à l’in- demnité prévue à l’alinéa précédent. 3 Si le droit à l’indemnité ne s’éteint pas par compensation, il doit, sous peine de péremption, être exercé par voie d’action en justice ou de poursuites dans les 30 jours à compter de la non-entrée en place ou de l’abandon de l’emploi.195

1964 ...

Art. 338 V. Décès du 1 Le contrat prend fin au décès du travailleur. travailleur ou de l’employeur 2 Toutefois, l’employeur doit payer le salaire, à partir du jour du 1. Décès du travailleur décès, pour un mois encore et, si les rapports de travail ont duré plus

de cinq ans, pour deux mois encore, si le travailleur laisse un conjoint, un partenaire enregistré ou des enfants mineurs ou, à défaut, d’autres personnes en faveur desquelles il remplissait une obligation d’entre- tien.197

193 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

194 Lire «cessation». 195 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le

1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574). 196 Abrogé par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, avec effet au 1er janv. 1989

(RO 1988 1472; FF 1984 II 574). 197 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en

vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

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220 Code des obligations

2. Décès de l’employeur

VI. Consé- quences de la fin du contrat 1. Exigibilité des créances

2. Restitution

3. Indemnité à raison de longs rapports de travail a. Conditions

Art. 338a 1 À la mort de l’employeur, le contrat passe aux héritiers; les disposi- tions relatives au transfert des rapports de travail en cas de transfert de l’entreprise sont applicables par analogie. 2 Le contrat conclu essentiellement en considération de la personne de l’employeur prend fin à son décès; toutefois, le travailleur peut récla- mer une indemnité équitable pour le dommage causé par l’extinction prématurée du contrat.

Art. 339 1 À la fin du contrat, toutes les créances qui en découlent deviennent exigibles. 2 Lorsque le travailleur a droit à une provision pour des affaires dont l’exécution a lieu entièrement ou partiellement après la fin du contrat, l’exigibilité peut être différée par accord écrit, mais en général pour six mois au plus; l’exigibilité ne peut pas être différée de plus d’une année s’il s’agit d’affaires donnant lieu à des prestations successives, ni de plus de deux ans s’il s’agit de contrats d’assurance ou d’affaires dont l’exécution s’étend sur plus d’une demi-année. 3 Le droit à une participation au résultat de l’exploitation est exigible conformément à l’art. 323, al. 3.

Art. 339a 1 Au moment où le contrat prend fin, les parties se rendent tout ce qu’elles se sont remis pour la durée du contrat, de même que tout ce que l’une d’elles pourrait avoir reçu de tiers pour le compte de l’autre. 2 Le travailleur restitue notamment les véhicules à moteur et les per- mis de circulation, de même que les avances de salaire et de frais dans la mesure où elles excèdent ses créances. 3 Les droits de rétention des parties sont réservés.

Art. 339b 1 Si les rapports de travail d’un travailleur âgé d’au moins 50 ans pren- nent fin après vingt ans ou plus, l’employeur verse au travailleur une indemnité à raison de ces longs rapports de travail. 2 Si le travailleur meurt pendant la durée des rapports de travail, l’indemnité est versée au conjoint ou au partenaire enregistré sur- vivant, aux enfants mineurs ou, à défaut, aux autres personnes en

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220Complément au Code civil suisse. LF

b. Montant et échéance

c. Prestations de remplacement

VII. Prohibition de faire concur- rence 1. Conditions

faveur desquelles le travailleur remplissait une obligation d’entre- tien.198

Art. 339c 1 Le montant de l’indemnité peut être fixé par accord écrit, contrat- type de travail ou convention collective, mais ne doit pas être inférieur au montant du salaire pour deux mois. 2 Si le montant de l’indemnité n’est pas déterminé, le juge le fixe selon sa libre appréciation, compte tenu de toutes les circonstances; l’in- demnité ne doit toutefois pas dépasser le montant du salaire pour huit mois. 3 L’indemnité peut être réduite ou supprimée si le travailleur a résilié le contrat sans justes motifs ou si l’employeur l’a résilié avec effet immédiat pour de justes motifs ou si le paiement de cette indemnité l’exposerait à la gêne. 4 L’indemnité est due au moment où les rapports de travail prennent fin, mais l’échéance peut en être différée par un accord écrit, par un contrat-type de travail, par une convention collective ou par le juge.

Art. 339d 1 Si le travailleur reçoit des prestations d’une institution de prévoyan- ce, celles-ci peuvent être déduites de l’indemnité à raison des longs rapports de travail dans la mesure où elles ont été financées soit par l’employeur lui-même, soit par l’institution de prévoyance au moyen de la contribution de l’employeur.199 2 L’employeur est également libéré de l’obligation de verser une indemnité de départ dans la mesure où il s’engage à payer dans le futur des prestations de prévoyance au travailleur ou les lui fait assurer par un tiers.

Art. 340 1 Le travailleur qui a l’exercice des droits civils peut s’engager par écrit envers l’employeur à s’abstenir après la fin du contrat de lui faire concurrence de quelque manière que ce soit, notamment d’exploiter pour son propre compte une entreprise concurrente, d’y travailler ou de s’y intéresser. 2 La prohibition de faire concurrence n’est valable que si les rapports de travail permettent au travailleur d’avoir connaissance de la clientèle

198 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

199 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1er janv. 1985 (RO 1983 797 827 art. 1 al. 1; FF 1976 I 117).

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220 Code des obligations

2. Limitations

3. Conséquences des contraven- tions

4. Fin

H. Impossibilité de renoncer et prescription

ou de secrets de fabrication ou d’affaires de l’employeur et si l’utilisa- tion de ces renseignements est de nature à causer à l’employeur un préjudice sensible.

Art. 340a 1 La prohibition doit être limitée convenablement quant au lieu, au temps et au genre d’affaires, de façon à ne pas compromettre l’avenir économique du travailleur contrairement à l’équité; elle ne peut excé- der trois ans qu’en cas de circonstances particulières. 2 Le juge peut réduire selon sa libre appréciation une prohibition excessive, en tenant compte de toutes les circonstances; il aura égard, d’une manière équitable, à une éventuelle contre-prestation de l’em- ployeur.

Art. 340b 1 Le travailleur qui enfreint la prohibition de faire concurrence est tenu de réparer le dommage qui en résulte pour l’employeur. 2 Il peut, lorsque la contravention est sanctionnée par une peine con- ventionnelle et sauf accord contraire, se libérer de la prohibition de faire concurrence en payant le montant prévu; toutefois, il est tenu de réparer le dommage qui excéderait ce montant. 3 L’employeur peut exiger, s’il s’en est expressément réservé le droit par écrit, outre la peine conventionnelle et les dommages-intérêts sup- plémentaires éventuels, la cessation de la contravention, lorsque cette mesure est justifiée par l’importance des intérêts lésés ou menacés de l’employeur et par le comportement du travailleur.

Art. 340c 1 La prohibition de faire concurrence cesse s’il est établi que l’em- ployeur n’a plus d’intérêt réel à ce qu’elle soit maintenue. 2 La prohibition cesse également si l’employeur résilie le contrat sans que le travailleur lui ait donné un motif justifié ou si le travailleur résilie le contrat pour un motif justifié imputable à l’employeur.

Art. 341 1 Le travailleur ne peut pas renoncer, pendant la durée du contrat et durant le mois qui suit la fin de celui-ci, aux créances résultant de dis- positions impératives de la loi ou d’une convention collective. 2 Les dispositions générales en matière de prescription sont applica- bles aux créances découlant du contrat de travail.

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220Complément au Code civil suisse. LF

I. Réserve en faveur du droit public; ses effets de droit civil

I. Définition et formation 1. Définition

2. Formation et projet

Art. 342 1 Sont réservées:

a.200 les dispositions de la Confédération, des cantons et des com- munes concernant les rapports de travail de droit public, sauf en ce qui concerne les art. 331, al. 5, et 331a à 331e;

b. les dispositions de droit public de la Confédération et des can- tons sur le travail et la formation professionnelle.

2 Si des dispositions de la Confédération ou des cantons sur le travail et la formation professionnelle imposent à l’employeur ou au travail- leur une obligation de droit public susceptible d’être l’objet d’un con- trat individuel de travail, l’autre partie peut agir civilement en vue d’obtenir l’exécution de cette obligation.

Art. 343201

Chapitre II: Des contrats individuels de travail de caractère spécial A.202 Du contrat d’apprentissage

Art. 344 Par le contrat d’apprentissage, l’employeur s’engage à former la personne en formation à l’exercice d’une activité professionnelle déterminée, conformément aux règles du métier, et la personne en for- mation s’engage à travailler au service de l’employeur pour acquérir cette formation.

Art. 344a 1 Le contrat d’apprentissage n’est valable que s’il est passé par écrit. 2 Le contrat règle la nature et la durée de la formation professionnelle, le salaire, le temps d’essai, l’horaire de travail et les vacances. 3 Le temps d’essai ne doit pas être inférieur à un mois ni supérieur à trois mois. S’il n’est pas fixé dans le contrat, il est de trois mois. 4 Avant l’expiration du temps d’essai, ce dernier peut exceptionnelle- ment être prolongé jusqu’à six mois, d’entente entre les parties et avec l’approbation des autorités cantonales.

200 Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 18 déc. 1998, en vigueur depuis le 1er mai 1999 (RO 1999 1384; FF 1998 4873).

201 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

202 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 3 de la LF du 13 déc. 2002 sur la formation professionnelle, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4557; FF 2000 5256).

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220 Code des obligations

II. Effets 1. Obligations spéciales de la personne en formation et de son représentant légal

2. Obligations spéciales de l’employeur

III. Fin du contrat 1. Résiliation anticipée

5 Le contrat peut contenir d’autres clauses, notamment sur la fourni- ture des instruments de travail, la contribution aux frais de logement et d’entretien, le paiement de primes d’assurances ou d’autres prestations des parties. 6 Les accords qui portent atteinte à la libre décision de la personne en formation quant à son activité professionnelle après l’apprentissage sont nuls.

Art. 345 1 La personne en formation s’efforce d’atteindre le but de l’appren- tissage. 2 Le représentant légal de la personne en formation appuie de son mieux l’employeur dans sa tâche et favorise la bonne entente entre celui-ci et la personne en formation.

Art. 345a 1 L’employeur veille à ce que la personne en formation soit formée sous la responsabilité d’une personne du métier ayant les capacités professionnelles et les qualités personnelles nécessaires. 2 Il laisse à la personne en formation, sans réduction de salaire, le temps nécessaire pour suivre les cours de l’école professionnelle et les cours interentreprises, et pour passer l’examen de fin d’apprentissage. 3 Il accorde à la personne en formation, jusqu’à l’âge de 20 ans révo- lus, au moins cinq semaines de vacances par année d’apprentissage. 4 Il ne peut occuper la personne en formation à des travaux étrangers à l’activité professionnelle envisagée et à des travaux aux pièces ou à la tâche que s’ils sont en relation avec l’exercice de la profession et que sa formation n’est pas compromise.

Art. 346 1 Pendant le temps d’essai, le contrat d’apprentissage peut être résilié en tout temps moyennant un délai de congé de sept jours. 2 Le contrat d’apprentissage peut être résilié immédiatement pour de justes motifs au sens de l’art. 337, notamment:

a. si la personne responsable de la formation n’a pas les capaci- tés professionnelles ou les qualités personnelles nécessaires pour former la personne en formation;

b. si la personne en formation n’a pas les aptitudes physiques ou intellectuelles indispensables à sa formation ou si sa santé ou sa moralité est compromise; la personne en formation et, le cas échéant, ses représentants légaux, doivent être entendus au préalable;

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Certificat d’apprentissage

I. Définition et formation 1. Définition

2. Formation et objet

c. si la formation ne peut être achevée ou ne peut l’être que dans des conditions essentiellement différentes de celles qui avaient été prévues.

Art. 346a 1 L’employeur délivre à la personne en formation, au terme de l’apprentissage, un certificat indiquant l’activité professionnelle ap- prise et la durée de l’apprentissage. 2 À la demande de la personne en formation ou de son représentant légal, le certificat porte aussi sur les aptitudes, le travail et la conduite de la personne en formation.

B. Du contrat d’engagement des voyageurs de commerce

Art. 347 1 Par le contrat d’engagement des voyageurs de commerce, le voyage- ur de commerce s’oblige, contre paiement d’un salaire, à négocier ou à conclure, pour le compte d’un commerçant, d’un industriel ou d’un autre chef d’entreprise exploitée en la forme commerciale, des affaires de n’importe quelle nature hors de l’établissement. 2 N’est pas considéré comme voyageur de commerce le travailleur qui n’exerce pas principalement une activité de voyageur ou qui ne tra- vaille qu’occasionnellement ou passagèrement pour l’employeur, de même que le voyageur qui fait des affaires pour son propre compte.

Art. 347a 1 Le contrat doit être fait par écrit et régler notamment:

a. la durée et la fin du contrat; b. les pouvoirs du voyageur; c. la rémunération et le remboursement des frais; d. le droit applicable et le for, lorsqu’une des parties est domici-

liée à l’étranger. 2 À défaut de contrat écrit, les questions visées à l’alinéa précédent sont réglées par les dispositions légales et, au surplus, par les conditi- ons habituelles de travail. 3 Un accord verbal ne peut porter que sur le début des services, sur les modalités et le rayon des voyages, ainsi que sur d’autres clauses ne contrevenant pas aux prescriptions légales ou aux stipulations écrites.

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220 Code des obligations

II. Obligations et pouvoirs du voyageur de commerce 1. Obligations spéciales

2. Ducroire

3. Pouvoirs

Art. 348 1 Le voyageur visite la clientèle de la manière qui lui a été prescrite, à moins qu’un motif justifié ne l’oblige à s’en écarter; sauf autorisation écrite de l’employeur, il ne peut négocier ou conclure d’affaires ni pour son propre compte, ni pour le compte de tiers. 2 Si le voyageur est autorisé à conclure des affaires, il observe les prix et autres conditions qui lui sont prescrits et il réserve pour toute déro- gation le consentement de l’employeur. 3 Le voyageur fait régulièrement rapport sur son activité, transmet immédiatement à l’employeur toutes les commandes qu’il a reçues et porte à sa connaissance tous les faits importants qui concernent le cer- cle de sa clientèle.

Art. 348a 1 Sont nuls les accords en vertu desquels le voyageur de commerce répond du paiement ou d’un autre mode d’exécution des obligations de la clientèle ou supporte tout ou partie des frais de recouvrement de créances. 2 Lorsque le voyageur est chargé de conclure des affaires avec la cli- entèle particulière, il peut s’engager par écrit à répondre, pour chaque affaire, du quart au plus du dommage résultant pour l’employeur de l’inexécution des obligations de la clientèle, à la condition qu’une pro- vision convenable (ducroire) soit convenue. 3 En ce qui concerne les contrats d’assurance, le voyageur acquisiteur peut s’engager par écrit à prendre à sa charge la moitié au plus des frais de recouvrement de créances si une prime ou fraction de prime n’a pas été payée et s’il demande qu’elle soit recouvrée par voie d’ac- tion en justice ou d’exécution forcée.

Art. 348b 1 À moins qu’un accord écrit n’en dispose autrement, le voyageur de commerce n’a que le pouvoir de négocier des affaires 2 Si le voyageur est autorisé à conclure des affaires, ses pouvoirs s’étendent à tous les actes juridiques que comporte habituellement l’exécution de celles-ci; toutefois, il ne peut pas, sans pouvoirs spé- ciaux, encaisser les paiements des clients, ni accorder des délais de paiement. 3 L’art. 34 de la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assu- rance203 est réservé.

RS 221.229.1203

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Obligations spéciales de l’employeur 1. Rayon d’activité

2. Salaire a. En général

b. Provision

c. Empêchement de voyager

Art. 349 1 Lorsqu’un rayon ou un cercle de clients déterminé est attribué au voyageur de commerce, il en a l’exclusivité sous réserve d’un accord écrit contraire; toutefois, l’employeur garde la faculté de conclure per- sonnellement des affaires dans ce rayon ou ce cercle de clients. 2 L’employeur peut modifier de son chef les dispositions contractuel- les relatives au rayon ou au cercle de clients si un motif justifié le nécessite avant le terme de résiliation du contrat; est cependant réser- vé, dans ce cas, le droit du voyageur de commerce de demander une indemnité et de résilier le contrat pour de justes motifs.

Art. 349a 1 L’employeur paie au voyageur de commerce un salaire comprenant un traitement fixe, avec ou sans provision. 2 Un accord écrit prévoyant que le salaire consiste exclusivement ou principalement en une provision n’est valable que si cette dernière constitue une rémunération convenable des services du voyageur de commerce. 3 Pendant un temps d’essai de deux mois au maximum, le salaire peut être librement fixé par écrit.

Art. 349b 1 Lorsqu’un rayon ou un cercle de clients déterminé est attribué exclu- sivement à un voyageur de commerce, celui-ci a droit à la provision convenue ou usuelle pour toutes les affaires conclues par lui ou son employeur dans son rayon ou avec sa clientèle. 2 Si un rayon ou un cercle de clients déterminé ne lui a pas été attribué exclusivement, le voyageur de commerce n’a droit à la provision que pour les affaires qu’il a négociées ou conclues. 3 Si, à l’échéance de la provision, la valeur d’une affaire ne peut pas être déterminée exactement, la provision est d’abord payée sur la base d’une évaluation minimum faite par l’employeur, le solde étant versé au plus tard lors de l’exécution de l’affaire.

Art. 349c 1 Lorsque le voyageur de commerce est empêché sans sa faute de voyager et que le salaire doit néanmoins lui être payé en vertu de la loi ou du contrat, ce salaire est calculé sur la base du traitement fixe et d’une indemnité convenable pour perte de la provision. 2 Si la provision constitue moins d’un cinquième du salaire, il peut être convenu par écrit qu’au cas où le voyageur de commerce est

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220 Code des obligations

3. Frais

4. Droit de rétention

IV. Fin du contrat 1. Cas spécial de résiliation

2. Conséquences spéciales

empêché sans sa faute d’exercer son activité, aucune indemnité ne lui est due en raison de la perte de la provision. 3 Lorsque le voyageur de commerce est empêché sans sa faute de voyager et que son salaire intégral lui est payé, il peut être employé dans l’établissement, à la demande de l’employeur, à d’autres travaux dont il est capable de se charger et qu’on peut raisonnablement exiger de lui.

Art. 349d 1 Si le voyageur de commerce travaille en même temps pour le compte de plusieurs employeurs sans que la répartition des frais soit réglée par écrit, chaque employeur en rembourse une part égale. 2 Sont nuls les accords prévoyant que tout ou partie de l’indemnité pour frais est comprise dans le traitement fixe ou la provision.

Art. 349e 1 En garantie des créances exigibles et, en cas d’insolvabilité de l’em- ployeur, des créances inexigibles découlant du contrat, le voyageur de commerce peut retenir les choses mobilières et les papiers-valeurs, ainsi que les sommes qu’il recouvre de clients en vertu de son pouvoir d’encaissement. 2 Le droit de rétention ne peut pas être exercé sur les titres de trans- port, ni sur les tarifs de prix, ni sur les listes de clients et autres docu- ments.

Art. 350 1 Lorsque la provision constitue au moins un cinquième du salaire et qu’elle est soumise à des fluctuations saisonnières importantes, le voyageur de commerce qui est engagé depuis la fin d’une saison ne peut être congédié pendant la saison suivante que pour la fin du deu- xième mois après la résiliation du contrat. 2 Dans les mêmes circonstances, le voyageur de commerce qui a été occupé jusqu’à la fin d’une saison peut résilier le contrat jusqu’au début de la saison suivante, mais uniquement pour la fin du deuxième mois après la résiliation.

Art. 350a 1 À la fin des rapports de travail, le voyageur de commerce a droit à la provision sur toutes les affaires qu’il a conclues ou négociées, ainsi que sur toutes les commandes transmises à l’employeur jusqu’à la fin des rapports de travail, quelle que soit la date de leur acceptation et de leur exécution.

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220Complément au Code civil suisse. LF

I. Définition et formation 1. Définition

2. Communica- tion des condi- tions de travail

II. Obligations spéciales du travailleur 1. Exécution du travail

2. Matériel et instruments de travail

2 À la fin des rapports de travail, le voyageur de commerce rend à l’employeur les échantillons et modèles, les tarifs de prix, les listes de clients et les autres documents mis à sa disposition pour son activité; le droit de rétention est réservé.

C. Du contrat de travail à domicile

Art. 351 Par le contrat de travail à domicile, le travailleur s’engage à exécuter, seul ou avec l’aide de membres de sa famille et contre salaire, du tra- vail pour l’employeur dans son propre logement ou dans un autre local de son choix.

Art. 351a 1 Avant de confier du travail au travailleur, l’employeur lui indique chaque fois les modalités importantes de l’exécution, notamment les particularités non spécifiées dans des conditions générales de travail; il mentionne le matériel à fournir par le travailleur et indique par écrit l’indemnité due pour ce matériel, ainsi que le salaire. 2 Si le salaire et l’indemnité pour le matériel à fournir par le travailleur ne sont pas indiqués par écrit avant la remise du travail, les conditions usuelles de travail sont applicables.

Art. 352 1 Le travailleur est tenu de commencer à temps le travail qu’il a accep- té, de l’achever pour le terme convenu et d’en livrer le produit à l’employeur. 2 Si le travail exécuté est défectueux par sa faute, le travailleur le cor- rige à ses frais dans la mesure où les défauts peuvent être supprimés.

Art. 352a 1 Le travailleur utilise avec soin le matériel et les instruments de tra- vail que l’employeur lui a remis, lui rend compte de leur emploi et restitue le matériel non utilisé et les instruments de travail. 2 Si le travailleur constate, en cours de travail, que le matériel ou les instruments remis sont défectueux, il en informe immédiatement l’em- ployeur et attend ses instructions avant de poursuivre le travail. 3 Si le travailleur a détérioré, par sa faute, le matériel ou les instru- ments qui lui ont été remis, il est responsable envers l’employeur au plus du montant des frais de remplacement.

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220 Code des obligations

III. Obligations spéciales de l’employeur 1. Acceptation du produit du travail

2. Salaire a. Paiement

b. En cas d’empêchement de travailler

IV. Fin

Art. 353 1 L’employeur examine le travail livré et signale les défauts au travail- leur, au plus tard dans la semaine. 2 Si l’employeur ne signale pas à temps les défauts au travailleur, le travail est considéré comme accepté.

Art. 353a 1 Lorsque le travailleur est occupé d’une manière ininterrompue par l’employeur, le salaire pour le travail fourni est payé par période d’un demi-mois ou, avec l’assentiment du travailleur, à la fin du mois; dans les autres cas, le salaire est payé au moment de la livraison du travail. 2 Un décompte indiquant le motif des déductions éventuelles est remis au travailleur à chaque paiement du salaire.

Art. 353b 1 L’employeur qui occupe le travailleur d’une manière ininterrompue lui paie le salaire conformément aux art. 324 et 324a lorsqu’il est en demeure d’accepter les services ou que le travailleur est empêché de travailler sans faute de sa part pour des causes inhérentes à sa per- sonne. 2 Dans les autres cas, l’employeur n’est pas tenu de payer le salaire conformément aux art. 324 et 324a.

Art. 354 1 Si du travail à l’essai est confié au travailleur, le contrat est considé- ré, sauf accord contraire, comme conclu à l’essai pour un temps dé- terminé. 2 Lorsque le travailleur est occupé d’une manière ininterrompue par l’employeur, le contrat est considéré, sauf accord contraire, comme conclu pour un temps indéterminé; dans les autres cas, il est réputé conclu pour un temps déterminé.

D. Applicabilité des dispositions générales

Art. 355 Les règles générales du contrat individuel de travail s’appliquent à titre supplétif au contrat d’apprentissage, au contrat d’engagement des voyageurs de commerce et au contrat de travail à domicile.

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220Complément au Code civil suisse. LF

I. Définition, objet, forme et durée 1. Définition et objet

2. Liberté de s’affilier à une organisation et d’exercer la profession

3. Soumission à la convention

Chapitre III: De la convention collective de travail et du contrat type de travail A. De la convention collective de travail

Art. 356 1 Par la convention collective, des employeurs ou associations d’em- ployeurs, d’une part, et des associations de travailleurs, d’autre part, établissent en commun des clauses sur la conclusion, l’objet et la fin des contrats individuels de travail entre employeurs et travailleurs intéressés. 2 La convention peut également contenir d’autres clauses, pourvu qu’elles concernent les rapports entre employeurs et travailleurs; elle peut même être limitée à ces clauses. 3 La convention peut en outre régler les droits et obligations récipro- ques des parties contractantes, ainsi que le contrôle et l’exécution des clauses prévues aux alinéas précédents. 4 Lorsque plusieurs associations d’employeurs ou de travailleurs sont liées par la convention, soit pour avoir pris part à sa conclusion, soit pour y avoir adhéré ultérieurement avec le consentement des parties, elles ont les unes envers les autres les mêmes droits et obligations; tout accord contraire est nul.

Art. 356a 1 Les clauses de la convention et les accords entre les parties qui ten- dent à contraindre des employeurs ou des travailleurs à s’affilier à une association contractante sont nuls. 2 Les clauses de la convention et les accords entre les parties qui ten- dent à empêcher ou à limiter l’exercice d’une profession ou d’une activité déterminée par le travailleur ou encore l’acquisition de la formation nécessaire à cet effet, sont nuls. 3 Les clauses et les accords visés à l’alinéa précédent sont exception- nellement valables s’ils sont justifiés par des intérêts prépondérants dignes de protection, tels que la sécurité et la santé de personnes ou la qualité du travail; toutefois, l’intérêt d’éloigner de nouvelles personnes de la profession n’est pas digne de protection.

Art. 356b 1 Les employeurs, ainsi que les travailleurs au service d’un employeur lié par la convention, peuvent se soumettre individuellement à cette dernière avec le consentement des parties; ils sont dès lors considérés comme liés par la convention.

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220 Code des obligations

4. Forme et durée

II. Effets 1. À l’égard des employeurs et travailleurs liés par la convention

2. À l’égard des parties

2 La convention peut régler les modalités d’application. Si elle prévoit des conditions inéquitables, en particulier des contributions excessi- ves, le juge peut les annuler ou les ramener à de justes limites; toute- fois, les clauses et les accords tendant à fixer des contributions au profit d’une seule partie sont nuls. 3 Les clauses de la convention et les accords entre les parties qui tendent à contraindre les membres d’associations d’employeurs ou de travailleurs à se soumettre à la convention sont nuls lorsque ces asso- ciations ne peuvent devenir parties à la convention ou conclure une convention analogue.

Art. 356c 1 La conclusion de la convention, ses modifications et sa résiliation par accord des parties, l’adhésion d’une nouvelle partie et la dénoncia- tion ne sont valables qu’en la forme écrite; la déclaration de soumis- sion individuelle de l’employeur ou du travailleur, le consentement des parties selon l’art. 356b, al. 1, ainsi que la dénonciation de la soumission sont également subordonnés à l’observation de la forme écrite. 2 Lorsque la convention n’a pas été conclue pour une durée détermi- née, chaque partie peut, sauf stipulation contraire, la dénoncer après un an et moyennant un avertissement de six mois, avec effet pour toutes les autres parties; cette disposition s’applique par analogie à la soumission individuelle.

Art. 357 1 Sauf disposition contraire de la convention, les clauses relatives à la conclusion, au contenu et à l’extinction des contrats individuels de tra- vail ont, pour la durée de la convention, un effet direct et impératif envers les employeurs et travailleurs qu’elles lient. 2 En tant qu’ils dérogent à des clauses impératives, les accords entre employeurs et travailleurs liés par la convention sont nuls et remplacés par ces clauses; toutefois, les dérogations stipulées en faveur des tra- vailleurs sont valables.

Art. 357a 1 Les parties veillent à l’observation de la convention; à cette fin, les associations interviennent auprès de leurs membres en usant, au be- soin, des moyens que leur confèrent leurs statuts et la loi. 2 Chaque partie maintient la paix du travail et, en particulier, s’abstient de tout moyen de combat quant aux matières réglées dans la conven- tion; l’obligation de maintenir la paix n’est illimitée que si les parties en sont convenues expressément.

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220Complément au Code civil suisse. LF

3. Exécution commune

III. Rapport avec le droit impératif

I. Définition et objet

II. Autorités compétentes et procédure

Art. 357b 1 Lorsque la convention est conclue par des associations, celles-ci peuvent stipuler qu’elles auront le droit, en commun, d’en exiger l’ob- servation de la part des employeurs et travailleurs liés par elle, en tant qu’il s’agit des objets suivants:

a. conclusion, objet et fin des contrats individuels de travail, seule une action en constatation étant admissible;

b. paiement de cotisations à des caisses de compensation ou à d’autres institutions concernant les rapports de travail, repré- sentation des travailleurs dans l’entreprise et maintien de la paix du travail;

c. contrôles, cautionnements et peines conventionnelles, en rap- port avec les dispositions visées aux let. a et b.

2 Les parties ne peuvent insérer dans la convention les stipulations prévues à l’alinéa précédent sans y être autorisées expressément par leurs statuts ou leur organe suprême. 3 Sauf clause contraire de la convention, les dispositions sur la société simple s’appliquent par analogie aux rapports internes des parties.

Art. 358 Le droit impératif de la Confédération et des cantons l’emporte sur la convention; toutefois, les dérogations stipulées en faveur des tra- vailleurs sont valables, à moins que le droit impératif ne s’y oppose expressément.

B. Du contrat-type de travail

Art. 359 1 Par le contrat-type de travail sont établies des clauses sur la conclu- sion, l’objet et la fin de diverses espèces de contrats de travail. 2 Les cantons sont tenus d’édicter des contrats-types pour les tra- vailleurs agricoles et le service de maison; notamment, ces contrats- types règlent la durée du travail et du repos et les conditions de travail des travailleuses et des jeunes travailleurs. 3 L’art. 358 est applicable par analogie au contrat-type de travail.

Art. 359a 1 Le Conseil fédéral édicte les contrats-types valables pour plusieurs cantons; les cantons sont compétents dans les autres cas.

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220 Code des obligations

III. Effets

IV. Salaires minimaux 1. Conditions

2 Avant d’être édicté, le contrat-type de travail est publié d’une ma- nière suffisante, avec indication d’un délai pendant lequel quiconque justifie d’un intérêt peut présenter des observations par écrit; en outre, l’autorité prend l’avis des associations professionnelles et des sociétés d’utilité publique intéressées. 3 Le contrat-type entre en vigueur après avoir été publié conformé- ment aux prescriptions valables pour les publications officielles. 4 La même procédure est applicable à l’abrogation et à la modification d’un contrat-type de travail.

Art. 360 1 Sauf accord contraire, le contrat-type de travail s’applique directe- ment aux rapports de travail qu’il régit. 2 Le contrat-type peut prévoir que les accords dérogeant à certaines de ses dispositions doivent être passés en la forme écrite.

Art. 360a204 1 Si, au sein d’une branche économique ou d’une profession, les salai- res usuels dans la localité, la branche ou la profession font l’objet d’une sous-enchère abusive et répétée et qu’il n’existe pas de conven- tion collective de travail contenant des dispositions relatives aux salai- res minimaux pouvant être étendue, l’autorité compétente peut édicter, sur proposition de la commission tripartite visée à l’art. 360b, un con- trat-type de travail d’une durée limitée prévoyant des salaires mini- maux différenciés selon les régions et, le cas échéant, selon les locali- tés, dans le but de combattre ou de prévenir les abus. 2 Les salaires minimaux ne doivent pas être contraires à l’intérêt géné- ral et ne doivent pas léser les intérêts légitimes d’autres branches éco- nomiques ou d’autres milieux de la population. Ils doivent tenir équi- tablement compte des intérêts des minorités dans les branches écono- miques ou professions concernées, quand ces intérêts résultent de la diversité des conditions régionales et des entreprises. 3 Si les dispositions d’un contrat-type de travail fixant des salaires minimaux au sens de l’al. 1 font l’objet d’infractions répétées ou s’il existe des indices que l’arrivée à échéance du contrat-type peut con- duire à de nouveaux abus au sens de l’al. 1, l’autorité compétente peut, sur demande de la commission tripartite, proroger le contrat-type pour une durée limitée.205

204 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

205 Introduit par le ch. II de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1er avr. 2017 (RO 2017 2077; FF 2015 5359).

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220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 360b206 2. Commissions 1 La Confédération et chaque canton instituent une commission tri- tripartites partite composée en nombre égal de représentants des employeurs et

des travailleurs ainsi que de représentants de l’État. 2 Les associations d’employeurs et de travailleurs peuvent proposer des représentants dans les commissions prévues à l’al. 1. 3 Les commissions observent le marché du travail. Si elles constatent des abus au sens de l’art. 360a, al. 1, elles tentent en règle générale de trouver un accord avec les employeurs concernés. Si elles n’y par- viennent pas dans un délai de deux mois, elles proposent à l’autorité compétente d’édicter pour les branches ou professions concernées un contrat-type de travail fixant des salaires minimaux. 4 Si l’évolution de la situation dans les branches concernées le justifie, la commission tripartite propose à l’autorité compétente la modifica- tion ou l’abrogation du contrat-type de travail. 5 Afin qu’elles soient en mesure de remplir leurs tâches, les commis- sions tripartites ont, dans les entreprises, le droit d’obtenir des rensei- gnements et de consulter tout document nécessaire à l’exécution de l’enquête. En cas de litige, une autorité désignée à cet effet par la Confédération ou par le canton tranche. 6 Lorsque cela est nécessaire à l’exécution de leurs enquêtes, les commissions tripartites qui en font la demande peuvent obtenir de l’Office fédéral de la statistique les données individuelles contenues dans des conventions collectives de travail d’entreprises.207

Art. 360c208 3. Secret de 1 Les membres des commissions tripartites sont soumis au secret de fonction fonction; ils ont en particulier l’obligation de garder le secret envers

les tiers sur toutes les indications de nature commerciale ou privée dont ils ont eu connaissance en leur qualité de membre. 2 Cette obligation subsiste après la fin de leur activité au sein de la commission tripartite.

206 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2003 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

207 Introduit par l’art. 2 ch. 2 de l’AF du 17 déc. 2004 portant approbation et mise en œuvre du prot. relatif à l’extension de l’ac. entre la Confédération suisse, d’une part, et la CE et ses Etats membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes aux nouveaux Etats membres de la CE et portant approbation de la révision des mesures d’accompagnement concernant la libre circulation des personnes, en vigueur depuis le 1er avr. 2006 (RO 2006 979; FF 2004 5523 6187).

208 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2003 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

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220 Code des obligations

4. Effets

5. Qualité pour agir des associa- tions

6. Communica- tion

A. Dispositions auxquelles il ne peut être dérogé ni au détriment de l’employeur ni à celui du travailleur

Art. 360d209 1 Le contrat-type de travail au sens de l’art. 360a s’applique également aux travailleurs qui ne sont actifs que pour une période limitée dans son champ d’application territorial, ainsi qu’aux travailleurs dont les services ont été loués. 2 Il ne peut pas être dérogé à un contrat-type de travail au sens de l’art. 360a en défaveur du travailleur.

Art. 360e210

Les associations représentant les employeurs ou les travailleurs peu- vent ouvrir une action tendant à faire constater le respect ou le non- respect du contrat-type de travail au sens de l’art. 360a.

Art. 360f211

Les cantons qui édictent un contrat-type de travail en application de l’art. 360a en font tenir un exemplaire à l’office fédéral compétent212.

Chapitre IV: Dispositions impératives

Art. 361 1 Il ne peut être dérogé aux dispositions ci-après par accord, contrat- type de travail ou convention collective, ni au détriment de l’em- ployeur ni au détriment du travailleur: art. 321c, al. 1 (heures de travail supplémentaire); art. 323, al. 4 (avances); art. 323b, al. 2 (compensation avec des créances contre l’autre

partie); art. 325, al. 2 (cession et mise en gage de créances de salaire); art. 326, al. 2 (fourniture de travain( � art. 329d, al. 2 et 3 (salaire afférent aux vacances); art. 331, al. 1 et 2 (prestations pour la prévoyance en faveur du

personnen( �

209 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

210 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

211 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

212 Actuellement Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO).

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220Complément au Code civil suisse. LF

art. 331b, (cession et mise en gage de créances en prestations de prévoyance);213

...214

art. 334, al. 3 (résiliation en cas de contrat de longue durée); art. 335, (résiliation du contrat); art. 335k, (plan social, licenciement collectif pendant une procédure

de faillite ou de concordat);215

art. 336, al. 1 (résiliation abusive); art. 336a, (indemnité en cas de résiliation abusive); art. 336b, (indemnité, procédure); art. 336d, (résiliation en temps inopportun par le travailleur); art. 337, al. 1 et 2 (résiliation immédiate pour justes motifs); art. 337b, al. 1 (conséquences de la résiliation justifiée); art. 337d, (conséquences de la non-entrée en service ou de l’abandon

injustifié de l’emploi); art. 339, al. 1 (exigibilité des créances); art. 339a, (restitution); art. 340b, al. 1 et 2 (conséquences des contraventions à la prohibition

de faire concurrence); art. 342, al. 2 (effets de droit civil du droit public); ...216

art. 346, (résiliation anticipée du contrat d’apprentis sage); art. 349c, al. 3 (empêchement de voyager); art. 350, (cas spécial de résiliation); art. 350a, al. 2 (restitution).217 2 Les accords et les dispositions de contrats-types de travail et de con- ventions collectives qui dérogent aux dispositions susdites au détri- ment de l’employeur ou du travailleur, sont nuls.

213 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

214 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, avec effet au 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

215 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

216 Abrogé par l’annexe 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

217 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

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220 Code des obligations

Art. 362 B. Dispositions auxquelles il ne peut pas être dérogé au détriment du travailleur

1 Il ne peut pas être dérogé aux dispositions ci-après par accord, con- trat-type de travail ou convention collective, au détriment de la travail- leuse ou du travailleur:218

art. 321e, (responsabilité du travailleur); art. 322a, al. 2 et 3 (participation au résultat de l’exploitation); art. 322b, al. 1 et 2 (naissance du droit à la provision); art. 322c, (décompte de la provision); art. 323b, al. 1, 2e phrase (décompte de salaire); art. 324, (salaire en cas de demeure de l’employeur); art. 324a, al. 1 et 3 (salaire en cas d’empêchement du travailleur); art. 324b, (salaire en cas d’assurance obligatoire); art. 326, al. 1, 3 et 4 (travail aux pièces ou à la tâche); art. 326a, (salaire pour travail aux pièces ou à la tâche); art. 327a, al. 1 (remboursement des frais en généran( � art. 327b, al. 1 (remboursement des frais en cas d’utilisation d’un

véhicule à moteur); art. 327c, al. 2 (avances pour les frais); art. 328, (protection de la personne du travailleur en généran( � art. 328a, (protection de la personne du travailleur en cas de com-

munauté domestique); art. 328b, (protection de la personnalité lors du traitement de don-

nées personnelles);219

art. 329, al. 1, 2 et 3 (congé); art. 329a, al. 1 et 3 (durée des vacances); art. 329b, al. 2 et 3 (réduction de la durée des vacances); art. 329c, (continuité et date des vacances); art. 329d, al. 1 (salaire afférent aux vacances); art. 329e, al. 1 et 3 (congé-jeunesse);220

art. 329f, (congé de maternité);221

218 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

219 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 juin 1992 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1er juil. 1993 (RO 1993 1945; FF 1988 II 421).

220 Introduit par l’art. 13 de la LF du 6 oct. 1989 sur les activités de jeunesse, en vigueur depuis le 1er janv. 1991 (RO 1990 2007; FF 1988 I 777).

221 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

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220Complément au Code civil suisse. LF

art. 330, al. 1, 3 et 4 (sûreté); art. 330a, (certificat); art. 331, al. 3 et 4 (contributions et renseignements en matière de

prévoyance en faveur du personnen( � art. 331a, (début et fin de la prévoyance);222

...223

art. 332, al. 4 (rétribution en cas d’invention); art. 333, al. 3 (responsabilité en cas de transfert des rapports de

travain( � art. 335i, (obligation de négocier);224

art. 335j, (plan social établi par sentence arbitrale);225

art. 336, al. 2 (résiliation abusive de la part de l’employeur); art. 336c, (résiliation en temps inopportun par l’employeur); art. 337a, (résiliation immédiate pour cause d’insolvabilité de l’em-

ployeur); art. 337c, al. 1 (conséquences de la résiliation injustifiée); art. 338, (décès du travailleur); art. 338a, (décès de l’employeur); art. 339b, (conditions pour l’indemnité de départ); art. 339d, (prestations de remplacement); art. 340, al. 1 (conditions de la prohibition de faire concurrence); art. 340a, al. 1 (limitations de la prohibition de faire concurrence); art. 340c, (fin de la prohibition de faire concurrence); art. 341, al. 1 (impossibilité de renoncer); art. 345a, (obligations du maître d’apprentissage226); art. 346a, (certificat d’apprentissage); art. 349a, al. 1 (salaire du voyageur de commerce); art. 349b, al. 3 (paiement de la provision); art. 349c, al. 1 (salaire en cas d’empêchement de voyager);

222 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

223 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, avec effet au 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

224 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

225 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

226 Actuellement: de l’employeur.

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220 Code des obligations

A. Définition

B. Effets du contrat I. Obligations de l’entrepreneur 1. En général

2. Relativement à la matière fournie

art. 349e, al. 1 (droit de rétention du voyageur de commerce); art. 350a, al. 1 (provision à la fin des rapports de travain( � art. 352a, al. 3 (responsabilité du travailleur à domicile); art. 353, (acceptation du produit du travain( � art. 353a, (paiement du salaire); art. 353b, al. 1 (paiement du salaire en cas d’empêchement de tra-

vailler).227 2 Les accords et les dispositions de contrats-types de travail et de con- ventions collectives qui dérogent aux dispositions susdites au détri- ment du travailleur, sont nuls.

Titre onzième: Du contrat d’entreprise

Art. 363 Le contrat d’entreprise est un contrat par lequel une des parties (l’entrepreneur) s’oblige à exécuter un ouvrage, moyennant un prix que l’autre partie (le maître) s’engage à lui payer.

Art. 364 1 La responsabilité de l’entrepreneur est soumise, d’une manière géné- rale, aux mêmes règles que celle du travailleur dans les rapports de travail.228 2 L’entrepreneur est tenu d’exécuter l’ouvrage en personne ou de le faire exécuter sous sa direction personnelle, à moins que, d’après la nature de l’ouvrage, ses aptitudes ne soient sans importance. 3 Sauf usage ou convention contraire, l’entrepreneur est tenu de se procurer à ses frais les moyens, engins et outils qu’exige l’exécution de l’ouvrage.

Art. 365 1 L’entrepreneur est responsable envers le maître de la bonne qualité de la matière qu’il fournit, et il lui doit de ce chef la même garantie que le vendeur.

227 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

228 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 6 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

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220Complément au Code civil suisse. LF

3. Commence- ment et exécu- tion des travaux en conformité du contrat

4. Garantie des défauts de l’ouvrage a. Vérification

b. Droits du maître en cas d’exécution défectueuse de l’ouvrage

2 Si la matière est fournie par le maître, l’entrepreneur est tenu d’en user avec tout le soin voulu, de rendre compte de l’emploi qu’il en a fait et de restituer ce qui en reste. 3 Si, dans le cours des travaux, la matière fournie par le maître ou le terrain désigné par lui est reconnu défectueux, ou s’il survient telle autre circonstance qui compromette l’exécution régulière ou ponc- tuelle de l’ouvrage, l’entrepreneur est tenu d’en informer immédiate- ment le maître, sous peine de supporter les conséquences de ces faits.

Art. 366 1 Si l’entrepreneur ne commence pas l’ouvrage à temps, s’il en diffère l’exécution contrairement aux clauses de la convention, ou si, sans la faute du maître, le retard est tel que, selon toute prévision, l’entrepre- neur ne puisse plus l’achever pour l’époque fixée, le maître a le droit de se départir du contrat sans attendre le terme prévu pour la livraison. 2 Lorsqu’il est possible de prévoir avec certitude, pendant le cours des travaux, que, par la faute de l’entrepreneur, l’ouvrage sera exécuté d’une façon défectueuse ou contraire à la convention, le maître peut fixer ou faire fixer à l’entrepreneur un délai convenable pour parer à ces éventualités, en l’avisant que, s’il ne s’exécute pas dans le délai fixé, les réparations ou la continuation des travaux seront confiées à un tiers, aux frais et risques de l’entrepreneur.

Art. 367 1 Après la livraison de l’ouvrage, le maître doit en vérifier l’état aussi- tôt qu’il le peut d’après la marche habituelle des affaires, et en signaler les défauts à l’entrepreneur, s’il y a lieu. 2 Chacune des parties a le droit de demander, à ses frais, que l’ouvrage soit examiné par des experts et qu’il soit dressé acte de leurs constata- tions.

Art. 368 1 Lorsque l’ouvrage est si défectueux ou si peu conforme à la conven- tion que le maître ne puisse en faire usage ou être équitablement con- traint à l’accepter, le maître a le droit de le refuser et, si l’entrepreneur est en faute, de demander des dommages-intérêts. 2 Lorsque les défauts de l’ouvrage ou les infractions au contrat sont de moindre importance, le maître peut réduire le prix en proportion de la moins-value, ou obliger l’entrepreneur à réparer l’ouvrage à ses frais si la réfection est possible sans dépenses excessives; le maître a, de plus, le droit de demander des dommages-intérêts lorsque l’entrepreneur est en faute.

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220 Code des obligations

c. Fait du maître

d. Acceptation de l’ouvrage

e. Prescription

3 S’il s’agit d’ouvrages faits sur le fonds du maître et dont, à raison de leur nature, l’enlèvement présenterait des inconvénients excessifs, le maître ne peut prendre que les mesures indiquées au précédent alinéa.

Art. 369 Le maître ne peut invoquer les droits résultant pour lui des défauts de l’ouvrage, lorsque l’exécution défectueuse lui est personnellement imputable, soit à raison des ordres qu’il a donnés contrairement aux avis formels de l’entrepreneur, soit pour toute autre cause.

Art. 370 1 Dès l’acceptation expresse ou tacite de l’ouvrage par le maître, l’en- trepreneur est déchargé de toute responsabilité, à moins qu’il ne s’agisse de défauts qui ne pouvaient être constatés lors de la vérifica- tion régulière et de la réception de l’ouvrage ou que l’entrepreneur a intentionnellement dissimulés. 2 L’ouvrage est tacitement accepté lorsque le maître omet la vérifica- tion et l’avis prévus par la loi. 3 Si les défauts ne se manifestent que plus tard, le maître est tenu de les signaler à l’entrepreneur aussitôt qu’il en a connaissance; sinon, l’ouvrage est tenu pour accepté avec ces défauts.

Art. 371229 1 Les droits du maître en raison des défauts de l’ouvrage se prescrivent par deux ans à compter de la réception de l’ouvrage. Le délai est cependant de cinq ans si les défauts d’un ouvrage mobilier intégré dans un ouvrage immobilier conformément à l’usage auquel il est normalement destiné sont à l’origine des défauts de l’ouvrage. 2 Les droits du maître en raison des défauts d’un ouvrage immobilier envers l’entrepreneur et envers l’architecte ou l’ingénieur qui ont collaboré à l’exécution de l’ouvrage se prescrivent par cinq ans à compter de la réception de l’ouvrage. 3 Pour le reste, les règles relatives à la prescription des droits de l’acheteur sont applicables par analogie.

229 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 mars 2012 (Prescription de la garantie pour défauts. Prolongation et coordination), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 5415; FF 2011 2699 3655).

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Obligations du maître 1. Exigibilité du prix

2. Prix a. Forfait

b. D’après la valeur du travail

C. Fin du contrat I. Dépassement de devis

II. Perte de l’ouvrage

Art. 372 1 Le prix de l’ouvrage est payable au moment de la livraison. 2 Si des livraisons et des paiements partiels ont été convenus, le prix afférent à chaque partie de l’ouvrage est payable au moment de la livraison de cette partie.

Art. 373 1 Lorsque le prix a été fixé à forfait, l’entrepreneur est tenu d’exécuter l’ouvrage pour la somme fixée, et il ne peut réclamer aucune augmen- tation, même si l’ouvrage a exigé plus de travail ou de dépenses que ce qui avait été prévu. 2 Toutefois, si l’exécution de l’ouvrage est empêchée ou rendue diffi- cile à l’excès par des circonstances extraordinaires, impossibles à pré- voir, ou exclues par les prévisions qu’ont admises les parties, le juge peut, en vertu de son pouvoir d’appréciation, accorder soit une aug- mentation du prix stipulé, soit la résiliation du contrat. 3 Le maître est tenu de payer le prix intégral, même si l’ouvrage a exigé moins de travail que ce qui avait été prévu.

Art. 374 Si le prix n’a pas été fixé d’avance, ou s’il ne l’a été qu’approximati- vement, il doit être déterminé d’après la valeur du travail et les dépen- ses de l’entrepreneur.

Art. 375 1 Lorsque le devis approximatif arrêté avec l’entrepreneur se trouve sans le fait du maître dépassé dans une mesure excessive le maître a le droit, soit pendant, soit après l’exécution, de se départir du contrat. 2 S’il s’agit de constructions élevées sur son fonds, le maître peut demander une réduction convenable du prix des travaux ou, si la cons- truction n’est pas achevée, en interdire la continuation à l’entrepreneur et se départir du contrat en payant une indemnité équitable pour les travaux exécutés.

Art. 376 1 Si, avant la livraison, l’ouvrage périt par cas fortuit, l’entrepreneur ne peut réclamer ni le prix de son travail, ni le remboursement de ses dépenses, à moins que le maître ne soit en demeure de prendre livrai- son. 2 La perte de la matière est, dans ce cas, à la charge de la partie qui l’a fournie.

141

220 Code des obligations

III. Résiliation par le maître moyennant indemnité

IV. Impossibilité d’exécuterimput able au maître

V. Mort ou incapacité de l’entrepreneur

A. Définition

B. Effets du contrat I. Transfert et garantie

3 Lorsque l’ouvrage a péri soit par suite d’un défaut de la matière four- nie ou du terrain désigné par le maître, soit par l’effet du mode d’exé- cution prescrit par lui, l’entrepreneur peut, s’il a en temps utile signalé ces risques au maître, réclamer le prix du travail fait et le rembourse- ment des dépenses non comprises dans ce prix; il a droit en outre à des dommages-intérêts, s’il y a faute du maître.

Art. 377 Tant que l’ouvrage n’est pas terminé, le maître peut toujours se dépar- tir du contrat, en payant le travail fait et en indemnisant complètement l’entrepreneur.

Art. 378 1 Si l’exécution de l’ouvrage devient impossible par suite d’un cas for- tuit survenu chez le maître, l’entrepreneur a droit au prix du travail fait et au remboursement des dépenses non comprises dans ce prix. 2 Si c’est par la faute du maître que l’ouvrage n’a pu être exécuté, l’entrepreneur a droit en outre à des dommages-intérêts.

Art. 379 1 Lorsque l’entrepreneur meurt ou devient, sans sa faute, incapable de terminer l’ouvrage, le contrat prend fin s’il avait été conclu en consi- dération des aptitudes personnelles de l’entrepreneur. 2 Le maître est tenu d’accepter les parties déjà exécutées de l’ouvrage, s’il peut les utiliser, et d’en payer le prix.

Titre douzième: Du contrat d’édition

Art. 380 Le contrat d’édition est un contrat par lequel l’auteur d’une oeuvre lit- téraire ou artistique ou ses ayants cause s’engagent à la céder à un édi- teur, qui s’oblige à la reproduire en un nombre plus ou moins considé- rable d’exemplaires et à la répandre dans le public.

Art. 381 1 Le contrat transfère à l’éditeur les droits de l’auteur, en tant et aussi longtemps que l’exécution de la convention l’exige. 2 Celui qui cède l’oeuvre à publier doit avoir le droit d’en disposer dans ce but au moment du contrat; il est tenu à garantir de ce chef, et, si l’œuvre est protégée, la garantie s’étend à l’existence du droit d’au- teur.

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Droit de disposition de l’auteur

III. Nombre des éditions

IV. Reproduc- tion et vente

V. Améliorations et corrections

3 Si tout ou partie de l’oeuvre a déjà été cédée à un autre éditeur, ou si elle a été publiée au su du cédant, ce dernier doit en informer l’autre partie avant de conclure le contrat.

Art. 382 1 Tant que les éditions que l’éditeur a le droit de faire ne sont pas épui- sées, l’auteur ou ses ayants cause ne peuvent disposer à son préjudice ni de l’oeuvre entière, ni d’aucune de ses parties. 2 Les articles de journaux et les articles isolés de peu d’étendue insérés dans une revue peuvent toujours être reproduits ailleurs par l’auteur ou ses ayants cause. 3 Les travaux faisant partie d’une oeuvre collective ou les articles de revue qui ont une certaine étendue ne peuvent être reproduits par l’au- teur ou ses ayants cause avant l’expiration d’un délai de trois mois à partir du moment où la publication en a été achevée.

Art. 383 1 Si le contrat ne précise pas le nombre des éditions à faire, l’éditeur n’a le droit d’en publier qu’une seule. 2 Sauf stipulation contraire, l’éditeur est libre, pour chaque édition, de fixer le chiffre des exemplaires, mais il est tenu, si l’autre partie l’exige, d’en imprimer au moins un nombre suffisant pour donner à l’ouvrage une publicité convenable; une fois le premier tirage terminé, l’éditeur ne peut en faire de nouveaux. 3 Si la convention autorise l’éditeur à publier plusieurs éditions ou toutes les éditions d’un ouvrage, et qu’il néglige de préparer une édi- tion nouvelle après que la dernière est épuisée, l’auteur ou ses ayants cause peuvent lui faire fixer par le juge un délai pour la publication d’une édition nouvelle; faute par l’éditeur de s’exécuter dans ce délai, il est déchu de son droit.

Art. 384 1 L’éditeur est tenu de reproduire l’oeuvre sous une forme convenable, sans aucune abréviation, addition ou modification; il doit faire égale- ment les annonces nécessaires et prendre les mesures habituelles pour le succès de la vente. 2 Il fixe le prix de vente, sans toutefois pouvoir l’élever de façon à entraver l’écoulement de l’ouvrage.

Art. 385 1 L’auteur conserve le droit d’apporter à son œuvre des corrections et des améliorations pourvu qu’elles ne nuisent pas aux intérêts ou

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220 Code des obligations

VI. Éditions d’ensemble et publications séparées

VII. Droit de traduction

VIII. Honoraires de l’auteur 1. Leur montant

2. Exigibilité, décompte et exemplaires gratuits

C. Fin du contrat I. Perte de l’oeuvre

n’augmentent pas la responsabilité de l’éditeur; s’il impose par là des frais imprévus à ce dernier, il lui en doit récompense. 2 L’éditeur ne peut faire une nouvelle édition ou un nouveau tirage sans avoir mis, au préalable, l’auteur en mesure d’améliorer son œu- vre.

Art. 386 1 Le droit de publier séparément différents ouvrages du même auteur n’emporte pas celui d’en faire une publication d’ensemble. 2 De même, le droit d’éditer les œuvres complètes d’un auteur, ou une catégorie de ses œuvres, n’implique pas pour l’éditeur celui de publier séparément les divers ouvrages qu’elles comprennent.

Art. 387 Sauf convention contraire, le droit de traduction demeure exclusive- ment réservé à l’auteur ou à ses ayants cause.

Art. 388 1 Celui qui donne une oeuvre à éditer est réputé avoir droit à des hono- raires, lorsque les circonstances ne permettent pas de supposer qu’il entendait renoncer à toute rémunération. 2 Le chiffre des honoraires est fixé par le juge, à dire d’expert. 3 Si l’éditeur a le droit de faire plusieurs éditions, les stipulations rela- tives aux honoraires et, en général, les diverses conditions fixées pour la première édition sont présumées applicables à chacune des suivan- tes.

Art. 389 1 Les honoraires sont exigibles dès que l’œuvre entière ou, si elle paraît par parties détachées (volumes, fascicules, feuilles), dès que chaque partie est imprimée et prête pour la vente. 2 Lorsque les contractants conviennent de faire dépendre les honorai- res en tout ou en partie du résultat de la vente, l’éditeur est tenu d’éta- blir son compte de vente et d’en fournir la justification conformément à l’usage. 3 Sauf convention contraire, l’auteur ou ses ayants cause ont droit au nombre d’exemplaires gratuits fixés par l’usage.

Art. 390 1 Lorsque l’oeuvre, après avoir été livrée à l’éditeur, périt par cas for- tuit, l’éditeur n’en est pas moins tenu du paiement des honoraires.

144

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Perte de l’édition

III. Faits concernant la personne de l’éditeur ou de l’auteur

D. Oeuvre composée d’après le plan de l’éditeur

A. Définition

2 Si l’auteur possède un second exemplaire de l’œuvre qui a péri, il doit le mettre à la disposition de l’éditeur; sinon, il est tenu de la refaire, lorsque ce travail est relativement facile. 3 Il a droit à une juste indemnité dans les deux cas.

Art. 391 1 Si antérieurement à la mise en vente, l’édition déjà préparée par l’éditeur périt en tout ou en partie par cas fortuit, l’éditeur a le droit de faire rétablir à ses frais les exemplaires détruits, sans que l’auteur ou ses ayants cause puissent prétendre à de nouveaux honoraires. 2 L’éditeur est tenu de remplacer les exemplaires détruits, s’il peut le faire sans frais excessifs.

Art. 392 1 Le contrat s’éteint si, avant l’achèvement de l’oeuvre, l’auteur dé- cède, devient incapable ou se trouve sans sa faute dans l’impossibilité de la terminer. 2 Exceptionnellement, si le maintien intégral ou partiel du contrat paraît possible et équitable, le juge peut l’autoriser et prescrire toutes mesures nécessaires. 3 En cas de faillite de l’éditeur, l’auteur ou ses ayants cause peuvent remettre l’œuvre à un autre éditeur, à moins qu’ils ne reçoivent des garanties pour l’accomplissement des obligations non encore échues lors de la déclaration de faillite.

Art. 393 1 Lorsqu’un ou plusieurs auteurs s’engagent à composer un ouvrage d’après un plan que leur fournit l’éditeur, ils ne peuvent prétendre qu’aux honoraires convenus. 2 Le droit d’auteur appartient alors à l’éditeur.

Titre treizième: Du mandat Chapitre I: Du mandat proprement dit

Art. 394 1 Le mandat est un contrat par lequel le mandataire s’oblige, dans les termes de la convention, à gérer l’affaire dont il s’est chargé ou à ren- dre les services qu’il a promis. 2 Les règles du mandat s’appliquent aux travaux qui ne sont pas sou- mis aux dispositions légales régissant d’autres contrats.

145

220 Code des obligations

B. Formation du contrat

C. Effets I. Étendue du mandat

II. Obligations du mandataire 1. Exécution conforme au contrat

1bis. Devoir d’information

3 Une rémunération est due au mandataire si la convention ou l’usage lui en assure une.

Art. 395 À moins d’un refus immédiat, le mandat est réputé accepté lorsqu’il se rapporte à des affaires pour la gestion desquelles le mandataire a une qualité officielle, ou qui rentrent dans l’exercice de sa profession, ou pour lesquelles il a publiquement offert ses services.

Art. 396 1 L’étendue du mandat est déterminée, si la convention ne l’a pas expressément fixée, par la nature de l’affaire à laquelle il se rapporte. 2 En particulier, le mandat comprend le pouvoir de faire les actes juri- diques nécessités par son exécution. 3 Le mandataire ne peut, sans un pouvoir spécial, transiger, compro- mettre, souscrire des engagements de change, aliéner ou grever des immeubles, ni faire des donations.230

Art. 397 1 Le mandataire qui a reçu des instructions précises ne peut s’en écar- ter qu’autant que les circonstances ne lui permettent pas de rechercher l’autorisation du mandant et qu’il y a lieu d’admettre que celui-ci l’au- rait autorisé s’il avait été au courant de la situation. 2 Lorsque, en dehors de ces cas, le mandataire enfreint au détriment du mandant les instructions qu’il en a reçues, le mandat n’est réputé accompli que si le mandataire prend le préjudice à sa charge.

Art. 397a231

Lorsque le mandant est frappé d’une incapacité de discernement pro- bablement durable, le mandataire doit en informer l’autorité de protec- tion de l’adulte du domicile du mandant pour autant que la démarche paraisse appropriée au regard de la sauvegarde de ses intérêts.

230 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

231 Introduit par l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

146

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Responsabilité pour une bonne et fidèle exécution a. En général

b. En cas de substitution

3. Reddition de compte

4. Transfert des droits acquis par le mandataire

Art. 398 1 La responsabilité du mandataire est soumise, d’une manière géné- rale, aux mêmes règles que celle du travailleur dans les rapports de travail.232 2 Le mandataire est responsable envers le mandant de la bonne et fidèle exécution du mandat. 3 Il est tenu de l’exécuter personnellement, à moins qu’il ne soit auto- risé à le transférer à un tiers, qu’il n’y soit contraint par les circonstan- ces ou que l’usage ne permette une substitution de pouvoirs.

Art. 399 1 Le mandataire répond, comme s’ils étaient siens, des actes de celui qu’il s’est indûment substitué. 2 S’il avait reçu le pouvoir de se substituer quelqu’un, il ne répond que du soin avec lequel il a choisi le sous-mandataire et donné ses instruc- tions. 3 Dans les deux cas, le mandant peut faire valoir directement contre la personne que le mandataire s’est substituée les droits que ce dernier a contre elle.

Art. 400 1 Le mandataire est tenu, à la demande du mandant, de lui rendre en tout temps compte de sa gestion et de lui restituer tout ce qu’il a reçu de ce chef, à quelque titre que ce soit. 2 Il doit l’intérêt des sommes pour le versement desquelles il est en retard.

Art. 401 1 Lorsque le mandataire acquiert en son propre nom, pour le compte du mandant, des créances contre des tiers, ces créances deviennent la propriété du mandant dès que celui-ci a satisfait, de son côté, à ses diverses obligations envers le mandataire. 2 Le mandant peut faire valoir le même droit contre la masse du man- dataire, si ce dernier tombe en faillite. 3 Le mandant peut, de même, revendiquer dans la faillite du manda- taire les objets mobiliers acquis par ce dernier en son propre nom, mais pour le compte du mandant; sauf à la masse à exercer le droit de rétention qui appartiendrait au mandataire.

232 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 7 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

147

220 Code des obligations

III. Obligations du mandant

IV. Responsabi- lité en cas de mandat constitué ou accepté conjointement

D. Fin du contrat I. Causes 1. Révocation et répudiation

2. Mort, incapacité, faillite

II. Effets de l’extinction du mandat

Art. 402 1 Le mandant doit rembourser au mandataire, en principal et intérêts, les avances et frais que celui-ci a faits pour l’exécution régulière du mandat, et le libérer des obligations par lui contractées. 2 Il doit aussi l’indemniser du dommage causé par l’exécution du man- dat, s’il ne prouve que ce dommage est survenu sans sa faute.

Art. 403 1 Lorsque le mandataire a été constitué par plusieurs personnes con- jointement, elles sont tenues solidairement envers lui. 2 Lorsque plusieurs personnes ont accepté conjointement un mandat, elles sont tenues solidairement de l’exécuter, et les actes faits par elles conjointement peuvent seuls obliger le mandant, à moins qu’elles ne soient autorisées à transférer leurs pouvoirs à un tiers.

Art. 404 1 Le mandat peut être révoqué ou répudié en tout temps. 2 Celle des parties qui révoque ou répudie le contrat en temps inoppor- tun doit toutefois indemniser l’autre du dommage qu’elle lui cause.

Art. 405 1 Le mandat finit par la perte de l’exercice des droits civils, par la faillite, par la mort ou par la déclaration d’absence soit du mandant, soit du mandataire, à moins que le contraire n’ait été convenu ou ne résulte de la nature de l’affaire.233 2 Toutefois, si l’extinction du mandat met en péril les intérêts du man- dant, le mandataire, ses héritiers ou son représentant sont tenus de continuer la gestion jusqu’à ce que le mandant, ses héritiers ou son représentant soient en mesure d’y pourvoir eux-mêmes.

Art. 406 Le mandant ou ses héritiers sont tenus, comme si le mandat eût encore existé, des opérations que le mandataire a faites avant d’avoir connais- sance de l’extinction du mandat.

233 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

148

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Définition et droit applicable

B. Présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y rendant I. Frais du voyage de rapatriement

II. Autorisation

Chapitre Ibis:234 Du mandat visant à la conclusion d’un mariage ou à l’établissement d’un partenariat

Art. 406a 1 Le mandat visant à la conclusion d’un mariage ou à l’établissement d’un partenariat est un contrat par lequel le mandataire s’oblige envers le mandant, moyennant rémunération, à lui présenter des personnes en vue de la conclusion d’un mariage ou de l’établissement d’un partena- riat stable. 2 Les règles du mandat proprement dit sont applicables à titre supplétif à ce mandat.

Art. 406b 1 En cas de présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y ren- dant, le mandataire est tenu de rembourser les frais de rapatriement si le voyage de retour est entrepris dans les six mois qui suivent l’arrivée. 2 Si la collectivité publique a supporté les frais de rapatriement, elle est subrogée aux prétentions des personnes présentées contre le man- dataire. 3 Le mandant n’est tenu de rembourser au mandataire les frais de rapatriement que jusqu’à concurrence du montant maximum prévu par le contrat.

Art. 406c 1 L’activité à titre professionnel du mandataire est soumise à l’auto- risation et à la surveillance de l’autorité désignée par le droit cantonal lorsqu’elle concerne des personnes venant de l’étranger. 2 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution et règle no- tamment:

a. les conditions et la durée de l’autorisation; b. les sanctions prises contre le mandataire en cas de contraven-

tion; c. l’obligation du mandataire de garantir les frais du voyage de

retour des personnes concernées par le mandat.

234 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

149

220 Code des obligations

C. Forme et contenu du contrat

D. Entrée en vigueur, révocation, dénonciation

E. ...

Art. 406d Le contrat n’est valable que s’il est établi en la forme écrite et contient les indications suivantes:

1. le nom et le domicile des parties; 2. le nombre et la nature des prestations que le mandataire

s’engage à fournir, ainsi que le montant de la rémunération et des frais correspondant à chaque prestation, notamment les frais d’inscription;

3. en cas de présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y rendant (art. 406b), le montant maximum de l’indemnité due par le mandant au mandataire si celui-ci a supporté les frais de rapatriement;

4. les modalités de paiement; 5.235 le droit du mandant de révoquer son offre ou son acceptation,

par écrit et sans dédit, dans les quatorze jours; 6.236 l’interdiction pour le mandataire d’accepter un paiement avant

l’échéance du délai de quatorze jours; 7. le droit du mandant de révoquer par écrit le contrat en tout

temps, mais à charge pour lui, s’il le fait en temps inopportun, d’indemniser le mandataire du dommage qu’il lui cause, à l’exclusion de toute autre indemnité.

Art. 406e237 1 Le contrat n’entre en vigueur pour le mandant que quatorze jours après qu’une copie signée par les parties lui a été remise. Le manda- taire ne doit accepter aucun paiement du mandant avant l’échéance de ce délai. 2 Le mandant peut révoquer par écrit son offre ou son acceptation dans le délai fixé à l’al. 1. La renonciation anticipée à ce droit est nulle. Au demeurant, les dispositions relatives aux conséquences de la révoca- tion (art. 40f) s’appliquent par analogie. 3 La dénonciation doit revêtir la forme écrite.

Art. 406f 238

235 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

236 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

237 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

238 Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

150

220Complément au Code civil suisse. LF

F. Information et protection des données

G. Rémunération et frais excessifs

A. Lettre de crédit

B. Ordre de crédit I. Définition et forme

II. Incapacité du crédité

RS 235.1

Art. 406g 1 Avant la signature du contrat et pendant son exécution, le mandataire informe le mandant des difficultés particulières pouvant survenir dans l’accomplissement du mandat au regard de sa personne. 2 Lors du traitement de données personnelles concernant le mandant, le mandataire est tenu à un devoir de discrétion; les dispositions de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données239 sont réservées.

Art. 406h Lorsqu’une rémunération ou des frais excessifs ont été stipulés, le mandant peut demander au juge de les réduire équitablement.

Chapitre II: De la lettre et de l’ordre de crédit

Art. 407 1 Est soumise aux règles du mandat et de l’assignation, la lettre de cré- dit par laquelle le destinataire est chargé de remettre, avec ou sans fixation d’un maximum, à une personne déterminée les valeurs dont celle-ci fera la demande. 2 Si aucun maximum n’est fixé et que le crédité fasse des demandes en disproportion évidente avec la position des intéressés, le destinataire doit prévenir son correspondant et, jusqu’à ce qu’il en ait reçu des ins- tructions, surseoir au paiement. 3 Le mandat conféré par une lettre de crédit n’est réputé accepté que si l’acceptation a été faite pour une somme déterminée.

Art. 408 1 Lorsqu’une personne a reçu et accepté l’ordre d’ouvrir ou de renou- veler, en son propre nom et pour son propre compte, un crédit à un tiers sous la responsabilité du mandant, celui-ci répond, comme une caution, de la dette du crédité, en tant que le créditeur n’a pas outre- passé son mandat. 2 Toutefois, le mandant n’encourt cette responsabilité que si l’ordre a été donné par écrit.

Art. 409 Le mandant ne peut exciper contre le créditeur du fait que le crédité est personnellement incapable de s’obliger.

239

151

220 Code des obligations

III. Délais accordés arbitrairement

IV. Droits et obligations des parties

A. Définition et forme

B. Salaire du courtier I. Quand il est dû

II. Comment il est fixé

III. Déchéance

Art. 410 Le mandant cesse d’être responsable de la dette, lorsque le créditeur a accordé de son chef des délais au crédité ou négligé de procéder con- tre lui aux termes de ses instructions.

Art. 411 Les droits et obligations du mandant et du crédité sont régis par les dispositions applicables à la caution et au débiteur principal.

Chapitre III: Du courtage

Art. 412 1 Le courtage est un contrat par lequel le courtier est chargé, moyen- nant un salaire, soit d’indiquer à l’autre partie l’occasion de conclure une convention, soit de lui servir d’intermédiaire pour la négociation d’un contrat. 2 Les règles du mandat sont, d’une manière générale, applicables au courtage.

Art. 413 1 Le courtier a droit à son salaire dès que l’indication qu’il a donnée ou la négociation qu’il a conduite aboutit à la conclusion du contrat. 2 Lorsque le contrat a été conclu sous condition suspensive, le salaire n’est dû qu’après l’accomplissement de la condition. 3 S’il a été convenu que les dépenses du courtier lui seraient rembour- sées, elles lui sont dues lors même que l’affaire n’a pas abouti.

Art. 414 La rémunération qui n’est pas déterminée s’acquitte, s’il existe un tarif, par le paiement du salaire qui y est prévu; à défaut de tarif, le salaire usuel est réputé convenu.

Art. 415 Le courtier perd son droit au salaire et au remboursement de ses dépenses, s’il agit dans l’intérêt du tiers contractant au mépris de ses obligations, ou s’il se fait promettre par lui une rémunération dans des circonstances où les règles de la bonne foi s’y opposaient.

152

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 416240 IV. ...

Art. 417241 V. Salaire Lorsqu’un salaire excessif a été stipulé soit pour avoir indiqué une excessif occasion de conclure un contrat individuel de travail ou une vente

d’immeuble, soit pour avoir négocié l’un de ces contrats, il peut être, à la requête du débiteur, équitablement réduit par le juge.

Art. 418 C. Droit cantonal Les cantons peuvent soumettre à des prescriptions spéciales les agents réservé de change, les courtiers et les bureaux de placement.

Chapitre IV: Du contrat d’agence242

Art. 418a A. Règles 1 L’agent est celui qui prend à titre permanent l’engagement de négo- générales cier la conclusion d’affaires pour un ou plusieurs mandants ou d’enI. Définition

conclure en leur nom et pour leur compte, sans être lié envers eux par un contrat de travail. 2 Sauf convention écrite prévoyant le contraire, les dispositions du présent chapitre s’appliquent également aux personnes exerçant acces- soirement la profession d’agent. Les dispositions relatives au ducroire, à la prohibition de faire concurrence et à la résiliation du contrat pour de justes motifs ne peuvent pas être rendues inopérantes par conven- tion au détriment de l’agent.

Art. 418b II. Droit 1 Le chapitre relatif au courtage est applicable à titre supplétif aux applicable agents négociateurs, le titre concernant la commission l’est aux agents

stipulateurs. 2432 ...

240 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, avec effet au 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

241 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 8 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir à les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

242 Introduit par le ch. I de la LF du 4 fév. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950 (RO 1949 813).

243 Abrogé par l’annexe ch. I let. c de la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé, avec effet au 1er janv. 1989 (RO 1988 1776; FF 1983 I 255).

153

220 Code des obligations

B. Obligations de l’agent I. Règles générales et ducroire

II. Obligation de garder le secret et prohibition de faire concurrence

C. Pouvoir de représentation

D. Obligations du mandant I. En général

Art. 418c 1 L’agent veille aux intérêts du mandant avec la diligence requise d’un bon commerçant. 2 Il peut, sauf convention écrite prévoyant le contraire, travailler aussi pour d’autres mandants. 3 Il ne peut assumer que moyennant convention écrite l’engagement de répondre du paiement ou de l’exécution des autres obligations incom- bant à ses clients ou celui de supporter tout ou partie des frais de recouvrement des créances. L’agent acquiert ainsi un droit à une rémunération spéciale équitable qui ne peut pas lui être supprimée par convention.

Art. 418d 1 L’agent ne peut, même après la fin du contrat, utiliser ou révéler les secrets d’affaires du mandant qui lui ont été confiés ou dont il a eu connaissance en raison du contrat. 2 Les dispositions sur le contrat de travail sont applicables par analo- gie à l’obligation contractuelle de ne pas faire concurrence. Lors- qu’une prohibition de faire concurrence a été convenue, l’agent a droit, à la fin du contrat, à une indemnité spéciale équitable qui ne peut pas lui être supprimée par convention.

Art. 418e 1 L’agent est présumé n’avoir que le droit de négocier des affaires, de recevoir les avis relatifs aux défauts de la chose et les autres déclara- tions par lesquelles les clients exercent ou réservent leurs droits en rai- son de la prestation défectueuse du mandant et d’exercer les droits de ce dernier pour assurer ses moyens de preuve. 2 En revanche, l’agent n’est pas présumé avoir le droit d’accepter des paiements, d’accorder des délais de paiement ou de convenir avec les clients d’autres modifications du contrat. 3 Les art. 34 et 44, al. 3, de la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance244 sont réservés.

Art. 418f 1 Le mandant doit faire tout ce qu’il peut pour permettre à l’agent d’exercer son activité avec succès. En particulier, il doit mettre à sa disposition les documents nécessaires. 2 Il est tenu de faire savoir sans délai à l’agent s’il prévoit que les affaires ne pourront ou ne devront être conclues que dans une mesure

RS 221.229.1244

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Provision 1. Pour affaires négociées et conclues a. Droit à la provision et étendue

b. Extinction du droit à la provision

c. Exigibilité de la provision

d. Relevé de compte

sensiblement moindre que celle qui avait été convenue ou que les cir- constances permettaient d’attendre. 3 Sauf convention écrite prévoyant le contraire, l’agent à qui est attri- bué une clientèle ou un rayon déterminé en a l’exclusivité.

Art. 418g 1 L’agent a droit à la provision convenue ou usuelle pour toutes les affaires qu’il a négociées ou conclues pendant la durée du contrat. Sauf convention écrite prévoyant le contraire il y a aussi droit pour les affaires conclues sans son concours par le mandant pendant la durée du contrat, mais avec des clients qu’il a procurés pour des affaires de ce genre. 2 L’agent auquel a été attribuée l’exclusivité dans un rayon ou auprès d’une clientèle déterminée a droit à la provision convenue ou, à défaut de convention, à la provision usuelle pour toutes les affaires conclues pendant la durée du contrat avec des personnes de ce rayon ou de cette clientèle. 3 Sauf convention écrite prévoyant le contraire, le droit à la provision naît dès que l’affaire a été valablement conclue avec le client.

Art. 418h 1 L’agent perd son droit à la provision dans la mesure où l’exécution d’une affaire conclue est empêchée par une cause non imputable au mandant. 2 Ce droit s’éteint en revanche si la contre-prestation correspondant à la prestation déjà effectuée par le mandant n’est pas accomplie ou l’est si peu que le paiement d’une provision ne saurait être exigé du mand- ant.

Art. 418i La provision est exigible, sauf convention ou usage contraire, pour la fin du semestre de l’année civile dans lequel l’affaire a été conclue; en matière d’assurances, elle n’est toutefois exigible que dans la mesure où la première prime annuelle a été payée.

Art. 418k 1 Si l’agent n’est pas tenu par convention écrite de présenter un relevé de ses provisions, le mandant doit lui remettre un relevé de compte à chaque échéance en indiquant les affaires donnant droit à une provi- sion. 2 L’agent a le droit de consulter les livres et les pièces justificatives correspondants. Il ne peut pas renoncer d’avance à ce droit.

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220 Code des obligations

2. Provision d’encaissement

III. Empêche- ment de travailler

IV. Frais et débours

V. Droit de rétention

Art. 418l 1 Sauf convention ou usage contraire, l’agent a droit à une provision d’encaissement sur les sommes qu’il a encaissées en vertu d’un ordre du mandant et qu’il lui a remises. 2 À la fin du contrat, l’agent perd tout pouvoir d’encaissement et son droit à des provisions d’encaissement ultérieures s’éteint.

Art. 418m 1 Lorsque le mandant, en violant ses obligations légales ou contrac- tuelles, a empêché par sa faute l’agent de gagner la provision conve- nue ou à laquelle celui-ci pouvait s’attendre raisonnablement, il est tenu de lui payer une indemnité équitable. Toute convention contraire est nulle. 2 L’agent qui ne peut travailler que pour un seul mandant et qui est empêché de travailler, sans sa faute, pour cause de maladie, de service militaire obligatoire en vertu de la législation fédérale ou pour telle cause analogue, a droit pour un temps relativement court, si le contrat dure depuis un an au moins, à une rémunération équitable en rapport avec la perte de gain qu’il a subie. L’agent ne peut pas renoncer d’avance à ce droit.

Art. 418n 1 Sauf convention ou usage contraire, l’agent n’a pas droit au rem- boursement des frais et débours résultant de l’exercice normal de son activité, mais bien de ceux qu’il a assumés en vertu d’instructions spé- ciales du mandant ou en sa qualité de gérant de ce dernier, tels que les frais de transport et de douane. 2 Le remboursement des frais et débours est dû même si l’affaire n’aboutit pas.

Art. 418o 1 En garantie des créances exigibles qui découlent du contrat, l’agent a sur les choses mobilières et les papiers-valeurs qu’il détient en vertu du contrat, ainsi que sur les sommes qui lui ont été versées par des clients en vertu de son pouvoir d’encaissement, un droit de rétention auquel il ne peut pas renoncer d’avance; lorsque le mandant est insol- vable, l’agent peut exercer ce droit même pour la garantie d’une créance non exigible. 2 Le droit de rétention ne peut pas être exercé sur les tarifs et les listes de clients.

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220Complément au Code civil suisse. LF

E. Fin du contrat I. Expiration du temps

II. Par résiliation 1. En général

2. Pour de justes motifs

III. Mort, incapacité, faillite

IV. Droits de l’agent 1. Provision

Art. 418p 1 Le contrat d’agence fait pour une durée déterminée ou dont la durée résulte de son but prend fin à l’expiration du temps prévu, sans qu’il soit nécessaire de donner congé. 2 Si le contrat fait pour une durée déterminée est tacitement prolongé de part et d’autre, il est réputé renouvelé pour le même temps, mais pour une année au plus. 3 Lorsque la résiliation est subordonnée à un congé préalable, le con- trat est réputé renouvelé si aucune des parties n’a donné congé.

Art. 418q 1 Lorsque le contrat d’agence n’a pas été fait pour une durée détermi- née et qu’une telle durée ne résulte pas non plus de son but, il peut être résilié de part et d’autre, au cours de la première année, moyennant un congé donné un mois d’avance pour la fin d’un mois. Un délai de congé plus court doit être stipulé par écrit. 2 Lorsque le contrat a duré un an au moins, il peut être résilié moyen- nant un congé donné deux mois d’avance, pour la fin d’un trimestre de l’année civile. Les parties peuvent convenir d’un délai de congé plus long ou d’un autre terme de résiliation. 3 Les délais conventionnels de congé ne peuvent être différents pour le mandant et l’agent.

Art. 418r 1 Le mandant et l’agent peuvent, sans avertissement préalable, résilier immédiatement le contrat pour de justes motifs. 2 Les dispositions relatives au contrat de travail sont applicables par analogie.

Art. 418s 1 Le contrat d’agence finit par la mort ou l’incapacité de l’agent, ainsi que par la faillite du mandant. 2 Le contrat finit par la mort du mandant lorsqu’il a été conclu essen- tiellement en raison de sa personne.

Art. 418t 1 Sauf convention ou usage contraire, l’agent n’a droit à une provision pour les commandes supplémentaires d’un client qu’il a procuré pen- dant la durée du contrat que si elles sont passées avant la fin du con- trat.

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220 Code des obligations

2. Indemnité pour la clientèle

V. Devoir de restitution

A. Droits et obligations du gérant I. Exécution de l’affaire

II. Responsabi- lité

2 Toutes les créances de l’agent à titre de provisions ou de rembourse- ment de débours sont exigibles à la fin du contrat. 3 L’exigibilité des provisions dues en raison d’affaires exécutées entiè- rement ou partiellement après la fin du contrat peut être fixée par con- vention écrite à une date ultérieure.

Art. 418u 1 Lorsque l’agent, par son activité, a augmenté sensiblement le nombre des clients du mandant et que ce dernier ou son ayant cause tire un profit effectif de ses relations d’affaires avec ces clients même après la fin du contrat, l’agent ou ses héritiers ont droit, à moins que ce ne soit inéquitable, à une indemnité convenable, qui ne peut pas leur être supprimée par convention. 2 Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années ou d’après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps. 3 Aucune indemnité n’est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l’agent.

Art. 418v Chaque partie est tenue de restituer à la fin du contrat tout ce qui lui a été remis pour la durée du contrat soit par l’autre partie, soit par des tiers pour le compte de cette dernière. Sont réservés les droits de rétention des parties.

Titre quatorzième: De la gestion d’affaires

Art. 419 Celui qui, sans mandat, gère l’affaire d’autrui, est tenu de la gérer con- formément aux intérêts et aux intentions présumables du maître.

Art. 420 1 Le gérant répond de toute négligence ou imprudence. 2 Sa responsabilité doit toutefois être appréciée avec moins de rigueur quand il a géré l’affaire du maître pour prévenir un dommage dont ce dernier était menacé. 3 Lorsqu’il a entrepris la gestion contre la volonté que le maître a manifestée en termes exprès ou de quelque autre manière reconnais-

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Incapacité du gérant

B. Droits et obligations du maître I. Gestion dans l’intérêt du maître

II. Affaire entreprise dans l’intérêt du gérant

III. Approbation de la gestion

A. Commission de vente et d’achat I. Définition

sable, et si cette défense n’était contraire ni aux lois, ni aux mœurs, il est tenu même des cas fortuits, à moins qu’il ne prouve qu’ils seraient aussi survenus sans son immixtion.

