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轻微犯罪法, 德国

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详情 详情 版本年份 1994 日期 生效: 1968年10月1日 议定: 1968年5月24日 文本类型 框架法 主题 知识产权及相关法律的执行 德国根据TRIPS第63条第2款发给世贸组织的通知中称:
“本法包含针对轻微犯罪的规定。”
关于刑事司法程序的规定也适用于知识产权诉讼,见第1至110,131至135节。
主要文本的生效日期:更多细节见第135节。

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (geändert am 28. Oktober 1994)        

Abk: OWiG 1968 Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten OWiG Zitierdatum: 1968-05-24_ Fundstelle: BGBl,I 1968, 481_: Sachgebiet: FNA 454=T--pu-Nichtamtliche Uberschrift Ordnungswidrigkeitengesetz

Fu~note

Dieses G ersetzt das G v. 25.3.1952 I 177 (OWiG) mWv 1.10.1968
(+++ Ma~gaben aufgrund EinigVtr vgl. OWiG 1968 Anhang EV;
diese geandert durch G v. 26.6.1992 I 1147 mWv 1.7.1992
+++)
(+++
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1979 +++)
(+++
Stand: Neugefa~t durch Bek. v. 19. 2.1987 I 602,
Anderung durch Art. 7 G v. 28.10.1994:I 3186
+-l:+)

Abk: OWiG 1968
OWiG InhaltsUbersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
Begriffsbestimmung ........................... .
§ 1
Sachliche Geltung .........................•...
§ 2
Keine Ahndung ohne Gese'tz .... , ............... .
§ 3
Zeitliche Geltung ............................ .
§ 4
Raumliche Geltung ............................ .
§ 5
Zeit der Handlung ............................ .
§ 6
Ort der Handlung ............................. .
§ 7
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
Begehen durch Unterlassen .................... .
§ 8
Handeln fur einen anderen .................... .
§ 9
Vorsatz und Fahrlassigkeit ................... .
§ 10
Irrtum ....................................... . § 11
Verantwortlichkeit ........................... . § 12
Versuch ...................................... . § 13
Beteiligung ............... , .................. . § 14
Notwehr ..,.t· ................... , ••••• , ••••••••• § 15

0

Rechtfertigender Notstand .................... . § 16
Dritter Abschnitt

Geldbu~e
Hohe der Geldbu~e ............................ . § 17
Zahlungserleichterungen ...................... .
§ 18
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Tateinheit ......... I •••••••••••••••••••••••••• § 19
Tatmehrheit ......... § 20

I •••••••••••••••••••••••••

Zusammentreffen von Straftat und
Ordnungswidrigkeit ...........................
§ 21
Funfter Abschnitt
Einziehung

Voraussetzungen der Einziehung 22
Sechster Abschnitt
Verfall; Geldbu~e gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen
Verfall .......................................
§ 29a
Geldbu~e gegen juristische Personen
Siebenter Abschnitt
Verjahrung
zweiter Teil
~rweiterte Voraussetzungen der Einziehung 23
Grundsatz der Verhaltnisma~igkeit 24
Einziehung des Wertersatzes 25
Wirkung der Einziehung 26
Selbstandige Anordnung .~ 27
Entschadigung 28
Sondervorschrift fur Organe und Vertreter 29
und Personenvereinigungen 30
Verfolgungsverjahrung 31
Ruhen der Verfolgungsverjahrung 32
Unterbrechung der Verfolgungsverjahrung 33
Vollstreckungsverjahrung 34
Bu~geldverfahren
Erster Abschnitt
Zustandigkeit zur Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten
Verfolgung und Ahndung durch die
Verwaltungsbehorde 35
Mehrfache Zustandigkeit ....................... § 39.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Anwendung der Vorschriften uber das
Sachliche Zustandigkeit der Verwaltungsbehorde § 36
Ortliche Zustandigkeit der Verwaltungsbehorde . § 37
Zusammenhangende Ordnungswidrigkeiten 38
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft 40
Abgabe an die Staatsanwaltschaft 41
Obernahme durch die Staatsanwaltschaft 42
Abgabe an die Verwaltungsbehorde 43
Bindung der Verwaltungsbehorde 44
Zustandigkeit des Gerichts 45
Strafverfahren 46
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 47
Zeugen .,48
Akteneinsicht der Verwaltungsbehorde 49
Bekanntmachung von Ma~nahmen der
Verfahren bei Zustellungen der
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
Verwal tungsbehOrde 50
Verwaltungsbehorde 51
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 52
Allgemeine Vorschriften
Aufgaben der Polizei
53
(weggefallen) 54
Anhorung des Betroffenen 55
Verwarnungsverfahren
Verwarnung durch die Verwaltungsbehorde 56
Verwarnung durch Beamte des Au~en-und
Polizeidienstes
57
Ermachtigung zur Erteilung der Verwarnung 58
Verfahren der Verwaltungsbehorde
Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen .
§ 59
Verteidigung 60
Abschlu~ der Ermittlungen 61
Rechtsbehelf gegen Ma~nahmen der
Verwaltungsbehorde
62
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Beteiligung der Verwaltungsbehorde
63
Erstreckung der offentlichen Klage auf die
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeit 64
Bu~geldbescheid
Allgerneines ... ,,""""""""""""""""""""""""""""""" § 65
Inhalt des Bu~geldbescheides Funfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
Einspruch
Form und Fris t
67
Zwischenverfahren und Abgabe an die
Entscheidung des Gerichts uber die
Zustandiges Gericht 68
Staatsanwaltschaft 69
Zulassigkeit des Einspruchs 70
Hauptverfahren
Hauptverhandlung
71
Anwesenheit des Betroffenen in der
Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der
Vereinfachte Art der Beweisaufnahme .......... .
§ 77a
Absehen von Urteilsgrunden .................•..
§ 77b
Entscheidung durch Beschlu~ 72
Hauptverhandlung 73
Verfahren bei Abwesenheit 74
Hauptverhandlung 75
Beteiligung der Verwaltungsbehorde 76
Umfang der Beweisaufnahme 77
Weitere Verfahrensvereinfachungen 78
Rechtsmittel
Rechtsbeschwerde
79
Sechster Abschnitt
Bu~geld-und Strafverfahren
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und
Siebepter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
Aufhebung des Bu~geldbescheides im
Achter Abschnitt
Zulassung der Rechtsbeschwerde 80
Obergang yom Bu~geld-zum Strafverfahren 81
Bu~gelderkenntnis im Strafverfahren 82
Straftaten 83
Wirkung der Rechtskraft 84
Wiederaufnahme des Verfahrens 85
Strafverfahren 86
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
Anordnung von Einziehung und Verfall
87
Festsetzung der Geldbu~e gegen juristische
Personen und Personenvereinigungen
88
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bu~geldentscheidungen
Vollstreckbarkeit der Bu~geldentscheidungen § 89
vollstreckung des Bu~geldbescheides Yollstreckung der gerichtlichen
90
Bu~geldentscheidung 91
Vollstreckungsbehorde 92
Zahlungserleichterungen 93
Verrechnung von Teilbetragen 94
Beitreibung der Geldbu~e 95
Anordnung von Erzwingungshaft 96
Vollstreckung der Erzwingungshaft 97
Vollstreckung gegen Jugendliche und
Heranwachsende 98
Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten 99
Nachtragliche Entscheidungen uber die
Einz iehung 100
Vollstreckung in den Nachla~ 101
Nachtragliches Strafverfahren 102
Gerichtliche Entscheidung 103
Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung 104
Zehnter Abschnitt
Kosten
Verfahren der Verwaltungsbehorde
Kostenentscheidung
105
Kostenfestsetzung 106
Gebuhren und Auslagen 107
Rechtsbehelf und Vollstreckung 108
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Verfahren uber die Zulassigkeit des
Einspruchs
109
Auslagen des Betroffenen Elfter Abschnitt
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
EntschAdigung fur Verfolgungsma~nahrnen § 110
Versto~e gegen staatliche Anordnungen
Falsche Namensangabe
111
Verletzung der Hausordnung eines
Gesetzgebungsorgans
112
Unerlaubte Ansammlung 113
Betreten militarischer Anlagen 114
Verkehr mit Gefangenen 115
Zweiter Abschnitt
Versto~e gegen die offentliche drdnung
Offentliche Aufforderung zu
Ordnungswidrigkeiten 116
Unzulassiger Larm 117
Belastigung der Allgemeinheit 118
Grob ansto~ige und belastigende Handlungen 119

Verbotene Ausubung der Prostitution;

Werbung fur Prostitution 120
Halten gefahrlicher Tiere 121
Vollrausch 122
Einziehung; Unbrauchbarmachung 123
Dritter Abschnitt
Mi~brauch staatlicher oder staatlich
geschutzter Zeichen
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
124
Benutzen des Roten Kreuzes oder des
Schweizer Wappens 125
Mi~brauch von Berufstrachten oder
Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur
. Berufsabzeichen 126
Geld-oder Urkundenfalschung benutzt werden
konnen 127
Herstellen oder Verbreiten von papiergeldahnlichen Drucksachen oder Abbildungen 128
Einziehung 129
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
und Unternehmen § 130
Funfter Abschnitt
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften § 131
Schlu~vorschriften
Einschrankung von Grundrechten 132
Kosten-ubergangsvorschrift 133
Berlin-Klausel 134
rnkrafttreten 135

Fu~note

Inhaltsubersicht: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Anderungen fortgeschrieben

Abk: OWiG 1968
OWiG Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Abk: OWiG 1968
owiG Erster Abschnitt
Geltungsbereich
Abk: OWiG 1968
OWiG § 1 Begriffsbestimmung

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbu~e zula~t.

(2) Eine mit Geldbu~e bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den

Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirk1icht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 2 Sachliche Geltung

.Dieses Gesetz gilt fur Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Moglichke~t der Ahndung gesetz1ich bestimmt war, bevor die Hand1ung begangen wurde.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 4 Zeitliche Geltung

(1)
Die Geldbu~e bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2)
Wird die Bu~gelddrohung wahrend der Begehung der Handlung geandert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3)
wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geandert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4)
Ein Gesetz, das nur fur eine bestimmte Zeit gelten soIl, ist auf Handlungen, die wahrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es au~er Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5)
Fur Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absatze 1 bis 4 entsprechend.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 5 Raumliche Geltung

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, konnen nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im raumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder au~erhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugeh6rigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuhren.

Abk: OWiG 1968
OwiG
§ 6 Zeit der Handlung

Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Tater t&tig geworden ist oder im FaIle des Unterlassens hatte tatig werden mussen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht ma~gebend.

'Abk: OWiG 1968 OWiG § 7 Ort der Handlung

(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Tater tatig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hatte tatig werden mussen oder an dem der zurn Tatbestand gehorende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Taters eintreten sollte.

(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbu~e zula~t, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.

Abk: OWiG 1968 OWiG Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung

Abk: OWiG 1968 OWiG § 8 Begehen durch Unterlassen

Wer es unterla~t, einen Erfolg abzuwenden, der zurn Tatbestand einer Bu~geldvorschrift gehort, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn'er rechtlich dafur einzustehen hat, da~ der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 9 Handeln fur einen anderen

(1) Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere personliche Eigenschaften, Verhaltnisse oder Umstande (besondere personliche Merkrnale) die Moglichkeit der Ahndung begrunden, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkrnale zwar nicht bei ihrn, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) 1st jemand von dem 1nhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zurn Teil zu leiten, oder
  2. ausdrucklich beauftragt, in eigener verantwortung Aufgaben wahrzunehrnen, die

dem 1nhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere personliche Merkrnale die Moglichkeit der Ahndung begrunden, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkrnale zwar nicht bei ihrn, aber bei dem 1nhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages fur ~ine Stelle, die Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnimrnt, so ist Satz 1 sinngema~ anzuwenden.

(3) Die Absatze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhaltnis begrunden sollte, unwirksarn ist.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 10 Vorsatz und Fahrlassigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsatzliches Handeln geahndet werden, au~er wenn das Gesetz fahrlassiges Handeln ausdrucklich mit Geldbu~e bedroht.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 11 Irrturn

(1)
Wer bei Begehung einer Handlung einen umstand nicht kennt, der zurn gesetzlichen Tatbestand gehart, handelt nicht vorsatzlich. Die Maglichkeit der Ahndung wegen fahrlassigen Handelns bleibt unberuhrt.
(2)
Fehlt dem Tater bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, narnentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrturn nicht vermeiden konnte.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 12 Verantwortlichkeit

(1)
Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2)
Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Starung, wegen einer tiefgreifenden Bewu~tseinsstarung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfahig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 13 Versuch

(1)
Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unrnittelbar ansetzt.
(2)
Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrucklich bestirnrnt.
(3)
Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Tater freiwillig die weitere Ausfuhrung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurucktretenden nicht vollendet, so genugt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemuhen, die Vollendung zu verhindern.
(4)
Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genugt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemuhen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhangig von seiner fruheren Beteiligung begangen wird.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 14 Beteiligung

(1)
Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persanliche Merkrnale 9 Abs. 1), welche die Maglichkeit der Ahndung begrunden, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2)
Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbu~e zula~t, rechtswidrig verwirklicht

wird oder in Fallen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.

(3)
Handelt einer der Beteiligten nicht yorwerfbar, so wird dadurch die Moglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestirnmt das Gesetz, da~ besondere personliche Merkmale die Moglichkeit der Ahndung ausschlie~en, so gilt dies nur fur den Beteiligten, bei dem sie Yorliegen.
(4)
Bestirnmt das Gesetz, da~ eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit ware, bei besonderen personlichen Merkmalen des Taters eine Straftat ist, so gilt dies nur fur den Beteiligten, bei dem sie Yorliegen.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 15 Notwehr

(1)
Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, urn einen gegenwartigen

rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. -(3) Uberschreitet der Tater die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.

Abk: OwiG 1968 OWiG § 16 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwartigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fur Leben, Leib, Freiheit,' Ehre, Eigenturn oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, urn die Gefahr yon sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwagung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsguter und des Grades der ihpen drohenden Gefahren, das geschutzte Interesse das beeintrachtigte wesentlich uberwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Abk: OWiG 1968 OWiG Dritter Abschnitt

Geldbu~e

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 17 Hohe der Geldbu~e

(1)
Die Geldbu~e betragt mindestens funf Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, hochstens tausend Deutsche Mark.
(2)
Droht das Gesetz fur vorsatzliches und fahrlassiges Handeln Geldbu~e an, ohne im Hochstma~ zu unterscheiden, so kann fahrlassiges Handeln im Hochstma~ nur mit der Halfte des angedrohten Hochstbetrages der Geldbu~e geahndet werden.
(3)
Grundlage fur die zurnessung der Geldbu~e sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der vorwurf, der den Tater trifft. Auch die wirtschaftlichen VerhAltnisse des Taters kommen in Betracht; bei geringfugigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberucksichtigt.
(4)
Die Geldbu~e soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Tater aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, ubersteigen. Reicht das gesetzliche Hochstma~ hierzu nicht aus, so kann es uberschritten werden.

Abk: OwiG 1968 OWiG § 18 Zahlungserleichterungen

Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhaltnissen nicht zuzumuten, die Geldbu~e sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbu~e in bestimmten Teilbetragen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, da~ die Vergunstigung, die Geldbu~e in bestimmten Teilbetragen zu zahlen, entfallt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Abk: OWiG 1968 OWiG Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

Abk: OWiG 1968 OWiG § 19 Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswid

.rigkeit geahndet werden kann, oder ein solches.Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbu~e festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbu~e nach dem Gesetz bestimmt, das die h6chste Geldbu~e androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

Abk: OWiG "1968
OWiG § 20 Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbu~en verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Abk: OwiG 1968
OWiG § 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

(1)
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2)
Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhangt wird.

Abk: OWiG 1968
OWiG Funfter Abschnitt
Einziehung

Abk: OWiG 1968
OWiG § 22 Voraussetzungen der Einziehung

(1)
Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit durfen Gegenstande nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrucklich zula~t.
(2)
Die Einziehung ist nur zulassig, wenn
  1. die Gegenstande zur Zeit der Entscheidung dem Tater geheren oder zustehen oder
  2. die Gegenstande nach ihrer Art und den Umstanden die Allgemeinheit gefahrden oder die Gefahr besteht, da~ sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit strafe oder mit Geldbu~e bedroht sind.

(3) unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstande auch zulassig, wenn der Tater nicht vorwerfbar gehandelt hat.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so durfen die Gegenstande abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung geheren oder zustehen,

  1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da~ die Sache odet das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
  2. die Gegenstande in Kenntnis der Umstande, welche die Einziehung zugelassen hatten, in verwerflicher Weise erworben hat.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 24 Grundsatz der Verhaltnisma~igkeit

·(1) Die Einziehung dart in den Fallen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Tater oder in den Fallen des § 23 den Dritten trifft, au~er Verhaltnis steht.

(2) In den Fallen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, da~ die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Ma~nahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,

  1. die Gegenstande unbrauchbar zu machen,
  2. an den Gegenstanden bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstande sonst zu andern oder
  3. uber die Gegenstande in besti~ter Weise zu verfugen.
    Wird die Anweisung betolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehobeni
    andernfalls wird die Einziehung nachtraglich angeordnet.

(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstande beschrankt werden.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 25 Einziehung des Wertersatzes

(1)
Hat der Tater den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehorte oder zustand und dessen Einziehung hatte angeordnet werden kennen, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich verau~ert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Tater bis zu der Hehe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. .
(2)
Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Tater vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erleschen ohne Entschadigung nicht angeordnet werden kann oder im FaIle der Einziehung nicht angeordnet werden kennte 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Ein

ziehung getroffen, so bemi~t sich die Hohe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3)
Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschatzt werden.
(4)
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausfuhrbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absatzen 1 oder 2 bezeichneten voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachtraglich angeordnet werden.
(5)
Fur die Bewilligung von Zahlungserleiehterungen gilt § 18.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 26 wirkung der Einziehung

(1)
wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Korpersehaft oder Anstalt des offentlichen Rechts tiber, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2)
Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erloschen dieser Rechte wird jedoeh angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestutzt wird, da~ die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erlosehen des Reehts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entsehadigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nieht zu gewahren ist.
(3)
Vor der Reehtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Verau~erungsverbot im Sinne des § 136 des Btirgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfa~t aueh andere Verfugungen als Verau~erungen. Die gleiehe Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, aueh wenn sie noeh nicht reehtskraftig ist.
Abk: OWiG 1968 OWiG § 27 Selbstandige Anordnung
(1)
Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsaehlichen Grunden keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbu~e gegen eine bestimmte Person nieht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbstandlg angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ma~nahme ~ugelassen ist, im ubrigen vorliegen.
(2)
Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
  1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjahrt ist oder
  2. sonst aus reehtliehen Grunden keine bestimmte Person verfolgt werden kann

und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einziehung darf jedoch nieht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermaehtigung fehlen.

(3) Absatz 1 ist aueh anzuwenden, wenn naeh § 47 die Verfolgungsbehorde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.

Abk: owiG 1968

OWiG § 28 Entschadigung

(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur" Zeit der Rechtskraft der Entseheidung uber die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entseheidung erlosehen oder beeintrachtigt ist, so wird der Dritte unter Berucksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschadigt. Die Entschadigungspflicht trifft den Staat oder die Korperschaft oder Anstalt des offentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht ubergegangen ist.

(2) Eine Entschadigung wird nicht gewahrt, wenn

  1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, da~ die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen is t,
  2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstande, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
  3. es nach den Umstanden, welche die Einziehung begrundet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften au~erhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulAssig ware, den Gegenstand dem Dritten ohne EntschAdigung dauernd zu entziehen. .

(3) In den Fallen des Absatzes 2 kann eine Entschadigung gewahrt werden, soweit es eine unbillige Harte ware, sie zu versagen.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 29 Sondervorschrift fur Organe und Vertreter

(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfahigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollmachtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmachtigter einer juristischen Person oder einer in Nurnmer 2 oder 3 genannten personenvereinigung

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenuber unter den ubrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes 'zulassen oder den Ausschlu~ der Entschadigung begrunden wurde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fu~note

§ 29 Abs. ·1 Nr. 2 : IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994 § 29 Abs.' 1 Nr. 3 : IdF d. Art. 2 Nr. Nr. 1 Buchst. b G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994 § 29 Abs. 1 Nr. 4 : Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. c G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994

Abk: OWiG 1968
OWiG Sechster Abschnitt
Verfall, Geldbu~e gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Fu~note

Sechster Abschnitt Oberschrift: IdF d. Art. 5 G v. 15.7.1992 I 1302 mWv 22.9.1992

Abk: OWiG 1968

OWiG § 29a Verfall

(1)
Hat der Tater fur eine mit Geldbu~e bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbu~e nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Hehe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2)
Hat der Tater einer mit Geldbu~e bedrohten Handlung fur einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Hehe angeordnet werden.
(3)
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert konnen geschatzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(4)
Wird gegen den Tager ein Bu~geldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbstandig angeordnet werden.

Fu~note

29a Oberschrift: IdF d. Art. 5 G v. 15.7.1992 I 1302 mWv 22.9.1992

§ 29a Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 28.2.1992 I 372 mWv 7.3.1992

§ 29a Abs. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 28.2.1992 I 372 mWv 7.3.1992

§ 29a Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 3 G v. 28.2.1992 I 372 mWv 7.3.1992

Abk: OWiG 1968 OWiG § 30 Geldbu~e gegen juristische Personen und Personenvereinigungen Fassung: 1994-06-27

(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfahigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  4. als Generalbevollmachtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmachtigter einer juristischen Person oder einer in Nurnrner 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbu~e festgesetzt werden.

(2) Die Geldbu~e betragt

  1. im Faile einer vorsatzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
  2. im FaIle einer fahrlassigen Straftat bis zu funfhunderttausend Deutsche

Mark. 1m Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimrnt sich das Hechstma~ der Geldbu~e nach dem fur die Ordnungswidrigkeit angedrohten Hechstrna~ der Geldbu~e.

(3)
§ 17 Abs. 4 und § 18 gelten ehtsprechend.
(4)
wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf-oder Bu~geldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbu~e selbstandig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Grunden nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberuhrt.
(5)
Die Festsetzung einer Geldbu~e gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schlie~t es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

Fu~note

§ 30 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994

Abk: OWiG 1968 OWiG Siebenter Abschnitt Verjahrung

Abk: OWiG 1968 OWiG § 31 verfolgungsverjahrung

(1)
Durch die Verjahrung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberuhrt.
(2)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjahrt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbu~e im Hochstma~ von mehr als drei~igtausend Deutsche Mark bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbu~e im Hochstma~ von mehr als dreitausend bis zu drei~igtausend Deutsche Mark bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbu~e im Hochstma~ von mehr als tausend bis zu dreitausend Deutsche Mark bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den ubrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjahrung beginnt, sobald die Handlunq beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehorender Erfolg erst spater ein, so beqinnt die Verjahrung mit diesem Zei tpunkt. .

Abk: OWiG 1968 OWiG § 32 Ruhen der Verfolgungsverjahrung

(1)
Die Verjahrung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermachtigung fehlen.
(2)
Ist vor Ablauf der verjahrungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschlu~ nach § 72 ergangen, so lauft die Verjahrungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskraftig abgeschlossen ist.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjahrung

(1) Die Verjahrung wird unterbrochen durch

  1. die erste vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, da~ gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
  2. jede richterliche Vernehmung.des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
  3. jede Beauftragung eines Sachverstandigen durch die Verfolgungsbehorde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
  4. jede Beschlagnahme-oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehorde

oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

  1. die vorlaufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehorde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehorde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Slcherung von Beweisen ergeht,
  2. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehorde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
  3. die gesetzlich bestimmte Anhorung einer anderen Behorde durch die Verfolgungsbehorde vor Abschlu~ der Ermittlungen,
  4. die Abgabe und die Ruckgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehorde nach den §§ 43 und 69 Abs. 4 Satz 3/

9. den Bu~geldbescheid,

  1. die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4 Satz 2/
  2. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
  3. den Hinweis auf die Moglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden 72 Abs. 1 Satz 2)/
  4. die Erhebung der offentlichen Klage,
  5. die Eroffnung des Hauptverfahrens,
  6. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. lm selbstandigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbu~e gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjahrung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchfuhrung des selbstandigen Verfahrens unterbrochen.
(2)
Die Verjahrung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. lst das Schriftstuck nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschaftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt ma~gebend, in dem es tatsachlich in den Geschaftsgang gegeben worden ist.
(3)
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjahrung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spatestens verjahrt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjahrungsfrist, mindestens·jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhangigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche verjahrungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberUhrt.
(4)
Die Unterbrechung wirkt nur gegenuber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7/ 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

'Fu~note

§ 33 Abs. 1 Satz 2: ldF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994

Abk: OWiG 1968 OWiG § 34 Vollstreckungsverjahrung

(1)
Eine rechtskraftig festgesetzte Geldbu~e darf nach Ablauf der Verjahrungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2)
Die Verjahrungsfrist betragt .
  1. funf Jahre bei einer Geldbu~e von mehr als tausend Deutsche Mark,
  2. drei Jahre bei einer Geldbu~e'bis zu tausend Deutsche Mark.
(3)
Die Verjahrung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4)
Die Verjahrung ruht, solange

'1. nach dern Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  1. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  2. eine zahlungserleichterung bewilligt ist.

(5) Die Absatze 1 bis 4 gelten entsprechend fur Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbu~e angeordnet, SQ verjahrt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht fruher als die der anderen.

Abk: OWiG 1968
OWiG Zweiter Teil

Bu~geldverfahren

Abk: bWiG 1968

OWiG Erster Abschnitt

Zustandigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehorde

(1)
Fur die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehorde zustandig, soweit nicht hierzu nach diesern Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle fur einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2)
Die Verwaltungsbehorde ist auch fur die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustandig, soweit nicht hierzu nach diesern Gesetz das Gericht berufen ist.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 36 Sachliche Zustandigkeit der Verwaltungsbehorde

(1) Sachlich zustandig ist

  1. die Verwaltungsbehorde, die durch Gesetz bestirnrnt wird,
  2. rnangels einer solchen Bestirnrnung a) die fachlich zustandige oberste Landesbehorde oder b) der fachlich zustandige Bundesrninister, soweit das Gesetz von

Bundesbehorden ausgefuhrt wird.

(2)
Die Landesregierung kann die Zustandigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe.a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behorde oder sonstige Stelle ubertragen. Die Landesregierung kann die Errnachtigung auf die oberste Landesbehorde ubertragen.
(3)
Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zustandige Bundesrninister kann seine Zustandigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustirnrnung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behorde oder sonstige Stelle ubertragen.

Abk: OWiG 1968 .

owiG § 37' Ortliche Zustandigkeit der Verwaltungsbehorde

(1) Ortlich zustandig ist die Verwaltungsbehorde, in deren Bezirk

  1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
  2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bu~geldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

18

(2)
Andert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bu~geldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehorde ortlich zustandig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3)
Hat der Betroffene im raumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zustandigkeit auch durch den gewohnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4)
1st die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fuhren, au~erhalb des raumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehorde ortlich zustandig, in deren Bezirk det Heimathafen oder der Hafen im raumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend fur'Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehorigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuhren.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 38 Zusammenhangende Ordnungswidrigkeiten

Bei zusammenhangenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zustandigkeit verschiedener Verwaltungsbehorden gehoren wurden, ist jede dieser Verwaltungsbehorden zustandig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 39 Mehrfache Zustandigkeit

(1)
Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehorden zustandig, so gebuhrt der vorzug der Verwal tungsbehorde , die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst ubersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehorde kann in den Fallen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhangenden Tat wieder abtrennen.
(2)
In den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zustandigen Verwaltungsbehorden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehorden ubertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung ader Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Grunden sachdienlich erscheint. Sind rnehrere Verwaltungsbehorden sachlich zustandig, so solI die Verwaltungsbehorde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebuhrt, die anderen sachlich zustandigen Verwaltungsbehorden spatestens vor dern Abschlu~ der Errnittlungen horen.
(3)
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehorden
  1. die gerneinsarne nachsthohere Verwal tungsbehorde ,
  2. wenn eine gerneinsarne hohere Verwaltungsbehorde fehlt, das nach § 68 zustandige gemeinsarne Gericht und,

·3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zustandig waren, das fur diese Gerichte gerneinsarne obere Gericht.

(4) In den Fallen der Absatze 2 und 3 kann die Obertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.

Abk: OWiG .1968

19

OWiG § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

1m Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft fur die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zustandig.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1)
Die verwaltungsbehorde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafur vorhanden sind, da~ die Tat eine Straftat ist.
(2)
Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehorde zuruck.

Abk: OWiG 1968 OwiG § 42· Ubernahme durch die Staatsanwaltschaft

(1)
Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erla~ des Bu~geldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ubernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhangt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2)
Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur Ubernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Grunden fur die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehorde

(1)
Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fallen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder ubernimmt sie in den Fallen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafur vorhanden, da~ die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehorde abo
(2)
Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung Ubernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehorde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhangig ist: sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhangenden Straftat einstellt.

Abk: OwiG 1968 OwiG § 44 Bindung der Verwaltungsbehorde

Die Verwaltungsbehorde ist an die Entschlie~ung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

Abk: OWiG 1968
OWiG § 45 Zustandigkeit des Gerichts

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhangenden Straftat, so ist fur die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zustandig, das fur die Strafsache zustandig ist.

20

Abk: OWiG 1968 OWiG Zweiter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

Abk: OWiG 1968 OWiG § 46 Anwendung der Vorschriften tiber das Strafverfahren

(1) Fur das Bu~geldverfahren gel ten, soweit dieses Gesetz nichts anderes be

.stimmt, sinngema~ die Vorschriften der allgemeinen Gesetze tiber das Strafverfahren, namentlich der Strafproze~ordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2)
Die Verfolgungsbehorde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bu~geldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3)
Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorlaufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen uber Umstande, die dem Post-und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulassig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafproze~ordnung tiber die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften tiber die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und tiber das landerubergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden.
(4)
§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafproze~ordnung ist mit der Einschrankung anzuwenden, da~ nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfugige Eingriffe zulassig sind.
(5)
Die Anordnung der Vorfuhrung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6)
1m Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung fur die sachgema~e Durchfuhrung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7)
1m gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen ftir Bu~geldsachen, beim Landgericht Kammern fur Bu~geldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate fur Bu~geldsachen.

Fu~note

§ 46 Abs. 3 Satz 4: IdF d. Art. 7 Nr. 1 nach Ma~gabe d. Art. 17 G v. 28.10.1994 I 3186 (VerbrBekG) mWv 1.12.1994

Abk: OWiG 1968

OWiG § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

(1)
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgema~en Ermessen der Verfolgungsbehorde. Solange das Verfahren bei ihr anhangig ist, kann·sie es einstellen.
(2)
1st das Verfahren bei Gericht anhangig und halt dieses eine Ahndung nicht fur geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Der Beschlu~ ist nicht anfechtbar.
(3)
Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnutzige Einrichtung oder sonstige Stelle abhangig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

21

Abk: OWiG 1968 OWiG § 48 Zeugen

(1)
Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeifuhrung einer wahren Aussage fur notwendig halt. Der Grund dafur, da~ der zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2)
Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafproze~ordnung) darf sechs Wochen nicht ubersteigen.

Abk: OWiG 1968 OwiG § 49 Akteneinsicht der Verwaltungsbehorde

Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehorde, so ist die sonst zustandige ·Verwaltungsbehorde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gericht

lichen Verfahren vorzulegen waren, einzusehen sowie sichergestellte und
beschlagnahmte Gegenstande zu besichtigen. Die Akten werden der
Verwaltungsbehorde auf Antrag zur Einsichtnahme tibersandt.

Abk: OWiG .1968 OWiG § 50 Bekanntmachung von Ma~nahmen der Verwaltungsbehorde

(1)
Anordnungen, Verfugungen und sonstige Ma~nahmen der Verwaltungsbehorde werden der Person, an die sich die Ma~nahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Ma~nahme ein befristeter Rechtsbehelf zulassig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2)
Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehorde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Ma~nahrne richtet, uber die Moglichkeit der Anfechtung und die dafur vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.

Abk: OWiG 1968 owiG § 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehorde

(1)
Fur das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehorde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehorde· des Bundes das Verfahren durchfuhrt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absatze 2 bis 5 nichts anderes bestimrnen. Wird ein Schriftstuck mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstuck zugestellt.
(2)
Ein Bescheid 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3)
Der gewAhlte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermachtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen fur den Betroffenen in Empfang zu nehrnen; fur die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrucklich zur Empfangnahme von Ladungen ermachtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhalt er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhAlt er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4)
Wird die fur den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Ernpfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5)
§ 7 Abs. 1 des verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. .

Abk: OWiG 1968 OWiG § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)
Fur den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehorde gel ten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafproze~ordnung tiber die wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2)
Uber die Gewahrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehorde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zustandig gewesen ware, mit dem Rechtsbehelf befa~t, so entscheidet es auch uber die Gewahrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehorde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ~er Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulassig.

Abk: OWiG 1968

OWiG Dritter Abschnitt

Vorverfahren

Abk: OWiG 1968

OWiG I.

Allgemeine Vorschriften

Abk: owiG 1968 OWiG § 53 Aufgaben der Polizei

(1)
Die Behorden und Bearnten des Polizeidienstes haben nach pflichtgema~em Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, urn die Verdunkelung der Sache zu verhuten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten ubersenden sie unverzuglich der Verwaltungsbehorde, in den Fallen des Zusammenhangs 42) der Staatsanwaltschaft.
(2)
Die Bearnten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbearnten der Staatsanwaltschaft bestellt sind 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), konnen nach den fur sie geltenden Vorschriften der Strafproze~ordnung Beschlagnahrnen, Durahsuchungen, Untersuchungen und sonstige Ma~nahrnen anordnen.'

23

Abk: OWiG 1968 OwiG § 54

(weggefallen)

Abk: OWiG 1968 OWiG § 55 Anhorung des Betroffenen

(1)
§ 163a Abs. 1 der Strafproze~ordnung ist mit der Einschrankung anzuwenden, da~ es genugt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit geqeben wird, sich zu der Beschuldigung zu au~ern.
(2)
Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, da~ er auch schon vor seiner vernehmung einen von ihm zu wahlenden Verteidiger.befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafproze~ordnung ist nicht anzuwenden.

