- I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Patentierbare Erfindungen
- Ausnahmen von der Patentierbarkeit
- Neuheit
- Anspruch auf ein Patent
- Erfindungen von Dienstnehmern
- Anspruch auf Erfindernennung
- Vertreter
- Wirkung des Patentes
- Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander
- Dauer des Patentes
- Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften
- Übertragung
- Pfandrechte
- Freiwillige Lizenzen
- Zwangslizenzen
- Lizenzübertragung
- Eintragung in das Patentregister
- Belastungen
- Streitanmerkungen
- Erlöschen
- Rücknahme
- Nichtigerklärung
- Aberkennung
- Abhängigerklärung
- Vergeltungsrecht
- Fristen
- II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
- Wirkungskreis des Patentamtes
- Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
- Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes
- Einrichtungen des Patentamtes
- Beschlußfassung in den Abteilungen
- Amtskleid
- Geschäftsgang
- Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen
- Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung
- Oberster Patent- und Markensenat
- Ausschließungsgründe
- Parteienvertreter
- Verbot der Winkelschreiberei
- Patentblatt
- Patentregister, Patentschriften
- Akteneinsicht
- Proben hinterlegten biologischen Materials
- Ordnungs- und Mutwillensstrafen
- Zustellung
- III. VERFAHREN
- A. Erteilung von Patenten
- Patentanmeldung
- Offenbarung
- Einheitlichkeit
- Erfordernisse der Anmeldung
- Teilung der Anmeldung
- Umwandlung der Anmeldung
- Priorität
- Gesetzmäßigkeitsprüfung
- Zurückweisung der Anmeldung
- Veröffentlichung der Anmeldung
- Einwendungen Dritter
- Erteilung des Patentes
- Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung
- Einspruch
- Einspruchsverfahren
- Beweiswürdigung und Beschluß
- Kosten
- Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
- Wirkungen des Widerrufs
- B. Recherchen und Gutachten
- C. Anfechtung von Patenten
- Antragstellung
- Sofortige Zurückweisung
- Form und Inhalt des Antrages
- Nebenintervention
- Verfahren über Anfechtungsanträge
- Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
- Vorverfahren
- Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
- Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
- Verhandlung
- Beweis und Beweisaufnahme
- Beratung und Abstimmung
- Prozeßkosten
- Inhalt der Entscheidung
- Verkündigung der Entscheidung
- Protokollführung
- Rechtshilfe
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- Weiterbehandlung der Anmeldung
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Vollstreckung
- Berufung
- Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat
- Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat gegen Beschlüsse der Beschwerdeabteilung
- Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat bei Beschwerden
- A. Erteilung von Patenten
- IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Urteilsveröffentlichung
- Ansprüche in Geld
- Rechnungslegung
- Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
- Einstweilige Verfügungen
- Unternehmerhaftung
- Haftung mehrerer Verpflichteter
- Verjährung
- Verfahrenspatente
- Vorfragen
- Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und Markensenat
- Einstweiliger Schutz
- Strafbare Patentverletzung
- Privatrechtliche Ansprüche
- Besonderheiten der Strafverfolgung
- Zuständigkeit
- Feststellungsanträge
- Auskunftspflicht über Patentschutz
- V. BIOPATENT MONITORING KOMITEE
- VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel II (Anm.: Zu § 156 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel III (Anm.: Zu § 163 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel III (Anm.: Zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1 und 5 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel III (Anm.: Zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1 und 5 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel III (Anm.: Zu BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel III (Anm.: Zu § 166 Abs. 1, 3 und 4, § 167, § 168 Abs. 1 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel IV (Anm.: Zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1, 2 und 4, § 171 Abs. 1 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel IV (Anm.: Zu § 2 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel V (Anm.: Zu §§ 1-3, 96-98 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel VI (Anm.: Zu §§ 28, 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 110 Abs. 2 BGBl. Nr. 259/1970)
- Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Gesamte Rechtsvorschrift für Patentgesetz 1970, Fassung vom 10.08.2011
Langtitel
Patentgesetz 1970 BGBl. Nr. 137/1971 (DFB) S. 456.) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1. (1) Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind (§ 3), sich für
den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich
anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt.
(2) Erfindungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 50
oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch (3) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: (4) Abs. 3 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit 1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen
Lebewesens;
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen;
d) die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten
Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen; e) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom
28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 257/1992, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.
www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 50
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen. Anspruch auf ein Patent
§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist.
(2) Ist die Erfindung der Reihe nach von einem Erfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilligung entnommen worden, so geht im Falle des Widerstreites der frühere Erfindungsbesitzer dem späteren vor.
www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 50
§ 6. (1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.
§ 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt. c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist.
§ 8. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.
(2) Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist.
§ 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen; b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.
§ 10. (1) Die Vergütung kann nachträglich auf Antrag eines der Beteiligten nach billigem Ermessen geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Keinesfalls sind jedoch Leistungen zurückzuerstatten, die der Dienstnehmer auf Grund der früheren Festsetzung empfangen hat. Ebensowenig sind Leistungen, die auf Grund der früheren Festsetzung bereits bewirkt oder fällig geworden sind, nachträglich zu ergänzen, es sei denn, daß die Vergütung in einer einmaligen Leistung besteht. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 50
§ 11. (1) Wenn das Ausmaß der Vergütung (§§ 8 bis 10) von der Benützung der Erfindung durch den Dienstgeber abhängig gemacht ist und dieser es unterläßt, die Erfindung in einem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang zu benützen, so ist die Vergütung so zu bemessen, als hätte der Dienstgeber die Erfindung in dem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang benützt. § 13. (1) Der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindungen verpflichtet, die den Gegenstand der im § 12 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung und Erklärung bilden.