Art. 421 1 Si le gérant était incapable de s’obliger par contrat, il n’est responsa- ble de sa gestion que jusqu’à concurrence de son enrichissement ou du bénéfice dont il s’est dessaisi de mauvaise foi. 2 Est réservée la responsabilité plus étendue dérivant d’actes illicites.

Art. 422 1 Lorsque son intérêt commandait que la gestion fût entreprise, le maître doit rembourser au gérant, en principal et intérêts, toutes ses dépenses nécessaires ainsi que ses dépenses utiles justifiées par les circonstances, le décharger dans la même mesure de tous les engage- ments qu’il a pris et l’indemniser de tout autre dommage que le juge fixera librement. 2 Cette disposition peut être invoquée par celui qui a donné à sa ges- tion les soins nécessaires, même si le résultat espéré n’a pas été obte- nu. 3 À l’égard des dépenses que le gérant n’est pas admis à répéter, il a le droit d’enlèvement comme en matière d’enrichissement illégitime.

Art. 423 1 Lorsque la gestion n’a pas été entreprise dans l’intérêt du maître, celui-ci n’en a pas moins le droit de s’approprier les profits qui en résultent. 2 Il n’est tenu d’indemniser le gérant ou de lui donner décharge que jusqu’à concurrence de son enrichissement.

Art. 424 Si les actes du gérant ont été ratifiés par le maître, les règles du man- dat deviennent applicables.

Titre quinzième: De la commission

Art. 425 1 Le commissionnaire en matière de vente ou d’achat est celui qui se charge d’opérer en son propre nom, mais pour le compte du commet- tant, la vente ou l’achat de choses mobilières ou de papiers-valeurs, moyennant un droit de commission (provision).

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220 Code des obligations

II. Obligations du commission- naire 1. Avis obliga- toire et assurance

2. Soins à donner aux marchandises

3. Prix fixé par le commettant

4. Avances de fonds et crédits

2 Les règles du mandat sont applicables au contrat de commission, sauf les dérogations résultant du présent titre.

Art. 426 1 Le commissionnaire doit tenir le commettant au courant de ses actes et, notamment, l’informer sans délai de l’exécution de la commission. 2 Il n’a l’obligation d’assurer les choses formant l’objet du contrat que si le commettant lui en a donné l’ordre.

Art. 427 1 Lorsque les marchandises expédiées en commission pour être ven- dues se trouvent dans un état visiblement défectueux, le commission- naire doit sauvegarder les droits de recours contre le voiturier, faire constater les avaries, pourvoir de son mieux à la conservation de la chose et avertir sans retard le commettant. 2 Sinon, il répond du préjudice causé par sa négligence. 3 Lorsqu’il y a lieu de craindre que les marchandises expédiées en commission pour être vendues ne se détériorent promptement, le com- issionnaire a le droit et même, si l’intérêt du commettant l’exige, l’obligation de les faire vendre avec l’assistance de l’autorité compé- tente du lieu où elles se trouvent.

Art. 428 1 Le commissionnaire qui a vendu au-dessous du minimum fixé par le commettant est tenu envers lui de la différence, s’il ne prouve qu’en vendant il a préservé le commettant d’un dommage et que les circons- tances ne lui ont plus permis de prendre ses ordres. 2 S’il est en faute, il doit réparer en outre tout le dommage causé par l’inobservation du contrat. 3 Le commissionnaire qui achète à plus bas prix ou qui vend plus cher que ne le portaient les ordres du commettant ne peut bénéficier de la différence et doit en tenir compte à ce dernier.

Art. 429 1 Le commissionnaire agit à ses risques et périls si, sans le consente- ment du commettant, il fait crédit ou avance des fonds à un tiers. 2 Il peut toutefois vendre à crédit, si tel est l’usage du commerce dans le lieu de la vente et si le commettant ne lui a pas donné d’instructions contraires.

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220Complément au Code civil suisse. LF

5. Ducroire

III. Droits du commissionnaire 1. Rembourse- ment des avances et frais

2. Provision a. Droit de la réclamer

b. Déchéance; commissionnaire tenu pour acheteur ou vendeur

3. Droit de rétention

4. Vente aux enchères des marchandises

Art. 430 1 Sauf le cas dans lequel il fait crédit sans en avoir le droit, le commis- sionnaire ne répond du paiement, ou de l’exécution des autres obliga- tions incombant à ceux avec lesquels il a traité, que s’il s’en est porté garant ou si tel est l’usage du commerce dans le lieu où il est établi. 2 Le commissionnaire qui se porte garant de celui avec lequel il traite a droit à une provision spéciale (ducroire).

Art. 431 1 Le commissionnaire a droit au remboursement, avec intérêts, de tous les frais, avances et débours faits dans l’intérêt du commettant. 2 Il peut aussi porter en compte une indemnité pour les frais de maga- sinage et de transport, mais non pour le salaire de ses employés.

Art. 432 1 La provision est due au commissionnaire si l’opération dont il était chargé a reçu son exécution, ou si l’exécution a été empêchée par une cause imputable au commettant. 2 Quant aux affaires qui n’ont pu être faites pour d’autres causes, le commissionnaire peut seulement réclamer, pour ses démarches, l’ind- emnité qui est due selon l’usage de la place.

Art. 433 1 Le commissionnaire perd tout droit à la provision s’il s’est rendu coupable d’actes de mauvaise foi envers le commettant, notamment s’il a porté en compte un prix supérieur à celui de l’achat ou inférieur à celui de la vente. 2 En outre, dans ces deux derniers cas, le commettant a le droit de tenir le commissionnaire lui-même pour acheteur ou vendeur.

Art. 434 Le commissionnaire a un droit de rétention sur les choses formant l’objet du contrat, ou sur le prix qui a été réalisé.

Art. 435 1 Si les marchandises n’ont pu se vendre, ou si l’ordre de vente a été révoqué par le commettant et que celui-ci tarde outre mesure à les reprendre ou à en disposer, le commissionnaire peut en poursuivre la vente aux enchères devant l’autorité compétente du lieu où elles se trouvent.

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220 Code des obligations

5. Commission- naire se portant acheteur ou vendeur a. Prix et provision

b. Acceptation présumée du commissionnaire

c. Déchéance

B. Du commis- sionnaire- expéditeur

2 Lorsque le commettant n’est ni présent ni représenté sur la place, la vente peut être ordonnée sans qu’il ait été entendu. 3 Un avis officiel doit lui être préalablement adressé, à moins qu’il ne s’agisse de choses exposées à une prompte dépréciation.

Art. 436 1 Le commissionnaire chargé d’acheter ou de vendre des marchandi- ses, des effets de change ou d’autres papiers-valeurs cotés à la bourse ou sur le marché, peut, à moins d’ordres contraires du commettant, livrer lui-même comme vendeur la chose qu’il devait acheter, ou con- server comme acheteur celle qu’il devait vendre. 2 Dans ces cas, le commissionnaire doit compte du prix d’après le cours de la bourse ou du marché au temps de l’exécution du mandat et il a droit tant à la provision ordinaire qu’aux frais d’usage en matière de commission. 3 Pour le surplus, l’opération est assimilée à une vente.

Art. 437 Lorsque le commissionnaire peut se porter personnellement acheteur ou vendeur et qu’il annonce au commettant l’exécution du mandat sans lui désigner un contractant, il est réputé avoir assumé lui-même les obligations qui incomberaient à ce dernier.

Art. 438 Le commissionnaire n’est plus admis à se porter personnellement acheteur ou vendeur, si le commettant a révoqué son ordre et que la révocation soit parvenue au commissionnaire avant que celui-ci ait expédié l’avis de l’exécution du mandat.

Art. 439 Le commissionnaire-expéditeur ou agent de transport qui, moyennant salaire et en son propre nom, se charge d’expédier ou de réexpédier des marchandises pour le compte de son commettant, est assimilé au commissionnaire, mais n’en est pas moins soumis, en ce qui concerne le transport des marchandises, aux dispositions qui régissent le voitu- rier.

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220Complément au Code civil suisse. LF

A. Définition

B. Effets du contrat I. Obligations de l’expéditeur 1. Indications nécessaires

2. Emballage

3. Droit de disposer des objets expédiés

Titre seizième: Du contrat de transport

Art. 440 1 Le voiturier est celui qui se charge d’effectuer le transport des choses moyennant salaire. 2 Les règles du mandat sont applicables au contrat de transport, sauf les dérogations résultant du présent titre.

Art. 441 1 L’expéditeur doit indiquer exactement au voiturier l’adresse du des- tinataire et le lieu de la livraison, le nombre, le mode d’emballage, le poids et le contenu des colis, le délai de livraison et la voie à suivre pour le transport, ainsi que la valeur des objets de prix. 2 Le dommage qui résulte de l’absence ou de l’inexactitude de ces indications est à la charge de l’expéditeur.

Art. 442 1 L’expéditeur veille à ce que la marchandise soit convenablement emballée. 2 Il répond des avaries provenant de défauts d’emballage non appa- rents. 3 Le voiturier, de son côté, est responsable des avaries provenant de défauts d’emballage apparents, s’il a accepté la marchandise sans réserves.

Art. 443 1 L’expéditeur a le droit de retirer la marchandise tant qu’elle est entre les mains du voiturier, en indemnisant celui-ci de ses débours et du préjudice causé par le retrait; toutefois, ce droit ne peut être exercé:

1. lorsqu’une lettre de voiture a été créée par l’expéditeur et re- mise au destinataire par le voiturier;

2. lorsque l’expéditeur s’est fait délivrer un récépissé par le voi- turier et qu’il ne peut le restituer;

3. lorsque le voiturier a expédié au destinataire un avis écrit de l’arrivée de la marchandise, afin qu’il eût à la retirer;

4. lorsque le destinataire, après l’arrivée de la marchandise dans le lieu de destination, en a demandé la livraison.

2 Dans ces cas, le voiturier est tenu de se conformer uniquement aux instructions du destinataire; toutefois, lorsque l’expéditeur s’est fait délivrer un récépissé, le voiturier n’est lié par ces instructions, avant

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220 Code des obligations

II. Obligations du voiturier 1. Soins à donner aux marchandises a. Procédure en cas d’empêchement de livrer

b. Vente nécessaire

c. Garantie

2. Responsabilité du voiturier a. Perte de la marchandise

l’arrivée de la marchandise dans le lieu de destination, que si le récé- pissé a été remis au destinataire.245

Art. 444 1 Lorsque la marchandise est refusée, ou que les frais et autres récla- mations dont elle est grevée ne sont pas payés, ou lorsque le destina- taire ne peut être atteint, le voiturier doit aviser l’expéditeur et garder provisoirement la chose en dépôt ou la déposer chez un tiers, aux frais et risques de l’expéditeur. 2 Si l’expéditeur ou le destinataire ne dispose pas de la marchandise dans un délai convenable, le voiturier peut, de la même manière qu’un commissionnaire, la faire vendre pour le compte de qui de droit, avec l’assistance de l’autorité compétente du lieu où la chose se trouve.

Art. 445 1 Si la marchandise est exposée à une prompte détérioration ou si sa valeur présumable ne couvre pas les frais dont elle est grevée, le voi- turier doit sans délai le faire constater officiellement et peut procéder à la vente de la marchandise comme dans les cas d’empêchement de la livrer. 2 Les intéressés seront, autant que possible, informés de la mise en vente.

Art. 446 Le voiturier, en exerçant les droits qui dérivent pour lui des soins à donner à la marchandise, sauvegarde de son mieux les intérêts du pro- priétaire; en cas de faute, il est passible de dommages-intérêts.

Art. 447 1 Si la marchandise périt ou se perd, le voiturier en doit la valeur inté- grale, à moins qu’il ne prouve que la perte ou la destruction résulte soit de la nature même de la chose, soit d’une faute imputable à l’ex- péditeur ou au destinataire ou des instructions données par l’un d’eux, soit de circonstances que les précautions prises par un voiturier dili- gent n’auraient pu prévenir. 2 Est considéré comme une faute de l’expéditeur le fait qu’il a négligé d’informer le voiturier de la valeur particulièrement élevée de la mar- chandise. 3 Sont réservées toutes conventions fixant des dommages-intérêts supérieurs ou inférieurs à la valeur intégrale de la marchandise.

245 La teneur de cet alinéa correspond aux textes allemand et italien. Le texte français du RO contient une erreur manifeste de traduction.

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220Complément au Code civil suisse. LF

b. Retard, avarie, destruction partielle

c. Responsabilité pour les intermédiaires

3. Avis obliga- toire

4. Droit de rétention

5. Fin de l’action en responsabilité

6. Procédure

Art. 448 1 Le voiturier est responsable, comme en cas de perte et sous les mêmes réserves, de tout dommage résultant de la livraison tardive, de l’avarie, ou de la destruction partielle de la marchandise. 2 Faute de convention spéciale, l’indemnité ne peut excéder celle qui serait accordée en cas de perte totale.

Art. 449 Le voiturier répond de tous accidents survenus et de toutes fautes commises pendant le transport, soit qu’il l’ait effectué lui-même jus- qu’à destination, soit qu’il en ait chargé un autre voiturier; sous ré- serve, dans ce dernier cas, de son recours contre celui auquel il a remis la marchandise.

Art. 450 Le voiturier est tenu d’aviser le destinataire aussitôt après l’arrivée de la marchandise.

Art. 451 1 Lorsque le destinataire conteste les réclamations dont la marchandise est grevée, il ne peut exiger la livraison que s’il consigne en justice le montant contesté. 2 La somme consignée remplace la marchandise quant au droit de rétention appartenant au voiturier.

Art. 452 1 L’acceptation sans réserves de la marchandise et le paiement du prix de transport éteignent toute action contre le voiturier, sauf dans les cas de dol ou de faute grave. 2 En outre, le voiturier reste tenu des avaries non apparentes si le des- tinataire les constate dans le délai où, d’après les circonstances, la vérification pouvait ou devait se faire et s’il avise le voiturier aussitôt après les avoir constatées. 3 Cet avis doit néanmoins être donné au plus tard dans les huit jours qui suivent la livraison.

Art. 453 1 Toutes les fois qu’il y a litige, l’autorité compétente du lieu où se trouve la marchandise peut, à la demande de l’une des parties, ordon- ner le dépôt de la chose en main tierce ou, au besoin, la vente, après avoir, dans ce dernier cas, fait constater l’état de la marchandise.

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220 Code des obligations

7. Prescription de l’action en dommages- intérêts

C. Entreprises de transport de l’État ou autorisées par lui

D. Emploi d’une entreprise publique de transport

2 La vente peut être prévenue par le paiement de toutes les créances dont la marchandise est prétendument grevée, ou par la consignation de leur montant.

Art. 454 1 Les actions en dommages-intérêts contre le voiturier se prescrivent par une année à compter, en cas de destruction, de perte ou de retard, du jour où la livraison aurait dû avoir lieu, et, en cas d’avarie, du jour où la marchandise a été livrée au destinataire. 2 Le destinataire et l’expéditeur peuvent toujours faire valoir, par voie d’exception, leurs droits contre le voiturier, pourvu que la réclamation soit formée dans l’année et que l’action ne soit pas éteinte par l’accep- tation de la marchandise. 3 Sont réservés les cas de dol ou de faute grave du voiturier.

Art. 455 1 Les entreprises de transport dont l’exploitation est subordonnée à l’autorisation de l’État, ne peuvent, par des règlements ou par des con- ventions particulières, se soustraire d’avance, en tout ou en partie, à l’application des dispositions légales concernant la responsabilité des voituriers. 2 Toutefois, les parties peuvent convenir de déroger à ces règles dans la mesure permise par le présent titre. 3 Les dispositions spéciales concernant les transports effectués par les prestataires de services postaux, les chemins de fer et les bateaux à vapeur sont réservées.246

Art. 456 1 Le voiturier ou le commissionnaire-expéditeur qui recourt à une entreprise publique pour effectuer le transport dont il s’est chargé, ou qui coopère à l’exécution d’un transport par elle accepté, est soumis aux dispositions spéciales qui régissent cette entreprise. 2 Sont réservées toutes conventions contraires entre le voiturier ou le commissionnaire-expéditeur et le commettant. 3 Le présent article n’est pas applicable aux camionneurs.

246 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 17 déc. 2010 sur la poste, en vigueur depuis le 1er oct. 2012 (RO 2012 4993; FF 2009 4649).

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220Complément au Code civil suisse. LF

E. Responsabili- té du commis- sionnaire- expéditeur

A. Fondé de procuration I. Définition; constitution des pouvoirs

II. Étendue de la procuration

III. Restrictions

Art. 457 Le commissionnaire-expéditeur qui utilise une entreprise publique de transport pour exécuter son contrat, ne peut décliner sa responsabilité en alléguant qu’il n’a pas de recours contre l’entreprise, si c’est par sa propre faute que le recours est perdu.

Titre dix-septième: Des fondés de procuration et autres mandataires commerciaux

Art. 458 1 Le fondé de procuration est la personne qui a reçu du chef d’une maison de commerce d’une fabrique ou de quelque autre établisse- ment exploité en la forme commerciale, l’autorisation expresse ou tacite de gérer ses affaires et de signer par procura en se servant de la signature de la maison. 2 Le chef de la maison doit pourvoir à l’inscription de la procuration au registre du commerce; il est néanmoins lié, dès avant l’inscription, par les actes de son représentant. 3 Lorsqu’il s’agit d’autres espèces d’établissements ou d’affaires, le fondé de procuration ne peut être constitué que par une inscription au registre du commerce.

Art. 459 1 Le fondé de procuration est réputé, à l’égard des tiers de bonne foi, avoir la faculté de souscrire des engagements de change pour le chef de la maison et de faire, au nom de celui-ci, tous les actes que com- porte le but du commerce ou de l’entreprise. 2 Le fondé de procuration ne peut aliéner ou grever des immeubles, s’il n’en a reçu le pouvoir exprès.

Art. 460 1 La procuration peut être restreinte aux affaires d’une succursale. 2 Elle peut être donnée à plusieurs personnes à la fois, sous la condi- tion que la signature de l’une d’entre elles n’oblige le mandant que si les autres concourent à l’acte de la manière prescrite (procuration col- lective). 3 D’autres restrictions des pouvoirs ne sont pas opposables aux tiers de bonne foi.

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220 Code des obligations

IV. Retrait

B. Autres mandataires commerciaux

C. ...

D. Prohibition de faire concurrence

E. Fin de la procuration et des autres mandats commerciaux

Art. 461 1 Le retrait de la procuration doit être inscrit au registre du commerce, même s’il n’y a point eu d’inscription quand le fondé de procuration a été constitué. 2 La procuration subsiste à l’égard des tiers de bonne foi, tant que le retrait n’en a pas été inscrit et publié.

Art. 462 1 Le mandataire commercial est la personne qui, sans avoir la qualité de fondé de procuration, est chargée de représenter le chef d’une mai- son de commerce, d’une fabrique ou de quelque autre établissement exploité en la forme commerciale, soit pour toutes les affaires de l’en- treprise, soit pour certaines opérations déterminées; ses pouvoirs s’étendent à tous les actes que comportent habituellement cette entre- prise ou ces opérations. 2 Toutefois le mandataire commercial ne peut souscrire des engage- ments de change, emprunter ni plaider, si ce n’est en vertu de pouvoirs exprès.

Art. 463247

Art. 464 1 Le fondé de procuration et le mandataire commercial qui a la direc- tion de toute l’entreprise ou qui est au service du chef de la maison ne peuvent, sans l’autorisation de celui-ci, faire pour leur compte person- nel ni pour le compte d’un tiers des opérations rentrant dans le genre d’affaires de l’établissement. 2 S’ils contreviennent à cette disposition, le chef de la maison a contre eux une action en dommages-intérêts et il peut prendre à son compte les opérations ainsi faites.

Art. 465 1 La procuration et le mandat commercial sont révocables en tout temps, sans préjudice des droits qui peuvent résulter du contrat indivi- duel de travail, du contrat de société, du mandat ou des autres relations juridiques existant entre parties.248

247 Abrogé par le ch. II art. 6 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, avec effet au 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

248 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 11 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

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220Complément au Code civil suisse. LF

A. Définition

B. Effets du contrat I. Rapports entre l’assignant et l’assignataire

II. Obligations de l’assigné

III. Avis à défaut de paiement

2 La mort du chef de la maison ou la perte de l’exercice de ses droits civils n’entraîne la fin ni de la procuration, ni du mandat commercial.

Titre dix-huitième: De l’assignation

Art. 466 L’assignation est un contrat par lequel l’assigné est autorisé à remettre à l’assignataire, pour le compte de l’assignant, une somme d’argent, des papiers-valeurs ou d’autres choses fongibles, que l’assignataire a mandat de percevoir en son propre nom.

Art. 467 1 Lorsque l’assignation a pour objet d’éteindre une dette contractée par l’assignant envers l’assignataire, cette dette n’est éteinte que par le paiement de l’assigné. 2 Toutefois, le créancier qui a accepté l’assignation ne peut faire valoir de nouveau sa créance contre l’assignant que si, ayant demandé le paiement à l’assigné, il n’a pu l’obtenir à l’expiration du terme fixé dans l’assignation. 3 Le créancier qui reçoit de son débiteur une assignation doit, s’il entend ne pas l’accepter, prévenir le débiteur sans délai, sous peine de dommages-intérêts.

Art. 468 1 L’assigné qui a notifié son acceptation à l’assignataire sans faire de réserves, est tenu de le payer et ne peut lui opposer que les exceptions résultant de leurs rapports personnels ou du contenu de l’assignation, à l’exclusion de celles qui dérivent de ses relations avec l’assignant. 2 Si l’assigné est débiteur de l’assignant, il est tenu de payer l’assigna- taire jusqu’à concurrence du montant de sa dette, lorsque ce paiement n’est pas plus onéreux pour lui que celui qu’il ferait à l’assignant. 3 Même dans ce cas, il n’est pas obligé de déclarer son acceptation antérieurement au paiement, si le contraire n’a pas été convenu entre lui et l’assignant.

Art. 469 Si l’assigné refuse le paiement que lui demande l’assignataire ou s’il déclare d’avance qu’il ne paiera pas, celui-ci doit en aviser sans délai l’assignant, sous peine de dommages-intérêts.

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220 Code des obligations

C. Révocation

D. Assignation en matière de papiers-valeurs

A. Du dépôt en général I. Définition

II. Obligations du déposant

Art. 470 1 L’assignant peut toujours révoquer l’assignation à l’égard de l’assi- gnataire, à moins qu’il ne l’ait délivrée dans l’intérêt de ce dernier et, notamment, pour s’acquitter d’une dette envers lui. 2 Il peut la révoquer, à l’égard de l’assigné, tant que celui-ci n’a pas notifié son acceptation à l’assignataire. 2bis Si les règles d’un système de paiement n’en disposent pas autre- ment, l’assignation dans le trafic des paiements sans numéraire est irrévocable dès que le montant du virement est débité du compte de l’assignant.249 3 La faillite de l’assignant emporte révocation de l’assignation qui n’est pas encore acceptée.

Art. 471 1 L’assignation qui a été libellée au porteur est régie par les disposi- tions du présent titre, tout porteur ayant à l’égard de l’assigné la qua- lité d’assignataire, et les droits qui naissent entre l’assignant et l’assignataire ne s’établissant qu’entre chaque cédant et son cession- naire. 2 Sont réservées les dispositions spéciales concernant le chèque et les assignations analogues aux effets de change.

Titre dix-neuvième: Du dépôt

Art. 472 1 Le dépôt est un contrat par lequel le dépositaire s’oblige envers le déposant à recevoir une chose mobilière que celui-ci lui confie et à la garder en lieu sûr. 2 Le dépositaire ne peut exiger une rémunération que si elle a été expressément stipulée, ou si, eu égard aux circonstances, il devait s’at- tendre à être rémunéré.

Art. 473 1 Le déposant doit rembourser au dépositaire les dépenses que l’exé- cution du contrat a rendues nécessaires. 2 Il est tenu d’indemniser le dépositaire du dommage occasionné par le dépôt, à moins qu’il ne prouve que ce dommage s’est produit sans aucune faute de sa part.

249 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er oct. 2009 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Obligations du dépositaire 1. Défense de se servir de la chose déposée

2. Restitution a. Droits du déposant

b. Droits du dépositaire

c. Lieu de la restitution

3. Responsabilité en cas de dépôt reçu conjointement

4. Droits de propriété prétendus par des tiers

IV. Séquestre

Art. 474 1 Le dépositaire ne peut se servir de la chose sans la permission du déposant. 2 S’il enfreint cette règle, il doit au déposant une juste indemnité, et il répond en outre du cas fortuit, à moins qu’il ne prouve que la chose eût été atteinte également s’il ne s’en était pas servi.

Art. 475 1 Le déposant peut réclamer en tout temps la chose déposée, avec ses accroissements, même si un terme a été fixé pour la durée du dépôt. 2 Il est néanmoins tenu de rembourser au dépositaire les frais faits par lui en considération du terme convenu.

Art. 476 1 Le dépositaire ne peut rendre le dépôt avant le terme fixé, à moins que des circonstances imprévues ne le mettent hors d’état de le garder plus longtemps sans danger pour la chose ou sans préjudice pour lui- même. 2 À défaut de terme fixé, il peut restituer en tout temps.

Art. 477 La restitution s’opère aux frais et risques du déposant, dans le lieu même où la chose a dû être gardée.

Art. 478 Ceux qui ont reçu conjointement un dépôt en sont solidairement res- ponsables.

Art. 479 1 Si un tiers se prétend propriétaire de la chose déposée, le dépositaire n’en est pas moins tenu de la restituer au déposant, tant qu’elle n’a pas été judiciairement saisie ou que le tiers n’a pas introduit contre lui sa demande en revendication. 2 En cas de saisie ou de revendication, le dépositaire doit immédiate- ment avertir le déposant.

Art. 480 Lorsque deux ou plusieurs personnes déposent entre les mains d’un tiers, en vue de sauvegarder leurs droits, une chose dont la condition juridique est litigieuse ou incertaine, le dépositaire ou séquestre ne

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220 Code des obligations

B. Dépôt irrégulier

C. Du contrat d’entrepôt I. Droit d’émettre des papiers-valeurs

II. Obligation de garde de l’entrepositaire

III. Mélange de choses entreposées

peut la restituer que du consentement de tous les intéressés, ou sur un ordre du juge.

Art. 481 1 S’il a été convenu expressément ou tacitement que le dépositaire d’une somme d’argent serait tenu de restituer, non les mêmes espèces, mais seulement la même somme, il en a les profits et les risques. 2 Une convention tacite se présume, dans le sens indiqué, si la somme a été remise non scellée et non close. 3 Lorsque le dépôt consiste en d’autres choses fongibles ou en papiers- valeurs, le dépositaire n’a le droit d’en disposer que s’il y a été expres- sément autorisé par le déposant.

Art. 482 1 L’entrepositaire qui offre publiquement de recevoir des marchandi- ses en dépôt peut requérir de l’autorité compétente le droit d’émettre des titres représentatifs des marchandises entreposées. 2 Ces titres sont des papiers-valeurs permettant d’exiger la livraison des marchandises entreposées. 3 Ils peuvent être nominatifs, à ordre ou au porteur.

Art. 483 1 L’entrepositaire est tenu d’apporter à la garde des marchandises les mêmes soins qu’un commissionnaire. 2 Il avise, si possible, le déposant lorsque des changements subis par la chose paraissent exiger d’autres mesures. 3 Il doit lui permettre de constater l’état des marchandises, et de procé- der à des essais pendant le temps consacré aux affaires, ainsi que de prendre en tout temps les mesures conservatoires nécessaires.

Art. 484 1 L’entrepositaire ne peut mélanger des choses fongibles avec d’autres de même espèce et qualité que si ce droit lui a été expressément con- féré. 2 Tout déposant peut réclamer, sur des choses ainsi mélangées, une part proportionnelle à ses droits. 3 L’entrepositaire peut alors assigner la part de ce déposant sans le concours des autres.

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220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Droits de l’entrepositaire

V. Restitution des marchan- dises

D. Dépôt d’hôtellerie I. Responsabilité des hôteliers 1. Conditions et étendue

2. Objets de prix

Art. 485 1 L’entrepositaire a droit à la taxe d’entrepôt convenue ou usuelle, ainsi qu’au remboursement de toutes les dépenses qui n’ont pas été causées par la garde même des marchandises (frais de transport, de douane, d’entretien). 2 Ces dépenses doivent être remboursées sans délai; la taxe d’entrepôt est payable après chaque trimestre et, dans tous les cas, lors de la reprise totale ou partielle des marchandises. 3 Les créances de l’entrepositaire sont garanties par un droit de réten- tion sur les marchandises, aussi longtemps qu’il est en possession de celles-ci ou qu’il en peut disposer au moyen du titre qui les représente.

Art. 486 1 L’entrepositaire est tenu de restituer les marchandises comme dans le cas d’un dépôt ordinaire; il doit néanmoins les garder jusqu’à l’expira- tion du temps convenu, même dans les circonstances où un dépositaire serait autorisé à en faire la restitution anticipée par suite d’événements imprévus. 2 Lorsqu’un titre représentatif des marchandises a été émis, l’entrepo- sitaire ne peut ni ne doit les rendre qu’au créancier légitimé par ce titre.

Art. 487 1 Les aubergistes ou hôteliers sont responsables de toute détérioration, destruction ou soustraction des effets apportés par les voyageurs qui logent chez eux, à moins qu’ils ne prouvent que le dommage est impu- table au voyageur lui-même, à des personnes qui le visitent, l’accom- pagnent ou sont à son service, ou qu’il résulte soit d’un événement de force majeure, soit de la nature de la chose déposée. 2 Toutefois, la responsabilité en raison des effets apportés est res- treinte à la somme de 1000 francs pour chaque voyageur, si aucune faute ne peut être imputée à l’hôtelier, ni à son personnel.

Art. 488 1 Lorsque des objets de prix, des sommes d’argent d’une certaine importance ou des papiers-valeurs n’ont pas été confiés à l’hôtelier, celui-ci en répond seulement en cas de faute commise par lui ou par son personnel. 2 S’il en a reçu ou refusé le dépôt, il est tenu sans limitation de sa res- ponsabilité.

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220 Code des obligations

3. Fin de la responsabilité

II. Responsabili- té de ceux qui tiennent des écuries publiques

III. Droit de rétention

A. Conditions I. Définition

3 S’il s’agit d’objets ou de valeurs que le voyageur doit pouvoir con- server par-devers lui, l’hôtelier en répond comme des autres effets du voyageur.

Art. 489 1 Les droits du voyageur s’éteignent, s’il ne signale pas à l’hôtelier le dommage éprouvé aussitôt après l’avoir découvert. 2 L’hôtelier ne peut s’affranchir de sa responsabilité en déclarant, par des avis affichés dans son établissement, qu’il entend la décliner ou la faire dépendre de conditions non spécifiées par la loi.

Art. 490 1 Ceux qui tiennent des écuries publiques sont responsables de toute détérioration, destruction ou soustraction des animaux et voitures, ainsi que des harnais et autres accessoires remisés chez eux, ou reçus soit par eux, soit par leur personnel, s’ils ne prouvent que le dommage est imputable au déposant, à des personnes qui le visitent, l’accompa- gnent ou sont à son service, ou qu’il résulte soit d’un événement de force majeure, soit de la nature de la chose déposée. 2 Toutefois, la responsabilité en raison des animaux et voitures, ainsi que des accessoires reçus, est restreinte à la somme de 1000 francs pour chaque déposant, si aucune faute ne peut être imputée à l’autre partie, ni à son personnel.

Art. 491 1 Les aubergistes, les hôteliers et ceux qui tiennent des écuries publi- ques ont, sur les choses apportées ou remisées chez eux, un droit de rétention en garantie de leurs créances pour frais d’hôtel et de garde. 2 Les règles concernant le droit de rétention du bailleur s’appliquent par analogie.

Titre vingtième: Du cautionnement250

Art. 492 1 Le cautionnement est un contrat par lequel une personne s’engage envers le créancier à garantir le paiement de la dette contractée par le débiteur.

250 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 10 déc. 1941, en vigueur depuis le 1er juil. 1942 (RO 58 279 290 646; FF 1939 II 857). Voir les disp. trans. de ce titre à la fin du texte.

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Forme

2 Le cautionnement ne peut exister que sur une obligation valable. Une obligation future ou conditionnelle peut être garantie pour l’éventualité où elle sortirait effet. 3 Quiconque déclare garantir la dette résultant d’un contrat qui, par suite d’erreur ou d’incapacité, n’oblige pas le débiteur, en répond aux conditions et d’après les principes applicables en matière de caution- nement s’il connaissait, au moment où il s’est engagé, le vice dont le contrat était entaché. La même règle s’applique à celui qui s’engage à garantir l’exécution d’une dette prescrite pour le débiteur. 4 À moins que le contraire ne ressorte de la loi, la caution ne peut pas renoncer d’avance aux droits qui lui sont conférés dans le présent titre.

Art. 493 1 La validité du cautionnement est subordonnée à la déclaration écrite de la caution et à l’indication numérique, dans l’acte même, du mon- tant total à concurrence duquel la caution est tenue. 2 Lorsque la caution est une personne physique, la déclaration de cau- tionnement doit en outre revêtir la forme authentique conformément aux règles en vigueur au lieu où l’acte est dressé. Si le cautionnement ne dépasse pas la somme de 2000 francs, il suffit que la caution écrive de sa main, dans l’acte même, le montant à concurrence duquel elle est tenue et, le cas échéant, qu’elle s’engage en qualité de caution soli- daire. 3 Pour les cautionnements de dettes de droit public envers la Confédé- ration ou ses établissements de droit public ou envers un canton, comme les droits de douane, les impôts et autres droits semblables, et pour les cautionnements de transport, il suffit dans tous les cas de la déclaration écrite de la caution et de l’indication numérique, dans l’acte même, du montant total à concurrence duquel elle est tenue. 4 Si la somme garantie est fractionnée en vue d’éluder la forme au- thentique, la forme prescrite pour le montant total doit être observée. 5 Pour les modifications subséquentes du cautionnement, sauf l’aug- mentation du montant et la transformation d’un cautionnement simple en un cautionnement solidaire, la forme écrite suffit. Lorsque la dette est reprise par un tiers et que le débiteur est libéré de ce fait, le cau- tionnement s’éteint à moins que la caution n’ait consenti par écrit à cette reprise. 6 Sont soumis aux mêmes conditions de forme que le cautionnement le pouvoir spécial de cautionner et la promesse de cautionner l’autre par- tie ou un tiers. Les parties peuvent convenir, en observant la forme écrite, de limiter la responsabilité de la caution à la portion de la dette qui sera amortie la première.

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220 Code des obligations

III. Consente- ment du conjoint

B. Objet I. Particularités des diverses espèces de cautionnement 1. Cautionne- ment simple

7 Le Conseil fédéral peut limiter le montant des émoluments dus pour l’acte authentique.

Art. 494 1 Une personne mariée ne peut cautionner valablement qu’avec le con- sentement écrit de son conjoint donné préalablement ou au plus tard simultanément dans l’espèce, à moins que les époux ne soient séparés de corps par jugement.

2512 ... 3 Pour les modifications subséquentes d’un cautionnement, le consen- tement du conjoint n’est nécessaire que si le montant total doit être augmenté ou un cautionnement simple transformé en un cautionne- ment solidaire ou si la modification a pour effet de diminuer notable- ment les sûretés. 4 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.252

Art. 495 1 Le créancier ne peut exiger le paiement de la caution simple que si, après qu’elle s’est engagée, le débiteur a été déclaré en faillite ou a obtenu un sursis concordataire ou a été, de la part du créancier, qui a observé la diligence nécessaire, l’objet de poursuites ayant abouti à la délivrance d’un acte de défaut de biens définitif ou a transféré son domicile à l’étranger et ne peut plus être recherché en Suisse ou en- core qu’en raison du transfert de son domicile d’un État étranger dans un autre l’exercice du droit du créancier est sensiblement entravé. 2 Lorsque la créance est garantie par des gages, la caution simple peut exiger que le créancier se paie d’abord sur eux, à moins que le débi- teur ne soit en faillite ou n’ait obtenu un sursis concordataire. 3 Lorsque la caution s’est engagée seulement à rembourser au créan- cier le montant de sa perte, elle ne peut être recherchée que si un acte de défaut de biens définitif a été délivré contre le débiteur ou si celui- ci a transféré son domicile à l’étranger ou si en raison du transfert de son domicile d’un État étranger dans un autre l’exercice du droit du créancier est sensiblement entravé. Lorsqu’un concordat a été conclu, la caution peut être recherchée immédiatement après son entrée en vigueur pour la partie remise de la dette. 4 Sont réservées les conventions contraires.

251 Abrogé par le ch. I de la LF du 17 juin 2005 (Cautionnement. Consentement du conjoint), avec effet au 1er déc. 2005 (RO 2005 5097; FF 2004 4647 4657)

252 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192)

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Cautionne- ment solidaire

3. Cautionne- ment conjoint

Art. 496 1 Si la caution s’oblige avec le débiteur en prenant la qualification de caution solidaire ou toute autre équivalente, le créancier peut la pour- suivre avant de rechercher le débiteur et de réaliser ses gages immobi- liers, à condition que le débiteur soit en retard dans le paiement de sa dette et qu’il ait été sommé en vain de s’acquitter ou que son insolva- bilité soit notoire. 2 Le créancier ne peut poursuivre la caution avant d’avoir réalisé ses gages sur les meubles et créances que dans la mesure où, suivant l’ap- préciation du juge, ces gages ne couvrent probablement plus la dette, ou s’il en a été ainsi convenu ou encore si le débiteur est en faillite ou a obtenu un sursis concordataire.

Art. 497 1 Lorsque plusieurs personnes ont garanti conjointement une même dette divisible, chacune d’elles est obligée comme caution simple pour sa part et comme certificateur de caution pour la part des autres. 2 Si les cautions se sont obligées comme cautions solidaires, soit avec le débiteur, soit entre elles, chacune d’elles répond de la dette entière. Une caution peut cependant refuser de payer au-delà de sa part, tant que la poursuite n’a pas été introduite contre toutes les cautions qui se sont engagées solidairement avec elle, avant ou en même temps, et qui peuvent être recherchées en Suisse pour cette dette. Elle peut exercer le même droit tant que les autres cautions ont payé leur part ou fourni des sûretés d’ordre réel. Sauf convention contraire, la caution qui a payé a un droit de recours contre les autres dans la mesure où chacune d’elles n’a pas déjà payé sa part. Ce droit peut être exercé avant le recours contre le débiteur. 3 Si le créancier savait ou pouvait savoir que la caution s’est engagée en supposant que la même créance serait garantie par d’autres cau- tions, la caution est libérée si cette supposition ne se vérifie pas ou si, dans la suite, l’une des cautions est déliée par le créancier ou si son engagement est déclaré nul. Dans ce dernier cas, le juge peut se bor- ner, si l’équité l’exige, à atténuer convenablement la responsabilité de la caution. 4 Lorsque plusieurs personnes ont, indépendamment les unes des aut- res, garanti la même dette, chacune d’elles répond de la somme en- tière. Celle qui paie a cependant, sauf convention contraire, un droit de recours contre les autres pour leurs parts et portions.

Art. 498 1 Le certificateur de caution, qui garantit à l’égard du créancier l’enga- gement de la caution, est tenu, avec celle-ci, de la même manière qu’une caution simple avec le débiteur.

4. Certificateur de caution et arrière-caution

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220 Code des obligations

II. Dispositions communes 1. Rapports entre la caution et le créancier a. Étendue de la responsabilité

b. Réduction légale de la garantie

c. Poursuite de la caution

2 L’arrière-caution est garante envers la caution qui a payé du recours appartenant à celle-ci contre le débiteur.

Art. 499 1 La caution n’est, dans tous les cas, tenue qu’à concurrence du mon- tant total indiqué dans l’acte de cautionnement. 2 Dans cette limite, elle est tenue, sauf convention contraire:

1. du montant de la dette, ainsi que des suites légales de la faute ou de la demeure du débiteur. Elle ne répond toutefois du dommage résultant de la caducité du contrat et n’encourt une peine conventionnelle que s’il en a expressément été convenu;

2. des frais des poursuites et des actions intentées contre le débi- teur, pourvu qu’elle ait été mise, en temps utile, à même de les prévenir en désintéressant le créancier, ainsi que, le cas échéant, des frais occasionnés par la remise de gages et le transfert de droits de gage;

3. des intérêts conventionnels à concurrence des intérêts courants pour l’année et des intérêts échus d’une année; le cas échéant, de l’annuité courante et d’une annuité échue.

3 À moins que le contraire ne résulte du contrat ou des circonstances, la caution ne répond que des engagements du débiteur qui sont posté- rieurs à la souscription du cautionnement.

Art. 500 1 Lorsque la caution est une personne physique, le montant total dont elle est tenue diminue chaque année, sauf dérogation convenue d’em- blée ou subséquemment, de 3 %, et, si la créance est garantie par un gage immobilier, de 1 %. Dans tous les cas, le montant dont est tenue la personne physique diminue au moins dans la même proportion que la dette. 2 Font exception les cautionnements de dettes de droit public envers la Confédération ou ses établissements de droit public ou envers un canton, comme les droits de douane, les impôts et autres droits sem- blables, et les cautionnements de transport, ainsi que les cautionne- ments d’officiers publics et d’employés et les cautionnements de det- tes à montant variable, comme les comptes courants et les contrats de vente par livraisons successives, et de prestations périodiques.

Art. 501 1 La caution ne peut être contrainte de payer avant le terme fixé pour le paiement de la dette, même si l’exigibilité en est avancée par suite de la faillite du débiteur.

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220Complément au Code civil suisse. LF

d. Exceptions

e. Devoir de diligence du créancier; remise des gages et des titres

2 Quelle que soit la nature du cautionnement, la caution peut, en four- nissant des sûretés d’ordre réel, demander au juge de suspendre la poursuite dirigée contre elle jusqu’à ce que tous les gages aient été réalisés et qu’un acte de défaut de biens définitif ait été délivré contre le débiteur, ou qu’un concordat ait été conclu. 3 Si l’exigibilité de la dette est subordonnée à un avertissement pré- alable de la part du créancier ou du débiteur, le délai ne court, pour la caution, qu’à partir du jour où l’avertissement lui est signifié. 4 Si le débiteur est domicilié à l’étranger et se trouve dans l’impossibi- lité de s’acquitter ou ne peut s’exécuter que partiellement en raison de prescriptions de la loi étrangère, par exemple en matière de trafic de compensation ou d’interdiction de transférer des devises, la caution domiciliée en Suisse peut également invoquer cette loi, à moins qu’elle n’y ait renoncé.

Art. 502 1 La caution a le droit et l’obligation d’opposer au créancier toutes les exceptions qui appartiennent au débiteur ou à ses héritiers et qui ne résultent pas de l’insolvabilité du débiteur. Est réservé le cas d’une dette qui n’oblige pas le débiteur par suite d’erreur ou d’incapacité de contracter, ou d’une dette prescrite. 2 Si le débiteur renonce à une exception qui lui appartient, la caution peut néanmoins l’opposer au créancier. 3 La caution qui néglige d’opposer des exceptions appartenant au débi- teur est déchue de son droit de recours en tant qu’elles l’auraient dis- pensée de payer, si elle ne prouve qu’elle les ignorait sans qu’il y eût faute de sa part. 4 La caution qui s’est engagée à garantir une dette résultant d’un jeu ou d’un pari peut opposer les mêmes exceptions que le débiteur, même si elle connaissait la nature de la dette.

Art. 503 1 Lorsque le créancier diminue au préjudice de la caution des droits de gage, sûretés et droits de préférence existant lors du cautionnement ou obtenus plus tard du débiteur pour la garantie spéciale de la créance, la responsabilité de la caution se réduit d’une somme correspondante, à moins qu’il ne soit prouvé que le dommage est moins élevé. Est réser- vée l’action en répétition du trop-perçu. 2 Le créancier est en outre responsable envers la caution d’officiers publics et de fonctionnaires lorsqu’il a négligé d’exercer sur le tra- vailleur la surveillance à laquelle il était tenu ou la diligence qu’on

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220 Code des obligations

f. Droit d’imposer le paiement

g. Avis du créancier et intervention dans la faillite et le concordat du débiteur

pouvait attendre de lui, et que la dette est née de ce chef ou a augmen- té dans des proportions qu’elle n’eût pas atteintes.253 3 Le créancier est tenu de remettre à la caution qui le paie les titres pouvant l’aider à exercer ses droits et de lui donner les renseignements nécessaires. Il doit aussi lui remettre les gages et autres sûretés exis- tant au moment du cautionnement ou constitués dans la suite par le débiteur spécialement pour la créance ou remplir les formalités pres- crites pour leur transfert. Les droits de gage et de rétention qui appar- tiennent au créancier pour d’autres créances sont réservés, en tant qu’ils sont de rang préférable à ceux de la caution. 4 Si le créancier refuse indûment de s’exécuter ou s’il s’est dessaisi de mauvaise foi ou par négligence grave des preuves existantes ou des gages et autres sûretés dont il est responsable, la caution est libérée. Elle peut exiger la restitution de ce qu’elle a payé et la réparation du dommage supplémentaire.

Art. 504 1 Dès que la dette est exigible, même par suite de la faillite du débi- teur, la caution peut demander en tout temps au créancier d’en accep- ter le paiement. Si la dette est garantie par plusieurs personnes, le créancier est tenu d’accepter même un paiement partiel, pourvu que celui-ci représente au moins la part afférente à la caution qui l’offre. 2 Si le créancier refuse indûment d’accepter le paiement, la caution est libérée. La responsabilité des cautions solidaires se réduit alors du montant de sa part. 3 Si le créancier y consent, la caution peut le désintéresser même avant l’exigibilité de la dette. Elle ne peut cependant exercer son droit de recours contre le débiteur avant que la dette ne soit exigible.

Art. 505 1 Lorsque le débiteur est en retard de six mois pour un paiement de capital ou pour l’intérêt d’un semestre ou pour un amortissement annuel, le créancier doit aviser la caution. Sur demande, il doit en tout temps la renseigner sur l’état de la dette. 2 Si le débiteur est déclaré en faillite ou demande un concordat, le créancier est tenu de produire sa créance et de faire tout ce qui peut être exigé de lui pour sauvegarder les droits. Il doit porter la faillite et le sursis concordataire à la connaissance de la caution dès qu’il en est lui-même informé.

253 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 12 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Rapports entre la caution et le débiteur a. Droit à des sûretés et à la libération

b. Droit de recours de la caution aa. En général

3 Si le créancier omet l’une de ces formalités, il perd ses droits contre la caution à concurrence du préjudice résultant pour elle de cette omission.

Art. 506 La caution peut requérir des sûretés du débiteur et, si la dette est exi- gible, réclamer sa libération:

1. lorsque le débiteur contrevient aux engagements qu’il a pris envers elle, notamment à sa promesse de la faire libérer dans un délai donné;

2. lorsqu’il est en demeure ou ne peut être recherché que dans des conditions sensiblement plus difficiles parce qu’il a trans- féré son domicile dans un autre État;

3. lorsque, en raison des pertes qu’il a subies, ou de la diminution de la valeur de sûretés, ou encore d’une faute par lui commise, la caution court des risques sensiblement plus grands qu’au moment où elle s’est engagée.

Art. 507 1 La caution est subrogée aux droits du créancier à concurrence de ce qu’elle lui a payé. Elle peut les exercer dès l’exigibilité de la dette. 2 Sauf convention contraire, elle n’acquiert cependant les droits de gage et autres sûretés garantissant la créance que s’ils existaient au moment du cautionnement ou ont été constitués dans la suite par le débiteur spécialement pour cette créance. Si la caution, s’étant acquit- tée partiellement, n’est subrogée qu’à une partie d’un droit de gage, la partie restant au créancier est de rang préférable à celle de la caution. 3 Sont toutefois réservées les actions et exceptions qui dérivent des rapports juridiques entre la caution et le débiteur. 4 Lorsqu’un gage garantissant une créance est réalisé ou que le pro- priétaire effectue volontairement le paiement, celui-ci ne peut exercer de recours contre la caution que s’il en a été ainsi convenu entre elle et lui ou si le gage a été constitué subséquemment par un tiers. 5 La prescription du droit de recours de la caution court dès que celle- ci a désintéressé le créancier. 6 La caution n’a aucun droit de recours contre le débiteur lorsqu’elle a payé une dette ne donnant lieu à aucune action en justice ou ne liant pas le débiteur par suite d’erreur ou d’incapacité de contracter. Toute- fois, si elle a garanti une dette prescrite par mandat du débiteur, celui- ci répond envers elle selon les règles du mandat.

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220 Code des obligations

bb. Avis du paiement opéré par la caution

C. Fin du cautionnement I. En vertu de la loi

II. Cautionne- ment pour un temps déterminé; résiliation

Art. 508 1 La caution qui paie la dette en tout ou en partie doit en informer le débiteur. 2 Elle perd son droit de recours si elle omet de faire cette communica- tion et que le débiteur ait payé une seconde fois parce qu’il ignorait et pouvait ignorer le paiement. 3 Est réservée l’action résultant de l’enrichissement illégitime du créancier.

Art. 509 1 La caution est libérée dès que la dette principale est éteinte pour quelque cause que ce soit. 2 Si la qualité de débiteur et celle de caution se trouvent réunies dans la même personne, le créancier conserve les avantages particuliers qui résultent pour lui du cautionnement. 3 Tout cautionnement donné par une personne physique s’éteint à l’ex- piration du délai de vingt ans dès sa conclusion. Font exception les cautionnements de dettes de droit public envers la Confédération ou ses établissements de droit public ou envers un canton, comme les droits de douane, les impôts et autres droits semblables, et les caution- nements de transport, ainsi que les cautionnements d’officiers publics et d’employés et les cautionnements de prestations périodiques. 4 Pendant la dernière année de ce délai, la caution peut être recherchée même si elle s’est engagée pour un délai plus long, à moins qu’elle n’ait précédemment prolongé le cautionnement ou ne l’ait remplacé par un nouveau. 5 La prolongation peut se faire par déclaration écrite de la caution pour une nouvelle période de dix ans au maximum. Mais cette déclaration doit être donnée une année au plus tôt avant la fin du cautionnement. 6 Si la dette est exigible moins de deux ans avant la fin du cautionne- ment et que le créancier n’ait pas pu la dénoncer avant ce terme, la caution peut, quelle que soit la nature du cautionnement, être recher- chée sans que le débiteur ou les gages soient préalablement mis à contribution. En revanche, la caution peut exercer son droit de recours contre le débiteur avant l’exigibilité de la dette.

Art. 510 1 La caution qui a garanti une dette future peut, tant que la dette n’a pas pris naissance, révoquer en tout temps son cautionnement par une déclaration écrite au créancier, lorsque la situation financière du débi- teur s’est sensiblement aggravée depuis le jour où elle s’est engagée ou lorsqu’il s’avère subséquemment que cette situation est notable- ment plus mauvaise qu’elle l’avait admis de bonne foi. Le cautionne-

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220Complément au Code civil suisse. LF

III. Cautionne- ment pour un temps indéterminé

IV. Cautionne- ment d’officiers publics et d’employés

ment d’officiers publics ou d’employés ne peut plus être révoqué lors- que la nomination ou l’engagement a eu lieu. 2 La caution est tenue de réparer le dommage résultant pour le créan- cier du fait qu’il s’est fié au cautionnement. 3 La caution qui ne s’est engagée que pour un temps déterminé est libérée, si le créancier ne poursuit pas juridiquement l’exécution de ses droits dans les quatre semaines qui suivent l’expiration de ce temps et s’il ne continue ses poursuites sans interruption notable. 4 Si la dette n’est pas exigible à ce moment, la caution ne peut se libé- rer qu’en fournissant des sûretés d’ordre réel. 5 Au cas où elle ne le fait pas, elle demeure liée, sous réserve des dis- positions sur la durée maximum du cautionnement, comme si cet engagement avait été convenu jusqu’à l’exigibilité de la dette.

Art. 511 1 Si le cautionnement a été donné pour un temps indéterminé, la cau- tion peut, en tant qu’elle n’est recherchable qu’à ces conditions, de- mander à l’échéance de la dette que, dans le délai de quatre semaines, le créancier poursuive juridiquement l’exécution de ses droits, intro- duise la poursuite en réalisation des gages qui pourraient exister et continue les poursuites sans interruption notable. 2 S’il s’agit d’une dette dont l’exigibilité peut être déterminée par un avertissement du créancier, la caution a le droit, un an après qu’elle s’est engagée envers le créancier, de réclamer de lui qu’il donne cet avertissement et que, la dette étant devenue exigible, il poursuive juridiquement l’exécution de ses droits comme il est dit ci-dessus. 3 La caution est libérée si le créancier ne satisfait pas à cette somma- tion.

Art. 512 1 Le cautionnement d’un officier public peut, s’il est de durée indéter- minée, être dénoncé pour la fin de chaque période de nomination par avertissement donné une année à l’avance. 2 S’il s’agit d’un office public qui n’est pas conféré pour une période fixe, le cautionnement peut, par avertissement donné une année à l’avance, être dénoncé pour la fin de chaque période de quatre ans comptée à partir de l’entrée en fonctions. 3 Dans le cautionnement d’employés donné pour une durée indétermi- née, la caution a le même droit de dénonciation que s’il s’agissait d’of- ficiers publics. 4 Sont réservées les conventions contraires.

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220 Code des obligations

A. Inadmissibili- té d’une action en justice

B. Reconnais- sance de dette et paiement volontaire

C. Loteries et tirages au sort

D. Jeu dans les maisons de jeu, prêts des maisons de jeu

Titre vingt et unième: Du jeu et du pari

Art. 513 1 Le jeu et le pari ne donnent aucun droit de créance. 2 Il en est de même des avances ou prêts faits sciemment en vue d’un jeu ou d’un pari, ainsi que des marchés différentiels et autres marchés à terme sur des marchandises ou valeurs de bourse quand ils offrent les caractères du jeu ou du pari.

Art. 514 1 Nul ne peut faire valoir une reconnaissance de dette ou un effet de change souscrits par l’auteur du jeu ou du pari, même s’il avait trans- féré à un tiers le titre qui constate son obligation; demeurent réservés les droits que les papiers-valeurs confèrent aux tiers de bonne foi. 2 Il n’y a lieu à répétition de paiements volontaires que si l’exécution régulière du jeu ou du pari a été empêchée par un cas fortuit, par le fait de l’autre partie, ou si cette dernière s’est rendue coupable de manœu- vres déloyales.

Art. 515 1 Les loteries et tirages au sort ne donnent un droit de créance qu’à la condition d’avoir été permis par l’autorité compétente. 2 À défaut d’autorisation, les règles concernant les dettes de jeu sont applicables. 3 Les loteries ou tirages au sort autorisés à l’étranger ne jouissent pas, en Suisse, de la protection de la loi, à moins que l’autorité compétente n’ait permis la vente des billets.

Art. 515a254

Les jeux de hasard dans les maisons de jeu donnent un droit de créance dans la mesure où ils se sont déroulés dans une maison de jeu autorisée par l’autorité compétente.

254 Introduit par l’annexe ch. 5 de la LF du 18 déc. 1998 sur les maisons de jeu, en vigueur depuis le 1er avr. 2000 (RO 2000 677; FF 1997 III 137).

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220Complément au Code civil suisse. LF

A. Rente viagère I. Son objet

II. Forme écrite

III. Droits de créancier 1. Exercice du droit

2. Cessibilité255

IV. Rentes viagères soumises à la loi sur le contrat d’assurance

Titre vingt-deuxième: De la rente viagère et du contrat d’entretien viager

Art. 516 1 La rente viagère peut être constituée sur la tête du créancier, du débi- teur ou d’un tiers. 2 À défaut de stipulation précise, elle est présumée constituée sur la tête du créancier. 3 La rente constituée sur la tête du débiteur ou sur celle d’un tiers passe, sauf convention contraire, aux héritiers du créancier.

Art. 517 Le contrat de rente viagère n’est valable que s’il a été fait en la forme écrite.

Art. 518 1 La rente viagère est, sauf convention contraire, payable par semestre et d’avance. 2 Si la personne sur la tête de qui elle est constituée décède avant la fin de la période pour laquelle la rente est payable d’avance, le débiteur doit le terme tout entier. 3 Si le débiteur tombe en faillite, le créancier peut faire valoir ses droits en réclamant un capital équivalent à celui qu’exigerait, au moment de l’ouverture de la faillite, la constitution d’une rente égale auprès d’une caisse de rentes sérieuse.

Art. 519 1 Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.

2562 ...

Art. 520 Les dispositions ci-dessus ne s’appliquent pas aux contrats de rente viagère soumis à la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assu- rance257; sous réserve toutefois de ce qui est prescrit pour l’insaisissa- bilité de la rente.

255 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 6 de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227 1309; FF 1991 III 1).

256 Abrogé par l’annexe ch. 6 de la LF du 16 déc. 1994, avec effet au 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

257 RS 221.229.1

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220 Code des obligations

Art. 521 B. Contrat 1 Le contrat d’entretien viager est celui par lequel l’une des parties d’entretien viager s’oblige envers l’autre à lui transférer un patrimoine ou certains biens, I. Définition contre l’engagement de l’entretenir et de la soigner sa vie durant.

2 Si le débiteur est institué héritier du créancier, le contrat est régi par les dispositions relatives au pacte successoral.

Art. 522 II. Conditions 1 Le contrat d’entretien viager doit être reçu dans la forme des pactes 1. Forme successoraux, même s’il n’implique pas une institution d’héritier.

2 La forme sous seing privé suffit néanmoins, lorsque le contrat est conclu avec un asile reconnu par l’État et aux conditions fixées par l’autorité compétente.

Art. 523 2. Sûretés Le créancier qui remet à l’autre partie un immeuble y conserve, pour

la garantie de ses droits, une hypothèque légale au même titre qu’un vendeur.

Art. 524 III. Objet du 1 Le créancier vit dans le ménage du débiteur; celui-ci lui doit les contrat prestations que la valeur des biens reçus et la condition sociale anté-

rieure du créancier permettent équitablement d’exiger. 2 Le débiteur est, en particulier, tenu de fournir au créancier une nour- riture et un logement convenables; en cas de maladie, il lui doit les soins nécessaires et l’assistance du médecin. 3 Les asiles fondés en vue de pourvoir à l’entretien viager de leurs pensionnaires peuvent déterminer ces prestations d’une manière obli- gatoire pour tous, dans des règlements approuvés par l’autorité com- pétente.

Art. 525 IV. Nullité et 1 Un contrat d’entretien viager peut être attaqué par les personnes réduction envers lesquelles le créancier est légalement tenu à des aliments,

lorsque ce contrat l’a dépouillé des moyens d’accomplir son devoir d’assistance envers elles. 2 Le juge peut, au lieu d’annuler le contrat, obliger le débiteur à four- nir des aliments aux ayants droit, sauf à imputer ces prestations sur celles dues au créancier. 3 Sont en outre réservées l’action en réduction des héritiers et l’action révocatoire des créanciers.

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220Complément au Code civil suisse. LF

V. Extinction 1. Dénonciation

2. Résiliation unilatérale

3. Résiliation en cas de mort du débiteur

VI. Incessibilité et réalisation en cas de faillite ou de saisie

Art. 526 1 Le contrat d’entretien viager peut être dénoncé en tout temps six mois à l’avance par l’une ou l’autre des parties, lorsque leurs presta- tions conventionnelles sont de valeur sensiblement inégale, et que celle des parties qui reçoit le plus ne peut prouver que l’autre a eu l’in- tention de faire une libéralité. 2 Il y a lieu de tenir compte, à cet égard, de la proportion admise entre le capital et la rente viagère par une caisse de rentes sérieuse. 3 Les prestations faites au moment de la résiliation sont restituées, sauf compensation entre elles pour leur valeur en capital et intérêts.

Art. 527 1 Chacune des parties est autorisée à résilier unilatéralement le contrat, lorsque la continuation en est devenue intolérable en raison d’une vio- lation des charges imposées, ou lorsque d’autres justes motifs rendent cette continuation impossible ou onéreuse à l’excès. 2 Si le contrat est annulé pour l’une de ces causes, la partie qui est en faute doit, outre la restitution de ce qu’elle a reçu, une indemnité équitable à celle qui n’a commis aucune faute. 3 Au lieu d’annuler le contrat, le juge peut, à la demande de l’une des parties ou d’office, prononcer la cessation de la vie en commun et allouer au créancier une rente viagère à titre de compensation.

Art. 528 1 Au décès du débiteur, le créancier peut demander la résiliation du contrat dans le délai d’un an. 2 Dans ce cas, il a le droit de faire valoir contre les héritiers une créance égale à celle qu’il serait autorisé à produire dans la faillite du débiteur.

Art. 529 1 Les droits du créancier sont incessibles. 2 Il peut, en cas de faillite du débiteur, intervenir pour une créance égale au capital qui serait nécessaire à la constitution, auprès d’une caisse de rentes sérieuse, d’une rente viagère représentant la valeur des prestations qui lui sont dues. 3 Le créancier peut, pour la sauvegarde de cette créance, participer, sans poursuite préalable, à une saisie faite contre son débiteur.

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220 Code des obligations

A. Définition

B. Rapports des associés entre eux I. Apports

II. Bénéfices et pertes 1. Partage des bénéfices

2. Répartition des bénéfices et des pertes

III. Décisions de la société

Titre vingt-troisième: De la société simple

Art. 530 1 La société est un contrat par lequel deux ou plusieurs personnes conviennent d’unir leurs efforts ou leurs ressources en vue d’atteindre un but commun. 2 La société est une société simple, dans le sens du présent titre, lors- qu’elle n’offre pas les caractères distinctifs d’une des autres sociétés réglées par la loi.

Art. 531 1 Chaque associé doit faire un apport, qui peut consister en argent, en créances, en d’autres biens ou en industrie. 2 Sauf convention contraire, les apports doivent être égaux, et de la nature et importance qu’exige le but de la société. 3 Les règles du bail à loyer s’appliquent par analogie aux risques et à la garantie dont chaque associé est tenu, lorsque l’apport consiste dans la jouissance d’une chose, et les règles de la vente lorsque l’apport est de la propriété même de la chose.

Art. 532 Les associés sont tenus de partager entre eux tout gain qui, par sa nature, doit revenir à la société.

Art. 533 1 Sauf convention contraire, chaque associé a une part égale dans les bénéfices et dans les pertes, quelles que soient la nature et la valeur de son apport. 2 Si la convention ne fixe que la part dans les bénéfices ou la part dans les pertes, cette détermination est réputée faite pour les deux cas. 3 Il est permis de stipuler qu’un associé qui apporte son industrie est dispensé de contribuer aux pertes, tout en prenant une part dans les bénéfices.

Art. 534 1 Les décisions de la société sont prises du consentement de tous les associés. 2 Lorsque le contrat remet ces décisions à la majorité, celle-ci se compte par tête.

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220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Administra- tion

V. Responsabili- té entre associés 1. Prohibition de concurrence

2. Dépenses et travail des associés

3. Diligence requise

VI. Révocation et restriction du pouvoir de gérer

Art. 535 1 Tous les associés ont le droit d’administrer, à moins que le contrat ou une décision de la société ne l’ait conféré exclusivement soit à un ou plusieurs d’entre eux, soit à des tiers. 2 Lorsque le droit d’administrer appartient à tous les associés ou à plu- sieurs d’entre eux, chacun d’eux peut agir sans le concours des autres; chacun des autres associés gérants peut néanmoins s’opposer à l’opé- ration avant qu’elle soit consommée. 3 Le consentement unanime des associés est nécessaire pour nommer un mandataire général, ou pour procéder à des actes juridiques excé- dant les opérations ordinaires de la société; à moins toutefois qu’il n’y ait péril en la demeure.

Art. 536 Aucun associé ne peut faire pour son compte personnel des affaires qui seraient contraires ou préjudiciables au but de la société.

Art. 537 1 Si l’un des associés a fait des dépenses ou assumé des obligations pour les affaires de la société, les autres associés en sont tenus envers lui; ils répondent également des pertes qu’il a subies et qui sont la con- séquence directe de sa gestion ou des risques inséparables de celle-ci. 2 L’associé qui fait une avance de fonds à la société peut en réclamer les intérêts à compter du jour où il l’a faite. 3 Il n’a droit à aucune indemnité pour son travail personnel.

Art. 538 1 Chaque associé doit apporter aux affaires de la société la diligence et les soins qu’il consacre habituellement à ses propres affaires. 2 Il est tenu envers les autres associés du dommage qu’il leur a causé par sa faute, sans pouvoir compenser avec ce dommage les profits qu’il a procurés à la société dans d’autres affaires. 3 L’associé gérant qui est rémunéré pour sa gestion a la même respon- sabilité qu’un mandataire.

Art. 539 1 Le pouvoir de gérer conféré à l’un des associés par le contrat de société ne peut être révoqué ni restreint par les autres associés sans de justes motifs.

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220 Code des obligations

VII. Rapports entre les gérants et les autres associés 1. En général

2. Droit de se renseigner sur les affaires de la société

VIII. Admission de nouveaux associés; tiers intéressés

C. Rapports des associés envers les tiers I. Représentation

2 S’il y a de justes motifs, la révocation peut être faite par chacun des autres associés, même si le contrat de société en dispose autrement. 3 Il y a lieu, en particulier, de considérer comme un juste motif le fait que l’associé gérant a gravement manqué à ses devoirs ou qu’il est devenu incapable de bien gérer.

Art. 540 1 À moins que le présent titre ou le contrat de société n’en dispose autrement, les rapports des associés gérants avec les autres associés sont soumis aux règles du mandat. 2 Lorsqu’un associé agit pour le compte de la société sans posséder le droit d’administrer, ou lorsqu’un associé gérant outrepasse ses pou- voirs, il y a lieu d’appliquer les règles de la gestion d’affaires.

Art. 541 1 Tout associé, même s’il n’a pas la gestion, a le droit de se renseigner personnellement sur la marche des affaires sociales, de consulter les livres et les papiers de la société, ainsi que de dresser, pour son usage personnel, un état sommaire de la situation financière. 2 Toute convention contraire est nulle.

Art. 542 1 Aucun associé ne peut introduire un tiers dans la société sans le con- sentement des autres associés. 2 Lorsque, de son propre chef, un associé intéresse un tiers à sa part dans la société ou qu’il lui cède cette part, ce tiers n’a pas la qualité d’associé et il n’acquiert pas, notamment, le droit de se renseigner sur les affaires de la société.

Art. 543 1 L’associé qui traite avec un tiers pour le compte de la société, mais en son nom personnel, devient seul créancier ou débiteur de ce tiers. 2 Lorsqu’un associé traite avec un tiers au nom de la société ou de tous les associés, les autres associés ne deviennent créanciers ou débiteurs de ce tiers qu’en conformité des règles relatives à la représentation. 3 Un associé est présumé avoir le droit de représenter la société ou tous les associés envers les tiers, dès qu’il est chargé d’administrer.

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Effets de la représentation

D. Fin de la société I. Causes de dissolution 1. En général

2. Société de durée indéterminée

Art. 544 1 Les choses, créances et droits réels transférés ou acquis à la société appartiennent en commun aux associés dans les termes du contrat de société. 2 Les créanciers d’un associé ne peuvent exercer leurs droits que sur sa part de liquidation, à moins que le contrat de la société n’en dispose autrement. 3 Les associés sont solidairement responsables des engagements qu’ils ont assumés envers les tiers, en agissant conjointement ou par l’entre- mise d’un représentant; toutes conventions contraires sont réservées.

Art. 545 1 La société prend fin:

1. par le fait que le but social est atteint ou que la réalisation en est devenue impossible;

2. par la mort de l’un des associés, à moins qu’il n’ait été con- venu antérieurement que la société continuerait avec ses héri- tiers;

3.258 par le fait que la part de liquidation d’un associé est l’objet d’une exécution forcée, ou que l’un des associés tombe en fail- lite ou est placé sous curatelle de portée générale;

4. par la volonté unanime des associés; 5. par l’expiration du temps pour lequel la société a été consti-

tuée; 6. par la dénonciation du contrat par l’un des associés, si ce droit

de dénonciation a été réservé dans les statuts, ou si la société a été formée soit pour une durée indéterminée, soit pour toute la vie de l’un des associés;

7. par un jugement, dans les cas de dissolution pour cause de justes motifs.

2 La dissolution peut être demandée, pour de justes motifs, avant le terme fixé par le contrat ou, si la société a été formée pour une durée indéterminée, sans avertissement préalable.

Art. 546 1 Lorsqu’une société a été formée pour une durée indéterminée ou pour la vie de l’un des associés, chacune des parties peut en provoquer la dissolution, moyennant un avertissement donné six mois à l’avance.

258 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

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220 Code des obligations

II. Continuation des affaires après la dissolution

III. Liquidation 1. Des apports

2. Des bénéfices et des pertes

3. Mode de la liquidation

2 La dénonciation doit avoir lieu selon les règles de la bonne foi et ne pas être faite en temps inopportun; si les comptes se font par année, la dissolution de la société ne peut être demandée que pour la fin d’un exercice annuel. 3 Lorsqu’une société continue tacitement après l’expiration du temps pour lequel elle avait été constituée, elle est réputée renouvelée pour une durée indéterminée.

Art. 547 1 Lorsque la société est dissoute pour une autre cause que la dénoncia- tion du contrat, le droit d’un associé de gérer les affaires de la société n’en subsiste pas moins en sa faveur jusqu’au jour où il a connu la dis- solution, ou aurait dû la connaître s’il avait déployé l’attention com- mandée par les circonstances. 2 Lorsque la société est dissoute par la mort d’un associé, l’héritier de ce dernier porte sans délai le décès à la connaissance des autres asso- ciés; il continue, d’après les règles de la bonne foi, les affaires précé- demment gérées par le défunt, jusqu’à ce que les mesures nécessaires aient été prises. 3 Les autres associés continuent de la même manière à gérer provisoi- rement les affaires de la société.

Art. 548 1 Celui qui a fait un apport en propriété ne le reprend pas en nature dans la liquidation à laquelle les associés procèdent après la dissolu- tion de la société. 2 Il a droit au prix pour lequel son apport a été accepté. 3 Si ce prix n’a pas été déterminé, la restitution se fait d’après la valeur de la chose au moment de l’apport.

Art. 549 1 Si après le paiement des dettes sociales, le remboursement des dépenses et avances faites par chacun des associés et la restitution des apports, il reste un excédent, ce bénéfice se répartit entre les associés. 2 Si, après le paiement des dettes, dépenses et avances, l’actif social n’est pas suffisant pour rembourser les apports, la perte se répartit entre les associés.

Art. 550 1 La liquidation qui suit la dissolution de la société doit être faite en commun par tous les associés, y compris ceux qui étaient exclus de la gestion.

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220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Responsabi- lité envers les tiers

A. Sociétés exerçant une activité commer- ciale

B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale

C. Inscription au registre du commerce I. Lieu

2 Toutefois, si le contrat de société n’avait trait qu’à certaines opéra- tions déterminées que l’un des associés devait faire en son propre nom pour le compte de la société, cet associé est tenu, même après la disso- lution, de les terminer seul et d’en rendre compte aux autres associés.

Art. 551 La dissolution de la société ne modifie pas les engagements contractés envers les tiers.

Troisième partie: Des sociétés commerciales et de la société coopérative259 Titre vingt-quatrième: De la société en nom collectif Chapitre I: Définition et constitution de la société

Art. 552 1 La société en nom collectif est celle que contractent deux ou plu- sieurs personnes physiques, sous une raison sociale et sans restreindre leur responsabilité envers les créanciers de la société, pour faire le commerce, exploiter une fabrique ou exercer en la forme commerciale quelque autre industrie. 2 Les membres de la société sont tenus de la faire inscrire sur le regis- tre du commerce.

Art. 553 Si la société n’exploite pas une industrie en la forme commerciale, elle n’existe comme société en nom collectif que du moment où elle se fait inscrire sur le registre du commerce.

Art. 554260

La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.

259 Nouvelle teneur selon la LF du 18 déc. 1936, en vigueur depuis le 1er juil. 1937 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). Voir les disp. fin. et trans. des tit. XXIV à XXXIII, à la fin du texte.

260 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

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220 Code des obligations

II. Représenta- tion

III. Formes à observer

A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société simple

B. Présentation des comptes261

Art. 555 Ne peuvent être inscrites sur le registre du commerce, en matière de droit de représentation, que les dispositions qui confèrent ce droit à l’un des associés seulement ou à quelques-uns d’entre eux, ou celles qui portent que la société sera représentée par un associé conjointe- ment avec d’autres associés ou avec des fondés de procuration.

Art. 556 1 Les demandes ayant pour objet l’inscription de faits ou la modifica- tion d’inscriptions doivent être signées personnellement par tous les associés en présence du fonctionnaire préposé au registre ou lui être remises par écrit et revêtues des signatures dûment légalisées. 2 Les associés chargés de représenter la société apposent personnelle- ment la signature sociale et leur propre signature devant le fonction- naire préposé au registre, ou les lui remettent dûment légalisées.

Chapitre II: Rapports des associés entre eux

Art. 557 1 Les rapports des associés entre eux sont déterminés en première ligne par le contrat de société. 2 Si le contrat n’en dispose pas autrement, il y a lieu d’appliquer les règles de la société simple, sauf les modifications qui résultent des articles suivants.

Art. 558 1 À la fin de l’exercice, les bénéfices ou les pertes ainsi que la part de chaque associé sont déterminés sur la base des comptes annuels.262 2 L’intérêt d’une part de l’actif social peut être bonifié à l’associé, dans les conditions fixées par le contrat, même si elle a été diminuée par des pertes subies au cours de l’exercice. Si le contrat n’en dispose pas autrement, l’intérêt est de 4 %. 3 Lors du calcul des bénéfices et des pertes, les honoraires convenus pour le travail d’un associé sont assimilés à une dette de la société.

261 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

262 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

194

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Droit aux bénéfices, intérêts et honoraires

D. Pertes

E. Prohibition de faire concurrence

A. En général

B. Représenta- tion I. Droit de représenter la société

Art. 559 1 Chaque associé a le droit de retirer de la caisse sociale les bénéfices, intérêts et honoraires afférents à l’exercice écoulé. 2 Si le contrat le prévoit, les intérêts et honoraires peuvent être perçus au cours de l’exercice; les bénéfices ne sont perçus qu’après l’appro- bation du rapport de gestion.263 3 Les bénéfices, intérêts et honoraires que l’associé n’a pas perçus sont ajoutés à sa part de l’actif social après l’approbation du rapport de gestion, si aucun des autres associés ne s’y oppose.264

Art. 560 1 Lorsque des pertes ont diminué une part de l’actif social, l’associé conserve son droit au paiement des honoraires et aux intérêts de sa part réduite, mais il ne peut retirer des bénéfices avant que sa part ait été reconstituée. 2 Aucun associé n’est tenu de faire un apport supérieur à celui qui est prévu par le contrat, ni de compléter son apport réduit par des pertes.

Art. 561 Aucun des associés ne peut, dans la branche exploitée par la société et sans le consentement des autres, faire des opérations pour son compte personnel ou pour le compte d’un tiers, ni s’intéresser à une autre entreprise à titre d’associé indéfiniment responsable ou de commandi- taire, ni faire partie d’une société à responsabilité limitée.

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers

Art. 562 La société peut, sous sa raison sociale, acquérir des droits et s’engager, actionner et être actionnée en justice.

Art. 563 Si le registre du commerce ne contient aucune inscription contraire, les tiers de bonne foi peuvent admettre que chaque associé a le droit de représenter la société.

263 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

264 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

195

220 Code des obligations

II. Étendue de ce droit

III. Retrait de ce droit

IV. Fondés de procuration et mandataires commerciaux

V. Actes accomplis au nom de la société et actes illicites

C. Situation des créanciers sociaux I. Responsabilité des associés

Art. 564 1 Les associés autorisés à représenter la société ont le droit de faire au nom de celle-ci tous les actes juridiques que peut impliquer le but social. 2 Toute clause limitant l’étendue de ces pouvoirs est nulle à l’égard des tiers de bonne foi.

Art. 565 1 Le droit de représenter la société peut être retiré à un associé pour de justes motifs. 2 À la requête d’un associé qui rend vraisemblable l’existence de tels motifs, le juge peut, s’il y a péril en la demeure, prononcer le retrait provisoire du droit de représenter la société. Ce retrait est inscrit sur le registre du commerce.

Art. 566 Il ne peut être désigné de fondé de procuration ni de mandataire com- mercial pour toutes les affaires de l’entreprise qu’avec le consente- ment de tous les associés gérants, mais chacun d’eux a qualité pour le révoquer avec effet à l’égard des tiers.

Art. 567 1 La société acquiert des droits et s’engage par les actes d’un associé gérant faits en son nom. 2 Il suffit que l’intention d’agir pour la société résulte des circonstan- ces. 3 La société répond du dommage résultant d’actes illicites qu’un asso- cié commet dans la gestion des affaires sociales.

Art. 568 1 Les associés sont tenus des engagements de la société solidairement et sur tous leurs biens. 2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers. 3 Néanmoins un associé ne peut être recherché personnellement pour une dette sociale, même après sa sortie de la société que s’il est en faillite ou si la société est dissoute ou a été l’objet de poursuites res- tées infructueuses. Demeure réservée la responsabilité d’un associé pour un cautionnement solidaire souscrit en faveur de la société.

196

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Responsabi- lité de nouveaux associés

III. Faillite de la société

IV. Faillite de la société et des associés

D. Situation des créanciers personnels d’un associé

E. Compensation

Art. 569 1 Celui qui entre dans une société en nom collectif est tenu des dettes existantes solidairement avec les autres associés et sur tous ses biens. 2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers.

Art. 570 1 Les créanciers de la société sont payés sur l’actif social à l’exclusion des créanciers personnels des associés. 2 Les associés n’ont pas le droit de produire dans la faillite de la socié- té le capital et les intérêts courants de leurs apports, mais ils peuvent faire valoir leurs prétentions pour les intérêts échus, les honoraires et les dépenses faites dans l’intérêt de la société.

Art. 571 1 La faillite de la société n’entraîne pas celle des associés. 2 De même, la faillite de l’un des associés n’entraîne pas celle de la société. 3 Les droits des créanciers sociaux dans la faillite d’un associé sont régis par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite265.

Art. 572 1 Les créanciers personnels d’un associé n’ont, pour se faire payer ou pour obtenir des sûretés, aucun droit sur l’actif social. 2 Ils n’ont droit, dans la procédure d’exécution, qu’aux intérêts, aux honoraires, aux bénéfices et à la part de liquidation revenant à leur débiteur en sa qualité d’associé.

Art. 573 1 Le débiteur de la société ne peut compenser une créance de celle-ci avec ce que lui doit personnellement un associé. 2 De même, un associé ne peut opposer à son créancier la compensa- tion avec ce que ce dernier doit à la société. 3 Toutefois, lorsqu’un créancier de la société est en même temps débi- teur personnel d’un associé, la compensation est opposable aussi bien à l’un qu’à l’autre dès l’instant où l’associé peut être recherché per- sonnellement pour une dette de la société.

RS 281.1265

197

220 Code des obligations

A. En général

B. Dissolution requise par les créanciers d’un associé

C. Sortie d’un ou plusieurs associés I. Convention

II. Exclusion par le juge

III. Exclusion par les autres associés

Chapitre IV: Dissolution de la société et sortie des associés

Art. 574 1 La société est dissoute par l’ouverture de sa faillite. Au surplus, les règles de la société simple sont applicables à la dissolution, sauf les dérogations résultant du présent titre. 2 Sauf le cas de faillite, la dissolution est inscrite sur le registre du commerce à la diligence des associés. 3 Lorsqu’une action tendant à la dissolution de la société est ouverte, le juge peut, à la requête d’une des parties, ordonner des mesures pro- visionnelles.

Art. 575 1 En cas de faillite d’un associé, l’administration de la faillite peut, après un avertissement donné au moins six mois à l’avance, demander la dissolution de la société, même lorsque celle-ci a été constituée pour une durée déterminée. 2 Le même droit peut être exercé par le créancier de chaque associé, lorsque ce créancier a fait saisir la part de liquidation de son débiteur. 3 Aussi longtemps que la dissolution n’est pas inscrite sur le registre du commerce, la société ou les autres associés peuvent détourner l’ef- fet de l’avertissement prévu ci-dessus en désintéressant la masse ou le créancier poursuivant.

Art. 576 S’il a été convenu, avant la dissolution, que nonobstant la sortie d’un ou de plusieurs associés la société continuerait, elle ne prend fin qu’à l’égard des associés sortants; elle subsiste avec les mêmes droits et les mêmes engagements.

Art. 577 Lorsque la dissolution pourrait être demandée pour de justes motifs se rapportant principalement à un ou à plusieurs associés, le juge peut, si tous les autres le requièrent, prononcer l’exclusion, en ordonnant la délivrance à l’associé ou aux associés exclus de ce qui leur revient dans l’actif social.

Art. 578 Lorsqu’un associé est déclaré en faillite ou que le créancier d’un asso- cié demande la dissolution de la société après avoir fait saisir la part

198

220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Société composée de deux associés

V. Somme due à l’associé sortant

VI. Inscription

A. Règle

B. Liquidateurs

de liquidation de son débiteur, les autres associés peuvent exclure celui-ci en lui remboursant ce qui lui revient dans l’actif social.

Art. 579 1 Si la société n’est composée que de deux associés, celui qui n’a pas donné lieu à la dissolution peut, sous les mêmes conditions, continuer les affaires en délivrant à l’autre ce qui lui revient dans l’actif social. 2 Le juge peut en disposer ainsi lorsque la dissolution est demandée pour un juste motif se rapportant principalement à la personne d’un des associés.

Art. 580 1 La somme qui revient à l’associé sortant est fixée d’un commun accord. 2 Si le contrat de société ne prévoit rien à cet égard et si les parties ne peuvent s’entendre, le juge détermine cette somme en tenant compte de l’état de l’actif social lors de la sortie et, le cas échéant, de la faute de l’associé sortant.

Art. 581 La sortie d’un associé, ainsi que la continuation des affaires par l’un des associés, doivent être inscrites sur le registre du commerce.

Chapitre V: Liquidation

Art. 582 La liquidation de la société dissoute s’opère conformément aux dis- positions qui suivent, à moins que les associés ne soient convenus d’un autre règlement ou que la société ne soit en faillite.

Art. 583 1 La liquidation est faite par les associés gérants, à moins que des empêchements inhérents à leurs personnes ne s’y opposent et que les associés ne conviennent de désigner d’autres liquidateurs. 2 À la demande d’un associé, le juge peut, pour de justes motifs, révo- quer des liquidateurs et, au besoin, en nommer d’autres. 3 Les liquidateurs sont inscrits sur le registre du commerce, même si la représentation de la société n’est pas modifiée.

