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Loi fédérale portant modification de la loi de 1970 sur les brevets, la loi sur les traités en matière de brevets, la loi sur les modèles d'utilité, la loi sur la protection des semi-conducteurs et la loi de 2001 sur la protection des obtentions végétales (Directive sur la biotechnologie - Amendement de mise en application) (BGBl. I n° 42/2005), Autriche

published in the Federal Law Gazette BGBl. I No. 42/2005

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Détails Détails Année de version 2005 Dates Promulgué: 9 juin 2005 Type de texte Principales lois de propriété intellectuelle Sujet Brevets (Inventions), Modèles d'utilité, Marques, Protection des obtentions végétales

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 Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle) (BGBl. I Nr. 42/2005)

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005 Ausgegeben am 9. Juni 2005 Teil I

42. Bundesgesetz: Biotechnologie­Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle

(NR: GP XXII RV 615 AB 921 S. 110. BR: AB 7282 S. 722.)

[CELEX­Nr.: 31998L0044]

42. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge­Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz 2001 geändert werden (Biotechnologie­Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Patentgesetzes 1970

II Änderung des Patentverträge­Einführungsgesetzes

III Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

IV Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

V Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Artikel I

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Erfindungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch

1. biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;

2. ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

(3) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung;

3. die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;

4. ästhetische Formschöpfungen;

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5. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

6. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Abs. 3 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für: 1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen

würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts­ oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:

a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen

Lebewesens; c) die Verwendung von menschlichen Embryonen; d) die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten

Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen; e) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden

dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;

2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 257/1992, in der zum Zeitpunkt des In­Kraft­Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.“

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.“

4. Nach § 22a werden folgende §§ 22b und 22c eingefügt:

§ 22b. (1) Der Schutz eines Patentes für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.

(2) Der Schutz eines Patentes für ein Verfahren, das die Gewinnung eines aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestatteten biologischen Materials ermöglicht, umfasst das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften

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ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen biologischen Material gewonnen wird.

(3) Der Schutz, der durch ein Patent für ein Erzeugnis erteilt wird, das aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, erstreckt sich vorbehaltlich § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt.

§ 22c. (1) Der im § 22b vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im Europäischen Wirtschaftsraum vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, dass das so gewonnene Material anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.

(2) Abweichend von § 22b beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt zum landwirtschaftlichen Anbau dessen Befugnis, sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb zu verwenden, wobei Ausmaß und Modalitäten dieser Ausnahmeregelung denjenigen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechen.

(3) Abweichend von § 22b beinhaltet der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen von Zuchtvieh oder von tierischem Vermehrungsmaterial durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an einen Landwirt dessen Befugnis, das geschützte Vieh zu landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Überlassung des Viehs oder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer gewerblichen Viehzucht. Für diese Befugnis ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(4) § 22b gilt nicht für biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde. Daher kann ein Landwirt nicht in Anspruch genommen werden, wenn er nicht diesem Patentschutz unterliegendes Saat­ oder Pflanzgut angebaut hat.“

5. § 36 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist.

(3) Wird dem Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche Lizenz für eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres Sortenschutzrecht zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Sortenschutzrechtes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Patent zur Verwertung der geschützten Erfindung.“

6. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 36 erhalten die Bezeichnungen Abs. 4 und 5. Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 36 entfallen.

7. Die bisherige Überschrift vor § 37 entfällt. § 37 lautet:

§ 37. (1) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß § 36 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren. Im Fall der Lizenzeinräumung ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist. Die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung sind unter Berücksichtigung der Natur der Erfindung und der Umstände des Falles festzusetzen. Umfang und Dauer der Lizenz gemäß § 36 werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Im Falle der Halbleitertechnik kann die Lizenz nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder um eine in einem Gerichts­ oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen, eingeräumt werden.

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(2) Die Einräumung einer Lizenz gemäß § 36 Abs. 4 kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird, beantragt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft.

(3) Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung einer Lizenz Berechtigten kann im Fall des § 36 Abs. 5 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung der Erfindung zu erteilen.

(4) Eine gemäß Abs. 1 eingeräumte Lizenz ist vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen auf Antrag aufzuheben, wenn und sofern die Umstände, die zu ihr geführt haben, zu bestehen aufhören und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Das Patentamt entscheidet über diesen Antrag in dem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren.