(2) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers erlischt a) wenn der Dienstgeber die im § 12 Abs. 1 vorgesehene Erklärung versäumt hat oder wenn er innerhalb der Frist eine verneinende Erklärung abgegeben hat;
b) wenn der Dienstgeber die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (§ 12 Abs. 1) und die Geheimhaltung aufgegeben hat. § 14. Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für eine Diensterfindung eine Vergütung geleistet hat und dann hervorkommt, daß nicht dieser Dienstnehmer, sondern ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers die Erfindung gemacht hat oder daß ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers an der Erfindung mitgewirkt hat, so kann der Dienstgeber dem Berechtigten gegenüber die dem Nichtberechtigten geleistete Vergütung ganz oder in dem dem Anteil des Berechtigten an der Erfindung entsprechenden Verhältnis aufrechnen, wenn er im guten Glauben geleistet hat und die Erfindung auch nach dem mit dem Berechtigten bestehenden Rechtsverhältnis dem Dienstgeber gehört.
www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 50
§ 15. (1) Wenn der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer Vereinbarungen wegen einer Diensterfindung getroffen hat, so kann er dennoch jederzeit erklären, auf seine Rechte an der Erfindung ganz oder zum Teil zu verzichten. Der Dienstnehmer kann in einem solchen Fall verlangen, daß die Rechte des Dienstgebers an der Erfindung, soweit der Verzicht reicht, auf ihn übertragen werden. § 16. Die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
§ 17. Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 19. Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 verjähren in drei Jahren.
Anspruch auf Erfindernennung § 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 50
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
StF: BGBl. Nr. 259/1970 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 167/1973 (VfGH)
BGBl. Nr. 560/1973 (VfGH)
BGBl. Nr. 581/1973 (NR: GP XIII RV 873 AB 902 S. 83. BR: S. 325.)
BGBl. Nr. 349/1977 (NR: GP XIV RV 490 AB 563 S. 60. BR: AB 1680 S. 365.)
BGBl. Nr. 526/1981 (NR: GP XV RV 809 AB 864 S. 89. BR: S. 415.)
BGBl. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)
BGBl. Nr. 126/1984 (NR: GP XVI IA 74/A AB 205 S. 33. Einspr. d. BR: 219 AB 230 S. 37. BR: AB
2798 S. 442.)
BGBl. Nr. 234/1984 (NR: GP XVI RV 265 AB 287 S. 47. BR: AB 2834 S. 447.)
BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940
BGBl. Nr. 382/1986 (NR: GP XVI IA 192/A AB 1015 S. 151. BR: AB 3183 S. 478.)
BGBl. Nr. 653/1987 (NR: GP XVII RV 305 AB 365 S. 46. BR: AB 3418 S. 495.)
BGBl. Nr. 418/1992 (NR: GP XVIII RV 491 AB 566 S. 73. BR: 4289 AB 4295 S. 556.)
BGBl. Nr. 771/1992 (NR: GP XVIII RV 666 AB 785 S. 88. BR: AB 4367 S. 561.)
BGBl. Nr. 212/1994 (NR: GP XVIII RV 1234 AB 1522 S. 156. BR: AB 4762 S. 581.)
BGBl. Nr. 634/1994 (NR: GP XVIII RV 1634 AB 1745 S. 171. BR: AB 4884 S. 589.)
BGBl. Nr. 819/1994 (DFB)
BGBl. Nr. 181/1996 (NR: GP XX RV 43 AB 76 S. 13. BR: AB 5154 S. 611.)
BGBl. I Nr. 175/1998 (NR: GP XX RV 1274 AB 1458 S. 145. BR: AB 5799 S. 646.)
BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
BGBl. I Nr. 143/2001 (NR: GP XXI RV 800 AB 845 S. 83. BR: AB 6521 S. 682.)
BGBl. I Nr. 149/2004 (NR: GP XXII RV 621 AB 770 S. 90. BR: AB 7197 S. 717.)
BGBl. I Nr. 42/2005 (NR: GP XXII RV 615 AB 921 S. 110. BR: AB 7282 S. 722.)
[CELEX-Nr.: 31998L0044]
BGBl. I Nr. 130/2005 (NR: GP XXII RV 997 AB 1140 S. 125. BR: AB 7409 S. 727.)
[CELEX-Nr.: 32004L0027, 32004L0028]
BGBl. I Nr. 151/2005 (NR: GP XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725.)
[CELEX-Nr. 32003L0006]
BGBl. I Nr. 96/2006 (NR: GP XXII RV 1423 AB 1505 S. 150. BR: AB 7560 S. 735.)
[CELEX-Nr.: 32004L0048]
BGBl. I Nr. 81/2007 (NR: GP XXIII RV 216 AB 238 S. 35. BR: AB 7775 S. 749.)
BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Text
Patentierbare Erfindungen
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
Neuheit
Erfindungen von Dienstnehmern
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
Vertreter