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220 Code des obligations

C. Représenta- tion d’héritiers

D. Droits et obligations des liquidateurs

E. Répartition provisoire

F. Règlement des comptes I. Bilan

II. Rembourse- ment du capital et répartition de l’excédent

G. Radiation au registre du commerce

Art. 584 Les héritiers d’un associé doivent désigner un mandataire commun, qui les représente dans la liquidation.

Art. 585 1 Les liquidateurs ont pour mission de terminer les affaires courantes, d’exécuter les engagements, de faire rentrer les créances de la société dissoute et de réaliser l’actif social dans la mesure exigée pour la répartition. 2 Ils représentent la société pour les actes juridiques impliqués par la liquidation; ils peuvent plaider, transiger, compromettre et même, en tant que de besoin, entreprendre de nouvelles opérations. 3 Lorsqu’un associé s’oppose à la décision des liquidateurs d’opérer ou de refuser une vente en bloc ou au mode adopté pour l’aliénation d’immeubles, le juge statue à sa requête. 4 La société répond du dommage résultant d’actes illicites qu’un liqui- dateur commet dans la gestion des affaires sociales.

Art. 586 1 Les fonds sans emploi pendant la liquidation sont provisoirement distribués entre les associés et imputés sur la part de liquidation défi- nitive. 2 Les fonds nécessaires au paiement des dettes litigieuses ou non encore échues sont retenus.

Art. 587 1 Les liquidateurs dressent un bilan au début de la liquidation. 2 Lorsque celle-ci se prolonge, les liquidateurs dressent chaque année un bilan intérimaire.

Art. 588 1 L’actif social est employé, après règlement des dettes, d’abord à rembourser le capital aux associés, puis à payer des intérêts pour la durée de la liquidation. 2 L’excédent est distribué entre les associés suivant les dispositions applicables à la répartition des bénéfices.

Art. 589 Après la fin de la liquidation, les liquidateurs requièrent la radiation de la raison sociale au registre du commerce.

200

220Complément au Code civil suisse. LF

H. Conservation des livres et autres documents

A. Objet et délai

B. Cas spéciaux

C. Interruption

Art. 590 1 Les livres et autres documents de la société dissoute sont conservés, pendant dix ans à compter de la radiation de la raison sociale, dans un lieu désigné par les associés ou, s’ils ne peuvent s’entendre, par le pré- posé au registre du commerce. 2 Les associés et leurs héritiers gardent le droit de les consulter.

Chapitre VI: Prescription

Art. 591 1 Les actions qu’un créancier de la société peut faire valoir contre un associé en raison de dettes sociales se prescrivent par cinq ans dès la publication de sa sortie ou de la dissolution de la société dans la Feuille officielle suisse du commerce, à moins que la créance ne soit, de par sa nature, soumise à une prescription plus courte. 2 Si la créance n’est devenue exigible que postérieurement à la publi- cation, le délai court dès l’exigibilité. 3 La prescription ne s’applique point aux actions des associés les uns contre les autres.

Art. 592 1 La prescription de cinq ans n’est pas opposable au créancier qui exerce ses droits uniquement sur des biens non encore partagés de la société. 2 Si l’affaire est reprise, avec actif et passif, par un associé, il ne peut opposer aux créanciers la prescription de cinq ans. Pour les autres associés, en revanche, la prescription de deux ans est substituée à celle de cinq ans selon les règles de la reprise de dettes; cette dernière dis- position est également applicable en cas de reprise par un tiers.

Art. 593 L’interruption de la prescription envers la société qui a continué d’exister ou envers un associé quelconque n’a pas d’effet à l’égard de l’associé sortant.

201

220 Code des obligations

A. Sociétés exerçant une activité commer- ciale

B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale

C. Inscription au registre du commerce I. Lieu et apports en nature266

Titre vingt-cinquième: De la société en commandite Chapitre I: Définition et constitution de la société

Art. 594 1 La société en commandite est celle que contractent deux ou plusieurs personnes, sous une raison sociale, pour faire le commerce, exploiter une fabrique ou exercer en la forme commerciale une autre industrie quelconque, lorsque l’un au moins des associés est indéfiniment res- ponsable et qu’un ou plusieurs autres, appelés commanditaires, ne sont tenus qu’à concurrence d’un apport déterminé, dénommé commandite. 2 Les associés indéfiniment responsables ne peuvent être que des per- sonnes physiques; les commanditaires, en revanche, peuvent être aussi des personnes morales et des sociétés commerciales. 3 Les membres de la société sont tenus de la faire inscrire sur le regis- tre du commerce.

Art. 595 Si la société n’exploite pas une industrie en la forme commerciale, elle n’existe comme société en commandite que si elle se fait inscrire sur le registre du commerce.

Art. 596 1 La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.267

2682 ... 3 Si la commandite n’est pas ou n’est que partiellement versée en argent comptant, l’apport en nature et la valeur qui lui est attribuée sont expressément déclarés et inscrits sur le registre du commerce.

266 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

267 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

268 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

202

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Formes à observer

A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société en nom collectif

B. Gestion

C. Situation du commanditaire

D. Participation aux bénéfices et aux pertes

Art. 597 1 Les demandes ayant pour objet l’inscription de faits ou la modifica- tion d’inscriptions doivent être signées par tous les associés en pré- sence du fonctionnaire préposé au registre du commerce ou lui être remises par écrit et revêtues des signatures dûment légalisées. 2 Les associés indéfiniment responsables qui sont chargés de représen- ter la société apposent personnellement la signature sociale et leur propre signature devant le fonctionnaire préposé au registre, ou les lui remettent dûment légalisées.

Chapitre II: Rapports des associés entre eux

Art. 598 1 Les rapports des associés entre eux sont déterminés en première ligne par le contrat de société. 2 Si le contrat n’en dispose pas autrement, il y a lieu d’appliquer les règles de la société en nom collectif, sauf les modifications qui résul- tent des articles suivants.

Art. 599 La société est gérée par l’associé ou les associés indéfiniment respon- sables.

Art. 600 1 Le commanditaire n’a, en cette qualité, ni le droit ni l’obligation de gérer les affaires de la société. 2 Il ne peut non plus s’opposer aux actes de l’administration qui ren- trent dans le cadre des opérations ordinaires de la société. 3 Il a le droit de réclamer une copie du compte de résultat et du bilan et d’en contrôler l’exactitude en consultant les livres et les pièces comp- tables, ou de remettre ce contrôle aux soins d’un expert indépendant; en cas de contestation, l’expert est désigné par le juge.269

Art. 601 1 Le commanditaire n’est tenu des pertes qu’à concurrence du montant de sa commandite.

269 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

203

220 Code des obligations

A. En général

B. Représenta- tion

C. Responsabi- lité de l’associé tenu indéfini- ment

D. Responsabi- lité du comman- ditaire I. Quand il agit pour la société

II. Faute d’inscription

2 À défaut d’une convention réglant la participation du commanditaire aux bénéfices et aux pertes, cette participation est fixée librement par le juge. 3 Si le montant inscrit de la commandite n’a pas été intégralement versé ou a été réduit, les intérêts, bénéfices et, le cas échéant, les honoraires ne peuvent y être ajoutés qu’à concurrence de ce montant.

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers

Art. 602 La société peut, sous sa raison sociale, acquérir des droits et s’enga- ger, actionner et être actionnée en justice.

Art. 603 La société est représentée par l’associé ou les associés indéfiniment responsables, conformément aux règles applicables aux sociétés en nom collectif.

Art. 604 L’associé indéfiniment responsable ne peut être personnellement recherché pour une dette de la société avant que celle-ci ait été dis- soute ou ait été l’objet de poursuites infructueuses.

Art. 605 Le commanditaire qui conclut des affaires pour la société sans décla- rer expressément n’agir qu’en qualité de fondé de procuration ou de mandataire est tenu, à l’égard des tiers de bonne foi, comme un asso- cié indéfiniment responsable, des engagements résultant de ces affai- res.

Art. 606 Lorsque la société a fait des affaires avant d’être inscrite sur le registre du commerce, le commanditaire est tenu, à l’égard des tiers, comme un associé indéfiniment responsable, des dettes sociales nées antérieu- rement, à moins qu’il n’établisse que les tiers connaissaient les restric- tions apportées à sa responsabilité.

204

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 607270

III. ...

IV. Étendue de la responsabilité

V. Diminution du montant de la commandite

VI. Actions des créanciers

VII. Paiement d’intérêts et de bénéfices

Art. 608 1 Le commanditaire est tenu envers les tiers jusqu’à concurrence de la commandite inscrite sur le registre du commerce. 2 Si le commanditaire lui-même ou la société, au su du commanditaire, a indiqué à des tiers un montant plus élevé de la commandite, le com- manditaire répond jusqu’à concurrence de ce montant. 3 Les créanciers sont admis à faire la preuve que la valeur attribuée aux apports en nature ne correspond pas à leur valeur réelle au mo- ment où ils ont été effectués.

Art. 609 1 Lorsque le commanditaire, par une convention avec les autres asso- ciés ou par des prélèvements, a diminué le montant de la commandite, tel qu’il a été inscrit ou indiqué d’une autre manière, cette modifica- tion n’est opposable aux tiers que si elle a été inscrite sur le registre du commerce et publiée. 2 Les dettes sociales nées avant cette publication demeurent garanties par le montant intégral de la commandite.

Art. 610 1 Pendant la durée de la société, les créanciers sociaux n’ont aucune action contre le commanditaire. 2 Si la société est dissoute, les créanciers, les liquidateurs ou l’admi- nistration de la faillite peuvent demander que la commandite soit remise à la masse en liquidation ou en faillite, en tant qu’elle n’a pas été apportée ou qu’elle a été restituée au commanditaire.

Art. 611 1 Le commanditaire ne peut toucher des intérêts ou bénéfices que dans la mesure où il n’en résulte pas une diminution de la commandite. 2 Le commanditaire qui a perçu indûment des intérêts ou bénéfices est tenu à restitution. L’art. 64 est applicable.271

270 Abrogé par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), avec effet au 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

271 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

205

220 Code des obligations

VIII. Entrée dans une société

E. Situation des créanciers personnels

F. Compensation

G. Faillite I. Règle générale

II. Faillite de la société

III. Contribution de l’associé indéfiniment responsable

Art. 612 1 Celui qui entre en qualité de commanditaire dans une société en nom collectif ou en commandite est tenu jusqu’à concurrence de sa com- mandite des dettes nées antérieurement. 2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers.

Art. 613 1 Les créanciers personnels d’un associé indéfiniment responsable ou d’un commanditaire n’ont, pour se faire payer ou pour obtenir des sûretés, aucun droit sur l’actif social. 2 Ils n’ont droit, dans la procédure d’exécution, qu’aux intérêts, aux bénéfices et à la part de liquidation revenant à leur débiteur en sa qua- lité d’associé, ainsi qu’aux honoraires qui pourraient lui être attribués.

Art. 614 1 Le créancier de la société qui est en même temps débiteur personnel du commanditaire ne peut lui opposer la compensation que si le com- manditaire est indéfiniment responsable. 2 La compensation est soumise d’ailleurs aux règles établies pour la société en nom collectif.

Art. 615 1 La faillite de la société n’entraîne pas celle des associés. 2 De même, la faillite de l’un des associés n’entraîne pas celle de la société.

Art. 616 1 Lorsque la société est en faillite, l’actif sert à désintéresser les créan- ciers sociaux, à l’exclusion des créanciers personnels des divers asso- ciés. 2 La commandite entièrement ou partiellement libérée ne peut être produite dans la masse à titre de créance.

Art. 617 Lorsque l’actif social est insuffisant pour désintéresser les créanciers de la société, ces derniers ont le droit de poursuivre le paiement de ce qui leur reste dû sur les biens personnels de chacun des associés indé- finiment responsables, en concurrence avec les créanciers personnels de ceux-ci.

206

220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Faillite du commanditaire

A. Définition

B. Capital- actions minimum

Art. 618 Les créanciers sociaux et la société ne jouissent, dans la faillite d’un commanditaire, d’aucun privilège à égard de ses créanciers person- nels.

Chapitre IV: Dissolution, liquidation, prescription

Art. 619 1 Les dispositions régissant la société en nom collectif sont applicables à la dissolution et à la liquidation de la société en commandite, ainsi qu’à la prescription des actions contre les associés. 2 Si un commanditaire est déclaré en faillite ou si sa part dans la liqui- dation est saisie, les dispositions concernant les associés en nom col- lectif s’appliquent par analogie. Toutefois, la société n’est pas dissoute par la mort ou la mise sous curatelle de portée générale d’un com- manditaire.272

Titre vingt-sixième: De la société anonyme273 Chapitre I: Dispositions générales

Art. 620 1 La société anonyme est celle qui se forme sous une raison sociale, dont le capital-actions274 est déterminé à l’avance, divisé en actions, et dont les dettes ne sont garanties que par l’actif social. 2 Les actionnaires ne sont tenus que des prestations statutaires et ne répondent pas personnellement des dettes sociales. 3 La société anonyme peut être fondée aussi en vue de poursuivre un but qui n’est pas de nature économique.

Art. 621275

Le capital-actions ne peut être inférieur à 100 000 francs.

272 Nouvelle teneur de la phrase selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

273 Voir les disp. fin. de ce titre, à la fin du code. 274 Nouveau terme selon le ch. II 1 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. 275 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

207

220 Code des obligations

C. Actions I. Espèces

Art. 622 1 Les actions sont nominatives ou au porteur. De même, les actions émises sous forme de titres intermédiés au sens de la loi du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés276 sont nominatives ou au porteur.277 1bis Les actions au porteur ne sont autorisées que si la société a des titres de participation cotés en bourse ou si elles sont émises sous forme de titres intermédiés au sens de la loi fédérale du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés et sont déposées auprès d’un dépositaire en Suisse désigné par la société ou inscrites au registre principal.278 2 Des actions de ces deux espèces peuvent exister les unes à côté des autres, dans la proportion fixée par les statuts. 2bis Une société qui a des actions au porteur doit faire inscrire au registre du commerce qu’elle a des titres de participation cotés en bourse ou qu’elle a émis ses actions au porteur sous forme de titres intermédiés.279 2ter Si tous les titres de participation sont décotés, la société doit, dans un délai de six mois, soit convertir les actions au porteur existantes en actions nominatives soit les émettre sous forme de titres intermé- diés.280 3 Ils peuvent prévoir que des actions nominatives devront ou pourront être converties en actions au porteur, ou des actions au porteur en actions nominatives. 4 La valeur nominale de l’action ne peut être inférieure à 1 centime.281 5 Les titres sont signés par un membre du conseil d’administration282 au moins. La société peut décider que même les actions émises en grand nombre doivent porter au moins une signature manuscrite.

276 RS 957.1 277 Nouvelle teneur selon le ch. 3 de l'annexe à la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés,

en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817). 278 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des

recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

279 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

280 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

281 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 2000, en vigueur depuis le 1er mai 2001 (RO 2001 1047; FF 2000 3995 ch. 2.2.1 5091).

282 Nouveau terme selon le ch. II 4 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). II a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

208

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Division et réunion

III. Cours d’émission

D. Actionnaires

E. Statuts I. Dispositions nécessaires

Art. 623 1 L’assemblée générale a le droit de diviser les actions en titres de valeur nominale réduite, ou de les réunir en titres de valeur nominale plus élevée, par une modification des statuts et à la condition que le montant du capital-actions ne subisse pas de changement. 2 La réunion en titres de valeur nominale plus élevée ne peut s’opérer que du consentement de l’actionnaire.

Art. 624 1 Les actions ne peuvent être émises qu’au pair ou à un cours supé- rieur. Demeure réservée l’émission de nouvelles actions destinées à remplacer celles qui ont été annulées. 2 et 3 ...283

Art. 625284

Une société anonyme peut être fondée par une ou plusieurs personnes physiques ou morales ou par d’autres sociétés commerciales.

Art. 626285

Les statuts doivent contenir des dispositions sur: 1. la raison sociale et le siège de la société; 2. le but de la société; 3. le montant du capital-actions et des apports effectués; 4. le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions; 5. la convocation de l’assemblée générale et le droit de vote des

actionnaires; 6. les organes chargés de l’administration et de la révision; 7. la forme à observer pour les publications de la société.

283 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

284 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

285 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

209

220 Code des obligations

Art. 627286 II. Autres Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dispo- dispositions sitions concernant:1. En général

1. les dérogations aux prescriptions légales relatives à la révision des statuts;

2. l’attribution de tantièmes; 3. l’attribution d’intérêts intercalaires; 4. la durée de la société; 5. les peines conventionnelles en cas de retard dans le versement

des apports; 6. l’augmentation autorisée et conditionnelle du capital; 7.287 ... 8. les restrictions de la transmissibilité des actions nominatives; 9. les privilèges attachés à certaines catégories d’actions, ainsi

que les bons de participation, les bons de jouissance et les avantages particuliers;

10. les restrictions du droit de vote des actionnaires et de leur droit de se faire représenter;

11. les cas non prévus par la loi dans lesquels l’assemblée géné- rale ne peut statuer qu’à une majorité qualifiée;

12. la faculté de déléguer la gestion à un ou plusieurs administra- teurs ou à des tiers;

13. l’organisation et les attributions de l’organe de révision, si ces dispositions vont au-delà des termes de la loi;

14.288 la possibilité de convertir en une autre forme les actions émises sous une certaine forme ainsi que la répartition des frais qui résultent de cette conversion dans la mesure où ces règles dérogent à la loi du 3 octobre 2008 sur les titres inter- médiés289.

286 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

287 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, avec effet au 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

288 Introduit par l’annexe 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

289 RS 957.1

210

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 628 2. Dispositions 1 Si un actionnaire fait un apport en nature, les statuts doivent indiquer particulières relatives aux l’objet et l’estimation de cet apport, le nom de l’apporteur et les ac- apports en tions qui lui reviennent.291nature, aux reprises de biens 2 Si la société reprend des biens ou envisage la reprise de biens d’unet aux avantages particuliers290 actionnaire ou d’une personne qui lui est proche, les statuts doivent

indiquer l’objet de la reprise, le nom de l’aliénateur et la contre-pre- station de la société.292 3 Si, lors de la constitution de la société, des avantages sont stipulés en faveur des fondateurs ou d’autres personnes, les statuts doivent indi- quer le nom des bénéficiaires et déterminer exactement l’étendue et la valeur de ces avantages. 4 L’assemblée générale peut décider, après dix ans, d’abroger les dis- positions statutaires sur les apports en nature ou les reprises de biens. Les dispositions statutaires sur les reprises de biens peuvent également être abrogées lorsque la société renonce définitivement à opérer de telles reprises.293 294

Art. 629295 F. Fondation 1 La société est constituée par un acte passé en la forme authentique I. Acte constitu- tif dans lequel les fondateurs déclarent fonder une société anonyme, arrê- 1. Contenu tent le texte des statuts et désignent les organes.

2 Dans cet acte, les fondateurs souscrivent les actions et constatent que:

1. toutes les actions ont été valablement souscrites; 2. les apports promis correspondent au prix total d’émission; 3. les apports ont été effectués conformément aux exigences lé-

gales et statutaires.

290 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

291 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

292 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

293 Phrase introduite par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

294 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

295 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

211

220 Code des obligations

Art. 630296 2. Souscription Pour être valable, la souscription requiert: d’actions

1. l’indication du nombre, de la valeur nominale, de l’espèce, de la catégorie et du prix d’émission des actions;

2. l’engagement inconditionnel d’effectuer un apport correspon- dant au prix d’émission.

Art. 631297 II. Pièces 1 L’officier public mentionne dans l’acte constitutif chacune des justificatives pièces justificatives et atteste qu’elles lui ont été soumises, ainsi

qu’aux fondateurs. 2 Doivent être annexés à l’acte constitutif:

1. les statuts; 2. le rapport de fondation; 3. l’attestation de vérification; 4. l’attestation de dépôt des apports en espèces; 5. les contrats relatifs aux apports en nature; 6. les contrats de reprises de biens existants.

Art. 632298 III. Apports 1 Lors de la constitution de la société, les souscripteurs doivent avoir 1. Apport libéré 20 % au moins de la valeur nominale de chaque action.minimum

2 Dans tous les cas, un montant de 50 000 francs au moins doit être couvert par les apports effectués.

Art. 633299 2. Libération des 1 Les apports en espèces doivent être déposés auprès d’un établisse- apports ment soumis à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques eta. En espèces

les caisses d’épargne300 et être tenus à la disposition exclusive de la société.

296 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

297 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

298 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

299 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

300 RS 952.0

212

220Complément au Code civil suisse. LF

b. En nature

c. Libération ultérieure

3. Vérification des apports a. Rapport de fondation

b. Attestation de vérification

2 Cet établissement ne remet cette somme qu’après l’inscription de la société au registre du commerce.

Art. 634301

Les apports en nature ne valent comme couverture que lorsque: 1. ils sont effectués en exécution d’un contrat passé en la forme

écrite ou authentique; 2. la société, dès son inscription au registre du commerce, peut

en disposer comme propriétaire ou a le droit inconditionnel d’en requérir l’inscription au registre foncier;

3. un rapport de fondation accompagné de l’attestation de vérifi- cation est établi.

Art. 634a302 1 Le conseil d’administration décide de l’appel ultérieur d’apports relatifs aux actions non entièrement libérées. 2 La libération ultérieure peut être effectuée en espèces, en nature ou par compensation.

Art. 635303

Les fondateurs rendent compte dans un rapport écrit: 1. de la nature et de l’état des apports en nature ou des reprises

de biens et du bien-fondé de leur évaluation; 2. de l’existence de la dette et de la réalisation des conditions né-

cessaires à sa compensation; 3. des motifs et du bien-fondé des avantages particuliers accor-

dés à des fondateurs ou à d’autres personnes.

Art. 635a304

Un réviseur agréé vérifie le rapport de fondation et atteste par écrit qu’il est complet et exact.

301 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

302 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

303 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

304 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

213

220 Code des obligations

Art. 636 à 639305

Art. 640306 G. Inscription La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a au registre du commerce son siège. I. Société

Art. 641307 II. Succursales Les succursales doivent être inscrites au registre du commerce du lieu

où elles sont situées.

Art. 642308 III. Apports en L’objet des apports en nature et les actions émises en échange, l’objet nature, reprises de biens et de la reprise de biens et la contre-prestation de la société ainsi que le avantages contenu et la valeur des avantages particuliers doivent être inscrits auparticuliers registre du commerce.

Art. 643 H. Acquisition 1 La société n’acquiert la personnalité que par son inscription sur le de la personnali- té registre du commerce. I. Moment; inaccomplisse- 2 La personnalité est acquise de par l’inscription, même si les condi- ment des tions de celle-ci n’étaient pas remplies. conditions légales309 3 Toutefois, lorsque les intérêts de créanciers ou d’actionnaires sont

gravement menacés ou compromis par le fait que des dispositions légales ou statutaires ont été violées lors de la fondation, le juge peut,

305 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

306 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

307 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

308 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

309 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

214

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Actions émises avant l’inscription

III. Actes faits avant l’inscription

J. Modification des statuts

à la requête d’un de ces créanciers ou actionnaires, prononcer la disso- lution de la société. ...310 4 L’action s’éteint si elle n’est pas introduite au plus tard trois mois dès la publication dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 644 1 Les actions émises avant l’inscription de la société sont nulles; les engagements qui résultent de la souscription d’actions demeurent tou- tefois intacts. 2 Les auteurs de l’émission sont responsables de tout le dommage causé.

Art. 645 1 Les actes faits au nom de la société avant l’inscription entraînent la responsabilité personnelle et solidaire de leurs auteurs. 2 Toutefois, lorsque des obligations expressément contractées au nom de la future société ont été assumées par elle dans les trois mois à dater de son inscription, les personnes qui les ont contractées en sont libérées, et la société demeure seule engagée.

Art. 646311

Art. 647312

Toute décision de l’assemblée générale ou du conseil d’administration modifiant les statuts doit faire l’objet d’un acte authentique et être inscrite au registre du commerce.

310 Phrase abrogée par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet audepuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

311 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

312 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

215

220 Code des obligations

K. Augmentation du capital- actions I. Augmentation ordinaire et augmentation autorisée 1. Augmentation ordinaire

Art. 648 et 649313

Art. 650314 1 L’augmentation du capital-actions est décidée par l’assemblée géné- rale; elle doit être exécutée par le conseil d’administration dans les trois mois. 2 La décision de l’assemblée générale doit être constatée par acte authentique et mentionner:

1. le montant nominal total de l’augmentation et le montant des apports qui doivent être effectués à ce titre;

2. le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions, ainsi que les privilèges attachés à certaines catégories d’entre elles;

3. le prix d’émission ou l’autorisation donnée au conseil d’admi- nistration de le fixer, ainsi que l’époque à compter de laquelle les actions nouvelles donneront droit à des dividendes;

4. la nature des apports et, en cas d’apport en nature, son objet, son estimation, le nom de l’apporteur qui l’effectue, ainsi que les actions qui lui reviennent;

5. en cas de reprise de biens, son objet, le nom de l’aliénateur et la contre-prestation de la société;

6. le contenu et la valeur des avantages particuliers ainsi que le nom des bénéficiaires;

7. toute limitation de la transmissibilité des actions nominatives nouvelles;

8. toute limitation ou suppression du droit de souscription préfé- rentiel ainsi que le sort des droits de souscription préférentiels non exercés ou supprimés;

9. les conditions d’exercice des droits de souscription préféren- tiels acquis conventionnellement.

3 La décision de l’assemblée générale est caduque si, dans les trois mois, l’augmentation du capital-actions n’est pas inscrite au registre du commerce.

313 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

314 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

216

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 651315 2. Augmentation 1 L’assemblée générale peut, par une modification des statuts, autori- autorisée ser le conseil d’administration à augmenter le capital-actions dans una. Base statutaire

délai n’excédant pas deux ans. 2 Les statuts indiquent de quel montant nominal le conseil d’adminis- tration peut augmenter le capital-actions. Le capital-actions autorisé ne peut être supérieur à la moitié du capital-actions existant avant l’aug- mentation. 3 Les statuts contiennent en outre les indications exigées en cas d’augmentation ordinaire du capital-actions, à l’exception de celles qui concernent le prix d’émission, la nature des apports, les reprises de biens et l’époque à compter de laquelle les actions nouvelles donne- ront droit à des dividendes. 4 Dans les limites de l’autorisation, le conseil d’administration peut procéder à des augmentations du capital-actions. Il édicte alors les dispositions nécessaires, à moins qu’elles ne figurent dans la décision de l’assemblée générale. 5 Les dispositions de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques316 concernant le capital de réserve sont réservées.317

Art. 651a318 b. Adaptation 1 Après chaque augmentation du capital-actions, le conseil d’adminis- des statuts tration réduit d’autant le montant nominal du capital-actions autorisé

qui figure dans les statuts. 2 À l’expiration du délai fixé pour l’augmentation autorisée du capital- actions, le conseil d’administration décide la suppression de la dispo- sition statutaire y relative.

Art. 652319 3. Dispositions 1 Les actions sont souscrites dans un document particulier (bulletin de communes souscription) selon les règles en vigueur pour la fondation.a. Souscription d’actions 2 Le bulletin de souscription doit se référer à la décision d’augmenta-

tion prise par l’assemblée générale ou à la décision de l’assemblée générale d’autoriser l’augmentation du capital-actions et à la décision

315 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

316 RS 952.0 317 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le

secteur financier), en vigueur depuis le 1er mars 2012 (RO 2012 811; FF 2011 4365).

318 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

319 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

217

220 Code des obligations

b. ...

c. Droit de souscription préférentiel

d. Libération des apports

e. Augmentation au moyen de fonds propres

d’augmentation arrêtée par le conseil d’administration. Si un prospec- tus d’émission est exigé par la loi, le bulletin de souscription s’y réfère également. 3 Le bulletin de souscription qui ne fixe pas de délai perd son caractère obligatoire trois mois après la signature.

Art. 652a 320

Art. 652b321 1 Tout actionnaire a droit à la part des actions nouvellement émises qui correspond à sa participation antérieure. 2 La décision prise par l’assemblée générale d’augmenter le capital- actions ne peut supprimer le droit de souscription préférentiel que pour de justes motifs. Sont notamment de justes motifs: l’acquisition d’une entreprise, ou de parties d’entreprise ou de participations à une entreprise ainsi que la participation des travailleurs. Nul ne doit être avantagé ou désavantagé de manière non fondée par la suppression du droit de souscription préférentiel. 3 La société ne peut, pour des motifs de restrictions statutaires de la transmissibilité des actions nominatives, retirer l’exercice du droit d’acquérir des actions à l’actionnaire auquel elle a accordé ce droit.

Art. 652c322

Sauf disposition contraire de la loi, les règles sur la fondation s’appli- quent à la libération des apports.

Art. 652d323 1 Le capital-actions peut aussi être augmenté par la conversion de fonds propres dont la société peut librement disposer. 2 La preuve que le montant de l’augmentation est couvert est apportée au moyen des comptes annuels, dans la version approuvée par les actionnaires, et du rapport de révision établi par un réviseur agréé. Si

320 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101).

321 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

322 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

323 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

218

220Complément au Code civil suisse. LF

la date de clôture des comptes est antérieure à six mois, un bilan intermédiaire vérifié est nécessaire.324

Art. 652e325 f. Rapport Le conseil d’administration rend compte dans un rapport écrit: d’augmentation

1. de la nature et de l’état des apports en nature ou des reprises de biens et du bien-fondé de leur évaluation;

2. de l’existence de la dette et de la réalisation des conditions né- cessaires à sa compensation;

3. de la libre disponibilité des fonds propres convertis; 4. de l’application de la décision de l’assemblée générale, en par-

ticulier quant à la limitation ou à la suppression du droit de souscription préférentiel et quant au sort des droits de sous- cription préférentiels non exercés ou supprimés;

5. des motifs et du bien-fondé des avantages particuliers accor- dés à certains actionnaires ou à d’autres personnes.

Art. 652f326 g. Attestation de 1 Un réviseur agréé vérifie le rapport d’augmentation et atteste par vérification écrit qu’il est complet et exact.327

2 Il n’est pas nécessaire d’établir d’attestation de vérification lorsque l’apport au nouveau capital-actions est fourni en espèces, que le capi- tal-actions n’est pas augmenté en vue d’une reprise de biens et que les droits de souscription préférentiels ne sont ni limités ni supprimés.

Art. 652g328 h. Modification 1 Au vu du rapport d’augmentation du capital et, si nécessaire, de l’at- des statuts et constatations testation de vérification, le conseil d’administration décide la modifi-

cation des statuts et constate que: 1. toutes les actions ont été valablement souscrites;

324 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

325 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

326 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

327 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

328 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

219

220 Code des obligations

i. Inscription au registre du commerce; nullité d’actions émises avant l’inscription

II. Augmentation conditionnelle 1. Principe

2. les apports promis correspondent au prix total d’émission; 3. les apports ont été effectués conformément aux exigences lé-

gales et statutaires ou à la décision de l’assemblée générale. 2 La décision et les constatations doivent faire l’objet d’un acte au- thentique. L’officier public mentionne tous les documents à la base de l’augmentation du capital-actions et atteste qu’ils ont été soumis au conseil d’administration. 3 Les statuts modifiés, le rapport d’augmentation, l’attestation de véri- fication, ainsi que les contrats relatifs aux apports en nature et les contrats de reprises de biens existants sont joints à l’acte authentique.

Art. 652h329 1 Le conseil d’administration demande l’inscription au registre du commerce de la modification des statuts ainsi que des constatations qu’il en a faites. 2 Doivent être joints:

1. les actes authentiques relatifs aux décisions de l’assemblée générale et du conseil d’administration, avec leurs annexes;

2. un exemplaire certifié conforme des statuts modifiés. 3 Les actions émises avant l’inscription de l’augmentation du capital- actions sont nulles; la validité des engagements qui résultent de la souscription de ces actions n’en est pas affectée.

Art. 653330 1 L’assemblée générale peut décider une augmentation conditionnelle de son capital en accordant dans ses statuts le droit d’acquérir des actions nouvelles (droit de conversion ou d’option) aux créanciers de nouvelles obligations d’emprunt ou d’obligations semblables contre la société ou les sociétés membres de son groupe ainsi qu’aux tra- vailleurs. 2 Le capital-actions augmente de plein droit au moment et dans la mesure où le droit de conversion ou d’option est exercé et que les obligations d’apport sont remplies par compensation ou en espèces. 3 Les dispositions de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques331 concernant le capital convertible sont réservées.332

329 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

330 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

331 RS 952.0 332 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le

secteur financier), en vigueur depuis le 1er mars 2012 (RO 2012 811; FF 2011 4365).

220

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Limites

3. Base statutaire

4. Protection des actionnaires

Art. 653a333 1 Le montant nominal dont le capital-actions peut être augmenté con- ditionnellement ne doit pas dépasser la moitié du capital-actions exis- tant. 2 L’apport effectué doit correspondre au moins à la valeur nominale.

Art. 653b334 1 Les statuts doivent indiquer:

1. le montant nominal de l’augmentation conditionnelle; 2. le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions; 3. le cercle des bénéficiaires du droit de conversion ou d’option; 4. la suppression des droits de souscription préférentiels des ac-

tionnaires actuels; 5. les privilèges attachés à certaines catégories d’actions; 6. la restriction à la transmissibilité des actions nominatives nou-

velles. 2 Si les obligations d’emprunt ou des obligations semblables liées à des droits de conversion ou d’option ne sont pas offertes en souscrip- tion par préférence aux actionnaires, les statuts doivent en plus indi- quer:

1. les conditions d’exercice des droits de conversion ou d’option; 2. les bases de calcul du prix d’émission.

3 Est nul le droit de conversion ou d’option accordé avant l’inscription au registre du commerce de la disposition statutaire qui introduit l’augmentation conditionnelle du capital.

Art. 653c335 1 Si, lors d’une augmentation conditionnelle du capital, des obligations d’emprunt ou d’autres obligations auxquelles sont liés des droits de conversion ou d’option sont émises, ces obligations doivent être offer- tes en souscription en priorité aux actionnaires proportionnellement à leur participation antérieure. 2 Ce droit peut être limité ou supprimé s’il existe pour cela un juste motif.

333 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

334 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

335 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

221

220 Code des obligations

3 Nul ne doit être avantagé ou désavantagé de manière non fondée lorsque, par une augmentation conditionnelle du capital, le droit de souscription préférentiel doit être supprimé et que le droit de souscrire préalablement à l’emprunt est limité ou supprimé.

Art. 653d336 5. Protection 1 Le créancier ou le travailleur titulaire d’un droit de conversion ou des titulaires d’un droit de d’option lui permettant d’acquérir des actions nominatives ne peut conversion ou voir son droit limité par une restriction de la transmissibilité desd’option actions nominatives, à moins que cette réserve n’ait été prévue dans

les statuts et dans le prospectus d’émission. 2 Il ne peut être porté atteinte aux droits de conversion ou d’option par une augmentation du capital-actions, par l’émission de nouveaux droits de conversion ou d’option ou de toute autre manière que si le prix de conversion est abaissé ou qu’une compensation équitable est assurée d’une autre façon aux titulaires de ces droits ou encore si les actionnaires subissent le même préjudice.

Art. 653e337 6. Exécution de 1 Le droit de conversion ou d’option est exercé par une déclaration l’augmentation écrite qui se réfère à la disposition statutaire sur l’augmentation condi-a. Exercice des droits; apports tionnelle du capital; si la loi exige un prospectus d’émission, la décla-

ration doit également se référer à celui-ci. 2 La libération des apports en espèces ou par compensation s’effectue auprès d’un établissement soumis à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne 338. 3 Les droits de l’actionnaire naissent au moment de la libération de l’apport.

Art. 653f339 b. Attestation de 1 À la fin de chaque exercice ou plus tôt si le conseil d’administration vérification le requiert, un expert-réviseur agréé vérifie si les actions nouvelles ont

été émises conformément à la loi, aux statuts et, le cas échéant, au prospectus d’émission.340

336 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

337 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

338 RS 952.0 339 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 340 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à

responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

222

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Adaptation des statuts

d. Inscription au registre du commerce

7. Épuration

III. Actions privilégiées 1. Conditions344

2 Il l’atteste par écrit.

Art. 653g341 1 À la réception de l’attestation de vérification, le conseil d’adminis- tration constate par acte authentique le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions nouvellement émises, ainsi que les privilèges atta- chés à certaines catégories et l’état du capital-actions à la fin de l’exer- cice ou au moment de la vérification. Il procède à l’adaptation néces- saire des statuts. 2 L’officier public constate dans l’acte authentique que l’attestation de vérification contient les indications exigées.

Art. 653h342

Dans les trois mois qui suivent la clôture de l’exercice, le conseil d’administration requiert l’inscription de la modification des statuts au registre du commerce en produisant l’acte authentique et l’attestation de vérification.

Art. 653i 343 1 Après qu’un expert-réviseur agréé a constaté, dans un rapport de révision, l’extinction des droits de conversion ou d’option, les dispo- sitions statutaires relatives à l’augmentation conditionnelle du capital doivent être supprimées par le conseil d’administration. 2 L’officier public constate dans l’acte authentique que le rapport de révision contient les indications exigées.

Art. 654 1 L’assemblée générale peut, en vertu d’une clause ou d’une modifica- tion des statuts, décider d’émettre des actions privilégiées ou de con- vertir d’anciens titres en actions privilégiées. 2 S’il y a des actions privilégiées, il ne peut être émis de nouvelles actions qui les primeraient qu’avec l’approbation tant d’une assemblée spéciale des actionnaires atteints que d’une assemblée générale de tous

341 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

342 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

343 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

344 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

223

220 Code des obligations

2. Droits attachés aux actions privilégiées346

L. Bons de participation I. Définition; dispositions applicables

II. Capital- participation et capital-actions

les actionnaires. Demeurent réservées les dispositions contraires des statuts. 3 Cette disposition est également applicable en cas de modification ou de suppression de droits de priorité attachés par les statuts aux actions privilégiées.

Art. 655345

Art. 656 1 Les actions privilégiées jouissent des avantages qui leur sont expres- sément conférés par rapport aux actions ordinaires dans les statuts primitifs ou à la suite d’une modification de ceux-ci. Elles sont assimi- lées, pour le surplus, aux actions ordinaires. 2 Les avantages peuvent s’étendre notamment aux dividendes, avec ou sans droit aux dividendes supplémentaires, à la part de liquidation et au droit préférentiel de souscription en cas d’émissions futures.

Art. 656a347 1 Les statuts peuvent prévoir un capital-participation divisé en parts (bons de participation). Ces bons de participation sont émis contre un apport; ils ont une valeur nominale et ne confèrent pas le droit de vote. 2 Toutes les dispositions relatives au capital-actions, à l’action et à l’actionnaire sont applicables au capital-participation, au bon de parti- cipation et au participant à moins que la loi n’en dispose autrement. 3 Les bons de participation doivent être désignés comme tels.

Art. 656b348 1 Le montant du capital-participation ne peut dépasser le double du capital-actions. 2 Les dispositions sur le capital minimum et sur l’apport minimum total ne sont pas applicables. 3 En matière de limitation du droit qu’a la société d’acquérir ses pro- pres actions, de réserve générale, d’institution d’un contrôle spécial contre la volonté de l’assemblée générale et d’avis obligatoire en cas

345 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

346 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

347 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

348 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

224

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Statut juridique du participant 1. En général

2. Communica- tion de la convocation et des décisions de l’assemblée générale

3. Représenta- tion au conseil d’administration

de perte en capital, le capital-participation doit être ajouté au capital- actions. 4 L’augmentation autorisée ou conditionnelle du capital-actions et du capital-participation ne doit pas dépasser en tout la moitié de la somme du capital-actions et du capital-participation existants. 5 La création d’un capital-participation peut avoir lieu sous forme d’augmentation autorisée ou conditionnelle.

Art. 656c349 1 Le participant n’a ni le droit de vote ni, dans la mesure où les statuts n’en disposent pas autrement, aucun des droits qui s’y rapportent. 2 Sont considérés comme droits qui se rapportent au droit de vote, le droit de faire convoquer l’assemblée générale, le droit d’y prendre part, le droit d’obtenir des renseignements, le droit de consulter les documents et le droit de faire des propositions. 3 Si les statuts ne leur accordent pas le droit d’obtenir des renseigne- ments ou de consulter les documents, ou le droit de proposer l’institu- tion d’un contrôle spécial (art. 697a et s.), les participants peuvent adresser une requête écrite à l’assemblée générale visant à obtenir des renseignements ou à consulter les documents ou encore à faire procé- der à un contrôle spécial.

Art. 656d350 1 Sont communiqués aux participants la convocation à l’assemblée générale ainsi que les objets portés à l’ordre du jour et les proposi- tions. 2 Toute décision de l’assemblée générale est déposée dans les meil- leurs délais au siège de la société et à celui de ses succursales inscrites au registre du commerce, de telle sorte que les participants puissent en prendre connaissance. Les participants en sont informés dans la com- munication qui leur est adressée.

Art. 656e351

Les statuts peuvent reconnaître aux participants le droit à un représen- tant au conseil d’administration.

349 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

350 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

351 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

225

220 Code des obligations

Art. 656f352 4. Droits 1 Les statuts ne doivent pas défavoriser les participants par rapport aux patrimoniaux actionnaires lors de la répartition du bénéfice résultant du bilan et dua. En général

produit de liquidation, ainsi que lors de la souscription de nouvelles actions. 2 S’il y a plusieurs catégories d’actions, les bons de participation doi- vent au moins être assimilés à la catégorie la moins favorisée. 3 Les modifications des statuts et les autres décisions de l’assemblée générale qui aggravent la situation des participants ne sont autorisées que si elles affectent dans la même mesure les actionnaires auxquels les participants sont assimilés. 4 Sauf disposition contraire des statuts, les privilèges et les droits sociaux accordés aux participants par les statuts ne peuvent être sup- primés ou modifiés qu’avec l’accord d’une assemblée spéciale des participants concernés et de l’assemblée générale des actionnaires.

Art. 656g353 b. Droits de 1 Lors de la création d’un capital-participation, les actionnaires ont le souscription préférentiels même droit de souscription préférentiel que lors de l’émission d’ac-

tions nouvelles. 2 Les statuts peuvent prévoir que les actionnaires ne pourront souscrire que des actions et les participants que des bons de participation, si le capital-actions et le capital-participation sont augmentés simultané- ment et dans la même proportion. 3 Lorsque seul le capital-participation ou seul le capital-actions est augmenté ou que l’un est augmenté plus que l’autre, les droits de sous- cription doivent être répartis de manière à permettre aux actionnaires et aux participants de conserver la proportion du capital qu’ils déte- naient jusqu’alors.

Art. 657354 M. Bons de 1 Les statuts peuvent prévoir l’attribution de bons de jouissance à des jouissance personnes liées à la société par des mises de fonds antérieures, à des

actionnaires, des créanciers, des travailleurs ou à des personnes liées à la société à un titre analogue. Ils doivent indiquer le nombre des bons de jouissance émis et le contenu des droits qui leur sont attachés.

352 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

353 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

354 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

226

220Complément au Code civil suisse. LF

N. Acquisition par la société de ses propres actions I. Limitations

II. Conséquences de l’acquisition

2 Les bons de jouissance ne peuvent conférer qu’un droit à une part du bénéfice résultant du bilan ou du produit de liquidation ou qu’un droit préférentiel à la souscription d’actions nouvelles. 3 Le bon de jouissance ne peut avoir de valeur nominale; il ne peut être désigné comme bon de participation ni être émis contre un apport qui soit porté à l’actif du bilan. 4 Les porteurs de bons de jouissance constituent de plein droit une communauté à laquelle les dispositions sur la communauté des créan- ciers dans les emprunts par obligations sont applicables par analogie. Toutefois, la décision de renoncer à certains droits ou à tous les droits découlant des bons de jouissance n’est obligatoire pour tous les por- teurs que si elle est prise à la majorité des titulaires de tous les bons en circulation. 5 Des bons de jouissance ne peuvent être créés en faveur des fonda- teurs de la société que si les statuts initiaux le prévoient.

Art. 658355

Art. 659356 1 La société ne peut acquérir ses propres actions que si elle dispose librement d’une part de ses fonds propres équivalant au montant de la dépense nécessaire et si la valeur nominale de l’ensemble de ces actions ne dépasse pas 10 % du capital-actions. 2 Lorsque des actions nominatives sont acquises en relation avec une restriction de la transmissibilité, cette limite s’élève à 20 % au maxi- mum. Lorsque la société détient plus de 10 % de son capital-actions, elle doit ramener cette part à 10 % en aliénant ses propres actions ou en les cancellant par une réduction dans les deux ans.

Art. 659a357 1 Le droit de vote lié aux actions propres et les droits qui leur sont attachés sont suspendus. 2 À raison de la détention de ses propres actions, la société affecte à une réserve séparée un montant correspondant à leur valeur d’acquisi- tion.

355 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

356 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

357 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

227

220 Code des obligations

III. Acquisition par des filiales

A. Droit au bénéfice et liquidation I. En général

II. Calcul de ces parts

Art. 659b358 1 Si une société détient une participation majoritaire dans des filiales, l’acquisition de ses actions par ces filiales est soumise aux mêmes limitations et a les mêmes conséquences que l’acquisition par la société de ses propres actions. 2 Si une société acquiert une participation majoritaire dans une autre société qui détient elle-même des actions de l’acquéreur, celles-ci sont considérées comme des actions propres de l’acquéreur. 3 Il incombe à la société qui détient la participation majoritaire de constituer une réserve.

Chapitre II: Droits et obligations des actionnaires

Art. 660359 1 Tout actionnaire a droit à une part proportionnelle du bénéfice résul- tant du bilan, pour autant que la loi ou les statuts prévoient sa réparti- tion entre les actionnaires. 2 Il a droit, lors de la dissolution de la société, à une part proportion- nelle du produit de la liquidation, à moins que les statuts ne règlent autrement l’emploi de l’actif de la société dissoute. 3 Les privilèges que les statuts confèrent à certaines catégories d’ac- tions sont réservés.

Art. 661 Sauf disposition contraire des statuts, les parts de bénéfice et de liqui- dation sont calculées en proportion des versements opérés au capital- actions.

Art. 662360

Art. 662a361

358 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

359 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

360 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

361 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

228

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 663362

Art. 663a et 663b363

Art. 663bbis 364 B.365 Rapport 1 Les sociétés dont les actions sont cotées en bourse sont tenues de gestion d’indiquer dans l’annexe au bilan:I. Indications supplémentaires pour les sociétés 1. toutes les indemnités qu’elles ont versées directement ou indi- dont les actions rectement aux membres du conseil d’administration; sont cotées en bourse 2. toutes les indemnités qu’elles ont versées directement ou indi- 1. Indemnités rectement aux personnes auxquelles le conseil d’administra-

tion a délégué tout ou partie de la gestion de la société (direc- tion);

3. toutes les indemnités qu’elles ont versées directement ou indirec- tement aux membres du conseil consultatif;

4. les indemnités versées directement ou indirectement aux an- ciens membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif lorsqu’elles sont en relation avec leur ancienne activité d’organe de la société ou lorsqu’elles ne sont pas conformes à la pratique du marché;

5. les indemnités non conformes à la pratique du marché qu’elles ont versées directement ou indirectement aux proches des per- sonnes mentionnées aux ch. 1 à 4.

2 Les indemnités comprennent notamment: 1. les honoraires, les salaires, les bonifications et les notes de

crédit; 2. les tantièmes, les participations au chiffre d’affaires et les

autres participations au résultat d’exploitation; 3. les prestations en nature; 4. les participations, droits de conversion et droits d’option; 5. les indemnités de départ;

362 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

363 Introduits par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

364 Introduit par le ch. I de la LF du 7 oct. 2005 (Transparence des indemnités versées aux membres du conseil d’administration et de la direction), en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2629; FF 2004 4223).

365 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

229

220 Code des obligations

6. les cautionnements, les obligations de garantie, la constitution de gages en faveur de tiers et autres sûretés;

7. la renonciation à des créances; 8. les charges qui fondent ou augmentent des droits à des presta-

tions de prévoyance; 9. l’ensemble des prestations rémunérant les travaux supplémen-

taires. 3 Doivent également être indiqués dans l’annexe au bilan:

1. tous les prêts et autres crédits en cours consentis aux membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil con- sultatif;

2. les prêts et autres crédits en cours consentis aux anciens membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif qui ne sont pas conformes à la pratique du marché;

3. les prêts et autres crédits en cours non conformes à la pratique du marché consentis aux proches des personnes mentionnées aux ch. 1 et 2.

4 Les indications sur les indemnités et les crédits doivent inclure: 1. le montant global accordé aux membres du conseil d’admi-

nistration, ainsi que le montant accordé à chacun d’entre eux, avec mention de son nom et de sa fonction;

2. le montant global accordé aux membres de la direction, ainsi que le montant accordé au membre de la direction dont la ré- munération est la plus élevée, avec mention du nom et de la fonction de ce membre;

3. le montant global accordé aux membres du conseil consultatif, ainsi que le montant accordé à chacun d’entre eux, avec men- tion de son nom et de sa fonction.

5 Les indemnités et les crédits perçus par les proches doivent être indiqués séparément. Il n’y a pas lieu de mentionner le nom de ces personnes. Pour le reste, les dispositions régissant les informations à fournir sur les indemnités et les crédits accordés aux membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif sont applicables par analogie.

230

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 663c366 2. Participa- 1 Les sociétés dont les actions368 sont cotées en bourse sont tenues tions367 d’indiquer dans l’annexe au bilan les actionnaires importants et leurs

participations pour autant qu’elles en aient connaissance ou doivent en avoir connaissance. 2 Sont réputés actionnaires importants, les actionnaires et les groupes d’actionnaires liés par des conventions de vote, dont la participation dépasse 5 % de l’ensemble des voix. Si une limite inférieure en pour- cent de la propriété en actions nominatives (art. 685d, al. 1) est fixée par les statuts, cette limite est déterminante pour l’obligation de pu- blier. 3 Doivent également être indiquées les participations ainsi que les droits de conversion et d’option de chacun des membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif y compris les participations des personnes qui leur sont proches, avec mention de leur nom et de leur fonction.369

Art. 663d à 663h370

Art. 664 et 665371

Art. 665a372

Art. 666 et 667373

Art. 668374

366 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

367 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

368 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 369 Introduit par le ch. I de la LF du 7 oct. 2005 (Transparence des indemnités versées aux

membres du conseil d’administration et de la direction), en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2629; FF 2004 4223).

370 Introduits par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

371 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

372 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

373 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

374 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

231

220 Code des obligations

Art. 669375

Art. 670376 II. Évaluation. 1 Si la moitié du capital-actions et des réserves légales n’est plus cou- Réévaluation377 verte par suite d’une perte résultant du bilan, les immeubles ou les

participations dont la valeur réelle dépasse le prix d’acquisition ou le coût de revient peuvent être réévalués au plus jusqu’à concurrence de cette valeur afin d’équilibrer le bilan déficitaire. Le montant de la réévaluation doit figurer séparément au bilan comme réserve de rééva- luation. 2 La réévaluation ne peut intervenir que si un réviseur agréé atteste par écrit à l’intention de l’assemblée générale que les conditions légales sont remplies.378

Art. 671379 C. Réserves 1 5 % du bénéfice de l’exercice sont affectés à la réserve générale I. Réserves jusqu’à ce que celle-ci atteigne 20 % du capital-actions libéré.légales 1. Réserve 2 Sont aussi affectés à cette réserve, même lorsqu’elle a atteint lagénérale limite légale:

1. après paiement des frais d’émission, le produit de l’émission des actions qui dépasse la valeur nominale en tant qu’il n’est pas affecté à des amortissements ou à des buts de prévoyance;

2. le solde des versements opérés sur des actions annulées, dimi- nué de la perte qui aurait été subie sur les actions émises en leur lieu et place;

3. 10 % des montants qui sont répartis comme part de bénéfice après le paiement d’un dividende de 5 %.

3 Tant que la réserve générale ne dépasse pas la moitié du capital- actions, elle ne peut être employée qu’à couvrir des pertes ou à pren- dre des mesures permettant à l’entreprise de se maintenir en temps d’exploitation déficitaire, d’éviter le chômage ou d’en atténuer les conséquences.

375 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

376 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

377 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

378 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

379 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

232

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Réserve pour actions propres

3. Réserve de réévaluation

II. Réserves statutaires 1. En général

2. À des fins de prévoyance en faveur de travailleurs

4 Les dispositions de l’al. 2, ch. 3, et al. 3, ne sont pas applicables aux sociétés dont le but principal est de prendre des participations dans d’autres entreprises (sociétés holding).

3805 ... 3816 ...

Art. 671a382

La réserve constituée par la société à raison de la détention de ses pro- pres actions peut être dissoute dans la limite de leur valeur d’acquisi- tion si les actions sont aliénées ou cancellées.

Art. 671b383

La réserve de réévaluation ne peut être dissoute que par transforma- tion en capital-actions, par amortissement ou par aliénation des actifs réévalués.

Art. 672384 1 Les statuts peuvent prescrire que la réserve sera augmentée de mon- tants supérieurs à 5 % du bénéfice de l’exercice et excédera les 20 % légalement fixés du capital-actions libéré. 2 Ils peuvent aussi prévoir la constitution d’autres réserves et en dé- terminer la destination et l’emploi.

Art. 673385

Les statuts peuvent aussi prévoir la constitution en particulier de réserves destinées à créer et à soutenir des institutions de prévoyance en faveur des travailleurs de l’entreprise.

380 Abrogé par le ch. II 2 de la LF du 20 mars 2009 sur la réforme des chemins de fer 2, avec effet au 1er janv. 2010 (RO 2009 5597; FF 2005 2269, 2007 2517).

381 Abrogé par l’annexe ch. II 1 de la LF du 17 déc. 2004 sur la surveillance des assurances, avec effet au 1er janv. 2006 (RO 2005 5269; FF 2003 3353).

382 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

383 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

384 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

385 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

233

220 Code des obligations

III. Relations entre dividende et réserves

D. Dividendes, intérêts interca- laires et tantièmes I. Dividendes

II. Intérêts intercalaires

Art. 674386 1 Le dividende ne peut être fixé qu’après que les affectations aux réserves légales et statutaires ont été opérées conformément à la loi et aux statuts. 2 L’assemblée générale peut décider la constitution de réserves qui ne sont prévues ni par la loi ni par les statuts ou qui en excèdent les exi- gences, dans la mesure où cela est:

1. nécessaire à des fins de remplacement; 2. justifié pour assurer d’une manière durable la prospérité de

l’entreprise ou la répartition d’un dividende aussi constant que possible compte tenu des intérêts de tous les actionnaires.

3 Elle peut aussi, même à défaut de toute disposition statutaire, consti- tuer des réserves sur le bénéfice résultant du bilan, pour créer et sou- tenir des institutions de prévoyance au profit de travailleurs de l’entre- prise ou des institutions analogues.

Art. 675 1 Il ne peut être payé d’intérêts sur le capital-actions. 2 Des dividendes ne peuvent être prélevés que sur le bénéfice résultant du bilan et sur les réserves constituées à cet effet.387

Art. 676 1 Un intérêt d’un montant déterminé, qui est porté au débit du compte d’installation, peut être prévu en faveur des actionnaires pour la pé- riode des travaux de préparation et de construction de l’entreprise; il cessera d’être payé dès l’exploitation normale de celle-ci. Les statuts indiqueront, dans ces limites, le moment à partir duquel le paiement des intérêts cessera. 2 Lorsque la société décide, pour étendre le cercle de ses opérations, d’émettre de nouvelles actions, elle peut attribuer à celles-ci un intérêt déterminé, qui est mis à la charge du compte d’installation; cet intérêt n’est consenti que jusqu’à une date exactement fixée et qui ne pourra être postérieure à la mise en exploitation des installations nouvelles.

386 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

387 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

234

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Tantièmes

E. Restitution de prestations I. En général

II. Tantièmes en cas de faillite

F. Versements des actionnaires I. Objet

Art. 677388

Des parts de bénéfice ne peuvent être attribuées aux membres du con- seil d’administration que si elles sont prélevées sur le bénéfice résul- tant du bilan, après les affectations à la réserve légale et la répartition d’un dividende de 5 % ou d’un taux supérieur prévu par les statuts.

Art. 678389 1 Les actionnaires et les membres du conseil d’administration, ainsi que les personnes qui leur sont proches, qui ont perçu indûment et de mauvaise foi des dividendes, des tantièmes, d’autres parts de bénéfice ou des intérêts intercalaires sont tenus à restitution. 2 Ils sont également tenus de restituer les autres prestations de la société qui sont en disproportion évidente avec leur contre-prestation et la situation économique de la société. 3 L’action en restitution appartient à la société et à l’actionnaire; celui- ci agit en paiement à la société. 4 L’obligation de restitution se prescrit par cinq ans à compter de la réception de la prestation.

Art. 679390 1 En cas de faillite de la société, les membres du conseil d’administra- tion doivent restituer les tantièmes qu’ils ont reçus au cours des trois ans précédant l’ouverture de la faillite, à moins qu’ils ne prouvent que les conditions posées par la loi et les statuts pour la distribution de tantièmes étaient remplies et en particulier que cette distribution était fondée sur un bilan établi avec prudence.

3912 ...

Art. 680 1 Les actionnaires ne peuvent être tenus, même par les statuts, à des prestations excédant le montant fixé, lors de l’émission, pour l’acquisition de leurs titres. 2 Ils n’ont pas le droit de réclamer la restitution de leurs versements.

388 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

389 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

390 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

391 Abrogé par l’annexe à la LF du 21 juin 2013, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

235

220 Code des obligations

II. Effets de la demeure 1. Aux termes de la loi et des statuts

2. Appels de versements

G. Émission et transfert I. Actions au porteur

II. Actions nominatives

Art. 681 1 Les actionnaires qui ne libèrent pas leurs actions en temps utile doi- vent des intérêts moratoires. 2 Le conseil d’administration392 peut déclarer en outre qu’ils sont déchus des droits résultant de leur souscription et que leurs versements sont acquis à la société, et émettre des actions nouvelles en lieu et place de celles qui ont été ainsi annulées. Si les titres déjà émis ne sont pas restitués, l’annulation sera publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts. 3 Les statuts peuvent aussi frapper d’une peine conventionnelle les actionnaires en demeure.

Art. 682 1 Si le conseil d’administration se propose de déclarer les actionnaires en demeure déchus de leurs droits de souscripteurs ou de leur réclamer l’exécution de la clause pénale prévue par les statuts, elle doit publier au moins trois fois des appels de versements dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts, en leur impartissant un nouveau délai d’un mois au moins à compter de la dernière publication. La déchéance ne peut être prononcée et l’application de la clause pénale ne peut être exigée que si l’action- naire ne paie pas non plus dans le nouveau délai. 2 Pour les titres nominatifs, la sommation a lieu par un avis adressé sous pli recommandé aux actionnaires inscrits sur le registre des actions. Dans ce cas, le nouveau délai court à partir de la réception de l’avis. 3 L’actionnaire en demeure est tenu, envers la société, du montant qui n’est pas couvert par les prestations du nouvel actionnaire.

Art. 683 1 Les actions au porteur ne peuvent être émises que si elles ont été libérées à concurrence de leur valeur nominale. 2 Les titres émis auparavant sont nuls. Demeure réservée l’action en dommages-intérêts.

Art. 684393 1 Sauf disposition contraire de la loi ou des statuts, les actions nomi- natives sont librement transmissibles.

392 Nouveau terme selon le ch. II 3 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

393 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

236

220Complément au Code civil suisse. LF

H. Restriction à la transmissibi- lité I. Restriction légale

II. Restriction statutaire 1. Principes

2. Actions nominatives non cotées en bourse a. Motifs de refus

2 Le transfert par acte juridique peut avoir lieu par la remise du titre endossé à l’acquéreur.

Art. 685394 1 Les actions nominatives qui ne sont pas intégralement libérées ne peuvent être transférées qu’avec l’approbation de la société, sauf s’il s’agit d’actions acquises par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution forcée. 2 La société ne peut refuser son approbation que si la solvabilité de l’acquéreur est douteuse et que les sûretés exigées par la société n’ont pas été fournies.

Art. 685a395 1 Les statuts peuvent prescrire que le transfert des actions nominatives est subordonné à l’approbation de la société. 2 Cette restriction vaut aussi pour la constitution d’un usufruit. 3 Si la société entre en liquidation, les restrictions de la transmissibilité tombent.

Art. 685b396 1 La société peut refuser son approbation en invoquant un juste motif prévu par les statuts ou en offrant à l’aliénateur de reprendre les ac- tions pour son propre compte, pour le compte d’autres actionnaires ou pour celui de tiers, à leur valeur réelle au moment de la requête. 2 Sont considérés comme de justes motifs les dispositions concernant la composition du cercle des actionnaires qui justifient un refus eu égard au but social ou à l’indépendance économique de l’entreprise. 3 La société peut en outre refuser l’inscription au registre des actions si l’acquéreur n’a pas expressément déclaré qu’il reprenait les actions en son propre nom et pour son propre compte. 4 Si les actions ont été acquises par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution for- cée, la société ne peut refuser son approbation que si elle offre à l’ac- quéreur de reprendre les actions en cause à leur valeur réelle. 5 L’acquéreur peut demander que le juge du siège de la société déter- mine la valeur réelle. La société supporte les frais d’évaluation.

394 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

395 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

396 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

237

220 Code des obligations

b. Effets

3. Actions nominatives cotées en bourse a. Conditions de refus

b. Obligation d’annoncer

6 Si l’acquéreur ne rejette pas l’offre de reprise dans le délai d’un mois après qu’il a eu connaissance de la valeur réelle, l’offre est réputée acceptée. 7 Les statuts ne peuvent rendre plus dures les conditions de transfert.

Art. 685c397 1 Tant que l’approbation nécessaire au transfert des actions n’est pas donnée, la propriété des actions et tous les droits en découlant restent à l’aliénateur. 2 En cas d’acquisition d’actions par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution forcée, la propriété du titre et les droits patrimoniaux passent immé- diatement à l’acquéreur, les droits sociaux, seulement au moment de l’approbation par la société. 3 L’approbation est réputée accordée si la société ne la refuse pas dans les trois mois qui suivent la réception de la requête ou rejette celle-ci à tort.

Art. 685d398 1 La société ne peut refuser comme actionnaire l’acquéreur d’actions nominatives cotées en bourse que si les statuts prévoient une limite en pour-cent des actions nominatives jusqu’à laquelle un acquéreur doit être reconnu comme actionnaire, et que cette limite est dépassée. 2 La société peut en outre refuser l’inscription au registre des actions si, sur sa demande, l’acquéreur n’a pas déclaré expressément avoir acquis les actions en son propre nom et pour son propre compte. 3 Si des actions nominatives cotées399 en bourse ont été acquises par succession, partage successoral ou en vertu du régime matrimonial, l’acquéreur ne peut pas être refusé comme actionnaire.

Art. 685e400

Si des actions nominatives cotées en bourse sont vendues en bourse, la banque de l’aliénateur annonce immédiatement à la société le nom du vendeur et le nombre d’actions vendues.

397 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

398 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

399 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 400 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

238

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Transfert du droit

d. Délai de refus

4. Registre des actions a. Inscription

Art. 685f401 1 Si des actions nominatives cotées en bourse sont acquises en bourse, les droits passent à l’acquéreur du fait de leur transfert. Si des actions nominatives cotées en bourse sont acquises hors bourse, les droits pas- sent à l’acquéreur dès que celui-ci a déposé auprès de la société une demande de reconnaissance comme actionnaire. 2 Jusqu’à cette reconnaissance, l’acquéreur ne peut exercer ni le droit de vote qui découle de l’action ni les autres droits attachés au droit de vote. L’acquéreur n’est pas restreint dans l’exercice de tous les autres droits, en particulier du droit de souscription préférentiel. 3 Les acquéreurs non encore reconnus par la société sont, après le transfert du droit, inscrits au registre des actions comme actionnaires sans droit de vote. Leurs actions ne sont pas représentées à l’assemblée générale. 4 En cas de refus illicite de l’acquéreur, la société est tenue de recon- naître son droit de vote ainsi que les droits attachés au droit de vote à partir du jour du jugement; elle est en outre tenue de réparer le dom- mage que l’acquéreur a subi du fait de son refus à moins qu’elle ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

Art. 685g402

Si la société ne refuse pas la reconnaissance de l’acquéreur dans les 20 jours, celui-ci est réputé reconnu comme actionnaire.

Art. 686403 1 La société tient un registre des actions, qui mentionne le nom et l’adresse des propriétaires et des usufruitiers d’actions nominatives. Elle tient ce registre de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.404 2 L’inscription au registre des actions n’a lieu qu’au vu d’une pièce établissant l’acquisition du titre en propriété ou la constitution d’un usufruit. 3 La société est tenue de porter cette mention sur le titre. 4 Est considéré comme actionnaire ou usufruitier à l’égard de la socié- té celui qui est inscrit au registre des actions.

401 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

402 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

403 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

404 Phrase introduite par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

239

220 Code des obligations

b. Radiation

5. Actions nominatives non entièrement libérées407

III. Certificats intérimaires

5 Les pièces justificatives de l’inscription doivent être conservées pendant dix ans après la radiation du propriétaire ou de l’usufruitier du registre des actions.405

Art. 686a406

La société peut, après avoir entendu la personne concernée, biffer les inscriptions au registre des actions lorsque celles-ci ont été faites sur la base d’informations fausses données par l’acquéreur. Celui-ci doit en être immédiatement informé.

Art. 687 1 L’acquéreur d’une action nominative qui n’est pas intégralement libéré répond des versements à l’égard de la société dès qu’il est ins- crit sur le registre des actions. 2 Lorsque le souscripteur aliène son action, il peut être recherché pour le montant non versé si la société est déclarée en faillite dans les deux ans qui suivent son inscription sur le registre du commerce et si l’ayant cause a été déclaré déchu de ses droits d’actionnaire. 3 L’aliénateur qui n’est pas souscripteur est, dès l’inscription de l’ac- quéreur sur le registre des actions, délié de l’obligation de faire des versements. 4 Tant que des actions nominatives ne sont pas libérées à concurrence de leur valeur nominale, le montant versé doit être indiqué sur le titre.

Art. 688 1 Il ne peut être établi de certificats intérimaires au porteur que pour les actions au porteur libérées à concurrence de leur valeur nominale. Les certificats établis avant la libération sont nuls. Demeure réservée l’action en dommages-intérêts. 2 S’il est établi des certificats intérimaires nominatifs pour des actions au porteur, ils ne peuvent être transférés qu’en la forme prévue pour la cession de créances; toutefois, le transfert n’a effet envers la société que s’il lui a été communiqué. 3 Pour les actions nominatives, les certificats intérimaires doivent être nominatifs. Le transfert est régi par les dispositions applicables à ces actions.

405 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

406 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

407 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

240

220Complément au Code civil suisse. LF

J. Droits sociaux inhérents à la qualité d’actionnaire I. Participation à l’assemblée générale 1. Principe

2. Légitimation à l’égard de la société

3. Représenta- tion de l’actionnaire a. En général

b. Par un membre d’un organe de la société

Art. 689408 1 Au sein de l’assemblée générale, l’actionnaire exerce ses droits, notamment ceux qui concernent la désignation des organes, l’approba- tion du rapport de gestion et la décision concernant l’emploi du béné- fice. 2 Il peut représenter lui-même ses actions à l’assemblée générale ou les faire représenter par un tiers qui, sauf disposition contraire des statuts, ne sera pas nécessairement actionnaire.

Art. 689a409 1 Peut exercer les droits sociaux liés à l’action nominative quiconque y est habilité par son inscription au registre des actions ou par les pou- voirs écrits reçus de l’actionnaire. 2 Peut exercer les droits sociaux liés à l’action au porteur quiconque y est habilité comme possesseur en tant qu’il produit l’action. Le conseil d’administration peut prévoir la production d’un autre titre de posses- sion.

Art. 689b410 1 Quiconque exerce des droits sociaux en qualité de représentant est tenu de suivre les instructions du représenté. 2 Le possesseur d’une action au porteur mise en gage, déposée ou prê- tée, ne peut exercer les droits sociaux que s’il a reçu de l’actionnaire un document spécial l’autorisant à le représenter.

Art. 689c411

Si la société propose aux actionnaires de les faire représenter à une assemblée générale par un membre de ses organes ou par une autre personne dépendant d’elle, elle doit aussi désigner une personne indépendante que les actionnaires puissent charger de les représenter.

408 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

409 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

410 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

411 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

241

220 Code des obligations

Art. 689d412 c. Par un 1 Pour exercer les droits sociaux liés aux actions reçues en dépôt, le dépositaire représentant dépositaire demande des instructions au déposant avant

chaque assemblée générale, pour exercer son droit de vote. 2 Si les instructions du déposant ne sont pas données à temps, le repré- sentant dépositaire exerce le droit de vote conformément aux instruc- tions générales du déposant; à défaut de celles-ci, il suit les proposi- tions du conseil d’administration. 3 Sont considérés comme représentants dépositaires les établissements soumis à la loi du 8 novembre 1934 sur les banques413 et les établis- sements financiers au sens de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les établissements financiers414.415

Art. 689e416 d. Communica- 1 Les organes, les représentants indépendants et les représentants tion dépositaires communiquent à la société le nombre, l’espèce, la valeur

nominale et la catégorie des actions qu’ils représentent. À défaut de ces informations, les décisions de l’assemblée générale sont annula- bles aux mêmes conditions qu’en cas de participation sans droit à l’assemblée générale. 2 Le président communique ces informations à l’assemblée générale globalement pour chaque mode de représentation. Si, malgré la de- mande d’un actionnaire, il omet ces informations, tout actionnaire peut attaquer les décisions de l’assemblée générale en actionnant la société.

Art. 690 4. S’il y a 1 Lorsqu’une action est la propriété de plusieurs personnes, celles-ci plusieurs ayants droit417 ne peuvent exercer que par un représentant commun les droits attachés

à leur titre. 2 L’action grevée d’un droit d’usufruit est représentée par l’usufruitier; celui-ci est responsable envers le propriétaire s’il ne prend pas ses intérêts en équitable considération.

412 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

413 RS 952.0 414 RS 954.1 415 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements

financiers, en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631; FF 2015 8101).

416 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

417 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

242

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Participation sans droit à l’assemblée générale

III. Droit de vote à l’assemblée générale 1. Principe

2. Actions à droit de vote privilégié

Art. 691 1 Il est interdit d’abandonner des actions pour permettre au représen- tant d’exercer le droit de vote à l’assemblée générale si cet abandon a pour but de rendre illusoire une restriction apportée à ce droit. 2 Tout actionnaire peut protester auprès du conseil d’administration contre une participation illicite à l’assemblée générale ou faire inscrire son opposition au procès-verbal de l’assemblée. 3 Lorsque des personnes qui n’ont pas le droit de participer à l’assem- blée générale coopèrent à l’une de ses décisions, chaque actionnaire peut l’attaquer en justice, même faute de toute protestation préalable, à moins que la preuve ne soit faite que cette coopération n’a exercé aucune influence sur la décision prise.

Art. 692 1 Les actionnaires exercent leur droit de vote à l’assemblée générale proportionnellement à la valeur nominale de toutes les actions qui leur appartiennent. 2 Chaque actionnaire a droit à une voix au moins, même s’il ne pos- sède qu’une action. La société peut toutefois limiter, dans les statuts, le nombre de voix attribué au porteur de plusieurs actions. 3 Si, lors d’un assainissement, la valeur nominale des actions a été réduite, le montant primitif peut être maintenu pour la détermination du droit de vote.

Art. 693 1 Les statuts peuvent déclarer que le droit de vote sera exercé propor- tionnellement au nombre des actions de chaque actionnaire sans égard à leur valeur nominale, de telle sorte que chaque action donne droit à une voix. 2 Dans ce cas, des actions de valeur nominale inférieure à d’autres actions de la société ne peuvent être émises que comme actions nomi- natives et doivent être intégralement libérées. La valeur nominale des autres actions ne peut pas être plus de dix fois supérieure à celle des actions à droit de vote privilégié.418 3 La détermination du droit de vote proportionnellement au nombre d’actions ne s’applique pas lorsqu’il s’agit de:

1. désigner l’organe de révision; 2. désigner les experts chargés de vérifier tout ou une partie de la

gestion;

418 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

243

220 Code des obligations

3. Naissance du droit de vote

4. Droit de vote exclu

IV. Droits de contrôle des actionnaires 1. Communica- tion du rapport de gestion

2. Renseigne- ments et consultation

3. décider l’institution d’un contrôle spécial; 4. décider l’ouverture d’une action en responsabilité.419

Art. 694 Le droit de vote prend naissance dès que le versement fixé par la loi ou les statuts a été opéré sur l’action.

Art. 695 1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges- tion des affaires sociales ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent ou refusent décharge au conseil d’administration.

4202 ...

Art. 696421 1 Le rapport de gestion et le rapport de révision sont mis à la disposi- tion des actionnaires au siège de la société, au plus tard 20 jours avant l’assemblée générale ordinaire. Chaque actionnaire peut exiger qu’un exemplaire de ces documents lui soit délivré dans les meilleurs délais. 2 Les titulaires d’actions nominatives en sont informés par une com- munication écrite, les titulaires d’actions au porteur par une publica- tion dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts. 3 Tout actionnaire peut encore, dans l’année qui suit l’assemblée géné- rale, se faire délivrer par la société le rapport de gestion dans la forme approuvée par l’assemblée générale ainsi que le rapport de révision.

Art. 697422 1 Lors de l’assemblée générale, tout actionnaire peut demander des renseignements au conseil d’administration sur les affaires de la société et à l’organe de révision sur l’exécution et le résultat de sa vérification. 2 Les renseignements doivent être fournis dans la mesure où ils sont nécessaires à l’exercice des droits de l’actionnaire. Ils peuvent être

419 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

420 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

421 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

422 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

244

220Complément au Code civil suisse. LF

V. Droit à l’institution d’un contrôle spécial 1. Avec l’accord de l’assemblée générale

2. En cas de refus de l’assemblée générale

3. Désignation

refusés lorsqu’ils compromettraient le secret des affaires ou d’autres intérêts sociaux dignes de protection. 3 Les livres et la correspondance ne peuvent être consultés qu’en vertu d’une autorisation expresse de l’assemblée générale ou d’une décision du conseil d’administration et pour autant que le secret des affaires soit sauvegardé. 4 Si les renseignements ou la consultation ont été refusés, le juge statue sur requête.423

Art. 697a424 1 Tout actionnaire peut proposer à l’assemblée générale l’institution d’un contrôle spécial afin d’élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l’exercice de ses droits et s’il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces. 2 Si l’assemblée générale donne suite à la proposition, la société ou chaque actionnaire peut, dans le délai de 30 jours, demander au juge de désigner un contrôleur spécial.

Art. 697b425 1 Si l’assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10 % au moins du capital-actions ou des actions d’une valeur nominale de 2 millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au juge la désignation d’un contrôleur spé- cial. 2 Les requérants ont droit à la désignation d’un contrôleur spécial lors- qu’ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu’ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires.

Art. 697c426 1 Le juge statue après avoir entendu la société et la personne qui a requis le contrôle spécial à l’assemblée générale. 2 Si le juge agrée la requête, il charge un expert indépendant de l’exé- cution du contrôle. Il définit l’objet du contrôle dans les limites de la requête.

423 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

424 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

425 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

426 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

245

220 Code des obligations

4. Activité

5. Rapport

6. Délibération et communication

7. Frais

3 Le juge peut aussi confier le contrôle spécial conjointement à plu- sieurs experts.

Art. 697d427 1 Le contrôle spécial doit être effectué dans un délai utile sans pertur- ber inutilement la marche des affaires. 2 Les fondateurs, les organes, les mandataires, les travailleurs, les curateurs et les liquidateurs sont tenus de renseigner le contrôleur spécial sur les faits importants. En cas de litige, le juge tranche. 3 Le contrôleur spécial entend la société sur le résultat du contrôle spécial. 4 Il est soumis au devoir de discrétion.

Art. 697e428 1 Le contrôleur spécial rend compte du résultat de son contrôle de manière détaillée, tout en sauvegardant le secret des affaires. Il pré- sente son rapport au juge. 2 Le juge transmet le rapport à la société qui, le cas échéant, lui indi- que les passages du rapport qui portent atteinte au secret des affaires ou à d’autres intérêts sociaux dignes de protection; il décide si ces pas- sages doivent de ce fait être soustraits à la consultation des requérants. 3 Il donne l’occasion à la société et aux requérants de prendre position sur le rapport épuré et de poser des questions supplémentaires.

Art. 697f429 1 Le conseil d’administration soumet le rapport et les prises de posi- tion à l’assemblée générale suivante. 2 Tout actionnaire peut, dans l’année qui suit l’assemblée générale, exiger de la société un exemplaire du rapport et des prises de position.

Art. 697g430 1 Si le juge agrée la requête tendant à désigner un contrôleur spécial, il met l’avance et les frais à la charge de la société. Si des circonstances

427 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

428 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

429 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

430 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

246

220Complément au Code civil suisse. LF

K. Obligation d’annoncer de l’actionnaire I. Annonce de l’acquisition d’actions au porteur

particulières le justifient, il peut mettre tout ou partie des frais à la charge des requérants. 2 Si l’assemblée générale a consenti au contrôle spécial, la société en supporte les frais.

Art. 697h431

Art. 697i432 1 Quiconque acquiert des actions au porteur d’une société dont les titres ne sont pas cotés en bourse est tenu d’annoncer cette acquisition, soit son prénom et son nom soit sa raison sociale, ainsi que son adresse dans un délai d’un mois à la société. 2 L’actionnaire doit établir qu’il est le détenteur de l’action au porteur et s’identifier:

a. en tant que personne physique au moyen d’une pièce de légi- timation officielle comportant une photographie, notamment au moyen de son passeport, de sa carte d’identité ou de son permis de conduire (original ou copie de l’un de ces docu- ments);

b. en tant que personne morale suisse au moyen d’un extrait du registre du commerce;

c. en tant que personne morale étrangère au moyen d’un extrait actuel et attesté conforme du registre du commerce étranger ou au moyen d’un document de même valeur.

3 L’actionnaire est tenu de communiquer à la société toute modifica- tion soit de son prénom et de son nom soit de sa raison sociale, ainsi que de son adresse. 4 L’acquisition d’actions au porteur émises sous forme de titres inter- médiés au sens de la loi du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés433 n’est pas soumise à l’obligation d’annoncer. La société désigne le dépositaire auprès duquel les actions au porteur sont déposées ou inscrites au registre principal; ce dépositaire doit être en Suisse.

431 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

432 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

433 RS 957.1

247

220 Code des obligations

II. Annonce de l’ayant droit économique des actions

III. Annonce auprès d’un intermédiaire financier et obligation de renseigner incombant à ce dernier

Art. 697j434 1 Quiconque acquiert, seul ou de concert avec un tiers, des actions d’une société dont les droits de participation ne sont pas cotés en bourse et dont la participation, à la suite de cette opération, atteint ou dépasse le seuil de 25 % du capital-actions ou des droits de vote, est tenu d’annoncer dans un délai d’un mois à la société le prénom, le nom et l’adresse de la personne physique pour le compte de laquelle il agit en dernier lieu (ayant droit économique). 2 Si l’actionnaire est une personne morale ou une société de personnes, chaque personne physique qui contrôle l’actionnaire en application par analogie de l’art. 963, al. 2, doit être annoncée comme étant l’ayant droit économique. S’il n’y a pas d’ayant droit économique, l’actionnaire est tenu d’en informer la société. 3 Si l’actionnaire est une société de capitaux dont les droits de participa- tion sont cotés en bourse ou s’il contrôle une telle société ou est contrôlé par elle au sens de l’art. 963, al. 2, il doit annoncer uniquement ce fait ainsi que la raison sociale et le siège de la société de capitaux. 4 L’actionnaire est tenu de communiquer à la société dans un délai de trois mois toute modification du prénom, du nom ou de l’adresse de l’ayant droit économique. 5 N’est pas soumise à l’obligation d’annoncer l’acquisition d’actions émises sous forme de titres intermédiés et déposées auprès d’un dépo- sitaire en Suisse ou inscrites au registre principal. La société désigne le dépositaire.

Art. 697k435 1 L’assemblée générale peut prévoir que les annonces visées aux art. 697i et 697j concernant les actions au porteur sont effectuées non pas à la société, mais à un intermédiaire financier au sens de la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d’argent436. 2 Le conseil d’administration désigne l’intermédiaire financier et com- munique son identité aux actionnaires. 3 L’intermédiaire financier doit renseigner en tout temps la société sur les actions au porteur pour lesquelles les annonces prescrites ont été effectuées et la détention a été établie.

434 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012 (RO 2015 1389; FF 2014 585). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

435 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

436 RS 955.0

248

220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Liste

V. Non-respect des obligations d’annoncer

Art. 697l437 1 La société tient une liste des détenteurs d’actions au porteur et des ayants droit économiques annoncés à la société. 2 Cette liste mentionne soit le prénom et le nom soit la raison sociale ainsi que l’adresse des détenteurs d’actions au porteur et des ayants droit économiques. Elle mentionne la nationalité et la date de nais- sance des détenteurs d’actions au porteur. 3 Les pièces justificatives de l’annonce au sens des art. 697i et 697j doivent être conservées pendant dix ans après la radiation de la per- sonne de la liste. 4 Si la société a désigné un intermédiaire financier conformément à l’art. 697k, c’est à lui qu’incombe l’obligation de tenir la liste et de conserver les pièces justificatives de l’annonce. 5 La liste doit être tenue de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.

Art. 697m438 1 L’actionnaire ne peut pas exercer les droits sociaux liés aux actions dont l’acquisition est soumise aux obligations d’annoncer tant qu’il ne s’est pas conformé à ces dernières. 2 Il ne peut faire valoir les droits patrimoniaux liés à ses actions qu’une fois qu’il s’est conformé à ses obligations d’annoncer. 3 Si l’actionnaire omet de se conformer à ses obligations d’annoncer dans un délai d’un mois à compter de l’acquisition de l’action, ses droits patrimoniaux s’éteignent. S’il répare cette omission à une date ultérieure, il peut faire valoir les droits patrimoniaux qui naissent à compter de cette date. 4 Le conseil d’administration s’assure qu’aucun actionnaire n’exerce ses droits en violation de ses obligations d’annoncer.

437 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

438 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

249

220 Code des obligations

Chapitre III: Organisation de la société A. Assemblée générale

Art. 698 I. Ses pouvoirs 1 L’assemblée générale des actionnaires est le pouvoir suprême de la

société. 2 Elle a le droit intransmissible:439

1. d’adopter et de modifier les statuts; 2. de nommer les membres du conseil d’administration et de l’or-

gane de révision; 3.440 d’approuver le rapport annuel et les comptes consolidés; 4. d’approuver les comptes annuels et de déterminer l’emploi du

bénéfice résultant du bilan, en particulier de fixer le dividende et les tantièmes;

5. de donner décharge aux membres du conseil d’administration; 6. de prendre toutes les décisions qui lui sont réservées par la loi

ou les statuts.441

Art. 699 II. Convocation 1 L’assemblée générale est convoquée par le conseil d’administration et inscription à l’ordre du jour et, au besoin, par les réviseurs443. Les liquidateurs et les représentants 1. Droit et des obligataires ont également le droit de la convoquer. obligation442

2 L’assemblée générale ordinaire a lieu chaque année dans les six mois qui suivent la clôture de l’exercice; des assemblées générales extraor- dinaires sont convoquées aussi souvent qu’il est nécessaire. 3 Un ou plusieurs actionnaires représentant ensemble 10 % au moins du capital-actions peuvent aussi requérir la convocation de l’as- semblée générale. Des actionnaires qui représentent des actions totali- sant une valeur nominale de 1 million de francs peuvent requérir l’ins- cription d’un objet à l’ordre du jour. La convocation et l’inscription

439 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

440 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

441 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

442 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

443 Nouveau terme selon le ch. II 3 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

250

220Complément au Code civil suisse. LF

d’un objet à l’ordre du jour doivent être requises par écrit en indiquant les objets de discussion et les propositions. 444 4 Si le conseil d’administration ne donne pas suite à cette requête dans un délai convenable, la convocation est ordonnée par le juge, à la demande des requérants.

Art. 700445 2. Mode de 1 L’assemblée générale est convoquée selon le mode établi par les sta- convocation tuts, 20 jours au moins avant la date de la réunion.

2 Sont mentionnés dans la convocation de l’assemblée générale les objets portés à l’ordre du jour, ainsi que les propositions du conseil d’administration et des actionnaires qui ont demandé la convocation de l’assemblée ou l’inscription d’un objet à l’ordre du jour. 3 Aucune décision ne peut être prise sur des objets qui n’ont pas été dûment portés à l’ordre du jour, à l’exception des propositions dépo- sées par un actionnaire dans le but de convoquer une assemblée géné- rale extraordinaire, d’instituer un contrôle spécial ou d’élire un organe de révision.446 4 Il n’est pas nécessaire d’annoncer à l’avance les propositions entrant dans le cadre des objets portés à l’ordre du jour ni les délibérations qui ne doivent pas être suivies d’un vote.

Art. 701 3. Réunion 1 Les propriétaires ou les représentants de la totalité des actions peu- de tous les actionnaires vent, s’il n’y a pas d’opposition, tenir une assemblée générale sans

observer les formes prévues pour sa convocation. 2 Aussi longtemps qu’ils sont présents, cette assemblée a le droit de délibérer et de statuer valablement sur tous les objets qui sont du res- sort de l’assemblée générale.

Art. 702447 III. Mesures 1 Le conseil d’administration prend les mesures nécessaires pour préparatoires; procès-verbal constater le droit de vote des actionnaires.

444 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

445 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

446 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

447 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

251

220 Code des obligations

2 Il veille à la rédaction du procès-verbal. Celui-ci mentionne: 1. le nombre, l’espèce, la valeur nominale et la catégorie des ac-

tions représentées par les actionnaires, les organes, ainsi que les représentants indépendants et les représentants dépositai- res;

2. les décisions et le résultat des élections; 3. les demandes de renseignements et les réponses données; 4. les déclarations dont les actionnaires demandent l’inscription.

3 Les actionnaires ont le droit de consulter le procès-verbal.

Art. 702a448 IV. Participation Les membres du conseil d’administration ont le droit de prendre part à des membres du conseil l’assemblée générale. Ils peuvent faire des propositions. d’administration

Art. 703 V. Décisions et Si la loi ou les statuts n’en disposent pas autrement, l’assemblée géné- élections rale prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue1. En général449

des voix attribuées aux actions représentées.

Art. 704450 2. Décisions 1 Une décision de l’assemblée générale recueillant au moins les deux importantes tiers des voix attribuées aux actions représentées et la majorité absolue

des valeurs nominales représentées est nécessaire pour: 1. la modification du but social; 2. l’introduction d’actions à droit de vote privilégié; 3. la restriction de la transmissibilité des actions nominatives; 4. 451 l’augmentation autorisée ou conditionnelle du capital-actions

ou la création de capital de réserve selon l’art. 12 de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques452;

448 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

449 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

450 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

451 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le secteur financier), en vigueur depuis le 1er mars 2012 (RO 2012 811; FF 2011 4365).

452 RS 952.0

252

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Conversion d’actions au porteur en actions nomina- tives

VI. Droit de révoquer le conseil d’administration et l’organe de révision 455

5. l’augmentation du capital-actions au moyen des fonds propres, contre apport en nature ou en vue d’une reprise de biens et l’octroi d’avantages particuliers;

6. la limitation ou la suppression du droit de souscription préfé- rentiel;

7. le transfert du siège de la société; 8.453 la dissolution de la société.

2 Les dispositions statutaires qui prévoient pour la prise de certaines décisions une plus forte majorité que celle prévue par la loi ne peuvent être adoptées qu’à la majorité prévue. 3 Les titulaires d’actions nominatives qui n’ont pas adhéré à une déci- sion ayant pour objet la transformation du but social ou l’introduction d’actions à droit de vote privilégié ne sont pas liés par les restrictions statutaires de la transmissibilité des actions pendant un délai de six mois à compter de la publication de cette décision dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 704a454

L’assemblée générale peut décider, à la majorité des voix exprimées, de convertir des actions au porteur en actions nominatives. Les statuts ne doivent pas durcir les conditions de la conversion.

Art. 705 1 L’assemblée générale peut révoquer les membres du conseil d’admi- nistration et les réviseurs, ainsi que tous fondés de procuration et mandataires nommés par elle. 2 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées.

453 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

454 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

455 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

253

220 Code des obligations

Art. 706 VII. Droit 1 Le conseil d’administration et chaque actionnaire peuvent attaquer d’attaquer les décisions de en justice les décisions de l’assemblée générale qui violent la loi ou l’assemblée les statuts; l’action est dirigée contre la société.générale 1. Qualité pour 2 Sont en particulier annulables les décisions qui: agir et motifs 456

1. suppriment ou limitent les droits des actionnaires en violation de la loi ou des statuts;

2. suppriment ou limitent les droits des actionnaires d’une ma- nière non fondée;

3. entraînent pour les actionnaires une inégalité de traitement ou un préjudice non justifiés par le but de la société;

4. suppriment le but lucratif de la société sans l’accord de tous les actionnaires.457

4583 et 4 ... 5 Le jugement qui annule une décision de l’assemblée générale est opposable à tous les actionnaires, et chacun d’eux peut s’en prévaloir.

Art. 706a459 2. Procédure 1 L’action s’éteint si elle n’est pas exercée au plus tard dans les deux

mois qui suivent l’assemblée générale. 2 Si l’action est intentée par le conseil d’administration, le juge dési- gne un représentant de la société.

4603 ...

Art. 706b461 VIII. Nullité462 Sont nulles en particulier les décisions de l’assemblée générale qui:

456 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

457 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

458 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

459 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

460 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

461 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

462 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

254

220Complément au Code civil suisse. LF

I. En général 1. Éligibilité464

1. suppriment ou limitent le droit de prendre part à l’assemblée générale, le droit de vote minimal, le droit d’intenter action ou d’autres droits des actionnaires garantis par des dispositions impératives de la loi;

2. restreignent les droits de contrôle des actionnaires davantage que ne le permet la loi ou

3. négligent les structures de base de la société anonyme ou por- tent atteinte aux dispositions de protection du capital.

B. Conseil d’administration463

Art. 707 1 Le conseil d’administration de la société se compose d’un ou de plusieurs membres.465

4662 ... 3 Lorsqu’une personne morale ou une société commerciale est membre de la société, elle ne peut avoir la qualité de membre du conseil d’administration, mais ses représentants sont éligibles en son lieu et place.

463 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

464 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

465 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

466 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

255

220 Code des obligations

Art. 708467

Art. 709468 2. Représenta- 1 S’il y a plusieurs catégories d’actions en ce qui concerne le droit de tion de catégo- ries et de vote ou les droits patrimoniaux, les statuts assurent à chacune d’elles groupes l’élection d’un représentant au moins au conseil d’administration.d’actionnaires469

2 Les statuts peuvent prévoir des dispositions particulières pour proté- ger les minorités ou certains groupes d’actionnaires.

Art. 710470 3. Durée des 1 Les membres du conseil d’administration sont élus pour trois ans, fonctions471 sauf disposition contraire des statuts. La durée des fonctions ne peut

cependant excéder six ans. 2 Les membres du conseil d’administration sont rééligibles.

Art. 711472

Art. 712473 II. Organisation 1 Le conseil d’administration désigne son président et le secrétaire. 1. Président et Celui-ci n’appartient pas nécessairement au conseil.secrétaire

2 Si les statuts le prévoient, le président peut être élu par l’assemblée générale.

467 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

468 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

469 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

470 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

471 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

472 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

473 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

256

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Décisions

3. Décisions nulles

4. Droit à la convocation

5. Droit aux renseignements et à la consulta- tion

Art. 713474 1 Les décisions du conseil d’administration sont prises à la majorité des voix émises. Le président a voix prépondérante, sauf disposition contraire des statuts. 2 Elles peuvent aussi être prises en la forme d’une approbation donnée par écrit à une proposition, à moins qu’une discussion ne soit requise par l’un des membres du conseil d’administration. 3 Les délibérations et les décisions du conseil d’administration sont consignées dans un procès-verbal signé par le président et le secré- taire.

Art. 714475

Les motifs de nullité des décisions de l’assemblée générale s’appli- quent par analogie aux décisions du conseil d’administration.

Art. 715476

Chaque membre du conseil d’administration peut exiger du président, en indiquant les motifs, la convocation immédiate du conseil d’admi- nistration à une séance.

Art. 715a477 1 Chaque membre du conseil d’administration a le droit d’obtenir des renseignements sur toutes les affaires de la société. 2 Pendant les séances, chaque membre du conseil d’administration peut exiger des renseignements des autres membres ainsi que des per- sonnes chargées de la gestion. 3 En dehors des séances, chaque membre du conseil d’administration peut exiger des personnes chargées de la gestion des renseignements sur la marche de l’entreprise et, avec l’autorisation du président, sur des affaires déterminées. 4 Dans la mesure où cela est nécessaire à l’accomplissement de ses tâches, chaque membre du conseil d’administration peut demander au président la production des livres ou des dossiers. 5 Si le président rejette une demande de renseignement, d’audition ou de consultation, le conseil d’administration tranche.

474 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

475 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

476 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

477 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

257

220 Code des obligations

6 Les réglementations ou décisions du conseil d’administration, qui élargissent le droit aux renseignements et à la consultation des docu- ments des membres du conseil d’administration, sont réservées.

Art. 716478 III. Attributions 1 Le conseil d’administration peut prendre des décisions sur toutes les 1. En général affaires qui ne sont pas attribuées à l’assemblée générale par la loi ou

les statuts. 2 Il gère les affaires de la société dans la mesure où il n’en a pas délé- gué la gestion.

Art. 716a479 2. Attributions 1 Le conseil d’administration a les attributions intransmissibles et inaliénables inaliénables suivantes:

1. exercer la haute direction de la société et établir les instruc- tions nécessaires;

2. fixer l’organisation; 3. fixer les principes de la comptabilité et du contrôle financier

ainsi que le plan financier pour autant que celui-ci soit néces- saire à la gestion de la société;

4. nommer et révoquer les personnes chargées de la gestion et de la représentation;

5. exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s’assurer notamment qu’elles observent la loi, les statuts, les règlements et les instructions données;

6. établir le rapport de gestion480, préparer l’assemblée générale et exécuter ses décisions;

7. informer le juge en cas de surendettement. 2 Le conseil d’administration peut répartir entre ses membres, pris individuellement ou groupés en comités, la charge de préparer et d’exécuter ses décisions ou de surveiller certaines affaires. Il veille à ce que ses membres soient convenablement informés.

478 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

479 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

480 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051).

258

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Délégation de la gestion

IV. Devoirs de diligence et de fidélité

V. Représenta- tion 1. En général

Art. 716b481 1 Les statuts peuvent autoriser le conseil d’administration à déléguer tout ou partie de la gestion à un ou plusieurs de ses membres ou à des tiers conformément au règlement d’organisation. 2 Ce règlement fixe les modalités de la gestion, détermine les postes nécessaires, en définit les attributions et règle en particulier l’obliga- tion de faire rapport. À la requête d’actionnaires ou de créanciers de la société qui rendent vraisemblable l’existence d’un intérêt digne de protection, le conseil d’administration les informe par écrit au sujet de l’organisation de la gestion. 3 Lorsque la gestion n’a pas été déléguée, elle est exercée conjointe- ment par tous les membres du conseil d’administration.

Art. 717482 1 Les membres du conseil d’administration, de même que les tiers qui s’occupent de la gestion, exercent leurs attributions avec toute la dili- gence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société. 2 Ils doivent traiter de la même manière les actionnaires qui se trou- vent dans la même situation.

Art. 718483 1 Le conseil d’administration représente la société à l’égard des tiers. Sauf disposition contraire des statuts ou du règlement d’organisation, chaque membre du conseil d’administration a le pouvoir de représen- ter la société. 2 Le conseil d’administration peut déléguer le pouvoir de représenta- tion à un ou plusieurs de ses membres (délégués) ou à des tiers (direc- teurs). 3 Un membre du conseil d’administration au moins doit avoir qualité pour représenter la société. 4 La société doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Cette personne doit être un membre du conseil d’administration ou un directeur. Elle doit avoir accès au registre des

481 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

482 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

483 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

259

220 Code des obligations

actions et à la liste visée à l’art. 697l à moins que cette liste ne soit tenue par un intermédiaire financier.484

Art. 718a485 2. Étendue 1 Les personnes autorisées à représenter la société ont le droit d’ac- et limitation complir au nom de celle-ci tous les actes que peut impliquer le but

social. 2 Une limitation de ces pouvoirs n’a aucun effet envers les tiers de bonne foi; font exception les clauses inscrites au registre du commerce qui concernent la représentation exclusive de l’établissement principal ou d’une succursale ou la représentation commune de la société.

Art. 718b486 3. Contrat entre Si la société est représentée par la personne avec laquelle elle conclut la société et son représentant un contrat, celui-ci doit être passé en la forme écrite. Cette exigence

ne s’applique pas aux opérations courantes pour lesquelles la presta- tion de la société ne dépasse pas 1000 francs.

Art. 719 4. Signature487 Les personnes autorisées à représenter la société signent en ajoutant

leur signature personnelle à la raison sociale.

Art. 720 5. Inscription488 Le conseil d’administration est tenu de communiquer au préposé au

registre du commerce, en vue de leur inscription, les noms des perso- nnes qui ont le droit de représenter la société, en produisant la copie

484 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce) (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

485 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

486 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

487 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

488 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

260

220Complément au Code civil suisse. LF

6. Fondés de procuration et mandataires commerciaux490

VI. Responsabi- lité pour les organes

VII. Perte de capital et surendettement 1. Avis obliga- toires

certifiée conforme du document qui leur confère ce droit. Elles appo- sent leur signature en présence du fonctionnaire préposé au registre ou la lui remettent dûment légalisée.

Art. 721489

Le conseil d’administration peut nommer des fondés de procuration et d’autres mandataires commerciaux.

Art. 722491

La société répond des actes illicites commis dans la gestion de ses affaires par une personne autorisée à la gérer ou à la représenter.

Art. 723 et 724492

Art. 725493 1 S’il ressort du dernier bilan annuel que la moitié du capital-actions et des réserves légales n’est plus couverte, le conseil d’administration convoque immédiatement une assemblée générale et lui propose des mesures d’assainissement. 2 S’il existe des raisons sérieuses d’admettre que la société est suren- dettée, un bilan intermédiaire est dressé et soumis à la vérification d’un réviseur agréé.494 S’il résulte de ce bilan que les dettes sociales ne sont couvertes ni lorsque les biens sont estimés à leur valeur d’exploitation, ni lorsqu’ils le sont à leur valeur de liquidation, le conseil d’administration en avise le juge, à moins que des créanciers de la société n’acceptent que leur créance soit placée à un rang infé- rieur à celui de toutes les autres créances de la société dans la mesure de cette insuffisance de l’actif.

489 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

490 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

491 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

492 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

493 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

494 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

261

220 Code des obligations

3 Si la société ne dispose pas d’un organe de révision, il appartient au réviseur agréé de procéder aux avis obligatoires qui incombent à l’organe de révision chargé du contrôle restreint.495

Art. 725a496 2. Ouverture ou 1 Au vu de l’avis, le juge déclare la faillite. Il peut l’ajourner, à la ajournement de la faillite requête du conseil d’administration ou d’un créancier, si l’assainis-

sement de la société paraît possible; dans ce cas, il prend les mesures propres à la conservation de l’actif social. 2 Le juge peut désigner un curateur et soit priver le conseil d’adminis- tration de son pouvoir de disposition soit subordonner ses décisions à l’accord du curateur. Il définit en détail les attributions de celui-ci. 3 L’ajournement de la faillite n’est publié que si la protection de tiers l’exige.

Art. 726 VIII. Révocation 1 Le conseil d’administration peut révoquer en tout temps les comités, et suspension497 délégués, directeurs, ainsi que tous fondés de procuration et mandatai-

res nommés par lui. 2 De même, il peut en tout temps suspendre dans l’exercice de leurs fonctions les fondés de procuration et mandataires désignés par l’as- semblée générale, il convoquera alors immédiatement cette dernière. 3 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées ou suspendues dans l’exercice de leurs fonctions.

C.498 Organe de révision

Art. 727 I. Obligation de 1 Les sociétés suivantes sont tenues de soumettre leurs comptes an- révision nuels et, le cas échéant, leurs comptes de groupe au contrôle ordinaire1. Contrôle ordinaire d’un organe de révision:

495 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

496 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

497 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

498 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

262

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Contrôle restreint

1. les sociétés ouvertes au public, soit les sociétés: a. qui ont des titres de participation cotés en bourse, b. qui sont débitrices d’un emprunt par obligations, c. dont les actifs ou le chiffre d’affaires représentent 20 %

au moins des actifs ou du chiffre d’affaires des comptes de groupe d’une société au sens des let. a et b;

2.499 les sociétés qui, au cours de deux exercices successifs, dépas- sent deux des valeurs suivantes: a. total du bilan: 20 millions de francs, b. chiffre d’affaires: 40 millions de francs, c. effectif: 250 emplois à plein temps en moyenne annuelle;

3. les sociétés qui ont l’obligation d’établir des comptes de groupe.

2 Un contrôle ordinaire des comptes est également requis lorsque des actionnaires représentant ensemble au moins 10 % du capital-actions l’exigent. 3 Lorsque la loi n’exige pas un contrôle ordinaire des comptes annuels, ce contrôle peut être prévu par les statuts ou décidé par l’assemblée générale.

Art. 727a 1 Lorsque les conditions d’un contrôle ordinaire ne sont pas remplies, la société soumet ses comptes annuels au contrôle restreint d’un organe de révision. 2 Moyennant le consentement de l’ensemble des actionnaires, la société peut renoncer au contrôle restreint lorsque son effectif ne dépasse pas dix emplois à plein temps en moyenne annuelle. 3 Le conseil d’administration peut requérir par écrit le consentement des actionnaires. Il peut fixer un délai de réponse de 20 jours au moins et leur indiquer qu’un défaut de réponse équivaut à un consentement. 4 Lorsque les actionnaires ont renoncé au contrôle restreint, cette renonciation est également valable les années qui suivent. Chaque actionnaire a toutefois le droit d’exiger un contrôle restreint au plus tard dix jours avant l’assemblée générale. Celle-ci doit alors élire l’organe de révision. 5 Au besoin, le conseil d’administration procède à l’adaptation des statuts et requiert que l’organe de révision soit radié du registre du commerce.

499 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2011 (Droit de la révision), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 5863; FF 2008 1407). Voir aussi la disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

263

220 Code des obligations

II. Exigences auxquelles les organes de révision doivent satisfaire 1. Pour un contrôle ordinaire

2. Pour un contrôle restreint

III. Contrôle ordinaire 1. Indépendance de l’organe de révision

Art. 727b 1 Les sociétés ouvertes au public désignent comme organe de révision une entreprise de révision soumise à la surveillance de l’État confor- mément à la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révi- sion500. Elles doivent également charger une entreprise de révision soumise à la surveillance de l’État de réaliser les contrôles qui, selon la loi, doivent être effectués par un réviseur agréé ou par un expert- réviseur agréé. 2 Les autres sociétés tenues à un contrôle ordinaire désignent comme organe de révision un expert-réviseur agréé au sens de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision. Elles doivent également charger un expert-réviseur agréé de réaliser les contrôles qui, selon la loi, doivent être effectués par un réviseur agréé.

Art. 727c Les sociétés tenues à un contrôle restreint désignent comme organe de révision un réviseur agréé au sens de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision501.

Art. 728 1 L’organe de révision doit être indépendant et former son apprécia- tion en toute objectivité. Son indépendance ne doit être ni restreinte dans les faits, ni en apparence. 2 L’indépendance de l’organe de révision est, en particulier, incom- patible avec:

1. l’appartenance au conseil d’administration, d’autres fonctions décisionnelles au sein de la société ou des rapports de travail avec elle;

2. une participation directe ou une participation indirecte impor- tante au capital-actions ou encore une dette ou une créance importantes à l’égard de la société;

3. une relation étroite entre la personne qui dirige la révision et l’un des membres du conseil d’administration, une autre per- sonne ayant des fonctions décisionnelles ou un actionnaire important;

4. la collaboration à la tenue de la comptabilité ainsi que la four- niture d’autres prestations qui entraînent le risque de devoir contrôler son propre travail en tant qu’organe de révision;

5. l’acceptation d’un mandat qui entraîne une dépendance éco- nomique;

500 RS 221.302 501 RS 221.302

264

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Attributions de l’organe de révision a. Objet et étendue du contrôle

b. Rapport de révision

6. la conclusion d’un contrat à des conditions non conformes aux règles du marché ou d’un contrat par lequel l’organe de révi- sion acquiert un intérêt au résultat du contrôle;

7. l’acceptation de cadeaux de valeur ou d’avantages particuliers. 3 Les dispositions relatives à l’indépendance s’appliquent à toutes les personnes participant à la révision. Si l’organe de révision est une société de personnes ou une personne morale, ces dispositions s’appliquent également aux membres de l’organe supérieur de direc- tion ou d’administration et aux autres personnes qui exercent des fonctions décisionnelles. 4 Aucun employé de l’organe de révision ne participant pas à la révi- sion ne peut être membre du conseil d’administration de la société soumise au contrôle, ni exercer au sein de celle-ci d’autres fonctions décisionnelles. 5 L’indépendance n’est pas garantie non plus lorsque des personnes proches de l’organe de révision, de personnes participant à la révision, de membres de l’organe supérieur de direction ou d’administration ou d’autres personnes qui exercent des fonctions décisionnelles ne rem- plissent pas les exigences relatives à l’indépendance. 6 Les dispositions relatives à l’indépendance s’étendent également aux sociétés qui sont réunies sous une direction unique avec la société soumise au contrôle ou l’organe de révision.

Art. 728a 1 L’organe de révision vérifie:

1. si les comptes annuels et, le cas échéant, les comptes de groupe sont conformes aux dispositions légales, aux statuts et au cadre de référence choisi;

2. si la proposition du conseil d’administration à l’assemblée gé- nérale concernant l’emploi du bénéfice est conforme aux dis- positions légales et aux statuts;

3. s’il existe un système de contrôle interne. 2 L’organe de révision tient compte du système de contrôle interne lors de l’exécution du contrôle et de la détermination de son étendue. 3 La manière dont le conseil d’administration dirige la société n’est pas soumise au contrôle de l’organe de révision.

Art. 728b 1 L’organe de révision établit à l’intention du conseil d’administration un rapport détaillé contenant des constatations relatives à l’établisse- ment des comptes, au système de contrôle interne ainsi qu’à l’exécu- tion et au résultat du contrôle.

265

220 Code des obligations

c. Avis obliga- toires

IV. Contrôle restreint (review) 1. Indépendance de l’organe de révision

2 L’organe de révision établit à l’intention de l’assemblée générale un rapport écrit qui résume le résultat de la révision. Ce rapport contient:

1. un avis sur le résultat du contrôle; 2. des indications attestant de l’indépendance de l’organe de ré-

vision; 3. des indications sur la personne qui a dirigé la révision et sur

ses qualifications professionnelles; 4. une recommandation d’approuver, avec ou sans réserve, les

comptes annuels et les comptes de groupe, ou de les refuser. 3 Les deux rapports doivent être signés par la personne qui a dirigé la révision.

Art. 728c 1 Si l’organe de révision constate des violations de la loi, des statuts ou du règlement d’organisation, il en avertit par écrit le conseil d’administration. 2 L’organe de révision informe également l’assemblée générale lors- qu’il constate une violation de la loi ou des statuts:

1.502 si celle-ci est grave, ou 2. si le conseil d’administration omet de prendre des mesures

adéquates après un avertissement écrit de l’organe de révision. 3 Si la société est manifestement surendettée et que le conseil d’admi- nistration omet d’en aviser le juge, l’organe de révision avertit ce dernier.503

Art. 729 1 L’organe de révision doit être indépendant et former son apprécia- tion en toute objectivité. Son indépendance ne doit être restreinte ni dans les faits, ni en apparence. 2 La collaboration à la tenue de la comptabilité ainsi que la fourniture d’autres prestations à la société soumise au contrôle sont autorisées. Si le risque existe de devoir contrôler son propre travail, un contrôle sûr doit être garanti par la mise en place de mesures appropriées sur le plan de l’organisation et du personnel.

502 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10). 503 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10).

266

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Attributions de l’organe de révision a. Objet et étendue du contrôle

b. Rapport de révision

c. Avis obliga- toires

V. Dispositions communes 1. Élection de l’organe de révision

Art. 729a 1 L’organe de révision vérifie s’il existe des faits dont il résulte:

1. que les comptes annuels ne sont pas conformes aux disposi- tions légales et aux statuts;

2. que la proposition du conseil d’administration à l’assemblée générale concernant l’emploi du bénéfice n’est pas conforme aux dispositions légales et aux statuts.

2 Le contrôle se limite à des auditions, à des opérations de contrôle analytiques et à des vérifications détaillées appropriées. 3 La manière dont le conseil d’administration dirige la société n’est pas soumise au contrôle de l’organe de révision.

Art. 729b 1 L’organe de révision établit à l’intention de l’assemblée générale un rapport écrit qui résume le résultat de la révision. Ce rapport contient:

1. une mention du caractère restreint du contrôle; 2. un avis sur le résultat de la révision; 3. des indications attestant de l’indépendance de l’organe de ré-

vision et, le cas échéant, de la collaboration à la tenue de la comptabilité ainsi que de la fourniture d’autres prestations à la société soumise au contrôle;

4. des indications sur la personne qui a dirigé la révision et sur ses qualifications professionnelles.

2 Le rapport doit être signé par la personne qui a dirigé la révision.

Art. 729c Si la société est manifestement surendettée et que le conseil d’admi- nistration omet d’en aviser le juge, l’organe de révision avertit ce dernier.

Art. 730 1 L’assemblée générale élit l’organe de révision. 2 Sont éligibles comme organe de révision une ou plusieurs personnes physiques ou morales ainsi que les sociétés de personnes. 3 Les contrôles des finances des pouvoirs publics ou leurs collabora- teurs sont éligibles comme organe de révision s’ils remplissent les conditions requises par la présente loi. Les dispositions relatives à l’indépendance sont applicables par analogie.

267

220 Code des obligations

2. Durée de fonction de l’organe de révision

3. Information et maintien du secret

4. Documenta- tion et conserva- tion des pièces

5. Approbation des comptes et emploi du bénéfice

4 Au moins un membre de l’organe de révision doit avoir en Suisse son domicile, son siège ou une succursale inscrite au registre du commerce.

Art. 730a 1 L’organe de révision est élu pour une durée de un à trois exercices comptables. Son mandat prend fin avec l’approbation des derniers comptes annuels. Il peut être reconduit dans ses fonctions. 2 En matière de contrôle ordinaire, la personne qui dirige la révision peut exercer ce mandat pendant sept ans au plus. Elle ne peut re- prendre le même mandat qu’après une interruption de trois ans. 3 Lorsqu’un organe de révision démissionne, il en indique les motifs au conseil d’administration; ce dernier les communique à la prochaine assemblée générale. 4 L’assemblée générale peut, en tout temps, révoquer l’organe de révision avec effet immédiat.

Art. 730b 1 Le conseil d’administration remet tous les documents à l’organe de révision et lui communique tous les renseignements dont il a besoin pour s’acquitter de ses tâches; sur demande, il lui transmet ces rensei- gnements par écrit. 2 L’organe de révision garde le secret sur ses constatations, à moins que la loi ne l’oblige à les révéler. Il garantit le secret des affaires de la société lorsqu’il établit son rapport, lorsqu’il procède aux avis obli- gatoires et lorsqu’il fournit des renseignements lors de l’assemblée générale.

Art. 730c 1 L’organe de révision consigne par écrit toutes les prestations qu’il fournit en matière de révision; il doit, en outre, conserver les rapports de révision et toutes les pièces importantes pendant dix ans. Les données enregistrées sur un support informatique doivent être acces- sibles pendant une période de même durée. 2 Les pièces doivent permettre de contrôler efficacement le respect des dispositions légales.

Art. 731 1 Pour les sociétés ayant l’obligation de faire contrôler leurs comptes annuels et, le cas échéant, leurs comptes de groupe par un organe de révision, le rapport de révision doit être disponible avant que l’assem-

268

220Complément au Code civil suisse. LF

6. Dispositions spéciales

blée générale approuve les comptes annuels et les comptes de groupe et se prononce sur l’emploi du bénéfice. 2 En cas de contrôle ordinaire, l’organe de révision doit être présent à l’assemblée générale. Celle-ci peut renoncer à la présence de l’organe de révision par une décision prise à l’unanimité. 3 Si le rapport de révision n’a pas été présenté, les décisions d’appro- bation des comptes annuels et des comptes de groupe ainsi que la décision concernant l’emploi du bénéfice sont nulles. Si les disposi- tions concernant la présence de l’organe de révision ne sont pas res- pectées, ces décisions sont annulables.

Art. 731a 1 Les statuts et l’assemblée générale peuvent régler plus en détails l’organisation de l’organe de révision et étendre ses attributions. 2 L’organe de révision ne peut être chargé d’attributions incombant au conseil d’administration ni de tâches qui compromettraient son indé- pendance. 3 L’assemblée générale peut nommer des experts pour contrôler l’ensemble ou une partie de la gestion.

D.504 Carences dans l’organisation de la société

Art. 731b 1 Un actionnaire ou un créancier ou le préposé au registre du commer- ce peut requérir du tribunal qu’il prenne les mesures nécessaires lorsque l’organisation de la société présente l’une des carences suivan- tes:

1. un des organes prescrits fait défaut; 2. un organe prescrit n’est pas composé correctement; 3. la société ne tient pas conformément aux prescriptions le re-

gistre des actions ou la liste des ayants droit économiques qui lui ont été annoncés.505

504 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

505 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019, sous réserve du ch. 4, en vigueur depuis le 1er mai 2021 (RO 2019 3161, 2020 957; FF 2019 277).

269

220 Code des obligations

1bis Le tribunal peut notamment: 1. fixer un délai à la société pour rétablir la situation légale, sous

peine de dissolution; 2. nommer l’organe qui fait défaut ou un commissaire; 3. prononcer la dissolution de la société et ordonner sa liquida-

tion selon les dispositions applicables à la faillite.506 2 Si le juge nomme l’organe qui fait défaut ou un commissaire, il détermine la durée pour laquelle la nomination est valable. Il astreint la société à supporter les frais et à verser une provision aux personnes nommées. 3 La société peut, pour de justes motifs, demander au juge la révoca- tion de personnes qu’il a nommées.

Chapitre IV: Réduction du capital-actions

Art. 732 A. Décision de 1 Lorsqu’une société se propose de réduire son capital-actions sans réduction remplacer simultanément le montant de la réduction par du capital-

actions nouveau à verser entièrement, l’assemblée générale doit modi- fier les statuts. 2 L’assemblée générale ne peut prendre une telle décision que si un expert-réviseur agréé confirme dans un rapport de révision que les créances sont entièrement couvertes par le capital-actions réduit. L’expert-réviseur doit être présent à l’assemblée générale.507 3 La décision constate le résultat du rapport de révision et indique de quelle façon doit être effectuée la réduction du capital-actions.508 4 Tout gain comptable qui pourrait résulter de la réduction du capital- actions devra être affecté exclusivement aux amortissements. 5 Le capital-actions ne peut être réduit à un montant inférieur à 100 000 francs que s’il est simultanément remplacé par un capital

506 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

507 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

508 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

270

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Destruction des actions en cas d’assainissement

C. Avis aux créanciers511

D. Opération de réduction512

nouveau de 100 000 francs au moins, qui doit être entièrement libé- ré.509

Art. 732a510 1 Lorsque, à des fins d’assainissement, le capital-actions est réduit à zéro puis augmenté à nouveau, les droits d’associé sont supprimés par la réduction du capital-actions. Les actions émises doivent être dé- truites. 2 Dans le cadre de l’augmentation du capital-actions, les actionnaires ont un droit de souscription préférentiel qui ne peut pas leur être retiré.

Art. 733 Lorsque l’assemblée générale a décidé de réduire le capital-actions, le conseil d’administration publie la décision trois fois dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts et elle avise les créanciers que, dans les deux mois qui suivront la troisième publication dans la Feuille officielle suisse du commerce, ils pourront produire leurs créances et exiger d’être désintéressés ou garantis.

Art. 734 La réduction du capital-actions ne peut être opérée qu’après que le délai imparti aux créanciers est expiré et que les créanciers annoncés ont été désintéressés ou garantis, et ne peut être inscrite qu’après qu’il a été constaté par un acte authentique que les prescriptions du présent chapitre ont été observées. Le rapport de révision est annexé à l’acte authentique.513

509 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

510 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

511 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

512 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

513 Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

271

220 Code des obligations

E. Réduction en cas de bilan déficitaire514

A. Dissolution en général I. Causes

II. Inscription au registre du commerce

III. Consé- quences

Art. 735 Si, pour supprimer un excédent passif constaté au bilan et résultant de pertes, la société réduit le capital-actions d’un montant qui ne dépasse pas la diminution, le conseil d’administration peut se passer d’aviser les créanciers et de les désintéresser ou de les garantir.

Chapitre V: Dissolution de la société

Art. 736 La société est dissoute:

1. en conformité des statuts; 2. par une décision de l’assemblée générale constatée en la forme

authentique; 3. par l’ouverture de la faillite; 4.515 par un jugement, lorsque des actionnaires représentant ensem-

ble 10 % au moins du capital-actions requièrent la dissolution pour de justes motifs. En lieu et place, le juge peut adopter une autre solution adaptée aux circonstances et acceptable pour les intéressés;

5. pour les autres motifs prévus par la loi.

Art. 737516

Sauf le cas de faillite ou de décision judiciaire, la dissolution est ins- crite au registre du commerce à la diligence du conseil d’administra- tion.

Art. 738517

La société dissoute entre en liquidation, sauf en cas de fusion, de divi- sion ou de transfert de son patrimoine à une corporation de droit public.

514 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

515 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

516 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

517 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

272

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Dissolution avec liquidation I. La société pendant sa liquidation. Compétence

II. Désignation et révocation des liquidateurs 1. Désigna- tion518

2. Révocation

Art. 739 1 Aussi longtemps que la répartition entre actionnaires n’est pas termi- née, la société en liquidation garde sa personnalité et conserve sa rai- son sociale, à laquelle s’ajoutent les mots «en liquidation». 2 Pendant la liquidation, les pouvoirs des organes sociaux sont res- treints aux actes qui sont nécessaires à cette opération et qui, de par leur nature, ne sont point du ressort des liquidateurs.

Art. 740 1 La liquidation a lieu par les soins du conseil d’administration, à moins que les statuts ou l’assemblée générale ne désignent d’autres liquidateurs. 2 Les liquidateurs sont inscrits sur le registre du commerce, par les soins du conseil d’administration, même si ce dernier est chargé de la liquidation. 3 L’un des liquidateurs au moins doit être domicilié en Suisse et avoir qualité pour représenter la société.519 4 Si la société est dissoute par une décision judiciaire, le juge nomme les liquidateurs.520 5 En cas de faillite, la liquidation se fait par l’administration de la masse, en conformité des règles de la faillite. Les organes de la société ne conservent le pouvoir de la représenter que dans la mesure où leur intervention est encore nécessaire.

Art. 741521 1 L’assemblée générale peut, en tout temps, révoquer les liquidateurs qu’elle a nommés. 2 À la requête d’un actionnaire et s’il existe de justes motifs, le juge peut révoquer des liquidateurs et, au besoin, en nommer d’autres.

518 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

519 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

520 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

521 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

273

220 Code des obligations

III. Objet de la liquidation 1. Bilan. Appel aux créanciers

2. Autres obligations

3. Protection de créanciers

4. Répartition de l’actif

Art. 742 1 Les liquidateurs dressent un bilan lors de leur entrée en fonction. 2 À cet effet, les créanciers sont informés de la dissolution de la socié- té et sommés de faire connaître leurs réclamations, ceux qui sont mentionnés dans les livres ou connus autrement, par avis spécial, ceux qui sont inconnus ou dont le domicile est ignoré, par publication dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts.

Art. 743 1 Les liquidateurs terminent les affaires courantes, recouvrent, au besoin, les versements non encore opérés sur les actions, réalisent l’actif et exécutent les engagements de la société, à moins qu’il ne ressorte du bilan et de l’appel aux créanciers que l’actif ne couvre plus les dettes. 2 Si l’actif ne couvre plus les dettes, ils en informent le juge. Celui-ci déclare la faillite. 3 Ils représentent la société pour les actes nécessités par la liquidation; ils peuvent plaider, transiger, compromettre et même, en tant que de besoin, entreprendre de nouvelles opérations. 4 Sauf décision contraire de l’assemblée générale, les liquidateurs peu- vent aussi vendre des actifs de gré à gré. 5 Lorsque la liquidation se prolonge, les liquidateurs sont tenus de dresser des bilans annuels intérimaires. 6 La société répond des actes illicites commis par les liquidateurs dans l’exercice de leurs fonctions.

Art. 744 1 Si des créanciers connus ont négligé de produire, le montant de leurs créances est consigné en justice. 2 Une somme correspondante doit être également consignée pour les obligations non échues ou litigieuses de la société, à moins que les créanciers ne reçoivent des sûretés équivalentes ou que la répartition de l’actif ne soit ajournée jusqu’au règlement de ces obligations.

Art. 745 1 Après paiement des dettes, l’actif de la société dissoute est, sauf dis- position contraire des statuts, réparti entre les actionnaires au prorata

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220Complément au Code civil suisse. LF

de leurs versements et compte tenu des privilèges attachés à certaines catégories d’actions.522 2 Cette répartition ne peut se faire qu’après l’expiration d’une année dès le jour où l’appel aux créanciers a été publié pour la troisième fois. 3 Une répartition peut avoir lieu après un délai de trois mois si un expert-réviseur agréé atteste que les dettes sont éteintes et que les circonstances permettent de déduire qu’aucun intérêt de tiers n’est mis en péril.523

Art. 746 IV. Radiation Après la fin de la liquidation, les liquidateurs sont tenus d’aviser le au registre du commerce préposé au registre du commerce que la raison sociale est éteinte.

Art. 747524 V. Conservation 1 Le registre des actions, les livres de la société, la liste visée à du registre des actions, des l’art. 697l et les pièces justificatives qui la concernent, doivent être livres de la conservés pendant dix ans après la radiation de la société en un lieusociété et de la liste sûr. Celui-ci est désigné par les liquidateurs ou, si ces derniers ne

peuvent s’entendre, par l’office du registre du commerce. 2 Le registre des actions et la liste doivent être conservés de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.

Art. 748 à 750525 C. Dissolution sans liquidation I. ...

Art. 751 II. Reprise par 1 Lorsque les biens d’une société anonyme sont repris par la Confédé- une corporation de droit public ration, par un canton ou, sous la garantie du canton, par un district ou

une commune, la liquidation peut être conventionnellement exclue si l’assemblée générale y consent. 2 L’assemblée générale se prononce suivant les règles applicables à la dissolution, et sa décision est inscrite sur le registre du commerce.

522 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

523 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

524 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

525 Abrogés par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

275

220 Code des obligations

A. Responsabi- lité I. ...

II. Dans les actes de fondation

III. Dans l’administration, la gestion et la liquidation

3 Dès cette inscription, le transfert de l’actif et du passif est accompli, et la raison sociale de la société doit être radiée.

Chapitre VI: Responsabilité

Art. 752526

Art. 753527

Les fondateurs, les membres du conseil d’administration et toutes les personnes qui coopèrent à la fondation d’une société répondent à son égard de même qu’envers chaque actionnaire et créancier social du dommage qu’ils leur causent:

1. en indiquant de manière inexacte ou trompeuse, en dissimulant ou en déguisant, intentionnellement ou par négligence, des ap- ports en nature, des reprises de biens ou des avantages particu- liers accordés à des actionnaires ou à d’autres personnes, dans les statuts, dans un rapport de fondation ou d’augmentation de capital-actions, ou en agissant de quelque autre manière illé- gale lors de l’approbation d’une telle mesure;

2. en faisant inscrire, intentionnellement ou par négligence, la société au registre du commerce au vu d’une attestation ou de quelque autre document qui renfermerait des indications inexactes;

3. en concourant sciemment à ce que soient acceptées des sous- criptions émanant de personnes insolvables.

Art. 754528 1 Les membres du conseil d’administration et toutes les personnes qui s’occupent de la gestion ou de la liquidation répondent à l’égard de la société, de même qu’envers chaque actionnaire ou créancier social, du dommage qu’ils leur causent en manquant intentionnellement ou par négligence à leurs devoirs. 2 Celui qui d’une manière licite, délègue à un autre organe l’exercice d’une attribution, répond du dommage causé par ce dernier, à moins

526 Abrogé par l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101).

527 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

528 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

276

220Complément au Code civil suisse. LF

qu’il ne prouve avoir pris en matière de choix, d’instruction et de sur- veillance, tous les soins commandés par les circonstances.

Art. 755529 IV. Dans la 1 Toutes les personnes qui s’occupent de la vérification des comptes révision annuels et des comptes de groupe, de la fondation ainsi que de

l’augmentation ou de la réduction du capital-actions répondent à l’égard de la société, de même qu’envers chaque actionnaire ou créan- cier social, du dommage qu’elles leur causent en manquant intention- nellement ou par négligence à leurs devoirs. 2 Si la vérification a été effectuée par un contrôle des finances des pouvoirs publics ou par un collaborateur de ceux-ci, la responsabilité en incombe à la collectivité publique concernée. La collectivité pu- blique peut recourir contre les personnes ayant participé à la vérifica- tion selon les règles du droit public.530

Art. 756531 B. Dommage 1 Pour le dommage causé à la société, la société et chaque actionnaire subi par la société ont le droit d’intenter action. Les actionnaires ne peuvent agir qu’en I. Prétentions paiement de dommages-intérêts à la société. hors faillite

2 ...532

Art. 757533 II. Prétentions 1 Dans la faillite de la société lésée, les créanciers sociaux ont aussi le dans la faillite droit de demander le paiement à la société de dommages-intérêts.

Toutefois, les droits des actionnaires et des créanciers sociaux sont exercés en premier lieu par l’administration de la faillite. 2 Si l’administration de la faillite renonce à exercer ces droits, tout actionnaire ou créancier social peut le faire. Le produit sert d’abord à couvrir les créances des créanciers demandeurs, conformément aux dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite534. Les actionnaires demandeurs participent à l’ex-

529 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

530 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

531 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

532 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

533 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

534 RS 281.1

277

220 Code des obligations

III. Effet de la décharge

C. Responsabili- té solidaire et action récursoire

D. Prescription

cédent dans la mesure de leur participation à la société; le reste tombe dans la masse. 3 Est réservée la cession de créance de la société, conformément à l’art. 260 de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite.

Art. 758535 1 Pour les faits révélés, la décharge donnée par l’assemblée générale est opposable à la société et à l’actionnaire qui a adhéré à la décharge ou qui a acquis les actions postérieurement en connaissance de celle- ci. 2 Le droit des autres actionnaires d’intenter action s’éteint six mois après la décharge.

Art. 759536 1 Si plusieurs personnes répondent d’un même dommage, chacune d’elles est solidairement responsable dans la mesure où le dommage peut lui être imputé personnellement en raison de sa faute et au vu des circonstances. 2 Le demandeur peut actionner plusieurs responsables pour la totalité du dommage et demander au juge de fixer au cours de la même procé- dure les dommages-intérêts dus par chacun des défendeurs. 3 Le juge règle le recours entre plusieurs responsables en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 760537 1 Les actions en responsabilité que régissent les dispositions qui pré- cèdent se prescrivent par cinq ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne responsable et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait domma- geable s’est produit ou a cessé. 2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne responsable, l’action se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale. Si la prescription de l’action pénale ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.

535 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

536 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

537 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

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220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 761538

Chapitre VII: Participation de corporations de droit public

Art. 762 1 Lorsqu’une corporation de droit public telle que la Confédération, un canton, un district ou une commune a un intérêt public dans une société anonyme, les statuts de la société peuvent lui conférer le droit de déléguer des représentants au sein du conseil d’administration ou de l’organe de révision même si elle n’est pas actionnaire.539 2 Dans de semblables sociétés, comme aussi dans les entreprises mix- tes auxquelles une telle corporation participe en qualité d’actionnaire, les membres du conseil d’administration et les réviseurs délégués par la corporation ne peuvent être révoqués que par elle. 3 Les membres du conseil d’administration et les réviseurs délégués par la corporation ont les mêmes droits et obligations que ceux qui sont élus par l’assemblée générale.540 4 La responsabilité des membres du conseil d’administration et des réviseurs délégués par la corporation à l’égard de la société, des ac- tionnaires et des créanciers est assumée par la corporation sous réserve de recours selon le droit applicable de la Confédération ou du canton.

Chapitre VIII: Institutions de droit public non soumises à la présente loi

Art. 763 1 Les dispositions concernant les sociétés anonymes ne sont pas appli- cables aux sociétés ou établissements tels que banques, caisses d’assu- rance, entreprises électriques créés par des lois cantonales spéciales et administrés avec le concours des autorités publiques, si le canton est subsidiairement responsable de leurs obligations et encore que la totalité ou une fraction du capital soit divisée en actions et fournie par des particuliers. 2 Ces dispositions ne sont pas applicables aux sociétés et établisse- ments créés avant le 1er janvier 1883 par des lois cantonales spéciales,

538 Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

539 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

540 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

279

220 Code des obligations

A. Définition

B. Administra- tion I. Désignation et pouvoirs

II. Adhésion à des décisions de l’assemblée générale

et administrés avec le concours d’autorités publiques, alors même que le canton n’est pas subsidiairement responsable de leurs obligations.

Titre vingt-septième: De la société en commandite par actions

Art. 764 1 La société en commandite par actions est une société dont le capital est divisé en actions et dans laquelle un ou plusieurs associés sont tenus sur tous leurs biens et solidairement des dettes sociales, au même titre qu’un associé en nom collectif. 2 Les règles de la société anonyme sont applicables, sauf dispositions contraires, à la société en commandite par actions. 3 Lorsqu’un capital de commandite est divisé en parts n’ayant pas le caractère d’actions, mais créées uniquement en vue de déterminer dans quelle mesure plusieurs commanditaires participent à la société, les règles de la société en commandite sont applicables.

Art. 765 1 Les associés indéfiniment responsables forment l’administration de la société. Ils ont le pouvoir de l’administrer et de la représenter. Leurs noms sont indiqués dans les statuts. 2 Le nom, le domicile, le lieu d’origine et la fonction des administra- teurs et des personnes autorisées à représenter la société doivent être inscrits au registre du commerce.541 3 Aucune mutation ne peut être opérée parmi les associés indéfiniment responsables sans le consentement des autres administrateurs et une modification des statuts.

Art. 766 Les décisions de l’assemblée générale concernant la transformation du but social, l’extension ou la restriction du cercle des affaires, de même que la continuation de la société au-delà du terme fixé dans les statuts, ne sont valables que si tous les administrateurs y adhèrent.

541 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

280

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Retrait du pouvoir d’administrer et de représenter la société

C. Contrôle I. Désignation et pouvoirs

II. Action en responsabilité

D. Dissolution

E. Dénonciation

Art. 767 1 Le pouvoir d’administrer et de représenter la société peut être retiré aux administrateurs sous les conditions admises à l’égard d’un associé en nom collectif. 2 Le retrait du pouvoir met fin à la responsabilité illimitée de l’associé à l’égard des engagements de la société nés postérieurement.

Art. 768 1 Toute société en commandite par actions doit avoir un organe spécial chargé du contrôle et tenu d’exercer une surveillance permanente sur la gestion; les statuts peuvent lui conférer des attributions plus éten- dues. 2 Les administrateurs n’ont pas le droit de participer à la désignation des contrôleurs. 3 Les contrôleurs sont inscrits sur le registre du commerce.

Art. 769 1 Les contrôleurs peuvent, au nom de la société, demander aux admi- nistrateurs compte de leur gestion et les actionner en justice. 2 Si les administrateurs se sont rendus coupables de dol, les contrô- leurs peuvent les rechercher devant le juge même si l’assemblée géné- rale en a disposé autrement.

Art. 770 1 La société prend fin par la sortie, le décès, l’incapacité ou la faillite de tous les associés indéfiniment responsables. 2 La dissolution de la société est d’ailleurs soumise aux règles concer- nant la dissolution de la société anonyme; toutefois l’assemblée géné- rale ne peut décider la dissolution avant le terme fixé dans les statuts que si l’administration y consent.

5423 ...

Art. 771 1 L’associé indéfiniment responsable a un droit de dénonciation, qui s’exerce de la même manière que celui de l’associé en nom collectif. 2 Lorsqu’un des associés indéfiniment responsables fait usage de ce droit, les autres continuent la société, à moins que les statuts n’en dis- posent autrement.

542 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

281

220 Code des obligations

A. Définition

B. Capital social

C. Parts sociales

D. Bons de jouissance

E. Associés

F. Statuts I. Dispositions nécessaires

Titre vingt-huitième543 De la société à responsabilité limitée Chapitre I: Dispositions générales

Art. 772 1 La société à responsabilité limitée est une société de capitaux à caractère personnel que forment une ou plusieurs personnes ou socié- tés commerciales. Son capital social est fixé dans les statuts. Ses dettes ne sont garanties que par l’actif social. 2 Chaque associé détient au moins une part sociale du capital. Les statuts peuvent prévoir l’obligation, pour les associés, d’effectuer des versements supplémentaires ou de fournir des prestations accessoires.

Art. 773 Le capital social ne peut être inférieur à 20 000 francs.

Art. 774 1 La valeur nominale des parts sociales ne peut être inférieure à 100 francs. Lors d’un assainissement de la société, elle ne peut être réduite à un montant inférieur à 1 franc. 2 Les parts sociales doivent être émises à leur valeur nominale au moins.

Art. 774a Les statuts peuvent prévoir l’émission de bons de jouissance; le droit de la société anonyme est applicable par analogie.

Art. 775 Une société à responsabilité limitée peut être fondée par une ou plu- sieurs personnes physiques ou morales ou par d’autres sociétés com- merciales.

Art. 776 Les statuts doivent contenir des dispositions sur:

1. la raison sociale et le siège de la société;

543 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745). Voir aussi les disp. fin. de cette mod. à la fin du code.

282

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Autres dispositions

2. le but de la société; 3. le montant du capital social ainsi que le nombre et la valeur

nominale des parts sociales; 4. la forme à observer pour les publications de la société.

Art. 776a 1 Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dispositions concernant:

1. le principe et les modalités d’une obligation d’effectuer des versements supplémentaires ou de fournir des prestations ac- cessoires;

2. le principe et les modalités de droits de préférence, de préemp- tion ou d’emption des associés ou de la société sur les parts sociales;

3. la prohibition pour les associés de faire concurrence; 4. l’institution de peines conventionnelles assurant l’exécution

d’obligations légales ou statutaires; 5. les privilèges attachés à certaines catégories de parts sociales

(parts sociales privilégiées); 6. l’institution, en faveur des associés, d’un droit de veto sur les

décisions de l’assemblée des associés; 7. les restrictions du droit de vote des associés et de leur droit de

se faire représenter; 8. les bons de jouissance; 9. les réserves statutaires; 10. l’attribution de compétences à l’assemblée des associés, si ces

compétences vont au-delà de celles prévues par la loi; 11. l’approbation de certaines décisions des gérants par l’assem-

blée des associés; 12. la nécessité de faire approuver par l’assemblée des associés la

désignation de personnes physiques qui exercent le droit à la gestion des affaires pour le compte d’associés qui sont des personnes morales ou des sociétés commerciales;

13. le droit accordé aux gérants de nommer des directeurs, des fondés de procuration et des mandataires commerciaux;

14. le versement de tantièmes aux gérants; 15. l’octroi d’intérêts intercalaires; 16. l’organisation et les attributions de l’organe de révision, si ces

dispositions vont au-delà des termes de la loi;

283

220 Code des obligations

G. Fondation I. Acte constitu- tif

II. Souscription des parts sociales

17. l’institution d’un droit statutaire de sortir de la société, les conditions d’exercice de ce droit et l’indemnisation y relative;

18. les causes spéciales d’exclusion d’un associé; 19. d’autres causes de dissolution que celles qui sont prévues par

la loi. 2 Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dérogations aux dispositions légales concernant:

1. la prise des décisions concernant la création ultérieure de nou- velles parts sociales privilégiées;

2. le transfert de parts sociales; 3. la convocation de l’assemblée des associés; 4. la détermination du droit de vote des associés; 5. la prise de décision lors de l’assemblée des associés; 6. la prise de décision par les gérants; 7. la gestion et la représentation; 8. la prohibition pour les gérants de faire concurrence.

Art. 777 1 La société est constituée par un acte passé en la forme authentique dans lequel les fondateurs déclarent fonder une société à responsabilité limitée, arrêtent le texte des statuts et désignent les organes. 2 Dans cet acte, les fondateurs souscrivent les parts sociales et consta- tent:

1. que toutes les parts sociales ont été valablement souscrites; 2. que les apports correspondent au prix total d’émission; 3. que les apports ont été effectués conformément aux exigences

légales et statutaires; 4. qu’ils acceptent l’obligation statutaire d’effectuer des verse-

ments supplémentaires ou de fournir des prestations acces- soires.

Art. 777a 1 Pour être valable, la souscription des parts sociales requiert l’indication du nombre, de la valeur nominale et du prix d’émission des parts sociales, ainsi que, le cas échéant, l’indication de leur caté- gorie. 2 L’acte de souscription doit renvoyer aux dispositions statutaires concernant:

1. l’obligation d’effectuer des versements supplémentaires;

284

220Complément au Code civil suisse. LF

2. l’obligation de fournir des prestations accessoires; 3. la prohibition pour les associés de faire concurrence; 4. les droits de préférence, de préemption et d’emption des asso-

ciés ou de la société; 5. les peines conventionnelles.

Art. 777b III. Pièces 1 L’officier public mentionne dans l’acte constitutif chacune des justificatives pièces justificatives et atteste qu’elles lui ont été soumises, ainsi

qu’aux fondateurs. 2 Doivent être annexés à l’acte constitutif:

1. les statuts; 2. le rapport de fondation; 3. l’attestation de vérification; 4. l’attestation de dépôt des apports en espèces; 5. les contrats relatifs aux apports en nature; 6. les contrats de reprises de biens existants.

Art. 777c IV. Apports 1 Lors de la fondation de la société, un apport correspondant au prix

d’émission doit être libéré pour chaque part sociale. 2 Pour le surplus, le droit de la société anonyme s’applique par analo- gie à:

1. l’indication des apports en nature, des reprises de biens et des avantages particuliers dans les statuts;

2. l’inscription au registre du commerce des apports en nature, des reprises de biens et des avantages particuliers;

3. la libération et la vérification des apports.

Art. 778 H. Inscription La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a au registre du commerce son siège. I. Société

Art. 778a II. Succursales Les succursales doivent être inscrites au registre du commerce du lieu

où elles sont situées.

285

220 Code des obligations

J. Acquisition de la personnalité I. Moment; conditions légales non remplies

II. Actes accomplis avant l’inscription

K. Modification des statuts

L. Augmentation du capital social

Art. 779 1 La société acquiert la personnalité par son inscription au registre du commerce. 2 Elle acquiert la personnalité même si les conditions d’inscription ne sont pas remplies. 3 Lorsque les intérêts de créanciers ou d’associés sont gravement menacés ou compromis par le fait que des conditions légales ou statu- taires n’ont pas été remplies lors de la fondation, le juge peut, à la requête d’un de ces créanciers ou associés, prononcer la dissolution de la société. 4 L’action s’éteint si elle n’est pas introduite dans les trois mois qui suivent la publication de la fondation de la société dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 779a 1 Les personnes qui agissent au nom de la société avant l’inscription de cette dernière au registre du commerce en sont personnellement et solidairement responsables. 2 Les personnes qui contractent expressément des obligations au nom de la société en sont libérées si cette dernière reprend les obligations dans les trois mois à compter de son inscription au registre du com- merce; dans ce cas, la société demeure seule engagée.

Art. 780 Toute décision de l’assemblée des associés qui modifie les statuts doit faire l’objet d’un acte authentique et être inscrite au registre du com- merce.

Art. 781 1 L’assemblée des associés peut décider d’augmenter le capital social. 2 L’exécution de la décision incombe aux gérants. 3 La souscription des parts sociales et la libération des apports sont régies par les dispositions applicables à la fondation de la société. En outre, les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’augmentation du capital-actions s’appliquent par analogie au bulletin de souscription. Une offre publique en souscription des parts sociales est exclue. 4 L’inscription de l’augmentation du capital social au registre du commerce doit être requise dans les trois mois qui suivent la décision de l’assemblée des associés; à défaut, la décision est caduque.

286

220Complément au Code civil suisse. LF

M. Réduction du capital social

N. Acquisition par la société de parts sociales propres

5 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme relatives à l’augmentation ordinaire du capital-actions s’appliquent par analogie:

1. à la forme et au contenu de la décision de l’assemblée des as- sociés;

2. au droit de souscription préférentiel des associés; 3. à l’augmentation du capital social par des fonds propres; 4. au rapport d’augmentation et à l’attestation de vérification; 5. à la modification des statuts et aux constatations des gérants; 6. à l’inscription de l’augmentation du capital social au registre

du commerce et à la nullité des titres émis avant l’inscription.

Art. 782 1 L’assemblée des associés peut décider de réduire le capital social. 2 Le capital social ne peut en aucun cas être réduit à un montant infé- rieur à 20 000 francs. 3 Le capital social ne peut être réduit dans le but de supprimer un excédent passif constaté au bilan et résultant de pertes que si les associés se sont entièrement acquittés de leur obligation statutaire d’effectuer des versements supplémentaires. 4 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme concernant la réduction du capital-actions sont applicables par analo- gie.

Art. 783 1 La société ne peut acquérir de parts sociales propres que si elle dispose librement d’une part de ses fonds propres équivalant au mon- tant de la dépense nécessaire et si la valeur nominale de l’ensemble de ces parts sociales ne dépasse pas 10 % du capital social. 2 Lorsque des parts sociales sont acquises à la suite d’une restriction du transfert, ou de la sortie ou de l’exclusion d’un associé, cette limite s’élève à 35 % au plus. Lorsque la société détient plus de 10 % de son capital social, elle doit ramener cette part à 10 % en aliénant ses parts sociales propres ou en les supprimant par une réduction de capital dans les deux ans. 3 Lorsqu’une part sociale liée à une obligation d’effectuer des verse- ments supplémentaires ou de fournir des prestations accessoires est liée à une part sociale qui doit être acquise, cette obligation doit être supprimée avant l’acquisition.

287

220 Code des obligations

A. Parts sociales I. Titre

II. Transfert 1. Cession a. Forme

b. Exigences relatives à l’approbation

4 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’acquisition d’actions propres par la société sont appli- cables par analogie.

Chapitre II: Droits et obligations des associés

Art. 784 1 Si des parts sociales sont constatées par un titre, celui-ci ne constitue qu’un titre de preuve ou un papier-valeur nominatif. 2 Le titre constatant les parts sociales doit contenir les mêmes renvois aux droits et obligations statutaires que l’acte de souscription des parts sociales.

Art. 785 1 La cession de parts sociales et l’obligation de céder des parts sociales doivent revêtir la forme écrite. 2 Le contrat de cession doit contenir les mêmes renvois aux droits et obligations statutaires que l’acte de souscription des parts sociales.

Art. 786 1 La cession de parts sociales requiert l’approbation de l’assemblée des associés. Cette dernière peut refuser son approbation sans en indiquer les motifs. 2 Les statuts peuvent déroger à cette réglementation:

1. en renonçant à exiger l’approbation de la cession; 2. en déterminant les motifs pour lesquels l’approbation de la

cession peut être refusée; 3. en prévoyant que l’approbation peut être refusée si la société

propose à l’aliénateur de lui reprendre ses parts sociales à leur valeur réelle;

4. en excluant la cession de parts sociales; 5. en prévoyant que l’approbation peut être refusée lorsque

l’exécution d’une obligation d’effectuer des versements sup- plémentaires ou de fournir des prestations accessoires est dou- teuse et que les sûretés exigées par la société n’ont pas été fournies.

3 Lorsque les statuts excluent la cession de parts sociales ou que l’assemblée des associés refuse de l’approuver, le droit de sortir de la société pour de justes motifs est réservé.

288

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Moment du transfert

2. Modes particuliers d’acquisition

3. Détermination de la valeur réelle

4. Usufruit

Art. 787 1 Lorsque l’assemblée des associés doit approuver la cession de parts sociales, celle-ci ne déploie ses effets qu’une fois l’approbation don- née. 2 L’approbation est réputée accordée si l’assemblée des associés ne la refuse pas dans les six mois qui suivent la réception de la requête.

Art. 788 1 Lorsque des parts sociales sont acquises par succession, par partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution forcée, l’ensemble des droits et obligations qui y sont attachés passent à l’acquéreur sans l’approbation de l’assemblée des associés. 2 Pour pouvoir exercer son droit de vote et les droits qui y sont atta- chés, l’acquéreur doit toutefois être reconnu en tant qu’associé avec droit de vote par l’assemblée des associés. 3 L’assemblée des associés ne peut lui refuser la reconnaissance que si la société lui propose de lui reprendre ses parts sociales à leur valeur réelle au moment de la requête. L’offre peut être faite pour le propre compte de la société, pour le compte d’autres associés ou pour celui de tiers. Si l’acquéreur ne rejette pas l’offre de reprise de la société dans le délai d’un mois après qu’il a eu connaissance de la valeur réelle, l’offre est réputée acceptée. 4 La reconnaissance est réputée accordée si l’assemblée des associés ne la refuse pas dans les six mois suivant le dépôt de la demande. 5 Les statuts peuvent renoncer à l’exigence de la reconnaissance.

Art. 789 1 Lorsque la loi ou les statuts se réfèrent à la valeur réelle des parts sociales, les parties peuvent requérir du juge qu’il détermine cette dernière. 2 Le juge répartit les frais de la procédure et de l’estimation selon son pouvoir d’appréciation.

Art. 789a 1 Les dispositions concernant le transfert de parts sociales s’appliquent par analogie à la constitution d’un usufruit sur une part sociale. 2 Lorsque les statuts excluent la cession de parts sociales, la constitu- tion d’un usufruit sur une part sociale est également exclue.

289

220 Code des obligations

Art. 789b 5. Droit de gage 1 Les statuts peuvent prévoir que la constitution d’un droit de gage sur

une part sociale requiert l’approbation de l’assemblée des associés. Celle-ci ne peut refuser son approbation que pour de justes motifs. 2 Lorsque les statuts excluent la cession de parts sociales, la constitu- tion d’un droit de gage sur une part sociale est également exclue.

Art. 790 III. Registre des 1 La société tient un registre des parts sociales. Elle tient ce registre de parts sociales manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.544

2 Le registre des parts sociales doit mentionner: 1. le nom et l’adresse des associés; 2. le nombre, la valeur nominale et les éventuelles catégories des

parts sociales détenues par chaque associé; 3. le nom et l’adresse des usufruitiers; 4. le nom et l’adresse des créanciers gagistes.

3 Les associés qui ne sont pas autorisés à exercer le droit de vote et les droits qui y sont attachés sont désignés comme étant des associés sans droit de vote. 4 Chaque associé a le droit de consulter le registre des parts sociales. 5 Les pièces justificatives de l’inscription doivent être conservées pendant dix ans après la radiation de la personne concernée du registre des parts sociales.545

Art. 790a546 IIIbis. Annonce 1 Quiconque acquiert, seul ou de concert avec un tiers, des parts socia- de l’ayant droit économique des les et dont la participation, à la suite de cette opération, atteint ou parts sociales dépasse le seuil de 25 % du capital social ou des droits de vote, est

tenu d’annoncer dans un délai d’un mois à la société le prénom, le nom et l’adresse de la personne physique pour le compte de laquelle il agit en dernier lieu (ayant droit économique).

544 Phrase introduite par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

545 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

546 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012 (RO 2015 1389; FF 2014 585). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

290

220Complément au Code civil suisse. LF

IV. Inscription au registre du commerce

V. Propriété de plusieurs ayants droit

B. Apports à libérer

C. Responsabili- té des associés

2 Si l’associé est une personne morale ou une société de personnes, chaque personne physique qui contrôle l’associé en application par analogie de l’art. 963, al. 2, doit être annoncée comme étant l’ayant droit économique. S’il n’y a pas d’ayant droit économique, l’associé est tenu d’en informer la société. 3 Si l’associé est une société de capitaux dont les droits de participa- tion sont cotés en bourse ou s’il contrôle une telle société ou est con- trôlé par elle au sens de l’art. 963, al. 2, il doit annoncer uniquement ce fait ainsi que la raison sociale et le siège de la société de capitaux. 4 L’associé est tenu de communiquer à la société dans un délai de trois mois toute modification du prénom, du nom ou de l’adresse de l’ayant droit économique. 5 Les dispositions du droit de la société anonyme relatives à la liste des ayants droit économiques (art. 697l) et aux conséquences du non-respect des obligations d’annoncer (art. 697m) sont applicables par analogie.

Art. 791 1 Les associés doivent être inscrits au registre du commerce, avec indication de leur nom, de leur domicile et de leur lieu d’origine ainsi que du nombre et de la valeur nominale des parts sociales qu’ils détiennent. 2 La réquisition d’inscription incombe à la société.

Art. 792 Lorsqu’une part sociale est la propriété de plusieurs ayants droit, ceux- ci:

1. désignent en commun une personne pour les représenter; ils ne peuvent exercer les droits attachés à cette part sociale que par l’intermédiaire de cette personne;

2. sont solidairement tenus d’effectuer les versements supplé- mentaires et de fournir les prestations accessoires.

Art. 793 1 Les associés doivent libérer un apport correspondant au prix d’émis- sion de leurs parts sociales. 2 Les apports libérés ne peuvent pas être restitués.

Art. 794 Les dettes de la société ne sont garanties que par l’actif social.

291

220 Code des obligations

D. Versements supplémentaires et prestations accessoires I. Versements supplémentaires 1. Principe et montant

2. Exigibilité

3. Restitution

4. Réduction

5. Maintien

Art. 795 1 Les statuts peuvent obliger les associés à effectuer des versements supplémentaires. 2 Lorsque les statuts prévoient une obligation d’effectuer des verse- ments supplémentaires, ils fixent le montant des versements supplé- mentaires afférents à une part sociale. Ce montant ne peut dépasser le double de la valeur nominale de cette part sociale. 3 Les associés sont tenus uniquement à l’exécution des versements supplémentaires afférents à leurs parts sociales.

Art. 795a 1 Les versements supplémentaires sont requis par les gérants. 2 Ils ne sont exigibles que lorsque:

1. la somme du capital social et des réserves légales n’est plus couverte;

2. la société ne peut continuer à gérer ses affaires de manière di- ligente sans ces moyens additionnels;

3. la société a besoin de fonds propres pour un motif prévu par les statuts.

3 L’ouverture de la faillite rend exigibles les versements supplémen- taires encore dus.

Art. 795b Les versements supplémentaires effectués ne peuvent être restitués, en tout ou en partie, qu’au moyen de fonds propres dont la société peut librement disposer; un expert-réviseur agréé doit l’attester par écrit.

Art. 795c 1 Une obligation statutaire d’effectuer des versements supplémentaires ne peut être réduite ou supprimée que si le capital social et les réserves légales sont entièrement couverts. 2 Les dispositions concernant la réduction du capital social sont appli- cables par analogie.

Art. 795d 1 Sous réserve des restrictions qui suivent, l’obligation des associés qui quittent la société d’effectuer des versements supplémentaires subsiste durant trois ans. L’inscription au registre du commerce dé- termine le moment de la sortie.

292

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Prestations accessoires

III. Introduction subséquente

E. Dividendes, intérêts et tantièmes I. Dividendes

2 Les associés qui ont quitté la société ne sont tenus d’effectuer des versements supplémentaires qu’en cas de faillite de la société. 3 L’obligation d’effectuer des versements supplémentaires s’éteint dans la mesure où elle a été remplie par les acquéreurs subséquents des parts sociales. 4 L’obligation d’un associé qui a quitté la société d’effectuer des versements supplémentaires ne peut être étendue.

Art. 796 1 Les statuts peuvent obliger les associés à fournir des prestations accessoires. 2 Ils ne peuvent prévoir que des obligations de fournir des prestations accessoires qui servent le but de la société ou qui visent à assurer le maintien de son indépendance ou le maintien de la composition du cercle des associés. 3 L’objet et l’étendue des obligations d’effectuer des prestations accessoires afférentes à une part sociale ainsi que les autres éléments qui, selon les circonstances, s’avèrent essentiels doivent être déter- minés par les statuts. Ceux-ci peuvent renvoyer à un règlement de l’assemblée des associés pour les détails. 4 L’obligation statutaire d’effectuer un paiement en espèces ou de fournir une autre prestation de nature patrimoniale est régie par les dispositions relatives à l’obligation d’effectuer des versements sup- plémentaires lorsqu’aucune contre-prestation équitable n’est prévue et que la prestation sert à couvrir un besoin de la société en fonds propres.

Art. 797 L’introduction subséquente et l’extension des obligations statutaires d’effectuer des versements supplémentaires ou de fournir des presta- tions accessoires requièrent l’approbation de l’ensemble des associés concernés.

Art. 798 1 Des dividendes ne peuvent être prélevés que sur le bénéfice résultant du bilan et sur les réserves constituées à cet effet. 2 Les dividendes ne peuvent être fixés qu’après que les affectations aux réserves légales et statutaires ont été opérées conformément à la loi et aux statuts. 3 Les dividendes sont fixés proportionnellement à la valeur nominale des parts sociales; lorsque des versements supplémentaires ont été effectués, leur montant est ajouté à la valeur nominale des parts so-

293

220 Code des obligations

II. Intérêts

III. Tantièmes

F. Parts sociales privilégiées

G. Restitution de prestations

H. Réserves

J. Remise du rapport de gestion

ciales pour fixer les dividendes; les statuts peuvent prévoir un autre mode de détermination des dividendes.

Art. 798a 1 Il ne peut être versé d’intérêts sur le capital social et les versements supplémentaires effectués. 2 Le versement d’intérêts intercalaires est admissible. La disposition du droit de la société anonyme concernant les intérêts intercalaires est applicable par analogie.

Art. 798b Les statuts peuvent prévoir l’attribution de tantièmes aux gérants. Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les tantièmes sont applicables par analogie.

Art. 799 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les actions privilégiées s’appliquent par analogie aux parts sociales privilégiées.

Art. 800 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la restitu- tion de prestations s’appliquent par analogie à la restitution de presta- tions de la société aux associés, aux gérants et aux personnes qui leur sont proches.

Art. 801547

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les ré- serves sont applicables par analogie.

Art. 801a 1 Le rapport de gestion et le rapport de révision doivent être remis aux associés au plus tard lors de la convocation à l’assemblée ordinaire des associés. 2 Les associés peuvent se faire remettre le rapport de gestion après l’assemblée des associés dans la forme approuvée par cette dernière.

547 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

294

220Complément au Code civil suisse. LF

K. Droit aux renseignements et à la consulta- tion

L. Devoir de fidélité et interdiction de faire concurrence

A. Assemblée des associés I. Attributions

Art. 802 1 Chaque associé peut exiger des gérants des renseignements sur toutes les affaires de la société. 2 Lorsqu’une société n’a pas d’organe de révision, chaque associé peut consulter les livres et les dossiers sans restrictions. Lorsqu’elle a un organe de révision, le droit de consulter les livres et les dossiers n’est accordé que dans la mesure où un intérêt légitime est rendu vraisem- blable. 3 S’il existe un risque que l’associé utilise les informations obtenues pour des buts étrangers à la société et au préjudice de cette dernière, les gérants peuvent lui refuser le renseignement ou la consultation dans la mesure nécessaire; sur requête de l’associé, l’assemblée des associés décide. 4 Si l’assemblée des associés refuse indûment le renseignement ou la consultation, le juge statue sur requête de l’associé.

Art. 803 1 Les associés sont tenus à la sauvegarde du secret des affaires. 2 Ils s’abstiennent de tout ce qui porte préjudice aux intérêts de la société. Ils ne peuvent en particulier gérer des affaires qui leur procu- reraient un avantage particulier et qui seraient préjudiciables au but de la société. Les statuts peuvent prévoir que les associés doivent s’abstenir de faire concurrence à la société. 3 Un associé peut, moyennant l’approbation écrite de tous les autres associés, exercer des activités qui violent le devoir de fidélité ou une éventuelle interdiction de faire concurrence. Les statuts peuvent pré- voir, à la place, que l’approbation de l’assemblée des associés est nécessaire. 4 Les dispositions particulières relatives à l’interdiction pour les gé- rants de faire concurrence sont réservées.

Chapitre III: Organisation de la société

Art. 804 1 L’assemblée des associés est l’organe suprême de la société. 2 Elle a le droit intransmissible:

1. de modifier les statuts; 2. de nommer et de révoquer les gérants; 3. de nommer et de révoquer les membres de l’organe de révi-

sion et le réviseur des comptes de groupe;

295

220 Code des obligations

II. Convocation et tenue

4.548 d’approuver le rapport annuel et les comptes consolidés; 5. d’approuver les comptes annuels et de déterminer l’emploi du

bénéfice résultant du bilan, en particulier de fixer les divi- dendes et les tantièmes;

6. de déterminer l’indemnité des gérants; 7. de donner décharge aux gérants; 8. d’approuver la cession de parts sociales ou de reconnaître un

acquéreur en tant qu’associé ayant le droit de vote; 9. d’approuver la constitution d’un droit de gage sur des parts

sociales, lorsque les statuts le prévoient; 10. de décider de l’exercice des droits statutaires de préférence, de

préemption ou d’emption; 11. d’autoriser les gérants à acquérir pour la société des parts so-

ciales propres, ou d’approuver une telle acquisition; 12. d’adopter un règlement relatif à l’obligation de fournir des

prestations accessoires, lorsque les statuts y renvoient; 13. d’approuver les activités des gérants et des associés qui sont

contraires au devoir de fidélité ou à l’interdiction de faire con- currence, pour autant que les statuts renoncent à l’exigence de l’approbation de tous les associés;

14. de décider de requérir du juge l’exclusion d’un associé pour de justes motifs;

15. d’exclure un associé pour un motif prévu par les statuts; 16. de dissoudre la société; 17. d’approuver les opérations des gérants que les statuts soumet-

tent à son approbation; 18. de prendre les décisions sur les objets que la loi ou les statuts

lui réservent ou que les gérants lui soumettent. 3 L’assemblée des associés nomme les directeurs, les fondés de procu- ration et les mandataires commerciaux. Les statuts peuvent aussi conférer ce droit aux gérants.

Art. 805 1 L’assemblée des associés est convoquée par les gérants et, au besoin, par l’organe de révision. Les liquidateurs ont également le droit de la convoquer.

548 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

296

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Droit de vote 1. Détermination

2 L’assemblée ordinaire des associés a lieu chaque année dans les six mois qui suivent la clôture de l’exercice annuel. Les assemblées extra- ordinaires des associés sont convoquées conformément aux statuts et aussi souvent qu’il est nécessaire. 3 L’assemblée des associés est convoquée 20 jours au moins avant la date de la réunion. Les statuts peuvent prolonger ce délai ou le réduire à un minimum de dix jours. La possibilité de tenir une assemblée universelle est réservée. 4 Les décisions de l’assemblée des associés peuvent aussi être prises par écrit, à moins qu’une discussion ne soit requise par un associé. 5 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme relatives à l’assemblée générale s’appliquent par analogie en ce qui concerne:

1. la convocation; 2. le droit de convocation et de proposition des associés; 3. l’objet des délibérations; 4. les propositions; 5. l’assemblée universelle; 6. les mesures préparatoires; 7. le procès-verbal; 8. la représentation des associés; 9. la participation sans droit.

Art. 806 1 Le droit de vote de chaque associé se détermine en fonction de la valeur nominale des parts sociales qu’il détient. Chaque associé a droit à une voix au moins. Les statuts peuvent toutefois limiter le nombre de voix des titulaires de plusieurs parts sociales. 2 Les statuts peuvent déterminer le droit de vote indépendamment de la valeur nominale, de telle sorte que chaque part sociale donne droit à une voix. Dans ce cas, les parts sociales dont la valeur nominale est la plus basse doivent avoir une valeur nominale qui correspond au moins à un dixième de celle des autres parts sociales. 3 La détermination du droit de vote proportionnellement au nombre de parts sociales ne s’applique pas lorsqu’il s’agit:

1. de désigner les membres de l’organe de révision; 2. de désigner les experts chargés de vérifier tout ou partie de la

gestion; 3. de décider l’ouverture d’une action en responsabilité.

297

220 Code des obligations

2. Interdiction de voter

3. Usufruit

IV. Droit de veto

V. Décisions 1. En général

2. Voix prépon- dérante

3. Décisions importantes

Art. 806a 1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges- tion des affaires ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent décharge aux gérants. 2 Lorsque la société est appelée à décider de l’acquisition de parts sociales propres, l’associé qui cède les parts sociales en question ne peut prendre part à la décision. 3 Les associés qui souhaitent exercer des activités qui sont contraires au devoir de fidélité ou à l’interdiction de faire concurrence ne peu- vent prendre part à la décision concernant ces activités.

Art. 806b Lorsqu’une part sociale est remise en usufruit, l’usufruitier exerce le droit de vote et les droits qui y sont attachés. Celui-ci est responsable envers le propriétaire s’il ne prend pas les intérêts de ce dernier en équitable considération dans l’exercice de ses droits.

Art. 807 1 Les statuts peuvent prévoir l’institution, en faveur des associés, d’un droit de veto contre certaines décisions de l’assemblée des associés. Ils doivent définir les décisions contre lesquelles le droit de veto peut être exercé. 2 L’introduction subséquente d’un droit de veto requiert l’approbation de tous les associés. 3 Le droit de veto est incessible.

Art. 808 Si la loi ou les statuts n’en disposent pas autrement, l’assemblée des associés prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue des voix représentées.

Art. 808a Le président de l’assemblée des associés a voix prépondérante. Les statuts peuvent prévoir une autre réglementation.

Art. 808b 1 Une décision de l’assemblée des associés recueillant au moins les deux tiers des voix représentées et la majorité absolue du capital social pour lequel le droit de vote peut être exercé est nécessaire pour:

1. modifier le but social; 2. introduire des parts sociales à droit de vote privilégié;

298

220Complément au Code civil suisse. LF

VI. Contestation des décisions de l’assemblée des associés

B. Gestion et représentation I. Désignation des gérants et organisation

II. Attributions des gérants

3. rendre plus difficile, exclure ou faciliter le transfert de parts sociales;

4. approuver la cession de parts sociales ou reconnaître un acqué- reur en tant qu’associé ayant le droit de vote;

5. augmenter le capital social; 6. limiter ou supprimer le droit de souscription préférentiel; 7. approuver les activités des gérants et des associés qui violent

le devoir de fidélité ou la prohibition de faire concurrence; 8. décider de requérir du juge l’exclusion d’un associé pour de

justes motifs; 9. exclure un associé pour un motif prévu par les statuts; 10. transférer le siège de la société; 11. dissoudre la société.

2 Les dispositions statutaires qui prévoient pour certaines décisions une plus forte majorité que celle prévue par la loi ne peuvent être adoptées qu’à la majorité prévue.

Art. 808c Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la contes- tation des décisions de l’assemblée générale s’appliquent par analogie à la contestation des décisions de l’assemblée des associés.

Art. 809 1 Les associés exercent collectivement la gestion de la société. Les statuts peuvent régler la gestion de manière différente. 2 Seules des personnes physiques peuvent être désignées comme gérants. Lorsqu’une personne morale ou une société commerciale a la qualité d’associé, elle désigne le cas échéant une personne physique qui exerce cette fonction à sa place. Dans ce cas, les statuts peuvent prévoir que l’approbation de l’assemblée des associés est nécessaire. 3 Si la société a plusieurs gérants, l’assemblée des associés règle la présidence. 4 Si la société a plusieurs gérants, ceux-ci prennent leurs décisions à la majorité des voix émises. Le président a voix prépondérante. Les statuts peuvent prévoir une réglementation différente.

Art. 810 1 Les gérants sont compétents pour toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l’assemblée des associés par la loi ou les statuts.

299

220 Code des obligations

III. Approbation de l’assemblée des associés

IV. Devoirs de diligence et de fidélité; prohibi- tion de faire concurrence

2 Sous réserve des dispositions qui suivent, ils ont les attributions intransmissibles et inaliénables suivantes:

1. exercer la haute direction de la société et établir les instruc- tions nécessaires;

2. décider de l’organisation de la société dans le cadre de la loi et des statuts;

3. fixer les principes de la comptabilité et du contrôle financier ainsi que le plan financier, pour autant que celui-ci soit néces- saire à la gestion de la société;

4. exercer la surveillance sur les personnes chargées de parties de la gestion pour s’assurer notamment qu’elles observent la loi, les statuts, les règlements et les instructions données;

5. établir le rapport de gestion (comptes annuels, rapport annuel et, le cas échéant, comptes de groupe);

6. préparer l’assemblée des associés et exécuter ses décisions; 7. informer le juge en cas de surendettement.

3 Le président des gérants ou le gérant unique a les attributions sui- vantes:

1. convoquer et diriger l’assemblée des associés; 2. faire toutes les communications aux associés; 3. s’assurer du dépôt des réquisitions nécessaires à l’office du

registre du commerce.

Art. 811 1 Les statuts peuvent prévoir que les gérants:

1. doivent soumettre certaines décisions à l’approbation de l’as- semblée des associés;

2. peuvent soumettre certaines questions à l’approbation de l’as- semblée des associés.