(5) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent­ und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören, die gemäß § 20 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, auf Vorschlag des Bundesministers für Land­ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden sind.“

8. § 38 samt Überschrift lautet:

„Lizenzübertragung

§ 38. Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.“

9. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.“

10. § 48 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der

ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl. Nr. 104/1984, (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,

a) dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder

b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“

11. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.“

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12. § 81a samt Überschrift lautet:

„Proben hinterlegten biologischen Materials

§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81 Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.

(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,

1. Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und

2. keine Probe des hinterlegten Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden,

es sei denn, der Anmelder oder der Inhaber des Patentes verzichtet ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.

(3) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang

1. bis zur Erteilung des Patentes oder 2. im Fall der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung für die Dauer von zwanzig

Jahren ab dem Anmeldetag nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

(4) Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden: 1. jede natürliche Person, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung

des Anmelders erfolgt,

2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Patentamtes als Sachverständiger anerkannt und in das beim Patentamt geführte Verzeichnis von Sachverständigen eingetragen ist.

Mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen vorzulegen, in der er gegenüber dem Anmelder die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 eingeht.“

13. § 87a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn

1. das biologische Material spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,

2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind und

3. die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.

(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder 1. innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch

genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder

2. bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder 3. innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf

Akteneinsicht gemäß § 81 Abs. 3 besteht, wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.“

14. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

§ 89a. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden.“

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15. § 102 Abs. 2 Z 4 lautet: „4. dass das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der

ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,

a) dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder

b) dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.“

16. Nach § 176 wird folgender § 176a angefügt:

§ 176a. (1) Bis zum In­Kraft­Treten des § 101 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004) ist

1. § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Veröffentlichung die Bekanntmachung tritt,

2. § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­ Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zu Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses erfolgen kann,

3. § 87a Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­ Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle) nicht anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten des § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle) ist § 48 in der vor dem In­Kraft­Treten des genannten Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Mikroorganismus“ der Begriff „biologisches Material“ tritt.“

17. Nach § 180 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 2, 3 Abs. 3, §§ 22b, 22c, 36 Abs. 2 bis 5, § 37, die Überschrift des § 38, §§ 38, 47 Abs. 1, die Überschrift des § 81a, §§ 81a, 87a Abs. 2 und 3, §§ 89a, 102 Abs. 2 Z 4 und § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle) treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten § 36 Abs. 4 bis 7 und die Überschrift vor § 37 in der bisher geltenden Fassung sowie § 81a, § 87a Abs. 2 und 3 und § 102 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.

(12) § 48 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie ­ Umsetzungsnovelle) treten mit dem Inkrafttreten des § 101 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2005 (Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004) in Kraft. Zugleich treten § 48 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.“

18. Nach § 181 wird folgender § 182 angefügt:

§ 182. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998 S. 13, umgesetzt.“

Artikel II

Änderung des Patentverträge­Einführungsgesetzes

Das Patentverträge­Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2

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und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.“

2. Nach § 25 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts­ und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz – GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet: „3. Pflanzen, Tiere und biologisches Material sowie Verfahren zu deren Züchtung.“

2. Nach § 53 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.“

2. Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Kann der Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung diese nicht verwerten, ohne ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der durch dieses Sortenschutzrecht geschützten Pflanzensorte, soweit die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung des Patentes erforderlich ist.

(7) Wird einem Pflanzenzüchter eine nicht ausschließliche Lizenz für ein durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Patent (älteres Patent) erteilt, weil er ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein älteres Patent zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Sortenschutzrecht zur Verwertung der geschützten Erfindung.

(8) Verweigert der zur Einräumung einer Lizenz gemäß den Abs. 6 und 7 Berechtigte deren Einräumung, obwohl sich der Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen

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BGBl. I – Ausgegeben am 9. Juni 2005 – Nr. 42 8 von 8

Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet darüber auf Antrag des Lizenzwerbers die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes. Umfang und Dauer dieser Lizenzen werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Marktes gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich gemacht hat. Für Lizenzen gemäß den Abs. 6 und 7 sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

2. Nach § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie­ Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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