Abk: OwiG 1968 OWiG II. Verwarnungsverfahren

Abk: OwiG 1968 OWiG § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehorde

(1)
Bei geringfugigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehorde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von funf bis funfundsiebzig Deutsche Mark erheben. Sie soll eine solche Verwarnung erteilen, wenn eine Verwarnung ohne'Verwarnungsgeld unzureichend ist.
(2)
Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung uber sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Be~timmung der Verwaltungsbehorde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfur bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Uberweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es hoher ist als zwanzig Deutsche Mark.
(3)
fiber die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Hohe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigunq erteilt. Kosten (Gebuhren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4)
1st die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 57 Verwarnung durch Beamte des Au~en-und Polizeidienstes

(1)
Personen, die ermachtigt sind, die Befugnis nach § 56 fur die Verwaltungsbehorde im Au~endienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2)
Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermachtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

24

Abk: OWiG 1968 OWiG § 58 Ermachtigung zur Ertei1ung der Verwarnunq

(1)
Die Ermachtigung nach § 57 Abs. 2 ertei1t die oberste Dienstbehorde des Bearnten oder die von ihr bestirnrnte Stelle. Die oberste Dienstbehorde soll sich wegen der Frage, bei we1chen Ordnungswidrigkeiten Ermachtigungen ertei1t werden sollen, mit der zustandigen Behorde ins Benehmen setzen. Zustandig ist bei Ordnungswidrigkeiten, fur deren Verfo1gung und Ahndunq eine Verwa1tungsbehorde des Bundes zustandig ist, der fach1ich zustandiqe Bundesminister, sonst die fach1ich zustandige oberste Landesbehorde.
(2)
Soweit bei bestirnrnten Ordnungswidriqkeiten im Hinb1ick auf ihre Haufiqkeit und G1eichartigkeit eine moq1ichst gleichma~iqe Behand1ung anqezeiqt ist, sollen allgemeine Ermachtigungen an Verwa1tunqsanqehoriqe und Bearnte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nahere Bestimmungen daruber enthalten, in we1chen Fallen und unter we1chen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Hohe das Verwarnungsge1d erhoben werden soll.

Abk: OwiG 1968 OWiG III. Verfahren der Verwaltungsbehorde

.Abk: OWiG 1968 OWiG § 59 Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen

Fur die Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen gelten die Vorschriften des Gesetzes uber die Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen entsprechend.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 60' Verteidigung

1st die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwa1tungsbehorde geboten 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafproze~ordnung), so ist fur dessen Beste11ung die Verwaltungsbehorde zustandig. Sie entscheidet auch tiber die Zulassung anderer Personen a1s Verteidiger und die Zuruckweisung eines Verteidigers 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafproze~ordnung).

Fu~note

§ 60 Satz 1: IdF d. Art~ 2 G v. 17.5.1988 I 606 mWv 26.5.1988

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 61 Abschlu~ der Ermitt1ungen

Soba1d die Verwa1tungsbehorde die Ermitt1ungen abgesch10ssen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwagt.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 62 Reehtsbehelf gegen Ma~nahmen der Verwaltungsbehorde

(1)
Gegen Anordnungen, Verfugungen und sonstige Ma~nahmen, die von der Verwaltungsbehorde im Bu~geldverfahren getroffen werden, konnen der Betroffene und andere Personen, gegen die sieh die Ma~nahme riehtet, geriehtliehe Entseheidung beantragen. Dies gilt nieht fur Ma~nahmen, die nur zur Vorbereitung der Entseheidung, ob ein Bu~geldbeseheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbstandige Bedeutung haben.
(2)
Uber den Antrag entseheidet das naeh § 68 zustandige Gerieht. Die' §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafproze~ordnung sowie die vorsehriften der Strafproze~ordnung uber die Auferlegung der Kosten des Besehwerdeverfahrens gelten sinngema~. Die Entscheidung des Geriehts ist nieht anfeehtbar, soweit das Gesetz niehts anderes bestimmt.

Abk: OWiG 1968

owiG IV.

Verfahren der Staatsanwaltsehaft

Abk: OWiG 1968 OWiG § 63 Beteiligung der verwaltungsbehorde

(1) Hat die Staatsanwaltsehaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ubernommen 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehorigen der sonst zustandigen Verwaltungsbehorde dieselben Reehte und Pfliehten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bu~geldverfahren. Die sonst zustandige Verwaltungsbehorde kann Besehlagnahmen, Notverau~erungen, Durehsu

'chungen und Untersuchungen nach den fur Hilfsbeamte der Staatsanwaltsehaft geltenden Vorschriften der Strafproze~ordnung anordnen.

(2)
Der sonst zustandigen Verwaltungsbeh6rde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erla~ eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sieh auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3)
Erwagt die Staatsanwaltschaft, in den Fallen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen .der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zustandige Verwaltungsbehorde zu horen. Sie kann davon absehen, wenn fur die Entsehlie~ung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehorde entbehrt werden kann.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 64 Erstreckung der offentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit Fassung: 1987-02-19 Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fallen des § 42 wegen der Straftat die offentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfur genugenden Anla~ bieten.

Abk: OWiG 1968

OWiG Vierter Abschnitt

Bu~geldbescheid

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 65 Allgemeines

Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bu~geldbescheid geahndet.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 66 Inhalt des Bu~geldbescheides

(1) Der Bu~geldbescheid enthalt

  1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird~ Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit u~d die angewendeten Bu~geldvorschriften,
  4. die Beweismittel,
  5. die Geldbu~e und die Nebenfolgen.

(2) Der Bu~geldbescheid enthalt 'ferner

    1. den Hinweis, da~ a) der Bu~geldbescheid rechtskraftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
    2. b) bei einem Einspruch auch eine fur den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  1. die Aufforderung an den Betroffenen, spatestens zwei Wochen nach.Rechtskraft oder einer etwa bestimmten spateren Falligkeit 18) a) die Geldbu~e oder die bestimmten Teilbetrage an die zustandige Kasse

zu zahlen oder '

b) im FaIle der Zahlungsunfahigkeit der Vollstreckungsbehorde 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgema~e Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhaltnissen nicht zuzumuten ist, und

3. die Belehrung, da~ Erzwingungshaft 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genugt.

,(3) Ober die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bu~geldbescheid nicht begrundet zu werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG Funfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren

Abk: OWiG 1968 OWiG I. Einspruch

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 67 Form und Frist

(1)
Der Betroffene kann gegen den Bu~geldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehorde, die den Bu~geldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafproze~ordnung uber Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2)
Sind in dem Bu~geldbescheid mehrere Geldbu~en festgesetzt, so kann der Ein

spruch auf einzelne Taten beschrankt werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 68 Zustandiges Gericht

(1)
Bei einern Einspruch gegen den Bu~geldbescheid entscheidet das Arntsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehorde ihren Sitz hat. Der Richter beirn Arntsgericht entscheidet allein.
(2)
rrn Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zustandig.
(3)
Sind in dern Bezirk der Verwaltungsbehorde eines Landes rnehrere Arntsgerichtsbezirke oder rnehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zustandigkeit des Arntsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestirnrnen, in welchern Bezirk
  1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
  2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wobnort),
    soweit es mit Rucksicht auf die
    gro~e Zahl von Verfahren oder die weite Entfer
    nung zwischen Begehungs-oder Wohnort und dern Sitz des nach Absatz 1 zustandigen
    Arntsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf rnehrere Arntsgerichte auf
    zuteilen;
    § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dern die Zustandigkeit
    des Arntsgerichts nach Satz 1 abhangt, kann die Bezirke rnehrerer Arntsgerichte urn
    fassen. Die Landesregierung kann die Errnachtigung auf die Landesjustizverwaltung
    ubertragen.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 69 Zwischenverfahren und Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1)
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksarn eingelegt, so verwirft ibn die Verwaltungsbehorde als unzulassig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulassig.
(2)
Ist der Einspruch zulassig, so pruft die Verwaltungsbehorde, ob sie den Bu~geldbescheid aufrechterhalt oder zurucknirnrnt. Zu diesern Zweck kann sie "1. weitere Errnittlungen anordnen oder selbst vornehrnen,

2. von Behorden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklarungen uber dienstli~

che Wahrnehrnungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen. Die Verwaltungsbehorde kann auch dern Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestirnrnenden Frist dazu zu au~ern, ob und welche Tatsachen und Beweisrnittel er irn weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er dar-auf hinzuweisen, da~ es ibm nach dern Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu au~ern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehorde ubersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bu~geldbescheid nicht zurucknirnrnt und nicht nach Absatz 1 verfahrt; sie verrnerkt die Grunde dafur in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor Ubersendung der Akten ist einern Antrag auf Gewahrung der Akteneinsicht

147 Abs. 1 der Strafproze~ordnung) zu entsprechen.

(4)
Mit dern Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehorde auf sie uber. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Rich~ ter beirn Arntsgericht vor, wenn sie das Verfahren nicht einstellt und weitere Errnittlungen nicht fur erforderlichhalt. Bei offensichtlich ungenugender Aufklarung des Sachverhalts kann sie die Sache unter Angabe der Grunde auch an die Verwaltungsbehorde zuruckgeben; mit dern Eingang der Akten wird diese wieder fur die Verfolgung und Ahndung zustandig. .
(5)
Eine erneute Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft ist in den Fallen des Absatzes 4 Satz 3 nicht wirksam, wenn diese den hinreichenden Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb der Abgabe nicht zustimmt.

,

Abk: OWiG 1968 OWiG § 70 Entscheidung des Gerichts uber die Zulassigkeit des Einspruchs Fassung: 1987-02-19

(1)
Sind die Vorschriften uber die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulassig.
(2)
Gegen den Beschlu~ ist die sofortige Beschwerde zulassig.

Abk: OWiG 1968 OWiG II. Hauptverfahren

Abk: OWiG 1968

OWiG § 71 Hauptverhandlung

(1)
Das Verfahren nach zulassigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafproze~ordnung, die nach zulassigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2)
Zur besseren Aufklarung der Sache kann das Gericht
  1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
  2. von Behorden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklarungen tiber dienstliche Wahrnehrnungen, Untersuchungen und Erkenntniss~ (§ 77a Abs. 2) verlangen.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu au~ern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 72 Entscheidung durch Beschlu~

.(1) Halt das Gericht eine Hauptverhandlung nicht fur erforderlich? so kann es durch Beschlu~ entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Moglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu au~ern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafproze~ordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschlu~ entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.

(2)
Geht cter Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unheachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschlu~ innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versaurnung einer Frist beantragt werden; hieruber ist der Betroffene bei der Zustellung des· Beschlusses zu belehren.
(3)
Das Gericht entscheidet daruber. ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbu~e festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Bu~geldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zurn Nachteil des Betroffenen abweichen.
(4)
Wird eine Geldbu~e festgesetzt, so gibt der Beschlu~ die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bu~geldtatbestand eine gesetzliche Oberschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafproze~ordnung gilt entsprechend. Die Begrundung des Beschlusses enthalt die fur erwies.en erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert w~rd, sollenauch diese Tatsachen anqegeben werden. Ferner sind die Umstande anzufuhren, die fur die Zumessung der Geldbu~e und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.
(5)
Wird der Betroffene freigesprochen, so mu~ die Begrundung ergeben, ob der Betroffene fur nicht uberfuhrt oder ob und aus welchen Grunden die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschlu~ nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last geleqte Ordnungswidrigkeit aus tatsachlichen oder rechtlichen Grunden nicht festgestellt worden ist.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

(1)
Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet.
(2)
Das Gerieht kann jedoch zur Aufklarung des Sachverhalts das personliehe Erscheinen des Betroffenen anordnen.
(3)
Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betroffenen dureh einen ersuehten Richter anordnen. Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltsehaft und der Verteidiger zu benaehriehtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmunq bedarf es nicht. Das Protokoll fiber die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
(4)
Hat das Gerieht das personliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sieh durch einen schriftlich bevollmachtigten Verteidiger vertreten lassen.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 74 Verfahren bei Abwesenheit

(1)
Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus, ohne da~ sein personliehes Erseheinen oder seine riehterliehe Vernehmung angeordnet ist, und ist er aueh nieht durch einen Verteidiger vertreten, so wird der wesentliche Inhalt seiner fruheren Vernehmung und etwaiger sehriftlieher oder protokollarischer Erklarungen, die er zur Sache abgeqeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, da~ er sich nicht geau~ert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben war.
(2)
Bleibt der Betroffene, dessen personliches Erseheinen angeordnet ist, ohne genugende Entschuldigung aus, so kann das Gerieht den Einspruch durch Urteil verwerfen; naeh Beginn der Hauptverhandlunq ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulassig. Verwirft das Gerieht den Einspruch nieht, so ordnet es die Vorfuhrung des Betroffenen an oder verfahrt nach Absatz 1.
(3)
Der Betroffene ist in der Ladung uber die Absatze 1 und 2 zu belehren.
(4)
Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen statt, so genugt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafproze~ordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(5)
Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235 der Strafproze~ordnung entsprechend.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlunq

(1)
Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlunq nicht verpflichtet. Das Gericht rnacht der Staatsanwaltschaft Mitteilunq, wenn es ihre Mitwirkunq fur anqernessen halt.
(2)
Nirnmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlunq nicht teil, so bedarf es ihrer Zustirnmunq zur Einstellung des Verfahrens 47 Abs. 2), zur Verwerfunq des Einspruchs 74 Abs. 2 Satz 1) und zur Rucknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.

Abk: OwiG 1968 OWiG § 76 Beteiligunq der Verwaltunqsbehorde

(1)
Das Gericht gibt der Verwaltungsbehorde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrern Standpunkt fur die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies qilt auch, wenn das Gericht erwagt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Terrnin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehorde rnitgeteilt. Ihr vertreter erhalt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
(2)
Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltunqsbeh6rde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde fur die Entscheidung entbehrt werden kann.
(3)
Erwagt die Staatsanwaltschaft, die Klage zuruckzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
(4)
Das Urteil und andere das Verfahren abschlie~ende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehorde mitzuteilen.

Abk: OwiG 1968

OWiG § 77 Urnfang der Beweisaufnahme

(1)
Das Gericht bestimrnt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts weqen zu erforschen, den Urnfang der Beweisaufnahme. Dabei berucksichtiqt es auch die Bedeutunq der Sache.
(2)
Halt das Gericht den Sachverhalt nach dem bisheriqen Erqebnis de~ Beweisaufnahme fur geklart, so kann es au~er in den Fallen des § 244 Abs. 3 der Strafproze~ordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
  1. nach seinem pflichtgema~en Errnessen die Beweiserhebung zur Erforschung der wahrheit nicht erforderlich ist oder
  2. nach seiner freien wurdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen einer geringfugigen Ordnungswidriqkeit ohne verstandigen Grund so spat vorgebracht wird, da~ die Beweiserhebunq zur Aussetzung der Hauptverhandlung fuhren wurde.

(3) Die Begrundung fur die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 ·kann in dem Gerichtsbeschlu~ 244 Abs. 6 der Strafproze~ordnunq) in der Reqel darauf beschrankt werden, da~ die Beweiserhebung zur Erforschunq der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 77~ Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eiries Zeugen, Sachverstandigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften uber eine fruhere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Au~erung enthalten, ersetzt werden.

(2)
Erklarungen von Beh6rden und sonstigen Stellen Uber ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie uber diejenigen ihrer Angeh6rigen durfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafproze~ordnung nicht vorliegen. '(3) Das Gericht kann eine beh6rdliche Erklarung (Absatz 2) auch fernrnundlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklarung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4)
Das Verfahren nach den Absatzen 1 bis 3 bedarf der Zustirnrnung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafproze~ordnung bleiben unberuhrt.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 77b Absehen von Urteilsg!unden

(1)
Von einer schriftlichen Begrundung des Urteils kann abgesehen werden, wenn aIle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenornrnen, so ist ihre Verzichterklarung entbehrlich; eine schriftliche Begrundung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat.
(2)
Die Urteilsgrunde sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafproze~ordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versaurnung der Frist fur die Rechtsbeschwerde wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt oder in den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 von der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen

(1)
Statt der Verlesung eines Schriftstucks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstucks ankornrnt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstucks Kenntnis genornrnen oder dazu Geleqenheit gehabt, so genugt es, die Feststellung hieruber in das Protokoll aufzunehrnen. Soweit die verlesung von Schriftstucken von der zustirnrnung der Verfahrensbeteiligten abhangig ist, gilt dies auch fur das Verfahren nach den Satzen 1 und 2.
(2)
§ 273 Abs. 2 der Strafproze~ordnung ist nicht anzuwenden.
(3)
Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4)
wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbu~e festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.

Abk: OWiG 1968
OWiG III.
Rechtsmittel

Abk: OWiG 1968 OWiG § 79 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschlu~ nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulassig, wenn

  1. gegen den Betroffenen eine Geldbu~e von mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
  2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, da~ es sich urn eine Nebenfolge vermogensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschlu~ nach § 72 auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
  3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bu~geldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbu~e von mehr ala funfhundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbu~e von dcr Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
  4. der Einspruch durch Urteil als unzulassig verworfen worden ist oder
  5. durch'Beschlu~ nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdefuhrer

diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte. Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulassig, wenn sie zugelassen wird 80).

(2)
Hat das urteil oder der Beschlu~ nach § 72 mehrere Taten zurn Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hin~ sichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulassig.
(3)
Fur die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafproze~ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes tiber die Revision entsprechend. § 342 der Strafproze~ordnung gilt auch entsprechend fur den Antrag auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4)
Die Frist fur die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdefuhrers verkundet ist.
(5)
Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschlu~. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6)
Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafproze~ordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zuruckverweisen.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht la~t die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

  1. die Nachprufung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermoglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
  2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehors aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen uber das Ver

fahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnorrnen nur zur Fortbil·dung des Rechts zugelassen, wenn

1. gegen den Betroffenen eine Geldbu~e von nicht mehr als funfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge verrn6gensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert imUrteil auf nicht mehr als funfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder

2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bu~geldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbu~e von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbu~e von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3)
Fur den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften uber die Einlegunq der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antraq gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften Gber die Anbringung der Beschwerdeantraqe und deren Beqrundung (§§ 344, 345 der Strafproze~ordnung) sind zu beachten. Bei der Begrundung der Beschwerdeantrage soll der Antraqsteller zugleich angeben, aus 'welchen Grunden die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafproze~ordnung gilt entsprechend.
(4)
Das Beschwerdegericht entscheidet Gber den Antrag durch Beschlu~; Die §§ 346 bis 348 der StrafpI'oze~ordnung gelten entsprechend. Der Beschlu~, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begrundung, wenn das Beschwerdegericht den Antrag einstimmig fur offensichtlich unbegrundet erachtet. Wird der Antraq verworfen, sa gilt die Rechtsbeschwerde als zuruckgenommen.
(5)
Stellt sich vor der Entscheidunq Gher den Zulassungsantraq heraus, da~ ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erla~ des Urteils eingetreten ist.

Abk: OwiG 1968

OWiG Sechster Abschnitt

Bu~geld-und Strafverfahren

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 81 Ubergang vom Bu~qeld-zum Strafverfahren

(1)
Das Gericht ist im Bu~geldverfahren an die Beurteilunq der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuv~r auf die Veranderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. .
(2)
Der Betroffene wird auf die Veranderunq des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhalt er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es fur erforderlich halt oder wenn der Angeklagte es beantragt. Uber sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3)
In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgefuhrt worden ist1 dies gilt aber nicht fur eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 82 Bu~gelderkenntnis im Strafverfahren

(l)
1m Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2)
La~t das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

34 I .

Abk: OWiG 1968 OWiG § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1)
Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zurn Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten fur das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4 und 7, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80.
(2)
Wird in den Fallen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im Ubrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zuruckqenomrnen oder als unzulassig ver'worfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeantrage und deren Begrundung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafproze~ordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulassig.
(3)
Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.

Abk: owiG 1968
OWiG Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahrne des Verfahrens

Abk: OWiG 1968

OWiG § 84 Wirkung der Rechtskraft

(1)
Ist der Bu~geldbescheid rechtskraftig geworden oder hat das Gericht Uber die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskraftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2)
Das rechtskraftige Urteil uber die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskraftigen Urteil stehen der Beschlu~ nach § 72 und der Beschlu~ des Beschwerdegerichts fiber die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 85 Wiederaufnahrne des Verfahrens

(1)
Fur die Wiederaufnahrne eines durch rechtskraftige Bu~geldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafproze~ordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestirnmen.
(2)
Die Wiederaufnahroe des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestutzt wird 359 Nr. 5 der Strafproze~ordnung), ist nicht zulassig, wenn
  1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbu~e bis zu zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist oder
  2. seit Rechtskraft der Bu~geldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermogensrechtlicher Art

35

angeordnet ist, deren Wert zweihundert Deutsche Mark nicht ubersteigt.

(3)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafproze~ordnung nur zu dem Zweck zulassig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizufuhren. Zu diesem Zweck ist sie auch zulassig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den fruher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begrunden.
(4)
lm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bu~geldbescheid entscheidet das nach § 68 zustandige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehorde Umstande bekannt; die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so ubersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 86 Aufhebung des Bu~geldbescheides im Strafverfahren

(1)
lst gegen den Betroffenen ein Bu~geldbescheid ergangen und wird er spater wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der 'Bu~geldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschlie~enden Entscheidung trifft, dem Bu~geldbescheid entgegenstehen.
(2)
Geldbetrage, die auf Grund des aufgehobenen Bu~geldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunachst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3)
Die Entscheidungen nach den Absatzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonst~gen abschlie~enden Entscheidung getroffen.

Abk: OWiG 1968

OWiG Achter Abschnitt

Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen

Abk: OWiG 1968 OWiG § 87 Anordnung von Einziehung und Verfall

(1)
Hat die Verwaltungsbehorde im Bu~geldverfahren tiber die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch fur die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung tiber die Entschadiqung zustandig (§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs·. 3 der Strafproze~ordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Yom Erla~ des Bu~geldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm wird der Bu~geldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hingewiesen, da~ uber die Einziehung auch ihm gegenUber entschieden ist.
(3)
1m selbstandigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbstandigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Bu~geldbescheid gleich. Zustandig ist die verwaltungsbehorde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zustandig ware; ortlich zustandig ist auch die verwaltungsbehorde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4)
Das Nachverfahren 439 der Strafproze~ordnunq) qeqen einen Bu~qeldbescheid ist bei der Verwaltunqsbehorde zu beantraqen, welche die Einziehunq anqeordnet hat. Die Entscheidung trifft das nach § 68 zustandiqe Gericht. Die Verwaltungsbehorde ubersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorleqt; § 69 Abs. 4 Satz 1 qilt entsprechend.
(5)
Die Entscheidunq des Gerichts uber die Einziehunq eines Geqenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche Mark nicht ubersteiqt, ist nicht anfechtbar.
(6)
Die Absatze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 qelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.

Abk: OWiG' 1968 OWiG § 88 Festsetzunq der Geldbu~e qeqen juristische Personen und Personenvereiniqunqen

(1)
Hat die Verwaltungsbehorde im Bu~qeldverfahren tiber die Festsetzunq einer Geldbu~e qeqen eine juristische Person oder eine Personenvereiniqung zu entscheiden 30), so ist sie auch fur die Anordnung der Verfahrensbeteiliqung und die Beiordnunq eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiqer bestellt werden darf, zustandiq 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafproze~ordnunq); § 60 Satz 2 qilt entsprechend.
(2)
Im selbstandigen Verfahren setzt die Verwaltunqsbehorde die Geldbu~e in einem selbstandiqen Bu~qeldbescheid fest. Zustandiq ist die Verwaltunqsbehorde, "die im FaIle der Verfolqunq einer bestimmten Person zustandig ware; ortlich zustandig ist auch die Verwaltungsbehorde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereiniqunq ihren Sitz oder eine Zweiqniederlassunq hat. '
(3)
§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 qilt entsprechend.