2 L’approbation de l’assemblée des associés ne restreint pas la respon- sabilité des gérants.

Art. 812 1 Les gérants ainsi que les tiers chargés de la gestion exercent leurs attributions avec toute la diligence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société. 2 Ils sont tenus au même devoir de fidélité que les associés. 3 Ils ne peuvent faire concurrence à la société, à moins que les statuts n’en disposent autrement ou que tous les autres associés donnent leur

300

220Complément au Code civil suisse. LF

V. Égalité de traitement

VI. Représenta- tion

VII. Révocation de gérants; retrait des pouvoirs de représentation

approbation par écrit. Les statuts peuvent toutefois prévoir que seule l’approbation de l’assemblée des associés est nécessaire.

Art. 813 Les gérants ainsi que les tiers chargés de la gestion traitent de la même manière les associés qui se trouvent dans la même situation.

Art. 814 1 Chaque gérant a le pouvoir de représenter la société. 2 Les statuts peuvent régler la représentation de manière différente, mais un gérant au moins doit avoir qualité pour représenter la société. Les statuts peuvent renvoyer à un règlement pour les détails. 3 La société doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Cette personne doit être un gérant ou un directeur. Elle doit avoir accès au registre des parts sociales et à la liste des ayants droit économiques selon l’art. 697l.549 4 Le droit de la société anonyme s’applique par analogie à l’étendue et à la limitation des pouvoirs de représentation ainsi qu’aux contrats conclus entre la société et son représentant. 5 Les personnes autorisées à représenter la société signent en ajoutant leur signature personnelle à la raison sociale. 6 Elles doivent être inscrites au registre du commerce. Elles apposent leur signature à l’office du registre du commerce ou la lui remettent dûment légalisée.

Art. 815 1 L’assemblée des associés peut révoquer à tout moment un gérant qu’elle a nommé. 2 Chaque associé peut demander au juge de retirer ou de limiter les pouvoirs de gestion et de représentation d’un gérant pour de justes motifs, en particulier si le gérant a gravement manqué à ses devoirs ou s’il est devenu incapable de bien gérer la société. 3 Les gérants peuvent à tout moment suspendre de ses fonctions un directeur, un fondé de procuration ou un mandataire commercial. 4 Si la personne suspendue de ses fonctions a été désignée par l’assemblée des associés, celle-ci est convoquée immédiatement. 5 L’action en dommages-intérêts de la personne révoquée ou suspen- due de ses fonctions est réservée.

Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

549

301

220 Code des obligations

VIII. Nullité des décisions

IX. Responsabi- lité

C. Organe de révision

D. Carences dans l’organisation de la société

E. Perte de capital et surendettement

A. Dissolution I. Causes

Art. 816 Les motifs de nullité des décisions de l’assemblée générale de la société anonyme s’appliquent par analogie aux décisions des gérants.

Art. 817 La société répond des dommages résultant des actes illicites commis dans la gestion de ses affaires par une personne autorisée à la gérer ou à la représenter.

Art. 818 1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’organe de révision sont applicables par analogie. 2 Un associé soumis à l’obligation d’effectuer des versements supplé- mentaires peut requérir un contrôle ordinaire des comptes annuels.

Art. 819 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les ca- rences dans l’organisation de la société s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

Art. 820 1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’avis obligatoire en cas de perte de capital et de surendettement de la société ainsi qu’en matière d’ouverture et d’ajournement de la faillite sont applicables par analogie. 2 Le juge peut ajourner la faillite à la requête des gérants ou d’un créancier, notamment si les versements supplémentaires encore dus sont opérés sans délai et si l’assainissement de la société paraît pos- sible.

Chapitre IV: Dissolution et départ

Art. 821 1 La société à responsabilité limitée est dissoute:

1. si une des causes de dissolution prévues dans les statuts se produit;

2. si l’assemblée des associés le décide; 3. si la faillite de la société est ouverte; 4. pour les autres motifs prévus par la loi.

302

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Conséquences

B. Départ d’associés I. Sortie

II. Sortie conjointe

III. Exclusion

2 Si l’assemblée des associés décide la dissolution de la société, sa décision doit faire l’objet d’un acte authentique. 3 Chaque associé peut requérir du juge la dissolution de la société pour de justes motifs. Le juge peut adopter une autre solution, adaptée aux circonstances et acceptable pour les intéressés, notamment l’indemni- sation de l’associé demandeur pour ses parts sociales à leur valeur réelle.

Art. 821a 1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les conséquences de la dissolution s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée. 2 La dissolution d’une société doit être inscrite au registre du com- merce. Lorsqu’une société est dissoute en vertu d’un jugement, le juge en avise sans délai l’office du registre du commerce. Lorsqu’une société est dissoute pour d’autres motifs, elle requiert son inscription au registre du commerce.

Art. 822 1 Un associé peut requérir du juge l’autorisation de sortir de la société pour de justes motifs. 2 Les statuts peuvent conférer aux associés le droit de sortir de la société et en subordonner l’exercice à des conditions déterminées.

Art. 822a 1 Lorsqu’un associé ouvre une action tendant à la sortie de la société pour de justes motifs ou qu’il déclare exercer un droit statutaire de sortie, les gérants en informent sans délai les autres associés. 2 Lorsque, dans le délai de trois mois à compter de la réception de cette communication, d’autres associés ouvrent leur propre action tendant à la sortie de la société pour de justes motifs ou exercent un droit statutaire de sortie, tous les associés sortants doivent être traités de la même façon, proportionnellement à la valeur nominale de leurs parts sociales. Lorsque des versements supplémentaires ont été effec- tués, leur montant s’ajoute à la valeur nominale des parts sociales.

Art. 823 1 La société peut requérir du juge l’exclusion d’un associé pour de justes motifs. 2 Les statuts peuvent prévoir que l’assemblée des associés a le droit d’exclure un associé pour des motifs déterminés.

303

220 Code des obligations

IV. Mesures provisionnelles

V. Indemnisation 1. Droit et montant

2. Versement

C. Liquidation

3 Les dispositions concernant la sortie conjointe ne sont pas appli- cables en cas d’exclusion.

Art. 824 Dans une procédure relative au départ d’un associé, le juge peut, sur requête d’une partie, décider que tout ou partie des droits et obliga- tions de l’associé concerné sont suspendus.

Art. 825 1 Lorsqu’un associé quitte la société, il a droit à une indemnisation correspondant à la valeur réelle de ses parts sociales. 2 Dans les cas de départs fondés sur l’exercice d’un droit de sortie prévu par les statuts, ceux-ci peuvent fixer l’indemnisation de manière différente.

Art. 825a 1 L’indemnité liée au départ d’un associé est exigible dans la mesure où la société:

1. dispose de fonds propres disponibles; 2. peut aliéner les parts sociales de l’associé qui quitte la société; 3. peut réduire son capital social dans le respect des dispositions

en la matière. 2 Un expert-réviseur agréé constate le montant des fonds propres disponibles. Lorsque ces fonds ne suffisent pas à indemniser l’associé qui quitte la société, il prend en outre position sur le montant possible de la réduction du capital social. 3 L’associé qui a quitté la société dispose d’une créance de rang infé- rieur, qui ne porte pas d’intérêts, sur le montant pour lequel il n’a pas encore été indemnisé. Cette créance est exigible dans la mesure où il ressort du rapport de gestion annuel que la société dispose de fonds propres disponibles. 4 Aussi longtemps que l’indemnité de l’associé qui a quitté la société n’est pas entièrement versée, celui-ci peut exiger que la société dé- signe un organe de révision et fasse procéder à un contrôle ordinaire des comptes annuels.

Art. 826 1 Chaque associé a droit à une part du produit de la liquidation qui soit proportionnelle à la valeur nominale de ses parts sociales. Lorsque des versements supplémentaires ont été effectués, leur montant doit être

304

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Société coopérative du droit des obligations

B. Sociétés coopératives de droit public

C. Constitution I. Conditions 1. En général

2. Nombre des associés

ajouté à la valeur nominale des parts sociales; les statuts peuvent régler l’affectation du produit de la liquidation de manière différente. 2 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la disso- lution de la société avec liquidation s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

Chapitre V: Responsabilité

Art. 827 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la respon- sabilité des personnes qui ont coopéré à la fondation de la société ou qui s’occupent de la gestion, de la révision ou de la liquidation de la société s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

Titre vingt-neuvième: De la société coopérative Chapitre I: Définition et constitution de la société

Art. 828 1 La société coopérative est celle que forment des personnes ou socié- tés commerciales d’un nombre variable, organisées corporativement, et qui poursuit principalement le but de favoriser ou de garantir, par une action commune, des intérêts économiques déterminés de ses membres. 2 La constitution de sociétés coopératives à capital déterminé d’avance est prohibée.

Art. 829 Les communautés de droit public poursuivant un but coopératif sont régies par le droit public de la Confédération et des cantons.

Art. 830 La société coopérative n’existe que si, après la rédaction des statuts et leur adoption par l’assemblée constitutive, elle est inscrite sur le regis- tre du commerce.

Art. 831 1 Sept membres au moins doivent prendre part à la constitution d’une société coopérative.

305

220 Code des obligations

2 Lorsque ce nombre est inférieur, les dispositions du droit de la société anonyme concernant les carences dans l’organisation de la société sont applicables par analogie.550

Art. 832 II. Statuts Les statuts doivent contenir des dispositions concernant: 1. Clauses nécessaires 1. la raison sociale et le siège de la société;

2. le but de la société; 3. les prestations en argent ou en autres biens dont pourraient

être tenus les sociétaires, ainsi que la nature et la valeur de ces prestations;

4.551 les organes chargés de l’administration et de la révision, ainsi que le mode de représentation de la société;

5. la forme à observer pour les publications de la société.

Art. 833 2. Autres clauses Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dis-

positions concernant: 1. la création d’un capital social au moyen de parts sociales; 2. les apports en nature, leur objet et le prix pour lequel ils sont

acceptés, ainsi que la personne de l’associé intéressé; 3. les biens repris lors de la fondation, les indemnités consenties

de ce chef et la personne du propriétaire intéressé; 4. les dérogations aux règles de la loi sur l’entrée dans la société

et la perte de la qualité d’associé; 5. la responsabilité individuelle des associés et leur obligation

d’opérer des versements supplémentaires; 6. les dérogations aux règles de la loi sur l’organisation, la repré-

sentation, ainsi que sur la modification des statuts et le mode des décisions à prendre par l’assemblée générale;

7. l’extension ou la restriction du droit de vote; 8. le calcul et la destination de l’excédent actif dans le compte

d’exercice et en cas de liquidation.

550 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

551 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

306

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Assemblée constitutive

IV. Inscription au registre du commerce 1. Société

2. Succursales

3. Liste des associés

V. Acquisition de la personnali- té

Art. 834 1 Les statuts, rédigés par écrit, sont discutés et approuvés dans une assemblée que doivent convoquer les fondateurs. 2 Au projet de statuts est joint, le cas échéant, un rapport écrit des fon- dateurs concernant les apports en nature et les biens à reprendre; ce document doit être discuté dans l’assemblée. 3 Celle-ci désigne, en outre, les organes statutaires nécessaires au fonctionnement de la société. 4 Jusqu’à l’inscription de la société sur le registre du commerce, la qualité d’associé ne peut s’acquérir que par la signature des statuts.

Art. 835552

La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.

Art. 836553

Les succursales doivent être inscrites au registre du commerce du lieu où elles sont situées.

Art. 837554 1 La société coopérative tient une liste des associés où sont mention- nés soit le prénom et le nom, soit la raison sociale ainsi que l’adresse de chaque associé. Elle tient cette liste de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse. 2 Les pièces justificatives de l’inscription doivent être conservées pendant dix ans après la radiation de l’associé concerné de la liste.

Art. 838 1 La société n’acquiert la personnalité que par son inscription sur le registre du commerce.

552 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

553 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

554 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

307

220 Code des obligations

A. En principe

B. Déclaration d’entrée

C. Liée à un contrat d’assurance

2 Les actes faits au nom de la société avant l’inscription entraînent la responsabilité personnelle et solidaire de leurs auteurs. 3 Toutefois, lorsque des obligations expressément contractées au nom de la future société ont été assumées par elle dans les trois mois à dater de son inscription, les personnes qui les ont contractées en sont libérées, et la société demeure seule engagée.

Chapitre II: Acquisition de la qualité d’associé

Art. 839 1 La société peut en tout temps recevoir de nouveaux membres. 2 Les statuts peuvent, sous réserve de ce qui est prescrit quant au nom- bre variable des associés, régler les conditions particulières de l’ad- mission; ces conditions ne doivent pas rendre l’entrée onéreuse à l’ex- cès.

Art. 840 1 Celui qui désire acquérir la qualité d’associé doit présenter une déclaration écrite. 2 Lorsque la société est de celles qui, en dehors de la responsabilité frappant la fortune sociale, imposent à leurs membres une responsa- bilité personnelle ou des versements supplémentaires, la déclaration d’entrée n’est valable que si le candidat accepte expressément ces obligations. 3 L’administration prononce sur l’admission de nouveaux sociétaires, à moins que les statuts ne disposent qu’une déclaration d’entrée est suffisante, ou n’exigent une décision de l’assemblée générale.

Art. 841 1 Lorsque la qualité d’associé dépend de la conclusion d’un contrat d’assurance avec la société, elle s’acquiert par le fait que l’organe compétent accepte la proposition d’assurance. 2 Les contrats d’assurance qu’une société d’assurance concessionnaire a conclus avec ses membres sont assujettis aux dispositions de la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance555 de la même façon que les contrats d’assurance conclus par elle avec des tiers.

RS 221.229.1555

308

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Sortie I. Libre exercice du droit de sortie

II. Limitation du droit de sortie

III. Délai de dénonciation et date de la sortie

IV. Exercice du droit de sortie en cas de faillite et de saisie

B. Exclusion

Chapitre III: Perte de la qualité d’associé

Art. 842 1 Tout associé a le droit de sortir de la société aussi longtemps que la dissolution n’a pas été décidée. 2 Les statuts peuvent prescrire que si la sortie, en raison des circons- tances où elle a lieu, cause un sérieux préjudice à la société ou en compromet l’existence, l’associé sortant doit verser une indemnité équitable. 3 Les statuts ou la convention ne peuvent supprimer d’une façon dura- ble le droit de sortie ni en rendre l’exercice onéreux à l’excès.

Art. 843 1 L’exercice du droit de sortie peut être statutairement ou convention- nellement exclu pour cinq ans au plus. 2 La sortie est permise même pendant ce temps si elle se fonde sur de justes motifs. Demeure réservée l’obligation de verser une indemnité équitable sous les conditions prescrites pour le libre exercice du droit de sortie.

Art. 844 1 La sortie ne peut être déclarée que pour la fin d’un exercice annuel et au moins un an à l’avance. 2 Les statuts peuvent prévoir un délai plus court et autoriser la sortie pendant l’exercice annuel.

Art. 845 Lorsque les statuts réservent en faveur de l’associé sortant une part de la fortune sociale, le droit de sortie qui lui appartient peut être exercé dans sa faillite par l’administration de la faillite, ou par le préposé aux poursuites si cette part devait être saisie.

Art. 846 1 Les statuts peuvent spécifier les causes d’exclusion d’un associé. 2 En outre, l’exclusion peut toujours être prononcée pour de justes motifs. 3 L’exclusion est du ressort de l’assemblée générale. Les statuts peu- vent disposer que l’administration est compétente pour prononcer l’exclusion, sous réserve de recours à l’assemblée générale. L’associé exclu a la faculté d’en appeler au juge dans le délai de trois mois.

309

220 Code des obligations

C. Décès de l’associé

D. Perte de fonction ou d’emploi ou fin d’un contrat

E. Transfert de la qualité d’associé I. En général

II. Aliénation d’un immeuble ou d’une exploitation

4 Il peut être tenu au versement d’une indemnité sous les conditions prescrites pour le libre exercice du droit de sortie.

Art. 847 1 La qualité d’associé s’éteint par le décès. 2 Les statuts peuvent disposer toutefois que les héritiers sont de plein droit membres de la société. 3 Ils peuvent prescrire aussi que les héritiers ou l’un d’eux devront, sur demande écrite, être reconnus membres de la société à la place du défunt. 4 La communauté des héritiers désigne un représentant de ses intérêts dans la société.

Art. 848 Lorsque la qualité d’associé est attachée à une fonction ou à un emploi ou qu’elle dépend de la conclusion d’un contrat, notamment avec une société coopérative d’assurance, elle s’éteint par la perte de la fonction ou de l’emploi ou par la fin du contrat, à moins que les statuts n’en disposent autrement.

Art. 849 1 La cession des parts sociales et, lorsque la qualité d’associé ou la part sociale est constatée par un titre, le transfert de ce titre ne suffi- sent pas à conférer à l’acquéreur la qualité d’associé. Celle-ci ne lui est attribuée que par une décision conforme à la loi ou aux statuts. 2 Les droits personnels attachés à la qualité d’associé ne passent à l’ac- quéreur que lors de son admission. 3 Lorsque la qualité d’associé dépend de la conclusion d’un contrat, les statuts peuvent prescrire que la qualité d’associé est transférée de plein droit par la reprise du contrat.

Art. 850 1 La qualité d’associé peut être liée par les statuts à la propriété ou à l’exploitation d’un immeuble. 2 En pareils cas, les statuts peuvent prescrire que l’aliénation de l’im- meuble ou la reprise de l’exploitation transfère de plein droit la qualité d’associé à l’acquéreur ou au reprenant. 3 La clause portant transfert de la qualité d’associé en cas d’aliénation de l’immeuble ne peut être opposée à des tiers que si elle est annotée au registre foncier.

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220Complément au Code civil suisse. LF

F. Sortie du nouvel associé

A. Constatation de la qualité d’associé

B. Titres de part sociale

C. Égalité entre associés

D. Droits des associés I. Droit de vote

II. Droit de contrôle des associés 1. Communica- tion du bilan

Art. 851 Lorsque la qualité d’associé est transférée ou acquise par voie de suc- cession, les conditions mises à la sortie s’appliquent au nouvel asso- cié.

Chapitre IV: Droits et obligations des associés

Art. 852 1 Les statuts peuvent prescrire l’établissement d’une pièce constatant la qualité d’associé. 2 Cette constatation peut aussi être formulée dans le titre de part so- ciale.

Art. 853 1 Lorsque les parts sociales sont constatées par des titres, toute per- sonne qui entre dans la société doit en acquérir un au moins. 2 Les statuts peuvent permettre l’acquisition de plusieurs de ces titres dans les limites d’un maximum. 3 Les titres constatant les parts sociales sont créés au nom de l’associé. Toutefois, ils n’ont pas le caractère de papiers-valeurs et ne consti- tuent que des preuves.

Art. 854 Tous les associés ont, en dehors des exceptions prévues par la loi, les mêmes droits et les mêmes obligations.

Art. 855 Les associés exercent, dans l’assemblée générale ou dans les votations par correspondance autorisées par la loi, les droits qui leur appartien- nent relativement aux affaires sociales, notamment ceux qui concer- nent la gestion et les actes destinés à assurer la prospérité de l’entre- prise.

Art. 856 1 Le rapport annuel, les comptes consolidés et les comptes annuels ainsi que le rapport de révision sont déposés au siège de la société afin que les associés puissent les consulter; ce dépôt se fait dix jours au plus tard avant la tenue de l’assemblée générale chargée d’approuver

311

220 Code des obligations

2. Renseigne- ments

III. Droit éventuel à l’excédent 1. ...

2. Principes appliqués à la répartition

le rapport annuel, les comptes consolidés et les comptes annuels ou avant le vote par correspondance qui en tient lieu.556 2 Les statuts peuvent autoriser tout associé à se faire délivrer, aux frais de la société, une copie du compte d’exploitation et du bilan.

Art. 857 1 Les associés peuvent signaler les évaluations douteuses à l’organe de révision et demander les explications nécessaires.557 2 Ils ne peuvent consulter les livres et la correspondance qu’en vertu d’une autorisation expresse de l’assemblée générale ou d’une décision de l’administration, et à la condition que le secret des affaires ne soit pas compromis. 3 Le juge peut obliger la société à renseigner ses membres, par des extraits certifiés conformes de ses livres ou de sa correspondance, sur des faits précis qui sont importants pour l’exercice du droit de con- trôle. De telles communications ne doivent pas compromettre les inté- rêts de la société. 4 Le droit de contrôle des associés ne peut être supprimé ou restreint ni par les statuts, ni par une décision d’un organe social.

Art. 858558

Art. 859 1 Sauf disposition contraire des statuts, l’excédent actif de l’exploita- tion rentre pour le tout dans la fortune de la société. 2 Lorsqu’une répartition de l’excédent aux sociétaires a été prévue, elle a lieu, si les statuts n’en disposent autrement, dans la mesure où chacun des membres de la société en a utilisé les institutions. 3 S’il existe des titres constatant les parts sociales, la portion de l’excé- dent y afférente ne peut dépasser le taux de l’intérêt usuel pour des prêts à longue échéance accordés sans garanties spéciales.

556 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

557 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

558 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

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220Complément au Code civil suisse. LF

3. Obligation de créer et d’alimenter un fonds de réserve

4. Emploi de l’excédent par les sociétés de crédit

5. Fonds de prévoyance560

Art. 860 1 Lorsque l’excédent est employé à une autre destination qu’à l’aug- mentation de la fortune sociale, un vingtième au moins doit être affec- té annuellement à la constitution d’une réserve. Cette affectation doit se poursuivre pendant vingt ans au moins et, en outre, s’il existe des titres constatant les parts sociales, jusqu’à ce que la réserve atteigne un cinquième du capital social. 2 Les statuts peuvent prescrire une dotation plus large de la réserve. 3 Lorsque les réserves ne dépassent pas la moitié de la fortune sociale restante ou, s’il existe des titres constatant les parts sociales, la moitié du capital social, elles ne peuvent être affectées qu’à couvrir des per- tes ou à des mesures tendant à permettre que le but social soit atteint en temps de crise.

5594 ...

Art. 861 1 Les sociétés de crédit peuvent prévoir, dans leurs statuts, une répar- tition de l’excédent différente de celle qui est réglée par les articles précédents, mais n’en sont pas moins tenues, elles aussi, de constituer un fonds de réserve et d’employer celui-ci conformément aux disposi- tions qui précédent. 2 Elles affectent au fonds de réserve annuellement au moins un dixième de l’excédent jusqu’à ce que le fonds atteigne un dixième du capital social. 3 Si une portion de l’excédent supérieure au taux usuel de l’intérêt pour les prêts à long terme sans sûretés spéciales est répartie sur les parts sociales, il est également prélevé au profit du fonds de réserve un dixième du montant dépassant le susdit taux.

Art. 862 1 Les statuts peuvent notamment prévoir la constitution de fonds des- tinés soit à créer et à soutenir des institutions561 de prévoyance562 au profit d’employés et d’ouvriers de l’entreprise, soit à favoriser des associés.

559 Abrogé par l’annexe ch. II 1 de la LF du 17 déc. 2004 sur la surveillance des assurances, avec effet au 1er janv. 2006 (RO 2005 5269; FF 2003 3353).

560 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

561 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

562 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

313

220 Code des obligations

6. Autres réserves

IV. Droit à l’avoir social 1. Aux termes des statuts

5632 à 4 ...

Art. 863 1 Les versements à faire au fonds de réserve ou à d’autres fonds en application de la loi et des statuts sont prélevés d’abord sur l’excédent à distribuer. 2 L’assemblée générale peut de même constituer d’autres réserves qui ne sont prévues ni par la loi, ni par les statuts, ou qui excédent les exi- gences de la loi et des statuts, dans la mesure nécessaire pour assurer d’une manière durable la prospérité de l’entreprise. 3 D’autres sommes peuvent être prélevées de la même manière sur l’excédent pour créer et soutenir des institutions564 de prévoyance565 au profit d’employés, d’ouvriers et d’associés, ou telles autres institu- tions analogues, même si les statuts ne le prévoient pas; ces prélève- ments sont soumis aux dispositions qui régissent les fonds statutaires de prévoyance566 .

Art. 864 1 Les statuts décident si les associés sortants ou leurs héritiers possè- dent des droits sur la fortune sociale et quels sont ces droits; ils déter- minent l’étendue de ces droits, qui se calculent sur l’actif net constaté par le bilan à la date de la sortie, réserves non comprises. 2 Ils peuvent conférer aux associés sortants ou aux héritiers le droit de se faire rembourser tout ou partie des parts sociales, à l’exclusion du droit d’entrée. Ils peuvent prévoir que le remboursement sera ajourné jusqu’à l’expiration d’un délai de trois ans au plus à compter de la sor- tie. 3 La société est toutefois autorisée, même à défaut de dispositions statutaires, à ne pas se libérer avant trois ans au plus si ce paiement devait lui causer un sérieux préjudice ou compromettre son existence. Demeure réservé le droit de la société à une indemnité équitable. 4 Le droit des associés sortants ou des héritiers se prescrit par trois ans dès le jour à partir duquel ils ont pu se faire rembourser.

563 Abrogés par le ch. I let. b de la LF du 21 mars 1958, avec effet au 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

564 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

565 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

566 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

314

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Aux termes de la loi

E. Obligations I. Bonne foi

II. Prestations

III. Responsabi- lité 1. De la société

2. Des associés a. Responsabilité illimitée

Art. 865 1 À défaut de disposition des statuts, les associés sortants et leurs héri- tiers n’ont aucun droit à la fortune sociale. 2 Lorsque la société est dissoute dans l’année qui suit la sortie ou le décès d’un associé, et que l’actif est réparti, l’associé sortant ou ses héritiers ont les mêmes droits que les personnes qui étaient membres de la société lors de la dissolution.

Art. 866 Les associés sont tenus de veiller de bonne foi à la défense des intérêts sociaux.

Art. 867 1 Les statuts déterminent les prestations des associés. 2 Les associés qui ont l’obligation de libérer des parts sociales ou de faire d’autres versements sont sommés par lettre recommandée de s’acquitter dans un délai convenable. 3 Lorsque les paiements ne sont point effectués après cette première sommation, l’associé qui ne s’exécute pas dans le mois qui suit une sommation réitérée peut être déclaré déchu de ses droits s’il en a été menacé par lettre recommandée. 4 Sauf disposition contraire des statuts, cette déclaration de déchéance n’exonère pas l’associé de ses obligations exigibles ni de celles qui le deviendraient par suite de l’exclusion.

Art. 868 La fortune sociale répond des engagements de la société. Sauf dispo- sition contraire des statuts, elle en répond seule.

Art. 869 1 Exception faite pour les sociétés d’assurance concessionnaires, les statuts peuvent, à titre subsidiaire, imposer aux associés une respon- sabilité individuelle et illimitée. 2 Dans ce cas, en tant que les créanciers subissent une perte dans la faillite sociale, les associés sont obligés solidairement et sur tous leurs biens pour l’ensemble des engagements de la société. Jusqu’à la clô- ture de la faillite, seule l’administration de la faillite peut exercer l’action en responsabilité.

315

220 Code des obligations

b. Responsabilité restreinte

c. Versements supplémentaires

d. Restrictions inadmissibles

e. En cas de faillite sociale

Art. 870 1 Exception faite pour les sociétés d’assurance concessionnaires, les statuts peuvent prescrire que les associés répondent subsidiairement, à titre personnel, des engagements de la société au-delà de leurs contri- butions statutaires et de la libération de leurs parts sociales, mais à concurrence seulement d’une somme déterminée. 2 S’il existe des parts sociales, cette somme se calcule pour chacun des associés proportionnellement au montant de ses parts. 3 L’action en responsabilité est exercée, pendant la faillite, par l’admi- nistration de cette dernière.

Art. 871 1 Les statuts peuvent, au lieu d’imposer une responsabilité aux asso- ciés ou à côté de cette responsabilité, les obliger à faire des versements supplémentaires, qui ne seront toutefois employés qu’à éteindre les pertes constatées par le bilan. 2 Cette obligation peut être illimitée ou restreinte à des sommes dé- terminées, ou encore proportionnée aux contributions statutaires ou aux parts sociales. 3 Lorsque les statuts ne contiennent pas de dispositions concernant les versements à opérer par chacun des associés, la répartition se fait pro- portionnellement au montant des parts sociales ou, s’il n’en existe pas, par tête. 4 Les versements peuvent être exigés en tout temps. En cas de faillite de la société, le droit de les réclamer est exercé par l’administration de la faillite. 5 Sont d’ailleurs applicables les règles relatives au recouvrement des prestations et à la déclaration de déchéance.

Art. 872 Ne sont pas valables les dispositions statutaires qui limitent la respon- sabilité à une période déterminée ou à la garantie d’engagements spé- ciaux, ou à certaines catégories d’associés.

Art. 873 1 En cas de faillite d’une société dont les membres répondent indivi- duellement des engagements sociaux ou sont tenus d’opérer des ver- sements supplémentaires, l’administration de la faillite fixe et réclame, en même temps qu’elle dresse l’état de collocation, les sommes dont répond provisoirement chacun des associés ou le montant de leurs ver- sements supplémentaires.

316

220Complément au Code civil suisse. LF

f. Modification du régime de la responsabilité

g. Responsabilité des nouveaux sociétaires

2 Les sommes non recouvrables se répartissent dans la même propor- tion entre les autres associés et le solde actif est restitué après l’établissement définitif du tableau de distribution. Demeure réservé le recours des associés les uns contre les autres. 3 Le règlement provisoire des obligations incombant aux associés et l’établissement du tableau de distribution peuvent être l’objet d’une plainte conformément aux dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite567. 4 Une ordonnance du Conseil fédéral déterminera la procédure à suivre.568

Art. 874 1 La responsabilité des associés ou leur obligation d’opérer des verse- ments supplémentaires ne peuvent être modifiées que par une révision des statuts; il en est de même de la réduction ou de la suppression de parts sociales. 2 Les dispositions concernant la réduction du capital social de la société anonyme s’appliquent au surplus à la réduction et à la suppres- sion des parts sociales. 3 L’atténuation de la responsabilité des associés ou de leur obligation d’opérer des versements supplémentaires ne s’applique pas aux dettes nées antérieurement à la publication des statuts révisés. 4 La révision des statuts qui a pour objet soit d’introduire, soit d’aggraver la responsabilité des associés ou leur obligation d’opérer des versements supplémentaires profite à tous les créanciers dès qu’elle a été inscrite.

Art. 875 1 Celui qui entre dans une société dont les membres répondent indivi- duellement des engagements sociaux ou sont obligés d’opérer des ver- sements supplémentaires est tenu, comme les autres associés, des det- tes nées antérieurement à son admission. 2 Toute disposition contraire des statuts ou convention contraire pas- sée entre les associés est sans effet à l’égard des tiers.

RS 281.1 568 Nouvelle teneur selon le ch. II 10 de la LF du 20 mars 2008 relative à la mise à jour

formelle du droit fédéral, en vigueur depuis le 1er août 2008 (RO 2008 3437; FF 2007 5789).

567

317

220 Code des obligations

h. Responsabilité après la sortie d’un associé ou la dissolution

i. Avis donné des admissions et sorties au registre du commerce

k. Prescription de l’action en responsabilité

Art. 876 1 Lorsqu’un associé dont la responsabilité est restreinte ou illimitée cesse de faire partie de la société par suite de décès ou pour toute autre cause, les engagements nés antérieurement subsistent si la société est déclarée en faillite dans l’année qui suit l’inscription de la sortie sur le registre du commerce ou dans un laps de temps plus long fixé par les statuts. 2 L’obligation d’opérer des versements supplémentaires subsiste sous les mêmes conditions et dans les mêmes délais. 3 Lorsque la société est dissoute, ses membres demeurent pareillement responsables des engagements sociaux ou tenus d’opérer des verse- ments supplémentaires si elle est déclarée en faillite dans l’année qui suit l’inscription de la sortie sur le registre du commerce ou dans un laps de temps plus long fixé par les statuts.

Art. 877 1 Si les associés assument une responsabilité illimitée ou restreinte ou s’ils sont tenus d’opérer des versements supplémentaires, l’administra- tion doit porter à la connaissance du préposé au registre du commerce, dans les trois mois, toute admission ou sortie. 2 En outre, les associés sortants ou exclus, de même que les héritiers d’un associé décédé, ont le droit de requérir directement l’inscription de la sortie, de l’exclusion ou du décès sur le registre du commerce. Le préposé au registre avise immédiatement de cette réquisition l’administration de la société. 3 Les sociétés d’assurance concessionnaires sont dispensées de l’obli- gation de porter les noms de leurs membres à la connaissance du pré- posé au registre du commerce.

Art. 878 1 Les droits des créanciers dérivant de la responsabilité personnelle des divers associés peuvent encore être exercés par chacun d’eux dans l’année qui suit la clôture de la procédure de faillite, à moins qu’ils ne soient déjà éteints en vertu d’une disposition légale. 2 Le droit de recours des associés entre eux se prescrit par trois ans à compter du paiement qui est l’objet du recours.569

569 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

318

220Complément au Code civil suisse. LF

Chapitre V: Organisation de la société

Art. 879 A. Assemblée 1 L’assemblée générale des associés est le pouvoir suprême de la générale société.I. Ses pouvoirs

2 Elle a le droit intransmissible:570

1. d’adopter et de modifier les statuts; 2.571 de nommer l’administration et l’organe de révision; 3.572 d’approuver le rapport annuel et les comptes consolidés 4. de donner décharge aux administrateurs; 5. de prendre toutes les décisions qui lui sont réservées par la loi

ou les statuts.

Art. 880 II. Votation par Les sociétés de plus de trois cents membres, de même que celles où la correspondance majorité des membres est formée de sociétés coopératives, peuvent

disposer, dans leurs statuts, que les associés exercent tout ou partie des attributions de l’assemblée générale en votant par correspondance.

Art. 881 III. Convocation 1 L’assemblée générale est convoquée par l’administration ou par tout 1. Droit et autre organe auquel les statuts confèrent ce droit et, au besoin, parobligation de convoquer l’organe de révision.573 Les liquidateurs et les représentants des obli-

gataires ont également le droit de la convoquer. 2 Elle doit être convoquée lorsque la demande en est faite par le dixième au moins des associés ou, si le nombre de ces derniers est inférieur à trente, par au moins trois d’entre eux.

570 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

571 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

572 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

573 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

319

220 Code des obligations

2. Mode de convocation

3. Ordre du jour

4. Réunion de tous les associés

IV. Droit de vote

V. Représenta- tion d’un associé

3 Si l’administration ne donne pas suite à cette requête dans un délai convenable, la convocation est ordonnée par le juge, à la demande des requérants.

Art. 882 1 L’assemblée générale est convoquée suivant le mode établi par les statuts, mais cinq jours au moins avant la date de sa réunion. 2 Dans les sociétés qui comptent plus de trente membres, l’assemblée générale est valablement convoquée dès qu’elle l’a été par avis public.

Art. 883 1 L’avis de convocation indique les objets portés à l’ordre du jour et, dans le cas d’une révision des statuts, la teneur essentielle des modifi- cations proposées. 2 Aucune décision ne peut être prise sur des objets qui n’ont pas été ainsi portés à l’ordre du jour, sauf sur la proposition de convoquer une nouvelle assemblée générale. 3 Il n’est pas nécessaire d’annoncer à l’avance les propositions et les délibérations qui ne doivent pas être suivies d’un vote.

Art. 884 Lorsque tous les associés sont présents à l’assemblée, ils peuvent, s’il n’y a pas d’opposition, prendre des décisions sans observer les formes prévues pour la convocation de l’assemblée générale.

Art. 885 Chaque associé a droit à une voix dans l’assemblée générale ou dans les votations par correspondance.

Art. 886 1 Le droit de vote peut être exercé en assemblée générale par l’inter- médiaire d’un autre associé, mais aucun membre ne peut représenter plus d’un associé. 2 Les sociétés de plus de mille membres peuvent disposer, dans leurs statuts, qu’un associé a le droit de représenter jusqu’à neuf membres. 3 Les statuts peuvent permettre à un associé de se faire représenter par un membre de sa famille ayant l’exercice des droits civils.

320

220Complément au Code civil suisse. LF

VI. Exclusion du droit de vote

VII. Décisions 1. En général

2. Extension des obligations imposées aux associés

Art. 887 1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges- tion des affaires sociales ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent ou refusent décharge à l’administration.

5742 ...

Art. 888 1 Sauf disposition contraire de la loi ou des statuts, l’assemblée géné- rale prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue des voix émises. La même règle s’applique aux votations par corres- pondance. 2 La majorité des deux tiers des voix émises est nécessaire pour la dis- solution de la société coopérative et pour la révision des statuts. Tou- tefois, les statuts peuvent assujettir ces décisions à des règles plus rigoureuses.575

Art. 889 1 Pour les décisions qui tendent à introduire ou aggraver la responsa- bilité individuelle ou l’obligation d’opérer des versements supplémen- taires, la majorité doit réunir les trois quarts de tous les associés. 2 Ces décisions n’obligent pas ceux qui n’y ont point adhéré, s’ils déclarent leur sortie dans les trois mois à compter du jour où elles ont été publiées. Une telle déclaration porte effet à la date de l’entrée en vigueur de la décision. 3 L’exercice du droit de sortie ne peut être subordonné, dans ce cas, au paiement d’une indemnité.

574 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

575 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

321

220 Code des obligations

VIII. Révocation de l’admi- nistration et de l’organe de révision576

IX. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale

X. Assemblée des délégués

Art. 890 1 L’assemblée générale peut révoquer les membres de l’administration et de l’organe de révision, ainsi que les fondés de procuration et man- dataires nommés par elle.577 2 Le juge peut les révoquer pour de justes motifs, à la requête d’au moins un dixième des associés, en particulier s’ils ont négligé leurs devoirs ou sont incapables de les remplir. Il charge, au besoin, les organes compétents de la société de remplacer les personnes révo- quées et prescrit toutes mesures utiles pour la période intermédiaire. 3 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées.

Art. 891 1 L’administration et chaque associé peuvent attaquer en justice les décisions de l’assemblée générale ou celles qui ont été prises dans une votation par correspondance, lorsqu’elles violent la loi ou les statuts. Si l’action est intentée par l’administration, le juge désigne un repré- sentant de la société. 2 L’administration et les associés sont déchus de leur action s’ils ne l’intentent pas au plus tard dans les deux mois qui suivent la décision contestée. 3 Le jugement qui annule une décision est opposable à tous les asso- ciés, et chacun d’eux peut s’en prévaloir.

Art. 892 1 Les sociétés de plus de trois cents membres, de même que celles où la majorité des membres est formée de sociétés coopératives, peuvent disposer, dans leurs statuts, que les attributions de l’assemblée géné- rale sont exercées, en tout ou en partie, par une assemblée de délégués. 2 Les statuts règlent la composition, le mode d’élection et la convoca- tion de l’assemblée des délégués. 3 Sauf disposition contraire des statuts, chaque délégué dispose d’une voix. 4 Pour le surplus, l’assemblée des délégués est soumise aux disposi- tions de la loi qui régissent l’assemblée générale.

576 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

577 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

322

220Complément au Code civil suisse. LF

XI. Régime exceptionnel des sociétés d’assurance

B. Administra- tion I. Éligibilité 1. Qualité d’associé

2. ...

II. Durée des fonctions

III. Comités

Art. 893 1 Les sociétés d’assurance concessionnaires de plus de mille membres peuvent transférer, en vertu d’une clause statutaire, tout ou partie des attributions de l’assemblée générale à leur administration. 2 Ne peuvent être transférées les attributions de l’assemblée générale relatives à l’introduction ou à l’extension du régime des versements supplémentaires, à la dissolution de la société, à sa fusion, à sa scis- sion et à la transformation de sa forme juridique.578

Art. 894 1 L’administration de la société se compose de trois personnes au moins, qui doivent être en majorité des associés. 2 Les personnes morales et les sociétés commerciales ne peuvent être nommées comme telles; leurs représentants sont toutefois éligibles à leur place.

Art. 895579

Art. 896 1 Les administrateurs sont élus pour quatre ans au plus; ils sont rééli- gibles si les statuts n’en disposent autrement. 2 Les règles concernant la durée des fonctions de l’administration dans les sociétés anonymes sont applicables aux sociétés d’assurance con- cessionnaires.

Art. 897 Les statuts peuvent conférer une partie des obligations et des pouvoirs de l’administration à un ou plusieurs comités élus par elle.

578 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

579 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

323

220 Code des obligations

Art. 898580 IV. Gestion et 1 Les statuts peuvent autoriser l’assemblée générale ou l’adminis- représentation tration à confier tout ou partie de la gestion ainsi que la représentation1. En général

à un ou plusieurs gérants, directeurs ou autres personnes, lesquels n’ont pas nécessairement la qualité d’associés. 2 La société coopérative doit pouvoir être représentée par une per- sonne domiciliée en Suisse. Cette personne doit être un administrateur, un gérant ou un directeur. Elle doit avoir accès à la liste des associés selon l’art. 837.581

Art. 899 2. Étendue et 1 Les personnes autorisées à représenter la société ont le droit de faire limitation des pouvoirs au nom de celle-ci tous les actes que peut impliquer le but social.

2 Une limitation de ces pouvoirs n’a aucun effet envers les tiers de bonne foi; demeurent réservées les clauses inscrites sur le registre du commerce qui concernent la représentation exclusive de l’établisse- ment principal ou d’une succursale ou la représentation collective de la raison sociale. 3 La société répond des actes illicites commis dans la gestion des affai- res sociales par une personne autorisée à la gérer ou à la représenter.

Art. 899a582 3. Contrat entre Si la société est représentée par la personne avec laquelle elle conclut la société et son représentant un contrat, celui-ci doit être passé en la forme écrite. Cette exigence

ne s’applique pas aux opérations courantes pour lesquelles la presta- tion de la société ne dépasse pas 1000 francs.

Art. 900 4. Signature583 Les personnes autorisées à représenter la société signent en ajoutant

leur signature à la raison sociale.

580 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

581 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

582 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

583 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

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220Complément au Code civil suisse. LF

5. Inscription584

V. Obligations 1. En général

2. Avis obliga- toire en cas d’insolvabilité ou de diminution du capital

Art. 901 L’administration est tenue de communiquer au préposé au registre du commerce, en vue de leur inscription, les noms des personnes qui ont le droit de représenter la société, en produisant la copie certifiée con- forme du document qui leur confère ce droit. Elles apposent leur signature en présence du fonctionnaire préposé au registre ou la lui remettent dûment légalisée.

Art. 902 1 L’administration applique toute la diligence nécessaire à la gestion des affaires sociales et contribue de toutes ses forces à la prospérité de l’entreprise commune. 2 Elle est tenue en particulier:

1. de préparer les délibérations de l’assemblée générale et d’exé- cuter les décisions de celle-ci;

2. de surveiller les personnes chargées de la gestion et de la re- présentation, afin d’assurer à l’entreprise une activité con- forme à la loi, aux statuts et aux règlements, et de se faire ren- seigner régulièrement sur la marche des affaires.

3 L’administration est responsable de la tenue régulière des procès- verbaux du conseil et de l’assemblée générale, ainsi que des livres nécessaires et de la liste des associés; elle répond en outre de l’établis- sement du compte d’exploitation et du bilan annuel et de la remise de ces pièces à l’examen de l’organe de révision conformément à la loi, ainsi que de la communication à l’office du registre du commerce de l’admission et de la sortie d’associés.585

Art. 903 1 S’il existe des raisons sérieuses d’admettre que la société n’est plus solvable, l’administration dresse immédiatement un bilan intérimaire où les biens sont portés pour leur valeur vénale. 2 S’il ressort du dernier bilan annuel et d’un bilan de liquidation dressé postérieurement ou d’un bilan intérimaire que l’actif ne couvre plus les dettes, l’administration en informe le juge. Celui-ci déclare la faillite de la société, à moins que les conditions d’un ajournement ne soient remplies.

584 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

585 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

325

220 Code des obligations

VI. Restitution de paiements

VII. Suspension et révocation

3 Si, dans une société qui a émis des parts sociales, il ressort du dernier bilan annuel que la moitié du capital social n’est plus couverte, l’ad- ministration convoque immédiatement une assemblée générale et lui fait connaître la situation. 4 Les sociétés ayant statué l’obligation d’effectuer des versements sup- plémentaires ne sont tenues d’informer le juge que si la perte constatée par le bilan n’est pas couverte dans les trois mois par des versements supplémentaires des associés. 5 Le juge peut toutefois, à la requête de l’administration ou d’un créancier, ajourner la déclaration de faillite si un assainissement paraît probable. Il prend dans ce cas les mesures destinées à la conservation de l’avoir social, telles que l’établissement d’un inventaire ou la dési- gnation d’un curateur. 6 Dans les sociétés d’assurance concessionnaires les créances des associés dérivant de contrats d’assurance sont assimilées à des créances ordinaires.

Art. 904 1 En cas de faillite de la société, les administrateurs sont tenus envers les créanciers sociaux de restituer toutes les sommes qu’ils ont perçues comme parts de bénéfice ou sous une autre dénomination au cours des derniers trois ans qui ont précédé la déclaration de faillite, en tant que ces sommes outrepassent une indemnité convenable pour des presta- tions et qu’elles n’auraient pas dû être distribuées si le bilan avait été prudemment dressé. 2 Il n’y a pas lieu à la restitution des sommes qui ne pourraient être exigées aux termes des dispositions sur l’enrichissement illégitime. 3 Le juge statue librement, en tenant compte de toutes les circonstan- ces.

Art. 905 1 L’administration peut révoquer en tout temps les comités, gérants, directeurs, ainsi que tous fondés de procuration et mandataires dési- gnés par elle. 2 De même, elle peut en tout temps suspendre dans l’exercice de leurs fonctions les fondés de procuration et mandataires désignés par l’as- semblée générale; elle convoquera alors immédiatement cette der- nière. 3 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées ou suspendues dans l’exercice de leurs fonctions.

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220Complément au Code civil suisse. LF

C. Organe de révision I. En général

II. Contrôle de la liste des associés

D. Carences dans l’organisation de la société

Art. 906586 1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’organe de révision sont applicables par analogie. 2 Peuvent exiger un contrôle ordinaire des comptes annuels par un organe de révision:

1. 10 % des associés; 2. les associés qui, ensemble, représentent au moins 10 % du ca-

pital social; 3. les associés responsables individuellement ou tenus d’effec-

tuer des versements supplémentaires.

Art. 907587

Si les associés d’une société sont individuellement responsables ou sont tenus d’effectuer des versements supplémentaires, l’organe de révision contrôle que la liste des associés est tenue à jour correcte- ment. Si la société n’a pas d’organe de révision, l’administration fait contrôler la liste des associés par un réviseur agréé.

Art. 908588

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les ca- rences dans l’organisation de la société s’appliquent par analogie à la société coopérative.

Art. 909 et 910589

586 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

587 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

588 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

589 Abrogés par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

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220 Code des obligations

A. Causes de dissolution

B. Inscription sur le registre du commerce

C. Liquidation. Répartition de l’actif

D. ...

E. Reprise par une corporation de droit public

Chapitre VI: Dissolution de la société

Art. 911 La société est dissoute:

1. en conformité des statuts; 2. par une décision de l’assemblée générale; 3. par l’ouverture de la faillite; 4. pour les autres motifs prévus par la loi.

Art. 912 Sauf le cas de faillite, la dissolution de la société est communiquée au Bureau du registre du commerce par les soins de l’administration.

Art. 913 1 La liquidation de la société s’opère, sous réserve des dispositions qui suivent, en conformité des règles adoptées pour la société anonyme. 2 L’excédent qui reste après extinction de toutes les dettes et, s’il y a lieu, remboursement des parts sociales, ne peut être réparti entre les associés que si les statuts le permettent. 3 Sauf clause contraire des statuts, la répartition a lieu par tête entre tous ceux qui sont associés au jour de la dissolution ou leurs ayants droit. Demeurent réservés les droits conférés par la loi aux associés sortis ou à leurs héritiers. 4 Si les statuts ne prescrivent rien au sujet de la répartition de l’excé- dent, celui-ci doit être affecté à des buts coopératifs ou d’utilité publi- que. 5 Si les statuts n’en disposent autrement, l’affectation est du ressort de l’assemblée générale.

Art. 914590

Art. 915 1 Lorsque les biens d’une société coopérative sont repris par la Confé- dération, par un canton ou, sous la garantie du canton, par un district ou une commune, la liquidation peut être conventionnellement exclue si l’assemblée générale y consent.

590 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

328

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Envers la société

B. Envers la société, les associés et les créanciers

C. Solidarité et recours

D. Prescription

2 L’assemblée générale se prononce suivant les règles applicables à la dissolution, et sa décision est inscrite sur le registre du commerce. 3 Dès cette inscription, le transfert de l’actif et du passif est accompli, et la raison sociale de la société doit être radiée.

Chapitre VII: Responsabilité

Art. 916591

Toutes les personnes chargées de l’administration, de la gestion, de la révision ou de la liquidation répondent envers la société du préjudice qu’elles lui causent en manquant intentionnellement ou par négligence à leurs devoirs.

Art. 917 1 Les membres de l’administration et les liquidateurs répondent, à l’égard de la société de même qu’envers les membres de celle-ci et ses créanciers, des dommages qu’ils leur causent en manquant intention- nellement ou par négligence aux devoirs que la loi leur impose en cas d’insolvabilité de la société. 2 L’action en réparation d’un dommage qui aurait été éprouvé par la société elle-même, mais subi d’une manière seulement indirecte par les associés ou les créanciers, s’exerce conformément aux règles adoptées pour la société anonyme.

Art. 918 1 Les personnes qui répondent d’un même dommage en sont tenues solidairement. 2 Le juge règle le recours de ces personnes les unes contre les autres en prenant en considération le degré de la faute de chacune.

Art. 919592 1 Les actions en responsabilité que régissent les dispositions qui pré- cèdent se prescrivent par cinq ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne responsable et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait domma- geable s’est produit ou a cessé.

591 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

592 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

329

220 Code des obligations

E. Dans des sociétés de crédit et d’assurance

A. Conditions

B. Organisation I. Assemblée des délégués

II. Administra- tion

III. Contrôle. Recours au juge

IV. Exclusion d’obligations nouvelles

2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne responsable, l’action se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale. Si la prescription de l’action pénale ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.

Art. 920 Dans les sociétés de crédit et les sociétés d’assurance concessionnai- res, la responsabilité est soumise aux règles adoptées pour la société anonyme.

Chapitre VIII: Fédérations

Art. 921 Trois sociétés coopératives au moins peuvent se fédérer et constituer une société de même espèce.

Art. 922 1 Sauf disposition contraire des statuts, l’assemblée des délégués est l’organe suprême de la fédération. 2 Les statuts déterminent le nombre des délégués des sociétés fédérées. 3 Sauf clause contraire des statuts, chaque délégué possède une voix.

Art. 923 L’administration se compose de membres des sociétés fédérées, si les statuts n’en disposent autrement.

Art. 924 1 Les statuts peuvent conférer à l’administration commune le droit de contrôler l’activité des sociétés fédérées. 2 Ils peuvent conférer à l’administration commune le droit d’attaquer devant le juge les décisions prises isolément par les sociétés fédérées.

Art. 925 Les membres de la société qui entre dans une fédération ne peuvent être astreints de ce chef à d’autres obligations que celles qui leur incombaient aux termes de la loi ou des statuts de leur société.

330

220Complément au Code civil suisse. LF

Chapitre IX: Participation de corporations de droit public

Art. 926 1 Lorsqu’une corporation de droit public telle que la Confédération, un canton, un district ou une commune a un intérêt public dans une société coopérative, les statuts de celle-ci peuvent lui conférer le droit de déléguer des représentants dans l’organe d’administration ou l’organe de révision.593 2 Les délégués d’une corporation de droit public ont les mêmes droits et obligations que ceux de la société. 3 Les membres de l’organe d’administration et de révision délégués par une corporation de droit public ne peuvent être révoqués que par elle.594 La corporation répond pour ses délégués envers la société, les associés et les créanciers, sous réserve de recours selon le droit appli- cable de la Confédération ou du canton.

Quatrième partie: Du registre du commerce, des raisons de commerce et de la comptabilité commerciale595 Titre trentième: Du registre du commerce

Art. 927 A. But et 1 Chaque canton doit posséder un registre du commerce. organisation I. En général 2 Les cantons sont libres d’instituer des registres par district.

3 Ils désignent les organes chargés de la tenue du registre ainsi qu’une autorité cantonale de surveillance.

Art. 928 II. Responsabi- 1 Les préposés au registre du commerce et les autorités de surveillance lité immédiate sont personnellement responsables du dommage causé par

leur faute ou celle des employés nommés par eux.

593 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

594 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

595 Nouvelle teneur selon la LF du 18 déc. 1936, en vigueur depuis le 1er juil. 1937 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). Voir les disp. fin. et trans. des tit. XXIV à XXXIII, à la fin du CO.

331

220 Code des obligations

III. Ordonnances 1. En général597

2. Tenue informatisée du registre du commerce

IV. Publicité

5962 ... 3 Les cantons sont tenus subsidiairement du dommage non réparé par les fonctionnaires responsables.

Art. 929 1 Le Conseil fédéral édicte des dispositions concernant l’organisation, la tenue et la surveillance du registre du commerce, ainsi que la procé- dure, la réquisition d’inscription, les pièces justificatives et leur exa- men, le contenu de l’inscription, les émoluments et les voies de re- cours.598 2 Les émoluments doivent être proportionnés à l’importance économi- que de l’entreprise.

Art. 929a599 1 Le Conseil fédéral édicte les dispositions concernant la tenue infor- matisée du registre du commerce et l’échange électronique des don- nées entre les autorités du registre du commerce. Il peut en particulier prescrire aux cantons la tenue informatisée du registre du commerce, l’acceptation de pièces justificatives produites sous forme électro- nique, la saisie électronique de pièces justificatives et la transmission de données sous forme électronique. 2 Le Conseil fédéral règle les conditions auxquelles, le cas échéant, le dépôt électronique de réquisitions et de pièces justificatives aux of- fices du registre du commerce est admissible. Il peut édicter des dispositions sur la conservation des pièces justificatives et prescrire aux cantons l’établissement d’extraits certifiés conformes du registre du commerce sous forme électronique.

Art. 930 Le registre du commerce est public; la publicité s’applique aux de- mandes d’inscription et aux pièces justificatives.

596 Abrogé par l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

597 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

598 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

599 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

332

220Complément au Code civil suisse. LF

V. Feuille officielle du commerce

B. Inscriptions I. Réquisition

II. Début des effets602

Art. 931 1 L’inscription sur le registre du commerce est publiée intégralement et sans délai dans la Feuille officielle suisse du commerce, à moins que la loi ou une ordonnance ne dispose que la publication en sera faite partiellement ou par extrait. 2 De même toutes les publications exigées par la loi sont faites dans la Feuille officielle suisse du commerce. 2bis Le Conseil fédéral peut mettre à la disposition du public les infor- mations publiées dans la Feuille officielle suisse du commerce sous une autre forme.600 3 Le Conseil fédéral édicte les prescriptions relatives à l’organisation de la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 931a601 1 Toute réquisition d’inscription au registre du commerce concernant une personne morale incombe à l’organe supérieur de gestion ou d’administration. Les dispositions particulières concernant les corpo- rations et établissements de droit public sont réservées. 2 La réquisition doit être signée par deux membres de l’organe supé- rieur de gestion ou d’administration ou par un membre autorisé à représenter la personne morale par sa signature individuelle. Elle doit être signée à l’office du registre du commerce ou être déposée munie des signatures dûment légalisées.

Art. 932 1 La date de l’inscription sur le registre du commerce est celle de la mention faite sur le journal. 2 L’inscription n’est opposable aux tiers que dès le jour ouvrable qui suit celui dont la date figure sur le numéro de la Feuille officielle suisse du commerce où est publiée l’inscription. Ce jour ouvrable est aussi le point de départ du délai qui commence à courir avec la publi- cation de l’inscription.

600 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

601 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

602 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

333

220 Code des obligations

III. Effets603

IV. Inscription au registre du commerce 1. Droit et obligation

2. Succursales

3. Ordonnances d’exécution

3 Demeurent réservées les dispositions spéciales de la loi aux termes desquelles l’inscription est immédiatement suivie d’effet à l’égard des tiers ou marque le point de départ d’un délai.

Art. 933 1 Les tiers auxquels une inscription est devenue opposable ne peuvent se prévaloir de ce qu’ils l’ont ignorée. 2 Lorsqu’un fait dont l’inscription est requise n’a pas été inscrit, il ne peut être opposé aux tiers que s’il est établi que ces derniers en ont eu connaissance.

Art. 934604 1 Celui qui fait le commerce, exploite une fabrique ou exerce en la forme commerciale quelque autre industrie est tenu den requérir l’inscription au registre du commerce du lieu où il a son principal établissement. 2 Celui qui, sous une raison de commerce, exploite une industrie sans être astreint à l’inscription est néanmoins autorisé à requérir celle-ci au registre du commerce du lieu de son principal établissement.

Art. 935 1 Les succursales suisses de maisons dont le principal établissement est en Suisse sont inscrites au lieu où elles ont leur siège, après l’avoir été au siège de l’établissement principal. 2 Les succursales suisses de maisons dont le siège principal est à l’étranger sont tenues de se faire inscrire; l’inscription s’opère comme si leur siège principal était en Suisse, sous réserve des dérogations découlant de la législation étrangère. Pour ces succursales, il devra être désigné un fondé de procuration domicilié en Suisse chargé de les représenter.

Art. 936 Le Conseil fédéral édicte les prescriptions particulières concernant l’inscription obligatoire sur le registre du commerce.

603 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

604 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

334

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 936a605 4. Numéro 1 Les entreprises individuelles, les sociétés en nom collectif, les socié- d’identification des entreprises tés en commandite, les sociétés de capitaux, les sociétés coopératives,

les associations, les fondations, les succursales et les instituts de droit public inscrits au registre du commerce reçoivent un numéro en vertu de la loi fédérale du 18 juin 2010 sur le numéro d’identification des entreprises606. 2 Le numéro d’identification des entreprises reste le même pendant toute l’existence du sujet, même en cas de transfert du siège, de trans- formation ou de modification du nom ou de la raison de commerce. 3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution. Il peut prévoir que le numéro d’identification des entreprises figure, avec la raison de commerce, sur les lettres, les notes de commande et les factures.

Art. 937 V. Modifica- Toute modification de faits inscrits sur le registre du commerce doit tions607 également être inscrite.

Art. 938608 VI. Radiation Lorsqu’une industrie inscrite dans le registre du commerce cesse 1. Devoir de d’exister ou est cédée à un tiers, sa radiation du registre du commercerequérir la radiation doit être requise par les anciens titulaires ou leurs héritiers.

Art. 938a609 2. Radiation 1 Lorsqu’une société n’exerce plus d’activités et n’a plus d’actifs d’office réalisables, le préposé au registre du commerce peut la radier du

registre du commerce après une triple sommation publique demeurée sans résultat.

605 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion (RO 2004 2617; FF 2000 3995). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 18 juin 2010 sur le numéro d’identification des entreprises, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 4989; FF 2009 7093).

606 RS 431.03 607 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à

responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

608 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

609 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

335

220 Code des obligations

3. Organes et pouvoirs de représentation

VII. Faillite de sociétés commerciales et de sociétés coopératives611

VIII. Obligations du préposé au registre du commerce 1. Contrôle612

2 Lorsqu’un associé ou un actionnaire, ou encore un créancier, fait valoir un intérêt au maintien de l’inscription, le juge tranche. 3 Le Conseil fédéral règle les modalités.

Art. 938b610 1 Lorsque des personnes inscrites au registre du commerce en tant qu’organe cessent l’exercice de leurs fonctions, la personne morale concernée requiert sans retard leur radiation. 2 Les personnes qui quittent leurs fonctions peuvent aussi requérir elles-mêmes leur radiation. Le préposé au registre du commerce communique sans retard la radiation à la personne morale. 3 Ces dispositions sont également applicables à la radiation des pou- voirs de représentation.

Art. 939 1 Si la faillite d’une société commerciale ou d’une société coopérative a été déclarée, le préposé au registre du commerce doit, au vu de la communication officielle de la déclaration de faillite, inscrire la disso- lution qui en résulte. 2 En cas de révocation de la faillite, l’inscription doit, au vu de la communication officielle de la révocation, être radiée au registre. 3 Après la clôture de la procédure de faillite, la société est radiée au registre, au vu de la communication officielle de la déclaration de faillite.

Art. 940 1 Le préposé au registre du commerce doit vérifier si les conditions légales requises pour l’inscription sont remplies. 2 Il recherche en particulier, lors de l’inscription de personnes morales, si les statuts ne dérogent pas à des dispositions légales de caractère impératif et s’ils contiennent les clauses exigées par la loi.

610 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

611 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

612 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

336

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Avertissement et inscription d’office

3. Requête au juge ou à l’autorité de surveillance

IX. Inobserva- tion des prescrip- tions 1. Responsabilité pour le dom- mage614

2. Amendes d’ordre

Art. 941 Le préposé au registre du commerce doit inviter les intéressés à requé- rir les inscriptions obligatoires et, au besoin, y procéder d’office.

Art. 941a613 1 En cas de carences dans l’organisation impérativement prescrite par la loi d’une société, le préposé au registre du commerce requiert du juge qu’il prenne les mesures nécessaires. 2 En cas de carences dans l’organisation impérativement prescrite par la loi d’une fondation, le préposé au registre du commerce requiert de l’autorité de surveillance qu’elle prenne les mesures nécessaires. 3 Si les prescriptions impératives concernant l’organe de révision d’une association ne sont pas respectées, le préposé au registre du commerce requiert du juge qu’il prenne les mesures nécessaires.

Art. 942 Celui qui, intentionnellement ou par négligence, ne procède pas à une inscription à laquelle il est tenu répond du dommage qui en résulte.

Art. 943 1 Lorsque la loi oblige les intéressés eux-mêmes à requérir une ins- cription, l’autorité préposée au registre doit, en cas de contravention, frapper les contrevenants d’une amende d’ordre de 10 à 500 francs. 2 La même amende est prononcée contre les administrateurs d’une société anonyme qui, malgré sommation, ne déposent pas au Bureau du registre du commerce le compte de profits et pertes et le bilan.

613 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

614 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

337

220 Code des obligations

C. Bases de données centrales

D. Numéro AVS et numéro personnel

A. Formation des raisons de commerce I. En général

Articles de la révision du 17 mars 2017 du Titre trentième déjà en vigueur

Art. 928b615 1 L’autorité de haute surveillance de la Confédération gère les bases de données centrales des entités juridiques et des personnes inscrites dans les registres des cantons. Les bases de données centrales permettent de diffé- rencier et de rechercher les entités juridiques et les personnes inscrites, et de mettre ces données en relation. 2 La saisie dans la base de données centrale des entités juridiques incom- be à l’autorité de haute surveillance de la Confédération. Celle-ci fait en sorte que les données publiques des entités juridiques puissent faire gra- tuitement l’objet d’interrogations spécifiques sur Internet. 3 La saisie dans la base de données centrale des personnes incombe aux offices du registre du commerce. 4 La Confédération est responsable de la sécurité des systèmes d’infor- mation et de la légalité du traitement des données.

Art. 928c616 1 Les autorités du registre du commerce utilisent systématiquement le numéro AVS pour l’identification des personnes physiques. 2 Elles ne communiquent le numéro AVS qu’à d’autres services et insti- tutions qui en ont besoin pour accomplir leurs tâches légales en relation avec le registre du commerce et qui sont habilités à l’utiliser de manière systématique. 3 Les personnes physiques inscrites dans la base de données centrale des personnes se voient en outre attribuer un numéro personnel non signifiant.

Titre trente et unième: Des raisons de commerce

Art. 944 1 Toute raison de commerce peut contenir, outre les éléments essen- tiels prescrits par la loi, des précisions sur les personnes y mention- nées, des indications sur la nature de l’entreprise, ou un nom de fan- taisie, pourvu qu’elle soit conforme à la vérité, ne puisse induire en erreur et ne lèse aucun intérêt public.

615 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er avr. 2020 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

616 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er avr. 2020 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

338

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Entreprises individuelles 1. Éléments essentiels 617

2. Droit exclusif d’user de la raison inscrite

2 Le Conseil fédéral peut déterminer, par une ordonnance, dans quelle mesure il est permis de faire entrer des désignations de caractère national ou territorial dans les raisons de commerce.

Art. 945 1 Celui qui est seul à la tête d’une maison doit prendre comme élément essentiel de la raison de commerce son nom de famille avec ou sans prénoms. 2 Lorsque la raison de commerce contient d’autres noms de famille, le nom de famille du titulaire doit être mis en évidence.618 3 La raison de commerce ne doit pas comprendre d’adjonction pouvant faire présumer l’existence d’une société.

Art. 946 1 Lorsqu’une raison individuelle est inscrite sur le registre du com- merce, un autre chef de maison ne peut en user dans la même localité, encore que ses nom et prénoms soient identiques avec ceux qui figu- rent dans la raison inscrite. 2 En pareil cas, il est tenu d’apporter à son nom une adjonction qui distingue nettement sa raison de commerce de la raison déjà inscrite. 3 Demeurent réservés, à l’égard d’une raison individuelle inscrite dans un autre lieu, les droits dérivant des dispositions relatives à la concur- rence déloyale.

617 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

618 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

339

220 Code des obligations

Art. 947 et 948619

Art. 949620

Art. 950621 III. Raisons 1 Les sociétés commerciales et les sociétés coopératives peuvent, sous sociales réserve des dispositions générales sur la formation des raisons de1. Formation de la raison commerce, former librement leur raison de commerce. Celle-ci doit en

désigner la forme juridique. 2 Le Conseil fédéral détermine les abréviations autorisées des formes juridiques.

Art. 951622 2. Droit exclusif La raison de commerce d’une société commerciale ou d’une société à la raison de commerce coopérative doit se distinguer nettement de toute autre raison de inscrite commerce d’une société commerciale ou d’une société coopérative

déjà inscrite en Suisse.

Art. 952 IV. Succursales 1 La raison de commerce des succursales doit être la même que celle

de l’établissement principal; il est toutefois permis d’y apporter une adjonction spéciale, si celle-ci ne s’adapte qu’à la succursale. 2 Lorsque le siège d’une entreprise est à l’étranger, la raison de la suc- cursale indiquera en outre le siège de l’établissement principal, celui de la succursale et la désignation expresse de celle-ci avec sa qualité.

Art. 953623 V. ...

619 Abrogés par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), avec effet au 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105). Voir les disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

620 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

621 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

622 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105). Voir les disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

623 Abrogé par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), avec effet au 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

340

220Complément au Code civil suisse. LF

VI. Changement de nom

B. Obligation d’utiliser la raison de commerce et le nom

C. Contrôle officiel625

D. Réserve en faveur des autres dispositions fédérales

E. Protection des raisons de commerce627

Art. 954 L’ancienne raison de commerce peut être maintenue si le nom du titu- laire ou d’un associé y figurant a été changé de par la loi ou par déci- sion de l’autorité compétente.

Art. 954a624 1 La raison de commerce ou le nom inscrits au registre du commerce doivent figurer de manière complète et inchangée dans la correspon- dance, les bulletins de commande, les factures et les communications de la société. 2 L’utilisation complémentaire d’abréviations, de logos, de noms commerciaux, d’enseignes ou d’indications analogues est admissible.

Art. 955 Le préposé au registre du commerce doit inviter d’office les intéressés à se conformer aux dispositions concernant la formation des raisons de commerce.

Art. 955a626

L’inscription d’une raison de commerce au registre ne libère pas l’ayant droit de l’obligation de respecter les autres dispositions fédé- rales, notamment celles qui établissent une protection contre les trom- peries dans les relations commerciales.

Art. 956 1 Dès que la raison de commerce d’un particulier, d’une société com- merciale ou d’une société coopérative a été inscrite sur le registre et publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce, l’ayant droit en a l’usage exclusif. 2 Celui qui subit un préjudice du fait de l’usage indu d’une raison de commerce peut demander au juge d’y mettre fin et, s’il y a faute, réclamer des dommages-intérêts.

624 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

625 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

626 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 3631; FF 2009 7711).

627 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 3631; FF 2009 7711).

341

220 Code des obligations

Titre trente-deuxième:628 De la comptabilité commerciale et de la présentation des comptes Chapitre I: Dispositions générales

Art. 957 A. Obligation 1 Doivent tenir une comptabilité et présenter des comptes conformé- de tenir une ment au présent chapitre:comptabilité et de présenter des comptes 1. les entreprises individuelles et les sociétés de personnes qui

ont réalisé un chiffre d’affaires supérieur à 500 000 francs lors du dernier exercice;

2. les personnes morales. 2 Les entreprises suivantes ne tiennent qu’une comptabilité des re- cettes et des dépenses ainsi que du patrimoine:

1. les entreprises individuelles et les sociétés de personnes qui ont réalisé un chiffre d’affaires inférieur à 500 000 francs lors du dernier exercice;

2. les associations et les fondations qui n’ont pas l’obligation de requérir leur inscription au registre du commerce;

3. les fondations dispensées de l’obligation de désigner un or- gane de révision en vertu de l’art. 83b, al. 2, CC629.

3 Le principe de régularité de la comptabilité s’applique par analogie aux entreprises visées à l’al. 2.

Art. 957a B. Comptabilité 1 La comptabilité constitue la base de l’établissement des comptes.

Elle enregistre les transactions et les autres faits nécessaires à la pré- sentation du patrimoine, de la situation financière et des résultats de l’entreprise (situation économique). 2 La comptabilité est tenue conformément au principe de régularité, qui comprend notamment:

1. l’enregistrement intégral, fidèle et systématique des transac- tions et des autres faits nécessaires au sens de l’al. 1;

2. la justification de chaque enregistrement par une pièce comp- table;

3. la clarté;

628 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407). Voir aussi les disp. trans. à la fin du texte.

629 RS 210

342

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Présentation des comptes I. But et contenu

II. Règles fondamentales de l’établis- sement des comptes 1. Principe de continuité de l’exploitation

4. l’adaptation à la nature et à la taille de l’entreprise; 5. la traçabilité des enregistrements comptables.

3 On entend par pièce comptable tout document écrit, établi sur sup- port papier, sur support électronique ou sous toute forme équivalente, qui permet la vérification de la transaction ou du fait qui est l’objet de l’enregistrement. 4 La comptabilité est tenue dans la monnaie nationale ou dans la monnaie la plus importante au regard des activités de l’entreprise. 5 Elle est tenue dans l’une des langues nationales ou en anglais. Elle peut être établie sur support papier, sur support électronique ou sous toute forme équivalente.

Art. 958 1 Les comptes doivent présenter la situation économique de l’entre- prise de façon qu’un tiers puisse s’en faire une opinion fondée. 2 Les comptes sont présentés dans le rapport de gestion. Ce dernier contient les comptes annuels individuels (comptes annuels) qui se composent du bilan, du compte de résultat et de l’annexe. Les disposi- tions applicables aux grandes entreprises et aux groupes sont réser- vées. 3 Le rapport de gestion est établi et soumis dans les six mois qui sui- vent la fin de l’exercice à l’organe ou aux personnes qui ont la compé- tence de l’approuver. Il est signé par le président de l’organe supérieur de direction ou d’administration et par la personne qui répond de l’établissement des comptes au sein de l’entreprise.

Art. 958a 1 Les comptes sont établis selon l’hypothèse que l’entreprise pour- suivra ses activités dans un avenir prévisible. 2 Si la cessation de tout ou partie de l’activité de l’entreprise est envi- sagée ou paraît inévitable dans les douze mois qui suivent la date du bilan, les comptes sont dressés sur la base des valeurs de liquidation pour les parties concernées de l’entreprise. Des provisions sont consti- tuées au titre des charges induites par la cessation ou la réduction de l’activité. 3 Les dérogations au principe de continuité de l’exploitation et leur influence sur la situation économique de l’entreprise sont commentées dans l’annexe aux comptes annuels.

343

220 Code des obligations

2. Principes de la délimitation périodique et du rattachement des charges aux produits

III. Principe de régularité

IV. Présentation, monnaie et langue

Art. 958b 1 Les charges et les produits sont présentés conformément aux prin- cipes de la délimitation périodique et du rattachement des charges aux produits. 2 Si les produits nets des ventes des biens et des prestations de services ou les produits financiers ne dépassent pas 100 000 francs, il est possible de déroger au principe de la délimitation périodique et d’établir une comptabilité de dépenses et de recettes.

Art. 958c 1 L’établissement régulier des comptes est régi en particulier par les principes suivants:

1. la clarté et l’intelligibilité; 2. l’intégralité; 3. la fiabilité; 4. l’importance relative; 5. la prudence; 6. la permanence de la présentation et des méthodes d’évalua-

tion; 7. l’interdiction de la compensation entre les actifs et les passifs

et entre les charges et les produits. 2 Le montant de chaque poste présenté dans le bilan et dans l’annexe est justifié par un inventaire ou d’une autre manière. 3 La présentation des comptes est adaptée aux particularités de l’entre- prise et de la branche, dans le respect du contenu minimal prévu par la loi.

Art. 958d 1 Le bilan et le compte de résultat peuvent être présentés sous forme de tableau ou de liste. Il n’y a pas lieu de présenter séparément les postes qui affichent un montant nul ou insignifiant. 2 Dans les comptes annuels, les chiffres de l’exercice précédent figu- rent en regard des valeurs de l’exercice sous revue. 3 Les comptes sont établis dans la monnaie nationale ou dans la mon- naie la plus importante au regard des activités de l’entreprise. S’ils ne sont pas établis dans la monnaie nationale, les contre-valeurs en mon- naie nationale doivent aussi être indiquées. Les cours de conversion utilisés sont mentionnés et éventuellement commentés dans l’annexe. 4 Les comptes sont établis dans une langue nationale ou en anglais.

344

220Complément au Code civil suisse. LF

D. Publication et consultation

E. Tenue et conservation des livres

A. Bilan I. But du bilan, conditions pour la compta- bilisation au bilan

Art. 958e 1 Les comptes annuels individuels et les comptes annuels consolidés accompagnés des rapports de révision sont publiés dans la Feuille officielle suisse du commerce ou délivrés à toute personne qui en fait la demande dans les douze mois qui suivent leur approbation, à ses frais, lorsque l’entreprise répond à l’une des conditions suivantes:

1. elle est débitrice d’un emprunt par obligations; 2. elle a des titres de participation cotés en bourse.

2 Les autres entreprises doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche.

Art. 958f 1 Les livres et les pièces comptables ainsi que le rapport de gestion et le rapport de révision sont conservés pendant dix ans. Ce délai court à partir de la fin de l’exercice. 2 Un exemplaire imprimé et signé du rapport de gestion et du rapport de révision sont conservés. 3 Les livres et les pièces comptables peuvent être conservés sur sup- port papier, sur support électronique ou sous toute forme équivalente, pour autant que le lien avec les transactions et les autres faits sur lesquels ils portent soit garanti et que leur lecture reste possible en toutes circonstances. 4 Le Conseil fédéral édicte les dispositions relatives aux livres à tenir, aux principes régissant leur tenue et leur conservation et aux supports d’information pouvant être utilisés.

Chapitre II: Comptes annuels

Art. 959 1 Le bilan reflète l’état du patrimoine et la situation financière de l’entreprise à la date du bilan. Il se compose de l’actif et du passif. 2 L’actif comprend les éléments du patrimoine dont l’entreprise peut disposer en raison d’événements passés, dont elle attend un flux d’avantages économiques et dont la valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant. Aucun autre élément du patrimoine ne peut être porté au bilan. 3 L’actif circulant comprend la trésorerie et les actifs qui seront vrai- semblablement réalisés au cours des douze mois suivant la date du bilan, dans le cycle normal des affaires ou d’une autre manière. Tous les autres actifs sont classés dans l’actif immobilisé.

345

220 Code des obligations

II. Structure minimale

4 Le passif comprend les capitaux étrangers et les capitaux propres. 5 Les capitaux étrangers comprennent les dettes qui résultent de faits passés, qui entraînent un flux probable d’avantages économiques à la charge de l’entreprise et dont la valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant. 6 Les capitaux étrangers à court terme comprennent les dettes qui seront vraisemblablement exigibles dans les douze mois suivant la date du bilan ou dans le cycle normal des affaires. Toutes les autres dettes sont classées dans les capitaux étrangers à long terme. 7 Les capitaux propres sont présentés et structurés en fonction de la forme juridique de l’entreprise.

Art. 959a 1 L’actif du bilan est présenté par ordre de liquidité décroissante; il comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. actif circulant: a. trésorerie et actifs cotés en bourse détenus à court terme, b. créances résultant de la vente de biens et de prestations de

services, c. autres créances à court terme, d. stocks et prestations de services non facturées, e. actifs de régularisation;

2. actif immobilisé: a. immobilisations financières, b. participations, c. immobilisations corporelles, d. immobilisations incorporelles, e. capital social ou capital de la fondation non libéré.

2 Le passif du bilan est présenté par ordre d’exigibilité décroissante; il comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. capitaux étrangers à court terme: a. dettes résultant de l’achat de biens et de prestations de

services, b. dettes à court terme portant intérêt, c. autres dettes à court terme, d. passifs de régularisation;

2. capitaux étrangers à long terme: a. dettes à long terme portant intérêt,

346

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Compte de résultat; structure minimale

b. autres dettes à long terme, c. provisions et postes analogues prévus par la loi;

3. capitaux propres: a. capital social ou capital de la fondation, le cas échéant

ventilé par catégories de droits de participation, b. réserve légale issue du capital, c. réserve légale issue du bénéfice, d. réserves facultatives issues du bénéfice ou pertes cumu-

lées, en diminution des capitaux propres, e. propres parts du capital, en diminution des capitaux

propres. 3 Le bilan ou l’annexe font apparaître d’autres postes si ceux-ci sont importants pour l’évaluation du patrimoine ou de la situation finan- cière par des tiers ou si cela répond aux usages dans le secteur d’acti- vité de l’entreprise. 4 Les créances et les dettes envers les détenteurs de participations directes et indirectes, envers les organes et envers les sociétés dans lesquelles l’entreprise détient une participation directe ou indirecte sont présentées séparément dans le bilan ou dans l’annexe.

Art. 959b 1 Le compte de résultat reflète les résultats de l’entreprise durant l’exercice. Il peut être établi selon la méthode de l’affectation des charges par nature (compte de résultat par nature) ou selon la méthode de l’affectation des charges par fonction (compte de résultat par fonc- tion). 2 Le compte de résultat par nature comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. produits nets des ventes de biens et de prestations de services; 2. variation des stocks de produits finis et semi-finis et variation

des prestations de services non facturées; 3. charges de matériel; 4. charges de personnel; 5. autres charges d’exploitation; 6. amortissements et corrections de valeur sur les postes de

l’actif immobilisé; 7. charges et produits financiers; 8. charges et produits hors exploitation; 9. charges et produits exceptionnels, uniques ou hors période; 10. impôts directs;

347

220 Code des obligations

C. Annexe

11. bénéfice ou perte de l’exercice. 3 Le compte de résultat par fonction comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. produits nets des ventes de biens et de prestations de services; 2. coûts d’acquisition ou de production des biens et prestations

de services vendus; 3. charges d’administration et de distribution; 4. charges et produits financiers; 5. charges et produits hors exploitation; 6. charges et produits exceptionnels, uniques ou hors période; 7. impôts directs; 8. bénéfice ou perte de l’exercice.

4 Lorsque le compte de résultat est établi selon la méthode de l’affectation des charges par fonction, les charges de personnel ainsi que les amortissements et corrections de valeur sur les postes de l’actif immobilisé doivent être indiqués séparément dans l’annexe. 5 Le compte de résultat ou l’annexe font apparaître d’autres postes si ceux-ci sont importants pour l’évaluation des résultats par des tiers ou si cela répond aux usages dans le secteur d’activité de l’entreprise.

Art. 959c 1 L’annexe complète et commente les informations données dans les comptes annuels. Elle contient:

1. des informations sur les principes comptables appliqués, lors- qu’ils ne sont pas prescrits par la loi;

2. des informations, une structure détaillée et des commentaires concernant certains postes du bilan et du compte de résultat;

3. le montant global provenant de la dissolution des réserves de remplacement et des réserves latentes supplémentaires dis- soutes, dans la mesure où il dépasse le montant global des ré- serves similaires nouvellement créées, si la présentation du ré- sultat économique s’en trouve sensiblement améliorée;

4. les autres informations prescrites par la loi. 2 L’annexe comporte également les indications suivantes, à moins qu’elles ne ressortent directement du bilan ou du compte de résultat:

1. la raison de commerce ou le nom, la forme juridique et le siège de l’entreprise;

348

220Complément au Code civil suisse. LF

2. le cas échéant, une déclaration attestant que la moyenne an- nuelle des emplois à plein temps n’est pas supérieure, selon le cas, à 10, à 50 ou à 250;

3. la raison de commerce, la forme juridique et le siège des en- treprises dans lesquelles une participation directe ou une parti- cipation indirecte importante est détenue, ainsi que la part du capital et la part des droits de vote;

4. le nombre de parts de son propre capital détenues par l’entreprise et par les entreprises dans lesquelles elle a des par- ticipations;

5. l’acquisition et l’aliénation par l’entreprise de ses propres parts sociales et les conditions auxquelles elles ont été ac- quises ou aliénées;

6. la valeur résiduelle des dettes découlant d’opérations de cré- dit-bail assimilables à des contrats de vente et des autres dettes résultant d’opérations de crédit-bail, dans la mesure où celles- ci n’échoient pas ni ne peuvent être dénoncées dans les douze mois qui suivent la date du bilan;

7. les dettes envers des institutions de prévoyance; 8. le montant total des sûretés constituées en faveur de tiers; 9. le montant total des actifs engagés en garantie des dettes de

l’entreprise et celui des actifs grevés d’une réserve de pro- priété;

10. les obligations légales ou effectives pour lesquelles une perte d’avantages économiques apparaît improbable ou est d’une valeur qui ne peut être estimée avec un degré de fiabilité suffi- sant (engagement conditionnen( �

11. le nombre et la valeur des droits de participation ou des op- tions sur de tels droits accordés aux membres de l’ensemble des organes de direction ou d’administration ainsi qu’aux col- laborateurs;

12. les explications relatives aux postes extraordinaires, uniques ou hors période du compte de résultat;

13. les événements importants survenus après la date du bilan; 14. en cas de démission de l’organe de révision avant le terme de

son mandat, les raisons de ce retrait. 3 Les entreprises individuelles et les sociétés de personnes ne sont pas tenues d’établir une annexe si elles ne sont pas soumises aux disposi- tions régissant l’établissement des comptes des grandes entreprises. Si les dispositions sur la structure minimale du bilan et du compte de résultat requièrent des informations supplémentaires et que l’entre-

349

220 Code des obligations

D. Évaluation I. Principes

II. Actifs 1. En général

2. Actifs ayant un prix courant observable

prise n’établit pas d’annexe, elle fournit directement les informations requises dans le bilan ou dans le compte de résultat. 4 Les entreprises débitrices d’emprunts par obligations indiquent séparément le montant, le taux d’intérêt, l’échéance et les autres conditions de chacun de ces emprunts.

