关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

集成电路布图设计保护实施细则(集成电路实施细则), 列支敦士登

返回
被取代文本。  转至WIPO Lex中的最新版本
详情 详情 版本年份 2001 日期 发布: 2001年1月30日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 厂商名称, 集成电路布图设计 主题(二级) 知识产权及相关法律的执行, 知识产权监管机构 生效日期:更多细节见第23条。

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)        
 
下载PDF open_in_new

231.21

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2001 Nr. 39 ausgegeben am 16. Februar 2001

Verordnung

vom 30. Januar 2001

über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)

Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetzes, ToG), LGBl. 1999 Nr. 1621, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Topographiengesetzes, insbesondere das Anmeldeverfahren, das Topographienregister, die Hilfeleistung der Zollverwaltung und die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt.

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts.

1 LR 231.2
2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
1

231.21 Topographienverordnung (ToV)

Art. 3

Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topographiengesetz ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung obliegen dem Amt für Handel und Transport.1

2) Ausgenommen sind Art. 13 ToG sowie die Art. 17 bis 19 und 21 dieser Verordnung, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 4

Sprache

1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.2

2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Werden die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, bleibt die Urkunde unberücksichtigt.3

II. Anmeldeverfahren

Art. 5

Mehrere Anmelder

1) Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen.4

2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreter.5

1 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Art. 6

Unterlagen zur Identifizierung

1) Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:

a) Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;

b) Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;

c) Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

2) Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.

3) Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29.7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1.5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.

Art. 7

Unvollständige Anmeldung

1) Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Amt für Handel und Transport dem Anmelder eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.1

2) Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Amt für Handel und Transport auf die Anmeldung nicht ein.2

1 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

231.21 Topographienverordnung (ToV)

III. Topographienregister

Art. 8

Registerinhalt

Das Amt für Handel und Transport trägt die folgenden Angaben in

das Register ein:1

a) die Eintragungsnummer;

b) das Anmeldedatum;

c) der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolger;

d) der Name und die Adresse des Herstellers;

e) die Bezeichnung der Topographie;

f) das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;

g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung;

h) die Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;

i) die Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Vollstreckungsbehörden;

k) das Datum der Löschung.

Art. 92

Aktenheft

Das Amt für Handel und Transport führt für jede Topographie ein Aktenheft.

Art. 10

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis

1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.

1 Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

2) Unterlagen, die nach Art. 6 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.

3) Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

4) Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.1

Art. 112

Bescheinigung

Nach der Eintragung stellt das Amt für Handel und Transport eine entsprechende Bescheinigung aus.

Art. 123

Veröffentlichung

Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht in den amtlichen Publikationsorganen die im Register eingetragenen Angaben.

Art. 13

Änderung und Löschung von Einträgen

1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 8 Bst. c, h oder i) sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.

2) Für jeden Änderungsantrag muss eine vom Amt für Handel und Transport in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt werden.4

3) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gebührenfrei eingetragen. Es ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

1 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

231.21 Topographienverordnung (ToV)

4) Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom Amt für Handel und Transport bescheinigt.1

Art. 14

Berichtigung

1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.

2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.2

3) Berichtungen, welche aufgrund eines Fehlers oder eines Versehens des Amtes für Handel und Transport notwendig sind, sind gebührenfrei.3

Art. 154

Registerauszüge

Das Amt für Handel und Transport erstellt auf Antrag und gegen Gebühr Auszüge aus dem Register.

Art. 16

Aufbewahrung und Rückgabe

1) Das Amt Handel und Transport bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.5

2) Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Amt für Handel und Transport auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.6

1 Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 6 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

IV. Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 17

Umfang

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf die Ein- und Ausfuhr von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, sowie auf die Lagerung solcher Halbleitererzeugnisse in einem Zolllager.

Art. 18

Antrag auf Hilfeleistung

1) Die Berechtigten müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem verdächtige Halbleitererzeugnisse ein- oder ausgeführt werden sollen.1

2) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 19

Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen

1) Behält das Zollamt Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller einer Drittperson in Verwahrung.

2) Die Antragsteller sind berechtigt, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Halbleitererzeugnisse Berechtigten können an der Besichtigung teilnehmen.

3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 URG fest, dass die Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken können, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.

1 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

231.21 Topographienverordnung (ToV)

V. Gebühren

Art. 20

Grundsatz

1) Die Gebühren, die nach dem Topographiengesetz oder nach dieser Verordnung erhoben werden, sind im Anhang festgesetzt.

2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport eine kostendeckende Entschädigung verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.1

3) Die Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung, der Änderungen und Berichtigungen in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger zu bezahlen.

Art. 21

Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren bei Hilfeleistungen der Zollverwaltung

1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Halbleitererzeugnisse rich-ten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 18 entstehenden Kosten Ersatz einzufordern.2

Art. 22

Zahlung, Zahlungsart

1) Die Gebühren sind im Voraus und bis zu dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin bei der Landeskasse zu entrichten. Die Bestimmungen des Topographiengesetzes bleiben vorbehalten.3

1 Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

2) Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.1

3) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 8 der Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz sinngemäss Anwendung.

VI. Schlussbestimmung

Art. 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

1 Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

231.21 Topographienverordnung (ToV)

Anhang

(Art. 20 Abs. 1)

Gebühren

Franken

  1. Anmeldegebühr (Art. 15 Abs. 2 ToG) 200.-
    1. Gebühr für eine Änderung der Eintragung (Art. 13 Abs. 2 ToV) a) für jede Topographie 50.-- b) für jede zusätzliche Topographie des gleichen Inha
    2. bers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 10.-
  2. Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft (Art. 17 ToG) a) für jede Topographie 10.-- b) Mindestbetrag 100.-
    1. Gebühr für Registerauszüge (Art. 17 ToG, Art. 15 ToV) a) für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird 100.-b) für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges,
    2. das im selben Auftrag verlangt wird 10.-
  3. Gebühr für Auskünfte (Art. 17 ToG) a) für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird 10.- b) Mindestbetrag 100.-

立法 关联 (1 文本) 关联 (1 文本) 被以下文本取代 (1 文本) 被以下文本取代 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 LI048