Abk: OWiG "1968 OWiG Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bu~qeldentscheidungen

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bu~qeldentscheidunqen

Bu~qeldentscheidunqen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskraftiq qeworden sind.

Abk: OwiG 1968
OWiG
§ 90 Vollstreckung des Bu~qeldbescheides

(1)
Der Bu~geldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltunqs-Vollstreckunqsqesetzes yom 27. April 1953 (BGBI. I s. 157) in der jeweils qeltenden Fassunq vollstreckt," wenn eine Verwaltunqsbehorde des Bundes den Bu~qeldbescheid erlassen hat, sonst nach d~n entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2)
Die Geldbu~en flie~en, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehorde des Bundes den BuBqeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 qilt fur Nebenfolqen, die zu einer Geldzahlunq verpflichten, entsprechend.
(3)
Ist die Einziehunq oder Unbrauchbarmachung einer Sache anqeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, da~ die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehunqsbeteiliqten weqqenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen

nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehorde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung uber den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilproze~ordnung gelten entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt fur die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehorde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bu~geldentscheidung

Fur die Vollstreckung der gerichtlichen Bu~geldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafproze~ordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1" § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes

sinngema~.

Fu~note

§ 91: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 30.8.1990 I 1853 mWv 1.12.1990

Abk: OWiG 1968 OWiG § 92 Vollstreckungsbehorde

Vollstreckungsbehorde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ·ist in den Fallen des § 90 die Verwaltungsbehorde, die den Bu~geldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 93 zahlungserleichterungen

(1)
Nach Rechtskraft der Bu~geldentscheidung entscheidet tiber die Bewilligung von Zahlungserleichterungen 18) die Vollstreckungsbehorde.
(2)
Die Vollstreckungsbehorde kann eine Entscheidung tiber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachtraglich andern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3)
Fur Entscheidungen tiber zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngema~. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens·: sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4)
Entfallt die Vergunstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbu~e in bestimmten Teilbetragen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehorde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

Abk: OwiG 1968
owiG
§ 94 Verrechnung von Teilbetragen

Teilbetrage werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunachst auf die Geldbu~e, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 95 Beitreibung der Geldbu~e

(1)
Die Geldbu~e oder der Teilbetrag einer Geldbu~e wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Falligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, da~ sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2)
Ergibt sich, da~ dern Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhaltnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht rnOglich ist, so kann die Vollstreckungsbehorde anordnen, da~ die Vollstreckung unterbleibt.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 96 Anordnung von Erzwingungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antraq der Vollstreckungsbehorde oder, wenn ihrn selbst die Vollstreckung obliegt, von Arnts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

  1. die Geldbu~e oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbu~e nicht gezahlt ist,
  2. der Betroffene seine zahlungsunfahigkeit nicht dargetan hat 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), .
  3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
  4. keine Urnstande bekannt sind, welche seine Zahlungsunfahigkeit ergeben.
(2)
Ergibt sich, da~ dern Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verh4ltnissen nicht zuzurnuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbu~e sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder Uberla~t die Entscheidung daruber der Vollstreckungsbehorde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3)
Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbu~e darf sechs Wochen, wegen rnehrerer in einer Bu~geldentscheidung festgesetzter Geldbu~en drei Monate nicht ·ubersteigen. Sie wird, auch unter Berucksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbu~e, nach Tagen bernessen und kann nachtraglich nicht verlangert, jedoch abgekurzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

Fu~note

§ 96: Mit dern GG vereinbar, BVerfGE v. 9.11.1976 I 3616 -2 BvL 1/76 -

Abk: OWiG 1968
OWiG § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft

(1)
Fur die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs .. 1 und 2 der Strafproze~ordnung, irn Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngerna~.
(2)
Der Betroffene kann die Vollstreckung·der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, da~ er den zu zahlenden Betrag der Geldbu~e entrichtet.
(3)
Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, da~ ihrn nach seinen wirtschaftlichen Verhaltnissen nicht zuzurnuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbu~e sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

Fu~note

§ 97 Abs. 1: 1dF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 30.8.1990 I 1853 mWv 1.12.1990

Abk: OWiG 1968 OWiG § 98 vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbu~e auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestirnrnten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehorde oder, wenn ibm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbu~e

  1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  2. nach Kraften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzurnachen,
  3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunebmen,
  4. sonst eine bestirnrnte Leistung zu erbringen,
    wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbu~e
    oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht mOglich oder angebracht erscheint.
    Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und
    nachtraglich andern.
(2)
Kornrnt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach
und zahlt er auch nicht die Geldbu~e, so kann Jugendarrest 16 Jugendgerichts
gesetz) gegen ihn verhangt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist.
Hiernach verhangter Jugendarrest darf bei einer Bu~geldentscheidunq eine Woche
nicht ubersteigen. Vor der Verhangung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen
Gelegenheit zur mundlichen
Au~erung vor dem Richter zu geben. .
(3)
wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet wer
den. Der Richter sieht von der vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der
Jugendliche nach verhangung der weisung nachkommt oder die Geldbu~e zahlt. 1st
Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der
Geldbu~e ganz oder zurn Teil fur erledigt erklaren. .
(4)
Die Absatze 1 bis 3 gelten auch fur die Vollstreckung der gegen einen Heran
wachsenden festgesetzten Geldbu~e.

Fu~note

§ 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: 1dF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 30.8.1990 I 1853 mWv 1.12.1990 § 98 Abs. 2: 1dF d. Art. 2 Nr. 3 G v. 30.8.1990 I 1853 mWv 1.12.1990 § 98 Abs. ,3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 G v. 30.8.1990 I 1853 mWv 1.12.1990 § 98 Abs. 4 (fruher Abs. 3): 1dF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 30.8.1990 I 1853 mWv 1.12.1990.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zU'einer Geldzahlung verpflichten

(1)
Fur die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, fur die Vollstreckung der Geldbu~e gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2)
1st der Verfall eines Geldbetrages 29a) rechtskraftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskraftige Entscheidung vor, in der gegen ibn wegen der mit Geldbu~e bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehorde an, da~ die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr

vollstreckt wird. Ist der fur verfallen erklarte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskraftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehorde insoweit die Ruckerstattung an den Be~roffenen oder den Verfallsbeteiligten an.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 100 Nachtragliche Entscheidungen uber die Einziehung

(1) Uber die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachtragliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet

1. die Verwaltungsbehorde, die den Bu~geldbescheid erlassen hat,

2. bei einer gerichtlichen Bu~geldentscheidung das Gericht.

(2) Gegen die nachtragliche Anordnung der Einziehung ist in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustel1ung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulassig. Gegen die Ehtscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulassig, wenn der Wert des Beschwetdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark ubersteigt.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 101 Vollstreckung in den Nachla~

In den Nachla~ des Betroffenen darf eine Geldbu~e nicht vollstreckt werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 102 Nachtragliches Strafverfahren

(1)
Wird nach Rechtskraft des Bu~geldbescheides wegen derselben Hand1ung die offent1iche K1age erhoben, so soll die Vol1streckungsbehorde die Vo11streckung des Bu~geldbescheides insoweit aussetzen.
(2)
Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 irn Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dern Gericht nachtraglich zu treffen.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 103 Gerichtliche Entscheidung

(1) Uber Einwendungen gegen

  1. die Zulassigkeit der Vollstreckung,
  2. die von der Vollstreckungsbehorde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getrof-fenen Anordnungen,

3. die sonst bei. der Vo11streckung eines Bu~geldbescheides getroffenen Ma~nahrnen

entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vo11streckung nicht gehernrnt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden er1assen

1. von dem nach § 68 zustandigen Gericht, wenn ein Bu~geldbescheid zu vollstrecken ist,

  1. von 'dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bu~geldentscheidung zu vollstrecken ist,
  2. von 'dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bu~geldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
  3. von dem Gericht des ersten, Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2)
Die Entscheidung ergeht ohne mundliche Verhandlung. Vor der Entscheidung is~ den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Antrage zu stellen und zu begrunden.
(3)
Die sofortige Beschwerde ist zulassig gegen die
  1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhangung des Jugendarrestes,
  2. nachtragliche Entscheidung tiber die Einziehung 100 Aba. 1 Nr. 2)~
  3. gerichtliche Entscheidung in den Fallen des § 103Abs~ 1 Nr. 2 in Verbindung

mit § 99 Abs. 2; ..\i-" dies gilt in den Fallen der Nummern 2 und 3 jedoch nur.dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark i1bersteigt. In den iibrigen Fallen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Abk: OwiG 1968

OWiG Zehnter Abschnitt

Kosten

Abk: OwiG 1968 OWiG I. Verfahren der Verwaltungsbeherde

Abk: OwiG 1968 OWiG § 105 Kostenentscheidung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbeherde gelten § 464 Abs. 1 und2, die §§ 464a, 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafproze~ordnung sinngema~, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.

·(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafproze~ordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbeherde des Bundes das Verfahren durchfuhrt, sonst der Landeskasse.

Fu~note

§ 105 Abs. 1: IdF d. Art. 8 Abs. 15 Nr. 1 G v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994

Abk: OWiG 1968

OWiG § 106 Kostenfestsetzung

(1) Die Hehe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbeherde festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, da~ die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an mit vier yom Hundert zu verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansatze beizufugen. Zur Berucksichtigung eines Ansatzes genugt es, da~ er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen fur Post-und Telekommunikationsdienstleistungen genugt die versicherung des Rechtsanwalts, da~ die Auslagen entstanden sind.

(2) Fur die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid qelten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung tiber die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen sinngema~. Die Zwangsvollstreckunq, ist erst zulassig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfeehtbar qeworden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird yom Urkundsbeamten der Gesehaftsstelle des nach § 68 zustandigen Gerichts erteilt. ..

