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德国专利商标局法律事务电子化实施细则(2013年11月1日实施细则,最新于2014年1月2日修改), 德国

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详情 详情 版本年份 2013 日期 生效: 2013年11月12日 发布: 2013年11月1日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 专利(发明), 实用新型., 工业品外观设计, 商标 主题(二级) 知识产权监管机构

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主要文本 主要文本 德语 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)        
 
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 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) ERVDPMAV

Ausfertigungsdatum: 01.11.2013

Vollzitat:

"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist"

Hinweis: Änderung durch Art. 5 V v. 2.1.2014 I 18 (Nr. 2) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.11.2013 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.11.2013 I 3906 vom Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie ist gem. Art. 6 Abs. 1 dieser V am 12.11.2013 in Kraft getreten.

§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden: 1. in Patentverfahren für

a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, b) Einsprüche, c) Beschwerden, d) Rechercheanträge, e) Prüfungsanträge,

2. in Gebrauchsmusterverfahren für a) Anmeldungen, b) Rechercheanträge,

3. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Beschwerden und

4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

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(1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für Anmeldungen, 2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Form der Einreichung

(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.

(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.

(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE- Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen sind anzuwenden.

§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie der

Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2, 3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgelegten

Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind, 4. die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2

eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen, 5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung erforderlich sind, um die Zuordnung und

Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.


立法 被以下文本修正 (2 文本) 被以下文本修正 (2 文本) 被以下文本取代 (1 文本) 被以下文本取代 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE195