- Abschnitt 1 Allgemeines
- Abschnitt 2 Eintragungsverfahren
- § 3 Inhalt der Anmeldung
- § 4 Antrag auf Eintragung
- § 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
- § 6 Wiedergabe des Musters
- § 7 Flächenmäßige Musterabschnitte
- § 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
- § 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
- § 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
- § 11 Teilung einer Sammelanmeldung
- § 12 Weiterbehandlung
- § 13 Eintragung der Anmeldung
- § 14 Bekanntmachung
- § 15 Eintragungsurkunde
- Abschnitt 3 Sonstige Verfahren
- Abschnitt 4 Verzicht, Löschung
- Abschnitt 5 Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
- Abschnitt 6 Schlussvorschriften
DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT
80297 München Telefon: (0 89) 21 95 - 0 Telefax: (0 89) 21 95 - 22 21 Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 - 34 02 Internet: http://www.dpma.de
Bundeskasse Weiden BBk München 700 010 54 (BLZ 700 000 00) BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700 IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
07738 Jena Telefon: (0 36 41) 40 - 54 Telefax: (0 36 41) 40 - 56 90 Telefonische Auskünfte: (0 36 41) 40 - 55 55
- Technisches Informationszentrum Berlin
10958 Berlin Telefon: (0 30) 25 992 - 0 Telefax: (0 30) 25 992 - 404 Telefonische Auskünfte: (0 30) 25 992 - 220
(BGBl. I S. 884; BlPMZ 2004, 264) Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Antrag auf Eintragung
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§ 6 Wiedergabe des Musters
§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 Weiterbehandlung
§ 13 Eintragung der Anmeldung
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Eintragungsurkunde
Abschnitt 3
Sonstige Verfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Abschnitt 4
Verzicht, Löschung
§ 18 Verzicht
§ 19 Löschung der Eintragung
Abschnitt 5
Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
§ 21 Deutsche Übersetzungen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang 1)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Einteilung der Klassen und Unterklassen Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Warenliste
Al l g e m e i n e s
§ 1
Anwendungsbereich
Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 3
Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten: (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),
1) Der Anhang ist als Vordruck R 5701.1 abrufbar unter
http://www.dpma.de/geschmacksmuster/formulare/index.html
§ 4
Antrag auf Eintragung a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
§ 5
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten: Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben,
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). § 6
Zahlungsempfänger:
- Dienststelle Jena -
Verordnung
zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes
(Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV) Vom 11. Mai 2004
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011, 1)
Inhaltsübersicht
Ab s c h n i t t 1
DIN-Normen
Ab s c h n i t t 2
E i n t r a g un g s v e r f a h r e n
R 5701
Angaben zum Anmelder,
Vertreter und Entwerfer