Fu~note

§ 106 Abs.. 1 Satz 5: IdF d. ·Art. 8 Abs. 15 Nr. 2 G v. 24.6.1994 I 1325 mWv

1. 7.1994

Abk: OWiG 1968 ..
OWiG
§ 107 Gebuhren und Auslagen

(1)
1m Verfahren der Verwaltungsbeherde bemi~t sieh die Gebuhr nach der Geldbu~e, die gegen den Betroffenen im Bu~geldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbu~e nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereiniqung eine Gebuhr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbu~e berni~t. Als Gebuhr werden bei der Festsetzung einer Geldbu~e funf ·vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbu~e erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und hechstens 12.500 Deutsche Mark.
(2)
Hat die Verwaltungsbehorde im Falle des § 25a des Stra~enverkehrsgesetzes eine abschlie~ende Entscheidung getroffen, so betragt die'Gebuhr 25 Deutsche Mark.
(3)
Als Auslagen werden erhoben
  1. Entgelte fur Telekommunikationsdienstleistungen au~er fur den Telefondienst:
  2. Entgelte fur zustellungen 'durch die Post:
  3. fur jede Zustellung durch Bedienstete der verwaltungsbehorde anstelle der tatsachlichen Aufwendungen ein Betrag in Hehe der in § 16 Abs. 1 des Geset-v zes uber Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten GebuhrJ
  4. Kosten, die durch effentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der fur post-und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden EntgelteJ
  5. nach dern Gesetz uber die Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen zu zahlende Betrage, und zwar auch dann, wenn aus Grunden der . Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind: sind die Auslagen durch mehrere Geschafte veranla~t, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die rnehreren Geschafte unter Berucksichtigung der auf die einzelnen Geschafte verwendeten Zeit angemessen verteilt:
  6. bei Geschaften au~erhalb der Dienststelle a) die den Verwaltungsangeherigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften

gewahrten Vergutungen (Reisekosten, Auslagenersatz), b) die Kosten fur die Bereitstellung von Raumen, c) fur den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen fur jeden gefahrenen Kilometer

ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark:

sind die Auslagen durch mehrere Geschafte veranla~t, die sich auf verschie
dene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die
mehreren Geschafte unter Berucksichtigung der Entfernungen und der auf die
einzelnen Geschafte verwendeten Zeit angemessen verteilt;

  1. an Rechtsanwalte zu zahlende Betrage;
  2. Kosten fur die Beferderung von Personen;
  3. Betrage, die mittellosen Personen fur die Reise zurn Ort einer Vernehrnung oder Untersuchung und fur die Ruckreise gezahlt werden, bis zur Hehe der nach ~em Gesetz uber die Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen an Zeugen zu zahlenden Betrage;
  4. an Dritte zu zahlende Betrage fur

a) dle Beferderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahrne der fur Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Futterung von Tieren;

b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Raumen und Sachen einschlie~lich der die Durchsuchung ·oder . Untersuchung vorbereitenden Ma~nalunen; _

c) die Bewachung von Schiffen und LuftfahrzeugenJ .

  1. Kosten einer Erzwingungshaft; .
  2. Betrage, die anderen inlandischen Beherden, effentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz fur Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichnetenArt zustehen,. und zwar auch.dann, .wenn aus Grunden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Betrage sind durch die Hochstsatze fur die bezeichneten Auslagen begrenzt;
  3. Betrage, die auslandischen Behorden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Arnts-und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Grunden der Gegenseitigkeit, der Ver.~ waltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.

(4) Hat eine Verwaltungsbeh6rde des Bundes den Bu~qeldbescheid erlassen, so sind fur die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erla~, die Verjahrung und die Erstattung von Kosten §'14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGB1. I s. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Ful3note

§ 107 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Abs. 15 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa G

v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994 § 107 Abs.1 Satz 3: Fruher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 8 Abs. 15 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994 § 107 Abs. 2: IdF d. Art. 8 Abs. 15 Nr. 3 Buchst. b G v. 24.6.1994 I 1325 mWv

1. 7.1994 § 107 Abs. 3: IdF d. Art. 8 Abs. 15 Nr. 3 Buchst. c G v. 24.6.1994 I 1325 mWv

1. 7.1994

Abk: OWiG 1968 OWiG § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) 1m Verfahren der Verwaltungsbeh6rde ist gegen den

  1. selbstandigen Kostenbescheid,
  2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und .
  3. Ansatz der Gebuhren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulassig. In den Fallen der

Numrnern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fallen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulassig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark ubersteigt.

(2) Fur die Vollstreckung der Kosten des Bu~geldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

Abk: OWiG 1968 OWiG II. Verfahren der Staatsanwaltschaft

Abk: OWiG.1968 OWiG § 108a

(1)
Stellt.die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bu~geldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafproze~ordnung.
(2)
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidungbeantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3)
Die Entscheidung tiber den Festsetzungsantrag 464b Satz 1 der Strafproze~ordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschaftsstelle der Staatsanwaltschaft. tiber die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschlu~ des Urkundsbeamten der Geschaftsstelle entscheidet das nach § 68 zustandige Gericht.

Abk: OWiG 1968 OWiG III. Verfahren tiber die Zulassigkeit des Einspruchs

Abk: OWiG 1968 OWiG § 109

(1) wird der Bescheid der Verwaltungsbehorde tiber die Verwerfung

  1. des Einspruchs 69 Abs. 1) oder
  2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versaumung der

Einspruchsfrist . im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch fur die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschlie~ende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafproze~ordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bu~geldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so tragt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Abk: OWiG 1968 OWiG IV. "Auslagen des Betroffenen

Abk: OWiG 1968

OWiG § 109a

(1)
War gegen den Betroffenen in einem Bu~geldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbu~e bis zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so gehoren die Gebuhren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafproze~ordnung), wenn wegen der schwierigen Sachoder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache fur den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2)
Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzei

tiges Vorbringen entlastender Umstande hatte vermeiden konnen, kann davon abge'sehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

Abk: OWiG 1968

owiG Elfter Abschnitt

Entschadigung fur Verfolgungsma~nahmen

Abk: OWiG 1968 owiG § 110

(1)
Die Entscheidung uber die Entschadigungspflicht fur einen Vermagensschaden, der durch eine Verfolgungsma~nahme im Bu~geldverfahren verursacht worden ist ($ 8 des Gesetzes tiber die Entschadigung fur Strafverfolgungsma~nahmen), trifft die Verwaltungsbehorde, wenn sie das Bu~geldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbstandigen Bescheid.
(2)
Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulassig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulassig.
(3)
fiber den Anspruch auf Entschadigung 10 des Gesetzes tiber die Entschadigung fur Strafverfolgungsma~nahmen) entscheidet in den Fallen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehorde.
(4)
Ersatzpflichtig ist lS des Gesetzes tiber die Entschadigung fur Strafverfolqungsma~nahmen) in den Fallen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehorde des Bundes das Verfahren durchfuhrt, sonst das Land.

Abk: OWiG 1968
OWiG Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Abk: OWiG 1968
OWiG Erster Abschnitt
Versto~e gegen staatliche Anordnungen

Abk: OWiG 1968

OWiG § 111 Falsche Namensangabe

·(1) ordnungswidrig handelt, wer einer zustandigen Behorde, einem zustandigen Amtstrager oder einem zustandigen.Soldaten der Bundeswehr tiber seinen Vor-, Farnilien-oder Geburtsnarnen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Farnilienstand, . seinen Beruf, seinen wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehorigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Tater, der fahrlassiq nicht erkennt, da~ die Behorde, der Arntstrager oder der Soldat zustandiq ist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fallen des Absatzes 1 mit einer Geldbu~e bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fallen des Absatzes 2 mit einer Geldbu~e bis zu funfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen versto~t,. die' ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein prasident fiber das Betreten des Gebaudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehorigen Grundstucks oder Uber das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnunq irn Gebaude ,oder auf dem Grundstuck allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Die ·Absatze 1 und 2 gelten.bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Prasidenten weder fur die Mitglieder des Bundestages' noch fur die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftraqte, bei Anordnungen eines Gesetzgeb~ngsorgans eines Landes oder seines Prasidenten weder fur die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fur die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 113 Unerlaubte Ansamrnlung

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer sich einer offentlichen Ansamrnlung anschlie~t oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Trager von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtma~ig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Tater, der fahrlassig nicht erkennt, da~ die Aufforderung rechtma~ig ist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 mit einer Geldbu~e bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fallen des Absatzes 2 mit einer Geldbu~e bis zu funfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 114 Betreten militarischer Anlagen

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen einem Verbot der zustandigen Dienststelle eine militarische Einrichtung oder Anlage oder eine Ortlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgrunden zur Erfullung gienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden.
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

Abk: OWiG 1968 OWiG § 115 Verkehr mit Gefangenen

  1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten ubermittelt oder sich von ihm Ubermitteln la~t oder
  2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzuqsanstalt befindet, von au~en durch Worte oder Zeichen verstindiqt.
(2)
Gefangener ist, wer sich auf Grund strafqerichtlicher Entscheidunq oder als vorlaufig Festgenommener in behordlichem Gewahrsam befindet.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnunqswidriqkeit.konnen mit einer Geldbu~e geahndet werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG Zweiter Abschnitt Versto~e gegen die offentliche Ordnung

.Abk: OWiG 1968 OWiG § 116 6ffentliche Aufforderung zu OrdnungswidXigkeiten

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer offentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton-oder Bildtragern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbu~e bedrohten Handlung auffordert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden. Das Hochstma~ . der Geldbu~e bestimmt sich nach dem Hochstma~ der Geldbu~e fur die Handlung" zu der aufgefordert wird.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 117 Unzulassiger Larm

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anla~ oder in einem unzulassigen oder nach den Umstanden vermeidbaren Ausma~Larm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belastigen oder die Gesundheit eines anderen zu schadigen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 118 Belastigung der Allgemeinheit

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehorige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belastigen oder zu gefahrden und die offentliche Ordnung zu beeintrachtigen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Abk: OWiG 1968

OWiG § 119 Grob ansto~ige und belastigende Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. offentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belastigen, oder
  2. in grob ansto~iger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton-oder Bildtragern, Abbildungen oder Darstellungen

(

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankundigt, anpreist oder Erklarungen solchen Inhalts bekanntgibt. .

(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete weise Mittel oder Gegenstande, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankUndigt, anpreist oder Erklarungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer 6ffentlich Schriften, Ton-oder Bildtrager, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlagt, vorfuhrt oder sonst zuganglich macht, an denen dies grob anst6~ig wirkt.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbu~e bis zu tausend Deutsche Mark, in den Ubrigen Fallen mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

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Abk: OWiG 1968 ._'
OWiG
§ 120 Verbotene AusUbung der Prostitution,' Warbung fur prostit\;ii~~"Fas
sung: 1987-02-19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten uberhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
  2. durch Verbreiten von Schriften, Ton-oder Bildtragern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankundigt, anpreist oder Erklarungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das 6ffentliche Ausstellen, 'Anschlagen, Vorfuhren oder das sonstige 6ffentliche Zuganglichmachen gleich.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 121 Halten gefahrlicher Tiere

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig

  1. ein gefahrliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bOsartiges Tier sich frei umherbewegen la~t oder
  2. als Verantwortlicher fur die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterla~t, die n6tigen Vorsichtsma~nahmen zu treffen, urn Schaden durch das Tier zu verhuten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG § 122 Vollrausch

(1)
Wer sich vorsatzlich oder fahrlassig durch alkoholische Getranke oder ande~e berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbu~e bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbu~e festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschlie~en ist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden. Die Geldbu~e darf nicht h6her sein als die Geldbu~e, die fur die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.
(1)
Gegenstande, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, kennen eingezogen werden.
(2)
Bei der Einziehung von Schriften, Ton-und BildtrAgern, Abbildungen und Da~stellungen kann in den Fallen des § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, da~

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 123 Einziehung, Unbrauchbarmachung

  1. sich die Einziehung auf aIle Stucke erstreckt und
  2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksatze, Druckstecke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,

soweit die Stucke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstinde sich im Besitz des Titers oder eines anderen befinden, fur den der, Titer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind;:,,'Elne solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich iSt~ '_um...Handlungen, die naCJ!i: ,I 119 Abs. 1 oder 2 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit GeldJ.)u~e~droht sind,-, zU'verlfiridern. Fur die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, fur dieU:nbraucl'ibarmachung gelten die:§§ 27 und 28 entsprechend. -":--0' ',: 'r_ __ _ , (3) In den Fillen des § 119 Abs. 2 gelten die Absatze ,1 und 2 nur fur' 'das -Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.

Abk: OwiG 1968

·OWiG Dritter Abschnitt Mi~brauch staatlicher oder staatlich geschutzter Zeichen

Abk: OWiG 1968

OWiG § 12~ Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig haridelt, wer unbefugt

  1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder '
  2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
    benutzt.
(2)
Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ahnlich sind.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden.