Art. 960 1 En règle générale, les éléments de l’actif et les dettes sont évalués individuellement s’ils sont importants et qu’en raison de leur simili- tude, ils ne sont habituellement pas regroupés. 2 L’évaluation doit être prudente, mais ne doit pas empêcher une appréciation fiable de la situation économique de l’entreprise. 3 Lorsque des indices concrets laissent supposer que des actifs sont surévalués ou que des provisions sont insuffisantes, les valeurs doi- vent être vérifiées et, le cas échéant, adaptées.

Art. 960a 1 Lors de sa première comptabilisation, un actif est évalué au plus à son coût d’acquisition ou à son coût de revient. 2 Lors des évaluations subséquentes, la valeur de l’actif ne peut être supérieure à son coût d’acquisition ou à son coût de revient. Les dispositions relatives à certaines catégories d’actifs sont réservées. 3 Les pertes de valeur dues à l’utilisation de l’actif et au facteur temps sont comptabilisées par le biais des amortissements, celles dues à d’autres facteurs, par le biais de corrections de valeur. Les corrections de valeur et les amortissements sont calculés conformément aux principes généralement admis dans le commerce. Ils sont imputés directement ou indirectement sur l’actif visé, à charge du compte de résultat; leur comptabilisation au passif est prohibée. 4 Des amortissements et corrections de valeur supplémentaires peu- vent être opérés à des fins de remplacement et pour assurer la prospé- rité de l’entreprise à long terme. L’entreprise peut, pour les mêmes motifs, renoncer à dissoudre des amortissements ou des corrections de valeur qui ne sont plus justifiés.

Art. 960b 1 Lors des évaluations subséquentes, les actifs cotés en bourse ou ayant un autre prix courant observable sur un marché actif peuvent être évalués au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan, même si ce cours est supérieur à la valeur nominale ou au coût d’acquisition. L’entreprise qui fait usage de ce droit évalue tous les actifs du même poste du bilan qui sont liés à un prix courant obser- vable au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan. Elle

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220Complément au Code civil suisse. LF

3. Stocks et prestations de services non facturées

4. Actif immobi- lisé

III. Dettes

indique ce choix dans l’annexe. La valeur totale des actifs ayant un prix courant observable fait apparaître séparément la valeur des titres et celle des autres actifs. 2 Lorsque des actifs sont évalués au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan, une correction de valeur peut être constituée à charge du compte de résultat afin de tenir compte de la fluctuation des cours. Ces corrections de valeur ne sont cependant pas autorisées si elles conduisent à la comptabilisation d’une valeur inférieure au coût d’acquisition ou, s’il est plus bas, au cours boursier. Le montant total des réserves de fluctuation doit apparaître séparément dans le bilan ou dans l’annexe.

Art. 960c 1 Lors des évaluations subséquentes, les stocks et les prestations de services non facturées sont comptabilisés à la valeur vénale diminuée des coûts résiduels prévisibles à la date du bilan si cette valeur est inférieure au coût d’acquisition ou au coût de revient. 2 Par stocks, on entend les matières premières, les produits en cours de fabrication, les produits finis et les marchandises.

Art. 960d 1 L’actif immobilisé comprend les valeurs acquises en vue d’une utilisation ou d’une détention à long terme. 2 Par long terme, on entend une période de plus de douze mois. 3 Par participation, on entend les parts du capital d’une autre entreprise qui sont détenues à long terme et confèrent au détenteur une influence notable. L’influence est présumée notable lorsque les parts de capital détenues donnent droit à au moins 20 % des droits de vote.

Art. 960e 1 Les dettes sont comptabilisées à leur valeur nominale. 2 Lorsque, en raison d’événements passés, il faut s’attendre à une perte d’avantages économiques pour l’entreprise lors d’exercices futurs, il y a lieu de constituer des provisions à charge du compte de résultat, à hauteur du montant vraisemblablement nécessaire. 3 En outre, des provisions peuvent être constituées notamment aux titres suivants:

1. charges régulières découlant des obligations de garantie; 2. remise en état des immobilisations corporelles; 3. restructurations;

351

220 Code des obligations

A. Exigences supplémentaires concernant le rapport de gestion

B. Mentions supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels

C. Tableau des flux de trésorerie

D. Rapport annuel

4. mesures prises pour assurer la prospérité de l’entreprise à long terme.

4 Les provisions qui ne se justifient plus ne doivent pas obligatoire- ment être dissoutes.

Chapitre III: Présentation des comptes des grandes entreprises

Art. 961 Les entreprises que la loi soumet au contrôle ordinaire ont les obliga- tions suivantes:

1. fournir des informations supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels;

2. intégrer un tableau des flux de trésorerie dans leurs comptes annuels;

3. rédiger un rapport annuel.

Art. 961a L’annexe aux comptes annuels fournit des informations supplémen- taires sur les faits suivants:

1. la ventilation des dettes à long terme portant intérêt, selon leur exigibilité, à savoir de un à cinq ans et plus de cinq ans;

2. le montant des honoraires versés à l’organe de révision pour les prestations en matière de révision, d’une part, et pour les autres prestations de services, d’autre part.

Art. 961b Le tableau des flux de trésorerie présente séparément les flux de trésorerie liés aux activités d’exploitation, aux activités d’investisse- ment et aux activités de financement.

Art. 961c 1 Le rapport annuel présente la marche des affaires et la situation économique de l’entreprise, le cas échéant de son groupe de sociétés, à la fin de l’exercice; il souligne les aspects qui n’apparaissent pas dans les comptes annuels. 2 Le rapport annuel précise en particulier les éléments suivants:

1. la moyenne annuelle des emplois à plein temps; 2. la réalisation d’une évaluation des risques;

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220Complément au Code civil suisse. LF

E. Simplification des comptes consolidés

A. En général

3. l’état des commandes et des mandats; 4. les activités de recherche et développement; 5. les événements exceptionnels; 6. les perspectives de l’entreprise.

3 Le rapport annuel ne doit pas être en contradiction avec la situation économique présentée dans les comptes annuels.

Art. 961d 1 L’entreprise peut renoncer aux mentions supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels, au tableau des flux de trésorerie et au rapport annuel lorsqu’elle-même ou une personne morale qui la con- trôle établit des comptes consolidés conformément à une norme re- connue. 2 Les personnes suivantes peuvent exiger des comptes établis confor- mément au présent chapitre:

1. les associés, s’ils représentent ensemble au moins 10 % du ca- pital social;

2. 10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association;

3. tout associé ou membre qui répond personnellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à l’obligation de faire des verse- ments supplémentaires.

Chapitre IV: États financiers établis selon une norme comptable reconnue

Art. 962 1 En plus des comptes annuels qu’elles établissent conformément au présent titre, les entreprises suivantes sont tenues de dresser des états financiers selon une norme reconnue:

1. les sociétés dont les titres sont cotés en bourse, lorsque la bourse l’exige;

2. les sociétés coopératives, lorsqu’elles comptent au moins 2000 membres;

3. les fondations, lorsque la loi les soumet au contrôle ordinaire. 2 Les personnes suivantes peuvent en outre exiger l’établissement d’états financiers selon une norme reconnue:

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220 Code des obligations

B. Normes comptables reconnues

A. Obligation

1. les associés, s’ils représentent ensemble au moins 20 % du ca- pital social;

2. 10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association;

3. tout associé ou membre qui répond personnellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à l’obligation de faire des verse- ments supplémentaires.

3 L’obligation de dresser des états financiers selon une norme recon- nue s’éteint lorsque l’entreprise présente des comptes consolidés établis selon une norme reconnue. 4 Le choix d’une norme reconnue incombe à l’organe supérieur de direction ou d’administration à moins que les statuts, le contrat de société ou l’acte de fondation n’en disposent autrement ou que l’organe suprême ne désigne lui-même une norme reconnue.

Art. 962a 1 Si les états financiers sont dressés selon une norme comptable re- connue, ils indiquent laquelle. 2 La norme reconnue qui a été choisie est appliquée dans son intégra- lité et pour l’ensemble des états financiers. 3 Le respect de la norme reconnue est vérifié par un expert-réviseur agréé. Les états financiers sont soumis au contrôle ordinaire. 4 Les états financiers dressés selon une norme reconnue sont présentés à l’organe suprême lors de l’approbation des comptes annuels mais ne nécessitent aucune approbation. 5 Le Conseil fédéral désigne les normes reconnues. Il peut fixer les conditions à remplir pour choisir une norme ou pour en changer.

Chapitre V: Comptes consolidés

Art. 963 1 Toute personne morale tenue d’établir des comptes qui contrôle une ou plusieurs entreprises tenues d’établir des comptes doit inclure dans son rapport de gestion des comptes annuels consolidés (comptes consolidés) portant sur l’ensemble des entreprises qu’elle contrôle. 2 Une personne morale est réputée contrôler une autre entreprise si elle satisfait à l’une des conditions suivantes:

1. elle dispose directement ou indirectement de la majorité des voix au sein de l’organe suprême;

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. elle dispose directement ou indirectement du droit de désigner ou de révoquer la majorité des membres de l’organe supérieur de direction ou d’administration;

3. elle peut exercer une influence dominante en vertu des statuts, de l’acte de fondation, d’un contrat ou d’instruments ana- logues.

3 La norme comptable reconnue conformément à l’art. 963b peut déterminer les entreprises dont les comptes sont consolidés.630 4 Les associations, les fondations et les sociétés coopératives peuvent transférer l’obligation d’établir des comptes consolidés à une entre- prise contrôlée si celle-ci réunit toutes les autres entreprises sous une direction unique par la détention d’une majorité des voix ou d’une autre manière et prouve qu’elle les contrôle effectivement.

Art. 963a B. Libération 1 Une personne morale est libérée de l’obligation de dresser des

comptes consolidés si elle satisfait à l’une des conditions suivantes: 1. au cours de deux exercices successifs, la personne morale et

les entreprises qu’elle contrôle ne dépassent pas ensemble deux des valeurs suivantes: a. total du bilan: 20 millions de francs, b. chiffre d’affaires: 40 millions de francs, c. effectif: 250 emplois à plein temps en moyenne annuelle;

2. elle est contrôlée par une entreprise dont les comptes consoli- dés sont établis conformément au droit suisse ou à des dispo- sitions équivalentes du droit étranger et sont soumis au con- trôle ordinaire;

3. elle a transféré l’obligation de dresser des comptes consolidés à une entreprise qu’elle contrôle au sens de l’art. 963, al. 4.

2 La personne morale reste néanmoins tenue d’établir des comptes consolidés si elle satisfait à l’une des conditions suivantes:

1. cette opération est nécessaire pour garantir une appréciation fiable de sa situation économique;

2. des associés représentant au moins 20 % du capital social, 10 % des membres de la société coopérative, 10 % des membres de l’association l’exigent;

3. un associé ou un membre de l’association répondant person- nellement des dettes de l’entreprise ou soumis à une obligation de faire des versements supplémentaires l’exige;

630 Erratum de la Commission de rédaction de l’Ass. féd. du 7 mai 2013, publié le 28 mai 2013 (RO 2013 1489).

355

220 Code des obligations

C. Normes comptables reconnues

4. l’autorité de surveillance de la fondation l’exige. 3 Lorsqu’une personne morale n’établit pas de comptes consolidés en vertu de l’al. 1, ch. 2, elle est tenue de communiquer les comptes consolidés de la société mère conformément aux dispositions appli- cables à ses propres comptes annuels.

Art. 963b 1 Les comptes consolidés des entreprises suivantes sont établis selon une norme comptable reconnue:

1. les sociétés dont les titres sont cotés en bourse, lorsque la bourse l’exige;

2. les sociétés coopératives, lorsqu’elles comptent au moins 2000 membres;

3. les fondations, lorsque la loi les soumet au contrôle ordinaire. 2 L’art. 962a, al. 1 à 3, et 5, est applicable par analogie. 3 Les comptes consolidés des autres entreprises sont soumis au prin- cipe de régularité. Dans l’annexe aux comptes consolidés, l’entreprise mentionne les règles d’évaluation appliquées. Lorsqu’elle s’en écarte, elle l’indique dans l’annexe et fournit d’une autre manière les indica- tions rendant compte de l’état du patrimoine, de la situation financière et des résultats du groupe. 4 Dans les cas suivants, l’entreprise reste tenue d’établir des comptes consolidés selon une norme comptable reconnue:

1. des associés représentant ensemble au moins 20 % du capital social, 10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association l’exigent;

2. un associé ou un membre de l’association qui répond person- nellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à une obli- gation de faire des versements supplémentaires l’exigent;

3. l’autorité de surveillance de la fondation l’exige.

Art. 964631

631 Abrogé par le ch. I de la LF du 22 déc. 1999, avec effet au 1er juin 2002 (RO 2002 949; FF 1999 4753).

356

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Définition du papier-valeur

B. Obligations dérivant du papier-valeur

C. Transfert I. Forme ordinaire

II. Endossement 1. Forme

2. Effets

Cinquième partie: Des papiers-valeurs632 Titre trente-troisième: Des titres nominatifs, au porteur ou à ordre Chapitre I: Dispositions générales

Art. 965 Sont papiers-valeurs tous les titres auxquels un droit est incorporé d’une manière telle qu’il soit impossible de le faire valoir ou de le transférer indépendamment du titre.

Art. 966 1 Celui dont la dette est incorporée dans un papier-valeur n’est tenu de payer que contre la remise du titre. 2 Sauf dol ou négligence grave de sa part le débiteur est libéré par un paiement à l’échéance entre les mains de la personne à qui le titre con- fère la qualité de créancier.

Art. 967 1 Pour transférer la propriété d’un papier-valeur ou le grever de quel- que autre droit réel, il faut dans tous les cas le transfert de possession du titre. 2 Il faut en plus pour les titres à ordre un endossement, et pour les titres nominatifs une déclaration écrite, qui ne sera pas nécessairement insérée sur le titre même. 3 La loi ou la convention peut prévoir, pour le transfert, la coopération d’autres personnes, en particulier du débiteur.

Art. 968 1 L’endossement s’opère dans tous les cas selon les règles du droit de change. 2 L’endossement complet, avec remise du titre, constitue une forme suffisante du transfert.

Art. 969 Les droits de l’endosseur sont, pour tous les papiers-valeurs transmis- sibles, transférés à l’acquéreur par l’endossement et la remise du titre,

632 Nouvelle teneur selon la LF du 18 déc. 1936, en vigueur depuis le 1er juil. 1937 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). Voir les disp. fin. et trans. des tit. XXIV à XXXIII, à la fin du CO.

357

220 Code des obligations

D. Conversion

E. Annulation I. Conditions

II. Procédure. Effets

F. Dispositions spéciales

G. Dépôt collectif, certificat global et droits-valeurs I. Dépôt collectif de papiers-valeurs

à moins que l’objet ou la nature de ce dernier ne fasse présumer qu’il en est autrement.

Art. 970 1 Un titre nominatif ou un titre à ordre ne peut être converti valable- ment en un titre au porteur qu’avec l’assentiment de tous ceux aux- quels il confère des droits et impose des obligations. Cet assentiment doit être mentionné sur le titre même. 2 La même règle est applicable à la conversion d’un titre au porteur en un titre nominatif ou à ordre. Si, dans ce dernier cas, l’une des person- nes auxquelles le titre confère des droits ou impose des obligations ne donne pas son assentiment, la conversion reste valable, mais ne pro- duit d’effets qu’entre le créancier qui en est l’auteur et son ayant cause immédiat.

Art. 971 1 Un papier-valeur perdu peut être annulé par le juge. 2 L’annulation peut être demandée par celui qui, lors de la perte ou de la découverte de la perte, avait droit au titre.

Art. 972 1 Celui qui a obtenu l’annulation peut faire valoir ses droits, même à défaut du titre, ou requérir la création d’un nouveau titre. 2 La procédure d’annulation et ses effets sont d’ailleurs régis par les dispositions applicables aux diverses catégories de papiers-valeurs.

Art. 973 Demeurent réservées les règles spéciales concernant les divers pa- piers-valeurs, notamment les effets de change, les chèques et les titres de gage.

Art. 973a633 1 Le dépositaire est autorisé à conserver ensemble les papiers-valeurs fongibles de plusieurs déposants à moins qu’un déposant n’exige expressément la conservation séparée de ses titres. 2 Lorsqu’un déposant remet à un dépositaire des papiers-valeurs fongibles pour être conservés en dépôt collectif, il acquiert une part de copropriété sur l’ensemble des titres du même genre ainsi conservés.

633 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

358

220Complément au Code civil suisse. LF

Sa quote-part est proportionnelle à la valeur nominale ou, à défaut, au nombre des titres déposés. 3 Le déposant peut, sans le concours ni le consentement des autres déposants, exiger en tout temps la remise de papiers-valeurs à charge du dépôt collectif à hauteur de sa quote-part.

Art. 973b634 II. Certificat global 1 Le débiteur peut émettre des certificats globaux ou remplacer par un

certificat global les papiers-valeurs fongibles conservés par un même dépositaire, pour autant que les conditions de l’émission ou ses statuts le prévoient ou que les déposants aient donné leur consentement. 2 Le certificat global est un papier-valeur de même espèce que les papiers-valeurs qu’il remplace. Il appartient en copropriété aux pro- priétaires des titres qu’il remplace à proportion de leurs quote-parts respectives. L’art. 973a, al. 2, est applicable par analogie aux droits des copropriétaires.

Art. 973c635 III. Droits- valeurs 1 Le débiteur peut émettre des droits ayant la même fonction que des

papiers-valeurs (droits-valeurs) ou remplacer par de tels droits des papiers-valeurs fongibles ou des certificats globaux conservés par un même dépositaire, pour autant que les conditions de l’émission ou les statuts de l’émetteur le prévoient ou que les déposants aient donné leur consentement. 2 Le débiteur inscrit dans un registre le nombre et la valeur nominale des droits-valeurs émis ainsi que leurs créanciers. Ce registre n’est pas public. 3 Les droits-valeurs sont créés par l’inscription dans le registre et n’existent que dans la mesure de cette inscription. 4 Le transfert des droits-valeurs exige une cession écrite. Leur nantis- sement est soumis aux règles relatives à l’engagement des créances.

634 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

635 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

359

220 Code des obligations

A. Définition

B. Preuve du droit du créan- cier I. Règle générale

II. Justification par la seule possession du titre

C. Annulation

A. Définition

Chapitre II: Des titres nominatifs

Art. 974 Est titre nominatif tout papier-valeur créé au nom d’une personne déterminée, et qui n’est ni émis à ordre ni déclaré titre à ordre par la loi.

Art. 975 1 Le débiteur n’est tenu de payer qu’entre les mains de celui qui est porteur du titre et qui justifie de son identité avec la personne au nom de laquelle le titre est créé ou de la qualité d’ayant cause de cette per- sonne. 2 Le débiteur qui paie sans avoir obtenu cette justification n’est pas libéré à l’égard d’un tiers qui établirait ses droits de créancier.

Art. 976 Le débiteur qui s’est réservé, sur le titre nominatif, la faculté de payer entre les mains de tout porteur est libéré par le paiement qu’il a fait de bonne foi au porteur même s’il ne lui a pas réclamé la justification de sa qualité de créancier: il n’est cependant pas tenu de payer entre les mains du porteur.

Art. 977 1 Sauf dispositions contraires, les titres nominatifs sont annulés selon les règles applicables aux titres au porteur. 2 Le débiteur peut se réserver sur le titre le droit de recourir à une pro- cédure d’annulation plus simple en réduisant le nombre des somma- tions publiques ou la durée des délais; il peut aussi se réserver le droit de payer valablement, même sans présentation et sans annulation du titre, quand le créancier a déclaré dans un acte authentique ou dûment légalisé que titre et dette sont éteints.

Chapitre III: Des titres au porteur

Art. 978 1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme cons- tate que chaque porteur en sera reconnu comme l’ayant droit. 2 Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciaires ou de police lui en ont fait défense.

360

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Exceptions du débiteur I. En général

II. Coupons d’intérêts au porteur

C. Annulation I. En général 1. Requête636

2. Défense de payer

Art. 979 1 Le débiteur ne peut opposer à l’action dérivant d’un titre au porteur que les exceptions tirées de la nullité du titre ou de son texte même, et celles qu’il a personnellement contre son créancier. 2 Il peut opposer les exceptions fondées sur ses rapports personnels avec un porteur antérieur, si le porteur, en acquérant le titre, a agi sciemment au détriment du débiteur. 3 Il ne peut exciper du fait que le titre a été mis en circulation contre son gré.

Art. 980 1 Le débiteur ne peut opposer à la demande fondée sur un coupon d’intérêts au porteur l’exception que le capital serait payé. 2 Il a toutefois le droit, lors du paiement du capital, de retenir jusqu’à la fin du délai de prescription établi pour les coupons d’intérêts le montant des coupons qui ne seraient échus qu’après le remboursement du capital, si ces coupons ne lui ont pas été remis avec le titre, à moins que les coupons non délivrés n’aient été annulés ou que des sûretés ne soient fournies pour le montant de ces coupons.

Art. 981 1 L’annulation des titres au porteur, tels qu’actions, obligations, bons de jouissance, feuilles de coupons, talons pour le renouvellement des feuilles de coupons, mais à l’exclusion des coupons isolés, est pronon- cée par le juge à la requête de l’ayant droit.

6372 ... 3 Le requérant doit rendre plausible qu’il a possédé le titre et qu’il l’a perdu. 4 Lorsque le porteur a perdu seulement la feuille de coupons ou le talon dont le titre était muni, il suffit que le titre principal soit produit à l’appui de sa requête.

Art. 982 1 À la demande du requérant, le juge peut interdire au débiteur du titre d’en acquitter le montant, sous la menace de devoir payer deux fois.

636 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

637 Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

361

220 Code des obligations

3. Sommation et délai

4. Mode de publication

5. Effets a. En cas de production du titre

b. Si le titre n’est pas produit

II. Procédure pour les coupons isolés

2 En cas d’annulation de feuilles de coupons, les règles concernant l’annulation de coupons d’intérêts s’appliquent par analogie aux cou- pons qui échoient en cours de procédure.

Art. 983 Si le juge estime dignes de foi les allégations du requérant au sujet de la possession et de la perte du titre, il somme, par avis public, le déten- teur inconnu de produire le titre dans un délai déterminé, sous peine d’en voir prononcer l’annulation. Le délai sera de six mois au moins à compter de la première publication.

Art. 984 1 La sommation de produire le titre est publiée trois fois dans la Feuille officielle suisse du commerce. 2 Le juge peut exceptionnellement prescrire telles autres mesures de publicité qui lui paraîtraient utiles.

Art. 985 1 Lorsque le titre perdu est produit, le juge impartit au requérant un délai pour intenter l’action en revendication. 2 Si le requérant n’intente pas l’action avant l’expiration du délai, le juge restitue le titre et lève la défense de payer.

Art. 986 1 Lorsque le titre n’est pas produit dans le délai imparti, le juge peut prononcer l’annulation ou prendre, s’il y a lieu, d’autres mesures. 2 L’annulation d’un titre au porteur est immédiatement publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce et par tels autres moyens qui paraissent utiles au juge. 3 Dès que l’annulation est prononcée, le requérant peut demander qu’un nouveau titre lui soit remis à ses frais ou que le paiement de la dette exigible lui soit fait.

Art. 987 1 Lorsque des coupons isolés sont perdus, le juge ordonne, à la requête de l’ayant droit, que le montant en soit consigné en justice dès l’échéance, ou, si les titres sont échus, immédiatement. 2 Le juge ordonne que le montant des titres soit remis au requérant dès que trois ans se sont écoulés à compter de l’échéance, si aucun ayant droit ne s’est présenté dans l’intervalle.

362

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Procédure pour les billets de banque, etc.

D. Cédule hypothécaire

1. Énonciations

Art. 988 Ne peuvent être l’objet d’une demande d’annulation les billets de ban- que de même que les autres titres au porteur émis en nombre considé- rable pour une somme fixe, payables à vue et destinés à remplacer le numéraire.

Art. 989638

Les dispositions spéciales relatives à la cédule hypothécaire au porteur sont réservées.

Chapitre IV: De la lettre de change et du billet à ordre A. De la capacité de s’obliger

Art. 990 Quiconque est capable de s’obliger par contrat peut s’obliger par lettre de change ou par billet à ordre.

B. De la lettre de change I. De la création et de la forme de la lettre de change

Art. 991 La lettre de change contient:

1. la dénomination de lettre de change insérée dans le texte même du titre et exprimée dans la langue employée pour la ré- daction de ce titre;

2. le mandat pur et simple de payer une somme déterminée; 3. le nom de celui qui doit payer (tiré); 4. l’indication de l’échéance; 5. celle du lieu où le paiement doit s’effectuer; 6. le nom de celui auquel ou à l’ordre duquel le paiement doit

être fait; 7. l’indication de la date et du lieu où la lettre est créée; 8. la signature de celui qui émet la lettre (tireur).

638 Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

363

220 Code des obligations

2. Défaut d’énonciations

3. Espèces

4. Lettre de change domici- liée

5. Promesse d’intérêts

6. Différences dans l’énonciation du montant

Art. 992 1 Le titre dans lequel une des énonciations indiquées à l’article précé- dent fait défaut ne vaut pas comme lettre de change, sauf dans les cas déterminés par les alinéas suivants. 2 La lettre de change dont l’échéance n’est pas indiquée est considérée comme payable à vue. 3 À défaut d’indication spéciale, le lieu désigné à côté du nom du tiré est réputé être le lieu du paiement et, en même temps, le lieu du domi- cile du tiré. 4 La lettre de change n’indiquant pas le lieu de sa création est considé- rée comme souscrite dans le lieu désigné à côté du nom du tireur.

Art. 993 1 La lettre de change peut être à l’ordre du tireur lui-même. 2 Elle peut être tirée sur le tireur lui-même. 3 Elle peut être tirée pour le compte d’un tiers.

Art. 994 Une lettre de change peut être payable au domicile d’un tiers, soit dans la localité où le tiré a son domicile, soit dans une autre localité.

Art. 995 1 Dans une lettre de change payable à vue ou à un certain délai de vue, il peut être stipulé par le tireur que la somme sera productive d’inté- rêts. Dans toute autre lettre de change, cette stipulation est réputée non écrite. 2 Le taux des intérêts doit être indiqué dans la lettre; à défaut de cette indication, la clause est réputée non écrite. 3 Les intérêts courent à partir de la date de la lettre de change si une autre date n’est pas indiquée.

Art. 996 1 La lettre de change dont le montant est écrit à la fois en toutes lettres et en chiffres vaut, en cas de différence, pour la somme écrite en tou- tes lettres. 2 La lettre de change dont le montant est écrit plusieurs fois, soit en toutes lettres, soit en chiffres, ne vaut, en cas de différence, que pour la moindre somme.

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220Complément au Code civil suisse. LF

7. Signature de personnes incapables de s’obliger

8. Signature sans pouvoirs

9. Responsabilité du tireur

10. Lettre de change en blanc

1. Transmissibi- lité

Art. 997 Si la lettre de change porte des signatures de personnes incapables de s’obliger par lettre de change, des signatures fausses ou des signatures de personnes imaginaires, ou des signatures qui, pour toute autre rai- son, ne sauraient obliger les personnes qui ont signé la lettre de change, ou au nom desquelles elle a été signée, les obligations des autres signataires n’en sont pas moins valables.

Art. 998 Quiconque appose sa signature sur une lettre de change, comme repré- sentant d’une personne pour laquelle il n’avait pas le pouvoir d’agir, est obligé lui-même en vertu de la lettre et, s’il a payé, a les mêmes droits qu’aurait eus le prétendu représenté. Il en est de même du repré- sentant qui a dépassé ses pouvoirs.

Art. 999 1 Le tireur est garant de l’acceptation et du paiement. 2 Il peut s’exonérer de la garantie de l’acceptation; toute clause par laquelle il s’exonère de la garantie du paiement est réputée non écrite.

Art. 1000 Si une lettre de change, incomplète à l’émission, a été complétée con- trairement aux accords intervenus, l’inobservation de ces accords ne peut pas être opposée au porteur, à moins qu’il n’ait acquis la lettre de change de mauvaise foi ou que, en l’acquérant, il n’ait commis une faute lourde.

II. De l’endossement

Art. 1001 1 Toute lettre de change, même non expressément tirée à ordre, est transmissible par la voie de l’endossement. 2 Lorsque le tireur a inséré dans la lettre de change les mots «non à ordre» ou une expression équivalente, le titre n’est transmissible que dans la forme et avec les effets d’une cession ordinaire. 3 L’endossement peut être fait même au profit du tiré, accepteur ou non, du tireur ou de tout autre obligé. Ces personnes peuvent endosser la lettre à nouveau.

365

220 Code des obligations

2. Éléments

3. Formes

4. Effets a. Transfert

b. Garanties

c. Légitimation du porteur

Art. 1002 1 L’endossement doit être pur et simple. Toute condition à laquelle il est subordonné est réputée non écrite. 2 L’endossement partiel est nul. 3 L’endossement au porteur vaut comme endossement en blanc.

Art. 1003 1 L’endossement doit être inscrit sur la lettre de change ou sur une feuille qui y est attachée (allonge). Il doit être signé par l’endosseur. 2 L’endossement peut ne pas désigner le bénéficiaire ou consister sim- plement dans la signature de l’endosseur (endossement en blanc). Dans ce dernier cas, l’endossement, pour être valable, doit être inscrit au dos de la lettre de change ou sur l’allonge.

Art. 1004 1 L’endossement transmet tous les droits résultant de la lettre de change. 2 Si l’endossement est en blanc, le porteur peut:

1. remplir le blanc, soit de son nom, soit du nom d’une autre per- sonne;

2. endosser la lettre de nouveau en blanc ou à une autre per- sonne;

3. remettre la lettre à un tiers, sans remplir le blanc et sans l’en- dosser.

Art. 1005 1 L’endosseur est, sauf clause contraire, garant de l’acceptation et du paiement. 2 Il peut interdire un nouvel endossement; dans ce cas, il n’est pas tenu à la garantie envers les personnes auxquelles la lettre est ultérieure- ment endossée.

Art. 1006 1 Le détenteur d’une lettre de change est considéré comme porteur légitime, s’il justifie de son droit par une suite ininterrompue d’endos- sements, même si le dernier endossement est en blanc. Les endosse- ments biffés sont à cet égard réputés non écrits. Quand un endosse- ment en blanc est suivi d’un autre endossement, le signataire de celui- ci est réputé avoir acquis la lettre par l’endossement en blanc.

366

220Complément au Code civil suisse. LF

5. Exceptions

6. Endossement par procuration

7. Endossement pignoratif

8. Endossement postérieur à l’échéance ou au protêt

2 Si une personne a été dépossédée d’une lettre de change par quelque événement que ce soit, le porteur, justifiant de son droit de la manière indiquée à l’alinéa précédent, n’est tenu de se dessaisir de la lettre que s’il l’a acquise de mauvaise foi ou si, en l’acquérant, il a commis une faute lourde.

Art. 1007 Les personnes actionnées en vertu de la lettre de change ne peuvent pas opposer au porteur les exceptions fondées sur leurs rapports per- sonnels avec le tireur ou avec les porteurs antérieurs, à moins que le porteur, en acquérant la lettre, n’ait agi sciemment au détriment du débiteur.

Art. 1008 1 Lorsque l’endossement contient la mention «valeur en recouvre- ment», «pour encaissement», «par procuration» ou toute autre mention impliquant un simple mandat, le porteur peut exercer tous les droits dérivant de la lettre de change, mais il ne peut endosser celle-ci qu’à titre de procuration. 2 Les obligés ne peuvent, dans ce cas, invoquer contre le porteur que les exceptions qui seraient opposables à l’endosseur. 3 Le mandat renfermé dans un endossement de procuration ne prend pas fin par le décès du mandant ou la survenance de son incapacité.

Art. 1009 1 Lorsqu’un endossement contient la mention «valeur en garantie», «valeur en gage» ou toute autre mention impliquant un nantissement, le porteur peut exercer tous les droits dérivant de la lettre de change, mais un endossement fait par lui ne vaut que comme un endossement à titre de procuration. 2 Les obligés ne peuvent invoquer contre le porteur les exceptions fondées sur leurs rapports personnels avec l’endosseur, à moins que le porteur, en recevant la lettre, n’ait agi sciemment au détriment du débiteur.

Art. 1010 1 L’endossement postérieur à l’échéance produit les mêmes effets qu’un endossement antérieur. Toutefois, l’endossement postérieur au protêt faute de paiement, ou fait après l’expiration du délai fixé pour dresser le protêt, ne produit que les effets d’une cession ordinaire. 2 Sauf preuve contraire, l’endossement sans date est censé avoir été fait avant l’expiration du délai fixé pour dresser le protêt.

367

220 Code des obligations

1. Droit de présentation

2. Ordre ou défense de présentation

3. Obligation de présenter les lettres de change à un certain délai de vue

4. Seconde présentation

5. Forme de l’acceptation

III. De l’acceptation

Art. 1011 La lettre de change peut être, jusqu’à l’échéance, présentée à l’acceptation du tiré, au lieu de son domicile, par le porteur ou même par un simple détenteur.

Art. 1012 1 Dans toute lettre de change, le tireur peut stipuler qu’elle devra être présentée à l’acceptation, avec ou sans fixation de délai. 2 Il peut interdire dans la lettre la présentation à l’acceptation, à moins qu’il ne s’agisse d’une lettre de change payable chez un tiers ou d’une lettre payable dans une localité autre que celle du domicile du tiré ou d’une lettre tirée à un certain délai de vue. 3 Il peut aussi stipuler que la présentation à l’acceptation ne pourra avoir lieu avant un terme indiqué. 4 Tout endosseur peut stipuler que la lettre devra être présentée à l’ac- ceptation, avec ou sans fixation de délai, à moins qu’elle n’ait été déclarée non acceptable par le tireur.

Art. 1013 1 Les lettres de change à un certain délai de vue doivent être présen- tées à l’acceptation dans le délai d’un an à partir de leur date. 2 Le tireur peut abréger ce dernier délai ou en stipuler un plus long. 3 Ces délais peuvent être abrégés par les endosseurs.

Art. 1014 1 Le tiré peut demander qu’une seconde présentation lui soit faite le lendemain de la première. Les intéressés ne sont admis à prétendre qu’il n’a pas été fait droit à cette demande que si celle-ci est mention- née dans le protêt. 2 Le porteur n’est pas obligé de se dessaisir, entre les mains du tiré, de la lettre présentée à l’acceptation.

Art. 1015 1 L’acceptation est écrite sur la lettre de change. Elle est exprimée par le mot «accepté» ou tout autre mot équivalent; elle est signée du tiré. La simple signature du tiré apposée au recto de la lettre vaut accepta- tion.

368

220Complément au Code civil suisse. LF

6. Acceptation restreinte

7. Domiciliataire et lieu de paiement

8. Effets de l’acceptation a. En général

b. Acceptation biffée

2 Quand la lettre est payable à un certain délai de vue ou lorsqu’elle doit être présentée à l’acceptation dans un délai déterminé en vertu d’une stipulation spéciale, l’acceptation doit être datée du jour où elle a été donnée, à moins que le porteur n’exige qu’elle soit datée du jour de la présentation. À défaut de date, le porteur, pour conserver ses droits de recours contre les endosseurs et contre le tireur, fait constater cette omission par un protêt dressé en temps utile.

Art. 1016 1 L’acceptation est pure et simple, mais le tiré peut la restreindre à une partie de la somme. 2 Toute autre modification apportée par l’acceptation aux énonciations de la lettre de change équivaut à un refus d’acceptation. Toutefois, l’accepteur est tenu dans les termes de son acceptation.

Art. 1017 1 Quand le tireur a indiqué dans la lettre de change un lieu de paiement autre que celui du domicile du tiré, sans désigner un tiers chez qui le paiement doit être effectué, le tiré peut l’indiquer lors de l’acceptation. À défaut de cette indication, l’accepteur est réputé s’être obligé à payer lui-même au lieu du paiement. 2 Si la lettre est payable au domicile du tiré, celui-ci peut, dans l’acceptation, indiquer une adresse du même lieu où le paiement doit être effectué.

Art. 1018 1 Par l’acceptation le tiré s’oblige à payer la lettre de change à l’échéance. 2 À défaut de paiement, le porteur, même s’il est le tireur, a contre l’accepteur une action directe résultant de la lettre de change pour tout ce qui peut être exigé en vertu des art. 1045 et 1046.

Art. 1019 1 Si le tiré qui a revêtu la lettre de change de son acceptation a biffé celle-ci avant la restitution de la lettre, l’acceptation est censée refu- sée. Sauf preuve contraire, la radiation est réputée avoir été faite avant la restitution du titre. 2 Toutefois, si le tiré a fait connaître son acceptation par écrit au por- teur ou à un signataire quelconque, il est tenu envers ceux-ci dans les termes de son acceptation.

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220 Code des obligations

1. Donneurs d’aval

2. Forme

3. Effets

1. En général

IV. De l’aval

Art. 1020 1 Le paiement d’une lettre de change peut être garanti pour tout ou partie de son montant par un aval. 2 Cette garantie est fournie par un tiers ou même par un signataire de la lettre.

Art. 1021 1 L’aval est donné sur la lettre de change ou sur une allonge. 2 Il est exprimé par les mots «bon pour aval» ou par toute autre for- mule équivalente; il est signé par le donneur d’aval. 3 Il est considéré comme résultant de la seule signature du donneur d’aval, apposée au recto de la lettre de change, sauf quand il s’agit de la signature du tiré ou de celle du tireur. 4 L’aval doit indiquer pour le compte de qui il est donné. À défaut de cette indication, il est réputé donné pour le tireur.

Art. 1022 1 Le donneur d’aval est tenu de la même manière que celui dont il s’est porté garant. 2 Son engagement est valable, alors même que l’obligation qu’il a garantie serait nulle pour toute cause autre qu’un vice de forme. 3 Quand il paie la lettre de change, le donneur d’aval acquiert les droits résultant de la lettre de change contre le garanti et contre ceux qui sont tenus envers ce dernier en vertu de la lettre de change.

V. De l’échéance

Art. 1023 1 Une lettre de change peut être tirée: à vue; à un certain délai de vue; à un certain délai de date; à jour fixe. 2 Les lettres de change, soit à d’autres échéances, soit à échéances suc- cessives, sont nulles.

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. Des lettres de change à vue

3. Des lettres de change à un certain délai de vue

4. Calcul des délais

5. Ancien style

Art. 1024 1 La lettre de change à vue est payable à sa présentation. Elle doit être présentée au paiement dans le délai d’un an à partir de sa date. Le tireur peut abréger ce délai ou en stipuler un plus long. Ces délais peu- vent être abrégés par les endosseurs. 2 Le tireur peut prescrire qu’une lettre de change payable à vue ne doit pas être présentée au paiement avant un terme indiqué. Dans ce cas, le délai de présentation part de ce terme.

Art. 1025 1 L’échéance d’une lettre de change à un certain délai de vue est déterminée, soit par la date de l’acceptation, soit par celle du protêt. 2 En l’absence du protêt, l’acceptation non datée est réputée, à l’égard de l’accepteur, avoir été donnée le dernier jour du délai prévu pour la présentation à l’acceptation.

Art. 1026 1 L’échéance d’une lettre de change tirée à un ou plusieurs mois de date ou de vue a lieu à la date correspondante du mois où le paiement doit être effectué. À défaut de date correspondante, l’échéance a lieu le dernier jour de ce mois. 2 Quand une lettre de change est tirée à un ou plusieurs mois et demi de date ou de vue, on compte d’abord les mois entiers. 3 Si l’échéance est fixée au commencement, au milieu (mi-janvier, mi- février, etc.) ou à la fin du mois, on entend par ces termes le premier, le quinze ou le dernier jour du mois. 4 Les expressions «huit jours» ou «quinze jours» s’entendent, non d’une ou deux semaines, mais d’un délai de huit ou de quinze jours effectifs. 5 L’expression «demi-mois» indique un délai de quinze jours.

Art. 1027 1 Quand une lettre de change est payable à jour fixe dans un lieu où le calendrier est différent de celui du lieu de l’émission, la date de l’échéance est considérée comme fixée d’après le calendrier du lieu de paiement. 2 Quand une lettre de change tirée entre deux places ayant des calen- driers différents est payable à un certain délai de date, le jour de l’émission est ramené au jour correspondant du calendrier du lieu de paiement et l’échéance est fixée en conséquence.

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220 Code des obligations

1. Présentation au paiement

2. Quittance. Paiement partiel

3. Paiement anticipé et paiement à l’échéance

4. Paiement en monnaie étrangère

3 Les délais de présentation des lettres de change sont calculés con- formément aux règles de l’alinéa précédent. 4 Ces règles ne sont pas applicables si une clause de la lettre de change, ou même les simples énonciations du titre, indiquent que l’in- tention a été d’adopter des règles différentes.

VI. Du paiement

Art. 1028 1 Le porteur d’une lettre de change payable à jour fixe ou à un certain délai de date ou de vue doit présenter la lettre de change au paiement, soit le jour où elle est payable, soit l’un des deux jours ouvrables qui suivent. 2 La présentation d’une lettre de change à une chambre de compen- sation reconnue par la Banque nationale suisse équivaut à une présen- tation au paiement.639

Art. 1029 1 Le tiré peut exiger, en payant la lettre de change, qu’elle lui soit remise acquittée par le porteur. 2 Le porteur ne peut refuser un paiement partiel. 3 En cas de paiement partiel, le tiré peut exiger que mention de ce paiement soit faite sur la lettre et que quittance lui en soit donnée.

Art. 1030 1 Le porteur d’une lettre de change ne peut être contraint d’en recevoir le paiement avant l’échéance. 2 Le tiré qui paie avant l’échéance le fait à ses risques et périls. 3 Celui qui paie à l’échéance est valablement libéré, à moins qu’il n’y ait de sa part une fraude ou une faute lourde. Il est obligé de vérifier la régularité de la suite des endossements mais non la signature des endosseurs.

Art. 1031 1 Lorsqu’une lettre de change est stipulée payable en une monnaie n’ayant pas cours au lieu du paiement, le montant peut en être payé dans la monnaie du pays d’après sa valeur au jour de l’échéance. Si le débiteur est en retard, le porteur peut, à son choix, demander que le

639 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la Banque nationale, en vigueur depuis le 1er mai 2004 (RO 2004 1985; FF 2002 5645).

372

220Complément au Code civil suisse. LF

5. Consignation

1. Recours du porteur

2. Protêt a. Conditions et délais

montant de la lettre de change soit payé dans la monnaie du pays d’après le cours soit du jour de l’échéance, soit du jour du paiement. 2 Les usages du lieu du paiement servent à déterminer la valeur de la monnaie étrangère. Toutefois, le tireur peut stipuler que la somme à payer sera calculée d’après un cours déterminé dans la lettre. 3 Les règles ci-énoncées ne s’appliquent pas au cas où le tireur a sti- pulé que le paiement devra être fait dans une certaine monnaie indi- quée (clause de paiement effectif en une monnaie étrangère). 4 Si le montant de la lettre de change est indiqué dans une monnaie ayant la même dénomination, mais une valeur différente dans le pays d’émission et dans celui du paiement, on est présumé s’être référé à la monnaie du lieu du paiement.

Art. 1032 À défaut de présentation de la lettre de change au paiement dans le délai fixé par l’art. 1028, tout débiteur a la faculté d’en remettre le montant en dépôt à l’autorité compétente, aux frais, risques et périls du porteur.

VII. Des recours faute d’acceptation et faute de paiement

Art. 1033640

Le porteur peut exercer ses recours contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés: à l’échéance: si le paiement n’a pas eu lieu; même avant l’échéance:

1. s’il y a eu refus, total ou partiel, d’acceptation; 2. dans les cas de faillite du tiré, accepteur ou non, de cessation

de ses paiements, même non constatée par un jugement, ou de saisie de ses biens demeurée infructueuse;

3. dans les cas de faillite du tireur d’une lettre non acceptable.

Art. 1034 1 Le refus d’acceptation ou de paiement doit être constaté par un acte authentique (protêt faute d’acceptation ou faute de paiement). 2 Le protêt faute d’acceptation doit être fait dans les délais fixés pour la présentation à l’acceptation. Si, dans le cas prévu par l’art. 1014,

640 Dans le texte allemand, cet article compte deux alinéas. L’al. 2 commence à «même avant l’échéance».

373

220 Code des obligations

b. Officier public compétent

c. Énonciations

al. 1, la première présentation a eu lieu le dernier jour du délai, le protêt peut encore être dressé le lendemain. 3 Le protêt faute de paiement d’une lettre de change payable à jour fixe ou à un certain délai de date ou de vue doit être fait l’un des deux jours ouvrables qui suivent le jour où la lettre de change est payable. S’il s’agit d’une lettre payable à vue, le protêt doit être dressé dans les conditions indiquées à l’alinéa précédent pour dresser le protêt faute d’acceptation. 4 Le protêt faute d’acceptation dispense de la présentation au paiement et du protêt faute de paiement. 5 En cas de cessation de paiements du tiré, accepteur ou non, ou en cas de saisie de ses biens demeurée infructueuse, le porteur ne peut exer- cer ses recours qu’après présentation de la lettre au tiré pour le paie- ment et après confection d’un protêt. 6 En cas de faillite déclarée du tiré, accepteur ou non, ainsi qu’en cas de faillite déclarée du tireur d’une lettre non acceptable, la production du jugement déclaratif de la faillite suffit pour permettre au porteur d’exercer ses recours.

Art. 1035 Le protêt doit être dressé par une personne ou un office public ayant qualité à cet effet.

Art. 1036 1 Le protêt contient:

1. le nom de la personne ou la raison de commerce pour et contre laquelle il est dressé;

2. la mention que la personne ou la raison de commerce contre laquelle le protêt est dressé a été sommée en vain d’exécuter la prestation dérivant de la lettre de change ou qu’elle est restée introuvable, ou encore que ses bureaux ou sa demeure n’ont pu être découverts;

3. l’indication du lieu et du jour où ladite sommation a été faite ou tentée en vain;

4. la signature de celui qui a dressé le protêt. 2 Le paiement partiel est mentionné sur le protêt. 3 Lorsque le tiré à qui une lettre de change est présentée à l’accepta- tion demande qu’une seconde présentation lui soit faite le lendemain, cette demande est insérée dans le protêt.

374

220Complément au Code civil suisse. LF

d. Forme

e. En cas d’acceptation partielle

f. Protêt dressé contre plusieurs personnes

g. Copie du protêt

h. Vices de forme

Art. 1037 1 Le protêt est dressé par acte séparé et rattaché à la lettre de change. 2 Si le protêt est dressé sur présentation de plusieurs exemplaires de la même lettre de change ou de l’original et d’une copie de la lettre, il suffit de le rattacher à l’un des exemplaires ou au titre original. 3 Mention de cette opération est faite sur les autres exemplaires ou sur la copie.

Art. 1038 Lorsque l’acceptation est restreinte à une partie de la somme et qu’un protêt est dressé de ce chef, il y a lieu de faire une copie de la lettre et de rédiger le protêt sur cette copie.

Art. 1039 Lorsqu’une même prestation fondée sur une lettre de change doit être réclamée à plusieurs personnes, les protêts peuvent être dressés dans un seul et même acte.

Art. 1040 1 Les personnes ou les offices publics ayant qualité pour dresser les protêts en font une copie. 2 Cette copie indique:

1. la somme à payer; 2. l’échéance; 3. le lieu et le jour de création de la lettre de change; 4. le tireur, le tiré, ainsi que la personne ou la raison de com-

merce à laquelle ou à l’ordre de laquelle le paiement doit être fait;

5. la personne ou la raison de commerce désignée pour payer, si elle n’est pas identique avec le tiré;

6. ceux qui sont désignés comme devant payer au besoin et les accepteurs par intervention.

3 Les personnes ou les offices publics ayant qualité pour dresser les protêts en conservent des copies rangées par ordre chronologique.

Art. 1041 Le protêt signé par la personne ou l’office public ayant qualité à cet effet est valable, même s’il n’a pas été rédigé conformément à la loi ou s’il contient des énonciations inexactes.

375

220 Code des obligations

3. Avis

4. Clause «sans protêt»

Art. 1042 1 Le porteur doit donner avis du défaut d’acceptation ou de paiement à son endosseur et au tireur dans les quatre jours ouvrables qui suivent le jour du protêt ou celui de la présentation en cas de clause de retour sans frais. Chaque endosseur doit, dans les deux jours ouvrables qui suivent le jour où il a reçu l’avis, faire connaître à son endosseur l’avis qu’il a reçu, en indiquant les noms et les adresses de ceux qui ont donné les avis précédents, et ainsi de suite, en remontant jusqu’au tireur. Les délais ci-dessus indiqués courent de la réception de l’avis précédent. 2 Lorsque, en conformité de l’alinéa précédent, un avis est donné à un signataire de la lettre de change, le même avis doit être donné dans le même délai à son avaliseur. 3 Dans le cas où un endosseur n’a pas indiqué son adresse ou l’a indi- quée d’une façon illisible, il suffit que l’avis soit donné à l’endosseur qui le précède. 4 Celui qui a un avis à donner peut le faire sous une forme quelconque, même par un simple renvoi de la lettre de change. 5 Il doit prouver qu’il a donné l’avis dans le délai imparti. Ce délai sera considéré comme observé si une lettre missive donnant l’avis a été mise à la poste dans ledit délai. 6 Celui qui ne donne pas l’avis dans le délai ci-dessus indiqué n’en- court pas de déchéance; il est responsable, s’il y a lieu, du préjudice causé par sa négligence, sans que les dommages-intérêts puissent dépasser le montant de la lettre de change.

Art. 1043 1 Le tireur, un endosseur ou un avaliseur peut, par la clause «retour sans frais», «sans protêt», ou toute autre clause équivalente, inscrite sur le titre et signée, dispenser le porteur de faire dresser, pour exercer ses recours, un protêt faute d’acceptation ou faute de paiement. 2 Cette clause ne dispense pas le porteur de la présentation de la lettre de change dans les délais prescrits ni des avis à donner. La preuve de l’inobservation des délais incombe à celui qui s’en prévaut contre le porteur. 3 Si la clause est inscrite par le tireur, elle produit ses effets à l’égard de tous les signataires; si elle est inscrite par un endosseur ou un avali- seur, elle produit ses effets seulement à l’égard de celui-ci. Si malgré la clause inscrite par le tireur, le porteur fait dresser le protêt, les frais en restent à sa charge. Quand la clause émane d’un endosseur ou d’un avaliseur, les frais du protêt, s’il en est dressé un, peuvent être recou- vrés contre tous les signataires.

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220Complément au Code civil suisse. LF

5. Garantie solidaire des personnes obligées

6. Étendue du recours a. Du porteur

b. De celui qui a remboursé

c. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance

Art. 1044 1 Tous ceux qui ont tiré, accepté, endossé ou avalisé une lettre de change sont tenus solidairement envers le porteur. 2 Le porteur a le droit d’agir contre toutes ces personnes, individuelle- ment ou collectivement, sans être astreint à observer l’ordre dans lequel elles se sont obligées. 3 Le même droit appartient à tout signataire d’une lettre de change qui a remboursé celle-ci. 4 L’action intentée contre un des obligés n’empêche pas d’agir contre les autres, même postérieurs à celui qui a été d’abord poursuivi.

Art. 1045 1 Le porteur peut réclamer à celui contre lequel il exerce son recours:

1. le montant de la lettre de change non acceptée ou non payée avec les intérêts, s’il en a été stipulé;

2. les intérêts au taux de 6 % à partir de l’échéance; 3. les frais du protêt, ceux des avis donnés, ainsi que les autres

frais; 4. un droit de commission d’un tiers pour cent au plus.

2 Si le recours est exercé avant l’échéance, déduction sera faite d’un escompte sur le montant de la lettre. Cet escompte sera calculé, d’après le taux de l’escompte officiel (taux de la Banque nationale suisse), tel qu’il existe à la date du recours au lieu du domicile du por- teur.

Art. 1046 Celui qui a remboursé la lettre de change peut réclamer à ses garants:

1. la somme intégrale qu’il a payée; 2. les intérêts de ladite somme, calculés au taux de 6 %, à partir

du jour où il l’a déboursée; 3. les frais qu’il a faits; 4. un droit de commission de 2 pour mille au plus.

Art. 1047 1 Tout obligé contre lequel un recours est exercé ou qui est exposé à un recours peut exiger, contre remboursement, la remise de la lettre de change avec le protêt et un compte acquitté. 2 Tout endosseur qui a remboursé la lettre de change peut biffer son endossement et ceux des endosseurs subséquents.

377

220 Code des obligations

d. En cas d’acceptation partielle

e. Retraite

7. Déchéances a. En général

b. Force majeure

Art. 1048 En cas d’exercice d’un recours après une acceptation partielle, celui qui rembourse la somme pour laquelle la lettre n’a pas été acceptée peut exiger que ce remboursement soit mentionné sur la lettre et qu’il lui en soit donné quittance. Le porteur doit, en outre, lui remettre une copie certifiée conforme de la lettre et le protêt pour permettre l’exer- cice des recours ultérieurs.

Art. 1049 1 Toute personne ayant le droit d’exercer un recours peut, sauf stipula- tion contraire, se rembourser au moyen d’une nouvelle lettre (retraite) tirée à vue sur l’un de ses garants et payable au domicile de celui-ci. 2 La retraite comprend, outre les sommes indiquées dans les art. 1045 et 1046, un droit de courtage et le droit de timbre de la retraite. 3 Si la retraite est tirée par le porteur, le montant en est fixé d’après le cours d’une lettre de change à vue, tirée du lieu où la lettre primitive était payable sur le lieu du domicile du garant. Si la retraite est tirée par un endosseur, le montant en est fixé d’après le cours d’une lettre à vue tirée du lieu où le tireur de la retraite a son domicile sur le lieu du domicile du garant.

Art. 1050 1 Après l’expiration des délais fixés: pour la présentation d’une lettre de change à vue ou à un certain délai de vue; pour la confection du protêt faute d’acceptation ou faute de paiement; pour la présentation au paiement en cas de clause de retour sans frais, le porteur est déchu de ses droits contre les endosseurs, contre le tireur et contre les autres obligés, à l’exception de l’accepteur. 2 À défaut de présentation à l’acceptation dans le délai stipulé par le tireur, le porteur est déchu de ses droits de recours, tant pour défaut de paiement que pour défaut d’acceptation, à moins qu’il ne résulte des termes de la stipulation que le tireur n’a entendu s’exonérer que de la garantie de l’acceptation. 3 Si la stipulation d’un délai pour la présentation est contenue dans un endossement, l’endosseur, seul, peut s’en prévaloir.

Art. 1051 1 Quand la présentation de la lettre de change ou la confection du protêt dans les délais prescrits est empêchée par un obstacle insurmon- table (prescription légale d’un État quelconque ou autre cas de force majeure), ces délais sont prolongés.

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220Complément au Code civil suisse. LF

c. Enrichisse- ment

2 Le porteur est tenu de donner, sans retard, avis du cas de force ma- jeure à son endosseur et de mentionner cet avis, daté et signé de lui, sur la lettre de change ou sur une allonge; pour le surplus, les disposi- tions de l’art. 1042 sont applicables. 3 Après la cessation de la force majeure, le porteur doit, sans retard, présenter la lettre à l’acceptation ou au paiement et, s’il y a lieu, faire dresser le protêt. 4 Si la force majeure persiste au-delà de trente jours à partir de l’échéance, les recours peuvent être exercés, sans que ni la présenta- tion ni la confection d’un protêt soit nécessaire. 5 Pour les lettres de change à vue ou à un certain délai de vue, le délai de trente jours court de la date à laquelle le porteur a, même avant l’expiration des délais de présentation, donné avis de la force majeure à son endosseur; pour les lettres de change à un certain délai de vue, le délai de trente jours s’augmente du délai de vue indiqué dans la lettre de change. 6 Ne sont point considérés comme constituant des cas de force ma- jeure les faits purement personnels au porteur ou à celui qu’il a chargé de la présentation de la lettre ou de la confection du protêt.

Art. 1052 1 Le tireur et l’accepteur restent obligés envers le porteur jusqu’à con- currence du montant dont ils se sont enrichis illégitimement à ses dépens, même lorsque leurs obligations fondées sur la lettre de change se sont éteintes par prescription ou par suite de l’omission des actes requis par la loi pour la conservation des droits dérivant du titre. 2 L’action pour cause d’enrichissement illégitime peut être exercée aussi contre le tiré, contre le domiciliataire et contre la personne ou la raison de commerce pour le compte de laquelle la lettre a été tirée. 3 Les endosseurs dont l’obligation est éteinte ne peuvent être l’objet de cette action.

VIII. Du transfert de la provision

Art. 1053 1 En cas de faillite du tireur, l’action civile que celui-ci pourrait avoir contre le tiré en restitution de la provision ou au remboursement des sommes dont il a été crédité est dévolue au porteur de la lettre de change. 2 Si le tireur déclare sur la lettre de change faire cession de ses droits relatifs à la provision, ceux-ci passent au porteur.

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220 Code des obligations

1. Dispositions générales

2. Acceptation par intervention a. Conditions. Situation du porteur

b. Forme

3 Après publication de la faillite ou notification de la cession, le tiré ne peut payer qu’au porteur dûment légitimé, contre remise de la lettre de change.

IX. De l’intervention

Art. 1054 1 Le tireur, un endosseur ou un avaliseur peut indiquer une personne pour accepter ou payer au besoin. 2 La lettre de change peut être, sous les conditions déterminées ci- après, acceptée ou payée par une personne intervenant pour un débi- teur quelconque exposé au recours. 3 L’intervenant peut être un tiers, même le tiré, ou une personne déjà obligée en vertu de la lettre de change, sauf l’accepteur. 4 L’intervenant est tenu de donner, dans un délai de deux jours ouvra- bles, avis de son intervention à celui pour qui il est intervenu. En cas d’inobservation de ce délai, il est responsable, s’il y a lieu, du préju- dice causé par sa négligence sans que les dommages-intérêts puissent dépasser le montant de la lettre de change.

Art. 1055 1 L’acceptation par intervention peut avoir lieu dans tous les cas où des recours sont ouverts, avant l’échéance, au porteur d’une lettre de change acceptable. 2 Lorsqu’il a été indiqué sur la lettre de change une personne pour l’accepter ou la payer au besoin au lieu du paiement, le porteur ne peut exercer avant l’échéance ses droits de recours contre celui qui a appo- sé l’indication et contre les signataires subséquents, à moins qu’il n’ait présenté la lettre de change à la personne désignée et que, celle-ci ayant refusé l’acceptation, ce refus n’ait été constaté par un protêt. 3 Dans les autres cas d’intervention, le porteur peut refuser l’accepta- tion par intervention. Toutefois s’il l’admet, il perd les recours qui lui appartiennent avant l’échéance contre celui pour qui l’acceptation a été donnée et contre les signataires subséquents.

Art. 1056 L’acceptation par intervention est mentionnée sur la lettre de change; elle est signée par l’intervenant. Elle indique pour le compte de qui elle a lieu; à défaut de cette indication, l’acceptation est réputée don- née pour le tireur.

380

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Obligation de l’accepteur; effets quant au droit de recours

3. Paiement par intervention a. Conditions

b. Obligations du porteur

c. Conséquence du refus

d. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance

Art. 1057 1 L’accepteur par intervention est obligé envers le porteur et envers les endosseurs postérieurs à celui pour le compte duquel il est intervenu, de la même manière que celui-ci. 2 Malgré l’acceptation par intervention, celui pour lequel elle a été faite et ses garants peuvent exiger du porteur, contre remboursement de la somme indiquée à l’art. 1045, la remise de la lettre de change, du protêt et d’un compte acquitté, s’il y a lieu.

Art. 1058 1 Le paiement par intervention peut avoir lieu dans tous les cas où, soit à l’échéance, soit avant l’échéance, des recours sont ouverts au por- teur. 2 Le paiement doit comprendre toute la somme qu’aurait à acquitter celui pour lequel il a lieu. 3 Il doit être fait au plus tard le lendemain du dernier jour admis pour la confection du protêt faute de paiement.

Art. 1059 1 Si la lettre de change a été acceptée par des intervenants ayant leur domicile au lieu du paiement, ou si des personnes ayant leur domicile dans ce même lieu ont été indiquées pour payer au besoin, le porteur doit présenter la lettre à toutes ces personnes et faire dresser, s’il y a lieu, un protêt faute de paiement au plus tard le lendemain du dernier jour admis pour la confection du protêt. 2 À défaut de protêt dans ce délai, celui qui a indiqué le besoin ou pour le compte de qui la lettre a été acceptée et les endosseurs postérieurs cessent d’être obligés.

Art. 1060 Le porteur qui refuse le paiement par intervention perd ses recours contre ceux qui auraient été libérés.

Art. 1061 1 Le paiement par intervention doit être constaté par un acquit donné sur la lettre de change avec indication de celui pour qui il est fait. À défaut de cette indication, le paiement est considéré comme fait pour le tireur. 2 La lettre de change et le protêt, s’il en a été dressé un, doivent être remis au payeur par intervention.

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220 Code des obligations

e. Transfert des droits du porteur. Concours d’intervenants

1. Pluralité d’exemplaires a. Droit à plusieurs exemplaires

b. Relation des divers exemplaires entre eux

c. Mention de l’acceptation

Art. 1062 1 Le payeur par intervention acquiert les droits résultant de la lettre de change contre celui pour lequel il a payé et contre ceux qui sont tenus vis-à-vis de ce dernier en vertu de la lettre de change. Toutefois, il ne peut endosser la lettre de change à nouveau. 2 Les endosseurs postérieurs au signataire pour qui le paiement a eu lieu sont libérés. 3 En cas de concurrence pour le paiement par intervention, celui qui opère le plus de libération est préféré. Celui qui intervient, en connais- sance de cause, contrairement à cette règle, perd ses recours contre ceux qui auraient été libérés.

X. De la pluralité d’exemplaires (duplicata) et des copies

Art. 1063 1 La lettre de change peut être tirée en plusieurs exemplaires identi- ques (duplicata). 2 Ces exemplaires doivent être numérotés dans le texte même du titre, faute de quoi, chacun d’eux est considéré comme une lettre de change distincte. 3 Tout porteur d’une lettre n’indiquant pas qu’elle a été tirée en un exemplaire unique peut exiger à ses frais la délivrance de plusieurs exemplaires. À cet effet, il doit s’adresser à son endosseur immédiat, qui est tenu de lui prêter ses soins pour agir contre son propre endos- seur, et ainsi de suite, en remontant jusqu’au tireur. Les endosseurs sont tenus de reproduire les endossements sur les nouveaux exemplai- res.

Art. 1064 1 Le paiement fait sur un des exemplaires est libératoire, alors même qu’il n’est pas stipulé que ce paiement annule l’effet des autres exem- plaires. Toutefois, le tiré reste tenu à raison de chaque exemplaire accepté dont il n’a pas obtenu la restitution. 2 L’endosseur qui a transféré les exemplaires à différentes personnes, ainsi que les endosseurs subséquents, sont tenus à raison de tous les exemplaires portant leur signature et qui n’ont pas été restitués.

Art. 1065 1 Celui qui a envoyé un des exemplaires à l’acceptation doit indiquer sur les autres exemplaires le nom de la personne entre les mains de

382

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Copies a. Forme et effets

b. Délivrance de l’original

laquelle cet exemplaire se trouve. Celle-ci est tenue de le remettre au porteur légitime d’un autre exemplaire. 2 Si elle s’y refuse, le porteur ne peut exercer de recours qu’après avoir fait constater par un protêt:

1. que l’exemplaire envoyé à l’acceptation ne lui a pas été remis sur sa demande;

2. que l’acceptation ou le paiement n’a pu être obtenu sur un autre exemplaire.

Art. 1066 1 Tout porteur d’une lettre de change a le droit d’en faire des copies. 2 La copie doit reproduire exactement l’original avec les endossements et toutes les autres mentions qui y figurent. Elle doit indiquer où elle s’arrête. 3 Elle peut être endossée et avalisée de la même manière et avec les mêmes effets que l’original.

Art. 1067 1 La copie doit désigner le détenteur du titre original. Celui-ci est tenu de remettre ledit titre au porteur légitime de la copie. 2 S’il s’y refuse, le porteur ne peut exercer de recours contre les per- sonnes qui ont endossé ou avalisé la copie qu’après avoir fait constater par un protêt que l’original ne lui a pas été remis sur sa demande. 3 Si le titre original, après le dernier endossement survenu avant que la copie ne soit faite, porte la clause: «à partir d’ici l’endossement ne vaut que sur la copie» ou toute autre formule équivalente, un endos- sement signé ultérieurement sur l’original est nul.

XI. Des altérations

Art. 1068 En cas d’altération du texte d’une lettre de change, les signataires pos- térieurs à cette altération sont tenus dans les termes du texte altéré. Les signataires antérieurs le sont dans les termes du texte originaire.

383

220 Code des obligations

1. Délais

2. Interruption a. Causes

b. Effets

1. Mesures provisionnelles

2. Si le détenteur du titre est connu

XII. De la prescription

Art. 1069 1 Toutes actions résultant de la lettre de change contre l’accepteur se prescrivent par trois ans à compter de la date de l’échéance. 2 Les actions du porteur contre les endosseurs et contre le tireur se prescrivent par un an à partir de la date du protêt dressé en temps utile ou de celle de l’échéance, en cas de clause de retour sans frais. 3 Les actions des endosseurs les uns contre les autres et contre le tireur se prescrivent par six mois à partir du jour où l’endosseur a remboursé la lettre ou du jour où il a été lui-même actionné.

Art. 1070 La prescription est interrompue par l’introduction d’une action en jus- tice, une réquisition de poursuite, une dénonciation d’instance ou par une production faite dans la faillite.

Art. 1071 1 L’interruption de la prescription n’a d’effet que contre celui à l’égard duquel l’acte interruptif a été fait. 2 Lorsque la prescription est interrompue, une nouvelle prescription de même durée commence à courir.

XIII. De l’annulation

Art. 1072 1 Celui qui est dessaisi sans sa volonté d’une lettre de change peut requérir du juge une ordonnance interdisant au tiré de payer le titre.641 2 Dans cette ordonnance, le juge autorise le tiré à consigner, lors de l’échéance, le montant de la lettre de change et il désigne le lieu de la consignation.

Art. 1073 1 Lorsque le détenteur de la lettre de change est connu, le juge fixe au requérant un délai convenable pour intenter l’action en restitution. 2 Si le requérant n’actionne pas dans le délai fixé, le juge lève l’inter- diction de payer faite au tiré.

641 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

384

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Si le détenteur est inconnu a. Obligation du requérant

b. Sommation

c. Délais

d. Publication

4. Effets a. En cas de production du titre

b. Si le titre n’est pas produit

Art. 1074 1 Si le détenteur de la lettre de change est inconnu, l’annulation du titre peut être demandée. 2 Celui qui demande l’annulation doit rendre plausible qu’il a été des- saisi du titre sans sa volonté et en produire une copie ou en indiquer la teneur essentielle.

Art. 1075 Après ces justifications, le juge somme le détenteur inconnu de pro- duire la lettre de change dans un délai déterminé, sous peine d’en voir prononcer l’annulation.

Art. 1076 1 Le délai pour produire la lettre de change est de trois mois au moins et d’une année au plus. 2 Le juge peut fixer un délai plus court pour les lettres de change échues qui seraient prescrites avant l’expiration du délai de trois mois. 3 Le délai court, à l’égard des lettres de change échues, dès le jour où la première sommation a été publiée et, à l’égard des titres non échus, dès l’échéance.

Art. 1077 1 La sommation de produire est publiée trois fois dans la Feuille offi- cielle suisse du commerce. 2 Le juge peut exceptionnellement prescrire telles autres mesures de publicité qui lui paraîtraient utiles.

Art. 1078 1 Si la lettre de change perdue est produite, le juge impartit au requé- rant un délai pour intenter l’action en restitution. 2 Si l’action n’est pas intentée dans ce délai, le juge restitue le titre à celui qui l’a produit et lève l’interdiction de payer faite au tiré.

Art. 1079 1 Lorsque la lettre de change n’est pas produite dans le délai imparti, le juge en prononce l’annulation. 2 Dès lors, l’action de change peut être encore intentée contre l’accep- teur.

385

220 Code des obligations

5. Ordonnances du juge

1. Délais a. Jours fériés

b. Calcul des délais

c. Exclusion des jours de grâce

2. Lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change

Art. 1080 1 Le juge peut, déjà avant de prononcer l’annulation, ordonner à l’ac- cepteur de consigner le montant de la lettre de change ou, contre sûre- té suffisante, de le payer. 2 Le montant de la sûreté garantit celui qui, de bonne foi, est devenu acquéreur de la lettre de change; il peut être retiré si le titre est annulé ou si les droits en dérivant sont éteints pour quelque autre cause.

XIV. Dispositions générales

Art. 1081 1 Le paiement d’une lettre de change dont l’échéance est à un diman- che ou à un autre jour reconnu férié642 par l’État ne peut être exigé que le premier jour ouvrable qui suit. De même, tous autres actes relatifs à la lettre de change, notamment la présentation à l’acceptation et le protêt, ne peuvent être faits qu’un jour ouvrable. 2 Lorsqu’un de ces actes doit être accompli dans un certain délai dont le dernier jour est un dimanche ou un autre jour reconnu férié643 par l’État, ce délai est prorogé jusqu’au premier jour ouvrable qui en suit l’expiration. Les jours fériés intermédiaires sont compris dans la com- putation du délai.

Art. 1082 Les délais légaux ou conventionnels ne comprennent pas le jour qui leur sert de point de départ.

Art. 1083 Aucun jour de grâce, ni légal ni judiciaire n’est admis.

Art. 1084 1 La présentation à l’acceptation ou au paiement, le protêt, la demande de duplicata, ainsi que tous les autres actes à faire auprès d’une per- sonne déterminée, doivent être faits dans ses bureaux ou, à défaut de bureaux, dans sa demeure.

642 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

643 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

386

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Signature manuscrite; signature des aveugles

1. Capacité de s’obliger

2. Forme et délais des engagements de change a. En général

2 Les bureaux ou la demeure seront l’objet de recherches diligentes. 3 Toutefois, ces recherches peuvent être abandonnées si les informa- tions prises auprès de la police ou de l’office postal de la localité sont restées infructueuses.

Art. 1085 1 Les déclarations faites par lettre de change doivent porter la signa- ture manuscrite de leur auteur. 2 La signature manuscrite ne peut être remplacée ni par une signature qui procède de quelque moyen mécanique, ni par une marque à la main, même légalisée, ni par une attestation authentique. 3 La signature de l’aveugle doit être légalisée.

XV. Du conflit des lois

Art. 1086 1 La capacité d’une personne pour s’engager par lettre de change et billet à ordre est déterminée par sa loi nationale. Si cette loi nationale déclare compétente la loi d’un autre pays, cette dernière loi est appli- quée. 2 La personne qui serait incapable, d’après la loi indiquée par l’alinéa précédent, est néanmoins valablement tenue, si la signature a été don- née sur le territoire d’un pays d’après la législation duquel la personne aurait été capable.

Art. 1087 1 La forme des engagements pris en matière de lettre de change et de billet à ordre est réglée par la loi du pays sur le territoire duquel ces engagements ont été souscrits. 2 Cependant, si les engagements souscrits sur une lettre de change ou un billet à ordre ne sont pas valables d’après les dispositions de l’ali- néa précédent, mais qu’ils soient conformes à la législation de l’État où un engagement ultérieur a été souscrit, la circonstance que les pre- miers engagements sont irréguliers en la forme n’infirme pas la vali- dité de l’engagement ultérieur. 3 De même, les engagements pris en matière de lettre de change ou de billet à ordre à l’étranger par un Suisse seront valables en Suisse à l’égard d’un autre ressortissant de ce pays, pourvu qu’ils aient été pris dans une forme prévue par la loi suisse.

387

220 Code des obligations

b. Actes destinés à exercer et conserver les droits en matière de change

c. Exercice de recours

3. Effets des engagements de change a. En général

b. Acceptation partielle et paiement partiel

c. Paiement

d. Droits dérivant de l’enrichissement

e. Transfert de la créance

Art. 1088 La forme et les délais du protêt, ainsi que la forme des autres actes nécessaires à l’exercice ou à la conservation des droits en matière de lettre de change et de billet à ordre, sont réglés par les lois du pays sur le territoire duquel doit être dressé le protêt ou passé l’acte en ques- tion.

Art. 1089 Les délais de l’exercice de l’action en recours restent déterminés pour tous les signataires par la loi du lieu de la création du titre.

Art. 1090 1 Les effets des obligations de l’accepteur d’une lettre de change et du souscripteur d’un billet à ordre sont déterminés par la loi du lieu où ces titres sont payables. 2 Les effets que produisent les signatures des autres obligés par lettre de change ou billet à ordre sont déterminés par la loi du pays sur le territoire duquel les signatures ont été données.

Art. 1091 La loi du pays où la lettre de change est payable règle la question de savoir si l’acceptation peut être restreinte à une partie de la somme ou si le porteur est tenu ou non de recevoir un paiement partiel.

Art. 1092 Le paiement à l’échéance, en particulier le calcul du jour de l’échéance et du paiement, de même que le paiement des lettres de change dont le montant est exprimé en monnaie étrangère, se règlent conformément à la loi du pays dans le territoire duquel le titre est payable.

Art. 1093 L’action exercée pour cause d’enrichissement illégitime contre le tiré, contre le domiciliataire ou contre la personne ou raison de commerce pour le compte de laquelle la lettre de change a été tirée se règle en conformité de la loi du pays où ces personnes sont domiciliées.

Art. 1094 La loi du lieu de la création du titre détermine si le porteur d’une lettre de change acquiert la créance qui a donné lieu à l’émission du titre.

388

220Complément au Code civil suisse. LF

f. Annulation

1. Énonciations

2. Défaut d’énonciations

3. Renvoi aux règles sur la lettre de change

Art. 1095 La loi du pays où la lettre de change ou le billet à ordre sont payables détermine les mesures à prendre en cas de perte ou de vol de la lettre de change ou du billet à ordre.

C. Du billet à ordre

Art. 1096 Le billet à ordre contient:

1. la dénomination du titre insérée dans le texte même et expri- mée dans la langue employée pour la rédaction de ce titre;

2. la promesse pure et simple de payer une somme déterminée; 3. l’indication de l’échéance; 4. celle du lieu où le paiement doit s’effectuer; 5. le nom de celui auquel ou à l’ordre duquel le paiement doit

être fait; 6. l’indication de la date et du lieu où le billet est souscrit; 7. la signature de celui qui émet le titre (souscripteur).

Art. 1097 1 Le titre dans lequel une des énonciations indiquées à l’article précé- dent fait défaut ne vaut pas comme billet à ordre, sauf dans les cas déterminés par les alinéas suivants. 2 Le billet à ordre dont l’échéance n’est pas indiquée est considéré comme payable à vue. 3 À défaut d’indication spéciale, le lieu de création du titre est réputé être le lieu du paiement et, en même temps, le lieu du domicile du souscripteur. 4 Le billet à ordre n’indiquant pas le lieu de sa création est considéré comme souscrit dans le lieu désigné à côté du nom du souscripteur.

Art. 1098 1 Sont applicables au billet à ordre, en tant qu’elles ne sont pas incom- patibles avec la nature de ce titre, les dispositions relatives à la lettre de change et concernant: l’endossement (art. 1001 à 1010); l’échéance (art. 1023 à 1027); le paiement (art. 1028 à 1032); les recours faute de paiement (art. 1033 à 1047, 1049 à 1051);

389

220 Code des obligations

4. Responsabilité du souscripteur; présentation et délai de vue

1. Énonciations

le paiement par intervention (art. 1054, 1058 à 1062); les copies (art. 1066 et 1067); les altérations (art. 1068); la prescription (art. 1069 à 1071); l’annulation (art. 1072 à 1080); les jours fériés, la computation des délais, l’interdiction des jours de grâce, le lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change et la signature (art. 1081 à 1085). 2 Sont aussi applicables au billet à ordre les dispositions concernant la lettre de change payable chez un tiers ou dans une localité autre que celle du domicile du tiré (art. 994 et 1017), la stipulation d’intérêts (art. 995), les différences d’énonciation relatives à la somme à payer (art. 996), les conséquences de l’apposition d’une signature dans les conditions visées à l’art. 997, celles de la signature d’une personne qui agit sans pouvoirs ou en dépassant ses pouvoirs (art. 998) et la lettre de change en blanc (art. 1000). 3 Sont également applicables au billet à ordre, les dispositions relati- ves à l’aval (art. 1020 à 1022); dans le cas prévu à l’art. 1021, dernier alinéa, si l’aval n’indique pas pour le compte de qui il a été donné, il est réputé l’avoir été pour le compte du souscripteur du billet à ordre.

Art. 1099 1 Le souscripteur d’un billet à ordre est obligé de la même manière que l’accepteur d’une lettre de change. 2 Les billets à ordre payables à un certain délai de vue doivent être présentés au visa du souscripteur dans les délais fixés à l’art. 1013. Le délai de vue court de la date du visa signé du souscripteur sur le billet. Le refus du souscripteur de donner son visa daté est constaté par un protêt (art. 1015) dont la date sert de point de départ au délai de vue.

Chapitre V: Du chèque I. De la création et de la forme du chèque

Art. 1100 Le chèque contient:

1. la dénomination de chèque, insérée dans le texte même du titre et exprimée dans la langue employée pour la rédaction de ce titre;

2. le mandat pur et simple de payer une somme déterminée; 3. le nom de celui qui doit payer (tiré); 4. l’indication du lieu où le paiement doit s’effectuer;

390

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Défaut d’énonciations

3. Désignation du tiré

4. Provision préalable

5. Acceptation exclue

6. Désignation du créancier

5. l’indication de la date et du lieu où le chèque est créé; 6. la signature de celui qui émet le chèque (tireur).

Art. 1101 1 Le titre dans lequel une des énonciations indiquées à l’article précé- dent fait défaut ne vaut pas comme chèque, sauf dans les cas détermi- nés par les alinéas suivants. 2 À défaut d’indication spéciale, le lieu désigné à côté du nom du tiré est réputé être le lieu de paiement. Si plusieurs lieux sont indiqués à côté du nom du tiré, le chèque est payable au premier lieu indiqué. 3 À défaut de ces indications ou de toute autre indication, le chèque est payable au lieu où le tiré a son établissement principal. 4 Le chèque sans indication du lieu de sa création est considéré comme souscrit dans le lieu désigné à côté du nom du tireur.

Art. 1102 1 Les chèques payables en Suisse ne peuvent être tirés que sur des banquiers. 2 Un chèque tiré sur une autre personne vaut comme simple assigna- tion.

Art. 1103 1 Le chèque ne peut être émis que si le tireur a des fonds à sa disposi- tion chez le tiré et conformément à une convention, expresse ou tacite, d’après laquelle le tireur a le droit de disposer de ces fonds par chè- que. Néanmoins, en cas d’inobservation de ces prescriptions, la vali- dité du titre comme chèque n’est pas atteinte. 2 Lorsque le tireur ne peut disposer que d’une provision partielle chez le tiré, ce dernier est tenu d’en verser le montant. 3 Le tireur qui émet un chèque sans posséder de provision chez le tiré pour la somme indiquée doit au porteur 5 % du montant non couvert du chèque, outre la réparation du dommage causé.

Art. 1104 Le chèque ne peut pas être accepté. Une mention d’acceptation portée sur le chèque est réputée non écrite.

Art. 1105 1 Le chèque peut être stipulé payable: à une personne dénommée, avec ou sans clause expresse «à ordre»;

391

220 Code des obligations

7. Stipulation d’intérêts

8. Lieux de paiement et chèque domicilié

1. Transmissibi- lité

2. Éléments

à une personne dénommée, avec la clause «non à ordre» ou une clause équivalente; au porteur. 2 Le chèque au profit d’une personne dénommée, avec la mention «ou au porteur», ou un terme équivalent, vaut comme chèque au porteur. 3 Le chèque sans indication du bénéficiaire vaut comme chèque au porteur.

Art. 1106 Toute stipulation d’intérêts insérée dans le chèque est réputée non écrite.

Art. 1107 Le chèque peut être payable au domicile d’un tiers, soit dans la loca- lité où le tiré a son domicile, soit dans une autre localité, à condition toutefois que le tiers soit banquier.

II. De la transmission

Art. 1108 1 Le chèque stipulé payable au profit d’une personne dénommée avec ou sans clause expresse «à ordre» est transmissible par la voie de l’en- dossement. 2 Le chèque stipulé payable au profit d’une personne dénommée avec la clause «non à ordre» ou une clause équivalente n’est transmissible que dans la forme et avec les effets d’une cession ordinaire. 3 L’endossement peut être fait même au profit du tireur ou de tout autre obligé. Ces personnes peuvent endosser le chèque à nouveau.

Art. 1109 1 L’endossement doit être pur et simple. Toute condition à laquelle il est subordonné est réputée non écrite. 2 L’endossement partiel est nul. 3 Est également nul l’endossement du tiré. 4 L’endossement au porteur vaut comme endossement en blanc. 5 L’endossement au tiré ne vaut que comme quittance, sauf dans le cas où le tiré a plusieurs établissements et où l’endossement est fait au bénéfice d’un établissement autre que celui sur lequel le chèque a été tiré.

392

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Légitimation du porteur

4. Chèque au porteur

5. Dépossession

6. Droits dérivant de l’endossement postérieur à l’échéance ou au protêt

Art. 1110 Le détenteur d’un chèque endossable est considéré comme porteur légitime s’il justifie de son droit par une suite ininterrompue d’endos- sements, même si le dernier endossement est en blanc. Les endosse- ments biffés sont, à cet égard, réputés non écrits. Quand un endosse- ment en blanc est suivi d’un autre endossement, le signataire de celui- ci est réputé avoir acquis le chèque par l’endossement en blanc.

Art. 1111 Un endossement figurant sur un chèque au porteur rend l’endosseur responsable aux termes des dispositions qui régissent le recours; il ne convertit, d’ailleurs, pas le titre en un chèque à ordre.

Art. 1112 Lorsqu’une personne a été dépossédée d’un chèque par quelque évé- nement que ce soit, le porteur entre les mains duquel le chèque est parvenu – soit qu’il s’agisse d’un chèque au porteur, soit qu’il s’agisse d’un chèque endossable pour lequel le porteur justifie de son droit de la manière indiquée à l’art. 1110 – n’est tenu de se dessaisir du chèque que s’il l’a acquis de mauvaise foi ou si, en l’acquérant, il a commis une faute lourde.

Art. 1113 1 L’endossement fait après le protêt ou une constatation équivalente, ou après l’expiration du délai de présentation, ne produit que les effets d’une cession ordinaire. 2 Sauf preuve contraire, l’endossement sans date est présumé avoir été fait avant le protêt ou les constatations équivalentes ou avant l’expira- tion du délai visé à l’alinéa précédent.

III. De l’aval

Art. 1114 1 Le paiement d’un chèque peut être garanti pour tout ou partie de son montant par un aval. 2 Cette garantie est fournie par un tiers, sauf le tiré, ou même par un signataire du chèque.

393

220 Code des obligations

1. Échéance

2. Présentation au paiement

3. Ancien style

4. Présentation à une chambre de compensation

5. Révocation a. En général

IV. De la présentation et du paiement

Art. 1115 1 Le chèque est payable à vue. Toute mention contraire est réputée non écrite. 2 Le chèque présenté au paiement avant le jour indiqué comme date d’émission est payable le jour de la présentation.

Art. 1116 1 Le chèque émis et payable dans le même pays doit être présenté au paiement dans le délai de huit jours. 2 Le chèque émis dans un autre pays que celui où il est payable doit être présenté dans un délai, soit de vingt jours, soit de soixante-dix jours, selon que le lieu d’émission et le lieu de paiement se trouvent situés dans la même ou dans une autre partie du monde. 3 À cet égard, les chèques émis dans un pays de l’Europe et payables dans un pays riverain de la Méditerranée ou vice versa sont considérés comme émis et payables dans la même partie du monde. 4 Le point de départ des délais susindiqués est le jour porté sur le chè- que comme date d’émission.

Art. 1117 Lorsqu’un chèque est tiré entre deux places ayant des calendriers dif- férents, le jour de l’émission sera ramené au jour correspondant du calendrier du lieu du paiement.

Art. 1118644

La présentation d’un chèque à une chambre de compensation reconnue par la Banque nationale suisse équivaut à la présentation au paiement.

Art. 1119 1 La révocation du chèque n’a d’effet qu’après l’expiration du délai de présentation. 2 S’il n’y a pas de révocation, le tiré peut payer même après l’expiration du délai. 3 Si le tireur allègue que le chèque a été perdu par lui ou par un tiers, il peut en interdire le paiement au tiré.

644 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la Banque nationale, en vigueur depuis le 1er mai 2004 (RO 2004 1985; FF 2002 5645).

394

220Complément au Code civil suisse. LF

b. En cas de mort, d’incapacité et de faillite

6. Vérification des endosse- ments

7. Paiement en monnaie étrangère

1. Chèque barré a. Définition

Art. 1120 Ni le décès du tireur ni son incapacité survenant après l’émission ni sa faillite ne touchent aux effets du chèque.

Art. 1121 Le tiré qui paie un chèque endossable est obligé de vérifier la régula- rité de la suite des endossements mais non la signature des endosseurs.

Art. 1122 1 Lorsqu’un chèque est stipulé payable en une monnaie n’ayant pas cours au lieu du paiement, le montant peut en être payé, dans le délai de présentation du chèque, en la monnaie du pays d’après sa valeur au jour du paiement. Si le paiement n’a pas été effectué à la présentation, le porteur peut, à son choix, demander que le montant du chèque soit payé dans la monnaie du pays d’après le cours, soit du jour de la pré- sentation, soit du jour du paiement. 2 Les usages du lieu du paiement servent à déterminer la valeur de la monnaie étrangère. Toutefois, le tireur peut stipuler que la somme à payer sera calculée d’après un cours déterminé dans le chèque. 3 Les règles ci-énoncées ne s’appliquent pas au cas où le tireur a stipu- lé que le paiement devra être fait dans une certaine monnaie indiquée (clause de paiement effectif en une monnaie étrangère). 4 Si le montant du chèque est indiqué dans une monnaie ayant la même dénomination, mais une valeur différente, dans le pays d’émis- sion et dans celui du paiement, on est présumé s’être référé à la mon- naie du lieu du paiement.

V. Du chèque barré et du chèque à porter en compte

Art. 1123 1 Le tireur ou le porteur d’un chèque peut le barrer avec les effets indi- qués dans l’article suivant. 2 Le barrement s’effectue au moyen de deux barres parallèles apposées au recto. Il peut être général ou spécial. 3 Le barrement est général s’il ne porte entre les deux barres aucune désignation ou la mention «banquier» ou un terme équivalent; il est spécial si le nom d’un banquier est inscrit entre les deux barres. 4 Le barrement général peut être transformé en barrement spécial, mais le barrement spécial ne peut être transformé en barrement géné- ral.

395

220 Code des obligations

b. Effets

2. Chèque à porter en compte a. En général

b. Droits du porteur en cas de faillite, suspension de paiements, saisie

RS 952.0

5 Le biffage du barrement ou du nom du banquier désigné est réputé non avenu.

Art. 1124 1 Un chèque à barrement général ne peut être payé par le tiré qu’à un banquier ou à un client du tiré. 2 Un chèque à barrement spécial ne peut être payé par le tiré qu’au banquier désigné ou, si celui-ci est le tiré, qu’à son client. Toutefois, le banquier désigné peut recourir pour l’encaissement à un autre ban- quier. 3 Un banquier ne peut acquérir un chèque barré que d’un de ses clients ou d’un autre banquier. Il ne peut l’encaisser pour le compte d’autres personnes que celles-ci. 4 Un chèque portant plusieurs barrements spéciaux ne peut être payé par le tiré que dans le cas où il s’agit de deux barrements dont l’un pour encaissement par une chambre de compensation. 5 Le tiré ou le banquier qui n’observe pas les dispositions ci-dessus est responsable du préjudice jusqu’à concurrence du montant du chèque.

Art. 1125 1 Le tireur ainsi que le porteur d’un chèque peut défendre qu’on le paie en espèces, en insérant au recto la mention transversale «à porter en compte» ou une expression équivalente. 2 Dans ce cas, le chèque ne peut donner lieu, de la part du tiré, qu’à un règlement par écritures (crédit en compte, virement ou compensation). Le règlement par écritures vaut paiement. 3 Le biffage de la mention «à porter en compte» est réputé non avenu. 4 Le tiré qui n’observe pas les dispositions ci-dessus est responsable du préjudice jusqu’à concurrence du montant du chèque.

Art. 1126 1 Le porteur d’un chèque de compensation peut toutefois exiger du tiré qu’il paie comptant et, faute par celui-ci de le faire, exercer son re- cours si le tiré est en faillite, a suspendu ses paiements ou a été l’objet d’une saisie infructueuse. 2 Il en est de même du porteur qui, par suite de mesures prises en application de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne645, ne peut pas disposer de son avoir auprès du tiré.

645

396

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Droits du porteur en cas de refus d’opérer virement ou compensation

1. Droits du porteur

2. Protêt. Délais

3. Étendue du recours

4. Réserve concernant la force majeure

Art. 1127 Le porteur d’un chèque de compensation a, en outre, le droit d’exercer son recours s’il établit que le tiré refuse d’en opérer le virement sans condition ou si la chambre de compensation du lieu de paiement déclare que ce chèque ne se prête pas à éteindre des dettes du porteur.

VI. Du recours faute de paiement

Art. 1128 Le porteur peut exercer ses recours contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés, si le chèque, présenté en temps utile, n’est pas payé et si le refus de paiement est constaté:

1. soit par un acte authentique (protêt); 2. soit par une déclaration du tiré, datée et écrite sur le chèque

avec l’indication du jour de la présentation; 3. soit par une déclaration datée d’une chambre de compensation

constatant que le chèque a été remis en temps utile et qu’il n’a pas été payé.

Art. 1129 1 Le protêt ou la constatation équivalente doit être fait avant l’expira- tion du délai de présentation. 2 Si la présentation a lieu le dernier jour du délai, le protêt ou la cons- tatation équivalente peut être établi le premier jour ouvrable suivant.

Art. 1130 Le porteur peut réclamer à celui contre lequel il exerce son recours:

1. le montant du chèque non payé; 2. les intérêts au taux de 6 % à partir du jour de la présentation; 3. les frais du protêt ou de la constatation équivalente, ceux des

avis donnés, ainsi que les autres frais; 4. un droit de commission d’un tiers pour cent au plus.

Art. 1131 1 Quand la présentation du chèque, la confection du protêt ou la cons- tatation équivalente dans les délais prescrits est empêchée par un obs- tacle insurmontable (prescription légale d’un État quelconque ou autre cas de force majeure), ces délais sont prolongés.

397

220 Code des obligations

2 Le porteur est tenu de donner, sans retard, avis du cas de force ma- jeure à son endosseur et de mentionner cet avis, daté et signé de lui, sur le chèque ou sur une allonge; pour le surplus, les dispositions de l’art. 1042 sont applicables. 3 Après la cessation de la force majeure, le porteur doit, sans retard, présenter le chèque au paiement et, s’il y a lieu, faire établir le protêt ou une constatation équivalente. 4 Si la force majeure persiste au-delà de quinze jours à partir de la date à laquelle le porteur a, même avant l’expiration du délai de présenta- tion, donné avis de la force majeure à son endosseur, les recours peu- vent être exercés, sans que ni la présentation ni le protêt ou une cons- tatation équivalente soit nécessaire. 5 Ne sont pas considérés comme constituant des cas de force majeure les faits purement personnels au porteur ou à celui qu’il a chargé de la présentation du chèque ou de l’établissement du protêt ou d’une cons- tatation équivalente.

VII. Du chèque faux ou falsifié

Art. 1132 Le dommage résultant d’un chèque faux ou falsifié est à la charge du tiré si aucune faute n’est imputable à la personne désignée comme tireur dans le titre; la faute du tireur consistera notamment dans le fait de n’avoir pas veillé avec assez de soin à la conservation des formulai- res de chèque qui lui ont été remis.

VIII. De la pluralité d’exemplaires

Art. 1133 Sauf les chèques au porteur, tout chèque émis dans un pays et payable dans un autre pays ou dans une partie d’outre-mer du même pays et vice versa, ou bien émis et payable dans la même partie ou dans diver- ses parties d’outre-mer du même pays, peut être tiré en plusieurs exemplaires identiques. Lorsqu’un chèque est établi en plusieurs exemplaires, ces exemplaires doivent être numérotés dans le texte même du titre, faute de quoi chacun d’eux est considéré comme un chèque distinct.

398

220Complément au Code civil suisse. LF

1. Définition du «banquier»

2. Délais a. Jours fériés

b. Calcul des délais

IX. De la prescription

Art. 1134 1 Les actions en recours du porteur contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés se prescrivent par six mois à partir de l’expiration du délai de présentation. 2 Les actions en recours des divers obligés au paiement d’un chèque les uns contre les autres se prescrivent par six mois à partir du jour où l’obligé a remboursé le chèque ou du jour où il a été lui-même action- né.

X. Dispositions générales

Art. 1135 Dans le présent chapitre, le mot «banquier» comprend les raisons de commerce qui sont soumises à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne646.

Art. 1136 1 La présentation et le protêt d’un chèque ne peuvent être faits qu’un jour ouvrable. 2 Lorsque le dernier jour du délai accordé par la loi pour l’accomplis- sement des actes relatifs au chèque et notamment pour la présentation ou pour l’établissement du protêt ou d’un acte équivalent, est un dimanche ou un autre jour reconnu férié647 par l’État, ce délai est pro- rogé jusqu’au premier jour ouvrable qui en suit l’expiration. Les jours fériés intermédiaires sont compris dans la computation du délai.

Art. 1137 Les délais prévus par la présente loi ne comprennent pas le jour qui leur sert de point de départ.

RS 952.0 647 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités

conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

646

399

220 Code des obligations

1. Capacité passive de s’obliger par chèque

2. Forme et délais des engagements par chèque

3. Effets des engagements de chèques a. Loi du lieu de souscription

b. Loi du lieu de paiement

XI. Du conflit des lois

Art. 1138 1 La loi du pays où le chèque est payable détermine les personnes sur lesquelles un chèque peut être tiré. 2 Si, d’après cette loi, le titre est nul comme chèque en raison de la personne sur laquelle il a été tiré, les obligations résultant des signatu- res y apposées dans d’autres pays dont les lois ne contiennent pas ladite disposition sont néanmoins valables.

Art. 1139 1 La forme des engagements pris en matière de chèques est réglée par la loi du pays sur le territoire duquel ces engagements ont été sous- crits. Toutefois, l’observation des formes prescrites par la loi du lieu du paiement suffit. 2 Cependant, si les engagements souscrits sur un chèque ne sont pas valables d’après les dispositions de l’alinéa précédent, mais qu’ils soient conformes à la législation du pays où un engagement ultérieur a été souscrit, la circonstance que les premiers engagements sont irré- guliers en la forme n’infirme pas la validité de l’engagement ultérieur. 3 De même, les engagements pris en matière de chèques à l’étranger par un Suisse seront valables en Suisse à l’égard d’un autre de ses res- sortissants, pourvu qu’ils aient été pris dans la forme prévue par la loi suisse.

Art. 1140 La loi du pays sur le territoire duquel les obligations résultant du chè- que ont été souscrites règle les effets de ces obligations.

Art. 1141 La loi du pays où le chèque est payable détermine:

1. si le chèque est nécessairement à vue ou s’il peut être tiré à un certain délai de vue et également quels sont les effets d’une postdate;

2. le délai de présentation; 3. si le chèque peut être accepté, certifié, confirmé ou visé et

quels sont les effets de ces mentions; 4. si le porteur peut exiger et s’il est tenu de recevoir un paie-

ment partiel;

400

220Complément au Code civil suisse. LF

c. Loi du lieu de domicile

5. si le chèque peut être barré ou être revêtu de la clause «à por- ter en compte» ou d’une expression équivalente et quels sont les effets de ce barrement ou de cette clause ou de cette ex- pression équivalente;

6. si le porteur a des droits spéciaux sur la provision et quelle est la nature de ceux-ci;

7. si le tireur peut révoquer le chèque ou faire opposition au paie- ment de celui-ci;

8. les mesures à prendre en cas de perte ou de vol du chèque; 9. si un protêt ou une constatation équivalente est nécessaire pour

conserver le droit de recours contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés.

Art. 1142 Les droits dérivant de l’enrichissement illégitime contre le tiré ou le domiciliataire se règlent en conformité de la loi du pays où ces per- sonnes sont domiciliées.

XII. Application du droit de change

Art. 1143 1 Les dispositions suivantes du droit de change sont applicables au chèque:

1. art. 990 sur la capacité de s’obliger par lettre de change; 2. art. 993 sur la lettre de change à l’ordre du tireur, tirée sur lui-

même et pour le compte d’un tiers; 3. art. 996 à 1000 sur les différences dans l’énonciation du mon-

tant, la signature de personnes incapables de s’obliger, la si- gnature sans pouvoirs, la responsabilité du tireur et la lettre de change en blanc;

4. art. 1003 à 1005 sur l’endossement; 5. art. 1007 sur les exceptions de la lettre de change; 6. art. 1008 sur les droits dérivant de l’endossement par pro-

curation; 7. art. 1021 et 1022 sur la forme et les effets de l’aval; 8. art. 1029 sur le droit d’exiger une quittance et le paiement par-

tiel; 9. art. 1035 à 1037 et art. 1039 à 1041 sur le protêt; 10. art. 1042 sur l’avis;

401

220 Code des obligations

A. En général I. Conditions

11. art. 1043 sur la clause «sans protêt»; 12. art. 1044 sur la garantie solidaire des personnes obligées; 13. art. 1046 et 1047 sur le recours en cas de remboursement de la

lettre de change et le droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance;

14. art. 1052 sur les droits dérivant de l’enrichissement; 15. art. 1053 sur le transfert de la provision; 16. art. 1064 sur la relation des divers exemplaires entre eux; 17. art. 1068 sur les altérations; 18. art. 1070 et 1071 sur l’interruption de la prescription; 19. art. 1072 à 1078 et 1079, al. 1, sur l’annulation; 20. art. 1083 à 1085 sur l’exclusion des jours de grâce, le lieu où

doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change et la si- gnature manuscrite;

21. art. 1086, 1088 et 1089 sur le conflit des lois relatif à la capa- cité de s’obliger, aux actes destinés à exercer et conserver les droits en matière de change et à l’exercice des recours.

2 Ne sont pas applicables au chèque les dispositions de ces articles relatives à l’acceptation de la lettre de change. 3 Pour être applicables au chèque, les art. 1042, al. 1, 1043, al. 1 et 3, et 1047 sont complétés en ce sens que le protêt peut être remplacé par la constatation analogue prévue à l’art. 1128, ch. 2 et 3.

XIII. Réserve de la législation spéciale

Art. 1144 Demeurent réservées les dispositions particulières régissant le chèque postal.

Chapitre VI: Des titres analogues aux effets de change et des autres titres à ordre

Art. 1145 Est considéré comme titre à ordre tout papier-valeur créé avec la clause à ordre ou déclaré tel par la loi.

402

220Complément au Code civil suisse. LF

II. Exceptions du débiteur

B. Titres analogues aux effets de change I. Assignation à ordre 1. En général

2. Pas de présentation obligatoire

3. Effets de l’acceptation

4. Exclusion de la poursuite pour effets de change

II. Promesse de payer à ordre

RS 281.1

Art. 1146 1 Le débiteur d’un titre à ordre ne peut opposer que les exceptions tirées de la nullité du titre ou de son texte même, et celles qu’il a per- sonnellement contre le créancier. 2 Il peut opposer les exceptions fondées sur ses rapports personnels avec le tireur ou avec un porteur antérieur si le porteur, en acquérant le titre, a agi sciemment au détriment du débiteur.

Art. 1147 Les assignations qui ne sont pas définies dans le titre comme effets de change, mais qui sont expressément créées à ordre et qui d’ailleurs satisfont aux conditions requises pour la lettre de change, sont assimi- lées à celle-ci.

Art. 1148 1 L’assignation à ordre n’est pas présentée à l’acceptation. 2 Si elle est présentée néanmoins et que l’acceptation soit refusée, le porteur n’a aucun droit de recours de ce chef.

Art. 1149 1 Lorsqu’une assignation à ordre est acceptée de plein gré, l’auteur de l’acceptation est assimilé à l’accepteur d’une lettre de change. 2 Le porteur ne peut cependant exercer son recours avant l’échéance si l’assigné est en faillite, a suspendu ses paiements ou a été l’objet d’une saisie infructueuse. 3 De même, il n’y a pas de recours avant l’échéance lorsque l’assignant est en faillite.

Art. 1150 Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite648 relatives à la poursuite pour effets de change ne sont pas applicables à l’assignation à ordre.

Art. 1151 1 Les promesses de payer qui ne sont pas désignées dans le titre comme des effets de change, mais qui sont expressément créées à ordre et qui satisfont d’ailleurs aux conditions requises pour le billet à ordre, sont assimilées à celui-ci.

648

403

220 Code des obligations

C. Autres titres endossables

A. Énonciations

2 Toutefois, les promesses de payer créées à ordre ne sont pas soumi- ses aux règles concernant le paiement par intervention. 3 Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite649 relatives à la poursuite pour effets de change ne sont pas applicables aux promesses de payer à ordre.

Art. 1152 1 Tous titres par lesquels le souscripteur s’engage à faire dans un lieu, dans un temps et pour une somme déterminés, certains paiements en numéraire ou la livraison de certaines quantités de choses fongibles peuvent être transférés par endossement s’ils sont expressément créés à ordre. 2 Ces titres, de même que les autres titres endossables, tels que certifi- cats de dépôt, warrants, bulletins de chargement, sont soumis aux règles du droit de change en ce qui concerne la forme de l’endosse- ment, la légitimation du porteur, l’annulation et l’action en restitution donnée contre celui qui les détient. 3 Les dispositions relatives au recours en matière d’effets de change ne sont pas applicables à ces titres.

Chapitre VII: Des titres représentatifs de marchandises

Art. 1153 Les titres représentatifs de marchandises émis comme papiers-valeurs par un entrepositaire ou un voiturier doivent mentionner:

1. le lieu et le jour de l’émission, ainsi que la signature de la per- sonne qui émet le titre;

2. le nom et le domicile de cette personne; 3. le nom et le domicile du déposant ou de l’expéditeur; 4. la désignation de la marchandise entreposée ou expédiée, avec

indication de sa qualité, de sa quantité et des signes qui peu- vent l’individualiser;

5. les émoluments et frais à payer ou dont le paiement a été anti- cipé;

6. les conventions particulières des intéressés relatives à la ma- nutention des marchandises;

7. le nombre des exemplaires du titre;

RS 281.1649

404

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Du warrant

C. Portée des formes prescrites

A. Conditions

8. le nom de la personne qui a le droit de disposer, ou la mention que le titre est à ordre ou au porteur.

Art. 1154 1 Lorsque plusieurs exemplaires d’un de ces titres sont dressés et que l’un d’eux est destiné à être remis en nantissement, il doit être désigné comme tel (warrant) et renfermer d’ailleurs les éléments d’un titre représentatif de marchandises. 2 L’émission du warrant est mentionnée sur les autres exemplaires, et tout nantissement y est inscrit avec indication de la somme à payer et de l’échéance.

Art. 1155 1 Les titres émis pour des marchandises entreposées ou qui sont l’objet d’un contrat de transport ne constituent point des papiers-valeurs si les formes requises par la loi n’ont pas été observées; ils n’ont que le caractère de récépissés ou d’autres documents probatoires. 2 Les titres émis par des entrepositaires qui n’ont pas obtenu de l’au- torité compétente la concession prévue par la loi sont considérés comme des papiers-valeurs si les formes légales ont été observées. Les auteurs de ces émissions seront frappés par l’autorité cantonale com- pétente d’une amende pouvant atteindre 1000 francs.

Titre trente-quatrième: Des emprunts par obligations Chapitre I: ...

Art. 1156650

Chapitre II: De la communauté des créanciers dans les emprunts par obligations651

Art. 1157 1 Lorsque les obligations d’un emprunt pour lequel des conditions uni- formes ont été adoptées sont émises, directement ou indirectement, à la suite d’une souscription publique, par un débiteur ayant en Suisse

650 Abrogé par l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101).

651 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 1er avr. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950 (RO 1949 I 820 830; FF 1947 III 905). Voir les disp. fin. de ce chapitre à la fin du CO (chap. II du tit. XXXIV).

405

220 Code des obligations

B. Le représen- tant de la communauté I. Désignation

II. Pouvoirs du représentant 1. Règles générales

2. Contrôle du débiteur

son domicile ou un établissement industriel ou commercial, les créan- ciers constituent, de plein droit, une communauté. 2 Lorsque plusieurs emprunts sont émis, les créanciers de chacun d’eux forment une communauté distincte. 3 Les dispositions du présent chapitre ne sont pas applicables aux emprunts de la Confédération, des cantons, des communes et de collectivités ou institutions de droit public.

Art. 1158 1 Sauf disposition contraire, les représentants désignés dans les condi- tions de l’emprunt représentent tant la communauté des créanciers que le débiteur. 2 L’assemblée des créanciers peut élire un ou plusieurs représentants de la communauté. 3 Si plusieurs représentants ont été désignés, ils exercent, sauf con- vention contraire, leurs pouvoirs conjointement.

Art. 1159 1 Le représentant a les pouvoirs qui lui sont conférés par la loi, par les conditions de l’emprunt ou par l’assemblée des créanciers. 2 Il requiert du débiteur, s’il y a lieu, la convocation de l’assemblée des créanciers, en exécute les décisions et représente la communauté dans les limites des pouvoirs dont il est investi. 3 Les créanciers ne peuvent faire valoir individuellement leurs droits, en tant que le représentant a le pouvoir de les exercer.

Art. 1160 1 Le représentant de la communauté des créanciers est autorisé à exi- ger du débiteur tous renseignements offrant un intérêt pour la commu- nauté, aussi longtemps que ce débiteur est en retard dans l’exécution des obligations que lui impose le contrat d’emprunt. 2 Si le débiteur est une société anonyme, une société en commandite par actions, une société à responsabilité limitée ou une société coopé- rative, le représentant peut, sous les mêmes conditions, prendre part, avec voix consultative, aux délibérations des organes sociaux en tant qu’elles affectent les intérêts des créanciers de l’emprunt. 3 Il doit être convoqué à ces délibérations et recevoir en temps utile communication de toutes les pièces qui s’y rapportent.

406

220Complément au Code civil suisse. LF

3. En cas d’emprunts garantis par gage

III. Fin des pouvoirs

IV. Frais

C. Assemblée des créanciers I. Règles générales

Art. 1161 1 Lorsqu’un représentant du débiteur et des créanciers a été désigné pour un emprunt garanti par un gage mobilier ou immobilier, il a les mêmes droits que le fondé de pouvoirs en matière de gage sur des immeubles. 2 Le représentant est tenu de sauvegarder avec la plus grande diligence et en toute impartialité les droits tant des créanciers que du débiteur et du propriétaire du gage.

Art. 1162 1 L’assemblée des créanciers peut révoquer ou modifier en tout temps les pouvoirs qu’elle a conférés à un représentant. 2 Les pouvoirs d’un représentant désigné dans les conditions de l’em- prunt peuvent être révoqués ou modifiés en tout temps par décision de la communauté avec l’assentiment du débiteur. 3 Le juge peut, pour de justes motifs, prononcer la révocation des pou- voirs à la requête du débiteur ou d’un obligataire. 4 Lorsque les pouvoirs du représentant s’éteignent pour une cause quelconque, le juge prend, à la requête d’un obligataire ou du débiteur, les mesures commandées par la sauvegarde de leurs droits.

Art. 1163 1 Les frais d’un représentant désigné dans les conditions de l’emprunt sont à la charge du débiteur de l’emprunt. 2 Les frais d’un représentant élu par la communauté des créanciers sont imputés sur les prestations du débiteur de l’emprunt et portés en compte à tous les créanciers au prorata de la valeur nominale des obli- gations qu’ils détiennent.

Art. 1164 1 La communauté des créanciers peut recourir, dans les limites de la loi, à toutes mesures utiles pour la défense des intérêts communs, notamment si le débiteur se trouve dans une situation critique. 2 Les décisions de la communauté sont prises par l’assemblée des créanciers et sont valables si elles satisfont aux conditions générales ou spéciales établies par la loi. 3 Les obligataires ne peuvent plus exercer individuellement leurs droits dans la mesure ou une décision valable de l’assemblée des créanciers s’y oppose. 4 Les frais occasionnés par la convocation et la réunion de l’assemblée sont à la charge du débiteur.

407

220 Code des obligations

II. Convocation 1. Règles générales

2. Sursis

III. Réunion 1. Droit de vote

Art. 1165 1 L’assemblée des créanciers est convoquée par le débiteur. 2 Le débiteur est tenu de la convoquer dans les vingt jours lorsque des créanciers qui possèdent ensemble au moins un vingtième du capital en circulation ou lorsque le représentant de la communauté le deman- dent par écrit en indiquant le but et les motifs de cette convocation. 3 Si le débiteur ne donne pas suite à la demande, le juge peut autoriser ses auteurs à convoquer eux-mêmes l’assemblée. Le juge du siège actuel ou du dernier siège du débiteur en Suisse est impérativement compétent.652 4 Lorsque le débiteur n’a ou n’avait qu’un établissement en Suisse, le tribunal du lieu de cet établissement est impérativement compétent.653

Art. 1166 1 Il est sursis à l’exercice des droits exigibles appartenant aux créan- ciers de l’emprunt dès que la convocation de l’assemblée des créan- ciers a été régulièrement publiée et jusqu’à ce que la procédure devant l’autorité de concordat soit définitivement close. 2 Ce sursis n’est pas assimilé à la suspension de paiement aux termes de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite654; la faillite ne peut être déclarée sans poursuite préalable. 3 Pendant la durée du sursis pour les droits exigibles appartenant aux créanciers de l’emprunt la prescription ou la péremption qui pourraient être interrompues par un acte de poursuite restent suspendues. 4 L’autorité cantonale supérieure en matière de concordat peut, à la demande d’un créancier, révoquer le sursis dont le débiteur ferait abus.

Art. 1167 1 Le droit de vote appartient au propriétaire d’une obligation ou à son représentant; si l’obligation est grevée d’usufruit, il appartient toute- fois à l’usufruitier ou à son représentant. L’usufruitier est cependant responsable envers le propriétaire si, en exerçant le droit de vote, il ne prend pas ses intérêts en considération dans une mesure équitable. 2 Les obligations dont le débiteur est propriétaire ou usufruitier ne confèrent pas le droit de vote. Toutefois, lorsque des obligations

652 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

653 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

654 RS 281.1

408

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Représenta- tion d’obligataires déterminés

IV. Règles de procédure

D. Décisions de la communauté I. Restriction des droits des créanciers 1. Mesures licites et majorité requise a. Communauté unique

appartenant au débiteur sont mises en gage, le créancier gagiste con- serve le droit de vote. 3 Le propriétaire des obligations grevées d’un droit de gage ou de rétention en faveur du débiteur a le droit de vote.

Art. 1168 1 La représentation d’un créancier ne peut être exercée qu’en vertu de pouvoirs écrits, à moins qu’elle ne dérive de la loi. 2 Il n’est pas permis au débiteur de représenter des obligataires ayant droit de vote.

Art. 1169 Le Conseil fédéral édicte des règles pour la convocation de l’assem- blée des créanciers, la communication de l’ordre du jour, la justifica- tion du droit de prendre part à l’assemblée, la présidence de celle-ci, la forme à observer pour les décisions et le mode selon lequel les intéres- sés en sont avisés.

Art. 1170 1 Une majorité des deux tiers au moins du capital en circulation est nécessaire pour que des décisions valables puissent être prises sur les objets suivants:

1. l’ajournement du paiement d’intérêts pour cinq années au plus, avec possibilité de prolongation pour deux nouvelles périodes de cinq années au maximum;

2. la remise d’intérêts pour cinq années au plus, comprises dans une période de sept ans;

3. la réduction du taux de l’intérêt jusqu’à la moitié du taux sti- pulé dans les conditions de l’emprunt ou le remplacement d’un intérêt fixe par un intérêt dépendant du résultat des affaires, dans les deux cas pour dix années au plus, avec possibilité de prolongation pour cinq ans au plus;

4. la prolongation de dix ans au plus du délai prévu pour l’amortissement, au moyen de la réduction des annuités ou de l’augmentation du nombre des remboursements partiels ou de la suspension temporaire de ces prestations, avec possibilité de prorogation pour cinq ans au plus;

5. l’ajournement pendant dix années au plus des termes de rem- boursement, soit pour un emprunt échu ou venant a échéance dans le délai de cinq ans, soit pour des fractions de cet em- prunt, avec possibilité de prorogation pour cinq ans au plus;

6. l’autorisation d’un remboursement anticipé du capital;

409

220 Code des obligations

b. S’il y a plus d’une communauté

c. Détermination de la majorité

2. Clause limitative a. Règle générale

7. la constitution d’un gage avec droit de priorité en faveur de nouveaux capitaux versés à l’entreprise, la modification des sûretés garantissant un emprunt ou la renonciation totale ou partielle à ces sûretés;

8. l’approbation de la révision des clauses qui limitent l’émission des obligations par rapport au capital-actions;

9. l’approbation de la conversion totale ou partielle d’obligations de l’emprunt en actions.

2 Ces mesures peuvent être combinées.

Art. 1171 1 Lorsqu’il existe plus d’une communauté de créanciers, le débiteur peut leur soumettre simultanément une ou diverses des mesures pré- vues par le précédent article, dans le premier cas sous la réserve que la mesure proposée ne sera valable que si toutes les communautés y adhèrent, dans le second sous la réserve supplémentaire que la validité de chacune de ces mesures dépendra de l’acceptation des autres. 2 Sont considérées comme acceptées les propositions auxquelles ont adhéré les représentants d’au moins les deux tiers du capital en circu- lation de toutes les communautés, à condition encore que la majorité de ces dernières les ait approuvées et que, dans chacune d’elles, les propositions aient été agréées au moins par la majorité simple du capi- tal représenté.

Art. 1172 1 Les obligations qui ne confèrent pas le droit de vote n’entrent pas en ligne de compte pour le calcul du capital en circulation. 2 Lorsqu’une proposition soumise à l’assemblée des créanciers ne réunit pas la majorité requise, le débiteur peut compléter le nombre des voix obtenues en faisant tenir au président de l’assemblée, dans les deux mois qui suivent, des déclarations d’adhésion écrites et légali- sées, et provoquer ainsi une décision valable.

Art. 1173 1 Aucun obligataire ne peut être contraint par décision de la commu- nauté de tolérer d’autres restrictions des droits des créanciers que cel- les que prévoit l’art. 1170 ou à exécuter des prestations qui n’ont pas été prévues dans les conditions de l’emprunt ni convenues avec lui lors de la remise de l’obligation. 2 La communauté des créanciers ne peut étendre les droits de ces der- niers sans le consentement du débiteur.

410

220Complément au Code civil suisse. LF

b. Égalité de traitement

c. État de situation et bilan

3. Approbation a. Règles générales

b. Conditions

Art. 1174 1 Les décisions de caractère obligatoire doivent avoir le même effet pour tous les créanciers d’une communauté, sauf l’adhésion expresse de ceux qui seraient traités plus défavorablement que les autres. 2 Le rang des créanciers gagistes ne peut être modifié que de leur gré. Est réservé l’art. 1170, ch. 7. 3 Sont nulles les assurances données ou les attributions faites à cer- tains créanciers au détriment des autres membres de la communauté.

Art. 1175655

Des propositions visant les mesures prévues à l’art. 1170 ne peuvent être faites par le débiteur et discutées par l’assemblée des créanciers que sur la base d’un état de situation au jour de sa réunion ou d’un bilan remontant à six mois au plus, régulièrement dressé et certifié exact par l’organe de révision, s’il y en a un.

Art. 1176 1 Les décisions restreignant les droits des créanciers n’ont d’effet que si elles ont été approuvées par l’autorité cantonale supérieure en matière de concordat. 2 Le débiteur les soumet à l’approbation de cette autorité dans le mois à compter du jour où elles ont été prises. 3 La date prévue pour délibérer à ce sujet est publiée et les obligataires sont avisés qu’ils pourront présenter leurs observations par écrit ou, au cours de la discussion, aussi de vive voix. 4 Les frais de cette procédure sont à la charge du débiteur.

Art. 1177 L’approbation ne peut être refusée que dans les cas suivants:

1. si les prescriptions relatives à la convocation de l’assemblée et aux conditions que doivent remplir les décisions de celle-ci ont été violées;

2. si la décision prise pour remédier à une situation critique du débiteur n’était pas indispensable;

3. si les intérêts communs des obligataires ne sont pas suffisam- ment sauvegardés;

4. si la décision est intervenue d’une manière illicite.

655 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

411

220 Code des obligations

c. Recours

d. Révocation

II. Autres décisions 1. Pouvoirs du représentant de la communauté

2. Autres cas

Art. 1178 1 Tout obligataire peut, dans les trente jours, conformément à la pro- cédure de recours en matière de poursuite et de faillite, déférer au Tri- bunal fédéral le prononcé d’approbation d’une décision à laquelle il n’a pas adhéré, lorsque cette décision viole la loi ou n’est pas appro- priée aux circonstances. 2 De même, le créancier qui a adhéré à une décision et le débiteur peuvent recourir contre le refus de l’approuver.

Art. 1179 1 S’il est constaté ultérieurement que la décision de l’assemblée des créanciers est intervenue d’une manière illicite, l’autorité cantonale supérieure en matière de concordat peut, à la requête d’un obligataire, révoquer totalement ou partiellement son approbation. 2 La requête doit être présentée dans les six mois à compter du jour où l’obligataire a eu connaissance de l’irrégularité de la décision. 3 Le débiteur et tout obligataire peuvent, dans les trente jours, confor- mément à la procédure de recours en matière de poursuite et de fail- lite, recourir au Tribunal fédéral contre la révocation de l’approbation, lorsqu’elle viole la loi ou n’est pas appropriée aux circonstances. De même, l’obligataire requérant peut recourir contre le refus de révoquer l’approbation.

Art. 1180 1 L’assentiment de créanciers représentant plus de la moitié du capital en circulation est nécessaire pour révoquer ou modifier les pouvoirs conférés à un représentant de la communauté. 2 La même majorité est requise pour donner à un représentant de la communauté les pouvoirs nécessaires pour sauvegarder d’une manière égale les droits des créanciers dans la faillite du débiteur.

Art. 1181 1 Les décisions qui n’entament pas les droits des obligataires ni n’im- posent à ceux-ci de nouvelles prestations peuvent être prises à la majorité absolue des voix représentées, à moins que la loi n’en dispose autrement ou que les conditions de l’emprunt n’exigent une majorité plus forte. 2 La majorité absolue est calculée, dans tous les cas, sur la valeur nominale du capital représenté à l’assemblée par les obligations don- nant droit de vote.

412

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Recours

E. Cas particu- liers I. Faillite du débiteur

II. Concordat

III. Emprunts d’entreprises de chemins de fer ou de navigation

Art. 1182 Tout obligataire qui n’a pas adhéré aux décisions visées par les art. 1180 et 1181 peut, lorsqu’elles violent la loi ou des clauses con- ventionnelles, les déférer au juge dans le mois à compter du jour où il en a eu connaissance.

Art. 1183 1 Lorsque le débiteur est déclaré en faillite, l’administration de la faillite convoque immédiatement une assemblée des créanciers, qui donne au représentant déjà désigné, ou à celui qu’elle désignera elle- même, les pouvoirs nécessaires pour sauvegarder d’une manière égale les droits des créanciers dans la faillite. 2 Faute de décision conférant les pouvoirs nécessaires à un représen- tant, chaque créancier exerce personnellement ses droits.

Art. 1184 1 Dans la procédure concordataire, les créanciers ne prennent, sous réserve de ce qui est prescrit pour les emprunts garantis par gage, aucune décision au sujet du concordat et leur adhésion est exclusive- ment régie par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite656. 2 Les règles de la communauté des créanciers s’appliquent aux créan- ciers de l’emprunt garantis par gage, en tant que des restrictions se- raient apportées à leurs droits dans une mesure excédant les effets du concordat.

Art. 1185 1 Les dispositions du présent chapitre sont applicables sous réserve de celles qui suivent, aux entreprises de chemins de fer ou de navigation. 2 La requête tendant à la convocation d’une assemblée des créanciers est adressée au Tribunal fédéral. 3 Le Tribunal fédéral est compétent pour convoquer l’assemblée des créanciers, ainsi que pour constater, approuver et exécuter ses déci- sions. 4 Dès que le Tribunal fédéral est saisi de la requête tendant à la convo- cation d’une assemblée des créanciers, il peut ordonner un sursis ayant les effets prévus à l’art. 1166.

RS 281.1656

413

220 Code des obligations

Art. 1186 F. Droit impéra- 1 Les droits conférés par la loi à la communauté des créanciers et à son tif représentant ne peuvent être supprimés, ni restreints par les conditions

de l’emprunt ou par des conventions spéciales entre les créanciers et le débiteur. 2 Sont réservées les dispositions des conditions de l’emprunt qui ren- dent les décisions de l’assemblée des créanciers plus difficiles à obte- nir.

Dispositions transitoires de la loi fédérale du 30 mars 1911 I. Le titre final du code civil657 reçoit les modifications suivantes: ...658

II. La présente loi entrera en vigueur le 1er janvier 1912. Le Conseil fédéral est chargé, conformément aux dispositions de la loi fédérale du 17 juin 1874 concernant les votations populaires sur les lois et arrêtés fédéraux659, de publier la présente loi.

Dispositions finales de la modification du 23 mars 1962660

Art. 1 A. Privilège ...661 dans la faillite

Art. 2 B. Concurrence ...662 déloyale

Art. 3 C. Dispositions 1 Les art. 226f, 226g, 226h, 226i et 226k663 sont également applicables transitoires aux ventes par acomptes conclues avant l’entrée en vigueur de la

présente loi. 2 L’art. 226k est seul applicable aux ventes avec paiements préalables conclues avant l’entrée en vigueur de la présente loi. Ces contrats doivent toutefois être adaptés dans le délai d’une année à l’art. 227b, à

657 RS 210 658 Les mod. peuvent être consultées au RO 27 321. 659 [RS 1 162; RO 1962 827 art. 11 al. 3. RO 1978 688 art. 89 let. b] 660 RO 1962 1082; FF 1960 I 537 661 Les mod. peuvent être consultées au RO 1962 1082. 662 Les mod. peuvent être consultées au RO 1962 1082. 663 Ces articles sont actuellement abrogés.

414

220Complément au Code civil suisse. LF

D. Entrée en vigueur

A. Règle générale

B. Délai d’adaptation

C. Libération des apports

défaut de quoi ils sont caducs, l’avoir intégral de l’acheteur, intérêts et bonifications compris, devant lui être remis.

Art. 4 Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions transitoires de la modification du 16 décembre 2005664

Art. 1 1 Le titre final du code civil est applicable à la présente loi dans la mesure où les dispositions suivantes n’en disposent pas autrement. 2 Les dispositions de la nouvelle loi s’appliquent aux sociétés exis- tantes dès leur entrée en vigueur.

Art. 2 1 Les sociétés à responsabilité limitée qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi, sont inscrites au registre du commerce mais qui ne sont pas conformes aux nouvelles dispositions sont tenues d’adapter leurs statuts et leurs règlements dans un délai de deux ans. 2 Les dispositions statutaires et réglementaires qui ne sont pas con- formes à la nouvelle réglementation restent en vigueur jusqu’à leur adaptation mais au plus pendant deux ans. 3 Les art. 808a et 809, al. 4, 2e phrase, ne s’appliquent aux sociétés à responsabilité limitée qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi sont inscrites au registre du commerce, qu’à l’expiration du délai dont elles disposent pour adapter leurs statuts. 4 Les sociétés anonymes et les sociétés coopératives qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi, sont inscrites au registre du commerce et dont la raison de commerce n’est pas conforme aux nouvelles disposi- tions légales doivent adapter leur raison de commerce dans les deux ans. À l’expiration de ce délai, le préposé au registre du commerce complète d’office la raison de commerce.

Art. 3 1 Lorsque, dans des sociétés à responsabilité limitée qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi, sont inscrites au registre du commerce, les

664 RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745

415

220 Code des obligations

D. Bons de participation et bons de jouissance

E. Parts sociales propres

F. Obligation d’effectuer des versements supplémentaires

apports n’ont pas été libérés au prix d’émission de l’ensemble des parts sociales, la libération doit être effectuée dans les deux ans. 2 Les associés répondent de toutes les obligations de la société, con- formément à l’art. 802 du code des obligations dans sa teneur du 18 décembre 1936665, aussi longtemps que les apports n’ont pas été intégralement libérés jusqu’à concurrence du montant du capital social.

Art. 4 1 Les parts de sociétés à responsabilité limitée qui ont une valeur nominale et figurent au passif du bilan mais ne confèrent pas le droit de vote (bons de participation) sont considérées, après deux ans, comme des parts sociales avec des droits patrimoniaux identiques, si elles ne sont pas supprimées par une réduction du capital social dans ce délai. Si les parts sont supprimées, les participants doivent être indemnisés à leur valeur réelle. 2 Les décisions que l’assemblée des associés doit prendre à cet effet peuvent, malgré l’existence de dispositions statutaires contraires, être prises à la majorité absolue des voix représentées. 3 Après l’entrée en vigueur de la présente loi, les dispositions relatives aux bons de jouissance s’appliquent aux parts de sociétés à responsa- bilité limitée qui ne figurent pas au passif du bilan, même si ces parts sont qualifiées de bons de participation. Ces parts ne peuvent pas avoir de valeur nominale et doivent être qualifiées de bons de jouissance. La qualification des titres et les statuts doivent être adaptés dans les deux ans.

Art. 5 Si, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, des sociétés à respon- sabilité limitée ont acquis des parts sociales propres, elles doivent les aliéner ou les supprimer par une réduction du capital social dans les deux ans, pour autant que leur valeur nominale dépasse 10 % du capital social.

Art. 6 1 Les obligations statutaires d’effectuer des versements supplémen- taires qui sont prévues avant l’entrée en vigueur de la présente loi et qui dépassent le double de la valeur nominale de la part sociale à laquelle elles sont attachées restent valables et ne peuvent être réduites qu’en application de la procédure fixée à l’art. 795c.

RO 53 185665

416

220Complément au Code civil suisse. LF

G. Organe de révision

H. Droit de vote

J. Adaptation des exigences statutaires de majorité

K. Destruction d’actions et de parts so- ciales en cas d’assainissement

L. Droit exclusif aux raisons de commerce inscrites

2 Pour le surplus, la nouvelle réglementation s’applique dès l’entrée en vigueur de la présente loi, notamment en ce qui concerne l’exigibilité des versements supplémentaires.

Art. 7 Les dispositions de la présente loi concernant l’organe de révision sont applicables dès l’exercice qui commence avec l’entrée en vigueur de la présente loi ou qui la suit.

Art. 8 1 Les sociétés à responsabilité limitée qui, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, ont déterminé le droit de vote indépendamment de la valeur nominale des parts sociales ne sont pas tenues d’adapter les dispositions correspondantes aux exigences fixées à l’art. 806. 2 Lorsque de nouvelles parts sociales sont émises, l’art. 806, al. 2, 2e phrase, doit être respecté dans tous les cas.

Art. 9 Lorsqu’une société à responsabilité limitée n’a fait que reproduire dans ses statuts les dispositions de l’ancien droit qui prévoient des majorités qualifiées pour les décisions de l’assemblée des associés, celle-ci peut, dans les deux ans, décider à la majorité absolue des voix représentées d’adapter ces dispositions statutaires à la nouvelle rég- lementation.

Art. 10 Lorsque, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, le capital-actions ou le capital social a été réduit à zéro, puis immédiatement augmenté, à des fins d’assainissement, les droits d’associé des anciens action- naires ou associés disparaissent à l’entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 11 Le droit exclusif aux raisons de commerce qui ont été inscrites au registre du commerce avant l’entrée en vigueur de la présente loi est régi par l’art. 951 du code des obligations dans sa teneur du 18 décembre 1936666.

RO 53 185666

417

220 Code des obligations

A. Règle générale

B. Comptabilité commerciale et présentation des comptes

Disposition transitoire de la modification du 17 juin 2011667 La disposition de la présente modification est applicable dès l’exercice qui commence avec l’entrée en vigueur de la présente modification ou qui la suit.

Dispositions transitoires de la modification du 23 décembre 2011668

Art. 1 1 Le titre final du code civil669 est applicable à la présente loi, sous réserve des dispositions suivantes. 2 La modification du 23 décembre 2011 s’applique dès son entrée en vigueur à toutes les sociétés existantes.

Art. 2 1 Le titre trente-deuxième est applicable à compter de l’exercice qui commence deux ans après l’entrée en vigueur de la présente modifica- tion. 2 Le total du bilan, le chiffre d’affaires et la moyenne annuelle des emplois à plein temps des deux exercices qui précèdent l’entrée en vigueur de la présente modification sont déterminants pour l’appli- cation des dispositions concernant les comptes des grandes entre- prises. 3 Les dispositions relatives aux comptes consolidés sont applicables à compter de l’exercice qui commence trois ans après l’entrée en vi- gueur de la présente modification. Les deux exercices précédents sont déterminants pour la libération de l’obligation d’établir des comptes consolidés. 4 Lors de la première application des dispositions relatives à la présen- tation des comptes, l’entreprise peut renoncer à mentionner les chiffres des exercices précédents. Ensuite, seuls les chiffres de l’exercice précédent doivent être mentionnés. Si les chiffres des exer- cices antérieurs sont mentionnés, l’entreprise peut déroger au principe de permanence de la présentation et à la structure des comptes. Ce choix doit être commenté dans l’annexe.

667 RO 2011 5863; FF 2008 1407 668 RO 2012 6679; FF 2008 1407 669 RS 210

418

220Complément au Code civil suisse. LF

A. Règle générale

B. Adaptation des statuts et des règlements

C. Obligations d’annoncer

A. Règle générale

Dispositions transitoires de la modification du 12 décembre 2014670

Art. 1 1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil671 sont applicables à la présente loi, sous réserve des dispositions suivantes. 2 Les dispositions de la modification du 12 décembre 2014 s’appli- quent dès son entrée en vigueur à toutes les sociétés existantes.

Art. 2 1 Les sociétés qui, à l’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014, sont inscrites au registre du commerce mais ne sont pas conformes aux nouvelles dispositions, sont tenues d’adapter leurs statuts et leurs règlements dans un délai de deux ans. 2 Les dispositions statutaires et réglementaires qui ne sont pas con- formes à la nouvelle réglementation restent en vigueur jusqu’à leur adaptation mais au plus pendant deux ans.

Art. 3 1 Les personnes qui détiennent des actions au porteur à l’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014 doivent se conformer aux obligations d’annoncer prévues aux art. 697i et 697j pour l’acquisition. 2 Le délai relatif à l’extinction des droits patrimoniaux (art. 697m, al. 3) expire six mois après l’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014.

Dispositions transitoires de la modification du 25 septembre 2015672

Art. 1 1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil673 sont applicables à la présente loi dans la mesure où les dispositions suivantes n’en dispo- sent pas autrement. 2 Les dispositions de la modification du 25 septembre 2015 s’appliquent dès son entrée en vigueur aux entités juridiques exis- tantes.

670 RO 2015 1389; FF 2014 585 671 RS 210 672 RO 2016 1507; FF 2014 9105 673 RS 210

419

220 Code des obligations

B. Adaptation des raisons de commerce inscrites

C. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite

A. Dispositions générales

B. Communica- tion des excep- tions à l’office du registre du commerce

Art. 2 Les sociétés en nom collectif, les sociétés en commandite, et les sociétés en commandite par actions qui, à l’entrée en vigueur de la modification du 25 septembre 2015, sont inscrites dans le registre du commerce et dont la raison de commerce n’est pas conforme aux dispositions de cette modification peuvent maintenir leur raison de commerce sans changement, tant que les art. 947 et 948 de l’ancien droit ne requièrent pas de modification.

Art. 3 Le droit exclusif à la raison de commerce d’une société en nom collec- tif, d’une société en commandite ou d’une société en commandite par actions, qui a été inscrite dans le registre du commerce avant l’entrée en vigueur de modification du 25 septembre 2015, est régi par l’art. 946 du droit en vigueur et par l’art. 951 de l’ancien droit.

Dispositions transitoires de la modification du 21 juin 2019674

Art. 1 1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil675 sont applicables à la présente loi, sous réserve des dispositions suivantes. 2 Les dispositions de la modification du 21 juin 2019 s’appliquent dès leur entrée en vigueur aux sociétés existantes.

Art. 2 Dans un délai de 18 mois à compter de l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, les sociétés anonymes et les sociétés en commandite par actions ayant des actions au porteur qui ont des titres de partici- pation cotés en bourse ou qui ont des actions au porteur émises sous forme de titres intermédiés, doivent demander une inscription au registre du commerce compétent conformément à l’art. 622, al. 2bis.

674 RO 2019 3161; FF 2019 277. 675 RS 210

420

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Sociétés qui n’ont pas de titres de partici- pation cotés en bourse et dont les actions au porteur ne sont pas émises sous forme de titres intermédiés 1. Champ d’application

2. Conversion d’actions au porteur en actions nomi- natives

3. Modification des statuts et inscription au registre du commerce

Art. 3 Les art. 4 à 8 s’appliquent aux sociétés qui n’ont pas de titres de par- ticipation cotés en bourse et dont les actions au porteur ne sont pas émises sous forme de titres intermédiés, ainsi qu’aux sociétés qui n’ont pas demandé une inscription au registre du commerce au sens de l’art. 622, al. 2bis.

Art. 4 1 Si, 18 mois après l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, une socié- té anonyme ou une société en commandite par actions a encore des actions au porteur qui ne font pas l’objet d’une inscription au registre du commerce au sens de l’art. 622, al. 2bis, ces actions au porteur sont converties de plein droit en actions nominatives. La conversion déve- loppe ses effets à l’égard de toute personne, indépendamment des dispositions statutaires et inscriptions au registre du commerce con- traires et indépendamment du fait que des titres ont été émis ou non pour les actions au porteur. 2 L’office du registre du commerce procède d’office aux modifications d’inscription découlant de l’al. 1. Il saisit au registre une remarque précisant que les pièces justificatives contiennent des indications con- traires à l’inscription. 3 Les actions converties conservent leur valeur nominale, leur taux de libération et leurs propriétés quant au droit de vote et aux droits patri- moniaux. Leur transmissibilité n’est pas limitée.

Art. 5 1 Les sociétés anonymes et les sociétés en commandite par actions dont les actions ont été converties doivent adapter leurs statuts à la conversion lors de la prochaine modification de ces derniers. 2 L’office du registre du commerce rejette toute réquisition d’inscrip- tion d’une autre modification des statuts aussi longtemps que cette adaptation n’a pas été faite. 3 Pour une société qui a des titres de participation cotés en bourse ou dont les actions converties sont émises sous forme de titres intermé- diés, une modification des statuts n’est pas nécessaire lorsque sont remplies les deux conditions suivantes:

a. l’assemblée générale décide de convertir en actions au porteur les actions converties, sans modification du nombre, de la va- leur nominale ou de la catégorie d’action;

b. la société demande l’inscription prévue à l’art. 622, al. 2bis.

421

220 Code des obligations

4. Mise à jour du registre des actions et suspension de droits

5. Réparation de l’obligation d’annoncer

6. Perte défini- tive de la qualité d’actionnaire

4 Lorsque la société a adapté ses statuts à la conversion conformément à l’al. 1 ou lorsqu’une modification n’est pas nécessaire en vertu de l’al. 3, l’office du registre du commerce supprime la remarque visée à l’art. 4, al. 2.

Art. 6 1 Après la conversion d’actions au porteur en actions nominatives, la société inscrit au registre des actions les actionnaires qui se sont conformés à l’obligation d’annoncer prévue à l’art. 697i de l’ancien droit. 2 Les droits sociaux des actionnaires qui ne se sont pas conformés à l’obligation d’annoncer sont suspendus, et les droits patrimoniaux sont éteints. Le conseil d’administration s’assure qu’aucun actionnaire n’exerce ses droits en violation de la présente disposition. 3 Il est inscrit au registre des actions que lesdits actionnaires ne se sont pas conformés à l’obligation d’annoncer et que les droits liés aux actions ne peuvent pas être exercés.

Art. 7 1 Dans un délai de cinq ans à compter de l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, les actionnaires qui ne se sont pas conformés à l’obligation d’annoncer prévue à l’art. 697i de l’ancien droit et dont les actions au porteur ont été converties en actions nominatives con- formément à l’art. 4 peuvent, avec l’accord préalable de la société, demander au tribunal leur inscription au registre des actions de la société. Le tribunal approuve la demande si l’actionnaire apporte la preuve de sa qualité d’actionnaire. 2 Le tribunal rend sa décision en procédure sommaire. Les frais de justice sont à la charge de l’actionnaire. 3 Si le tribunal approuve la demande, la société procède à l’inscription. Les actionnaires peuvent faire valoir les droits patrimoniaux qui nais- sent à partir de ce moment.

Art. 8 1 Les actions d’actionnaires qui, cinq ans après l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, n’ont pas demandé au tribunal leur inscription au registre des actions conformément à l’art. 7, sont annulées de par la loi. Les actionnaires sont déchus de leurs droits liés aux actions. Les actions annulées sont remplacées par des actions propres de la société. 2 Les actionnaires dont les actions ont été annulées sans faute de leur part peuvent faire valoir auprès de la société un droit à une indemnisa- tion dans un délai de dix ans à compter de l’annulation des actions s’ils prouvent qu’ils avaient la qualité d’actionnaire à ce moment-là.

422

220Complément au Code civil suisse. LF

L’indemnisation correspond à la valeur réelle des actions au moment de leur conversion au sens de l’art. 4. Si la valeur réelle des actions est plus basse au moment de la revendication qu’au moment de leur conversion, la valeur la plus basse est due par la société. Une indemni- sation est exclue si la société ne dispose pas des fonds propres libre- ment disponibles nécessaires.

Dispositions finales des titres huitième et huitièmebis 676

Art. 1 L’arrêté fédéral du 30 juin 1972677 instituant des mesures contre les abus dans le secteur locatif est abrogé.

Art. 2 à 4 ...678

Art. 5 1 Les dispositions sur la protection contre le congé en matière de baux à loyer et de baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux s’appliquent à tous les baux à loyer et à ferme pour les- quels le congé est donné après l’entrée en vigueur de la présente loi. 2 Lorsqu’un bail à loyer ou à ferme a été résilié avant l’entrée en vigueur de la présente loi et que le congé ne produit effet qu’après cette date, les délais pour contester le congé et pour demander une prolongation du bail (art. 273) ne commencent à courir qu’au moment de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 6 1 La présente loi est sujette au référendum facultatif. 2 Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur.

676 Introduites par le ch. II de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802: FF 1985 I 1369).

677 [RO 1972 1531, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 678 Les mod. peuvent être consultées au RO 1990 802.

423

220 Code des obligations

Dispositions finales et transitoires du titre dixième679

Art. 1 Modification ...680 du CO

Art. 2 Modification ...681 du CC

Art. 3 Modification de ...682 la loi sur le contrat d’assurance

Art. 4 Modification de ...683 la loi sur l’agriculture

Art. 5 Modification de ...684 la loi sur le travail

Art. 6 Abrogation de Sont abrogés dès l’entrée en vigueur de la présente loi: dispositions de droit fédéral 1. les art. 159 et 463 du code des obligations;

2. l’art. 130 de la loi fédérale du 13 juin 1911 sur l’assurance en cas de maladie et d’accidents685;

3. les art. 20 à 26, 28, 29 et 69, al. 2 et 5, de la loi fédérale du 18 juin 1914 sur le travail dans les fabriques686;

4. les art. 4, 8, al. 1, 2 et 5, 9 et 19 de la loi fédérale du 12 dé- cembre 1940 sur le travail à domicile687;

5. la loi fédérale du 13 juin 1941 sur les conditions d’engage- ment des voyageurs de commerce688;

679 Introduites par le ch. II de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).

680 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 681 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 682 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 683 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 684 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 685 [RS 8 283; RO 1959 888, 1964 961, 1968 66, 1977 2249 ch. I 611, 1978 1836 annexe

ch. 4, 1982 196 1676 annexe ch. 1 2184 art. 114, 1990 1091, 1991 362 ch. II 412, 1992 288 annexe ch. 37, 1995 511. RO 1995 1328 annexe ch. 1]

686 RS 821.41 687 [RS 8 231; RO 1951 1239 art. 14 al. 2, 1966 57 art. 68. RO 1983 108 art. 21 ch. 3] 688 [RS 2 768; RO 1966 57 art. 69]

424

220Complément au Code civil suisse. LF

6. la loi fédérale du 1er avril 1949 restreignant le droit de résilier un contrat de travail en cas de service militaire689;

7. les art. 96 et 97 de la loi fédérale du 3 octobre 1951 sur l’amélioration de l’agriculture et le maintien de la population paysanne (loi sur l’agriculture)690;

8. l’art. 32 de la loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allo- cations pour perte de gain en faveur des militaires et des per- sonnes astreintes à servir dans l’organisation de la protection civile691;

9. l’art. 19 de la loi fédérale du 28 septembre 1956 permettant d’étendre le champ d’application de la convention collective de travail692;

10. l’art. 49 de la loi fédérale du 23 mars 1962 sur la protection civile693;

11. les art. 20, al. 2, et 59 de la loi fédérale du 20 septembre 1963 sur la formation professionnelle694;

12. les art. 64 et 72, al. 2, let. a, de la loi fédérale du 13 mars 1964 sur le travail dans l’industrie, l’artisanat et le commerce (loi sur le travain( �95.

Art. 7 Adaptation des 1 Les contrats de travail (contrats individuels de travail, contrats-types rapports juridiques nés de travail et conventions collectives de travail) existant au moment de sous l’empire de l’entrée en vigueur de la présente loi doivent être adaptés à ses dispo-l’ancien droit sitions dans le délai d’une année; passé ce délai, la présente loi est

applicable à tous les contrats de travail. 2 Les institutions de prévoyance en faveur du personnel qui existent au moment de l’entrée en vigueur696 de la présente loi doivent, jusqu’au 1er janvier 1977, adapter leurs statuts ou règlements, en observant les

689 [RO 1949 II 1394] 690 [RO 1953 1095, 1962 1185 art. 14, 1967 766, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249

ch. I 921 942 931, 1979 2060, 1982 1676 annexe ch. 6, 1988 640, 1989 504 art. 33 let. c, 1991 362 ch. II 51 857 appendice ch. 25 2611, 1992 1860 art. 75 ch. 5 1986 art. 36 al. 1, 1993 1410 art. 92 ch. 4 1571 2080 annexe ch. 11, 1994 28, 1995 1469 art. 59 ch. 3 1837 3517 ch. I 2, 1996 2588 annexe ch. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 art. 15; RS 2 189 disp. fin. trans. tit. X, art. 6 ch. 7. RO 1998 3033 annexe let. c].

691 RS 834.1. Actuellement: LF sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité.

692 RS 221.215.311 693 [RO 1962 1127, 1964 423 art. 22 al. 2 let. b, 1968 81 1065 art. 35, 1969 318 ch. III,

1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 appendice ch. 7, 1992 288 annexe ch. 22, 1993 3043 annexe ch. 3. RO 1994 2626 art. 71]

694 [RO 1965 325, 1968 87, 1972 1709, 1975 1078 ch. III, 1977 2249 ch. I 331. RO 1979 1687 art. 75]

695 RS 822.11. L’art. 64 a actuellement une nouvelle teneur. 696 1er janv. 1972

425

220 Code des obligations

Entrée en vigueur

A. Régime transitoire

B. Privilège dans la faillite

C. Entrée en vigueur

prescriptions de forme prévues pour leur modification, aux art. 331a, 331b et 331c; ceux-ci s’appliquent dès le 1er janvier 1977 à toutes les institutions de prévoyance.697

Art. 8 Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions finales du chapitre IV du titre treizième698

Art. 1 1 Les art. 418d, al. 1, 418f, al. 1, 418k, al. 2, 418o, 418p, 418r et 418s s’appliquent immédiatement aux contrats d’agence déjà conclus à l’entrée en vigueur de la nouvelle loi. 2 Les contrats d’agence déjà conclus à l’entrée en vigueur de la nou- velle loi devront être adaptés à ses dispositions dans le délai de deux ans. Après l’expiration de ce délai, la nouvelle loi sera aussi applicable aux contrats d’agence conclus antérieurement. 3 Sauf convention contraire, les dispositions du présent chapitre seront également applicables, après l’expiration du délai de deux ans, aux contrats déjà conclus à l’entrée en vigueur de la nouvelle loi par des personnes n’exerçant qu’accessoirement la profession d’agent.

Art. 2 ...699

Art. 3 Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions transitoires du titre vingtième700 1 Les dispositions du droit nouveau sont applicables à tous les cau- tionnements donnés après l’entrée en vigueur de la présente loi.

697 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1977 (RO 1976 1972; FF 1976 I 1273).

698 Introduites par le ch. II de la LF du 4 fév. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950 (RO 1949 I 813; FF 1947 III 681).

699 Les mod. peuvent être consultées au RO 1949 I 813. 700 Introduites par le ch. II de la LF du 10 déc. 1941, en vigueur depuis le 1er juil. 1942

(RO 58 279 290 646; FF 1939 II 857).

426

220Complément au Code civil suisse. LF

2 Elles ne sont applicables aux cautionnements donnés antérieurement que pour les faits qui se produisent postérieurement et avec les restric- tions suivantes:

1. les nouveaux art. 492, al. 3, 496, al. 2, 497, al. 3 et 4, 499, 500, 501, al. 4, 507, al. 4 et 6, 511, al. 1, ne sont pas applicables;

2. les dispositions des nouveaux art. 493 sur la forme et 494 sur le consentement du conjoint ne leur sont applicables qu’en tant qu’elles visent des modifications ultérieures du caution- nement;

3. l’art. 496, al. 1, leur est applicable en ce sens que la caution peut être recherchée non seulement avant le débiteur et avant la réalisation des gages immobiliers, mais aussi avant la réali- sation des autres gages, pourvu que le débiteur soit en retard dans le paiement de sa dette et ait été sommé en vain de s’acquitter ou que son insolvabilité soit notoire;

4. pour l’avis de retard prévu à l’art. 505, al. 1, un délai de six mois à compter du début du retard, mais au moins de trois mois dès l’entrée en vigueur de la loi est garanti au créancier;

5. l’art. 505, al. 2, n’est applicable qu’aux faillites et sursis con- cordataires prononcés trois mois au moins après l’entrée en vigueur de la loi;

6. le délai indiqué à l’art. 509, al. 3, ne court que du jour de l’entrée en vigueur de la loi.

3 Les art. 77 à 80 de la loi du 18 mars 2005 sur les douanes701 sont réservées.702 4 Le Conseil fédéral fixe la date d’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions finales et transitoires des titres vingt-quatrième à trente-troisième703

Art. 1 A. Application Les dispositions du titre final du code civil704 sont applicables aux du titre final matières régies par la présente loi.

RS 631.0 702 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 18 mars 2005 sur les douanes, en

vigueur depuis le 1er mai 2007 (RO 2007 1411; FF 2004 517). 703 Introduites par la LF du 18 déc. 1936 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). 704 RS 210

701

427

220 Code des obligations

Art. 2 B. Adaptation des sociétés de l’ancien droit au nouveau régime légal I. En général

II. Fonds de bienfaisance705

C. Règles concernant le bilan I. Dérogation en cas de crise économique

1 Les sociétés anonymes, les sociétés en commandite par actions et les sociétés coopératives inscrites sur le registre du commerce lors de l’entrée en vigueur de la présente loi, et qui ne seraient pas conformes aux règles de celle-ci, sont tenues d’adapter, dans un délai de cinq ans, leurs statuts aux exigences de la législation nouvelle. 2 Elles demeurent, pendant ce délai, soumises à l’ancien droit, en tant que leurs statuts dérogent à la législation nouvelle. 3 Celles qui ne régularisent pas leur situation avant l’expiration du délai sont d’office déclarées dissoutes par le préposé au registre du commerce. 4 Le Conseil fédéral peut, dans un cas déterminé, prolonger l’applica- tion de la loi ancienne aux sociétés coopératives d’assurance et de cré- dit. La demande doit lui en être faite avant l’expiration de trois ans à partir de l’entrée en vigueur de la loi.

Art. 3 Si des sociétés anonymes, sociétés en commandite par actions et sociétés coopératives ont, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, affecté des biens d’une façon reconnaissable à la création et au soutien d’oeuvres de bienfaisance706 au profit d’employés, d’ouvriers ou de sociétaires, elles sont tenues d’adapter ces fonds dans le délai de cinq ans aux dispositions des art. 673707 et 862708.

Art. 4709

Art. 5 1 Lorsque des difficultés économiques extraordinaires l’exigent, le Conseil fédéral peut prescrire que les personnes et sociétés tenues de dresser un bilan auront le droit de déroger aux règles prévues par le présent code en matière de bilan. La décision doit être publiée. 2 Lorsqu’une telle décision a été appliquée pour l’établissement d’un bilan, il en est fait mention dans ce dernier.

705 Actuellement: «de prévoyance» (LF du 21 mars 1958; RO 1958 389). 706 Actuellement «de prévoyance» (LF du 21 mars 1958; RO 1958 389). 707 Cet article a actuellement une nouvelle teneur. 708 Cet article a actuellement une nouvelle teneur. 709 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004

(RO 2004 2617; FF 2000 3995).

428

220Complément au Code civil suisse. LF

D. Responsabi- lité des membres d’une société coopérative

E. Raisons de commerce

F. Papiers- valeurs I. Titres nomina- tifs

II. Actions 1. Valeur nominale

Art. 6710

Art. 7 1 Les modifications que subit, de par la présente loi, la responsabilité des membres de sociétés coopératives ne peuvent porter atteinte aux droits des créanciers existant lors de l’entrée en vigueur de la législa- tion nouvelle. 2 Les sociétés coopératives dont les membres ne répondent personnel- lement des engagements sociaux qu’en vertu de l’art. 689 du code des obligations jusqu’ici en vigueur711 demeurent pendant cinq ans sou- mises audit code. 3 Au cours de cette période, l’assemblée générale peut, à la majorité absolue des voix, exclure totalement ou partiellement ou constater expressément la responsabilité individuelle. La disposition de l’art. 889, al. 2, relative à la sortie n’est pas applicable.

Art. 8 1 Les raisons de commerce existant lors de l’entrée en vigueur de la présente loi et qui ne seraient pas conformes à ses dispositions peuvent subsister sans changement pendant deux ans à compter de ce moment. 2 Toutefois, si elles subissent dans l’intervalle des modifications quel- conques, elles doivent être mises en harmonie avec les règles de la législation nouvelle.

Art. 9 Les livrets de caisse d’épargne et de dépôt, les certificats d’épargne et de dépôt, créés comme titres nominatifs avant l’entrée en vigueur de la législation nouvelle, sont régis par les dispositions de l’art. 977 rela- tives à l’annulation de titres même si le débiteur ne s’est pas expres- sément réservé, dans le titre, la faculté de payer sans que ce dernier lui soit présenté ou soit annulé.

Art. 10 Les actions émises avant l’entrée en vigueur de la présente loi peu- vent:

1. conserver une valeur nominale inférieure à 100 francs; 2. être réduites dans les trois ans dès l’entrée en vigueur de la

présente loi, à une valeur nominale inférieure à 100 francs en cas de réduction du capital social.

710 Sans objet. 711 RO 27 321

429

220 Code des obligations

2. Actions au porteur non entièrement libérées

III. Lettres de change et chèques

G. Communauté des créanciers

H. ...

J. Modification de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite

K. Rapport avec la loi sur les banques I. Réserve générale

II. Modification de certaines prescriptions

Art. 11 1 Les actions et les certificats provisoires au porteur émis avant l’entrée en vigueur de la présente loi ne sont pas soumis aux disposi- tions des art. 683 et 688, al. 1 et 3. 2 Les droits et obligations des souscripteurs et acquéreurs de ces titres sont régis par le droit jusqu’ici en vigueur.

Art. 12 Les lettres de change et les chèques créés avant l’entrée en vigueur de la présente loi sont soumis, pour tous leurs effets, au droit ancien.

Art. 13 Les dispositions de l’ordonnance du 20 février 1918712 sur la commu- nauté des créanciers dans les emprunts par obligations, de même que les arrêtés complémentaires du Conseil fédéral713, demeurent applica- bles aux cas qui ont été réglés sous leur empire.

Art. 14714

Art. 15 ...715

Art. 16 Demeurent réservées les prescriptions de la loi fédérale du 8 novem- bre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne716.

Art. 17 ...717

712 [RO 34 231, 35 301, 36 637 913] 713 [RO 51 684, 53 454, 57 1549, 58 936, 62 1072, 63 1343] 714 Abrogé par l’annexe ch. I let. c de la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé,

avec effet au 1er janv. 1989 (RO 1988 1776; FF 1983 I 255). 715 Les mod. peuvent être consultées au RO 53 185. 716 RS 952.0 717 Les mod. peuvent être consultées au RO 53 185.

430

220Complément au Code civil suisse. LF

L. Abrogation du droit civil fédéral

M. Entrée en vigueur de la présente loi

A. Titre final du code civil

B. Adaptation au nouveau régime légal I. En général

Art. 18 Sont abrogées, à compter de l’entrée en vigueur de la présente loi, toutes les dispositions contraires du droit civil fédéral, en particulier la troisième partie du code fédéral des obligations, du 14 juin 1881718, intitulée: «Des sociétés commerciales, des papiers-valeurs et des rai- sons de commerce» (art. 552 à 715, 720 à 880).

Art. 19 1 La présente loi entre en vigueur le 1er juillet 1937. 2 Est excepté le chapitre concernant la communauté des créanciers dans les emprunts par obligations (art. 1157 à 1182), dont l’entrée en vigueur sera fixée par le Conseil fédéral.719 3 Le Conseil fédéral est chargé d’assurer l’exécution de la présente loi.

Dispositions finales du titre vingt-sixième720

Art. 1 Le titre final du code civil721 est applicable à la présente loi.

Art. 2 1 Les sociétés anonymes et les sociétés en commandite par actions ins- crites au registre du commerce lors de l’entrée en vigueur de la pré- sente loi et qui ne seraient pas conformes aux règles de celle-ci sont tenues d’adapter leurs statuts aux exigences de la législation nouvelle dans un délai de cinq ans. 2 Les sociétés qui, malgré une sommation officielle publiée à plusieurs reprises dans la Feuille officielle suisse du commerce et dans les Feuilles officielles cantonales n’adaptent pas leurs statuts dans les cinq ans aux dispositions sur le capital minimum, le montant minimal de libération et les bons de participation et de jouissance sont dissoutes par le juge à la requête du préposé au registre du commerce. Le juge peut impartir un délai supplémentaire de six mois au plus. Les sociétés constituées avant le 1er janvier 1985 ne sont pas tenues d’adapter leur disposition statutaire relative au capital minimum. Les sociétés dont le capital-participation dépassait le double du capital-actions au 1er jan- vier 1985 ne sont pas tenues de s’adapter à la limite légale.

718 [RO 5 577, 11 449; RS 2 776 art. 103 al. 1. RS 2 3 tit. fin. art. 60 al. 2] 719 Ce chapitre a été mis en vigueur selon le texte du 1er avr. 1949 (RO 53 185). 720 Introduites par le ch. III de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 721 RS 210

431

220 Code des obligations

II. Dispositions particulières 1. Bons de participation et de jouissance

2. Refus des propriétaires d’actions nominatives

3. Actions à droit de vote privilégié

3 Les autres dispositions statutaires incompatibles avec le nouveau régime légal restent en vigueur jusqu’à leur adaptation, mais au plus pendant cinq ans.

Art. 3 1 Les art. 656a, 656b, al. 2 et 3, 656c et 656d, ainsi que 656g s’appliquent aux sociétés existant dès l’entrée en vigueur de la pré- sente loi, même en cas de non-conformité des statuts ou des conditions d’émission. Ils s’appliquent à tous les titres désignés comme bons de participation ou bons de jouissance qui ont une valeur nominale et sont portés au passif du bilan. 2 S’agissant des titres mentionnés au al. 1, les sociétés doivent, dans un délai de cinq ans, transcrire les conditions d’émission dans les statuts et les adapter à l’art. 656f, requérir les inscriptions nécessaires au registre du commerce et qualifier de bons de participation les titres en circulation qui ne sont pas désignés comme tels. 3 Les titres autres que ceux qui sont mentionnés au al. 1 sont soumis aux nouvelles dispositions sur les bons de jouissance, même s’ils sont qualifiés de bons de participation. Ils doivent être qualifiés conformé- ment au nouveau droit dans un délai de cinq ans et ne peuvent plus avoir de valeur nominale. Les statuts doivent être modifiés en consé- quence. La conversion en bons de participation est réservée.

Art. 4 En complément à l’art. 685d, al. 1, la société peut, en vertu d’une disposition statutaire, refuser l’acquéreur d’actions nominatives cotées en bourse, pour autant et aussi longtemps que leur acceptation pourrait empêcher la société de produire la preuve exigée par la législation fédérale relative à la composition du cercle des actionnaires.

Art. 5 Les sociétés qui, en application de l’art. 10 des dispositions finales et transitoires de la loi fédérale du 18 décembre 1936 sur la révision des titres vingt-quatrième à trente-troisième du code des obligations722, ont maintenu des actions à droit de vote privilégié avec une valeur nominale inférieure à 10 francs ainsi que les sociétés dont les plus grandes actions ont une valeur nominale supérieure à dix fois celle des plus petites, n’ont pas l’obligation d’adapter leurs statuts à l’art. 693, al. 2, deuxième phrase. Toutefois, elles ne peuvent plus émettre de nouvelles actions dont la valeur nominale est supérieure à dix fois la valeur nominale des plus petites ou inférieure à 10 % de la valeur nominale des plus grandes.

Ci-devant.722

432

220Complément au Code civil suisse. LF

Art. 6 4. Majorités Si une société, en reproduisant simplement des dispositions de l’an- qualifiées cien droit, a repris dans ses statuts, pour certaines décisions, les dispo-

sitions relatives à des majorités qualifiées, elle peut dans l’année qui suit l’entrée en vigueur de cette loi décider de s’adapter au nouveau droit à la majorité absolue des voix représentées a l’assemblée géné- rale.

Art. 7 C. Modification ...723 de lois fédérales

Art. 8 D. Référendum La présente loi est sujette au référendum facultatif.

Art. 9 E. Entrée en Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur. vigueur

Dispositions finales du chapitre II du titre trente-quatrième724

1. et 2.725

3. Les décisions de la communauté votées sous le régime de l’an- cien droit demeurent valables sous celui du nouveau droit. Les décisions votées après l’entrée en vigueur de la présente loi sont soumises aux prescriptions du nouveau droit. Toutefois, lorsqu’un débiteur aura déjà bénéficié, en vertu de décisions de la communauté prises sous le régime de l’ancien droit, de facilités égales ou correspondantes à celles que pré- voit l’art. 1170, il en sera tenu équitablement compte lors de l’application de cette disposition. En outre les dispositions finales et transitoires de la loi fédé- rale du 18 décembre 1936 révisant les titres vingt-quatrième à trente-troisième du code des obligations sont applicables.

4. La présente loi abroge toutes les dispositions qui lui sont con- traires, notamment l’ordonnance du Conseil fédéral du 20 fé-

723 Les mod. peuvent être consultées au RO 1992 733. 724 Introduites par le ch. II de la LF du 1er avr. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950

(RO 1949 I 820; FF 1947 III 905). 725 Les mod. peuvent être consultées au RO 1949 I 820 ch. II ch. 2.

433

220 Code des obligations

vrier 1918726 sur la communauté des créanciers dans les em- prunts par obligations.

5. Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la pré- sente loi.

726 [RO 34 231, 35 301, 36 637 913]

434

220Complément au Code civil suisse. LF

Table des matières

Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations

Chapitre I: Des obligations résultant d’un contrat A. Conclusion du contrat

I. Accord des parties 1. Conditions générales Art. 1 2. Points secondaires réservés Art. 2

II. Offre et acceptation 1. Offre avec délai pour accepter Art. 3 2. Offre sans délai pour accepter a. Entre présents Art. 4 b. Entre absents Art. 5 3. Acceptation tacite Art. 6 3a. Envoi de choses non commandées Art. 6a 4. Offre sans engagement et offres publiques Art. 7 5. Promesses publiques Art. 8 6. Retrait de l’offre et de l’acceptation Art. 9

III. Temps auquel remontent les effets d’un contrat entre absents Art. 10

B. Forme des contrats I. Règle générale et portée des formes prescrites Art. 11 II. Forme écrite

1. Forme requise par la loi a. Sa portée Art. 12 b. Ses éléments Art. 13 c. Signature Art. 14 d. Marques pouvant remplacer la signature Art. 15 2. Forme réservée dans le contrat Art. 16

C. Cause de l’obligation Art. 17 D. Interprétation des contrats; simulation Art. 18 E. Objet du contrat

I. Éléments Art. 19 II. Nullité Art. 20 III. Lésion Art. 21 IV. Promesse de contracter Art. 22

435

220 Code des obligations

F. Vices du consentement I. Erreur

1. Effets de l’erreur Art. 23 2. Cas d’erreur Art. 24 3. Action contraire aux règles de la bonne foi Art. 25 4. Erreur commise par négligence Art. 26 5. Erreur d’un intermédiaire Art. 27

II. Dol Art. 28 III. Crainte fondée

1. Conclusion du contrat Art. 29 2. Éléments de la crainte fondée Art. 30

IV. Vice du consentement couvert par la ratification du contrat Art. 31 G. Représentation

I. En vertu de pouvoirs 1. En général a. Effets de la représentation Art. 32 b. Étendue des pouvoirs Art. 33 2. Pouvoirs découlant d’un acte juridique a. Restriction et révocation Art. 34 b. Effets du décès, de l’incapacité, etc. Art. 35 c. Restitution du titre constatant les pouvoirs Art. 36 d. Moment à compter duquel l’extinction des pouvoirs produit ses effets Art. 37

II. En l’absence de pouvoirs 1. Ratification Art. 38 2. À défaut de ratification Art. 39

III. Dispositions spéciales réservées Art. 40 H. Droit de révocation en matière de démarchage à domicile ou de contrats semblables

I. Champ d’application Art. 40a II. Principe Art. 40b III. Exceptions Art. 40c IV. Obligation d’informer Art. 40d V. Révocation

1. Forme et délai Art. 40e 2. Conséquences Art. 40f Abrogé Art. 40g

436

220Complément au Code civil suisse. LF

Chapitre II: Des obligations résultant d’actes illicites A. Principes généraux

I. Conditions de la responsabilité Art. 41 II. Fixation du dommage Art. 42 III. Fixation de l’indemnité Art. 43 IV. Réduction de l’indemnité Art. 44 V. Cas particuliers

1. Mort d’homme et lésions corporelles a. Dommages-intérêts en cas de mort Art. 45 b. Dommages-intérêts en cas de lésions corporelles Art. 46 c. Réparation morale Art. 47 2. ... Art. 48 3. Atteinte à la personnalité Art. 49

VI. Responsabilité plurale 1. En cas d’acte illicite Art. 50 2. Concours de diverses causes du dommage Art. 51

VII. Légitime défense, cas de nécessité, usage autorisé de la force Art. 52 VIII. Relation entre droit civil et droit pénal Art. 53

B. Responsabilité des personnes incapables de discernement Art. 54 C. Responsabilité de l’employeur Art. 55 D. Responsabilité du détenteur d’animaux

I. Dommages-intérêts Art. 56 II. Droit de s’emparer des animaux Art. 57

E. Responsabilité pour des bâtiments et autres ouvrages I. Dommages-intérêts Art. 58 II. Mesures de sûreté Art. 59

F. Responsabilité en matière de clé cryptographique Art. 59a G. Prescription Art. 60 H. Responsabilité des fonctionnaires et employés publics Art. 61

Chapitre III: Des obligations résultant de l’enrichissement illégitime

A. Conditions I. En général Art. 62 II. Paiement de l’indu Art. 63

437

220 Code des obligations

B. Étendue de la restitution I. Obligations du défendeur Art. 64 II. Droits résultant des impenses Art. 65

C. Répétition exclue Art. 66 D. Prescription Art. 67

Titre deuxième: De l’effet des obligations Chapitre I: De l’exécution des obligations

A. Principes généraux I. Exécution par le débiteur lui-même Art. 68 II. Objet de l’exécution

1. Paiement partiel Art. 69 2. Obligation indivisible Art. 70 3. Dette d’une chose indéterminée Art. 71 4. Obligations alternatives Art. 72 5. Intérêts Art. 73

B. Lieu de l’exécution Art. 74 C. Époque de l’exécution

I. Obligations sans terme Art. 75 II. Obligations à terme

1. Termes mensuels Art. 76 2. Autres termes Art. 77 3. Dimanche et jours fériés Art. 78

III. Heures consacrées aux affaires Art. 79 IV. Prolongation du terme Art. 80 V. Exécution anticipée Art. 81 VI. Dans les contrats bilatéraux

1. Mode de l’exécution Art. 82 2. Résiliation unilatérale en cas d’insolvabilité Art. 83

D. Du paiement I. Monnaie du pays Art. 84 II. Imputation

1. En cas de paiement partiel Art. 85 2. S’il y a plusieurs dettes a. D’après la déclaration du débiteur ou du créancier Art. 86 b. D’après la loi Art. 87

438

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Quittance et remise du titre 1. Droit de les exiger Art. 88 2. Effets Art. 89 3. Impossibilité de remettre le titre Art. 90

E. Demeure du créancier I. Conditions Art. 91 II. Effets

1. Quand l’objet de l’obligation consiste en une chose a. Droit de consigner Art. 92 b. Droit de vendre Art. 93 c. Droit de retirer la chose consignée Art. 94 2. Quand l’objet de l’obligation n’est pas une chose Art. 95

F. Exécution empêchée pour d’autres causes Art. 96 Chapitre II: Des effets de l’inexécution des obligations

A. Inexécution I. Responsabilité du débiteur

1. En général Art. 97 2. Obligations de faire et de ne pas faire Art. 98

II. Étendue de la réparation 1. En général Art. 99 2. Convention exclusive de la responsabilité Art. 100 3. Responsabilité pour des auxiliaires Art. 101

B. Demeure du débiteur I. Conditions Art. 102 II. Effets

1. Responsabilité pour les cas fortuits Art. 103 2. Intérêt moratoire a. En général Art. 104 b. Débiteur en demeure pour les intérêts, arrérages et sommes données Art. 105 3. Dommage supplémentaire Art. 106 4. Droit de résiliation a. Avec fixation d’un délai Art. 107 b. Résiliation immédiate Art. 108 c. Effets de la résiliation Art. 109

Chapitre III: De l’effet des obligations à l’égard des tiers A. Subrogation Art. 110

439

220 Code des obligations

B. Porte-fort Art. 111 C. Stipulations pour autrui

I. En général Art. 112 II. En cas de responsabilité civile couverte par une assurance Art. 113

Titre troisième: De l’extinction des obligations A. Extinction des accessoires de l’obligation Art. 114 B. Remise conventionnelle Art. 115 C. Novation

I. En général Art. 116 II. Compte courant Art. 117

D. Confusion Art. 118 E. Impossibilité de l’exécution Art. 119 F. Compensation

I. Conditions 1. En général Art. 120 2. Cautionnement Art. 121 3. Stipulations pour autrui Art. 122 4. En cas de faillite du débiteur Art. 123

II. Effets Art. 124 III. Créances non compensables Art. 125 IV. Renonciation Art. 126

G. Prescription I. Délais

1. Dix ans Art. 127 2. Cinq ans Art. 128 2a. Vingt ans Art. 128a 3. Délais péremptoires Art. 129 4. Début de la prescription a. En général Art. 130 b. En matière de prestations périodiques Art. 131 5. Supputation des délais Art. 132

II. Prescription des accessoires Art. 133 III. Empêchement et suspension de la prescription Art. 134 IV. Interruption

1. Actes interruptifs Art. 135 2. Effets de l’interruption envers des coobligés Art. 136

440

220Complément au Code civil suisse. LF

3. Début du nouveau délai a. Reconnaissance ou jugement Art. 137 b. Fait du créancier Art. 138

V. Prescription de l’action récursoire Art. 139 VI. Créance garantie par gage mobilier Art. 140 VII. Renonciation à soulever l’exception de la prescription Art. 141 VIII. Invocation de la prescription Art. 142

Titre quatrième: Des modalités des obligations Chapitre I: Des obligations solidaires

A. Solidarité passive I. Conditions Art. 143 II. Rapports entre créancier et débiteur

1. Effets a. Responsabilité des codébiteurs Art. 144 b. Exceptions appartenant aux codébiteurs Art. 145 c. Fait personnel de l’un des codébiteurs Art. 146 2. Extinction de l’obligation solidaire Art. 147

III. Rapports entre les codébiteurs 1. Partage de la solidarité Art. 148 2. Subrogation Art. 149

B. Solidarité active Art. 150 Chapitre II: Des obligations conditionnelles

A. Condition suspensive I. En général Art. 151 II. Pendant que la condition est en suspens Art. 152 III. Profit retiré dans l’intervalle Art. 153

B. Condition résolutoire Art. 154 C. Dispositions communes

I. Accomplissement de la condition Art. 155 II. Empêchement frauduleux Art. 156 III. Conditions prohibées Art. 157

Chapitre III: Des arrhes, du dédit, des retenues de salaire et de la clause pénale

A. Arrhes et dédit Art. 158 B. ... Art. 159

441

220 Code des obligations

C. Clause pénale I. Droits du créancier

1. Relation entre la peine et l’exécution Art. 160 2. Relation entre la peine et le dommage Art. 161 3. Droit du créancier aux versements partiels en cas de résiliation Art. 162

II. Montant, nullité et réduction de la peine Art. 163

Titre cinquième: De la cession des créances et de la reprise de dette

A. Cession des créances I. Conditions

1. Cession volontaire a. Admissibilité Art. 164 b. Forme du contrat Art. 165 2. Cession légale ou judiciaire Art. 166

II. Effets de la cession 1. Situation du débiteur cédé a. Paiement opéré de bonne foi Art. 167 b. Refus de paiement et consignation Art. 168 c. Exceptions du débiteur cédé Art. 169 2. Transfert des droits accessoires, titres et moyens de preuve Art. 170 3. Garantie a. En général Art. 171 b. Cession à titre de dation en paiement Art. 172 c. Étendue de la garantie Art. 173

III. Règles spéciales réservées Art. 174 B. Reprise de dette

I. Débiteur et reprenant Art. 175 II. Contrat entre reprenant et créancier

1. Offre et acceptation Art. 176 2. Offre annulée Art. 177

III. Effet du changement de débiteur 1. Accessoires de la dette Art. 178 2. Exceptions Art. 179

IV. Annulation du contrat Art. 180 V. Cession d’un patrimoine ou d’une entreprise avec actif et passif Art. 181

442

Complément au Code civil suisse. LF 220

VI. ... Art. 182 VII. En matière de partages et de ventes immobilières Art. 183

Deuxième partie: Des diverses espèces de contrats Titre sixième: De la vente et de l’échange

Chapitre I: Dispositions générales A. Droits et obligations des parties; en général Art. 184 B. Profits et risques Art. 185 C. Législation cantonale réservée Art. 186

Chapitre II: De la vente mobilière A. Objet Art. 187 B. Obligations du vendeur

I. Délivrance 1. Frais de la délivrance Art. 188 2. Frais de transport Art. 189 3. Demeure du vendeur a. Dans les ventes commerciales Art. 190 b. Dommages-intérêts et calcul de ceux-ci Art. 191

II. Garantie en cas d’éviction 1. Obligation de garantir Art. 192 2. Procédure a. Dénonciation d’instance Art. 193 b. Abandon de la chose sans décision judiciaire Art. 194 3. Droits de l’acheteur a. En cas d’éviction totale Art. 195 b. En cas d’éviction partielle Art. 196 c. Biens culturels Art. 196a

III. Garantie en raison des défauts de la chose 1. Objet de la garantie a. En général Art. 197 b. Dans le commerce du bétail Art. 198 2. Garantie exclue Art. 199 3. Défauts connus de l’acheteur Art. 200 4. Vérification de la chose et avis au vendeur a. En général Art. 201 b. Dans le commerce du bétail Art. 202 5. Effets du dol du vendeur Art. 203

443

220 Code des obligations

6. Ventes à distance Art. 204 7. Action en garantie a. Résiliation de la vente ou réduction du prix Art. 205 b. Remplacement de la chose vendue Art. 206 c. Résiliation en cas de perte de la chose Art. 207 8. Effets de la résiliation a. En général Art. 208 b. Résiliation en cas de vente de plusieurs choses Art. 209 9. Prescription Art. 210

C. Obligations de l’acheteur I. Paiement du prix et acceptation de la chose Art. 211 II. Détermination du prix Art. 212 III. Exigibilité et intérêts du prix de vente Art. 213 IV. Demeure de l’acheteur

1. Droit de résiliation du vendeur Art. 214 2. Dommages-intérêts et calcul de ceux-ci Art. 215

Chapitre III: De la vente d’immeubles A. Forme du contrat Art. 216 Abis. Durée et annotation Art. 216a Ater. Transmissibilité par succession et cessibilité Art. 216b Aquater. Droits de préemption

I. Cas de préemption Art. 216c II. Effets du cas de préemption, conditions Art. 216d III. Exercice, préemption Art. 216e

B. Vente conditionnelle et réserve de propriété Art. 217 C. Immeubles agricoles Art. 218 D. Garantie Art. 219 E. Profits et risques Art. 220 F. Renvoi aux règles de la vente mobilière Art. 221

Chapitre IV: De quelques espèces de vente A. Vente sur échantillon Art. 222 B. Vente à l’essai ou à l’examen

I. Sa nature Art. 223 II. Examen chez le vendeur Art. 224 III. Examen chez l’acheteur Art. 225

Abrogé Art. 226

444

220Complément au Code civil suisse. LF

C. ... Art. 226a à 228 D. Enchères

I. Conclusion de la vente Art. 229 II. Nullité des enchères Art. 230 III. Quand l’enchérisseur est lié

1. En général Art. 231 2. Adjudication des immeubles Art. 232

IV. Paiement comptant Art. 233 V. Garantie Art. 234 VI. Transfert de la propriété Art. 235 VII. Droit cantonal Art. 236

Chapitre V: De l’échange A. Renvoi aux règles de la vente Art. 237 B. Garantie Art. 238

Titre septième: De la donation A. Son objet Art. 239 B. Capacité

I. De disposer Art. 240 II. De recevoir Art. 241

C. Forme I. Donation Art. 242 II. Promesse de donner Art. 243 III. Effets de l’acceptation Art. 244

D. Conditions et charges I. En général Art. 245 II. De leur exécution Art. 246 III. Droit de retour Art. 247

E. Responsabilité du donateur Art. 248 F. Annulation

I. Restitution des biens donnés Art. 249 II. Révocation de la promesse de donner et refus d’exécution Art. 250 III. Prescription et transfert de l’action aux héritiers Art. 251 IV. Décès du donateur Art. 252

445

220 Code des obligations

Titre huitième: Du bail à loyer Chapitre I: Dispositions générales

A. Définition et champ d’application I. Définition Art. 253 II. Champ d’application

1. Dispositions concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux Art. 253a 2. Dispositions concernant la protection contre les loyers abusifs Art. 253b

B. Transactions couplées Art. 254 C. Durée du bail Art. 255 D. Obligations du bailleur

I. En général Art. 256 II. Obligation de renseigner Art. 256a III. Contributions publiques et charges Art. 256b

E. Obligations du locataire I. Paiement du loyer et des frais accessoires

1. Loyer Art. 257 2. Frais accessoires a. En général Art. 257a b. Habitations et locaux commerciaux Art. 257b 3. Termes de paiement Art. 257c 4. Demeure du locataire Art. 257d

II. Sûretés fournies par le locataire Art. 257e III. Diligence et égards envers les voisins Art. 257f IV. Obligation d’aviser le bailleur Art. 257g V. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la chose Art. 257h

F. Inexécution ou exécution imparfaite du contrat lors de la délivrance de la chose Art. 258 G. Défauts pendant le bail

I. Obligation du locataire de faire les menus travaux de nettoyage et de réparation Art. 259 II. Droits du locataire

1. En général Art. 259a 2. Remise en état a. Principe Art. 259b

446

Complément au Code civil suisse. LF 220

b. Exception Art. 259c 3. Réduction du loyer Art. 259d 4. Dommages-intérêts Art. 259e 5. Prise en charge du procès Art. 259f 6. Consignation du loyer a. Principe Art. 259g b. Libération des loyers consignés Art. 259h c. Procédure Art. 259i

H. Rénovation et modification I. Par le bailleur Art. 260 II. Par le locataire Art. 260a

J. Changement de propriétaire I. Aliénation de la chose Art. 261 II. Droits réels limités Art. 261a III. Annotation au registre foncier Art. 261b

K. Sous-location Art. 262 L. Transfert du bail à un tiers Art. 263 M. Restitution anticipée de la chose Art. 264 N. Compensation Art. 265 O. Fin du bail

I. Expiration de la durée convenue Art. 266 II. Délais et termes de congés

1. En général Art. 266a 2. Immeubles et constructions mobilières Art. 266b 3. Habitations Art. 266c 4. Locaux commerciaux Art. 266d 5. Chambres meublées et places de stationnement Art. 266e 6. Choses mobilières Art. 266f

III. Congé extraordinaire 1. Justes motifs Art. 266g 2. Faillite du locataire Art. 266h 3. Décès du locataire Art. 266i 4. Chose mobilière Art. 266k

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux commerciaux

1. En général Art. 266l

447

220 Code des obligations

2. Logement de la famille a. Congé donné par le locataire Art. 266m b. Congé donné par le bailleur Art. 266n 3. Nullité du congé Art. 266o

P. Restitution de la chose I. En général Art. 267 II. Vérification de l’état de la chose et avis au locataire Art. 267a

Q. Droit de rétention du bailleur I. Objet Art. 268 II. Choses appartenant à des tiers Art. 268a III. Exercice du droit Art. 268b

Chapitre II: Protection contre les loyers abusifs ou d’autres prétentions abusives du bailleur en matière de baux d’habitations et de locaux commerciaux

A. Loyers abusifs I. Règle Art. 269 II. Exceptions Art. 269a

B. Loyers indexés Art. 269b C. Loyers échelonnés Art. 269c D. Augmentations de loyer et autres modifications unilatérales du contrat par le bailleur Art. 269d E. Contestation du loyer

I. Demande de diminution du loyer 1. Loyer initial Art. 270 2. En cours de bail Art. 270a

II. Contestation des augmentations de loyer et des autres modifications unilatérales du contrat Art. 270b III. Contestation des loyers indexés Art. 270c IV. Contestation des loyers échelonnés Art. 270d

F. Validité du bail pendant la procédure de contestation Art. 270e Chapitre III: Protection contre les congés concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux

A. Annulabilité du congé I. En général Art. 271 II. Congé donné par le bailleur Art. 271a

448

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Prolongation du bail I. Droit du locataire Art. 272 II. Exclusion de la prolongation Art. 272a III. Durée de la prolongation Art. 272b IV. Validité du bail Art. 272c V. Congé donné pendant la prolongation Art. 272d

C. Délais et procédure Art. 273 D. Logement de la famille Art. 273a E. Sous-location Art. 273b F. Dispositions impératives Art. 273c

Chapitre IV: ... Abrogé Art. 274 à 274g

Titre huitièmebis: Du bail à ferme A. Définition et champ d’application

I. Définition Art. 275 II. Champ d’application

1. Habitations et locaux commerciaux Art. 276 2. Bail agricole Art. 276a

B. Inventaire Art. 277 C. Obligations du bailleur

I. Délivrance de la chose Art. 278 II. Grosses réparations Art. 279 III. Contributions publiques et charges Art. 280

D. Obligations du fermier I. Paiement du fermage et des frais accessoires

1. En général Art. 281 2. Demeure du fermier Art. 282

II. Diligence, égards envers les voisins et entretien de la chose 1. Diligence et égards envers les voisins Art. 283 2. Entretien de la chose Art. 284 3. Violation de ses devoirs par le fermier Art. 285

III. Obligation d’aviser le bailleur Art. 286 IV. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la chose Art. 287

E. Droits du fermier en cas d’inexécution ou de défauts Art. 288

449

220 Code des obligations

F. Rénovation et modification I. Par le bailleur Art. 289 II. Par le fermier Art. 289a

G. Changement de propriétaire Art. 290 H. Sous-affermage Art. 291 J. Transfert du bail à un tiers Art. 292 K. Restitution anticipée de la chose Art. 293 L. Compensation Art. 294 M. Fin du bail

I. Expiration de la durée convenue Art. 295 II. Délais et termes de congé Art. 296 III. Congé extraordinaire

1. Justes motifs Art. 297 2. Faillite du fermier Art. 297a 3. Décès du fermier Art. 297b

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux commerciaux Art. 298

N. Restitution de la chose I. En général Art. 299 II. Vérification de l’état de la chose et avis au fermier Art. 299a III. Remplacement des objets portés à l’inventaire Art. 299b

O. Droit de rétention Art. 299c P. Protection contre les congés concernant les baux d’habitations ou de locaux commerciaux Art. 300 Q. Procédure Art. 301 R. Bail à cheptel

I. Droits et obligations du fermier Art. 302 II. Responsabilité Art. 303 III. Résiliation Art. 304

Titre neuvième: Du prêt Chapitre I: Du prêt à usage

A. Définition Art. 305 B. Effets

I. Droits de l’emprunteur Art. 306 II. Frais d’entretien Art. 307

450

220Complément au Code civil suisse. LF

III. Responsabilité solidaire Art. 308 C. Extinction

I. En cas de prêt pour un usage convenu Art. 309 II. En cas de prêt pour un usage indéterminé Art. 310 III. Mort de l’emprunteur Art. 311

Chapitre II: Du prêt de consommation A. Définition Art. 312 B. Effets

I. Intérêts 1. Quand ils sont dus Art. 313 2. Règles concernant les intérêts Art. 314

II. Prescription du droit à la délivrance et à l’acceptation Art. 315 III. Insolvabilité de l’emprunteur Art. 316

C. Papiers-valeurs ou marchandises délivrés au lieu de numéraire Art. 317 D. Temps de la restitution Art. 318

Titre dixième: Du contrat de travail Chapitre I: Du contrat individuel de travail

A. Définition et formation I. Définition Art. 319 II. Formation Art. 320

B. Obligations du travailleur I. Travail personnel Art. 321 II. Diligence et fidélité à observer Art. 321a III. Obligation de rendre compte et de restituer Art. 321b IV. Heures de travail supplémentaires Art. 321c V. Directives générales et instructions à observer Art. 321d VI. Responsabilité du travailleur Art. 321e

C. Obligations de l’employeur I. Salaire

1. Nature et montant en général Art. 322 2. Participation au résultat de l’exploitation Art. 322a 3. Provision a. Naissance du droit à la provision Art. 322b b. Décompte Art. 322c 4. Gratification Art. 322d

451

220 Code des obligations

II. Paiement du salaire 1. Délais et terme de paiement Art. 323 2. Retenue sur le salaire Art. 323a 3. Garantie du salaire Art. 323b

III. Salaire en cas d’empêchement de travailler 1. En cas de demeure de l’employeur Art. 324 2. En cas d’empêchement du travailleur a. Principe Art. 324a b. Exceptions Art. 324b

IV. Cession et mise en gage de créances Art. 325 V. Travail aux pièces ou à la tâche

1. Fourniture de travail Art. 326 2. Salaire Art. 326a

VI. Instruments de travail, matériaux et frais 1. Instruments de travail et matériaux Art. 327 2. Frais a. En général Art. 327a b. Véhicule à moteur Art. 327b c. Échéance Art. 327c

VII. Protection de la personnalité du travailleur 1. En général Art. 328 2. Communauté domestique Art. 328a 3. Lors du traitement de données personnelles Art. 328b

VIII. Congé hebdomadaire, vacances et congé pour les activités de jeunesse et congé de maternité

1. Congé Art. 329 2. Vacances a. Durée Art. 329a b. Réduction Art. 329b c. Continuité et date Art. 329c d. Salaire Art. 329d 3. Congé pour les activités de jeunesse extra-scolaires Art. 329e 4. Congé de maternité Art. 329f

IX. Autres obligations 1. Sûreté Art. 330 2. Certificat Art. 330a 3. Obligation d’informer Art. 330b

452

220Complément au Code civil suisse. LF

D. Prévoyance en faveur du personnel I. Obligations de l’employeur Art. 331 II. Début et fin de la prévoyance Art. 331a III. Cession et mise en gage Art. 331b IV. Réserves pour raisons de santé Art. 331c V. Encouragement à la propriété du logement

1. Mise en gage Art. 331d 2. Versement anticipé Art. 331e 3. Limitations en cas de découvert de l’institution de prévoyance Art. 331f

E. Droit sur des inventions et des designs Art. 332 Abrogé Art. 332a

F. Transfert des rapports de travail 1. Effets Art. 333 2. Consultation de la représentation des travailleurs Art. 333a 3. Transfert d’entreprise pour cause d’insolvabilité Art. 333b

G. Fin des rapports de travail I. Contrat de durée déterminée Art. 334 II. Contrat de durée indéterminée

1. Congé en général Art. 335 2. Délais de congé a. En général Art. 335a b. Pendant le temps d’essai Art. 335b c. Après le temps d’essai Art. 335c

IIbis. Licenciement collectif 1. Définition Art. 335d 2. Champ d’application Art. 335e 3. Consultation de la représentation des travailleurs Art. 335f 4. Procédure Art. 335g 5. Plan social a. Définition et principes Art. 335h b. Obligation de négocier Art. 335i c. Plan social établi par sentence arbitrale Art. 335j d. Licenciement collectif pendant une procédure de faillite ou de concordat Art. 335k

III. Protection contre les congés 1. Résiliation abusive a. Principe Art. 336 b. Sanction Art. 336a

453

220 Code des obligations

c. Procédure Art. 336b 2. Résiliation en temps inopportun a. Par l’employeur Art. 336c b. Par le travailleur Art. 336d

IV. Résiliation immédiate 1. Conditions a. Justes motifs Art. 337 b. Insolvabilité de l’employeur Art. 337a 2. Conséquences a. Résiliation justifiée Art. 337b b. Résiliation injustifiée Art. 337c c. Non-entrée en service ou abandon injustifié de l’emploi Art. 337d

V. Décès du travailleur ou de l’employeur 1. Décès du travailleur Art. 338 2. Décès de l’employeur Art. 338a

VI. Conséquences de la fin du contrat 1. Exigibilité des créances Art. 339 2. Restitution Art. 339a 3. Indemnité à raison de longs rapports de travail a. Conditions Art. 339b b. Montant et échéance Art. 339c c. Prestations de remplacement Art. 339d

VII. Prohibition de faire concurrence 1. Conditions Art. 340 2. Limitations Art. 340a 3. Conséquences des contraventions Art. 340b 4. Fin Art. 340c

H. Impossibilité de renoncer et prescription Art. 341 I. Réserve en faveur du droit public; ses effets de droit civil Art. 342

Abrogé Art. 343

Chapitre II: Des contrats individuels de travail de caractère spécial

A. Du contrat d’apprentissage I. Définition et formation

1. Définition Art. 344 2. Formation et projet Art. 344a

454

Complément au Code civil suisse. LF 220

II. Effets 1. Obligations spéciales de la personne en formation et de son représentant légal Art. 345 2. Obligations spéciales de l’employeur Art. 345a

III. Fin du contrat 1. Résiliation anticipée Art. 346 2. Certificat d’apprentissage Art. 346a

B. Du contrat d’engagement des voyageurs de commerce

I. Définition et formation 1. Définition Art. 347 2. Formation et objet Art. 347a

II. Obligations et pouvoirs du voyageur de commerce 1. Obligations spéciales Art. 348 2. Ducroire Art. 348a 3. Pouvoirs Art. 348b

III. Obligations spéciales de l’employeur 1. Rayon d’activité Art. 349 2. Salaire a. En général Art. 349a b. Provision Art. 349b c. Empêchement de voyager Art. 349c 3. Frais Art. 349d 4. Droit de rétention Art. 349e

IV. Fin du contrat 1. Cas spécial de résiliation Art. 350 2. Conséquences spéciales Art. 350a

C. Du contrat de travail à domicile I. Définition et formation

1. Définition Art. 351 2. Communication des conditions de travail Art. 351a

II. Obligations spéciales du travailleur 1. Exécution du travail Art. 352 2. Matériel et instruments de travail Art. 352a

III. Obligations spéciales de l’employeur 1. Acceptation du produit du travail Art. 353 2. Salaire a. Paiement Art. 353a

455

220 Code des obligations

b. En cas d’empêchement de travailler Art. 353b IV. Fin Art. 354

D. Applicabilité des dispositions générales Art. 355

Chapitre III: De la convention collective de travail et du contrat type de travail

A. De la convention collective de travail I. Définition, objet, forme et durée

1. Définition et objet Art. 356 2. Liberté de s’affilier à une organisation et d’exercer la profession Art. 356a 3. Soumission à la convention Art. 356b 4. Forme et durée Art. 356c

II. Effets 1. À l’égard des employeurs et travailleurs liés par la convention Art. 357 2. À l’égard des parties Art. 357a 3. Exécution commune Art. 357b

III. Rapport avec le droit impératif Art. 358

B. Du contrat-type de travail I. Définition et objet Art. 359 II. Autorités compétentes et procédure Art. 359a III. Effets Art. 360 IV. Salaires minimaux

1. Conditions Art. 360a 2. Commissions tripartites Art. 360b 3. Secret de fonction Art. 360c 4. Effets Art. 360d 5. Qualité pour agir des associations Art. 360e 6. Communication Art. 360f

Chapitre IV: Dispositions impératives A. Dispositions auxquelles il ne peut être dérogé ni au détriment de l’employeur ni à celui du travailleur Art. 361 B. Dispositions auxquelles il ne peut pas être dérogé au détriment du travailleur Art. 362

Titre onzième: Du contrat d’entreprise A. Définition Art. 363

456

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Effets du contrat I. Obligations de l’entrepreneur

1. En général Art. 364 2. Relativement à la matière fournie Art. 365 3. Commencement et exécution des travaux en conformité du contrat Art. 366 4. Garantie des défauts de l’ouvrage a. Vérification Art. 367 b. Droits du maître en cas d’exécution défectueuse de l’ouvrage Art. 368 c. Fait du maître Art. 369 d. Acceptation de l’ouvrage Art. 370 e. Prescription Art. 371

II. Obligations du maître 1. Exigibilité du prix Art. 372 2. Prix a. Forfait Art. 373 b. D’après la valeur du travail Art. 374

C. Fin du contrat I. Dépassement de devis Art. 375 II. Perte de l’ouvrage Art. 376 III. Résiliation par le maître moyennant indemnité Art. 377 IV. Impossibilité d’exécuterimputable au maître Art. 378 V. Mort ou incapacité de l’entrepreneur Art. 379

Titre douzième: Du contrat d’édition A. Définition Art. 380 B. Effets du contrat

I. Transfert et garantie Art. 381 II. Droit de disposition de l’auteur Art. 382 III. Nombre des éditions Art. 383 IV. Reproduction et vente Art. 384 V. Améliorations et corrections Art. 385 VI. Éditions d’ensemble et publications séparées Art. 386 VII. Droit de traduction Art. 387 VIII. Honoraires de l’auteur

1. Leur montant Art. 388 2. Exigibilité, décompte et exemplaires gratuits Art. 389

457

220 Code des obligations

C. Fin du contrat I. Perte de l’oeuvre Art. 390 II. Perte de l’édition Art. 391 III. Faits concernant la personne de l’éditeur ou de l’auteur Art. 392

D. Oeuvre composée d’après le plan de l’éditeur Art. 393

Titre treizième: Du mandat Chapitre I: Du mandat proprement dit

A. Définition Art. 394 B. Formation du contrat Art. 395 C. Effets

I. Étendue du mandat Art. 396 II. Obligations du mandataire

1. Exécution conforme au contrat Art. 397 1bis. Devoir d’information Art. 397a 2. Responsabilité pour une bonne et fidèle exécution a. En général Art. 398 b. En cas de substitution Art. 399 3. Reddition de compte Art. 400 4. Transfert des droits acquis par le mandataire Art. 401

III. Obligations du mandant Art. 402 IV. Responsabilité en cas de mandat constitué ou accepté conjointement Art. 403

D. Fin du contrat I. Causes

1. Révocation et répudiation Art. 404 2. Mort, incapacité, faillite Art. 405

II. Effets de l’extinction du mandat Art. 406

Chapitre Ibis: Du mandat visant à la conclusion d’un mariage ou à l’établissement d’un partenariat

A. Définition et droit applicable Art. 406a B. Présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y rendant

I. Frais du voyage de rapatriement Art. 406b II. Autorisation Art. 406c

C. Forme et contenu du contrat Art. 406d D. Entrée en vigueur, révocation, dénonciation Art. 406e

458

Complément au Code civil suisse. LF 220

E. ... Art. 406f F. Information et protection des données Art. 406g G. Rémunération et frais excessifs Art. 406h

Chapitre II: De la lettre et de l’ordre de crédit A. Lettre de crédit Art. 407 B. Ordre de crédit

I. Définition et forme Art. 408 II. Incapacité du crédité Art. 409 III. Délais accordés arbitrairement Art. 410 IV. Droits et obligations des parties Art. 411

Chapitre III: Du courtage A. Définition et forme Art. 412 B. Salaire du courtier

I. Quand il est dû Art. 413 II. Comment il est fixé Art. 414 III. Déchéance Art. 415 IV. ... Art. 416 V. Salaire excessif Art. 417

C. Droit cantonal réservé Art. 418 Chapitre IV: Du contrat d’agence

A. Règles générales I. Définition Art. 418a II. Droit applicable Art. 418b

B. Obligations de l’agent I. Règles générales et ducroire Art. 418c II. Obligation de garder le secret et prohibition de faire concurrence Art. 418d

C. Pouvoir de représentation Art. 418e D. Obligations du mandant

I. En général Art. 418f II. Provision

1. Pour affaires négociées et conclues a. Droit à la provision et étendue Art. 418g b. Extinction du droit à la provision Art. 418h c. Exigibilité de la provision Art. 418i d. Relevé de compte Art. 418k

459

220 Code des obligations

2. Provision d’encaissement Art. 418l III. Empêchement de travailler Art. 418m IV. Frais et débours Art. 418n V. Droit de rétention Art. 418o

E. Fin du contrat I. Expiration du temps Art. 418p II. Par résiliation

1. En général Art. 418q 2. Pour de justes motifs Art. 418r

III. Mort, incapacité, faillite Art. 418s IV. Droits de l’agent

1. Provision Art. 418t 2. Indemnité pour la clientèle Art. 418u

V. Devoir de restitution Art. 418v

Titre quatorzième: De la gestion d’affaires A. Droits et obligations du gérant

I. Exécution de l’affaire Art. 419 II. Responsabilité Art. 420 III. Incapacité du gérant Art. 421

B. Droits et obligations du maître I. Gestion dans l’intérêt du maître Art. 422 II. Affaire entreprise dans l’inté du gérant Art. 423 III. Approbation de la gestion Art. 424

Titre quinzième: De la commission A. Commission de vente et d’achat

I. Définition Art. 425 II. Obligations du commissionnaire

1. Avis obligatoire et assurance Art. 426 2. Soins à donner aux marchandises Art. 427 3. Prix fixé par le commettant Art. 428 4. Avances de fonds et crédits Art. 429 5. Ducroire Art. 430

III. Droits du commissionnaire 1. Remboursement des avances et frais Art. 431 2. Provision a. Droit de la réclamer Art. 432

460

220Complément au Code civil suisse. LF

b. Déchéance; commissionnaire tenu pour acheteur ou vendeur Art. 433 3. Droit de rétention Art. 434 4. Vente aux enchères des marchandises Art. 435 5. Commissionnaire se portant acheteur ou vendeur a. Prix et provision Art. 436 b. Acceptation présumée du commissionnaire Art. 437 c. Déchéance Art. 438

B. Du commissionnaire-expéditeur Art. 439

Titre seizième: Du contrat de transport A. Définition Art. 440 B. Effets du contrat

I. Obligations de l’expéditeur 1. Indications nécessaires Art. 441 2. Emballage Art. 442 3. Droit de disposer des objets expédiés Art. 443

II. Obligations du voiturier 1. Soins à donner aux marchandises a. Procédure en cas d’empêchement de livrer Art. 444 b. Vente nécessaire Art. 445 c. Garantie Art. 446 2. Responsabilité du voiturier a. Perte de la marchandise Art. 447 b. Retard, avarie, destruction partielle Art. 448 c. Responsabilité pour les intermédiaires Art. 449 3. Avis obligatoire Art. 450 4. Droit de rétention Art. 451 5. Fin de l’action en responsabilité Art. 452 6. Procédure Art. 453 7. Prescription de l’action en dommages-intérêts Art. 454

C. Entreprises de transport de l’État ou autorisées par lui Art. 455 D. Emploi d’une entreprise publique de transport Art. 456 E. Responsabilité du commissionnaire-expéditeur Art. 457

461

220 Code des obligations

Titre dix-septième: Des fondés de procuration et autres mandataires commerciaux

A. Fondé de procuration I. Définition; constitution des pouvoirs Art. 458 II. Étendue de la procuration Art. 459 III. Restrictions Art. 460 IV. Retrait Art. 461

B. Autres mandataires commerciaux Art. 462 C. ... Art. 463 D. Prohibition de faire concurrence Art. 464 E. Fin de la procuration et des autres mandats commerciaux Art. 465

Titre dix-huitième: De l’assignation A. Définition Art. 466 B. Effets du contrat

I. Rapports entre l’assignant et l’assignataire Art. 467 II. Obligations de l’assigné Art. 468 III. Avis à défaut de paiement Art. 469

C. Révocation Art. 470 D. Assignation en matière de papiers-valeurs Art. 471

Titre dix-neuvième: Du dépôt A. Du dépôt en général

I. Définition Art. 472 II. Obligations du déposant Art. 473 III. Obligations du dépositaire

1. Défense de se servir de la chose déposée Art. 474 2. Restitution a. Droits du déposant Art. 475 b. Droits du dépositaire Art. 476 c. Lieu de la restitution Art. 477 3. Responsabilité en cas de dépôt reçu conjointement Art. 478 4. Droits de propriété prétendus par des tiers Art. 479

IV. Séquestre Art. 480 B. Dépôt irrégulier Art. 481

462

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Du contrat d’entrepôt I. Droit d’émettre des papiers-valeurs Art. 482 II. Obligation de garde de l’entrepositaire Art. 483 III. Mélange de choses entreposées Art. 484 IV. Droits de l’entrepositaire Art. 485 V. Restitution des marchandises Art. 486

D. Dépôt d’hôtellerie I. Responsabilité des hôteliers

1. Conditions et étendue Art. 487 2. Objets de prix Art. 488 3. Fin de la responsabilité Art. 489

II. Responsabilité de ceux qui tiennent des écuries publiques Art. 490 III. Droit de rétention Art. 491

Titre vingtième: Du cautionnement A. Conditions

I. Définition Art. 492 II. Forme Art. 493 III. Consentement du conjoint Art. 494

B. Objet I. Particularités des diverses espèces de cautionnement

1. Cautionnement simple Art. 495 2. Cautionnement solidaire Art. 496 3. Cautionnement conjoint Art. 497 4. Certificateur de caution et arrière-caution Art. 498

II. Dispositions communes 1. Rapports entre la caution et le créancier a. Étendue de la responsabilité Art. 499 b. Réduction légale de la garantie Art. 500 c. Poursuite de la caution Art. 501 d. Exceptions Art. 502 e. Devoir de diligence du créancier; remise des gages et des titres Art. 503 f. Droit d’imposer le paiement Art. 504 g. Avis du créancier et intervention dans la faillite et le concordat du débiteur Art. 505 2. Rapports entre la caution et le débiteur a. Droit à des sûretés et à la libération Art. 506

463

220 Code des obligations

b. Droit de recours de la caution aa. En général Art. 507 bb. Avis du paiement opéré par la caution Art. 508

C. Fin du cautionnement I. En vertu de la loi Art. 509 II. Cautionnement pour un temps déterminé; résiliation Art. 510 III. Cautionnement pour un temps indéterminé Art. 511 IV. Cautionnement d’officiers publics et d’employés Art. 512

Titre vingt et unième: Du jeu et du pari A. Inadmissibilité d’une action en justice Art. 513 B. Reconnaissance de dette et paiement volontaire Art. 514 C. Loteries et tirages au sort Art. 515 D. Jeu dans les maisons de jeu, prêts des maisons de jeu Art. 515a

Titre vingt-deuxième: De la rente viagère et du contrat d’entretien viager

A. Rente viagère I. Son objet Art. 516 II. Forme écrite Art. 517 III. Droits de créancier

1. Exercice du droit Art. 518 2. Cessibilité Art. 519

IV. Rentes viagères soumises à la loi sur le contrat d’assurance Art. 520 B. Contrat d’entretien viager

I. Définition Art. 521 II. Conditions

1. Forme Art. 522 2. Sûretés Art. 523

III. Objet du contrat Art. 524 IV. Nullité et réduction Art. 525 V. Extinction

1. Dénonciation Art. 526 2. Résiliation unilatérale Art. 527 3. Résiliation en cas de mort du débiteur Art. 528

VI. Incessibilité et réalisation en cas de faillite ou de saisie Art. 529

Titre vingt-troisième: De la société simple A. Définition Art. 530

464

220Complément au Code civil suisse. LF

B. Rapports des associés entre eux I. Apports Art. 531 II. Bénéfices et pertes

1. Partage des bénéfices Art. 532 2. Répartition des bénéfices et des pertes Art. 533

III. Décisions de la société Art. 534 IV. Administration Art. 535 V. Responsabilité entre associés

1. Prohibition de concurrence Art. 536 2. Dépenses et travail des associés Art. 537 3. Diligence requise Art. 538

VI. Révocation et restriction du pouvoir de gérer Art. 539 VII. Rapports entre les gérants et les autres associés

1. En général Art. 540 2. Droit de se renseigner sur les affaires de la société Art. 541

VIII. Admission de nouveaux associés; tiers intéressés Art. 542 C. Rapports des associés envers les tiers

I. Représentation Art. 543 II. Effets de la représentation Art. 544

D. Fin de la société I. Causes de dissolution

1. En général Art. 545 2. Société de durée indéterminée Art. 546

II. Continuation des affaires après la dissolution Art. 547 III. Liquidation

1. Des apports Art. 548 2. Des bénéfices et des pertes Art. 549 3. Mode de la liquidation Art. 550

IV. Responsabilité envers les tiers Art. 551

Troisième partie: Des sociétés commerciales et de la société coopérative

Titre vingt-quatrième: De la société en nom collectif Chapitre I: Définition et constitution de la société

A. Sociétés exerçant une activité commerciale Art. 552 B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale Art. 553

465

220 Code des obligations

C. Inscription au registre du commerce I. Lieu Art. 554 II. Représentation Art. 555 III. Formes à observer Art. 556

Chapitre II: Rapports des associés entre eux A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société simple Art. 557 B. Présentation des comptes Art. 558 C. Droit aux bénéfices, intérêts et honoraires Art. 559 D. Pertes Art. 560 E. Prohibition de faire concurrence Art. 561

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers A. En général Art. 562 B. Représentation

I. Droit de représenter la société Art. 563 II. Étendue de ce droit Art. 564 III. Retrait de ce droit Art. 565 IV. Fondés de procuration et mandataires commerciaux Art. 566 V. Actes accomplis au nom de la société et actes illicites Art. 567

C. Situation des créanciers sociaux I. Responsabilité des associés Art. 568 II. Responsabilité de nouveaux associés Art. 569 III. Faillite de la société Art. 570 IV. Faillite de la société et des associés Art. 571

D. Situation des créanciers personnels d’un associé Art. 572 E. Compensation Art. 573

Chapitre IV: Dissolution de la société et sortie des associés A. En général Art. 574 B. Dissolution requise par les créanciers d’un associé Art. 575 C. Sortie d’un ou plusieurs associés

I. Convention Art. 576 II. Exclusion par le juge Art. 577 III. Exclusion par les autres associés Art. 578 IV. Société composée de deux associés Art. 579 V. Somme due à l’associé sortant Art. 580

466

220Complément au Code civil suisse. LF

VI. Inscription Art. 581

Chapitre V: Liquidation A. Règle Art. 582 B. Liquidateurs Art. 583 C. Représentation d’héritiers Art. 584 D. Droits et obligations des liquidateurs Art. 585 E. Répartition provisoire Art. 586 F. Règlement des comptes

I. Bilan Art. 587 II. Remboursement du capital et répartition de l’excédent Art. 588

G. Radiation au registre du commerce Art. 589 H. Conservation des livres et autres documents Art. 590

Chapitre VI: Prescription A. Objet et délai Art. 591 B. Cas spéciaux Art. 592 C. Interruption Art. 593

Titre vingt-cinquième: De la société en commandite Chapitre I: Définition et constitution de la société

A. Sociétés exerçant une activité commerciale Art. 594 B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale Art. 595 C. Inscription au registre du commerce

I. Lieu et apports en nature Art. 596 II. Formes à observer Art. 597

Chapitre II: Rapports des associés entre eux A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société en nom collectif Art. 598 B. Gestion Art. 599 C. Situation du commanditaire Art. 600 D. Participation aux bénéfices et aux pertes Art. 601

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers A. En général Art. 602 B. Représentation Art. 603 C. Responsabilité de l’associé tenu indéfiniment Art. 604

467

220 Code des obligations

D. Responsabilité du commanditaire I. Quand il agit pour la société Art. 605 II. Faute d’inscription Art. 606 III. ... Art. 607 IV. Étendue de la responsabilité Art. 608 V. Diminution du montant de la commandite Art. 609 VI. Actions des créanciers Art. 610 VII. Paiement d’intérêts et de bénéfices Art. 611 VIII. Entrée dans une société Art. 612

E. Situation des créanciers personnels Art. 613 F. Compensation Art. 614 G. Faillite

I. Règle générale Art. 615 II. Faillite de la société Art. 616 III. Contribution de l’associé indéfiniment responsable Art. 617 IV. Faillite du commanditaire Art. 618

Chapitre IV: Dissolution, liquidation, prescription Art. 619

Titre vingt-sixième: De la société anonyme Chapitre I: Dispositions générales

A. Définition Art. 620 B. Capital-actions minimum Art. 621 C. Actions

I. Espèces Art. 622 II. Division et réunion Art. 623 III. Cours d’émission Art. 624

D. Actionnaires Art. 625 E. Statuts

I. Dispositions nécessaires Art. 626 II. Autres dispositions

1. En général Art. 627 2. Dispositions particulières relatives aux apports en nature, aux reprises de biens et aux avantages particuliers Art. 628

F. Fondation I. Acte constitutif

1. Contenu Art. 629

468

220Complément au Code civil suisse. LF

2. Souscription d’actions Art. 630 II. Pièces justificatives Art. 631 III. Apports

1. Apport minimum Art. 632 2. Libération des apports a. En espèces Art. 633 b. En nature Art. 634 c. Libération ultérieure Art. 634a 3. Vérification des apports a. Rapport de fondation Art. 635 b. Attestation de vérification Art. 635a Abrogés Art. 636 à 639

G. Inscription au registre du commerce I. Société Art. 640 II. Succursales Art. 641 III. Apports en nature, reprises de biens et avantages particuliers Art. 642

H. Acquisition de la personnalité I. Moment; inaccomplissement des conditions légales Art. 643 II. Actions émises avant l’inscription Art. 644 III. Actes faits avant l’inscription Art. 645

Abrogé Art. 646 J. Modification des statuts Art. 647

Abrogés Art. 648 et 649 K. Augmentation du capital-actions

I. Augmentation ordinaire et augmentation autorisée 1. Augmentation ordinaire Art. 650 2. Augmentation autorisée a. Base statutaire Art. 651 b. Adaptation des statuts Art. 651a 3. Dispositions communes a. Souscription d’actions Art. 652 b. ... Art. 652a c. Droit de souscription préférentiel Art. 652b d. Libération des apports Art. 652c e. Augmentation au moyen de fonds propres Art. 652d f. Rapport d’augmentation Art. 652e g. Attestation de vérification Art. 652f

469

220 Code des obligations

h. Modification des statuts et constatations Art. 652g i. Inscription au registre du commerce; nullité d’actions émises avant l’inscription Art. 652h

II. Augmentation conditionnelle 1. Principe Art. 653 2. Limites Art. 653a 3. Base statutaire Art. 653b 4. Protection des actionnaires Art. 653c 5. Protection des titulaires d’un droit de conversion ou d’option Art. 653d 6. Exécution de l’augmentation a. Exercice des droits; apports Art. 653e b. Attestation de vérification Art. 653f c. Adaptation des statuts Art. 653g d. Inscription au registre du commerce Art. 653h 7. Épuration Art. 653i

III. Actions privilégiées 1. Conditions Art. 654 Abrogé Art. 655 2. Droits attachés aux actions privilégiées Art. 656

L. Bons de participation I. Définition; dispositions applicables Art. 656a II. Capital-participation et capital-actions Art. 656b III. Statut juridique du participant

1. En général Art. 656c 2. Communication de la convocation et des décisions de l’assemblée générale Art. 656d 3. Représentation au conseil d’administration Art. 656e 4. Droits patrimoniaux a. En général Art. 656f b. Droits de souscription préférentiels Art. 656g

M. Bons de jouissance Art. 657 Art. 658

N. Acquisition par la société de ses propres actions I. Limitations Art. 659 II. Conséquences de l’acquisition Art. 659a III. Acquisition par des filiales Art. 659b

470

220Complément au Code civil suisse. LF

Chapitre II: Droits et obligations des actionnaires A. Droit au bénéfice et liquidation

I. En général Art. 660 II. Calcul de ces parts Art. 661

Abrogés Art. 662 à 663b B. Rapport de gestion

I. Indications supplémentaires pour les sociétés dont les actions sont cotées en bourse

1. Indemnités Art. 663bbis 2. Participations Art. 663c Abrogés Art. 663d à 669

II. Évaluation. Réévaluation Art. 670 C. Réserves

I. Réserves légales 1. Réserve générale Art. 671 2. Réserve pour actions propres Art. 671a 3. Réserve de réévaluation Art. 671b

II. Réserves statutaires 1. En général Art. 672 2. À des fins de prévoyance en faveur de travailleurs Art. 673

III. Relations entre dividende et réserves Art. 674 D. Dividendes, intérêts intercalaires et tantièmes

I. Dividendes Art. 675 II. Intérêts intercalaires Art. 676 III. Tantièmes Art. 677

E. Restitution de prestations I. En général Art. 678 II. Tantièmes en cas de faillite Art. 679

F. Versements des actionnaires I. Objet Art. 680 II. Effets de la demeure

1. Aux termes de la loi et des statuts Art. 681 2. Appels de versements Art. 682

G. Émission et transfert I. Actions au porteur Art. 683 II. Actions nominatives Art. 684

471

220 Code des obligations

H. Restriction à la transmissibilité I. Restriction légale Art. 685 II. Restriction statutaire

1. Principes Art. 685a 2. Actions nominatives non cotées en bourse a. Motifs de refus Art. 685b b. Effets Art. 685c 3. Actions nominatives cotées en bourse a. Conditions de refus Art. 685d b. Obligation d’annoncer Art. 685e c. Transfert du droit Art. 685f d. Délai de refus Art. 685g 4. Registre des actions a. Inscription Art. 686 b. Radiation Art. 686a 5. Actions nominatives non entièrement libérées Art. 687

III. Certificats intérimaires Art. 688 J. Droits sociaux inhérents à la qualité d’actionnaire

I. Participation à l’assemblée générale 1. Principe Art. 689 2. Légitimation à l’égard de la société Art. 689a 3. Représentation de l’actionnaire a. En général Art. 689b b. Par un membre d’un organe de la société Art. 689c c. Par un dépositaire Art. 689d d. Communication Art. 689e 4. S’il y a plusieurs ayants droit Art. 690

II. Participation sans droit à l’assemblée générale Art. 691 III. Droit de vote à l’assemblée générale

1. Principe Art. 692 2. Actions à droit de vote privilégié Art. 693 3. Naissance du droit de vote Art. 694 4. Droit de vote exclu Art. 695

IV. Droits de contrôle des actionnaires 1. Communication du rapport de gestion Art. 696 2. Renseignements et consultation Art. 697

V. Droit à l’institution d’un contrôle spécial 1. Avec l’accord de l’assemblée générale Art. 697a

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220Complément au Code civil suisse. LF

2. En cas de refus de l’assemblée générale Art. 697b 3. Désignation Art. 697c 4. Activité Art. 697d 5. Rapport Art. 697e 6. Délibération et communication Art. 697f 7. Frais Art. 697g Abrogé Art. 697h

K. Obligation d’annoncer de l’actionnaire I. Annonce de l’acquisition d’actions au porteur Art. 697i II. Annonce de l’ayant droit économique des actions Art. 697j III. Annonce auprès d’un intermédiaire financier et obligation de renseigner incombant à ce dernier Art. 697k IV. Liste Art. 697l V. Non-respect des obligations d’annoncer Art. 697m

Chapitre III: Organisation de la société A. Assemblée générale

I. Ses pouvoirs Art. 698 II. Convocation et inscription à l’ordre du jour

1. Droit et obligation Art. 699 2. Mode de convocation Art. 700 3. Réunion de tous les actionnaires Art. 701

III. Mesures préparatoires; procès-verbal Art. 702 IV. Participation des membres du conseil d’administration Art. 702a V. Décisions et élections

1. En général Art. 703 2. Décisions importantes Art. 704 3. Conversion d’actions au porteur en actions nominatives Art. 704a

VI. Droit de révoquer le conseil d’administration et l’organe de révision Art. 705 VII. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale

1. Qualité pour agir et motifs Art. 706 2. Procédure Art. 706a

VIII. Nullité Art. 706b

B. Conseil d’administration I. En général

1. Éligibilité Art. 707 Abrogé Art. 708 2. Représentation de catégories et de groupes d’actionnaires Art. 709

473

220 Code des obligations

3. Durée des fonctions Art. 710 Abrogé Art. 711

II. Organisation 1. Président et secrétaire Art. 712 2. Décisions Art. 713 3. Décisions nulles Art. 714 4. Droit à la convocation Art. 715 5. Droit aux renseignements et à la consultation Art. 715a

III. Attributions 1. En général Art. 716 2. Attributions inaliénables Art. 716a 3. Délégation de la gestion Art. 716b

IV. Devoirs de diligence et de fidélité Art. 717 V. Représentation

1. En général Art. 718 2. Étendue et limitation Art. 718a 3. Contrat entre la société et son représentant Art. 718b 4. Signature Art. 719 5. Inscription Art. 720 6. Fondés de procuration et mandataires commerciaux Art. 721

VI. Responsabilité pour les organes Art. 722 Abrogés Art. 723 et 724

VII. Perte de capital et surendettement 1. Avis obligatoires Art. 725 2. Ouverture ou ajournement de la faillite Art. 725a

VIII. Révocation et suspension Art. 726

C. Organe de révision I. Obligation de révision

1. Contrôle ordinaire Art. 727 2. Contrôle restreint Art. 727a

II. Exigences auxquelles les organes de révision doivent satisfaire

1. Pour un contrôle ordinaire Art. 727b 2. Pour un contrôle restreint Art. 727c

III. Contrôle ordinaire 1. Indépendance de l’organe de révision Art. 728 2. Attributions de l’organe de révision a. Objet et étendue du contrôle Art. 728a

474

220Complément au Code civil suisse. LF

b. Rapport de révision Art. 728b c. Avis obligatoires Art. 728c

IV. Contrôle restreint (review) 1. Indépendance de l’organe de révision Art. 729 2. Attributions de l’organe de révision a. Objet et étendue du contrôle Art. 729a b. Rapport de révision Art. 729b c. Avis obligatoires Art. 729c

V. Dispositions communes 1. Élection de l’organe de révision Art. 730 2. Durée de fonction de l’organe de révision Art. 730a 3. Information et maintien du secret Art. 730b 4. Documentation et conservation des pièces Art. 730c 5. Approbation des comptes et emploi du bénéfice Art. 731 6. Dispositions spéciales Art. 731a

D. Carences dans l’organisation de la société Art. 731b

Chapitre IV: Réduction du capital-actions A. Décision de réduction Art. 732 B. Destruction des actions en cas d’assainissement Art. 732a C. Avis aux créanciers Art. 733 D. Opération de réduction Art. 734 E. Réduction en cas de bilan déficitaire Art. 735

Chapitre V: Dissolution de la société A. Dissolution en général

I. Causes Art. 736 II. Inscription au registre du commerce Art. 737 III. Conséquences Art. 738

B. Dissolution avec liquidation I. La société pendant sa liquidation. Compétence Art. 739 II. Désignation et révocation des liquidateurs

1. Désignation Art. 740 2. Révocation Art. 741

III. Objet de la liquidation 1. Bilan. Appel aux créanciers Art. 742 2. Autres obligations Art. 743

475

220 Code des obligations

3. Protection de créanciers Art. 744 4. Répartition de l’actif Art. 745

IV. Radiation au registre du commerce Art. 746 V. Conservation du registre des actions, des livres de la société et de la liste Art. 747

C. Dissolution sans liquidation I. ... Art. 748 à 750 II. Reprise par une corporation de droit public Art. 751

Chapitre VI: Responsabilité A. Responsabilité

I. ... Art. 752 II. Dans les actes de fondation Art. 753 III. Dans l’administration, la gestion et la liquidation Art. 754 IV. Dans la révision Art. 755

B. Dommage subi par la société I. Prétentions hors faillite Art. 756 II. Prétentions dans la faillite Art. 757 III. Effet de la décharge Art. 758

C. Responsabilité solidaire et action récursoire Art. 759 D. Prescription Art. 760

Art. 761

Chapitre VII: Participation de corporations de droit public

Art. 762

Chapitre VIII: Institutions de droit public non soumises à la présente loi

Art. 763

Titre vingt-septième: De la société en commandite par actions

A. Définition Art. 764 B. Administration

I. Désignation et pouvoirs Art. 765 II. Adhésion à des décisions de l’assemblée générale Art. 766 III. Retrait du pouvoir d’administrer et de représenter la société Art. 767

476

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Contrôle I. Désignation et pouvoirs Art. 768 II. Action en responsabilité Art. 769

D. Dissolution Art. 770 E. Dénonciation Art. 771

Titre vingt-huitième De la société à responsabilité limitée

Chapitre I: Dispositions générales A. Définition Art. 772 B. Capital social Art. 773 C. Parts sociales Art. 774 D. Bons de jouissance Art. 774a E. Associés Art. 775 F. Statuts

I. Dispositions nécessaires Art. 776 II. Autres dispositions Art. 776a

G. Fondation I. Acte constitutif Art. 777 II. Souscription des parts sociales Art. 777a III. Pièces justificatives Art. 777b IV. Apports Art. 777c

H. Inscription au registre du commerce I. Société Art. 778 II. Succursales Art. 778a

J. Acquisition de la personnalité I. Moment; conditions légales non remplies Art. 779 II. Actes accomplis avant l’inscription Art. 779a

K. Modification des statuts Art. 780 L. Augmentation du capital social Art. 781 M. Réduction du capital social Art. 782 N. Acquisition par la société de parts sociales propres Art. 783

Chapitre II: Droits et obligations des associés A. Parts sociales

I. Titre Art. 784

477

220 Code des obligations

II. Transfert 1. Cession a. Forme Art. 785 b. Exigences relatives à l’approbation Art. 786 c. Moment du transfert Art. 787 2. Modes particuliers d’acquisition Art. 788 3. Détermination de la valeur réelle Art. 789 4. Usufruit Art. 789a 5. Droit de gage Art. 789b

III. Registre des parts sociales Art. 790 IIIbis. Annonce de l’ayant droit économique des parts sociales Art. 790a IV. Inscription au registre du commerce Art. 791 V. Propriété de plusieurs ayants droit Art. 792

B. Apports à libérer Art. 793 C. Responsabilité des associés Art. 794 D. Versements supplémentaires et prestations accessoires

I. Versements supplémentaires 1. Principe et montant Art. 795 2. Exigibilité Art. 795a 3. Restitution Art. 795b 4. Réduction Art. 795c 5. Maintien Art. 795d

II. Prestations accessoires Art. 796 III. Introduction subséquente Art. 797

E. Dividendes, intérêts et tantièmes I. Dividendes Art. 798 II. Intérêts Art. 798a III. Tantièmes Art. 798b

F. Parts sociales privilégiées Art. 799 G. Restitution de prestations Art. 800 H. Réserves Art. 801 J. Remise du rapport de gestion Art. 801a K. Droit aux renseignements et à la consultation Art. 802 L. Devoir de fidélité et interdiction de faire concurrence Art. 803

478

Complément au Code civil suisse. LF 220

Chapitre III: Organisation de la société A. Assemblée des associés

I. Attributions Art. 804 II. Convocation et tenue Art. 805 III. Droit de vote

1. Détermination Art. 806 2. Interdiction de voter Art. 806a 3. Usufruit Art. 806b

IV. Droit de veto Art. 807 V. Décisions

1. En général Art. 808 2. Voix prépondérante Art. 808a 3. Décisions importantes Art. 808b

VI. Contestation des décisions de l’assemblée des associés Art. 808c B. Gestion et représentation

I. Désignation des gérants et organisation Art. 809 II. Attributions des gérants Art. 810 III. Approbation de l’assemblée des associés Art. 811 IV. Devoirs de diligence et de fidélité; prohibition de faire concurrence Art. 812 V. Égalité de traitement Art. 813 VI. Représentation Art. 814 VII. Révocation de gérants; retrait des pouvoirs de représentation Art. 815 VIII. Nullité des décisions Art. 816 IX. Responsabilité Art. 817

C. Organe de révision Art. 818 D. Carences dans l’organisation de la société Art. 819 E. Perte de capital et surendettement Art. 820

Chapitre IV: Dissolution et départ A. Dissolution

I. Causes Art. 821 II. Conséquences Art. 821a

B. Départ d’associés I. Sortie Art. 822 II. Sortie conjointe Art. 822a III. Exclusion Art. 823

479

220 Code des obligations

IV. Mesures provisionnelles Art. 824 V. Indemnisation

1. Droit et montant Art. 825 2. Versement Art. 825a

C. Liquidation Art. 826 Chapitre V: Responsabilité

Art. 827

Titre vingt-neuvième: De la société coopérative Chapitre I: Définition et constitution de la société

A. Société coopérative du droit des obligations Art. 828 B. Sociétés coopératives de droit public Art. 829 C. Constitution

I. Conditions 1. En général Art. 830 2. Nombre des associés Art. 831

II. Statuts 1. Clauses nécessaires Art. 832 2. Autres clauses Art. 833

III. Assemblée constitutive Art. 834 IV. Inscription au registre du commerce

1. Société Art. 835 2. Succursales Art. 836 3. Liste des associés Art. 837

V. Acquisition de la personnalité Art. 838

Chapitre II: Acquisition de la qualité d’associé A. En principe Art. 839 B. Déclaration d’entrée Art. 840 C. Liée à un contrat d’assurance Art. 841

Chapitre III: Perte de la qualité d’associé A. Sortie

I. Libre exercice du droit de sortie Art. 842 II. Limitation du droit de sortie Art. 843 III. Délai de dénonciation et date de la sortie Art. 844 IV. Exercice du droit de sortie en cas de faillite et de saisie Art. 845

B. Exclusion Art. 846

480

220Complément au Code civil suisse. LF

C. Décès de l’associé Art. 847 D. Perte de fonction ou d’emploi ou fin d’un contrat Art. 848 E. Transfert de la qualité d’associé

I. En général Art. 849 II. Aliénation d’un immeuble ou d’une exploitation Art. 850

F. Sortie du nouvel associé Art. 851 Chapitre IV: Droits et obligations des associés

A. Constatation de la qualité d’associé Art. 852 B. Titres de part sociale Art. 853 C. Égalité entre associés Art. 854 D. Droits des associés

I. Droit de vote Art. 855 II. Droit de contrôle des associés

1. Communication du bilan Art. 856 2. Renseignements Art. 857

III. Droit éventuel à l’excédent 1. ... Art. 858 2. Principes appliqués à la répartition Art. 859 3. Obligation de créer et d’alimenter un fonds de réserve Art. 860 4. Emploi de l’excédent par les sociétés de crédit Art. 861 5. Fonds de prévoyance Art. 862 6. Autres réserves Art. 863

IV. Droit à l’avoir social 1. Aux termes des statuts Art. 864 2. Aux termes de la loi Art. 865

E. Obligations I. Bonne foi Art. 866 II. Prestations Art. 867 III. Responsabilité

1. De la société Art. 868 2. Des associés a. Responsabilité illimitée Art. 869 b. Responsabilité restreinte Art. 870 c. Versements supplémentaires Art. 871 d. Restrictions inadmissibles Art. 872 e. En cas de faillite sociale Art. 873 f. Modification du régime de la responsabilité Art. 874

481

220 Code des obligations

g. Responsabilité des nouveaux sociétaires Art. 875 h. Responsabilité après la sortie d’un associé ou la dissolution Art. 876 i. Avis donné des admissions et sorties au registre du commerce Art. 877 k. Prescription de l’action en responsabilité Art. 878

Chapitre V: Organisation de la société A. Assemblée générale

I. Ses pouvoirs Art. 879 II. Votation par correspondance Art. 880 III. Convocation

1. Droit et obligation de convoquer Art. 881 2. Mode de convocation Art. 882 3. Ordre du jour Art. 883 4. Réunion de tous les associés Art. 884

IV. Droit de vote Art. 885 V. Représentation d’un associé Art. 886 VI. Exclusion du droit de vote Art. 887 VII. Décisions

1. En général Art. 888 2. Extension des obligations imposées aux associés Art. 889

VIII. Révocation de l’administration et de l’organe de révision Art. 890 IX. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale Art. 891 X. Assemblée des délégués Art. 892 XI. Régime exceptionnel des sociétés d’assurance Art. 893

B. Administration I. Éligibilité

1. Qualité d’associé Art. 894 2. ... Art. 895

II. Durée des fonctions Art. 896 III. Comités Art. 897 IV. Gestion et représentation

1. En général Art. 898 2. Étendue et limitation des pouvoirs Art. 899 3. Contrat entre la société et son représentant Art. 899a 4. Signature Art. 900 5. Inscription Art. 901

482

220Complément au Code civil suisse. LF

V. Obligations 1. En général Art. 902 2. Avis obligatoire en cas d’insolvabilité ou de diminution du capital Art. 903

VI. Restitution de paiements Art. 904 VII. Suspension et révocation Art. 905

C. Organe de révision I. En général Art. 906 II. Contrôle de la liste des associés Art. 907

D. Carences dans l’organisation de la société Art. 908 Abrogés Art. 909 et 910

Chapitre VI: Dissolution de la société A. Causes de dissolution Art. 911 B. Inscription sur le registre du commerce Art. 912 C. Liquidation. Répartition de l’actif Art. 913 D. ... Art. 914 E. Reprise par une corporation de droit public Art. 915

Chapitre VII: Responsabilité A. Envers la société Art. 916 B. Envers la société, les associés et les créanciers Art. 917 C. Solidarité et recours Art. 918 D. Prescription Art. 919 E. Dans des sociétés de crédit et d’assurance Art. 920

Chapitre VIII: Fédérations A. Conditions Art. 921 B. Organisation

I. Assemblée des délégués Art. 922 II. Administration Art. 923 III. Contrôle. Recours au juge Art. 924 IV. Exclusion d’obligations nouvelles Art. 925

Chapitre IX: Participation de corporations de droit public

Art. 926

483

220 Code des obligations

Quatrième partie: Du registre du commerce, des raisons de commerce et de la comptabilité commerciale

Titre trentième: Du registre du commerce A. But et organisation

I. En général Art. 927 II. Responsabilité Art. 928 III. Ordonnances

1. En général Art. 929 2. Tenue informatisée du registre du commerce Art. 929a

IV. Publicité Art. 930 V. Feuille officielle du commerce Art. 931

B. Inscriptions I. Réquisition Art. 931a II. Début des effets Art. 932 III. Effets Art. 933 IV. Inscription au registre du commerce

1. Droit et obligation Art. 934 2. Succursales Art. 935 3. Ordonnances d’exécution Art. 936 4. Numéro d’identification des entreprises Art. 936a

V. Modifications Art. 937 VI. Radiation

1. Devoir de requérir la radiation Art. 938 2. Radiation d’office Art. 938a 3. Organes et pouvoirs de représentation Art. 938b

VII. Faillite de sociétés commerciales et de sociétés coopératives Art. 939 VIII. Obligations du préposé au registre du commerce

1. Contrôle Art. 940 2. Avertissement et inscription d’office Art. 941 3. Requête au juge ou à l’autorité de surveillance Art. 941a

IX. Inobservation des prescriptions 1. Responsabilité pour le dommage Art. 942 2. Amendes d’ordre Art. 943

Articles de la révision du 17 mars 2017 du Titre trentième déjà en vigueur

C. Bases de données centrales Art. 928b

484

220Complément au Code civil suisse. LF

D. Numéro AVS et numéro personnel Art. 928c

Titre trente et unième: Des raisons de commerce A. Formation des raisons de commerce

I. En général Art. 944 II. Entreprises individuelles

1. Éléments essentiels Art. 945 2. Droit exclusif d’user de la raison inscrite Art. 946 Abrogés Art. 947 à 949

III. Raisons sociales 1. Formation de la raison Art. 950 2. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite Art. 951

IV. Succursales Art. 952 V. ... Art. 953 VI. Changement de nom Art. 954

B. Obligation d’utiliser la raison de commerce et le nom Art. 954a C. Contrôle officiel Art. 955 D. Réserve en faveur des autres dispositions fédérales Art. 955a E. Protection des raisons de commerce Art. 956

Titre trente-deuxième: De la comptabilité commerciale et de la présentation des comptes

Chapitre I: Dispositions générales A. Obligation de tenir une comptabilité et de présenter des comptes Art. 957 B. Comptabilité Art. 957a C. Présentation des comptes

I. But et contenu Art. 958 II. Règles fondamentales de l’établissement des comptes

1. Principe de continuité de l’exploitation Art. 958a 2. Principes de la délimitation périodique et du rattachement des charges aux produits Art. 958b

III. Principe de régularité Art. 958c IV. Présentation, monnaie et langue Art. 958d

D. Publication et consultation Art. 958e E. Tenue et conservation des livres Art. 958f

485

220 Code des obligations

Chapitre II: Comptes annuels A. Bilan

I. But du bilan, conditions pour la comptabilisation au bilan Art. 959 II. Structure minimale Art. 959a

B. Compte de résultat; structure minimale Art. 959b C. Annexe Art. 959c D. Évaluation

I. Principes Art. 960 II. Actifs

1. En général Art. 960a 2. Actifs ayant un prix courant observable Art. 960b 3. Stocks et prestations de services non facturées Art. 960c 4. Actif immobilisé Art. 960d

III. Dettes Art. 960e

Chapitre III: Présentation des comptes des grandes entreprises

A. Exigences supplémentaires concernant le rapport de gestion Art. 961 B. Mentions supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels Art. 961a C. Tableau des flux de trésorerie Art. 961b D. Rapport annuel Art. 961c E. Simplification des comptes consolidés Art. 961d

Chapitre IV: États financiers établis selon une norme comptable reconnue

A. En général Art. 962 B. Normes comptables reconnues Art. 962a

Chapitre V: Comptes consolidés A. Obligation Art. 963 B. Libération Art. 963a C. Normes comptables reconnues Art. 963b

Abrogé Art. 964

486

220Complément au Code civil suisse. LF

Cinquième partie: Des papiers-valeurs Titre trente-troisième: Des titres nominatifs, au porteur ou à ordre

Chapitre I: Dispositions générales A. Définition du papier-valeur Art. 965 B. Obligations dérivant du papier-valeur Art. 966 C. Transfert

I. Forme ordinaire Art. 967 II. Endossement

1. Forme Art. 968 2. Effets Art. 969

D. Conversion Art. 970 E. Annulation

I. Conditions Art. 971 II. Procédure. Effets Art. 972

F. Dispositions spéciales Art. 973 G. Dépôt collectif, certificat global et droits-valeurs

I. Dépôt collectif de papiers-valeurs Art. 973a II. Certificat global Art. 973b III. Droits-valeurs Art. 973c

Chapitre II: Des titres nominatifs A. Définition Art. 974 B. Preuve du droit du créancier

I. Règle générale Art. 975 II. Justification par la seule possession du titre Art. 976

C. Annulation Art. 977 Chapitre III: Des titres au porteur

A. Définition Art. 978 B. Exceptions du débiteur

I. En général Art. 979 II. Coupons d’intérêts au porteur Art. 980

C. Annulation I. En général

1. Requête Art. 981

487

220 Code des obligations

2. Défense de payer Art. 982 3. Sommation et délai Art. 983 4. Mode de publication Art. 984 5. Effets a. En cas de production du titre Art. 985 b. Si le titre n’est pas produit Art. 986

II. Procédure pour les coupons isolés Art. 987 III. Procédure pour les billets de banque, etc. Art. 988

D. Cédule hypothécaire Art. 989 Chapitre IV: De la lettre de change et du billet à ordre

A. De la capacité de s’obliger Art. 990

B. De la lettre de change I. De la création et de la forme de la lettre de change

1. Énonciations Art. 991 2. Défaut d’énonciations Art. 992 3. Espèces Art. 993 4. Lettre de change domiciliée Art. 994 5. Promesse d’intérêts Art. 995 6. Différences dans l’énonciation du montant Art. 996 7. Signature de personnes incapables de s’obliger Art. 997 8. Signature sans pouvoirs Art. 998 9. Responsabilité du tireur Art. 999 10. Lettre de change en blanc Art. 1000

II. De l’endossement 1. Transmissibilité Art. 1001 2. Éléments Art. 1002 3. Formes Art. 1003 4. Effets

a. Transfert Art. 1004 b. Garanties Art. 1005 c. Légitimation du porteur Art. 1006

5. Exceptions Art. 1007 6. Endossement par procuration Art. 1008

488

220Complément au Code civil suisse. LF

7. Endossement pignoratif Art. 1009 8. Endossement postérieur à l’échéance ou au protêt Art. 1010

III. De l’acceptation 1. Droit de présentation Art. 1011 2. Ordre ou défense de présentation Art. 1012 3. Obligation de présenter les lettres de change à un certain délai de vue Art. 1013 4. Seconde présentation Art. 1014 5. Forme de l’acceptation Art. 1015 6. Acceptation restreinte Art. 1016 7. Domiciliataire et lieu de paiement Art. 1017 8. Effets de l’acceptation

a. En général Art. 1018 b. Acceptation biffée Art. 1019

IV. De l’aval 1. Donneurs d’aval Art. 1020 2. Forme Art. 1021 3. Effets Art. 1022

V. De l’échéance 1. En général Art. 1023 2. Des lettres de change à vue Art. 1024 3. Des lettres de change à un certain délai de vue Art. 1025 4. Calcul des délais Art. 1026 5. Ancien style Art. 1027

VI. Du paiement 1. Présentation au paiement Art. 1028 2. Quittance. Paiement partiel Art. 1029 3. Paiement anticipé et paiement à l’échéance Art. 1030 4. Paiement en monnaie étrangère Art. 1031 5. Consignation Art. 1032

VII. Des recours faute d’acceptation et faute de paiement

1. Recours du porteur Art. 1033

489

220 Code des obligations

2. Protêt a. Conditions et délais Art. 1034 b. Officier public compétent Art. 1035 c. Énonciations Art. 1036 d. Forme Art. 1037 e. En cas d’acceptation partielle Art. 1038 f. Protêt dressé contre plusieurs personnes Art. 1039 g. Copie du protêt Art. 1040 h. Vices de forme Art. 1041

3. Avis Art. 1042 4. Clause «sans protêt» Art. 1043 5. Garantie solidaire des personnes obligées Art. 1044 6. Étendue du recours

a. Du porteur Art. 1045 b. De celui qui a remboursé Art. 1046 c. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance Art. 1047 d. En cas d’acceptation partielle Art. 1048 e. Retraite Art. 1049

7. Déchéances a. En général Art. 1050 b. Force majeure Art. 1051 c. Enrichissement Art. 1052

VIII. Du transfert de la provision Art. 1053

IX. De l’intervention 1. Dispositions générales Art. 1054 2. Acceptation par intervention

a. Conditions. Situation du porteur Art. 1055 b. Forme Art. 1056 c. Obligation de l’accepteur; effets quant au droit de recours Art. 1057

3. Paiement par intervention a. Conditions Art. 1058 b. Obligations du porteur Art. 1059 c. Conséquence du refus Art. 1060 d. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance Art. 1061 e. Transfert des droits du porteur. Concours d’intervenants Art. 1062

490

220Complément au Code civil suisse. LF

X. De la pluralité d’exemplaires (duplicata) et des copies 1. Pluralité d’exemplaires

a. Droit à plusieurs exemplaires Art. 1063 b. Relation des divers exemplaires entre eux Art. 1064 c. Mention de l’acceptation Art. 1065

2. Copies a. Forme et effets Art. 1066 b. Délivrance de l’original Art. 1067

XI. Des altérations Art. 1068

XII. De la prescription 1. Délais Art. 1069 2. Interruption

a. Causes Art. 1070 b. Effets Art. 1071

XIII. De l’annulation 1. Mesures provisionnelles Art. 1072 2. Si le détenteur du titre est connu Art. 1073 3. Si le détenteur est inconnu

a. Obligation du requérant Art. 1074 b. Sommation Art. 1075 c. Délais Art. 1076 d. Publication Art. 1077

4. Effets a. En cas de production du titre Art. 1078 b. Si le titre n’est pas produit Art. 1079

5. Ordonnances du juge Art. 1080 XIV. Dispositions générales

1. Délais a. Jours fériés Art. 1081 b. Calcul des délais Art. 1082 c. Exclusion des jours de grâce Art. 1083

2. Lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change Art. 1084 3. Signature manuscrite; signature des aveugles Art. 1085

491

220 Code des obligations

XV. Du conflit des lois 1. Capacité de s’obliger Art. 1086 2. Forme et délais des engagements de change

a. En général Art. 1087 b. Actes destinés à exercer et conserver les droits en matière de change Art. 1088 c. Exercice de recours Art. 1089

3. Effets des engagements de change a. En général Art. 1090 b. Acceptation partielle et paiement partiel Art. 1091 c. Paiement Art. 1092 d. Droits dérivant de l’enrichissement Art. 1093 e. Transfert de la créance Art. 1094 f. Annulation Art. 1095

C. Du billet à ordre 1. Énonciations Art. 1096 2. Défaut d’énonciations Art. 1097 3. Renvoi aux règles sur la lettre de change Art. 1098 4. Responsabilité du souscripteur; présentation et délai de vue Art. 1099

Chapitre V: Du chèque I. De la création et de la forme du chèque

1. Énonciations Art. 1100 2. Défaut d’énonciations Art. 1101 3. Désignation du tiré Art. 1102 4. Provision préalable Art. 1103 5. Acceptation exclue Art. 1104 6. Désignation du créancier Art. 1105 7. Stipulation d’intérêts Art. 1106 8. Lieux de paiement et chèque domicilié Art. 1107

II. De la transmission 1. Transmissibilité Art. 1108 2. Éléments Art. 1109 3. Légitimation du porteur Art. 1110

492

220Complément au Code civil suisse. LF

4. Chèque au porteur Art. 1111 5. Dépossession Art. 1112 6. Droits dérivant de l’endossement postérieur à l’échéance ou au protêt Art. 1113

III. De l’aval Art. 1114

IV. De la présentation et du paiement 1. Échéance Art. 1115 2. Présentation au paiement Art. 1116 3. Ancien style Art. 1117 4. Présentation à une chambre de compensation Art. 1118 5. Révocation

a. En général Art. 1119 b. En cas de mort, d’incapacité et de faillite Art. 1120

6. Vérification des endossements Art. 1121 7. Paiement en monnaie étrangère Art. 1122

V. Du chèque barré et du chèque à porter en compte 1. Chèque barré

a. Définition Art. 1123 b. Effets Art. 1124

2. Chèque à porter en compte a. En général Art. 1125 b. Droits du porteur en cas de faillite, suspension de paiements, saisie Art. 1126 c. Droits du porteur en cas de refus d’opérer virement ou compensation Art. 1127

VI. Du recours faute de paiement 1. Droits du porteur Art. 1128 2. Protêt. Délais Art. 1129 3. Étendue du recours Art. 1130 4. Réserve concernant la force majeure Art. 1131

VII. Du chèque faux ou falsifié Art. 1132

VIII. De la pluralité d’exemplaires Art. 1133

493

220 Code des obligations

IX. De la prescription Art. 1134

X. Dispositions générales 1. Définition du «banquier» Art. 1135 2. Délais

a. Jours fériés Art. 1136 b. Calcul des délais Art. 1137

XI. Du conflit des lois 1. Capacité passive de s’obliger par chèque Art. 1138 2. Forme et délais des engagements par chèque Art. 1139 3. Effets des engagements de chèques

a. Loi du lieu de souscription Art. 1140 b. Loi du lieu de paiement Art. 1141 c. Loi du lieu de domicile Art. 1142

XII. Application du droit de change Art. 1143

XIII. Réserve de la législation spéciale Art. 1144

Chapitre VI: Des titres analogues aux effets de change et des autres titres à ordre

A. En général I. Conditions Art. 1145 II. Exceptions du débiteur Art. 1146

B. Titres analogues aux effets de change I. Assignation à ordre

1. En général Art. 1147 2. Pas de présentation obligatoire Art. 1148 3. Effets de l’acceptation Art. 1149 4. Exclusion de la poursuite pour effets de change Art. 1150

II. Promesse de payer à ordre Art. 1151 C. Autres titres endossables Art. 1152

Chapitre VII: Des titres représentatifs de marchandises A. Énonciations Art. 1153 B. Du warrant Art. 1154 C. Portée des formes prescrites Art. 1155

494

220Complément au Code civil suisse. LF

Titre trente-quatrième: Des emprunts par obligations Chapitre I: ...

Abrogé Art. 1156 Chapitre II: De la communauté des créanciers dans les emprunts par obligations

A. Conditions Art. 1157 B. Le représentant de la communauté

I. Désignation Art. 1158 II. Pouvoirs du représentant

1. Règles générales Art. 1159 2. Contrôle du débiteur Art. 1160 3. En cas d’emprunts garantis par gage Art. 1161

III. Fin des pouvoirs Art. 1162 IV. Frais Art. 1163

C. Assemblée des créanciers I. Règles générales Art. 1164 II. Convocation

1. Règles générales Art. 1165 2. Sursis Art. 1166

III. Réunion 1. Droit de vote Art. 1167 2. Représentation d’obligataires déterminés Art. 1168

IV. Règles de procédure Art. 1169 D. Décisions de la communauté

I. Restriction des droits des créanciers 1. Mesures licites et majorité requise a. Communauté unique Art. 1170 b. S’il y a plus d’une communauté Art. 1171 c. Détermination de la majorité Art. 1172 2. Clause limitative a. Règle générale Art. 1173 b. Égalité de traitement Art. 1174 c. État de situation et bilan Art. 1175 3. Approbation a. Règles générales Art. 1176 b. Conditions Art. 1177 c. Recours Art. 1178

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220 Code des obligations

d. Révocation Art. 1179 II. Autres décisions

1. Pouvoirs du représentant de la communauté Art. 1180 2. Autres cas Art. 1181 3. Recours Art. 1182

E. Cas particuliers I. Faillite du débiteur Art. 1183 II. Concordat Art. 1184 III. Emprunts d’entreprises de chemins de fer ou de navigation Art. 1185

F. Droit impératif Art. 1186

Dispositions transitoires de la loi fédérale du 30 mars 1911

Dispositions finales de la modification du 23 mars 1962 A. Privilège dans la faillite Art. 1 B. Concurrence déloyale Art. 2 C. Dispositions transitoires Art. 3 D. Entrée en vigueur Art. 4

Dispositions transitoires de la modification du 16 décembre 2005

A. Règle générale Art. 1 B. Délai d’adaptation Art. 2 C. Libération des apports Art. 3 D. Bons de participation et bons de jouissance Art. 4 E. Parts sociales propres Art. 5 F. Obligation d’effectuer des versements supplémentaires Art. 6 G. Organe de révision Art. 7 H. Droit de vote Art. 8 J. Adaptation des exigences statutaires de majorité Art. 9 K. Destruction d’actions et de parts sociales en cas d’assainissement Art. 10 L. Droit exclusif aux raisons de commerce inscrites Art. 11

496

220Complément au Code civil suisse. LF

Disposition transitoire de la modification du 17 juin 2011

Dispositions transitoires de la modification du 23 décembre 2011

A. Règle générale Art. 1 B. Comptabilité commerciale et présentation des comptes Art. 2

Dispositions transitoires de la modification du 12 décembre 2014

A. Règle générale Art. 1 B. Adaptation des statuts et des règlements Art. 2 C. Obligations d’annoncer Art. 3

Dispositions transitoires de la modification du 25 septembre 2015

A. Règle générale Art. 1 B. Adaptation des raisons de commerce inscrites Art. 2 C. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite Art. 3

Dispositions transitoires de la modification du 21 juin 2019

A. Dispositions générales Art. 1 B. Communication des exceptions à l’office du registre du commerce Art. 2 C. Sociétés qui n’ont pas de titres de participation cotés en bourse et dont les actions au porteur ne sont pas émises sous forme de titres intermédiés

1. Champ d’application Art. 3 2. Conversion d’actions au porteur en actions nominatives Art. 4 3. Modification des statuts et inscription au registre du commerce Art. 5 4. Mise à jour du registre des actions et suspension de droits Art. 6 5. Réparation de l’obligation d’annoncer Art. 7 6. Perte définitive de la qualité d’actionnaire Art. 8

Dispositions finales des titres huitième et huitièmebis Art. 1

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220 Code des obligations

Abrogés Art. 2 à 4 Art. 5 Art. 6

Dispositions finales et transitoires du titre dixième Modification du CO Art. 1 Modification du CC Art. 2 Modification de la loi sur le contrat d’assurance Art. 3 Modification de la loi sur l’agriculture Art. 4 Modification de la loi sur le travail Art. 5 Abrogation de dispositions de droit fédéral Art. 6 Adaptation des rapports juridiques nés sous l’empire de l’ancien droit Art. 7 Entrée en vigueur Art. 8

Dispositions finales du chapitre IV du titre treizième A. Régime transitoire Art. 1 B. Privilège dans la faillite Art. 2 C. Entrée en vigueur Art. 3

Dispositions transitoires du titre vingtième

Dispositions finales et transitoires des titres vingt-quatrième à trente-troisième

A. Application du titre final Art. 1 B. Adaptation des sociétés de l’ancien droit au nouveau régime légal

I. En général Art. 2 II. Fonds de bienfaisance Art. 3 Abrogé Art. 4

C. Règles concernant le bilan I. Dérogation en cas de crise économique Art. 5

Art. 6 D. Responsabilité des membres d’une société coopérative Art. 7 E. Raisons de commerce Art. 8 F. Papiers-valeurs

I. Titres nominatifs Art. 9

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220Complément au Code civil suisse. LF

II. Actions 1. Valeur nominale Art. 10 2. Actions au porteur non entièrement libérées Art. 11

III. Lettres de change et chèques Art. 12 G. Communauté des créanciers Art. 13 H. ... Art. 14 J. Modification de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite Art. 15 K. Rapport avec la loi sur les banques

I. Réserve générale Art. 16 II. Modification de certaines prescriptions Art. 17

L. Abrogation du droit civil fédéral Art. 18 M. Entrée en vigueur de la présente loi Art. 19

Dispositions finales du titre vingt-sixième A. Titre final du code civil Art. 1 B. Adaptation au nouveau régime légal

I. En général Art. 2 II. Dispositions particulières

1. Bons de participation et de jouissance Art. 3 2. Refus des propriétaires d’actions nominatives Art. 4 3. Actions à droit de vote privilégié Art. 5 4. Majorités qualifiées Art. 6

C. Modification de lois fédérales Art. 7 D. Référendum Art. 8 E. Entrée en vigueur Art. 9

Dispositions finales du chapitre II du titre trente-quatrième

499

220 Code des obligations

500


Législation Se rapporte à (1 texte(s)) Se rapporte à (1 texte(s)) Remplace (7 texte(s)) Remplace (7 texte(s)) Est remplacé(e) par (1 texte(s)) Est remplacé(e) par (1 texte(s))
Aucune donnée disponible

N° WIPO Lex CH523