Abk: OwiG 1968
OWiG
§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf wei~em Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt. .
(3)
Den in den Absitzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln 4hnlich sind.
(4)
Die Absatze 1 und 3 gelten fur solche Wahrzeichen oder Bezeichnungenentsprechend, die nach Velkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf wei~em Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu~e geahndet werden •

.

Abk: OWiG. 1968 OWiG § 126 Mi~brauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen fur eine Tatigkeit in der Kranken-oder Wohlfahrtspflege tragt, die im Inland staatlich anerkannt Oder genehmigt sind, oder .
  2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiosen Vereiniguriq tragt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des 6ffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2)
Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ahnlich sind.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit eine~ Geldbu~e geahndet werden.

Abk: OWiG' 1968 OWiG § 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen,. die zur .Geld-oder Urkundenf4lschung benutzt werden konnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis' der zustandigen Stelle oder des sonst dazu Befugten "

    1. Platten, Formen, Drucksatze, Druckst6cke, Negative, Matrizen oder 4hnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von " a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren 151 des
    2. Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken fur Euroschecks oder Euroscheckkarten oder b) 6ffentlichen Urkunden oder Beglaubiqungszeichen,
  1. Vordrucke fur 6ffentliche Urkunden oder Beqlaubigungszeichen oder
  2. papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln '[qnlich ist, die zur Herstellung der in den Nwnmern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestinunt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, . C;'~"'7"

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilh4lt, verwahrt, einem anderen Uberla~t, einfuhrt oder ausfuhrt. .

(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Tater, der fahrlassig nicht erkennt, da~ eine schriftliche Erlaubnis der zustandigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorHegt.
(3)
Absatz 1 gilt auch fur Geld, Wertpapiere, wertzeichen, urkunden, Beglaubiqungszeichen und vordrucke fur Euroschecks und Euroscheckkarten eines fremden Wahrungsgebietes.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fallen des Absatzes 2 mit eine~ Geldbu~e bis zu funftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Fu~note

§ 127 Abs·. 1 Schlu~satz: IdF d. Art. 7 Nr. 2 nach Ma~gabe d. Art. 17 G v. 28.10.1994 I 3186 (VerbrBekG) mWv 1.12.1994

Abk: OWiG 1968 OWiG § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldahnlichen Drucksachen oder Abbildungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,

(

a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder b) dazu verwendet zu werden,~solche verwechslungsfAhigen Papiere herzustellen, oder

2. Platten, Formen, Drucksatze, Druckstocke, Negative, Matrizen oder ahnliche vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeiqnet sind; herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhalt, verwahrt, einem anderen uberla~t, einfuhrt oder ausfuhrt.

(2)
Ordnungswidrig handelt auch der Tater, der fahrlassig nicht erkennt, da~ die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3)
Absatz 1 gilt auch fur papiergeld' und Wertpapiere eines fremden Wahrungsgebietes. . .'....:-;< ~'.. ,
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den'Fallen des'Ab~~~zes 1 mit einer Geldbu~e bis zu zehntausend Deutsche Mark, in. den Fallen':":.des Absatzes 2 mit einer Geldbu~e bis zu funftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Fu~note '

§ 128 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 7 Nr. 2 nach Ma~gabe d. Art. 17 G v.· 28.10.1994 I 3186 (VerbrBekG) mWv 1.12.1994

Abk: OWiG 1968 OWiG § 129 Einziehung

Gegenstande, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, konnen eingezcigen werden.

Abk: OWiG 1968 OWiG Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

Abk: OWiG 1968 OWiG § 130 .

(1)
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsatzlich oder fahrlassig die Aufsichtsma~nahmen unterla~t, die erforderlich sind, umin dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren verletzung mit Strafe oder Geldbu~e bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehorige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden ware. Zu den erforderlichen Aufsichtsma~nahmen gehoren auch die Bestellung, sorgfaltige Auswahl und Oberwachung von Aufsichtspersonen.
(2)
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das offentliche Unternehmen.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbu~e bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden. 1st die Pflichtverletzung mit Geldbu~e bedroht, so bestimmt sich das Hochstma~ der Geldbu~e wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem fur die Pflichtverletzung angedrohten Hochstma~ der Geldbu~e. .

I'

(

Fu~note

§ 130 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994 § 130 Abs. 2: Fruherer Abs. 2 aufgeh., fruherer Abs. 3 jetzt Abs. 2 gem. u. idF

d. Art. 2 Hr. 4 Buchst. b u. c G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11.1994 § 130 Abs. 3: Fruher Abs. 4 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. d G v. 27.6.1994 I 1440 mWv 1.11._1994

Abk: owiG 1968 OWiG Funfter Abschnitt Gemeinsame:Vorschriften

Abk: OWiG 1968OWiG § 131 -:, --' -

(1) verwaltungsbeherde im Sitine des § 36-Abs. 1 Nr. 1 ist

1. bei Ordnunqswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich urn Versto~e gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Prasidenten handelt, der Direktor beirn

Deutschen Bundestag, b) des Bundesrates oder seines Prasidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

  1. bei Ordnunqswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltunq,
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich urn ein Wappen oder eine Dienstflaggedes Bundes handelt, der Bundesminister des Innern,
  3. bei Ordnunqswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um a) Wertpapiere des Bundes oderseiner Sonderverm5gen handelt, die Bundesschuidenverwal tung, '-\ b) Geldoder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank, c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister, zu dessen

Geschaftsbereich die Herstellunq oder Ausgabe der Wertzeichen gehert. Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnunqswidriqkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Wahrungsqebietes beziehen. In den Fallen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2)
In den Fallen der §§. 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antraq oder mit Ermachtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlunq oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermachtigung verfolgt werden kennte.
(3)
Fur die Verfolgunq von Ordnunqswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 qelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, diebei der Verfolgunq der Handlunq, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch beganqenen Handlunq oder der Pflichtverletzunq anzuwenden sind oder irn Falle des § 130 dann anzuwenden waren, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzunq nur mit Geldbu~e bedroht ware.

Abk: owiG 1968
OWiG Vier-ter Teil

Schlu~vorschriften

Abk: OWiG' 1968
OWiG
§ 132 Einschrankunq von Grundrechten

Die Grundrechte der korperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundqesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundqesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnunq (Artikel 13 des Grundqesetzes) werden nach Ma~qabe dieses Gesetzes einqeschrankt.

Abk: OWiG 1968
OWiG
§ 133 Kosten-Uberqanqsvorschrift

1m Verfahren der Verwaltunqsbehorde werden GebUhren und Auslagen nach dam Recht erhoben, '.das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bu~geldbescheid erlassen ist.

Fu~note

( § 133: IdF d. Art. 8 Abs. 15 Nr. 4 G v. 24.6.1994 I 1325 mWv 1.7.1994

Abk: OWiG 1968
OwiG
§ 134 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz qilt nach Ma~qabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitunqsqesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnunqen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, qelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitunqsqesetzes.

Abk: owtG 1968
OWiG
§ 135

(Inkrafttreten)

Abk: OWiG 1968
OWiG Anhanq EV Auszuq aus EiniqVtr Anlaqe I Kapitel III Sachqebiet C Abschnitt
'III

(BGBl. II 1990, 889, 957)

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertraqes qenannten Gebiet mit folqen
den Ma~qaben in Kraft:

. .

4. Gesetz fiber Ordnunqswidriqkeiten in der Fassunq der Bekanntmachung yom 19. Februar 1987 (BGB1. I S. 602), zuletzt qeandert durch Artikel 2 des Gesetzes yom 30. August 1990 (BGBl. I s. 1853), mit folqenden Ma~qaben: a) Die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes Uber

Ordnunqswidriqkeiten sind' auch dann anzuwenden, wenn eine Handlunq vor dem Wirksamwerden des Beitritts beqanqen worden ist und mit Ordnunqsstrafe bedroht war.

b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik der Ausdruck "0rdnunqsstrafe" verwendet wird, tritt an seine Stelle der Ausdruck uGeldbu~e"·, in Wortzusammensetzunqen der Ausdruck "Bu~qeld": an die Stelle der Ausdrucke "Ordnunqsstrafverfugunq" und "Ordnunqsstrafbestinunung" treten die Ausdriieke "Bu~geldbeseheid" und "Bu~geldvorschrift". Bestinunungen iiber einen hoheren Mindestbetrag der Ordnungsstrafe als fiinf Deutsche Mark in Rechtsvorsehriften der Deutsehen Demokratisehen Republik sind nieht mehr anzuwenden.

c) Die Zustandigkeitsbestimmungen zur Verhangung von Ordnungsstrafma~nahmen behalten ihre Giiltigkeit, soweit niehts anderes bestimmt wird.

d)· Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten einsehlie~lieh des geriehtliehen Verfahrens und der Vollstreekung riehtet sieh vom Wirksamwerden des Beitritts ab aussehlie~lieh naeh den Vorsehriften des Gesetzes iiber Ordnungswidrigkeiten, soweit in den folgenden Vorsehriften niehts anderes bestinunt ist.

e) Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekampfung von Ordnungswidrigkeiten erlassene Ordnungsstrafma~nahmen, die vor dem 1. Juli 1990 reehtskraftig geworden sind, werden nieht mehr vollstreekt. Dies gilt aueh fur Ordnungsstrafen, die naeh § 39 des Gesetzes zur Bekampfung von Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden sind. Soweit die Vollstreekung bereits erfolgt ist, hat es damit sein Bewenden.

f) Ist vor dem wirksamwerden des Beitritts eine Ordnungsstrafma~nahme er~ lassen und die Besehwerdefrist naeh § 33 des Gesetzes zur Bekampfung von Ordnungswidrigkeiten noeh nieht abgelaufen, so ist der Einsprueh nach § 67 des Gesetzes iiber Ordnungswidrigkeiten gegeben. Eine naeh § 33 des Gesetzes zur Bekampfung von Ordnungswidrigkeiten eingelegte Besehwerde gilt als Einsprueh, aueh wenn sie am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingelegt wird. 1st die Frist fiir die Klage naeh § 6 des Gesetzes iiber die Zustandigkeit und das Verfahren der Geriehte zur Naehpriifung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. Juni 1990 (GB1. I Nr. 41 S. 595) noch nicht abgelaufen, so ist innerhalb dieser. Frist diese Klage gegeben. Die Klage ist der verklagten Behorde zuzustellen. 1m iibrigen riehtet sieh das geriehtliche Verfahren naeh den Vorsehriften des Gesetzes iiber Ordnungswidrigkeiten.

g) Ist eine Ordnungsstrafma~nahme naeh Ma~gabe von Buehstabe f) angefochten, so sind Ordnungsstrafma~nahmen naeh § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 des Gesetzes zur Bekampfung von Ordnungswidrigkeiten aufzuheben.

/* h)

Soweit fur die gerichtlichen zustandigkeiten und Rechtsmittelzuge auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafproze~ordnung verwiesen wird, riehten sieh die entspreehenden Zustandigkeiten und Reehtsmittelziige danaeh, wie sie in Anlage I Kapitel III Buehstabe A Abschnitt III Nr. 1 Buehstabe a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Buehstabe b Abs. 1, Buehstabe gAbs. 2, Buchstabe i Abs.2 Nr. 2, Buehstabe jAbs. 1 satz 3, Buehstaben k, 1 Abs. 2Nr. 1 und Buehstabe m fiir das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt sind. */

i) Soweit im iibrigen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geandert werden,treten an deren Stelle die geanderten Vorschriften.

Fu~note

Anhang EV Absehn. III Nr .. 4 Buchst. h (Kursivdruek): Nieht mehr anzuwenden gem. § 17 Nr. 2 u. nach Ma~gabe d. § 14 G v. 26. 6.1992 I 1147 mWv 1.7.1992


立法 被以下文本取代 (3 文本) 被以下文本取代 (3 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE010